vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 12 K 16.5012, 08.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 1.048,06 festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Mit Mehrfachantrag vom 10. April 2013 beantragte der Kläger unter anderem die Betriebsprämie für das Jahr 2013. Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vom 9. Dezember 2013 eine Betriebsprämie 2013 i.H.v. EUR 17.467,63 gewährt. Am 20. Dezember 2013 wurde dem AELF bekannt, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle des Landratsamts (Veterinäramt) vom 27. November 2013 im Betrieb des Klägers Mängel festgestellt worden seien. So seien von 153 Rindern 16 mit nur einer statt zwei Ohrmarken gekennzeichnet gewesen (Kürzungsvorschlag Betriebsprämie: 1 v.H.), von 30 Kälbern seien vier vorschriftswidrig angebunden gewesen (Kürzungsvorschlag Betriebsprämie: 3 v.H.). Nach Anhörung des Klägers nahm das AELF sodann mit Bescheid vom 21. April 2014 den Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2013 teilweise zurück (Nr. 1) und forderte den Kläger zur Rückzahlung einer überzahlten Betriebsprämie i.H.v. EUR 1.048,06 bis zum 25. August 2014 auf (Nr. 2). Es wurde auf die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 27. November 2013 festgestellten Mängel und den Umstand verwiesen, dass die Gewährung der Betriebsprämie gemäß Art. 4 f. VO (EG) Nr. 73/2009 an die Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften geknüpft sei. Aufgrund eines bereits im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 15. November 2012 festgestellten, gleichgelagerten Registrierungsverstoßes sei insoweit eine dreifache Kürzung von 3 v.H. vorzunehmen, zusammen mit der Kürzung für den Verstoß gegen das Anbindungsverbot (3 v.H.) ergebe sich eine Gesamtkürzung von 6 v.H. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 4. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. Juni 2017 (Az. M 12 K 16.5012) ab. Der Teilrücknahmebescheid vom 21. April 2014 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheids sei § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 und Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 73/2009 und Art. 71 Abs. 1 und 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 sowie den Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 73/2009 und zur VO (EG) Nr. 1234/2007. Die hiernach für eine Kürzung erforderliche, dem Betriebsinhaber anzulastende Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009) sei im Fall des Klägers mit Blick auf die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 27. November 2013 festgestellten Verstöße gegeben. So habe der Kläger in anzulastender Weise gegen das Anbindungsverbot (Anhang I Nr. 8 RL 2008/119/EG, § 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 TierSchNutztV) verstoßen. Insbesondere sei nicht der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV gegeben, wonach die Verordnung keine Anwendung während einer tierärztlichen Behandlung findet, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind. Die genannte Norm sei eng auszulegen, zumal sie in Bezug auf die Haltungsanforderungen für Kälber in der Richtlinie 2008/119/EG keine Grundlage finde. Ausweislich des Wortlauts („während einer tierärztlichen Behandlung“) setze die Norm zudem eine laufende und vom Tierarzt selbst vorgenommene Behandlung voraus; nur zum konkreten Eigenschutz des Tierarztes bzw. zur konkreten Ermöglichung einer gefahrlosen Behandlungsmaßnahme durch den Tierarzt selbst (etwa zum Setzen einer Infusion) sei im Lichte der europarechtlichen Regelungen eine kurzzeitige Ausnahme vom Anbindungsverbot aus § 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 TierSchNutztV gerechtfertigt. Nicht erfasst sei insoweit hingegen eine tierärztliche Handlungsanweisung, Kälber über Tage oder Wochen in Anbindehaltung zu halten, zumal der Fall erkrankter Tiere in Anhang I der Richtlinie 2008/119/EG geregelt sei, ohne eine Ausnahme vom Anbindungsverbot vorzusehen. Der Kläger habe überdies zum wiederholten Mal gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten aus Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, nach der nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rinder an beiden Ohren mit Ohrmarken zu kennzeichnen seien. Das unsubstantiierte Bestreiten der Feststellungen aus dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 27. November 2013 durch den Kläger greife nicht durch. Die insoweit angesetzte Einzelkürzung um 1 v.H. sei rechtmäßig. Die behördliche Entscheidung, dass sich die Zahl der im Fall des Klägers durch Verstöße betroffenen Tiere (10,46 v.H.) nicht mehr „innerhalb der normalen Grenzen“ bewegt habe, innerhalb derer nach den Prüferhinweisen 2013 des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) entsprechende Verstöße sanktionslos bleiben, sei mit Blick auf die Anzahl der Tiere mit nur einer Ohrmarke (16) und die erheblichen gleichgelagerten Verstöße bei der Vor-Ort-Kontrolle aus dem November 2012 (49 von 147 Rindern bzw. 33,56 v.H. der Tiere mit nur einer Ohrmarke) nicht zu beanstanden. Ein - jedoch ebenfalls unverbindlicher - Orientierungswert (15 v.H.) habe erst ab dem Kontrolljahr 2015 existiert. Es sei auch kein geringfügiger Verstoß im Sinn von § 31a InVeKoSV gegeben. Da es sich bei dem fahrlässigen Kennzeichnungsverstoß nach den StMUV-Prüferhinweisen 2013 nur um einen leichten Verstoß gehandelt habe, sei abweichend von der Regelkürzung um 3 v.H. eine Minderung um nur 1 v.H. nicht zu beanstanden, die jedoch aufgrund der vorangegangenen Kennzeichnungsverstöße aus 2012 mit dem Faktor 3 zu multiplizieren sei (Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 VO EG Nr. 1122/2009). Hieraus ergebe sich eine Gesamtkürzung von 6 v.H.

