Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 15 CS 15.361

bei uns veröffentlicht am04.03.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat am 7. November 2014 Klage gegen den mit der Ersetzung ihres Einvernehmens verbundenen Zustimmungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 7. Oktober 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkstation mit Versorgungseinheit am Standort BY 35100187f, FlNr. ..., Gemarkung Neuburg a. Inn, für den Digitalfunk der BOS in Bayern erhoben, die das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 13. Januar 2015 (RN 6 K 14.1846) abwies. Mit Beschluss vom selben Tag (RN 6 S 14.1906) lehnte das Verwaltungsgericht den am 19. November 2014 dort eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Abweisung der Klage in der Hauptsache ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Nach Lage der Dinge ist der Mast inzwischen aufgestellt worden, die Antennen sind noch nicht angebracht. Gegenwärtig ist die weitere Ausführung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren gestoppt.

II.

1. Im vorliegenden Fall dürfte das für eine Eilentscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, mithilfe derer in erster Linie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Entscheidung über dessen Zulässigkeit verhindert werden soll, notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin wegen der nach der ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Errichtung des Antennenträgermasts entfallen sein (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2 m.zahlr.w.N.). Die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ ist hier insoweit nicht mehr zu verhindern. Daneben fehlt es bei der Realisierung von Vorhaben der verfahrensgegenständlichen Art vor der Bestands- oder Rechtskraft einer sie formell legitimierenden bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung in jedem Fall an einer rechtlich ins Gewicht fallenden Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die bloße Existenz eines oberirdisch mit einem Durchmesser von rund 3,00 m bei einer Höhe von etwa 0,50 m in Erscheinung tretenden Fundaments samt einem darauf befestigten, zweiteiligen Fertigteilmast mit Durchmessern zwischen 1,35 m am Fuß- und circa 0,70 m am Kopfende stellt die Befugnis der Gemeinde, die Örtlichkeit mit abweichenden Festsetzungen verbindlich zu überplanen, nicht substantiell in Frage; die Anlage könnte nach einem entsprechenden Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne nennenswerte Probleme auch wieder entfernt werden (vgl. zur Verletzung der Planungshoheit in diesem Zusammenhang BayVGH, B. v. 21.6.1999 - 20 CE 98.3374 - juris Rn. 9 und 19 bis 24; U. v.21.1.2004 - 26 B 02.873 - BayVBl 2005, 115 = juris Rn. 24, 28, 33-35).

2. Unabhängig davon ist das in offener Frist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zur Begründung der Beschwerde Vorgetragene, worauf sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht geeignet, die beantragte Abänderung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2014 anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sei und ihm öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstünden; wegen der Einzelheiten wurde auf die Entscheidungsgründe des am selben Tag ergangenen, klageabweisenden Urteils Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung wendet hiergegen ein, dass die Antragstellerin und Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt habe und dieses wegen durchgreifender Zweifel an seiner Richtigkeit keinen Bestand haben könne. Die Klage habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Aussichten auf Erfolg, wie sich aus der als Anlage beigefügten Begründung des Zulassungsantrags ergäbe.

Der Senat teilt demgegenüber die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2014 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis - offensichtlich - richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend), die der ablehnenden Eilentscheidung zugrunde gelegte Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens trifft zu.

2.1 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Die Beschwerde greift insoweit unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - NVwZ 2013, 1288; BayVGH, U. v. 13.10.2009 - 1 B 08.2009 - juris) die Bejahung der Orts- bzw. Gebietsgebundenheit des Antennenstandorts an und meint, dass das Verwaltungsgericht falsche Maßstäbe herangezogen hätte und seiner Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die Untersuchung geeigneter Innenbereichsstandorte nicht nachgekommen sei. Das verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

2.1.1 Nach der auch von der Antragstellerin erwähnten Rechtsprechung genügt es in Anbetracht der technischen Besonderheiten von Mobilfunksendeanlagen - wozu aus der Sicht des Senats auch diejenigen des bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vom 28.8.2006, BGBl I S. 2039 - BDBOSG) gehören - für die Erfüllung des Merkmals der Ortsgebundenheit der betroffenen Anlage, dass diese nach einer Standortanalyse des Vorhabenträgers an einem funktechnisch geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen zu verbessern. Dass im vorliegenden Fall die Errichtung einer Mobilfunkstation mit Versorgungseinheit im Suchkreis BY 35100187 im Gemeindegebiet der Antragstellerin zur Vervollständigung eines funktionsfähigen „Digitalfunks-BOS“, der nach einer „Migrationsphase“ den analogen BOS-Funk ersetzen soll (vgl. dazu auch die Bek. d. BMI v. 7.9.2009 - B 5 - 670 001/1 GMBl 2009 S. 803 - BOS-Funkrichtlinie), vom Grundsatz her erforderlich ist, stellt die Antragstellerin nicht in Abrede. Aus der Sicht des Senats ist damit die Ausgangsfrage nach dem „Dienen“ des Vorhabens dem Grunde nach zu dessen Gunsten zu beantworten.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Standorts im Außenbereich steht unter dem Vorbehalt, „ob dem Bauherrn der immerhin im Außenbereich privilegierten Anlage ein Ausweichen auf einen Standort im Innenbereich konkret zugemutet werden kann…Danach kann die „Ortsgebundenheit“ nur dann bejaht werden, wenn - neben der Raum-bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens - dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen - nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse - ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z. B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen (z. B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen“ (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - BVerwGE 147, 37 = juris Rn. 14).

