Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 16a DZ 11.2411

bei uns veröffentlicht am01.12.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 13 DB 10.3166, 30.08.2011

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) i. V. m. Art. 62 Abs. 2 BayDG gestützt ist, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 10. Juni 2009, mit der gegen den Kläger wegen des Versands privater Fun-E-Mails im dienstlichen Computernetzwerk eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt worden ist, zu Recht abgewiesen. Die hiergegen seitens des Klägers vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich erscheint (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/01 - juris). Das ist hier nicht der Fall.

1.1 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 27 BDG (U. v. 31.03.2011 - Az. 2 A 11/08 - juris) - sinngemäß - vorträgt, die bei der Überprüfung der Dienstcomputer seiner Kollegen gewonnenen Erkenntnisse hätten nicht als Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn verwendet werden dürfen, da sie nur infolge einer nach Art. 29 BayDG unzulässigen Durchsuchung bekannt geworden seien, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

Bei der Überprüfung der Dienstcomputer von drei Kollegen des Klägers durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums M., in deren Rahmen festgestellt wurde, dass der Kläger unter Verstoß gegen Ziffer 2.7.2 der EDV-Rahmenrichtlinie vom 1. März 2001, die die private Nutzung von Dienstcomputern untersagt, private Fun-E-Mails an Kollegen versandt hatte, handelte es sich nämlich nicht um Durchsuchungen aufgrund des konkreten Verdachts eines Dienstvergehens i. S. d. Art. 29 BayDG, sondern um (bloße) Überprüfungen der Datensicherheit.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 BayDG kann der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag durch Beschluss, bei Gefahr im Verzug auch die Disziplinarbehörde selbst, Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen, wenn der Beamte des Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Eine Durchsuchung stellt eine amtliche Suche nach Beweismitteln im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen oder einer Straftat dar. Kennzeichnend für eine Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach etwas Verborgenem in einem bestimmten abgrenzbaren Bereich oder Objekt (BVerwG, U. v. 31.03.2011 a. a. O. Rn. 14). Soll in einem Disziplinarverfahren zur Klärung des Verdachts eines Dienstvergehens eine Durchsuchung durch die heimliche Überprüfung dienstlicher elektronischer Speichermedien durchgeführt werden, so ist diese nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 BayDG zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 31.03.2011 a. a. O. Rn. 19).

Dass sein Dienstcomputer vor der Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens gemäß Art. 19 BayDG aufgrund des Verdachts eines Dienstvergehens heimlich durchsucht worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Aber auch die Dienstcomputer der Kollegen des Klägers wurden nicht aufgrund des (konkreten) Verdachts eines Dienstvergehens durchsucht, sondern lediglich datenschutzrechtlich überprüft, so dass dahingestellt bleiben kann, ob diese Überprüfung heimlich oder mit deren Einvernehmen erfolgte und ob gegen die Kollegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet war. Ebenfalls offenbleiben kann daher auch, ob aufgrund einer ohne Einwilligung bzw. ohne vorherige Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Kollegen erfolgten unzulässigen Durchsuchung von deren Dienstcomputern auf der Grundlage von Art. 29 BayDG ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der dabei aufgefunden Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger bestehen würde.

Anlass für die Überprüfung der Datensicherheit des Team- und Homelaufwerkes sowie des Outlook-Postfachs bei drei Kollegen des Klägers durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums M. auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayDSG war vielmehr der Eingang einer Virusmeldung sowie zweier Wurmmeldungen beim Firewall-Administrator des Landeskriminalamtes. Dessen Bericht vom 20. Januar 2009 wurde aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die EDV-Rahmenrichtlinie und der damit verbundenen Gefahren eines privaten E-Mail-Verkehrs für das polizeiliche Computernetz der Abteilung Personal - P3 des Polizeipräsidiums M. zur Prüfung vorgelegt. Da aufgrund der EDV-Rahmenrichtlinie nur die dienstliche Nutzung des E-Mail-Verkehrs erlaubt war, konnte der Dienstherr die E-Mails einsehen, gleich ob sie von einem Beschäftigten versandt worden oder an ihn gerichtet sind. Er darf von den ein- und ausgehenden E-Mails seiner Beschäftigten daher im selben Maß Kenntnis nehmen wie von deren dienstlichem Schriftverkehr. Es kann also grundsätzlich - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch überprüft werden, ob die E-Mail-Funktionen missbräuchlich genutzt werden, etwa für private Zwecke. Eine inhaltliche Auswertung von Protokolldaten ist nach Art. 17 Abs. 1 BayDSG zulässig, soweit es zur Missbrauchskontrolle oder Störungsbehebung erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem begründeten Verdacht privater Nutzung durch Bedienstete (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Kommentar und Handbuch für Datenschutzverantwortliche, S. 92.7 und 92.11).