Zunächst begründet der Kläger seinen Zulassungsantrag damit, dass an der Richtigkeit des Urteils ernstliche Zweifel bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Anbindungsverbot aus § 5 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV bejaht, da es die Einschlägigkeit der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV unzutreffend verneint habe. Die gerichtliche Annahme, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV „eng“ auszulegen sei, habe weder eine Grundlage im Wortlaut der Norm noch in den Haltungsanforderungen für Kälber aus der Richtlinie 2008/119/EG. Der Wortlaut der Norm („während einer tierärztlichen Behandlung“) enthalte richtigerweise keine Beschränkung auf eine konkrete kurzzeitige Behandlungsmaßnahme durch den anwesenden Tierarzt (z.B. eine Injektion), sondern umfasse den gesamten Zeitraum einer andauernden Tierarztbehandlung (von der Diagnose bis zur Abschlussuntersuchung), unabhängig von der Anwesenheit des Tierarztes. Nur so könne im Lichte des gebotenen Tierschutzes (vgl. Art. 20a GG, § 1 TierSchG) eine effektive einzelfallgerechte tierärztliche Behandlung gewährleistet werden, obwohl die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ggf. hiermit unvereinbare Regelungen enthalte. Auch die Richtlinie 2008/119/EG stehe der Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV nicht entgegen. Denn auch Anhang I Nr. 6 zur Richtlinie 2008/119/EG regele, dass kranke Kälber unverzüglich tierärztlich zu behandeln seien; aus dieser Spezialvorschrift für erkrankte Kälber folge, dass einer im Einzelfall tiermedizinisch indizierten Behandlung in Form der Anbindehaltung nicht die allgemeine Vorschrift aus Anhang I Nr. 8 zur RL 2008/119/EG (Anbindungsverbot) entgegenstehe. Überdies bestätige auch ein Schreiben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 24. Juli 2017 die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV im vorliegenden Fall. Er habe als tiermedizinischer Laie zudem auf die Diagnose und die Empfehlung des langjährig behandelnden Hoftierarztes vertrauen dürfen. Insoweit sei auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV zu verweisen, nach dem bei erkrankten Tieren die bußgeldbewehrte Pflicht zur unverzüglichen Hinzuziehung eines Tierarztes bestehe. Der Hoftierarzt habe im vorliegenden Einzelfall aufgrund mehrfacher persönlicher Untersuchungen vor Ort hinsichtlich der vier von einer viralen Durchfallerkrankung betroffenen Kälber eine Anbindehaltung statt einer Haltung in einer Einzelbox empfohlen, um die Ansteckungsgefahr für die übrigen, in Gruppen gehaltenen Kälber erheblich zu senken (siehe Stellungnahme des Hoftierarztes v. 20.3.2014). Soweit im Schreiben der LGL vom 24. Juli 2014 hinsichtlich der Behandlungsempfehlungen des Hoftierarztes fachliche Bedenken erhoben würden, so seien diese unbegründet. Insbesondere entspreche das am 27. November 2013 praktizierte, hoftierärztlich empfohlene Liegen der Tiere auf einer weichen, dicken und vor allem trockenen Strohunterlage der guten landwirtschaftlichen Praxis; denn so habe schnell geprüft werden können, ob sich die Durchfallerkrankung gebessert habe. Soweit die LGL meine, dass mangels feststellbarer Infusionsstichstellen keine Behandlung der Kälber wegen des großen Flüssigkeits- und Elektrolytverlusts erfolgt sei, so gelte, dass auf hoftierärztliche Anweisung mehrfach täglich eine manuelle Verabreichung von Milch und einer Elektrolytlösung erfolgt sei. Im konkreten Fall seien die vier erkrankten Kälber allesamt innerhalb weniger Tage gesundet, was die fachliche Richtigkeit der Behandlungsempfehlungen und -anweisungen des Hoftierarztes bestätige. Zudem hätten auch die Fach-Kontrolleure des Landratsamts im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 27. November 2013 auf Nachfrage geäußert, dass die betroffenen Kälber angebunden bleiben könnten, wenn dies der zuständige Hoftierarzt so angeordnet habe; dies könnten die jeweiligen Behördenmitarbeiter bezeugen. Aus diesem Grund habe zeitnah auch keine behördliche Nachkontrolle stattgefunden, eine solche sei erst dreieinhalb Monate später erfolgt. Der bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 27. November 2013 ebenfalls anwesende juristische Staatsbeamte des Landratsamts habe sogar geäußert, dass die Tierhaltung im klägerischen Betrieb aus seiner Sicht vorbildlich sei, Tierschutzverstöße seien für ihn nicht erkennbar. Die spätere Einleitung eines Sanktionsverfahrens durch das Landratsamt sei daher widersprüchlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris Rn. 19; B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 - juris Rn. 11). Das Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert darüber hinaus stets eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2019 - 10 ZB 18.2628 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.).

Hiervon ausgehend sind mit Blick auf den obigen klägerischen Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben.

Jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen Verstoß des Klägers gegen das Anbindungsverbot aus § 5 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV zu der Auffassung gelangt, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV im Fall des Klägers nicht einschlägig ist. Hiernach finden die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung keine Anwendung während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV („während einer tierärztlichen Behandlung“) nur auf konkrete kurzzeitige Behandlungsmaßnahmen in Anwesenheit des Tierarztes selbst Anwendung findet (a.A. wohl Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL - Januar 2019, § 1 TierSchNutztV Rn. 9, nach dem bei ansteckenden Krankheiten beispielsweise der vorübergehende Kontaktausschluss des betroffenen Tieres zu anderen Tieren unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV zu subsumieren sei). Denn jedenfalls war vorliegend die weitere Voraussetzung aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV nicht gegeben, dass nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen waren. Denn insoweit gilt, dass das Urteil des Tierarztes sachlich fundiert und von einer allgemein nachvollziehbaren Bewertung getragen sein muss; nur soweit die abweichenden Halteanforderungen tiermedizinisch nach Art, Ausmaß und Dauer unumgänglich zur Unterstützung der Genesung oder zum Schutz anderer Tiere vor Erkrankung sind, darf von den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgrund von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV abgesehen werden (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL - Januar 2019, § 1 TierSchNutztV Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 1 TierSchNutztV Rn. 3; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 TierSchHundeV Rn. 2 zum wortgleichen § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchHundeV). Hiervon ausgehend war vorliegend die nicht näher begründete Einschätzung des Hoftierarztes, dass aufgrund einer hochgradig viralen Durchfallerkrankung der Kälber temporär eine Anbindehaltung indiziert gewesen sei (Stellungnahme v. 20.3.2014, GA S. 88), nicht hinreichend tragfähig, um einen Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV zu begründen. Insoweit ist auf die Stellungnahme des Fachtierarztes für Tierschutz des LGL vom 24. Juli 2014 (GA S. 105 f.) zu verweisen. Unter Auseinandersetzung mit der schriftlichen Einlassung des Hoftierarztes vom 20. März 2014 hat der Fachtierarzt für Tierschutz hier ausgeführt, dass die Anbindung von Kälbern nicht nur ihre Bewegungsmöglichkeit, sondern auch andere Verhaltenskreise - wie etwa das Sozialverhalten, das Körperpflege- oder Komfortverhalten und das Ruheverhalten - unangemessen einschränke; die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere seien mit Leiden gleichzusetzen. Es seien hinsichtlich der Anbindung keine Vorteile bei der Beurteilung des Krankheitsverlaufs oder gar für die Genesung der Tiere erkennbar, die das Zufügen dieser Leiden rechtfertigten; insbesondere sei die Begutachtung des Kots problemlos auch ohne Anbindung möglich. Auch der mündlich seitens des Klägers geäußerte Grund einer Wahrung des Sichtkontakts der erkrankten Kälber zum Muttertier rechtfertige die Anbindung nicht. Es sei schon fraglich, ob die in der Regel unmittelbar nach der Geburt vom Muttertier getrennten Kälber den Sichtkontakt als förderlich empfinden könnten; jedenfalls könne dieser auch ohne Anbindung hergestellt werden. Zusammenfassend wurde durch den Fachtierarzt für Tierschutz des LGL die Anbindung hochgradig an Durchfall erkrankter Kälber auf planbefestigtem Boden ohne Einstreu als tierschutzwidrig eingestuft. Die Auffassung des Hoftierarztes, dass eine solche Haltung tiermedizinisch unumgänglich gewesen sei, wurde ausdrücklich nicht geteilt; es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Form der Unterbringung geeignet gewesen sei, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen. Entgegen des klägerischen Zulassungsantrags hat der Fachtierarzt für Tierschutz des LGL in seiner Stellungnahme auch nicht etwa eingeräumt, dass im Fall des Klägers § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV einschlägig sei; er hat vielmehr lediglich grundsätzlich auf das Bestehen und die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift hingewiesen, ohne jedoch eine Subsumtion hinsichtlich des klägerischen Falls vorzunehmen (GA S. 105, 2. Absatz). Auch der zuständige Amtstierarzt beim Landratsamt hatte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2016 (VA S. 11 f.) die inmitten stehende Anbindehaltung als fachlich nicht nachvollziehbar und nicht notwendig erachtet. Weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren hat der Kläger tiermedizinische Stellungnahmen oder Gutachten vorgelegt, die diese amtstierärztlichen Einschätzungen substantiiert in Frage stellen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass den fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte besondere Bedeutung zukommt; denn diesen ist bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen (vgl. § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2005 - 25 ZB 04.3457 - juris Rn. 9; HessVGH, B.v. 19.8.2008 - 8 UZ 2673/07 - juris Rn. 9). Der aufgrund der Nichteinschlägigkeit von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV gegebene jedenfalls fahrlässige Verstoß gegen das Anbindungsverbot aus § 5 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV war dem Kläger auch anzulasten im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009; das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger seine tierschutzrechtlichen Pflichten ausweislich seiner Unterschrift im Mehrfachantrag aus der Cross-Compliance-Broschüre 2013 kannte und diesen widersprechende tierärztliche Behandlungsempfehlungen nicht einfach unreflektiert befolgen durfte, ohne sich hinsichtlich der Einschlägigkeit von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV bei den zuständigen Stellen zu erkundigen bzw. beraten zu lassen (UA S. 24). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass tiermedizinische Ausnahmen vom Anbindungsverbot weder in § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV noch in Anhang I Nr. 6 Satz 2 bis 4 der zugrunde liegende Richtlinie 2008/119/EG, die jeweils den Umgang mit erkrankten Tieren regeln, vorgesehen sind.

