Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - 12 B 17.2505

bei uns veröffentlicht am16.01.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 15 K 15.4124, 27.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger beansprucht im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 95 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Beklagten die Leistung von Ausbildungsförderung unter Einschluss der Kosten der Unterbringung im Asthmazentrum B. für den Auszubildenden L.

1. Mit Urteil vom 27. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht München die auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten gerichtet Klage als unbegründet ab. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil wurde dem Kläger am 10. November 2017 zugestellt. Mit Telefax vom 4. Dezember 2017 legte dieser daraufhin „Berufung“ zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein und beantragte, „Ziffer 1 des Urteils vom 27.7.2017 aufzuheben, der Klage vom 18.9.2015 stattzugeben und dem Beklagten die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.“ Eine Begründung werde nachgereicht. Das Verwaltungsgericht München, bei dem der Berufungsantrag eingegangen war, leitete diesen als „Antrag auf Zulassung der Berufung“ an den Verwaltungsgerichtshof weiter.

Nachdem der Senat den Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 auf den gesetzlichen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hingewiesen und ihm zur Absicht des Senats, die „Berufung“ nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 mit, dass er „versehentlich“ Berufung gegen das Urteil vom 27. Juli 2017 eingelegt habe. Entgegen der „versehentlich verwendeten Bezeichnung ‚Berufung‘“, habe er jedoch nicht Berufung einlegen, sondern einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO stellen wollen.

Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ könne dann vom Vorliegen eines Antrags auf Zulassung der Berufung ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer gleichsam versehentlich „Berufung“ eingelegt habe, und sich ferner aus den Gesamtumständen ergebe, dass er sich lediglich im Ausdruck vergriffen habe. Ebenfalls sei es nach dem Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ für die Wirksamkeit einer „Erklärung“ unschädlich, wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger übereinstimmend dasselbe wollten, es aber lediglich falsch bezeichneten, solange der Erklärungsempfänger dies erkenne oder erkennen müsse. Im vorliegenden Fall habe der Erklärungsempfänger – das Bayerische Verwaltungsgericht München – den wirklichen Willen des Klägers erkannt, was sich daraus ableiten lasse, dass das eingelegte Rechtsmittel richtigerweise als Antrag auf Zulassung der Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden sei. Auf die Gesamtumstände der Rechtsmitteleinlegung komme es daher nicht mehr an. Folglich sei der Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2017 in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten. Ferner machte der Kläger Ausführungen zum Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

2. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

2.1 Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München am 8. Dezember 2017 eingegangene Rechtsmittel der „Berufung“ ist mangels Zulassung durch das Verwaltungsgericht unzulässig (§ 124a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Auf das Erfordernis, zunächst die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zu erwirken, ist der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung:der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Die Berufung war folglich als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO; zu dieser Fallkonstellation vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2016 – 9 B 12.16 - juris; BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 12 B 13.2441 – Umdruck; B.v. 13.11.2017 – 12 B 17.2019 – juris).

Das unstatthafte Rechtsmittel der Berufung wahrt auch die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht und einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der die Antragsfrist, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO am Tag der Zustellung der Entscheidung, dem 10. November 2017, zu laufen begann und gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB am Montag, den 11. Dezember 2017, ablief, allein hätte wahren können, hat der Kläger bis zu deren Ablauf nicht gestellt. Erst nach dem Hinweis des Senats auf die Unstatthaftigkeit der eingelegten „Berufung“ hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 2017 die „Umdeutung“ seines Rechtsmittels beansprucht und einen Berufungszulassungsgrund geltend gemacht. Da eine Umdeutung im vorliegenden Fall indes ausscheidet (vgl. sub 2.2), fehlt es an einem fristgemäßen Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2016 – 9 B 12.16 – juris). Dieser Antrag ist deshalb – gleichsam hilfsweise – ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

2.2 Zwar könnte entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ vom Vorliegen eines Antrags auf Zulassung der Berufung dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer gleichsam nur versehentlich „Berufung“ eingelegt hat, sich aber aus den Gesamtumständen, etwa durch Bezeichnung und Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergibt, dass er sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2016 – 9 B 12.16 – juris; B.v. 3.12.1998 – 1 B 110.98 – NVwZ 1999, 405).

Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO wirksame Prozesshandlungen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nur durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten oder durch einen eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vornehmen kann, hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 ausdrücklich „Berufung“ eingelegt und einen Berufungsantrag – Aufhebung des angefochtenen Urteils und antragsgemäße Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten – gestellt (vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, B.v. 2.5.2016 – 9 B 12.16 – juris). Mithin lassen die Gesamtumstände der Rechtsmitteleinlegung eine „Umdeutung“ der „Berufung“ in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zu, zumal auch nichtinnerhalb des Laufs der Antragsfrist „klargestellt“ wurde, dass es sich um einen Antrag auf Zulassung der Berufung handeln soll (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – NJW 2009, 162).

2.3 Soweit der Kläger, ebenfalls unter Berufung auf den Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“, im vorliegenden Fall die Gesamtumstände der Rechtsmittel-einlegung unberücksichtigt wissen will und zugleich darauf abstellt, das Verwaltungsgericht München habe als „Erklärungsempfänger“ erkannt, dass er lediglich „versehentlich“ Berufung eingelegt habe, in Wahrheit jedoch einen Antrag auf Zulassung der Berufung habe stellen wollen, was sich daraus ableite, dass es den Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 als Antrag auf Zulassung der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet habe, sodass im Ergebnis das von Erklärendem und Erklärungsempfänger tatsächlich „Gewollte“, nämlich die Einreichung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gelte, kann er damit nicht durchdringen. Denn das Verwaltungsgericht München ist nicht „Erklärungsempfänger“ seines Rechtsmittelantrags. Dem Verwaltungsgericht obliegt sowohl bei der Einlegung der Berufung wie auch bei Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung keine inhaltliche Prüfung und Einordnung des Rechtsmittels, sondern lediglich dessen Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht, sodass der Bezeichnung auf dem Übermittlungsschreiben an den Verwaltungsgerichtshof – mag sie zutreffen oder nicht – keine rechtliche Relevanz zukommt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 95 Feststellung der Sozialleistungen


Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die V

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 12 B 17.2019

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwer

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Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.362,- € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger beansprucht mit seiner Klage unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2016 von der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Oktober 2015.

1. Mit Urteil vom 27. April 2017 wies das Verwaltungsgericht München die auf die Wohngeldbewilligung gerichtete Klage als unbegründet ab. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Juli 2017 zugestellt. Mit Telefax vom 1. August 2017 legten die Bevollmächtigten des Klägers – die DGB Rechtsschutz GmbH – beim Verwaltungsgericht München Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein. Die Einlegung solle zunächst nur zur Fristwahrung erfolgen, Berufungsanträge und Berufungsbegründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit Telefax vom 18. September 2017 stellten die Klägerbevollmächtigen daraufhin den Antrag,

„unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.04.2017, Az.: M 22 K 16.1653, den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11.03.2016 aufzuheben und dem Kläger und seinen Familienangehörigen Wohngeld in maximal möglichem Umfang ab 01.10.2015 zu gewähren.“

Sodann erfolgte die schriftsätzliche Begründung der Berufung, die sich ausführlich unter Beweisantritt mit der Vermögenssituation des Klägers auseinandersetzte. Mit weiterem Telefax vom gleichen Tag teilten die Klägerbevollmächtigten „im Hinblick auf die heutige Berufungsbegründung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.04.2017 mit, dass wir zunächst namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers die Zulassung der Berufung beantragen.“ Zur Begründung werde „auf den heute bereits übersandten Schriftsatz mit der ‚Berufungsbegründung‘ vollinhaltlich Bezug genommen“. Die Berufungsschrift vom 31. Juli 2017 sei „dahingehend auszulegen, dass Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird.“

Nachdem der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die beabsichtigte Verwerfung der klägerseits eingelegten „Berufung“ als unzulässig hingewiesen hatte, nahmen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 dahingehend Stellung, dass es im vorliegenden Fall nach Maßgabe der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei, den Berufungsantrag als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Entgegen den Hinweisen des Senats habe der Kläger in der „Berufungsbegründung“ auch Zulassungsgründe dargelegt. Insbesondere sei ausgeführt worden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Nachteil des Klägers vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2012 (Az.: 12 A 2492/11) abweiche. Mithin liege auch ein Zulassungsgrund vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

2. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

2.1 Das von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am 1. August 2017 eingegangene und mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 unter entsprechender Antragstellung begründete Rechtsmittel der „Berufung“ ist mangels Zulassung durch das Verwaltungsgericht unzulässig (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Auf das Erfordernis, zunächst die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zu beantragen, sind die Klägerbevollmächtigten in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Berufung war folglich als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO; zu der hier vorliegenden Fallkonstellation vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 12 B 13.2441 – Umdruck).

