Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - 15 B 15.1372

bei uns veröffentlicht am05.11.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 14.1553, 25.09.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Dieser Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.

Gründe

1. Nach dem Eingang der vom Beklagten und dem Kläger mit Schriftsätzen vom 29. September und 19. Oktober 2015 in Bezug auf die Hauptsache abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog; § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Den Gegenstand dieses Rechtsstreits (zur parallelen Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. 5.2014 für dasselbe Vorhaben vgl. den Beschluss im Verfahren 15 B 15.1371 vom heutigen Tag) bildete die Nachbarklage gegen einen Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 11. September 2014. Mit diesem wurde den Bauherren gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung von Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die Grenzbebauung gegenüber dem östlich angrenzenden Grundstück des Klägers erteilt. Zur Begründung führte dieser Bescheid aus, dass das mit Bescheid vom 28. Mai 2014 genehmigte Vorhaben - Wohnhausan- und -umbau in ein Zweifamilienhaus - mit seinen Grenzanbauten die gesetzlich zulässige Länge von 15 m um 2,73 m überschreite. Die bereits im Ausgangsbescheid erteilte Abweichung für die an der Nordgrenze des Baugrundstücks vorhandene Bestandsgarage reiche nicht aus. Um die Rechtsschutzmöglichkeiten aller durch Grenzbauten betroffenen Nachbarn zu wahren, sei auch die Erteilung einer Abweichung bezüglich der neuen, an der Grenze zum Grundstück des Klägers situierten, Garage nötig.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Regelung, dass die gesamte Grenzbebauung auf dem Baugrundstück nicht länger als 15 m sein darf, nicht nachbarschützend sei. Selbst bei einer gegenteiligen Annahme wäre keine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zulasten des Klägers gegeben, da die Abweichung gegenüber dem Grundstück des Klägers nicht zu beanstanden sei.

Wie schon im Zulassungsbeschluss vom 16. Juli 2015 angedeutet, wäre die Klage gegen den Ergänzungsbescheid voraussichtlich begründet und die erstinstanzliche Entscheidung im Fall einer streitigen Entscheidung abzuändern gewesen. Die der Baugenehmigung vom 28. Mai 2014 fehlende Rechtmäßigkeit - dazu ausführlich im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 15 B 15.1371 - konnte auch durch den Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 nicht hergestellt werden.

Für die sowohl im Ausgangs- wie auch im hier gegenständlichen Ergänzungsbescheid erfolgten Erteilungen einer Abweichung von der höchstzulässigen Länge der an der Grenze des Baugrundstücks stehenden bzw. noch zu errichtenden Gebäude fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung, die für die Anwendung des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO grundsätzlich gegeben sein muss. Soll von einer bauordnungsrechtlichen Anforderung abgewichen werden, müssen regelmäßig rechtlich erhebliche, vorhaben- oder grundstücksbezogene Umstände vorliegen, die dieses Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 4; B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 24 bis 26; B.v.9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; vgl. ferner König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2014, Rn. 865 mit zahlreichen Beispielen in Fn. 443). Worin diese Atypik hier liegen soll, wurde nicht vorgetragen; dafür ist auch nichts ersichtlich.

Daneben wurde übersehen, dass es hier nicht darum geht, für eine zweite Grenzgarage von den Maßgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO abzuweichen. Nachdem die Genehmigung vom 28. Mai 2014 für die im Obergeschoss der Bestandsgarage befindlichen Fläche die Qualität eines - im Übrigen nur vom Hauptgebäude aus zugänglichen - Wohnraums festgestellt hat, ist damit die Privilegierung dieses Gebäudeteils als zulässige Grenzgarage entfallen (VG München, U.v. 24.2.2014 - M 8 K 13.922 - juris Rn. 21 m. zahlr. w. N.).

Die zweifachen Versuche des Beklagten, die Rechtmäßigkeit des Vorhabens festzustellen bzw. herbeizuführen, sind deshalb als gescheitert anzusehen. Auf der Ostseite des Vorhabens käme allenfalls eine teilweise Übernahme der fehlenden Abstandsfläche durch die neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks in Betracht, wie dies zuletzt in einem Schriftsatz des Beklagten vom 29./25. September 2015 ins Gespräch gebracht wurde.

Da sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Streitwert: § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem das Verwaltungsgericht für die Klagen gegen die Genehmigung vom 28. Mai 2014 und gegen den dasselbe Vorhaben betreffenden Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 jeweils eigene Verfahren angelegt hat und dies auch im Berufungsverfahren geschehen ist, andererseits aber keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelempfehlung von 7.500,-- Euro erkennbar sind, wurde die erstinstanzliche Festsetzung halbiert und auch für das Berufungsverfahren nur die Hälfte festgesetzt.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihr
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - 15 B 15.1371

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Dieser Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem der Beklagte und der Kläger mit Schriftsätzen vom 29. September und 19. Oktober 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2014 für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend; § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Den Gegenstand dieses Rechtstreits (zur parallelen Klage gegen einen nachfolgenden Ergänzungsbescheid vom 11.9.2014 für dasselbe Vorhaben vgl. den Beschluss im Verfahren 15 B 15.1372 vom heutigen Tag) bildete die Nachbarklage gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Bauerlaubnis des Beklagten vom 28. Mai 2014 für den Wohnhausan- und -umbau eines auf dem westlich an das Klägergrundstück angrenzenden Baugrundstück stehenden Gebäudes (Gesamtlänge des ursprünglichen Bestandes: 22,74 m). Im südlichen Bereich des Baugrundstücks - an der Grenze zum Grundstück des Klägers - wurde die Errichtung einer neuen, an das Hauptgebäude angebauten Grenzgarage genehmigt. Im Norden des Baugrundstücks befindet sich bereits eine giebelständige Grenzbebauung, die - nach dem Abbruch eines Schuppens - auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite mit ihrer Traufseite künftig einen Abstand von 3 m einhalten soll.

Wie im Zulassungsbeschluss vom 16. Juli 2015 angedeutet, war die Klage nach summarischer Prüfung begründet; im Fall einer streitigen Entscheidung hätte die erstinstanzliche Entscheidung voraussichtlich abgeändert werden müssen. Die Baugenehmigung vom 28. Mai 2014 dürfte rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO verletzen.

Wie im Folgenden näher zu erläutern ist, hat bereits die streitgegenständliche Genehmigung vom 28. Mai 2014 die Zulässigkeit des Vorhabens auf der gesamten Ostseite des Gebäudes einschließlich der neuen Grenzgarage festgestellt, obwohl die Vorgaben des Art. 6 Abs. 6 und 9 BayBO nicht eingehalten werden. Nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO darf bei einem Gebäude, das mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut wird, eine zweite Außenwand nur bis zu einer Länge von nicht mehr als 16 m die volle Abstandsfläche bis auf die Hälfte unterschreiten. Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO darf eine in ihren Abmessungen selbst gesetzeskonforme Grenzgarage nur dann an ein Hauptgebäude angebaut werden, wenn dieses die eigenen Abstandsflächen einhält. Das genehmigte Vorhaben verfehlt beide Anforderungen.

2.1 Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die Bauherren nur eine Abweichung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen hinsichtlich des nördlich benachbarten Grundstücks beantragt hätten und nur darüber in der Genehmigung vom 28. Mai 2014 entschieden worden sei. Hierdurch werde der östlich benachbarte Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.

Bereits die erste Annahme überzeugt nicht. Das im Streit gewesene Vorhaben umfasste neben dem „Wohnhausan- und -umbau in ein Zweifamilienhaus“ auch die Errichtung einer neuen Grenzgarage. Sie ist nach der Eintragung auf dem Grundriss für das Kellergeschoss - einschließlich eines auf beiden Seiten durchgängig mit Mauern versehenen und überdachten, nach Angaben 2,49 m tiefen Vorplatzes, der in seinem westlichen Teil zugleich zu einem neu zu schaffenden Hauseingang/Treppenhaus führt - 8,74 m lang. Dieses Gebäude befindet sich im Südosten des Baugrundstücks und damit auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite.

Erst diese Maßnahme führt dazu, dass die Gesamtlänge der auf dem Baugrundstück an den Grenzen insgesamt vorhandenen Bebauung die in Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO für höchstens zulässig erklärten 15 m überschreitet. Warum bei einer derartigen zeitlichen Abfolge nur für den an der Nordgrenze bereits vorhandenen Altbestand (Länge des Garagenteils rund 6,80 m, die Länge der giebelständigen Grenzwand insgesamt wird auf den Bauvorlagen mit 9,23 m angegeben) eine Abweichung in Bezug auf die Überschreitung der Höchstlänge beantragt worden sein soll, ergibt sich - jedenfalls auch - nicht aus dem Wortlaut des Abweichungsantrags. Danach bezog sich dieser Antrag seinem Wortlaut nach nur allgemein auf die „bebaute Grenzlänge“. In der Bauakte ist zudem an keiner Stelle ein Hinweis darauf zu finden, dass der Antrag auf Abweichung nur auf das bereits vorhandene Grenzgebäude beschränkt worden wäre. Vielmehr wird zur Begründung dieses Antrags (vgl. Bl. 40 der Bauakte) ausgeführt, dass der neue, als Kleingarage mit einem Flachdach auszuführende Stellplatz nur an der Ostseite platziert werden könne. Daran schließt sich die Feststellung an, dass die maximale Länge der Grenzbebauung von 15 m überschritten werde.