Der Beklagte war rechtlich deshalb nicht gehindert, die im Zusammenhang mit der Überprüfung im E-Mail-Account eines Kollegen gefundenen privaten Fun-E-Mails mit umfangreichen Dateianhängen ohne dienstlichen Bezug im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu verwerten, bei denen der Kläger als Absender der von ihm weitergeleiteten privaten Fun-E-Mails aufgefallen war. Diese „Zufallsfunde“ unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Der Dienstherr darf nach Art. 102 Satz 1 BayBG personenbezogene Daten von Beamten erheben, soweit dies zur Durchführung des Dienstverhältnisses bzw. personeller Maßnahmen erforderlich ist. Eine solche Zielsetzung kann bezüglich der Computerauswertung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der EDV-Rahmenrichtlinie bejaht werden. Die Sperrwirkung des Art. 17 Abs. 4 BayDSG greift hier nicht ein, da die Daten jedenfalls auch für Zwecke der Dienstaufsicht und nicht ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle erhoben werden dürfen (vgl. SächsOVG, U. v. 7.6.2010 - D 6 A 32/09 - juris Rn. 73). Vertrauliche Daten wurden dabei nicht eingesehen.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme ergeben sich ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die dem Kläger zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung zu Recht als innerdienstliches Dienstvergehen gewürdigt und die vom Beklagten hierfür ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 500,- Euro nach Art. 8 BayDG als zur Pflichtenmahnung recht- und zweckmäßig erachtet.

Der Kläger hat unstreitig fünf private Fun-E-Mails sowie eine entsprechende Bilddatei im Zeitraum vom 28. Juni 2008 bis 7. Januar 2009 jeweils mit einer Verteilergröße von über 40 Adressaten und einem Dateiumfang von mehr als 8.400 KB von seinem Dienstcomputer an Kollegen versandt, obwohl er über die Unzulässigkeit der privaten Nutzung zweimal jährlich gegen Unterschrift belehrt worden war. Die Unzulässigkeit der privaten Nutzung des Dienst-PC wurde zudem auch in den Lagebesprechungen - zuletzt am 18. Dezember 2008 - angesprochen, an denen der Kläger teilgenommen hat. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher von einem vorsätzlichen Weisungsverstoß (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. Ziffer 2.7.2. der EDV-Rahmenrichtlinie vom 1. März 2001) ausgegangen. Da gegen den Kläger bereits am 8. Dezember 2006 wegen des Versands privater Dateien mit sexuellem Inhalt von seinem dienstlichen E-Mail-Account ein Verweis ausgesprochen worden war, ist nicht zu beanstanden, wenn nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt wurde.

1.2.1 Auf eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bestehen nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagtenvertreter vielmehr ausdrücklich erklärt, dass alle Vorfälle im Zusammenhang mit der unzulässigen privaten Nutzung von Dienstcomputern, die der Abteilung P3 zur Kenntnis gebracht werden, disziplinarisch geahndet werden, im ersten Fall mit einem Verweis, im Wiederholungsfall mit einer Geldbuße. Soweit der Kläger im Rahmen der Zulassung der Berufung vortragen lässt, dass diese Vorgehensweise des Beklagten nicht den Tatsachen entspreche, vielmehr eine persönliche Rückfrage bei anderen Beamten, die ebenfalls private E-Mails versandt hätten, ergeben hätte, dass kein anderer eine disziplinarische Ahndung erfahren habe, so erfüllt dieser nicht näher substantiierte Vortrag schon nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Aus der Zulassungsbegründung selbst ergibt sich nicht, aus welchen Gründen das Vorgehen des Beklagten eine Ungleichbehandlung darstellen bzw. willkürlich sein sollte. Es kommt dabei nicht maßgeblich auf das Beweisangebot an, sondern auf den dazugehörigen Vortrag, der die ernstlichen Zweifel selbst darlegen muss. Es genügt deshalb nicht, lediglich auf eine mögliche Zeugeneinvernahme in der zweiten Instanz zu verweisen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Auflage 2014, § 124a Rn. 100 m. w. N.; Redeker/van Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 124a Rn. 31).

