Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2018 - M 21 K 14.5046

bei uns veröffentlicht am23.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 16. August 1962 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (A 9) im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten, ihm die beantragte, stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zu gewähren. Im Hilfsantrag begehrt er die Feststellung, dass die diese Maßnahme ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig waren und ihm bis November 2015 bzw. Dezember 2016 ein Anspruch auf die beantragte Rehabilitationsmaßnahme zustand.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 beantragte der Kläger „eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit“. Dies habe ihm sein behandelnder Lungenfacharzt, Prof. Dr. B., wegen seines bestehenden chronischen Asthmas nahegelegt.

Der Arztbrief des behandelnden Lungenfacharztes vom 11. Juni 2014 enthält keine Klinikempfehlung; im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 ist unter der Rubrik „VIII.A. Besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung“ vermerkt, eine Spezialklinik für Asthma sei erforderlich, der betreuende Facharzt (Dr. B.) empfehle die Hochgebirgsklinik in Davos. Unter der Rubrik „IX.F. Besondere Hinweise“ ist vermerkt, der Kläger wünsche – wenn möglich – eine stationäre Reha in der Hochgebirgsklinik in Davos.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 wurde dem Kläger insbesondere auf Basis des amtsärztlichen Attests zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Bad Reichenhall der Deutschen Rentenversicherung genehmigt.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, medizinisch durch seinen behandelnden Lungenfacharzt beraten habe er von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich entsprechend der bei ihm vorliegenden medizinischen Indikation für die Hochgebirgsklinik Davos entschieden. Eine vergleichbar allergenfreie Klinik gebe es in Deutschland nicht. Die Klinik in Bad Reichenhall sei ungeeignet.

Mit Schreiben vom 4. August 2014 teilte die Leiterin Heilfürsorgeangelegenheiten des Bundespolizeipräsidiums dem Kläger insbesondere mit, weder die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Rehabilitationswissen noch die Nationale Versorgungsleitlinie Asthma in der Fassung vom August 2013 oder die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 19. Juni 2009 enthielten eine Empfehlung oder einen Hinweis auf die örtliche Gebundenheit einer Rehabilitationsmaßnahme.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch des Klägers vom 16. Juli 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens der Leiterin Heilfürsorgeangelegenheiten des Bundespolizeipräsidiums vom 4. August 2014 wiederholt. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, durch Übersendung des ärztlichen Attests sei der ärztlichen Leitung der Klinik Bad Reichenhall auch die Gelegenheit gegeben worden, Einwände gegen die Zuweisung zu erheben, die nicht erfolgt seien.

Am 10. November 2014 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Klage und ließ zuletzt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte, stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass diese ablehnenden Bescheide damals rechtswidrig waren und dem Kläger bis November 2015 bzw. Dezember 2016 ein Anspruch auf die beantragte Rehabilitationsmaßnahme zustand.

Zugleich beantragte der Kläger am 10. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO (M 21 E 14. 5048).

Zur Klage- und Antragsbegründung führte er durch Schreiben vom 5. November 2014 im Wesentlichen aus, durch weiteren Zeitverzug bis zur dringend benötigten medizinischen Rehabilitation in der Hochgebirgsklinik Davos drohten seine Atemwege dauerhaft Schaden zu nehmen.

Zur weiteren Klage- und Antragsbegründung legte der Kläger als Anlage zu seinem Schreiben vom 19. November 2014 in Kopie insbesondere eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Lungenfacharztes vom 5. August 2014 (Bl. 45 der Gerichtsakte) vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger leide unter einem schweren Asthma bronchiale mit Hausstaubmilbenallergie. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme müsse daher unter Allergenkarenz im Reizklima des Hochgebirges in einer Höhe von über 1.200 m erfolgen, um aussichtsreich zu sein. Bad Reichenhall sei daher nicht geeignet.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 25. Februar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Entscheidung auch im Hinblick auf den Ort der Maßnahme ermessensfehlerfrei getroffen. Die Klinik Bad Reichenhall sei für das Krankheitsbild des Klägers fachspezifisch geeignet. Die in der Bescheinigung des ihn behandelnden Lungenarztes vom 5. August 2014 zum Ausdruck kommenden Einschätzungen seien wissenschaftlich nicht hinreichend fundiert. Es gebe keinen wissenschaftlich untermauerten Grundsatz, nachdem eine Rehabilitationsmaßnahme bei dem Krankheitsbild des Klägers zwingend im Hochgebirgsklima erfolgen müsse. Im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen würden in der Nationalen Versorgungsleitlinie klimatische Bedingungen abgesehen vom „Innenraumklima“ nicht thematisiert. Die darin angeführte „Expositionskarenz“ sage keineswegs, dass die Maßnahme in einer Umgebung stattfinden müsse, in der das Allergen nicht vorkomme. Zur Hausstaubmilbenallergie sei anzumerken, dass allein die Allergenkarenz häufig noch keine nachhaltigen Verbesserungen zeige. Auch deshalb lasse sich das Erfordernis einer Rehabilitation im Hochgebirgsklima nicht mit der Milbenfreiheit begründen. Der den Kläger behandelnde Lungenarzt stütze sich demgegenüber auf die „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga. Auch diese beinhalte keineswegs eine zwingende Empfehlung dahingehend, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Hochgebirgsklima zu erfolgen habe. Der darin verwendete Begriff „Klimatherapie“ sei nicht identisch mit einer Therapie im Hochgebirge. Selbstverständlich könne auch eine Mitbehandlung der „Samter-Trias“ des Klägers im Klinikum Bad Reichenhall erfolgen. Die Beklagte habe unter den medizinisch geeigneten Einrichtungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots die kostengünstigere auswählen dürfen.