Ferner trägt der Kläger vor, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor, da das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten aus Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 bejaht habe. Die gerichtliche Begründung, dass es im Kontrolljahr 2013 keine festen Werte zur Festlegung der „normalen Grenzen“ gegeben habe, innerhalb derer nach den StMUV-Prüferhinweisen 2013 entsprechende Verstöße sanktionslos blieben, sei unrichtig. Denn es habe laut einer E-Mail des StMUV vom 7. Juni 2017 aufgrund eines Arbeitspapiers der EU-Kommission vom 10. Dezember 2009 (Az. DS/2009/31) für das Kontrolljahr 2013 konkrete Prüferhinweise zu der vorliegenden Sonderfallkonstellation gegeben. Hiernach seien üblicherweise keine Sanktionen ausgesprochen worden, soweit zwar nur eine Ohrmarke vorhanden sei, die Rinder jedoch aufgrund anderer Elemente des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems eindeutig identifiziert werden könnten. So liege der Fall auch hier. Richtigerweise hätten bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 27. November 2013 bereits nur acht von 153 Rindern (5,2 v.H.) nur eine Ohrmarke aufgewiesen; selbst bei Zugrundelegung der Werte des Prüfberichts des Landratsamts (16 betroffene Rinder von 153) habe der Anteil der beanstandeten Tiere nur 10,46 v.H. betragen. Hiervon ausgehend seit laut dem genannten Arbeitspapier vom 10. Dezember 2009 im Jahr 2013 zwar ein Verstoß gegen die EU-Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten gegeben gewesen; dieser hätte jedoch im Rahmen der Cross-Compliance ohne Sanktion bleiben müssen, da er sich „innerhalb normaler Grenzen“ bewegt habe. Dies habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Der Anteil der beanstandeten Tiere - ob 5,2 v.H. oder 10,46 v.H. - habe auch unter dem ab dem Jahr 2015 geltenden Orientierungswert für einen Bagatell-Verstoß von 15 v.H. gelegen; zumindest dieser Wert müsse auch für das Kontrolljahr 2013 hinsichtlich der Bestimmung der „normalen Grenzen“ bzw. eines Sonderfalls bzw. bei der Abgrenzung von einem Verstoß gegen die Viehverkehrsverordnung herangezogen werden.

Auch mit Blick auf den obigen klägerischen Vortrag sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass ein Cross-Compliancerelevanter Verstoß des Klägers gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten aus Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 gegeben war, da die Behörde im Einzelfall des Klägers rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich der Verstoß bei einem Anteil der Tiere mit nur einer Ohrmarke von 10,46 v.H. - dass der Anteil richtigerweise nur 5,2 v.H. betragen habe, ist im Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert dargelegt - nicht mehr innerhalb der „normalen Grenzen“ der Prüferhinweise 2013 oder einer dort vorgesehenen Bagatellregelung bewegt hat. Das StMUV hat insoweit mit E-Mail vom 7. Juni 2017 (GA S. 95 f.) mitgeteilt, dass bei Verstößen, bei denen - wie beim Kläger - Rinder statt zwei Ohrmarken nur eine Ohrmarke aufgewiesen hätten, nach den Prüferhinweisen 2013 von einer Sanktion im Rahmen der Cross-Compliance abgesehen worden sei, wenn sich der Anteil der Tiere mit nur einer Ohrmarke innerhalb „normaler Grenzen“ bewegt habe. Die Entscheidung zur Festlegung einer „normalen Grenze“ sei im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu treffen gewesen. Diese Handhabung habe auf einem Arbeitspapier der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2009 (Az. DS/2009/31) beruht. Außerhalb der „normalen Grenze“ habe im Regelfall ein leichter Verstoß vorgelegen, der bei Einhaltung einer in einer Tabelle niedergelegten Bagatellgrenze (z.B. 3 v.H. bei einem Bestand von mehr als 100 Tieren) als Bagatellverstoß habe beurteilt werden können. Soweit der Kläger hierzu im Zulassungsantrag rügt, dass es laut dem genannten Arbeitspapier für das Kontrolljahr 2013 konkrete Prüferhinweise zu einer auch bei ihm gegebenen Sonderfallkonstellation gegeben habe, wonach üblicherweise bei nur einer statt zwei Ohrmarken keine Sanktionen im Bereich der Cross-Compliance ausgesprochen worden sei, so trifft dies nicht zu. In der E-Mail des StMUV vom 7. Juni 2017 (GA S. 95 f.) ist vielmehr ausdrücklich und ohne Einschränkung ausgeführt, dass auch in dieser Konstellation nach dem Arbeitspapier vom 10. Dezember 2009 von einer Sanktion nur abgesehen werden konnte, soweit sich der Anteil der Tiere im Bestand mit nur einer Ohrmarke innerhalb der im Einzelfall behördlich zu bestimmenden „normalen Grenzen“ bewegt hat. Die klägerseitig im Zulassungsantrag gerügte Aussage des Verwaltungsgerichts, dass es im Kontrolljahr 2013 keine festen Werte zur Festlegung der „normalen Grenzen“ gegeben habe (UA S. 27), ist daher ohne weiteres zutreffend; die hiervon abweichende Auffassung des Klägers basiert offenbar auf einem Missverständnis der E-Mail des StMUV vom 7. Juni 2017. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der erst ab dem Kontrolljahr 2015 für den Begriff der „normalen Grenzen“ geltende unverbindliche Orientierungswert von 15 v.H. für das Kontrolljahr 2013 keine Relevanz hatte (UA S. 27). Die in der E-Mail des StMUV vom 7. Juni 2017 ebenfalls angesprochene Bagatellregelung konnte im Fall des Klägers ersichtlich keine Anwendung finden, da die Bagatellgrenze (3 v.H. von Verstößen betroffene Tiere) bei einem Anteil von Tieren mit Verstößen von 10,46 v.H. (16 von 153 Rindern) ohne weiteres überschritten war.

