vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 E 14.5048, 01.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik in Davos zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 beantragte der Antragsteller „eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit“. Dies habe ihm sein behandelnder Lungenfacharzt, Prof. Dr. B., wegen seines bestehenden chronischen Asthmas nahegelegt. Die Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes vom 11. Juni 2014 enthält keine Klinikempfehlung; im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 ist vermerkt, dass der Patient - wenn möglich - eine stationäre Reha in der Hochgebirgsklinik in Davos wünscht. Zudem wurde vermerkt, dass eine Spezialklinik für Asthma erforderlich sei, der betreuende Facharzt (Dr. B.) empfehle die Hochgebirgsklinik in Davos. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 wurde dem Antragsteller eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Bad Reichenhall der Deutschen Rentenversicherung bewilligt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurückgewiesen.

Am 10. November 2014 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein substantiierter Vortrag von Tatsachen, die für eine Eilbedürftigkeit sprächen, läge nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klinik in Bad Reichenhall entsprechend zertifiziert sei. Eine konkrete Klinikempfehlung liege fachlicherseits nicht vor, vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass es sich lediglich um den Wunsch des Antragstellers handele, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos vornehmen zu können.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos. Das Verwaltungsgericht habe nicht die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 5. August 2014 berücksichtigt, wonach angesichts der gestellten Diagnose (schweres Asthma bronchiale mit Hausstaubmilbenallergie) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme unter Allergenkarenz im Reizklima des Hochgebirges in einer Höhe von über 1.200 m erfolgen müsse, um aussichtsreich zu sein. Bad Reichenhall sei nicht geeignet. Er könne nicht auf die Klinik in Bad Reichenhall verwiesen werden, da diese nur auf einer Höhe von 472 m liege. Im weiteren Verfahren legte der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes, Prof. Dr. B., vom 12. Januar 2015 vor. Darin wird Bezug genommen auf die ärztliche Bescheinigung vom 5. August 2014 und zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter einer „Samter-Trias“ leide, deren Behandlung in der Hochgebirgsklinik Davos explizit angeboten werde. Weiter wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller bereits eine Irreversibilität der Bronchialobstruktion lungenfunktionsanalytisch festzustellen sei. Jede Verzögerung einer optimalen Therapie werde zu einer weiteren, nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Februar 2015 stellte der behandelnde Lungenfacharzt klar, dass seine fachärztliche Aussage auf der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthmaanfällen“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga von 2006 basiere. Hier werde als wesentliche Komponente der Rehabilitation die Klimatherapie und Allergenkarenz gefordert. Die Allergenkarenz werde sogar als Indikator zur Rehabilitation genannt. Aufgrund der geografischen Nähe und vergleichbaren Höhe des Wohnortes des Antragstellers könne in Bad Reichenhall von einer „Klimatherapie“ nicht die Rede sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Weiterbehandlung des Krankheitsbildes „Samter-Trias“ könne nach telefonischer Auskunft des Chefarztes der Pulmologie der Klinik Bad Reichenhall auch dort fachgerecht erfolgen. Zur Behandlung des chronischen Asthmas mit Hausstaubmilbenallergie sei eine Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich in der Hochgebirgsklinik Davos nicht erforderlich. In der Nationalen Versorgungsleitlinie seien klimatische Bedingungen bei Rehabilitationsmaßnahmen zur Behandlung von Asthma nicht als Aspekt angeführt. Zwar sei die Gültigkeit der Leitlinie bis 31. Dezember 2014 vorgesehen gewesen, mit dem Anspruch, die Leitlinie kontinuierlich fortzuschreiben, werde jedoch eine permanente Überprüfung und Aktualität der Empfehlungen nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin angestrebt; diese Leitlinie sei daher eindeutig der vom behandelnden Lungenfacharzt zitierten Empfehlungen der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga vorzuziehen, da letztere aus dem Jahr 2006 stamme und seitdem nicht mehr überarbeitet worden sei. Aber auch dieser Leitlinie könne keineswegs eine eindeutige Empfehlung entnommen werden, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Hochgebirgsklima zu erfolgen hätte. Denn der Begriff „Klimatherapie“ sei nicht identisch mit einer Therapie im Hochgebirge. Auch Bad Reichenhall verfüge dank der geschützten Lage über ein „einzigartig mildes Reizklima, eine hervorragende Luftreinheit und Allergenarmut“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die rechtzeitig dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zu bewilligen, würde sich damit die Hauptsache bereits erledigen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Dabei genügt es allerdings zur Glaubhaftmachung, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94).

