Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 5 K 14.335

bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Am 25. April 2013 erhob der Kläger im Verfahren W 5 K 13.354 bei Gericht Klage gegen Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, K., vom 22. März 2013. In der Klagebegründung vom 15. Juli 2013 führte der Kläger aus: „Zugleich wird die angemahnte Bestandspflege mit eingeklagt.“

2. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wurde der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung von Fördergeldern bezogene Teil des Klagebegehrens abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 5 K 14.335 fortgeführt.

3. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 stellte der Klägerbevollmächtigte sodann im Verfahren W 5 K 14.335 folgenden Klageantrag:

Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragten Fördergeld für die Bestandspflege des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung H. auszuzahlen.

Der Beklagtenvertreter beantragte Klageabweisung.

Die Beklagtenseite führte zur Begründung ihres Abweisungsantrags aus, nach Aktenlage sei der Arbeits- und Kulturplan vom Kläger selbst ausgefüllt worden, nicht vom zuständigen Revierleiter. Der Antrag sei insgesamt noch unvollständig gewesen. Er sei zwar mit dem Revierstempel am 4. Januar 2012 versehen, auch sei die Förderwürdigkeit der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bestätigt und dem Kläger zur Vervollständigung übergeben worden. Am 12. August 2013 habe der Kläger den (immer noch unvollständigen) Antrag per Fax am Forstrevier Z. eingereicht mit dem Hinweis, dass er die Pflege auf der Fl. Nr. ... der Gemarkung H. durchgeführt habe. Da die Pflegemaßnahmen aufgrund der Unvollständigkeit des Förderantrags noch nicht bewilligt gewesen seien, scheide eine Förderung dieser Maßnahme aus, da die Maßnahme vor Bewilligung begonnen worden sei. Dies sei dem Kläger vom Forstrevier Z. mit Schreiben vom 12. August 2013 mitgeteilt worden.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wurde u. a. ein am 9. April 2014 gestellter Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Auch wurde der Kläger zu seiner ladungsfähigen Anschrift und seiner Wohnadresse befragt. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 13.354 und W 5 K 13.656 wurden beigezogen.

Gründe

1. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klage die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt. Außer dem Namen ist nämlich mit der Klage auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rd.Nr. 4 zu § 82). Bei einer natürlichen Person ist dies in der Regel die Wohnungsanschrift (Anlehner in Sodan/Ziekow, VwGO, Rd. Nr. 8 zu § 82). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (Anlehner, a. a. O.; BayVGH, B. vom 28.4.2003 Nr. 24 ZB 02.3108). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (Anlehner, a. a. O.; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rd.Nr. 4 zu § 82; Geiger in Eyermann, VwGO, Rd. Nr. 3 zu § 82). Das Erfordernis, die ladungsfähige Anschrift anzugeben, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO (vgl. Anlehner, a. a. O., Rd.Nr. 10 zu § 82).

Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage (BVerwG, B.v. 14.2.2012 Nr. 9 B 79/11, NJW 12, 1527). Der Kläger gibt aber die Adresse S. 5, ... K. immer wieder als Büroadresse an (vgl. sein Telefaxschreiben vom 9.4.2014 sowie sein Telefax vom 24.3.2014 im Verfahren W 5 K 13.656). In beiden Verfahren hat er zudem unter der Büroadresse ... K., S. 5, als angeblicher Beauftragter einer E. Ltd. Company an das Gericht geschrieben und Anträge gestellt. Auch sein Bevollmächtigter gibt in verschiedenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (z. B. W 5 K 14.83, W 5 E 14.84, W 5 K 14.85, W 5 S 14.86) die Adresse S. 5 in ... K. lediglich als „Postanschrift“ an. Melderegisterauskünfte, die das Gericht im Hinblick auf diese Situation eingeholt hat, haben ergeben, dass der Kläger von K. nach W. und von dort nach S. abgemeldet worden ist. Die Gemeinde S. hat den Kläger sodann nach unbekannt abgemeldet.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 erklärte der Kläger auf Frage des Gerichts, wo seine Hauptwohnung sei, er habe einen Wohnsitz in Rumänien. Wo sich dieser Wohnsitz genau befinde, habe er nicht im Kopf. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er unter der Adresse Am S. 5, K., eine Nebenwohnung oder eine sonstige Wohnung habe, erklärte der Kläger sodann, er reise viel herum. Schließlich gab er an, er wohne gelegentlich dort.