Ferner begründet der Kläger seinen Zulassungsantrag damit, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es gehe um die Klärung von entscheidungserheblichen Rechtsfragen; diese stellten in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Berufungsentscheidung. Konkret gehe es um folgende Fragen:

- „Ist die Ausschlussnorm gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV aufgrund der Tatbestandsvoraussetzung ‚während einer tierärztlichen Behandlung‘ lediglich auf eine tierärztliche Behandlung des Tieres anzuwenden, bei der der Tierarzt stets persönlich zugegen ist?“

- „Ist die Ausschlussnorm gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV aufgrund der Tatbestandsvoraussetzung ‚während einer tierärztlichen Behandlung‘ zeitlich eng und restriktiv auszulegen, mit der Folge, dass Handlungsanweisungen des Tierarztes gegenüber dem Tierhalter und deren Umsetzung durch den Tierhalter bis zu einer abschließenden Enduntersuchung des Tieres durch den Tierarzt nicht unter das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV ‚während einer tierärztlichen Behandlung‘ fallen?“

- „Unterfallen mündliche Handlungsanweisungen des behandelnden Tierarztes gegenüber dem Tierhalter [dem] Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV ‚während einer tierärztlichen Behandlung‘?“

- „In welchem Verhältnis stehen die allgemeine Vorschrift gem. Anhang I Nr. 6 der Richtlinie 2008/119/EG und die allgemeine Vorschrift gem. Anhang I Nr. 8 der Richtlinie 2008/119/EG?“

- „Verstößt die Subsumtion mündlicher Handlungsanweisungen des behandelnden Tierarztes gegenüber dem Tierhalter unter das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV ‚während einer tierärztlichen Behandlung‘ gegen die allgemeine Vorschrift gem. Anhang I Nr. 8 der Richtlinie 2008/119/EG?“

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 22.3.2019 - 1 ZB 17.594 - juris Rn. 9; B.v. 4.3.2019 - 10 ZB 18.2195 - juris Rn. 17; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27 ff.).

Hiervon ausgehend weist die Rechtssache vorliegend keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Kläger wird bereits seinen Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, soweit er im Zulassungsantrag (ZA S. 30-32) schlicht die obigen Fragen formuliert, ohne jedoch hinreichend konkret und substantiiert aufzuzeigen und zu erläutern, warum die Beantwortung der formulierten Fragen entscheidungserheblich und von besonderer Schwierigkeit sein soll. Dies gilt selbst dann, wenn man den klägerischen Vortrag zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in die vorliegende Betrachtung miteinbezieht. Wie hierzu ausgeführt ist im Fall des Klägers bereits nicht entscheidungserheblich, ob § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV („während einer tierärztlichen Behandlung“) nur auf konkrete kurzzeitige Behandlungsmaßnahmen in Anwesenheit des Tierarztes selbst Anwendung findet oder weiter auszulegen ist; damit sind jedenfalls die ersten drei klägerseitig formulierten Fragen vorliegend nicht von Relevanz. Die letzten beiden aufgeworfenen Fragen können zudem - wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt - ohne weiteres anhand des Gesetzes beantwortet werden.

Abschließend begründet der Kläger seinen Zulassungsantrag damit, dass das angegriffene Urteil auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler beruhe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht drei in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge abgelehnt:

„1. Zum Beweis der Tatsache, dass das Landratsamt E. bei der Kontrolle und Bewertung der fehlenden Ohrmarken im Betrieb des Klägers am 27.11.2013 es unterlassen hat, Bestimmungen zur Bagatellregelung gem. § 31a InVeKoSV heranzuziehen, wird Beiziehung des Leitfadens, ministerieller Handlungsanweisungen sowie ministerieller IMS-Schreiben zum Vollzug des bis zum 03.03.2015 geltenden § 31 InVeKosV über das Landratsamt E. bzw. das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantragt.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass die zeitlich befristete Anbindung der vier Kälber und Verabreichung von Milch und Elektrolytlösung per Hand durch den Kläger im Zeitpunkt der Betriebskontrolle am 27.11.2013 tiermedizinisch erforderlich und indiziert war, wird die Einvernahme des Zeugen und damals behandelnden Tierarztes, Herrn H., Kleintierpraxis H., … beantragt.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass die Tierhaltung im Betrieb des Klägers seitens des Landratsamts E. im Rahmen der Betriebskontrolle am 27.11.2013 als vorbildlich angesehen und das Landratsamt E. die Anbindehaltung gegenüber dem Kläger nicht unterbunden hat, wird die Einvernahme des Zeugen Herrn Oberregierungsrat M., zu laden über das Landratsamt E. beantragt.“

Daher liege ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsgebot aus § 86 Abs. 1 VwGO sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vor. Den ersten Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht fälschlicherweise als unzulässigen Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Richtigerweise habe er jedoch den Beweisantrag hinreichend substantiiert, indem er E-Mail-Anfragen vom 17./18. Januar 2017 sowie vom 19. Mai 2017 an das StMUV zum behördlichen Vollzug des bis zum 3. März 2015 geltenden § 31 InVeKosV nebst Gesuche um Übersendung der inmitten stehenden ministeriellen Leitfäden und Dokumente vorgelegt habe. Im Beweisantrag seien die betreffenden Dokumente auch konkret bezeichnet gewesen. Ferner sei die E-Mail des StMUV vom 7. Juni 2017 insoweit nicht erschöpfend gewesen; denn die dort in Bezug genommenen Dokumente, auf deren Grundlage die Prüferhinweise 2013 ausgearbeitet worden seien, seien nicht vorgelegt worden. Den zweiten Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unerheblich abgelehnt. Richtigerweise sei im Kontext des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV die Einvernahme des Hoftierarztes von Relevanz gewesen, da laut dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der LGL vom 24. Juli 2014 fachliche Bedenken hinsichtlich der durch den Hoftierarzt empfohlenen Behandlung bestanden hätten. Insoweit sei das in den Akten befindliche Schreiben des Hoftierarztes vom 20. März 2014 nicht ausreichend gewesen, da es zur tiermedizinischen Indikation der vorgenommenen Behandlung keine Aussage treffe. Den dritten Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Unrecht als unerheblich abgelehnt. Es sei höchst widersprüchlich seitens des Landratsamts gewesen, einerseits im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die klägerische Tierhaltung in Form der Anbindehaltung als vorbildlich zu bezeichnen, unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV zu subsumieren und nicht zu unterbinden, andererseits jedoch im Nachgang einen Verstoß gegen das Anbindungsverbot aus § 5 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV zu bejahen. Ein solches widersprüchliches behördliches Verhalten sei auch entscheidungserheblich gewesen. Bei antragsgemäßer Beweiserhebung wäre jeweils weiterer Sachvortrag bzw. im Ergebnis eine Stattgabe der Klage erfolgt.

