Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 470.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Die Beklagte hat zwar ausdrücklich nur die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenzrüge) bezeichnet, den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO allerdings unter Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (hierzu BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 22 ff. m. w. N.) implizit mit ihrem Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 50). Ob die Berufung daneben auch wegen § 124 Abs. 2 Nr. 1 und /oder Nr. 4 VwGO zuzulassen wäre, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Beklagte hat in der Zulassungsbegründung substanziiert unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass Bordelle und bordellähnliche Betriebe bei typisierender Betrachtungsweise aufgrund der Tatsache, dass von diesen keine erheblichen Störungen ausgingen, grundsätzlich der Gebietskategorie des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) und nicht des Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zugewiesen seien. Die von einem Bordell ausgehenden Belästigungen erreichten die Schwelle der Erheblichkeit, welche darüber entscheide, ob der Gewerbebetrieb noch im Gewerbegebiet oder nur im Industriegebiet zulässig sei, nicht. Es sei daher auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. November 1983 (4 C 21.83) nicht ausgeschlossen, dass Bordelle und bordellähnliche Betriebe grundsätzlich nicht mit der Zweckbestimmung eines Industriegebiets vereinbar seien.

Die Zulassungsbegründung der Beklagten wirft damit die (entscheidungsrelevante) - und von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre unabhängige - Frage auf, ob Bordelle o.ä. in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung überhaupt bzw. unter welchen (ggf. einschränkenden) Voraussetzungen zulässig und damit genehmigungsfähig sind. Deren Beantwortung bereitet in rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Während in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die grundsätzliche Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben in einem festgesetzten Industriegebiet ohne Weiteres vorausgesetzt wird (vgl. auch VG Freiburg/Breisgau, U. v. 24.10.2000 - 4 K 1178/99 - NVwZ 2001, 1442/1444), hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob ein Bordell, in dem die Prostituierten nicht wohnen, in einem Industriegebiet zulässig wäre, bislang nicht eindeutig beantwortet. Allerdings hat es in einer Entscheidung aus dem Jahr 1983 ausgeführt, dass der den Industriegebieten zukommende Zweck, der Unterbringung vorwiegend solcher Gewerbebetriebe zu dienen, die in anderen Baugebieten unzulässig seien (§ 9 Abs. 1 BauNVO), dafür spreche, die Zulässigkeit solcher nicht erheblich belästigender Betriebe für das Industriegebiet anders zu beantworten als für ein Gewerbegebiet (BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ff. = juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.2.1996 - 14 CS 95.3591 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 30.7.2009 - 5 S 973/09 - juris Rn. 4). Der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sieht in einer aktuellen (rechtskräftig gewordenen) Entscheidung (BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 19 ff.) Bordellbetriebe in Industriegebieten - ungeachtet der Frage, ob sie als „Gewerbebetriebe aller Art“ oder als „Vergnügungsstätten“ anzusehen sind - als grundsätzlich bauplanungsrechtlich unzulässig an. Wenn man Bordellbetriebe den Vergnügungsstätten zuordnete, wäre deren Betrieb im Industriegebiet von vornherein unzulässig‚ weil Vergnügungsstätten nach dem Nutzungskatalog des § 9 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig seien. Dasselbe gelte grundsätzlich, wenn man mit der wohl überwiegenden Meinung davon ausgehe‚ dass es sich bei Bordellbetrieben um „Gewerbebetriebe aller Art“ handele (so BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32.15 - NVwZ 2016, 151 f. = juris Rn. 4 f.). Denn auch dann seien Bordellbetriebe in einem Industriegebiet als gebietsunverträglich anzusehen. Zur Begründung führt der 1. Senat aus (BayVGH, U.v. 19.10.2015 a. a. O. juris Rn. 24 f.):

„Gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben‚ und zwar vorwiegend von erheblich belästigenden Betrieben‚ die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Bordellbetriebe jedenfalls der hier vorliegenden Art erreichen jedoch - anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe - trotz (abendlichen) Besucherverkehrs und milieubedingter Unruhe die Schwelle der erheblichen Belästigung nicht und können daher entsprechend ihren Anforderungen an das Baugebiet grundsätzlich in Gewerbegebieten untergebracht werden (BVerwG‚ U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68‚ 213; Stock in König/Röser/Stock‚ a. a. O., § 8 Rn. 22). Sind derartige Bordellbetriebe aber nicht auf die Unterbringung in einem Industriegebiet angewiesen, so verträgt sich die Zulassung von Bordellbetrieben, die zudem gegen industriegebietstypische Störungen, wie beispielsweise Lärm oder andere Immissionen, empfindlich sein können, nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung von Industriegebieten, die für (erheblich störende) Betriebe‚ die in anderen Baugebieten unzulässig sind‚ offengehalten werden sollen (BVerwG, U. v. 25.11.1983 a. a. O. S. 217). Da Bordellbetriebe zumindest eine inhaltliche Nähe zu Vergnügungsstätten aufweisen, wird die Gebietsunverträglichkeit derartiger Betriebe zudem durch die Tatsache bestätigt, dass Vergnügungsstätten in Industriegebieten - anders als in Gewerbegebieten (s. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) - nicht einmal ausnahmsweise zulässig sind.

Da auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans ausscheidet, kommt es auf die Frage‚ ob § 15 Abs. 1 BauNVO der Bordellnutzung entgegensteht‚ im vorliegenden Fall nicht an. (….)“

Im Berufungsverfahren wird zu hinterfragen sein, ob der Rechtsprechung des 1. Senats zu folgen ist und ob und inwieweit die dort aufgestellten rechtlichen Schlüsse auf die hier einschlägige Fallkonstellation zu übertragen sind bzw. ob im vorliegenden Fall - worauf sich der Kläger im Zulassungsverfahren unter Hinweis auf die Größe und den Umfang des Vorhabens (Laufhaus mit 47 Einzelräumen) berufen hat - aufgrund eines erheblich belästigenden und daher „industriespezifischen“ Betriebs ggf. ausnahmsweise von der Zulässigkeit der beantragten Nutzung im Industriegebiet ausgegangen werden kann. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien hierzu im Berufungsverfahren schriftsätzlich Stellung nehmen.

2. Der Senat weist darauf hin, dass auch die weiteren aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen, die die an die Wirksamkeit einer Veränderungssperre zu stellenden Anforderungen betreffen, nicht völlig einfach zu beantworten sind. Zwar sind grundsätzliche Fragen hierzu auch nach Maßgabe der in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung weitgehend einer Klärung zugeführt worden. Es ist aber im Berufungsverfahren zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Grundsätze zum Recht der Veränderungssperre richtig auf den Fall umgesetzt hat.

Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln - insbesondere (z. B. als sog. als sog. Negativ- bzw. Verhinderungsplanung) wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB - leidet (zusammenfassend BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

a) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist für das zur fordernde „Mindestmaß an Konkretisierung“ noch nicht notwendig. Da es Zweck der Veränderungssperre ist, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern, darf sie zwar nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll. Es ist hingegen grundsätzlich ausreichend, wenn die Kommune im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der zukünftigen Nutzung besitzt, d. h. die Richtung der Planung erkennbar ist. Eine Veränderungssperre soll der planenden Kommune einen Zeitgewinn verschaffen, um der Gefahr vorzubeugen, dass während des Planungsvorgangs - also während des Prozesses der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der einzelnen Belange, der erst schrittweise einem Planungsergebnis zugeführt werden soll - das Planungsziel durch zwischenzeitlich genehmigte Bauprojekte vereitelt wird. Es ist typisch für jede Planung, dass das am Anfang stehende Konzept erst stufenweise einer Konkretisierung zugeführt wird. Der Wirksamkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung steht es mithin nicht entgegen, wenn am Anfang der Planung die Lösung wesentlicher Abwägungsprobleme noch nicht feststeht. Die Frage, ob die für die Planungsziele sprechenden Gründe in der - späteren - Abwägung mit anderen Faktoren am Ende der Planung ausreichend Gewicht haben werden, um die Planung zu tragen, oder ob es noch weiterer „Feinsteuerungen“ bedarf, ist erst im Bebauungsplanverfahren abschließend zu entscheiden (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2; U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 31). Für eine hinreichend konkretisierte Positivplanung i. S. von § 14 Abs. 1 BauGB müssen zudem die diesbezüglichen Vorstellungen nicht notwendig im Aufstellungsbeschluss selbst zum Ausdruck kommen; es genügt, wenn sich diese z. B. aus Niederschriften über Gemeinderatssitzungen oder aus sonstigen Unterlagen und Umständen oder sogar aus einer bekannten Vorgeschichte ergeben (BVerwG, B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9).

Insofern wäre im Berufungsverfahren zu hinterfragen, ob für die Prüfung des „Mindestmaßes an Konkretisierung“ überhaupt auf das noch - wohl für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten - zu erarbeitende „Bordell-Strukturkonzept“ (vgl. Beschlussvorlage 14/01511, Seite 5 der Beschlussvorlage 14/01502 und Seite 5 der Beschlussvorlage 14/01503 - jeweils v. 10.2.2014) abzustellen ist. Die Erwägungen jeweils unter „III. Ziele der Änderungsplanungen“ auf Seiten 6 f. der Beschlussvorlage 14/01502 sowie Seiten 6 f. der Beschlussvorlage 14/01503 könnten dafür sprechen, dass es der vorliegenden Planung für das zu überplanende Gebiet bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkret um einen Nutzungsausschluss ging, um einem infolge zunehmender Ansiedlung von Bordellbetrieben bereits beginnenden Verfall (trading down) des vorhandenen, überwiegend von produzierenden und verarbeitenden Betrieben geprägten Industriegebiets vorzubeugen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U.v. BayVGH, U.v. 26.5.2009 - 1 N 08.2636 - BayVBl. 2010, 562 ff. = juris Rn. 48). Das Planungsziel, bestimmte Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich auszuschließen, um einem Trading-Down-Effekt bzw. einer Verdrängung städtebaulich primär gewollter klassischer produzierender und weiterverarbeitende Gewerbebetriebe entgegenzuwirken (s. hier auch Seiten 3 f. und Seite 6 der Beschlussvorlage 14/01502; Seite 4 der Beschlussvorlage 14/01503), dürfte grundsätzlich ein sicherungsfähiges Planungsziel darstellen (speziell für die Sicherung einer Planung zum Ausschluss von Bordellbetrieben: BayVGH, B.v. 31.3.2009 - 14 ZB 08.2705 - juris Rn. 8 f.; HessVGH, U.v. 5.2.2004 - 4 N 360/03 - BauR 2005, 1126 ff. = juris Rn. 27; VGH BW, B.v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 13; VG Hamburg, B.v. 19.1.2010 - 11 E 3453/09 - juris Rn. 22 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 7 f.).

b) Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 19 ff. klargestellt, dass eine Planung mit dem Hauptzweck des Ausschlusses von Bordellen und bordellartigen Betrieben (dort in einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO) nicht von vornherein eine sog. Negativplanung darstellt und deshalb gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt:

„Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067). Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - BayVBl 1991, 280).

So liegt es hier. Ausweislich der Begründung zum Aufstellungsbeschluss vom 1. März 2012 ist im Plangebiet durch die Aufgabe verschiedener Gewerbebetriebe und dem damit einhergehenden Leerstand verstärkt ein Besatz mit Bordellen und Spielhallen festzustellen. Mit der Ansiedlung weiterer Bordelle und Vergnügungsstätten sei eine städtebauliche Fehlentwicklung im Sinn eines Trading-Down-Effekts nicht mehr abzuwenden; dem gelte es, steuernd entgegenzutreten. Die sukzessive Erweiterung von Bordell- und Vergnügungsbetrieben führe zu einer schleichenden Gebietsveränderung und teilweise nicht steuerbaren Veränderung der Nutzungsart sowie einer Verdrängung der bestehenden gewerblichen Nutzungen. Nach den Planvorstellungen der Antragsgegnerin ließen sich die Ziele, den eintretenden Qualitätsverlust des Areals aufzuhalten und eine massive Konzentration des Rotlichtmilieus einzudämmen, ohne die am 25. Oktober 2012 beschlossene Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs auch auf die Flächen östlich der Raiffeisenstraße nicht sicherstellen.

Diese Erwägungen lassen erkennen, dass die Planung der Antragstellerin im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen steht und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, U.v.27.3.2013 - 4 CN 6/11 - BauR 2013, 1402 m. w. N.). Insbesondere rechtfertigt der städtebauliche Erfahrungssatz vom Trading-Down-Effekt (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76) hier die Besorgnis, dass vorhandene, von der Antragstellerin als „klassisch“ bezeichnete Gewerbenutzungen, die die nähere Umgebung in Richtung eines Gewerbegebiets prägen, angesichts des vermehrten Hinzukommens von Bordellen und Vergnügungsstätten abzuwandern oder verdrängt zu werden drohen. Die Verhinderung dieses Trading-Down-Effekts durch Nutzungen, die sich negativ auf ihre Umgebung auswirken, stellt einen städtebaulichen Grund dar, der den Ausschluss solcher Nutzungen rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 a. a. O.).“

Mit Blick auf diese Entscheidung wäre im Berufungsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine nicht erforderliche und daher gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Negativplanung vor, kritisch zu hinterfragen (vgl. auch OVG Bremen, B.v. 9.1.2013 - 1 B 258/12 - BauR 2013, 1096 = juris Rn. 35 f.; VGH BW, B.v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14).

c) Hinsichtlich der Frage, ob sonstige, schlechterdings nicht behebbare Mängel der Planung vorliegen, die bereits auf die Wirksamkeit der Veränderungssperre durchschlagen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung“ unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 27.10.2015 - 8 S 2207/13 - juris Rn. 72). Für den Anwendungsbereich des § 8 BauNVO hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Bordelle oder bordellähnliche Betriebe - als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen - eine Unterart eines Gewerbebetriebes i. S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen und diese deshalb dort über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können (BVerwG, B.v. 5.6.2014 a. a. O. juris Rn. 10 m. w. N., jedenfalls für den Fall, dass die Prostituierten in dem Bordell nicht wohnen).

Sollte der vorliegend vom Kläger beabsichtigte Bordellbetrieb als „Gewerbebetrieb aller Art“ entgegen der Ansicht des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (s.o. 1.) grundsätzlich der Regelzulässigkeit § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unterfallen, dürfte der Ausschließbarkeit einer Bordellnutzung im Industriegebiet daher grundsätzlich nichts im Wege stehen. Ob - wie das Verwaltungsgerichts meint - bei einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) aufgrund eines Auffangcharakters gesteigerte Anforderungen an die Bejahung „besonderer städtebaulicher Gründe“ i. S. von § 1 Abs. 9 BauNVO anzulegen sind, ob ggf. solche (gesteigerten?) besonderen städtebauliche Gründe im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vorlagen und schließlich ob diese Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO schon für die Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre relevant sind, wäre - soweit es darauf ankommt (s.o. 1.) - im Berufungsverfahren zu klären.

