Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Apr. 2015 - Au 4 E 15.232

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 300,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich eines vom Beigeladenen betriebenen Holzbackofens.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei. Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Anwesens (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstellung eines Holzbackofens im bestehenden Carport, Abtrennung des Aufstellraumes, Einbau Abgasreinigung“. Der Ofen war jedoch schon vor Erteilung der Baugenehmigung errichtet und betrieben worden. Im Baugenehmigungsverfahren nahm das Landratsamt ... mehrfach aus Sicht des Immissionsschutzes zu dem Vorhaben Stellung. Auf seinen Vorschlag wurden in den Bescheid entsprechende Auflagen aufgenommen. U. a. dürfen die vom Betrieb des Backofens ausgehenden staubförmigen Emissionen eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten (Auflage 5). Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer jährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen (Auflage 6). Die Abgase des Backofens sind einer ausreichen dimensionierten Abgasreinigungsanlage (z. B. Elektrofilter, Fliehkraftabscheider) zur Reinigung zuzuführen (Auflage 7). Ein Betrieb des Backofens während der Anfeuerungs- und Aufheizphase ist nur mit der herstellerseits vorgesehenen maximalen möglichen Verbrennungsluftzufuhr zulässig (Auflage 11). Generell war das Befüllen des Backofens mit Holz und Backwaren auf den Tagzeitraum (06.00 Ihr bis 22.00 Uhr) zu beschränken (Auflage 4).

Gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2009 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 09.1912).

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 führte das Landratsamt ... auf Frage des Gerichts u. a. aus, bezüglich des Grenzwerts für Staub seien die Grenzwerte der 1. BImSchV, auch in deren modifizierter Form, durch den Einbau des Elektrofilters eingehalten. Dies werde durch die Messung des Kaminkehrers belegt.

Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung verpflichtete sich die Antragsgegnerin, einige Auflagen der streitgegenständliche Baugenehmigung zu modifizieren. Unter anderem wurde Auflage Nr. 6 wie folgt geändert: Die Einhaltung des in Ziffer 5 festgelegten Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer halbjährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung, beginnend ab 1. September 2010, durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Wenn die festgelegten Grenzwerte durch die Überwachungsmessungen drei Jahre kontinuierlich eingehalten sind, kann die Überwachungsmessung auf einen jährlichen Abstand ausgedehnt werden. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen.

Der Antragsteller erklärte sich damit einverstanden, dass der Backofen nachts mit Holz befüllt und befeuert werde. Die Beteiligten stimmten überein, dass die genannten Auflagen nachbarschützend zugunsten des Antragstellers seien. Die Antragsgegnerin werde diese Auflagen mit Zwangsmitteln bewehren.

Im Hinblick darauf erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Es wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 eingestellt.

Die Antragsgegnerin erließ am 27. September 2010 einen Bescheid, in dem die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 entsprechend den Festlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 geändert wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller wiederum Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 10.1536), die er mit Schreiben vom 2. Februar 2012 zurücknahm.

Ferner erhoben er und seine Ehefrau mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 (Au 4 K 11.1924). Hilfsweise beantragten sie, festzustellen, dass die Erledigungserklärung vom 30. Juni 2010 unwirksam sei. Ferner hilfsweise beantragten sie, das Verfahren Au 4 K 09.1912 wieder aufzunehmen. Mit Urteil vom 2. März 2012 wies das Verwaltungsgericht Augsburg diese Klage ab. Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab (15 ZB 12.1059).

Bereits ab dem Frühjahr 2011 hatte der Antragsteller beanstandet, dass die im Baugenehmigungsbescheid auflagenmäßig vorgesehenen Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister nicht korrekt seien. Insbesondere werde nicht in der ersten halben Stunde gemessen, in der verstärkt Emissionen aufträten (Anfeuerungs- und Aufheizphase).

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wies die Antragsgegnerin den Beigeladenen nach Einholung einer Stellungnahme des Landratsamts ... darauf hin, dass der Messauftrag an den Bezirkskaminkehrermeister so zu stellen sei, dass mit dem Messergebnis die Einhaltung des Staubgrenzwertes bei allen Betriebszuständen nachgewiesen werde. Die Messplanung sei somit auf die Anfeuerungs- und die Aufheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Einen Abdruck dieses Schreibens übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller.

Zu diesem Schreiben nahm der Bezirkskaminkehrermeister gegenüber dem Beigeladenen dahingehend Stellung, dass eine Messung in der Anfeuerungs- und Aufheizphase nicht der gängigen Praxis des Messzeitpunktes bei festen Brennstoffen gemäß der 1. BImSchV entspreche. Um gleichwertige Rahmenbedingungen für die Messungen zu schaffen, sei ein vorgegebener Ablaufplan einzuhalten, d. h. die Feuerstätte sei auf Betriebstemperatur aufzuheizen, der Messzeitpunkt sei der Beharrungszustand. Eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten sei mit dem momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Gerät nicht möglich, da das Messprogramm nach 15 Minuten automatisch ende.

In der Folge lehnte der Beigeladene die Änderung des Messablaufs ab. Er halte sich exakt an die Auflage im Baugenehmigungsbescheid, wie sie durch die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg modifiziert wurde. Eine Rückfrage bei weiteren Bezirkskaminkehrern habe die übereinstimmende einheitliche Auskunft ergeben, dass die momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Messgeräte einen einheitlichen Messvorgang von einer halben Stunde nicht ermöglichten.

Dem schloss sich weiterer umfangreicher Schriftverkehr unter Beteiligung u. a. der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, des Landratsamts ... und des Bezirkskaminkehrermeisters an.

Am 23. Februar 2015 erhob der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Augsburg „Verpflichtungsklage gegen die Stadt ... auf den Vollzug eines Verwaltungsaktes zur Immissionsmessung eines baurechtlich genehmigten Holzbackofens“ (Az.: Au 4 K 15.231). Im gleichen Schreiben beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Schreiben enthielt den Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Messanweisung (VA) inhaltlich gegenüber dem Bezirkskaminkehrer durchzusetzen, oder hilfsweise eine Ersatzvornahme der Messung durch einen geeigneten Fachmann vornehmen zu lassen.

Zur Begründung führte er aus: Nach den Aussagen des Landratsamts ... aus dem Jahr 2009 gehe durch den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase aus, die unbemerkt in das Schlafzimmer des Antragstellers eindringen könnten. Der Holzbackofen gefährde konkret Leib und Leben. Mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung sei jederzeit zu rechnen, besonders in der bald beginnenden warmen Jahreszeit, in der die Schlafzimmerfenster nachts geöffnet seien. Dem Antragsteller liege bisher kein Messprotokoll vor, das sowohl die Anforderungen der 1. BImSchV als auch die baurechtliche Anweisung durch die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin erfülle. Der Bezirkskaminkehrer habe bisher immer falsch gemessen, da er erst nach Erreichen der Betriebstemperatur mit der Emissionsmessung begonnen habe. Dann sei die gefährliche Phase der giftigen Gase weitgehend vorüber. Das Schreiben vom 31. Mai 2011 (Messanweisung) stelle einen Verwaltungsakt dar, der zu seinen Gunsten zu vollziehen sei. Nach Art. 3 i.Vm. Art. 54 BayBO dürften Leben und Gesundheit durch den Betrieb baulicher Anlagen nicht gefährdet werden. Nach der 1. BImSchV sei bei handbeschickten Feuerungsanlagen 5 Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge (hier 20 kg Scheitholz) aufgegeben wurde, mit den Messungen zu beginnen.

Gemäß der hier anzuwendenden BauNVO 1977 seien in Dorfgebieten Handwerksbetriebe lediglich zur Versorgung des Gebiets zulässig. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch zwischen dem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch und dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO sei zu beachten. Die Bäckerei des Beigeladenen beliefere außerhalb des Gebiets nun auch noch vier weitere, eigene Verkaufsfilialen an anderen Orten. Dieser Umfang übersteige das zulässige Maß, vielmehr gehöre die Bäckerei in ein Gewerbegebiet.

Als einstweilige Anordnung sei daher die Untersagung des nächtlichen Betriebs des Holzbackofens zumutbar und notwendig.

Die Antragsgegnerin beantragte

die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ein Anordnungsgrund sei vom Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen und liege auch nicht vor. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsanspruch. Die vom Antragsteller erwähnte Messverpflichtung betreffe nicht die Antragsgegnerin, sondern den Beigeladenen. Gegebenenfalls müsste der Antragsteller aus dem seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen den Beigeladenen betreiben.

Die 1. BImSchV gelte nicht für den vorliegenden Holzbackofen, ebenso wenig die Bayerische Bauordnung gemäß deren Art. 1 Abs. 2 Ziffer 6.

Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2011 stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern einen bloßen Hinweis, mit dem der Versuch unternommen werden sollte, den Streit zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu beenden. Nach der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg müssten Überwachungsmessungen durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister durchgeführt werden; diese Verpflichtung werde erfüllt.

Der Beigeladene äußerte sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich des beigezogenen Verfahrens Au 4 K 09.1912 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers zu seinen Gunsten analog § 88 VwGO dahin gehend aus, dass er sowohl die Durchsetzung der von ihm genannten „Messanweisung“ (Antrag im Schreiben vom 23. Februar 2015) als auch eine Untersagung des nächtlichen Betriebs des Holzbackofens fordert (Schreiben vom 18. April 2015, letzter Satz) begehrt.

Der Antragsteller hat jedoch bezüglich beider Antragsbegehren weder das Vorliegen eines Anordnungsgrunds noch eines Anordnungsanspruchs geltend gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

1. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht bereits entgegen, dass der Antragsteller die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Verpflichtungsklage wurden gleichzeitig eingereicht; der konkret gestellte Antrag differenziert nicht zwischen Klage und einstweiliger Anordnung. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist folglich in beiden Verfahren identisch. Er begehrt keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9 m. w. N.). Derartige, auch nach einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende Nachteile hat der der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch sind solche ersichtlich.

Zwar führt der Antragsteller „eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase, die nachts unbemerkt in mein Schlafzimmer eindringen können“, „eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben“ an; er macht geltend, dass „mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung (…) jederzeit zu rechnen sei. Von dem ungeprüften Betrieb der baulichen Anlage gehe eine akute Gefahr aus. Er berufe sich direkt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.

Dies reicht unter Würdigung der vorliegenden Akten zur Glaubhaftmachung von Gründen nicht aus, die eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheinen ließen.

Zunächst wäre die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Messungen an dem Holzbackofen auf eine bestimmte Art und Weise nicht geeignet, die von ihm geltend gemachten Gesundheitsgefahren zu beseitigen. Dazu wären noch weitere Schritte erforderlich, insbesondere eine Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich des Betriebs des Backofens.

Gegen das Vorliegen schwerwiegender und unzumutbarer Nachteile, um die Hauptsache vorwegzunehmen, spricht ferner, dass der Antragsteller erst jetzt einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat der Antragsteller die Messungen des Bezirkskaminkehrermeisters bereits ab Frühjahr 2011 gerügt. Das Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen zur Messplanung, auf das der Antragsteller sein jetziges Begehren stützt, datiert vom 31. Mai 2011. Der Antragsteller hat sein Anliegen bezüglich der Durchführung der Messung in den vergangenen Jahren wiederholt und bei verschiedensten Stellen eingebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere das vom Antragsteller angeführte Offenstehen des Schlafzimmerfensters in der wärmeren Jahreszeit ist kein neuer, erst jetzt hinzugetretener Gesichtspunkt.

Die Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Holzbackofen vom 14. Dezember 2009 in der Fassung der Modifizierung vom 27. September 2010 ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat damit den Betrieb der Anlage - mit den Modifizierungen der Baugenehmigung, die in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 vereinbart wurden - grundsätzlich zu akzeptieren. Dies gilt insbesondere für den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens.

Insbesondere aber ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Betrieb des streitgegenständlichen Holzbackofens, wie genehmigt, zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnte.

Zwar ist in der Stellungnahme des Landratsamts ... vom 2. November 2009 (S. 4) ausgeführt, dass die dort genannten Luftschadstoffe „grundsätzlich ein gesundheitsgefährdendes Potential“ besitzen. Konkret in Bezug auf den Betrieb des Holzbackofens geht die Stellungnahme jedoch anschließend von lediglich „erheblichen Nachteilen“ für den Antragsteller aus; von einer Gesundheitsgefährdung ist nicht die Rede.

In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 stellte das Landratsamt ... sodann fest, dass der nun vorliegende Bauantrag die von ihm früher geforderte Aufstellung des Backofens in einem Backraum sowie die Installation einer Abluftreinigungsanlage beinhalte. In Bezug auf die hier in Rede stehenden Staubimmissionen führt das Landratsamt ferner aus, dass - ausgehend von den Angaben des Anlagenherstellers zur Reinigungsleistung - eine Reduktion der Gesamtstaubkonzentration im Reingas auf den Staubemissionsgrenzwert einer vergleichbaren Holzfeuerungsanlage zu erwarten sei. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken, wenn bestimmte Auflagenvorschläge in die Genehmigung übernommen würden. Diese Vorschläge finden sich der Sache nach in der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009, wobei einzelne dieser Auflagen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 im Verfahren Au 4 K 09.1912 mit Einverständnis des Antragstellers modifiziert wurden und diese Modifizierungen in den Änderungsbescheid vom 27. September 2010 aufgenommen wurden.

Einer anlässlich der vorbezeichneten Anfechtungsklage des Antragstellers erstellten Stellungnahme des Landratsamts ... vom 1. März 2010 (S. 4) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass aus Sicht des Immissionsschutzes gegen den bescheidgemäßen Betrieb des Holzbackofens keine Bedenken bestünden. Das Landratsamt führt dort ferner aus, durch welche Maßnahmen im Bescheid die möglichen Rauchgaseinwirkungen auf die Umgebungsbebauung gemäß dem Stand der Technik minimiert würden, ferner, aus welchen Gründen eine zusätzliche Verminderung dieser Stoffe im Abgas zu erwarten sei. Gerade in Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Immissionsbelastung in der Anfeuerungsphase erläutert die Stellungnahme, dass diese Phase das Hauptbildungspotential für Luftschadstoffe sei; sie folgert hieraus jedoch eine minimierte Emissionsdauer.

Schließlich hat das Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 nochmals ausgeführt, dass die im Bescheid festgelegten Grenzwerte für Staub eingehalten würden.

Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Grenzwerte unsicher wäre und deshalb durch Messungen - auf die vom Antragsteller begehrte Art und Weise - erst bestätigt werden müsste (zu einer solchen Konstellation BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - juris Rn. 27 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine zureichenden Gründe für eine Vorwegnahme der Hauptsache.

2. Es ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die - wie hier - eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn in die Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache also ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7).

Derart sichere Erfolgsaussichten liegen nicht vor. Vielmehr ist bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

2.1 Der Antragsteller beruft sich für sein Begehren auf Durchsetzung einer Messanweisung auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2011 an den Beigeladenen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, dessen Durchsetzung der Antragsteller beanspruchen könnte.

Gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen sämtliche Umstände: Weder ist das Schreiben als „Bescheid“ gekennzeichnet, noch ist ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dem Schreiben fehlt auch offensichtlich der für einen Verwaltungsakt nötige Regelungsgehalt (Art. 35 Satz 1 VwVfG). Aus der Formulierung wird deutlich, dass es sich um einen „Hinweis“ an den Beigeladenen handelt, um dessen Beachtung „gebeten“ wird. Damit gehört das Schreiben ausweislich der Behördenakten zu vielen anderen Schreiben und sonstigen Dokumenten, die zwischen den Beteiligten gewechselt wurden, und die sich mit der Frage der Messplanung befassen, insbesondere mit der Frage, inwieweit bereits in der Anfeuerungs- und Aufheizphase des Holzbackofens zu messen ist.

Es ist auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich, die dem Antragsteller einen Anspruch auf Durchsetzung der in diesem Schreiben geäußerten Bitte gewähren könnte. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Abdruck dieses Schreibens übermittelt hat, ändert daran nichts.

