Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 11 CS 18.1708

bei uns veröffentlicht am11.09.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung des Gesundheitsamts K …, wonach der Antragsteller am 23. Dezember 2017 durch die Polizeiinspektion S … nach dem Unterbringungsgesetz erheblich alkoholisiert in das Bezirkskrankenhaus B … eingeliefert worden sei und eine „Abhängigkeitserkrankung“ vorliege, forderte ihn das Landratsamt K …, Fahrerlaubnisbehörde, mit Schreiben vom 1. März 2018 wegen Verdachts der Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Dem fachärztlichen Gutachten vom 24. April 2018 zufolge, das auf dem vom Antragsteller vorgelegten vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses und einer Untersuchung am 10. April 2018 beruht, liegt beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vor. Während der stationären Behandlung sei ein körperliches Entzugssyndrom dokumentiert worden. Es bestehe eine eindeutige Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol und ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen. Eine stationäre Entgiftungsbehandlung sei durchgeführt worden, eine erfolgreiche Entwöhnung bisher jedoch nicht. Bei der klinischen Untersuchung seien typische Alkoholstigmata zu erkennen gewesen. Der Antragsteller sei nicht alkoholabstinent.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juni 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T) und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen.

Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2018 abgelehnt. Der Antragsteller sei aufgrund der festgestellten und nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Es bestehe kein Anlass, an den Feststellungen des Gutachters zu zweifeln.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das „Vorliegen von Alkoholismus“ könne nicht sicher angenommen werden. Das Gutachten vom 24. April 2018 gehe zu Unrecht davon aus, dass die hierzu vom Bezirkskrankenhaus festgestellten drei Kriterien nach ICD-10 erfüllt seien. Dies gelte insbesondere für das Kriterium „anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind“. Bei dem Vorfall am 23. Dezember 2017, der zur Unterbringung des Antragstellers in das Bezirkskrankenhaus geführt habe, handele sich um einen Einzelfall, der sich aufgrund der besonderen Konstellation (Vorabend vor Weihnachten) ereignet habe und auch bei Personen auftreten könne, die keine Alkoholiker seien. Auch die vom Gutachter berücksichtigten Entzugssymptome wie etwa der Tremor, das Schwitzen und die Schlafstörungen seien nicht hinreichend abgeklärt. Der Antragsteller habe sein Verhalten bezüglich Alkoholkonsums deutlich geändert und diesen stark reduziert. Er sei bisher nie im Straßenverkehr auffällig geworden, könne hinreichend zwischen Alkohol und Fahren trennen und sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5). Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 23; B.v. 24.7.2018 – 11 CS 17.2152 – juris Rn. 11). Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 besteht Eignung oder bedingte Eignung nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) erst wieder, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV verpflichtet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde.

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung (derzeitiger Stand: 24.5.2018). Nach Nr. 3.13.2 (Alkoholabhängigkeit) der Begutachtungsleitlinien, die insoweit der Definition in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

b) Am Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit der Folge, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auch ohne bisherige Auffälligkeit im Straßenverkehr zwingend zu entziehen war, bestehen hier keine begründeten Zweifel. Grundlage für die Annahme der Alkoholabhängigkeit war das fachärztliche Gutachten vom 24. April 2018. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter neben seinen eigenen Untersuchungsergebnissen auch die ärztlichen Feststellungen des Bezirkskrankenhauses heranzieht, wo der Antragsteller vom 23. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 behandelt worden war. Im Bericht des Bezirkskrankenhauses werden drei der ICD-10-Kriterien nachvollziehbar dargelegt. Nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 97, 119, Kriterium A 1.2 N) ist die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern (nachvollziehbar) diagnostiziert wurde, ein Kriterium für ihr Vorliegen, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 38). Bei der Einlieferung des Antragstellers hat das Bezirkskrankenhaus B … eine BAK von 2,82 ‰ festgestellt. Nachdem zuvor noch eine Untersuchung auf etwaige Kopfverletzungen durchgeführt worden war, weil der Antragsteller vor dem Eintreffen der Polizei seinen Kopf mehrfach gegen die Wand geschlagen hatte, muss von einem zunächst noch höheren Wert aufgrund des Alkoholkonsums ausgegangen werden.

Nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl S. 145), sind die Bezirke unter anderem verpflichtet, die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie und für Suchtkranke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher der Diagnose des Bezirkskrankenhauses B … einen hohen Grad an Verlässlichkeit beigemessen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 11 CS 17.1057 – juris Rn. 12 f. m.w.N.). Nach dem vorläufigen Bericht vom 2. Januar 2018, der dem fachärztlichen Gutachter vorgelegen hatte und den der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seiner Beschwerdebegründung beigefügt hat, wurde der Antragsteller nach Suchtmittelrückfall mit Alkohol zur qualifizierten Entzugsbehandlung und affektiven Stabilisierung stationär aufgenommen und ein qualifizierter Alkoholentzug begonnen. Es seien ausgeprägte vegetative Entzugssymptome mit Craving, erhöhtem Blutdruck, Gereiztheit, Muskel- und Gelenkschmerzen, Schlafstörungen, Schwitzen, Stimmungsschwankungen, Suchtdruck, Tremor und Unruhe aufgetreten. Ob es insoweit zutrifft, dass – wie der Antragsteller behauptet – einige dieser Symptome (Schlafstörungen, Schwitzen, Tremor) auf andere Ursachen als auf den Alkoholentzug zurückzuführen sind, kann dahinstehen. Am Gesamtergebnis des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit und der Notwendigkeit strikter Abstinenz würde dies nichts ändern. Dass der Antragsteller das Kriterium Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind) auch jetzt noch erfüllt und es sich bei dem Vorfall am 23. Dezember 2017 um keinen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat, ergibt sich auch daraus, dass er trotz der dringenden Empfehlung des Bezirkskrankenhauses, strikte Alkoholkarenz einzuhalten, eine stationäre Entwöhnungsbehandlung durchzuführen, regelmäßigen Kontakt zur Suchtberatung aufzunehmen und den Anschluss an eine Selbsthilfegruppe zu suchen, keine dieser Empfehlungen längere Zeit umgesetzt hat, sondern – wie er auch in der Beschwerdebegründung einräumt – nach wie vor Alkohol konsumiert.

Gegenüber dem fachärztlichen Gutachter hat sich der Antragsteller dahingehend geäußert, er habe kein Problem mit Alkohol und benötige keine Hilfe. Er halte es auch nicht für notwendig, weiter in die Suchtberatungsstelle zu gehen oder zu einer Selbsthilfegruppe Kontakt aufzunehmen. Nachvollziehbar und übereinstimmend mit den Feststellungen des Bezirkskrankenhauses kommt daher auch der fachärztliche Gutachter zu dem Ergebnis, dem Antragsteller fehle die erforderliche Krankheitseinsicht und er sei für eine Abstinenz nicht ausreichend motiviert. Allein eine Reduzierung des Alkoholkonsums führt bei Alkoholabhängigkeit nicht zur Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. insoweit auch Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien).

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage nicht verantwortet werden, dem Antragsteller wegen seiner persönlichen und beruflichen Belange auch nur vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2017 - 11 CS 17.1057

bei uns veröffentlicht am 10.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 11 B 16.1755

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und der Bescheid des Landratsamts Dachau vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Januar 2016 werden aufgehobe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 11 CS 19.936

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg für bei

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und der Bescheid des Landratsamts Dachau vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Januar 2016 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1973 geborene Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen Alkoholabhängigkeit.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freising vom 20. August 1999, rechtskräftig seit 7. September 1999, war der Klägerin bereits die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von elf Monaten für die Wiedererteilung angeordnet worden, weil sie am 30. Juni 1999 gegen 0:30 Uhr mit ihrem Pkw unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Die ihr um 2:06 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,04 ‰.

Nach einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten des T** … vom 6. September 2000 erteilte ihr die Fahrerlaubnisbehörde am 13. September 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 4. Juli 2005, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Klägerin erneut die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von zehn Monaten verhängt. Der anlassgebende Vorfall war eine Trunkenheitsfahrt (Pkw) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,14 ‰ am 3. Juni 2005. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im sechsten oder siebten Monat schwanger.

Die Fahrerlaubnis wurde der Klägerin am 27. November 2006 wieder erteilt, nachdem sie erneut ein für sie positives medizinisch-psychologisches Gutachten der A* … GmbH vorgelegt hatte.

Während eines Faschingsumzugs wurde sie am 17. Februar 2015 in Begleitung ihrer neunjährigen Tochter stark alkoholisiert und von einem Sturz an der Hand verletzt durch Polizei- und Sanitätskräfte angetroffen. Der Polizeibericht vom 2. März 2015 schildert die Klägerin als schwankend, später unkooperativ bis aggressiv. Ein Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,26 mg/l.

Das aus diesem Anlass von der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten angeforderte ärztliche Gutachten des D … (D …) vom 27. Mai 2015 zur Frage, ob sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin bestätigen lasse und wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD-10 im vorliegenden Einzelfall erfüllt seien, kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Drei der sechs Kriterien nach ICD-10 seien noch erfüllt. Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßige psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihr auf, ihren Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidungen.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 zurückgewiesen hat.