Die in diesem Zusammenhang in der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Zulassungsbegründung enthaltene Kritik, der Vorhabenträger habe die in seiner Standortanalyse enthaltenen Maßgaben („Antennenhöhe von mindestens 40 m ausgehend von einer Geländehöhe im Suchkreismittelpunkt von ca. 445 m“) bei der Suche eines Innenbereichsstandorts nicht eingehalten bzw. verfehlt und deshalb in Frage kommende Standorte nicht in ausreichender Zahl untersucht und das Verwaltungsgericht habe insoweit einen falschen Maßstab angelegt, geht fehl. In der 1. Stufe des Nachweises der funktechnischen Notwendigkeit hat der Vorhabenträger am 31. Oktober 2009 den Suchkreis BY 35100187 mit einem Radius von 2 km u. a. mit einer Antennenhöhe über Grund von 40 m definiert. Die 2. Stufe beschreibt die Versorgungsziele und Versorgungsschwerpunkte des Suchkreises gemäß BDBOS mit „teilweise Neuburg am Inn, Vornbach, Neuhaus am Inn, Inn und Innufer, Grenzabschnitte Österreich, Straßen: B 512, St 2110, PA7, PA 28“. Auf der 3. Stufe wurden Standorte im Innenbereich des Suchkreises geprüft. Dabei handelte es sich um bestehende kommerzielle Funkmasten sowie Gebäude im Suchkreis. Nach den auf Bl. 44 und 130 der Behördenakte enthaltenen Angaben („Auswertung Standort-gewinnungsliste“) wurden mit der Vorgabe einer Antennenhöhe von 40 m über Grund neun Standorte untersucht, wobei die Prüfergebnisse bei zwei Fällen mit „durch ET abgelehnt“, bei vier weiteren mit „außerhalb Suchbereich, zu niedrig“ bzw. „außerhalb Suchbereich, ungeeignet“ und drei Objekten mit „aufgrund Objekthöhe nicht geeignet“ bzw. „aufgrund Objektart nicht geeignet“ beschrieben wurden (vgl. zum Ganzen: telent v. 30.4.2014, Bl. 34-60 und v. 7.8.2014, Bl. 119-146 d. Behördenakte). Das Urteil des Verwaltungsgerichts nimmt unter der Randnummer 41 in den Entscheidungsgründen ausdrücklich Bezug auf die (u. a.) auf Bl. 44 d. Behördenakten enthaltene „Auswertung Standortgewinnungsliste“. Deshalb kann weder die Rede davon sein, dass das Urteil im Hinblick darauf, „welche Standorte aus welchem Planbereich geprüft worden sein sollen, im Vagen bleibe“, noch ist der Vorwurf gerechtfertigt, das Gericht habe sich vorschnell mit der negativen Ergebnis der Suche des Vorhabenträgers im Innenbereich der Antragstellerin zufrieden gegeben. Die Antragstellerin trägt im Übrigen nicht konkret vor, welche innerhalb im Zusammenhang bebauter Bereiche der Gemeinde gelegenen Standorte, die für die Anbringung der verfahrensgegenständlichen zwei Omni- und einer GPS-Antenne in einer Höhe von 40 m über Grund geeignet sind, überhaupt vorhanden sein sollen.

2.1.2 Nach dem Vorstehenden ist ferner kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb sich dem Gericht die Prüfung weiterer Standorte im Innenbereich hätte „aufdrängen müssen, so dass eine Erforschung von Amts wegen durch das Gericht angezeigt gewesen wäre (§ 86 Abs. 1 VwGO)“ (vgl. Zulassungsbegründung auf Seite 8/9 (unter II. 1. c) ee)). Dies gilt umso mehr, wenn man sich die bereits erwähnten Versorgungsziele und -schwerpunkte der im verfahrensgegenständlichen Suchkreis zu errichtenden Anlage vergegenwärtigt. Diese liegen nur teilweise in Neuburg am Inn, schwerpunktmäßig hingegen im Süden in Richtung Neuhaus am Inn.

3. Der Vollständigkeit halber weist der Senat bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Rechtssache weder die in der Zulassungsbegründung behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist, noch die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen zu potentiellen Innenbereichsstandorten und zu angeblich fehlerhaften Versorgungsmessungen feststellbar sind.

Hier kommt der Reichweite der Feststellungswirkung der Bauerlaubnis ausschlaggebende Bedeutung zu. Nachdem das verfahrensgegenständliche Vorhaben, wie oben dargestellt, zweifelsfrei die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erfüllt, beschränkt sich der Regelungsinhalt der den Bau und die Nutzung der Anlage freigebenden Entscheidung darauf, dass dem Vorhaben im Übrigen keine öffentlichen Belange entgegenstehen, die im Verfahren gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBO (bauplanungrechtliche Zulässigkeit und „aufgedrängtes“ öffentliches Recht) zu prüfen waren. Eine Untersuchung alternativer Standorte, wie des von der Antragstellerin favorisierten, im Landschaftsschutzgebiet gelegenen, findet nicht statt. Genauso wenig erklärt die Bauerlaubnis den vom Bauwerber ausgewählten Standort als den für das Vorhaben am besten geeigneten. Diese allgemeingültigen Feststellungen werden für das digitale BOS-Funknetz durch § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDBOSG ergänzend bestätigt. Danach hat die Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS im ausschließlichen öffentlichen Interesse die Aufgabe, den Digitalfunk BOS aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Bundesanstalt trägt daher auch rechtlich die Verantwortung dafür, dass die Funkplanung und ihre Umsetzung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. so auch IMS des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7.8.2009 - PMD-0265.4010-0 - an die BOS-Digitalfunk-Einführungsverantwortlichen der Bayerischen Polizei und die BOS-Digitalfunk-Ansprechpartner der Regierungen auf S. 4 unten).

4. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte wurde der gleiche Streitwert wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erklärte Zustimmung der Regierung von Niederbayern für den Neubau einer Mobilfunkstation für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS).