Offenbar will der Kläger seinen tatsächlichen Aufenthalt, bzw. seinen tatsächlichen Aufenthaltsort und damit seine ladungsfähige Anschrift verschleiern.

2. Die Frage der Zulässigkeit der Klage kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.

Ein Anspruch auf Erlass eines Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung H. steht dem Kläger ebenso wenig zu wie die Auszahlung solcher Gelder.

Nach Aktenlage hat der Kläger bei der Forstdienststelle Z. einen Antrag zur Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege für u. a. das Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung H. eingereicht. Der Antrag und der Arbeitsplan tragen das Datum 19.12.2011. Der Antrag trägt einen Einlaufstempel der Forstdienststelle Z. mit dem Datum 4.1.2012. Abgesehen von dem Arbeitsplan waren dem Förderantrag keine Anlagen beigefügt.

Nach Aktenlage wurde der Kläger bei Ausgabe der Formblätter darauf hingewiesen, dass diese vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Anlagen wie Flurkartenauszug und Lageplan eingereicht werden müssten. Der zuständige Revierleiter hat den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass mit der Pflege nicht vor Maßnahmegenehmigung begonnen werden dürfe (vgl. Anschreiben des Revierleiters an den Kläger vom 12. August 2013). In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 hat der Revierleiter auf Frage des Gerichts bei seiner informatorischen Befragung bestätigt, den Kläger auf das Erfordernis vollständigen Ausfüllens und der Beigabe der Anlagen zum Förderantrag hingewiesen zu haben. Der Revierleiter bestätigt darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung, den Kläger (mehrfach) auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen zu haben.

Da der Antrag unverständlich gewesen ist, hat der Revierleiter ihn nach eigenen Angaben nicht weiter bearbeitet. Er hat lediglich durch eine Paraphe mit dem Datum 4.1.2012 (intern) die Erfüllung der forstfachlichen Voraussetzungen für eine Förderung bestätigt. Ein Bewilligungsbescheid erging nicht. Die vom Kläger behauptete telefonische „Beginnerlaubnis“ ergibt sich aus den Akten nicht. Der zuständige Revierleiter, der die telefonische „Beginnerlaubnis“ erteilt haben soll, bestreitet dies. Ihm hätte auch die Behördenzuständigkeit gefehlt. Ob es in der Waldförderung seit einiger Zeit keinen „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ mehr gibt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 von der Beklagtenseite dargelegt wurde (vgl. aber Nr. 8.3 Satz 1 Abs. 1 WaldFÖPR 2007), kann deshalb dahinstehen.

Am 12. August 2013 hat der Kläger dem Forstamt Z. per Fax mitgeteilt, dass die Arbeiten an der Fl. Nr. ... am 11. August 2013 abgeschlossen worden seien, weitere Abschlussarbeiten würden bei Abschluss gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig keine Bewilligung der beantragten Förderung vor. Da auch keine wie auch immer geartete Zulassung vorzeitiger Maßnahmen nachweisbar ist, hat der Kläger gegen die Fördervorgaben verstoßen, die einen Beginn und erst recht eine Vollendung der zu fördernden Maßnahme vor Bewilligungserteilung ausschließen. Der Beginn der Maßnahme vor ihrer Bewilligung wirkt sich grundsätzlich förderschädlich aus (vgl. dazu Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 17.10.2013 Nr. W 5 K 13.625 und Beschluss vom 19.1.2014 Nr. W 5 E 14.79). Die Förderung einer entgegen dieser Vorgabe durchgeführten Maßnahme scheidet aus.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

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bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1992 erteilte das Landratsamt M.-S. dem Kläger die Erlaubnis zur Erstaufforstung des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung H. Dem Bescheid waren u. a. folgende Auflagen beigefügt:

„1. e) Zur Schaffung eines gestuften Waldrandes und zur Vermeidung von Schattenwurf ist zur Fl.-Nr. ... ein 15 m breiter Streifen mit niedrig wachsenden Gehölzen und Sträuchern (z. B. Schlehe, Hundsrose, Hasel, Roter Hartriegel, Wolliger Schneeball) anzulegen, zum Weg Fl.-Nr. ... ein entsprechender 10 m breiter Streifen.

