Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 15 C 18.2268

bei uns veröffentlicht am30.01.2019

Tenor

In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2018 sowie des Beschlusses des Senats vom 4. Juli 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren sowie für die Rechtsmittelverfahren 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzungen in den Verfahren 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018.

Mit Urteil vom 15. März 2018 (Az. Au 5 K 17.1580) wies das Verwaltungsgericht Augsburg die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, einen bauordnungsrechtlichen Bescheid vom 20. September 2017, mit dem ihr untersagt wurde, das Kellergeschoss des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung L... für die gewerbliche Prostitution zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, ab. Den Streitwert setzte das Verwaltungsgericht durch gesonderten Beschluss ebenfalls vom 15. März 2018 auf 96.000 Euro fest und stützte sich hierbei auf § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 9.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht setzte 2.000 Euro pro genutztem Raum und Monat an und errechnete so das für den Streitwert anzusetzende jährliche wirtschaftliche Interesse [4 (Räume) x 2.000 Euro x 12 (Monate) ].

Am 3. Mai 2018 ging beim Verwaltungsgericht per Telefax ein Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem namens und im Auftrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2018 wörtlich „Berufung“ eingelegt wurde (Verfahren 15 B 18.1087). Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 ließ die Klägerin sodann - unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist - einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (Verfahren 15 ZB 18.1233).

Mit Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018, der den Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 13. Juli 2018 zugestellt wurde, wurde die Berufung verworfen (15 B 18.1087) und der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (15 ZB 18.1233). Die Streitwerte für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren wurden in Orientierung an der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die vormals keine Einwände erhoben worden waren, auf jeweils 96.000 Euro festgesetzt.

Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2018 legte der Kläger sowohl hinsichtlich der Streitwertfestsetzung im (Berufungszulassung-) Verfahren 15 ZB 18.1233 als auch im (Berufungs-) Verfahren 15 B 18.1087 „Erinnerung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts“ ein und erhob zudem „Gegenvorstellung gegen den Ansatz dieses Gegenstandswertes“ (gemeint: Streitwertes). Zur Begründung wird jeweils ausgeführt, die Untersagung der Nutzung als Bordell sowie der diesbezügliche Anfechtungsrechtstreit hätten sich nur auf das Kellergeschoss des betroffenen Anwesens beschränkt. Für das gesamte Gebäude mit drei Geschossen erhalte die Klägerin eine Miete von 5.000 Euro pro Monat. Tatsächlich sei im Kellergeschoss nur ein einziger Raum für Bordellzwecke genutzt worden; im Übrigen befänden sich dort nur Heizungsräume und Lagerräume. Insofern sei es bereits sehr hochgegriffen, wenn der Mietanteil für das Kellergeschoss pro Monat mit einem Betrag von 1.000 bis 1.500 Euro angesetzt werde. Aufs Jahr bezogen entfiele mithin ein Mietanteil von 12.000 bis 18.000 Euro auf die Kellerräume. Es werde beantragt, den Beschluss hinsichtlich der festgesetzten Streitwerte in beiden Verfahren abzuändern und diese jeweils auf einen Betrag i.H. von 15.000 Euro (Mittelwert) festzusetzen.

Die Beklagte sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses haben sich hierzu nicht geäußert.

II.

Die Änderung der Streitwerte beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Die Gegenvorstellung der Klägerin ist statthaft, weil sie sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann und weil sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde (BVerwG, B.v. 5.5.2009 - 7 KSt 2/09 u.a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 1; B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 4; B.v. 22.6.2015 - 21 C 15.1261 - juris Rn. 2; B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 2.5.2017 - 3 E 21/17 - juris Rn. 2; str. - zum Streitstand vgl. HessVGH, B.v. 20.3.2009 - 6 A 2226/08 - NJW 2009, 2761). Ist die Gegenvorstellung - wie hier - innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben worden, kann das Gericht auch noch nach Ablauf dieser Frist die Streitwertfestsetzung ändern (Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, zu § 63 GKG Rn. 99).

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf eine objektive Beurteilung an. Die Befugnis, den Streitwert nach Ermessen zu bestimmen, ermöglicht es dem Gericht, den jeweiligen Wert im Interesse der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu schätzen und dabei auf allgemeine Empfehlungen zurückzugreifen, die gleichartige Streitigkeiten schematisieren und typisieren. Der Senat orientiert sich dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jeweiligen Fassung (vgl. B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 6).

Nach nochmaliger Prüfung des Falls hält der Senat unter Berücksichtigung des - nicht bestrittenen - Vorbringens der Klägerin einen Streitwert i.H. von 20.000 Euro sowohl für das Verfahren 15 B 18.1087 als auch für das Verfahren 15 ZB 18.1233 für ermessensgerecht. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) sieht u.a. für Streitigkeiten über Nutzungsverbote eine Orientierung an der „Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt)“ vor. Mangels anderweitiger Ansatzpunkte sieht es der Senat als ermessensgerecht an, bei einem vermieteten Objekt den Wert jährlicher Mieteinnahmen als wirtschaftliches Interesse des Vermieters als Adressat einer Nutzungsuntersagung anzusetzen (vgl. VG Schleswig, B.v. 14.11.2018 - 2 B 32/18 - auch juris Rn. 12). Die Mieteinnahmen setzt der Senat nach dem im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin für das gesamte Gebäude mit 5.000 Euro monatlich und mithin mit 60.000 Euro jährlich an. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht das gesamte Gebäude, sondern lediglich ein Teil davon von der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung betroffen war. Die Nutzungsuntersagung umfasste dabei nicht nur einen einzigen Raum im Kellergeschoss des betreffenden Gebäudes, sondern das Kellergeschoss als solches. Sowohl der angefochtene Bescheid (vgl. die Zwangsgeldandrohung) als auch das Verwaltungsgericht gingen von der Nutzung von mehreren Räumen aus (vgl. Rn. 9 des Urteils vom 15. März 2018 sowie die Begründung des Streitwertbeschlusses). Laut der Darstellung im Tatbestand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2018 (vgl. dort Rn. 15) hat die Klägerin zudem selbst erstinstanzlich vorgetragen, sie gehe davon aus, dass von der einschlägigen Baugenehmigung die Nutzung von vier Kellerräumen zur bordellartigen gewerblichen Nutzung gedeckt sei. Vor diesem Hintergrund sowie bei Berücksichtigung, dass das Gebäude über drei gewerblich (und eben bordellartig) nutzbare Geschosse verfügt (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss) und dass es bei der (untersagten) Nutzung des Kellergeschosses gerade nicht um eine untergeordnete lagernde Hilfsnutzung, sondern um eine „aktive“ gewerbliche Nutzung ging, erscheint es geboten, für den Streitwert der Verfahren 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 jeweils ein Drittel der jährlichen Mieteinnahmen für das Gebäude - mithin 20.000 Euro - anzusetzen.