Durch Schreiben vom 7. März 2018 teilte die Beklagte insbesondere mit, ihrerseits werde kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.

Durch Beschluss vom 26. Februar 2015 (14 CE 14.2821- juris) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. Dezember 2014 (M 21 E 14.5048) gerichtete Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der den Kläger behandelnde Lungenfacharzt habe in seinen Stellungnahmen vom 11. Juni und 5. August 2014 nur ganz allgemein darauf hingewiesen, dass „eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dringend indiziert“ sei. Erst im Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist treffe er in den Stellungnahmen vom 12. Januar und 5. Februar 2015 die Aussage, dass eine mehrjährige Verzögerung einer optimalen Rehabilitationsmaßnahme, also in Davos, medizinisch unbedingt zu vermeiden sei. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens seien nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zustehe, mithin eine Rehabilitation gerade in der dortigen Einrichtung medizinisch erforderlich sei, bedürfe der Klärung und der Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dabei werde unter anderem zu berücksichtigen sein, dass auch im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 als Schwerpunkte und Maßnahmen einer Behandlung eine „spezielle Asthmatherapie im Reizklima“ und eine „intensivierte Asthmatherapie, Klimatherapie“ vorgeschlagen werde. Zudem bestünden durchaus Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die von der Beklagten beauftragte Ärztin Dr. L. die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, die Rehabilitation sei in der Hochgebirgsklinik Davos durchzuführen, zu eigen gemacht habe, da sie diese Klinik unter Punkt VIII. A. „Besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung“ anführe und davon unabhängig unter Punkt F. den Klinikwunsch des Klägers wiedergebe. Auch werde zu klären sein, inwieweit die beim Kläger bereits durchgeführten Behandlungen in anderen Fachkliniken (vgl. Punkt A. des Attests) für die Linderung seines Asthmaleidens zielführend gewesen seien oder ob vielmehr davon auszugehen sei, dass seine Krankheit mit den bisher durchgeführten Behandlungen als „austherapiert“ angesehen werden müsse, eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima somit gegebenenfalls als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert sein könne.

Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten beschloss das Gericht am 22. August 2017 Beweis darüber zu erheben, ob davon auszugehen ist, dass die Krankheit des Klägers mit den bisher durchgeführten Behandlungen als austherapiert angesehen werden muss, somit eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima für den Kläger als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert ist und ob eine Rehabilitation des Klägers gerade in der Hochgebirgsklinik Davos medizinisch erforderlich ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers. Mit der Begutachtung wurde Prof. Dr. K. beauftragt, der in der Hochgebirgsklinik Davos als Assistenz- und Oberarzt tätig war und etwa auch an der aktuellen, am 12. September 2017 verabschiedeten S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020009l_S2k_Asthma_Diagnostik_Therapie_2017-11_1.pdf) mitgewirkt hat. Ihm lagen insbesondere die Behördenakten und die Gerichtsakte zum Klageverfahren sowie die Gerichtsakte zum Eilverfahren M 21 E 14.5048 vor.