1. f) Zu Fl.-Nr. ... ist eine 2-reihige Strauchpflanzung anzulegen, die Hecke an der Westseite des Grundstückes ist als zukünftiger Waldrand zu erhalten.“

Auf den weiteren Inhalt des Aufforstungsbescheides wird Bezug genommen.

Gegen die Auflage 1. e) legte der Kläger am 13. November 1992 Widerspruch ein.

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1993 hob die Regierung von ... Nr. 1.e) des Bescheides des Landratsamtes M.-S. vom 14. Oktober 1992 insoweit auf, als zu dem Weg Fl.-Nr. ... ein Grenzabstand verlangt wurde, der über 6 m hinausgeht. Im Übrigen würde das Widerspruchsverfahren infolge teilweiser Rücknahme des Widerspruchs eingestellt.

3. Mit Bescheid vom 22. März 2013 verpflichtete das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, K. (AELF) den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 EUR (Nr. 2), die für die Aufforstungsfläche Fl.-Nr. ... festgelegten Abstandsflächen von 15 m zu Fl.-Nr. ... im Norden und 6 m zu Fl.-Nr. ... im Osten bis zum 31. Oktober 2013 wiederherzustellen; die Rücknahme des über die Auflagen im Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 14. Oktober 1992 (geändert mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 2. November 1993) hinausgehenden Bewuchses und dessen dauerhafte Haltung auf einer Höhe von unter 2 m wurde angeordnet, wobei die Rücknahme bis zum 31. Oktober 2013 zu erfolgen habe (Nr. 1).

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 14. Oktober 1992 - geändert mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 2. November 1993 - sei dem Kläger die Aufforstung des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung H. unter Einhaltung von Auflagen genehmigt worden. So seien zur Grenze im Norden (Fl.-Nr. ...) ein 15 m breiter Streifen, zur Grenze im Osten (Fl.Nr. ...) ein 6 m breiter Streifen jeweils mit niedrig (bis max. 2 m Wuchshöhe) wachsenden Gehölzen anzulegen gewesen, zur Grenze im Süden eine zweireihige (2 m) Strauchbepflanzung. Die Hecke im Westen habe erhalten bleiben sollen. Das Errichten eines Forstkulturschutzzaunes sei genehmigt worden, solange der Zaun zum Schutz der Kultur notwendig gewesen sei.

Wie nach Wiederherstellung, bzw. Freilegung der Grenzen festgestellt worden sei, seien diese Strauchstreifen im Lauf der Jahre insbesondere im Norden und Osten weit über die einzuhaltende Höhe von 2 m und zudem an allen genannten Grenzen teilweise seitlich auf die betreffenden Nachbargrundstücke hinausgewachsen. Mit Schreiben vom 21. August 2012 sei der Kläger aufgefordert worden, die in den genannten Bescheiden festgelegten Abstandsflächen und Höhenbegrenzungen bis zum 31. Dezember 2012

wiederherzustellen. Nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde habe aus naturschutzfachlichen Gründen das Zurückschneiden der nördlichen Abstandsfläche von 15 m Breite in zwei Abschnitten von jeweils 7,5 m Breite bis zum 31. Dezember 2012 und danach im Herbst 2013 erfolgen sollen. Da der Zaun zum Schutz der Forstkultur nicht mehr notwendig gewesen sei, sei der Kläger zur Beseitigung des Zauns ebenfalls bis zum 31. Dezember 2012 aufgefordert worden. Wie der zuständige Revierleiter bei einer Ortseinsicht am 12. Februar 2013 festgestellt habe, sei der Zaun inzwischen abgebaut worden. Die Abstandsflächen seien jedoch nicht vollständig, sondern nur so weit, wie sie zum Abbau des Zaunes notwendig gewesen seien, frei geschnitten worden.

