Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erklärte Zustimmung der Regierung von Niederbayern für den Neubau einer Mobilfunkstation für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS).

Mit am 28.5.2014 eingegangenem Schreiben vom 20.5.2014 stellte das Staatliche Bauamt P. bei der Regierung von .. den Antrag auf Zustimmung nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zur Errichtung eines Stahlbetonmastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 721 der Gemarkung ... in der Gemeinde N. a. Inn. Nach den eingereichten Plänen hat der konisch zulaufende Mast eine Höhe von 40 m zuzüglich einer ca. 3,28 m hohen Omni-Antenne. Der Durchmesser beträgt am Mastfuß ca. 1367 mm, in 40 m Höhe 651 mm. Nördlich des Mastes befindet sich ein begehbarer Container für die Systemtechnik auf Streifenfundamenten, dessen Oberkante eine Höhe von 2,45 m aufweist. Der Standort des Mastes liegt in einer Waldfläche ca. 100 m nördlich der Kreisstraße PA ... und ca. 75 m westlich der Staatsstraße ...

Die Untere Naturschutzbehörde hatte mit Schreiben vom 14.4.2014 ausgeführt, dass sich der Standort unmittelbar neben dem Landschaftsschutzgebiet V. Enge befinde und von störenden Bauten bisher unbeeinträchtigt sei. Der Errichtung der Mobilfunkstation stünden jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken entgegen, wenn Eingriffe in den Gehölzbestand möglichst vermieden würden, die Fällung von Bäumen nur außerhalb der Vogelbrutzeiten erfolge und vor Fällung sichergestellt werde, dass keine höhlenbewohnenden Tierarten betroffen seien. Außerdem sei gemäß § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Ersatzzahlung in Höhe von 130,-- €/m Anlagenhöhe an den Bayerischen Naturschutzfonds festzusetzen, in Summe 5.626,40,-- €.

Mit Schreiben vom 22.4.2014 hatte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das nach Art. 39 Bayerisches Waldgesetz erforderliche Einvernehmen zur Rodung erteilt. Eine Ersatzaufforstung sei nicht erforderlich.

Mit Standortbescheinigung vom 28.4.2014 (STOB-Nr. 69015664) hatte die Bundesnetzagentur - Außenstelle Augsburg -für das Vorhaben einen Sicherheitsabstand von 5,42 m in der Hauptstrahlrichtung und von 0,88 m vertikal (90°) festgelegt.

Die Prüfung von Standortalternativen erläuterte das Planungsbüro ... GmbH in seinem Bericht zum Suchkreis BY35100187 PA-N. am Inn vom 30.4.2014: Danach seien die Alternativen d und e taktisch ungeeignet, weil Bereiche des taktischen Schwerpunkts Innverlauf und Klettergarten unterversorgt seien, die Alternativen g und h funktechnisch ungeeignet, da sie zu einer Unterversorgung in den Ortschaften Neuhaus a. Inn sowie in Bereichen von V. und Straßenabschnitten im Grenzbereich Österreich führen würden. Von den geprüften, technisch geeigneten Alternativen seien die Alternativen a, b und c nicht verfügbar, weil die Vermietbereitschaft fehle. Die Alternativen i, j und k befänden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets V. Enge. Zur Alternative i wird ausgeführt, dass diese die beste funktechnische sowie taktische Versorgung gezeigt habe und aus diesem Grund die Standortbearbeitung aufgenommen worden sei. Aufgrund massiver Widerstände in Neuhaus am Inn sowie in der klagenden Kommune sei eine Messfahrt an der Alternative f durchgeführt worden. Auf Basis deren positiver Messergebnisse sei es zum Alternativwechsel zu Alternative f gekommen. Zur Alternative f führt das Gutachten aus, dass diese zunächst nicht bewertet worden sei, weil die Funkplanung den Standort als schlechten, funktechnisch gerade noch geeigneten Standort bezeichnet hatte. Nachdem Messungen durchgeführt worden seien, habe man aber im Rahmen des Netzplanungsmeetings am 3.6.2013 die Standortposition als „bedingt geeignet“ eingestuft. Die gewählte Alternative f liege innerhalb eines geschlossenen Waldes außerhalb von Schutzgebieten und kartierten Biotopen. Demgegenüber befänden sich die Alternativen i, j und k innerhalb kartierter Schutzgebiete und böten zudem aufgrund der Positionierung auf Freiflächen einen größeren Eingriff in das Landschaftsbild. Zum Nachweis einer nicht sinnvoll gegebenen Realisierungsmöglichkeit in Gebieten des § 30 Abs. 1 BauGB oder des § 34 BauGB wurde auf eine beigefügte Standortgewinnungsliste verwiesen, in der neun Standorte aufgeführt sind und Gründe für deren fehlende Realisierungsmöglichkeit erläutert werden.

