Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Apr. 2016 - M 22 E 15.5095

bei uns veröffentlicht am27.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Akteneinsicht in die von der Antragsgegnerin bezüglich seiner Person geführte Meldeakte.

Der nunmehr in Mittelhessen lebende Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin am 8. Januar 2004 von Amts wegen mit Wirkung zum 11. Dezember 2003 aus seiner bisherigen Wohnung … … … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin abgemeldet. Eine am 4. November 2008 hiergegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2008 abgewiesen (Az. M 22 K 08.5444), sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 abgelehnt (Az. M 22 S 08.5445). Ein weiterer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 19. Oktober 2010 (M 22 S 10.5103) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 abgelehnt. Drei weitere Gerichtsverfahren aus Anlass der 2004 von Amts wegen erfolgten Abmeldung wurden wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers eingestellt.

Mit Schreiben vom 28. September 2015 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und begehrte Einsicht in seine Meldeakte, möglichst durch Übermittlung eines PDFs des eingescannten Akteninhalts, alternativ hierzu auch durch Übersendung nummerierter Kopien.

Unter dem 12. Oktober 2015 teilte der Datenschutzbeauftragte der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Verweis auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit, dass der Antragsteller sein ihm nach Art. 29 BayVwVfG zustehendes Akteneinsichtsrecht jederzeit in den Geschäftsräumen der Gemeinde zu den üblichen Geschäftszeiten wahrnehmen könne. Die Übersendung der Akte sei hingegen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nummerierte Zweitschrift der Meldeakte werde daher nur gefertigt und an den Antragsteller oder die derzeitige Wohnsitzgemeinde übersandt, wenn der Antragsteller bereit sei, den entstehenden Verwaltungsaufwand im Wege der Vorkasse abzugelten.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller unter dem 14. Oktober 2015 an das Landratsamt …, als die für die Antragsgegnerin zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, um das Vorgehen der Antragsgegnerin zu beanstanden. Die Aufsichtsbehörde teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 2015 mit, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Übersendung von Originalakten an Beteiligte sehe das Gesetz nicht vor. Werde Akteneinsicht bei einer anderen als der aktenführenden Behörde gewünscht, sei es nicht ermessensfehlerhaft, die Versendung und Einsichtnahme einer mehrere hundert Seiten umfassenden Akte von der Begleichung der Portokosten und der Kosten für die Fertigung einer Sicherungskopie abhängig zu machen.

Am 4. November 2015 ließ der Antragsteller einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt in den Amtsräumen der Antragsgegnerin Einsicht in die von der Antragsgegnerin in Bezug auf seine Person geführte Meldeakte nehmen.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München zudem sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller, ohne Erhebung von Verwaltungskosten, Einsicht in die von der Antragsgegnerin geführte Meldeakte zu seinem Namen zu gewähren, entweder durch Übermittlung von nummerierten Kopien (digital oder in Papierform) oder durch Übersendung der Originalakte an eine Behörde am Wohnsitz des Antragstellers.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er habe einen Anspruch aus Art. 29 BayVwVfG auf Übersendung der (kopierten) Akten an seinen jetzigen Wohnsitz. Es sei unstreitig, dass er wegen der seines Erachtens verbotenen Streichung seiner Person aus der Meldekartei „einen erheblichen Amtsanspruch gegen die Gemeinde haben werde“. Die Antragstellerin könne daher auch nicht verlangen, dass er pro Kopie, die die Antragsgegnerin maximal zwei Cent koste, eine Gebühr entrichten solle. Hätte die Antragsgegnerin das Abmeldeverfahren korrekt betrieben, wäre seine Akte nicht auf mehrere Hundert Seiten angewachsen.

Im Rahmen der unter dem 18. November 2015 von der Geschäftsstelle ausgeführten Erstzustellung wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass bislang keine Tatsachen geschildert wurden, aus denen sich die Dringlichkeit der beantragten Anordnung ergäbe, und bat den Antragsteller insoweit um Ergänzung seiner Ausführungen.