Die im Aufforstungsbescheid festgesetzten Auflagen seien erforderlich gewesen, um erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu vermeiden. Ohne die Einhaltung der Abstandsflächen wäre die beantragte Aufforstung zu versagen gewesen. Die dauerhafte Einhaltung der Abstandsflächen sei deshalb zu gewährleisten. Der Aufforstungsbescheid sei bestandskräftig. Da der Kläger den in den festgesetzten Auflagen genannten Verpflichtungen zur Einhaltung von Grenzabständen in den letzten Jahren nicht nachgekommen sei, sei er zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei er nicht oder nur unvollständig nachgekommen. Deshalb werde ihm mit diesem Bescheid eine letzte Frist bis zum 31. Oktober 2013 gewährt, um den Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides Folge zu leisten. Eine Durchführung der Maßnahme im Zeitraum vom 11. März 2013 bis zum 30. September 2013 solle nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde aus naturschutzrechtlichen Gründen unterbleiben.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Nachdem eine vorausgegangene Zustellung fehlgeschlagen war, wurde der Bescheid am 12. April 2013 erneut als Einschreiben zur Post aufgeliefert.

4. Am 25. April 2013 erhob der Kläger bei Gericht Klage „gegen den unter Az. 7711.6 geführten Bescheid“ des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, K..

Zur Klagebegründung wurde im Laufe des Verfahrens vorgetragen, bezüglich der Fl.-Nr. ... der Gemarkung H. sei am 14. Oktober 1992 die Aufforstungsgenehmigung erteilt worden, im gleichen Monat sei die Maßnahme ausgeführt worden. Mit Bescheid vom 22. März 2013 versuche, wie gewohnt, die Forststelle „Zicken zu machen“. Der Bescheid verlange eine Rodung von 15 m zur Grenze des Nachbargrundstücks. Dies verstoße gegen geltendes Recht (4 m Abstand). Im Genehmigungsbescheid stehe auch 15 m niedrig wachsende Sträucher und Gehölze ohne jegliche Maßangabe. Auf dem 15 m breiten Streifen seien „Vereinzelungen“ vorgenommen worden, so dass mehr in die Breite gewachsen werde. Da die Aufforstung über 20 Jahre zurück sei, liege eine Duldung vor, eine Anspruchsverjährung greife ohnedies. Zugleich werde die angemahnte Bestandspflege mit eingeklagt.

Demgegenüber beantragte die Regierung von ... als Vertreter des Beklagten

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, der Kläger habe die beiden Grenzstreifen zu den Fl.Nrn. ... und ... mit Haselsträuchern bepflanzt, die im Laufe der Jahre ca. 6 m hoch geworden und über die Grenzen seines Grundstücks hinausgewachsen seien, was zu Beschwerden der angrenzenden Landwirte geführt habe. Ein Anschreiben vom 21. August 2012 habe keinen Erfolg gezeigt, so dass der Bescheid vom 22. März 2013 erlassen worden sei. Die im Ausgangsbescheid festgesetzten Auflagen seien erforderlich gewesen, um erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu vermeiden. Ohne die Einhaltung dieser „Abstandsflächen“ wäre die beantragte Aufforstung zu versagen gewesen. Die dauerhafte Einhaltung der „Abstandsflächen“ sei deshalb zu gewährleisten. Der Aufforderung, den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen, sei der Kläger nicht oder nur unvollständig nachgekommen. Soweit im Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 14. Oktober 1992 und im Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 2. November 1993 auf der „Abstandsfläche“ nur von niedrig wachsenden Gehölzen die Rede gewesen, aber keine Oberhöhe genannt worden sei, gehe das AELF von einer Oberhöhe von 2 m aus, zumal diese Höhe auch nach den Art. 47 und 48 des AGBGB ein Kriterium für die Einhaltung eines größeren Grenzabstandes zur Vermeidung übermäßiger Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstückes darstelle. Das angedrohte Zwangsgeld orientiere sich an den Kosten, die für das Freischneiden der Abstandsflächen voraussichtlich anfielen. Dass der Kläger trotz der jahrelangen Klagen der Grundstücksnachbarn seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der festgesetzten Grenzabstände nicht nachgekommen sei, könne keine Verjährung bewirken, zumal sich der Bewuchs in den ersten Jahren nach der Aufforstung noch in Grenzen gehalten und erst im Laufe der letzten Jahre ein für die Nachbarn unerträgliches Ausmaß angenommen habe.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, K., vom 22. März 2013 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter wiederholte seinen bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag.