2.2 In jedem Fall aber wäre der Umstand, dass es sich bei dem an der Nordgrenze stehenden Bauwerk nicht nur um eine Garage, sondern im Obergeschoss um einen Teil des Hauptgebäudes handelt, zu berücksichtigen gewesen. Eine Garage verliert ihre gesetzliche Privilegierung als an der Grenze zulässiges Bauwerk, wenn ihr „Nebenraum“ funktional nicht der Garagennutzung zugeordnet ist (VG München, U. v. 24.2.2014 - M 8 K 13.922 - juris Rn. 21 m. zahlr. w. N.). Das ist hier der Fall. Im Grundriss für das Obergeschoss dieser baulichen Anlage findet sich u. a. die Eintragung „Mögliche Wohnnutzung“. Die mit einer Grundfläche von 29,81 qm ausgewiesene zweite Ebene dieses Gebäudeteils ist nur über eine neu einzusetzende Tür vom Dachgeschoss des südlich direkt anschließenden Wohnhauses aus zu erreichen. Das „Wohngaragen-Satteldach“ hat auf der Westseite eine rund 2,70 m breite und mit ihrem First bis zu einer Höhe von etwa 1,90 m aus der Dachfläche heraustretende Gaube.

Bei zutreffender Annahme eines dort grenzständigen Hauptgebäudes hätte sich die untere Bauaufsichtsbehörde - auch unabhängig von der Formulierung des Abweichungsantrags durch die Bauherren (so zutreffend VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344 - n. v.; vgl. dazu BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - juris) - im Rahmen der sich nach dem Sachverhalt unmittelbar aufdrängenden Prüfung der Voraussetzungen des 16m-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 BayBO) bereits anlässlich der Genehmigung vom 28. Mai 2014 mit der abstandsrechtlichen Situation der Außenwand des Vorhabens auf der zum Grundstück des Klägers weisenden Ostseite befassen müssen. Das gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bereits dieses Unterlassen indiziert die Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Genehmigung und zugleich die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 25. September 2014.

Die im Lauf des Rechtstreits vorgelegte Genehmigung vom 25. März 1991 („Bauvorhaben Garagendach“) hat keinen Einfluss auf die negative abstandsrechtliche Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Das auf den zur Genehmigung zum Aufbau eines Satteldachs auf die jetzige „Wohngarage“ gehörenden Bauvorlagen eingezeichnete Vorhaben hält mit seiner östlichen, schon damals als vorhandener Bestand eingetragenen, Außenwand nur eine Entfernung von 2,50 m (Maßangaben: 2,26 m zuzüglich 0,24 m) zum Grundstück des Klägers ein. Nun soll diese Wand 3 m von der Grenze abrücken. Darüber hinaus wird jetzt ein zuvor zwischen der Garage und dem Wohnhaus vorhandener, 1,10 m breiter Durchgang auf der Ost- wie auch auf der Westseite zugemauert. Insgesamt handelt es sich dabei um die Identität des verhältnismäßig kleinen Anbaus berührende Maßnahmen, die ersichtlich nicht von jener, ohnehin nur die Aufbringung eines Dachs beinhaltenden, Genehmigung gedeckt sind. Daneben soll das Obergeschoss der Garage, eben unter diesem Dach, eine neue Zweckbestimmung erhalten, wodurch die Genehmigungsfrage für diesen Gebäudeteil insgesamt neu aufgeworfen wird. Dass die in den aktuellen Bauvorlagen als Bestand ausgegebene Gaube auf der Westseite des Dachs in ihren Abmessungen deutlich größer ausgefallen ist als der in der Genehmigung aus dem Jahr 1991 vorzufindende Dachaufbau sei nur am Rande erwähnt. Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass die Bauvorlagen zur Genehmigung vom 28. Mai 2014 im Grundriss für das Erdgeschoss die ursprüngliche Lage der Ostwand nicht in einer der früheren Genehmigung entsprechenden Distanz von der Grenze - nämlich 2,50 m -, sondern ganz im Norden in 2,80 m und im weiteren Verlauf in 3,00 m Abstand von der Grenze zum Grundstück des Klägers darstellen. Der Widerspruch zum Schnitt C-C, der mitten durch das Bauwerk gelegt ist und an dieser Stelle für die Wand einen Grenzabstand von - allenfalls - 2,65 m zeigt, ist leicht erkennbar aber im Baugenehmigungsverfahren ebenfalls folgenlos geblieben.

2.3 Bei einer vollständigen Prüfung des Bauantrags in dem von der Sache her gebotenen Umfang wäre darüber hinaus ohne Weiteres feststellbar gewesen, dass die Wand des Bauvorhabens auf der Ostseite in einem wegen ihrer Lage und den erreichten Höhen kritischen, insgesamt 17,49 m langen Bereich („Wohngarage“: 6,75 m; Wandteil des Hauptgebäudes: 10,74 m) an keiner Stelle die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält. Der Anbau der neuen Grenzgarage an das Hauptgebäude und der Abriss des früheren Schuppens neben der „Wohngarage“ samt der Zurückverlegung von deren östlicher Außenwand um (angeblich?) einen halben Meter samt dem direkten Anschluss an das Hauptgebäude vermitteln dem Vorhaben in diesem Bereich ein Erscheinungsbild, das eine abstandsrechtliche Neubeurteilung erfordert (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35 m. w. N.). Die „Wohngarage“ verfügt nach der Ansicht Osten und dem Schnitt C-C über eine traufseitige Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) von rund 4,20 m. Diese Anlage ist jedoch nach dem Grundrissplan für das Erdgeschoss nur 3 m von der Grenze zum Klägergrundstück entfernt; auf dem zitierten Schnitt lässt sich - wie bereits erwähnt - nur eine Distanz von 2,65 cm (entspricht 2,65 m) abgreifen. Für die daran nach Süden hin anschließende, unveränderte Giebelwand des Hauptgebäudes errechnet sich das Maß H auf der Grundlage der Ansicht Osten mit 5,63 m (4,60 m plus 1/3 aus 3,10 m, vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 BayBO). Hier stehen auf dem Baugrundstück infolge der leicht schräg zur Grenze stehenden Wand zwischen 4,40 m im nördlichen und 4,60 m im südlichen Bereich zur Verfügung. Die Vorgaben des 16m-Privilegs werden angesichts der Länge dieser Außenwand des Hauptgebäudes von knapp 17,50 m offensichtlich verfehlt. Zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung auch im Hinblick auf die neue Grenzgarage wird auf unten 2.5 verwiesen.

2.4 Der bereits angesprochene und im Angesicht des Falles zu verfolgende rechtliche Ansatz hat zum Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde mit ihrer Genehmigung vom 28. Mai 2014 - unabhängig von einem nach seinem Wortlaut konkret auch darauf bezogenen Antrag und ob sie es nun wollte oder nicht - jedenfalls tatsächlich die in den Bauvorlagen dargestellte abstandsrechtliche Lage auch auf der Ostseite des Vorhabens gebilligt hat. Die vom Kläger angegriffene Baugenehmigung hat die Rechtmäßigkeit des Vorhabens auch in diesem Punkt festgestellt.

Für die Frage, ob ein Vorhaben die Abstandsflächen einhält, gibt das Gesetz durch die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich den Prüfumfang im Genehmigungsverfahren vor. Ohne die Überprüfung der Lage an allen Seiten eines Gebäudes kann, wie der vorliegende Fall nachdrücklich vor Augen führt, keine den Anforderungen des Gesetzes Genüge leistende Aussage getroffen werden. Diese Vorgaben des materiellen Abstandsflächenrechts sind nicht disponibel, sie können insbesondere nicht durch einen nur auf eine entsprechend ausgewählte Seite oder nur einen ganz bestimmten Teil eines Vorhabens bezogenen Abweichungsantrag eingeschränkt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, das das 16m-Privileg bereits vollständig in Anspruch nimmt, nicht mit einer weiteren Abweichung von der Einhaltung der vollen Abstandsflächen auf einer dritten Seite hergestellt werden könne. Eine Antwort dazu, ob ein solcher Fall gegeben ist, kann - wie gesagt - sinnvollerweise stets erst nach einer Prüfung der Situation des zur Genehmigung gestellten Vorhabens an allen Seiten erfolgen. Nur so wird ferner sichergestellt, dass ein Bauherr den gegen eine Genehmigung für sein die gesetzlichen Abstandsflächen an einer oder mehreren Seiten nicht oder nicht voll einhaltendes Vorhaben möglichen Nachbarrechtsschutz nicht alleine nach seinen Vorstellungen steuern kann. Dieser Rechtsgedanke bildete im Übrigen auch eine wesentliche Überlegung in der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 zum Anwendungsbereich des 16m-Privilegs (GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGH n. F. 53, 89 ff. = juris Rn. 18). Ein als einheitliches Ganzes zur Genehmigung beantragtes Vorhaben, das - wie hier zumindest hinsichtlich der baulich unmittelbar mit dem Haupthaus verbundenen „Wohngarage“ - auch objektiv nicht teilbar ist, kann nicht nach dem Belieben der am Verfahren Beteiligten in, obendrein nur dem jeweiligen Gutdünken folgende, mutmaßlich abweichungsfähige Einzelteile zerlegt werden.