Der Antragsteller stützt sich zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf die Aussagen seines behandelnden Lungenfacharztes Prof. Dr. B.. Dieser hat jedoch in seinen beiden ersten Stellungnahmen vom 11. Juni und 5. August 2014 zu möglichen irreversiblen Lungenschäden bei nicht erfolgter Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos keinerlei Aussagen getroffen, vielmehr weist er ganz allgemein darauf hin, dass „eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dringend indiziert“ sei. Erst im Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist trifft er in den Stellungnahmen vom 12. Januar und 5. Februar 2015 die Aussage, dass eine mehrjährige Verzögerung einer optimalen Rehabilitationsmaßnahme, also in Davos, medizinisch unbedingt zu vermeiden sei, da jede Verzögerung einer optimalen Therapie zu einer weiteren nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen könne. Nachdem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur pauschal ohne nähere Angaben von Folgen behauptet wurde, der Antragsteller habe schwere, unzumutbare Folgen zu befürchten, ist dieser Vortrag als verspätet anzusehen. Im Übrigen würde er wohl auch in der Sache nicht für eine Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile ausreichen. Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt mit der gewählten Formulierung eine aufgrund der Durchführung des Hauptsacheverfahrens um mehrere Jahre bedingte Verzögerung unterstellt, weist er auch darauf hin, dass von der Notwendigkeit einer Akuttherapie, die sich auf eine akute, also plötzlich eintretende Verschlechterung des Asthmas beziehe, nicht die Rede sein könne. Damit ist nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären, eine Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos somit unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden Durchführung bedürfte.

2. Unabhängig davon kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie Nr. 14.1 VwVBPolHfV bestimmt der Leiter für Heilfürsorgeangelegenheiten nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob danach dem Antragsteller ein Anspruch auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zusteht, mithin eine Rehabilitation gerade in der dortigen Einrichtung medizinisch erforderlich ist, bedarf der Klärung und der Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass auch im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 als Schwerpunkte und Maßnahmen einer Behandlung eine „spezielle Asthmatherapie im Reizklima“ und eine „intensivierte Asthmatherapie, Klimatherapie“ vorgeschlagen wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die von der Antragsgegnerin beauftragte Ärztin Dr. L. die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, die Rehabilitation sei in der Hochgebirgsklinik Davos durchzuführen, zu eigen gemacht hat, da sie diese Klinik unter Punkt VIII. A. „Besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung“ anführt und davon unabhängig unter Punkt F. den Klinikwunsch des Antragstellers wiedergibt. Auch wird zu klären sein, inwieweit die beim Antragsteller bereits durchgeführten Behandlungen in anderen Fachkliniken (vgl. Punkt A. des Attests) für die Linderung seines Asthmaleidens zielführend waren oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass die Krankheit des Antragstellers mit den bisher durchgeführten Behandlungen als „austherapiert“ angesehen werden muss, eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima somit gegebenenfalls als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert sein könnte.

Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2004 - L 4 KR 3606/01 - (juris) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn im Gegensatz zur hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Rehabilitation war im dortigen Hauptsacheverfahren nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eine stationäre Krankenhausbehandlung mit einem durchaus risikoreichen eventuellen operativen Eingriff in der Hochgebirgsklinik Davos als medizinisch erforderlich angesehen worden.

Der Senat weist darauf hin, dass im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die begehrte Rehabilitationsleistung in der Hochgebirgsklinik Davos vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von vier Jahren als dringend medizinisch notwendig angesehen werden müsste, sollte dem Antragsteller ohne Rechtsverlust ermöglicht werden, die genehmigte Rehabilitation in Bad Reichenhall anzutreten.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Chefredakteur einer nordbayerischen Zeitung vom Bayerischen Landtag Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2, der Ehefrau eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags aus dem Verbreitungsgebiet der Zeitung, des Beigeladenen zu 1, das diese für ihre Tätigkeit im häuslichen Abgeordnetenbüro ihres Ehemanns von 1999 bis 2013 erhalten hat. Das Auskunftsersuchen wurde von der Präsidentin des Bayerischen Landtags abgelehnt. Den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2 für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Der Antragsteller begehre die endgültige Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung. Dies sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dies sei dann der Fall, wenn das Auskunftsersuchen einen besonderen Aktualitätsbezug habe, der eine sofortige tagesaktuelle Berichterstattung erfordern würde und eine Auskunft erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wertlos erscheinen ließe.