Mit Schreiben vom 16.7.2014 teilte die Klägerin mit, dass ihr Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens einstimmig abgelehnt habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass das beantragte Vorhaben den Darstellungen des Landschafts- und Flächennutzungsplans der Gemeinde N. a. Inn widerspreche, da in beiden vorbereitenden Bauleitplänen dieser Bereich ausschließlich zur forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sei. Solange die technische Tauglichkeit und Sicherheit des Digitalfunks nicht nachgewiesen und die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Digitalfunksendern nicht belegt sei, könne die beantragte Mobilfunkstation schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Daher fordere die Klägerin einen Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten Wohnbebauung. Durch den Sendemast, der weit über die umgebenden Baumwipfel hinausrage, werde das Orts- und Landschaftsbild nachhaltig verunstaltet sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert dauerhaft beeinträchtigt. Bei der Standortauswahl sei bezüglich der alternativen Maststandorte g und h die Variante eines zusätzlichen zwischengeschalteten Sendemasts, mit dem die Versorgung der tiefer liegenden und kritischen Bereiche am Westufer des Inns gewährleistet werden könne, nicht geprüft worden. Beim Maststandort h sei in der Kurzbegründung vermerkt, dieser sei funktechnisch ungeeignet, während in der ausführlicheren Begründung ausgeführt sei, dass sehr wohl funktechnische Eignung gegeben sei. Weshalb der in der Nähe des Standortes h gelegene Standort g als funktechnisch ungeeignet bewertet werde, sei nicht nachvollziehbar. Unerklärlich sei auch, weshalb der von der Gemeinde eingebrachte Alternativstandort k nicht weiter untersucht worden sei. Schließlich sei der geplante Maststandort f laut eigenen Aussagen des Planungsbüros wegen des deutlichen Abstands zur Hangkante am Inn nur „eingeschränkt taktisch geeignet“, was sich insbesondere auf die für die Gemeinde wesentlichen Bereiche am Inn, wie Klettergarten, Innuferweg, Ziehweg etc. beziehe. Der Geländekartenausschnitt entspreche nicht den Gegebenheiten, da sich in der Nachbarschaft zum beantragten Sendemast nicht ein Gewerbegebiet, sondern ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung befinde, welcher ausdrücklich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zulässig sei.

Nach Anhörung wegen beabsichtigter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 13.8.2014 lehnte die Klägerin mit Beschluss vom 22.9.2014 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut ab.