Wollte man in dem hier streitig gewesenen Fall die Feststellungswirkung der Genehmigung gleichwohl nur auf die ausdrücklich beantragte Abweichung beschränken, wie es der Leitsatz einer Entscheidung vom 29. Oktober 2015 (BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 -, das 16m-Privileg spielte dort allerdings keine Rolle, vgl. Rn. 37 a.E.) einschränkungslos postuliert, hätte das im vorliegenden Fall folgendes Ergebnis: Weil es an der Nordgrenze des Baugrundstücks in Wirklichkeit keine privilegierte Grenzbebauung gibt, geht die mit der Bauerlaubnis verbundene Abweichungsentscheidung „hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. ...“, die nach der dazu gegebenen Begründung nur die „bestehende Garage“ betreffen sollte, ins Leere. Der Nutzen einer solchen, hier noch dazu nicht einmal „strikt antragsgemäßen“ (siehe oben 2.1) Baugenehmigung für den Bauherrn wäre also nicht etwa nur beschränkt (vgl. zu diesem Argument BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - Rn. 35), sondern fehlte mangels Deckungsgleichheit mit dem Vorhaben von vorneherein. Eine so verstandene Baugenehmigung wäre auch nicht in der Lage, irgendetwas zu regeln, weil „das auf Antrag Geregelte“ gar nicht existiert. Der von dieser Abweichungsentscheidung formal nicht berührte Nachbar könnte dagegen nicht mit einer Anfechtungsklage vorgehen, obgleich er mit dem Vorhaben nicht einverstanden und von diesem „in seiner neuen Gestalt“ materiell unübersehbar betroffen ist. Für keinen der Beteiligten wäre aus dieser Betrachtungsweise ein rechtlicher Nutzen ableitbar: Der Bauherr verfügte auch nach der Durchführung des von ihm veranlassten Baugenehmigungsverfahrens über ein formell und materiell illegales Vorhaben; der Nachbar könnte im Hinblick darauf den Wunsch auf Einschreiten an die Bauaufsichtsbehörde herantragen und damit ein neues bauaufsichtliches Verfahren in Gang setzen. In Anbetracht dessen bedarf es keiner Vertiefung, dass ein alle Fälle erfassendes einseitiges Abstellen auf den „gesetzgeberischen Willen zur Einschränkung des Prüfumfangs“ (vgl. BayVGH. U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - Rn. 36 m. w. N. aus der eigenen Rechtsprechung) neben der (vom Gesetzgeber so beabsichtigten?) Herbeiführung in jeder Hinsicht offensichtlich rechtswidriger Zustände auch nicht geeignet wäre, die Arbeit der Bauaufsichtsbehörden zu erleichtern oder zu vereinfachen.

Es sind nicht zuletzt Fälle wie dieser, die Zweifel daran begründen, inwieweit die durch Art. 59 Satz 1 BayBO mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte, gezielte Eliminierung des Bauordnungsrechts aus dem Prüfungskatalog des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sinnvolle und vertretbare Ergebnisse zu liefern imstande ist und die die Erwartung wecken, dass eine künftige Novelle hier die im Interesse aller Beteiligten zu wünschenden, die Rechtslage eindeutig klärenden Korrekturen vornimmt. Bis dahin lässt sich der mit Wirkung vom 1. August 2009 in das Gesetz eingefügten Ablehnungsbefugnis eines Bauantrags aus nicht zum Prüfumfang gehörenden, aber „zufällig entdeckten“ Gründen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) der Wunsch des Gesetzgebers entnehmen, dass trotz des im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich eingeschränkten Prüfumfangs möglichst wenige rechtswidrige Baugenehmigungen zustande kommen mögen. Soll der Zweck eines jeden Baugenehmigungsverfahrens, die Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und der mit der Klärung der Rechtslage am Ende herbeigeführte Rechtsfrieden, nicht handgreiflich verfehlt werden, bleibt bis auf Weiteres nichts Anderes übrig, als in einem Einzelfall wie hier unvollständig gestellte oder ihrem Wortlaut nach an der Sache vorbeigehende Anträge auf Abweichung von den Abstandsflächen im Verfahren ergänzend auszulegen und damit einen dem Vorhaben gerecht werdenden Prüfumfang im Genehmigungsverfahren zu eröffnen.

2.5 Die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 28. Mai 2014 ergibt sich hier nach alledem aus der bereits unter 2.3 am Ende getroffenen Feststellung.

Die an die dort beschriebene östliche Außenwand des Hauptgebäudes im Süden anschließende neue Grenzgarage verschärft den Widerspruch des Vorhabens mit den Abstandsflächenvorschriften auf dieser Seite zusätzlich. Diese Garage darf gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO nicht an das die eigenen Abstandsflächen nicht einhaltende Hauptgebäude angebaut werden.

Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 noch ausdrücklich enthaltene Anforderung, dass die Verbindung der nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayBO zulässigen Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude zulässig ist, soweit dieses Gebäude für sich betrachtet die auf es selbst treffenden Abstandflächen einhält, ist - verklausuliert - in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO 2008 aufgegangen. Danach sind die dort aufgezählten Vorhaben, damit auch Garagen, in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Der Bezugnahme auf die Abstandsflächen eines (Haupt-)Gebäudes ist zu entnehmen, dass dieses selbst auch im Fall des Anbaus einer Garage „in dessen Abstandsflächen“ die eigenen Abstandsflächen einhalten muss, wenn das privilegierte Grenzgebäude an Ort und Stelle die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO erfüllen soll (ebenso: Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. August 2015, Art. 6 Rn. 262). Das ist hier nicht der Fall.

In dem Bereich des Hauptgebäudes, in dem die Grenzgarage angebaut werden soll, springt die Außenwand des hier unveränderten Hauptgebäudes um 0,50 m zurück. Sie hält - bei dem bereits erwähnten leicht schrägen Verlauf - zur Grundstücksgrenze nach der Angabe auf den Bauvorlagen einen Abstand von mindestens 5,195 m ein. Dieser Teil der Wand ist 5,25 m lang. Auf der Ansicht von Süden lässt sich auf der rechten (östlichen) Seite für den Schnitt dieser Wand mit der Haut des hier von Nord nach Süd verlaufenden Satteldachs ein Maß von rund 4,7 cm (entspricht 4,70 m) abgreifen. In diesem Teilbereich hält die Außenwand des Hauptgebäudes damit die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers zwar ein. Andererseits verlängert die grenzständige neue Garage infolge ihres nach Süden versetzten Anbaus an das Hauptgebäude die Gesamtlänge der grenznahen bzw. grenzständigen Bebauung auf dem Baugrundstück von bisher 22,74 m (Wohnhaus samt „Wohngarage“) auf nunmehr 27,24 m (17,49 m plus 1,01 m plus 8,74 m). Mit ihren weit überwiegenden Teilen unterschreitet die gegliederte Außenwand des Hauptgebäudes jedoch die gesetzlichen Abstandsflächen, weshalb der genehmigte Anbau so nicht zulässig ist.

2.6 Mangels der Voraussetzungen hierfür dürfte die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO ausscheiden.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, worin - wenn man von dem deutlich hervortretenden Wunsch der Bauherren, den eigenen Grund und Boden baulich möglichst umfangreich auszunutzen und im Süden und Westen des Baugrundstücks vorhandene Freiflächen beizubehalten, einmal absieht - das Besondere dieses Falles, die „Atypik“ bestehen soll (vgl. zu dieser Voraussetzung näher: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2014, Rn. 865 mit zahlreichen Beispielen in Fn. 443 sowie BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 4; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 24 bis 26; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

Rechtmäßige Verhältnisse könnten eventuell dadurch hergestellt werden, dass die neuen Eigentümer des ehemals klägerischen Grundstücks im Norden auf einer von eigenen Gebäuden freien Länge von rund 5 m die für die „Wohngarage“ auf dem Baugrundstück fehlende Abstandsfläche auf ihr Grundstück übernehmen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 3. Var. BayBO). Diese Lösung wurde zuletzt in einer Mitteilung des Beklagten vom 29./25. September 2015 ins Gespräch gebracht.

