Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230

bei uns veröffentlicht am06.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 K 17.33125, 09.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger, der am 28. Juni 2016 unter Angabe georgischer Staatsangehörigkeit in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage, mit der er beantragt hatte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2017 zu verpflichten, seinen Anträgen vom 28. Juni 2016 stattzugeben, trug er vor, er habe die Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, verlassen, weil er dort den Kriegsdienst verweigert habe und in Konflikt mit dem ukrainischen Militär und den ukrainischen Behörden geraten sei. In sein Heimatland Georgien habe er aufgrund von Aktivitäten, die er bei den Wahlen zu Gunsten der Partei „Nationale Bewegung“ im Jahr 2012 entfaltet habe, nicht mehr reisen können. Auch im Jahr 2015, als er sich nochmals in Georgien aufgehalten habe, sei ihm gedroht worden. Ihm sei sogar eine Inhaftierung in Aussicht gestellt worden, falls er Georgien nicht verlassen würde. An der Macht sei heute Margwelaschwili, der mit seinen Gefolgsleuten all diejenigen verfolge, die sich 2012 – wie die Anhänger der Partei „Nationale Bewegung“ – für den ehemaligen Präsidenten Saakaschwili eingesetzt hätten.

Unter dem 1. März 2018 lud das Verwaltungsgericht Ansbach zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2018, ohne dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wurde. Mit Telefax vom 4. April 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, weil der Kläger infolge einer Erkrankung verhandlungsunfähig sei. Beigefügt war ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 3. April 2018, indem es zum Kläger heißt:

„Patient …, geb.

wohnhaft …

befindet sich bei uns in Behandlung mit Diagnosen:

Pneumonie

Fieber

Aufgrund der akuten Pneumonie ist der Patient bis mindestens 15.04.18 reise- und anhörungsunfähig und kann den Termin am 09.04.18 nicht wahrnehmen.“

Am 5. April 2018 teilte die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts in richterlichem Auftrag dem Bevollmächtigten des Klägers per Telefax mit, dass der Termin stattfinden werde; durch die Attestierung sei eine Verhinderung des anwaltlich vertretenen und im Übrigen nicht persönlich geladenen Klägers nicht glaubhaft gemacht worden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2018 wies das Gericht ausweislich der Niederschrift darauf hin, dass es das Attest als unglaubhaft bewerte. Der Bevollmächtigte des Klägers, der kein ergänzendes Attest vorlegte, teilte mit, es sei nicht Aufgabe eines Juristen, die ärztliche Kenntnis in Zweifel zu ziehen. Er könne verhandeln, falls das Gericht den klägerischen Vortrag als glaubhaft einschätze. Das Gericht stellte dies laut Niederschrift ausdrücklich nicht in Aussicht. Es folgte ein Rechtsgespräch über die Beurteilung von Wehrdienstfragen im Rahmen des Asylrechts sowie über die Lage in Georgien und in der Ukraine und sodann die Stellung der Klageanträge.

Mit Urteil vom 9. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass das Gericht am 9. April 2018 habe verhandeln können. Der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen und seine persönliche Anwesenheit sei nicht angeordnet gewesen. Dem Terminverlegungsantrag sei nicht stattzugeben gewesen, da der geltend gemachte erhebliche Grund der fiebrigen Erkrankung an einer Lungenentzündung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere habe das vorgelegte ärztliche Attest keinen erheblichen Grund glaubhaft gemacht. Insofern setze das Verwaltungsgericht nicht seine eigene ärztliche Fachkenntnis an die Stelle des Facharztes, sondern beurteile vielmehr die Glaubhaftigkeit des Attestes. Es liege ein Fall vor, in dem der Facharzt lediglich pauschal eine Rechtsfolge behauptet und nur stichwortartig Diagnosen aufgestellt habe. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnose erfolgt sei, wann der Kläger bei dem Arzt vorstellig geworden sei, ob beim Kläger Fieber gemessen worden sei und ob bei ihm überhaupt eine Untersuchung stattgefunden habe. Das Attest reiche daher nicht zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes i.S. des § 173 VwGO i.V. mit § 227 ZPO aus. Hierauf sei der Bevollmächtigte des Klägers am 5. April 2018 per Telefax hingewiesen worden, ohne dass im Termin eine ergänzende Attestierung vorgelegt worden sei. In der Sache sei die Klage unbegründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Berufung sei zum einen gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in Aussicht gestellt, den bisherigen klägerischen Vortrag als glaubhaft einzuschätzen. Hieraus folge, dass das Verwaltungsgericht sich über eine persönliche Anhörung insbesondere auch zu seiner Glaubwürdigkeit einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen müssen, zumal es auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten habe, dass er – der Kläger – im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verwiesen habe. Insbesondere hinsichtlich seiner Stellung im Rahmen der Partei „Nationale Bewegung“ habe das Verwaltungsgericht offensichtlich noch Fragen gehabt, die ungeklärt geblieben seien. Ein richterlicher Hinweis sei ebenfalls unterblieben. Zum andern beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es kann dabei offen bleiben, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung geeignet war, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers glaubhaft zu machen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 – 10 B 9.06 – NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend ist weder gegenüber dem Erstgericht noch im Zulassungsverfahren gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) substantiiert vorgetragen worden‚ dass ein solcher erheblicher Grund bestanden hat.

Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Hat der Beteiligte – wie hier der Kläger – einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird mithin durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40.01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2018 – 11 ZB 18.30839 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 4). So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 a.a.O.; B.v. 20.4.2018 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 20.12.2017 – 4 A 577/16.A – juris Rn. 4).

Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine ablehnende Entscheidung – wie schon das Bundesamt – entscheidungstragend nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers oder auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags zum Fluchtgeschehen, sondern vielmehr darauf gestützt, dass aus dem Vortrag des Klägers bei der Anhörung gem. § 25 AsylG die Tatbestandsvoraussetzungen für asylrechtliche Anspruchsgrundlagen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG nicht abgeleitet werden können: Bei der Anhörung am 14. Juli 2016 gab der Antragsteller auf konkrete Nachfrage nach Schwierigkeiten mit dem georgischen Staat an, er habe nur „nach den Wahlen 2012 kleine Schwierigkeiten“ gehabt. Vor 2012 habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Vor den Wahlen 2012 sei er nach Georgien gereist und habe seinen Freunden der Partei „Nationale Bewegung“ bei Propagandaarbeiten geholfen. Nachdem diese Partei bei den Wahlen verloren habe, habe er „dann Probleme mit der neuen Partei bekommen“. Es sei „zu Schwierigkeiten gekommen“ und man habe ihm „empfohlen, Georgien zu verlassen“. Es sei „zwar nicht zu Schlägereien gekommen, aber zu Wortgefechten“. Im November 2015 sei er wieder nach Georgien in das Gebiet Osurgeti gereist. Dort hätten „sie“ erfahren, dass er wieder in Georgien sei. „Die“ hätten ihn dann bedroht. Er habe nicht einmal seine Eltern besuchen können und er habe das Land verlassen sollen. Auf Nachfrage gab der Kläger weiter an, dass er für den Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte, „ins Gefängnis gesteckt“ zu werden. Hinsichtlich der Verneinung von Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) ist hierauf aufbauend in den Gründen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 27. April 2017 unter Ausführung weiterer Details und unter Bezugnahme auf diverse, auf Georgien bezogene Quellen ausgeführt, dass sich schon aus dem V o r t r a g des Klägers keine Anhaltspunkte ergäben, wonach er persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte (Seiten 2 ff.). Der Kläger habe allein aufgrund seiner Anhängerschaft, Zugehörigkeit und / oder Mitarbeit hinsichtlich der früheren Regierungspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ keine relevante Verfolgung zu befürchten. Darüber hinaus – so die Gründe des Bescheids weiter – sei dem Vorbringen des Klägers auch keine asylerhebliche Intensität i.S. von § 3a AsylG zu entnehmen; der Kläger habe lediglich von Wortgefechten berichtet. Es sei ausschließlich auf Georgien als das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger habe, abzustellen, sein Sachvortrag hinsichtlich der Geschehnisse in der Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, sei demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG (Seite 5 f.) sowie hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG sah der Bescheid schon den Vortrag des Klägers nicht als geeignet an, entsprechende Anspruchspositionen zu begründen. In der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts haben Fragen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. Juli 2016 mithin schon keine tragende Rolle gespielt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen die Bescheidsgründe durch Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen gemacht. Ergänzend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger mit Blick auf die vermeintliche Verfolgung in Georgien im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verweise. Ausweislich des Lageberichts sei eine asylrelevante Verfolgung von einfachen Mitarbeitern und Anhängern der Partei „Nationale Bewegung“ nicht zu besorgen. Eine über die Stellung eines einfachen Anhängers hinausgehende exponierte Position habe der Kläger nicht behauptet. Dieser Vortrag reiche – ebenso wie sein Vortrag zu den Vorkommnissen in der Ukraine – nicht für eine asylrelevante Verfolgung.