In seinem daraufhin erstellten Pneumologischen Gutachten vom 8. Januar 2018 führte Prof. Dr. K. im Wesentlichen aus, es gelte zu beantworten, ob die Krankheit des Klägers aktuell als austherapiert angesehen werden müsse und eine Klimatherapie gerade im Hochgebirge für ihn als alternative Behandlungsmethode medizinisch zusätzlich indiziert sei. Zudem sei zu beantworten, ob dazu speziell die Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang medizinisch als erforderlich angesehen werden müsse. Seit Oktober 2014, nach Vorstellung des Klägers in der Asthma-Spezialambulanz der Universitätsklinik Mainz, sei bei ihm im Rahmen einer Medikamentenstudie eine Benralizumab-Therapie eingeleitet worden. Daraufhin sei eine beinahe dramatische Besserung des Befindens eingetreten. Der Kläger sei seither weitgehend beschwerdearm bis beschwerdefrei. Die letzte ambulante Lungenfunktion vom Dezember 2017 zeige mit 3,11 Litern einen nur noch geringradig eingeschränkten Befund, so dass passend zur klinischen Angabe der seit Benralizumab bestehenden Beschwerdefreiheit, von einer ganz enormen Verbesserung der Asthma-Konstellation auszugehen sei. Beim Kläger liege nach den vorliegenden anamnestischen Informationen ein schwergradiges, hypereosinophiles Asthma bronchiale vor, welches bis 2014 seinen klinischen Zustand massiv negativ beeinträchtigt habe. Aufgrund der genutzten, neuen medikamentösen Therapieform habe sich seine Lungenfunktion massiv verbessert. Der hohe NO-Wert zeige allerdings weiterhin eine asthmatypische Inflammation der Atemwege, so dass eine konsequente antiasthmatische Therapie weiter fortgeführt werden sollte. Dies sei dem Kläger auch eindringlich erläutert worden. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung wäre eine Therapie in einer hochspezialisierten Klinik unter klimatisch günstigen Bedingungen zweifelsfrei angezeigt gewesen. Aufgrund der in diesem Umfang eher ungewöhnlichen Verbesserung des Gesamtbefindens über die letzten Jahre habe die Antragstellung sowie auch die Notwendigkeit einer Hochgebirgsklimatherapie ihre Bedeutung verloren. Inwieweit beim Kläger die Allergenrelevanz noch in einem wirklich klinisch relevanten Ausmaß bestehe, lasse sich mit der einmaligen Untersuchung nicht sicher beantworten. Aktuell erscheine die konsequente Therapiedurchführung inklusive eines Langzeit-Anticholinergikums unter Fortführung der Benralizumab-Therapie ausreichend, so dass ein Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik Davos aus medizinischen Gründen nicht als dringend geboten angesehen werden könne.

Durch Schriftsatz vom 9. Februar 2018 ließ der Kläger insbesondere ausführen, es werde rein vorsorglich beantragt, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden. Aus Klägersicht seien die Fragen des Gerichts laut Beweisbeschluss nicht beantwortet. Der gerichtliche Sachverständige habe nicht festgestellt, dass bei dem Kläger ausweislich dessen letzten Termins beim ihn behandelnden Arzt am 11. Dezember 2017 eine irreversible Lungenschädigung vorhanden sei. Angesichts dessen wäre es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers mehr als dringend angezeigt gewesen, diesem die beantragte, stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos zu genehmigen. Davon gehe auch der gerichtliche Sachverständige aus, indem er ausführe, eine Therapie in einer hochspezialisierten Klinik unter klimatisch günstigen Bedingungen wäre zweifelsfrei angezeigt gewesen. Diese Voraussetzungen erfülle jedoch ausschließlich die Hochgebirgsklinik Davos. Auch hierzu sollte der gerichtliche Sachverständige ergänzend gehört werden. Es sei von einem erledigenden Ereignis infolge der Besserung des Gesundheitszustands des Klägers auszugehen. Die Ablehnung der von ihm beantragten Rehabilitationsmaßnahme sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits als austherapiert anzusehen gewesen sei, deshalb angesichts der gestellten Diagnose eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme unter Allergenkarenz allein im Reizklima des Hochgebirges in einer Höhe von über 1.200 m hätte erfolgen müssen, der Gesundheitszustand des Klägers sich allein durch die Benralizumab-Therapie während des laufenden Gerichtsverfahrens gebessert habe und bei ihm weiterhin ein schwergradiges, hypereosinophiles Asthma bronchiale vorliege, das sogar weitergehende Heilfürsorgemaßnahmen zukünftig erforderlich machen könne. Er habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Ablehnung der beantragten Rehabilitationsmaßnahme rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 lehnte das Gericht insbesondere den im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 9. Februar 2018 enthaltenen Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das überzeugende Gutachten vom 8. Januar 2018, welches den Beweisbeschluss vom 22. August 2017 vollständig abgearbeitet habe, lasse keinen Erörterungsbedarf erkennen. Diesem Gutachten zufolge habe nie eine tragfähige Basis für die ursprünglich erhobene Klage bestanden. Im Schriftsatz vom 9. Februar 2018 sei auch kein konkreter, entscheidungserheblicher Erläuterungsbedarf geltend gemacht worden. Das Gutachten sei auch hinreichend klar, soweit es von der seinerzeitigen, zweifelsfreien Anzeige einer Therapie in einer hochspezialisierten Klinik unter klimatisch günstigen Bedingungen spreche. Die bisher formulierten Erläuterungswünsche ließen daher keine Abweichung des Sachverständigen von seiner schlüssigen, hinreichend ausführlich begründeten und auch in ihren Ergebnissen überzeugenden Begutachtung erwarten. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 4 ZPO werde daher zur Geltendmachung von Einwendungen gegen das Gutachten, zur Stellung von die Begutachtung betreffenden Anträgen und zur Formulierung von Ergänzungsfragen eine Frist bis 28. Februar 2018 gesetzt.