Die Klage gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des D … seien unbegründet. Aus dem Gutachten sei schlüssig ersichtlich, dass die Gutachterin bei der Klägerin eine vor ca. zehn Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Hierzu habe sie - rückblickend - vier der sechs Kriterien nach den Leitlinien der ICD-10 als gleichzeitig bestehend festgestellt, nämlich Craving (starker Wunsch oder Zwang, Alkohol zu konsumieren), Kontrollverlust (über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums), Toleranzsteigerung (für die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen werden zunehmend höhere Dosen erforderlich) und anhaltenden Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (hier das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft 2005). Wegen mehrerer Rückfälle der Klägerin in einen zum Teil massiven Alkoholkonsum, zuletzt am 17. Februar 2015, seien die ersten drei Kriterien im letzten Jahr vor der Begutachtung wieder als gegeben anzusehen. Das Gutachten stelle insbesondere fest, dass es nicht zu einer stationären Entwöhnungsbehandlung gekommen sei und keine stabile Abstinenz von mindestens einem Jahr bestehe. Ob der angegebene Wert von 2,52 mg/l ‰ am 17. Februar 2015 zutreffend sei, könne dahinstehen. Denn die Klägerin hätte bei ihrer Vorgeschichte zur Vermeidung einer wieder auflebenden Alkoholabhängigkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne überhaupt keinen Alkohol konsumieren dürfen, was sie am 17. Februar 2015 aber unstrittig getan habe. Stattdessen hätte sie ihre bei den medizinisch-psychologischen Begutachtungen geäußerten Abstinenzversprechen einhalten müssen. Die Klägerin habe nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 ihre Absicht geäußert, auch zukünftig Alkohol zu konsumieren.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 31. August 2016 vom Senat zugelassenen Berufung gegen das Urteil führt die Klägerin aus, es möge zutreffen, dass die Gutachterin des D … auch unter Berücksichtigung der früheren medizinisch-psychologischen Begutachtungen vom 21. November 2006 bzw. 6. September 2000 eine vor ca. 10 Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Die untersuchende Ärztin habe rückblickend vier der sechs Kriterien nach ICD-10 als damals gleichzeitig bestehend festgestellt. In Abrede gestellt werde jedoch, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Erstellung des Gutachtens im Mai 2015 nach wie vor eine Alkoholabhängigkeit bestanden haben solle. Die Klägerin habe gegenüber der Gutachterin nicht die im Gutachten erwähnten Rückfälle angegeben, diese würden nur behauptet. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen sei und die Klägerin sich weiter entwickelt habe. Es möge sein, dass die Klägerin im Jahr 2005 angegeben habe, sie habe das Gefühl, ihren Alkoholkonsum nicht kontrollieren zu können. Das besage aber nicht, dass das heute noch der Fall sei. Es werde viel zu wenig auf die aktuelle Situation abgestellt. Die Klägerin sei in den vergangenen zehn Jahren nicht alkoholbedingt auffällig geworden. Es bestehe eine fortlaufende Therapie, die aber nicht im Zusammenhang mit Alkohol stehe, sondern mit Geschehnissen aus der Kindheit und frühen Jugend. Sie habe ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass bei der Klägerin keine erhöhten Werte aufgetreten seien, die auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum hindeuten könnten. Zu Unrecht werde unterstellt, dass bei der Klägerin die ersten drei Kriterien im letzten Jahr der Begutachtung als wieder gegeben anzusehen seien. Zu diesen Einschätzungen gebe das Gutachten keinen Anhaltspunkt. Hier werde von der Vergangenheit auf die Gegenwart geschlossen. Im Gutachten finde sich kein Hinweis, dass bei der Klägerin ersichtlich sei oder sie selbst erklärt habe, einen starken Wunsch oder gar einen Zwang zu verspüren, Alkohol zu konsumieren. Dass ein Kontrollverlust gegeben sein solle, ergebe sich aus dem Gutachten ebenfalls nicht. Die Klägerin sei lediglich, dies nicht alkoholbedingt, gestürzt. Sie sei ausgerutscht und über eine Bordsteinkante gestolpert. Auch eine Toleranzsteigerung ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Man könne nicht mehr auf das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft zurückgreifen. Die Forderung, gänzlich auf Alkohol zu verzichten, sei nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und den Bescheid vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf das nach seiner Auffassung zutreffende Urteil des Erstgerichts und das ärztliche Gutachten des D … vom 27. Mai 2015, das auf der Grundlage der Exploration der Klägerin und der bereits vorhandenen medizinisch-psychologischen Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 und des T … vom 6. September 2000 nachvollziehbar und widerspruchsfrei ergeben habe, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit bestehe.

Der Senat bat den D … mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 um Erläuterung des Gutachtens im Hinblick auf die Zulassungsgründe, die Kriterien der ICD-10 und die Begutachtungsleitlinien. Dieser teilte mit, dass die damals untersuchende Ärztin nicht mehr bei der Begutachtungsstelle tätig sei und sich aus ihrer Handakte nicht ergebe, wie der Befund zu würdigen sei. Der D … könne daher nichts mehr rekonstruieren, da die ärztliche Untersuchung zu lange zurückliege.

Eine erneute Begutachtung auf Kosten der D …, die diese angeboten hatte, lehnte die Klägerin ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2017, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 ergibt sich nicht, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt alkoholabhängig war. Damit steht aber nicht fest, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG,§ 46 Abs. 3 FeV).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2, insoweit identisch mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 2.11.2009 Abschnitt 3.11.2), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19) soll gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 (Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10) die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16).

1.1 Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen.