Das Verwaltungsgericht hat mithin keine negativen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit des Klagevortrags bzw. der Glaubwürdigkeit des Klägers gezogen, sondern hat den klägerischen Vortrag von vornherein als zu unsubstantiiert angesehen, um aus ihm Anhaltspunkte für die Annahme von Anspruchsvoraussetzungen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG ableiten zu können. Bei dieser Sachlage gab es – unabhängig von der Frage, ob eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht wurde – aus Sicht des Erstgerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen erheblichen Grund für eine Vertagung oder eine Terminverlegung. Der Kläger hatte ferner in dem seit Juni 2016 währenden Asylverfahren auch hinreichend Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten gem. § 15, § 25 AsylG nachzukommen und seine Asylgründe umfassend darzulegen und ggf. zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4 m.w.N.). Schließlich hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, was er im Falle seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 15, 18; B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24; B.v. 15.12.2017 – 11 ZB 17.31632 – juris Rn. 5).

b) Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Mit der Formulierung der in der Zulassungsbegründung als grundsätzlich angesehenen Fragen,

„ob bei Vorlage eines eindeutigen fachärztlichen Attestes, ohne weitere Anhörung des ausstellenden Arztes, das Verwaltungsgericht die Kompetenz hat, eine Diagnose und die hieraus sich resultierenden Verhandlungs- bzw. nicht Anwesenheitsfähigkeit zu beurteilen“,

„ob zumindest ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, eine ergänzende Attestierung vorzulegen“,

„ob (…) das Gericht (…) verpflichtet ist, ergänzende Aufklärungsfragen an den diagnostizierenden Facharzt zu stellen“, sowie

„ob bei einem diesbezüglichen Terminverlegungsantrag nach § 173 VwGO i,V. mit § 227 Abs. 1 ZPO es erforderlich ist, die Grundlagen der Diagnosen im fachärztlichen Attest aufzuführen bzw. welchen Inhalt ein solches haben muss“,

ist der Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Denn es fehlt insbesondere an einer substantiierten Darlegung des Klägers, weshalb die gestellten Fragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich (klärungsfähig) sind. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag als zu pauschal ansah, um unter die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 16a GG, § 3 AsylG, § 4 AsylG und / oder § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG subsumieren zu können, und dass der Kläger weder gegenüber dem Erstgericht im Zusammenhang mit der Stellung seines Antrags auf Terminaufhebung noch gegenüber dem Senat im Zulassungsverfahren näher dargelegt hat, was er konkret über seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt hinaus vorgebracht hätte, wenn er an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte, vgl. oben a).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

a) Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt zwar dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte - wie hier die Klägerin - aber einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, so wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt es Art. 103 Abs. 1 GG nicht durchgängig, dem Gehörberechtigten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 103 Rn. 109) oder gar dessen persönliches Erscheinen anzuordnen (§ 95 VwGO). Auch das Recht zu unmittelbaren Parteiausführungen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO ist zwar eine sinnvolle Regelung des Gesetzes, aber keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Schmidt-Aßmann, a. a. O., ebd.). Der Anspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Verletzung rechtlichen Gehörs wird deshalb nicht schon dann verletzt, wenn sie selbst verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sondern allenfalls dann, wenn die beantragte Terminsänderung trotz anwaltlicher Vertretung aus erheblichen Gründen geboten war (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin es versäumt hat, die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe dem Verwaltungsgericht substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.1982 - 9 C 912/80 - juris Rn. 11). Darüber hinaus hatte die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hinreichend Gelegenheit, etwaige Verfolgungsgründe, die sie dem Bundesamt nicht genannt hatte, umfassend vorzubringen und ihr schriftliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung ggf. kurzfristig zu ergänzen. Es gehörte zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt, aus dem sie günstige Rechtsfolgen für sich ableiten wollte, vollständig darzulegen. Dazu, dass dies nur durch persönlichen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, führt auch die Zulassungsbegründung nichts Näheres aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.1997 - 1 B 203/97 - juris Rn. 4). Der pauschale Vortrag, die Klägerin sei völlig verängstigt und könne sich nur auf Nachfrage umfassend und ausdrücklich mitteilen, lässt unbeantwortet, weshalb ihre Bevollmächtigten offenbar selbst davon abgesehen haben, derartige Nachfragen zu stellen und etwaiges neues Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.

b) Auch im Asylprozess liegt ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht bereits dann vor, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2002 - 1 B 313/01, 1 PKH 41 PKH 40/01 - juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags vom 4. September 2015 (Freitag) mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2015 (Montag) gegebenen Begründung, die ohnehin nicht angeordnete persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei für die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet, weshalb das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung im konkreten Fall erforderlich gewesen sein sollte.

c) Dass weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte, der die Unverzichtbarkeit der persönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung zumindest nahegelegt hätte, ergab sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem bisher Vorgetragenen. Weder das Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch der Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 oder die Gegenvorstellung vom 8. September 2015, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen hat (per Telefax am 8. September 2015 zugestellt), enthielten Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weitergehenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Nach ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ihr Heimatland verlassen, weil sie für sich und ihre Kinder dort keine Zukunft gesehen und keine Sozialhilfe erhalten hat, das Einkommen ihres Mannes nicht gut gewesen ist und sie auch gern Gelegenheit hätte, sich in Deutschland weiter medizinisch behandeln zu lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, sie befinde sich derzeit in stationärer Behandlung in einer Klinik sowie - im Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 - es bestehe ein Abschiebungsverbot wegen Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sie leide an einer Erkrankung, deren Behandlung (Nachsorge) im Heimatland nicht möglich sei und habe sich außerdem (am 30.7.2015) eine Unterarmfraktur zugezogen, u. a. derentwegen die Klägerin reise- und verhandlungsunfähig sei. Auch mit der Gegenvorstellung vom 8. September 2015 erfolgte kein weiterer asylrelevanter Vortrag. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Entschluss der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, und sich damit der Möglichkeit begab, ggf. Weiteres für die Klägerin vorzutragen, ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Gegenvorstellung vom 8. September 2015, „nachdem Sie mit Beschluss vom 7. September 2015 den Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 abgelehnt (haben) und kurz vorher Akteneinsichtnahme in unseren Büroräumen ebenfalls versagten, wird zum Hauptverhandlungstermin 9. September 2015 niemand erscheinen“, genügen jedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Ausbleiben i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu begründen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4. September 2015 zwar „Akteneinsichtnahme“ beantragt; diese hat ihm das Verwaltungsgericht durch die Gelegenheit zur Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts aber ermöglicht. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden, für den 9. September 2015 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht - aus nachvollziehbaren Gründen - lediglich von einer Übersendung der Akten zwecks Einsichtnahme abgesehen (Telefax vom 7. September 2015). Den mithin erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen „letzten Auslöser“, der die Klägerin veranlasst haben soll, ihre Heimat zu verlassen, konnte das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags bei seiner Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag keiner „verständigen Wertung“ unterziehen. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht angelastet werden, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Angesichts dieser Umstände gab es auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Grund für eine Vertagung vorlag.