Unter dem 23. November 2015 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie aus, die Meldeakte des Antragstellers sei aufgrund der ständig wiederkehrenden Gerichtsverfahren inzwischen auf mehrere Hundert Seiten angewachsen. Die Anfertigung einer Zweitakte zum Zwecke der Einsichtnahme sei daher für die Antragsgegnerin mit hohem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden. Der Antragsgegner müsse den maßgeblichen Akteninhalt anlässlich der diversen Gerichtsverfahren zudem bereits mehrfach erhalten haben. Auch habe er bereits über seinen Anwalt in den Amtsräumen der Gemeinde Akteneinsicht genommen. Die Antragsgegnerin habe daher die Übersendung der Akten in Kopie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Vorauszahlung der dafür anfallenden Kosten abhängig gemacht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist darüber hinaus grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

1. Vorliegend wurde bereits das Vorhandensein eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung im Wege einer einstweiligen Anordnung. Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustands, sondern die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur endgültigen Stattgabe des Akteneinsichtsgesuchs angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die Ziel einer möglichen Klage sein könnte, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9, m.w.N.). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

Der Antragsteller hat - trotz Aufforderung des Gerichts hierzu mit Schreiben vom 16. November 2015 - in keiner Weise dargelegt, woraus sich die Dringlichkeit der Sache ergeben soll. Soweit sich der Antragsteller in der Antragsschrift auf einen „erheblichen Amtsanspruch“ und damit (wohl) auf einen Amtshaftungsanspruch bezieht, vermag dieser Vortrag eine Dringlichkeit schon deshalb nicht zu begründen, weil es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Sachverhalts fehlt, bei dessen Vorliegen überhaupt die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung bestehen könnte. Soweit der Antragsteller eine solche in der im Jahr 2004 von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abmeldung von Amts wegen sieht, ist ihm entgegen zu halten, dass der Abmeldevorgang bereits gerichtlich (vgl. den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2008 - Az. M 22 K 08.5444) auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wurde, ohne dass sich Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin ergeben hätten. Eine Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin erscheint insoweit nicht einmal entfernt plausibel.

2. Unabhängig hiervon könnte einem Begehren, das auf eine die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmende Entscheidung gerichtet ist, aber auch nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller in einem Klageverfahren voraussichtlich - d.h. der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts zufolge - Erfolg haben würde. Hierfür ist vorliegend aber ebenfalls nichts ersichtlich; dies zumal an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 7).

a.) So besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß Art. 29 BayVwVfG schon dem Grunde nach ausschließlich im Rahmen eines konkreten laufenden Verwaltungsverfahrens. Vorliegend wurde über die Abmeldung der Wohnung … in … aber bereits mit Beschluss und Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 (Az. M 22 S 08.5445 und M22 K 08.5444) rechtskräftig entschieden. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Demzufolge besteht kein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, das allein dazu gewährt wird, auf den Ausgang eines konkret anhängigen Verfahrens Einfluss zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG erlischt mit dem Ende des jeweiligen Verwaltungsverfahrens (Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Auflage, § 29 Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Auflage, § 29 Rn. 4; zur Parallelvorschrift des § 25 SGB X: BVerwG, U.v. 4.9.2003 - 5 C 48.02 - juris).

b.) Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz besteht nicht, weil sich entsprechende Rechte allein gegen die Tätigkeit von Bundesbehörden, nicht aber gegen die Tätigkeiten von Kommunen richten. Eine entsprechende Informationsfreiheitssatzung für die Tätigkeit der Antragsgegnerin existiert ebenfalls nicht.

c.) Auch das Bayerische Melderecht scheidet als Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht aus, weil Art. 9 Bayerisches Meldegesetz (MeldeG) lediglich ein Auskunftsrecht hinsichtlich gespeicherter, personenbezogener Daten, nicht aber ein Akteneinsichtsrecht einräumt. Entsprechendes gilt für Art. 10 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).

d.) Auf Art. 36 BayDSG, der nunmehr den zuvor aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch des Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren kodifiziert, kann der Antragsteller die Akteneinsicht im beantragtem Umfang ebenfalls nicht stützen. Art. 36 BayDSG gibt der Behörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Gewährung der beantragten Auskunft. Ein genereller Anspruch auf Fertigung einer Aktenkopie oder Zusendung der Originalakte an die Wohnsitzgemeinde besteht nicht. Anhaltspunkte für eine dahingehende Ermessensreduzierung auf null sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin zum Schutz vor Verlust der Akte beabsichtigte Anfertigung einer Zweitschrift ist ebenso wenig zu beanstanden wie die beabsichtigte Auferlegung der dadurch entstehenden Kosten auf den Antragsteller. Art. 36 Abs. 5 BayDSG gibt der Antragsgegnerin eine Kostenerhebung nach Maßgabe des Kostengesetzes (KG) vielmehr sogar explizit vor. Der bei der Auskunftsgewährung entstehende Verwaltungsaufwand ist daher von der Antragsgegnerin zusammen mit der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller bei der Entscheidung über die Kosten der Auskunftsgewährung gem. Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 KG zu berücksichtigen. Lediglich Auskünfte einfachster Art sind gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des KG nicht kostenpflichtig. Um eine solche Auskunft handelt es sich im Fall des Antragstellers mit Blick auf den mit der Erstellung einer Aktenkopie verbundenen Aufwand jedoch nicht.