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG. Sie folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2009 - 3 K 230/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache sowie Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag hat aus den von den Klägern dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem die Verpflichtungsklage der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ihres Gebäudes „N. U.-straße 8“ in ein Hotel abgewiesen wurde, lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
Soweit die Kläger den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtssatz in Frage zu stellen versuchen, dass ein Beherbergungsbetrieb wegen seines typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typisierenden Standortanforderungen, der (allgemeinen) Zweckbestimmung eines Industriegebiets in der Regel nicht entspreche und anderes allenfalls dann gelten könne, wenn ein solcher Besonderheiten aufweise, die ihn von den typischen Beherbergungsbetrieben unterschieden (vgl. UA, S. 11 oben), muss dies erfolglos bleiben. Den beanstandeten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht in konsequenter Anwendung der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu insbes. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zu dem von ihm entwickelten, auf der typisierenden Betrachtungsweise aufbauenden eingrenzenden Kriterium der Gebietsverträglichkeit aufgestellt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, Vorbem. 9.2; Ziegler in: Brügelmann, BauGB , § 1 BauNVO Rn. 44 ff.; ausführlich hierzu Stühler, BauR 2007, 1350 ff.). Das von den Klägern demgegenüber herangezogene, diesen Grundsatz noch nicht berücksichtigende Urteil des beschließenden Gerichtshofs vom 07.11.1974 - VIII 1054/745 -, ESVGH 25, 232), wonach ein Beherbergungsbetrieb in einem Industriegebiet allgemein zulässig sei, sofern dadurch nicht der Gebietscharakter verändert werde, ist insoweit überholt.
Soweit die Kläger weiter geltend machen, dass auch ausgehend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.1992 (a.a.O.) nicht ersichtlich sei, warum ihr Bauvorhaben in dem konkreten Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht allgemein zulässig sein solle, nachdem es sich von dem vom Bundesverwaltungsgericht in einem Gewerbegebiet als zulässig angesehenen Beherbergungsbetrieb nicht unterscheide, führt auch dies - zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA. S. 11) - auf keine ernstlichen Zweifel. So zeigen die Kläger schon nicht auf, warum den Gästen eines „größeren Hotels mit regelmäßiger kurzer Verweildauer“ bzw. einer „kerngebietstypischen Beherbergungsstätte“ ggf. nicht nur die typischen Belästigungen eines Gewerbegebiets, sondern auch diejenigen eines Industriegebiets mit den dort zulässigen erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zugemutet werden könnten. Im Hinblick auf den den Indu-striegebieten zukommenden Zweck, der Unterbringung vorwiegend solcher Gewerbebetriebe zu dienen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (vgl. § 9 Abs. 1 BauNVO), kann solches allenfalls beim Vorliegen noch weiterer Besonderheiten in Betracht kommen (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines Bordells im Industriegebiet BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Inwiefern solche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts darin begründet sein könnten, dass das Gebäude, dessen Umnutzung in Rede steht, „mit Schallschutzfenstern ausgestattet ist“, zeigen die Kläger nicht auf. Dass es bei der Frage der Gebietsverträglichkeit hierauf nicht entscheidend ankommen kann, folgt im Übrigen bereits daraus, dass hierfür - auch im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung - die typische bzw. eine sich davon ggf. unterscheidende Nutzungsweise des jeweiligen Gewerbebetriebs und nicht nur dessen Immissionsverträglichkeit maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, a.a.O.); insbesondere kann nicht entscheidend sein, ob ein störungsempfindlicher, nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Einzelfall tatsächlich keinen die maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt ist (vgl. zum umgekehrten Fall eines störenden Betriebs BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch für das hier in Rede stehende konkrete Industriegebiet nichts anderes, da dessen allgemeine Zweckbestimmung durch keine differenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifiziert ist, welche die Ansiedlung störungsempfindlicher Gewerbebetriebe erleichterten. Vielmehr können nach dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 614 vom 30.11.1984 Anlagen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch nicht einmal ausnahmsweise zugelassen werden; dass dies gleichermaßen für alle Industriegebiete der Beklagten gilt, ändert daran nichts. Dass sich aus dem konkreten Standort des Vorhabens anderes ergäbe, geht aus der Antragsbegründung ebenso wenig hervor. Inwiefern ungeachtet der im Urteil getroffenen Feststellungen von einer – etwa von der Rücksichtnahme auf ein benachbartes schutzwürdigeres Baugebiet geprägten – „Randlage“ auszugehen wäre, lässt die Antragbegründung nicht erkennen. Die aufgrund der errichteten Gewerbebetriebe entstandene konkrete Eigenart des Industriegebiets ist schließlich, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (UA, S. 12), für den Gebietscharakter eines Industriegebiets nicht bestimmend (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB § 1 BauNVO Rn. 10), da sie sich jederzeit ändern kann.
Dass das Verwaltungsgericht in einem weiteren Urteil vom 02.03.2009 – 3 K 484/08 – die Einrichtung eines Bordells in demselben Gebäude für allgemein zulässig angesehen haben mag (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.), vermag an der Richtigkeit des vorliegend angefochtenen Urteils von vornherein keine ernstlichen Zweifel zu begründen.
2. Dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwiese, geht aus der Antragsbegründung ebenso wenig hervor. Hinsichtlich welcher konkreten Rechtsfrage ein besonderer Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils vorläge, zeigt die Antragsbegründung im Übrigen nicht auf. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht im gebotenen Umfang zunächst die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar und wendet diese sodann konsequent auf den vorliegenden Einzelfall an. Einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der durch diese Rechtsprechung überholten abweichenden Entscheidung des beschließenden Gerichtshofs bedurfte es dabei nicht, weshalb sich auch daraus keine besonderen Schwierigkeiten herleiten lassen.
3. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte „grundsätzliche Bedeutung“ zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 <26>).
Soweit die Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig halten,
10 
„ob ein Beherbergungsbetrieb/Hotel in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO in der Regel unzulässig und nur dann zulässig ist, wenn das geplante Hotel Besonderheiten aufweist, die es von typischen Beherbergungsbetrieben/Hotels unterscheidet oder aber solange (grundsätzlich) zulässig ist, als er/es zusammen mit anderen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben nicht überwiegt und dadurch den Gebietscharakter verändert“,
11 
lässt sich diese Frage bereits durch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 29.04.1992 (a.a.O.), im ersteren Sinne bejahen. Dass dieses Urteil die grundsätzliche Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs in einem Gewerbebetrieb betraf, ändert an der Allgemeingültigkeit der darin enthaltenen Rechtssätze nichts.
12 
4. Auch eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende „Abweichung“ von einer Entscheidung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor, da das von den Klägern bezeichnete Urteil vom 07.11.1974 (a.a.O.) aufgrund der späteren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum eingrenzenden Kriterium der Gebietsverträglichkeit überholt ist (vgl. BVerwG, 23.03.2009 - 8 B 2.09 -, GewArch 2009, 796, Beschl. v. 17.04.1991 - 5 B 55.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 300).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Die am 27. März 2015 bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „O.-...“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines u. a. mit einer leer stehenden Gastwirtschaft bebauten Grundstücks im Zentrum von K.../O. Am 27. Mai 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für „O.-...“ einen qualifizierten Bebauungsplan mit Grünordnungsplan aufzustellen, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragstellerin liegt; dieser Beschluss wurde am 6. Juni 2014 ortsüblich bekannt gemacht.

