Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2018 - 11 ZB 17.2428

bei uns veröffentlicht am09.03.2018

Tenor

I. Der Klägerin wird hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von der Verkehrsbehörde verfügtes Verbot für Reiter und Gespannfuhrwerke auf Wegen, die über Grundstücke des Beigeladenen führen.

Der Beigeladene ist Inhaber eines im Außenbereich zwischen der Kreisstraße ... und der Staats Straße ... gelegenen Unternehmens mit ca. 15 Mitarbeitern und Eigentümer der Betriebsgrundstücke. Das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung E..., wird als Anbaufläche für verschiedene Sonderkulturen genutzt. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindet sich das Betriebsgebäude, in dem die pflanzlichen Rohstoffe verarbeitet und für den Abtransport verpackt werden. Anbau und Verarbeitung unterliegen strengen Hygieneauflagen der Vertragspartner des Beigeladenen (Hersteller pharmazeutischer Produkte und von Nahrungsergänzungsmitteln). Über die Grundstücke verläuft ein nicht gewidmeter Weg, den neben den Betriebsfahrzeugen des Beigeladenen auch Radfahrer, Fußgänger, Reiter und Pferdegespanne nutzen bzw. genutzt haben.

Mit Schreiben vom 21. September 2015 ließ der Beigeladene durch seine Bevollmächtigten bei der Beklagten vorsorglich den Widerruf der bisherigen Zurverfügungstellung für den öffentlichen Verkehr erklären und zum Schutz seiner betrieblichen Interessen und von Fußgängern und Radfahrern die Sperrung der fünf Zuwegungen zu seinem Betriebsgelände für den Reit- und Fuhrverkehr durch entsprechende Verbotszeichen beantragen. Die Nutzung durch Reiter und Fuhrwerke habe in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Hierdurch sei nicht nur der Wartungs- und Erhaltungsaufwand für die teilweise unbefestigten Wege gestiegen, sondern es seien auch die betrieblichen Belange des Beigeladenen beeinträchtigt. Dies betreffe die Betriebsabläufe bei der Produktion und bei Ver- und Entladevorgängen. Außerdem seien die strengen Hygieneanforderungen der von ihm belieferten Abnehmer durch die Hinterlassenschaften der Pferde auf den Wegen, insbesondere im Bereich des Betriebsgeländes, – wenn überhaupt – nur mit hohem Aufwand zu erfüllen. Hierdurch sei seine wirtschaftliche und betriebliche Existenz bedroht. Für einen Begegnungsverkehr mit Kutschen, etwa mit Erntemaschinen oder Transportfahrzeugen, seien die Wege ohnehin nicht ausgelegt. Es sei wiederholt zu Konflikten mit Reitern und Führern von Pferdegespannen gekommen.

Nach einer Behandlung der Angelegenheit im Gemeinderat am 13. Oktober 2015 und am 15. Dezember 2015 ordnete die Beklagte am 18. Januar 2016 für den tatsächlich öffentlichen Weg im Bereich des Betriebsgeländes des Beigeladenen ein Verbot für Reiter und Gespannfuhrwerke mit entsprechender Beschilderung durch Verkehrszeichen an. Die verkehrsrechtliche Anordnung wurde vom 19. Januar bis 15. Februar 2016 ausgehängt und durch Anbringung von Verbotszeichen (VZ 257-51 und 257-52) vollzogen.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2016 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen mit dem Begehren, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 18. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die aufgestellten Verbotsschilder zu entfernen. Die Sperrung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie sei Freizeitreiterin und Gespannfahrerin und habe den nunmehr gesperrten Weg bis zum Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung für ihren Freizeitsport genutzt.

Nach Durchführung eines Ortstermins wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2017, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2017 zugestellt, ab. Der Beigeladene habe als Verfügungsberechtigter die Freigabe der Benutzung des tatsächlich-öffentlichen Wegs durch Reiter und Gespannfuhrwerke im September 2015 gegenüber der Beklagten widerrufen. Dies habe die Beklagte zumindest konkludent akzeptiert. Die verkehrsrechtliche Anordnung dokumentiere lediglich die derzeitige tatsächliche Zurverfügungstellung des betroffenen Wegabschnitts und enthalte keine darüber hinausgehende eigene Beschränkung des Verkehrs. Sie unterliege nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO, sondern könne auf § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO gestützt werden. Inwieweit der Widerruf der Zurverfügungstellung und die Zustimmung der Beklagten dem Bayerischen Naturschutzgesetz entsprächen, bedürfe keiner näheren Prüfung. Zumindest stelle sich der von der Beklagten akzeptierte Widerruf des Beigeladenen im Hinblick auf dessen Belange nicht als offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich dar.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2017 (Mittwoch), beim Verwaltungsgericht am 27. November 2017 (Montag) eingegangen, ließ die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Zur Begründung führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 aus, für den Ausschluss der Klägerin von der Nutzung des Wegs sei kein Grund ersichtlich. Auch Reiter und Gespannfahrer könnten sich auf das grundrechtlich geschützte Betretungsrecht und das Recht auf Erholung in der freien Natur berufen, soweit sie sich auf dafür geeigneten Wegen in Wald und Flur bewegen würden. Dies hätte das Verwaltungsgericht nicht völlig außer Acht lassen dürfen. Der gesperrte Weg eigne sich uneingeschränkt zum Reiten und Gespannfahren. Bei Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme sei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs ausgeschlossen. Der Erreger vom Typ EHEC werde nicht von Pferden übertragen.