Mit am 28.5.2014 eingegangenem Schreiben vom 20.5.2014 stellte das Staatliche Bauamt P. bei der Regierung von .. den Antrag auf Zustimmung nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zur Errichtung eines Stahlbetonmastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 721 der Gemarkung ... in der Gemeinde N. a. Inn. Nach den eingereichten Plänen hat der konisch zulaufende Mast eine Höhe von 40 m zuzüglich einer ca. 3,28 m hohen Omni-Antenne. Der Durchmesser beträgt am Mastfuß ca. 1367 mm, in 40 m Höhe 651 mm. Nördlich des Mastes befindet sich ein begehbarer Container für die Systemtechnik auf Streifenfundamenten, dessen Oberkante eine Höhe von 2,45 m aufweist. Der Standort des Mastes liegt in einer Waldfläche ca. 100 m nördlich der Kreisstraße PA ... und ca. 75 m westlich der Staatsstraße ...

Die Untere Naturschutzbehörde hatte mit Schreiben vom 14.4.2014 ausgeführt, dass sich der Standort unmittelbar neben dem Landschaftsschutzgebiet V. Enge befinde und von störenden Bauten bisher unbeeinträchtigt sei. Der Errichtung der Mobilfunkstation stünden jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken entgegen, wenn Eingriffe in den Gehölzbestand möglichst vermieden würden, die Fällung von Bäumen nur außerhalb der Vogelbrutzeiten erfolge und vor Fällung sichergestellt werde, dass keine höhlenbewohnenden Tierarten betroffen seien. Außerdem sei gemäß § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Ersatzzahlung in Höhe von 130,-- €/m Anlagenhöhe an den Bayerischen Naturschutzfonds festzusetzen, in Summe 5.626,40,-- €.

Mit Schreiben vom 22.4.2014 hatte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das nach Art. 39 Bayerisches Waldgesetz erforderliche Einvernehmen zur Rodung erteilt. Eine Ersatzaufforstung sei nicht erforderlich.

Mit Standortbescheinigung vom 28.4.2014 (STOB-Nr. 69015664) hatte die Bundesnetzagentur - Außenstelle Augsburg -für das Vorhaben einen Sicherheitsabstand von 5,42 m in der Hauptstrahlrichtung und von 0,88 m vertikal (90°) festgelegt.

Die Prüfung von Standortalternativen erläuterte das Planungsbüro ... GmbH in seinem Bericht zum Suchkreis BY35100187 PA-N. am Inn vom 30.4.2014: Danach seien die Alternativen d und e taktisch ungeeignet, weil Bereiche des taktischen Schwerpunkts Innverlauf und Klettergarten unterversorgt seien, die Alternativen g und h funktechnisch ungeeignet, da sie zu einer Unterversorgung in den Ortschaften Neuhaus a. Inn sowie in Bereichen von V. und Straßenabschnitten im Grenzbereich Österreich führen würden. Von den geprüften, technisch geeigneten Alternativen seien die Alternativen a, b und c nicht verfügbar, weil die Vermietbereitschaft fehle. Die Alternativen i, j und k befänden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets V. Enge. Zur Alternative i wird ausgeführt, dass diese die beste funktechnische sowie taktische Versorgung gezeigt habe und aus diesem Grund die Standortbearbeitung aufgenommen worden sei. Aufgrund massiver Widerstände in Neuhaus am Inn sowie in der klagenden Kommune sei eine Messfahrt an der Alternative f durchgeführt worden. Auf Basis deren positiver Messergebnisse sei es zum Alternativwechsel zu Alternative f gekommen. Zur Alternative f führt das Gutachten aus, dass diese zunächst nicht bewertet worden sei, weil die Funkplanung den Standort als schlechten, funktechnisch gerade noch geeigneten Standort bezeichnet hatte. Nachdem Messungen durchgeführt worden seien, habe man aber im Rahmen des Netzplanungsmeetings am 3.6.2013 die Standortposition als „bedingt geeignet“ eingestuft. Die gewählte Alternative f liege innerhalb eines geschlossenen Waldes außerhalb von Schutzgebieten und kartierten Biotopen. Demgegenüber befänden sich die Alternativen i, j und k innerhalb kartierter Schutzgebiete und böten zudem aufgrund der Positionierung auf Freiflächen einen größeren Eingriff in das Landschaftsbild. Zum Nachweis einer nicht sinnvoll gegebenen Realisierungsmöglichkeit in Gebieten des § 30 Abs. 1 BauGB oder des § 34 BauGB wurde auf eine beigefügte Standortgewinnungsliste verwiesen, in der neun Standorte aufgeführt sind und Gründe für deren fehlende Realisierungsmöglichkeit erläutert werden.

Mit Schreiben vom 16.7.2014 teilte die Klägerin mit, dass ihr Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens einstimmig abgelehnt habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass das beantragte Vorhaben den Darstellungen des Landschafts- und Flächennutzungsplans der Gemeinde N. a. Inn widerspreche, da in beiden vorbereitenden Bauleitplänen dieser Bereich ausschließlich zur forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sei. Solange die technische Tauglichkeit und Sicherheit des Digitalfunks nicht nachgewiesen und die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Digitalfunksendern nicht belegt sei, könne die beantragte Mobilfunkstation schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Daher fordere die Klägerin einen Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten Wohnbebauung. Durch den Sendemast, der weit über die umgebenden Baumwipfel hinausrage, werde das Orts- und Landschaftsbild nachhaltig verunstaltet sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert dauerhaft beeinträchtigt. Bei der Standortauswahl sei bezüglich der alternativen Maststandorte g und h die Variante eines zusätzlichen zwischengeschalteten Sendemasts, mit dem die Versorgung der tiefer liegenden und kritischen Bereiche am Westufer des Inns gewährleistet werden könne, nicht geprüft worden. Beim Maststandort h sei in der Kurzbegründung vermerkt, dieser sei funktechnisch ungeeignet, während in der ausführlicheren Begründung ausgeführt sei, dass sehr wohl funktechnische Eignung gegeben sei. Weshalb der in der Nähe des Standortes h gelegene Standort g als funktechnisch ungeeignet bewertet werde, sei nicht nachvollziehbar. Unerklärlich sei auch, weshalb der von der Gemeinde eingebrachte Alternativstandort k nicht weiter untersucht worden sei. Schließlich sei der geplante Maststandort f laut eigenen Aussagen des Planungsbüros wegen des deutlichen Abstands zur Hangkante am Inn nur „eingeschränkt taktisch geeignet“, was sich insbesondere auf die für die Gemeinde wesentlichen Bereiche am Inn, wie Klettergarten, Innuferweg, Ziehweg etc. beziehe. Der Geländekartenausschnitt entspreche nicht den Gegebenheiten, da sich in der Nachbarschaft zum beantragten Sendemast nicht ein Gewerbegebiet, sondern ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung befinde, welcher ausdrücklich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zulässig sei.