Mit Bescheid vom 7.10.2014 erteilte die Regierung von Niederbayern unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin die Zustimmung zu dem Vorhaben. Die Zustimmung sei zu erteilen, da die im Verfahren nach Art. 73 Abs. 2 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt würden. Die standortgebundene Anlage für Zwecke der öffentlichen Verwaltung sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Die besondere Zweckbestimmung ergebe sich bei Anlagen für den digitalen Behördenfunk aus der Notwendigkeit einer vollständigen Netzabdeckung. Ein geeigneter und verfügbarer Standort im Innenbereich existiere nicht. Von den im Außenbereich verfügbaren, funktechnisch und taktisch geeigneten Standorten, befinde sich die Alternative i im Landschaftsschutzgebiet auf einer freien Ackerfläche und sei so von den Gemeinden N. a. Inn und Neuhaus a. Inn aus Gründen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgelehnt worden. Die später eingebrachte Alternative k befinde sich ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet, unweit eines FFH-Gebiets und von hochwertigen Ökoflächen im Bereich der Oberkante des Inn-Engtales. Sie sei im Hinblick auf die bestehende Alternative f naturschutzfachlich abgelehnt worden, da die Beeinträchtigungen mit den Zielen des Schutzgebietes bzw. des Naturschutzes nicht zu vereinbaren seien. Dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Insbesondere werde nicht das Orts- und Landschaftsbild nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig verunstaltet, da das Vorhaben zwar unmittelbar neben dem Landschaftsschutzgebiet V. Enge liege, jedoch weniger als 500 qm Fläche beanspruche und durch seine Lage im Wald die Fernwirkung erheblich gemindert sei. Die untere Naturschutzbehörde habe dem Bauvorhaben zugestimmt. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Es würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischer Strahlung hervorgerufen. Deren biologische Verträglichkeit werde vorliegend anhand der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) beurteilt und durch die Standortbescheinigung vom 28.4.2014 bestätigt. Die Standortbewertung habe auch bereits vorhandene Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen mit einbezogen. Außerhalb der einzuhaltenden Sicherheitsabstände von 5,42 m in der Hauptstrahlrichtung und 0,88 m vertikal, in einem Winkel von 90 ° zur Hauptstrahlrichtung würden die in § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) festgelegten Grenzwerte eingehalten. Das Vorhaben stehe auch mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) in Einklang. Es sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien demgegenüber nicht so wesentlich, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG den mit dem Vorhaben verfolgen Belangen vorgingen. Für die nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen sei die festgesetzte Ersatzzahlung zu leisten. Gründe, welche die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigten, lägen nicht vor, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Darstellung als Fläche für die Forstwirtschaft enthalte keine qualifizierte standortbezogene Aussage, die dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegengehalten werden könne. Der Funkmast rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischen Feldern hervor. Die nächstgelegene Wohnbebauung auf FlNr. 651 liege ca. 100 m östlich des beantragten Bauvorhabens und damit weit außerhalb der Sicherheitsabstände.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7.11.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben. Am 19.11.2014 hat sie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Zur Klagebegründung trägt sie vor, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vorliege, da Funkanlagen für den Mobilfunk der BOS nicht zwingend oder von vornherein auf den Außenbereich angewiesen seien, sondern auch im Innenbereich errichtet und betrieben werden könnten. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liege nicht vor, da hierfür erforderlich sei, dass das Vorhaben zum vorgesehenen Standort eine der Ortsgebundenheit gewerblicher Betriebe vergleichbare Beziehung aufweise. Dies treffe hier nicht zu, da der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck am vorgesehenen Standort allenfalls eingeschränkt erreicht werden könne, während geeignetere Varianten im Genehmigungsverfahren nicht weiter verfolgt worden seien. In der Standortbewertung habe das Planungsbüro ... GmbH den Suchkreis so definiert, dass eine Positionierung eines Standorts im Nahbereich der Hangkante des Taleinschnitts des Inns erforderlich sei, um den tiefer gelegenen Bereich, insbesondere des Westufers des Inns zu versorgen. Die genehmigungsgegenständliche Alternative f erfülle weder die Standortvorgabe noch das vorgegebene Versorgungsziel, da sie sich nicht im Nahbereich der Hangkante zum Innufer befinde. Insbesondere würden taktische Schwerpunkte des Innverlaufs und des Klettergartens nach eigenen Feststellungen des Beklagten nicht oder nur unzureichend versorgt. Die Alternative f werde auch nur als lediglich „bedingt“ geeignet bewertet. Demgegenüber sei die Alternative k als einschränkungslos funktechnisch geeignet eingestuft worden. Diese befinde sich im Nahbereich der Hangkante des Innufers. Auch treffe nicht zu, dass die Alternative k nicht realisierbar sei. Vielmehr sei diese nur naturschutzfachlich abgelehnt worden, Gründe, die für eine unüberwindliche naturschutzrechtliche Unzulässigkeit sprächen, seien jedoch nicht dargelegt. Die bloße Lage „in der Nähe“ eines FFH-Gebiets lasse keinen Rückschluss auf eine naturschutzrechtliche Unverträglichkeit zu. Gleiches betreffe die Ausführungen zu den nicht näher „spezifizierten hochwertigen Ökoflächen“ in der Nähe des Standorts. Schließlich rechtfertige auch die Lage der „Alternative k“ im Landschaftsschutzgebiet für sich allein nicht deren Ausschluss. Nach § 6 Abs. 2 a der Landschaftsschutzgebietsverordnung „V. Enge“ bestehe für die Errichtung baulicher Anlagen ein Erlaubnisvorbehalt. Außerdem bestehe die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 5 zuzulassen (Befreiung). Im Ergebnis setze sich die Standortbewertung, welche die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens empfehle, nicht im gebotenen Umfang und mit gebotener Tiefe mit den gegebenen und vorzugswürdigen Standortalternativen auseinander.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 7.10.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In seiner Erwiderung führt er aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine sogenannte standortgebundene Anlage für Zwecke der öffentlichen Verwaltung (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) oder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB um ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene, handle. Mobilfunksendeanlagen seien nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. Für die Erfüllung des Merkmals der „Ortsgebundenheit“ genüge daher ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse nachzuweisen sei. Nachdem die Alternative c, ein Wasserhochbehälter, vom Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal abgelehnt worden sei und zwei weitere Alternativen funktechnisch nicht geeignet gewesen seien, habe ein Standort im Innenbereich nicht zur Verfügung gestanden. Gerade die Klägerin habe im Übrigen eine strikt ablehnende Haltung gegenüber Standorten im Innenbereich eingenommen. Bezüglich der Funkversorgungsgüte für den BOS-Digitalfunk sei vorgegeben, dass die durchschnittliche Flächenversorgung mindestens 96% betragen müsse, Siedlungsgebiete mindestens mit Kategorie 2 und sonstige Flächen mindestens mit Kategorie 0 zu versorgen seien. Diese Vorgaben würden bis auf den Schlossberg sowie Teile des N.er Walds erfüllt. Zwar sei der Standort f im Netzplanungsmeeting am 3.6.2013 als bedingt geeignet bewertet worden, da Teile des österreichischen Innufers nicht ausreichend versorgt werden könnten. Die Erfüllung der sogenannten Nacheile werde aber nach Auskunft der Taktik durch Absprachen des Freistaat Bayerns mit Österreich geregelt werden. Der Klettergarten werde mit der Kategorie 0/1 bzw. 2 versorgt, so dass eine Kfz-Funkversorgung auf jeden Fall gewährleistet sei. Einsatztaktische Belange seien ausreichend berücksichtigt, insbesondere sei auch nicht der gesamt Taleinschnitt des Inns als „primärer Versorgungsschwerpunkt“ eingestuft worden.