Im Februar 2015 reichte die Antragstellerin einen Bauantrag mit dem Ziel ein, neben einem Ausbau des Ober- und des Dachgeschosses die Nutzung des gesamten Gebäudes in eine Unterkunft mit (lt. den Grundrisszeichnungen) 92 Plätzen für Asylbewerber zu ändern. Am 24. März 2015 versagte die Antragsgegnerin dazu ihr Einvernehmen und beschloss zugleich eine Veränderungssperre für das Plangebiet „O.-...“. Diese Satzung wurde am 27. März 2015 ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß dem Aufstellungsbeschluss ist es das Ziel der Bauleitplanung, ein Dorfgebiet festzusetzen; die kleinteilige dörfliche Struktur soll erhalten und gefördert werden, der Wohnraumbedarf soll gedeckt und die noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe sollen geschützt werden. Soziale Einrichtungen sollen nur ausnahmsweise, Asylbewerbereinrichtungen nur mit bis zu ca. 20 Unterbringungsplätzen, für zulässig erklärt werden.

Am 23. Juli 2015 ging beim Verwaltungsgerichtshof der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ein. Sie beantragt,

die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „O.- ...“ vom 25. März 2015, bekannt gemacht am 27. März 2015, für nichtig zu erklären.

Die Planung ziele allein darauf ab, die seitens der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung auszuschließen, die Veränderungssperre solle eine schlechterdings nicht zu rechtfertigende Bauleitplanung sichern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans lägen ausreichende planerische Vorstellungen zugrunde; insbesondere solle sichergestellt werden, dass die Ortsmitte von O. auch künftig ihre Funktion als solche erfüllen kann. Mit der auf eine bestimmte Größe beschränkten Zulassung von sozialen Einrichtungen solle deren städtebauliche Verträglichkeit sichergestellt werden.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich ohne eigene Antragstellung am Verfahren, sie hält die Planung für vorgeschoben, um die Umnutzung des ehemaligen Gasthofs in eine Asylbewerberunterkunft mit mehr als 20 Plätzen zu verhindern. Die als Schutzziel der Planung behauptete „kleinteilige dörfliche Struktur“ sei, abgesehen davon, dass es dabei nicht um die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung gehe, vor Ort weder vorhanden noch in absehbarer Zeit realisierbar. Das planerische Konzept gehe an den am Kirchplatz vorhandenen Verhältnissen, die vor allem von dem Gaststättengebäude, Gehöften, einem Pfarrgebäude und der Kirche geprägt seien, vorbei. Die von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO vorgesehenen Differenzierungsmöglichkeiten erlaubten die von der Antragsgegnerin bei den nur ausnahmsweise zulässigen sozialen Einrichtungen geplante Beschränkung nicht, weil diese Regelung nicht einen bestimmten, in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhandenen Anlagentyp beschreibe. Bei Asylbewerberunterkünften sei keine Feinsteuerung nach der Anzahl der Personen möglich. Die Belegungsdichte bestimme sich nach der Größe der Anlage, auf die im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen zum Maß der Nutzung Einfluss genommen werden könne und die im Einzelgenehmigungsverfahren anhand des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sei. Für die von der Gemeinde angestrebte Differenzierung seien auch keine städtebaulichen Gründe erkennbar. Bezüglich anderer Nutzungen mit „höherer Belegungsdichte“ im Planungsumgriff wie etwa eines weiterhin allgemein zulässigen Beherbergungsbetriebs oder eines Wohnheims habe die Antragsgegnerin keinerlei Überlegungen angestellt. Auch für die vorgesehene geschossweise Festsetzung von Nutzungen (§ 1 Abs. 7 BauGB) fehlten die tatsächlichen Voraussetzungen; es sei nicht ersichtlich, wie dieses Ziel absehbar erreicht werden könnte. Infolgedessen sei die Planung nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Über den zulässigen Normenkontrollantrag konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Antrag ist begründet.

Die am 27. März 2015 bekannt gemachte Veränderungssperre für das Gebiet „O.-...“ ist für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO), weil der zu sichernden Planung nicht ausräumbare Mängel entgegenstehen (§ 14 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) gefasst ist. Die Bauleitplanung muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre, das ist regelmäßig die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB), so weit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit der Veränderungssperre als Sicherungsmittel nachvollzogen werden kann. Hierfür muss ein Mindestmaß des Inhalts des Bebauungsplans abzusehen sein. Der Planung dürfen keine schon in diesem frühen Stadium erkennbaren, nicht ausräumbaren Mängel entgegenstehen (zum Ganzen König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

Nach Lage der Dinge fehlt der zu sichernden Planung die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die danach nötige städtebauliche Rechtfertigung für einzelne Festsetzungen oder die gesamte Planung fehlt insbesondere, wenn die Planung nur wegen der mit der Regelung verbundenen negativen (ausschließenden) Wirkung erfolgt, wenn die Regelung von vorneherein funktionslos ist oder zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet ist, oder wenn die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht innerhalb des Zeitraums verwirklicht werden kann oder soll, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (König a. a. O. Rn. 51 ff.).

Hier liegen mehrere für die mangelnde städtebauliche Rechtfertigung der Bauleitplanung für das Gebiet „O.-...“ sprechende Gesichtspunkte vor.

Ein gewisses Indiz dafür, dass die Planung in erster Linie der Verhinderung eines Bauvorhabens der Antragstellerin dient, kann schon darin gesehen werden, dass im Aufstellungsverfahren außer dem Aufstellungsbeschluss vom 27. Mai 2014 bisher nichts geschehen ist. Der Ende August 2015 übermittelte Verfahrensordner „Bebauungsplan Nr. 46“ enthält lediglich die besagte Entscheidung der Antragsgegnerin samt deren Bekanntmachung, Vortrag zu zwischenzeitlich unternommenen Verfahrensschritten ist im gerichtlichen Verfahren auch sonst nicht erfolgt.

Das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde gelegte städtebauliche Konzept für das Ortszentrum - die Erhaltung und Förderung der „kleinteiligen dörflichen Struktur“ - ist, was die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Stellungnahme bereits eingehend erläutert hat, mit den gegenwärtigen Verhältnissen vor Ort nicht vereinbar und auch als Ziel in einer überschaubaren Zukunft nicht realisierbar. Lageplan und Luftbild zeigen im Kernbereich des Plangebiets beiderseits des Kirchplatzes außer dem mit zwei großen Gebäuden bebauten Grundstück der Antragstellerin, der Kirche und dem Pfarrhaus im Wesentlichen die Gebäude von drei landwirtschaftliche Hofstellen mit mehreren entsprechend großen Zweckbauten sowie ein größeres unbebautes Grundstück unmittelbar östlich des Grundstücks der Antragstellerin. „Kleinteilige“ (Wohn)Bebauung ist nur in den im Westen und Osten an das Plangebiet anschließenden Bereichen in größerem Umfang anzutreffen.

Eine gewisse „kleinteilige Struktur“ wäre eventuell durch entsprechende Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstückflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) und zum Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff. BauNVO) zu erreichen. Nach dem von der Gemeinde laut der Beschlusslage verfolgten Konzept soll die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung jedoch „überwiegend bestandsorientiert unter Berücksichtigung bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB erfolgen“. Angesichts dieser Vorgabe bliebe für die Festsetzung kleinteiliger Bebauung praktisch nur die in das Plangebiet einbezogene nördliche Teilfläche des bisher unbebauten Grundstücks FlNr. ..., d. h. - geschätzt - eines Fünftels des Plangebiets.