Nach Hinweis des Senats auf das Eingangsdatum des Zulassungsantrags beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 wegen der Versäumung der Antragsfrist unter Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuchs und einer eidesstattlichen Versicherung einer Kanzleimitarbeiterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Sekretärin der Kanzlei habe den Antragsschriftsatz vom 22. November 2017 noch am selben Tag gegen 16 Uhr korrekt adressiert und ausreichend frankiert zur Post gegeben. Dies habe sie auch im Postausgangsbuch vermerkt.

Auf Nachfrage des Senats ergänzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Ausführungen mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 hinsichtlich der Handhabung der Eintragungen im Postausgangsbuch und zum Postversand durch Einwurf in den Briefkasten. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Sekretärin den Schriftsatz vom 22. November 2017 nicht der allgemeinen Weisung entsprechend vorab per Fax versandt und sich auch nicht am Tag des Fristablaufs telefonisch über den Eingang bei Gericht vergewissert.

Die Bevollmächtigten der Beklagten und des Beigeladenen treten den Anträgen auf Wiedereinsetzung und auf Zulassung der Berufung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zwar ist der Klägerin hinsichtlich der versäumten Monatsfrist für die Einreichung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren (1.). Aus der Antragsbegründung ergeben sich jedoch keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO (2.).

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist verspätet beim Verwaltungsgericht München eingegangen (a). Die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten trifft daran jedoch aufgrund des hinreichend glaubhaft gemachten rechtzeitigen Postversands des Schriftsatzes kein Verschulden, weshalb antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (b).

a) Wird die Berufung – wie hier – nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1, Satz 2 VwGO).

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2017 zugestellt. Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung lief daher am Freitag, 24. November 2017, ab (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der (nur) auf dem Postweg versandte Antrag vom 22. November 2017 ist nicht am nächsten oder übernächsten Werktag, sondern erst am Montag, 27. November 2017, und damit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen.

b) Allerdings war die Klägerin ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Ihr ist daher gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben nach dem Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2017 auf die Fristversäumung, den sie am 22. Dezember 2017 erhalten haben, mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 und damit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragt. Die näheren Umstände zur Absendung des Zulassungsantrags haben sie in diesem Schriftsatz und auf Nachfrage des Gerichts in einem weiteren Schreiben vom 2. Januar 2018, das ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen ist, dargelegt und glaubhaft gemacht. Danach haben sie den Zulassungsantrag vom 22. November 2017 noch am selben Tag zur Post gegeben. Die Klägerin, die sich das Vorgehen ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), trifft an der verzögerten Zuleitung durch die Post kein Verschulden.

aa) Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dürfen dem Rechtsmittelführer nicht als Verschulden angerechnet werden. Vielmehr darf der Absender darauf vertrauen, dass die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allerdings, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162.16 – juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, B.v. 21.10.2010 – IX ZB 73.10 – juris Rn. 15).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb bei korrekter Adressierung und Frankierung nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37 Rn. 8; BGH, B.v. 18.7.2007 – XII ZB 32.07 – NJW 2007, 2778 = juris Rn. 13; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 15). Er verletzt auch keine Sorgfaltspflichten, wenn er sich nicht beim Empfänger nach dem Eingang des Briefes erkundigt (BVerwG, B.v. 27.3.2017 – 4 BN 33.16 – juris Rn. 5) oder wenn er es unterlässt, rechtzeitig auf dem Postweg versandte Schriftsätze zusätzlich auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, B.v. 19.6.2013 – V ZB 226.12 – juris Rn. 7, 14).

bb) Die Klägerin hat den rechtzeitigen Versand des Zulassungsantrags am 22. November 2017 hinreichend dargelegt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, innerhalb der Antragsfrist (hier innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 19.12.2017 am 22.12.2017, also spätestens bis 5.1.2018) dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162.16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben kann und muss das Gericht allerdings auch nach Fristablauf aufklären (BGH, B.v. 21.10.2010 – IX ZB 73.10 – juris Rn. 21; B.v. 19.6.2013 – V ZB 226.12 – juris Rn. 9).

Nach Darstellung der Klägerbevollmächtigten vom 27. Dezember 2017 hat deren Sekretärin den Zulassungsantrag am 22. November 2017 „postfertig gemacht und zur Post aufgegeben“. Auf gerichtliche Nachfrage haben die Klägerbevollmächtigten diese Einlassung mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 dahingehend ergänzt, dass die langjährige und erfahrene Sekretärin den Zulassungsantrag am 22. November 2017 um 16:00 Uhr in den noch am selben Tag um 17:00 Uhr geleerten Briefkasten vor dem Anwesen H...straße ..., ... S..., eingeworfen hat.

cc) Diese Einlassung ist auch hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Damit ist kein Vollbeweis für die Behauptung zu erbringen. Ausreichend ist vielmehr, wenn bei umfassender Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht (BGH, B.v. 21.10.2010 – V ZB 210.09 – NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; B.v. 19.6.2013 – V ZB 226.12 – juris Rn. 12). Die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss nicht zwingend durch einen postalischen Beleg (Einlieferungsschein) glaubhaft gemacht werden. Hierfür kann auch eine Versicherung des Absendenden an Eides Statt über die Umstände der Aufgabe zur Post genügen (BVerwG, B.v. 16.10.1995 – 7 B 163.95 – NJW 1996, 409; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 60 Rn. 24).

Gemessen daran haben die Klägerbevollmächtigten den rechtzeitigen Versand des Zulassungsantrags durch Aufgabe zur Post ausreichend glaubhaft gemacht. Die hierfür vorgetragenen Umstände, insbesondere auch der Einwurf in den Briefkasten, ergeben sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Sekretärin vom 27. Dezember 2017 und 2. Januar 2018. Vorgelegt wurden des Weiteren der in den Akten der Klägerbevollmächtigten verbliebene Entwurf des Schriftsatzes mit dem handschriftlichen Vermerk der Sekretärin über den Versand am 22. November 2017 und Auszüge aus dem Postausgangsbuch. Trotz der auch von den Klägerbevollmächtigten eingeräumten Ungenauigkeiten der Eintragungen im Postausgangsbuch spricht nach Auffassung des Senats mehr für die Richtigkeit der behaupteten Aufgabe zur Post am 22. November 2017 als dagegen.

dd) Zwar weisen die Bevollmächtigten des Beigeladenen zutreffend auf Organisationsmängel der Klägerbevollmächtigten im Hinblick auf die Postausgangskontrolle (hierzu z.B. BGH, B.v. 15.12.2015 – VI ZB 15.15 – NJW 2016, 873 Rn. 8; OVG NW, B.v. 2.5.2017 – 9 A 1733.16 – juris Rn. 7) und die Dokumentation des Versands einschließlich des jeweiligen Zeitpunkts bei fristwahrenden Schriftsätzen hin. So ist offenbar insbesondere nicht hinreichend dafür Sorge getragen, dass das Postausgangsbuch nur durch eine zuverlässige und entsprechend instruierte Bürokraft geführt wird. Vielmehr haben auch die Klägerbevollmächtigten eingeräumt, dass Eintragungen teilweise – allerdings nicht hinsichtlich des fraglichen Zulassungsantrags – einer Schülerin und Praktikantin überlassen und von dieser fehlerhaft vorgenommen worden sind. Außerdem wird im Postausgangsbuch offenbar nicht präzise festgehalten, wer Adressat des Schriftsatzes und wer für die jeweilige Eintragung verantwortlich ist.

Allerdings sind diese Organisationsmängel für den verspäteten Eingang des rechtzeitig abgesandten Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht nicht ursächlich. Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn – wie hier – seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (überholende Kausalität, vgl. BGH, B.v. 17.7.2007 – XII ZB 32.07 – NJW 2007, 2778 = juris Rn. 11). Da die Klägerbevollmächtigten – wie bereits ausgeführt – die Aufgabe des Zulassungsantrags zur Post am 22. November 2017 hinreichend glaubhaft gemacht haben, war ihr Organisationsverschulden hinsichtlich einer Ausgangskontrolle und -dokumentation für die Versäumung der Antragsfrist nicht ursächlich. Ebenfalls unschädlich sind der unterbliebene parallele Versand des Zulassungsantrags vorab per Fax und die ebenfalls unterbliebene telefonische Nachfrage beim Verwaltungsgericht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs auf dem Postweg. Hierbei handelt es sich aufgrund der Absendung zwei Tage vor Fristablauf um zwar sinnvolle, aber überobligatorische Vorsichtsmaßnahmen, deren Unterlassen sich die Klägerin nicht vorhalten lassen muss.