2.6 Um nach seiner Auffassung die Rechtsschutzmöglichkeiten aller durch Grenzbauten auf dem Baugrundstück betroffenen Nachbarn zu wahren, hat der Beklagte im vorliegenden Fall im Übrigen mit einem Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die - nach dem Hinzutreten der neuen, 8,74 m langen Garage im Südosten - sich an den Grenzen des Baugrundstücks nach seiner Berechnung über insgesamt 17,73 m erstreckenden baulichen Anlagen eine Abweichung auch gegenüber dem Grundstück des Klägers erteilt. Wie eingangs erwähnt, wurde dieser Bescheid Gegenstand eines eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und Urteils (RO 7 K 14.1553, vgl. dazu den unter dem Aktenzeichen 15 B 15.1372 ergangenen Beschluss von heutigen Tag).

Da sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Streitwert: § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem das Verwaltungsgericht für die Klagen gegen die Genehmigung vom 28. Mai 2014 und gegen den dasselbe Vorhaben betreffenden Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 jeweils eigene Verfahren angelegt hat und dies auch im Berufungsverfahren geschehen ist, andererseits aber keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelempfehlung von 7.500,-- Euro erkennbar sind, wurde die erstinstanzliche Festsetzung halbiert und auch für das Berufungsverfahren nur die Hälfte festgesetzt.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

1. Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO über die Einhaltung einer Abstandsfläche zu dem südlichen Nachbargrundstück in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris; U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

In den Fällen eines normativen Überhangs (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 25 ff.), in welchen das Normziel auch ohne die angeordnete Rechtsfolge erreicht werden kann, kann eine Abweichung bei einer auf Einzelfälle beschränkten Atypik zur Vermeidung einer unbilligen Härte gerechtfertigt sein. Verlangt die bauliche Änderung eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung des gesamten Objekts, so müsste das Vorhaben auch dann abgelehnt werden, wenn die Änderung weder die Belange des Nachbarn noch öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt. In diesen Fällen kann jedoch auch den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden. Dennoch ist hier grundsätzlich eine atypische Grundstückssituation zu fordern, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Regelung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie vom Erstgericht bereits festgestellt - die Abweichung vom normativen Regelfall aus der besonderen architektonischen Gestaltung des hier vorliegenden Quattro-Hauses oder Vierspänner-Hauses. Der normative Regelfall geht von einem freistehenden Einzelhaus oder linear ausgerichteten Hausgruppen - sei es als Doppelhaus oder als Reihenhaus - aus. Die besondere Bauform eines Vierspänner-Hauses ermöglicht eine Realisierung von vier aneinandergebauten Häusern auf relativ kleinen Grundstücken, wobei lediglich zwei der Gebäude unmittelbar an einer öffentlichen Straße anliegen. Der dabei gebildete Innenhof führt automatisch zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen der vier Gebäude zueinander. Jedwede weitere bauliche Veränderung würde ebenfalls automatisch zu einer weiteren Überschreitung der Abstandsflächen führen. Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zumindest auch in solchen Fällen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. In der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris) ging es um den Abriss und den Neubau eines Gebäudes unter größtmöglicher Ausnutzung des Grundstücks einschließlich des Abstandsflächenrechts. Hier handelt es sich jedoch lediglich um den Ausbau eines Dachgeschosses unter Einbau von Dachgauben. Hierbei wird zudem keine zusätzliche Wohnung geschaffen, sondern lediglich die vorhandene Wohnung durch den Dachgeschossausbau erweitert. Dies stellt eine übliche Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse dar und keine Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung.

Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist zudem mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar. Unstreitig wird durch den Aufbau der Dachgauben eine gewisse Verschlechterung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange des Antragstellers bewirkt. Durch den Aufbau der Dachgauben werden die bisherige Belichtung und Besonnung verändert. Insbesondere wird der 45° Lichteinfallswinkel im Erdgeschoss nicht mehr eingehalten. Dies betrifft jedoch entgegen den Ausführungen des Erstgerichts nicht das Oberfenster der Küche sondern lediglich die Eingangstür im Erdgeschoss und zwar durch den nördlichen Bereich der Dachgaube. Das Oberfenster der Küche des Antragstellers befindet sich an der westlichen Fassade seines Gebäudes und liegt dem Gebäude Hausnummer 68b gegenüber. Es ist somit von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen. Der durch den nördlichen Bereich der Dachgaube betroffene seitliche Lichteinfall aus nördlicher Richtung trägt nicht zur Belichtung bei. Der nördliche Bereich der Dachgaube liegt ausschließlich dem an der Nordfassade befindlichen Treppenhaus des Gebäudes des Antragstellers gegenüber. Der auf dem östlichen Dachbereich befindliche Bereich der Gaube liegt hingegen dem Gebäude Hausnummer 68a gegenüber. Dessen Küchenoberfenster wäre allenfalls beeinträchtigt durch diesen östlichen Bereich der Gaube. Der Antragssteller verkennt in seiner Einzeichnung des Lichteinfallswinkels, dass der Schnitt A-A die Gebäude Hausnummer 68 (Baugrundstück) sowie Hausnummer 68a zeigt, der Schnitt B-B hingegen die Gebäude Hausnummer 68 und 68c. Auf dem Schnitt B-B trifft die zusätzliche Verschattung jedoch lediglich die Eingangstür des Antragstellers. Auf dem Schnitt A-A beträfe die zusätzliche Verschattung das Küchenoberfenster der Hausnummer 68a. Dies gilt auch für die Besonnung des Gebäudes des Antragstellers. Selbst wenn das Oberfenster der Küche betroffen wäre, wäre die Beeinträchtigung nur unerheblich, denn das Oberfenster dient primär der Belüftung, wohingegen die Belichtung und Besonnung über ein großes Fenster auf der Straßenseite erfolgt. Insoweit wäre es unerheblich, dass der Antragsteller die Aufteilung seiner Räume ändern könnte, da es auf die konkrete Situation ankommt und nicht auf lediglich vage Möglichkeiten.

Der Senat vermag im Übrigen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands zu erkennen. Lediglich durch den nördlichen Bereich der Dachgaube wird eine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Dies betrifft jedoch ausschließlich das Fenster im ersten Obergeschoss zum Flur. Da es sich hier gerade nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, scheidet eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands aus. Ein Einblick in das Küchenoberfenster des Antragstellers ist nicht möglich. Auch das mögliche unerwünschte Mithören sozialer Lebensäußerungen führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist bereits jetzt gegeben und wird nicht nennenswert durch den Ausbau des Dachgeschosses erhöht. Auch vom Flur oder der Küche der Beigeladenen sind bereits jetzt eventuelle soziale Lebensäußerungen aufgrund der engen Innenhoflage von den übrigen Gebäuden zu hören. Auch in das über der Küche gelegene Bad des Antragstellers eröffnen die Dachgauben keine Einsichtsmöglichkeit. Eine solche wäre im Übrigen durch die enge Innenhoflage bereits jetzt durch das gegenüberliegende Bad der Hausnummer 68b möglich.

Im Ergebnis ist die Auffassung des Erstgerichts daher nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall das Interesse der beigeladenen Bauherrn an der angemessenen Erweiterung des vorhandenen Wohnraums durch einen Raum, welches auch grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebenden schützenswerten nachbarlichen Belange überwiegen.

2. Das Bauvorhaben verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) auf den vorliegenden Fall eines Vierspänner-Hauses Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor (ebenfalls offengelassen für ein Vierspänner-Haus vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355). Ob hier noch eine offene Bauweise in diesem Sinn vorliegt und ob die beiden durch einen Garagentrakt getrennten Hausgruppen von drei und vier Vierspänner-Häusern die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m überschreiten, weil sie als Gesamtheit zu betrachten sind, wofür im Übrigen das zusätzliche Zimmer der Hausnummern 68c und 70 im rückwärtigen Bereich der Garagen spräche, kann offen bleiben. Auch wenn von einer offenen Bauweise zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, ist ein Verstoß gegen diese Doppelhausrechtsprechung nicht gegeben.

Die bauliche Einheit von Hausgruppen, aus welcher sich das besondere nachbarliche Austauschverhältnis ergibt, liegt dann vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung der von den Beigeladenen geplanten Dachgauben noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude untereinander nicht in Frage stellt. Die Dachgauben werden im Bereich des Innenhofs errichtet und können von der Straße aus nicht eingesehen werden. Sowohl qualitativ als auch quantitativ liegt eine Unterordnung gegenüber den Bestandsgebäuden vor. Die Firsthöhe wird nicht verändert. Gleiches gilt für die Traufhöhe. Der Einbau der Dachgauben vergrößert das Brutto-Raumvolumen im Vergleich zum Gesamtgebäude nur geringfügig. Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls stellen sich die Dachgauben als wechselseitig verträglich dar. Insbesondere ist ein profilgleicher Anbau durch die Nachbarn jeweils möglich. Zwar stellt sich der Aufbau der Dachgaube optisch als Erhöhung um ein Stockwerk dar. Dies betrifft jedoch lediglich die Ansicht im Bereich des Innenhofs. Insgesamt liegt daher auch aus Sicht des Senats eine wechselseitig verträgliche Erweiterung vor.

Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, wird die Belichtung und Besonnung des Gebäudes des Antragstellers kaum beeinträchtigt. Das Bauvorhaben hält den 45° Lichteinfallswinkel ihm gegenüber grundsätzlich ein. Lediglich die Eingangstür wird mehr verschattet. Diese liegt jedoch zum einen im Norden und zum anderen dient eine Eingangstür regelmäßig nicht der Belichtung und Besonnung. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts ist das Küchenoberfenster des Antragstellers gerade nicht betroffen. Im ersten Obergeschoss ist der Lichteinfallswinkel von 45° ohnehin eingehalten. Hier wäre zudem lediglich ein Flurfenster betroffen. Die Belüftung wird nicht weiter eingeschränkt. Unzumutbare Verhältnisse sind hier nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Aspekt einer erdrückenden Wirkung. Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes der Beigeladenen werden nicht verändert. Die Dachgauben werden von der Traufe zurückversetzt errichtet. Zwar mag eine solche über Eck gehende Bandgaube auf einem lediglich 22° geneigtem Satteldach unschön sein, sie tritt jedoch nicht so massiv in Erscheinung, dass der Grad der Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Zudem ist lediglich der Innenhofbereich betroffen und hier hinsichtlich des Antragstellers nur dessen Eingangstür und ein Fenster des Flurs im ersten Obergeschoss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO)

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug werden auf jeweils 310.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beantragte im Jahr 2008 beim Landratsamt A.-S. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 179,38 m im Gebiet der Beigeladenen zu 1).

Die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen soll auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Fl.Nr. 113 und Fl.Nr. 115 der Gemarkung R. errichtet werden. Westlich des Grundstücks Fl.Nr. 113 verläuft auf dem Grundstück Fl.Nr. 114 der gleichen Gemarkung ein im Eigentum der Beigeladenen zu 1) stehender Weg; westlich an diesen Weg schließt sich das der Beigeladenen zu 2) gehörende Grundstück Fl.Nr. 112 an. Sowohl bei Einhaltung der gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich erforderlichen Abstandsfläche mit einer Tiefe von 1 H als auch bei deren Reduzierung auf 0,4 H kämen Teile dieser Fläche auf den vorgenannten Grundstücken der Beigeladenen zu 1) und 2) zu liegen. Nach übereinstimmender Darstellung des Klägers und des Beklagten wäre dies dann nicht der Fall, wenn die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,24 H verringert würde.

Das Landratsamt lehnte durch Bescheid vom 22. Februar 2013 die für die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage beantragte Genehmigung mit der Begründung ab, die grundsätzlich einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H habe gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen auf 0,4 H (≈ 71,75 m) reduziert werden können. Eine Verringerung auf weniger als 0,4 H sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Abstandsflächen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mehr mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Wegen der vom Landratsamt in diesem Zusammenhang im Einzelnen angeführten Gesichtspunkte wird auf den Abschnitt 2.6.1 der Gründe des Bescheids vom 22. Februar 2013 verwiesen.

Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebte, ihm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf den Fl.Nrn. 113 und 115 der Gemarkung R. zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. September 2014 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene zu 2) hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Die Ausführungen in Abschnitt II.A des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 19. November 2014 zeigen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des Urteils vom 11. September 2014 auf.

1.1 Die Antragsbegründung versucht, den mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung daraus herzuleiten, dass ein solcher Verwaltungsakt gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG dann zu ergehen hat, wenn die Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erwähnten immissionsschutzrechtlichen Pflichten sichergestellt ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Ausgehend von dem durch § 6 Abs. 1 BImSchG zuerkannten Anspruch sei die Frage, ob die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Gründe dem Vorhaben entgegenstünden, restriktiv zu beantworten, da das bundesgesetzlich normierte subjektiv-öffentliche Recht auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung andernfalls durch Landesrecht zu einer Ermessensentscheidung abgeschwächt würde. Die Behörde habe demgemäß zunächst von einem Anspruch auf Erteilung der Genehmigung und - dem folgend - einem Anspruch auf Abweichung von den Abstandsflächen auszugehen. Erst in einem zweiten Schritt „wäre zu hinterfragen, ob der Genehmigung und vorliegend insbesondere der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen Gründe entgegenstehen“.

Dem damit zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt, dem Bewerber um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe auch dann kraft Bundesrechts (nämlich nach § 6 Abs. 1 BImSchG) ein Anspruch auf eine stattgebende Entscheidung zu, wenn das Vorhaben die nach dem Bauordnungsrecht des Landes erforderliche Abstandsfläche nicht einhält und einer Abweichung von diesem Erfordernis keine (zwingenden) Versagungsgründe entgegenstehen, ist nicht zu folgen. Ist im Rahmen der Erteilung oder Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch über ein sonstiges, das Vorhaben betreffendes Zulassungserfordernis zu befinden, ohne dass hierüber nach § 13 BImSchG ein gesonderter Verwaltungsakt erlassen wird, so werden dadurch die für dieses sonstige Zulassungserfordernis maßgeblichen materiellrechtlichen Vorschriften weder verdrängt noch abgeschwächt (Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 47; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 13 Rn. 22). Da § 13 BImSchG eine rein verfahrensrechtliche Konzentration bewirkt (eingehend dazu Guckelberger in Kotulla, BImSchG, Stand Januar 2007, § 13 Rn. 37-39 und Rn. 46; Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 13 BImSchG, Stand Juni 1995, Rn. 21), bleiben die materiellrechtlichen Vorgaben für die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Behördenentscheidungen unberührt (Guckelberger a. a. O. Rn. 44 f.; Rebentisch a. a. O. Rn. 33), ohne dass es darauf ankommt, ob sie sich aus dem Bundes- oder dem Landesrecht ergeben (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand Juni 2014, § 13 Rn. 58). Das gilt auch für einen Ermessensspielraum, den das materielle Recht der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich eines nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Zulassungserfordernisses zuerkennt (Jarass a. a. O. Rn. 22). Die immissionsschutzrechtliche Behördenentscheidung weist in derartigen Fällen eine ambivalente Natur auf: Hinsichtlich ihres immissionsschutzrechtlichen Teils bleibt sie ein gebundener Verwaltungsakt; soweit sie eine im Ermessen der Behörde stehende Rechtsfolge ausspricht, die sich aus dem von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 BImSchG erfassten sonstigen öffentlichen Recht ergibt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (VGH BW, U. v. 21.11.2000 - 10 S 1222/99 - NuR 2001, 399/402; Seibert a. a. O. Rn. 77; Rebentisch a. a. O. Rn. 55; Guckelberger a. a. O. Rn. 54).

Ernstliche Zweifel daran, dass sich ein strikter Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren Erteilung die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenerfordernissen erfordert, nicht aus § 6 Abs. 1 BImSchG herleiten lässt, bestehen vor diesem Hintergrund umso weniger, als der Kläger in der Antragsbegründung keine Stimmen aus der Rechtsprechung oder dem fachwissenschaftlichen Schrifttum angeführt hat, die seine gegenläufige Auffassung zu stützen vermöchten.

1.2 Ein aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO resultierender Anspruch auf Zulassung der Berufung ergibt sich ferner nicht aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. November 2004 (15 B 03.245 - juris Rn. 18) das durch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der in jenem Verfahren anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433; nachfolgend als „BayBO a. F.“ zitiert) eingeräumte Ermessen als ein „tatbestandlich intendiertes Ermessen“ bezeichnet hat, während das Verwaltungsgericht - so das Vorbringen des Klägers - von einer „freien Ermessensentscheidung des Landratsamts“ ausgegangen sei. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Handlungsspielraum des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) in der Literatur ebenfalls als „intendiertes Ermessen“ verstanden wird (vgl. die in der Antragsbegründung zitierten Ausführungen von Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Juni 2009, Art. 63 Rn. 39). Denn das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2004 (a. a. O. Rn. 18) gelangt - was auch von der Sache her auf der Hand liegt - zur Annahme eines intendierten Ermessens nur für den Fall, dass „die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben“ sind; Dhom (in Simon/Busse, a. a. O. Rn. 39) postuliert eine Pflicht der Behörde, „sich regelmäßig für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden“, nur, „falls die Voraussetzungen [sc.: des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO] bejaht werden“. Dazu stehen der Ansatz des Verwaltungsgerichts und die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats aber in keinem grundsätzlichen Widerspruch.