Im Übrigen sei für Mobilfunksendeanlagen gerade typisch, dass es gegebenenfalls mehrere technisch und taktisch geeignete Standorte geben könne. Die Raum- bzw. Gebietsgebundenheit der einzelnen geeigneten Standorte werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Standorte in der technischen oder taktischen Eignung graduelle Unterschiede aufwiesen. Der Standort f trage insbesondere auch dem Schonungsgebot des § 35 Abs. 5 BauGB Rechnung. Eine darüber hinausgehende „Alternativenprüfung“ finde nicht statt. Die baurechtliche Prüfung sei an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Lägen die Voraussetzungen für den beantragten Standort vor, könne die Baugenehmigung nicht mit der Begründung versagt werden, dass es einen „taktisch besser bewerteten Alternativstandort“ gebe.

Die Klägerin tritt dem entgegen, indem sie ausführt, dass nicht nur das österreichische Innufer, sondern auch ein Teil des selbst vorgegebenen Versorgungsschwerpunkts auf deutscher Seite des Inns nicht oder nur schlecht versorgt werde, wie z. B. der Klettergarten. Der Standort der Alternative f erfülle nicht das Merkmal der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“, da er 1 km weiter von der Hangkante entfernt sei als die Variante k. Dadurch ergäben sich am Westufer des Inns Schwachsignalbereiche. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf eine Stellungnahme des U. e.V. vom 8.12.2014. Die Variante f weise nicht die erforderlichen Pegelreserven auf, um Verbindungsabbrüche oder die Unmöglichkeit des Verbindungsaufbaus zu verhindern. Somit sei die Variante f aus dem Kreis der geeigneten Varianten auszuscheiden, sie verfehle ihren Zweck. Der Vorhabenträger habe sich von zweckfremden Motiven leiten lassen, weil die Lage eines Standorts im Landschaftsschutzgebiet kein unüberwindbares Hindernis sei.