Auch in Verfahren, in denen wie im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist das Gericht mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zwar nicht verpflichtet, Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält; es darf aber eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen, einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 11.6.2014 - 5 B 19.14 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Verfahrensfehler gegeben, der zur Zulassung der Berufung führt. Vorab ist klarzustellen, dass der klägerische Vortrag, dass bei antragsgemäßer Beweiserhebung jeweils weiterer Sachvortrag bzw. im Ergebnis eine Stattgabe der Klage erfolgt wäre, pauschal und unsubstantiiert ist; der Kläger wird insoweit bereits seinen Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Unabhängig davon findet die gerügte Ablehnung der Beweisanträge jeweils eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Den ersten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unzulässigen Beweisermittlungsantrag abgelehnt, da er nicht auf konkrete, genau bezeichnete Urkunden als individualisierte Beweismittel abzielte, sondern auf die Durchsicht von Urkundensammlungen (ministerielle Vollzugsdokumente) zu dem Zweck der Aufklärung, ob und ggf. welche der darin befindlichen Urkunden die behaupteten Tatsachen erweisen könnten (vgl. allg. BVerwG, B.v. 20.5.1998 - 7 B 440.97 - ZOV 1998, 295 - juris Rn. 23-25). Zudem hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass mit der E-Mail des StMUV vom 7. Juni 2017 bereits eine konkrete ministerielle Stellungnahme zur maßgeblichen Verwaltungspraxis der Behörden im Kontrolljahr 2013 bei Verstößen in Form der Anbringung von nur einer statt zwei Ohrmarken vorlag und nichts dafür gesprochen hat, dass es hiervon abweichende ministerielle Handlungsanweisungen gegeben hätte (siehe zum Ganzen: Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 4 f.). Den zweiten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich war, da sie nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung (vgl. allg. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 11 ZB 17.31712 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.10.2013 - OVG 3 N 189.12 - juris Rn. 5) am Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften nichts geändert hätte (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 5). Denn aus Sicht des Verwaltungsgerichts war § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV bereits deshalb nicht einschlägig, da die Ausnahmevorschrift eine konkrete, vom Tierarzt selbst persönlich vorgenommene Behandlungsmaßnahme vorausgesetzt hätte (UA S. 22 f.); eine allgemeine tiermedizinisch empfohlene Anbindehaltung war hiernach von vornherein nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV zu subsumieren. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass zur Begründung einer tiermedizinischen Indikation der Anbindehaltung bereits eine Stellungnahme des Hoftierarztes vom 20. März 2014 (GA S. 88) vorlag und klägerseitig nicht vorgetragen worden war, dass der Hoftierarzt darüber hinausgehende Erkenntnisse hätte (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 5). Den dritten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich war (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 5). Denn etwaige Aussagen und Einschätzungen der Mitarbeiter des Landratsamts im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 27. November 2013 waren naturgemäß vorläufig und unverbindlich; daher waren sie von vornherein nicht geeignet, etwas an den im Prüfbericht verbindlich festgestellten Tatsachen zu ändern, die objektiv einen Verstoß gegen das Anbindungsverbot aus § 5 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV begründeten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 13a ZB 17.2456 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung


(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege


(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern


Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:1.Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trocken

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen

InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV 2015 | § 31 Duldungs- und Mitwirkungspflichten


(1) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. der Betriebsinhaber,2. im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeugerorganisation im Hopfensektorden Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 13a ZB 17.2456 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2019 - 1 ZB 17.594

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 10 ZB 18.2195

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2017 - 11 ZB 17.31712

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung d

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis. Eine solche wurde auf ihren Antrag am 12. März 2015 unter verschiedenen Auflagen erteilt. Mit Schriftsatz vom 15. April 2015 erhob die Klägerin zunächst Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. März 2015. Nachdem die Grabungsarbeiten nach Klageerhebung abgeschlossen worden waren, stellte sie im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage den Antrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 12. März 2015 rechtswidrig war. Bei rechtmäßiger Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 und Art. 1 Abs. 4 BayDSchG hätte die Grabungserlaubnis zumindest ohne Auflagen erteilt werden müssen. Eine Erlaubnispflicht habe nicht bestanden, nachdem in dem Bereich der Grabungen keine Funde aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit und daher kein Bodendenkmal vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2017 abgewiesen, da der Bescheid über die denkmalrechtliche Erlaubnis unter Auflagen rechtmäßig gewesen sei. Eine Erlaubnispflicht habe bestanden, da jedenfalls archäologische Funde aus dem 13. Jahrhundert aufzufinden gewesen seien und diese ausreichten, um ein Bodendenkmal anzunehmen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Ausweislich der Klagebegründung im erstinstanzlichen Verfahren war die Klage zunächst auf die Aufhebung der mit der Erlaubnis verbundenen belastenden Nebenbestimmungen (vgl. Bl. 28 der Akte des Verwaltungsgerichts) bzw. die Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis ohne die belastenden Nebenbestimmungen gerichtet (vgl. Bl. 37 der Akte des Verwaltungsgerichts). Streitgegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage war mithin die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen der Erlaubnis bzw. ein Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Erlaubnis ohne Nebenbestimmungen, sofern eine isolierte Anfechtung der Auflagen nicht möglich sein sollte. Die nach Durchführung der Grabungen mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 erhobene Fortsetzungsfeststellungklage muss sich auf diesen Streitgegenstand beziehen, da eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur vorliegt, wenn der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 -3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27). Der im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage gestellte Antrag, „dass der Bescheid des Landratsamtes P* … vom 12. März 2015 rechtswidrig war“, kann daher nur so verstanden werden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der inhaltsbestimmenden Nebenbestimmungen begehrt wurde.

Für die Rechtswidrigkeit der Auflagen wird ausschließlich geltend gemacht, dass diese nicht erforderlich gewesen seien, da kein Bodendenkmal vorliege. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu der Beantragung der denkmalrechtlichen Erlaubnis setzt („venire contra factum proprium“), hat die Klägerin die Erlaubnisbedürftigkeit der Erdarbeiten mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf dem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Die Erlaubnisbedürftigkeit setzt nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend voraus, dass ein Bodendenkmal gemäß Art. 1 Abs. 4 BayDSchG mit Gewissheit vorhanden ist. Es reicht vielmehr aus, wenn der Vorhabenträger vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich auf dem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Es genügt somit die Vornahme von Grabungen in dem Bewusstsein des möglichen Vorhandenseins von Bodendenkmälern (vgl. Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 1). Wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte, sichere Feststellung über deren Vorhandensein gleichzeitig auch die zumindest teilweise Zerstörung des Denkmals bedeutet, lässt der Gesetzgeber für das Bestehen der Erlaubnispflicht die Vermutung genügen, dass im Bereich der geplanten Erdarbeiten ein Bodendenkmal liegt. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayDSchG schützt damit auch vermutete Bodendenkmäler vor ungezielten Erdarbeiten (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil E Rn. 19).