Solche Tatsachen lagen hier im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung vor. Zwar erlaubt allein die am 17. Februar 2015 bei der Klägerin festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,26 mg/l noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprechen erst BAK-Werte ab 3,0 ‰ nach medizinischen Erkenntnissen für eine entsprechende Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie, DGVP, und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, DGVM, 3. Aufl. 2013 - Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 11 CS 17.420 - juris Rn. 16; B.v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B.v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14).

Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit der Klägerin begründeten, ergaben sich jedoch in der Zusammenschau des am 17. Februar 2015 festgestellten Atemalkoholwerts mit den Trunkenheitsfahrten der Klägerin in den Jahren 1999 und 2005 (BAK-Werte von 2,04 und 1,14 ‰) und den Feststellungen in den Gutachten des T … vom 6. September 2000 und der A* … GmbH vom 21. November 2006, aus denen sich ein langjähriger erheblicher Alkoholmissbrauch in medizinischer (und fahrerlaubnisrechtlicher) Hinsicht der Klägerin ergibt.

Die Taten aus den Jahren 1999 und 2005 waren sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 17. April 2015 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016 noch verwertbar, da sie noch im Fahreignungsregister eingetragen waren. Weil der Klägerin erst am 27. November 2006 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, lief die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. erst mit der Wiedererteilung an (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Auch die Tat von 1999 war noch verwertbar, da die Tilgung dieser Tat wegen der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2005 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (weiterhin anwendbar gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) gehemmt war. Der Umstand, dass die beiden Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1999 und 2005 inzwischen durch Ablauf der Zehn-Jahres-Frist am 27. November 2016 aus dem Fahreignungsregister getilgt sind, ändert nichts daran, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zu Recht zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hat.

1.2 Aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des D … ergibt sich jedoch eine Alkoholabhängigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht.

Die im Gutachten wiedergegebenen körperlichen Untersuchungsbefunde der Klägerin einschließlich eines aktuellen Laborbefunds ergaben ebenso wie drei vorgelegte Fremdbefunde aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 (von drei verschiedenen Ärzten) keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Insbesondere die Laborwerte waren jeweils deutlich im Normbereich.

Das Gutachten gibt die Aussagen der Klägerin in der Exploration wieder, wonach sie seit „Ende 20“ vermehrt Alkohol getrunken habe (ca. ab 2002). Mit „Anfang 30“, etwa in der Zeit, als ihre Tochter geboren worden sei, habe der Alkoholkonsum auf täglich 1 Liter Bier und am Wochenende auf 2 bis 2,5 Liter Bier zugenommen. Sie habe schnell realisiert, dass sie ein Alkoholproblem habe und sich an den Pfarrer gewandt. Durch wöchentliche Gespräche über ca. ein Jahr hinweg habe sie es geschafft, von 2006 bis 2009 abstinent zu leben. 2009 habe sie im Rahmen einer Beziehungskrise einen Rückfall gehabt. Sie sei in ihr altes Alkoholkonsummuster zurückgefallen. 2012 habe sie nach einer Selbstentgiftung eine Therapie (zwei Jahre) bei einer Psychologin angefangen. Zuletzt sei sie vor zwei Wochen bei der Psychologin gewesen. Ein erneuter Rückfall mit einer unbekannten Menge an Bier und Schnaps habe sich am 17. Februar 2015 bei einem Faschingsumzug ereignet. Seither habe sie auf Alkohol verzichtet.

Das Gutachten zitiert ein ärztlich-psychotherapeutisches Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach sich die Klägerin seit Januar 2012 zur Therapie eines depressiven Syndroms in regelmäßiger psychotherapeutisch-psychosoma-tischer Behandlung befinde. Ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung habe durch die erfolgreiche Behandlung aufgegeben werden können. An den Angaben bezüglich eines gelegentlichen, verantwortungsbewussten Alkoholkonsums bestehe aus Sicht der Therapeutin kein Zweifel.

Die Gutachterin des D … kommt sodann zur zusammenfassenden Befundwürdigung, wonach bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung bestehe, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung, anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßig psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Damit genügt das Gutachten des D … nicht den Anforderungen der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit. Eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten der Klägerin hat im Rahmen der Untersuchung des D … nicht stattgefunden. Das Gutachten führt hierzu lediglich aus, die Klägerin habe angegeben, seit dem 17. Februar 2015 auf Alkohol zu verzichten. Das Vorliegen der Kriterien nach ICD-10 zu Alkoholabhängigkeit im letzten Jahr vor der Untersuchung wird im Gutachten nicht dargelegt.

Das Gutachten unterstellt, dass die Klägerin seit ca. zehn Jahren alkoholabhängig sei. Es stützt sich dabei auf die Angaben der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten von ca. 2002 bis zum 3. Juni 2005 und nach dem Rückfall ab 2009 (bis 2012), was allerdings nicht ausgeführt wird. Das Vorliegen der vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit), die hätten eruiert werden können, wird offensichtlich für den Zeitraum vor dem 3. Juni 2005 angenommen, was sich schon daraus ergibt, dass das Kriterium „anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen“ aus dem Alkoholkonsum der Klägerin während ihrer Schwangerschaft im Jahr 2005 hergeleitet wird.