2. Von Vorstehendem abgesehen lassen die in der Zulassungsbegründung geschilderten Geschehnisse (Kampf des Sohnes im georgisch-russischen Krieg von 2008 gegen die russischen Truppen) auch nicht ansatzweise erkennen, dass der Klägerin im von der Zentralregierung kontrollierten Staatsgebiet von Georgien eine irgendwie geartete Verfolgungsgefahr drohen könnte oder dass die zuletzt in Tiflis wohnende Klägerin Georgien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zum Teil zulässig und hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten stützen, ist er nicht statthaft, weil es sich hierbei nicht um Gründe handelt, die nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen können. Die darüber hinaus angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kommt als Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zwar grundsätzlich in Betracht, ist aber nicht ansatzweise dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). In der Antragsschrift finden sich ausschließlich Ausführungen zu einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Da das Gebot der Darlegung eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes erfordert (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59), hätte eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt werden müssen, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt worden, so dass über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht entschieden werden musste.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und auch nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht durfte ohne die anwaltlich vertretenen Kläger verhandeln und entscheiden, nachdem sie über ihre Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind und weder dargelegt worden ist noch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ihre persönliche Anhörung notwendig war und ihre damaligen Prozessbevollmächtigten an einer Vertretung im Termin gehindert waren. Es kann daher offen bleiben, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geeignet waren, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. glaubhaft zu machen, und ob auch die übrigen Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung verhandlungsunfähig waren.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40/01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.22.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 15.11.2006 – 1 ZB 06.30992 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ § 102 Rn. 6). Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74/07 – juris Rn. 8 m.w.N.). Allerdings kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (BVerwG, a.a.O.). Derartige Umstände sind indes weder dargelegt noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen der Kläger nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Kläger haben dem Gericht auch nicht (substantiiert) mitgeteilt, was für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit gesprochen hätte. Nachdem es ihnen obliegt, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, bleibt ihre Rüge bereits deshalb ohne Erfolg (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1982 – 9 C 912/80 – juris Rn. 11 f. m.w.N.; B.v. 18.4.1983 – 9 B 2337/80 – juris Rn. 1). Ferner haben sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch das Verwaltungsgericht ihre ablehnenden Entscheidungen nicht auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags zum Fluchtgeschehen, sondern auf das Fehlen eines asylrelevanten Anknüpfungsmerkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt und die Kläger im Übrigen auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch ihren Heimatsstaat und eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen die Bescheidsgründe durch Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen gemacht. Aus der ergänzenden Sachverhaltswürdigung lässt sich die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit der Kläger im Termin ebenfalls nicht herleiten. Das Gericht hat aus seiner Anmerkung, es verwundere, dass sich der Kläger zu 1. freiwillig mit den ihn bedrohenden Geschäftspartnern getroffen und nicht andernorts Zuflucht gefunden habe, keine negativen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit des Klagevortrags gezogen. Abgesehen davon, dass diese Anmerkung nicht tragend ist und eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zu einer nachfolgenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung in den Urteilsgründen ohnehin nicht möglich wäre, haben die Kläger bereits in ihrer Anhörung beim Bundesamt (Bl. 100, 105 der Behördenakte) geltend gemacht, dass ihr Umzug innerhalb der Ukraine aus ihrer Sicht nur vorübergehenden Schutz bot. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG, B.v. 4.8.2004 – 1 BvR 1557/01 – juris Rn. 17). Schließlich hatten die Kläger in dem seit Mai 2015 währenden Asylverfahren auch hinreichend Gelegenheit, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und ihre Asylgründe umfassend darzulegen und ggf. zu ergänzen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.3.1983 – 9 C 68/81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 = juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris Rn. 8; B.v. 15.8.2003 – 1 B 107/03, 1 PKH 21 PKH 28/03 – juris Rn. 5; U.v. 10.5.1994 – 9 C 434/93 – NVwZ 1994, 1123/1124 = juris Rn. 8), wovon ihre Bevollmächtigten im Klageverfahren auch Gebrauch gemacht haben. Dass die Bevollmächtigten aus eigener Entscheidung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind und sich damit der Möglichkeit begeben haben, ggf. Weiteres für die Kläger vorzutragen, ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zuzurechnen (vgl. BVerfG, B.v. 20.4.1982 – 2 BvL 26/8 – BVerfGE 60, 253 = juris Rn. 48, 121 ff. zur Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 2 ZPO auch im Asylrechtsstreit).

Ebenso wenig stellt die Ablehnung der Terminsaufhebung eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar. Es trifft schon die Auffassung der Kläger nicht zu, dass das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme im Hinblick auf die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. gestellt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. Denn bereits mit Schreiben vom 15. September 2017 und danach noch wiederholt hat das Gericht den Klägerbevollmächtigten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. ergebe und nichts gegen die Verhandlungsfähigkeit der übrigen Kläger spreche. Im Übrigen wird der unbestimmte Rechtsbegriff der erheblichen Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO durch die Rechtsprechung konkretisiert. Nur wenn das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe verfehlt hätte, hätte es den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Die übrigen Einwände gegen die rechtliche Würdigung der Nachstellungen durch die organisierte Kriminalität und der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1. durch das Gericht sind dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2010 – 10 B 21/09 – juris Rn. 13 m.w.N.) und zeigen keine Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO auf. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht diese darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

a) Hat ein Rechtsmittelführer tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilnehmen können – so wie es der Kläger wegen seiner Erkrankung geltend macht –, muss dargelegt werden, dass das Erstgericht einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 – 10 B 9/06 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 16).

Die Möglichkeit der Teilnahme eines Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (BVerwG, B.v. 4.8.1998 – 7 B 127/98 – juris Rn. 2; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 8.2). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dem Beteiligten neben seinem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 18).

Eine Verschiebung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur dann erforderlich, wenn der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (BVerwG, U.v. 29.9.1994 – 3 C 28/92 – juris Rn. 48 m.w.N.; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 9).

b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht alles dafür getan, um sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen.

Nach seinen Angaben hat sich der Kläger am Vormittag des Tages, an dem die mündliche Verhandlung (um 12.00 Uhr) terminiert war, in seiner Unterkunft zum Arzt begeben, weil er erkrankt gewesen sei. Nach langer Wartezeit habe ihm der Arzt mitgeteilt, dass er nicht so krank sei, dass er nicht an dem Termin teilnehmen könne, und habe ihm kein Attest gegeben. Inzwischen sei es jedoch so spät gewesen, dass er nicht mehr rechtzeitig von seiner Unterkunft zum Gericht habe kommen können.

Für diesen Vortrag des Klägers gibt es keinerlei Belege. Auch wenn er selbst vorträgt, der Arzt habe ihm kein Attest über eine Verhandlungsunfähigkeit ausstellen wollen, so ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht wenigstens eine Bescheinigung über seine Vorsprache in der Praxis und deren Dauer erhalten konnte. Zweifel an seiner Darstellung ergeben sich aus dem Vorbringen, er habe auch kein Geld für ein Busticket zum Verwaltungsgericht gehabt; dies lässt den Schluss zu, dass sich offensichtlich weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter rechtzeitig um eine zeitgerechte Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekümmert haben. Wenn vorgetragen wurde, dass beabsichtigt gewesen sei, dass der Bevollmächtigte den Kläger abholen wollte, entlastet ihn das nicht, denn offensichtlich befand sich der Bevollmächtigte um 11.41 Uhr, als er per Telefax die Verlegung des Termins beantragte, immer noch in seiner – beträchtlich entfernten – Kanzlei.

Ebenso ist nicht vorgetragen oder erkennbar, weshalb der Kläger sich erst (laut Vermerk der Geschäftsstelle des Gerichts) um 10.50 Uhr beim Gericht gemeldet hat und nicht bereits unverzüglich, nachdem er sich entschlossen hatte, den Arzt aufzusuchen.

Ebenso ist nicht verständlich, warum der Bevollmächtigte des Klägers nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, obwohl für ihn selbst keine Verhinderung behauptet oder ersichtlich war und ist. Der Bevollmächtigte hätte dabei schließlich auch darauf hinwirken könne, die mündliche Verhandlung solange zu unterbrechen, bis es dem Kläger gelungen wäre, zu dem Termin zu erscheinen – nach den Zeitangaben im Antrag auf Zulassung der Berufung wäre es insoweit um eine Verspätung von ca. 45 Minuten gegangen. Letztlich hat der Bevollmächtigte des Klägers durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung seine Möglichkeit, rechtliches Gehör finden, selbst vereitelt.

Es trifft auch nicht zu, dass über den Antrag auf Terminsverlegung nicht formgerecht entschieden worden sei. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Einzelrichter den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, da weder der Kläger noch der Bevollmächtigte durch Vorlage „auch nur irgendwelcher Atteste“ glaubhaft dargelegt habe, dass der Kläger verhandlungsunfähig sei. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann der Vorsitzende oder der Einzelrichter über die Aufhebung oder Verlegung des Termins – wie hier geschehen – durch prozessleitende Verfügung entscheiden (Brüning in Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 6; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 146 Rn. 10). Um einen Vertagungsantrag, auf den sich die Begründung des Zulassungsantrags bezieht, ging es hier nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht gegeben bzw. nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit des Klägers, der über seinen Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden ist, hat seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Denn er hat keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8/13 – juris; B.v. 28.4.2008 – 4 B 47/07 – juris jeweils m.w.N.). Aus § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO ergibt sich, dass ein Grund immer dann erheblich ist, wenn der betroffene Beteiligte ihn nicht zu vertreten hat (Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2018, § 227 Rn. 6). Die irrtümliche Annahme des Klägers, dass die mündliche Verhandlung verlegt worden sei, ist von ihm zu vertreten. Er musste wissen, dass er beim Verwaltungsgericht Augsburg zwei Klageverfahren anhängig gemacht hatte. Auch waren die gerichtlichen Ladungsschreiben mit unterschiedlichen Aktenzeichen gekennzeichnet. Hat der Kläger dies übersehen und eine weitere Ladung als Terminsänderung interpretiert, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen und damit fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Hat er – wie vorgetragen – die Ladungsschreiben nicht verstanden, liegt sein Verschulden darin, dass er es unterlassen hat, bei seinem Prozessbevollmächtigten oder bei Gericht Rücksprache zu nehmen und sich deren Inhalt erläutern zu lassen, bevor er den Schluss daraus zog, ein vorhergehendes Ladungsschreiben ignorieren zu können. Wie er selbst vorträgt, hat er den Termin „aus Unachtsamkeit verpasst“.