Allein kausal für die Fristversäumung war damit die Verzögerung der Zuleitung des rechtzeitig aufgegebenen Schriftsatzes durch die Post. Insoweit trifft die Klägerbevollmächtigten kein Verschulden, weshalb der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.

2. Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Es kann dahinstehen, ob die Antragsbegründung vom 19. Dezember 2017, die keinen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO benennt und auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (VerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 54), den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollte, ergeben sich solche Zweifel aus der Antragsbegründung nicht.

a) Zutreffend und von den Beteiligten nicht bestritten ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den fraglichen Wegen um nicht gewidmete, aber der Allgemeinheit bisher uneingeschränkt zur Verfügung stehende tatsächlich-öffentliche Wege handelt.

Liegt eine Wegefläche auf einem nicht gewidmeten Grund, weil sie weder gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375), gewidmet ist noch eine wirksame Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG durch Eintragung im Bestandsverzeichnis vorliegt, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, wenn die Allgemeinheit sie mit (konkludenter) Zustimmung des Verfügungsberechtigten nutzen kann (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 Rn. 32; B.v. 20.11.2015 – 11 CE 15.2402 – juris Rn. 19). Im Rahmen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten unterliegt sie den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.

Den Akten der Beklagten ist zu entnehmen, dass die über den Privatgrund des Beigeladenen führenden Wegeflächen weder gewidmet noch im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Allerdings hatte der Beigeladene als Verfügungsberechtigter die Nutzung durch die Allgemeinheit, auch durch Reiter und Pferdegespanne, bis 2014 über einen längeren Zeitraum nicht unterbunden. Damit handelt es sich bei den über sein Grundstück führenden Wegen um tatsächlich-öffentliche Wege.

b) Der Verfügungsberechtigte kann seine Zustimmung zur Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit, wenn er sie nicht unwiderruflich erteilt hat, zwar grundsätzlich jederzeit widerrufen. Allerdings muss er sich hierzu der von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel bedienen (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 Rn. 33 m.w.N.).

Als Verfügungsberechtigter hat der Beigeladene seine Zustimmung zur Nutzung der Wege durch Reiter und Gespanne durch entsprechende Beschilderung und durch schriftliche Erklärung vom 21. September 2015 gegenüber der Beklagten widerrufen. Hierzu war er in Wahrnehmung seiner Eigentümerrechte grundsätzlich berechtigt. Die Beklagte hat diesen (Teil-)Widerruf akzeptiert. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzung des Gemeinderats vom 13. Oktober und 15. Dezember 2015.

c) Das Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV) und das hierdurch gewährleistete Recht zum Betreten der freien Natur steht der Sperrung nicht entgegen.

Der Widerruf durch den Beigeladenen schließt die Wegenutzung durch Fußgänger und Radfahrer nicht aus, sondern betrifft nur Reiter und Fuhrwerke. Es handelt sich daher um einen Teilwiderruf der bisherigen Zustimmung zur Wegenutzung durch die Allgemeinheit.

aa) Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt offen gelassen, ob Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV überhaupt ein „Grundrecht auf Reiten“ in freier Natur enthält (VerfGH, E.v. 14.7.2000 – Vf. 98-VI-99 – VerfGHE 53, 137/142; E.v. 18.11.2002 – Vf. 3-VII-01 – VerfGHE 55, 160/167). Gewerblich geführte Gruppenausritte auf privaten Waldwegen werden jedenfalls vom Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nicht umfasst (VerfGH, E.v. 28.6.2005 – Vf. 84-VI-04 – VerfGHE 58, 150/152). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach klargestellt, dass dem Recht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV in jedem Fall Schranken gesetzt sind, die sich aus seinem Wesen und seinem Zweck ergeben und die den Anwendungsbereich dieser Verfassungsnorm maßgebend bestimmen. Beschränkungen des Rechts auf Naturgenuss sind dort zulässig, wo die Gemeinschaftsbezogenheit des Menschen oder andere schutzwürdige Güter, insbesondere solche mit Verfassungsrang, dies erfordern. Ein hinreichender Grund für die Beschränkung des Rechts liegt nicht nur in der Berücksichtigung der Grundrechte und der rechtlich geschützten Interessen anderer Erholungssuchender, sondern auch in der Abwehr erheblicher Schäden für einzelne Grundeigentümer oder für die Allgemeinheit (VerfGH, E.v. 18.11.2002 – Vf. 3-VII-01 – VerfGHE 55, 160/167). Trotz der Sozialbindung des Eigentums als Auswirkung des Rechts auf Erholung in der freien Natur und der hierfür eingeräumten Betretungsbefugnisse muss der Grundeigentümer keine Schäden hinzunehmen, die über ein zumutbares Maß hinausgehen (VerfGH, E.v. 14.7.2000 – Vf. 98-VI-99 – VerfGHE 53, 137/142; E.v. 4.3.1994 – Vf. 8-VI-93 – VerfGHE 47, 54/58).

bb) Gemessen daran konnte der Beigeladene seine Zustimmung zur Wegenutzung durch Reiter und Fuhrwerke auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechte aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV durch Erklärung gegenüber der Beklagten widerrufen.