Eine solche nachträgliche Diagnose des Bestehens eine Alkoholabhängigkeit für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren vor der Untersuchung kann hier nicht gestellt werden. Jedenfalls ergibt sich eine solche aus dem Gutachten des D … nicht mit der erforderlichen Sicherheit, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Alkoholabhängigkeit nach den Kriterien der ICD-10 bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vorlag.

Nach den Beurteilungskriterien (a.a.O. - Kriterium A 1.2 N, S. 97, 119) ist z.B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde. Das ist hier jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Das gilt auch für das Kriterium A 1.2 N, wonach eine Alkoholabhängigkeit als noch vorliegend angenommen werden kann, wenn sich frühere, nicht sicher belegte Diagnosen verifizieren lassen. Eine solche frühere, nicht sicher belegte Diagnose liegt hier ebenfalls nicht vor.

Allein aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten im Zeitraum von ca. 2002 bis 3. Juni 2005 lassen sich nicht mindestens drei Kriterien der ICD-10 feststellen.

Zwar kann das Vorliegen des Kriteriums Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen) für das Jahr 2005 angenommen werden, als die Klägerin trotz ihrer bestehenden Schwangerschaft erheblichen Alkoholmissbrauch betrieb (1,14 ‰ am 3.6.2005). Auch kann das Kriterium Nr. 2, eine verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich des Beginns, der Beendigung und Menge des Konsums aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration des D … sowie der A … GmbH laut Gutachten vom 21. November 2006 nicht ausgeschlossen werden. Allein die Eigeneinschätzung der Klägerin im Untersuchungsgespräch mit der untersuchenden Ärztin der A … GmbH, sie könne mit Alkohol nicht umgehen, es sei ihr nicht möglich, Alkohol in geringen Mengen zu konsumieren, sie habe dann keine Kontrolle darüber, dürfte aber wohl nicht reichen. Dafür sprechen auch nicht die angegebenen Trinkmengen.

Für das Vorliegen des Kriteriums Nr. 1 (Craving, ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren) im Zeitraum 2002 bis 2005 ergeben sich weder aus dem Untersuchungsgespräch des D … noch der A*… GmbH im November 2006 ausreichende Feststellungen. Die Klägerin schildert in ihren Untersuchungen exzessiven Alkoholkonsum hauptsächlich an den Wochenenden bzw. in Krisenzeiten.

Auch das Vorliegen des Kriteriums Nr. 4 ist für diesen Zeitraum nicht ausreichend belegt. Weder aus den Schilderungen der Klägerin noch aus den gemessenen Blutalkoholwerten ergibt sich, dass zunehmend höhere Dosen der psychotropen Substanz erforderlich seien, um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen hervorzurufen. Die Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 mit einer BAK von 2,04 ‰ und das Erreichen einer AAK von 1,26 mg/l im Jahr 2015 bei einem Faschingsumzug reichen dafür schon wegen des zeitlichen Abstands nicht aus.

Für das Vorliegen weiterer Kriterien (Nr. 3 körperliches Entzugssyndrom) und Nr. 5 (fortschreitende Vernachlässigung anderer Dinge) gibt es keine Anhaltspunkte.

1.3 Aus dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 ergibt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin (zum damaligen Zeitpunkt) nicht. Vielmehr ist aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht alkoholabhängig war. Wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorliegt, das das Alkoholtrinkverhalten der zu begutachtenden Person zum Gegenstand hat und das zwar einen „stark missbräuchlichen“ bzw. „übermäßigen“ Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum hinweg bestätigt, aber keinerlei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit äußert, kann im Nachhinein, fast neun Jahre später, die Diagnose Alkoholabhängigkeit für diesen Zeitraum nicht gestellt werden, wenn sich keine wesentlich neuen Tatsachen ergeben oder die Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht überzeugend dargelegt wird. Aus den Schilderungen der Klägerin zu ihrem Trinkverhalten zwischen 2002 und 2005 im Rahmen der Untersuchung durch den D* … ergeben sich jedenfalls keine Abweichungen, die das Alkoholtrinkverhalten der Klägerin für diesen Zeitraum exzessiver erscheinen ließen. Das Gutachten der A … GmbH stellt aufgrund der Schilderungen der Klägerin ihre massive Trinkfestigkeit aufgrund stark missbräuchlichen Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum fest (ausgeprägter Alkoholkonsum mit exzessiven Alkoholmengen). Die Abgrenzung eines längeren (medizinischen) Alkoholmissbrauchs von einer Alkoholabhängigkeit mag im Einzelfall schwierig sein. Die Einschätzung der A … GmbH, wonach im Jahr 2005 und davor lediglich ein medizinischer Alkoholmissbrauch bei der Klägerin vorlag, wird jedoch auch durch keine neuen fachlichen Einschätzungen durch den D* … infrage gestellt. Das Gutachten der A … GmbH wird in dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 nicht erwähnt.