Der Beklagte habe die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um einen geeigneten Standort im Innenbereich nicht nachvollziehbar belegt. Die Untersuchung von nur drei Standorten im Innenbereich sei nicht ausreichend. Zu Unrecht habe sich der Vorhabenträger auf einen Funkmast von 40 m Höhe festgelegt. Da die Geländehöhe innerhalb des Suchkreises um mehr als 70 m variiere, führe eine solche Standard-Masthöhe zu gravierenden Bewertungsfehlern, weil auch ein Mast mit geringerer Höhe das Versorgungsziel erfüllen könne. Diese Vorfestlegung habe zur fehlerhaften Verneinung der Eignung von Standorten im Innenbereich geführt und die Spielräume für eine positive naturschutzrechtliche Beurteilung von Außenbereichsstandorten maßgeblich reduziert. Selbst bei einer Masthöhe von nur 24 m weise die Variante k am Westhang des Inns Versorgungsvorzüge gegenüber Variante f auf. Die Standortwahl für Variante f sei nicht durch Messungen begründet. Da bei den in den Akten enthaltenen Messergebnissen eine Dokumentation des Datums, der eingesetzten Geräte, der Messunsicherheiten und der Wetterbedingungen fehle, seien diese für eine Beurteilung nicht verwertbar. Zudem würden die prognostizierten Schwachsignalbereiche am westlichen Innufer im Bereich des Klettergartens und nördlich davon durch die Messung nicht entkräftet, sondern bestätigt. Diese seien besonders anfällig gegen Überreichweiten, so dass bei den hierbei auftretenden Interferenzen mit weit entfernten Sendern über Stunden ein Totalausfall der Funkversorgung drohe. Die beim Nachbewertungsmeeting am 3.6.2013 getroffene handschriftlich vermerkte Bewertung der Variante f mit „Nachteile problematisch“ werde geteilt. Dagegen sei die Alternative k am 27.2.2014 als taktisch geeignet eingestuft und mit erster Priorität versehen worden. Es erschließe sich daher nicht, warum diese Alternative nicht weiter verfolgt worden sei. Unzutreffend sei außerdem die Behauptung des Beklagten, die „Kfz-Funkversorgung“ sei im Bereich des Klettergartens auf jeden Fall gewährleistet. Beim Behördenfunk sei nämlich - anders als beim Mobilfunk - das ins Kfz eingebaute Funkgerät mit einer Außenantenne zu versehen, die mit einer schwächeren Versorgung zurechtkomme als ein Handfunkgerät im Freien. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, dass nicht der gesamte Taleinschnitt des Inns als „primärer Versorgungsschwerpunkt“ eingestuft worden sei. Aufgrund der multiplen Mängel der Standortbewertung sei eine Neubewertung unumgänglich.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten sowie der wechselseitigen Schriftsätze in diesem Verfahren sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Az. RN 6 S 14.1906 und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 13.1.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 7.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die bauaufsichtliche Zustimmung erteilt, weil das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Da das Bauvorhaben durch den Freistaat Bayern verwirklicht werden soll und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen, bedurfte es keiner Baugenehmigung, sondern der bauaufsichtlichen Zustimmung der Regierung von Niederbayern. Die Zustimmung konnte nicht entfallen, da die Klägerin sowie Grundstücksnachbarn dem Vorhaben widersprochen haben (Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO).

Die Klägerin kann Abwehrrechte nur auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) geschützte Planungshoheit stützen. Die Planungshoheit der Gemeinde wird bei der Zulassung von Vorhaben dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Fehlendes Einvernehmen darf die für die Zustimmung zuständige Regierung nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur ersetzen, wenn es - weil ein Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist - zu Unrecht verweigert wurde.

Die Regierung von Niederbayern durfte die bauaufsichtliche Zustimmung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Mobilfunkstation für den digitalen Behördenfunk ist im Außenbereich privilegiert zulässig, da öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

1. Für die Privilegierung des Vorhabens bedarf es nach Ansicht der entscheidenden Kammer keines Rückgriffs auf den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil die Mobilfunkstation für den digitalen Behördenfunk nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist.

a) Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben privilegiert, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Der Begriff der „Telekommunikationsdienstleistungen“ entspricht dem früher in Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz (GG) verwendeten Begriff (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 52) und umfasst damit die technische Seite der Übermittlungsvorgänge im Gesamtbereich der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75 - BVerfGE 46, 120, 144 zum Vorgängerbegriff „Fernmeldewesen“; BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1341 - juris, Rdnr. 22). Als Telekommunikation ist dabei allgemein der Datenaustausch unter Einsatz moderner Technologien (insbesondere Elektrotechnik, Elektronik und Funktechnik) zu verstehen, also auch der digitale Behördenfunk (VG München, B.v. 30.9.2013 - M 1 SN 13.4048 - juris, Rdnr. 18, im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 31.7.2013 - 14 CS 12.1603 - juris, Rdnr. 16).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings die Zulässigkeit von öffentlichen Versorgungsanlagen im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 genannten ortsgebundenen Betriebe gelten (st. Rspr. seit BVerwG, U.v. 21.1.1977 - 4 C 28.75 - juris; bestätigt durch BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - juris, Rdnr. 11). Ortsgebunden ist ein Gewerbe danach nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass der Betrieb auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O. m. w. N.). Entsprechendes gilt allenfalls graduell abgeschwächt für die in Halbsatz 1 genannten Vorhaben, welche nur dann an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teilnehmen, wenn sich auf die Frage, weshalb das Vorhaben gerade hier ausgeführt werden soll, eine die fragliche Stelle gleichsam individualisierende Antwort geben lässt (BVerwG, U.v. 21.1.1977, a. a. O., juris, Rdnr. 23).

