Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2015 - RN 6 S 14.1906
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 7.10.2014 anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erklärte Zustimmung der Regierung von Niederbayern für den Neubau einer Mobilfunkstation für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS).
Mit am
Die Untere Naturschutzbehörde hatte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Standortbescheinigung vom
Die Prüfung von Standortalternativen erläuterte das Planungsbüro ... GmbH in seinem Bericht zum Suchkreis BY35100187 PA-N. am Inn vom
Mit Schreiben vom
Nach Anhörung wegen beabsichtigter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7.11.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben. Am 19.11.2014 hat sie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.
Zur Klagebegründung trägt sie vor, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vorliege, da Funkanlagen für den Mobilfunk der BOS nicht zwingend oder von vornherein auf den Außenbereich angewiesen seien, sondern auch im Innenbereich errichtet und betrieben werden könnten. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liege nicht vor, da hierfür erforderlich sei, dass das Vorhaben zum vorgesehenen Standort eine der Ortsgebundenheit gewerblicher Betriebe vergleichbare Beziehung aufweise. Dies treffe hier nicht zu, da der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck am vorgesehenen Standort allenfalls eingeschränkt erreicht werden könne, während geeignetere Varianten im Genehmigungsverfahren nicht weiter verfolgt worden seien. In der Standortbewertung habe das Planungsbüro ... GmbH den Suchkreis so definiert, dass eine Positionierung eines Standorts im Nahbereich der Hangkante des Taleinschnitts des Inns erforderlich sei, um den tiefer gelegenen Bereich, insbesondere des Westufers des Inns zu versorgen. Die genehmigungsgegenständliche Alternative f erfülle weder die Standortvorgabe noch das vorgegebene Versorgungsziel, da sie sich nicht im Nahbereich der Hangkante zum Innufer befinde. Insbesondere würden taktische Schwerpunkte des Innverlaufs und des Klettergartens nach eigenen Feststellungen des Beklagten nicht oder nur unzureichend versorgt. Die Alternative f werde auch nur als lediglich „bedingt“ geeignet bewertet. Demgegenüber sei die Alternative k als einschränkungslos funktechnisch geeignet eingestuft worden. Diese befinde sich im Nahbereich der Hangkante des Innufers. Auch treffe nicht zu, dass die Alternative k nicht realisierbar sei. Vielmehr sei diese nur naturschutzfachlich abgelehnt worden, Gründe, die für eine unüberwindliche naturschutzrechtliche Unzulässigkeit sprächen, seien jedoch nicht dargelegt. Die bloße Lage „in der Nähe“ eines FFH-Gebiets lasse keinen Rückschluss auf eine naturschutzrechtliche Unverträglichkeit zu. Gleiches betreffe die Ausführungen zu den nicht näher „spezifizierten hochwertigen Ökoflächen“ in der Nähe des Standorts. Schließlich rechtfertige auch die Lage der „Alternative k“ im Landschaftsschutzgebiet für sich allein nicht deren Ausschluss. Nach § 6 Abs. 2 a der Landschaftsschutzgebietsverordnung „V. Enge“ bestehe für die Errichtung baulicher Anlagen ein Erlaubnisvorbehalt. Außerdem bestehe die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 5 zuzulassen (Befreiung). Im Ergebnis setze sich die Standortbewertung, welche die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens empfehle, nicht im gebotenen Umfang und mit gebotener Tiefe mit den gegebenen und vorzugswürdigen Standortalternativen auseinander.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In seiner Erwiderung führt er aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine sogenannte standortgebundene Anlage für Zwecke der öffentlichen Verwaltung (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) oder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB um ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene, handle. Mobilfunksendeanlagen seien nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. Für die Erfüllung des Merkmals der „Ortsgebundenheit“ genüge daher ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse nachzuweisen sei. Nachdem die Alternative c, ein Wasserhochbehälter, vom Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal abgelehnt worden sei und zwei weitere Alternativen funktechnisch nicht geeignet gewesen seien, habe ein Standort im Innenbereich nicht zur Verfügung gestanden. Gerade die Klägerin habe im Übrigen eine strikt ablehnende Haltung gegenüber Standorten im Innenbereich eingenommen. Bezüglich der Funkversorgungsgüte für den BOS-Digitalfunk sei vorgegeben, dass die durchschnittliche Flächenversorgung mindestens 96% betragen müsse, Siedlungsgebiete mindestens mit Kategorie 2 und sonstige Flächen mindestens mit Kategorie 0 zu versorgen seien. Diese Vorgaben würden bis auf den Schlossberg sowie Teile des N.er Walds erfüllt. Zwar sei der Standort f im Netzplanungsmeeting am 3.6.2013 als bedingt geeignet bewertet worden, da Teile des österreichischen Innufers nicht ausreichend versorgt werden könnten. Die Erfüllung der sogenannten Nacheile werde aber nach Auskunft der Taktik durch Absprachen des Freistaat Bayerns mit Österreich geregelt werden. Der Klettergarten werde mit der Kategorie 0/1 bzw. 2 versorgt, so dass eine Kfz-Funkversorgung auf jeden Fall gewährleistet sei. Einsatztaktische Belange seien ausreichend berücksichtigt, insbesondere sei auch nicht der gesamt Taleinschnitt des Inns als „primärer Versorgungsschwerpunkt“ eingestuft worden.