Ein besonderer Aktualitätsbezug sei gegenwärtig nicht gegeben. Das Angestelltenverhältnis der Beigeladenen zu 2 und die Höhe ihres Gehalts seien seit vielen Monaten wiederholt Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen. Die Berichterstattung sei auch ohne genauere Kenntnis der Höhe des Bruttogehalts der Beigeladenen zu 2 möglich gewesen. Die Höhe der Erstattungshöchstbeträge, die Abgeordnete für die Beschäftigung von Hilfskräften erhalten, sei öffentlich bekannt gewesen. Nachdem der Beigeladene zu 1 dem Bayerischen Landtag nach der Wahl am 15. September 2013 nicht mehr angehöre, sei das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wesentlich eingeschränkt. Die Auskunft sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger ohne Relevanz gewesen. Der Prüfbericht des Obersten Rechnungshofs über die Beschäftigung von Angehörigen von Abgeordneten enthalte keine wesentlichen neuen Bestandteile. Der Entscheidung in der Hauptsache müsse schließlich vorbehalten bleiben, ob dem Auskunftsbegehren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, im Falle des Beigeladenen zu 1 i. V. m. dem Grundsatz des freien Mandats (Art. 13 Abs. 2 BV), entgegenstehe.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2011 (7 VR 6/11 - juris Rn. 7), die das Verwaltungsgericht heranziehe, geforderte Aktualitätsbezug der begehrten Auskunft könne im Hinblick auf die unverändert anhaltende Aufarbeitung der „Verwandtenaffäre“ nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Fallgestaltung, die dieser Entscheidung, in der es den erforderlichen Aktualitätsbezug verneint habe, zugrunde liege, betreffe einen seit Jahrzehnten abgeschlossenen historischen Sachverhalt und sei mit der hier zur Entscheidung stehenden Fragestellung nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht weiche ohne tragfähige Begründung und unter Nichtbeachtung der „Wachhund-Funktion“ der freien Presse in einem freien Staat von der Linie ab, die sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt habe und wonach Auskunftsersuchen der Presse aufgrund ihrer besonderen Rolle im freiheitlichen Staat üblicherweise im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen seien.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten dem entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts und die vom Bayerischen Landtag vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, nur ausnahmsweise dann stattzugeben ist, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris) hat das bei einem der hiesigen Fallgestaltung hinsichtlich der Aktualität durchaus vergleichbaren Sachverhalt verneint. Der Redakteur einer deutschen Tageszeitung hatte im Rahmen von Recherchen über die Ausfuhr sogenannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten, um Auskunft über Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gebeten, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben haben soll. Angesichts des Einsatzes von Giftgas im Bürgerkrieg in Syrien, der auch derzeit noch ein beherrschendes Thema in den Schlagzeilen ist, dürfte der Aktualitätsbezug der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung mindestens genauso hoch sein oder sogar als noch brisanter angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung und die damit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer Aktualitätseinbuße in Bezug auf die geplante Berichterstattung allenfalls dann unzumutbar sein könnte, wenn „Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leer liefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.“ Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem an.

Gemessen daran sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht weist weiter darauf hin, dass der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung nur dann stattgegeben werden könne, wenn das Hauptsacheverfahren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Auch daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Frage eines möglichen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beider Beigeladenen und des Grundsatzes des freien Abgeordnetenmandats, die beide Verfassungsrang genießen und letzteres auch über die Zugehörigkeit zum Parlament in dem Sinn hinaus wirkt, dass dem Abgeordneten Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung seines Mandats auch nachträglich nicht zum Nachteil gereichen sollen, einer sorgfältigen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten will. Würde diese ergeben, dass die Auskunft nicht erteilt werden darf, könnte die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr rückgängig gemacht werden, wäre die Auskunft erteilt und vom Antragsteller im Rahmen seiner Presseberichterstattung veröffentlicht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die keine eigenen Anträge gestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden entsprechend § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach ärztlicher Feststellung gewährt.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen ambulante und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen oder in anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend § 40 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der unmittelbare Anschluss der Rehabilitation an eine Krankenhausbehandlung nach ärztlicher Feststellung notwendig ist. Die Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen für Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in AHB-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung vom 1. Januar 2007 in ihrer jeweils geltenden im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Kosten für Familien- oder Angehörigenseminare in therapeutischen Einrichtungen werden übernommen, soweit diese Kosten nicht bereits mit dem allgemeinen Pflegesatz abgegolten sind. Fahrkosten für die Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen.

(5) In den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Dienstzeit wegen Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die der Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen, nicht gewährt.

(6) Leistungen zur Rehabilitation sind vor Beginn der Maßnahme bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2001 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2000 verurteilt, dem Kläger die verordnete Krankenhausbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger eine Krankenhausbehandlung in der Hochgebirgsklinik in Davos Wolfgang (HK) zu gewähren hat.