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem vom zugrunde liegenden Verfahren W 5 K 13.354 der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung von Fördergeldern bezogene Teil des Klagebegehrens abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 5 K 14.335 fortgeführt.

Zum weiteren Fortgang der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen u. a. ein Befangenheitsantrag des Klägers vom 9. April 2014 als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und in deren weiteren Verlauf der Kläger zu seiner ladungsfähigen Anschrift und seiner Wohnadresse befragt worden ist, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 13.656 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klage die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt. Außer dem Namen ist mit der Klage nämlich auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rd.Nr. 4 zu § 82). Bei einer natürlichen Person ist dies in der Regel die Wohnungsanschrift (Anlehner in Sodan/Ziekow, VwGO, Rd.Nr. 8 zu § 82). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (Anlehner, a. a. O.; BayVGH, B. v. 28.4.2003 Nr. 24 ZB 02.3108). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (Anlehner, a. a. O.; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rd.Nr. 4 zu § 82; Geiger in Eyermann, VwGO, Rd.Nr. 3 zu § 82). Das Erfordernis, die ladungsfähige Anschrift anzugeben, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO (vgl. Anlehner, a. a. O., Rd.Nr. 10 zu § 82).

Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage (BVerwG, B. v. 14.2.2012 Nr. 9 B 79/11, NJW 12, 1527). Der Kläger gibt aber die Adresse S. ..., K., immer wieder als Büroadresse an (vgl. sein Telefaxschreiben vom 9.4.2014 sowie sein Telefax vom 24.3.2014 im Verfahren W 5 K 13.656). In beiden Verfahren hat er zudem unter der Büroadresse ... K., S. 5, als angeblicher Beauftragter einer E. Ltd. Company an das Gericht geschrieben und Anträge gestellt. Auch sein Bevollmächtigter gibt in verschiedenen Verfahren (z. B. W 5 K 14.83, W 5 E 14.84, W 5 K 14.85, W 5 S 14.86) vor dem Verwaltungsgericht die Adresse S. 5 in 97753 K. lediglich als „Postanschrift“ an. Melderegisterauskünfte, die das Gericht im Hinblick auf diese Situation eingeholt hat, haben ergeben, dass der Kläger von K. nach W* und von dort nach S. abgemeldet worden ist. Die Gemeinde S. hat den Kläger sodann nach unbekannt abgemeldet.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 erklärte der Kläger auf Frage des Gerichts, wo seine Hauptwohnung sei, er habe einen Wohnsitz in Rumänien. Wo sich dieser Wohnsitz genau befinde, habe er nicht im Kopf. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er unter der Adresse Am S. 5, K., eine Nebenwohnung oder eine sonstige Wohnung habe, erklärte der Kläger sodann, er reise viel herum. Schließlich gab er an, er wohne gelegentlich dort.

Offenbar will der Kläger seinen tatsächlichen Aufenthalt, bzw. seinen tatsächlichen Aufenthaltsort und damit seine ladungsfähige Anschrift verschleiern.