Im Übrigen verkennt der Kläger auch den Inhalt des Gleichbehandlungsgebots bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, das keine starre Gleichbehandlung bei der Ahndung bestimmten Dienstvergehen beinhaltet, sondern eine Differenzierung nach der Schwere des Dienstvergehens sowie den weiteren in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG genannten Kriterien der Maßnahmebemessung gebietet (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.2008 - 2 WD 5/07 - juris). Da der Kläger trotz des vorhergehenden Verweises und der Belehrungen erneut Fun-E-Mails von seinem Dienstcomputer verschickt hat, ist nicht zu beanstanden, wenn sein Verhalten disziplinarisch geahndet wurde.

1.2.2 Soweit der Kläger weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den in der Klagebegründung dargestellten Ermessensfehlern auseinander gesetzt und pauschal behauptet, die Maßnahme sei ermessensgerecht, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Verfügungsgruppenleiter eine Vorbildfunktion wahrgenommen hat und dieser Funktion nicht gerecht geworden ist. Mit seinem Verhalten hat er den Eindruck vermittelt, die halbjährigen Belehrungen müssten nicht so ernst genommen werden, so dass ein Verweis nicht ausreichend ist, um ihn zur Beachtung seiner Pflichten anzuhalten. Auch die Höhe der Geldbuße erscheint angemessen.

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es sich mit den in der Klagebegründung vorgebrachten Ausführungen zu behaupteten Ermessensfehlern in der Disziplinarverfügung auseinandergesetzt hat, gleichwohl aber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verhängung einer Geldbuße gegen den Kläger rechtmäßig war. Es ist nicht ersichtlich, dass es den Sachvortrag zu den im Zulassungsantrag gerügten Ermessensfehlern übergangen hätte, da es auf das diesbezügliche Vorbringen im Tatbestand des Urteils eingeht. Dass es insoweit der Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass es sich hiermit nicht beschäftigt hat.

Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Bedeutung der Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen einer gegen eine Disziplinarverfügung gerichteten Klage neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüft (Art. 58 Abs. 3 BayDG) und in Anwendung der in Art. 14 Abs. 1 BayDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze eine eigene Ermessensentscheidung trifft und damit eigene Disziplinargewalt ausübt (BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 16a DZ 07.3110 - juris). Das Verwaltungsgericht kommt vorliegend - auch im Hinblick auf das Geständnis und die freiwillige Übernahme einer Leitungsfunktion durch den Kläger - unter Berücksichtigung seiner Vorbelastung zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro für den vorliegenden Weisungsverstoß recht- und zweckmäßig war. Diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht ist auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Aufgrund einer Gesamtschau der be- und entlastenden Umstände i. S. d. Art. 14 BayDG war die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nicht nur recht-, sondern auch zweckmäßig. Die Verhängung eines Verweises nach Art. 7 BayDG wäre hier nicht mehr angemessen.

Insoweit kommt es auch nicht auf das Klägervorbringen an, die Disziplinarverfügung hätte nicht auf die Vermutung gestützt werden dürfen, der Kläger habe sich während der Dienstzeit umfangreich mit dem Inhalt der ihm zugemailten Seiten befasst und damit zusätzlich gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung gemäß Art. 64 Abs. 1. Satz 1 BayBG a. F. verstoßen, obwohl dieser Vorwurf nicht Gegenstand des vorangegangenen Disziplinarverfahrens gewesen sei.

1.3 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2012 weiter vortragen lässt, dass es mit §§ 3 und 4 der zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen „Allgemeinen Dienstvereinbarung über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik bei den staatlichen Dienststellen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern“ nunmehr Regelungen gäbe, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprächen und das konkrete Vorgehen der Dienststelle insgesamt rechtswidrig erscheinen ließen, kann seine Rüge ebenfalls nicht durchdringen. Denn unabhängig davon, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte und schon von daher unbeachtlich ist, ist es nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Eine erst nachträglich in Kraft getretene Dienstvereinbarung kann im Hinblick auf die Bewertung eines früheren Verhaltens des Klägers keine Rolle spielen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO, Art. 62 Abs. 4 BayDG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen


(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. März 2011 - 2 A 11/08

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Seit 2003 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Im September 2004 wurde

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Seit 2003 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Im September 2004 wurde er zum Leitenden Regierungsdirektor befördert. Anfang Mai 2008 leitete der BND gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Mit Disziplinarurteil des Senats wurde der Kläger im Juli 2010 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Regierungsdirektor) zurückgestuft.