Der Senat geht im Rahmen der Auslegung des Begehrens der Klägerin entsprechend § 88 VwGO davon aus, dass vom Antrag im vorliegenden Verfahren auch die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren umfasst ist. Die Änderung des Streitwertwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (zur nachträglichen Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren bei einer Streitwertabänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris in Zusammenschau mit der vorher ergangenen Entscheidung BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.942 - juris).

Eine Entscheidung über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Streitwertbeschwerde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 2) ist mit der vorliegenden Entscheidung entbehrlich geworden (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 3).

Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. März 2018 - Au 5 K 17.1580

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassene Nutzungsuntersagung.

Die Beklagte hat auf dem Grundstück Fl.Nr. …15 der Gemarkung * mit Bescheid vom 13. März 1980 die Erstellung eines Büro- und Lagergebäudes mit zwei Wohnungen im ersten Obergeschoss genehmigt. Die Baugenehmigung enthält unter anderem die Auflage B.21, nach der die beiden Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen bestimmt sein müssen.

Mit Formblatt vom 23. Juni 1982 wurde bei der Beklagten ein Antrag auf eine Nutzungsänderung für einen Teil des Gebäudes zu einem „Privat-Club“, der der Ausübung der Prostitution dient, gestellt. Der mit dem Bauantrag vorgelegte Bauplan ist mit „Plan zur Erstellung eines Clubs mit Wohnung“ überschrieben und stellt lediglich den bislang als Büro genutzten Teil des Gebäudes im Erdgeschoss dar.

Mit Bescheid vom 17. Januar 1983 hat die Beklagte die Nutzugsänderung für den „Privat-Club“ erteilt. Der eingereichte Bauplan wurde mit einem Genehmigungsvermerk versehen und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Die Baugenehmigung enthält unter den Auflagen zum Brandschutz eine Nr. B.1, in der festgestellt wird, dass die ursprünglich zur Büronutzung vorgesehenen Räume zu „Clubräumen“ umfunktioniert werden.

Am 14. Juni 2002 trat der Bebauungsplan Nr. * „Östlich der * Straße“ der Beklagten in Kraft, in dessen Umgriff auch das streitgegenständliche Grundstück liegt. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstückes ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO fest. Zulässig waren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Gewerbebetriebe aller Art.

Am 24. Juli 2015 trat für den Bereich, in dem das streitgegenständliche Grundstück liegt, der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. * in Kraft. In § 4 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplanes wird § 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution nicht zulässig sind. Nach § 5 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplanes gelten alle übrigen Bestimmungen des Bebauungsplanes unverändert fort.

Am 11. September 2017 gab es einen Besprechungstermin zwischen Vertretern der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten und der Klägerin, der die Ausübung der Prostitution in dem Gebäude, unter anderem im Kellergeschoss, zum Gegenstand hatte.

Ein weiterer Gesprächstermin zwischen den Vertretern der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten und der Klägerin fand am 14. September 2017 statt. Die Vertreter der Bauaufsichtsbehörde wiesen ausweislich des über die Besprechung angefertigten Aktenvermerks dabei darauf hin, dass aufgrund der schwerwiegenden brandschutztechnischen Mängel im Kellergeschoss eine akute Gefährdung für Leben und Gesundheit der Nutzer gegeben sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Nutzung im Kellergeschoss bis 18. September 2017 einzustellen.

Mit Bescheid vom 20. September 2017, Gz., untersagte die Beklagte der Klägerin ab sofort, das Kellergeschoss des Anwesens auf dem Grundstück Fl.Nr. …15 für die gewerbliche Nutzung der Prostitution zu nutzen bzw. nutzen zu lassen (Nr. 1 des Tenors des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2 des Tenors des Bescheides). Für den Fall, dass die Klägerin der unter Nr. 1 des Tenors des Bescheides angeordneten Nutzungsuntersagung zuwiderhandle, wurde für jeden für die gewerbliche Nutzung der Prostitution genutzten Raum ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Tenors des Bescheides). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 500,00 EUR erhoben (Nr. 5 des Tenors des Bescheides), die die Klägerin zu tragen hat (Nr. 4 des Tenors des Bescheides).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewerbliche Nutzung des Kellergeschosses als bordellartiger Betrieb ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften ausgeübt werde. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Nutzungsuntersagung sei verhältnismäßig. Sie sei erforderlich, weil keine andere Möglichkeit bestehe, die Nutzungsausübung zu verhindern. Die Klägerin trete gegenüber den Prostituierten und der Beklagten als Betreiberin bzw. verantwortlich Handelnde auf. Deshalb sei es sachgerecht, die Klägerin als Handlungsstörerin als Adressatin der Nutzungsuntersagung heranzuziehen. In Folge ständig wechselnder Prostituierten in dem Objekt sei deren Heranziehung nicht sachgerecht.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2017 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2017 aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. November 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 hat die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Nutzung des Kellergeschosses sei baurechtlich in dem Genehmigungsverfahren bzw. mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 17. Januar 1983 genehmigt worden. In diesem Bescheid werde unter anderem auch zwischen dem Erdgeschoss und dem Kellergeschoss eine Wendeltreppe genehmigt. Im Rahmen dieser Baugenehmigung sei die teilweise Nutzung des Kellergeschosses, nämlich von vier Kellerräumen zur bordellartigen gewerblichen Nutzung, genehmigt worden. Dies ergebe sich aus dem am 25. August 1982 bei der Beklagten eingereichten Bauantrag bzw. Bauplan. Dieser Bauplan befinde sich allerdings nicht in der Bauakte und sei auch nicht als Anlage dem Bescheid vom 17. Januar 1983 beigefügt worden, obwohl dies, nachdem er Teil der Genehmigung sei, zu erwarten gewesen wäre.