Im vorliegenden Fall hat sich das Landratsamt zu einer Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche in erheblichem Umfang (nämlich um mehr als die Hälfte des gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Maßes) bereitgefunden. Im zweiten Absatz des Abschnitts 2.6.1 der Gründe des Bescheids vom 22. Februar 2013 hat es jedoch die Auffassung vertreten, eine Reduzierung der Tiefe der Abstandsfläche „auf weniger als 0,4 H wäre unter Berücksichtigung des Zwecks der Abstandsflächen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mehr mit den öffentlichen Belangen vereinbar“. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung einer Reduzierung der Abstandsfläche über 0,4 H hinaus, wie die Ausführungen namentlich im ersten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils (vgl. auch die dortige Bezugnahme auf § 114 VwGO), ferner auf Seite 7 unten sowie eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 8 des Entscheidungsumdrucks verdeutlichen, als Akt behördlicher Ermessensausübung verstanden, der von Rechts wegen nicht zu beanstanden sei. Dieser Ansatz entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abwägung der für und gegen eine Abweichung sprechenden Belange erfordert und dem Landratsamt hierbei ein Entscheidungsspielraum zusteht, dessen Ausnutzung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfbar ist (BayVGH U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - Rn. 31). Der beschließende Senat hat offen gelassen, ob insoweit Beurteilungs- oder Ermessensspielräume bestehen oder ineinander übergehen (vgl. BayVGH, U. v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - VGH n. F. 62, 177 Rn. 41, 43, 44 und 47). Die insoweit anzustellenden Erwägungen stehen nicht im freien Belieben der Behörde, sondern unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen, die im Urteil vom 25. November 2004 vorgezeichnet sind. Der Umstand, dass danach „bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO … eine Abwägung vorzunehmen [ist], die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert“ (BayVGH, U. v. 25.11.2004 - 15 B 03.245 - juris Rn. 18), bildet gerade den ausschlaggebenden Grund dafür, das durch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO a. F. (bzw. nunmehr Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) eröffnete Ermessen als „intendierte“ Behördenentscheidung anzusehen. Auch wenn man vom Ansatz des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats ausgeht, ändert sich am Ergebnis nichts Grundlegendes: Hat die durch diese Vorschriften gebotene umfassende Abwägung nämlich zu dem Ergebnis geführt, dass die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Gesichtspunkte überwiegen, wird es - vorbehaltlich besonderer Umstände - oft naheliegen, dass sie nicht ermessensfehlerfrei versagt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Landratsamt gerade nicht davon ausgegangen, dass die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Gesichtspunkte überwiegen. Der Kläger hat diese Einschätzung in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht zu erschüttern vermocht.

1.2.1 Einen „besonderen Umstand des Einzelfalls“, im Hinblick auf den vorliegend von einer über 0,4 H hinausgehenden Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche ohne Rechtsverstoß habe abgesehen werden können, hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass auf dem Baugrundstück selbst Standortalternativen bestünden, die die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund dafür gebe, das Vorhaben gerade an der vom Kläger in Aussicht genommenen Stelle zu verwirklichen. Diese Ausführungen knüpfen an die im Verwaltungsverfahren getroffene Feststellung an, dass die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage bei Verkürzung der Tiefe der von ihr einzuhaltenden Abstandsfläche auf 0,4 H dann auf dem Grundstück Fl.Nr. 115 (unter Inanspruchnahme eines Teils des Grundstücks Fl.Nr. 113 für die dergestalt verkleinerte Abstandsfläche) errichtet werden kann, wenn ihr Standort um 32 bis 34 m nach Süden hin verschoben wird (vgl. Blatt 221 Rückseite und Blatt 283 der Akte des Landratsamts). Auch in Abschnitt 2.6.1 des Bescheids vom 22. Februar 2013 hat dieser Gesichtspunkt Niederschlag gefunden.

Der tatsächlichen Richtigkeit dieses Arguments (die überdies durch den als Blatt 291 in den Akten des Landratsamts befindlichen Plan bestätigt wird) ist der Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger einwendet, eine Verschiebung des Standorts des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stelle eine wesentliche Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags dar, hierdurch ergäben sich Nachteile sowohl mit Blickrichtung auf etwaige Gesetzesänderungen als auch hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Lage, ist diese Einlassung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die Mühe einer Antragsänderung als solche kann bei der Abwägung - wenn überhaupt - nur geringes Gewicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, die von ihm nicht näher substantiierte und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähige Befürchtung, es werde zu einer ihm nachteiligen Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation kommen, beziehe sich auf die Absicht der Beigeladenen zu 1), in ihren Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aufzunehmen, wobei die Standorte seiner Vorhaben außerhalb dieser Konzentrationszonen liegen könnten. Denn ihm war spätestens seit dem Schreiben des Landratsamts an seine Bevollmächtigten vom 14. Juni 2011 bekannt, dass die Behörde eine Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche auf 0,4 H als ausreichend ansah, „um der Privilegierung der Windkraftnutzung gerecht zu werden“. Im gleichen Schreiben war er zudem auf die Möglichkeit hingewiesen worden, als Alternative zu einer Abstandsflächenübernahme auf die Grundstücke Fl.Nrn. 112 und 114 den Standort der hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage um ca. 32 m nach Süden zu verschieben, so dass es einer Abstandsflächenübernahme nur noch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 113 bedürfte. Dass er von den Eigentümern dieser Fläche, die für den Fall einer Genehmigung der streitgegenständlichen Anlage auf einem Teil ihres Grundstücks eine Rückbauverpflichtung abgegeben haben, eine solche Erklärung nicht erhalten könne, hat der Kläger zu keiner Zeit geltend gemacht. Hätte der Kläger den Hinweis des Landratsamts vom 14. Juni 2011 zum Anlass genommen, um den im Jahr 2008 gestellten Genehmigungsantrag dahingehend zu modifizieren, dass der Standort der hier streitgegenständlichen Windkraftanlage in der von der Behörde erwähnten Weise verschoben wird, hätte er angesichts der für ein Verfahren auf Änderung des Flächennutzungsplans typischerweise erforderlichen Zeitspanne - unter der Voraussetzung einer zügigen Förderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch ihn - nicht befürchten müssen, dieses Verwaltungsverfahren werde erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans (hierzu kam es am 2.5.2013) abgeschlossen werden können.

Im Hinblick auf welche zu erwartende Gesetzesänderung der Kläger sich nicht zu der vom Landratsamt angeregten Verschiebung des Standorts auch der streitgegenständlichen Anlage verstehen konnte, erläutert die Antragsbegründung ebenfalls nicht. Geht man - wiederum zu seinen Gunsten - davon aus, dass er sich insoweit auf das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) bezieht, so erschließt sich nicht, inwiefern er die Antragsänderung nicht vor dem für dessen Wirksamwerden maßgeblichen Stichtag hätte betreiben können.

1.2.2 Einen weiteren Gesichtspunkt, aus dem sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Abstandsflächenreduzierung in dem vom Kläger gewünschten Umfang ergebe, hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass es zu den durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehöre, die angemessene Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke, die für die Errichtung von Windkraftanlagen in gleicher Weise geeignet seien, zu wahren. Hierfür komme es - wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (12 ME 227/13 - NuR 2014, 218/221) ausgeführt habe - nicht darauf an, ob auf diesen Nachbargrundstücken ein Bauvorhaben konkret in Aussicht genommen sei. Der Sache nach knüpfen diese Ausführungen an das im Bescheid vom 22. Februar 2013 angeführte Argument an, eine Windkraftanlage blockiere wegen der durch sie hervorgerufenen Turbulenzen die Errichtung weiterer derartiger Anlagen innerhalb eines Bereichs, der in der Nebenwindrichtung etwa drei und in der Hauptwindrichtung etwa fünf Rotordurchmesser umfasse.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts sei es, die ausreichende Besonnung, Belüftung und Belichtung von Gebäuden sowie die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, so dass die primären Belange des Abstandsflächenrechts nicht tangiert seien. Hieraus resultiere seiner Meinung nach die insoweit geringere Schutzwürdigkeit von Nachbargrundstücken und - im Umkehrschluss - eine noch restriktivere Einschränkungsmöglichkeit des sich aus § 6 Abs. 1 BImSchG ergebenden Anspruchs auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten zudem berücksichtigt, dass es sich bei den von der Abstandsflächenreduzierung betroffenen Grundstücken um unbebaute Außenbereichsflächen handele. Hierin liege ebenso ein Ermessensdefizit wie in der nicht von der Intention des Gesetzgebers gedeckten Ermessensausübung.

Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in der erforderlichen substantiierten Weise dargetan. Der Kläger hätte nicht davon absehen dürfen, dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts, das Abstandsflächenrecht diene u. a. auch der Sicherung der Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken mit Windkraftanlagen und dies gelte auch für den konkreten Fall, substantiiert entgegenzutreten. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2009 -22 BV 08.3427 - ausgeführt ist, zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Zwecke des § 1 EEG (Rn. 34).