Abgesehen davon, dass es sich zumindest beim Betriebsgelände nicht um freie Natur handelt und Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV insoweit nicht tangiert ist, gehen die Beeinträchtigungen durch Reiter und Fuhrwerke insbesondere in der letzten Zeit vor dem Widerruf über das Maß hinaus, das der Beigeladene aufgrund der Sozialbindung seines Eigentums hinnehmen müsste. Er ist Eigentümer und Verfügungsberechtigter der Grundstücke, über die die Wege verlaufen. Auf den Ackerflächen sind Sonderkulturen angelegt, die in seinem Betrieb zu Nahrungsergänzungsmitteln und pharmazeutischen Produkten weiterverarbeitet werden. Der Anbau und die Weiterverarbeitung unterliegen strengen Hygieneanforderungen seiner Vertragspartner. Bereits dies rechtfertigt es im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beigeladenen, die (zunehmende) Wegenutzung mit Pferden aufgrund der damit verbundenen erhöhten Gefahr des Eintrags von Verunreinigungen durch die Hinterlassenschaften der Tiere einzuschränken oder zu unterbinden. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. August 2017 (Az. 1 O 2619/16), das der Beigeladene vorgelegt hat, ergibt sich, dass die Leiterin einer Task-Force des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit einem Fund von EHEC-Erregern im Sommer 2016 bei Abnehmern des Beigeladenen auf die Notwendigkeit der Freihaltung seiner Betriebsflächen von Pferden hingewiesen hat. Auch ein bloßes Durchreiten sei wegen der damit einhergehenden Gefahren nicht mit der Lebensmittelsicherheit vereinbar. Dem Urteil des Landgerichts Traunstein zufolge hätten die Untersuchungen unstreitig ergeben, dass die Erreger mit größter Wahrscheinlichkeit von Pferden herrührten.

Des Weiteren kam es vor dem Widerruf mehrfach zu Störungen im Betriebsablauf des Beigeladenen, etwa beim Begegnungsverkehr zwischen Betriebsfahrzeugen und Fuhrwerken. Auch diese Störungen muss der Beigeladene nicht hinnehmen. Es kann ihm auch nicht zugemutet werden, die zusätzlichen Kosten für den Wegeunterhalt aufgrund der zunehmenden Nutzung seiner teilweise unbefestigten Wege durch Reiter und Fuhrwerke, die er mit mehr als 10.000,- Euro pro Jahr beziffert, zu tragen.

d) Ob die Voraussetzungen für eine Sperrung der Wege nach dem Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVBl S. 48), vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Sperrung durch den Beigeladenen nach Art. 33 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr hat die Klägerin ausschließlich die Aufhebung der von der Beklagten erlassenen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 18. Januar 2016 und die Entfernung der aufgestellten Verbotsschilder (Vz. 257-51 – Verbot für Reiter – und 257-52 – Verbot für Gespannfuhrwerke) beantragt. Allein deren Rechtmäßigkeit war daher vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Allerdings ist auch eine (nicht verkehrsrechtliche) Sperre durch den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten möglich, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde, insbesondere wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird (Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte hier aufgrund der unter c) bb) genannten Umstände auszugehen sein.

e) Von den Klägerbevollmächtigten nicht gerügt und daher im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung und die aufgestellten Verkehrszeichen hier erfüllt sind und ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Verkehrsbehörde berechtigt ist, bei tatsächlich-öffentlichen Wegen zur Dokumentation der tatsächlichen Zurverfügungstellung des betroffenen Wegabschnitts unabhängig von den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO allein aufgrund von § 45 Abs. 3 StVO – ggf. bußgeldbewehrte (vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 39 Abs. 7, Abs. 9 StVO) – Verbotszeichen anzuordnen oder ob es, sollten die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht erfüllt sein, nicht allein Sache des Beigeladenen wäre, nach Maßgabe des Bayerischen Naturschutzgesetzes auf eigene Kosten Beschilderungen anzubringen und die Wege für Reiter und Gespannfuhrwerke zu sperren.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2018 - 11 ZB 17.2428 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2018 - 11 ZB 17.2428 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 11 CE 15.2402

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2015 wird verworfen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2015 wird zurückgewi

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2015 wird verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2015 wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 17. August 2015 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, im Rahmen einer vorläufigen Regelung eine Allgemeinverfügung zu erlassen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück zu begehen und mit seinem Pkw zu befahren.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 875/5 der Gemarkung C..., das ca. 11 Meter breit und zwischen 45 und 50 Meter tief ist. Dieses Grundstück grenzt im Süden auf seiner ganzen Breite an die Straße „A. an. Im Westen grenzt es auf einer Länge von ca. 18 Metern an das unbebaute, als Zuweg genutzte Grundstück FlNr. 875/9. Daran anschließend grenzt das Grundstück des Antragstellers an das mit einem Büro- und Geschäftshaus bebaute Grundstück FlNr. 875/7 an, auf dem zum Grundstück des Antragstellers hin eine ca. vier Meter breite Durchfahrt zu den hinter dem Gebäude liegenden Parkplätzen besteht.