Nach Anhörung wegen beabsichtigter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 13.8.2014 lehnte die Klägerin mit Beschluss vom 22.9.2014 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut ab.

Mit Bescheid vom 7.10.2014 erteilte die Regierung von Niederbayern unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin die Zustimmung zu dem Vorhaben. Die Zustimmung sei zu erteilen, da die im Verfahren nach Art. 73 Abs. 2 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt würden. Die standortgebundene Anlage für Zwecke der öffentlichen Verwaltung sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Die besondere Zweckbestimmung ergebe sich bei Anlagen für den digitalen Behördenfunk aus der Notwendigkeit einer vollständigen Netzabdeckung. Ein geeigneter und verfügbarer Standort im Innenbereich existiere nicht. Von den im Außenbereich verfügbaren, funktechnisch und taktisch geeigneten Standorten, befinde sich die Alternative i im Landschaftsschutzgebiet auf einer freien Ackerfläche und sei so von den Gemeinden N. a. Inn und Neuhaus a. Inn aus Gründen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgelehnt worden. Die später eingebrachte Alternative k befinde sich ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet, unweit eines FFH-Gebiets und von hochwertigen Ökoflächen im Bereich der Oberkante des Inn-Engtales. Sie sei im Hinblick auf die bestehende Alternative f naturschutzfachlich abgelehnt worden, da die Beeinträchtigungen mit den Zielen des Schutzgebietes bzw. des Naturschutzes nicht zu vereinbaren seien. Dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Insbesondere werde nicht das Orts- und Landschaftsbild nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig verunstaltet, da das Vorhaben zwar unmittelbar neben dem Landschaftsschutzgebiet V. Enge liege, jedoch weniger als 500 qm Fläche beanspruche und durch seine Lage im Wald die Fernwirkung erheblich gemindert sei. Die untere Naturschutzbehörde habe dem Bauvorhaben zugestimmt. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Es würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischer Strahlung hervorgerufen. Deren biologische Verträglichkeit werde vorliegend anhand der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) beurteilt und durch die Standortbescheinigung vom 28.4.2014 bestätigt. Die Standortbewertung habe auch bereits vorhandene Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen mit einbezogen. Außerhalb der einzuhaltenden Sicherheitsabstände von 5,42 m in der Hauptstrahlrichtung und 0,88 m vertikal, in einem Winkel von 90 ° zur Hauptstrahlrichtung würden die in § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) festgelegten Grenzwerte eingehalten. Das Vorhaben stehe auch mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) in Einklang. Es sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien demgegenüber nicht so wesentlich, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG den mit dem Vorhaben verfolgen Belangen vorgingen. Für die nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen sei die festgesetzte Ersatzzahlung zu leisten. Gründe, welche die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigten, lägen nicht vor, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Darstellung als Fläche für die Forstwirtschaft enthalte keine qualifizierte standortbezogene Aussage, die dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegengehalten werden könne. Der Funkmast rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischen Feldern hervor. Die nächstgelegene Wohnbebauung auf FlNr. 651 liege ca. 100 m östlich des beantragten Bauvorhabens und damit weit außerhalb der Sicherheitsabstände.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7.11.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben. Am 19.11.2014 hat sie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Zur Klagebegründung trägt sie vor, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vorliege, da Funkanlagen für den Mobilfunk der BOS nicht zwingend oder von vornherein auf den Außenbereich angewiesen seien, sondern auch im Innenbereich errichtet und betrieben werden könnten. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liege nicht vor, da hierfür erforderlich sei, dass das Vorhaben zum vorgesehenen Standort eine der Ortsgebundenheit gewerblicher Betriebe vergleichbare Beziehung aufweise. Dies treffe hier nicht zu, da der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck am vorgesehenen Standort allenfalls eingeschränkt erreicht werden könne, während geeignetere Varianten im Genehmigungsverfahren nicht weiter verfolgt worden seien. In der Standortbewertung habe das Planungsbüro ... GmbH den Suchkreis so definiert, dass eine Positionierung eines Standorts im Nahbereich der Hangkante des Taleinschnitts des Inns erforderlich sei, um den tiefer gelegenen Bereich, insbesondere des Westufers des Inns zu versorgen. Die genehmigungsgegenständliche Alternative f erfülle weder die Standortvorgabe noch das vorgegebene Versorgungsziel, da sie sich nicht im Nahbereich der Hangkante zum Innufer befinde. Insbesondere würden taktische Schwerpunkte des Innverlaufs und des Klettergartens nach eigenen Feststellungen des Beklagten nicht oder nur unzureichend versorgt. Die Alternative f werde auch nur als lediglich „bedingt“ geeignet bewertet. Demgegenüber sei die Alternative k als einschränkungslos funktechnisch geeignet eingestuft worden. Diese befinde sich im Nahbereich der Hangkante des Innufers. Auch treffe nicht zu, dass die Alternative k nicht realisierbar sei. Vielmehr sei diese nur naturschutzfachlich abgelehnt worden, Gründe, die für eine unüberwindliche naturschutzrechtliche Unzulässigkeit sprächen, seien jedoch nicht dargelegt. Die bloße Lage „in der Nähe“ eines FFH-Gebiets lasse keinen Rückschluss auf eine naturschutzrechtliche Unverträglichkeit zu. Gleiches betreffe die Ausführungen zu den nicht näher „spezifizierten hochwertigen Ökoflächen“ in der Nähe des Standorts. Schließlich rechtfertige auch die Lage der „Alternative k“ im Landschaftsschutzgebiet für sich allein nicht deren Ausschluss. Nach § 6 Abs. 2 a der Landschaftsschutzgebietsverordnung „V. Enge“ bestehe für die Errichtung baulicher Anlagen ein Erlaubnisvorbehalt. Außerdem bestehe die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 5 zuzulassen (Befreiung). Im Ergebnis setze sich die Standortbewertung, welche die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens empfehle, nicht im gebotenen Umfang und mit gebotener Tiefe mit den gegebenen und vorzugswürdigen Standortalternativen auseinander.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 7.10.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In seiner Erwiderung führt er aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine sogenannte standortgebundene Anlage für Zwecke der öffentlichen Verwaltung (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) oder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB um ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene, handle. Mobilfunksendeanlagen seien nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. Für die Erfüllung des Merkmals der „Ortsgebundenheit“ genüge daher ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse nachzuweisen sei. Nachdem die Alternative c, ein Wasserhochbehälter, vom Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal abgelehnt worden sei und zwei weitere Alternativen funktechnisch nicht geeignet gewesen seien, habe ein Standort im Innenbereich nicht zur Verfügung gestanden. Gerade die Klägerin habe im Übrigen eine strikt ablehnende Haltung gegenüber Standorten im Innenbereich eingenommen. Bezüglich der Funkversorgungsgüte für den BOS-Digitalfunk sei vorgegeben, dass die durchschnittliche Flächenversorgung mindestens 96% betragen müsse, Siedlungsgebiete mindestens mit Kategorie 2 und sonstige Flächen mindestens mit Kategorie 0 zu versorgen seien. Diese Vorgaben würden bis auf den Schlossberg sowie Teile des N.er Walds erfüllt. Zwar sei der Standort f im Netzplanungsmeeting am 3.6.2013 als bedingt geeignet bewertet worden, da Teile des österreichischen Innufers nicht ausreichend versorgt werden könnten. Die Erfüllung der sogenannten Nacheile werde aber nach Auskunft der Taktik durch Absprachen des Freistaat Bayerns mit Österreich geregelt werden. Der Klettergarten werde mit der Kategorie 0/1 bzw. 2 versorgt, so dass eine Kfz-Funkversorgung auf jeden Fall gewährleistet sei. Einsatztaktische Belange seien ausreichend berücksichtigt, insbesondere sei auch nicht der gesamt Taleinschnitt des Inns als „primärer Versorgungsschwerpunkt“ eingestuft worden.