Die von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob Bodendenkmäler im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayDSchG nur Sachen aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit und nur ausnahmsweise auch solche späterer Zeitstellung sein können, ist nicht entscheidungserheblich. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 dargelegt, dass in dem Bereich der Grabungen nicht nur mit mittelalterlichen, sondern auch mit älteren, urgeschichtlichen Siedlungsspuren zu rechnen gewesen sei. Diese Vermutung wird durch Funde aus der Jungsteinzeit bis zur vorrömischen Eisenzeit in nur ca. 150 m Entfernung zur streitgegenständlichen Fläche begründet. Die Klägerin wendet hiergegen lediglich ein, es bestehe keine räumliche Nähe der Funde zur streitgegenständlichen Fläche und es werde deren Lage auf einer Insel nicht hinreichend berücksichtigt. Weshalb eine Entfernung von ca. 150 m zum Fundort gegen das Auffinden ähnlicher Funde spricht, ist nicht nachvollziehbar, nachdem es sich um Spuren einer Siedlung handelt. Solche haben regelmäßig keine so eng begrenzte Ausdehnung wie beispielsweise ein einzelnes Gebäude. Zudem hat das Landesamt für Denkmalpflege schlüssig auf die ähnlich günstige topographische Lage der streitgegenständlichen Fläche am Flussübergang hingewiesen. Angesichts der besonderen fachlichen Kompetenz des Landesamtes für Denkmalpflege (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 45) reichen die Einwände der Klägerin nicht aus, die von diesem mit konkreten Tatsachen begründete Vermutung zu erschüttern. Soweit die Klägerin geltend macht, dass für die Rechtmäßigkeit des Bescheids auf den Zeitpunkt des Erlasses der Grabungserlaubnis abzustellen sei, übersieht sie, dass ein Anspruch auf Erlass einer Erlaubnis ohne Auflagen streitgegenständlich war; die Auflagen können nicht isoliert angefochten werden.

Die Klägerin musste vermuten, dass sich im Bereich der geplanten Erdarbeiten ein Bodendenkmal befindet. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG stellt auf das Bewusstsein des Vorhabenträgers über das mögliche Vorhandensein eines Bodendenkmals ab (vgl. Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 7 Rn. 1). Dies setzt indes nicht voraus, dass dieser alle Umstände kennt, die die rechtliche Bewertung der möglichen Funde als Bodendenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ermöglichen. Vielmehr verdeutlicht Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BayDSchG, dass es ausreicht, wenn der Vorhabenträger die Umstände kennt, aus denen auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern geschlossen werden muss (vgl. Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 7 Rn. 2). Dass der Klägerin solche Umstände waren bekannt waren, ergibt sich schon daraus, dass sie einen Antrag auf Erlaubnis gestellt hat. Sie wurde im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 15. Januar 2015 auf die bodendenkmalrechtliche Problematik hingewiesen, weiter war ein Bodendenkmal in der Denkmalliste eingetragen. Der Einwand der Klägerin, sie habe keine Umstände gekannt, die auf zu erwartende Funde der Früh- oder Vorgeschichte schließen ließen, unterstellt, dass der Vorhabenträger selbst in der Lage sein müsse, eine rechtliche Bewertung der möglichen Funde vornehmen zu können. Diese Anforderung stellt das Gesetz nicht. Nachdem die Erlaubnispflicht dem Schutz der Bodendenkmäler vor Zerstörung durch Grabungen dient, kann sie nicht von der rechtlichen Bewertung der Erkenntnisse durch den Vorhabenträger abhängen, da sie ansonsten leer liefe und der beabsichtigte Schutz vermuteter Bodendenkmäler nicht gewährleistet werden könnte. Die Eintragung in die Denkmalliste hat lediglich nachrichtlichen Charakter (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG). Es wird kein Vertrauensschutz begründet, dass nur die darin erfassten Objekte die Denkmaleigenschaft begründen oder - wie hier - nur mit mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Funden gerechnet werden muss (vgl. BGH, U.v. 6.6.2013 - III ZR 196/12 - NJW 2013, 3370).

2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf‚ wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet‚ wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 63 und Rudisile in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand September 2018‚ § 124 Rn. 28 m.w.N.).

Die Zulassungsbegründung nennt zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die komplexe Auslegungsfrage, die mit den Ausführungen zur Begründung ernstlicher Zweifel aufgeworfen worden sei und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem historischen Gesetzeszweck bedürfe. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die umfangreich problematisierte Auslegung des Art. 1 Abs. 4 BayDSchG nicht entscheidungserheblich.

3. Die Zulassungsbegründung erfüllt ferner nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Zulassungsbegründung formuliert jedoch keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern verweist nur pauschal auf die Rechtsfragen, die im Rahmen der Begründung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen worden seien.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen weiter.

Der Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht aus dem Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) ergebe. Zwar sei sie im Bundesgebiet geboren, habe hier ihr Leben verbracht und verfüge über keine wesentlichen Bindungen oder Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat, vielmehr habe sie ihre sozialen Kontakte ausschließlich im Bundegebiet. Dennoch führe eine Abwägung aller Einzelfallumstände zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und daher verhältnismäßig sei, da die Klägerin keine wesentlichen Integrationserfolge erzielt habe und ihr eine Eingliederung in die kosovarischen Lebensverhältnisse möglich sei. Sie habe ihre Schul- und daran anschließend die begonnene Berufsausbildung ohne Abschluss beendet. Die wesentlichen sozialen Bindungen bestünden zum Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern, die aber alle ausreisepflichtig seien. Bezüglich der Kinder seien in deren Asylverfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote verneint worden. Kenntnisse der Landessprache seien vorhanden. Auch verfüge sie im Kosovo über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Neben einem älteren Bruder befänden sich dort noch Verwandte des Lebensgefährten. Schließlich sei nicht außer Betracht zu lassen, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie unterstützt worden sei. Dies sei auch künftig zu erwarten.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der umfassenden Einzelfallprüfung wesentliche Aspekte außer Acht gelassen habe. Es liege kein schwerwiegendes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor, weil die Klägerin weder straffällig geworden sei, noch langjährig, auch nicht während ihres Aufenthalts bei ihrem Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen, Sozialleistungen bezogen habe. Die soziale Verwurzelung in Deutschland sei nicht hinreichend gewichtet worden. Die Klägerin sei in Deutschland geboren worden, hier aufgewachsen und habe ihre wesentliche Prägung, Kontakte und Kompetenzen ausschließlich in Deutschland erfahren. Sie spreche Deutsch, die albanische Sprache hingegen nur rudimentär, v.a. seitdem zu ihrem Elternhaus kein Kontakt mehr bestehe. Das Erstgericht habe übersehen, dass durchaus die Bereitschaft zur Schul- und Berufsausbildung bestanden habe. Allerdings sei das schwierige Verhältnis zu den Eltern ein Grund für den fehlenden Schulabschluss gewesen. In der Entscheidung der Klägerin, zu ihrem Lebensgefährten zu ziehen, sei eine eindeutige Abkehr von dem ursprünglichen Wertesystem ihrer aus dem Kosovo stammenden Familie zu sehen. Anschließend habe die Klägerin versucht, sich und ihrer Familie eine Existenz aufzubauen. Nach der Geburt der beiden Kinder sei wegen der Betreuungsbedürftigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Ferner verkenne das Gericht die sozialen Bindungen der Klägerin zur Familie des Lebensgefährten bzw. messe ihnen nur geringes Gewicht bei. Dies widerspreche aber der Auffassung des Gerichts, wonach von einer Unterstützung der Klägerin durch die Familie auszugehen sei.