Die Beklagte hat im Verfahren Au 5 K 17.1580 zu den Ausführungen der Klägerin vom 28. Februar 2018 mit Schreiben vom 7. März 2018 im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen. Die mit dem Bescheid vom 17. Januar 1983 genehmigte Nutzungsänderung beziehe sich ausschließlich auf die Büroräume im Erdgeschoss des Gebäudes. Der mit dem Bauantrag seinerzeit vorgelegte Bauplan stelle lediglich das Erdgeschoss des Gebäudes dar. Eine bordellartige Nutzung im Kellergeschoss sei baurechtlich nicht genehmigt. Einen Plan für das Kellergeschoss habe es niemals gegeben, ebenso wenig wie einen Plan für das Obergeschoss. Weder ein Plan für das Kellergeschoss noch für das Obergeschoss sei jemals Bestandteil der Baugenehmigung geworden.

Am 15. März 2018 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Akten, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die in Nr. 1 des Tenors des Bescheides getroffene Anordnung, nach der es die Klägerin zu unterlassen hat, das Kellergeschoss des Anwesens auf dem Grundstück Fl.Nr. …15 für die gewerbliche Nutzung der Prostitution zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO.

Danach kann die Bauaufsichtsbehörde eine im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften stehende Nutzung untersagen. Dabei genügt grundsätzlich schon die formelle Illegalität, also die Nutzung der Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung hat, insoweit einer Baueinstellung entsprechend, die Funktion, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 – BayVBl 2012, 86; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3).

1.1 Die Nutzung des Kellergeschosses für die gewerbliche Nutzung zu Zwecken der Prostitution ist formell rechtswidrig.

Die in dem Kellergeschoss ausgeübte Nutzung stellt eine im Vergleich zu der genehmigten Nutzung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.

Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens bzw. der geänderten Nutzung nach anderen baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, als die bislang ausgeübte Nutzung. In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung danach dann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt, wenn also die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann.

Das ist vorliegend der Fall.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. März 1980 die Baugenehmigung für die Erstellung eines Büro- und Lagergebäudes mit zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. …15 erteilt. Die Baugenehmigung enthält u.a. die Auflage, dass die beiden Wohnungen im Obergeschoss nur durch den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. In dem mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplan „Grundriss KG/OG, Schnitte A-A, B-B“ zu der Baugenehmigung werden die Räume im Kellergeschoss als Kellerraum, Abstellkeller, Vorkeller und Heizung bezeichnet. Eine konkrete Zuordnung einzelner Räume in dem Kellergeschoss zu der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss bzw. den beiden Wohnungen im Obergeschoss lässt sich der Baugenehmigung nicht entnehmen.

Zwar stellt die Ausübung der Prostitution ebenso eine gewerbliche Nutzung dar wie die Nutzung als Büro- und Lagergebäude. Gleichwohl ist die gewerbliche Nutzung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution von der vorhandenen baurechtlichen Genehmigung einer Büronutzung nicht abgedeckt.

Die Nutzung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution verlässt die Variationsbreite der bisherigen gewerblichen Nutzung als Büro- bzw. der Wohnnutzung in Form einer durch den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen genutzten Wohnung. Die Nutzung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution kann sich angesichts des Störungspotenzials eines Bordells oder bordellartigen Betriebes für die Nachbarschaft auf die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB anders auswirken als die frühere Nutzung der Räume im Kellergeschoss als Kellerräume für eine Büro- bzw. Wohnnutzung. Das gilt erst recht für die vorliegend genehmigte „gemischte“ Wohn-, Büro- und Lagernutzung (BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 1 ZB 06.2296 m.w.N.).

Die Nutzung der Räume im Kellergeschoss zum Zwecke der Ausübung der Prostitution ist auch nicht von der von der Beklagten am 17. Januar 1993 erteilten Baugenehmigung abgedeckt.

In dem Bescheid ist das Bauvorhaben als „Nutzungsänderung (Privat-Club)“ bezeichnet. Eine Begründung, der entnommen werden könnte, auf welche Räumlichkeiten des bestehenden Gebäudes sich die Nutzungsänderung konkret bezieht, enthält der Bescheid nicht. In den Akten befindet sich auch kein dem Bescheid zugrunde gelegter förmlicher Bauantrag, aus dem sich ergeben könnte, auf welche Räumlichkeiten sich die Genehmigung der Nutzungsänderung bezieht. Inhalt und Umfang der Nutzungsänderungsgenehmigung sind daher auf der Grundlage des genehmigten Bauplans im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach bezieht sich die in dem Bescheid vom 17. Januar 1983 genehmigte Nutzungsänderung ausschließlich auf die Büroräume im Erdgeschoss des Gebäudes. Der Inhalt der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 ergibt sich hinreichend konkret aus dem vom damaligen Bauherrn eingereichten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan „Grundriss EG“, in dem die Umnutzung der Büroräume im Erdgeschoss des Gebäudes hin zu einer bordellartigen Nutzung (Clubraum mit Bar, Sauna, Zimmer 1, Zimmer 2, Zimmer 3) dargestellt ist.

Ein Eingabeplan für das Kellergeschoss befindet sich bei den Bauakten zu der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dem Gericht vorgelegten Bauakten unvollständig sind oder Teile der Bauakte verloren gegangen sind, haben sich nicht ergeben. Soweit die Klägerin geltend macht, dass es einen weiteren, zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 gemachten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan für das Kellergeschoss gebe, der eine Nutzung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zum Gegenstand habe, trägt sie dafür die Beweislast. Die Klägerin hat diesbezüglich ausgeführt, sie habe vergeblich versucht, mit dem damaligen Bauantragsteller bzw. ursprünglichen Inhaber der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 Kontakt aufzunehmen, was ihr aber mangels einer ihr bekannten aktuellen Adresse der betreffenden Person nicht gelungen sei. Kann sie den Beweis für ihre Behauptung, dass es einmal einen genehmigten Bauplan für das Kellergeschoss für eine Nutzung zur Ausübung der Prostitution gegeben habe, aber nicht erbringen, geht dies zu ihren Lasten, zumal die Bauakte keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Gegenstand der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 auch das Kellergeschoss war.