Im Übrigen sei für Mobilfunksendeanlagen gerade typisch, dass es gegebenenfalls mehrere technisch und taktisch geeignete Standorte geben könne. Die Raum- bzw. Gebietsgebundenheit der einzelnen geeigneten Standorte werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Standorte in der technischen oder taktischen Eignung graduelle Unterschiede aufwiesen. Der Standort f trage insbesondere auch dem Schonungsgebot des § 35 Abs. 5 BauGB Rechnung. Eine darüber hinausgehende „Alternativenprüfung“ finde nicht statt. Die baurechtliche Prüfung sei an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Lägen die Voraussetzungen für den beantragten Standort vor, könne die Baugenehmigung nicht mit der Begründung versagt werden, dass es einen „taktisch besser bewerteten Alternativstandort“ gebe.

Die Klägerin tritt dem entgegen, indem sie ausführt, dass nicht nur das österreichische Innufer, sondern auch ein Teil des selbst vorgegebenen Versorgungsschwerpunkts auf deutscher Seite des Inns nicht oder nur schlecht versorgt werde, wie z. B. der Klettergarten. Der Standort der Alternative f erfülle nicht das Merkmal der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“, da er 1 km weiter von der Hangkante entfernt sei als die Variante k. Dadurch ergäben sich am Westufer des Inns Schwachsignalbereiche. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf eine Stellungnahme des U. e.V. vom 8.12.2014. Die Variante f weise nicht die erforderlichen Pegelreserven auf, um Verbindungsabbrüche oder die Unmöglichkeit des Verbindungsaufbaus zu verhindern. Somit sei die Variante f aus dem Kreis der geeigneten Varianten auszuscheiden, sie verfehle ihren Zweck. Der Vorhabenträger habe sich von zweckfremden Motiven leiten lassen, weil die Lage eines Standorts im Landschaftsschutzgebiet kein unüberwindbares Hindernis sei.