Die Gemeinde beabsichtigt, die Höchstzahl von 20 Unterbringungsplätzen für die ausnahmsweise Zulassung sozialer Einrichtungen, auch Asylbewerbereinrichtungen, auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO als „exakten Ausnahmetatbestand zu formulieren“. Diese Vorgehensweise ist nicht von den in § 1 Abs. 9 BauNVO enthaltenen Möglichkeiten der Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt es der Gemeinde unter anderem, bestimmte Unterarten ausnahmsweise zulässiger Nutzungen auszuschließen. Die Planungsfreiheit ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BayVGH, U. v. 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Hier fehlt es insoweit an der Beschreibung einer bestimmten Art von baulichen Anlagen; bei sozialen Anlagen wird hinsichtlich der Art der Nutzung grundsätzlich nicht danach unterschieden, ob beispielweise 10, 20 oder mehr Personen darin untergebracht oder betreut werden (können).

Da der Veränderungssperre keine Planung zugrunde liegt, die mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Einklang steht, ist sie unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft ebenso veröffentlichen wie die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 2 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 und 9.8.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage, wann von einer Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgegangen werden kann, wenn nur der "Bestand gesichert" werden soll.

3

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 m.w.N.). Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).

4

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit des Bebauungsplans einschließlich der für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baugrenzen bejaht und zur Begründung ausgeführt: Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin sollten im Plangebiet aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden; zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollten nicht zugelassen werden. Dies stelle eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar (UA S. 11 f.). Inwieweit diese Begründung Anlass geben sollte, die dargelegte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Bauleitplänen zu konkretisieren oder zu modifizieren, legt die Beschwerde nicht dar.

5

2. Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, inwieweit sich die Antragsgegnerin durch den Rahmenplan Halbhöhenlagen für das konkrete Bebauungsplangebiet leiten lassen durfte und ob insoweit nicht eine unzulässige Vorabbindung erfolgte, die gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt.

6

Diese Frage ist auf die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall gerichtet. Inwieweit ihr eine allgemeine, über den vorliegenden Fall hinausgehende und damit rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

7

3. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde schließlich folgende Frage:

Kann eine Bebauungsplanung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sein, wenn sie sich (ausschließlich) an Vorgaben einer Untersuchung (hier: des Rahmenplans Halbhöhenlagen in Stuttgart) orientiert, ohne dass dazu die erforderliche rechtliche Legitimation durch einen Abwägungsprozess mit den betroffenen Grundstückseigentümern stattgefunden hat?

8

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die Antragsgegnerin nicht allein an den Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen orientiert; sie hat darüber hinaus die Belange der betroffenen Grundeigentümer fehlerfrei abgewogen (UA S. 12 - 17). Einen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin hierbei rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans gebunden glaubte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gefunden (UA S. 18).

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin eines im überwiegend bebauten und gewerblich genutzten Plangebiet - im Gebiet GE 6 - gelegenen Grundstücks, das mit einem Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter bebaut ist.

2

Zu Anlass, Erforderlichkeit und Zielsetzung der Planung führt die Planbegründung im Wesentlichen aus, dass es zur Erhaltung des städtebaulichen Gefüges und um die Veränderungen im Einzelhandel in geordnete Bahnen zu lenken, notwendig sei, die Ansiedlungen jeglicher Einzelhandelsnutzungen räumlich und inhaltlich zu steuern. Das Plangebiet solle in den überwiegenden Teilbereichen für das produzierende beziehungsweise dienstleistende Gewerbe gesichert werden. Ferner sollten Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden, um die umliegenden Stadtteil- und Nahversorgungszentren im Sinne des "Masterplans Einzelhandel" zu schützen.

3

Der Bebauungsplan setzt gegliederte Gewerbe- und Industriegebiete fest. Im Baugebiet GE 6 sind Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, "wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen" (Annex-Handel). Nach der Planbegründung tritt in den Gewerbegebieten GE 5 bis GE 8 insbesondere der Schutz der Stadtteil- und Nahversorgungszentren in den Vordergrund. Durch die Einzelhandelssteuerung sollten negative städtebauliche Auswirkungen auf das Zentrengefüge sowie auf bestehende Nahversorgungsbereiche verhindert werden.

4

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil zumindest zwei zentrale Festsetzungen - der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Baugebieten GE 5 bis GE 8 und die Ausnahmeregelungen zur Zulässigkeit von Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben - unzulässig seien. Der vorgesehene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Ein schlüssiges Planungskonzept sei nicht erkennbar, weil die getroffenen Festsetzungen die ihnen zugedachte Funktion, den Einzelhandel im Plangebiet zum Zwecke der Zentrenstärkung weitgehend auszuschließen, nicht erfüllten. Aus ihnen lasse sich keine hinreichend bestimmte umfängliche Beschränkung zentrenrelevanter Randsortimente herleiten. Der Ausschluss von nur zentrenrelevanten Hauptsortimenten widerspreche zudem den Erkenntnissen des "Masterplans Einzelhandel", nach dessen Grundsatz 4 auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel räumlich zu lenken und auf eine begrenzte Zahl von Sonderstandorten zu konzentrieren sei und ferner Angebote zentrenrelevanter Sortimente generell nicht in Gewerbegebieten verortet werden sollten, wobei der Problematik von Randsortimenten eine besondere Bedeutung zukomme. Der Rat der Antragsgegnerin sei aber zur Umsetzung sämtlicher Grundsätze des Masterplans verpflichtet gewesen. Wenn nämlich - wie hier - im Bebauungsplan Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels getroffen würden, deren städtebauliche Erforderlichkeit losgelöst von konkreten Untersuchungen allein damit begründet werde, dass das beschlossene Einzelhandelskonzept umgesetzt werden solle, müsse sich der Rat grundsätzlich an dieses Konzept halten oder aber nachvollziehbar städtebaulich begründen, weshalb etwaige Abweichungen von diesem Konzept im Einzelfall den Zielen der gewollten Einzelhandelssteuerung insgesamt nicht schadeten oder jedenfalls hinzunehmen seien. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Baugebieten GE 5 bis GE 8 könne auch nicht durch den Schutz der umliegenden Versorgungsbereiche städtebaulich gerechtfertigt werden. Der Plangeber habe keine konkreten Angaben dazu gemacht, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den zu schützenden Zentren unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Den - ebenfalls unwirksamen - Ausnahmeregelungen zur Zulässigkeit des Annex-Handels fehle die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, weil sie keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten enthielten. Sowohl die Unwirksamkeit der Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten als auch der Festsetzung zum "Annexhandel" führten jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ob der Bebauungsplan noch an weiteren Mängeln leide, könne offen bleiben.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend, dessen Anforderungen die Vorinstanz überspanne.

6

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Antragsgegnerin ist begründet. Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

1. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für den im Bebauungsplan enthaltenen und dem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides entgegenstehenden Einzelhandelsausschluss in § 1 Abs. 9 BauNVO gesehen und nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für diese Einzelfestsetzung eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt (vgl. für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 34 Rn. 11). Die Anforderungen, die die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die städtebauliche Rechtfertigung stellt, hat das Oberverwaltungsgericht aber in bundesrechtswidriger Weise überspannt und deswegen die Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses in nicht tragfähiger Weise verneint.

9

a) Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. hierzu Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. bereits Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 <157>; ebenso OVG Münster, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92.99.NE - BRS 65 Nr. 38 S. 184). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O. S. 147), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.