Im Übrigen sei für Mobilfunksendeanlagen gerade typisch, dass es gegebenenfalls mehrere technisch und taktisch geeignete Standorte geben könne. Die Raum- bzw. Gebietsgebundenheit der einzelnen geeigneten Standorte werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Standorte in der technischen oder taktischen Eignung graduelle Unterschiede aufwiesen. Der Standort f trage insbesondere auch dem Schonungsgebot des § 35 Abs. 5 BauGB Rechnung. Eine darüber hinausgehende „Alternativenprüfung“ finde nicht statt. Die baurechtliche Prüfung sei an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Lägen die Voraussetzungen für den beantragten Standort vor, könne die Baugenehmigung nicht mit der Begründung versagt werden, dass es einen „taktisch besser bewerteten Alternativstandort“ gebe.
Die Klägerin tritt dem entgegen, indem sie ausführt, dass nicht nur das österreichische Innufer, sondern auch ein Teil des selbst vorgegebenen Versorgungsschwerpunkts auf deutscher Seite des Inns nicht oder nur schlecht versorgt werde, wie z. B. der Klettergarten. Der Standort der Alternative f erfülle nicht das Merkmal der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“, da er 1 km weiter von der Hangkante entfernt sei als die Variante k. Dadurch ergäben sich am Westufer des Inns Schwachsignalbereiche. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf eine Stellungnahme des U. e.V. vom 8.12.2014. Die Variante f weise nicht die erforderlichen Pegelreserven auf, um Verbindungsabbrüche oder die Unmöglichkeit des Verbindungsaufbaus zu verhindern. Somit sei die Variante f aus dem Kreis der geeigneten Varianten auszuscheiden, sie verfehle ihren Zweck. Der Vorhabenträger habe sich von zweckfremden Motiven leiten lassen, weil die Lage eines Standorts im Landschaftsschutzgebiet kein unüberwindbares Hindernis sei.
Der Beklagte habe die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um einen geeigneten Standort im Innenbereich nicht nachvollziehbar belegt. Die Untersuchung von nur drei Standorten im Innenbereich sei nicht ausreichend. Zu Unrecht habe sich der Vorhabenträger auf einen Funkmast von 40 m Höhe festgelegt. Da die Geländehöhe innerhalb des Suchkreises um mehr als 70 m variiere, führe eine solche Standard-Masthöhe zu gravierenden Bewertungsfehlern, weil auch ein Mast mit geringerer Höhe das Versorgungsziel erfüllen könne. Diese Vorfestlegung habe zur fehlerhaften Verneinung der Eignung von Standorten im Innenbereich geführt und die Spielräume für eine positive naturschutzrechtliche Beurteilung von Außenbereichsstandorten maßgeblich reduziert. Selbst bei einer Masthöhe von nur 24 m weise die Variante k am Westhang des Inns Versorgungsvorzüge gegenüber Variante f auf. Die Standortwahl für Variante f sei nicht durch Messungen begründet. Da bei den in den Akten enthaltenen Messergebnissen eine Dokumentation des Datums, der eingesetzten Geräte, der Messunsicherheiten und der Wetterbedingungen fehle, seien diese für eine Beurteilung nicht verwertbar. Zudem würden die prognostizierten Schwachsignalbereiche am westlichen Innufer im Bereich des Klettergartens und nördlich davon durch die Messung nicht entkräftet, sondern bestätigt. Diese seien besonders anfällig gegen Überreichweiten, so dass bei den hierbei auftretenden Interferenzen mit weit entfernten Sendern über Stunden ein Totalausfall der Funkversorgung drohe. Die beim Nachbewertungsmeeting am 3.6.2013 getroffene handschriftlich vermerkte Bewertung der Variante f mit „Nachteile problematisch“ werde geteilt. Dagegen sei die Alternative k am 27.2.2014 als taktisch geeignet eingestuft und mit erster Priorität versehen worden. Es erschließe sich daher nicht, warum diese Alternative nicht weiter verfolgt worden sei. Unzutreffend sei außerdem die Behauptung des Beklagten, die „Kfz-Funkversorgung“ sei im Bereich des Klettergartens auf jeden Fall gewährleistet. Beim Behördenfunk sei nämlich - anders als beim Mobilfunk - das ins Kfz eingebaute Funkgerät mit einer Außenantenne zu versehen, die mit einer schwächeren Versorgung zurechtkomme als ein Handfunkgerät im Freien. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, dass nicht der gesamte Taleinschnitt des Inns als „primärer Versorgungsschwerpunkt“ eingestuft worden sei. Aufgrund der multiplen Mängel der Standortbewertung sei eine Neubewertung unumgänglich.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten sowie der wechselseitigen Schriftsätze in diesem Verfahren sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Az. RN 6 S 14.1906 und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom
Der Beklagte hat zu Recht unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die bauaufsichtliche Zustimmung erteilt, weil das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Da das Bauvorhaben durch den Freistaat Bayern verwirklicht werden soll und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen, bedurfte es keiner Baugenehmigung, sondern der bauaufsichtlichen Zustimmung der Regierung von Niederbayern. Die Zustimmung konnte nicht entfallen, da die Klägerin sowie Grundstücksnachbarn dem Vorhaben widersprochen haben (Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO).