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Besonderheiten der Mobilfunktechnologie für Mobilfunksendeanlagen eine Modifikation angenommen. Da diese der flächendeckenden Versorgung mit mobilen Telekommunikationsdiensten dienten und die zu versorgenden Gebiete in „Funkzellen“ gegliedert seien, die sich wabenförmig über das gesamte Bundesgebiet erstreckten, könnten Mobilfunkstationen nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, sondern seien wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topographischer Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen, die so zu wählen seien, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistung gewährleisteten, ohne benachbarte Flächenzellen zu stören (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 12). Da dies dazu führe, dass Mobilfunksendeanlagen, um ihre Funktion im Funknetz erfüllen zu können, zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden müssten, innerhalb dieses Gebiets aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kämen, seien diese nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann als erfüllt an, wenn diese an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 12). Diese Raum- bzw. Gebietsgebundenheit sei durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen.

Diese Grundsätze lassen sich auf den behördlichen Digitalfunk übertragen, da dieser in gleicher Weise darauf angewiesen ist, eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen und in den jeweiligen Suchkreisen jeweils mehrere geeignete Standorte vorhanden sein können, die in der Lage sind, eine den vorgegebenen Anforderungen entsprechende Funkversorgung des abzudeckenden Gebiets zu gewährleisten.

Diese Raum- bzw. Gebietsgebundenheit im oben beschriebenen Sinn ist vorliegend zu bejahen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die geplante Mobilfunkstation am Standort f ihre Funktion entsprechend den für den Digitalfunk formulierten Vorgaben erfüllen kann. Dies umfasst sowohl die funktechnische als auch die taktische Eignung für den betreffenden Suchkreis BY35100187 PA-N. am Inn.

Was die funktechnische Eignung betrifft, erfordert diese gemäß dem IMS vom 7.8.2009 zur Einführung des BOS-Digitalfunks in Bayern, dass eine Ortswahrscheinlichkeit von 96% besteht, also die Netzabdeckung in maximal 4% der Fläche unter der Versorgung GAN+X liegen darf. Die Fa. ... GmbH geht in ihrem Bericht von einer funktechnischen Eignung bei einer Versorgung von mindestens 95% der GAN bzw. der GAN+X Flächen nach den jeweiligen GAN Vorgaben aus. Diese Voraussetzung wurde von der Fa. ... GmbH im Rahmen der Standortprüfung unter anderem für die Alternative f bejaht. Sie ist in dem den Behördenakten beigefügten Funkplot zur Alternative f (Blatt 52 der Akten) dokumentiert und wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass - wie von der Klägerin behauptet - bei Inversionswetterlagen in den Schwachsignalbereichen gelegentlich die Kommunikation im betroffenen Digitalfunknetz ausfallen könnte, würde dies kein anderes Ergebnis begründen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass sich die Vorgabe einer 95%-igen Flächenabdeckung auf den Regelfall bezieht und nicht besondere, seltene Ereignisse berücksichtigt werden müssen. Zudem bestehen auch keine Hinweise, dass ein solcher Ausfall in Schwachsignalbereichen mehr als 5% der Gesamtfläche des Suchkreises betreffen könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch die taktische Eignung des Standorts f vor. Als taktisch geeignet wird ein Standort dann angesehen, wenn die zuständigen Taktiker aus Polizei, Rettungsdiensten, Feuerwehr und Bergwacht einen von der Funkplanung im Netzplanungsmeeting vorgestellten Standort in Bezug auf einsatztaktische Belange freigeben, wobei ein besonderes Augenmerk auf Einsatzschwerpunkte wie beispielsweise unfallträchtige Straßen, Störfallbetriebe oder Siedlungsflächen gelegt wird. Ein als bedingt geeigneter Standort wird danach bauplanungsrechtlich als geeignet gewertet.

Diese Standortbewertung unterliegt nach Auffassung der Kammer der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, sie sieht aber die taktische Eignung im vorliegenden Fall für Alternative f als gegeben an.

Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnten, kommt es bei der Abdeckung von Gebieten durch den Behördendigitalfunk zunächst darauf an, Siedlungsgebiete zu versorgen. Dies ist vorliegend uneingeschränkt gewährleistet. Erst in zweiter Linie muss sichergestellt werden, dass durch den gewählten Standort keine Unterversorgung von Einsatzschwerpunkten eintritt.