Gleiches gilt, soweit die Klägerin sinngemäß auch geltend gemacht hat, es gebe neben der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 eine weitere Baugenehmigung für das Kellergeschoss und einen dazugehörigen genehmigten Bauplan. Auch hierfür finden sich in der dem Gericht vorgelegten Bauakte keine Anhaltspunkte und hat die Klägerin diese Behauptung auch nicht weiter untermauern können.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die untersagte Nutzung des Kellergeschosses zum Zwecke der Ausübung der Prostitution weder von der Baugenehmigung vom 13. März 1980 noch der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 abgedeckt ist.

Die Klägerin kann der Nutzungsuntersagung auch weder eine behördliche Zusicherung, von einer Nutzungsuntersagung abzusehen, noch eine Duldungsverfügung der Beklagten entgegenhalten.

Auf eine behördliche Zusicherung, keine bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahmen durchzuführen, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht substantiiert vorgetragen hat, dass eine solche Zusicherung, die wegen Art. 38 Abs. 1 VwVfG in Schriftform vorliegen müsste, ihr oder einem Rechtsvorgänger gegenüber erlassen wurde. Eine solche Zusage findet sich auch nicht in den vorgelegten Akten. Eine lediglich tatsächliche langjährige Duldung bewirkt, ungeachtet der Frage, ob eine solche im vorliegenden Fall zu bejahen ist, die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 VwVfG nicht (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

Ungeachtet der Frage, ob eine solche langjährige Duldung im vorliegenden Fall vorliegt, kann allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn diese über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage auch nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

Die Befugnis, eine formell illegale Nutzung zu untersagen, kann auch nicht verwirkt werden. Das folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten, hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen, verwirkt werden können (BayVGH, B.v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite, relevant sein, wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrücklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

1.2 Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung des nach § 114 Satz 1 VwGO insoweit eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sogenanntes intendiertes Ermessen; BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 37 m.w.N.). Allerdings dürfen insbesondere mit Blick auf das Übermaßverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern, eine formell rechtswidrige Nutzung darf daher grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. unter Bestandsschutz steht. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen, wäre unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.).

1.2.1 Eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung wegen offensichtlich materieller Genehmigungsfähigkeit der Nutzung von Räumen im Kellergeschoss zur Ausübung der Prostitution liegt ersichtlich nicht vor. Einer solchen Nutzung steht der am 24. Juli 2015 in Kraft getretene Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. * entgegen, in dessen § 4 der textlichen Festsetzungen der § 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. * vom 14. Juni 2002 dahingehend ergänzt wird, dass in dem Bereich des Plangebietes, in dem auch das streitgegenständliche Grundstück liegt, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution nicht zulässig sind.

1.2.2 Auch die faktische Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage bzw. einer rechtswidrigen baulichen Nutzung über längere Zeiträume hinweg im Sinne des schlichten Unterlassens eines bauaufsichtlichen Einschreitens trotz Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde führt nicht ohne weiteres zur Unverhältnismäßigkeit eines späteren Erlasses einer Nutzungsuntersagungsanordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 35).

Auf der Grundlage der dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Dem Gericht wurden von der Klägerin keinerlei Unterlagen vorgelegt, die belegten, dass der Bauaufsichtsbehörde die im Kellergeschoss ausgeübte gewerbliche Nutzung zum Zwecke der Prostitution bekannt war. Soweit die Klägerin geltend macht, dass in den letzten 35 Jahren zahlreiche Kontrollen vor Ort durchgeführt worden seien, bei denen weder Art noch Umfang der Nutzung in den Räumlichkeiten beanstandet worden sei, konnte sie dies nicht, z.B. mit entsprechenden Vermerken der Bauaufsichtsbehörde in den Bauakten, belegen. In der Altakte mit der Baugenehmigung vom 13. März 1980 und der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 findet sich kein Aktenvermerk oder ein sonstiger Hinweis darauf, dass die gewerbliche Nutzung zur Ausübung der Prostitution im Kellergeschoss der Bauaufsichtsbehörde bekannt war oder Gegenstand einer bauaufsichtlichen Überprüfung war. Eine bauaufsichtliche Überprüfung der Nutzung des Obergeschosses fand nach Aktenlage erstmals im Verfahren * auf eine Anzeige eines Dritten vom 7. Dezember 2016 und des Kellergeschosses im Verfahren Az. * auf die Anzeige eines Dritten vom 24. Juli 2017 statt. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte, falls für den Zeitraum zwischen 1984 und 2016 weitere Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde vorhanden wären, diese dem Gericht auf die erfolgte Aufforderung zur Vorlage der Akten mit vorgelegt hätte.

Einen besonderen Vertrauensschutz dahingehend, dass die im Kellergeschoss ausgeübte Nutzung zum Zwecke der Prostitution ausdrücklich bauaufsichtlich nicht beanstandet worden sei, hat die Klägerin nicht belegen können. Eine jahrelange tatsächliche Duldung, die es ausschlösse, eine Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität zu stützen, ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Es haben sich aus den vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die formell illegale Nutzung von Räumen im Kellergeschoss des Anwesens zum Zwecke der Ausübung der Prostitution über Jahrzehnte unter den Augen der Bauaufsichtsbehörde unbeanstandet geblieben ist.

1.2.3 Geht man davon aus, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagung für eine bereits über Jahre hinweg tatsächlich ausgeübte Nutzung über die im Rahmen des intendierten Ermessens erforderliche Ermessensausübung hinausgehende, weitere Ermessenserwägungen erforderlich macht, erweist sich die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung auch insoweit nicht als ermessensfehlerhaft.

Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass am 24. Juli 2015 eine Änderungsplanung zu dem Bebauungsplan Nr. * vom 14. Juni 2002 in Kraft getreten ist, die Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution in dem festgesetzten Gewerbegebiet, in dessen Umgriff auch das streitgegenständliche Grundstück liegt, ausdrücklich ausschließt. In der Begründung des Änderungsplanes hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass diese Nutzungen in dem Bereich an der Nahtstelle zur * Straße ausgeschlossen werden sollen, um die angrenzende Wohnbebauung vor den vom Rotlichtmilieu ausgehenden Nachteilen und Belästigungen zu schützen. Die bestehenden Bordelle und bordellartigen Nutzungen würden zudem in Zusammenwirkung mit den weiteren bereits beantragten Etablissements durch eine unverhältnismäßige Häufung von Betrieben des Rotlichtmilieus zu einem drohenden Qualitätsverlust im Sinne eines Funktionsverlustes als klassisches Gewerbegebiet führen. Auf diese planungsrechtlichen Festsetzungen wird in dem Bescheid vom 20. September 2017 zur Begründung der Nutzungsuntersagung ausdrücklich hingewiesen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass eine, wenngleich illegale, aber über einen langen Zeitraum ausgeübte Nutzung untersagt wird, forderte, dass im Rahmen der Nutzungsuntersagung über die geringen Anforderungen an die Ermessensausübung im Rahmen des intendierten Ermessens hinaus in dem Nutzungsuntersagungsbescheid berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt wird, warum jedenfalls nunmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, hat die Beklagte dem Rechnung getragen und in dem Bescheid vom 20. September 2017 sich nicht auf die Feststellung der formellen Illegalität beschränkt, sondern ihre Entscheidung im Rahmen des von ihr erkanntes Ermessens auch mit der materiellen Rechtslage unter Bezugnahme auf die Festsetzungen des Änderungsplanes vom 24. Juli 2015 und die materielle Rechtslage seit dem Inkrafttreten dieses Planes begründet. Sie ist damit über den gewöhnlichen Prüfungsumfang bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat die Nutzungsuntersagung jedenfalls ergänzend auch mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Nutzung begründet.

1.2.4 Die Beklagte konnte auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung heranziehen.

Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist für die Störerauswahl auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 LStVG zurückzugreifen. Art. 9 LStVG unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, und dem Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).

Sind die zur Ausübung der Prostitution genutzten Räume im Kellergeschoss räumlich und funktional Teil des von der Klägerin im Erdgeschoss des Gebäudes eingerichteten bordellartigen Betriebes, ist sie selbst als Mieterin der Räumlichkeiten unmittelbare Handlungsstörerin. Im Falle einer Untervermietung der zur Ausübung der Prostitution genutzten Räume im Kellergeschoss ist sie als Hauptmieterin zumindest als mittelbare Handlungsstörerin verantwortlich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 LStVG. Der Klägerin kommt auch ein maßgeblicher steuernder Einfluss insofern zu, als sie die baurechtswidrige Nutzung in kurzer Zeit beenden kann.

Unter Berücksichtigung des Gebots der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Nutzungsuntersagung an die Klägerin gerichtet hat.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es einer Duldungsanordnung an die Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes, mit denen die Klägerin den Mietvertrag abgeschlossen hat, nicht bedarf. Die Nutzungsuntersagung zielt auf ein schlichtes Unterlassen, neben der die Anordnung einer Duldung weder erforderlich noch möglich ist, da der Grundstückseigentümer den Mieter ohnehin nicht daran hindern kann, die Anordnung zu befolgen (BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.649 - juris Rn. 18).

2. Die in Nr. 3 des Tenors des Bescheides erlassene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Nr. 1 des Tenors des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG

Die Androhung des Zwangsgeldes ist jedenfalls unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten erfolgten Klarstellung hinreichend bestimmt. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem Begriff des „Raumes“ in Nr. 3 des Bescheides die vier Räume im Kellergeschoss gemeint sind, die unmittelbar der Ausübung der Prostitution dienten. Damit ist für die Klägerin hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld fällig wird.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR. Dabei soll das Zwangsgeld nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist dabei nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Danach erweist sich das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,00 EUR für eine rechtswidrige Nutzung jeweils einer der vier Räume als angemessen und nicht unverhältnismäßig.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Untersagung der gewerblichen Nutzung zum Zwecke der Prostitution im Kellergeschoss des Anwesens „ab sofort“, also mit Zustellung des Bescheides, unverhältnismäßig ist. Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Unterlassen der baurechtswidrigen Nutzung der betroffenen Räume im Kellergeschoss des Gebäudes fristgerecht durchführen und durchsetzen kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Senat hat im Verfahren 21 ZB 15.672 (Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“) mit Beschluss vom 11. Mai 2015 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (als unzulässig) abgelehnt und den Streitwert auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Im Rahmen einer am 10. Juni 2015 eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Mai 2015 hat der Kläger die Höhe des Streitwerts gerügt. Der Wert einer Urkunde betrage nicht mehr als ein paar Euro.

II.

Der Senat legt die Beschwerde zugunsten des Klägers als Gegenvorstellung aus. Als Streitwertbeschwerde wäre sie mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einer Beschwerde angefochten werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG, § 152 Abs. 1 VwGO). Eine Gegenvorstellung ist demgegenüber statthaft, weil der Senat die Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen ändern könnte (§ 63 Abs. 3 GKG).

Die so auszulegende Beschwerde ist unbegründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wesentliche Bedeutung hat insoweit regelmäßig der wirtschaftliche Wert der angestrebten Regelung (BVerwG, B. v. 9.4.2003 - 7 KSt 4/03 - NVwZ-RR 2003, 904). Der Senat hat den wirtschaftlichen Wert der vom Kläger im Zulassungsverfahren weiterhin verfolgten Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 10. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) mit 10.000,00 Euro bewertet. Die Auffassung des Klägers, wonach lediglich der (Sach-)Wert der Urkunde maßgebend sein soll, lässt ersichtlich unberücksichtigt, dass mit dem Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist.

Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 6. Februar 2015 (Az.: 15 B 14.1832) wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

[1] Mit Urteil vom 6. Februar 2015, der Klägerin zugestellt am 20. Februar 2015, hob der Senat unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für 40 Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. 1575/10 und /77 der Gemarkung M. im Stadtgebiet der Beklagten auf. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert für die Nachbarklage gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für beide Rechtszüge auf je 7.500 € festgesetzt. Mit Ablauf des 20. März 2015 wurde das Urteil rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts und regten an, den Streitwert auf 30.000 € anzuheben. Die Beklagte und Bevollmächtigten der Beigeladenen halten einen Streitwert von 7.500 € für angemessen.

II.

1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des Senats vom 6. Februar 2015 eine Beschwerde nicht statt. Davon unberührt bleibt die von § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingeräumte Möglichkeit, die Streitwertfestsetzung innerhalb von sechs Monaten zu ändern, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat.