Das Grundstück des Antragstellers ist im südlichen Teil mit einem Gebäude (Hauptgebäude) bebaut, das weder zu der westlichen noch zu der östlichen Grundstücksgrenze eine Abstandsfläche einhält. In einem Abstand von ca. sechs Metern zu dem Hauptgebäude befindet sich ein Nebengebäude.

In früheren Jahren konnte der Antragsteller nach seinem Vortrag das Nebengebäude und die Freifläche zwischen dem Haupt- und dem Nebengebäude auf seinem Grundstück über die beiden westlich angrenzenden Grundstücke zu Fuß und mit seinem Pkw erreichen. Eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines Geh- und Fahrtrechts auf diesen beiden Grundstücken zugunsten des Grundstücks FlNr. 875/5 oder zugunsten des Antragstellers persönlich besteht nicht. Die Einfahrt über das Grundstück FlNr. 875/9 war mit Zeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen 1028-33 StVO „Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“ beschildert.

Im Zuge der Neubebauung des Grundstücks FlNr. 875/7 wurde das auf der FlNr. 875/9 aufgestellte Zeichen 250 nebst Zusatzzeichen entfernt und dort von dem Grundstückseigentümer eine Schranke errichtet. Im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits der Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 875/10 und 875/16 der Gemarkung C..., die westlich der Grundstücke FlNrn. 875/7 und 875/9 liegen und vor Errichtung der Schranke ebenfalls über diese Grundstücke angefahren werden konnten, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 27. März 2012 entschieden, die dortige Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, dass die Schranke entfernt und die Zufahrtsmöglichkeit wieder hergestellt werde (RO 4 K 12.283). Den dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. September 2012 (11 ZB 12.834) abgelehnt. Dabei stellte der Senat fest, es könne offen bleiben, ob es sich bei den Grundstücken FlNrn. 875/7 und 875/9 um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handele, denn die Grundstücke der Klägerin könnten auch von der anderen Seite angefahren werden. Es sei Sache der Klägerin, bei Bedarf eine Wendemöglichkeit auf ihren eigenen Grundstücken herzustellen.

Den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zufahrt wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 19. August 2014 ab (RO 2 E 14.1208). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück (8 CE 14.1882). Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, es handele sich bei den Grundstücken FlNrn. 875/7 und 875/9 nicht um eine öffentliche Straße, sondern allenfalls um einen Privatweg, der eventuell als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche genutzt werde. Dies vermittle dem Antragsteller aber keine Rechte gegenüber der Antragsgegnerin. Ob ihm gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zustehe, müsse vor den Zivilgerichten geklärt werden. Das Landgericht Regensburg hat nach Aktenlage mit Endurteil vom 24. März 2015 (2 S 173/14) einen Anspruch auf ein Notwegerecht abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller am 29. Juni 2015 beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einer Klage gegen den Freistaat Bayern, über die das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden hat, wendet sich der Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C... vom 6. Oktober 2014 und beantragt die Feststellung, dass ihm ein Recht auf Zuwegung über die FlNrn. 875/7 und 875/9 zustehe (RO 7 K 15.471).