3. Der Antrag des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 14 CE 14.2821

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik in Davos zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 beantragte der Antragsteller „eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit“. Dies habe ihm sein behandelnder Lungenfacharzt, Prof. Dr. B., wegen seines bestehenden chronischen Asthmas nahegelegt. Die Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes vom 11. Juni 2014 enthält keine Klinikempfehlung; im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 ist vermerkt, dass der Patient - wenn möglich - eine stationäre Reha in der Hochgebirgsklinik in Davos wünscht. Zudem wurde vermerkt, dass eine Spezialklinik für Asthma erforderlich sei, der betreuende Facharzt (Dr. B.) empfehle die Hochgebirgsklinik in Davos. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 wurde dem Antragsteller eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Bad Reichenhall der Deutschen Rentenversicherung bewilligt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurückgewiesen.

Am 10. November 2014 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein substantiierter Vortrag von Tatsachen, die für eine Eilbedürftigkeit sprächen, läge nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klinik in Bad Reichenhall entsprechend zertifiziert sei. Eine konkrete Klinikempfehlung liege fachlicherseits nicht vor, vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass es sich lediglich um den Wunsch des Antragstellers handele, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos vornehmen zu können.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos. Das Verwaltungsgericht habe nicht die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 5. August 2014 berücksichtigt, wonach angesichts der gestellten Diagnose (schweres Asthma bronchiale mit Hausstaubmilbenallergie) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme unter Allergenkarenz im Reizklima des Hochgebirges in einer Höhe von über 1.200 m erfolgen müsse, um aussichtsreich zu sein. Bad Reichenhall sei nicht geeignet. Er könne nicht auf die Klinik in Bad Reichenhall verwiesen werden, da diese nur auf einer Höhe von 472 m liege. Im weiteren Verfahren legte der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes, Prof. Dr. B., vom 12. Januar 2015 vor. Darin wird Bezug genommen auf die ärztliche Bescheinigung vom 5. August 2014 und zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter einer „Samter-Trias“ leide, deren Behandlung in der Hochgebirgsklinik Davos explizit angeboten werde. Weiter wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller bereits eine Irreversibilität der Bronchialobstruktion lungenfunktionsanalytisch festzustellen sei. Jede Verzögerung einer optimalen Therapie werde zu einer weiteren, nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Februar 2015 stellte der behandelnde Lungenfacharzt klar, dass seine fachärztliche Aussage auf der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthmaanfällen“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga von 2006 basiere. Hier werde als wesentliche Komponente der Rehabilitation die Klimatherapie und Allergenkarenz gefordert. Die Allergenkarenz werde sogar als Indikator zur Rehabilitation genannt. Aufgrund der geografischen Nähe und vergleichbaren Höhe des Wohnortes des Antragstellers könne in Bad Reichenhall von einer „Klimatherapie“ nicht die Rede sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Weiterbehandlung des Krankheitsbildes „Samter-Trias“ könne nach telefonischer Auskunft des Chefarztes der Pulmologie der Klinik Bad Reichenhall auch dort fachgerecht erfolgen. Zur Behandlung des chronischen Asthmas mit Hausstaubmilbenallergie sei eine Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich in der Hochgebirgsklinik Davos nicht erforderlich. In der Nationalen Versorgungsleitlinie seien klimatische Bedingungen bei Rehabilitationsmaßnahmen zur Behandlung von Asthma nicht als Aspekt angeführt. Zwar sei die Gültigkeit der Leitlinie bis 31. Dezember 2014 vorgesehen gewesen, mit dem Anspruch, die Leitlinie kontinuierlich fortzuschreiben, werde jedoch eine permanente Überprüfung und Aktualität der Empfehlungen nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin angestrebt; diese Leitlinie sei daher eindeutig der vom behandelnden Lungenfacharzt zitierten Empfehlungen der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga vorzuziehen, da letztere aus dem Jahr 2006 stamme und seitdem nicht mehr überarbeitet worden sei. Aber auch dieser Leitlinie könne keineswegs eine eindeutige Empfehlung entnommen werden, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Hochgebirgsklima zu erfolgen hätte. Denn der Begriff „Klimatherapie“ sei nicht identisch mit einer Therapie im Hochgebirge. Auch Bad Reichenhall verfüge dank der geschützten Lage über ein „einzigartig mildes Reizklima, eine hervorragende Luftreinheit und Allergenarmut“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die rechtzeitig dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zu bewilligen, würde sich damit die Hauptsache bereits erledigen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Dabei genügt es allerdings zur Glaubhaftmachung, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94).