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner nicht aus der Behauptung, die (für eine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche) „Atypik“ des Vorhabens resultiere bereits aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk. Genau davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 unten der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„Der Tatbestand des Art. 63 BayBO erfordert eine Atypik, die bei Windkraftanlagen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs generell gegeben ist (Urteil vom 28.7.2009 - 22 BV 08.3427) und zwar allein aufgrund der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk auch dann, wenn die Größe des Baugrundstücks die Einhaltung der Abstandsflächen erlauben würde (vgl. Beschl. vom 19.8.2014, Az. 22 CS 14.1597).“

Das Verwaltungsgericht geht damit exakt von dem gleichen rechtlichen Ansatz wie der beschließende Senat aus, der - wie im Beschluss vom 19. August 2014 (a. a. O. Rn. 17) klargestellt - bei Windkraftanlagen grundsätzlich stets eine atypische, den Anwendungsraum des Art. 63 Abs. 1 BayBO potenziell eröffnende Sachverhaltsgestaltung annimmt. Wie der Senat in der gleichen Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) allerdings auch angemerkt hat, bildet bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO die Ermessensausübung ein geeignetes Instrument, um „trotz grundsätzlich bejahter Atypik mit den jeweils betroffenen Belangen sachgerecht umzugehen“. Dies schließt die Befugnis (und die Pflicht) der zuständigen Behörden ein, zunächst zu prüfen, ob - auch wenn sich die abstandsflächenrechtliche Relevanz von Windkraftanlagen gegenüber derjenigen sonstiger Gebäude signifikant unterscheidet - Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die erforderliche Abweichung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu versagen ist.

1.4 Bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Landratsamt habe sich ausweislich der Ausführungen in Abschnitt 2.6.1 der Bescheidsgründe dahingehend gebunden gesehen, generell nur Abweichungen bis zu 0,4 H zuzulassen, weil in diesem Abschnitt der Bescheidsgründe umfangreich dargelegt werde, welche Gründe bei der streitgegenständlichen Windkraftanlage gegen eine darüber hinausgehende Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche sprächen. Hierdurch hat die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie ihre Übung, bei Windkraftanlagen grundsätzlich keine das Maß von 0,4 H unterschreitende Abweichung zu bewilligen, im vorliegenden Fall nicht als ihr diesbezügliches „letztes Wort“ angesehen hat, sondern dass es insofern auf das Ergebnis der Abwägung der für und gegen eine Abweichung sprechenden Belange ankommt.

Zu Recht hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf das wörtlich den Entscheidungsgründen des Urteils des beschließenden Senats vom 28. Juli 2009 (22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 35) entnommene Erfordernis hingewiesen, dass „die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssen, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll“. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn eine Behörde jedenfalls dann, wenn sie die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bereits um 60% verringert hat und diese verkleinerte Abstandsfläche bei einer moderaten Verschiebung des Anlagenstandorts zur Gänze auf den Vorhabensgrundstücken zu liegen käme, vom Genehmigungsbewerber weitere Darlegungen darüber verlangt, warum die nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche Abwägung zugunsten einer noch weitergehenden Hintansetzung nachbarlicher Belange ausfallen soll.

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Berufung wegen „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist, wurden im Schriftsatz vom 19. November 2014 bereits nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Diesen Anforderungen ist nur Rechnung getragen, wenn der Rechtsbehelfsführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, RdNr. 127 zu § 124).

Der Kläger hat in Abschnitt II.B der Antragsbegründung zwar zwei Fragen formuliert, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Es fehlen jedoch Darlegungen zu den weiteren, vorstehend unter b) bis d) dargestellten Voraussetzungen. Da auch der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei Entscheidungen über die Bewilligung von Abweichungen von ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen ein intendiertes Ermessen nur annimmt, wenn „die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben“ sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2004 - 15 B 03.245 - juris Rn. 18), steht insbesondere das Unterbleiben jedweder Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der beiden Fragestellungen einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entgegen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, deren Richtigkeit der Kläger - wie aufgezeigt - nicht mit beachtlichen Zulassungsrügen angegriffen hat, wäre eine Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche auf 0,24 H zum einen deshalb nicht mit den öffentlichen Belangen im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vereinbar, weil eine solche Behördenentscheidung dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweck des Abstandsflächenrechts zuwiderliefe, die Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken mit Windkraftanlagen nicht ohne triftigen Grund einzuschränken. Zum anderen führt die von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO geforderte Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil dazu, dass sie wegen der Möglichkeit, das Vorhaben bei einer Verringerung der einzuhaltenden Abstandsfläche auf 0,4 H auf dem Grundstück Fl.Nr. 115 (unter zusätzlicher Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.Nr. 113 für diese Abstandsfläche) zu errichten, nicht hinter die Interessen des Klägers und das gemeinwohlbezogene Anliegen der Förderung der Windenergienutzung zurücktreten müssen. Steht aber der Befund, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erfüllt sind oder jedenfalls die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Belange nicht überwiegen, unerschüttert im Raum, kommt es auf die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob das auf der Rechtsfolgenseite dieser Norm eröffnete Ermessen auch insoweit intendierter Natur ist, als das Maß der beantragten Abstandsflächenreduzierung inmitten steht, ebenso wenig entscheidungserheblich an wie darauf, ob das durch diese Vorschrift eröffnete Ermessen dann auf null reduziert ist, wenn eine Windkraftanlage im Außenbereich errichtet werden soll und die im Umgriff befindlichen, landwirtschaftlich genutzten Flächen unbebaut sind.

3. Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Hierbei kann hier dahinstehen, ob dem angefochtenen Urteil - wie in der Antragsbegründung behauptet - der Rechtssatz zugrunde liegt, die Behörde könne beim Vollzug des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine „freie Ermessensentscheidung“ treffen. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich gleichwohl nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2004 (15 B 03.245 - juris Rn. 18) gesetzt, das von einem intendierten Ermessen ausgeht. Ein intendiertes Ermessen im vom Kläger behaupteten Sinn einer weitergehenden Abweichung besteht nach dieser Rechtsprechnung - wie ausgeführt - nur, wenn die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Gesichtspunkte überwiegen, wovon hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auszugehen ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären und sie dem unterlegenen Kläger zu überbürden, da diese Beteiligte - anders als die Beigeladene zu 2) - im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 GKG und der Empfehlung in der Nummer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte war die Bedeutung der Sache für den Kläger danach auf 10% der Herstellungskosten zu veranschlagen. Diese beliefen sich ausweislich der Angaben im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für die zwei hiervon umfassten Windkraftanlagen auf 6.200.000 €. Da sich der vorliegende Rechtsstreit in beiden Instanzen nur auf eines dieser Vorhaben bezog, ist der Berechnung der Streitwerthöhe die Hälfte des vorgenannten Betrages zugrunde zu legen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung S. M. im Ortsteil L. am Ostrand der Stadt K. Die betreffenden Flurnummern werden teils als landwirtschaftliche Flächen, teils als Golfplatz („Golfzentrum K.“) und teilweise als Wegeflächen genutzt. Ihre Klage gegen die Genehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 25 Gemarkung S. M. des Beigeladenen, das auf allen Seiten an die im Allein- oder Miteigentum stehenden Flächen der Klägerin grenzt, wies das Verwaltungsgericht ab. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht rücksichtslos; die Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei ermessensfehlerfrei erteilt worden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) - rechtfertigen die beantragte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. für diesen Sachverhalt grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186) verneint. Dazu nimmt die Zulassungsbegründung nicht Stellung.

Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein deshalb, weil bei der Prüfung der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1BayBO erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen die (objektive) planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sei. An der Verwirklichung eines unzulässigen Vorhabens könne regelmäßig weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Bauherrn bestehen. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit spiele richtigerweise im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Abweichung eine Rolle, wenn die betroffenen Belange und Interessen zu berücksichtigen seien.

a) Ob diese Meinung richtig ist, bedarf bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner abschließenden Antwort. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass auf Seiten der Klägerin keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind, weil die entsprechenden Grundstücke der Klägerin nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall: BayVGH, B.v. 14.7.2009 - 14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Das von den Abstandsflächen des streitgegenständliche Vorhabens berührte und im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 78/2 ist im rechtverbindlichen Bebauungsplan „Golfplatz S. L.“ als Golfplatz/Driving Range festgesetzt. An deren Südgrenze setzt der Bebauungsplan gegenüber dem streitigen Bauvorhaben einen zwei Meter hohen Lärmschutzwall fest, weiter nach Osten folgt insoweit ein bis zu sechs Meter hoher Ballfangzaun. Das ebenfalls von den ursprünglichen Abstandsflächen des Vorhabens im Westen und Süden betroffene, im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 20/2 (T.) ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgewiesen (entsprechend der Legende ockerfarbig gekennzeichnet).

Nachdem die planungsrechtliche Zulässigkeit unter dem wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Verletzung eigener Rechte - wie unwidersprochen geschehen - zu bejahen ist und im Hinblick auf die auf Antrag (Art. 63 Abs. 2 BayBO) zu prüfende abstandsflächenrechtliche Zulassungsfähigkeit keine tatsächlichen, öffentlich-rechtlich wehrfähigen Belange auf Seiten der Klägerin gegeben sind, kann ihre Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Eine materielle Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht festzustellen.

b) Im Übrigen sei angemerkt, dass die Meinung der Klägerin, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen müsse ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen regelmäßig planungsrechtlich positiv zu beurteilen sein, zweifelhaft erscheint.