Durch ein gesondertes gerichtliches Schreiben vom 12. Februar 2018 wurde dem Kläger nach § 87b VwGO aufgegeben, bis 28. Februar 2018 Tatsachen, die bisher noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, anzugeben sowie Beweismittel zu benennen und sowohl Urkunden vorzulegen als auch Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eine Beschwer im Verwaltungsverfahren eingetreten sein soll.

Zur weiteren Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 insbesondere ausführen, nachdem auch im Widerspruchsbescheid keine „neuen“, aber angeblich angeforderten fachärztlichen Gutachten benannt bzw. zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden seien, sei die Entscheidung für die Klinik Bad Reichenhall ohne Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls ermessensfehlerhaft getroffen worden. Selbst das Verwaltungsgericht habe die entscheidungserhebliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Lungenarztes vom 5. August 2014 nicht berücksichtigt. Auf das Auswahlrecht der Beklagten komme es nicht an, weil die Klinik Bad Reichenhall für den Kläger nicht geeignet sei. Hinsichtlich des Antrags auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen werde der im Schreiben vom 12. Februar 2018 zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gerichts nicht gefolgt und dieser Antrag rein vorsorglich wiederholt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei der Kläger unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 19. März 2013, 11. Juni 2014 und 5. August 2014 als austherapiert anzusehen und eine Rehabilitation gerade in der Hochgebirgsklinik Davos medizinisch erforderlich gewesen. Der Kläger gehe davon aus, dass die bei ihm am 11. Dezember 2017 fachärztlich festgestellte, irreversible Lungenschädigung zu verhindern gewesen wäre, wenn sein Antrag im Jahr 2014 genehmigt worden wäre. Sein Gesundheitszustand habe sich erst nach Beginn der Benralizumab-Therapie im Oktober 2014 verbessert. Der Kläger habe im Hinblick auf einen gegen den Dienstherrn geltend zu machenden Schadensersatzbzw. Entschädigungsanspruch wegen des bei ihm festzustellenden, gesundheitlichen Dauerschadens ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der beantragten Rehabilitationsmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Es sei unerheblich, ob das Gericht das Sachverständigengutachten für erläuterungsbedürftig halte. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Krankheit des Klägers mit den bisher durchgeführten Behandlungen als austherapiert angesehen werden müsse, sei nicht beantwortet. Die Frage, ob eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima für den Kläger als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert sei, bzw., ob eine Rehabilitation des Klägers gerade in der Hochgebirgsklinik Davos medizinisch erforderlich sei, werde nur teilweise beantwortet. Nicht geklärt sei die Frage, ob eine solche Indikation oder medizinische Erforderlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt im Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2017, insbesondere im November 2015 bzw. Dezember 2016, der Fall gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2018 ließ der Kläger insbesondere als Anlage in Kopie eine ärztliche Bescheinigung des den Kläger behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018 vorlegen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seit September 2014 an einer Studie der Universität Mainz teilgenommen. In der Folge sei es zu einer kontinuierlichen Besserung des Leidens gekommen. Trotzdem sei eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos bis heute medizinisch indiziert geblieben, da nach wie vor eine persistierende Einschränkung der Lungenfunktion (FEV1 3,11 l 0 86% Soll) vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2018 Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 E 14.5048 wurde beigezogen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Sie kann im Hauptantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) – insoweit die Zulässigkeit der Klageänderung weg von der durch Schriftsatz vom 9. Februar 2018 bewirkten, allgemeinen Feststellungsklage unterstellt – jedenfalls mangels Statthaftigkeit keinen Erfolg haben, weil sich das auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos gerichtete Anspruchsbegehren schon vor Klageerhebung durch die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers erledigt hatte (1.). Im Hilfsantrag ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil insoweit eine mangels berechtigten Feststellungsinteresses nicht sachdienliche Klageänderung vorliegt (2.).