Die Klägerin kann Abwehrrechte nur auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) geschützte Planungshoheit stützen. Die Planungshoheit der Gemeinde wird bei der Zulassung von Vorhaben dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Fehlendes Einvernehmen darf die für die Zustimmung zuständige Regierung nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur ersetzen, wenn es - weil ein Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist - zu Unrecht verweigert wurde.
Die Regierung von Niederbayern durfte die bauaufsichtliche Zustimmung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Mobilfunkstation für den digitalen Behördenfunk ist im Außenbereich privilegiert zulässig, da öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
1. Für die Privilegierung des Vorhabens bedarf es nach Ansicht der entscheidenden Kammer keines Rückgriffs auf den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil die Mobilfunkstation für den digitalen Behördenfunk nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist.
a) Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben privilegiert, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Der Begriff der „Telekommunikationsdienstleistungen“ entspricht dem früher in Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz (GG) verwendeten Begriff (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 52) und umfasst damit die technische Seite der Übermittlungsvorgänge im Gesamtbereich der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75 - BVerfGE 46, 120, 144 zum Vorgängerbegriff „Fernmeldewesen“; BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1341 - juris, Rdnr. 22). Als Telekommunikation ist dabei allgemein der Datenaustausch unter Einsatz moderner Technologien (insbesondere Elektrotechnik, Elektronik und Funktechnik) zu verstehen, also auch der digitale Behördenfunk (VG München, B.v. 30.9.2013 - M 1 SN 13.4048 - juris, Rdnr. 18, im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 31.7.2013 - 14 CS 12.1603 - juris, Rdnr. 16).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings die Zulässigkeit von öffentlichen Versorgungsanlagen im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 genannten ortsgebundenen Betriebe gelten (st. Rspr. seit BVerwG, U.v. 21.1.1977 - 4 C 28.75 - juris; bestätigt durch BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - juris, Rdnr. 11). Ortsgebunden ist ein Gewerbe danach nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass der Betrieb auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O. m. w. N.). Entsprechendes gilt allenfalls graduell abgeschwächt für die in Halbsatz 1 genannten Vorhaben, welche nur dann an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teilnehmen, wenn sich auf die Frage, weshalb das Vorhaben gerade hier ausgeführt werden soll, eine die fragliche Stelle gleichsam individualisierende Antwort geben lässt (BVerwG, U.v. 21.1.1977, a. a. O., juris, Rdnr. 23).
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Besonderheiten der Mobilfunktechnologie für Mobilfunksendeanlagen eine Modifikation angenommen. Da diese der flächendeckenden Versorgung mit mobilen Telekommunikationsdiensten dienten und die zu versorgenden Gebiete in „Funkzellen“ gegliedert seien, die sich wabenförmig über das gesamte Bundesgebiet erstreckten, könnten Mobilfunkstationen nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, sondern seien wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topographischer Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen, die so zu wählen seien, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistung gewährleisteten, ohne benachbarte Flächenzellen zu stören (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 12). Da dies dazu führe, dass Mobilfunksendeanlagen, um ihre Funktion im Funknetz erfüllen zu können, zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden müssten, innerhalb dieses Gebiets aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kämen, seien diese nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann als erfüllt an, wenn diese an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 12). Diese Raum- bzw. Gebietsgebundenheit sei durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen.