Zudem war der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40/01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 15.11.2006 – 1 ZB 06.30992 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 6). Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74/07 – juris Rn. 8 m.w.N.). Allerdings kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (BVerwG, a.a.O.). Derartige Umstände liegen indes nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seinen Vortrag, auch wenn es ihn für unglaubhaft hielt, als wahr bzw. hilfsweise als wahr unterstellt (vgl. Seite 11 und 16 der Urteilsgründe). Die Klage wurde wegen Fehlens einer politischen Verfolgung bzw. eines asylrelevanten Anknüpfungsmerkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und wegen Bestehens einer inländischen Fluchtalternative abgewiesen, weil dem Kläger nach Einschätzung des Gerichts die geltend gemachte Bedrohung durch Kriminelle nicht landesweit drohte.

Die Rüge eines Verfahrensfehlers, weil das Verwaltungsgericht den schriftsätzlich gestellten Anträgen auf Einvernahme von zwei Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass sich unbekannte Männer am vormaligen Wohnort und in Kiew nach dem Kläger erkundigt hätten, nicht nachgegangen sei, ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Bei den gestellten Anträgen handelt es sich um die Ankündigung von Beweisanträgen im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO und damit um eine bloße Anregung, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entsprechend zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60/13 – juris Rn. 7; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 26). Folgt das Verwaltungsgericht solchen Anregungen zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht, kommt eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in Betracht, soweit das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen mit den Beweisanregungen auseinandergesetzt und dargelegt, dass es nach seinem rechtlichen Standpunkt auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ankam, da es die behaupteten Nachfragen nach dem Kläger an seinem vormaligen Wohnort und in Kiew nicht als hinreichenden Anhaltspunkt für landesweite kriminelle Nachstellungen erachte. Dies ist in Anbetracht der völlig unsubstantiierten Beweisbehauptungen nicht willkürlich. Nachdem das Gericht den Klägervortrag im Rahmen dieser Hilfsbegründung als wahr unterstellt hat, kam es auch nicht darauf an, ob die beantragte Einvernahme der beiden Zeugen „den Vortrag des Klägers insgesamt untermauert und glaubhafter und nachvollziehbarer macht“ bzw. hätte machen können.

Schließlich zeigt der Zulassungsantrag mit der aufgeworfenen Frage, ob der Kläger trotz erheblicher Korruption in der Ukraine ausreichend staatlichen Schutz vor Übergriffen seiner kriminellen Verfolger in einem anderen Landesteil finden könne, auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit, in GK-AsylG, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind und wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis unzutreffend beurteilt hat (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 139 f.). Es genügt also nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 14.3.2018 – 13 A 341/18.A – juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 20 ZB 17.30393 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 8.2.2018 – 2 LA 1784/17 – juris Rn. 4). Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung grundsätzlich nicht (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 609).

Ungeachtet dessen, dass der Kläger keine Erkenntnisse für seine abweichende Einschätzung der Lage angeführt hat, hat er bereits keine fallübergreifende Tatsachenfrage formuliert, sondern verfolgt die Klärung seines individuellen Einzelfalls. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Inanspruchnahme innerstaatlichen Schutzes um eine nicht entscheidungserhebliche Hilfsbegründung, da es die Klage in erster Linie wegen fehlender Glaubhaftigkeit des Klagevortrags und hilfsweise wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative abgewiesen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger nicht landesweit von kriminellen Nachstellungen bedroht ist und daher auch keinen staatlichen Schutz benötigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

a) Hat ein Rechtsmittelführer tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilnehmen können – so wie es der Kläger wegen seiner Erkrankung geltend macht –, muss dargelegt werden, dass das Erstgericht einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 – 10 B 9/06 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 16).

Die Möglichkeit der Teilnahme eines Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (BVerwG, B.v. 4.8.1998 – 7 B 127/98 – juris Rn. 2; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 8.2). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dem Beteiligten neben seinem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 18).

Eine Verschiebung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur dann erforderlich, wenn der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (BVerwG, U.v. 29.9.1994 – 3 C 28/92 – juris Rn. 48 m.w.N.; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 9).

b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht alles dafür getan, um sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen.

Nach seinen Angaben hat sich der Kläger am Vormittag des Tages, an dem die mündliche Verhandlung (um 12.00 Uhr) terminiert war, in seiner Unterkunft zum Arzt begeben, weil er erkrankt gewesen sei. Nach langer Wartezeit habe ihm der Arzt mitgeteilt, dass er nicht so krank sei, dass er nicht an dem Termin teilnehmen könne, und habe ihm kein Attest gegeben. Inzwischen sei es jedoch so spät gewesen, dass er nicht mehr rechtzeitig von seiner Unterkunft zum Gericht habe kommen können.

Für diesen Vortrag des Klägers gibt es keinerlei Belege. Auch wenn er selbst vorträgt, der Arzt habe ihm kein Attest über eine Verhandlungsunfähigkeit ausstellen wollen, so ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht wenigstens eine Bescheinigung über seine Vorsprache in der Praxis und deren Dauer erhalten konnte. Zweifel an seiner Darstellung ergeben sich aus dem Vorbringen, er habe auch kein Geld für ein Busticket zum Verwaltungsgericht gehabt; dies lässt den Schluss zu, dass sich offensichtlich weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter rechtzeitig um eine zeitgerechte Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekümmert haben. Wenn vorgetragen wurde, dass beabsichtigt gewesen sei, dass der Bevollmächtigte den Kläger abholen wollte, entlastet ihn das nicht, denn offensichtlich befand sich der Bevollmächtigte um 11.41 Uhr, als er per Telefax die Verlegung des Termins beantragte, immer noch in seiner – beträchtlich entfernten – Kanzlei.

Ebenso ist nicht vorgetragen oder erkennbar, weshalb der Kläger sich erst (laut Vermerk der Geschäftsstelle des Gerichts) um 10.50 Uhr beim Gericht gemeldet hat und nicht bereits unverzüglich, nachdem er sich entschlossen hatte, den Arzt aufzusuchen.

Ebenso ist nicht verständlich, warum der Bevollmächtigte des Klägers nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, obwohl für ihn selbst keine Verhinderung behauptet oder ersichtlich war und ist. Der Bevollmächtigte hätte dabei schließlich auch darauf hinwirken könne, die mündliche Verhandlung solange zu unterbrechen, bis es dem Kläger gelungen wäre, zu dem Termin zu erscheinen – nach den Zeitangaben im Antrag auf Zulassung der Berufung wäre es insoweit um eine Verspätung von ca. 45 Minuten gegangen. Letztlich hat der Bevollmächtigte des Klägers durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung seine Möglichkeit, rechtliches Gehör finden, selbst vereitelt.

Es trifft auch nicht zu, dass über den Antrag auf Terminsverlegung nicht formgerecht entschieden worden sei. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Einzelrichter den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, da weder der Kläger noch der Bevollmächtigte durch Vorlage „auch nur irgendwelcher Atteste“ glaubhaft dargelegt habe, dass der Kläger verhandlungsunfähig sei. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann der Vorsitzende oder der Einzelrichter über die Aufhebung oder Verlegung des Termins – wie hier geschehen – durch prozessleitende Verfügung entscheiden (Brüning in Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 6; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 146 Rn. 10). Um einen Vertagungsantrag, auf den sich die Begründung des Zulassungsantrags bezieht, ging es hier nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

a) Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt zwar dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte - wie hier die Klägerin - aber einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, so wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt es Art. 103 Abs. 1 GG nicht durchgängig, dem Gehörberechtigten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 103 Rn. 109) oder gar dessen persönliches Erscheinen anzuordnen (§ 95 VwGO). Auch das Recht zu unmittelbaren Parteiausführungen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO ist zwar eine sinnvolle Regelung des Gesetzes, aber keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Schmidt-Aßmann, a. a. O., ebd.). Der Anspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Verletzung rechtlichen Gehörs wird deshalb nicht schon dann verletzt, wenn sie selbst verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sondern allenfalls dann, wenn die beantragte Terminsänderung trotz anwaltlicher Vertretung aus erheblichen Gründen geboten war (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin es versäumt hat, die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe dem Verwaltungsgericht substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.1982 - 9 C 912/80 - juris Rn. 11). Darüber hinaus hatte die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hinreichend Gelegenheit, etwaige Verfolgungsgründe, die sie dem Bundesamt nicht genannt hatte, umfassend vorzubringen und ihr schriftliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung ggf. kurzfristig zu ergänzen. Es gehörte zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt, aus dem sie günstige Rechtsfolgen für sich ableiten wollte, vollständig darzulegen. Dazu, dass dies nur durch persönlichen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, führt auch die Zulassungsbegründung nichts Näheres aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.1997 - 1 B 203/97 - juris Rn. 4). Der pauschale Vortrag, die Klägerin sei völlig verängstigt und könne sich nur auf Nachfrage umfassend und ausdrücklich mitteilen, lässt unbeantwortet, weshalb ihre Bevollmächtigten offenbar selbst davon abgesehen haben, derartige Nachfragen zu stellen und etwaiges neues Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.

