Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2014 - 13a ZB 14.30298

bei uns veröffentlicht am10.10.2014

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.

Der Kläger macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er führt aus, angegeben zu haben, dass er durch die Taliban und seinen Onkel verfolgt worden sei, der ihn töten wolle. Damit hätte sich das Verwaltungsgericht auseinander setzen und den Sachverhalt insoweit weiter aufklären müssen. Stattdessen stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, dass er familiäre Streitigkeiten nicht als Ausreisegrund genannt habe.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigen bestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, B. v. 2.12.1969 - 2 BvR 320/69 - BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E. v. 13.3.1981 - Vf. 93-VI-78 - VerfGH 34, 47 = BayVBl 1981, 529). Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; ausreichend ist die Verarbeitung des wesentlichen Vorbringens in den Entscheidungsgründen (BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; B. v. 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182/188). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat sich sowohl mit der Schilderung des Klägers zur Verfolgung durch die Taliban als auch mit der Bedrohung durch seinen Onkel ausführlich befasst, aber sein Vorbringen als vage, nicht schlüssig und wegen Widersprüchen nicht glaubhaft eingestuft und deswegen keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan angenommen (UA S. 5 f.). Die Rüge des Klägers, er sei mit seinen Ausführungen nicht gehört worden, ist damit nicht durchgreifend.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, durch seinen Onkel verfolgt worden zu sein, das Verwaltungsgericht jedoch angenommen habe, dass er als Ausreisegrund keine familiären Schwierigkeiten genannt habe, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zwar ist von einer Verletzung auszugehen, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (BVerfG, B. v. 18.1.2011 - 1 BvR 2441/10 - juris), jedoch ist das vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des Protokolls (S. 3) hat der Kläger auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise Schwierigkeiten mit den Taliban genannt und näher erläutert. Daraufhin wurde er auf die anders lautenden Angaben beim Bundesamt hingewiesen, wo er als Ausreisegrund die Anstiftungsversuche seine Onkels angegeben habe. Die Entscheidungsgründe sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie greifen die Widersprüchlichkeiten zum Ausreisegrund auf (S. 7) und stufen die Ausführungen des Klägers unter anderem deshalb als vage und nicht glaubhaft ein. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung ließen darauf schließen, dass etwaige Landstreitigkeiten nicht den eigentlichen Ausreisegrund darstellten. Dort habe der Kläger vielmehr als Ausreisegrund den Rekrutierungsversuch durch Taliban-Angehörige genannt, nicht dagegen familiäre Streitigkeiten. Damit hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Verfolgung durch seinen Onkel berücksichtigt, aber darauf abgestellt, dass er in der mündlichen Verhandlung die Frage nach dem Ausreisegrund mit den Rekrutierungsversuchen der Taliban beantwortet und erst auf Nachfrage familiäre Streitigkeiten genannt hat.

Letztlich wendet der Kläger sich gegen die Annahme der angegriffenen Entscheidung, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Damit greift er in Wahrheit die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht an. Die von der klägerischen Auffassung abweichende Bewertung stellt jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern der - im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht einschlägigen - Beweiswürdigung.

Auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Sachverhaltsaufklärung ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach § 78 AsylVfG ist die Berufung nicht bei jedem Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, sondern nur dann zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG). Die ungenügende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO) gehört nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängeln (siehe auch BayVerfGH, E. v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - BayVBl 2014, 448).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2014 - 13a ZB 14.30298 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 18. Jan. 2011 - 1 BvR 2441/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. August 2010 - 461 C 2877/10 - und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Juli 2010 - 461 C 2877/10 - verletzen den Beschwerdeführ

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. August 2010 - 461 C 2877/10 - und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Juli 2010 - 461 C 2877/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Entscheidungen.