2

Den Bediensteten des BND ist jeweils unter der Bezeichnung "F-Laufwerk" ein Teil des Netzwerkspeichers der EDV-Anlage des Dienstes zur Abspeicherung solcher persönlicher Schreiben zugewiesen, die vom Bediensteten aus dienstlichem Anlass erstellt werden (z.B. Urlaubsantrag). Im Februar 2008 überprüften Mitarbeiter der EDV-Abteilung des BND ohne Kenntnis des Klägers, ob dieser auf dem ihm zugewiesenen F-Laufwerk Vorarbeiten für von ihm in Fachzeitschriften veröffentlichte Aufsätze abgespeichert hatte.

3

Im April 2008 wurde der Kläger innerhalb des BND umgesetzt. Die hiergegen im Dezember 2008 nach Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage hat er noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

4

Im April 2009 hat der Kläger zusätzlich die Feststellung beantragt, dass die im Februar 2008 durchgeführte Kontrolle des ihm zugewiesenen F-Laufwerks rechtswidrig war: Vor der Klageerhebung habe er sich erfolglos um eine Klärung bemüht, die Beklagte habe sich aber nicht in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheids geäußert. Die Durchsuchung sei vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Mai 2008 vorgenommen worden. Eine Durchsuchung sei eine offene Ermittlungsmaßnahme und selbst im Disziplinarverfahren wegen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig. Auch bestehe vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens für die Durchsuchung eines Computers keine dem § 27 BDG vergleichbare gesetzliche Ermächtigung.

5

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die im Zeitraum vom 14. bis 18. Februar 2008 durchgeführte Durchsuchung des F-Laufwerks auf dem Dienstrechner des Klägers rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat,

hilfsweise

festzustellen, dass eine Einwilligung oder ein Einverständnis des Klägers mit der Durchsuchung des F-Laufwerks seines Dienstrechners zum Zeitpunkt der Durchsuchung zwischen dem 14. und 18. Februar 2008 nicht vorlag.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die nachträgliche Einbeziehung der Überprüfung des Dienstrechners sei eine unzulässige Klageerweiterung. Auch habe der Kläger insoweit keine Anträge im obligatorischen Vorverfahren gestellt. Die Kontrolle des F-Laufwerks des dienstlichen PC des Klägers sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe private Dateien auf dem F-Laufwerk in Kenntnis des Umstands abgespeichert, dass die für die Sicherheit der EDV-Anlage zuständigen Mitarbeiter des BND diese einsehen könnten. Durch die Beschäftigung beim BND habe der Kläger temporär auf die Ausübung seines Persönlichkeitsrechts verzichtet. Bei der Kontrolle habe es sich nicht um eine Durchsuchung gehandelt. Es sei nicht um die amtliche Suche nach Beweismitteln im Zuge eines Disziplinarverfahrens gegangen. Vielmehr habe die anlassbezogene Abfrage dem Schutz der Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Sicherstellung der Beachtung der Verschlusssachenanordnung gedient. Rechtsgrundlage für die Maßnahme seien das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst und das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Verwaltungsakten des gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

9

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

10

Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des F-Laufwerks des Dienstrechners des Klägers hat die Klage Erfolg.

11

Die nachträgliche Erweiterung der Klage ist auch ohne Einwilligung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Die Einbeziehung der Durchsuchung des Laufwerks in das Klageverfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Umsetzung des Klägers im April 2008 führt dazu, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess um die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des BND im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren vermieden werden kann (Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31 <34>). Da der Antrag hinsichtlich der Durchsuchung des F-Laufwerks nicht erst mit der Zulassungsentscheidung des Senats, sondern bereits mit der Prozesserklärung des Klägers im April 2009 rechtshängig geworden ist (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91, Rn. 79), ist die Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung für die Zulässigkeit der Klageerweiterung ohne Bedeutung.

12

Die erweiterte Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist zulässig. Der Kläger hat vor der Befassung des Gerichts am 4. Dezember 2008 beim BND einen Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt, über den die Beklagte jedoch nicht abschließend entschieden hat. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Durchsuchung steht dem Kläger jedenfalls unter dem Aspekt der Rehabilitierung zu. In Unkenntnis des Betroffenen durchgeführte Durchsuchungen von elektronischen Speichermedien beeinträchtigen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Die Untersuchungsmaßnahme des BND hatte zumindest bei den Bediensteten des BND den Eindruck entstehen lassen können, der Kläger habe sich in einem solchen Ausmaße fehl verhalten, dass eine heimliche Überprüfung des ihm zur Nutzung überlassenen Computers geboten war. Diese Maßnahme war deshalb geeignet, sein Ansehen zumindest im Kollegenkreis herabzusetzen. Durch die begehrte Feststellung kann diese Beeinträchtigung im Sinne einer Genugtuung wieder ausgeglichen werden.