Der Beklagte habe die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um einen geeigneten Standort im Innenbereich nicht nachvollziehbar belegt. Die Untersuchung von nur drei Standorten im Innenbereich sei nicht ausreichend. Zu Unrecht habe sich der Vorhabenträger auf einen Funkmast von 40 m Höhe festgelegt. Da die Geländehöhe innerhalb des Suchkreises um mehr als 70 m variiere, führe eine solche Standard-Masthöhe zu gravierenden Bewertungsfehlern, weil auch ein Mast mit geringerer Höhe das Versorgungsziel erfüllen könne. Diese Vorfestlegung habe zur fehlerhaften Verneinung der Eignung von Standorten im Innenbereich geführt und die Spielräume für eine positive naturschutzrechtliche Beurteilung von Außenbereichsstandorten maßgeblich reduziert. Selbst bei einer Masthöhe von nur 24 m weise die Variante k am Westhang des Inns Versorgungsvorzüge gegenüber Variante f auf. Die Standortwahl für Variante f sei nicht durch Messungen begründet. Da bei den in den Akten enthaltenen Messergebnissen eine Dokumentation des Datums, der eingesetzten Geräte, der Messunsicherheiten und der Wetterbedingungen fehle, seien diese für eine Beurteilung nicht verwertbar. Zudem würden die prognostizierten Schwachsignalbereiche am westlichen Innufer im Bereich des Klettergartens und nördlich davon durch die Messung nicht entkräftet, sondern bestätigt. Diese seien besonders anfällig gegen Überreichweiten, so dass bei den hierbei auftretenden Interferenzen mit weit entfernten Sendern über Stunden ein Totalausfall der Funkversorgung drohe. Die beim Nachbewertungsmeeting am 3.6.2013 getroffene handschriftlich vermerkte Bewertung der Variante f mit „Nachteile problematisch“ werde geteilt. Dagegen sei die Alternative k am 27.2.2014 als taktisch geeignet eingestuft und mit erster Priorität versehen worden. Es erschließe sich daher nicht, warum diese Alternative nicht weiter verfolgt worden sei. Unzutreffend sei außerdem die Behauptung des Beklagten, die „Kfz-Funkversorgung“ sei im Bereich des Klettergartens auf jeden Fall gewährleistet. Beim Behördenfunk sei nämlich - anders als beim Mobilfunk - das ins Kfz eingebaute Funkgerät mit einer Außenantenne zu versehen, die mit einer schwächeren Versorgung zurechtkomme als ein Handfunkgerät im Freien. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, dass nicht der gesamte Taleinschnitt des Inns als „primärer Versorgungsschwerpunkt“ eingestuft worden sei. Aufgrund der multiplen Mängel der Standortbewertung sei eine Neubewertung unumgänglich.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten sowie der wechselseitigen Schriftsätze in diesem Verfahren sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Az. RN 6 S 14.1906 und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 13.1.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 7.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die bauaufsichtliche Zustimmung erteilt, weil das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Da das Bauvorhaben durch den Freistaat Bayern verwirklicht werden soll und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen, bedurfte es keiner Baugenehmigung, sondern der bauaufsichtlichen Zustimmung der Regierung von Niederbayern. Die Zustimmung konnte nicht entfallen, da die Klägerin sowie Grundstücksnachbarn dem Vorhaben widersprochen haben (Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO).

Die Klägerin kann Abwehrrechte nur auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) geschützte Planungshoheit stützen. Die Planungshoheit der Gemeinde wird bei der Zulassung von Vorhaben dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Fehlendes Einvernehmen darf die für die Zustimmung zuständige Regierung nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur ersetzen, wenn es - weil ein Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist - zu Unrecht verweigert wurde.

Die Regierung von Niederbayern durfte die bauaufsichtliche Zustimmung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Mobilfunkstation für den digitalen Behördenfunk ist im Außenbereich privilegiert zulässig, da öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

1. Für die Privilegierung des Vorhabens bedarf es nach Ansicht der entscheidenden Kammer keines Rückgriffs auf den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil die Mobilfunkstation für den digitalen Behördenfunk nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist.

a) Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben privilegiert, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Der Begriff der „Telekommunikationsdienstleistungen“ entspricht dem früher in Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz (GG) verwendeten Begriff (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 52) und umfasst damit die technische Seite der Übermittlungsvorgänge im Gesamtbereich der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75 - BVerfGE 46, 120, 144 zum Vorgängerbegriff „Fernmeldewesen“; BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1341 - juris, Rdnr. 22). Als Telekommunikation ist dabei allgemein der Datenaustausch unter Einsatz moderner Technologien (insbesondere Elektrotechnik, Elektronik und Funktechnik) zu verstehen, also auch der digitale Behördenfunk (VG München, B.v. 30.9.2013 - M 1 SN 13.4048 - juris, Rdnr. 18, im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 31.7.2013 - 14 CS 12.1603 - juris, Rdnr. 16).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings die Zulässigkeit von öffentlichen Versorgungsanlagen im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 genannten ortsgebundenen Betriebe gelten (st. Rspr. seit BVerwG, U.v. 21.1.1977 - 4 C 28.75 - juris; bestätigt durch BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - juris, Rdnr. 11). Ortsgebunden ist ein Gewerbe danach nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass der Betrieb auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O. m. w. N.). Entsprechendes gilt allenfalls graduell abgeschwächt für die in Halbsatz 1 genannten Vorhaben, welche nur dann an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teilnehmen, wenn sich auf die Frage, weshalb das Vorhaben gerade hier ausgeführt werden soll, eine die fragliche Stelle gleichsam individualisierende Antwort geben lässt (BVerwG, U.v. 21.1.1977, a. a. O., juris, Rdnr. 23).

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Besonderheiten der Mobilfunktechnologie für Mobilfunksendeanlagen eine Modifikation angenommen. Da diese der flächendeckenden Versorgung mit mobilen Telekommunikationsdiensten dienten und die zu versorgenden Gebiete in „Funkzellen“ gegliedert seien, die sich wabenförmig über das gesamte Bundesgebiet erstreckten, könnten Mobilfunkstationen nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, sondern seien wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topographischer Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen, die so zu wählen seien, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistung gewährleisteten, ohne benachbarte Flächenzellen zu stören (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 12). Da dies dazu führe, dass Mobilfunksendeanlagen, um ihre Funktion im Funknetz erfüllen zu können, zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden müssten, innerhalb dieses Gebiets aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kämen, seien diese nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann als erfüllt an, wenn diese an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 12). Diese Raum- bzw. Gebietsgebundenheit sei durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen.

Diese Grundsätze lassen sich auf den behördlichen Digitalfunk übertragen, da dieser in gleicher Weise darauf angewiesen ist, eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen und in den jeweiligen Suchkreisen jeweils mehrere geeignete Standorte vorhanden sein können, die in der Lage sind, eine den vorgegebenen Anforderungen entsprechende Funkversorgung des abzudeckenden Gebiets zu gewährleisten.