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Februar 2012 (RO 4 E 12.189) und vom 27. März 2012 (RO 4 K 12.283), festzustellen, dass die Antragsgegnerin als amtliche Straßenverkehrsbehörde verpflichtet sei, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durch Allgemeinverfügung eine Regelung zu treffen, dass er das Recht habe, auf der FlNr. 875/9 zu Fuß von der Straße „A. ...“ zu seinem Grundstück FlNr. 875/5 zu gehen und mit seinem Pkw zu fahren und dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die von einem Privatmann aufgestellte Absperrschranke (Zeichen 600 § 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO) auf FlNr. 875/9 zu schließen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Sache AR 2543/15 entschieden habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. August 2015 abgelehnt. Es bestehe weder ein Anordnungsgrund noch sei eine Vorwegnahme der Hauptsache, die der Antragsteller begehre, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig. Bei der Schranke handele es sich nicht um eine Verkehrseinrichtung, sondern um einen Schlagbaum. § 45 Abs. 3 StVO sei daher darauf nicht anwendbar.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die an sein Grundstück angrenzenden Flächen auf den Grundstücken FlNrn. 875/7 und 875/9 seien schon seit 140 Jahren öffentliche Verkehrsflächen, die jedermann begehen und befahren dürfe. Dies habe das Verwaltungsgericht Regensburg in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2012 auch so festgestellt. Es würden jeden Tag ca. 25 Fahrzeuge auf dieser Verkehrsfläche fahren und auch seinem Mieter werde die Durchfahrt gestattet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er selbst dort nicht ebenfalls fahren und gehen dürfe. Dadurch könne er das Tor an dem Nebengebäude nicht verschließen und es bestehe Diebstahl- und Vandalismusgefahr. In den genehmigten Bauvorlagen für das Büro- und Geschäftshaus sei auch eine Ein- bzw. Ausfahrt von der FlNr. 875/7 auf sein Grundstück eingezeichnet, daran müsse sich der Eigentümer und die Antragsgegnerin, die ihr Einvernehmen zu dem Bauantrag erteilt habe, festhalten lassen. Nach dem Schriftsatz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24. August 2015 handele es sich bei dem Privatweg um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, die der Allgemeinheit zur Benutzung offen stehe. Die Planzeichenverordnung habe Gesetzeskraft und das Zeichen 6.4 habe dingliche Wirkung. Diese reiche so weit, wie die Grundstückseigentümer dem Bauvorhaben zugestimmt hätten. Der Eigentümer der FlNrn. 875/7 und 875/9 habe die Bauvorlagen unterzeichnet.

Das mit der Beschwerde eingereichte Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. L. hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 ebenfalls Beschwerde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2015 ist unzulässig (§ 146 Abs. 2 VwGO) und daher zu verwerfen.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nicht vorliegen. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und eine Vorwegnahme der Hauptsache ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Begehren in den Nummern I und II seines Antrags ist wohl dahingehend zu verstehen, dass er den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde begehrt, die ihm das Begehen und Befahren der im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücke FlNrn. 875/7 und 875/9 ermöglicht, um rückwärtige Teile seines Grundstücks besser erreichen zu können. Ein solcher Anspruch ist nicht ersichtlich.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl. I S. 1635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573), ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten. Diese Befugnis ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234) und besteht nur für straßenrechtlich gewidmete oder tatsächlich-öffentliche Wege (vgl. Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 1 StVO Rn. 13 ff.).

Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO darüber hinaus nur dort zulässig, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Der einzelne kann dabei allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner durch das Straßenverkehrsrecht geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a. a. O., juris Rn. 10).

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei den Verkehrsflächen auf den Grundstücken FlNrn. 875/7 und 875/9 überhaupt um öffentliche Wege handelt, auf denen verkehrsregelnde Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich in Betracht kämen. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24. August 2015 stellt hinsichtlich der Aussage, es handele sich bei dem Privatweg auf den FlNrn. 875/7 und 875/9 um eine öffentliche Verkehrsfläche, die der Allgemeinheit zur Benutzung offen stehe, keine Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG dar, denn damit sollte erkennbar keine Regelung mit Außenwirkung getroffen, sondern nur eine Auskunft erteilt werden, die die Antragsgegnerin und das Gericht jedoch nicht bindet. Aber selbst wenn es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handeln sollte, ist nicht ersichtlich, dass durch den darauf eröffneten Verkehr Gefahren für den Antragsteller resultieren, denen durch eine Beschränkung i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begegnet werden müsste. Der Antragsteller hat nicht dargelegt welche konkrete verkehrsrechtliche Anordnung er begehrt und aus welchen Gründen er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber haben sollte. Er hat auch nicht ausgeführt, welche Individualinteressen, die durch das Straßenverkehrsrecht geschützt werden, durch die fehlende Anordnung verletzt sein könnten. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs eine Verkehrsregelung auf den Grundstücken FlNrn. 875/7 und 875/9 überhaupt erforderlich machen und dass besondere Umstände vorliegen, die die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend erfordern.

Selbst wenn man das Begehren des Antragstellers dahingehend verstehen wollte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, er sei berechtigt, die Grundstücke FlNrn. 875/7 und 875/9 im Rahmen des dort eröffneten tatsächlich-öffentlichen Verkehrs zu betreten und zu befahren, um sein eigenes Grundstück zu erreichen, wäre seine Beschwerde nicht erfolgreich. Denn auch wenn auf den Grundstücken FlNrn. 875/7 und 875/9 im Rahmen des dortigen Büro- und Geschäftsbetriebs ein tatsächlich-öffentlicher Verkehr auf den Parkplätzen und der Zufahrt eröffnet wäre, wäre davon die Zufahrt zu einem angrenzenden Nachbargrundstück nicht umfasst.