Vorliegend ist nicht bestritten, dass bei Realisierung von Standort f Siedlungsgebiete funktechnisch versorgt werden. Auch eine Unterversorgung von Einsatzschwerpunkten, welche die taktische Eignung des Standorts f ausschließen und damit zu einem Fehlen der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit führen könnte, besteht vorliegend nicht.

Das Gericht sieht nämlich weder den Bereich des Klettergartens noch das nach den Angaben der Klägerin von stark frequentierten Rad- und Wanderwegen durchzogene Waldstück als taktische Einsatzschwerpunkte an. Hierfür reicht nämlich nicht aus, dass es sich um Gebiete handelt, in denen sich gelegentlich oder auch häufiger Menschen aufhalten, vielmehr muss hierzu eine ganz besondere Gefahrensituation hinzutreten, die eine besondere Häufigkeit von Einsätzen erwarten lässt. Eine derartige Häufung von Einsätzen liegt für keinen der angesprochenen Bereiche vor. Vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass in den Bereichen von Klettergarten und Waldstück seit dem 1.4.2012 bei der alle Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze koordinierenden Integrierten Leitstelle Passau insgesamt lediglich drei Einsätze dokumentiert seien. Dies kann selbst dann nicht zu einem Einsatzschwerpunkt führen, wenn - wie von der Klägerseite vorgetragen - dort auch ein tödlicher Unfall stattgefunden hat, da ein solches Risiko grundsätzlich überall besteht. Auch für einen Schwerpunkt polizeilicher Einsätze in diesem Bereich gibt es nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte.

Im Übrigen geht das Gericht beim Bereich des Klettergartens auch nicht davon aus, dass dort eine Funkversorgung überhaupt nicht gewährleistet wäre. Vielmehr hat die vom Beklagten durchgeführte Versorgungsmessung ergeben, dass sich hier nahezu durchgehend Pegelwerte von Kategorie 1 bis 3 (vgl. Blatt 85 der Akten) ergeben, die eine Fahrzeugfunkversorgung gewährleisten würden.

c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs abgeleiteten einschränkenden Korrektiv, wonach im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Ortsgebundenheit bei Mobilfunkanlagen nur bejaht werden kann, wenn neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen - nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse - ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 14). Einen solchen Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht dann an, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen Gründen, etwa weil der Grundstückseigentümer die Errichtung nicht zulässt oder aus rechtlichen Gründen, etwa weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig ist, nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 14).

Insoweit sieht das entscheidende Gericht die vom Beklagten im Rahmen der Standortanalyse dokumentierten Bemühungen um einen Standort im Innenbereich im vorliegenden Fall als ausreichend an. So hat es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als ausreichend angesehen, dass es an der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme geeigneter Innenbereichsstandorte bereits dann fehlt, wenn der Vorhabenträger auf keinen der in der Suchkreisanalyse ermittelten Innenbereichsstandorte zugreifen kann (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 16). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nämlich wie in der Standortgewinnungsliste (Blatt 44 der Akten) auch belegt ist, mehrere in Gebieten gemäß § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB gelegene Standorte geprüft (kommerzielle Funkmasten oder Gebäude im Suchkreis). Mit dem der Alternative c zugrundeliegenden Standort auf der Fl.Nr. 64/38 der Gemarkung ... (Wasserhochbehälter D.) hat der Beklagte zumindest einen unstreitig im Innenbereich gelegenen Standort in die engere Standortauswahl einbezogen. Dieser Standort ist letztlich nur deshalb vom Beklagten ausgeschieden worden, weil der Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal als Grundstückseigentümer die Errichtung eines Sendemasts einstimmig abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte seiner Pflicht zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach Auffassung der Kammer genügt. Da eine Prüfung von Standortalternativen im Baugenehmigungsverfahren anders als im Planfeststellungsrecht gerade nicht stattfindet (vgl. dazu BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 14 m. w. N.), können an die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmenden Bemühungen um einen Innenbereichsstandort keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Keinesfalls kann verlangt werden, dass alle oder eine bestimmte Mindestzahl von denkbaren Innenbereichsstandorten geprüft wird. Andernfalls würde letztlich auch der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit unterlaufen.