1. Im Hauptantrag ist die Klage jedenfalls mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil sich das auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos gerichtete Anspruchsbegehren schon vor Klageerhebung durch die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers erledigt hatte.

Das ergibt sich unabhängig voneinander und in der Sache übereinstimmend zum einen aus dem Pneumologischen Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018. Als Zeitpunkt der weitgehenden Beschwerdearmut bzw. Beschwerdefreiheit des Klägers benennt dieses Gutachten die Zeit seit Oktober 2014. Zum anderen ergibt es sich aus der Bescheinigung des den Kläger behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018, die zur Verbesserung des Gesundheitszustands sogar schon auf die Zeit seit September 2014 abstellt.

2. Im Hilfsantrag ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil insoweit eine mangels berechtigten Feststellungsinteresses nicht sachdienliche Klageänderung vorliegt und es im Übrigen an einem weiteren, zu einer Entscheidung in der Sache fähigen Klageantrag fehlt.

Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil die so um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage (vgl. hierzu allgemein nur Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.) als unzulässig abgewiesen werden müsste.

Diese Klageerweiterung ist vor allem deshalb als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu werten, weil sich die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage und die im Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen (vgl. nur Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 110 m.w.N.). Für die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, wohingegen der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung formulierten Hilfsantrag die Feststellung erstrebt, dass die den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos ablehnenden Bescheide der Beklagten bis November 2015 bzw. Dezember 2016 rechtswidrig waren.

Für die Zulässigkeit dieser Klageänderung kommt es somit – mangels entsprechender Einwilligung der Beklagten (§ 91 Abs. 2 VwGO) – auf ihre Sachdienlichkeit an (§ 91 Abs. 1 VwGO), die das Gericht verneint, weil die im Hilfsantrag begehrte Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 12/84 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Sie wäre nicht von dem für sie erforderlichen, berechtigten Feststellungsinteresse getragen (§ 43 Abs. 1 VwGO).

Die allgemeine Feststellungsklage ist zwar statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO), weil sich das ursprüngliche, auf eine stationäre Rehabilitationsbehandlung nur in der Hochgebirgsklinik Davos gerichtete Anspruchsbegehren des Klägers – wie bereits dargelegt - bereits vor Klageerhebung infolge der Verbesserung seines Gesundheitszustands erledigt hatte.

Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus der vom Kläger geltend gemachten Absicht, insbesondere einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung bei den ordentlichen Gerichten geltend machen zu wollen, für ihn allerdings ebenso wenig ein berechtigtes Feststellungsinteresse wie aus der von ihm wohl auch in der Sache geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Er kann auch sonst kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO für sich in Anspruch nehmen.

Unter dem berechtigten Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes nach Lage des Falls anzuerkennendes, schutzwürdiges Interesse zu verstehen, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. nur Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 43 Rn. 33 m.w.N.). Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse hinsichtlich vergangener Rechtsverhältnisse hält das Bundesverwaltungsgericht für höher als bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, so dass insoweit jedenfalls entsprechende Anforderungen wie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gelten. Auch im Rahmen von § 43 Abs. 1 VwGO begründen Wiederholungsgefahr und Rehabilitierung nach erfolgter Diskriminierung ein berechtigtes Interesse, außerdem ist es regelmäßig zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu bejahen, wenn die Erledigung nach schon erhobener Klage eingetreten ist (vgl. zu all dem nur Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 43 Rn. 35 f. m.w.N.).

Insbesondere die vorgenannten Fallgruppen eines berechtigten Feststellungsinteresses liegen nicht vor.

Ist die Erledigung - wie hier - bereits vor der Klageerhebung eingetreten, kann das berechtigte Interesse nicht auf die Absicht des Klägers gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen. In diesem Fall ist es dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, die den für rechtswidrig gehaltenen, erledigten Verwaltungsakt überprüfen muss (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 130 m.w.N.).

Eine Wiederholungsgefahr setzt eine konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt wird. Die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände müssen im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Wiederholung reicht nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 126 m.w.N.).