2. Die Frage der Zulässigkeit der Kläger kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist. Der angegriffene Bescheid des AELF vom 22. März 2013 ist rechtmäßig. Der Bescheid verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ausgangspunkt ist dabei der Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 14. Oktober 1992 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 2. November 1993. Darin wurde der Kläger verpflichtet, zur Grenze im Norden (Fl.Nr. ...) einen 15 m breiten Streifen und zur Grenze im Osten (Fl.Nr. ...) einen 6 m breiten Streifen jeweils mit niedrig wachsenden Gehölzen sowie zur Grenze im Süden eine zweireihige Strauchbepflanzung anzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des AELF vom 22. März 2013 wurde der Kläger sodann verpflichtet, die für die Aufforstungsfläche Fl.Nr. ... festgelegten „Abstandsflächen“ von 15 m zur Fl.Nr. ... im Norden und von 6 m zur Fl.Nr. ... im Osten wiederherzustellen. Der Kläger wurde darüber hinaus verpflichtet, den über die Auflagen im Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 14. Oktober 1992 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 2. November 1993 hinausgehenden Bewuchs zurückzunehmen und diesen dauerhaft auf einer Höhe von unter 2 m zu halten.

Die Regelungen im Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 14. Oktober 1992 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 2. November 1993 sind bestandskräftig. Der Kläger hat die Auflagen nicht eingehalten. Im Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 1992 waren keine Zwangsmittel i. S. von Art. 29 VwZVG angedroht worden. Der am 22. März 2013 ergangene Bescheid sollte, an den Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 1992 anknüpfend, diesen präzisierend und durch weitere Regelungen ausfüllend modifizierend, letztlich die Voraussetzungen für die Vollstreckung der dem Kläger in den Bescheiden vom 14. Oktober 1992 und vom 22. März 2013 auferlegten Verpflichtungen schaffen.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen bestehen nicht. Insbesondere ist die im Bescheid vom 22. März 2013 erfolgte Präzisierung der ursprünglichen Auflage durch Festlegung der höchstens zulässigen Bewuchshöhe sachgerecht. Das AELF geht ohne Rechtsverstoß von einer Oberhöhe von 2 m aus, was in Art. 47 und 48 AGBGB seine Stütze findet.

Wenn der Kläger meint, die ihm auferlegten Verpflichtungen seien infolge Zeitablaufs hinfällig, trifft das ersichtlich nicht zu. Auch die Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Aufforstungsbescheid wirken, solange dieser Bescheid nicht aufgehoben wird und solange die genehmigte Aufforstung besteht. Die Behörde hatte auch allen Grund, gegenüber dem Kläger die im Ausgangsbescheid festgesetzten Auflagen, modifiziert durch den angegriffenen Bescheid vom 22. März 2013, nunmehr durchzusetzen. Der Verstoß des Klägers gegen die Auflagen konnte auch und gerade im Interesse der Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke nicht länger hingenommen werden. Von einer Duldung der rechtswidrigen Zustände kann keine Rede sein. Eine gleichwie geartete „Anspruchsverjährung“ ist nicht eingetreten.

Die in den Bescheiden vom 14. Oktober 1992/2. November 1993 und vom 22. März 2013 getroffenen Abstandsregelungen sind auch unter heutigem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich auf einen 4-m-Abstand beruft, der geltendem Recht entspreche, will er offenbar Art. 48 AGBGB für sich reklamieren. Der Kläger übersieht jedoch die in Art. 16 Abs. 3 BayWaldG getroffene Regelung, derzufolge der bei einer Erstaufforstung einzuhaltende Grenzabstand im Rahmen einer Auflage größer als in den Vorschriften des AGBGB festgelegt werden kann. So liegt der Fall hier.

Wie groß der Grenzabstand im konkreten Fall sein muss, um erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu vermeiden (Art. 16 Abs. 2 BayWaldG), kann jeweils nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebend sind hierbei vor allem die Exposition, die Hangneigung, die verwendeten Baumarten, die Lage der Grundstücke zueinander, der Standort und die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in ..., Anm. 14 zu Art. 16 BayWaldG).