Sonstige Anspruchsgrundlagen des Antragstellers zum Erlass einer Messanweisung gegenüber dem Beigeladenen bzw. dem Bezirkskaminkehrermeister oder auf Ersatzvornahme der Messung durch eine andere geeignete Stelle sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 14. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. September 2010. Dabei mag zwar, wie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 zwischen den Beteiligten übereinstimmend erklärt, davon ausgegangen werden, dass diese Auflage zugunsten des Antragstellers drittschützend ist. Drittschutz besteht aber nur in dem Umfang des Regelungsgehalts der Auflage. Zu den vom Antragsteller nunmehr beanspruchten Modalitäten der Überwachungsmessungen des Bezirkskaminkehrermeisters enthält die Auflage keinerlei Aussage, auch nicht durch Verweis auf andere Normen. Dass die Messungen des Bezirkskaminkehrermeisters nicht der Auffassung des Antragstellers entsprechen, begründet keine Ansprüche des Antragstellers, die nicht in der Auflage vorgesehen sind. Vielmehr muss sich der Antragsteller an dem festhalten lassen, was in der mündlichen Verhandlung vereinbart wurde (insbesondere zu seinen Gunsten Verkürzung der Messintervalle auf ein halbes Jahr in den ersten drei Jahren; Übermittlung der Messprotokolle auch an ihn), auch wenn sich die Auflage aus seiner Sicht nunmehr bezüglich der konkreten Messmodalitäten als lückenhaft darstellen mag.

Es kommt für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde befugt wäre, dem Beigeladenen nähere Anforderungen bezüglich der Durchführung der Messungen aufzugeben. Auf solches bauaufsichtliches Tätigwerden hat der Antragsteller keinen Anspruch, zumal - wie ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass der Betrieb der Anlage zu der vom Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsgefahr führt.

2.2 Ein Anordnungsanspruch ist auch nicht hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Untersagung oder Einstellung des Betriebs des Holzbackofens glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen insoweit allenfalls denkbaren Anspruch auf Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. auf ein Vorgehen nach § 24 i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG liegen nicht vor.

Dafür müssten Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen des Antragstellers vorliegen, die von der Legalisierungswirkung der - mit Einverständnis der Antragsgegnerin und des Antragstellers modifizierten - Baugenehmigung nicht gedeckt sind. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Beide Vorschriften stellen ein etwaiges Vorgehen gegen den Anlagenbetreiber zudem in das Ermessen der zuständigen Behörde. Für eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Antragstellers ist ebenfalls nichts ersichtlich. Dazu müssten die von einer - hier nicht erkennbaren - rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Betreibers ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1999 - 2 B 95.4182 - juris Rn. 23). Ein solches Überwiegen der Interessen des Antragstellers ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht glaubhaft gemacht.

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den Angaben des Antragstellers bezüglich der Bedeutung der Sache für ihn folgt. Dieser Streitwert war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, in Vollzug der Auflage Nr. 6 im Bescheid vom 14.12.2009/27.9.2010 vom Beigeladenen die Vorlage einer Abnahme- bzw. Überwachungsmessung in der Anfeuerungs- und Anheizphase des Holzbackofens innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu verlangen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Kläger begehrt Rechtsschutz wegen eines vom Beigeladenen betriebenen Holzbackofens.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei. Der Kläger bewohnt ein nördlich an dieses Grundstück angrenzendes Anwesen (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstellung eines Holzbackofens im bestehenden Carport, Abtrennung des Aufstellraumes, Einbau Abgasreinigung“. Der Ofen war jedoch schon etwa im August 2008 vom Beigeladenen aufgestellt und seither betrieben worden. Im Baugenehmigungsverfahren nahm das Landratsamt ... mehrfach aus Sicht des Immissionsschutzes zu dem Vorhaben Stellung. Auf seinen Vorschlag wurden in den Bescheid entsprechende Auflagen aufgenommen. U. a. dürften die vom Betrieb des Backofens ausgehenden staubförmigen Emissionen eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten (Auflage 5). Die Einhaltung dieses Grenzwertes sei innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer jährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Die Messergebnisse seien der Genehmigungsbehörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen (Auflage 6). Die Abgase des Backofens seien einer ausreichend dimensionierten Abgasreinigungsanlage (z. B. Elektrofilter, Fliehkraftabscheider) zur Reinigung zuzuführen (Auflage 7). Ein Betrieb des Backofens während der Anfeuerungs- und Aufheizphase sei nur mit der herstellerseits vorgesehenen maximalen möglichen Verbrennungsluftzufuhr zulässig (Auflage 11). Generell sei das Befüllen des Backofens mit Holz und Backwaren auf den Tagzeitraum (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu beschränken (Auflage 4).

Gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 09.1912). In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 verpflichtete sich die Beklagte, einige Auflagen der streitgegenständliche Baugenehmigung zu modifizieren. Unter anderem wurde Auflage Nr. 6 wie folgt geändert: Die Einhaltung des in Ziffer 5 festgelegten Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer halbjährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung, beginnend ab 1. September 2010, durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Wenn die festgelegten Grenzwerte durch die Überwachungsmessungen drei Jahre kontinuierlich eingehalten sind, kann die Überwachungsmessung auf einen jährlichen Abstand ausgedehnt werden. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und dem Kläger innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen.

Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, dass der Backofen nachts mit Holz befüllt und befeuert werde. Die Beteiligten stimmten überein, dass die genannten Auflagen nachbarschützend zugunsten des Klägers seien. Die Beklagte werde diese Auflagen mit Zwangsmitteln bewehren.

Im Hinblick darauf erklärten die Beteiligten das Verfahren Au 4 K 09.1912 in der Hauptsache für erledigt. Es wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 eingestellt.

Die Beklagte erließ am 27. September 2010 einen Bescheid, in dem die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 entsprechend den Festlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 geändert wurde. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 10.1536), die er mit Schreiben vom 2. Februar 2012 zurücknahm.

Ferner erhoben er und seine Ehefrau mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 (Au 4 K 11.1924). Hilfsweise beantragten sie, festzustellen, dass die Erledigungserklärung vom 30. Juni 2010 unwirksam sei. Ferner hilfsweise beantragten sie, das Verfahren Au 4 K 09.1912 wieder aufzunehmen. Mit Urteil vom 2. März 2012 wies das Verwaltungsgericht Augsburg diese Klage ab. Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab (15 ZB 12.1059).

Bereits ab dem Frühjahr 2011 hatte der Kläger beanstandet, dass die im Bau-genehmigungsbescheid auflagenmäßig vorgesehenen Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister nicht korrekt seien. Insbesondere werde nicht in der Phase gemessen, in der verstärkt Emissionen aufträten (Anfeuerungs- und Aufheizphase).

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wies die Beklagte den Beigeladenen nach Einholung einer Stellungnahme des Landratsamts ... darauf hin, dass der Messauftrag an den Bezirkskaminkehrermeister so zu stellen sei, dass mit dem Messergebnis die Einhaltung des Staubgrenzwertes bei allen Betriebszuständen nachgewiesen werde. Die Messplanung sei somit auf die Anfeuerungs- und die Aufheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Einen Abdruck dieses Schreibens übermittelte die Beklagte dem Kläger.

Zu diesem Schreiben nahm der Bezirkskaminkehrermeister gegenüber dem Beigeladenen am 28. Juni 2011 dahingehend Stellung, dass eine Messung in der Anfeuerungs- und Aufheizphase nicht der gängigen Praxis des Messzeitpunktes bei festen Brennstoffen gemäß der 1. BImSchV entspreche. Um gleichwertige Rahmenbedingungen für die Messungen zu schaffen, sei ein vorgegebener Ablaufplan einzuhalten, d. h. die Feuerstätte sei auf Betriebstemperatur aufzuheizen, der Messzeitpunkt sei der Beharrungszustand. Eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten sei mit dem momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Gerät nicht möglich, da das Messprogramm nach 15 Minuten automatisch ende.

In der Folge lehnte der Beigeladene die Änderung des Messablaufs ab. Er halte sich exakt an die Auflage im Baugenehmigungsbescheid, wie sie aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg modifiziert worden sei. Eine Rückfrage bei weiteren Bezirkskaminkehrern habe die übereinstimmende einheitliche Auskunft ergeben, dass die momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Messgeräte einen einheitlichen Messvorgang von einer halben Stunde nicht ermöglichten.

Dem schloss sich weiterer umfangreicher Schriftverkehr unter Beteiligung u. a. der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, des Landratsamts ... und des Bezirkskaminkehrermeisters an. Unter anderem teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mit, der Vollzug der in der - auch modifizierten - Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zur messtechnischen Überwachung des Backofens obliege der Beklagten, da die Auflagen baurechtlicher Art seien. Bezüglich der Messung habe der Ausführende gemäß der Bescheide die Überwachungsmessung so zu planen und durchzuführen, dass die Einhaltung des zulässigen Staubgrenzwerts bei allen Betriebszuständen nachgewiesen sei. Die Messplanung wäre damit auf die Anfeuerungs- und Aufheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Ziel der Überwachungsmessung müsse es sein, die Staubkonzentration im Abgas nach der Reinigung durch den Elektrofilter zu dokumentieren. Bei dieser Messung handele es sich nicht um eine solche nach der 1. BImSchV. Der Bezirkskaminkehrer nehme diese Messung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit wahr. Die Messungen erfolgten nicht nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Die Messung könnte auch von einem anderen anerkannten Sachverständigen, z. B. einer Messstelle gem. § 26 BImSchG, durchgeführt werden.

Nach weiterem Schriftverkehr und nach Durchführung einer Akteneinsicht bei der Beklagten erhob der Kläger am 23. Februar 2015 die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg, zunächst mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, die Messanweisung (VA) inhaltlich gegenüber dem Bezirkskaminkehrer durchzusetzen, oder hilfsweise eine Ersatzvornahme der Messung durch einen geeigneten Fachmann vornehmen zu lassen.

Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Au 4 E 15.232). Zur Begründung führte er aus: Die Beklagte habe sich in der Gerichtsverhandlung vom 30. Juni 2010 zur Anordnung von Immissionsmessungen durch den Bezirkskaminkehrer sowie dazu verpflichtet, ihm die Messergebnisse mitzuteilen. Weil laut der Messprotokolle falsch, nämlich im Widerspruch zu der Ausführungsverordnung zum BImSchG für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) gemessen worden sei, habe er von der Beklagten pflichtgemäßes Einschreiten verlangt. Darauf habe die Beklagte den Beigeladenen mit dem Schreiben vom 31. Mai 2011 aufgefordert, die Messungen nach Anweisung vorzunehmen. Dieses Schreiben stelle einen Verwaltungsakt dar. Im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Beklagten habe er festgestellt, dass sich der Bezirkskaminkehrer seit Jahren weigere, sich nach der Ausführungsverordnung und der Anweisung der Beklagten zu richten. Nach Stellungnahmen des Landratsamts ... aus dem Jahr 2009 gehe durch den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase aus, die unbemerkt in das Schlafzimmer des Klägers eindringen könnten. Der Holzbackofen gefährde konkret Leib und Leben. Mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung sei jederzeit zu rechnen, besonders in der bald beginnenden warmen Jahreszeit, in der die Schlafzimmerfenster nachts geöffnet seien. Dem Kläger liege bisher kein Messprotokoll vor, das sowohl die Anforderungen der 1. BImSchV als auch die baurechtliche Anweisung durch die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten erfülle und das die beschriebene Gefahr relativiere.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 reichte der Kläger bei Gericht den Text des „bisher nicht vollzogenen Verwaltungsakts“ der Beklagten vom 31. Mai 2011, eine Nachricht des Bezirkskaminkehrers ... vom 3. November 2014, in dem dieser zugebe, im Widerspruch zur Messanweisung der Beklagten vom 31. Mai 2011 und der 1. BImSchV erst nach Erreichen der Betriebstemperatur zu messen, sowie sein Schreiben vom 20. Oktober 2014 an das Landratsamt ... ein.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2015

Klageabweisung

beantragen. Mit Schriftsatz vom 17. März 2015 wurde ausgeführt, es sei angesichts der kaum noch zählbaren vom Kläger angestrengten Verfahren unzumutbar, auf Klageanträge, wie vom Kläger gestellt, angemessen zu reagieren, da sich der Kläger nicht einmal die Mühe mache, substantiiert vorzutragen. Die Beklagte habe aus dem Wust von Unterlagenordnern zum Kläger die vermutlich maßgeblichen beiden Verfahrensakten herausgesucht; diese würden dem Gericht übermittelt.

In der Sache treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, die Beklage habe sich vor dem Verwaltungsgericht zur Anordnung von Immissionsmessungen durch den Bezirkskaminkehrer und die Mitteilung von Messergebnissen an den Kläger verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 sei ein Vergleich dahin gehend geschlossen worden, dass die Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 modifiziert werde. Dieser Vergleich und die dort eingegangene Verpflichtung beträfen aber nur den Kläger und den Beigeladenen. Gegebenenfalls müsse der Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich betreiben.

Ungeachtet dessen habe der Beigeladene die entsprechenden Messungen durchführen lassen. Die Messergebnisse seien den anderen Beteiligten über den Bevollmächtigten des Beigeladenen mitgeteilt worden. Bestritten werde, dass die Messprotokolle falsch seien, weil sie gegen die einschlägige Ausführungsverordnung zum BImSchG verstießen. Der streitgegenständliche Holzbackofen unterfalle weder der 1. BImSchV noch der BayBO (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 BayBO). Das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2011 an den Beigeladenen stelle keinen Verwaltungsakt, sondern einen bloßen Hinweis dar. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen habe es zu Recht abgelehnt, dieser Empfehlung des technischen Umweltschutzes des Landratsamts ... nachzukommen, weil eine entsprechende Auflage nicht existiere; ausdrücklich sei vergleichsweise vereinbart worden, dass die Überwachungsmessungen durch den zuständigen Bezirkskaminkehrer durchgeführt werden sollen.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 entgegnete der Kläger auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten. Dieser kenne offensichtlich die Verwaltungsgerichtordnung nicht. Vor dem Verwaltungsgericht sei kein Vortrag nötig, das Gericht ermittele von Amts wegen. Es bedürfte lediglich eines Antrags, wobei das Gericht nicht an den Wortlaut gebunden sei, sondern den Antrag nach dem gesamten Vorbringen des Klägers auszulegen habe. Das Gericht habe darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge geklärt und erforderliche Anträge gestellt würden. Der Beklagtenvertreter scheine die Verfahren eher zu verzögern und zu verschleiern. Von einer rechtsmissbräuchlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts sei daher auszugehen. Bei der vom Kläger bei der Beklagten durchgeführten Akteneinsicht sei festzustellen gewesen, dass deren Akten nicht der Aktenordnung entsprächen, sondern dass unter anderem Urkunden fehlten und insgesamt ein Durcheinander vorliege.

Mit Schreiben vom 22. März 2015 wies der Kläger darauf hin, dass vor dem Verwaltungsgericht der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, nicht der Beibringungsgrundsatz wie vor dem Zivilgericht. Es sei ungeheuerlich, dass der Bevollmächtigte der Beklagten ausführe, es würden die vermutlich maßgeblichen beiden Verfahrensakten vorgelegt. Ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren könne nicht durchgeführt werden, wenn Zweifel bestünden, ob die richtigen und vollständigen Akten dem Gericht vorliegen. Bei Verdacht auf Unvollständigkeit der dem Gericht vorgelegten Akten bestehe die Gefahr einer Fehlentscheidung durch das Gericht. Der Kläger sei bereit, Dokumente aus seinen Unterlagen vorzulegen, etwa zwei Gutachten des Technischen Immissionsschutzes des Landratsamts ... vom 5. Oktober und vom 2. November 2009 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010. Unrichtig sei die Annahme der Beklagten, es handele sich um einen Gerichtsvergleich. Die Beklagte habe sich lediglich zur Aufnahme nachträglicher nachbarschützender Auflagen in die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 verpflichtet. Falsch sei ferner die Auffassung, bei dem Schreiben vom 31. Mai 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 35 BayVwVfG lägen vor. Es liege ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vor. Insbesondere sei eine Regelung getroffen worden, die unmittelbar eine Rechtsfolge zu einem bestimmten Lebenssachverhalt und betreffend bestimmte Personen herbeiführen wolle. Unerheblich sei, dass der Wortlaut die Form einer Bitte habe und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei. Dieser Verwaltungsakt betreffe daher auch die Beklagte unmittelbar. Das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde wirke im Baugenehmigungsverfahren mit. Der Verwaltungsakt vom 31. Mai 2011 sei auf Empfehlung des dort zuständigen Umweltschutzingenieurs erlassen worden. Es liege eine Anordnung vor, die schädliche Umwelteinwirkungen verhindere, vgl. auch § 22 BImSchG. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten unterfalle der Holzbackofen sowohl der BayBO als auch der 1. BImSchV. Aus der § 25 Abs. 2 der 1. BImSchV sowie der zugehörigen Anlage sei bei handbeschickten Feuerungsanlagen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge (hier 20 kg Scheitholz) aufgegeben wurde, mit den Messungen zu beginnen.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 verwies der Beklagtenbevollmächtigte darauf, dass bei der Beklagten trotz der Unmenge der vom Kläger eingeleiteten Verfahren die für eine funktionsfähige Behörde notwendige Ordnung herrsche. Die Ausführungen des Klägers änderten nichts daran, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2011 ersichtlich keinen Verwaltungsakt darstelle.

Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Au 4 E 15.232).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 trug der Kläger insbesondere Einwendungen gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2015 vor. Die Auffassung des Gerichts, bei dem Schreiben vom 31. Mai 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sei nicht nachvollziehbar. Zwar habe der Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... 2010 festgestellt, dass nach einem Einbau eines Staubfilters die Grenzwerte eingehalten seien; jedoch habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass der Kaminkehrer falsch - nämlich erst am Ende des Aufheizvorgangs, statt zeitnah mit dem Anzünden des Holzstapels - messe. Nachdem er, der Kläger, deshalb bei der Beklagten reklamiert habe, habe der Umweltschutzingenieur der Beklagten empfohlen, gegenüber dem Beigeladenen die besagte Messanweisung als Verwaltungsakt zu erlassen. Es komme gem. § 133 BGB auf den Empfängerhorizont an. Der Beigeladene habe gegen den Verwaltungsakt vom 31. Mai 2011 binnen der diesbezüglich eingreifenden Jahresfrist keine Klage erhoben. Daher sei der Akt rechtskräftig, und der Kläger könne von der Beklagten ein entsprechendes Einschreiten verlangen. Wenn dieser Vortrag nach den Akten nicht bewiesen sei, seien der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten sowie der Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... dazu zu vernehmen. Der Umweltschutzingenieur könne auch bestätigen, dass die Abluft des Backofens zu einer Gesundheitsgefahr für den Nachbarn führe, wenn die Rauchgasentstaubung nicht richtig funktioniere. Die Abgasfahne enthalte eine Vielzahl von Schadstoffen wie polyzyklische Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid und Feinstaub. Für ein Funktionieren fehle der Beweis, weil keine aussagekräftige Messung nach der 1. BImSchV und der Messanweisung vom 31. Mai 2011 vorliege. Die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Auch treffe die Aussage des Bezirkskaminkehrers nicht zu, es existierten keine Messgeräte, die länger als eine Viertelstunde messen könnten. Vielmehr seien solche Geräte seit mehreren Jahren problemlos erhältlich.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 trug der Kläger weiter zur Frage des Vorliegens eines Verwaltungsakts vor. Bei dem Schreiben vom 31. Mai 2011 handele es sich um die Konkretisierung einer Auflage der Baugenehmigung. Eine Bezeichnung als „Bescheid“ sei nicht erforderlich. Von der Anweisung habe er als Beteiligter eine Abschrift erhalten. Der Regelungsgehalt sei auch für den Beigeladenen erkennbar; es sei ihm die nähere Ausgestaltung der von ihm laut Baugenehmigung regelmäßig vom Bezirkskaminkehrer vornehmen zu lassenden Messungen vorgeschrieben worden. Diese nachträgliche Anordnung sei bestandskräftig, da der Beigeladene nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 58 VwGO Klage erhoben habe.

Allerdings sei zweifelhaft, ob dem Gericht der gesamte, entscheidungserhebliche und beweiskräftige Schriftwechsel zwischen den Beteiligten vorliege. Die Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten legten den Schluss nahe, dass die von der Beklagten vorgelegten Akten nicht den Zustand aufwiesen, den er erwarten dürfe und den das Gericht verlangen müsse, um eine gerechte Entscheidung treffen zu können. An die Pflicht zur unvoreingenommenen Unparteilichkeit und Gleichbehandlung werde erinnert.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagtenbevollmächtigten sei am 30. Juni 2010 kein Vergleich geschlossen werden. Jedoch seien in dieser mündlichen Verhandlung die Messungen als nachbarschützend gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau erklärt worden. Daraus ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf effektive Immissionsmessungen, wie das Schreiben vom 31. Mai 2011 auch verlange. Das Gericht müsse gem. § 88 VwGO den Willen des Klägers erforschen und dürfe sich nicht auf den Wortlaut des Klageantrags beschränken.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2015 legte der Kläger das Schreiben des Landratsamts ... vom 4. Dezember 2014 vor, unter welchen Umständen die Messungen vorzunehmen seien. Diese Modalitäten seien vom Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... festgelegt worden. Diese Messanweisung habe die Beklagte dem Beigeladenen verbindlich schriftlich mitgeteilt; selbst wenn dies nicht so wäre, sei die Beklagte dazu aufgrund der vorliegenden Klage verpflichtet.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (2 CE 15.1011) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger gestellten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. April 2015 ab und verwarf ferner die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen diesen Beschluss. Ein weiteres Beschwerdeverfahren (2 CE 15.1099), in dem sich der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2015 nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2015 betonte der Kläger erneut, dass das Schreiben vom 31. Mai 2011 entgegen der bisherigen Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung sei. Damit es sich um einen Verwaltungsakt handele, müsse eine hoheitliche Maßnahme nicht zwingend als Bescheid bezeichnet werden; auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sei dazu nicht erforderlich. Es komme entsprechend § 133 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont an. Das Schreiben habe der Beigeladene so verstehen müssen, dass er die Messungen an dem Holzbackofen nach der in dieser Verfügung bestimmten Art und Weise vorzunehmen habe. Die Anweisung habe anordnenden Charakter; sie regele als konkretisierender Verwaltungsakt, auf welche Art und Weise die Auflagen in den Baugenehmigungen vom 14. Dezember 2009 und vom 28. September 2010 zu erfüllen seien. Dem Verwaltungsakt vom 31. Mai 2011 sei auch ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen, nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten bemängelt habe, dass die Messungen des Bezirkskaminkehrers kein Beweis für die geforderte Einhaltung der Grenzwerte der Baugenehmigungen seien. Die Messanweisung begründe für den Beigeladenen eine Pflicht und für den Kläger als betroffener Nachbar ein Recht, dass die Messungen entsprechend vorgenommen würden. Falls die dem Gericht vorliegenden Akten die richtigen seien, müssten sich die bisherigen Messprotokolle in den Akten befinden. Die Verwaltung müsse einen wirksamen Verwaltungsakt nach Maßgabe des BayVwZVG durchsetzen. Da dies die Beklagte bisher unterlassen habe, habe der Kläger Klage erhoben; er habe einen gerichtlich festzustellenden Anspruch auf Vollzug. Der Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger nicht binnen der Jahresfrist Klage erhoben habe.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 bestellte sich ein Klägerbevollmächtigter. Er beantragte hilfsweise zusätzlich zu den bisherigen Klageanträgen

die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die in der Auflage Nr. 5 des Bescheids vom 14.12.2009, ergänzt durch Bescheid vom 27.9.2010, genannten Grenzwerte für Rauchgasemissionen des Beigeladenen zuverlässig und nachweisbar eingehalten werden

Auf den bisherigen Klägervortrag und die vorgelegten Behördenakten werde Bezug genommen. Ferner wurde die Begründung des ebenfalls mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 gestellten weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Au 4 E 15.871) zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht. Darin ließ der Kläger vortragen: Der Kläger habe gegen die Beklagte ein aufgrund Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit höchstem Rang verfassungsrechtlich fundiertes subjektives öffentliches Recht auf wirksame Durchsetzung der Abgasgrenzwerte nach Auflage Nr. 5 des Bescheids vom 14. Dezember 2009 gegenüber dem Beigeladenen. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei nicht anwendbar, weil es keinen „Vergleich“ vom 30. Juni 2010 gebe. Dieser sei bereits in der Niederschrift nicht als solcher bezeichnet worden und beinhalte lediglich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Modifikation des Bescheids vom 14. Dezember 2009, die im Bescheid vom 27. September 2010 bestandskräftig umgesetzt worden sei. In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Durchsetzung von Grundrechten das einfache Verfahrensrecht nicht im Wege stehen dürfe und in Fällen typischer Beweisnot die nötigen Beweiserleichterungen zu gewähren seien. Die Beweislast bezüglich Nichteinhaltung der Grenzwerte liege nicht beim Kläger, denn er sei gegenüber der Beklagten ebenso wie gegenüber dem Beigeladenen in einer sachtypischen Beweisnot, nachdem er keinen Zugang zu der Messstelle und selbst auch nicht die technischen Kenntnisse und Möglichkeiten habe. Daher sei es gerechtfertigt, vom Beigeladenen und der Beklagten vollen Beweis der Einhaltung zu verlangen. Über die Art und Eignung der Beweismittel habe die Beklagte in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Eine Reduktion des Ermessens auf null könne sich aus technischen Gegebenheiten ergeben, wenn es keine Auswahl unter mehreren geeigneten Beweisarten und Kontrollmaßnahmen gebe.

Die in der Baugenehmigung über die Auflage Nr. 5 hinaus verfügten weiteren Auflagen Nr. 6 ff. (mit den Ergänzungen vom 27.9.2010) hätten die Funktion, die Einhaltung der Auflage Nr. 5 effektiv zu bewirken. Sie erlaubten von ihrem Inhalt her weitgehende Abstriche gegenüber dem vollen Beweis der Einhaltung von Auflage Nr. 5. Diese Abstriche seien wiederum nur vom Ermessen gedeckt, wenn darauf vertraut werden könne, dass die auferlegten Maßnahmen zur Immissionsreduktion trotzdem ergriffen würden.

Grundsätzlich habe die Beklagte die Auflage Nr. 5 in eigener Zuständigkeit selbst zu vollziehen, weil es sich um hoheitliche Tätigkeit handele. Dieser Anforderung werde die Auflage Nr. 6 in der gültigen Fassung vom 27. September 2010 - wenn überhaupt - nur dann gerecht, wenn der zuständige Bezirkskaminkehrermeister in seiner amtlichen und öffentlich-rechtlichen Eigenschaft und damit unter amtlicher Aufsicht tätig werde. Die Duldung der Praxis, dass der Beigeladene selbst nur einen privaten Sachverständigen beauftrage, bedeute somit nicht erst, aber spätestens dann eine Überschreitung des Ermessensrahmens, wenn dieser Sachverständige selbst mitteile, die technischen Mittel zur gebotenen Kontrolle gar nicht zu haben.

In der Verhandlungsniederschrift vom 30. Juni 2010 sei einvernehmlich klargestellt worden, dass die Auflagen Nr. 6 ff. nachbarschützend seien und von der Beklagten mit Zwangsmitteln zu bewehren seien. Deshalb seien Zwangsgeldandrohungen in den Bescheid vom 27. September 2010 aufgenommen worden.

Die Bestandskraft oder auch Bestätigung bzw. Modifikation der Bescheide bzw. der Auflage enthebe die zuständige Behörde nicht ihrer Verpflichtung, auch von Amts wegen und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unverzüglich ihr Ermessen neu auszuüben und nötigenfalls geänderte Auflagen zu erlassen und auch zu vollziehen, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorlägen, auf dessen Grundlage eine pflichtgemäße Ermessensausübung zu anderen Auflagen als den ursprünglichen hätten führen müssen. Auf diese neue pflichtgemäße Ermessensausübung habe der drittgeschützte Nachbar einen rechtlichen Anspruch. Dies bedeute insbesondere, dass bei Zweifeln an der Einhaltung der Auflagen diesen Zweifeln unverzüglich nachgegangen werde und zum Zwecke der Ermittlung des Sachverhalts, also zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Auflagen, wirksamere Kontrollen auferlegt würden und es nicht mit einer Zwangsgeldandrohung sein Bewenden haben könne, die nicht zum Zuge komme, wenn der Verstoß mangels wirksamer Kontrolle nicht nachzuweisen sei.

Falls überhaupt keine technische Möglichkeit existiere, die Einhaltung der Grenzwerte wirksam zu überwachen und zu kontrollieren, sei das Ermessen reduziert auf die dann einzige verbleibende Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, die teilweise oder vollständige Stilllegung der Feuerungsanlage, also die Außerbetriebnahme des Backofens. Keinesfalls habe der Kläger die gesundheitsgefährdeten Grenzwertüberschreitungen zu dulden. Derartige tatsächliche Anhaltspunkte seien zum einen das Eingeständnis des im Auftrag des Beigeladenen messenden Privat-Schornsteinfegers, er habe noch nie die Rauchentwicklung während der Anheizphase gemessen und sei hierzu auch gar nicht technisch ausgerüstet. Angesichts der Tatsache, dass der größte Teil der Rauchgasimmissionen gerade in der Anheizphase austrete und auch in dieser Phase zu filtern wäre, sei die Vermutung erlaubt, dass der Beigeladene auch die ihm auferlegte Filteranlage in der Regel nicht in der kritischen Anheizphase betreibe.

Diese nicht widerlegten Annahmen deckten sich mit den subjektiven Erfahrungen des Klägers und seiner Familie, die in regelmäßigen Zeitabständen nachts gegen 3.00 Uhr aus dem Tiefschlaf aufwachten, weil ihr Schlafzimmer besonders im Sommerhalbjahr bei geöffneten Fenster von intensiven Rauchschwaden erfüllt sei und erst nach ausgiebigem Durchlüften und nicht vor Abschluss der Anheizphase des Backofens wieder einschlafen könnten.

Die umfangreichen Ausführungen des Landratsamts vom 2. November 2009 machten die Gefährdung ebenfalls glaubhaft. Kohlenmonoxide, Schwelgase, Stickoxide etc. seien bei entsprechender Konzentration lebensgefährlich, in niedriger Konzentration durchaus gesundheitsschädlich. Die Begrenzung der Staubkonzentration diene parallel auch der Begrenzung dieser Gase. Die Gesundheitsbeeinträchtigung falle unter den Oberbegriff „erhebliche Nachteile“. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. April 2015 die Tatsache, dass der Antragsteller schon jahrelang unter dieser Belastung leide, gegen die Glaubhaftigkeit der Gesundheitsgefährdung oder gegen die Eilbedürftigkeit ins Feld führe. Zur Beurteilung des Anordnungsgrunds sei der gegenwärtige Sachverhalt heranzuziehen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die im genannten Beschluss geäußerte Ansicht, der Anordnungsgrund setze eine Änderung der Sachlage in jüngerer Zeit voraus. Das Öffnen des Schlafzimmerfensters trete jedes Jahr ein und sei auch aktuell. Derartige chronische Umweltbelastungen seien eher noch am Anfang erträglich, summierten sich dann aber im Laufe der Zeit immer mehr bis zur Unerträglichkeit. Auch der Gesundheitsschaden summiere sich. Der Kläger versuche seit geraumer Zeit, sich mit legalen Mitteln mit wechselndem Erfolg gegen die Verletzung seiner Rechte zu wehren. Die jahrelange Untätigkeit der Beklagten, ihre eigenen Auflagen durchzusetzen, und die allzu geduldige Hoffnung des Klägers hierauf, dürften nicht dazu missbraucht werden, ihm jetzt den effektiven Rechtsschutz ganz zu verweigern.

Ob es sich bei der Messanweisung vom 31. Mai 2011 um einen eigenen, bestandskräftigen Verwaltungsakt handele oder lediglich um eine Konkretisierung, die Bestandteil der ebenso bestandskräftigen Auflage Nr. 6 geworden sei, spiele für die Verpflichtung der Beklagten, diese Auflage effektiv und zeitnah durchzusetzen, etwa mittels Zwangsgelds, keine entscheidende Rolle. Diese Verpflichtung entspreche dem subjektiv-öffentlichen Recht des Klägers, wie auch in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2010 klargestellt worden sei. Zudem sei es unmöglich, das Endziel „gesundheitsverträglich respektierter Grenzwert“ in einen vollstreckbar formulierten Verpflichtungstenor zu kleiden.

Wenn der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2010 zur Einhaltung der Grenzwerte ausgeführt habe, sei offensichtlich, dass der Umweltschutzingenieur zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass die Messung des Kaminkehrers die Anheizphase überhaupt nicht erfasste. Hinsichtlich Kohlenmonoxids werde eine gewisse Hilflosigkeit deutlich, überhaupt einen Schutz des Nachbarn gewährleisten zu können. Das Gewicht des Beigeladenen Interesses relativiere sich insbesondere auch deshalb, weil dieser ursprünglich mit der Auflage, den Holzbackofen nachts bis 6.00 Uhr gar nicht zu betreiben, einverstanden gewesen sei. Seine Vertrauenswürdigkeit sei geprägt von Unbekümmertheit gegenüber gesetzlichen Bestimmungen. So habe er den Ofen lange vorher ohne Genehmigung in Betrieb genommen.

Der nunmehr gestellte Hilfsantrag zur Klage sei nötig, wenn man davon ausgehen würde, dass der Beklagten bezüglich der zum Schutz der Gesundheit des Klägers erforderlichen Maßnahmen ein gewisses Auswahlermessen zustehe. Das Ermessen sei nicht auf die in den Auflagen der Baugenehmigung beschriebenen Maßnahmen reduziert, weil Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die auferlegten Maßnahmen ihr Ziel - die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für Rauchgasemissionen - nicht mit der gebotenen Sicherheit erreichten. Die mit dem Hauptantrag gestellte Konkretisierung der Messmodalitäten sei möglicherweise nur ein erster Schritt in Richtung der tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Juni 2015 die

Zurückweisung des Hilfsantrags

beantragen. Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Außerdem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte trage dafür Sorge, dass der Beigeladene in regelmäßigen Abständen Messprotokolle erstellen lässt, an Hand derer die Einhaltung der Auflagen geprüft werden könne. Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet. Etwaige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Klägers seien nicht erforderlich. Der Kläger könne nur die seinerzeit im Wege des Vergleichs vereinbarten Maßnahmen verlangen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg einen weiteren Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Au 4 E 15.871) ab. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (2 CE 15.1746) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die hiergegen vom Kläger über seinen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde zurück.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 erinnerte der Kläger das Gericht an die Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und führte aus, dass nach dem Schreiben des Landratsamts ... vom 4. Dezember 2014 der Vollzug der Auflagen zur messtechnischen Überwachung der Beklagten obliege. Das Landratsamt habe dort festgestellt, dass der Staubgrenzwert bei allen Betriebszuständen eingehalten werden müsse. Die erforderliche Messung könne an Stelle des Bezirkskaminkehrermeisters von jedem anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Der bisher beauftragte Bezirkskaminkehrermeister habe nur 15 Minuten lang und nicht bei allen Betriebszuständen gemessen. Das Landratsamt mache die Vorgaben zum Immissionsschutz; die Beklagte regele den Vollzug. Die Beklagte habe kein Ermessen, ob und wie die Messanweisung vollzogen werde.

Nach schriftlichen Angaben eines Sachverständigen von der Kaminkehrerinnung Schwaben liege wohl eine weitergehende Anforderung der Behörde vor, die den Messverlauf eigenständig festlegen müsse. Auf die Aussagen der Behörde komme es also an. Dieser Sachverständige sei vor, jedenfalls aber in der mündlichen Verhandlung zu befragen. Zudem werde beantragt, den Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... zur Verhandlung zu laden. Dieser könne dann auch darlegen, dass die Verminderung der Feinstaubemissionen auch zu einer Verminderung der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) führe. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Staubbegrenzung keinen Zusammenhang mit der PAK habe, beruhe auf dem ihm diesbezüglich fehlenden Sachverstand.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht mit, dass er den Kläger ab sofort nicht mehr vertrete.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Ladung bzw. Zeugenvernehmen von Herrn ..., Landratsamt ... Dieser habe in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2014 dargelegt, dass die Messanweisung vom Landratsamt, Fachbereich Immissionsschutz stamme und dass der Beklagten der Vollzug obliege, denn es handele sich um baurechtliche Auflagen. Er solle zum tatsächlichen Zustandekommen und der Existenz des seit 2012 bestandskräftigen Verwaltungsakts aussagen. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bzw. die jeweiligen dortigen Berichterstatter hätten die Existenz eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht anerkannt und die Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Der Streitwert sei im zweiten Antrag ohne Begründung auf das 12,5-fache erhöht worden. Dem Berichterstatter sei der Vorwurf der Rechtsbeugung zu machen, bezüglich des gesamten Spruchkörpers habe der Kläger den Verdacht auf Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht habe außerdem den Sachverhalt unzureichend ermittelt.

Mit Schreiben vom 17. November 2015 übermittelte der Kläger eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wegen der „willkürlichen Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Verfahren 2 CE 15.1746 bezüglich des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“ (Az. 1 BvR 2643/15).

Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2015 lehnte der Kläger die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, namentlich weil sie das Vorbringen des Klägers ignoriert und damit sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hätten, weil sie der Ermittlungspflicht des Gerichts nicht nachgekommen seien, weil die Prozessleitung nicht unvoreingenommen, sondern parteilich sei und weil ihnen Willkür bei der Anwendung von Recht und Gesetz vorzuwerfen sei. Dies führte der Kläger jeweils im Einzelnen aus.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 trug der Bevollmächtigte der Beklagten vor, die Vernehmung des Zeugen sei unbehelflich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger der von ihm gestellte Anspruch nicht zustehe. Gegen den bestimmungsgemäßen Betrieb des Holzbackofens bestünden keine Bedenken. Die Messverpflichtung betreffe nach der Baugenehmigung lediglich die staubförmigen Emissionen, nicht jedoch sonstige vom Holzbackofen angeblich emittierte Rauchgase. Der Vorwurf der Rechtsbeugung und der unzureichenden Sachverhaltsermittlung treffe nicht zu.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 entgegnete der Kläger auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten vom 23. November 2015. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen; seine darüber hinaus gehende Einschätzung sei unverbindlich und fachtechnisch falsch. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts habe ausgeführt, dass durch die Verminderung des Staubanteils automatisch weitere Gift- und Schadstoffe (z. B. PAK) aus dem Abgas entfernt würden, weil diese an den Staubteilchen anhafteten. Der Beklagtenanwalt übersehe die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 modifizierte Baugenehmigung und die fachliche Stellungnahme vom 2. November 2009, in der die Inhaltsstoffe der giftige Abgase des Holzbackofens zusammen mit dem erheblichen Nachteil auf die Einwirkung auf die Schlafräume beschrieben werde. Wenn das Eindringen der Rauchfahne im Schlaf nicht bemerkt werde, schädigten die Inhaltsstoffe direkt die Gesundheit beim Einatmen. Diese Gesundheitsgefahr bestehe potenziell bei jedem Abbrandvorgang und bei entsprechender Witterung. Auch der Vorwurf der Rechtsbeugung treffe zu. Zwingend zu beachten seien das BImSchG (§§ 24, 22 i. V. m. 3 Abs. 1), das BayImSchG (Art. 2 Abs. 1), das BayVwVfG (Art. 43) und das BayVwZVG. Daneben habe das Gericht zur Vermeidung von Rechtsbeugung auch Recht (bestandskräftige Verwaltungsakte, Baugenehmigungen) und rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beachten, hier die Verfügung der Immissionsschutzbehörde vom 31. Mai 2011, wie die wiederkehrenden Überwachungsmessungen an dem Holzbackofen des Beigeladenen durchzuführen seien sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2010, in der sich die Beklagte verpflichtet habe, die Auflagen der diversen Baugenehmigungen als nachbarschützend zu werten und mit Zwangsmitteln zu bewehren. Schon grundsätzlich habe die Behörde bei der Vollstreckung bestandskräftiger Bescheide nur einen geringen Ermessensspielraum; im vorliegenden Fall sei das Ermessen auf null reduziert, weil die Beklagte sich gegenüber dem Kläger verpflichtet habe und weil sie die Vollstreckungsbehörde der immissionsschutzrechtlichen Anordnung sei. Die Überwachungsmessungen könnten auch von jedem anderen anerkannten Fachmann gem. § 26 BImSchG durchgeführt werden. Der Beklagte habe eine Ersatzvornahme vornehmen zu lassen, weil sich der Bezirkskaminkehrer nicht an die Auflage halte. Er verfüge über kein Messgerät, das eine halbe Stunde lange messen könne. Entscheidend sei die Tatsache, dass die durchgeführten Messungen aussagekräftig sein müssten, um sicher zu gehen, dass keine unzumutbaren Schäden und Nachteile entstünden. Die zu vollstreckende Messanweisung solle den auf Dauer vorschriftsmäßigen Betrieb des Backofens garantieren.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg den Antrag des Klägers auf Ablehnung der berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger persönlich „Beschwerde“ ein; das Verwaltungsgericht Augsburg legte diese daraufhin dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor. Dieser verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2016 (2 C 15.2807), weil eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gem. § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO sei grundsätzlich möglich; zuständig hierfür sei aber das Verwaltungsgericht. Die darauf vom Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg eingelegte Anhörungsrüge wies die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg mit Beschluss vom 15. Februar 2016 zurück (Au 6 K 16.168).

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Februar 2016, den Beteiligten zugestellt am 20. bzw. 22. Februar 2016, wurde das Verfahren zur mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 geladen.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 bestellte sich der Bevollmächtigte des Beigeladenen und beantragte Akteneinsicht, die gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 20. März 2016 kündigte der Kläger die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung an. Als Urkundenbeweis werde der Schriftwechsel (E-Mail) des Klägers mit Herrn ..., Kaminkehrermeister und Technischer Innungswart der Kaminkehrerinnung Schwaben vorgelegt. Danach gelte die 1. BImSchV nicht für Anlagen, die Lebensmittel in direkter Weise zubereiteten. Nach der 1. BImSchV könne die Behörde jedoch weitergehende Anforderungen erlassen; sie müsse alle Grenzwerte und den Messverlauf eigenständig festlegen. Damit gelte für den gewerblichen Holzbackofen das BImSchG und das Landratsamt sei die zuständige Anordnungsbehörde. Falls dem Gericht die schriftlichen Angaben von Herrn ... nicht genügten, auch zum Beweis, dass der Bezirkskaminkehrer die Überwachungsmessungen falsch dargestellt habe, werde beantragt, diesen als Sachverständigen zur Verhandlung zu laden. Als Urkundenbeweis werde ferner das Dokument „Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand September 2013, vorgelegt. Auch daraus ergebe sich, dass namentlich die §§ 22, 24, 25 und 26 BImSchG gälten. Zuständige Anordnungsbehörde sei die Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt .... Als weiterer Urkundenbeweis werde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2010 im Verfahren Au 4 K 09.1912 vorgelegt. Diese beweise, dass die Beklagte als Vollstreckungsbehörde sich im Ermessen zugunsten des Klägers gebunden habe. Die Beklagte habe keinen Ermessensspielraum (mehr) ob sie die Überwachungsmessungen inhaltlich nach Vorgabe der Messanweisung vom 31. Mai 2011 durchsetze. Ferner als Urkundenbeweis werde der Beschwerdebescheid des Herrn ..., Landratsamt ..., vom 4. Dezember 2014 vorgelegt, dem unter anderem die Aufsicht über das Kaminkehrerwesen obliege. Danach sei die angeordnete messtechnische Überwachung keine solche nach der 1. BImSchV. Die Überwachungsmessung sei so zu planen und durchzuführen, dass die Einhaltung des zulässigen Staubgrenzwerts bei allen Betriebszuständen nachgewiesen sei. Die Messplanung sei somit auf die Anfeuerungs- und Anheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Die Messung könne auch von einem anerkannten Sachverständigen, z. B. einer Messstelle nach § 26 BImSchG, ausgeführt werden. Der Beklagten obliege lediglich der Vollzug der messtechnischen Überwachung. Wenn also der mit der Überwachungsmessung beauftragte Kaminkehrermeister die Messung nicht bestimmungsgemäß durchführen könne, müsse ein anderer (geeigneter) Sachverständiger gem. § 26 BImSchG damit beauftragt werden. Schließlich werde als Urkundenbeweis die Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs beim Landratsamt ... vom 2. November 2009 vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass die Abgasfahne geeignet sei, erhebliche Nachteile für den Kläger als Nachbarn zu bewirken. Die Abgasfahne könne sich nachts über die Lüftungsöffnungen im Schlafzimmer aufkonzentrieren, was ein sofortiges Verlassen des Raumes und anschließendes Durchlüften erforderlich mache. Logische Folge sei, so der Kläger, dass die konkrete Gefahr einer Schädigung der Gesundheit bestehe, wenn der eindringende Rauch im Schlaf nicht bemerkt werde. Die an den Staubpartikeln anhaftenden gasförmigen giftigen Stoffe und das im Rauch enthaltene Kohlenmonoxid seien hochgiftig. Deshalb sei es notwendig, den Staub im Rauchgas durch einen Filter zu begrenzen und die Funktion durch regelmäßige Überwachungsmessungen sicherzustellen. Diese seien nach Vorgabe der Immissionsschutzbehörde durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 ließ der Beigeladene über seinen Bevollmächtigten beantragen,

die Klage in Form ihres Hauptantrages vom 23.2.2015 sowie in Gestalt des Hilfsantrages vom 19.6.2015 abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Kläger seine Begehren verfolgen wolle. Der Kläger habe mit der Beklagten und dem Beigeladenen im Rahmen seines seinerzeit gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung des Holzbackofens geführten Prozesses eine abschließende vergleichsweise Lösung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 geschlossen. Mit der vergleichsweisen Ergänzung bzw. Änderung der Auflagen des Baugenehmigungsbescheides vom 14. Dezember 2009 sei das Schutzbegehren des Klägers freiwillig durch den Beigeladenen nochmals verbessert worden. Diese Vereinbarungen habe die Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 27. September 2010 vollständig umgesetzt. Der Beigeladene habe die Auflagen seither auch stets wortlautgetreu umgesetzt.

Der Kläger könne gegenüber dem Beigeladenen nicht geltend machen, dass zu seinen Lasten nachbarlicher Drittschutz beeinträchtigt werde. Drittschutz bestehe nur in dem Umfang, der durch die Auflagen zugunsten des Klägers vereinbart und gewährt worden sei. Insbesondere könne der Kläger nicht damit durchdringen, dass die Art und Weise der Messung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nicht die Anforderungen der Auflagen erfülle. Die Auflagen enthielten insoweit keinerlei präzisierte inhaltliche Anforderungen. Die Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister hätten zu keinem Zeitpunkt beanstandungswürdige Ergebnisse erbracht. Bereits 2010 habe der Bezirkskaminkehrermeister eine Messung mit und ohne den Einsatz des Elektrofilters vorgenommen. Der erforderliche Staubgrenzwert vom 150 mg/m3 sei jeweils deutlich (60 mg/m3 bzw. 120 mg/m3) unterschritten worden. Dass die Messergebnisse dem Kläger offensichtlich nicht passten, weil sie keine Überschreitung der Grenzwerte lieferten, könne der Beklagten bzw. dem Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger müsse sich vielmehr an der von ihm ausdrücklich abgesegneten Regelung vom 30. Juni 2010 festhalten lassen, zumal ihm seinerzeit noch weitere Zugeständnisse durch weitere Änderungen der Auflagen gemacht worden seien.

Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt, dass durch den Betrieb des Holzbackofens gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen für den Kläger und seine Familie bedingt seien. Die Frage luftverunreinigender Immissionen sei ausführlicher Prüfungsgegenstand durch das Landratsamt ... vor Erteilung der Baugenehmigung gewesen. Das Landratsamt ... habe keinen Anlass gesehen, dass die Genehmigung zu versagen sei. So habe das Landratsamt in einer immissionstechnischen Stellungnahme vom 2. November 2009 allein zur Dauer der zu erwartenden Abgasemissionen darauf verwiesen, dass keinerlei dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen zu besorgen seien, die in irgend einer Weise den insoweit zu beachtenden Regelwerken widersprächen. Vielmehr habe das Landratsamt festgestellt, dass die in einem Mischgebiet zulässige Anzahl der Geruchsstunden deutlich unterschritten werde. In der gleichen Stellungnahme habe das Landratsamt ... zwar deutlich gemacht, dass durch die während der Anfeuerungsphase des Holzbackofens auftretenden Abgase bei einem Eindringen in die Schlafräume des Klägers erhebliche Nachteile ausgelöst werden könnten; an keiner Stelle sei jedoch von Gesundheitsgefährdungen gesprochen worden. Vielmehr habe das Landratsamt ausgeführt, dass eine ausreichende Verbesserung der lufthygienischen Situation bereits erreicht werden könne, indem bestimmte Abluftreinigungsmaßnahmen beachtet würden. Eben diese Maßnahmen seien Gegenstand der Baugenehmigungsauflagen der Beklagten geworden.