b) Auch im Asylprozess liegt ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht bereits dann vor, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2002 - 1 B 313/01, 1 PKH 41 PKH 40/01 - juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags vom 4. September 2015 (Freitag) mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2015 (Montag) gegebenen Begründung, die ohnehin nicht angeordnete persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei für die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet, weshalb das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung im konkreten Fall erforderlich gewesen sein sollte.

c) Dass weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte, der die Unverzichtbarkeit der persönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung zumindest nahegelegt hätte, ergab sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem bisher Vorgetragenen. Weder das Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch der Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 oder die Gegenvorstellung vom 8. September 2015, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen hat (per Telefax am 8. September 2015 zugestellt), enthielten Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weitergehenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Nach ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ihr Heimatland verlassen, weil sie für sich und ihre Kinder dort keine Zukunft gesehen und keine Sozialhilfe erhalten hat, das Einkommen ihres Mannes nicht gut gewesen ist und sie auch gern Gelegenheit hätte, sich in Deutschland weiter medizinisch behandeln zu lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, sie befinde sich derzeit in stationärer Behandlung in einer Klinik sowie - im Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 - es bestehe ein Abschiebungsverbot wegen Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sie leide an einer Erkrankung, deren Behandlung (Nachsorge) im Heimatland nicht möglich sei und habe sich außerdem (am 30.7.2015) eine Unterarmfraktur zugezogen, u. a. derentwegen die Klägerin reise- und verhandlungsunfähig sei. Auch mit der Gegenvorstellung vom 8. September 2015 erfolgte kein weiterer asylrelevanter Vortrag. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Entschluss der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, und sich damit der Möglichkeit begab, ggf. Weiteres für die Klägerin vorzutragen, ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Gegenvorstellung vom 8. September 2015, „nachdem Sie mit Beschluss vom 7. September 2015 den Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 abgelehnt (haben) und kurz vorher Akteneinsichtnahme in unseren Büroräumen ebenfalls versagten, wird zum Hauptverhandlungstermin 9. September 2015 niemand erscheinen“, genügen jedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Ausbleiben i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu begründen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4. September 2015 zwar „Akteneinsichtnahme“ beantragt; diese hat ihm das Verwaltungsgericht durch die Gelegenheit zur Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts aber ermöglicht. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden, für den 9. September 2015 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht - aus nachvollziehbaren Gründen - lediglich von einer Übersendung der Akten zwecks Einsichtnahme abgesehen (Telefax vom 7. September 2015). Den mithin erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen „letzten Auslöser“, der die Klägerin veranlasst haben soll, ihre Heimat zu verlassen, konnte das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags bei seiner Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag keiner „verständigen Wertung“ unterziehen. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht angelastet werden, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Angesichts dieser Umstände gab es auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Grund für eine Vertagung vorlag.

2. Von Vorstehendem abgesehen lassen die in der Zulassungsbegründung geschilderten Geschehnisse (Kampf des Sohnes im georgisch-russischen Krieg von 2008 gegen die russischen Truppen) auch nicht ansatzweise erkennen, dass der Klägerin im von der Zentralregierung kontrollierten Staatsgebiet von Georgien eine irgendwie geartete Verfolgungsgefahr drohen könnte oder dass die zuletzt in Tiflis wohnende Klägerin Georgien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zum Teil zulässig und hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten stützen, ist er nicht statthaft, weil es sich hierbei nicht um Gründe handelt, die nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen können. Die darüber hinaus angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kommt als Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zwar grundsätzlich in Betracht, ist aber nicht ansatzweise dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). In der Antragsschrift finden sich ausschließlich Ausführungen zu einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Da das Gebot der Darlegung eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes erfordert (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59), hätte eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt werden müssen, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt worden, so dass über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht entschieden werden musste.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und auch nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht durfte ohne die anwaltlich vertretenen Kläger verhandeln und entscheiden, nachdem sie über ihre Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind und weder dargelegt worden ist noch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ihre persönliche Anhörung notwendig war und ihre damaligen Prozessbevollmächtigten an einer Vertretung im Termin gehindert waren. Es kann daher offen bleiben, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geeignet waren, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. glaubhaft zu machen, und ob auch die übrigen Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung verhandlungsunfähig waren.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40/01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.22.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 15.11.2006 – 1 ZB 06.30992 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ § 102 Rn. 6). Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74/07 – juris Rn. 8 m.w.N.). Allerdings kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (BVerwG, a.a.O.). Derartige Umstände sind indes weder dargelegt noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen der Kläger nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Kläger haben dem Gericht auch nicht (substantiiert) mitgeteilt, was für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit gesprochen hätte. Nachdem es ihnen obliegt, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, bleibt ihre Rüge bereits deshalb ohne Erfolg (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1982 – 9 C 912/80 – juris Rn. 11 f. m.w.N.; B.v. 18.4.1983 – 9 B 2337/80 – juris Rn. 1). Ferner haben sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch das Verwaltungsgericht ihre ablehnenden Entscheidungen nicht auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags zum Fluchtgeschehen, sondern auf das Fehlen eines asylrelevanten Anknüpfungsmerkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt und die Kläger im Übrigen auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch ihren Heimatsstaat und eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen die Bescheidsgründe durch Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen gemacht. Aus der ergänzenden Sachverhaltswürdigung lässt sich die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit der Kläger im Termin ebenfalls nicht herleiten. Das Gericht hat aus seiner Anmerkung, es verwundere, dass sich der Kläger zu 1. freiwillig mit den ihn bedrohenden Geschäftspartnern getroffen und nicht andernorts Zuflucht gefunden habe, keine negativen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit des Klagevortrags gezogen. Abgesehen davon, dass diese Anmerkung nicht tragend ist und eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zu einer nachfolgenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung in den Urteilsgründen ohnehin nicht möglich wäre, haben die Kläger bereits in ihrer Anhörung beim Bundesamt (Bl. 100, 105 der Behördenakte) geltend gemacht, dass ihr Umzug innerhalb der Ukraine aus ihrer Sicht nur vorübergehenden Schutz bot. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG, B.v. 4.8.2004 – 1 BvR 1557/01 – juris Rn. 17). Schließlich hatten die Kläger in dem seit Mai 2015 währenden Asylverfahren auch hinreichend Gelegenheit, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und ihre Asylgründe umfassend darzulegen und ggf. zu ergänzen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.3.1983 – 9 C 68/81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 = juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris Rn. 8; B.v. 15.8.2003 – 1 B 107/03, 1 PKH 21 PKH 28/03 – juris Rn. 5; U.v. 10.5.1994 – 9 C 434/93 – NVwZ 1994, 1123/1124 = juris Rn. 8), wovon ihre Bevollmächtigten im Klageverfahren auch Gebrauch gemacht haben. Dass die Bevollmächtigten aus eigener Entscheidung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind und sich damit der Möglichkeit begeben haben, ggf. Weiteres für die Kläger vorzutragen, ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zuzurechnen (vgl. BVerfG, B.v. 20.4.1982 – 2 BvL 26/8 – BVerfGE 60, 253 = juris Rn. 48, 121 ff. zur Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 2 ZPO auch im Asylrechtsstreit).

