Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 5 K 14.335

published on 10/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 5 K 14.335
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Am 25. April 2013 erhob der Kläger im Verfahren W 5 K 13.354 bei Gericht Klage gegen Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, K., vom 22. März 2013. In der Klagebegründung vom 15. Juli 2013 führte der Kläger aus: „Zugleich wird die angemahnte Bestandspflege mit eingeklagt.“

2. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wurde der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung von Fördergeldern bezogene Teil des Klagebegehrens abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 5 K 14.335 fortgeführt.

3. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 stellte der Klägerbevollmächtigte sodann im Verfahren W 5 K 14.335 folgenden Klageantrag:

Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragten Fördergeld für die Bestandspflege des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung H. auszuzahlen.

Der Beklagtenvertreter beantragte Klageabweisung.

Die Beklagtenseite führte zur Begründung ihres Abweisungsantrags aus, nach Aktenlage sei der Arbeits- und Kulturplan vom Kläger selbst ausgefüllt worden, nicht vom zuständigen Revierleiter. Der Antrag sei insgesamt noch unvollständig gewesen. Er sei zwar mit dem Revierstempel am 4. Januar 2012 versehen, auch sei die Förderwürdigkeit der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bestätigt und dem Kläger zur Vervollständigung übergeben worden. Am 12. August 2013 habe der Kläger den (immer noch unvollständigen) Antrag per Fax am Forstrevier Z. eingereicht mit dem Hinweis, dass er die Pflege auf der Fl. Nr. ... der Gemarkung H. durchgeführt habe. Da die Pflegemaßnahmen aufgrund der Unvollständigkeit des Förderantrags noch nicht bewilligt gewesen seien, scheide eine Förderung dieser Maßnahme aus, da die Maßnahme vor Bewilligung begonnen worden sei. Dies sei dem Kläger vom Forstrevier Z. mit Schreiben vom 12. August 2013 mitgeteilt worden.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wurde u. a. ein am 9. April 2014 gestellter Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Auch wurde der Kläger zu seiner ladungsfähigen Anschrift und seiner Wohnadresse befragt. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 13.354 und W 5 K 13.656 wurden beigezogen.

Gründe

1. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klage die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt. Außer dem Namen ist nämlich mit der Klage auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rd.Nr. 4 zu § 82). Bei einer natürlichen Person ist dies in der Regel die Wohnungsanschrift (Anlehner in Sodan/Ziekow, VwGO, Rd. Nr. 8 zu § 82). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (Anlehner, a. a. O.; BayVGH, B. vom 28.4.2003 Nr. 24 ZB 02.3108). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (Anlehner, a. a. O.; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rd.Nr. 4 zu § 82; Geiger in Eyermann, VwGO, Rd. Nr. 3 zu § 82). Das Erfordernis, die ladungsfähige Anschrift anzugeben, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO (vgl. Anlehner, a. a. O., Rd.Nr. 10 zu § 82).

Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage (BVerwG, B.v. 14.2.2012 Nr. 9 B 79/11, NJW 12, 1527). Der Kläger gibt aber die Adresse S. 5, ... K. immer wieder als Büroadresse an (vgl. sein Telefaxschreiben vom 9.4.2014 sowie sein Telefax vom 24.3.2014 im Verfahren W 5 K 13.656). In beiden Verfahren hat er zudem unter der Büroadresse ... K., S. 5, als angeblicher Beauftragter einer E. Ltd. Company an das Gericht geschrieben und Anträge gestellt. Auch sein Bevollmächtigter gibt in verschiedenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (z. B. W 5 K 14.83, W 5 E 14.84, W 5 K 14.85, W 5 S 14.86) die Adresse S. 5 in ... K. lediglich als „Postanschrift“ an. Melderegisterauskünfte, die das Gericht im Hinblick auf diese Situation eingeholt hat, haben ergeben, dass der Kläger von K. nach W. und von dort nach S. abgemeldet worden ist. Die Gemeinde S. hat den Kläger sodann nach unbekannt abgemeldet.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 erklärte der Kläger auf Frage des Gerichts, wo seine Hauptwohnung sei, er habe einen Wohnsitz in Rumänien. Wo sich dieser Wohnsitz genau befinde, habe er nicht im Kopf. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er unter der Adresse Am S. 5, K., eine Nebenwohnung oder eine sonstige Wohnung habe, erklärte der Kläger sodann, er reise viel herum. Schließlich gab er an, er wohne gelegentlich dort.