Vorliegend entsprechen die vom Kläger verlangten Abstände den Vorgaben des seinerzeitigen Amtes für Landwirtschaft K. (Blatt 3 der Akte des Landratsamtes M.-S.). Die Begründung für die vorgegebenen Abstände liegt in der landwirtschaftlichen Nutzung der Nachbargrundstücke. Der Abstand zur Fl.Nr. ... im Norden etwa wird begründet mit der Vermeidung von Schattenwurf. Die seinerzeitige Einschätzung ist auch heute nicht zu beanstanden. Das nördlich der Aufforstungsfläche gelegene landwirtschaftliche Grundstück hatte und hat gegenüber der Aufforstung ein Recht auf Vermeidung erheblicher Nachteile durch diese Aufforstung. Nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ist die Erwartung erheblicher Nachteile für ein Nachbargrundstück ein Versagungsgrund für eine beantragte Erlaubnis. Das Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ist im Vergleich zum Aufforstungsgrundstück nicht sehr groß, es bedarf des besonderen Schutzes vor Schattenwurf, weil seine landwirtschaftliche Nutzung bei geringerem Abstand nur noch sehr eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich wäre.

Der Kläger hat die den Abstand zum Grundstück Fl.Nr. ... betreffende Auflage im Aufforstungsbescheid letztlich auch hingenommen. Zunächst legte er gegen die Abstandsregelungen von 15 m und 10 m unter Buchst. e) des Aufforstungsbescheids vom 14. Oktober 1992 Widerspruch ein (Blatt 32 der Landratsamtsakte). Im Widerspruchsverfahren vertiefte das Amt für Landwirtschaft K. in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1993 die Begründung zu den geforderten Abständen (Blatt 59 ff. der Landratsamtsakte).

Zum Abstand gegenüber der Fl.Nr. ... hat das Amt für Landwirtschaft K. seinerzeit ausgeführt, neben der Frage, wie stark die Beschattung die angrenzenden Grundstücke beeinträchtige, sei auch die Größe der Grundstücke wichtig. Sowohl bei Fl.Nr. ... als auch bei der Hälfte der Fl.Nr. 2254, die nicht direkt an das Aufforstungsgrundstück angrenze, müsse damit gerechnet werden, dass durch die Nordhanglage unterhalb der Aufforstung (8 bis 10% Neigung) die Grundstücksfläche künftig überwiegend im Schatten liege. Es käme dann zu einer erheblichen Erschwernis und zu entsprechender Ertragsminderung. Es habe sich die Frage gestellt, ob diese Einbuße nicht zur Versagung des Einverständnisses zur Aufforstungserlaubnis hätte führen müssen. Denn mit dem zu erwartenden Schattenwurf verlören beide Grundstücke ihre ursprüngliche Ertragsfähigkeit und würden für die Bewirtschaftung im Ackerbau uninteressant. Demgegenüber stehe, dass beide Grundstücke relativ klein seien und für den bewirtschaftenden Landwirt nicht die alleinige Existenzgrundlage darstellten. Somit habe das Einverständnis mit einer Auflage erteilt werden können, die allerdings über 4 m hinausgehe, wie es in Art. 48 Abs. 1 AGBGB festgelegt sei.

Zum Abstand gegenüber dem Wegegrundstück Fl.Nr. ... wurde ausgeführt, bei den (östlich an dieses angrenzenden) Grundstücken Fl.Nrn. 3089, 3090, 3091 und 3092 sei ebenfalls mit erheblichem Schattenwurf zu rechnen. Diese lägen sowohl hangabwärts von der Aufforstungsfläche als auch östlich davon, würden also vom Nachmittagsschatten erfasst, der wesentlich länger sei als der Schatten um zwölf Uhr (bei 30 Grad Einfallswinkel bis zu 60 m Schattenwurf). Andererseits seien die Grundstücke insgesamt wesentlich größer als die nördlich des Aufforstungsgrundstücks gelegenen und überdies durch einen Wirtschaftsweg von der Aufforstungsfläche getrennt. Das Einverständnis zur Genehmigung habe auch hier nur unter Auflagen erteilt werden können. Der Wirtschaftsweg sei dabei als zusätzliche „Abstandsfläche“ berücksichtigt worden. Bei 4 m Abstand wäre jedoch die Befahrbarkeit des Weges durch die weitausladende Krone der angesäten Eichen nicht mehr gewährleistet. Deshalb sei der geforderte Abstand auf 10 m festgelegt worden. Insgesamt seien Auflagen nur erteilt worden, wo sonst kein Einverständnis möglich gewesen wäre. Die Ausführungen des Klägers zu einer abweichenden Behördenpraxis seien unzutreffend, im Übrigen sei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens hat sodann das Amt für Landwirtschaft, K. zur Fl.Nr. ... einen von 10 m auf 6 m reduzierten Grenzabstand toleriert (vgl. Nr. II.3.3 des gegenüber dem Kläger ergangenen Widerspruchsbescheids vom 2.11.1993). Mit diesem Widerspruchsbescheid hat die Regierung von ... nach Durchführung einer Ortseinsicht sodann Nr. 1 Buchst. e) des Ausgangsbescheides insoweit aufgehoben, als zu dem Weg Fl.Nr. ... ein Grenzabstand verlangt wird, der über 6 m hinausgeht. Im Übrigen wurde das Widerspruchsverfahren eingestellt, weil der Kläger seinen Widerspruch insoweit zurückgenommen hat (vgl. Widerspruchsbescheid, Nr. 2 des Tenors, Nr. II.4. der Gründe - Blatt 66 und 68 der Landratsamtsakte).