Das unstatthafte Rechtsmittel der Berufung wahrt auch die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht und einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der die Antragsfrist, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO am Tag der Zustellung, dem 18. Juli 2017, zu laufen begann und gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB am Freitag, dem 18. August 2017, ablief, allein hätte wahren können, haben die Klägerbevollmächtigten bis zu deren Ablauf nicht gestellt. Stattdessen wurde mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 zunächst die „Berufung“ unter Stellung eines entsprechenden Berufungsantrags begründet.

2.2 Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ kann zwar vom Vorliegen eines Antrags auf Zulassung der Berufung dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer gleichsam versehentlich „Berufung“ eingelegt hat, sich aber aus den Gesamtumständen, etwa durch die Bezeichnung und Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergibt, dass der Rechtsmittelführer sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.1998 – 1 B 110.98 – NVwZ 1999, 405).

Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Denn die rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers haben nicht nur mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 das Rechtsmittel der „Berufung“ eingelegt und die Parteien des Rechtsstreits als „Berufungskläger“ und „Berufungsbeklagter“ bezeichnet, sondern auch mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 zunächst einen Berufungsantrag gestellt und eine Berufungsbegründung abgegeben, die sich unter vielfältigen Beweisantritten mit der tatsächlichen Einkunfts- und Vermögenssituation des Klägers befasst. Weiter haben sie im Schriftsatz vom 18. September 2017 (Seite 13) vorsorglich um Fristverlängerung bezüglich einer ergänzend zu erbringenden weiteren Berufungsbegründung nachgesucht. Nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ist indes lediglich die Berufungsbegründungsfrist einer Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden zugänglich. Mithin lassen die Gesamtumstände der vorliegenden Rechtsmitteleinlegung die vom Kläger beanspruchte Umdeutung der „Berufung“ in einen Antrag auf Zulassung der Berufung und der Berufungsbegründung in die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zu, zumal auch innerhalb des Laufs der Antragsfrist nicht „klargestellt“ wurde, dass es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um einen Antrag auf Zulassung der Berufung handeln solle (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – NJW 2009, 162).

2.3 Die Klägerbevollmächtigten haben mit der „Berufungsbegründung“ vom 18. September auch keinen Berufungszulassungsgrund dargelegt. Soweit sie sich im Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beziehen und vortragen, angesichts des Hinweises auf ein dem angefochtenen Urteil widersprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2012 im Schriftsatz vom 18. September 2017 liege der Zulassungsgrund der Divergenz vor, geht dies fehl. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt die Darlegung, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,des Oberverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Keine zulassungsrelevante Divergenz vermag der Vortrag zu begründen, das Verwaltungsgericht weiche in seinem Urteil von der Rechtsprechung nicht des zuständigen Berufungsgerichts, sondern eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45). Weiter muss die Divergenzrüge, will sie die Zulassung der Berufung bewirken, einen entscheidungserheblichen Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausarbeiten, der von einem ebenso zu bezeichnenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts abweicht (vgl. hierzu Happ, a.a.O., Rn. 42). Dies leistet die „Berufungsbegründung“ vom 18. September 2017 ebenso wenig, da sie sich insoweit in der wörtlichen passagenweisen Wiedergabe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erschöpft. Da sich auch im Übrigen der „Berufungsbegründung“ vom 18. September 2017 keine Darlegung von Berufungszulassungsgründen entnehmen lässt und eine Umdeutung des „Berufungsantrags“ in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ausscheidet, ist – jedenfalls hilfsweise – auch der Antrag auf Zulassung der Berufung, als den die Klägerbevollmächtigen die Berufungseinlegung verstanden wissen wollen, als unzulässig zu verwerfen.

2.4 Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall die Umdeutung der „Berufung“ in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht, da es – wie vorstehend ausgeführt – bereits an Anhaltspunkten für eine Umdeutung des von den rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers eingelegten Rechtsmittels mangelt. Eine Auslegung des Antrags „zugunsten“ des Klägers kommt daher nicht in Betracht. Vor Fehlern des eigenen Prozessbevollmächtigten durch Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs bzw. der verfristeten Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs schützt Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutzsuchenden nicht (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Enders in BeckOK Grundgesetz, Art. 19 GG Rn. 75).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Verwaltungsstreitsachen in Angelegenheiten des Wohngeldrechts sind nicht nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Streitwert bestimmt sich für das Berufungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.