2

1. Der Beschwerdeführer kaufte am 22. Mai 2009 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) einen gebrauchten Pkw und schloss gleichzeitig einen selbständigen Garantievertrag für das Fahrzeug ab. Nachdem sich kurz nach der Übergabe Mängel am Getriebe des Fahrzeugs zeigten, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2009 schriftlich an die Beklagte und forderte diese unter Fristsetzung auf, die Mängel zu beseitigen. Die Beklagte erklärte sich hierauf mit Schreiben vom 13. August 2009 zur Nachbesserung des Fahrzeugs bereit und teilte gleichzeitig mit, dass sie mit einer Ersatzvornahme durch eine andere Werkstatt nicht einverstanden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten ließ der Beschwerdeführer in der Folge eine zunächst erfolglose Reparatur und anschließend einen Austausch des Getriebes des Fahrzeugs durch eine andere Fachwerkstatt vornehmen. Anschließend stellte der Beschwerdeführer der Beklagten die nach Abzug der vom Garantiegeber erbrachten Garantieleistungen verbliebenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 492,24 € (212,04 € aus der ersten Reparatur und 280,20 € aus der zweiten Reparatur) in Rechnung.

3

Da die Beklagte diesen Betrag nicht bezahlte, erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Amtsgericht und machte dabei Schadensersatzansprüche in Höhe der Reparaturkosten von 492,24 € nebst Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 58,50 € gegen die Beklagte geltend. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Beklagte sei aufgrund des geltenden Gewährleistungsrechts zum Ersatz der nach Abzug der Garantieleistungen verbliebenen Reparaturkosten verpflichtet; mit einer Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt habe sich die Beklagte einverstanden erklärt. Durch Beschluss vom 15. April 2010 ordnete das Amtsgericht gemäß § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) das schriftliche Verfahren an. Die Beklagte beantragte in der Folge Klagabweisung und wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2009 die Nachbesserung des Fahrzeugs angeboten und gleichzeitig die Durchführung der Reparatur durch eine andere Werkstatt abgelehnt habe; der Beschwerdeführer habe ihr das Recht zur Nachbesserung abgeschnitten. Hierauf führte der Beschwerdeführer aus, dass es nach dem Schriftwechsel zwischen ihm und der Beklagten am frühen Abend des 14. August 2009 zu einem Telefonat zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen sei, in dem man sich im Hinblick auf die weite Entfernung zwischen dem Standort des Fahrzeugs bei Dresden und der Werkstatt der Beklagten in Hannover darauf geeinigt habe, dass er die erforderlichen Reparaturen in einer Fachwerkstatt in Dresden vornehmen lassen könne; zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer seine Vernehmung als Partei. Die Beklagte nahm hierzu nochmals Stellung und führte unter erneutem Hinweis auf ihr Schreiben vom 13. August 2009 aus, dass ihr nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer ihr Angebot zur Nachbesserung ausgeschlagen und eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung beauftragt habe. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Telefonat am 14. August 2009 ging die Beklagte nicht ein.

4

Durch Urteil vom 6. Juli 2010 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und habe ihr das Recht zur Nacherfüllung genommen, indem er das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt habe reparieren lassen, obwohl die Beklagte eine Kostenübernahme hierfür ausdrücklich abgelehnt habe.

5

Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 23. August 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, das Parteivorbringen sei umfassend berücksichtigt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, sei der Beklagten dennoch das Recht zur zweiten Andienung genommen worden. Das Urteil sei nicht ausschließlich mit dem Fehlen einer Fristsetzung begründet worden, sondern auch damit, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht von der Beklagten habe reparieren lassen, obwohl diese hierzu bereit gewesen sei. Als Beweisantritt für das vom Beschwerdeführer behauptete Telefonat, bei dem der Geschäftsführer der Beklagten einer Reparatur durch einen Dritten zugestimmt haben solle, sei nur eine Parteieinvernahme angeboten worden. Gemäß § 445 ZPO sei dieser Antrag nicht zu berücksichtigen gewesen, weil das Gericht aufgrund des vorgelegten Schriftwechsels davon überzeugt gewesen sei, dass die Beklagte eine Reparatur durch einen Dritten abgelehnt habe.

6

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht habe seinen unstreitig gebliebenen Vortrag übergangen, wonach er der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe und wonach die Parteien nach dem Schriftwechsel telefonisch vereinbart hätten, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug in einer anderen Fachwerkstatt reparieren lassen dürfe. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu seinem Beweisangebot für das Telefonat am 14. August 2009 seien prozessual unzutreffend, weil mit § 138 ZPO unvereinbar. Da sein Vorbringen unbestritten geblieben sei, sei es auf eine Beweiserhebung oder deren Voraussetzungen nicht angekommen. Das Amtsgericht sei bei seiner Entscheidung vom Gegenteil seines unstreitig gebliebenen Vortrags ausgegangen und habe sein Vorbringen zu dem Telefonat vollkommen unberücksichtigt gelassen. Aus welchen Gründen das Gericht eine Überzeugung habe gewinnen können, die dem Gegenteil des unstreitigen Parteivortrags entspreche, sei nicht mitgeteilt worden.

7

3. Das Niedersächsische Justizministerium und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>; 86, 133 <144 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

9

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

10

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.; 86, 133 <144 ff.>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <144 ff.>). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGK 10, 41 <46> m.w.N.).

11

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>; 60, 305 <310>; 62, 249 <254>; 69, 141 <144>); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>).

12

Dies ist vorliegend der Fall. Das Amtsgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm erklärten Fristsetzung zur Nachbesserung und zur telefonischen Vereinbarung einer Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch eine andere Fachwerkstatt in dem angegriffenen Urteil vom 6. Juli 2010 offensichtlich übergangen. Diese Gehörsverletzung wurde zwar insoweit geheilt, als das Amtsgericht das Vorbringen zur Fristsetzung zur Nachbesserung in dem Beschluss über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ausdrücklich berücksichtigt hat. Nicht geheilt wurde die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör allerdings hinsichtlich seines weiteren Vorbringens zu der telefonisch mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 14. August 2009 getroffenen Vereinbarung, wonach er das streitgegenständliche Fahrzeug in einer anderen Fachwerkstatt reparieren lassen durfte. Das Amtsgericht hat diesen Vortrag des Beschwerdeführers zwar formal aufgegriffen; es hat das Vorbringen aber aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht ernsthaft in Betracht gezogen und nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das Amtsgericht hat verkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der vom vorangegangenen Schriftverkehr abweichenden Vereinbarung über die Reparatur des Fahrzeugs von der Beklagten in keiner Weise bestritten worden ist. Damit hat das Amtsgericht das tatsächlich unstreitige Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Telefonat am 14. August 2009 ohne Grundlage im geltenden Prozessrecht in unvertretbarer Weise als streitig und in der Folge zudem als nicht erwiesen erachtet. Den amtsgerichtlichen Entscheidungen lässt sich schon nicht ansatzweise entnehmen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Telefonat am 14. August 2009 als bestritten und damit überhaupt als beweisbedürftig angesehen worden ist. Die Behandlung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers als streitig ist insbesondere nach der unmittelbaren Erwiderung der Beklagten nicht vertretbar, weil sich diese in dem neuerlichen Hinweis der Beklagten auf ihre im Schreiben vom 13. August 2009 erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung erschöpfte. Diese Erklärung ist aber schon wegen der zeitlichen Abfolge nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer für den nachfolgenden Tag behauptete Telefonat in Frage zu stellen.

13

Nachdem das Amtsgericht unstreitigen und erheblichen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen und ohne Stütze im einschlägigen Prozessrecht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, verletzen ihn die angegriffenen Entscheidungen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

14

Auf dieser Grundrechtsverletzung beruhen die angegriffenen Entscheidungen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens des Beschwerdeführers zu der am 14. August 2009 getroffenen Vereinbarung eine ihm günstigere Entscheidung ergangen wäre.

15

2. Die Entscheidungen des Amtsgerichts sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

16

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.