10

Für die hier in Rede stehenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gilt nichts Abweichendes. Soweit hierfür "besondere städtebauliche Gründe" gegeben sein müssen, bleibt dies ohne Einfluss auf den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Vielmehr werden zusätzliche Anforderungen des Festsetzungsinstrumentariums formuliert, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht besonders gewichtige, sondern die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Feindifferenzierung rechtfertigende Gründe verlangen (vgl. etwa Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 13 m.w.N.). Abwägungsfragen sind insoweit nicht aufgerufen.

11

Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung - wie hier - die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 25 f.). Eine Bindung der Gemeinde, auch im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips, kann deswegen nicht bestehen. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Aufgrund solcher Durchbrechungen mag das Planungskonzept zukünftig zwar seine steuernde Kraft nur noch in abgeschwächter Weise erfüllen oder sogar ganz einbüßen (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 28). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass Bauleitplanungen, die ein gemeindliches Konzept - sei es im Hinblick auf die Zahl der darin vorgegebenen Ziele, sei es in Bezug auf die Intensität der jeweiligen Zielverfolgung - nur unvollständig umsetzen, von vornherein die städtebauliche Erforderlichkeit abzusprechen wäre. Ebensowenig hängt die städtebauliche Rechtfertigung davon ab, dass jede Abweichung oder unvollständige Umsetzung des Planungskonzepts den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch insoweit bleibt es bei dem dargelegten Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

12

Aus der Entscheidung des Senats vom 26. März 2009 (a.a.O. Rn. 20) ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Soweit der Senat darin auf die sachlichen Rechtfertigungsgrenzen eines planerischen Konzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hinweist und ausführt, dass Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, deshalb auch nicht erforderlich sind, wollte er, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der für sich genommen möglicherweise missverständlichen Formulierung deutlich ergibt, nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass ein Planungskonzept nicht solche planerischen Festsetzungen in einem Bebauungsplan rechtfertigen kann, die von vornherein nicht geeignet sind, dieses Ziel zu fördern. Deswegen hat er den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe zum Zwecke des mit dem Planungskonzept verfolgten Ziels der Zentrenstärkung beanstandet, soweit die ausgeschlossenen Betriebe aus tatsächlichen Gründen nicht im Zentrum angesiedelt werden konnten. Das hindert einen Planungsträger nicht, sich die rechtfertigende Wirkung eines Planungskonzeptes auch im Falle seiner nicht vollständigen Umsetzung zunutze zu machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten. Davon kann allerdings nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. In diesem Fall muss sich die Gemeinde auf andere städtebauliche Ziele stützen, um die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu erfüllen.

13

b) Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Wirksamkeit der Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten einen zu strengen und mithin bundesrechtswidrigen Maßstab angelegt.

14

aa) Das gilt zunächst, soweit die Vorinstanz den Einzelhandelsausschluss mit dem Ziel der Zentrenstärkung als städtebaulich nicht gerechtfertigt ansieht.

15

In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 19 m.w.N.) hat das Oberverwaltungsgericht die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren als grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel angesehen, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Es hat jedoch die Bezugnahme auf den dieses Ziel verfolgenden Masterplan der Antragsgegnerin nicht als hinreichende städtebauliche Rechtfertigung der Planung ausreichen lassen, weil die darin aufgestellten Grundsätze nicht vollständig umgesetzt würden. Das ist indes nicht erforderlich. Denn der Gemeinde ist es nicht verwehrt, die Vorgaben ihrer Planungskonzepte zwar als Argumentationshilfe zu nutzen, sie jedoch im Rahmen der konkreten Planung nicht in derselben Intensität zu realisieren. Dass die Gemeinde bei der Umsetzung ihrer Planungskonzepte keinem Alles-oder-nichts-Prinzip unterliegt, hat das Oberverwaltungsgericht zwar erkannt. Es hat aber den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab verfehlt, wenn es für die Abweichungen nachvollziehbare Begründungen fordert, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lassen, und wenn es die getroffenen Festsetzungen daran misst, ob sie den Einzelhandel "weitgehend" ausschließen. Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist die im Bebauungsplan enthaltene allgemeine Zulassung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten unter dem Gesichtspunkt der Zentrenstärkung nicht deswegen unwirksam, weil der Bebauungsplan nicht zentrenrelevanten Einzelhandel im Gewerbegebiet, dessen Zulassung nach den Feststellungen der Vorinstanz eigenständige Zielsetzungen verfolgt und für den wohl auch der Masterplan in Grundsatz 4 ein eigenständiges, von den Zielen des Schutzes und der Stärkung der Zentren, grundsätzlich unabhängiges Ziel formuliert, überhaupt ermöglicht oder weil er die zulässigen Neben- oder Randsortimente künftiger Einzelhandelsbetriebe nach Art oder Umfang nicht weiter einschränkt und somit das Ziel der Zentrenstärkung möglicherweise nicht mit der gleichen Intensität verfolgt, wie sie der Masterplan für erwägenswert erachtet. Eine solche Regelung ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn sie nicht geeignet ist, das Ziel der Zentrenstärkung zu fördern oder dieses Ziel gar konterkariert. Diese Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht nicht vorgenommen.

16

bb) Auch soweit das Oberverwaltungsgericht den Einzelhandelsausschluss unter der Zielsetzung des Zentrenschutzes als städtebaulich nicht gerechtfertigt ansieht, überspannt es den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab.

17

Entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung hält die Vorinstanz in einem solchen Fall Angaben des Plangebers für erforderlich, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den geschützten Zentren unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Dem ist nicht zu folgen.

18

Der Rechtsprechung des Senats ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Danach bedarf es bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 19). Weitergehende Anforderungen hat der Senat nicht gestellt. Sie sind auch nicht gerechtfertigt. Denn auch insoweit gilt der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Die weitergehende Anforderung des Oberverwaltungsgerichts ist systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird (vgl. zur Unterscheidung von Gefahren- und Planungsschwelle auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 - BauR 2013, 191 Rn. 16 ff.). Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann.

19

c) Den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab verfehlt das Oberverwaltungsgericht auch, soweit es die den Annex-Handel regelnden Festsetzungen mangels städtebaulicher Rechtfertigung für unwirksam hält, weil sie keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten enthalten. Auf das für diese Regelung erkennbar einschlägige, nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der Planbegründung enthaltene Ziel, das Plangebiet für das produzierende bzw. dienstleistende Gewerbe zu sichern, geht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht ein. Dass aufgrund der Zulassung des Annex-Handels die Grundsätze des Masterplans nur in eingeschränktem Umfang umgesetzt werden mögen, steht der städtebaulichen Rechtfertigung dieser Regelung nach dem oben Gesagten nicht entgegen. Dass die Regelung das mit der Bauleitplanung ebenfalls verfolgte Ziel der Zentrenstärkung konterkariert oder der im Bebauungsplan geregelte Einzelhandelsausschluss wegen der Einbeziehung der Zulassung des Annex-Handels keinerlei Beitrag zur Förderung des Ziels der Zentrenstärkung leisten könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und liegt auch nicht auf der Hand.

20

2. Da sich das Urteil der Vorinstanz auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist und der Senat mangels hinreichender Feststellungen - auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsfehler wegen fehlender bestandserhaltender Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO - nicht in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden, ist sie an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

21

Bei der vom Oberverwaltungsgericht vorzunehmenden Beurteilung, ob der im Bebauungsplan enthaltene Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das Ziel der Stärkung oder des Schutzes der Versorgungszentren zu fördern, wird es von einem realitätsnahen Maßstab auszugehen haben, der nicht nach theoretischen Möglichkeiten fragt, sondern die konkreten Gegebenheiten im Plangebiet zugrunde legt und auf dieser Grundlage die realistischerweise zu erwartenden Entwicklungen in den Blick nimmt. Für die Beantwortung der Frage, ob die fehlende Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente die Verfolgung der genannten Ziele konterkariert, wird deswegen zu bedenken sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchem Umfang sich entsprechende Betriebe im Plangebiet ansiedeln werden. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht einzubeziehen, dass auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <365 f.>) Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm grundsätzlich nur in dafür ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sind, so dass Rand- und Nebensortimenten auch insoweit deutliche Grenzen gesetzt sind. Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht gehindert wäre, dem Begriff des Rand- und Nebensortiments als korrespondierendem Begriff zu dem des Hauptsortiments im Wege einer bundesrechtsfreundlichen Auslegung einen hinreichend begrenzten Inhalt zu geben, der - auch unter Einbeziehung der Berechtigung der Baugenehmigungsbehörde, weitere Konkretisierungen im Einklang mit diesen Vorgaben vorzunehmen - geeignet ist, negativen Auswirkungen zentrenschädlicher Sortimente auf die Zentren effektiv vorzubeugen. Sinngemäß gilt dies auch für die Regelung des Annex-Handels, für die mit Blick darauf, dass es sich um ein bloßes Anhängsel der Hauptnutzung handelt, die hierdurch ihre prägende Wirkung nicht verlieren darf, ein das mögliche Warenangebot begrenzender und mithin die zu seiner Zulassung erforderliche Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB hinreichend steuernder Regelungsgehalt durch Auslegung gefunden und festgeschrieben werden könnte.