Ebenso wenig stellt die Ablehnung der Terminsaufhebung eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar. Es trifft schon die Auffassung der Kläger nicht zu, dass das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme im Hinblick auf die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. gestellt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. Denn bereits mit Schreiben vom 15. September 2017 und danach noch wiederholt hat das Gericht den Klägerbevollmächtigten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. ergebe und nichts gegen die Verhandlungsfähigkeit der übrigen Kläger spreche. Im Übrigen wird der unbestimmte Rechtsbegriff der erheblichen Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO durch die Rechtsprechung konkretisiert. Nur wenn das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe verfehlt hätte, hätte es den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Die übrigen Einwände gegen die rechtliche Würdigung der Nachstellungen durch die organisierte Kriminalität und der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1. durch das Gericht sind dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2010 – 10 B 21/09 – juris Rn. 13 m.w.N.) und zeigen keine Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO auf. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht diese darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft in C …, und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Die Kläger reisten am 1. Juli 2014 mit ab 30. Juni 2014 gültigen spanischen Schengen-Visa auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. September 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2016 gaben die Kläger an, die Familie werde durch höhergestellte Personen bedroht. Der Kläger zu 1 sei im März 2014 gezwungen worden, seinen Bus für die Streitkräfte zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe er Probleme mit den prorussischen Organisationen bekommen. Deshalb sei er abgehauen und gelte nunmehr als fahnenflüchtig. Zu Zeiten Janukowitschs habe er bei der Firma E … gearbeitet. Nach der Entmachtung Janukowitschs seien führende Persönlichkeiten dieser Firma verhaftet worden. Er habe schon im Dezember 2013 gekündigt. Ab da hätten die Schikanen begonnen. Es seien mehrmals maskierte Männer zur Wohnung der Kläger gekommen, die erzwingen wollten, dass die Kläger ihre Eigentumswohnung für Rechtsradikale zur Verfügung stellten. Am 27. April 2014 sei die Klägerin zu 3 alleine zu Hause gewesen, als die Männer gegen die Tür geschlagen hätten‚ und habe aufgrund der Vorfälle einen längeren Zeitraum nicht mehr gesprochen. Am 8. Juni 2014 sei die Familie gezwungen worden, die Wohnung zu verlassen. Die Männer hätten der Klägerin zu 2 auf den Kopf geschlagen, bis diese geblutet habe. Die Haustüre sei von den Nachbarn mit deutschen und jüdischen Hassparolen beschmiert worden und der Mercedes Sprinter des Klägers zu 1 sei am 25. oder 26. Mai 2014 in Brand gesetzt worden, während er sich darin befunden habe. Sie befürchteten, von ihren Nachbarn umgebracht zu werden. Sie hätten einen offiziellen Aufruf erhalten, sich als prorussiche Patrioten zu bekennen und die russische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Sie erhielten sogar in Deutschland Drohbriefe. Sie hätten keine Verwandten in der Ukraine, zu denen sie ziehen könnten. Fast die ganze Familie lebe in Deutschland.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Zugleich wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen erwachse daraus kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da die Kläger in andere Landesteile der Ukraine zurückkehren könnten.

Am 3. November 2016 erhoben die Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2016 Klage. Mit Schreiben vom 7. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Kläger darauf hin, dass nach § 74 Abs. 2 AsylG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung angegeben werden müssen und verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden können. Mit Schreiben vom 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Kläger zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 geladen und für die Angabe weiterer Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung die Klagepartei sich beschwert fühle sowie weiterer Beweismittel, eine Frist bis 30. November 2016 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2016 begründeten die Kläger ihre Klage und bezogen sich dabei auf die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Sie nannten keine weiteren Tatsachen oder Beweismittel. Mit Beschluss vom 29. November 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, da die Rechtssache keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 beantragten die Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Klinikums Nürnberg vom 30. November 2016 Terminsverlegung. Aus dem Attest ergibt sich, dass sich die Klägerin zu 2 seit 18. Oktober 2016 wegen einer Risikoschwangerschaft in stationärer Behandlung befinde. Der Entbindungstermin sei der 21. März 2017. Die Patientin dürfe lediglich zur Toilette aufstehen und könne einen Gerichtstermin nicht persönlich wahrnehmen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Terminsverlegung ab. Die Klägerin zu 2 habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe umfassen darzulegen und sei seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertreten. Sollte es die Klägerin für unerlässlich halten, persönlich vor Gericht zu erscheinen, bedürfe es substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 beantragten die Kläger erneut Terminsverlegung. Zur Begründung gaben sie an, die Klägerin zu 2 wolle das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass ihr eine Rückkehr in die Ukraine nicht möglich sei. Sie halte es für unverzichtbar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag erneut ab. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt habe die Klägerin zu 2 deckungsgleich mit dem Kläger zu 1 vorgetragen und trotz der mit der Ladung verbundenen Fristsetzung nach § 87b VwGO mit der Klagebegründung nur das bisherige Vorbringen wiederholt. Auch im Schreiben vom 11. Dezember 2016 finde sich kein Sachvortrag. Es sei damit nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Anwesenheit der Klägerin zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig sei.

Bei der Gerichtsakte befindet sich ein Aktenvermerk über einen Anruf des Prozessbevollmächtigten bei Gericht vom 12. Dezember 2016. Daraus geht hervor, der Prozessbevollmächtigte habe erwartet, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben werde und deshalb einen anderen Termin auf den 13. Dezember 2016 gelegt. Er könne deshalb zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.

Am 12. Dezember 2016 (Eingang bei Gericht per Telefax um 19:27 Uhr) stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Terminsverlegung. Sie führten aus, die Klägerin zu 2 werde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreiche Angaben zu den Vorkommnissen mit der Nachbarschaft machen. Dieses Geschehen habe nur sie erlebt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Verlegung des Termins erneut ab. Der im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 wiedergegebene Vortrag stamme vom Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 sei sowohl bei der Anhörung als auch im Klageverfahren nicht gehindert, sondern gehalten gewesen, über den gemeinsamen Vortrag hinausgehend schriftsätzlich vorzutragen.

Zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 ist für die Klagepartei niemand erschienen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes. Sie könnten auch nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die mündliche Verhandlung nicht verlegt worden sei. Die Klägerin zu 2 habe sich noch in stationärer Behandlung befunden und auch die übrigen Kläger hätten keine Möglichkeit gehabt, den Termin persönlich wahrzunehmen. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung die genauen Umstände und zeitlichen Geschehnisse aufklären wollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist.

Die Kläger haben eine Verletzung von Verfahrensrecht im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Mit dem Berufungszulassungsantrag wird zum einen nur der Vortrag vor dem Bundesamt und der Klagebegründung wiederholt. Zum anderen wird entsprechend dem dritten Terminsverlegungsantrag vom 12. Dezember 2016 ausgeführt, die Klägerin zu 2 habe darauf hingewiesen, dass die Hetze und Bedrohungen nebst Beschimpfungen der Nachbarschaft gerade vor ihrer Ausreise ein unerträgliches Maß erreicht hätten und sie wegen der fehlenden Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung diese Geschehnisse nicht im Einzelnen habe vortragen können. Damit bleibt aber der in der mündlichen Verhandlung tatsächlich beabsichtigte, über das bisherige Vorbringen hinausgehende Vortrag weiterhin im Ungewissen und das Berufungsgericht ist somit nicht in der Lage zu überprüfen, ob das Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnten. Verhinderungsgründe wurden für sie nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, es habe keine realistische Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben, ist nicht nachvollziehbar.

Hat ein Rechtsmittelführer tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilnehmen können - so wie es die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Erkrankung geltend macht -‚ muss auch dargelegt werden‚ dass das Erstgericht einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9). Hier ist demgegenüber nicht substantiiert vorgetragen‚ dass der Antrag auf Terminsverlegung vom Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre.

Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ § 102 Rn. 6). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand September 2016‚ Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Gründe, aus denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Dass der Bevollmächtigte anscheinend ohne die Entscheidung über den Verlegungsantrag abzuwarten, einen anderen Termin auf den 13. Dezember 2016 gelegt und diesen dann wahrgenommen hat, kann ihn nicht entschuldigen.

Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 - 9 C 1/81 - DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12). Die Klägerin zu 2 hat es aber vorliegend versäumt‚ die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zu beantragen und dabei dem Verwaltungsgericht die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 12; BayVGH‚ B.v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229 - juris Rn. 3 m.w.N.), obwohl sie mehrfach auf die Erforderlichkeit einer solchen Darlegung hingewiesen worden ist. Selbst mit dem dritten Terminsverlegungsantrag vom 12. Dezember 2016 hat sie nur vage Ausführungen dazu gemacht, dass sie umfangreiche Angaben über die Vorkommnisse mit der Nachbarschaft machen wolle. Um welche Art von Angaben und Vorkommnisse es sich genau handelt, hat sie - auch im Zulassungsverfahren - nicht weiter ausgeführt. Die seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertretenen Kläger hatten aber hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Es gehört zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig mitzuteilen, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 a.a.O. Rn. 11). Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden (Nr. 1 und Nr. 2), ihr Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bunderepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ein Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. VG Regensburg B.v. 22.6.2016 – RO 9 S. 16.31044; B.v. 19.7.2016 – RO 9 S. 16.31398). Im Anschluss an die Zustellung eines klageabweisenden Gerichtsbescheids vom 5. Januar 2017 ließ die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Am 24. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg statt. Die geladene und anwesende Dolmetscherin übersetzte für die Klägerin in die russische Sprache. Eingangs erklärte die Klägerin, „ein wenig Russisch zu sprechen, sich aber mit der Dolmetscherin verständigen zu können.“ In der Niederschrift ist sodann Folgendes vermerkt:

„Der Klägervertreter ergänzt: Auf dreimalige Nachfrage habe die Klägerin (...) nicht zusammenfassen können, was bisher erörtert worden sei. Sie habe lediglich mitgeteilt, dass sie die Dolmetscherin ein wenig verstehe.

Der Klägervertreter beantragt (…), das Verfahren auszusetzen und neu zu laden mit einem Dolmetscher mit der georgisch-deutschen Sprachkombination.

Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden.

Die Dolmetscherin erklärt, die Klägerin (…) spreche gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch. Die Klägerin könne sie zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben.

Die Dolmetscherin ergänzt, sie gehe davon aus, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können.

Die Klägerin (…) erklärt, sie spreche besser Georgisch und ihre Muttersprache sei Jesidisch.“

Nach kurzer Sitzungsunterbrechung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss den Vertagungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin ab. Dieser verwies sodann auf Art. 6 EMRK. Das rechtliche Gehör sei durch die Klägerin selbst auszuüben. Eine informatorische Anhörung allein des Prozessbevollmächtigten mache keinen Sinn, da dieser die Anknüpfungstatsachen, an die das Asylvorbringen geknüpft sei, nicht erlebt habe. Nur die Klägerin selbst sei in der Lage, ihr Asylvorbringen zu schildern. Im Übrigen verkenne das Gericht, dass die Klägerin zuvor erklärt habe, dass die Anhörung beim Bundesamt durch einen der georgischen Sprache mächtigen Dolmetscher durchgeführt worden sei und dass dieser die wesentlichen Teile auch in georgischer Sprache übersetzt habe. Das Verwaltungsgericht erließ sodann einen weiteren Beschluss, nach dem am vorherigen Beschluss, die mündliche Verhandlung nicht zu vertagen, festgehalten wurde. Hierauf erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin zu Protokoll, dass er sich außer Stande sehe, an einer rechtswidrigen Verhandlung teilzunehmen; er lege das Mandat nieder. Laut der Niederschrift nahm die mündliche Verhandlung sodann folgenden Verlauf:

„Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten verstanden habe, erklärt die Klägerin (...): ‚Ich habe verstanden, dass ich mit der Richterin reden soll. (...)

Der wesentliche Akteninhalt (…) wird vorgetragen und der Klägerin von der Dolmetscherin übersetzt.

Die Klägerin (...) erklärt zur Frage, ob der Akteninhalt richtig und vollständig wiedergegeben sei, sie habe die eine Hälfte verstanden, die andere Hälfte nicht. Das, was sie verstanden habe, sei richtig.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. (...)

Auf die Frage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), dass sie nichts vortragen möchte. Ob die Ausführungen des Gerichts im Gerichtsbescheid zutreffend seien, könne sie nicht sagen. (...)

Die Klägerin (...) sieht sich nicht in der Lage, einen Antrag zu stellen. Sie erklärt, sie verstehe nicht, was für einen Antrag sie stellen solle.“

Mit Urteil vom 24. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab, die es nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen dahingehend ausgelegt hatte, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie weiter hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) ist von der Klägerin nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Nach § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass der Anspruch eines Rechtsschutzsuchenden – hier der Klägerin – auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verkürzt sein kann, wenn die Sprachmittlung über einen zugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung gestört ist (BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rn. 12 f.). Denn wenn der Betroffene der mündlichen Verhandlung nicht folgen kann und der Dolmetscher aufgrund von Verständigungsproblemen einen Kläger nicht versteht, besteht die Gefahr einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 6.8.2003 – 11 A 1381/03.A – BeckRS 2015, 48674). Die Klägerseite ist vorliegend auch der Obliegenheit nachgekommen, die Verständigungsschwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung zu rügen und die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.1988 a.a.O.; BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 10; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2017 a.a.O. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 26 ff.).

Vorliegend bestehen aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich außerstande war, sich mit der Dolmetscherin zu verständigen. Zwar hat einerseits die Dolmetscherin ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, die Klägerin spreche „gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch“; sie könne sie – die Dolmetscherin – zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben. Ferner erklärte die Dolmetscherin, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können. Die Klägerin gab aber andererseits im Rahmen ihrer Asylantragstellung am 22. Mai 2013 selbst Russisch als erste Sprache (neben Georgisch als zweiter Sprache) an; ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter gab zudem in der Klageschrift vom 15. Juni 2016 an, für die mündliche Verhandlung werde „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“. Laut Niederschrift in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Klägerin zudem auf Nachfrage des Gerichts zunächst, sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden. Ausweislich der Asylverfahrensakte des Bundesamts gab es im behördlichen Asylverfahren mit russischen Dolmetschern keine Verständigungsprobleme, vgl. Bl. 18 ff.: Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG a.F. am 22. Mai 2013, Bl. 28 f.: „Wichtige Mitteilung (Belehrung nach § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylVfG)“ vom 10. Mai 2013, Bl. 31 ff.: Fragen-Katalog zur Identitätsklärung vom 13. Mai 2013, Bl. 47 ff.; Anhörung gem. § 25 AsylVfG (a.F.) am 23. Mai 2013.

Der Senat muss diesen Zweifel nicht weiter nachgehen und insbesondere die Frage, ob die Verständigung zwischen der Klägerin und der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht möglich war, im Zulassungsverfahren nicht weiter aufklären (zur Aufklärungspflicht im Zulassungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 50, § 124a Rn. 77). Auch wenn bei unterstellten sprachbedingten Kommunikationsstörungen mit der Dolmetscherin von einem Verfahrensverstoß gegen § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen sein sollte, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 19, 29 m.w.N.). Zur Bezeichnung einer Gehörsverletzung gehört in Fällen wie dem vorliegenden daher eine substantiierte Darlegung, dass noch etwas zur Klärung des Streitgegenstands Geeignetes vorgetragen worden wäre, aber mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht vorgetragen werden konnte (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Daher muss der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist m.a.W. nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert daher nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG grundsätzlich substanziierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 5.9.2016 a.a.O. juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; BayVGH, B.v. 25.2.2004 – 2 ZB 03.30207 – juris Rn. 3; B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 9; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 8; B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17).

Zwar muss der Rechtsschutzsuchende ausnahmsweise nicht näher dartun, was er vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für ihn günstigeren Ergebnissen geführt hätte, wenn der Gehörsverstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern den gesamten Prozessstoff bzw. die gesamten Verfahrensgrundlagen umfasst (BVerwG, U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – BVerwGE 96, 368 = juris Rn. 46; B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – NVwZ-RR 1999, 567 = juris Rn. 4; B.v. 9.8.2007 – 5 B 10.07 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35 = juris Rn. 5; B.v. 9.6.2008 – 5 B 204.07 u.a. – BayVBl. 2009, 29 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.12.2006 – 1 ZB 05.616 – BayVBl. 2007, 699 = juris Rn. 23 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124a Rn. 114; Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124a Rn. 79.1; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 138 Rn. 28). Diese Ausnahme ist vorliegend aber nicht einschlägig. Ein vergleichbar gravierender Mangel wie in den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen, dass der Rechtsmittelführer oder sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht hat teilnehmen können, ist vorliegend nicht gegeben. Selbst das Fehlen eines Dolmetschers für die Muttersprache in der mündlichen Verhandlung ist, sofern eine anwaltliche Vertretung anwesend war, nicht mit dem völligen Unterbleiben einer gebotenen mündlichen Verhandlung gleichzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 6). Auch im vorliegenden Fall ist das Gericht – anders als in den Fällen einer schuldlosen Verhinderung des Klägers oder seines Bevollmächtigten an der Teilnahme – ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung eingestiegen. Das Verwaltungsgericht konnte sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben der Klägerin in ihrem Asylantrag, ihre erste Sprache sei Russisch, sowie die Angaben des (vormaligen) Bevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift vom 15. Juni 2016, es werde in der mündlichen Verhandlung „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“, korrekt waren. Hinzu kommt, dass es im asylrechtlichen Gerichtsverfahren mit Blick auf § 74 Abs. 2 AsylG zu den prozessualen Obliegenheiten eines Rechtsschutzsuchenden gehört, den Sachverhalt, aus dem er günstige Rechtsfolgen für sich ableitet, frühzeitig und vollständig schriftsätzlich darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3). Es versteht sich daher nicht von selbst, dass – unabhängig von der Frage, inwiefern eine eventuelle Sprachbarriere aufgrund einer anwaltlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung kompensiert wird – die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen relevanten neuen, ergänzenden Sachvortrag vorgebracht hätte. Dass ihr schriftsätzlicher Vortrag vor der mündlichen Verhandlung unvollständig gewesen wäre und dass sie aus irgendeinem Grund daran gehindert gewesen wäre, den vollständigen relevanten Sachverhalt vor der mündlichen Verhandlung vorzutragen, ergibt sich jedenfalls aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Zurückweisungsmöglichkeiten gem. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie § 74 Abs. 2 AsylG mit einem (ihrem Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2017 zugestellten) Schreiben vom 2. Februar 2017 eine Frist bis zum 17. Februar 2017 für die Angabe (weiterer) Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sich die Klagepartei beschwert fühle, sowie für die Angabe von Beweismitteln zur politischen Verfolgung bzw. zu Abschiebungshindernissen gesetzt hat. Weder hat die Klägerin hiervon Gebrauch gemacht noch hat sie im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass ihr ein neuer, ergänzender Vortrag aus bestimmten Gründen nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre.