Diese Raum- bzw. Gebietsgebundenheit im oben beschriebenen Sinn ist vorliegend zu bejahen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die geplante Mobilfunkstation am Standort f ihre Funktion entsprechend den für den Digitalfunk formulierten Vorgaben erfüllen kann. Dies umfasst sowohl die funktechnische als auch die taktische Eignung für den betreffenden Suchkreis BY35100187 PA-N. am Inn.

Was die funktechnische Eignung betrifft, erfordert diese gemäß dem IMS vom 7.8.2009 zur Einführung des BOS-Digitalfunks in Bayern, dass eine Ortswahrscheinlichkeit von 96% besteht, also die Netzabdeckung in maximal 4% der Fläche unter der Versorgung GAN+X liegen darf. Die Fa. ... GmbH geht in ihrem Bericht von einer funktechnischen Eignung bei einer Versorgung von mindestens 95% der GAN bzw. der GAN+X Flächen nach den jeweiligen GAN Vorgaben aus. Diese Voraussetzung wurde von der Fa. ... GmbH im Rahmen der Standortprüfung unter anderem für die Alternative f bejaht. Sie ist in dem den Behördenakten beigefügten Funkplot zur Alternative f (Blatt 52 der Akten) dokumentiert und wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass - wie von der Klägerin behauptet - bei Inversionswetterlagen in den Schwachsignalbereichen gelegentlich die Kommunikation im betroffenen Digitalfunknetz ausfallen könnte, würde dies kein anderes Ergebnis begründen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass sich die Vorgabe einer 95%-igen Flächenabdeckung auf den Regelfall bezieht und nicht besondere, seltene Ereignisse berücksichtigt werden müssen. Zudem bestehen auch keine Hinweise, dass ein solcher Ausfall in Schwachsignalbereichen mehr als 5% der Gesamtfläche des Suchkreises betreffen könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch die taktische Eignung des Standorts f vor. Als taktisch geeignet wird ein Standort dann angesehen, wenn die zuständigen Taktiker aus Polizei, Rettungsdiensten, Feuerwehr und Bergwacht einen von der Funkplanung im Netzplanungsmeeting vorgestellten Standort in Bezug auf einsatztaktische Belange freigeben, wobei ein besonderes Augenmerk auf Einsatzschwerpunkte wie beispielsweise unfallträchtige Straßen, Störfallbetriebe oder Siedlungsflächen gelegt wird. Ein als bedingt geeigneter Standort wird danach bauplanungsrechtlich als geeignet gewertet.

Diese Standortbewertung unterliegt nach Auffassung der Kammer der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, sie sieht aber die taktische Eignung im vorliegenden Fall für Alternative f als gegeben an.

Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnten, kommt es bei der Abdeckung von Gebieten durch den Behördendigitalfunk zunächst darauf an, Siedlungsgebiete zu versorgen. Dies ist vorliegend uneingeschränkt gewährleistet. Erst in zweiter Linie muss sichergestellt werden, dass durch den gewählten Standort keine Unterversorgung von Einsatzschwerpunkten eintritt.

Vorliegend ist nicht bestritten, dass bei Realisierung von Standort f Siedlungsgebiete funktechnisch versorgt werden. Auch eine Unterversorgung von Einsatzschwerpunkten, welche die taktische Eignung des Standorts f ausschließen und damit zu einem Fehlen der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit führen könnte, besteht vorliegend nicht.

Das Gericht sieht nämlich weder den Bereich des Klettergartens noch das nach den Angaben der Klägerin von stark frequentierten Rad- und Wanderwegen durchzogene Waldstück als taktische Einsatzschwerpunkte an. Hierfür reicht nämlich nicht aus, dass es sich um Gebiete handelt, in denen sich gelegentlich oder auch häufiger Menschen aufhalten, vielmehr muss hierzu eine ganz besondere Gefahrensituation hinzutreten, die eine besondere Häufigkeit von Einsätzen erwarten lässt. Eine derartige Häufung von Einsätzen liegt für keinen der angesprochenen Bereiche vor. Vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass in den Bereichen von Klettergarten und Waldstück seit dem 1.4.2012 bei der alle Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze koordinierenden Integrierten Leitstelle Passau insgesamt lediglich drei Einsätze dokumentiert seien. Dies kann selbst dann nicht zu einem Einsatzschwerpunkt führen, wenn - wie von der Klägerseite vorgetragen - dort auch ein tödlicher Unfall stattgefunden hat, da ein solches Risiko grundsätzlich überall besteht. Auch für einen Schwerpunkt polizeilicher Einsätze in diesem Bereich gibt es nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte.

Im Übrigen geht das Gericht beim Bereich des Klettergartens auch nicht davon aus, dass dort eine Funkversorgung überhaupt nicht gewährleistet wäre. Vielmehr hat die vom Beklagten durchgeführte Versorgungsmessung ergeben, dass sich hier nahezu durchgehend Pegelwerte von Kategorie 1 bis 3 (vgl. Blatt 85 der Akten) ergeben, die eine Fahrzeugfunkversorgung gewährleisten würden.

c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs abgeleiteten einschränkenden Korrektiv, wonach im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Ortsgebundenheit bei Mobilfunkanlagen nur bejaht werden kann, wenn neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen - nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse - ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 14). Einen solchen Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht dann an, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen Gründen, etwa weil der Grundstückseigentümer die Errichtung nicht zulässt oder aus rechtlichen Gründen, etwa weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig ist, nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 14).