Der am 1955 geborene verheiratete Kläger ist nach Ausübung des Ehegattenkassenwahlrechts seit 01. Januar 1999 bei der Beklagten, der Krankenversicherung seiner Ehefrau, freiwillig krankenversichert. Zuvor war er Mitglied der Gmünder Ersatzkasse (GEK). Der Kläger leidet unter einer Allergie gegen Hausstaub, Schimmelpilze und Salicylate, sowie chronischer Nasenhöhlenpolyposis. Nach einer Nasenscheidewandplastik im Jahre 1982, einer Radikaloperation der Kieferhöhlen 1984 und einer endonasalen Siebbeinoperation im Jahre 1987 wurde wegen neuen Wachstums von Nasenpolypen in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik (HNO-Klinik) der Universität H. im Juni 1988 eine adaptive Desaktivierung mit Acetyl-Salicylsäure versucht. Vom 18. April bis 16. Mai 1991 wurde der Kläger nach Einweisung durch den ihn schon als Klinikarzt in der Universitätsklinik H. behandelnden HNO-Arzt Dr. Z. in der HK stationär behandelt. Im Entlassungsbericht vom 29. Mai 1991 sind folgende Diagnosen festgestellt: Pansinusitis, ASS-sensitive Rhinopathie, Zustand nach Siebbein- und Sinus- maxillaris-Operation beidseits, Zustand nach Septumplastik, leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität, Zustand nach Kontusion des Meniskus rechts, mediales Hinterhorn vor wenigen Tagen. Die Behandlung führte zu einer zeitweisen Beschwerdefreiheit. Nachdem die 1992 begonnene ASS-Therapie wegen Magenbeschwerden abgesetzt werden musste, kam es zu einer Verschlechterung. Auf weitere Einweisung des Dr. Z. wurde der Kläger anschließend vom 04. Mai bis 08. Juni 1994 wiederum in der HK stationär behandelt, wobei es nach Einsatz eines neuen hochwirksamen Stereoidnasensprays gelang, das Polypenwachstum zu verringern und das Geruchsvermögen wiederherzustellen. Kurzzeitige Juckreizanfälle wurden systemisch mit kurzzeitigen Gaben von Cortison Stereoiden behandelt. Für die weitere Therapie wurden neben Flutinase-Nasenspray, Salbe und im Fall des Auftretens von Beschwerden die kurzzeitige Gabe von systemischen Stereoiden sowie bei unbefriedigendem Krankheitsverlauf wegen der deutlichen Besserungstendenz im Hochgebirge die Wiederholung des Aufenthalts im Hochgebirge nach Ablauf von ein bis zwei Jahren dringend empfohlen. Der Kläger verbrachte in den Jahren 1995 und 1998 jeweils Urlaube in Davos, um eine Besserung der Beschwerden zu erreichen.
Nach Zunahme der Beschwerden und vermehrtem Polypenwachstum beantragte der Kläger mit vom 26. Januar 2000 datiertem Schreiben unter Vorlage des Attestes des Dr. Z. vom 14. Januar 2000, worin aufgrund der aktuellen Befunde zu einem erneuten stationären Krankenhausaufenthalt in der HK geraten wurde, eine entsprechende Krankenhausbehandlung. Dr. Z. erläuterte in seinem Schreiben vom 08. Februar 2000 die durch multiple Allergien gekennzeichnete besondere Situation des Klägers, die eine Behandlung der bestehenden Gesundheitsstörungen in einer Höhe von möglichst mehr als 1.500 m unbedingt erfordere. Eine solche gebe es in Deutschland nicht. Er wies darauf hin, dass es sich bei der HK um eine deutsche Klinik handle. Die Beklagte beschaffte sich Informationsmaterial über die HK, deren Träger die „Stiftung deutsche Hochgebirgsklinik Davos“ ist, und lehnte mit Bescheid vom 01. Februar 2000 die Übernahme der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung ab.
Zur Begründung seines Widerspruches hiergegen legte der Kläger die Entlassungsberichte der HK von 1991 und 1994 vor. Dr. Zi. vom von der Beklagten eingeschalteten Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in H. kam in seiner Stellungnahme vom 05. April 2000 unter Würdigung dieser Berichte zu dem Ergebnis, dass ein weiterer Aufenthalt in Davos nicht gerechtfertigt sei, da eine stationäre Behandlung an der Nord- oder Ostsee ausreiche. Nachdem der Kläger darauf verwiesen hatte, dass Urlaube an der Nordsee keine Verbesserung gebracht hätten und die Beklagte nach seinem Wechsel von der GEK zu ihr eine Risikoselektierung vornehme, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Antrag auf stationäre Rehabilitationsmaßnahmen beim Rentenversicherungsträger und schaltete nochmals Dr. Zi. vom MDK ein, der wiederum keine Indikation für eine „Kurmaßnahme“ in Davos sah und auf ein Antragsverfahren beim Rentenversicherungsträger verwies. Nach einer weiteren Äußerung des Dr. Z. gegenüber der Beklagten wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2000 zurück.
Mit der am 23. August 2000 beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens sowie dem weiteren Vortrag, die HK sei für die Behandlung seiner Salicylatallergie spezialisiert. In Deutschland gebe es keine vergleichbare Behandlungsmöglichkeit. Aufenthalte an der Nord- und Ostsee und auch am Mittelmeer hätten keine Besserung gebracht, während nach Aufenthalten in Davos für längere Zeit ohne den Zwang, Cortison und Nasenspray zu nehmen, eine Besserung eingetreten sei. Von Seiten der Beklagten sei keine der HK vergleichbare Alternative vorgeschlagen worden.
Der Kläger setzte sich eingehend mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 mit einer in den Akten der Beklagten befindlichen Kurzäußerung des Dr. S. vom MDK Nordrhein-Westfalen vom 06. Juni 2000 auseinander und legte den Befundbericht der Kopfklinik der Universitätsklinik H. vom 30. Juni 1998 vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage des gesamten Schriftverkehrs und der MDK-Gutachten entgegen.