Das ist angesichts der zum Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden Stellungnahmen nicht der Fall. Das Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018 hält insbesondere fest, dass der Kläger seit Oktober 2014 weitgehend beschwerdearm bis beschwerdefrei ist. Aktuell erscheint für den Kläger nach diesem überzeugenden Gutachten demnach die konsequente Therapiedurchführung inklusive eines Langzeit-Anticholinergikums unter Fortführung der Benralizumab-Therapie ausreichend. Da der Kläger dem guten Rat des Gutachters zur Fortführung einer konsequenten antiasthmatischen Therapie aller Voraussicht nach folgen wird, spricht auch insbesondere unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des ihn behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018 nichts Greifbares für einen Rückfall seines Gesundheitszustands in die Verhältnisse zu den im Hilfsantrag benannten Zeitpunkten. Auch dieser ärztlichen Bescheinigung lässt sich dafür kein tragfähiger Anhaltspunkt entnehmen. In ihr wird nunmehr nur auf eine nach wie vor eine persistierende Einschränkung der Lungenfunktion des Klägers abgestellt, aus der – insbesondere angesichts des Gutachtens des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018, das sich auch mit der eingeschränkten Lungenfunktion des Klägers auseinandersetzt - nicht nachvollziehbar - auf eine bis heute fortbestehende, medizinische Indikation einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos geschlossen wird. Festzuhalten ist zudem, dass übereinstimmend mit dem Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018 etwa auch die aktuelle S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020009l_S2k_Asthma_Diagnostik_Therapie_2017-11_1.pdf, S. 60 ff.) keine Aussage zur Ortsgebundenheit einer (stationären) Rehabilitationsmaßnahme trifft. In ihr wird demgegenüber insbesondere festgehalten, dass entsprechende Kriterien zur Qualitätskontrolle der in ihr genannten Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere von der Deutschen Rentenversicherung regelhaft eingesetzt werden, eine erfolgreiche Rehabilitation einen hohen fachlichen und diagnostischen Standard in allen Professionen erfordert und sogenannte „Klimamaßnahmen“ alleine keinesfalls ausreichend sind (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020009l_S2k_Asthma_Diagnostik_Therapie_2017-11_1.pdf, S. 63).

Wegen der dargelegten Unzulässigkeit der Klageänderung ist die Klage im Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen (vgl. allgemein nur Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 91 Rn. 89 m.w.N.), zumal es im Übrigen an einem weiteren, zu einer Entscheidung in der Sache fähigen Klageantrag fehlt.

Im Übrigen wäre die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ebenso unbegründet wie die allgemeine Feststellungsklage, die der Hilfsantrag zum Gegenstand hat.

Der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos. Einen solchen Anspruch hat er auch nicht seit Antragsablehnung bis November 2015 bzw. bis Dezember 2016 gehabt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie Nr. 14.1 VVBPolHfV bestimmt der Leiter für Heilfürsorgeangelegenheiten nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen ist jedenfalls nicht allein auf die vom Kläger geltend gemachte stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos reduziert (gewesen).

Das folgt aus einer Gesamtwürdigung aller zu seinem Gesundheitszustand vorliegenden Stellungnahmen, letztlich insbesondere aus dem den Beweisbeschluss vom 22. August 2017 vollständig abarbeitenden, schlüssigen, und auch in seinen Ergebnissen überzeugenden Pneumologischen Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018 und der aktuellen S2k-Leitlinie. Dieses Pneumologische Gutachten wird insbesondere durch die ärztliche Bescheinigung des den Kläger behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018 weder erschüttert noch widerlegt. In ihrer Schlussfolgerung, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos sei bis heute medizinisch indiziert geblieben, da nach wie vor eine persistierende Einschränkung der Lungenfunktion vorliege, ist die ärztliche Bescheinigung vom 7. März 2018 schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Dies auch, zumal in ihr von einer kontinuierlichen Besserung des Leidens des Klägers seit September 2014 gesprochen wird. Zudem ist diese Schlussfolgerung auch und gerade vor dem Hintergrund des Pneumologischen Gutachtens des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018, das sich auch mit der eingeschränkten Lungenfunktion des Klägers auseinandersetzt, sowie der aktuellen S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020009l_S2k_Asthma_Diagnostik_Therapie_2017-11_1.pdf), die insbesondere keine Aussage zur Ortsgebundenheit einer (stationären) Rehabilitationsmaßnahme trifft, unschlüssig.