Da der Beklagte seine Pflicht zur Suche nach Alternativen im Innenbereich erfüllt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Suche nach einem Innenbereichsstandort im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erforderlich war, weil die Klägerin selbst mehrfach erklärt hat, dass sie einen Maststandort im bebauten Gebiet grundsätzlich ablehne und einen Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten Wohnbebauung fordere. Zwar hätte der Beklagte auch in einem solchen Fall ein etwaig verweigertes gemeindliches Einvernehmen ersetzen können, so dass trotz der Ablehnung durch die Klägerin ein Innenbereichsstandort nicht bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen wäre. Andererseits hält es das Gericht für treuwidrig, wenn sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, der Beklagte hätte einen Standort im Innenbereich realisieren können, nachdem sie selbst jeden solchen Standort vorher kategorisch abgelehnt hat und der Beklagte mit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Auswahl eines solchen Standorts rechnen musste.

d) Das Vorhaben dient auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Nach ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung bietet das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ keine Handhabe dafür, die Standortwahl zu korrigieren, sondern verfolgt die eigentliche Zweckbestimmung, Vorhaben zu verhindern, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 17; BayVGH, B.v. 31.7.2013 - 14 CS 12.1603 - juris). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.

2. Dem somit privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen.

a) Schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Die in den Akten enthaltene Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur - Außenstelle Augsburg - vom 28.4.2014 (STOB-Nr. 69015664) legt einen Sicherheitsabstand vom 5,42 m in der Hauptstrahlrichtung und von 0,88 m vertikal (90°) fest. Dieser Bereich ist durch die geplante Umzäunung des Baugrundstücks vor dem Zutritt Dritter gesichert und somit für den Beklagten beherrschbar. Damit sind schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Wissenschaft auszuschließen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.397 - NVwZ-RR 2011, 851 ff.).

b) Dem Vorhaben stehen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange (natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie Orts- und Landschaftsbild) nicht entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist von einer relevanten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, insbesondere des Landschaftsbildes nur dann auszugehen, wenn das privilegierte Vorhaben in einer besonders schutzwürdigen Landschaft vorgesehen ist oder die Eingriffswirkung in die Landschaft besonders gravierend ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2008 15 CS 07.3032; v. 1.10.2007 - 15 B 06.2356 jeweils zit. nach juris). Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebietes ab. Nachdem die vom Landratsamt Passau in seiner naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 14.4.2014 geforderten Voraussetzungen in den Bescheid vom 7.10.2014 aufgenommen wurden, dass Eingriffe in den Gehölzbestand soweit möglich zu vermeiden sind, die Fällung außerhalb der Vogelbrutzeiten erfolgen muss, sicherzustellen ist, dass keine höhlenbewohnenden Tierarten betroffen sind und eine Ersatzzahlung von 5.626,40 € an den Bayerischen Naturschutzfonds zur Ermöglichung anderweitiger Ausgleichsmaßnahmen erfolgen muss, ist eine Beeinträchtigung von Belangen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht ersichtlich.

III.

Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenausspruch beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

V.

Die Zulassung der Berufung nach § 124 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.1846

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.1846

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.1846 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 3 Grenzwerte


Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten: 1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagne

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.1846 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.1846 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2015 - RN 6 S 14.1906

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich a
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 14.1846.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 15 CS 15.361

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2015 - RN 6 S 14.1906

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich a

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erklärte Zustimmung der Regierung von Niederbayern für den Neubau einer Mobilfunkstation für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS).

Mit am 28.5.2014 eingegangenem Schreiben vom 20.5.2014 stellte das Staatliche Bauamt Passau bei der Regierung von Niederbayern den Antrag auf Zustimmung nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zur Errichtung eines Stahlbetonmastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 721 der Gemarkung … in der Gemeinde … Mit Bescheid vom 7.10.2014 erteilte die Regierung von Niederbayern unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin die Zustimmung zu dem Vorhaben.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7.11.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben. Am 19.11.2014 hat sie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 7.10.2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren unter dem Az. RN 6 K 14.1846.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Für die gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich.

Diese Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass der Antrag abzulehnen ist, da die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg besitzt und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die trotz dieser Tatsache ein Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.

Vielmehr hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage in der Hauptsache mit Urteil vom 13.1.2015 unter dem Az. RN 6 K 13.1846 abgewiesen, weil der Bescheid der Regierung vom 7.10.2014 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer ist nämlich das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung einer Mobilfunkstation für den Behördendigitalfunk auf dem Grundstück Fl.Nr. 721 der Gemarkung … bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich um ein dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg Bezug genommen.

Der Ausspruch über die Kosten hat seine Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.