Die Anregung an den Senat, seine mit einem Rechtsmittel nicht angreifbare Entscheidung zu überprüfen und zu ändern (Gegenvorstellung, vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2007 - 7 B 63/07 - juris Rn. 1), ist statthaft (vgl. dazu auch: BayVGH, B. v. 19.6.2013 - 8 C 13.2013 - juris Rn. 4 m. w. N.). Sie ist nicht durch § 69a GKG ausgeschlossen, da von den Prozessbevollmächtigten bereits nicht geltend gemacht wurde (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 5 VwGO) noch sonst ersichtlich ist, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. § 63 Abs. 3 GKG lässt die nachträgliche Änderung der Festsetzung des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ausdrücklich zu, weshalb der Rechtstreit in diesem Punkt noch nicht endgültig abgeschlossen ist (vgl. demgegenüber zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung in Bezug auf eine das Verfahren rechtskräftig abschließende Beschwerdeentscheidung: BVerwG, B. v. 1.6.2007 - 7 B 14/07 - juris Rn. 1).

Die Rechtsmittelführer haben auch ein schützenswertes Interesse an der nochmaligen Überprüfung der Streitwertfestsetzung, denn die Festsetzung eines aus ihrer Sicht zu niedrigen Streitwerts führt bei ihnen - im Gegensatz zu den am Rechtstreit Beteiligten - zu einer eigenen Beschwer (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 - WuM 2012, 114 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 18.3. 2015 - 10 C 14.868 - juris Rn. 4; B. v 3.7.2014 - 14 C 14.1151 - juris Rn. 3).

2. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf eine objektive Beurteilung an. Die Befugnis, den Streitwert nach Ermessen zu bestimmen, ermöglicht es dem Gericht, den jeweiligen Wert im Interesse der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu schätzen und dabei auf allgemeine Empfehlungen zurückzugreifen, die gleichartige Streitigkeiten schematisieren und typisieren. In ständiger Übung berücksichtigen die Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Streitwertfestsetzung die von der Streitwertkommission im Wege der Umfrage beim Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen der Länder und unter Einbeziehung von Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins erarbeiteten und in loser Folge herausgegebenen Empfehlungen (Streitwertkataloge) in ihrer jeweiligen Fassung. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013, NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff., BayVBl-Beilage 1/2014) schlägt für die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung einen Streitwert zwischen 7.500 € und 15.000 € vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.

2.1 Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Ansicht, dass der Streitwert mit 7.500 € zu niedrig angesetzt sei, unter anderem auf eine Eilentscheidung eines anderen Obergerichts (VGH BW, B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795 = juris Rn. 29), in der das Gericht in einem vergleichbaren Fall für die Baugenehmigung auf zwei Grundstücken den Streitwert verdoppelt habe und vom oberen Ende des Rahmens ausgegangen sei, was unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu einer Halbierung auf 15.000 € geführt habe. Aus der zitierten Randnummer dieser Entscheidung ergibt sich das indes nicht. Der dort entscheidende Senat lehnte die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf die Drittanfechtung einer Baugenehmigung ab und setzte in Anlehnung an Nr. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit a. F. (2004, NVwZ 2004, 1327) für jedes der vier Grundstücke, deren insgesamt fünf Allein- bzw. Miteigentümer mit Eilanträgen gegen die Genehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte sowie Büros mit Lagerräumen vorgegangen waren, einen Streitwert von jeweils 3.750 € an, insgesamt 15.000 €. Der Senat begründete die Halbierung des von Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs a. F. einheitlich vorgeschlagenen Streitwerts von 7.500 € damit, dass mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden könnten. Unabhängig davon, dass bereits Nr. II.1.5 Satz 1 Streitwertkatalog a. F. (= Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2013) in Eilverfahren der vorliegenden Art regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts empfiehlt, kann nicht die Rede davon sein, dass jene Entscheidung von einem Streitwert von 15.000 € für die Nachbarklage(n) gegen die Genehmigung eines Vorhabens auf zwei Grundstücken ausgegangen ist.

Einem weiteren von der Klägerin herangezogenen Fall einer Streitwertfestsetzung von 15.000 € in einem Nachbarklageverfahren (BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 9 C 14.204 - juris) lag die entsprechende Bewertung des Interesses der Klägerin an einem ungestörten Betrieb ihrer Getreidemühle gegenüber durch Umnutzung eines ehemaligen Hauptzollamts „heranrückende“ Wohnungen zugrunde. Das Gericht äußerte in dieser Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde grundsätzliche Zweifel, ob die Bedeutung einer „störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb mit dem (alten) Regelstreitwert von 7.500 € angemessen erfasst wird. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Hier ging es der Klägerin um die Abwehr einer als abstrakt gebietsfremd angesehenen Nutzung in ihrer Nachbarschaft.

Soweit die Klägerin auf die Streitwertfestsetzung von 7.500 € in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss (BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris) hinweist, war in dieser Entscheidung die Nachbarverträglichkeit einer „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 KW und Niedertemperaturkessel mit 200 KW“ zu beurteilen. Damit überschreitet das dort verfahrensgegenständliche Vorhaben den Umfang des hier in Rede stehenden in einem so erheblichen Umfang, dass von einer Vergleichbarkeit der Fälle keine Rede sein kann.

In mehreren von der Klägerin darüber hinaus in Bezug genommenen Entscheidungen wurden die Streitwerte in baurechtlichen Nachbarklagen mit 10.000 € bis 12.500 € festgesetzt.

2.2 Nach nochmaliger Prüfung des Falles unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin hält der Senat eine Anhebung des Streitwerts auf 10.000 € für ermessensgerecht. Angesichts dessen, dass der Bauherr mit seinem Antrag den Gegenstand seines Vorhabens bestimmt, kann es bei der Beurteilung des Interesses eines klagenden Nachbarn allerdings grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob sich dieses auf ein oder mehrere Buchgrundstücke oder Flurnummern erstreckt. Maßgeblich bleibt vielmehr der Streitgegenstand des Klage- oder Antragsverfahrens, wie er sich aus dem oder den Anträgen des Klägers oder Antragstellers und den zu seiner bzw. ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkten ergibt.