Die Regelungen im Ausgangsbescheid wie im angefochtenen Bescheid vom 22. März 2013 sind sachgerecht. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG wirkt nachbarschützend (vgl. Endres, BWaldG, Rd.Nr. 32 zu § 10). Die von den Behörden im Ausgangsverfahren (insbesondere im seinerzeitigen Widerspruchsverfahren) sowie im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die Fassung der angegriffenen Auflagen entsprechen (damals wie heute) den Vorgaben von Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Zusammenstellung bei Endres, a. a. O.). Die von der Beklagtenseite vorgelegten Lichtbilder belegen den klägerischen Verstoß. Es war auch bereits zu massiven Beschwerden der Gemeinde H. und von Angrenzern gekommen (Blatt 10 ff. der Behördenakte des AELF; Blatt 86 ff. der Behördenakte des Landratsamtes). Die fachkundigen Behördenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich aus ihrer fachlichen Sicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der dem Kläger auferlegten Verpflichtungen seit Bescheiderlass keine Änderungen ergeben haben.

Das dem Kläger angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 600,00 EUR ist, auch der Höhe nach, grundsätzlich angemessen.

Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist die im Bescheid vom 22. März 2013 gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bestimmte Frist (31. Oktober 2013) zur Aufgabenerfüllung inzwischen verstrichen, ohne dass der Kläger seine Verpflichtung nachzukommen hatte. Der Kläger war davon befreit, weil die Klageerhebung am 25. April 2013 aufschiebende Wirkung entfaltete.

Die Androhung eines Zwangsmittels soll dem Pflichtigen Gelegenheit geben, der ihm auferlegten Verpflichtung freiwillig nachzukommen. Eine bereits abgelaufene Frist, die nicht befolgt werden musste, erfüllt diesen Zweck nicht. Erweist sich die Fristsetzung deshalb als gegenstandslos, gilt dies auch für das Zwangsmittel, auch wenn die Androhung des Zwangsgeldes dadurch nicht rechtswidrig wird (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2006 Nr. 24 CS 06.1945, m. w. N.; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in ..., Anmerkung II.2 zu Art. 31 VwZVG). Die zwangsweise Durchsetzung der streitgegenständlichen Verpflichtungen des Klägers ist daher allein auf der Basis des Bescheids vom 22. März 2013, d. h. ohne erneute Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung durch die zuständige Behörde, nicht möglich. Da die Fristbestimmung und die Zwangsgeldandrohung nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht rechtswidrig (BayVGH, a. a. O.), sondern gegenstandslos sind, bedarf es insoweit keiner Berücksichtigung im Tenor der vorliegenden Entscheidung (BayVGH, a. a. O.; Giehl, a. a. O.). Um zu einer Vollstreckbarkeit zu gelangen, wird die Behörde eine isolierte Zwangsgeldandrohung unter Fristsetzung zu erlassen haben, die dann kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre (Art. 21 a VwZVG).

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.