(1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

(2) Zurückhaltender gegenüber der Berücksichtigung objektiver öffentlich-rechtlicher Belange anlässlich einer gegen die für ein Vorhaben erteilten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gerichteten Nachbarklage hat sich im Anschluss an Kuchler, BayVBl 2009, 517, unter anderem eine Entscheidung des BayVGH (U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 48: Eine Überprüfung der nicht tragenden Ausführungen im B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 24 wurde angekündigt) geäußert. Für Einschränkungen beim Kreis der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange spricht sich auch Molodovsky (in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. September 2014, Art. 63 Rn. 34a: Es ist nicht darauf abzustellen, ob andere öffentliche Belange, die nicht nachbarschützend sind, zutreffend gewürdigt werden, z. B. nicht nachbarschützende Belange des Planungsrechts oder des Immissions-, Natur- oder Denkmalschutzrechts) aus. Für eine Abkehr von der Rechtsprechung, die bei einer Abweichung generell auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab rechnet, plädiert zuletzt König (in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2010, Art. 63 Rn. 15: An dieser Rechtsprechung sollte nicht festgehalten werden; derselbe in Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 866: Eigenständig gesetzlich geregelte Belange, wie die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sowie die im BNatSchG, BayNatSchG und DSchG geregelten Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege gehören nicht zum Maßstab für die Zulassung einer Abweichung. Den diese Belange schützenden Vorschriften muss das Bauvorhaben - unabhängig davon, ob ihre Einhaltung in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) - ohnehin entsprechen. Ihre Berücksichtigung auch als öffentlicher Belang würde zu einer Doppelprüfung führen, für die es keine Rechtfertigung gibt). Die eventuelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens im Außenbereich hat bereits eine frühere Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 4, 7) nicht als einen bei der konkreten Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang angesehen. Die mit § 35 Abs. 1 BauGB verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele (grundsätzliche Zuweisung bestimmter Vorhaben an den Außenbereich) stünden in keinem Zusammenhang mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO (erg.: 1998) und blieben daher in diesem Kontext unberücksichtigt.

(3) Der Senat neigt dazu, der zuletzt dargestellten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen den Vorzug zu geben.

(3.1) Den Ausgangspunkt aller einschlägigen Überlegungen, wie groß der Kreis der öffentlichen Belange sein kann bzw. sollte, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abweichungsentscheidung im Rahmen einer Nachbarklage Berücksichtigung finden dürfen bzw. müssen, bildet § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO mit seiner Vorgabe, dass die zur gerichtlichen Kontrolle stehende Entscheidung für den Fall ihrer Aufhebung eigene Rechte der Klagepartei verletzen muss. Wann eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach den für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden materiellen Vorschriften. Kuchler und König (jeweils a. a. O.) ist darin zu folgen, dass es für eine Doppelprüfung der für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Vorschriften weder einen Anlass noch eine Berechtigung gibt. Zwar mag beispielsweise ein Vorhaben, das die (landesrechtlichen) Abstandsflächen einhält, aus tatsächlichen Gründen in der Regel auch (bauplanungsrechtlich) nicht rücksichtlos sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3, 4). Gleichwohl folgt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf seine Größe und sein Erscheinungsbild sowie seine Lage gegenüber einem Nachbargrundstück eigenen Regeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - BauR 1986, 542 = juris Rn. 17, 18: Das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale; vgl. ferner BayVGH, U.v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 31, 34 m. w. N.: ein die Abstandsflächen nicht (vollständig) einhaltendes Vorhaben ist damit nicht automatisch rücksichtslos). Mit der Prämisse, dass die Prüfung eines Vorhabens unter nachbarrelevanten planungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte jeweils eigenständigen, in sich geschlossenen Regeln folgt, ist die Anreicherung der bei einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zu untersuchenden Belange um den Gesichtspunkt der objektiven planungsrechtlichen Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die in eigenen Kodifikationen geregelten Natur- und Denkmalschutzbelange. Ob ein Vorhaben den einschlägigen objektiv-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange eine Abweichung erteilt werden kann.

(3.2) Die Meinung, sonstige Belange seien bei der hier zu erörternden Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für die Interessenabwägung relevant, wenn durch die Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft werde, dürfte wohl bereits an der falschen Stelle des zu beurteilenden Lebenssachverhalts ansetzen. Den unter Umständen gegen Planungs-, Natur- oder Denkmalschutzrecht verstoßenden Standort seines Vorhabens wie auch dessen übrige Abmessungen bestimmt der Bauwerber durch den Inhalt der von ihm einzureichenden Bauvorlagen (vgl.: §§ 7, 8 BauVorlV). Nach der durch das in den jeweiligen Kodifikationen enthaltene materielle Recht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge bildet die Untersuchung der Abstandsflächenproblematik des Vorhabens, von wenigen „Offensichtlichkeitsfällen“ vielleicht abgesehen, regelmäßig den Schlusspunkt der präventiven Kontrolle des Einzelfalls im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es von vorneherein zweifelhaft, wie ein hinzutretender Abstandsflächenverstoß überhaupt geeignet sein könnte, beispielsweise einen - wie gesagt, schon vorher festzustellenden - Verstoß dieses Vorhabens gegen planungsrechtliche Vorschriften „hervorzurufen“ oder „wesentlich zu verschärfen“. Für einen mit diesem Vorhaben verbundenen planungs-, naturschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Missgriff kann die zusätzliche Nichteinhaltung der Abstandsflächen als solche schon rein äußerlich betrachtet nicht kausal sein.

Die darüber hinaus fehlende innere Abhängigkeit der angesprochenen Normkomplexe voneinander wird deutlich, wenn man sich die von den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke und Schutzgüter vergegenwärtigt. Planungsrechtliche Vorschriften dienen, von der Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots abgesehen, in erster Linie der Verwirklichung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen vor allem darin, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Hauptanliegen des Denkmalschutzrechts sind die Erhaltung und der Schutz unter anderem von Bau- und Bodendenkmälern (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art, 4 bis 6 DSchG). Hier ist hervorzuheben, dass der Abwehranspruch des Eigentümers eines Baudenkmals gegen ein „heranrückendes“ Bauvorhaben, das den Denkmalwert oder das Erscheinungsbild seines Schutzgegenstands beeinträchtigt, vom Ansatz her grundlegend anderen Gesichtspunkten folgt als der zentimetergenauen Einhaltung von Abstandsflächen eines Vorhabens auf einem benachbarten Grundstück (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 29 ff.: keine Beeinträchtigung eines Bootshauses durch einen unmittelbar daran vorbeigeführten Steg für die Allgemeinheit).

(3.3) In diesem Zusammenhang erscheint eine Korrektur der Auffassung angezeigt, dass bei der Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift auf die Klage des Nachbarn hin jeder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 zu § 31 Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter 4. - obiter dictum zur Rechtswidrigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlichen Belangen und daraus folgender objektiver Rechtswidrigkeit). Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Eine Rechtfertigung für die Doppelprüfung objektiven, nicht schon im Tatbestand (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) enthaltenen Planungsrechts - nur und gerade aus Anlass einer Abweichungs-/Befreiungsentscheidung - lässt sich aus den vorbezeichneten allgemeinen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten.

Prinzipiell erscheint die Anknüpfung an die zur Nachbarrechtsverletzung im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BayBO (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 63 Rn. 61) wenig überzeugend. § 31 Abs. 2 BauGB enthält einen, zuletzt durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) geringfügig ergänzten, klar definierten und in sich geschlossenen Kanon objektiver Befreiungsvoraussetzungen. Fehlt es im Einzelfall bereits an einer der danach zu fordernden Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschrift, kann die dennoch erfolgte Entscheidung zugunsten eines Vorhabens im Nachbarrechtstreit keinen Bestand haben.

Im Bauordnungsrecht fehlt eine vergleichbar detaillierte gesetzliche Beschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung. In der (ständigen) Rechtsprechung wurde dazu eine Kasuistik entwickelt, die unter dem Oberbegriff der Atypik verschiedene Fallgestaltungen versteht, in denen ein Abgehen von den (abstandsflächenrechtlichen) Regelanforderungen des Gesetzes grundsätzlich möglich erscheint (vgl. stellvertretend BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16: Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Fehlt es bereits daran, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vorneherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben. Weshalb das gleiche Ergebnis eintreten sollte, wenn zwar die Atypik zu bejahen war und die individuelle Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte, das Vorhaben aber - ohne darin liegende Verletzung nachbarlicher öffentlicher Rechte - „schlicht“ planungsrechtsrechtswidrig ist, lässt sich schwerlich nachvollziehen.

Nach Meinung des Senats sprechen daher gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen. Alles übrige aus Anlass des jeweiligen Falles zu prüfende öffentliche Recht ist unabhängig davon auf mögliche Nachbarrechtsverletzungen zu untersuchen, eine Doppelprüfung derselben Belange im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unterbleibt. Das befreit nicht zuletzt auch die Anwendungspraxis von - im Einzelnen, wie gezeigt, kaum bzw. nicht plausibilisierungsfähigen - kausalen Verknüpfungsversuchen zwischen den Schutzgütern des Abstandflächenrechts und (beliebigen) sonstigen öffentlichen Belangen.

2. Aus dem Vorstehenden (vgl. oben II. 1 a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Für die Beantwortung der für dieses Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.