Diese Grundsätze lassen sich auf den behördlichen Digitalfunk übertragen, da dieser in gleicher Weise darauf angewiesen ist, eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen und in den jeweiligen Suchkreisen jeweils mehrere geeignete Standorte vorhanden sein können, die in der Lage sind, eine den vorgegebenen Anforderungen entsprechende Funkversorgung des abzudeckenden Gebiets zu gewährleisten.
Diese Raum- bzw. Gebietsgebundenheit im oben beschriebenen Sinn ist vorliegend zu bejahen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die geplante Mobilfunkstation am Standort f ihre Funktion entsprechend den für den Digitalfunk formulierten Vorgaben erfüllen kann. Dies umfasst sowohl die funktechnische als auch die taktische Eignung für den betreffenden Suchkreis BY35100187 PA-N. am Inn.
Was die funktechnische Eignung betrifft, erfordert diese gemäß dem IMS vom
Selbst wenn man unterstellen würde, dass - wie von der Klägerin behauptet - bei Inversionswetterlagen in den Schwachsignalbereichen gelegentlich die Kommunikation im betroffenen Digitalfunknetz ausfallen könnte, würde dies kein anderes Ergebnis begründen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass sich die Vorgabe einer 95%-igen Flächenabdeckung auf den Regelfall bezieht und nicht besondere, seltene Ereignisse berücksichtigt werden müssen. Zudem bestehen auch keine Hinweise, dass ein solcher Ausfall in Schwachsignalbereichen mehr als 5% der Gesamtfläche des Suchkreises betreffen könnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch die taktische Eignung des Standorts f vor. Als taktisch geeignet wird ein Standort dann angesehen, wenn die zuständigen Taktiker aus Polizei, Rettungsdiensten, Feuerwehr und Bergwacht einen von der Funkplanung im Netzplanungsmeeting vorgestellten Standort in Bezug auf einsatztaktische Belange freigeben, wobei ein besonderes Augenmerk auf Einsatzschwerpunkte wie beispielsweise unfallträchtige Straßen, Störfallbetriebe oder Siedlungsflächen gelegt wird. Ein als bedingt geeigneter Standort wird danach bauplanungsrechtlich als geeignet gewertet.
Diese Standortbewertung unterliegt nach Auffassung der Kammer der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, sie sieht aber die taktische Eignung im vorliegenden Fall für Alternative f als gegeben an.
Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnten, kommt es bei der Abdeckung von Gebieten durch den Behördendigitalfunk zunächst darauf an, Siedlungsgebiete zu versorgen. Dies ist vorliegend uneingeschränkt gewährleistet. Erst in zweiter Linie muss sichergestellt werden, dass durch den gewählten Standort keine Unterversorgung von Einsatzschwerpunkten eintritt.
Vorliegend ist nicht bestritten, dass bei Realisierung von Standort f Siedlungsgebiete funktechnisch versorgt werden. Auch eine Unterversorgung von Einsatzschwerpunkten, welche die taktische Eignung des Standorts f ausschließen und damit zu einem Fehlen der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit führen könnte, besteht vorliegend nicht.
Das Gericht sieht nämlich weder den Bereich des Klettergartens noch das nach den Angaben der Klägerin von stark frequentierten Rad- und Wanderwegen durchzogene Waldstück als taktische Einsatzschwerpunkte an. Hierfür reicht nämlich nicht aus, dass es sich um Gebiete handelt, in denen sich gelegentlich oder auch häufiger Menschen aufhalten, vielmehr muss hierzu eine ganz besondere Gefahrensituation hinzutreten, die eine besondere Häufigkeit von Einsätzen erwarten lässt. Eine derartige Häufung von Einsätzen liegt für keinen der angesprochenen Bereiche vor. Vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass in den Bereichen von Klettergarten und Waldstück seit dem 1.4.2012 bei der alle Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze koordinierenden Integrierten Leitstelle Passau insgesamt lediglich drei Einsätze dokumentiert seien. Dies kann selbst dann nicht zu einem Einsatzschwerpunkt führen, wenn - wie von der Klägerseite vorgetragen - dort auch ein tödlicher Unfall stattgefunden hat, da ein solches Risiko grundsätzlich überall besteht. Auch für einen Schwerpunkt polizeilicher Einsätze in diesem Bereich gibt es nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte.