1.4 Aus der Selbsteinschätzung der Klägerin bei der Exploration der A … GmbH, wonach sie die Menge des Alkoholkonsums nicht beschränken und daher nur eine totale Abstinenz erfolgreich sein könne, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin, wenn sie diese Abstinenz nicht einhält, alkoholabhängig sein soll.

Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (a.a.O. Nr. 3.13.1) ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Diese Frage ist jedoch nur für das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch (Fähigkeit, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr hinreichend sicher zu trennen) relevant (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und ggf. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV).

1.5 Auch aus dem in der Exploration beim D … von der Klägerin geschilderten „Rückfall in alte Konsumgewohnheiten“ in den Jahren 2009 bis 2012 lässt sich eine Alkoholabhängigkeit nicht herleiten. Diese (alten) Konsumgewohnheiten sind in dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 als Alkoholmissbrauch eingestuft worden. Die Klägerin offenbarte im Übrigen diesen „Rückfall“ aus eigenem Entschluss; aus den Akten ergaben sich dafür keine Hinweise.

Es gibt daher auch keinen Grund, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln, wonach es ihr gelungen sei, mithilfe von wöchentlichen Gesprächen über ein Jahr hinweg beim Pfarrer in den Jahren 2006 bis 2009 abstinent zu leben. Das Gutachten des D … würdigt das ebenso wie das dort zitierte ärztlich-psychotherapeutische Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung durch die erfolgreiche Behandlung habe aufgegeben werden können, nicht.

Aus den mehrfachen Versuchen der Klägerin im Laufe der Jahre, ihren exzessiven Alkoholkonsum einzuschränken oder zu beenden, kann nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Gleiches gilt für die Therapie der Klägerin, zumal nach dem im Gutachten des D … zitierten ärztlichen Attest ein depressives Syndrom behandelt wird.

Eine weitere Aufklärung hinsichtlich einer „bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitserkrankung“ durch eine Befragung der untersuchenden Ärztin als sachverständige Zeugin ist nicht möglich. Für eine Erläuterung des Gutachtens des D … vom 27. Mai 2015 fehlt es an einer ausreichenden Tatsachenbasis, da der D … die aktuellen Trinkgewohnheiten der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt und davor nicht erfragt und das Vorliegen der Kriterien der ICD-10 auch für den maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1,§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarfs für die rechtsunkundige Klägerin notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und der Bescheid des Landratsamts Dachau vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Januar 2016 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1973 geborene Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen Alkoholabhängigkeit.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freising vom 20. August 1999, rechtskräftig seit 7. September 1999, war der Klägerin bereits die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von elf Monaten für die Wiedererteilung angeordnet worden, weil sie am 30. Juni 1999 gegen 0:30 Uhr mit ihrem Pkw unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Die ihr um 2:06 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,04 ‰.

Nach einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten des T** … vom 6. September 2000 erteilte ihr die Fahrerlaubnisbehörde am 13. September 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 4. Juli 2005, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Klägerin erneut die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von zehn Monaten verhängt. Der anlassgebende Vorfall war eine Trunkenheitsfahrt (Pkw) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,14 ‰ am 3. Juni 2005. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im sechsten oder siebten Monat schwanger.

Die Fahrerlaubnis wurde der Klägerin am 27. November 2006 wieder erteilt, nachdem sie erneut ein für sie positives medizinisch-psychologisches Gutachten der A* … GmbH vorgelegt hatte.

Während eines Faschingsumzugs wurde sie am 17. Februar 2015 in Begleitung ihrer neunjährigen Tochter stark alkoholisiert und von einem Sturz an der Hand verletzt durch Polizei- und Sanitätskräfte angetroffen. Der Polizeibericht vom 2. März 2015 schildert die Klägerin als schwankend, später unkooperativ bis aggressiv. Ein Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,26 mg/l.

Das aus diesem Anlass von der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten angeforderte ärztliche Gutachten des D … (D …) vom 27. Mai 2015 zur Frage, ob sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin bestätigen lasse und wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD-10 im vorliegenden Einzelfall erfüllt seien, kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Drei der sechs Kriterien nach ICD-10 seien noch erfüllt. Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßige psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihr auf, ihren Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidungen.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 zurückgewiesen hat.