Diese Einwendungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat.

a) Die Klägerin erfüllt bereits die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist es grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 3.10 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 10 C 18.1782 - juris Rn. 7; B.v. 24.1.2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 1810 C 18.1874 - juris Rn. 25; Maaßen/Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 25 Rn. 148; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, § 25 Rn. 148). Zwar kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das Ermessen auf Null reduziert wäre, sind im Falle der Klägerin aber nicht ersichtlich. Bei der Prüfung einer Ausnahme von der Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ist zu berücksichtigen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bei der anzustellenden Prognose ist die Qualifikation des Ausländers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Ausländer in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Ist absehbar, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit von Sozialleistungen abhängig sein wird, sprechen gute Gründe dafür, von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nicht abzusehen (Maaßen/Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 25 Rn. 148).

Gemessen hieran sind die vom Beklagten im Rahmen der Entscheidung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG getätigten (s. Bescheid v. 5.2.2018, S. 14) bzw. ergänzenden Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Mangels Erwerbs eines anerkannten Schulabschlusses und aufgrund des Abbruchs der Berufsausbildung kann trotz vorhandener Sprachkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, auch nicht mit Hilfe ihres Lebensgefährten, in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das vom Lebensgefährten am 23. April 2018 aufgenommene Arbeitsverhältnis wurde bereits zum 30. Mai 2018 wieder beendet. Die Klägerin selbst ist bislang noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Atypische einen Ausnahmefall begründende Umstände sind auch im Hinblick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht gegeben. Die Herstellung der (familiären) Lebensgemeinschaft im Herkunftsland ist ausweislich der in den Asylverfahren ergangenen, rechtskräftigen Entscheidungen möglich.

b) Ungeachtet dessen bestehen auch darüber hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es tatbestandlich eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Aspekt des Rechts der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) verneint hat (s. UA Rn. 26 ff.).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. bspw. U.v. 27.10.2005 - Nr. 32231/02 - juris Rn. 57 ff.; U.v. 24.11.2009 - Nr. 182/08 - juris; U.v. 25.3.2010 - Nr. 40601/05 - juris Rn. 54 ff.; U.v. 20.9.2011 - Nr. 25021/08 - juris Rn. 57 ff.) kommt eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Entscheidend ist, ob sich der Ausländer erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund seiner Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist („Verwurzelung“) und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 17.6.2013 - 3 B 316/12 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 10).

Stellt die Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutzbereich dar, so sind in einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung und der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Schutz auf Privatleben abzuwägen (vgl. EGMR, U.v. 8.11.2016 - Nr. 56971/10 - juris; BVerwG, B.v. 14.12.2010 - 1 B 30.10 - juris Rn. 3; U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 9 ff.). Folglich vermag der Senat entgegen der Auffassung der Klagepartei keinen „Zirkelschluss“ darin zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse die Einwanderungskontrolle einstellt. Auch der EGMR betont insbesondere in seiner neuen Rechtsprechung das Interesse der Steuerung und Regulierung der Einwanderung (EGMR, U.v. 8.11.2016 - Nr. 56971/10 - Rn. 44; U.v. 25.3.2014 - Nr. 38590/10 - Rn. 53; U.v. 30.7.2013 - Nr. 948/12 - Rn. 49; s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, § 25 Rn. 185, 200).

Auch im Übrigen begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgetragenen Rügen hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommenen Güterabwägung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

Weder hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Klägerin in Deutschland geboren, hier aufgewachsen und ihre sozialen Bindungen im Wesentlichen im Bundesgebiet hat, noch wurde verkannt, dass sie die deutsche Sprache besser beherrscht als die Albanische und auch nicht straffällig geworden ist. Es hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Schul- und Ausbildungssituation der Klägerin in den Blick genommen und konnte dabei aber auch einstellen, dass bis zur Geburt des ersten Kindes der damit einhergehende Betreuungsbedarf der Beendigung der Ausbildung bzw. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden hätte. Die Klägerin hat ihre Berufsausbildung als wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Integration abgebrochen und war nie erwerbstätig. Nach eigener Mitteilung bzw. Auskunft des Jugendamts des Kreises Düren (s. bspw. Bl. 246, 252 und 266 der Behördenakten) lebte sie in wirtschaftlich prekären Verhältnissen und war auf die Unterstützung Dritter angewiesen; die Miete für die Wohnung ihres Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen sei durch das Jobcenter bezahlt worden. Angesichts der Wohn- und Lebensverhältnisse sei eine Kindswohlgefährdung zu besorgen gewesen. Von daher ist nichts daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangte, dass der Klägerin eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen sei, auch wenn sie selbst während ihres Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen keine Sozialhilfe bezogen habe. Ein ernsthaftes Bemühen um eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration ist vorliegend nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es auch keinen Wertungswiderspruch dar, wenn im Rahmen der Prüfung der sozialen Beziehungen im Bundesgebiet das Verwaltungsgericht der Bindung der Klägerin zur Mutter und einem Bruder ihres Lebensgefährten keine überragende Bedeutung beimisst, weil diese nicht zur Kernfamilie gehören, andererseits aber davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Rückkehrsituation eine Unterstützungsleistung durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie - wie in der Vergangenheit auch - zu erwarten ist.

Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht alle im Rahmen der Abwägungsentscheidung einstzustellenden Einzelfallumstände erkannt und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, soweit sie damit (sinngemäß) auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend machen will, die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier - ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 10 ZB 18.1413 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 27.2.2019 - 10 ZB 18.2195 - Rn. 12).

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 10.12.2018 - 10 ZB 16.1511 - juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 - 10 ZB 16.832 - juris Rn. 24; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 43, 51, jew. m.w.N.; Happ in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 27 ff.).

Die in der Zulassungsbegründung vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen weisen keine besonderen, von anderen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehobenen Schwierigkeiten auf. Die Klägerin zeigt lediglich einige Aspekte auf, die im vorliegenden Fall - ebenso wie in einer Vielzahl anderer Fälle wegen der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis - zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind die Anforderungen, die an die Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gestellt werden, höchstrichterlich geklärt. Insofern hat die Klägerin nichts Detailliertes dazu vorgetragen, was hier besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte. Dies betrifft auch den Aspekt ihres langjährigen Aufenthalts bzw. der „dauerhaften Präsenz“ im Bundesgebiet („faktischer Inländer“).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Betriebsinhaber,
2.
im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeugerorganisation im Hopfensektor
den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Betriebsinhaber,
2.
im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeugerorganisation im Hopfensektor
den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Ablehnung der ersten fünf von insgesamt sechs in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und auch nicht vorliegt.