Vor diesem Hintergrund seien auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers gem. § 24 i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG gegeben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die sich aus dem BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids vorliegen müssten. Gegebenenfalls müssten sich die Beklagte und das Landratsamt ... die Frage gefallen lassen, weshalb sie sich nicht bereits im Zeitpunkt des Genehmigungserlasses das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft hätten. Jedenfalls dürften die vom Kläger behaupteten Zweifel über die ausreichende Sicherheit des Backofens in immissionstechnischer Sicht nach längt erfolgter Inbetriebnahme der Anlage nicht zum Anlass für den Erlass einer noch detaillierteren Begutachtungsvorgabe hinsichtlich der Grenzwerteinhaltung genommen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016 beantragte der Kläger nach Verteilung des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 12. April 2016 Schriftsatzfrist. Darauf wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Juni 2016 verlegt.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 stimmte der Bevollmächtigte der Beklagten den Ausführungen des Bevollmächtigten des Beigeladenen vollumfänglich zu. Der laut Bescheid zuständige Bezirkskaminkehrermeister messe nach dem aktuellen Stand der Technik und nach den einschlägigen zwingenden Vorschriften. Eine vergleichsweise Regelung komme auch für die Beklagte praktisch nicht in Betracht. Würde sie dem Beigeladenen über den seinerzeit geschlossenen Vergleich hinaus weitere Auflagen erteilen, sei eine Klage des Beigeladenen vorprogrammiert.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 23. April 2016 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 12. April 2016 Stellung. Grundlage seiner Klage sei der Vollzug der Messanweisung (Anordnung) der Beklagten vom 31. Mai 2011 betreffend den gewerblichen Holzbackofen des Beigeladenen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 sei kein Vergleich geschlossen worden, sondern die Beklagte habe sich verpflichtet, ergänzende immissionsschutzrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung aufzunehmen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, diese ergänzenden Auflagen als nachbarschützend in Bezug auf den Kläger anzuerkennen und die Einhaltung der Auflagen mit Strafe zu bewehren. Zusammenfassend sei in der mündlichen Verhandlung ein Kompromiss gefunden worden, der dem Beigeladenen eine weitere Überschreitung der Baugrenzen ermöglicht habe, dem Kläger aber möglichst vor vermeidbaren schädlichen Immissionen durch Abgase zu schützen.

Es treffe nicht zu, dass der Beigeladene die Auflagen stets wortlautgetreu erfüllt habe. Schon nach der ersten Messung 2010 habe sich gezeigt, dass der beauftragte Kaminkehrer nicht richtig gemessen habe. Deshalb habe die Immissionsschutzbehörde eine Messanweisung verfasst, die die Beklagte an den Beigeladenen weitergereicht habe. Grundlage für den Inhalt der Messanordnung sei die TA Luft und die entsprechende VDI-Richtlinie (derzeit gültig VDI-Richtlinie 4207, Blatt 2). Der Beigeladene habe die Messung nicht entsprechend der Anweisung vornehmen lassen. Mit den Messungen sei erst begonnen worden, als der Backofen auf die Betriebstemperatur von 400° C Wärmeträgertemperatur aufgeheizt worden sei, also die emissionsträchtige Phase (während der Anfeuerungs- und Aufheizphase) beendet gewesen sei. Außerdem sei nicht, wie vorgeschrieben, gemittelt über eine halbe Stunde gemessen worden. Der Bezirkskaminkehrermeister besitze kein Messgerät; das von ihm geliehene Gerät schalte sich nach einer Viertelstunde Messdauer automatisch ab, wie er selbst eingeräumt habe. Solche wissentlich falsch durchgeführten Messungen entsprächen einer „Nullmessung“. Pflichtgemäß habe der Beigeladene eine geeignete Person mit der Durchführung der Messung beauftragen müssen; der beauftragte Kaminkehrer sei hierzu nicht imstande gewesen. Seit einigen Jahren gebe es Messgeräte für Feinstaub und Kohlenmonoxid, die eine halbe Stunde lang messen könnten, wie es für den Vollzug der 1. BImSchV für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sei. Aufgrund der Fehlmessung sei der falsche Eindruck erweckt worden, der Backofen halte die Grenzwerte von Staub und CO auch ohne Filter ein. Diese habe den Beigeladenen dazu verleiten können, den Filter gar nicht einzuschalten, um sich die Reinigungskosten für das Abgasrohr zu sparen.

Auch Herr ..., Technischer Wart bei der Kaminkehrerinnung Schwaben, könne bestätigen, dass bei Feuerungsanlagen, die mit Holz als Brennstoff betrieben werden, während der gesamten Abbrandphase gemittelt über eine halbe Stunde gemessen werden, wenn sie - wie hier - keine Typengenehmigung hätten.

Der Kläger habe nachvollziehbar und offensichtlich einen Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten. Es liege eine bestandskräftige Messanordnung nach § 24 BImSchG vor, die sich auf § 22 BImSchG stütze. Immissionsschutzrechtliche Auflagen unterfielen nicht dem Bestandsschutz. Bei vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen könne die Behörde jederzeit nachträgliche Anordnungen treffen. Gem. § 25 BImSchG komme der Beigeladene auf einer vollziehbaren Anordnung (vom 31. Mai 2011) nicht nach; gem. § 25 Abs. 2 BImSchG habe die zuständige Behörde keinen Ermessensspielraum mehr, wenn die Gesundheit von Menschen gefährdet werde. Nach dem VwVfG und dem VwZVG obliege der Vollzug der Anordnung der Beklagten, sie habe den Verwaltungsakt erlassen.

Nicht die Stundenzahl der Geruchsbelästigung sei Anlass für die Verpflichtung zum Einbau des Staubfilters sowie der angeordneten Überwachungsmessungen, sondern die giftigen Inhaltsstoffe der Abgasfahne. Der Beigeladene feuere den Backofen ganzjährig nachts um 3.00 Uhr an. Besonders im Sommer, wenn Lüftungsöffnungen der Schlafräume und die Fenster und Türen im ganzen Haus zur Lüftung und Kühlung geöffnet seien, bestehe die Gefahr und komme es zu gesetzeswidrigen Beeinträchtigungen durch die überlange Abgasfahne. Es solle im Interesse des Beigeladenen liegen, die Nachbarn nicht zu schädigen. Dem Beigeladenen gehe es jedoch ausschließlich um wirtschaftliche Vorteile, etwa die Einsparung der Kosten für die Reinigung des Kaminrohres. Dies zeige sich auch in dem Verhalten des Beigeladenen in der Vergangenheit. Auch die Beklagte halte sich nicht an Versprechungen, sondern ziehe es vor, untätig zu bleiben. Sie schicke daher einen externen Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung. Das persönliche Erscheinen der Beklagten solle angeordnet werden. Das Gericht habe sich nicht dazu geäußert, dass die Beklagte ihren eigenen Worten zu folge aus dem Wust an Aktenordnern die beiden vermutlich relevanten Akten herausgezogen worden seien.

Dass in der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts nicht von einer Gesundheitsgefahr gesprochen werde, liege daran, dass dieser davon ausgegangen sei, die Kläger und seine Ehefrau würden bei eindringendem Rauch wach werden und würden die Fenster schließen. Schlafende würden durch Rauchgase aber in der Regel nicht geweckt. Vielmehr werde der eindringende Rauch im Schlaf eingeatmet. Hier liege, gemessen am extremen Emissionspotenzial des Holzbackofens, eine konkrete Gesundheitsgefahr. Während offene Kamine nur im Winter betrieben würden, werde der Holzbackofen ganzjährig betrieben. Seit 2008 leide der Kläger an einer Herz-Kreislauferkrankung. Feinstaub fördere das Auftreten und den Verlauf von Herz-Kreislauferkrankungen bzw. beeinflusse diese negativ und verkürze die Lebenserwartung. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Kohlenmonoxid seien giftig und würden als krebserregend eingestuft. Im Übrigen reichten schon erhebliche Nachteile aus, wie sie sich durch das Eindringen der Abgasfahne während der Anfeuerungsphase für den Kläger und seine Frau ergäben. Die vorherrschende Windrichtung sei von Süd nach Nord. Das klägerische Anwesen befinde sich nördlich des Backofens und sei damit besonders betroffen.

Weil die BayBO für gewerbliche Holzbacköfen keine Gültigkeit besitze, sei § 24 BImSchG einschlägig. Die 1. BImSchV gelte hingegen nicht. § 21 der 1. BImSchV verweise jedoch auf §§ 24 und 25 BImSchG. Für eine eventuell notwendige Berufung sei damit auch der 22. Senat des BayVGH zuständig, nicht der 2. Senat.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 bat der Bevollmächtigte der Beklagten angesichts einer Verletzung und eines deshalb nötigen Krankenhausaufenthaltes um Verlegung des Termins vom 8. Juni 2016.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 nahm der Kläger zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19. April 2016 Stellung. Es bestehe eine Gesundheitsgefahr durch die giftigen Abgase des Holzbackofens. Werde, wie vom Kaminkehrer, erst nach der immissionsträchtigen Aufheizphase gemessen, sei nicht verwunderlich, dass dann (auch ohne Filter) die Grenzwerte eingehalten seien. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts könne darlegen, dass bisher falsch gemessen worden sei.

Der Holzbackofen sei nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg lediglich zugelassen für die Aufstellung in Gebäuden und ausschließlich als Pizzaofen nach DIN 18880. Für den Betrieb des Holzbackofens bestehe keine Typengenehmigung und keine baurechtliche Zulassung, die ohnehin in Bayern nicht relevant sei. Nach Art. 1 BayBO besitze das öffentliche Baurecht keine Gültigkeit für den Holzbackofen.

Unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, dass die einschlägigen Vorschriften und der Stand der Technik bei den Messungen beachtet würden. Die Anforderungen der TA-Luft sowie der VDI-Richtlinie 4207 Blatt 2 würden nicht befolgt. Herr ... von der Kaminkehrerinnung Schwaben könne dies bestätigen.

Verwiesen wurde ferner auf §§ 26, 24 und 22 BImSchG. Hiervon habe die Immissionsschutzbehörde Gebrauch gemacht. Der Beklagten obliege lediglich der Vollzug. Über einen Ermessensspielraum verfüge sie nicht mehr. Die Klage sei erhoben worden, weil sich die Beklagte weigere, diese Messanweisung zu vollziehen.

Mit einer Terminsverlegung bestehe kein Einverständnis. Der Klägerbevollmächtigte werde nicht benötigt. Die Beklagte verfüge selbst über entsprechendes Personal mit Befähigung zum Richteramt. Parteivernehmung werde beantragt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 vertiefte der Kläger seinen Vortrag zum Antrag auf Parteivernehmung. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe selbst eingeräumt, dass aus einem Wust an Unterlagen die vermutlich maßgeblichen beiden Verfahrensakten herausgesucht worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter den Sachverhalt und die entscheidungserheblichen maßgeblichen Umstände gar nicht kenne. So befinde sich das Schreiben des Landratsamts ... vom 4. Dezember 2014 nicht in der Verfahrensakte der Behörde. Angesichts der Amtsermittlungspflicht sei das Gericht gehalten, den Sachverhalt durch Parteivernehmung, nämlich des maßgeblich damit befassten Behördenmitarbeiters, zu erforschen. Gem. § 173 VwGO i. V. m. § 278 ZPO solle das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung bedacht sein. Für die erforderliche Güteverhandlung solle das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

Aus Sicht des Klägers könnte eine Verpflichtung der Beklagten, eine Messung nach § 26 BImSchG vornehmen zu lassen, mögliches Ergebnis einer Güteverhandlung sein.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 befragte die Kammer den auf Seiten der Beklagten erschienenen Umweltschutzingenieurs des Landratsamts ....

Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung den Antrag,

dass die Stadt ..., die Beklagte, verpflichtet wird, die Auflagen zu vollziehen, in dem eine geeignete Person mit der Messung des Holzbackofens beauftragt wird und im Sinne des Vortrags des Sachverständigens misst. Hilfsweise soll eine Messstelle nach § 26 des BlmSchG beauftragt werden.

Beklagter und Beigeladener stellten den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, einschließlich des Verfahrens Au 4 K 09.1912, und die Behördenakten Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese vom Beigeladenen eine Abnahme- bzw. Überwachungsmessung für den von ihm betriebenen Holzbackofen verlangt, die der Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids im 14. Dezember 2009, modifiziert durch den Bescheid vom 29. September 2010, entspricht. Die bisher vom Beigeladenen vorgelegten Messbescheinigungen entsprechen der Auflage nicht. Dass es die Beklagte bislang unterlassen hat, vom Beigeladenen eine der Auflage entsprechende Messung zu verlangen, verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der vom - anwaltlich nicht vertretenen - Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag war gem. § 88 VwGO wie aus dem Urteilstenor ersichtlich auszulegen. Kern des Klageantrags ist der Vollzug der Auflage Nr. 6, d. h. die Durchführung einer Messung an dem Holzbackofen des Beigeladenen, im Sinne der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts ... auch und gerade in der Anfeuerungs- und Anheizphase.

Gem. Auflage Nr. 5 des - gegenüber dem Kläger wie dem Beigeladenen bestandskräftigen - Baugenehmigungsbescheids vom 14. Dezember 2009 dürfen die vom Betrieb des Backofens des Beigeladenen ausgehenden staubförmigen Emissionen eine Massekonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten. Dieser Emissionswert bezieht sich auf einen Volumengehalt im Sauerstoff im Abgas von 13%. Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 14. Dezember 2009 in der Fassung, die er durch den - gleichfalls bestandskräftigen - Änderungsbescheid vom 27. September 2010 erfahren hat, bestimmt, dass die Einhaltung dieses Grenzwerts durch eine Abnahmemessung und anschließende Überwachungsmessungen nachzuweisen ist.

Zur Überzeugung der Kammer haben sich diese Abnahmemessung und die Überwachungsmessungen auch auf die Anfeuerungs- und Anheizphase des Backofens zu erstrecken.

1. Normative Vorgaben, wie die in Auflage Nr. 6 verlangten Messungen an dem Holzbackofen durchzuführen sind, bestehen nicht. Dies hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt. Auch in den auf die Rügen des Klägers gegenüber dem Landratsamt und der Beklagten abgegebenen Stellungnahmen des Umweltschutzingenieurs (insbesondere E-Mails vom 24./25.5.2011, Bl. 17f. der Verfahrensakte der Beklagten; Schreiben vom 19.8.2011, Bl. 35 ff. der Verfahrensakte der Beklagten; E-Mail vom 11.11.2014, Bl. 111 der Verfahrensakte der Beklagten) ist bezüglich der Art und Weise der Messung keine konkrete Vorschrift genannt. Gleiches gilt für die seitens des technischen Umweltschutzes abgegebenen Stellungnahmen vor Erteilung der Baugenehmigung, namentlich vom 2. Dezember 2009 (Bl. 223 ff. der Baugenehmigungsakte), vom 2. November 2009 (Bl. 178 ff. der Baugenehmigungsakte) und vom 5. Oktober 2010 (Bl. 130 ff. der Baugenehmigungsakte); aus diesen lässt sich lediglich folgern, wie der technische Umweltschutz zu dem in Auflage Nr. 5 des Baugenehmigungsbescheids genannten Grenzwert gelangt ist.

Auch kann - entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Klägers - die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) nicht hinsichtlich der Art und Weise der Messung herangezogen werden. Denn gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) der 1. BImSchV gelten die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 der 1. BImSchV nicht für Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten. Letzteres ist für den vorliegenden Holzbackofen anzunehmen (vgl. VGH BW, U.v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 - DVBl 2002, 709 - juris Rn. 30; vgl. auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, Stand 6.9.2013, Nr. 1, abrufbar unter www.l...de > Öffentlicher Bereich > Veröffentlichungen > Anlagen_Störfallvorsorge > Vollzug 1. BImSchV; sowie Begründung zur 1. BImSchV, BR-Drs. 712/09, S. 53, wonach die Anforderungen der §§ 4 bis 20 sowie der §§ 25 und 26 auf Feuerungsanlagen zugeschnitten sind, die klassisch in Haushalten und Gewerbe der Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser dienen. Diese Voraussetzungen liegen bei den in Absatz 2 genannten Anlagen nicht vor). Damit ist auch die Anlage 2 der 1. BImSchV (Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb) nicht anwendbar, denn diese ist u. a. zu den - hier nicht anwendbaren - §§ 5 und 25 der 1. BImSchV ergangen.

Soweit der Umweltschutzingenieur in der mündlichen Verhandlung allgemein ausgeführt hat, nach dem Stand der Technik sei im immissionsträchtigsten Zustand zu messen, bzw. die Messanordnung ergebe sich aus ingenieurtechnischen Vorgaben in Anlehnung an die TA Luft, würde dies - selbst wenn Nr. 5.3.2.2 Abs. 2 der TA Luft (Messplanung) von den „höchsten Emissionen“ spricht - für sich allein genommen angesichts der Bestimmtheitserfordernisse, die an einen Verwaltungsakt und damit auf die in Rede stehende Auflage Nr. 6 zu stellen sind (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), nicht ausreichen, um daraus zu folgern, dass die Staubemissionen auch in der Anfeuerungs- und Anheizphase zu messen sind. Dem entspricht es, dass nach den Ausführungen der vom Kläger kontaktierten Kaminkehrerinnung Schwaben (Herr ..., Blatt 103 der Gerichtsakte) die Behörde den Messverlauf eigenständig festzulegen hat; es müsse in der Genehmigung nachgelesen werden, welche Aussagen über den Ablauf der Messung getroffen worden seien. Ließe sich daher die fragliche Genehmigung nicht wenigstens mittels ausreichender Anhaltspunkte hinsichtlich des Messablaufs auslegen, so könnten entsprechende Verpflichtungen des Genehmigungsinhabers nicht mittels allgemeinen Verweisen auf ingenieurtechnische Vorgaben und die TA Luft begründet werden. Allerdings ist im vorliegenden Fall - wie noch auszuführen ist - die fragliche Auflage in der Genehmigung mit hinreichender Bestimmtheit dahin gehend auszulegen, dass auch und gerade in der Anfeuerungs- und Anheizphase zu messen ist.

2. Eine rechtsverbindliche Konkretisierung des Messablaufs ist auch nicht durch das vom Kläger wiederholt angeführte Schreiben der Beklagten an den Beigeladenen vom 31. Mai 2011 erfolgt. Die Kammer hält daran fest (B.v. 23.5.2015 - Au 4 E 15.232 - juris Rn. 49), dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt; eine Bestandskraft wegen nicht rechtzeitiger Anfechtung durch den Beigeladenen binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) scheidet daher aus.

Ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (BayVGH, U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 23 m. w. N.). Hieran gemessen spricht nichts dafür, das Schreiben vom 31. Mai 2011 als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt zum einen hinsichtlich formalen Kriterien. Das Schreiben ist nicht als „Bescheid“, „Anordnung“ o.ä. bezeichnet. Der übliche Bescheidaufbau mit Gründen, die in Sachverhalt und Rechtsausführungen unterteilt sind, fehlt. Das Schreiben ist vom Sachbearbeiter bzw. (seinerzeitig stellvertretenden) Sachgebietsleiter, nicht aber - wie Baugenehmigung und Änderungsbescheid - vom Stadtbaudirektor unterzeichnet. Eine Anhörung des Beigeladenen (Art. 28 BayVwVfG) hatte zuvor nicht stattgefunden. Inhaltlich enthält das Schreiben Hinweise („Wir weisen Sie darauf hin...“) und Bitten („Wir bitten Sie um Beachtung“). Auch dies spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts.

3. Jedoch ergibt sich die Verpflichtung des Beigeladenen, für eine Abnahme- bzw. Überwachungsmessung auch in der Anfeuerungs- und Anheizphase zu sorgen, aus der Auflage Nr. 6 selbst. Diese enthält zwar keine ausdrücklichen Ausführungen zum Messablauf. Dass eine Messung auch in der Anfeuerungs- und Anheizphase durchzuführen ist, ergibt sich jedoch - auch für den Beigeladenen bestimmbar - mittels einer Auslegung der Auflage.

Verwaltungsakte und Verwaltungserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Eine Auslegung erfolgt mithin nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung. Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Die Auslegung einer Willenserklärung ist ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen; deshalb ist eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen, unter denen sie abgegeben worden ist (HessVGH, U.v. 6.5.2015 - 6 A 1514/14 - juris Rn. 27 m.w.N). Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat zum einen nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung und zum anderen danach zu erfolgen, wie ihn Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen dürfen (BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 7 B 48/07 - juris Rn. 6).

Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung dient dem Nachweis, dass der in Nr. 5 festgelegte Grenzwert für staubförmige Emissionen eingehalten wird. Dieser Grenzwert bezieht sich auf den „Betrieb des Backofens“. Gründe dafür, weshalb der Betrieb des Backofens die Anfeuerungs- und Anheizphase nicht einschließen sollte, sind nicht ersichtlich. Konsequent enthält daher Auflage Nr. 11 des Ausgangsbescheids vom 14. Dezember 2009 gesonderte Anforderungen für einen Betrieb des Backofens während der Anfeuerungs- und Anheizphase. Im Umkehrschluss lässt sich folgern, dass, wenn der Bescheid ansonsten vom „Betrieb“ oder von „betreiben“ spricht (Auflagen Nr. 1, 2, 8, 10), sämtliche Betriebsphasen - einschließlich Anfeuerungs- und Anheizphase - erfasst sind. Dafür spricht auch, dass Auflage Nr. 8, wie aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 im Verfahren Au 4 K 09.1912 modifiziert, gerade detailliertere Angaben zum „Betreiben“ beim und unmittelbar vor dem Anfeuern enthält. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die für den „Betrieb“ geltenden Vorgaben zum Lärmschutz (Auflagen Nr. 1 und 2) die Anfeuerungs- und Anheizphase nicht erfassen sollen. Anlass dafür, den Begriff „Betrieb“ bei den Auflagen zu Lärmimmissionen anders zu verstehen als bei jenen zu luftverunreinigenden Immissionen, besteht nicht. Auflage Nr. 10, enthält - ebenfalls aufgrund der genannten mündlichen Verhandlung modifiziert - für den „Betrieb“ des Backofens detaillierte Vorgaben zur Beschaffenheit, namentlich zur Darrfeuchte, des zu verwendenden Brennholzes. Diese Vorgaben dienen gerade der Emissionsreduzierung in der Anfeuerungs- und Anheizphase.

Dass sich die Messungen auf die Anfeuerungs- und Anheizphase zu erstrecken haben, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumständen, unter denen Auflage Nr. 6 in den Bescheid aufgenommen wurde. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hat in seinen vor Erlass der Baugenehmigung abgegebenen Stellungnahmen stets ausgeführt, dass Staubemissionen gerade in der Anfeuerungsphase zu erwarten sind (Stellungnahme vom 2.11.2009, S. 3 und 4, Bl. 177 der Baugenehmigungsakte; Stellungnahme vom 2.12.2009, S. 4, Bl. 220 der Verfahrensakte). In ähnlicher Weise gilt dies für seine schriftlichen Stellungnahmen im Verfahren Au 4 K 09.1912 (Stellungnahme vom 1.10.2010, S. 4; Stellungnahme vom 18.6.2010, S. 2). Die Stellungnahme vom 2. November 2009 wurde dem Beigeladenen noch vor Erteilung der Baugenehmigung übermittelt (Schreiben der Beklagten vom 5.11.2009, Bl. 164 der Baugenehmigungsakte); die beiden im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen wurden dem Beigeladenen bzw. seinem Bevollmächtigten seinerzeit durch das Gericht übermittelt. Da die fragliche Auflage Nr. 6 erst durch den Änderungsbescheid vom 27. September 2009 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 ihre endgültige Fassung erhalten hat, spricht nichts dagegen, diese im gerichtlichen Verfahren Au 4 K 09.1912 abgegebenen Stellungnahmen bei der Auslegung der Auflage zu berücksichtigen.

Zustandekommen sowie Sinn und Zweck der Auflage Nr. 6 sind vom Umweltschutzingenieur in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens nochmals ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar erläutert worden. Aus seinen Ausführungen lässt sich erneut schließen, dass gerade das Emissionsverhalten des Backofens in der Anfeuerungs- bzw. Anheizphase der Grund war, dass seinerzeit ein Emissionsgrenzwert von ihm für geboten erachtet worden war. Um dessen Einhaltung zu sichern, wurde Auflage Nr. 6 vorgeschlagen und in den Bescheid aufgenommen, und zwar zum Nachweis, dass der geforderte Elektrofilter (Auflage Nr. 7 des Baugenehmigungsbescheids) - wie vom Umweltschutzingenieur aufgrund der Herstellerangaben vorab angenommen - in der Lage ist, die Emissionen entsprechend zu reduzieren.

Der beschriebenen Auslegung der Auflage steht nicht entgegen, dass die Durchführung der Messung dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister obliegt und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung, ähnlich wie im Verwaltungsverfahren (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 25.11.2014, S. 3, Bl. 129 ff. der Verfahrensakte der Beklagten), vorgetragen hat, andere Bezirkskaminkehrermeister würden in der gleichen Weise messen wie der vom Beigeladenen beauftragte. Mangels normativer Vorgaben kommt es für die Art und Weise der Messung - wie ausgeführt - auf eine Auslegung der konkreten (bestandskräftigen) Auflage anhand nicht nur des Wortlauts, sondern insbesondere auch der Begleitumstände des Einzelfalls an. Dem Vortrag des Beigeladenen lässt sich nicht entnehmen, dass den anderen befragten Bezirkskaminkehrermeistern der beschriebene Hintergrund und die Entstehungsgeschichte der Auflage im Einzelnen bekannt gewesen ist.

Zwar mag es rückblickend zutreffen, dass konkretisierende Aussagen zum Messverlauf spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010, in der nach ausführlicher Erörterung eine unstreitige Erledigung der Rechtssachen erreicht wurde, hätten aufgenommen werden können. Ein solches Versäumnis wäre jedoch allen - im vorliegenden wie im Ausgangsrechtsstreit identischen - Beteiligten gleichermaßen zuzurechnen. Jedenfalls wird durch die beschriebene Auslegung kein Bestimmtheitsmangel unzulässiger Weise nachträglich zulasten des Beigeladenen korrigiert. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt es, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses, gewinnen lässt (BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris Rn. 17). Es gelten mithin die gleichen Grundsätze wie im Rahmen der inhaltlichen Auslegung eines Verwaltungsakts, wie sie vorstehend beschrieben und auf den vorliegenden Fall angewendet wurden.

4. Die vom Beigeladenen bislang vorgelegten Bescheinigungen über Messungen an dem Holzbackofen (vgl. etwa Bl. 104, Bl. 12, Bl. 6 der Verfahrensakte der Beklagten) erfassen, anders als von der Auflage Nr. 6 gefordert, die Anfeuerungs- und Anheizphase nicht. Dies lässt sich u. a. aus einer Stellungnahme des vom Beigeladenen beauftragten Bezirkskaminkehrermeister schließen, wonach eine Messung in der Anfeuerungs- und Anheizphase nicht der gängigen Praxis des Messzeitpunktes bei festen Brennstoffen gemäß der 1. BImSchV entspreche. Die Feuerstätte sei auf Betriebstemperatur aufzuheizen, der Messzeitpunkt sei der Beharrungszustand (Stellungnahme des Bezirkskaminkehrermeisters vom 28.6.2011, Bl. 26 der Verfahrensakte der Beklagten). Gleiches ergibt sich aus einer E-Mail des Bezirkskaminkehrermeisters vom 7. November 2014 (Bl. 110 der Verfahrensakte der Beklagten), wonach die Feststoffmessung nach Erreichen der Betriebstemperatur durchgeführt werde.

Dass sich der Bezirkskaminkehrermeister insoweit auf die 1. BImSchV stützt - dementsprechend ist auch in seinen Bescheinigungen stets von der 1. BImSchV die Rede; das Ergebnis entspreche „der Verordnung“ (also der 1. BImSchV) - ist insoweit unbehelflich, da die 1. BImSchV, wie ausgeführt, vorliegend nicht anwendbar ist. Vielmehr kommt es - wie auch die Kaminkehrerinnung Schwaben dem Kläger mitgeteilt hat (Bl. 103 der Gerichtsakte) - auf die Vorgaben der konkreten Genehmigung an.

Hinsichtlich der Anfeuerungs- und Anheizphase könnten die vom Beigeladenen vorgelegten Bescheinigungen daher nur dann herangezogen werden, wenn diese einen Rückschluss auf die Einhaltung des Grenzwerts in dieser Phase zuließen. Dies ist jedoch, wie der Umweltschutzingenieur in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt hat, nicht der Fall.

Eine Messung in der Anfeuerungs- und Anheizphase ist, wie der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ebenso nachvollziehbar ausgeführt hat, auch tatsächlich durchführbar (S. 4 unten, S. 5 oben des Sitzungsprotokolls).

5. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 (Au 4 K 09.1912) ausdrücklich Übereinstimmung hergestellt wurde (S. 5 des Sitzungsprotokolls), dass die „oben genannten Auflagen“ - d. h. einschließlich der hier in Rede stehenden Auflage Nr. 6 - nachbarschützend zugunsten des Klägers (und seiner Ehefrau) sind, steht dem Kläger hinsichtlich der Einhaltung der Auflage auch ein subjektives Recht i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu. Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verpflichtung des Beigeladenen ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Vorschrift kann herangezogen werden, um einen einer Baugenehmigung einschließlich von Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 1 ZB 13.2643 - NVwZ-RR 2014, 874 - juris Rn. 4; Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 54 Rn. 53 m. w. N.). Angesichts des ausdrücklich vereinbarten Nachbarschutzes der Auflage, ferner des Umstands, dass andere Wege als eine Messung für den Nachweis, dass der vorgegebene Grenzwert für Staubemissionen auch unter Berücksichtigung der Anfeuerungs- und Anheizphase eingehalten wird, nicht ersichtlich sind sowie schließlich, dass eine solche Messung angesichts des damit verfolgten Zwecks für den Beigeladenen keine übermäßige Belastung darstellt, ist das dem Beklagten grundsätzlich im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zustehende Ermessen insoweit auf Null reduziert. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dies zunächst nur hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Messverpflichtung in der Anfeuerungs- und Anheizphase gilt.

6. Einer gesonderten Beweiserhebung hinsichtlich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bezeichneten Urkunden bedurfte es nicht. Diese Unterlagen befanden sich ohnehin - z.T. mehrfach - in den Gerichts- und Behördenakten. Ihr Inhalt ist - soweit entscheidungserheblich - von der Kammer für das vorliegende Urteil berücksichtigt und gewürdigt worden. Ähnliches gilt für die vom Kläger im Schreiben vom 20. März 2016 - ohnehin nur für die mündliche Verhandlung angekündigten, aber nicht gestellten - Beweisanträge hinsichtlich einzelner Urkunden. Der Erhebung eines Sachverständigenbeweises durch Einvernahme von Herrn ..., Kaminkehrerinnung Schwaben, bedurfte es nicht, weil nicht ersichtlich ist, welcher weitere Erkenntnisgewinn sich gegenüber der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Befragung des zuständigen und mit den in Rede stehenden Auflagen der Baugenehmigung seit etlichen Jahren befassten Umweltschutzingenieurs hätte ergeben können. Gerade auf die Anforderungen nach der Baugenehmigung kommt es jedoch auch nach den schriftlichen Ausführungen von Herrn ... an. Zudem sollte nach dem Willen des Klägers dessen Einvernahme in der Sache belegen, dass die bisher vorgenommenen Messungen nicht der fraglichen Auflage in der Baugenehmigung entsprechen. Dies zu beurteilen - und im vorliegenden Fall zu bejahen - ist die Kammer aber auch ohne Einvernahme von Herrn ... in der Lage. Deshalb brauchte auch den weiteren vom Kläger im Laufe des Verfahrens schriftlich formulierten Beweisanträgen (Einvernahme Herr ..., Landratsamt ...; Parteivernehmung der Beklagten) nicht entsprochen werden.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und - nach dem der Beigeladene mit seinem gestellten Antrag unterlegen ist - Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 600,- EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik in Davos zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 beantragte der Antragsteller „eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit“. Dies habe ihm sein behandelnder Lungenfacharzt, Prof. Dr. B., wegen seines bestehenden chronischen Asthmas nahegelegt. Die Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes vom 11. Juni 2014 enthält keine Klinikempfehlung; im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 ist vermerkt, dass der Patient - wenn möglich - eine stationäre Reha in der Hochgebirgsklinik in Davos wünscht. Zudem wurde vermerkt, dass eine Spezialklinik für Asthma erforderlich sei, der betreuende Facharzt (Dr. B.) empfehle die Hochgebirgsklinik in Davos. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 wurde dem Antragsteller eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Bad Reichenhall der Deutschen Rentenversicherung bewilligt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurückgewiesen.