Nach den vorstehenden Darlegungen ist der durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 vorsorglich wiederholte Antrag des Klägers auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (erneut) abzulehnen. Eine solche Anhörung ist insgesamt nicht (mehr) entscheidungserheblich. Zudem ist sie angesichts der Klarheit und Lückenlosigkeit des Gutachtens vom 8. Januar 2018, der aktuellen S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma und der Unschlüssigkeit der ärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018 abzulehnen.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich auch, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auch auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen gerichtet ist.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2018 - M 21 K 14.5046

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2018 - M 21 K 14.5046 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationsei

Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV | § 14 Leistungen zur Rehabilitation


(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden entsprechend § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach ärztlicher Feststellung gewährt. (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen ambulante und stationäre Behandlungen in R

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 14 CE 14.2821

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik in Davos zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 beantragte der Antragsteller „eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit“. Dies habe ihm sein behandelnder Lungenfacharzt, Prof. Dr. B., wegen seines bestehenden chronischen Asthmas nahegelegt. Die Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes vom 11. Juni 2014 enthält keine Klinikempfehlung; im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 ist vermerkt, dass der Patient - wenn möglich - eine stationäre Reha in der Hochgebirgsklinik in Davos wünscht. Zudem wurde vermerkt, dass eine Spezialklinik für Asthma erforderlich sei, der betreuende Facharzt (Dr. B.) empfehle die Hochgebirgsklinik in Davos. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 wurde dem Antragsteller eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Bad Reichenhall der Deutschen Rentenversicherung bewilligt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurückgewiesen.

Am 10. November 2014 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein substantiierter Vortrag von Tatsachen, die für eine Eilbedürftigkeit sprächen, läge nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klinik in Bad Reichenhall entsprechend zertifiziert sei. Eine konkrete Klinikempfehlung liege fachlicherseits nicht vor, vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass es sich lediglich um den Wunsch des Antragstellers handele, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos vornehmen zu können.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos. Das Verwaltungsgericht habe nicht die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 5. August 2014 berücksichtigt, wonach angesichts der gestellten Diagnose (schweres Asthma bronchiale mit Hausstaubmilbenallergie) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme unter Allergenkarenz im Reizklima des Hochgebirges in einer Höhe von über 1.200 m erfolgen müsse, um aussichtsreich zu sein. Bad Reichenhall sei nicht geeignet. Er könne nicht auf die Klinik in Bad Reichenhall verwiesen werden, da diese nur auf einer Höhe von 472 m liege. Im weiteren Verfahren legte der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes, Prof. Dr. B., vom 12. Januar 2015 vor. Darin wird Bezug genommen auf die ärztliche Bescheinigung vom 5. August 2014 und zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter einer „Samter-Trias“ leide, deren Behandlung in der Hochgebirgsklinik Davos explizit angeboten werde. Weiter wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller bereits eine Irreversibilität der Bronchialobstruktion lungenfunktionsanalytisch festzustellen sei. Jede Verzögerung einer optimalen Therapie werde zu einer weiteren, nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Februar 2015 stellte der behandelnde Lungenfacharzt klar, dass seine fachärztliche Aussage auf der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthmaanfällen“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga von 2006 basiere. Hier werde als wesentliche Komponente der Rehabilitation die Klimatherapie und Allergenkarenz gefordert. Die Allergenkarenz werde sogar als Indikator zur Rehabilitation genannt. Aufgrund der geografischen Nähe und vergleichbaren Höhe des Wohnortes des Antragstellers könne in Bad Reichenhall von einer „Klimatherapie“ nicht die Rede sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Weiterbehandlung des Krankheitsbildes „Samter-Trias“ könne nach telefonischer Auskunft des Chefarztes der Pulmologie der Klinik Bad Reichenhall auch dort fachgerecht erfolgen. Zur Behandlung des chronischen Asthmas mit Hausstaubmilbenallergie sei eine Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich in der Hochgebirgsklinik Davos nicht erforderlich. In der Nationalen Versorgungsleitlinie seien klimatische Bedingungen bei Rehabilitationsmaßnahmen zur Behandlung von Asthma nicht als Aspekt angeführt. Zwar sei die Gültigkeit der Leitlinie bis 31. Dezember 2014 vorgesehen gewesen, mit dem Anspruch, die Leitlinie kontinuierlich fortzuschreiben, werde jedoch eine permanente Überprüfung und Aktualität der Empfehlungen nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin angestrebt; diese Leitlinie sei daher eindeutig der vom behandelnden Lungenfacharzt zitierten Empfehlungen der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga vorzuziehen, da letztere aus dem Jahr 2006 stamme und seitdem nicht mehr überarbeitet worden sei. Aber auch dieser Leitlinie könne keineswegs eine eindeutige Empfehlung entnommen werden, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Hochgebirgsklima zu erfolgen hätte. Denn der Begriff „Klimatherapie“ sei nicht identisch mit einer Therapie im Hochgebirge. Auch Bad Reichenhall verfüge dank der geschützten Lage über ein „einzigartig mildes Reizklima, eine hervorragende Luftreinheit und Allergenarmut“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die rechtzeitig dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zu bewilligen, würde sich damit die Hauptsache bereits erledigen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Dabei genügt es allerdings zur Glaubhaftmachung, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94).