Das SG holte das Gutachten des Leiters der Abteilung Phoniatrie, Pädaudiologie, Neurootologie der HNO-Klinik des Universitätsklinikums Mannheim Prof. Dr. H. vom 15. Januar 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 17. April 2001 ein. Dieser kam nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass nach dessen nunmehr annähernd 20-jährigen Krankheitsgeschichte bisher allein die stationäre Behandlung in der HK zu einer länger anhaltenden Beschwerdelinderung geführt habe, während der alleinige Einsatz der gängigen konservativen Therapiemaßnahmen nicht zu vergleichbaren Ergebnissen geführt habe. Dr. H. hielt eine Krankenhausbehandlung in der HK für indiziert, da ihm keine Einrichtung bekannt sei, bei der in einem so weit austherapierten Fall vergleichbare Befundverbesserungen erwartet werden könnten. Das SG hörte weiter Dr. Z. unter dem 23. März 2001 schriftlich als sachverständigen Zeugen, der die Notwendigkeit der Behandlung in der HK mit deren Spezialisierung auf die Behandlung eines Salizylatintoleranz-Syndroms begründete, sowie auf die Notwendigkeit der stationären Behandlung bei adaptiver Desaktivierung wegen der Gefahr von Asthmaanfällen verwies, die zudem ein Höhenklima von über 1.500 m erforderlich mache. Dr. E. vom von der Beklagten zur Bewertung des Gutachtens des Dr. H. eingeschalteten MDK H. kam in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 07. Februar 2001 zu dem Ergebnis, die Erfolge der Behandlung 1994 in Davos seien auf ein damals neues hoch wirksames Stereoidnasenspray und nicht auf die Behandlung in der HK zurückzuführen gewesen, weshalb die vorgeschlagene Maßnahme nicht befürwortet werde. Er blieb, nachdem er von der Beklagten wiederum mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die bisherige klare Stellungnahme des MDK eingeschaltet wurde, in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2001, bezogen auf eine Vorsorgemaßnahme bzw. Vorsorgekur nach § 23 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in Davos, bei seiner bisherigen Stellungnahme und verwies als Alternative wiederum auf die Nord- und Ostsee.
Mit Urteil vom 17. Juli 2001, das dem Kläger mit am 26. Juli 2001 zur Post gegebenem Einschreibebrief zugestellt wurde, wies das SG die Klage auf Gewährung eines stationären Krankenhausaufenthaltes in Davos ab. In den Entscheidungsgründen, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, führte das SG im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen einer stationären Krankenhausbehandlung im Ausland gemäß § 18 Abs. 1 SGB V lägen nicht vor, da die inländischen Behandlungsmöglichkeiten den Möglichkeiten in der HK gleichwertig seien. Auch erfordere das vorhandene Krankheitsbild des Klägers keinen Krankenhausaufenthalt.
10 
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der schriftlich beim SG Mannheim eingelegten Berufung und führt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zur Begründung weiter aus, dass das vom SG eingeholte ärztliche Gutachten die von ihm begehrte stationäre Krankenhausbehandlung in der HK rechtfertige, da keine gleichwertige inländische Behandlungsmöglichkeit bestehe. Es sei nicht isoliert auf die adaptive Desaktivierung mit dem Medikament Colfarit abzustellen, sondern darauf, dass bei früheren Aufenthalten in der HK das gesamte Beschwerdebild zu einer lang andauernden Verbesserung gebracht worden sei, weshalb nach den ärztlichen Berichten in einer Gesamtschau die angestrebte Behandlung befürwortet werde. Der Kläger legte ergänzend den ärztlichen Bericht des Dr. Z. vom 30. November 2001 sowie dessen Verordnung von Krankenhausbehandlung in der HK vom 11. April 2002 vor. Bei der beim Kläger gegebenen Salicytalintoleranz, der chronischen Polyposis nasi sei zur stationären Desaktivierung ein milbenfreies Klima unerlässlich.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2001 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 01. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2000 die Beklagte zu verurteilen, ihm die verordnete Krankenhausbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Urteil des SG für richtig. Es liege kein Vertrag zwischen ihr bzw. ihrem Landes- oder Bundesverband bzw. dem Gesamtverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der HK gemäß § 108 oder § 111 SGB V vor, sondern lediglich eine Rahmenvereinbarung der HK mit dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), welche die Beklagte vorgelegt hat. Dieser sei zwar der BKK-Landesverband Baden-Württemberg, nicht aber der BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen beigetreten, weshalb diese Rahmenvereinbarung ihr gegenüber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen keine Wirkungen entfalte. Daran ändere auch nichts, dass die HK einen deutschen Träger habe. Sie habe im Übrigen ihre Fragestellung gegenüber dem MDK neutral formuliert. Das Gutachten des Dr. H. sei für die vorliegende Fragestellung der Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlung unbrauchbar. Bei der vorgelegten Verordnung des Dr. Z. vom 11. April 2002 handle es sich eindeutig um eine Gefälligkeitseinweisung. Dr. E. vom auf Anregung des Berichterstatters nochmals eingeschalteten MDK kam in seiner Stellungnahme vom 27. September 2002 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine chronische Erkrankung nach vergeblichen operativen konservativen Therapiemaßnahmen vorliege, die die Notwendigkeit einer stationären Behandlungsmaßnahme in einer spezialisierten Klinik nachvollziehbar erscheinen lasse. Bei der HK handle es sich um eine hochspezialisierte Klinik für die angegebene Indikation, deren Höhenlage sich begünstigend auf die Erkrankung auswirke. Es lägen jedoch keine wissenschaftlichen Studien vor, die diesen begünstigenden Höheneffekt auf die Dauer der Erkrankung bewiesen. Im Übrigen gebe es in Deutschland in ähnlicher Höhe (1.200 m) mit der Alpenklinik Oberjoch eine entsprechende Klinik.