13

Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Bei der Überprüfung des dem Kläger zugewiesenen F-Laufwerks in der Zeit vom 14. bis zum 18. Februar 2008 handelte es sich um eine Durchsuchung. Diese war mangels einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig.

14

Eine Durchsuchung ist eine amtliche Suche nach Beweismitteln im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen oder eine Straftat (Urteil vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 <203> = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2006 - DL A 420/05 - ZBR 2007, 394; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Vor § 94 Rn. 4). Kennzeichen ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach etwas Verborgenem in einem bestimmten abgrenzbaren Bereich oder Objekt (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 1113/85 - BVerfGE 75, 318 <327>; BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - BVerwG 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <349> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 77; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 3 BGs 31/06 - wistra 2007, 28 m.w.N.).

15

Entgegen seiner Darstellung im Klageverfahren hat der BND das dem Kläger zugewiesene F-Laufwerk nicht lediglich im Rahmen einer routinemäßigen Kontrolle der EDV-Anlage auf Einhaltung der im Bereich des BND geltenden Verschlusssachenanordnung überprüft. Vielmehr diente die Kontrolle der Bestätigung des damals verfolgten disziplinarischen Verdachts, der Kläger habe ohne Aussagegenehmigung und unter Inanspruchnahme dienstlicher Ressourcen private Vorträge und Zeitschriftenbeiträge erstellt und dabei dienstliche Erkenntnisse verwertet. Diese Zweckrichtung der Überprüfung des F-Laufwerks durch IT-Mitarbeiter des BND ergibt sich aus der Stellungnahme des BND gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin vom 6. November 2008. Darin heißt es, die technische Kontrolle sei aufgrund der bei Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte erfolgt und habe der Beweissicherung im Rahmen des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens gedient. Dieser Hintergrund der Überprüfung wird durch die beigezogenen Unterlagen des gegen den Kläger geführten behördlichen Disziplinarverfahrens bestätigt. Der mit den disziplinarischen Vorermittlungen betraute Mitarbeiter des BND hat in einer Notiz über ein am 7. Februar 2008 mit einem Mitarbeiter der Leitungsebene des BND geführtes Gespräch unter dem "Betreff: Fall S." vermerkt, es solle festgestellt werden, ob der Kläger weitere Aufsätze mit Unterstützung seiner Mitarbeiter publiziert habe. Die konkrete Beauftragung der IT-Abteilung des BND sowie die Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchung an den Mitarbeiter des Personalreferats des BND - unter Angabe des Aktenzeichens des gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens - ist unter der Bezeichnung "IV. Rechner" Bestandteil der den Kläger betreffenden Disziplinarakte.

16

Die vom Kläger abgespeicherten Dateien waren auch verborgen im Sinne des Begriffs der Durchsuchung. Die Daten lagen nicht für jedermann offen zu Tage, sondern konnten neben dem Kläger nur von den Mitarbeitern der IT-Abteilung des BND eingesehen werden. Zu "Sachen", die durchsucht werden können, gehören auch Datenträger, hier ein dem Kläger zugewiesener Teil des Netzwerkspeichers der EDV-Anlage des BND (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 3 BGs 31/06 - a.a.O. m.w.N.; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 102 Rn. 35). Dieses Laufwerk "gehörte" dem Kläger auch. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte Eigentümerin des Speichermediums war. Denn für das Merkmal "gehören" kommt es auf den dem Betroffenen eingeräumten faktischen Mitgewahrsam am Datenbestand an (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 3 BGs 31/06 - a.a.O. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - StB 5/98 - BGHR StPO § 102 Geschäftsräume 1). Der faktische Mitgewahrsam des Klägers ergibt sich daraus, dass er die Dateien auf einem Teil des Netzwerkspeichers der EDV-Anlage des BND gespeichert hatte, das ihm vom Dienst zur Speicherung privat-dienstlicher Schreiben zur Verfügung gestellt worden war und von dessen Nutzung andere Personen grundsätzlich ausgeschlossen waren. Ohne Bedeutung ist ferner, ob die Speicherung der Dateien mit Bezug zu den vom Kläger verfassten Aufsätzen der Verschlusssachenanordnung des BND widersprach, wonach der Bedienstete auf diesem Laufwerk lediglich eigene, aus dienstlichem Anlass verfasste Schreiben (z.B. Urlaubsantrag) abspeichern darf. Denn maßgeblich ist der vom Dienstherrn eingeräumte faktische Mitgewahrsam an der Sache (Meyer-Goßner, a.a.O. § 102 Rn. 10; LR-Schäfer, a.a.O. § 102 Rn. 39). Die Durchsuchung umfasste nicht nur das Auffinden der Dateien mit Hilfe der Schlagwortsuche, sondern auch ihre Durchsicht im Hinblick darauf, ob sie für eine disziplinarische Verfolgung des Klägers verwertbar sind (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 494/01- NStZ-RR 2002, 144).