22

Für den Fall, dass es im Rahmen der erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf die Frage ankommen sollte, ob der Masterplan oder die weiteren Planungskonzepte der Antragsgegnerin selbst den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch insoweit der unter 1. dargelegte Maßstab anzuwenden ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beigeladene wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hat, den Bauantrag der Klägerin zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen neu zu bescheiden.
Die Klägerin beantragt am 26.11.2009 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines xxx Lebensmittelmarktes mit ca. 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen“ auf Teilen der Grundstücke mit den Flst. Nr. 2715 und 2818 im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.-N.“ vom 28.07.1997. Der Bebauungsplan, der nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, setzt im Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2715 „GEe2,3“ und für den Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2818 „GEe2“ fest.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es unter B 1.2:
„GEe2- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (5) und (9) BauNVO.
Zulässig sind die in § 8 (2) BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der Branchen:
- Nahrungs- und Genußmittel
- Drogeriewaren (u.a. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika)
- Oberbekleidung, Kürschnerwaren, sonstige Textilwaren, Wolle u.a.
- Schuhe, Leder- und Galanteriewaren
10 
- Sportbekleidung, Sportgeräte
11 
- Haushalts- und Elektrowaren, optische und feinmechanische Geräte, Fotowaren,
12 
- Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren
13 
- Blumen
14 
- Uhren, Schmuck
15 
- Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe für großteilige Sportgeräte und Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) zulässig.
16 
Zentrenrelevante Randsortimente bei ansonsten nichtzentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben (Möbel- Bau und Gartenmärkten u.ä.) sind auf den Bestand beschränkt und bei Neuansiedlung ausgeschlossen.“
17 
Unter 1.3 heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:
18 
„GEe3- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (4) BauNVO.
19 
Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“
20 
In der Zeichenerklärung zum zeichnerischen Teil heißt es u.a.:
21 
„GEe1,2,3 Gewerbegebiet mit Einschränkung (§ 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4), (5) und (9) BauNVO)“
22 
In dem Gutachten „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxx / xxx als Standorte für Lebensmitteleinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen“ der xxx mbH aus dem April 1997, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „W.-N.“ beauftragt und erstellt worden war, heißt es u.a:
23 
„5.4.2. Sicherung der Versorgung im Ortskern von xxx
24 
Nicht alle Betriebe im Ortskern von xxx werden sich auf Dauer im Wettbewerb behaupten können; hier muss ausdrücklich auf die vorgegebene Kleinflächigkeit der Betriebe und auf gegebene Standortnachteile verwiesen werden. …
25 
Aber auch in xxx wird die Ortskernlage durch Nahversorgungsangebote stabilisiert. Hierzu zählen:
26 
- aus dem Bereich Nahrungs- und Genußmittel:
27 
- Lebensmittel, Reformwaren,
 - Getränke, Spirituosen, Tabak
 - Bäcker, Konditor,
 - Metzger
28 
- aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege:
29 
- Drogerie, Parfümerie, Kosmetik
 - Friseur
 - Apotheke
- Blumen, Pflanzen
- Schreib- und Papierwaren, Zeitschriften
30 
Deshalb wurden in xxx bereits entsprechende B-Planfestsetzungen mit Ausschluß von Lebensmittel-Einzelhandel getroffen.
31 
5.4.3 Dezentrale Standorte
32 
Als dezentrale Standorte sind vor allem die Gewerbegebiete zu verstehen, Für diese Standortbereiche sollten in Abstimmung mit dem Sortimentskonzept nur Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden.
33 
34 
6.4 Planvorhaben xxx in xxx
35 
Auch in xxx stehen im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung des xxx-Discounters zur Verfügung. Die noch bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Marktes auf dem Sportplatz könnte unter folgenden Voraussetzungen zu wenig gravierenden Auswirkungen auf den Stadtkern von xxx und die Ortsmitte von xxx führen:
36 
- die ortskernnahe Genehmigung bleibt ein Ausnahmefall, weitere Genehmigungen zentrenrelevanter Sortimente in dezentraler Lage werden nicht angestrebt
37 
- über Bebauungsplanfestsetzungen wird dem Einzelfallcharakter der Genehmigung Rechnung getragen“.
38 
Der Vorschlag dieses Gutachtens zur Unterscheidung nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten in xxx und xxx (S. 92 des Gutachtens) sah u.a. vor, Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Fotogeräte, Videogeräte, Fotowaren sowie Elektrowaren/ Unterhaltungselektronik (weißes und braunes Sortiment) als zentrenrelevant zu behandeln. Als nicht zentrenrelevant wurden u.a. Heimcomputer, Herde und Öfen bewertet.
39 
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986) nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats wurde am 04.09.1997 ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:
40 
„Jedermann kann ab sofort auf unbegrenzte Zeit den Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden (Kernzeit montags bis freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; montags bis mittwochs von 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr) beim Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.“
41 
Die Beigeladene teilte dem Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2009 mit, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Warenangebotes den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, Gründe für eine Befreiung nicht ersichtlich seien und deshalb das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werde.
42 
Das Landratsamt xxx lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab. Der geplante Lebensmittelmarkt verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen unter B 1.2. des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil durch die geplante Nutzung Grundzüge der Planung verletzt würden.
43 
Mit ihrem Widerspruch vom 08.04.2010 machte die Klägerin u.a. geltend, dass der Bebauungsplan „W. - N.“ unwirksam sei. Er verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die „Doppelfestsetzung“ „GEe2,3“ sei widersprüchlich. Sie werde im Textteil des Bebauungsplans nicht erläutert. Im Gewerbegebiet GEe2 seien die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten gewerblichen Anlagen mit der Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der aufgezählten innenstadtrelevanten Branchen zulässig. Im Gewerbegebiet GEe3 seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen gehörten gerade nicht dazu, sodass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Insbesondere handele es sich um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch ansonsten füge sich das Vorhaben ein. Es verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB.
44 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.03.2011 zurück. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Gewerbebetriebe für den Lebensmitteleinzelhandel sollte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nur im Gebiet GEe1 zulässig sein. Das kombinierte Gewerbegebiet GEe2, 3 bedeute, dass in diesem Bereich die aufgezählten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien und darüber hinaus nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Eine Befreiung von den Festsetzungen sei hier nicht zulässig.
45 
Bereits am 11.02.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht, dass der Bebauungsplan mit seinem Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. Es werde insoweit kein hinreichendes Plankonzept verfolgt. Haushalts- und Elektrowaren würden ausgeschlossen, obwohl in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt werde, dass Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte nicht zentrenrelevant seien. Für den Ausschluss fehle es daher hier an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Inkonsistent sei das Planungskonzept auch deshalb, weil das westlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück nicht von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfasst werde. Daher könnten dort Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden Weiter sei das Planungskonzept inkonsistent, weil im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel zugelassen werde. In der Begründung werde das damit gerechtfertigt, dass sich die Ansiedlungsbemühungen für den Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern schwierig gestaltet hätten. Die Nahversorgung mit Lebensmitteln sei für die Wohnbebauung zwischen xxx und xxx sowie xxx Straße mangelhaft. Wenn sich Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern nicht ansiedeln lasse, fehle es an der Rechtfertigung für den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im GEe2. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben aber zulässig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
46 
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 mit Urteil vom 14.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin vom 25.11.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Da bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft worden seien, könne die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung aber nicht ergehen.
47 
Die Regelung unter 1.2 des Bebauungsplanes sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nach den Feststellungen der Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxx, xxx xxx xxx, der xxx vom April 2008 könnten die Ziele des Bebauungsplans mit Hilfe der Festsetzungen in Nr. 1.2 nicht mehr erreicht werden, weil selbst eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine maßgeblichen Auswirkungen mehr auf den Einzelhandel im Ortszentrum der Beigeladenen habe. Im Jahr 2008 habe im Plangebiet - nämlich im westlichen Teil mit der Festsetzung GEe2 - eine umfängliche Genehmigung von Nutzungsänderungen für den Einzelhandel stattgefunden. Der zur erwartenden Umsatzverteilung habe die Einschätzung zugrunde gelegen, dass der Einkaufsschwerpunkt der Gemeinde schon bislang in dezentraler Lage bestanden habe. Nach Darlegung des Gutachtens sei der historisch gewachsenen Einzelhandelslage, nur noch geringe Bedeutung zugekommen. Das Gutachten sei für 2008 schon zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorhaben - ein Textilmarkt mit 734 m2, ein Fachmarkt für Tiernahrung mit 643 m2, ein Sportbekleidungs- oder Spielwarenfachmarkt mit 693 m2, ein Schuhfachmarkt mit 684 m2 und ein Drogeriemarkt mit 750 m2 keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxx oder xxx habe. Das gelte nach Überzeugung des Gerichts auch für das Vorhaben der Klägerin. Die Funktionslosigkeit von Nr. 1.2. führe hier nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Anwendung komme, ein. Es liege auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor.
48 
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10.12.2012 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16.10.2013 zugelassen. Die Berufung ist am 08.11.2013 begründet worden: Der Bauantrag widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „W. - N.“. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten seien nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Von einer Funktionslosigkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklungen einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe und - zweitens - die Erkennbarkeit der Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa in die Fortgeltung gesetzten Vertrauens die Schutzwürdigkeit nehme. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten der xxx aus dem Jahr 2008 habe die Frage zum Gegenstand, ob die Umnutzung eines aufgegebenen Markts schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxx und xxx haben könne. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine Auswirkungen auf den Einzelhandel im Ortszentrum haben könne. Auch sei anzuzweifeln, dass der Beschränkung der Einzelhandelsnutzung im Bebauungsplan gar keine Funktion mehr zukomme. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich eine Veränderungssperre erlassen und diese auch verlängert.
49 
Die Beigeladene beantragt,
50 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
51 
Die Klägerin beantragt,
52 
die Berufung zurückzuweisen.
53 
Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Das Baugesuch sei am 25.03.2010 rechtswidrig abgelehnt und seit dem faktisch zurückgestellt worden. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Gutachten der xxx aus dem Jahr 2008 zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zur anfänglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt. Es fehle auch an einem für den Ausschluss für Einzelhandelsbetriebene erforderlichen schlüssigen Konzept. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis zum Ort der Bereithaltung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Es sei für den Adressaten unklar, wo sich das „Rathaus II“ befinde.
54 
Der Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen.
55 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Planaufstellungsakten für den Bebauungsplan W.-N. der Beigeladenen, der „Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxx xxx, xxx“ der xxx xxx xxx xxx xxx mbH aus dem April 2008 sowie der Standortuntersuchung „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxx als Standorte für Ladeneinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen- Fortschreibung und Ergänzung der Markt- und Standortuntersuchung aus den Jahren 1985 (xxx) und 1987/1994 (xxx)“ der xxx xxx xxx xxx xxx xxx mbH aus dem April 1997 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
57 
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
58 
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
59 
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
60 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans „W.-N.“ für das Baugrundstück entgegen.
61 
a) Der Bebauungsplan „W.-N.“ ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
62 
aa) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
63 
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
64 
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
65 
Der Hinweis auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
66 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis „Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45)“ hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“. Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das „Rathaus II“ verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im „Rathaus I“ nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das „Rathaus II“, weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
67 
(2) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung „Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)“ in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
68 
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
69 
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag „GEe1,2,3“ und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
70 
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der „Weißen Ware“ knüpft ebenso wie derjenige der „Braunen Ware“ an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
71 
(3) Der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
72 
(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
73 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
74 
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen „fehlender Konsistenz“ als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, juris Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
75 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
76 
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
77 
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel „der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxx xxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage“ rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
78 
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W.-N.“. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
79 
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan „W.-N.“ auch nicht funktionslos geworden.
80 
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
81 
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans W.-N. im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
82 
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
83 
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
84 
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
85 
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit „xxx xxx“ noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
86 
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
87 
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
88 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
89 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
B e s c h l u s s
vom 23. Oktober 2015
91 
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Gründe
93 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren ¾ für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
56 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
57 
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
58 
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
59 
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
60 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans „W.-N.“ für das Baugrundstück entgegen.
61 
a) Der Bebauungsplan „W.-N.“ ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
62 
aa) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
63 
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
64 
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
65 
Der Hinweis auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
66 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis „Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45)“ hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“. Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das „Rathaus II“ verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im „Rathaus I“ nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das „Rathaus II“, weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
67 
(2) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung „Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)“ in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
68 
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
69 
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag „GEe1,2,3“ und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
70 
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der „Weißen Ware“ knüpft ebenso wie derjenige der „Braunen Ware“ an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
71 
(3) Der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
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(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
73 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
74 
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen „fehlender Konsistenz“ als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, juris Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
75 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
76 
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
77 
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel „der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxx xxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage“ rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
78 
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W.-N.“. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
79 
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan „W.-N.“ auch nicht funktionslos geworden.
80 
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
81 
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans W.-N. im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
82 
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
83 
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
84 
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
85 
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit „xxx xxx“ noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
86 
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
87 
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
88 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
89 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
B e s c h l u s s
vom 23. Oktober 2015
91 
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Gründe
93 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren ¾ für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.