16 
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 20. März und 28. August 2002 erörtert, den Kläger sowie den Vorstand der Beklagten v. G. angehört und die schriftliche Zeugenauskunft des Dr. Z. vom 09. Juli 2002 eingeholt, der nochmals die verschiedenen Befunde vorgelegt hat. Der Berichterstatter hat noch eine Information über die Alpenklinik in Oberjoch, auf die Dr. E. verwiesen hat, eingeholt.
17 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000 verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger einen stationären Krankenhausaufenthalt in der HK Davos zu gewähren.
19 
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach diesen Grundsätzen darf eine stationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) nur erbracht werden, soweit zur Behandlung die besonderen Mittel eines Krankenhauses notwendig sind. Die Krankenhausbehandlung zeichnet sich im Unterschied zu einer bloßen ambulanten ärztlichen Behandlung (§ 15 SGB V) oder einer Rehabilitationskur (§ 40 SGB V) dadurch aus, dass eine intensive Behandlung durch jederzeit rufbereite Ärzte stattfindet (Höfler in KassKomm Anm. 17 zu § 39 SGB V). Im Vordergrund steht die vom Arzt vorzunehmende und zu verantwortende medizinische Behandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Behandlung in einer Kur- und Spezialeinrichtung in Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung darauf ausgerichtet, den Zustand des Patienten durch seelische und geistige Einwirkung und durch Anwendung von Heilmitteln zu beeinflussen (BSGE 46, 41, 45 = SozR 2200 § 184a Nr. 1; Urteil vom 10. August 1989 - 4 RK 1/88 - ErsK 1989, 462), wohingegen die pflegerische Betreuung eher nebengeordnet ist. Dabei ist eine intensive ärztliche Behandlung nicht erforderlich (BSGE 51, 44, 47 = SozR 2200 § 184a Nr. 4), doch muss nach ärztlicher Anweisung mit den Mitteln der Spezialeinrichtung auf den Krankheitszustand des Patienten eingewirkt werden (BSG, Urteil vom 12. August 1987 - 8 RK 22/86 - USK 87130). Für eine derartige Leistung der Rehabilitation wäre im vorliegenden Fall nicht die Zuständigkeit der Beklagten gegeben, sondern diejenige des Rentenversicherungsträgers, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist aber im Hinblick auf die von Dr. Z. vorgeschlagene und beim Kläger notwendige adaptive Desaktivierung der Salicylatallergie eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, da wegen der damit verbundenen Gefahr von Asthmaanfällen Ärzte jederzeit rufbereit sein müssen.
20 
Das SG hat allerdings nicht berücksichtigt, dass einerseits die vorgesehene Behandlung eine hohe Spezialisierung erfordert, die bei der HK gegeben ist, und dass andererseits bei der Behandlung und einem eventuellen operativen Eingriff Hausstaubmilbenfreiheit und weitgehende Allergenfreiheit unabdingbar erforderlich ist, die nur in Höhen über 1.500 m anzutreffen sind. Deshalb kann der Kläger schon wegen der Höhenlage nicht auf die von der Beklagten erwähnte Klinik in Oberjoch verwiesen werden, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob diese die erforderliche Spezialisierung aufzuweisen hat. Deren Lage in 1.200 m Höhe ist nicht der Höhenlage der HK mit über 1.600 m ähnlich, wie Dr. E. vom MDK meint. Vielmehr ist die Höhendifferenz entscheidend, was Hausstaubmilben- und Allergenfreiheit angeht. Dass eine durchaus risikoreiche ärztliche Behandlung unter möglichst günstigen äußeren Bedingungen durchgeführt werden muss und von der Beklagten geschuldet wird, bedarf keiner weiteren Darlegungen.