Dass der Bevollmächtigte im Laufe der mündlichen Verhandlung sein Mandat niedergelegt hat, kann – unabhängig von der Frage, ob die Mandatsniederlegung wirksam war oder nicht – nicht dazu führen, dass der Gehörsverstoß – wie bei einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung bzw. einer zu Unrecht unterlassenen Vertagung wegen schuldloser Verhinderung der Teilnahme an der geladenen mündlichen Verhandlung – den gesamten Prozessstoff umfasst. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass im Berufungszulassungsverfahren zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensverstoßes wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO neben der Darlegung der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen auch die substanziierte Darlegung dessen gehört, was der Betroffene – hier die Klägerin – bei ausreichender Gehörsgewährung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Zur Begründung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt die Klägerin im Wesentlichen die Geschehnisse, wie sie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, wieder: In der mündlichen Verhandlung sei – so die Zulassungsbegründung – offenbar geworden, dass die Klägerin, deren Muttersprache yezidisch sei, russisch nur rudimentär spreche. Die Klägerin sei auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, das durch die Vorsitzende Mitgeteilte bzw. Gefragte und durch die Dolmetscherin Übersetzte wiederzugeben. Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin, das Verfahren zu vertagen sei abgelehnt worden. Auch die Gegenvorstellung des Unterzeichners habe nicht zu einer grundrechtsgemäßen Verhandlung geführt. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe daher sein Mandat niederlegen müssen, da er ansonsten an einem rechtswidrigen Zustand hätte mitwirken müssen. Das Gericht habe mit der Klägerin alleine verhandelt, obgleich diese angegeben habe, nur die Hälfte zu verstehen. Es sei ungeklärt, welche Hälfte von was verstanden worden sei. Auf diesem Mangel beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts. Hätte sich die Klägerin artikulieren können, hätte sie ihr individuelles Verfolgungsschicksal dargetan. Die Klägerin sei in ihrem Heimatland Georgien so zusammengeschlagen worden, dass ihr operativ die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Welche weiteren Umstände die Klägerin zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal habe vortragen wollen, habe mangels geeigneten Dolmetschers nicht geklärt werden können. Der die Zulassungsbegründung verfassende Bevollmächtigte sei bei den Ereignissen in Georgien nicht anwesend gewesen und könne diese Anknüpfungstatsachen vom eigenen Erleben her nicht berichten.

Der körperliche Übergriff, in dessen Folge ihr die Gebärmutter habe entfernt werden müssen, war Gegenstand des bisherigen Vortrags (Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Mai 2013, Klageschrift vom 15. Juni 2016) und wurde im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2016, im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts 22. Juni 2016, im Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2017 sowie im angegriffenen Urteil vom 24. Februar 2016 – ohne dass dabei jeweils auf Fragen der Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegung abgestellt wurde – berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Sachverhalt wird im Zulassungsverfahren von der Klägerin nicht vorgebracht. Weder wurde von ihr im Zulassungsantrag dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, was sie noch vorgetragen hätte, wenn zusätzlich ein aus ihrer Sicht „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre. Die Klägerin ist daher ihren Substanziierungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht geworden.

Dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Verhaltens in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 GG nicht so, wie es im Urteil ausgelegt wurde (§ 88 VwGO), hätte aufgefasst werden dürfen, wird im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit der Kläger, die form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden sind, hat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), da sie ihre Verhinderung nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht und nicht substantiiert dargelegt haben (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass ihnen dies nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris; B.v. 28.4.2008 – 4 B 47.07 – juris jeweils m.w.N.). Erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter am Tag der mündlichen Verhandlung verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (BVerwG, B.v. 29.4.2004 – 3 B 119.03 – juris Rn. 4; B.v. 17.3.1989 – 6 B 65.94 – juris Rn. 4).

Dies war hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte anlässlich des Telefongesprächs mit der Schwester der Klägerin zu 1. am 12. Oktober 2017, dem Vortag der mündlichen Verhandlung, um 10:35 Uhr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO eine Glaubhaftmachung des vorgetragenen Hinderungsgrundes (stationäre Krankenhausbehandlung infolge eines Fahrradunfalls) durch Vorlage eines Attests des behandelnden Krankenhauses verlangt. Dies ist der Klägerin zu 1. auch ausgerichtet worden, denn sie hat noch am selben Tag mit einem bei Gericht um 12:46 Uhr eingegangenen Telefax ein ärztliches Attest angekündigt, welches indes erst am 13. Oktober 2017 nach der mündlichen Verhandlung, nämlich um 12:43 Uhr, bei Gericht eingegangen ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes rügen, ist nicht ersichtlich, welches weiteren gerichtlichen Hinweises es diesbezüglich noch bedurft hätte. Insbesondere ist selbstverständlich, dass ein Attest vor Ende des Termins als dem letztmöglichen Zeitpunkt für eine Entscheidung über eine Terminsverlegung bzw. Vertagung vorzulegen ist. Hat das Gericht die Glaubhaftmachung durch Attest gefordert, darf es dessen Vorlage grundsätzlich abwarten, bevor sich hieran ggf. weitere Ermittlungen anschließen; zumal hier die Klägerin zu 1. die Beibringung des Attests selbst angekündigt hatte. Eine Glaubhaftmachung durch ärztliches Attest wäre in dem zur Verfügung stehenden Zeitfenster von Mittag des Vortages bis 11:00 Uhr des Verhandlungstages auch grundsätzlich zeitlich möglich und zumutbar gewesen. Davon ist offenkundig auch die Klägerin zu 1. in ihrem handschriftlichen Terminsverlegungsantrag ausgegangen, denn sie hat nicht mitgeteilt, dass ihr die rechtzeitige Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nicht möglich sei. Gegenteiliges wird auch in der Antragsschrift mit der unsubstantiierten Behauptung, das Attest sei wegen Arbeitsüberlastung nicht früher ausgestellt worden, nicht hinreichend dargetan. Dazu hätte insbesondere gehört mitzuteilen, wann und mit welcher Maßgabe die Klägerin zu 1. um Ausstellung des Attests gebeten hat, wann ihr dieses ausgestellt und wann und durch wen es übermittelt worden ist. Die Übermittlung erfolgte nämlich nicht durch das Krankenhaus, sondern unter derselben Telefaxnummer wie auch ihr Terminsverlegungsantrag vom Vortag. Aufgrund ihres Vortrags ist nicht erkennbar, dass sie – auch unter den Bedingungen einer stationären Behandlung – alles ihr Zumutbare unternommen hat, um auf eine rechtzeitige Ausstellung und Übermittlung des Attests hinzuwirken. Damit kommt es – was die Kläger des Weiteren rügen – nicht darauf an, ob mit der Bescheinigung einer stationären Krankenhausbehandlung stets eine Verhandlungsunfähigkeit substantiiert dargelegt ist.

Ferner sind die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG auch deshalb nicht erfüllt, weil dem Zulassungsantrag nicht entnommen werden kann, was die Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten. Die Gehörsrüge erfordert jedoch regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 4 B 4.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 = juris Rn. 4; B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 a.E.; BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988.92 – DVBl 1993, 601 = juris Rn. 34).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.