Im Übrigen geht das Gericht beim Bereich des Klettergartens auch nicht davon aus, dass dort eine Funkversorgung überhaupt nicht gewährleistet wäre. Vielmehr hat die vom Beklagten durchgeführte Versorgungsmessung ergeben, dass sich hier nahezu durchgehend Pegelwerte von Kategorie 1 bis 3 (vgl. Blatt 85 der Akten) ergeben, die eine Fahrzeugfunkversorgung gewährleisten würden.
c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs abgeleiteten einschränkenden Korrektiv, wonach im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Ortsgebundenheit bei Mobilfunkanlagen nur bejaht werden kann, wenn neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen - nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse - ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 14). Einen solchen Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht dann an, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen Gründen, etwa weil der Grundstückseigentümer die Errichtung nicht zulässt oder aus rechtlichen Gründen, etwa weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig ist, nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 14).
Insoweit sieht das entscheidende Gericht die vom Beklagten im Rahmen der Standortanalyse dokumentierten Bemühungen um einen Standort im Innenbereich im vorliegenden Fall als ausreichend an. So hat es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als ausreichend angesehen, dass es an der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme geeigneter Innenbereichsstandorte bereits dann fehlt, wenn der Vorhabenträger auf keinen der in der Suchkreisanalyse ermittelten Innenbereichsstandorte zugreifen kann (BVerwG, U.v. 20.6.2013, a. a. O., Rdnr. 16). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nämlich wie in der Standortgewinnungsliste (Blatt 44 der Akten) auch belegt ist, mehrere in Gebieten gemäß § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB gelegene Standorte geprüft (kommerzielle Funkmasten oder Gebäude im Suchkreis). Mit dem der Alternative c zugrundeliegenden Standort auf der Fl.Nr. 64/38 der Gemarkung ... (Wasserhochbehälter D.) hat der Beklagte zumindest einen unstreitig im Innenbereich gelegenen Standort in die engere Standortauswahl einbezogen. Dieser Standort ist letztlich nur deshalb vom Beklagten ausgeschieden worden, weil der Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal als Grundstückseigentümer die Errichtung eines Sendemasts einstimmig abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte seiner Pflicht zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach Auffassung der Kammer genügt. Da eine Prüfung von Standortalternativen im Baugenehmigungsverfahren anders als im Planfeststellungsrecht gerade nicht stattfindet (vgl. dazu BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 14 m. w. N.), können an die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmenden Bemühungen um einen Innenbereichsstandort keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Keinesfalls kann verlangt werden, dass alle oder eine bestimmte Mindestzahl von denkbaren Innenbereichsstandorten geprüft wird. Andernfalls würde letztlich auch der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit unterlaufen.
Da der Beklagte seine Pflicht zur Suche nach Alternativen im Innenbereich erfüllt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Suche nach einem Innenbereichsstandort im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erforderlich war, weil die Klägerin selbst mehrfach erklärt hat, dass sie einen Maststandort im bebauten Gebiet grundsätzlich ablehne und einen Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten Wohnbebauung fordere. Zwar hätte der Beklagte auch in einem solchen Fall ein etwaig verweigertes gemeindliches Einvernehmen ersetzen können, so dass trotz der Ablehnung durch die Klägerin ein Innenbereichsstandort nicht bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen wäre. Andererseits hält es das Gericht für treuwidrig, wenn sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, der Beklagte hätte einen Standort im Innenbereich realisieren können, nachdem sie selbst jeden solchen Standort vorher kategorisch abgelehnt hat und der Beklagte mit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Auswahl eines solchen Standorts rechnen musste.
d) Das Vorhaben dient auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Nach ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung bietet das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ keine Handhabe dafür, die Standortwahl zu korrigieren, sondern verfolgt die eigentliche Zweckbestimmung, Vorhaben zu verhindern, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 a. a. O., Rdnr. 17; BayVGH, B.v. 31.7.2013 - 14 CS 12.1603 - juris). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
2. Dem somit privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen.
a) Schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Die in den Akten enthaltene Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur - Außenstelle Augsburg - vom 28.4.2014 (STOB-Nr. 69015664) legt einen Sicherheitsabstand vom 5,42 m in der Hauptstrahlrichtung und von 0,88 m vertikal (90°) fest. Dieser Bereich ist durch die geplante Umzäunung des Baugrundstücks vor dem Zutritt Dritter gesichert und somit für den Beklagten beherrschbar. Damit sind schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Wissenschaft auszuschließen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.397 - NVwZ-RR 2011, 851 ff.).
b) Dem Vorhaben stehen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange (natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie Orts- und Landschaftsbild) nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist von einer relevanten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, insbesondere des Landschaftsbildes nur dann auszugehen, wenn das privilegierte Vorhaben in einer besonders schutzwürdigen Landschaft vorgesehen ist oder die Eingriffswirkung in die Landschaft besonders gravierend ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2008 15 CS 07.3032;
III.
Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenausspruch beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
V.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war nicht veranlasst.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.