Hier wurde die Nachbarrechtswidrigkeit der Entscheidung, eine Asylbewerberunterkunft für insgesamt 40 Personen in einem faktischen Gewerbegebiet im Wege der Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Var. 1 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen, geltend gemacht; das Vorhaben sei als solches gebietswidrig. In Anbetracht der Größenordnung der verfahrensgegenständlichen Unterkunft, die doch erkennbar über der von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder kleineren Wohnanlagen liegt, die die untere Empfehlung von 7.500 € in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs in erster Linie im Blick haben dürfte, erscheint die vorgenommene Erhöhung des Streitwerts sachgerecht. Eine darüber hinausgehende Erhöhung, etwa weil die betreffenden Personen in zwei Gebäuden untergebracht werden sollen, kommt nicht in Betracht. Das Vorhaben kann unter dem hier allein maßgeblichen Blickwinkel seiner fehlenden Ausnahmefähigkeit in diesem Gewerbegebiet nur einheitlich bewertet und eingestuft werden.

3. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gebührenfrei.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 6. Februar 2015 (Az.: 15 B 14.1832) wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

[1] Mit Urteil vom 6. Februar 2015, der Klägerin zugestellt am 20. Februar 2015, hob der Senat unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für 40 Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. 1575/10 und /77 der Gemarkung M. im Stadtgebiet der Beklagten auf. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert für die Nachbarklage gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für beide Rechtszüge auf je 7.500 € festgesetzt. Mit Ablauf des 20. März 2015 wurde das Urteil rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts und regten an, den Streitwert auf 30.000 € anzuheben. Die Beklagte und Bevollmächtigten der Beigeladenen halten einen Streitwert von 7.500 € für angemessen.

II.

1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des Senats vom 6. Februar 2015 eine Beschwerde nicht statt. Davon unberührt bleibt die von § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingeräumte Möglichkeit, die Streitwertfestsetzung innerhalb von sechs Monaten zu ändern, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat.

Die Anregung an den Senat, seine mit einem Rechtsmittel nicht angreifbare Entscheidung zu überprüfen und zu ändern (Gegenvorstellung, vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2007 - 7 B 63/07 - juris Rn. 1), ist statthaft (vgl. dazu auch: BayVGH, B. v. 19.6.2013 - 8 C 13.2013 - juris Rn. 4 m. w. N.). Sie ist nicht durch § 69a GKG ausgeschlossen, da von den Prozessbevollmächtigten bereits nicht geltend gemacht wurde (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 5 VwGO) noch sonst ersichtlich ist, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. § 63 Abs. 3 GKG lässt die nachträgliche Änderung der Festsetzung des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ausdrücklich zu, weshalb der Rechtstreit in diesem Punkt noch nicht endgültig abgeschlossen ist (vgl. demgegenüber zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung in Bezug auf eine das Verfahren rechtskräftig abschließende Beschwerdeentscheidung: BVerwG, B. v. 1.6.2007 - 7 B 14/07 - juris Rn. 1).

Die Rechtsmittelführer haben auch ein schützenswertes Interesse an der nochmaligen Überprüfung der Streitwertfestsetzung, denn die Festsetzung eines aus ihrer Sicht zu niedrigen Streitwerts führt bei ihnen - im Gegensatz zu den am Rechtstreit Beteiligten - zu einer eigenen Beschwer (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 - WuM 2012, 114 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 18.3. 2015 - 10 C 14.868 - juris Rn. 4; B. v 3.7.2014 - 14 C 14.1151 - juris Rn. 3).

2. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf eine objektive Beurteilung an. Die Befugnis, den Streitwert nach Ermessen zu bestimmen, ermöglicht es dem Gericht, den jeweiligen Wert im Interesse der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu schätzen und dabei auf allgemeine Empfehlungen zurückzugreifen, die gleichartige Streitigkeiten schematisieren und typisieren. In ständiger Übung berücksichtigen die Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Streitwertfestsetzung die von der Streitwertkommission im Wege der Umfrage beim Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen der Länder und unter Einbeziehung von Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins erarbeiteten und in loser Folge herausgegebenen Empfehlungen (Streitwertkataloge) in ihrer jeweiligen Fassung. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013, NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff., BayVBl-Beilage 1/2014) schlägt für die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung einen Streitwert zwischen 7.500 € und 15.000 € vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.

2.1 Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Ansicht, dass der Streitwert mit 7.500 € zu niedrig angesetzt sei, unter anderem auf eine Eilentscheidung eines anderen Obergerichts (VGH BW, B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795 = juris Rn. 29), in der das Gericht in einem vergleichbaren Fall für die Baugenehmigung auf zwei Grundstücken den Streitwert verdoppelt habe und vom oberen Ende des Rahmens ausgegangen sei, was unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu einer Halbierung auf 15.000 € geführt habe. Aus der zitierten Randnummer dieser Entscheidung ergibt sich das indes nicht. Der dort entscheidende Senat lehnte die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf die Drittanfechtung einer Baugenehmigung ab und setzte in Anlehnung an Nr. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit a. F. (2004, NVwZ 2004, 1327) für jedes der vier Grundstücke, deren insgesamt fünf Allein- bzw. Miteigentümer mit Eilanträgen gegen die Genehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte sowie Büros mit Lagerräumen vorgegangen waren, einen Streitwert von jeweils 3.750 € an, insgesamt 15.000 €. Der Senat begründete die Halbierung des von Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs a. F. einheitlich vorgeschlagenen Streitwerts von 7.500 € damit, dass mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden könnten. Unabhängig davon, dass bereits Nr. II.1.5 Satz 1 Streitwertkatalog a. F. (= Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2013) in Eilverfahren der vorliegenden Art regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts empfiehlt, kann nicht die Rede davon sein, dass jene Entscheidung von einem Streitwert von 15.000 € für die Nachbarklage(n) gegen die Genehmigung eines Vorhabens auf zwei Grundstücken ausgegangen ist.

Einem weiteren von der Klägerin herangezogenen Fall einer Streitwertfestsetzung von 15.000 € in einem Nachbarklageverfahren (BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 9 C 14.204 - juris) lag die entsprechende Bewertung des Interesses der Klägerin an einem ungestörten Betrieb ihrer Getreidemühle gegenüber durch Umnutzung eines ehemaligen Hauptzollamts „heranrückende“ Wohnungen zugrunde. Das Gericht äußerte in dieser Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde grundsätzliche Zweifel, ob die Bedeutung einer „störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb mit dem (alten) Regelstreitwert von 7.500 € angemessen erfasst wird. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Hier ging es der Klägerin um die Abwehr einer als abstrakt gebietsfremd angesehenen Nutzung in ihrer Nachbarschaft.

