Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 22 K 16.1653

published on 27/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 22 K 16.1653
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stellte am … Oktober 2015 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld für die von ihm und seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) genutzte Wohnung in München. Die monatliche Gesamtmiete beträgt laut Mietvertrag 861,- Euro.

Zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gab der Kläger im Wohngeldantragsformular unter anderem an, dass er ab … November 2015 Erwerbsminderungsrente i.H.v. 1.173,72 Euro beziehen werde und am … Januar 2015 eine Abfindung i.H.v. 48.598,55 Euro netto erhalten habe.

Mit Bescheid vom … Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da sich anhand der vom Antragsteller gemachten Angaben kein Wohngeld errechne. Bei der Berechnung des anrechenbaren jährlichen Gesamteinkommens wurde die Abfindung anteilig i.H.v. 16.199,52 Euro (ein Drittel von 48.598,55 Euro) und eine Werbungskostenpauschale i.H.v. 1.000,- Euro angesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klagepartei am … November 2015 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Abfindung nicht bzw. nur zum Teil angerechnet werden dürfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom … März 2016 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht zu beanstanden sei, dass die Rente bereits ab dem … Oktober 2015 als Einkommen angesetzt worden sei. Der Rentenbezug beginne zwar erst im November 2015, doch habe der Kläger ausweislich der Kontoauszüge im Oktober ein weitaus höheres Krankengeld bezogen, welches als Einkommen in voller Höhe zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Kläger habe eine Abfindung erhalten, die wohngeldrechtliches Einkommen sei. Hierbei sei grundsätzlich der Bruttobetrag der Abfindung zu berücksichtigen. Da sich jedoch auch unter Ansatz des Nettobetrags der Abfindung eine rechnerische Wohngeldablehnung ergebe, könne auf die weitere Sachverhaltsermittlung diesbezüglich verzichtet werden und aus Vereinfachungsgründen die Nettoabfindung angesetzt werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG sei eine Abfindung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließe, in den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Einkommen mit dem Bruttobetrag zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liege, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt sei. Ferner könne die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG nicht zu Gunsten des Klägers in voller Höhe (1.000,- Euro), sondern ebenfalls nur anteilig, d.h. mit einem Drittel, berücksichtigt werden. Damit sei der Ablehnungsbescheid zwar objektiv rechtswidrig, verletze den Kläger jedoch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten.

Am … April 2016 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom … März 2016 aufzuheben und dem Kläger und seinen Familienangehörigen Wohngeld in maximal möglichem Umfang zu gewähren.

Die Abfindung dürfe bei der Wohngeldberechnung keine Berücksichtigung finden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und des beabsichtigten Bezugszeitraums von Wohngeld sei diese bereits vollständig aufgebraucht gewesen. Wie sich insbesondere aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe, habe der Kläger die Abfindungssumme für den Lebensunterhalt seiner Familie aufwenden müssen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es unerheblich sei, für welchen Zweck und in welchem Zeitraum das Geld eingesetzt und verbraucht worden sei. Selbst wenn die Abfindung bereits bei Zufluss durch die Tilgung von Schulden oder durch Anschaffungen aufgebraucht gewesen sei, mindere dies die Höhe des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens nicht.

Mit Schreiben vom … September 2016 trug der Kläger vor, dass er im Hinblick auf die Abfindungszahlung keine schriftliche Vereinbarung vorlegen könne, da er zum Stillschweigen über den Vertragsinhalt verpflichtet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Die ... GmbH ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in wohngeldrechtlichen Verfahren befugt als Prozessbevollmächtigte aufzutreten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 4; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 67 Rn. 58). Nach dieser Vorschrift sind vor dem Verwaltungsgericht juristische Personen vertretungsbefugt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Voraussetzungen werden von der ... GmbH erfüllt. Insbesondere erfolgt die Prozessvertretung im vorliegenden wohngeldrechtlichen Verfahren entsprechend der Satzung des … So sieht § 2 Nr. 3 Buchstabe c) dieser Satzung (Stand: Mai 2014) vor, dass es zu den Aufgaben des … in der Sozialpolitik gehört, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer u.a. im Arbeits- und Sozialrecht zu vertreten. Zum Sozialrecht in diesem Sinne zählt das Wohngeldrecht als Rechtsmaterie, die die Verbesserung der sozialen Lage auch der Arbeitnehmer bezweckt. Auch wenn die Interessenvertretung in der Sozialpolitik im Sinne des § 2 Nr. 3 Buchstabe c) der …-Satzung in erster Linie auf politische Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren abzielt, ergibt sich aus § 2 Nr. 3 Buchstabe h), dritter Spiegelstrich der …-Satzung, dass die Prozessvertretung zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.9.2010 – OVG 6 N 52.10; a.A. in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitigkeiten VG Köln, B.v. 14.6.2012 – 22 K 2366/12).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger für den maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf Wohngeld nicht zusteht und die Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die dem Kläger im Januar 2015 ausgezahlte Abfindung seines früheren Arbeitgebers – das Arbeitsverhältnis wurde laut Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum 31. Dezember 2014 beendet – in Höhe von Euro 48.598,55 netto anteilig mit monatlich Euro 1.349,96 berücksichtigt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 (Seiten 3 bis 7) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:

3. Zwischen den Beteiligten ist allein strittig, ob bzw. in welcher Höhe die vom Kläger erhaltene Abfindung als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen ist.

3.1. Nach § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG).

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (vgl. zur Anwendung des jeweils bis zur Entscheidung geltenden Rechts § 41 Abs. 2 WoGG in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung) ist eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist.

Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist daher auf drei Jahre nach dem Zuflussmonat zu verteilen. Mit dieser Zurechnungsregelung wird gewährleistet, dass solche zumeist erheblichen Geldbeträge nicht als Vermögenszuwachs zu behandeln sind, sondern als Einkommen über einen angemessenen Zeitraum verteilt anzurechnen sind (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 15 Rn. 49). Damit wird verhindert, dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 16/6543 Seite 99 oben). Insofern wäre es daher auch verfehlt, nicht auf die Zahlung bzw. den Zufluss, sondern nur auf das Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen (so Hartmann, Wohngeld-Leitfaden 2014, 8. Auflage, Rn. 294; zur Berechnung ausgehend vom Beendigung des Arbeitsverhältnisses vgl. Zimmermann, WoGG; 1. Aufl. 2014, § 15 Rn. 6).

Der teilweise vertretenen Auffassung (OVG NRW, U.v. 23.4.2012 – 12 A 2494/11 – juris Rn. 24; VG Göttingen, U.v. 25.10.2012 – 2 A 312/11 – juris Rn. 14), dass eine Entlassungsentschädigung auf die dem Zuflussjahr nachfolgenden drei Jahre verteilt werden müsse – mit der Folge, dass die Entlassungsentschädigung im tatsächlichen Zuflussjahr (hier das Jahr 2015) als wohngeldrechtliches Einkommen außer Betracht zu bleiben hat – wird mit Blick auf die Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (BT-Drs. 18/4897, Seite 91) und den Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG (in der Fassung ab 1.1.2016) von der Kammer nicht gefolgt. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, da das Wohngeldgesetz auch an anderer Stelle auf den Monat als maßgebliche Zeiteinheit abstellt (vgl. § 25 WoGG).

3.2. Der Kläger hat keine Vereinbarung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG vorgelegt, wonach ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt wird. Unabhängig hiervon bedürfte es für die Geltung eines individuellen Zurechnungszeitraums auch einer eindeutigen Regelung in der zugrunde liegenden Vereinbarung. Ist eine solche Bestimmung der Vereinbarung nicht eindeutig zu entnehmen – mündlich getroffene abweichende Bestimmungen reichen nicht (vgl. VG Göttingen, U.v. 25.10.2012 – 2 A 312/11 – juris. Rn. 19, 20) – gilt für die Zurechnung nach Abs. 2 Satz 2 eine Dreijahresfrist (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 15 Rn. 49; BT-Drs. 16/6543). Wie es zu bewerten wäre, wenn in einer Abfindungsvereinbarung festgelegt wäre, dass sich die Höhe der Abfindung an der Betriebszugehörigkeit orientiert und so der Lebensunterhalt für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt werden soll (vgl. Hartmann, Wohngeld-Leitfaden 2014, 8. Aufl., Rn. 295 ff.), bedarf – auch wenn diese Fallgestaltung in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde – keiner Entscheidung.

3.3. Die Beklagte hat bei der anteiligen Anrechnung der Abfindung zu Recht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger die Abfindung zum Zeitpunkt seines Wohngeldantrags bereits vollständig verbraucht hat. Das Wohngeldgesetz sieht diesbezüglich keinen Ausnahmetatbestand vor. Maßgeblich ist allein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 WoGG), dass dem Kläger die Abfindung innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 3.5.2011 – 4 LC 191/10 – juris Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 4.4.2013 – AN 14 K 12.02084 – juris Rn. 38; Rn. 32; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG; § 15 Rn. 50, 58). Die Einkommens- bzw. Abfindungsverwendung ist bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens unbeachtlich. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/11/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwer
published on 24/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt ab dem 01.08.2016 die Bewilligun
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(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1.
a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
b)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
2.
(weggefallen)
3.
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.