Die Eröffnung eines tatsächlich-öffentlichen Verkehrs setzt die ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur dauernden oder vorübergehenden Verkehrsbenutzung durch jedermann oder allgemein eine bestimmte Gruppe und die tatsächliche Benutzung der Flächen in dieser Weise voraus (vgl. Hentschel/Dauer/König a. a. O. § 1 StVO Rn. 14). Der Verkehr kann aber seiner Art nach eingegrenzt sein, mit der Folge, dass die Wegefläche der Allgemeinheit nur im Rahmen der vom Einverständnis des Verfügungsberechtigten getragenen Zwecksetzung zur Verfügung steht (vgl. OVG Saarl, U.v. 28.11.2000 - 2 R 8/99 - juris Rn. 33). Bei allgemein zugänglichen Parkplätzen von Büro- und Geschäftshäusern, die grundsätzlich tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen sein können (vgl. Hentschel/Dauer/König a. a. O. Rn. 15), kann die Freigabe durch den Berechtigten auf die Mitarbeiter, Kunden und Besucher der in dem Geschäftshaus ansässigen Firmen beschränkt werden (vgl. OVG NW, B.v. 4.8.1999 - 5 A 1321/97 - NJW 2000, 602). Würde es sich bei der Zufahrt und dem Parkplatz auf den FlNrn. 875/7 und 875/9 um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handeln, so wäre die Verkehrsbenutzung durch den Berechtigten bei summarischer Prüfung auf die Mitarbeiter, Kunden und Besucher der in dem Geschäftshaus ansässigen Praxen und Firmen begrenzt, da an der Zufahrt eine Schranke angebracht ist, die gemäß dem im Akt vorhandenen Lichtbild mit einem Symbol entsprechend Zeichen 260 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO versehen ist und wohl nur Mitarbeiter, Kunden und Besucher von dem Verbot ausnimmt. Der Eigentümer der FlNrn. 875/7 und 875/9 ist mit einem Durchgangsverkehr auf das Grundstück des Antragstellers offensichtlich auch nicht einverstanden und duldet einen solchen Verkehr nicht allgemein.

Auch die genehmigten Baupläne, in denen eine Zufahrt auf das Grundstück des Antragstellers eingetragen ist, würden ihm nicht das Recht vermitteln, die Nachbargrundstücke als Zufahrt zu seinem Grundstück zu nutzen, selbst wenn es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handeln würde. Es mag sein, dass der Eigentümer der FlNrn. 875/7 und 875/9 bei Einreichung der Baupläne in Erwägung gezogen hat, einen solchen Verkehr grundsätzlich zu dulden, und deshalb eine solche Zufahrt in die Pläne eingezeichnet wurde. Dies hindert ihn aber nicht daran, diesen Entschluss nach der Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zu revidieren, denn eine Baugenehmigung vermittelt dem Nachbarn kein Recht auf Mitbenutzung des zu bebauenden Grundstücks. Solange keine vertragliche Regelung über die Mitbenutzung besteht oder die Mitbenutzung im Rahmen eines zivilrechtlichen Notwegerechts erfolgen darf, was das Landgericht offenbar verneint hat, kann der Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 875/7 und 875/9 einen solchen Verkehr auf das Grundstück des Antragstellers ausschließen und ggf. nur im Einzelfall dem Mieter des Anwesens gestatten. Nur der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte des zu bebauenden Grundstücks, der dem von einem Dritten auf seinem Grundstück beantragten Bauvorhaben zugestimmt hat, ist nach Art. 64 Abs. 4 Satz 2 BayBO verpflichtet, bauaufsichtliche Maßnahme zu dulden, die aus Nebenbestimmungen der Baugenehmigung herrühren. Gegenüber einem Nachbarn besteht hinsichtlich eines eigenen Bauvorhabens des Eigentümers keine solche Duldungspflicht. Die Planzeichenverordnung hat entgegen der Ansicht des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18. November 2015 auch keine dingliche Wirkung, sondern regelt nach ihrem § 2 Abs. 1 Satz 1 nur, welche Planzeichen angewendet werden sollen.

Für das weitere Begehren, die vorhandene Schranke bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren AR 2543/15 geschlossen zu halten, ist ebenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich dabei nicht um eine Verkehrseinrichtung i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO handelt, sondern um eine private Einrichtung, die in entsprechender Form häufig an Parkplätzen von Geschäftshäusern und Einkaufsmärkten zu finden ist und einem Einfahrtstor entspricht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Antragsteller haben könnte, wenn die Schranke geschlossen bliebe. Dadurch würden nur die berechtigt Ein- und Ausfahrenden an der ihnen zustehenden Nutzung des Grundstücks gehindert, aber dem Antragsteller keine Zufahrtsmöglichkeit zu seinem rückwärtigen Grundstücksteil eröffnet.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015 ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2015 bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, da nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.