Am 10. November 2014 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein substantiierter Vortrag von Tatsachen, die für eine Eilbedürftigkeit sprächen, läge nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klinik in Bad Reichenhall entsprechend zertifiziert sei. Eine konkrete Klinikempfehlung liege fachlicherseits nicht vor, vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass es sich lediglich um den Wunsch des Antragstellers handele, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos vornehmen zu können.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos. Das Verwaltungsgericht habe nicht die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 5. August 2014 berücksichtigt, wonach angesichts der gestellten Diagnose (schweres Asthma bronchiale mit Hausstaubmilbenallergie) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme unter Allergenkarenz im Reizklima des Hochgebirges in einer Höhe von über 1.200 m erfolgen müsse, um aussichtsreich zu sein. Bad Reichenhall sei nicht geeignet. Er könne nicht auf die Klinik in Bad Reichenhall verwiesen werden, da diese nur auf einer Höhe von 472 m liege. Im weiteren Verfahren legte der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes, Prof. Dr. B., vom 12. Januar 2015 vor. Darin wird Bezug genommen auf die ärztliche Bescheinigung vom 5. August 2014 und zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter einer „Samter-Trias“ leide, deren Behandlung in der Hochgebirgsklinik Davos explizit angeboten werde. Weiter wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller bereits eine Irreversibilität der Bronchialobstruktion lungenfunktionsanalytisch festzustellen sei. Jede Verzögerung einer optimalen Therapie werde zu einer weiteren, nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Februar 2015 stellte der behandelnde Lungenfacharzt klar, dass seine fachärztliche Aussage auf der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthmaanfällen“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga von 2006 basiere. Hier werde als wesentliche Komponente der Rehabilitation die Klimatherapie und Allergenkarenz gefordert. Die Allergenkarenz werde sogar als Indikator zur Rehabilitation genannt. Aufgrund der geografischen Nähe und vergleichbaren Höhe des Wohnortes des Antragstellers könne in Bad Reichenhall von einer „Klimatherapie“ nicht die Rede sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Weiterbehandlung des Krankheitsbildes „Samter-Trias“ könne nach telefonischer Auskunft des Chefarztes der Pulmologie der Klinik Bad Reichenhall auch dort fachgerecht erfolgen. Zur Behandlung des chronischen Asthmas mit Hausstaubmilbenallergie sei eine Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich in der Hochgebirgsklinik Davos nicht erforderlich. In der Nationalen Versorgungsleitlinie seien klimatische Bedingungen bei Rehabilitationsmaßnahmen zur Behandlung von Asthma nicht als Aspekt angeführt. Zwar sei die Gültigkeit der Leitlinie bis 31. Dezember 2014 vorgesehen gewesen, mit dem Anspruch, die Leitlinie kontinuierlich fortzuschreiben, werde jedoch eine permanente Überprüfung und Aktualität der Empfehlungen nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin angestrebt; diese Leitlinie sei daher eindeutig der vom behandelnden Lungenfacharzt zitierten Empfehlungen der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga vorzuziehen, da letztere aus dem Jahr 2006 stamme und seitdem nicht mehr überarbeitet worden sei. Aber auch dieser Leitlinie könne keineswegs eine eindeutige Empfehlung entnommen werden, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Hochgebirgsklima zu erfolgen hätte. Denn der Begriff „Klimatherapie“ sei nicht identisch mit einer Therapie im Hochgebirge. Auch Bad Reichenhall verfüge dank der geschützten Lage über ein „einzigartig mildes Reizklima, eine hervorragende Luftreinheit und Allergenarmut“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die rechtzeitig dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zu bewilligen, würde sich damit die Hauptsache bereits erledigen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Dabei genügt es allerdings zur Glaubhaftmachung, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94).

Der Antragsteller stützt sich zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf die Aussagen seines behandelnden Lungenfacharztes Prof. Dr. B.. Dieser hat jedoch in seinen beiden ersten Stellungnahmen vom 11. Juni und 5. August 2014 zu möglichen irreversiblen Lungenschäden bei nicht erfolgter Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos keinerlei Aussagen getroffen, vielmehr weist er ganz allgemein darauf hin, dass „eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dringend indiziert“ sei. Erst im Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist trifft er in den Stellungnahmen vom 12. Januar und 5. Februar 2015 die Aussage, dass eine mehrjährige Verzögerung einer optimalen Rehabilitationsmaßnahme, also in Davos, medizinisch unbedingt zu vermeiden sei, da jede Verzögerung einer optimalen Therapie zu einer weiteren nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen könne. Nachdem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur pauschal ohne nähere Angaben von Folgen behauptet wurde, der Antragsteller habe schwere, unzumutbare Folgen zu befürchten, ist dieser Vortrag als verspätet anzusehen. Im Übrigen würde er wohl auch in der Sache nicht für eine Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile ausreichen. Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt mit der gewählten Formulierung eine aufgrund der Durchführung des Hauptsacheverfahrens um mehrere Jahre bedingte Verzögerung unterstellt, weist er auch darauf hin, dass von der Notwendigkeit einer Akuttherapie, die sich auf eine akute, also plötzlich eintretende Verschlechterung des Asthmas beziehe, nicht die Rede sein könne. Damit ist nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären, eine Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos somit unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden Durchführung bedürfte.

2. Unabhängig davon kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie Nr. 14.1 VwVBPolHfV bestimmt der Leiter für Heilfürsorgeangelegenheiten nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob danach dem Antragsteller ein Anspruch auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zusteht, mithin eine Rehabilitation gerade in der dortigen Einrichtung medizinisch erforderlich ist, bedarf der Klärung und der Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass auch im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 als Schwerpunkte und Maßnahmen einer Behandlung eine „spezielle Asthmatherapie im Reizklima“ und eine „intensivierte Asthmatherapie, Klimatherapie“ vorgeschlagen wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die von der Antragsgegnerin beauftragte Ärztin Dr. L. die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, die Rehabilitation sei in der Hochgebirgsklinik Davos durchzuführen, zu eigen gemacht hat, da sie diese Klinik unter Punkt VIII. A. „Besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung“ anführt und davon unabhängig unter Punkt F. den Klinikwunsch des Antragstellers wiedergibt. Auch wird zu klären sein, inwieweit die beim Antragsteller bereits durchgeführten Behandlungen in anderen Fachkliniken (vgl. Punkt A. des Attests) für die Linderung seines Asthmaleidens zielführend waren oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass die Krankheit des Antragstellers mit den bisher durchgeführten Behandlungen als „austherapiert“ angesehen werden muss, eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima somit gegebenenfalls als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert sein könnte.

Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2004 - L 4 KR 3606/01 - (juris) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn im Gegensatz zur hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Rehabilitation war im dortigen Hauptsacheverfahren nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eine stationäre Krankenhausbehandlung mit einem durchaus risikoreichen eventuellen operativen Eingriff in der Hochgebirgsklinik Davos als medizinisch erforderlich angesehen worden.

Der Senat weist darauf hin, dass im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die begehrte Rehabilitationsleistung in der Hochgebirgsklinik Davos vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von vier Jahren als dringend medizinisch notwendig angesehen werden müsste, sollte dem Antragsteller ohne Rechtsverlust ermöglicht werden, die genehmigte Rehabilitation in Bad Reichenhall anzutreten.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G (Stadt W.) eine Biogasanlage, die durch Bescheid des Landratsamts D. a. d. Donau vom 22. September 2009 baurechtlich genehmigt wurde.

Der Antragsteller ist u. a. Miteigentümer der in der Gemarkung W. liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1659/2 und 1659/22, die beide unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G. angrenzen.

Am 8. Juli 2009 genehmigte das Landratsamt einem Herrn M. die Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 sowie auf den beiden in räumlichem Zusammenhang damit stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 1659/3 und 1659/17 der Gemarkung W.

Durch Bescheid vom 29. November 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1.802.000 Nm³ Biogas, durch das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks sowie für die bauliche Änderung des der Aufnahme des Blockheizkraftwerks dienenden Gebäudes.

Nachdem der Antragsteller am 30. Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 27. Januar 2014 dessen sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

In der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 5. März 2014 im Hauptsacherechtsstreit und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführt hat, erklärte der Umweltingenieur des Landratsamts auf Frage des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anlage sei sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu geprüft worden. Im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO machte der Antragsteller u. a. geltend, den Akten des Landratsamts lasse sich nicht entnehmen, dass die Behörde die bei Blockheizkraftwerken notwendigerweise vorzunehmende eingehende Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschimmissionen durchgeführt habe.

Das Landratsamt trat dem Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, zum Zweck der Geräuschreduzierung würden zwei Schalldämpfer eingebaut; ihre Dämpfungswerte seien Bestandteil der Antragsunterlagen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Pegel des Blockheizkraftwerks in einer Entfernung von 10 m nur noch 23 dB(A) betrage. Die Pegel der einzelnen Oktaven lägen bereits in dieser Entfernung unter der Hörschwelle der jeweiligen Oktav. Durch den Einbau der Schalldämpfer würden tieffrequente Emissionen minimiert. Die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen sei im Verfahren geprüft worden; bei jeder Anlage werde nach ihrer Inbetriebnahme zudem die antragsgemäße Errichtung kontrolliert.

Durch Beschluss vom 14. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sehe man davon ab, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen tatsächlich relevante tieffrequente Geräusche ausgingen, stehe die Vermutung, tieffrequenter Schall sei nicht ausreichend untersucht worden, im Widerspruch zu den Aussagen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Zudem genüge eine allgemeine Gesundheitsgefährdung durch tieffrequenten Schall nicht, um es als naheliegend erscheinen zu lassen, dass die Genehmigung vom 29. November 2013 aufzuheben sein werde; einschlägige Beschwerden von Bewohnern im Umkreis der Biogasanlage seien nicht aktenkundig. Überdies enthalte der Genehmigungsbescheid Auflagen, die auch die Vermeidung tieffrequenten Schalls bezweckten. Ferner könne der Antragsgegner bei diesbezüglichen tatsächlichen Anhaltspunkten jederzeit eine Überprüfung der Anlage anordnen und ggf. nachträgliche Anordnungen erlassen.

Mit der von ihm gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 29. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Antragsgegners ohne Nachprüfung Glauben geschenkt, obwohl sie in Widerspruch zur Behördenakte stünden, weil dort eine Überprüfung der Anlage auf tieffrequenten Schall nicht dokumentiert sei. Dass Blockheizkraftwerke tieffrequenten Schall emittieren würden, sei allgemein bekannt und zudem seitens des Umweltingenieurs bestätigt worden. Tieffrequente Geräusche stellten eine erhebliche Belastung für den Menschen dar; die Wohnwagengäste des Antragstellers müssten hiervor geschützt werden.

Durch die genehmigte Erhöhung der Stoffmenge erhöhe sich der Anfall an Schwefelwasserstoff. Da ein Einatmen dieser Verbindung u. U. zum Tod führe, könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Reduzierung dieser Substanz sei nur Bestandteil des Vorsorgegrundsatzes und entfalte damit keinen Drittschutz, im Licht des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zutreffen. Gefährdet werde der Antragsteller vorliegend zudem durch Formaldehyd. Nicht im notwendigen Umfang geprüft worden seien schließlich die von der Anlage ausgehenden Explosionsgefahren.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. April 2014 (samt Anlage) und vom 8. Mai 2014 sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. und 30. April 2014, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Antragsteller auf mögliche rechtliche Defizite des Bescheids vom 29. November 2013 hinsichtlich der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hingewiesen hat, die von dem streitgegenständlichen Änderungsvorhaben in Gestalt von Formaldehydemissionen ausgehen. Die sofortige Vollziehung kann danach derzeit nur aufrechterhalten werden, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

1. Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schallimmissionen.

a) Soweit der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche geltend macht, fehlt es jedenfalls insofern an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich derartige Immissionen hervorruft, als sich diese Geräusche innerhalb des hörbaren Spektrums bewegen. Die Beigeladene ist seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27. Januar 2014 befugt, die am 29. November 2013 genehmigten Änderungen vorzunehmen. Wie ihre Bevollmächtigten dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2014 mitgeteilt haben, hat sie von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch gemacht. Würde das geänderte Vorhaben tieffrequente Geräusche verursachen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller vorgetragen hätte, wann einschlägige Wahrnehmungen getätigt wurden und welche konkrete Gestalt die fraglichen Immissionen aufweisen. Zu dahingehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als bereits das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO u. a. auf das vollständige Fehlen substantiierten Vortrags über das tatsächliche Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen gestützt hatte. Da der in der Nachbarschaft der Biogasanlage errichtete Wohnmobilstellplatz nach den Angaben von Herrn M. im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Bl. 375 der Akte des Verwaltungsgerichts) ganzjährig nutzbar ist, zudem bereits der März des laufenden Jahres überdurchschnittlich warm und sonnig war, stünde zu erwarten, dass entweder der Platzbetreiber oder einige seiner Kunden tieffrequente, im hörbaren Bereich liegende Geräusche moniert hätten, wären solche seit der Verwirklichung der am 29. November 2013 genehmigten Änderungen an der Biogasanlage tatsächlich zu verzeichnen gewesen.

Der aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Obliegenheit, substantiiert darzulegen, dass - und bejahendenfalls in welcher Gestalt und Intensität - die Anlage der Beigeladenen tieffrequente Geräusche emittiert, war der Antragsteller nicht deswegen enthoben, weil derartige Phänomene bei Biogasanlagen des Öfteren zu verzeichnen sind (vgl. dazu z. B. das Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Stand März 2011, Kap. 2.2.2.4, sowie den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Februar 2011 herausgegebenen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“, S. 14). Denn eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren wäre lediglich dann veranlasst, wenn zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht nur dafür spräche, dass dadurch hervorgerufene Immissionen auch im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind, sondern dass sie darüber hinaus auch die Grenze überschreiten, von der an sie „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Gegen eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen die Bekundungen des Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Wenn er seinerzeit angegeben hat, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft, so kann das nur so verstanden werden, dass die Anlage nach seiner Überzeugung (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen wird, die sich aus dieser in Abschnitt A.1.5 der TA Lärm in Bezug genommenen, der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergeben. Der Umstand, dass diese Überprüfung in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat, steht der Richtigkeit der Bekundung des Umweltingenieurs nicht entgegen. Denn aufgrund des Studiums von Genehmigungsunterlagen kann eine zutreffende fachliche Überzeugung gewonnen werden, ohne dass aus diesem Anlass Schriftstücke oder andere (zur Aufnahme in eine Akte geeignete) Unterlagen anfallen müssen.

b) Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller auch gehalten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt tieffrequenten Schalls ausgehen, der unterhalb der Hörbarkeitsschwelle liegt. Sollte davon auszugehen sein, dass er sich wegen der Schwierigkeit, eine solche Gegebenheit auch nur glaubhaft zu machen, insoweit darauf beschränken durfte, die aus seiner Sicht unterbliebene Prüfung dieses Gesichtspunkts im Verwaltungsverfahren zu rügen, so erwiese sich die Beschwerde gleichwohl als zwar zulässig, aber nicht begründet. In einem eigenen subjektiven Recht - nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Werts und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit der u. a. ihm gehörenden, im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegenden Grundstücke - könnte der Antragsteller durch derartige Immissionen nämlich nur dann verletzt sein, wenn durch diesen sog. „Infraschall“ nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen, und wenn dieser diese wirtschaftlichen Nachteile z. B. in Gestalt einer geminderten Pacht oder einer vorzeitigen Auflösung des zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses an den Antragsteller weiterreichen würde. Dass es sich so verhält oder eine derartige Entwicklung künftig zu besorgen steht, wurde indes nicht behauptet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Infraschallimmissionen gesundheitliche Schäden entweder bei kontinuierlicher Langzeitexposition oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen verursachen können (vgl. die unter dem Titel „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ im Bundesgesundheitsblatt 2007, S. 1582/1585 veröffentlichte Mitteilung der beim Robert-Koch-Institut bestehenden Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“). Im Hinblick darauf, dass der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes in dem diese Anlage betreffenden Baugenehmigungsverfahren erklärt hat, die durchschnittliche Standzeit der Fahrzeuge dort betrage zwei Tage (vgl. Blatt 378 Rückseite der Akte des Verwaltungsgerichts; auf Blatt 372 Rückseite ist sogar von einer sich nur zwischen einem und zwei Tagen bewegenden Standzeit die Rede), fehlt es an Anhaltspunkten für eine gesundheitlich relevante Langzeitexposition. Anhaltspunkte für derart intensive Infraschallimmissionen, dass bereits nach ein- bis zweitägigem Aufenthalt auf dem Wohnmobilstellplatz mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, fehlen zur Gänze. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, nach Aktenlage bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage betrieben wurde, die sich von ihren Kenndaten her (vgl. die Gegenüberüberstellung in Abschnitt 4.1 des Bescheids vom 29.11.2013) von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören. Probleme wegen Infraschalls sind insofern nicht bekannt geworden. Warum dies künftig beim Betrieb des neuen Blockheizkraftwerks anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Schwefelwasserstoff und Formaldehyd geltend macht, muss aus den Ausführungen im viertletzten Absatz auf Seite 6 und im dritten Absatz von oben auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. April 2014 erschlossen werden, dass er insoweit auch sich selbst (und nicht nur die Benutzer des u. a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 bestehenden Wohnmobilstellplatzes) als gefährdet ansieht. Damit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht im Beurteilungsgebiet der Anlage der Beigeladenen wohnt und er auch nicht vorgetragen hat, dass er (z. B. weil sich sein Arbeitsplatz im Beurteilungsgebiet befindet) sich dort so oft aufhält, dass er durch die genannten Luftschadstoffe in gleicher Weise wie eine im Beurteilungsgebiet ansässige Person gefährdet sein kann. Damit scheidet die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatsächliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers aus. Dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise auch außerhalb des Beurteilungsgebiets wohnende Personen unter dem Blickwinkel der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe eine tatsächliche Rechtsverletzung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erleiden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Eine Verletzung des (Mit-)Eigentumsrechts des Antragstellers u. a. an dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Schwefelwasserstoff- oder Formaldehydemissionen bzw. durch ein dort stattfindendes Explosionsereignis ist nach dem in diesem Beschwerdeverfahren erzielbaren Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur in der Weise vorstellbar, dass die Nutzbarkeit und Werthaltigkeit seines Miteigentumsanteils dann beeinträchtigt werden könnte, falls Benutzer des dort errichteten Wohnmobilstellplatzes durch eine Explosion oder die vorgenannten Luftschadstoffe zu Schaden kämen, deshalb die Wertschätzung dieses Platzes leiden würde und hieraus resultierende Umsatzeinbußen des Platzbetreibers wirtschaftlich an den Antragsteller weitergegeben würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Blickwinkel unzulässiger Schwefelwasserstoffimmissionen sowie im Hinblick auf Explosionsgefahren ist jedoch ebenfalls nicht veranlasst, da der Bescheid vom 29. November 2013 im Licht der Beschwerdebegründung unter diesen beiden Gesichtspunkten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gibt (dazu nachfolgend unter a). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2014, die sich mit den von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Formaldehydemissionen befassen, lassen es demgegenüber als möglich erscheinen, dass dieser Problemkreis im Genehmigungsbescheid teilweise nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geregelt worden sein könnte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesbezüglich allerdings abschließende Aussagen getroffen werden können (dazu unter b). Dies wirkt sich auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung in der Weise aus, dass die sofortige Vollziehung derzeit nur aufrechterhalten werden kann, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

a) Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schwefelwasserstoffimmissionen und sonstige Gefahren durch Explosionen. Die Schutzvorkehrungen, die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlich sind, hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die hierbei in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I S. 579) und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII) tätig wurde, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge wurden sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen. Diese begegnen bei im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