Soweit die Klägerin auf die Streitwertfestsetzung von 7.500 € in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss (BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris) hinweist, war in dieser Entscheidung die Nachbarverträglichkeit einer „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 KW und Niedertemperaturkessel mit 200 KW“ zu beurteilen. Damit überschreitet das dort verfahrensgegenständliche Vorhaben den Umfang des hier in Rede stehenden in einem so erheblichen Umfang, dass von einer Vergleichbarkeit der Fälle keine Rede sein kann.

In mehreren von der Klägerin darüber hinaus in Bezug genommenen Entscheidungen wurden die Streitwerte in baurechtlichen Nachbarklagen mit 10.000 € bis 12.500 € festgesetzt.

2.2 Nach nochmaliger Prüfung des Falles unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin hält der Senat eine Anhebung des Streitwerts auf 10.000 € für ermessensgerecht. Angesichts dessen, dass der Bauherr mit seinem Antrag den Gegenstand seines Vorhabens bestimmt, kann es bei der Beurteilung des Interesses eines klagenden Nachbarn allerdings grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob sich dieses auf ein oder mehrere Buchgrundstücke oder Flurnummern erstreckt. Maßgeblich bleibt vielmehr der Streitgegenstand des Klage- oder Antragsverfahrens, wie er sich aus dem oder den Anträgen des Klägers oder Antragstellers und den zu seiner bzw. ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkten ergibt.

Hier wurde die Nachbarrechtswidrigkeit der Entscheidung, eine Asylbewerberunterkunft für insgesamt 40 Personen in einem faktischen Gewerbegebiet im Wege der Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Var. 1 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen, geltend gemacht; das Vorhaben sei als solches gebietswidrig. In Anbetracht der Größenordnung der verfahrensgegenständlichen Unterkunft, die doch erkennbar über der von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder kleineren Wohnanlagen liegt, die die untere Empfehlung von 7.500 € in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs in erster Linie im Blick haben dürfte, erscheint die vorgenommene Erhöhung des Streitwerts sachgerecht. Eine darüber hinausgehende Erhöhung, etwa weil die betreffenden Personen in zwei Gebäuden untergebracht werden sollen, kommt nicht in Betracht. Das Vorhaben kann unter dem hier allein maßgeblichen Blickwinkel seiner fehlenden Ausnahmefähigkeit in diesem Gewerbegebiet nur einheitlich bewertet und eingestuft werden.

3. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gebührenfrei.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,- festgesetzt.

Gründe

1

Der aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagungen statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.8.2018 gegen die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung vom 24.7.2018 ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

2

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 1. der Verfügung vom 24.7.2018 ist bereits unzulässig. Der Antragsgegner hat in der Erwiderung darauf hingewiesen, dass die betroffenen Nutzer bzw. Pächter X., O1, Q. und A. die jeweils auch gegen sie gerichteten Nutzungsuntersagungen und Beseitigungsanordnungen mit Zwangsgeldandrohung haben bestandskräftig werden lassen. Damit sind diese Nutzungsuntersagungen vollziehbar, es fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Ziel, während des Widerspruchs- und etwaigen Klageverfahrens eine weitere Nutzungsmöglichkeit für ihre Pächter zu erreichen.

3

Der Antrag im Übrigen ist unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.

4

Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Verfügung, mit der der Antragstellerin ab 1.1.2019 untersagt wird, die Fläche selbst oder durch Dritte in einer den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechenden Art zu nutzen oder nutzen zu lassen und für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgelder in Höhe von 1.000,- € je möglichen Nutzer/in angedroht wird, ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihres Grundstücks zu anderen als i.S.v. § 35 BauGB privilegierten Zwecken; denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners als rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt die Kammer der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.

5

Auch das Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Insbesondere genügt die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In Nutzungsuntersagungen reicht für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird, sowie auf die - ohne Sofortvollzug - bewirkte Schlechterstellung des gesetzestreuen Bürgers (st. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. B.v. 29.08.2003 - 1 MB 27/03 -).

6

Die Außenbereichslage des streitbefangenen Grundstücks der Antragstellerin ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos aus den eingereichten und über Google Maps verfügbaren Luftbildern und Lageplänen. Es handelt sich bei den Grundstücken mit ungeordneten Ansammlungen von Baulichkeiten, Lagerstätten, Containern, Fahrzeugen und deren Nutzungen - teils gewerblich und teils zum Wohnen - auf den Flurstücken 167 bis 173 der Flur 2 Gemarkung C. auch in Anbetracht der Entstehungsgeschichte des „Gewerbehofs“ baurechtlich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

7

Sämtliche vom Antragsgegner in der Vergangenheit erlassenen Bau- oder andere Genehmigungen betreffen unstreitig nicht die Baulichkeiten auf dem hier streitbefangenen Flurstück 170. Die Antragstellerin hat auch nicht näher erläutert, wie sich Genehmigungen, die für das Flurstück 173 erteilt wurden, sich auf das Flurstück 170 auswirken sollten.

8

Die Kammer hat auch weder Bedenken an der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Untersagung von künftigen Nutzungen durch die Antragstellerin oder durch Dritte ab 1.1.2019, die den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entsprechen, noch an deren Bestimmtheit.

9

Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, für eine ab 2019 beabsichtigte Nutzung einen Bauantrag zu stellen und etwaige Voraussetzungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte oder nach § 35 Abs. 4 BauGB teilprivilegierte Nutzung nachzuweisen. Mit Erteilung einer Baugenehmigung wird sich die Nutzungsuntersagung erledigen.

10

Schließlich begegnet auch die angedrohten (noch nicht festgesetzten) Zwangsgelder in Höhe von je 1.000,- € für die Nutzungsuntersagung der einzelnen Nutzer vor dem Hintergrund von jährlichen Mieteinnahmen von ca. 60.000,- € keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 237 Abs. 3, 236 Abs. 1, 237 Abs. 2 LVwG.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei ist das Gericht von einem anzunehmenden Wert für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren von 60.000,- € ausgegangen, der wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist. Den Jahresmietwert hat die Kammer wegen der unvollständigen Angaben der Antragstellerin geschätzt und dabei für die Mieter X., O1 und Q. je 1.500,- monatlich zugrunde gelegt, für den A. Landschaftsbau (Ehemann der Antragstellerin) 500,- € monatlich. Die Kosten des Rückbaus, der Räumung sowie der angedrohten Zwangsgelder sind nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden.


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.