21 
Der Senat folgt somit den überzeugend begründeten und in sich schlüssigen eingehenden Äußerungen des Dr. Z., der den Kläger seit Jahren ambulant behandelt, den von diesem geltend gemachten und aus den Akten hervorgehenden Beschwerden gründlich nachgegangen und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt ist. Es gibt keinen Anlass, diese als Gefälligkeitsgutachten zu bezeichnen, wie die Beklagte meint. Dieser Begriff verbietet sich schon auf dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten ja nicht bezweifelten Krankheits- und Behandlungsgeschichte. Die Einschätzungen des Dr. Z. werden zudem durch das Gutachten des Dr. H. voll bestätigt. Der Senat kann die Äußerung der Beklagten, das Gutachten sei unbrauchbar, nicht nachvollziehen, zumal dieses Gutachten nach eingehender Untersuchung des Klägers erstattet wurde. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken hat der Sachverständige überzeugend zu widerlegen vermocht. Demgegenüber sind die nach Aktenlage erfolgten Äußerungen der Ärzte Dres. Zi. und E. vom MDK nicht von größerem Beweiswert. Es ist nicht erkennbar, dass diese Ärzte über Erkenntnisquellen verfügten, die denen des Dr. H. und des Dr. Z. überlegen wären. Dr. E. hat zudem in seiner letzten Äußerung jedenfalls die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung gesehen, jedoch die Höhenlage von 1.200 m ohne eingehende Begründung für ausreichend gehalten.
22 
Der Kostenübernahme durch die Beklagte steht nicht entgegen, dass die von Dr. Z. verordnete Krankenhausbehandlung in der HK, also im Ausland, stattfinden soll. Durch § 18 SGB V ist eine solche Behandlung nämlich nicht ausgeschlossen, wenn die Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur dort und nicht im Inland möglich ist. Dies ist hier der Fall. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass es Kassen und Krankenhausträger in Deutschland für notwendig erachtet haben, wegen der besonderen klimatischen Situation und der Höhenlage in Davos dort deutsche Kliniken zu errichten und dass mit diesen Kliniken, auch mit der HK, eine Rahmenvereinbarung über Krankenhausbehandlungen und Rehabilitationsbehandlungen besteht, die jedoch nur mit dem Bundesverband der Beklagten, abgeschlossen ist und der weder die Beklagte noch der BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zum BKK-Landesverband Baden-Württemberg beigetreten ist. Daraus ließen sich allenfalls Rückschlüsse auf die Geeignetheit der HK für die in Rede stehende Behandlung ziehen, wenn diese im Streit stünde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren klargestellt, dass sie die Gewährung der Krankenhausbehandlung in der HK allein wegen der ihrer Meinung nach nicht bestehenden medizinischen Notwendigkeit ablehnt. Diese medizinische Notwendigkeit ist nach Überzeugung des Senats durch die eingeholten ärztlichen Äußerungen, insbesondere auch durch das Gutachten des Dr. H., nachgewiesen. Aus diesen Äußerungen ergibt sich, dass die Behandlung des Klägers nicht in Einzelbehandlungen aufgeteilt werden kann, sondern insgesamt unter den besonderen Bedingungen eines an Allergenen und Hausstaubmilben weitestgehend freien Klimas erfolgen muss, wie es in Davos gegeben ist. Hierzu stellt die Klinik Oberjoch - wie oben schon dargelegt - mit 1.200 m Höhe im Gegensatz zur HK mit 1.600 m Höhe keine Alternative dar.
23 
Die Berufung des Klägers erwies sich somit als begründet, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2000 antragsgemäß zu verurteilen war.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Gründe

 
18 
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000 verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger einen stationären Krankenhausaufenthalt in der HK Davos zu gewähren.
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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach diesen Grundsätzen darf eine stationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) nur erbracht werden, soweit zur Behandlung die besonderen Mittel eines Krankenhauses notwendig sind. Die Krankenhausbehandlung zeichnet sich im Unterschied zu einer bloßen ambulanten ärztlichen Behandlung (§ 15 SGB V) oder einer Rehabilitationskur (§ 40 SGB V) dadurch aus, dass eine intensive Behandlung durch jederzeit rufbereite Ärzte stattfindet (Höfler in KassKomm Anm. 17 zu § 39 SGB V). Im Vordergrund steht die vom Arzt vorzunehmende und zu verantwortende medizinische Behandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Behandlung in einer Kur- und Spezialeinrichtung in Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung darauf ausgerichtet, den Zustand des Patienten durch seelische und geistige Einwirkung und durch Anwendung von Heilmitteln zu beeinflussen (BSGE 46, 41, 45 = SozR 2200 § 184a Nr. 1; Urteil vom 10. August 1989 - 4 RK 1/88 - ErsK 1989, 462), wohingegen die pflegerische Betreuung eher nebengeordnet ist. Dabei ist eine intensive ärztliche Behandlung nicht erforderlich (BSGE 51, 44, 47 = SozR 2200 § 184a Nr. 4), doch muss nach ärztlicher Anweisung mit den Mitteln der Spezialeinrichtung auf den Krankheitszustand des Patienten eingewirkt werden (BSG, Urteil vom 12. August 1987 - 8 RK 22/86 - USK 87130). Für eine derartige Leistung der Rehabilitation wäre im vorliegenden Fall nicht die Zuständigkeit der Beklagten gegeben, sondern diejenige des Rentenversicherungsträgers, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist aber im Hinblick auf die von Dr. Z. vorgeschlagene und beim Kläger notwendige adaptive Desaktivierung der Salicylatallergie eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, da wegen der damit verbundenen Gefahr von Asthmaanfällen Ärzte jederzeit rufbereit sein müssen.