Offenbar will der Kläger seinen tatsächlichen Aufenthalt, bzw. seinen tatsächlichen Aufenthaltsort und damit seine ladungsfähige Anschrift verschleiern.

2. Die Frage der Zulässigkeit der Klage kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.

Ein Anspruch auf Erlass eines Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung H. steht dem Kläger ebenso wenig zu wie die Auszahlung solcher Gelder.

Nach Aktenlage hat der Kläger bei der Forstdienststelle Z. einen Antrag zur Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege für u. a. das Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung H. eingereicht. Der Antrag und der Arbeitsplan tragen das Datum 19.12.2011. Der Antrag trägt einen Einlaufstempel der Forstdienststelle Z. mit dem Datum 4.1.2012. Abgesehen von dem Arbeitsplan waren dem Förderantrag keine Anlagen beigefügt.

Nach Aktenlage wurde der Kläger bei Ausgabe der Formblätter darauf hingewiesen, dass diese vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Anlagen wie Flurkartenauszug und Lageplan eingereicht werden müssten. Der zuständige Revierleiter hat den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass mit der Pflege nicht vor Maßnahmegenehmigung begonnen werden dürfe (vgl. Anschreiben des Revierleiters an den Kläger vom 12. August 2013). In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 hat der Revierleiter auf Frage des Gerichts bei seiner informatorischen Befragung bestätigt, den Kläger auf das Erfordernis vollständigen Ausfüllens und der Beigabe der Anlagen zum Förderantrag hingewiesen zu haben. Der Revierleiter bestätigt darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung, den Kläger (mehrfach) auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen zu haben.

Da der Antrag unverständlich gewesen ist, hat der Revierleiter ihn nach eigenen Angaben nicht weiter bearbeitet. Er hat lediglich durch eine Paraphe mit dem Datum 4.1.2012 (intern) die Erfüllung der forstfachlichen Voraussetzungen für eine Förderung bestätigt. Ein Bewilligungsbescheid erging nicht. Die vom Kläger behauptete telefonische „Beginnerlaubnis“ ergibt sich aus den Akten nicht. Der zuständige Revierleiter, der die telefonische „Beginnerlaubnis“ erteilt haben soll, bestreitet dies. Ihm hätte auch die Behördenzuständigkeit gefehlt. Ob es in der Waldförderung seit einiger Zeit keinen „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ mehr gibt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 von der Beklagtenseite dargelegt wurde (vgl. aber Nr. 8.3 Satz 1 Abs. 1 WaldFÖPR 2007), kann deshalb dahinstehen.

Am 12. August 2013 hat der Kläger dem Forstamt Z. per Fax mitgeteilt, dass die Arbeiten an der Fl. Nr. ... am 11. August 2013 abgeschlossen worden seien, weitere Abschlussarbeiten würden bei Abschluss gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig keine Bewilligung der beantragten Förderung vor. Da auch keine wie auch immer geartete Zulassung vorzeitiger Maßnahmen nachweisbar ist, hat der Kläger gegen die Fördervorgaben verstoßen, die einen Beginn und erst recht eine Vollendung der zu fördernden Maßnahme vor Bewilligungserteilung ausschließen. Der Beginn der Maßnahme vor ihrer Bewilligung wirkt sich grundsätzlich förderschädlich aus (vgl. dazu Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 17.10.2013 Nr. W 5 K 13.625 und Beschluss vom 19.1.2014 Nr. W 5 E 14.79). Die Förderung einer entgegen dieser Vorgabe durchgeführten Maßnahme scheidet aus.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
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Annotations

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.