U. a. aus der Unterlage, die die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6. März 2014 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, geht hervor, dass in erster Linie die Personen, die in einer der Lagerung oder Verarbeitung von Gülle dienenden Anlage arbeiten, durch den dort auftretenden Schwefelwasserstoff gefährdet sind. Denn dieses toxische Gas sammelt sich vor allem in der Nähe des Bodens einer solchen Anlage in potenziell letal wirkenden Konzentrationen an, während durch konsequentes Lüften das Entstehen schädlicher Konzentrationen verhindert werden kann. Erachtet aber derjenige Träger öffentlicher Gewalt, dem von Gesetzes wegen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein können. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Gleiches gilt für das von ihm behauptete Explosionsrisiko. Da sich die Auswirkungen der Explosionsereignisse, die auf den Seiten 19 bis 21 des Merkblatts „Sicherheit in Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit geschildert werden (diese Unterlage haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 2 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6.3.2014 in das Verfahren eingeführt), ausnahmslos auf die betroffenen Biogasanlagen beschränkten, hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagenen und in den Genehmigungsbescheid übernommenen Auflagen nicht ausreichen, um die Benutzer des angrenzenden Wohnmobilstellplatzes vor Schäden durch Explosionen zu schützen. Die Behauptung, die Stellungnahme vom 26. August 2013 erschöpfe sich in pauschal formulierten Satzbausteinen, genügt nicht, um ein Regelungsdefizit des Genehmigungsbescheids aufzuzeigen. Liegt bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmter Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird (von einem solchen Erfahrungswissen ist bei Biogasanlagen angesichts ihrer beträchtlichen Zahl und angesichts der als Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 6.3.2014 vorgelegten Studien auszugehen), so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein Mehr oder ein Weniger an Maßnahmen verlangen. Dass ein derartiger Sonderfall inmitten steht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

b) Was den Schutz vor Formaldehydimmissionen angeht, geht der angefochtene Bescheid zwar von einem richtigen Schutzkonzept aus. Er stellt aber möglicherweise nicht hinreichend sicher, dass dieses auch eingehalten werden kann.

Die im Bescheid vom 29. November 2013 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen auf 60 mg/m³ entspricht der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe. Einem Rückgriff auf die in der Nummer 5.2.5 der TA Luft normierten Grenzwerte von 0,10 kg/h oder 20 mg/m³, wie ihn die Beschwerdebegründung für geboten erachtet, steht die Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Luft entgegen. Nach dieser Norm gehen in der Nummer 5.4 getroffene Regelungen, soweit sie u. a. von den in der Nummer 5.2 aufgestellten Anforderungen abweichen, den letztgenannten Bestimmungen vor. Ausgenommen von diesem Vorrang ist nach der Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 der TA Luft das Emissionsminimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7 der TA Luft. Da der Beigeladenen die Einhaltung dieses Postulats durch den vierten Absatz der Nebenbestimmung 4.6.4 des Bescheids vom 29. November 2013 ausdrücklich aufgegeben wurde (die Formulierung dieser Auflage lehnt sich an den Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft an, erfüllt der Sache nach aber die gleiche Funktion wie das Minimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7), bestehen insoweit keine Bedenken.

Grundsätzlich zu Recht aufgegriffen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift demgegenüber den Hinweis, der sich im Bescheid vom 29. November 2013 im Anschluss an die Auflage 4.6.6 findet. Durch diese Nebenbestimmung wurde die Beigeladene verpflichtet, den Abgasweg des Motors des Blockheizkraftwerks so auszulegen, dass ein Oxidationskatalysator nachgerüstet werden kann. Im Anschluss daran hat das Landratsamt in Gestalt eines Hinweises ausgeführt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Formaldehyd die Nachrüstung der Anlage mit Oxidationskatalysatoren erforderlich macht.“ Diese Aussage muss in Verbindung mit dem der Nebenbestimmung 4.6.8 beigefügten „wichtigen Hinweis“ gewürdigt werden, dem zufolge eine „Vielzahl“ von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erklärungen muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es das Landratsamt als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids vom 29. November 2013 bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den in der Auflage 4.6.4 zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten. Zwar hat der Umweltingenieur dieser Behörde in seiner aus Anlass des Änderungsgenehmigungsantrags der Beigeladenen abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013 (Blatt 65 - 74 der Behördenakte) angemerkt: „Nach dem vorgelegten Datenblatt des Verbrennungsmotors ist zu erwarten, dass die Vorgaben des Biogashandbuches für Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von > 1 MW eingehalten werden.“ Sieht man davon ab, dass das Biogashandbuch Bayern neben einer Bekräftigung des rechtlichen Gebots, dass die Verbrennungsmotoren von Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW höchstens 60 mg/m³ Formaldehyd emittieren dürfen, zahlreiche weitere Vorgaben enthält, denen derartige Anlagen genügen müssen (weswegen sich die vorstehend zitierte Textpassage in der Stellungnahme vom 18.11.2013 nicht notwendig speziell auf die Formaldehydemissionen beziehen muss), wird die Überzeugungskraft dieser Erklärung maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass bereits die Stellungnahme des Umweltingenieurs diejenigen beiden Hinweise enthielt, die später wortgleich im Anschluss an die Auflagen 4.6.6 und 4.6.8 Eingang in den Bescheid vom 29. November 2013 gefunden haben. Auch der zuständige Fachbeamte des Landratsamts sah es offenbar als möglich an, dass die verfahrensgegenständliche Anlage u. U. Formaldehyd in größerem Umfang als zulässig emittiert.

Dies führt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur ergehen, wenn „sichergestellt“ ist, dass u. a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Erfordernisses auch bei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG z. B. Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2008, § 6 BImSchG Rn. 9). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbietet es, dass genehmigungsbedürftige Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, Vorsorge gegen das Entstehen solcher Umwelteinwirkungen zu treffen. Wann die Emission von Luftschadstoffen die Grenze zur „Schädlichkeit“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet, bestimmen mit regelmäßig bindender Wirkung u. a. die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die TA Luft gehört. Vermag eine Anlage in der TA Luft festgesetzte Grenzwerte nicht einzuhalten, ist sie deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG „sichergestellt“ sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, „mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein“ (BVerwG, U. v. 17.2.1978 a. a. O. S. 254). Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 6 Rn. 12; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2010, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach verbleibende Zweifel, die sich weder im Wege der Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausräumen lassen, wirken sich zulasten des Genehmigungsbewerbers aus (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 15; Scheidler in Feldhaus, a. a. O. Rn. 29).

Ob der Bescheid vom 29. November 2013, soweit er sich auf die Errichtung und den Betrieb des Motors des neuen Blockheizkraftwerks bezieht, vor diesem Hintergrund im Hinblick auf Formaldehydemissionen der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten wird, entzieht sich im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO einer abschließenden Beantwortung. Für das Vorliegen eines noch hinnehmbaren Restrisikos könnte sprechen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 eine (verhalten) positive, hinsichtlich ihres spezifischen Bezugs auf Formaldehydemissionen allerdings nicht eindeutige Beurteilung der konkreten Anlage abgegeben hat. Sie wird jedoch durch den Hinweis auf die hohe Zahl von Biogasmotoren, die den einschlägigen Grenzwert von 60 mg/m³ nicht einzuhalten vermögen, und durch die Forderung nach baulichen, die Nachrüstung des Abgaswegs mit einem Oxidationskatalysator ermöglichenden Vorkehrungen deutlich relativiert. Aus dem (insoweit auf dem Stand vom März 2011 befindlichen) Biogashandbuch Bayern ergibt sich insoweit ebenfalls ein ambivalenter Befund: Dort wird in Abschnitt 2.2.2.2.6 einerseits ausgeführt, Biogasmotoren könnten „bei ordnungsgemäßem Betrieb“ und unter der weiteren Voraussetzung einer guten Wartung den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ einhalten. Sofern sie jedoch einen hohen elektrischen Wirkungsgrad aufweisen würden, bedürften sie, damit dieser Grenzwert nicht überschritten werde, in der Regel einer nachgeschalteten Abgasreinigung; grundsätzlich seien jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, die die Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten könnten. Zu einem Ansteigen der Formaldehydemissionen könne es ferner bei schlechter Qualität des Biogases kommen.

Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung werden auch nicht durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ausgeräumt. Der Bescheid vom 29. November 2013 enthält zwar bereits jetzt Nebenbestimmungen, die im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewährleisten sollen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der 60-mg/m³-Grenze auf Dauer vorliegen. Fraglich ist, ob diese für diesen Zweck ausreichen.

Zwar verpflichtet die Auflage 4.6.9 die Beigeladene, den Motor alljährlich durch eine Fachfirma warten und einstellen zu lassen; darüber hinaus wird ihr die fortlaufende Wartung des Motors und die Kontrolle seiner Einstellung durch geeignete eigene Beschäftigte oder durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma aufgegeben. Ob diese Regelung ausreicht, um die Einhaltung des für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwerts sicherzustellen, entzieht sich gegenwärtig der Beurteilung. Ob die Nebenbestimmung 4.6.2 bereits in ihrer jetzigen Gestalt geeignet ist, jene Gasqualität sicherzustellen, die nach den Angaben im Biogashandbuch Bayern erforderlich ist, um die Rechtskonformität der Formaldehydemissionen zu gewährleisten, oder diese Auflage noch der Nachbesserung bedarf, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach der Nebenbestimmung 4.6.8 ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der geänderten Anlage erstmals eine Emissionsmessung vorzunehmen. Dies dürfte nicht ausreichen, um den erforderlichen Grad an Gewissheit zu erlangen, ob die maßgeblichen Grenzwerte - insbesondere derjenige für Formaldehyd - tatsächlich eingehalten werden. Denn die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen müssen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids erfüllt sein; dies schließt es aus, ein Vorhaben, dem eine Genehmigungsvoraussetzung fehlt, im Hinblick auf die etwaige künftige Erfüllung dieser Voraussetzung zu genehmigen (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2004, § 12 BImSchG Rn. 41). Hat sich die Genehmigungsbehörde nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber z. B. aufgegeben wird, nach der Inbetriebnahme der Anlage durch eine Begutachtung nachzuweisen, dass einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden (Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 134). Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestattet es nicht, die Errichtung oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, gleichsam „auf Probe“ zu genehmigen, und erst dann ggf. auf die Eliminierung schädlicher Umwelteinwirkungen Bedacht zu nehmen, wenn sich ihr Auftreten im Echtbetrieb herausgestellt hat. Auf den Umstand, dass sich das Landratsamt im Bescheid noch nicht einmal festgelegt hat, ob - und bejahendenfalls welche - Maßnahmen ergriffen werden, falls sich bei der angeordneten Erstmessung die Nichteinhaltbarkeit einschlägiger, der Luftreinhaltung dienender Grenzwerte herausstellen sollte, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Das Gebot, über das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angestellten Prognose zu befinden, besteht dann nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen Drittbetroffenen gegenüber, wenn diese ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten besitzen (vgl. zur Drittbezogenheit des Verbots, die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens - zunächst - offen zu lassen, Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 136). Diese Voraussetzung ist bei Personen im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage hinsichtlich solcher Emissionsgrenzwerte zu bejahen, die der Minimierung gesundheitlicher Risiken dienen, solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionsgrenzwerte bestimmt sind (BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/333). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen; der Antragsteller kann sich auf diesen Drittschutz - unter Berücksichtigung der in Abschnitt II 1 b sowie eingangs des Abschnitts II.3 dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen - berufen. Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, im vorliegenden Eilverfahren Aussagen über die Unbedenklichkeit nur kurzfristiger Aufenthalte im Einwirkungsbereich zu machen.

Im Rahmen der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, ist nicht nur der derzeit bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 unter dem Blickwinkel der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Formaldehydemissionen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden muss auch, dass zweifelhaft ist, ob sich ein etwaiges diesbezügliches Regelungsdefizit überhaupt zum Nachteil des Antragstellers auswirken kann, ehe es - sollte es bestehen - im anhängigen Hauptsacheverfahren oder aufgrund eigener Initiative des Antragsgegners behoben sein wird. Unter beiden Gesichtspunkten wäre eine auch nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht sachgerecht. Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, entspricht es vielmehr, darauf hinzuwirken, dass die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergeht, ehestmöglich beseitigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es deshalb für angezeigt, die Beigeladene durch eine Auflage analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verpflichten, nicht nur die von ihr nach der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids ohnedies zu veranlassenden Emissionsmessungen bereits innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten vornehmen zu lassen, sondern die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist auch dem Landratsamt vorzulegen. Denn da diese Behörde für den Fall, dass sich bei der Messung Grenzwertüberschreitungen ergeben sollten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen hätte, um für die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse zu sorgen, wäre es nicht interessengerecht, der Beigeladenen für die Vorlage der Messprotokolle einen Zeitraum von acht Wochen nach der Durchführung der Messung zur Verfügung zu stellen, wie die Nummer 4.6.8 des Genehmigungsbescheids das vorsieht. Sollte die der Beigeladenen im Bescheid gesetzte Frist für die Durchführung der Messung früher als die vom Gericht gesetzte Einmonatsfrist enden, hätte es insoweit (nicht aber hinsichtlich der Vorlageverpflichtung) bei der behördlichen Regelung sein Bewenden.

Was die Modalitäten der Messung anbetrifft, so hält es der Verwaltungsgerichtshof im Wissen darum, dass das u. U. zwei gesonderte Messvorgänge erfordern kann, für interessengerecht, dass sie sowohl nach Maßgabe der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch der VDI-Richtlinie 3862 durchgeführt wird. Die Beachtung der Vorgaben der TA Luft ist angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung, die dieses Regelwerk entfaltet, geboten; die zu beauftragende Messstelle wird deshalb nach den in den genannten Nummern der TA Luft erwähnten VDI-Richtlinien 4200 und 2448 Blatt 1 sowie nach der auch im Bescheid in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 4220 vorzugehen haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof außerdem geforderte Beachtung der VDI-Richtlinie 3862 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Heranziehung dieses technischen Regelwerks in Abschnitt 2.2.2.2.6 des Biogashandbuchs Bayern dann empfohlen wird, wenn speziell Formaldehydemissionen zu ermitteln sind. Zugleich wird damit dem auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen nach der VDI-Richtlinie 3862 in Betracht kommenden Verfahren bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zu beauftragenden Messstelle vorbehalten.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof keine von der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids abweichenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der dort aufgestellten Anforderungen. Das gilt insbesondere für das Gebot, Messtermine dem Landratsamt spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte bereits eine Erstmessung im Sinn der Auflage 4.6.8 stattgefunden haben, bedarf sie keiner Wiederholung, soweit sie den Vorgaben dieses Beschlusses genügt.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einerseits im Umfang ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden; andererseits entspricht es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr einen anteiligen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen. Um klarzustellen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der mit einem gleichgerichteten Interesse am Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet, hat das Gericht die Kostenverteilung in entsprechender Anwendung der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die Darlegungen am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.