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Das SG hat allerdings nicht berücksichtigt, dass einerseits die vorgesehene Behandlung eine hohe Spezialisierung erfordert, die bei der HK gegeben ist, und dass andererseits bei der Behandlung und einem eventuellen operativen Eingriff Hausstaubmilbenfreiheit und weitgehende Allergenfreiheit unabdingbar erforderlich ist, die nur in Höhen über 1.500 m anzutreffen sind. Deshalb kann der Kläger schon wegen der Höhenlage nicht auf die von der Beklagten erwähnte Klinik in Oberjoch verwiesen werden, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob diese die erforderliche Spezialisierung aufzuweisen hat. Deren Lage in 1.200 m Höhe ist nicht der Höhenlage der HK mit über 1.600 m ähnlich, wie Dr. E. vom MDK meint. Vielmehr ist die Höhendifferenz entscheidend, was Hausstaubmilben- und Allergenfreiheit angeht. Dass eine durchaus risikoreiche ärztliche Behandlung unter möglichst günstigen äußeren Bedingungen durchgeführt werden muss und von der Beklagten geschuldet wird, bedarf keiner weiteren Darlegungen.
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Der Senat folgt somit den überzeugend begründeten und in sich schlüssigen eingehenden Äußerungen des Dr. Z., der den Kläger seit Jahren ambulant behandelt, den von diesem geltend gemachten und aus den Akten hervorgehenden Beschwerden gründlich nachgegangen und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt ist. Es gibt keinen Anlass, diese als Gefälligkeitsgutachten zu bezeichnen, wie die Beklagte meint. Dieser Begriff verbietet sich schon auf dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten ja nicht bezweifelten Krankheits- und Behandlungsgeschichte. Die Einschätzungen des Dr. Z. werden zudem durch das Gutachten des Dr. H. voll bestätigt. Der Senat kann die Äußerung der Beklagten, das Gutachten sei unbrauchbar, nicht nachvollziehen, zumal dieses Gutachten nach eingehender Untersuchung des Klägers erstattet wurde. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken hat der Sachverständige überzeugend zu widerlegen vermocht. Demgegenüber sind die nach Aktenlage erfolgten Äußerungen der Ärzte Dres. Zi. und E. vom MDK nicht von größerem Beweiswert. Es ist nicht erkennbar, dass diese Ärzte über Erkenntnisquellen verfügten, die denen des Dr. H. und des Dr. Z. überlegen wären. Dr. E. hat zudem in seiner letzten Äußerung jedenfalls die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung gesehen, jedoch die Höhenlage von 1.200 m ohne eingehende Begründung für ausreichend gehalten.
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Der Kostenübernahme durch die Beklagte steht nicht entgegen, dass die von Dr. Z. verordnete Krankenhausbehandlung in der HK, also im Ausland, stattfinden soll. Durch § 18 SGB V ist eine solche Behandlung nämlich nicht ausgeschlossen, wenn die Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur dort und nicht im Inland möglich ist. Dies ist hier der Fall. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass es Kassen und Krankenhausträger in Deutschland für notwendig erachtet haben, wegen der besonderen klimatischen Situation und der Höhenlage in Davos dort deutsche Kliniken zu errichten und dass mit diesen Kliniken, auch mit der HK, eine Rahmenvereinbarung über Krankenhausbehandlungen und Rehabilitationsbehandlungen besteht, die jedoch nur mit dem Bundesverband der Beklagten, abgeschlossen ist und der weder die Beklagte noch der BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zum BKK-Landesverband Baden-Württemberg beigetreten ist. Daraus ließen sich allenfalls Rückschlüsse auf die Geeignetheit der HK für die in Rede stehende Behandlung ziehen, wenn diese im Streit stünde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren klargestellt, dass sie die Gewährung der Krankenhausbehandlung in der HK allein wegen der ihrer Meinung nach nicht bestehenden medizinischen Notwendigkeit ablehnt. Diese medizinische Notwendigkeit ist nach Überzeugung des Senats durch die eingeholten ärztlichen Äußerungen, insbesondere auch durch das Gutachten des Dr. H., nachgewiesen. Aus diesen Äußerungen ergibt sich, dass die Behandlung des Klägers nicht in Einzelbehandlungen aufgeteilt werden kann, sondern insgesamt unter den besonderen Bedingungen eines an Allergenen und Hausstaubmilben weitestgehend freien Klimas erfolgen muss, wie es in Davos gegeben ist. Hierzu stellt die Klinik Oberjoch - wie oben schon dargelegt - mit 1.200 m Höhe im Gegensatz zur HK mit 1.600 m Höhe keine Alternative dar.
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Die Berufung des Klägers erwies sich somit als begründet, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2000 antragsgemäß zu verurteilen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.