Der Antragsteller stützt sich zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf die Aussagen seines behandelnden Lungenfacharztes Prof. Dr. B.. Dieser hat jedoch in seinen beiden ersten Stellungnahmen vom 11. Juni und 5. August 2014 zu möglichen irreversiblen Lungenschäden bei nicht erfolgter Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos keinerlei Aussagen getroffen, vielmehr weist er ganz allgemein darauf hin, dass „eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dringend indiziert“ sei. Erst im Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist trifft er in den Stellungnahmen vom 12. Januar und 5. Februar 2015 die Aussage, dass eine mehrjährige Verzögerung einer optimalen Rehabilitationsmaßnahme, also in Davos, medizinisch unbedingt zu vermeiden sei, da jede Verzögerung einer optimalen Therapie zu einer weiteren nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen könne. Nachdem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur pauschal ohne nähere Angaben von Folgen behauptet wurde, der Antragsteller habe schwere, unzumutbare Folgen zu befürchten, ist dieser Vortrag als verspätet anzusehen. Im Übrigen würde er wohl auch in der Sache nicht für eine Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile ausreichen. Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt mit der gewählten Formulierung eine aufgrund der Durchführung des Hauptsacheverfahrens um mehrere Jahre bedingte Verzögerung unterstellt, weist er auch darauf hin, dass von der Notwendigkeit einer Akuttherapie, die sich auf eine akute, also plötzlich eintretende Verschlechterung des Asthmas beziehe, nicht die Rede sein könne. Damit ist nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären, eine Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos somit unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden Durchführung bedürfte.

2. Unabhängig davon kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie Nr. 14.1 VwVBPolHfV bestimmt der Leiter für Heilfürsorgeangelegenheiten nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob danach dem Antragsteller ein Anspruch auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zusteht, mithin eine Rehabilitation gerade in der dortigen Einrichtung medizinisch erforderlich ist, bedarf der Klärung und der Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass auch im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 als Schwerpunkte und Maßnahmen einer Behandlung eine „spezielle Asthmatherapie im Reizklima“ und eine „intensivierte Asthmatherapie, Klimatherapie“ vorgeschlagen wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die von der Antragsgegnerin beauftragte Ärztin Dr. L. die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, die Rehabilitation sei in der Hochgebirgsklinik Davos durchzuführen, zu eigen gemacht hat, da sie diese Klinik unter Punkt VIII. A. „Besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung“ anführt und davon unabhängig unter Punkt F. den Klinikwunsch des Antragstellers wiedergibt. Auch wird zu klären sein, inwieweit die beim Antragsteller bereits durchgeführten Behandlungen in anderen Fachkliniken (vgl. Punkt A. des Attests) für die Linderung seines Asthmaleidens zielführend waren oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass die Krankheit des Antragstellers mit den bisher durchgeführten Behandlungen als „austherapiert“ angesehen werden muss, eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima somit gegebenenfalls als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert sein könnte.

Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2004 - L 4 KR 3606/01 - (juris) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn im Gegensatz zur hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Rehabilitation war im dortigen Hauptsacheverfahren nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eine stationäre Krankenhausbehandlung mit einem durchaus risikoreichen eventuellen operativen Eingriff in der Hochgebirgsklinik Davos als medizinisch erforderlich angesehen worden.

Der Senat weist darauf hin, dass im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die begehrte Rehabilitationsleistung in der Hochgebirgsklinik Davos vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von vier Jahren als dringend medizinisch notwendig angesehen werden müsste, sollte dem Antragsteller ohne Rechtsverlust ermöglicht werden, die genehmigte Rehabilitation in Bad Reichenhall anzutreten.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.