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Die Durchsuchung griff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43>; Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192 <194>). Ein Eingriff in dieses Recht kann hier auch nicht mit der Begründung verneint werden, die auf dem Laufwerk F vorhandenen Aufsätze und Vorarbeiten hierzu hätten für den Kläger nur eine sehr untergeordnete Bedeutung. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <184 f.>; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 <312>). Danach ist hier von einem erheblichen Eingriff auszugehen, weil die auf den ersten Blick wenig aussagekräftigen Dateien zu Fachaufsätzen des Klägers den gegen ihn gerichteten disziplinarischen Vorermittlungen des BND dienten.

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Vom Einzelnen hinzunehmende Beschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. S. 44). Für die vom BND vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens selbst und in Unkenntnis des Klägers durchgeführte Durchsuchung des diesem zugewiesenen F-Laufwerks bestand keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

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§ 27 Abs. 1 BDG scheidet hier als gesetzliche Grundlage der Durchsuchung aus. Die Vorschrift setzt, wie sich bereits aus ihrer Stellung im Gesetz ergibt, die förmliche Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus. Der Präsident des BND hat das Disziplinarverfahren gegen den Kläger aber erst drei Monate nach der Durchsuchung eingeleitet. Ferner setzt eine Durchsuchung voraus, dass der Beamte zum Zeitpunkt ihrer Anordnung dringend des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens verdächtig ist. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des F-Laufwerks bestanden jedoch allenfalls vage Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Klägers. § 102 StPO, auf den in § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG verwiesen wird, ermächtigt außerdem nicht zu einer auf heimliche Ausführung angelegten Durchsuchung, sondern setzt voraus, dass die Ermittlungen dem Betroffenen offengelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06 - BGHSt 51, 211). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BDG i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO obliegt die Vollstreckung der Anordnung der Staatsanwaltschaft (Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 4 BDG, M § 27 Rn. 55); der Dienstvorgesetzte darf die Durchsuchung nicht selbst durchführen. Die Frage, ob eine Durchsuchung nach § 27 BDG abweichend von § 98 Abs. 1 und 2 StPO stets eine gerichtliche Entscheidung voraussetzt (Weiß, a.a.O. M § 27 Rn. 16) oder ob hiervon bei Gefahr im Verzug im Hinblick auf den drohenden Verlust des Beweismittels abgesehen werden kann (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 17 Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Hierauf kommt es nicht an, weil der Anwendungsbereich des § 27 BDG mangels Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht eröffnet ist.

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Auf Vorschriften des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst in der zum Zeitpunkt der Durchsuchung geltenden Fassung (Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2499) oder des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl I S. 215) kann die Durchsuchung nicht gestützt werden. Der Gesetzgeber hat das behördliche und gerichtliche Verfahren bei der Aufdeckung und Ahndung von Dienstvergehen abschließend im Bundesdisziplinargesetz geregelt. Im Interesse des Schutzes des Beamten hat der Gesetzgeber die gravierende Maßnahme einer Durchsuchung auf den Zeitraum nach der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 17 BDG, in dem rechtsstaatliche Sicherungen zu Gunsten des betroffenen Beamten greifen (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 11), beschränkt und an enge Voraussetzungen, insbesondere den Richtervorbehalt und den dringenden Verdacht des Dienstvergehens, geknüpft (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O. § 17 Rn. 2; Weiß, a.a.O. M § 17 Rn. 32). Diese gesetzgeberische Entscheidung schließt es aus, eine der Aufklärung des Verdachts auf ein Dienstvergehen dienende Durchsuchung im Zeitraum vor der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG auf eine andere gesetzliche Grundlage zu stützen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.