Der Antragsteller stützt sich zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf die Aussagen seines behandelnden Lungenfacharztes Prof. Dr. B.. Dieser hat jedoch in seinen beiden ersten Stellungnahmen vom 11. Juni und 5. August 2014 zu möglichen irreversiblen Lungenschäden bei nicht erfolgter Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos keinerlei Aussagen getroffen, vielmehr weist er ganz allgemein darauf hin, dass „eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dringend indiziert“ sei. Erst im Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist trifft er in den Stellungnahmen vom 12. Januar und 5. Februar 2015 die Aussage, dass eine mehrjährige Verzögerung einer optimalen Rehabilitationsmaßnahme, also in Davos, medizinisch unbedingt zu vermeiden sei, da jede Verzögerung einer optimalen Therapie zu einer weiteren nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen könne. Nachdem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur pauschal ohne nähere Angaben von Folgen behauptet wurde, der Antragsteller habe schwere, unzumutbare Folgen zu befürchten, ist dieser Vortrag als verspätet anzusehen. Im Übrigen würde er wohl auch in der Sache nicht für eine Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile ausreichen. Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt mit der gewählten Formulierung eine aufgrund der Durchführung des Hauptsacheverfahrens um mehrere Jahre bedingte Verzögerung unterstellt, weist er auch darauf hin, dass von der Notwendigkeit einer Akuttherapie, die sich auf eine akute, also plötzlich eintretende Verschlechterung des Asthmas beziehe, nicht die Rede sein könne. Damit ist nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären, eine Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos somit unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden Durchführung bedürfte.

2. Unabhängig davon kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie Nr. 14.1 VwVBPolHfV bestimmt der Leiter für Heilfürsorgeangelegenheiten nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob danach dem Antragsteller ein Anspruch auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zusteht, mithin eine Rehabilitation gerade in der dortigen Einrichtung medizinisch erforderlich ist, bedarf der Klärung und der Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass auch im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 als Schwerpunkte und Maßnahmen einer Behandlung eine „spezielle Asthmatherapie im Reizklima“ und eine „intensivierte Asthmatherapie, Klimatherapie“ vorgeschlagen wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die von der Antragsgegnerin beauftragte Ärztin Dr. L. die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, die Rehabilitation sei in der Hochgebirgsklinik Davos durchzuführen, zu eigen gemacht hat, da sie diese Klinik unter Punkt VIII. A. „Besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung“ anführt und davon unabhängig unter Punkt F. den Klinikwunsch des Antragstellers wiedergibt. Auch wird zu klären sein, inwieweit die beim Antragsteller bereits durchgeführten Behandlungen in anderen Fachkliniken (vgl. Punkt A. des Attests) für die Linderung seines Asthmaleidens zielführend waren oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass die Krankheit des Antragstellers mit den bisher durchgeführten Behandlungen als „austherapiert“ angesehen werden muss, eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima somit gegebenenfalls als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert sein könnte.

Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2004 - L 4 KR 3606/01 - (juris) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn im Gegensatz zur hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Rehabilitation war im dortigen Hauptsacheverfahren nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eine stationäre Krankenhausbehandlung mit einem durchaus risikoreichen eventuellen operativen Eingriff in der Hochgebirgsklinik Davos als medizinisch erforderlich angesehen worden.

Der Senat weist darauf hin, dass im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die begehrte Rehabilitationsleistung in der Hochgebirgsklinik Davos vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von vier Jahren als dringend medizinisch notwendig angesehen werden müsste, sollte dem Antragsteller ohne Rechtsverlust ermöglicht werden, die genehmigte Rehabilitation in Bad Reichenhall anzutreten.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden entsprechend § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach ärztlicher Feststellung gewährt.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen ambulante und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen oder in anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend § 40 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der unmittelbare Anschluss der Rehabilitation an eine Krankenhausbehandlung nach ärztlicher Feststellung notwendig ist. Die Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen für Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in AHB-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung vom 1. Januar 2007 in ihrer jeweils geltenden im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Kosten für Familien- oder Angehörigenseminare in therapeutischen Einrichtungen werden übernommen, soweit diese Kosten nicht bereits mit dem allgemeinen Pflegesatz abgegolten sind. Fahrkosten für die Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen.

(5) In den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Dienstzeit wegen Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die der Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen, nicht gewährt.

(6) Leistungen zur Rehabilitation sind vor Beginn der Maßnahme bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.