Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
- 1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen. - 2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden. - 3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen 1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien...