Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 12 B 17.2019

bei uns veröffentlicht am13.11.2017

Tenor

I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.362,- € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger beansprucht mit seiner Klage unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2016 von der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Oktober 2015.

1. Mit Urteil vom 27. April 2017 wies das Verwaltungsgericht München die auf die Wohngeldbewilligung gerichtete Klage als unbegründet ab. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Juli 2017 zugestellt. Mit Telefax vom 1. August 2017 legten die Bevollmächtigten des Klägers – die DGB Rechtsschutz GmbH – beim Verwaltungsgericht München Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein. Die Einlegung solle zunächst nur zur Fristwahrung erfolgen, Berufungsanträge und Berufungsbegründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit Telefax vom 18. September 2017 stellten die Klägerbevollmächtigen daraufhin den Antrag,

„unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.04.2017, Az.: M 22 K 16.1653, den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11.03.2016 aufzuheben und dem Kläger und seinen Familienangehörigen Wohngeld in maximal möglichem Umfang ab 01.10.2015 zu gewähren.“

Sodann erfolgte die schriftsätzliche Begründung der Berufung, die sich ausführlich unter Beweisantritt mit der Vermögenssituation des Klägers auseinandersetzte. Mit weiterem Telefax vom gleichen Tag teilten die Klägerbevollmächtigten „im Hinblick auf die heutige Berufungsbegründung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.04.2017 mit, dass wir zunächst namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers die Zulassung der Berufung beantragen.“ Zur Begründung werde „auf den heute bereits übersandten Schriftsatz mit der ‚Berufungsbegründung‘ vollinhaltlich Bezug genommen“. Die Berufungsschrift vom 31. Juli 2017 sei „dahingehend auszulegen, dass Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird.“

Nachdem der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die beabsichtigte Verwerfung der klägerseits eingelegten „Berufung“ als unzulässig hingewiesen hatte, nahmen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 dahingehend Stellung, dass es im vorliegenden Fall nach Maßgabe der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei, den Berufungsantrag als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Entgegen den Hinweisen des Senats habe der Kläger in der „Berufungsbegründung“ auch Zulassungsgründe dargelegt. Insbesondere sei ausgeführt worden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Nachteil des Klägers vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2012 (Az.: 12 A 2492/11) abweiche. Mithin liege auch ein Zulassungsgrund vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

2. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

2.1 Das von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am 1. August 2017 eingegangene und mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 unter entsprechender Antragstellung begründete Rechtsmittel der „Berufung“ ist mangels Zulassung durch das Verwaltungsgericht unzulässig (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Auf das Erfordernis, zunächst die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zu beantragen, sind die Klägerbevollmächtigten in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Berufung war folglich als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO; zu der hier vorliegenden Fallkonstellation vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 12 B 13.2441 – Umdruck).

Das unstatthafte Rechtsmittel der Berufung wahrt auch die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht und einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der die Antragsfrist, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO am Tag der Zustellung, dem 18. Juli 2017, zu laufen begann und gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB am Freitag, dem 18. August 2017, ablief, allein hätte wahren können, haben die Klägerbevollmächtigten bis zu deren Ablauf nicht gestellt. Stattdessen wurde mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 zunächst die „Berufung“ unter Stellung eines entsprechenden Berufungsantrags begründet.

2.2 Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ kann zwar vom Vorliegen eines Antrags auf Zulassung der Berufung dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer gleichsam versehentlich „Berufung“ eingelegt hat, sich aber aus den Gesamtumständen, etwa durch die Bezeichnung und Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergibt, dass der Rechtsmittelführer sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.1998 – 1 B 110.98 – NVwZ 1999, 405).

Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Denn die rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers haben nicht nur mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 das Rechtsmittel der „Berufung“ eingelegt und die Parteien des Rechtsstreits als „Berufungskläger“ und „Berufungsbeklagter“ bezeichnet, sondern auch mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 zunächst einen Berufungsantrag gestellt und eine Berufungsbegründung abgegeben, die sich unter vielfältigen Beweisantritten mit der tatsächlichen Einkunfts- und Vermögenssituation des Klägers befasst. Weiter haben sie im Schriftsatz vom 18. September 2017 (Seite 13) vorsorglich um Fristverlängerung bezüglich einer ergänzend zu erbringenden weiteren Berufungsbegründung nachgesucht. Nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ist indes lediglich die Berufungsbegründungsfrist einer Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden zugänglich. Mithin lassen die Gesamtumstände der vorliegenden Rechtsmitteleinlegung die vom Kläger beanspruchte Umdeutung der „Berufung“ in einen Antrag auf Zulassung der Berufung und der Berufungsbegründung in die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zu, zumal auch innerhalb des Laufs der Antragsfrist nicht „klargestellt“ wurde, dass es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um einen Antrag auf Zulassung der Berufung handeln solle (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – NJW 2009, 162).

2.3 Die Klägerbevollmächtigten haben mit der „Berufungsbegründung“ vom 18. September auch keinen Berufungszulassungsgrund dargelegt. Soweit sie sich im Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beziehen und vortragen, angesichts des Hinweises auf ein dem angefochtenen Urteil widersprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2012 im Schriftsatz vom 18. September 2017 liege der Zulassungsgrund der Divergenz vor, geht dies fehl. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt die Darlegung, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,des Oberverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Keine zulassungsrelevante Divergenz vermag der Vortrag zu begründen, das Verwaltungsgericht weiche in seinem Urteil von der Rechtsprechung nicht des zuständigen Berufungsgerichts, sondern eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45). Weiter muss die Divergenzrüge, will sie die Zulassung der Berufung bewirken, einen entscheidungserheblichen Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausarbeiten, der von einem ebenso zu bezeichnenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts abweicht (vgl. hierzu Happ, a.a.O., Rn. 42). Dies leistet die „Berufungsbegründung“ vom 18. September 2017 ebenso wenig, da sie sich insoweit in der wörtlichen passagenweisen Wiedergabe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erschöpft. Da sich auch im Übrigen der „Berufungsbegründung“ vom 18. September 2017 keine Darlegung von Berufungszulassungsgründen entnehmen lässt und eine Umdeutung des „Berufungsantrags“ in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ausscheidet, ist – jedenfalls hilfsweise – auch der Antrag auf Zulassung der Berufung, als den die Klägerbevollmächtigen die Berufungseinlegung verstanden wissen wollen, als unzulässig zu verwerfen.

2.4 Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall die Umdeutung der „Berufung“ in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht, da es – wie vorstehend ausgeführt – bereits an Anhaltspunkten für eine Umdeutung des von den rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers eingelegten Rechtsmittels mangelt. Eine Auslegung des Antrags „zugunsten“ des Klägers kommt daher nicht in Betracht. Vor Fehlern des eigenen Prozessbevollmächtigten durch Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs bzw. der verfristeten Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs schützt Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutzsuchenden nicht (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Enders in BeckOK Grundgesetz, Art. 19 GG Rn. 75).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Verwaltungsstreitsachen in Angelegenheiten des Wohngeldrechts sind nicht nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Streitwert bestimmt sich für das Berufungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 22 K 16.1653

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger stellte am … Oktober 2
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - 12 B 17.2505

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - 12 B 17.2492

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - 12 B 17.2518

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nic

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stellte am … Oktober 2015 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld für die von ihm und seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) genutzte Wohnung in München. Die monatliche Gesamtmiete beträgt laut Mietvertrag 861,- Euro.

Zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gab der Kläger im Wohngeldantragsformular unter anderem an, dass er ab … November 2015 Erwerbsminderungsrente i.H.v. 1.173,72 Euro beziehen werde und am … Januar 2015 eine Abfindung i.H.v. 48.598,55 Euro netto erhalten habe.

Mit Bescheid vom … Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da sich anhand der vom Antragsteller gemachten Angaben kein Wohngeld errechne. Bei der Berechnung des anrechenbaren jährlichen Gesamteinkommens wurde die Abfindung anteilig i.H.v. 16.199,52 Euro (ein Drittel von 48.598,55 Euro) und eine Werbungskostenpauschale i.H.v. 1.000,- Euro angesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klagepartei am … November 2015 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Abfindung nicht bzw. nur zum Teil angerechnet werden dürfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom … März 2016 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht zu beanstanden sei, dass die Rente bereits ab dem … Oktober 2015 als Einkommen angesetzt worden sei. Der Rentenbezug beginne zwar erst im November 2015, doch habe der Kläger ausweislich der Kontoauszüge im Oktober ein weitaus höheres Krankengeld bezogen, welches als Einkommen in voller Höhe zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Kläger habe eine Abfindung erhalten, die wohngeldrechtliches Einkommen sei. Hierbei sei grundsätzlich der Bruttobetrag der Abfindung zu berücksichtigen. Da sich jedoch auch unter Ansatz des Nettobetrags der Abfindung eine rechnerische Wohngeldablehnung ergebe, könne auf die weitere Sachverhaltsermittlung diesbezüglich verzichtet werden und aus Vereinfachungsgründen die Nettoabfindung angesetzt werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG sei eine Abfindung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließe, in den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Einkommen mit dem Bruttobetrag zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liege, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt sei. Ferner könne die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG nicht zu Gunsten des Klägers in voller Höhe (1.000,- Euro), sondern ebenfalls nur anteilig, d.h. mit einem Drittel, berücksichtigt werden. Damit sei der Ablehnungsbescheid zwar objektiv rechtswidrig, verletze den Kläger jedoch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten.

Am … April 2016 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom … März 2016 aufzuheben und dem Kläger und seinen Familienangehörigen Wohngeld in maximal möglichem Umfang zu gewähren.

Die Abfindung dürfe bei der Wohngeldberechnung keine Berücksichtigung finden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und des beabsichtigten Bezugszeitraums von Wohngeld sei diese bereits vollständig aufgebraucht gewesen. Wie sich insbesondere aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe, habe der Kläger die Abfindungssumme für den Lebensunterhalt seiner Familie aufwenden müssen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es unerheblich sei, für welchen Zweck und in welchem Zeitraum das Geld eingesetzt und verbraucht worden sei. Selbst wenn die Abfindung bereits bei Zufluss durch die Tilgung von Schulden oder durch Anschaffungen aufgebraucht gewesen sei, mindere dies die Höhe des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens nicht.

Mit Schreiben vom … September 2016 trug der Kläger vor, dass er im Hinblick auf die Abfindungszahlung keine schriftliche Vereinbarung vorlegen könne, da er zum Stillschweigen über den Vertragsinhalt verpflichtet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Die ... GmbH ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in wohngeldrechtlichen Verfahren befugt als Prozessbevollmächtigte aufzutreten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 4; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 67 Rn. 58). Nach dieser Vorschrift sind vor dem Verwaltungsgericht juristische Personen vertretungsbefugt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Voraussetzungen werden von der ... GmbH erfüllt. Insbesondere erfolgt die Prozessvertretung im vorliegenden wohngeldrechtlichen Verfahren entsprechend der Satzung des … So sieht § 2 Nr. 3 Buchstabe c) dieser Satzung (Stand: Mai 2014) vor, dass es zu den Aufgaben des … in der Sozialpolitik gehört, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer u.a. im Arbeits- und Sozialrecht zu vertreten. Zum Sozialrecht in diesem Sinne zählt das Wohngeldrecht als Rechtsmaterie, die die Verbesserung der sozialen Lage auch der Arbeitnehmer bezweckt. Auch wenn die Interessenvertretung in der Sozialpolitik im Sinne des § 2 Nr. 3 Buchstabe c) der …-Satzung in erster Linie auf politische Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren abzielt, ergibt sich aus § 2 Nr. 3 Buchstabe h), dritter Spiegelstrich der …-Satzung, dass die Prozessvertretung zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.9.2010 – OVG 6 N 52.10; a.A. in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitigkeiten VG Köln, B.v. 14.6.2012 – 22 K 2366/12).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger für den maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf Wohngeld nicht zusteht und die Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die dem Kläger im Januar 2015 ausgezahlte Abfindung seines früheren Arbeitgebers – das Arbeitsverhältnis wurde laut Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum 31. Dezember 2014 beendet – in Höhe von Euro 48.598,55 netto anteilig mit monatlich Euro 1.349,96 berücksichtigt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 (Seiten 3 bis 7) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:

3. Zwischen den Beteiligten ist allein strittig, ob bzw. in welcher Höhe die vom Kläger erhaltene Abfindung als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen ist.

3.1. Nach § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG).

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (vgl. zur Anwendung des jeweils bis zur Entscheidung geltenden Rechts § 41 Abs. 2 WoGG in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung) ist eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist.

Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist daher auf drei Jahre nach dem Zuflussmonat zu verteilen. Mit dieser Zurechnungsregelung wird gewährleistet, dass solche zumeist erheblichen Geldbeträge nicht als Vermögenszuwachs zu behandeln sind, sondern als Einkommen über einen angemessenen Zeitraum verteilt anzurechnen sind (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 15 Rn. 49). Damit wird verhindert, dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 16/6543 Seite 99 oben). Insofern wäre es daher auch verfehlt, nicht auf die Zahlung bzw. den Zufluss, sondern nur auf das Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen (so Hartmann, Wohngeld-Leitfaden 2014, 8. Auflage, Rn. 294; zur Berechnung ausgehend vom Beendigung des Arbeitsverhältnisses vgl. Zimmermann, WoGG; 1. Aufl. 2014, § 15 Rn. 6).

Der teilweise vertretenen Auffassung (OVG NRW, U.v. 23.4.2012 – 12 A 2494/11 – juris Rn. 24; VG Göttingen, U.v. 25.10.2012 – 2 A 312/11 – juris Rn. 14), dass eine Entlassungsentschädigung auf die dem Zuflussjahr nachfolgenden drei Jahre verteilt werden müsse – mit der Folge, dass die Entlassungsentschädigung im tatsächlichen Zuflussjahr (hier das Jahr 2015) als wohngeldrechtliches Einkommen außer Betracht zu bleiben hat – wird mit Blick auf die Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (BT-Drs. 18/4897, Seite 91) und den Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG (in der Fassung ab 1.1.2016) von der Kammer nicht gefolgt. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, da das Wohngeldgesetz auch an anderer Stelle auf den Monat als maßgebliche Zeiteinheit abstellt (vgl. § 25 WoGG).

3.2. Der Kläger hat keine Vereinbarung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG vorgelegt, wonach ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt wird. Unabhängig hiervon bedürfte es für die Geltung eines individuellen Zurechnungszeitraums auch einer eindeutigen Regelung in der zugrunde liegenden Vereinbarung. Ist eine solche Bestimmung der Vereinbarung nicht eindeutig zu entnehmen – mündlich getroffene abweichende Bestimmungen reichen nicht (vgl. VG Göttingen, U.v. 25.10.2012 – 2 A 312/11 – juris. Rn. 19, 20) – gilt für die Zurechnung nach Abs. 2 Satz 2 eine Dreijahresfrist (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 15 Rn. 49; BT-Drs. 16/6543). Wie es zu bewerten wäre, wenn in einer Abfindungsvereinbarung festgelegt wäre, dass sich die Höhe der Abfindung an der Betriebszugehörigkeit orientiert und so der Lebensunterhalt für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt werden soll (vgl. Hartmann, Wohngeld-Leitfaden 2014, 8. Aufl., Rn. 295 ff.), bedarf – auch wenn diese Fallgestaltung in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde – keiner Entscheidung.

3.3. Die Beklagte hat bei der anteiligen Anrechnung der Abfindung zu Recht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger die Abfindung zum Zeitpunkt seines Wohngeldantrags bereits vollständig verbraucht hat. Das Wohngeldgesetz sieht diesbezüglich keinen Ausnahmetatbestand vor. Maßgeblich ist allein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 WoGG), dass dem Kläger die Abfindung innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 3.5.2011 – 4 LC 191/10 – juris Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 4.4.2013 – AN 14 K 12.02084 – juris Rn. 38; Rn. 32; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG; § 15 Rn. 50, 58). Die Einkommens- bzw. Abfindungsverwendung ist bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens unbeachtlich. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.