Insoweit sieht das entscheidende Gericht die vom Beklagten im Rahmen der Standortanalyse dokumentierten Bemühungen um einen Standort im Innenbereich im vorliegenden Fall als ausreichend an. So hat es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als ausreichend angesehen, dass es an der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme geeigneter Innenbereichsstandorte bereits dann fehlt, wenn der Vorhabenträger auf keinen der in der Suchkreisanalyse ermittelten Innenbereichsstandorte zugreifen kann (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 16). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nämlich wie in der Standortgewinnungsliste (Blatt 44 der Akten) auch belegt ist, mehrere in Gebieten gemäß § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB gelegene Standorte geprüft (kommerzielle Funkmasten oder Gebäude im Suchkreis). Mit dem der Alternative c zugrundeliegenden Standort auf der Fl.Nr. 64/38 der Gemarkung ... (Wasserhochbehälter D.) hat der Beklagte zumindest einen unstreitig im Innenbereich gelegenen Standort in die engere Standortauswahl einbezogen. Dieser Standort ist letztlich nur deshalb vom Beklagten ausgeschieden worden, weil der Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal als Grundstückseigentümer die Errichtung eines Sendemasts einstimmig abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte seiner Pflicht zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach Auffassung der Kammer genügt. Da eine Prüfung von Standortalternativen im Baugenehmigungsverfahren anders als im Planfeststellungsrecht gerade nicht stattfindet (vgl. dazu BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 14 m. w. N.), können an die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmenden Bemühungen um einen Innenbereichsstandort keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Keinesfalls kann verlangt werden, dass alle oder eine bestimmte Mindestzahl von denkbaren Innenbereichsstandorten geprüft wird. Andernfalls würde letztlich auch der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit unterlaufen.

Da der Beklagte seine Pflicht zur Suche nach Alternativen im Innenbereich erfüllt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Suche nach einem Innenbereichsstandort im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erforderlich war, weil die Klägerin selbst mehrfach erklärt hat, dass sie einen Maststandort im bebauten Gebiet grundsätzlich ablehne und einen Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten Wohnbebauung fordere. Zwar hätte der Beklagte auch in einem solchen Fall ein etwaig verweigertes gemeindliches Einvernehmen ersetzen können, so dass trotz der Ablehnung durch die Klägerin ein Innenbereichsstandort nicht bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen wäre. Andererseits hält es das Gericht für treuwidrig, wenn sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, der Beklagte hätte einen Standort im Innenbereich realisieren können, nachdem sie selbst jeden solchen Standort vorher kategorisch abgelehnt hat und der Beklagte mit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Auswahl eines solchen Standorts rechnen musste.

d) Das Vorhaben dient auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Nach ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung bietet das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ keine Handhabe dafür, die Standortwahl zu korrigieren, sondern verfolgt die eigentliche Zweckbestimmung, Vorhaben zu verhindern, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 17; BayVGH, B.v. 31.7.2013 - 14 CS 12.1603 - juris). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.

2. Dem somit privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen.

a) Schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Die in den Akten enthaltene Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur - Außenstelle Augsburg - vom 28.4.2014 (STOB-Nr. 69015664) legt einen Sicherheitsabstand vom 5,42 m in der Hauptstrahlrichtung und von 0,88 m vertikal (90°) fest. Dieser Bereich ist durch die geplante Umzäunung des Baugrundstücks vor dem Zutritt Dritter gesichert und somit für den Beklagten beherrschbar. Damit sind schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Wissenschaft auszuschließen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.397 - NVwZ-RR 2011, 851 ff.).

b) Dem Vorhaben stehen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange (natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie Orts- und Landschaftsbild) nicht entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist von einer relevanten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, insbesondere des Landschaftsbildes nur dann auszugehen, wenn das privilegierte Vorhaben in einer besonders schutzwürdigen Landschaft vorgesehen ist oder die Eingriffswirkung in die Landschaft besonders gravierend ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2008 15 CS 07.3032; v. 1.10.2007 - 15 B 06.2356 jeweils zit. nach juris). Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebietes ab. Nachdem die vom Landratsamt Passau in seiner naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 14.4.2014 geforderten Voraussetzungen in den Bescheid vom 7.10.2014 aufgenommen wurden, dass Eingriffe in den Gehölzbestand soweit möglich zu vermeiden sind, die Fällung außerhalb der Vogelbrutzeiten erfolgen muss, sicherzustellen ist, dass keine höhlenbewohnenden Tierarten betroffen sind und eine Ersatzzahlung von 5.626,40 € an den Bayerischen Naturschutzfonds zur Ermöglichung anderweitiger Ausgleichsmaßnahmen erfolgen muss, ist eine Beeinträchtigung von Belangen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht ersichtlich.

III.

Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenausspruch beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

V.

Die Zulassung der Berufung nach § 124 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war nicht veranlasst.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erklärte Zustimmung der Regierung von Niederbayern für den Neubau einer Mobilfunkstation für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS).

Mit am 28.5.2014 eingegangenem Schreiben vom 20.5.2014 stellte das Staatliche Bauamt Passau bei der Regierung von Niederbayern den Antrag auf Zustimmung nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zur Errichtung eines Stahlbetonmastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 721 der Gemarkung … in der Gemeinde … Mit Bescheid vom 7.10.2014 erteilte die Regierung von Niederbayern unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin die Zustimmung zu dem Vorhaben.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7.11.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben. Am 19.11.2014 hat sie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 7.10.2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren unter dem Az. RN 6 K 14.1846.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Für die gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich.

Diese Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass der Antrag abzulehnen ist, da die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg besitzt und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die trotz dieser Tatsache ein Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.

Vielmehr hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage in der Hauptsache mit Urteil vom 13.1.2015 unter dem Az. RN 6 K 13.1846 abgewiesen, weil der Bescheid der Regierung vom 7.10.2014 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer ist nämlich das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung einer Mobilfunkstation für den Behördendigitalfunk auf dem Grundstück Fl.Nr. 721 der Gemarkung … bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich um ein dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg Bezug genommen.

Der Ausspruch über die Kosten hat seine Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.