1. Die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert die konkrete Bezeichnung des Mangels in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 74; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ a.a.O. § 124 Rn. 48; Stuhlfauth a.a.O.). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Hat das Gericht einen Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt, so ist es nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG insbesondere erforderlich, dass der Kläger unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erläutert, dass der Beweisantrag sich auf eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache bezogen hat und warum die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung angeführten Gründe im formellen oder materiellen Recht keine Stütze finden (OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2015 – OVG 10 N 14.13 – NVwZ 2015, 758 = juris Rn. 12; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 664). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags wird lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe fünf in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge mit unzureichender Begründung abgelehnt. Eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründungen findet nicht statt. Dies reicht für die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus.

2. Das Verwaltungsgericht hat durch die Ablehnung der Beweisanträge den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO auch nicht verletzt. Die Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist aber nur versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4).

Das bezeichnete Beweismittel muss dabei geeignet sein, für den entsprechenden Umstand Beweis zu erbringen (Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27). Bei einem Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen oder eines sachverständigen Zeugen muss in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache haben kann und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2000 – 9 B 518.99 – InfAuslR 2000, 412 = juris Rn. 11).

3. Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme der in der Ukraine ansässigen Personen (Beweisanträge 1 bis 4) war zulässig, da diese völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sind (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.1983 – 9 B 10466.81 – DVBl 1983, 1001). Zwar ist die Ukraine dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (HBÜ – BGBl 2002 II S. 1161) beigetreten. Allerdings hat sie einer Beweisaufnahme durch Beauftragte nach Art. 17 HBÜ widersprochen und die deutsche Auslandsvertretung in Kiew kann daher nur Personen vernehmen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen [ZRHO] – Länderteil Ukraine, abrufbar unter www.bundesjustizamt.de). Selbst wenn eine entsprechende Anwendung dieses Rechtshilfeabkommens für Asylstreitsachen möglich wäre, müsste die Beweisaufnahme durch Behörden oder Gerichte der Ukraine stattfinden. Damit scheidet die Vernehmung der als Zeugen benannten, in der Ukraine lebenden Personen aus, da sie zur Wahrheitsfindung untauglich sind. Der Kläger hat vor dem Bundesamt schlüssig vorgetragen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seiner Religionszugehörigkeit in der Ukraine möglich erscheint, gegen die der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es kann damit nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Staat, der die Vernehmung durchführen müsste, um einen Staat handelt, der eine Verfolgung duldet. Den in dieser Weise gewonnenen Aussagen würde daher zwangsläufig ein so hohes Maß nicht klärbarer Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit innewohnen, dass sie als Beweismittel schlechthin unverwertbar wären (vgl. BVerwG a.a.O. juris Rn. 6 f.).

4. Die Ablehnung der Beweisanträge Nummer 1, 2 und 5 mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Wahrunterstellung ist im Verwaltungsprozess nur eingeschränkt möglich (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 42). Es darf sich dabei nicht um entscheidungserhebliche Tatsachen handeln, da nach § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung hinsichtlich der für die Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen erforderlich ist (BVerwG, U.v. 23.3.2000 – 5 C 25.99 – DVBl 2000, 1533 = juris Rn. 18; U.v. 17.1.1990 – 9 C 39.89 InfAuslR 1990, 128 = juris Rn. 12).

Hinsichtlich des Beweisthemas im ersten Beweisantrag sind sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger und seine Ehefrau der Religionsgemeinschaft der Zeugen J. angehören. Ob der Kläger darüber hinaus noch als ausgebildeter und offiziell eingesetzter Geistlicher tätig war, war nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger hatte weder bei der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aufgrund dieser Tätigkeiten Verfolgung erlitten zu haben. Er hat stets ausgeführt, er habe Probleme wegen seiner – unstreitigen – Religionszugehörigkeit zu den Zeugen J. ohne konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Vorfälle zu berichten. Eine weitere Aufklärung seiner tatsächlichen Tätigkeiten war daher nicht veranlasst.

Hinsichtlich der Angriffe gegenüber der Ehefrau des Klägers bei ihren Missionierungsversuchen, die Gegenstand des zweiten Beweisantrags waren, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Missionierungstätigkeit von der Religionsausübungsfreiheit nicht umfasst ist und durch eine Beschränkung der Religionsausübung im Kreis der Mitglieder der Religionsgemeinschaft diesbezügliche Konflikte vermieden werden können. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts war daher eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich dieser Vorfälle nicht entscheidungserheblich.

Auch die Frage im fünften Beweisantrag, ob die vom Bundesamt zugezogene Dolmetscherin allgemein beeidigt gewesen ist, war nicht relevant. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, aus der Bundesamtsakte ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bei seiner Anhörung mit der Dolmetscherin nicht verständigen konnte. Darüber hinaus habe er auch mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll mit seinen Angaben übereinstimme. Es entbehrt daher jeder Grundlage, dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben haben könnte, weil die Dolmetscherin ggf. nicht allgemein beeidigt war. Darüber hinaus ergibt sich aus § 17 Abs. 1 AsylG auch nicht, dass bei der Anhörung vor dem Bundesamt nur allgemein beeidigte Dolmetscher hinzugezogen werden dürften. Danach dürfen Dolmetscher, Übersetzer oder sonstige Sprachmittler hinzugezogen werden und eine formale Qualifikation des Sprachmittlers ist nicht erforderlich (Sieweke in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.8.2017, § 17 AsylG Rn. 6). Im Übrigen bleibt es jedem Asylbewerber unbenommen, gemäß § 17 Abs. 2 AsylG auf eigene Kosten einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

5. Auch die Ablehnung der Beweisanträge im Übrigen findet eine Stütze im Gesetz.

Die Ablehnung der Einvernahme des Klägers als Zeuge zum zweiten Beweisantrag als ungeeignet, weil er nach seinen eigenen Angaben bei den Vorfällen nicht zugegen war, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Ablehnung des dritten und vierten Beweisantrags als unsubstantiiert und eines Zeugenbeweises nicht zugänglich, da die Fragen, ob der Kläger von Separatisten verfolgt werde und ob die ihm und seiner Ehefrau in der Ukraine gewährte medizinische Behandlung ausreichend gewesen sei, eines Tatsachenbeweises nicht zugänglich seien, da es sich um rechtliche Bewertungen handele, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ablehnung des fünften Beweisantrags als unsubstantiiert lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Aus den beigezogenen Behördenakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich mit der Dolmetscherin nicht verständigen konnte. Er führte bei seiner Anhörung beim Bundesamt auf Nachfrage aus, dass seine Asylgründe und die Asylgründe seiner Frau alle angesprochen worden seien, es diesbezüglich nichts hinzuzufügen gebe und er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern. Der Kläger hat auch weder in seiner Klageschrift, in der Begründung des fünften Beweisantrags noch in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung ausgeführt, welcher Art die Verständigungsschwierigkeiten gewesen sein sollen und was ggf. falsch übersetzt worden sein soll. Dies wäre aber für einen hinreichend substantiierten Beweisantrag erforderlich gewesen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

7. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.