Die Klage gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des D … seien unbegründet. Aus dem Gutachten sei schlüssig ersichtlich, dass die Gutachterin bei der Klägerin eine vor ca. zehn Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Hierzu habe sie - rückblickend - vier der sechs Kriterien nach den Leitlinien der ICD-10 als gleichzeitig bestehend festgestellt, nämlich Craving (starker Wunsch oder Zwang, Alkohol zu konsumieren), Kontrollverlust (über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums), Toleranzsteigerung (für die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen werden zunehmend höhere Dosen erforderlich) und anhaltenden Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (hier das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft 2005). Wegen mehrerer Rückfälle der Klägerin in einen zum Teil massiven Alkoholkonsum, zuletzt am 17. Februar 2015, seien die ersten drei Kriterien im letzten Jahr vor der Begutachtung wieder als gegeben anzusehen. Das Gutachten stelle insbesondere fest, dass es nicht zu einer stationären Entwöhnungsbehandlung gekommen sei und keine stabile Abstinenz von mindestens einem Jahr bestehe. Ob der angegebene Wert von 2,52 mg/l ‰ am 17. Februar 2015 zutreffend sei, könne dahinstehen. Denn die Klägerin hätte bei ihrer Vorgeschichte zur Vermeidung einer wieder auflebenden Alkoholabhängigkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne überhaupt keinen Alkohol konsumieren dürfen, was sie am 17. Februar 2015 aber unstrittig getan habe. Stattdessen hätte sie ihre bei den medizinisch-psychologischen Begutachtungen geäußerten Abstinenzversprechen einhalten müssen. Die Klägerin habe nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 ihre Absicht geäußert, auch zukünftig Alkohol zu konsumieren.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 31. August 2016 vom Senat zugelassenen Berufung gegen das Urteil führt die Klägerin aus, es möge zutreffen, dass die Gutachterin des D … auch unter Berücksichtigung der früheren medizinisch-psychologischen Begutachtungen vom 21. November 2006 bzw. 6. September 2000 eine vor ca. 10 Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Die untersuchende Ärztin habe rückblickend vier der sechs Kriterien nach ICD-10 als damals gleichzeitig bestehend festgestellt. In Abrede gestellt werde jedoch, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Erstellung des Gutachtens im Mai 2015 nach wie vor eine Alkoholabhängigkeit bestanden haben solle. Die Klägerin habe gegenüber der Gutachterin nicht die im Gutachten erwähnten Rückfälle angegeben, diese würden nur behauptet. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen sei und die Klägerin sich weiter entwickelt habe. Es möge sein, dass die Klägerin im Jahr 2005 angegeben habe, sie habe das Gefühl, ihren Alkoholkonsum nicht kontrollieren zu können. Das besage aber nicht, dass das heute noch der Fall sei. Es werde viel zu wenig auf die aktuelle Situation abgestellt. Die Klägerin sei in den vergangenen zehn Jahren nicht alkoholbedingt auffällig geworden. Es bestehe eine fortlaufende Therapie, die aber nicht im Zusammenhang mit Alkohol stehe, sondern mit Geschehnissen aus der Kindheit und frühen Jugend. Sie habe ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass bei der Klägerin keine erhöhten Werte aufgetreten seien, die auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum hindeuten könnten. Zu Unrecht werde unterstellt, dass bei der Klägerin die ersten drei Kriterien im letzten Jahr der Begutachtung als wieder gegeben anzusehen seien. Zu diesen Einschätzungen gebe das Gutachten keinen Anhaltspunkt. Hier werde von der Vergangenheit auf die Gegenwart geschlossen. Im Gutachten finde sich kein Hinweis, dass bei der Klägerin ersichtlich sei oder sie selbst erklärt habe, einen starken Wunsch oder gar einen Zwang zu verspüren, Alkohol zu konsumieren. Dass ein Kontrollverlust gegeben sein solle, ergebe sich aus dem Gutachten ebenfalls nicht. Die Klägerin sei lediglich, dies nicht alkoholbedingt, gestürzt. Sie sei ausgerutscht und über eine Bordsteinkante gestolpert. Auch eine Toleranzsteigerung ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Man könne nicht mehr auf das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft zurückgreifen. Die Forderung, gänzlich auf Alkohol zu verzichten, sei nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und den Bescheid vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf das nach seiner Auffassung zutreffende Urteil des Erstgerichts und das ärztliche Gutachten des D … vom 27. Mai 2015, das auf der Grundlage der Exploration der Klägerin und der bereits vorhandenen medizinisch-psychologischen Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 und des T … vom 6. September 2000 nachvollziehbar und widerspruchsfrei ergeben habe, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit bestehe.

Der Senat bat den D … mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 um Erläuterung des Gutachtens im Hinblick auf die Zulassungsgründe, die Kriterien der ICD-10 und die Begutachtungsleitlinien. Dieser teilte mit, dass die damals untersuchende Ärztin nicht mehr bei der Begutachtungsstelle tätig sei und sich aus ihrer Handakte nicht ergebe, wie der Befund zu würdigen sei. Der D … könne daher nichts mehr rekonstruieren, da die ärztliche Untersuchung zu lange zurückliege.

Eine erneute Begutachtung auf Kosten der D …, die diese angeboten hatte, lehnte die Klägerin ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2017, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 ergibt sich nicht, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt alkoholabhängig war. Damit steht aber nicht fest, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG,§ 46 Abs. 3 FeV).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2, insoweit identisch mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 2.11.2009 Abschnitt 3.11.2), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19) soll gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 (Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10) die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16).

1.1 Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen.

Solche Tatsachen lagen hier im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung vor. Zwar erlaubt allein die am 17. Februar 2015 bei der Klägerin festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,26 mg/l noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprechen erst BAK-Werte ab 3,0 ‰ nach medizinischen Erkenntnissen für eine entsprechende Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie, DGVP, und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, DGVM, 3. Aufl. 2013 - Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 11 CS 17.420 - juris Rn. 16; B.v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B.v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14).

Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit der Klägerin begründeten, ergaben sich jedoch in der Zusammenschau des am 17. Februar 2015 festgestellten Atemalkoholwerts mit den Trunkenheitsfahrten der Klägerin in den Jahren 1999 und 2005 (BAK-Werte von 2,04 und 1,14 ‰) und den Feststellungen in den Gutachten des T … vom 6. September 2000 und der A* … GmbH vom 21. November 2006, aus denen sich ein langjähriger erheblicher Alkoholmissbrauch in medizinischer (und fahrerlaubnisrechtlicher) Hinsicht der Klägerin ergibt.

Die Taten aus den Jahren 1999 und 2005 waren sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 17. April 2015 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016 noch verwertbar, da sie noch im Fahreignungsregister eingetragen waren. Weil der Klägerin erst am 27. November 2006 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, lief die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. erst mit der Wiedererteilung an (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Auch die Tat von 1999 war noch verwertbar, da die Tilgung dieser Tat wegen der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2005 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (weiterhin anwendbar gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) gehemmt war. Der Umstand, dass die beiden Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1999 und 2005 inzwischen durch Ablauf der Zehn-Jahres-Frist am 27. November 2016 aus dem Fahreignungsregister getilgt sind, ändert nichts daran, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zu Recht zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hat.

1.2 Aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des D … ergibt sich jedoch eine Alkoholabhängigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht.

Die im Gutachten wiedergegebenen körperlichen Untersuchungsbefunde der Klägerin einschließlich eines aktuellen Laborbefunds ergaben ebenso wie drei vorgelegte Fremdbefunde aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 (von drei verschiedenen Ärzten) keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Insbesondere die Laborwerte waren jeweils deutlich im Normbereich.

Das Gutachten gibt die Aussagen der Klägerin in der Exploration wieder, wonach sie seit „Ende 20“ vermehrt Alkohol getrunken habe (ca. ab 2002). Mit „Anfang 30“, etwa in der Zeit, als ihre Tochter geboren worden sei, habe der Alkoholkonsum auf täglich 1 Liter Bier und am Wochenende auf 2 bis 2,5 Liter Bier zugenommen. Sie habe schnell realisiert, dass sie ein Alkoholproblem habe und sich an den Pfarrer gewandt. Durch wöchentliche Gespräche über ca. ein Jahr hinweg habe sie es geschafft, von 2006 bis 2009 abstinent zu leben. 2009 habe sie im Rahmen einer Beziehungskrise einen Rückfall gehabt. Sie sei in ihr altes Alkoholkonsummuster zurückgefallen. 2012 habe sie nach einer Selbstentgiftung eine Therapie (zwei Jahre) bei einer Psychologin angefangen. Zuletzt sei sie vor zwei Wochen bei der Psychologin gewesen. Ein erneuter Rückfall mit einer unbekannten Menge an Bier und Schnaps habe sich am 17. Februar 2015 bei einem Faschingsumzug ereignet. Seither habe sie auf Alkohol verzichtet.

Das Gutachten zitiert ein ärztlich-psychotherapeutisches Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach sich die Klägerin seit Januar 2012 zur Therapie eines depressiven Syndroms in regelmäßiger psychotherapeutisch-psychosoma-tischer Behandlung befinde. Ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung habe durch die erfolgreiche Behandlung aufgegeben werden können. An den Angaben bezüglich eines gelegentlichen, verantwortungsbewussten Alkoholkonsums bestehe aus Sicht der Therapeutin kein Zweifel.

Die Gutachterin des D … kommt sodann zur zusammenfassenden Befundwürdigung, wonach bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung bestehe, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung, anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßig psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Damit genügt das Gutachten des D … nicht den Anforderungen der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit. Eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten der Klägerin hat im Rahmen der Untersuchung des D … nicht stattgefunden. Das Gutachten führt hierzu lediglich aus, die Klägerin habe angegeben, seit dem 17. Februar 2015 auf Alkohol zu verzichten. Das Vorliegen der Kriterien nach ICD-10 zu Alkoholabhängigkeit im letzten Jahr vor der Untersuchung wird im Gutachten nicht dargelegt.

Das Gutachten unterstellt, dass die Klägerin seit ca. zehn Jahren alkoholabhängig sei. Es stützt sich dabei auf die Angaben der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten von ca. 2002 bis zum 3. Juni 2005 und nach dem Rückfall ab 2009 (bis 2012), was allerdings nicht ausgeführt wird. Das Vorliegen der vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit), die hätten eruiert werden können, wird offensichtlich für den Zeitraum vor dem 3. Juni 2005 angenommen, was sich schon daraus ergibt, dass das Kriterium „anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen“ aus dem Alkoholkonsum der Klägerin während ihrer Schwangerschaft im Jahr 2005 hergeleitet wird.

Eine solche nachträgliche Diagnose des Bestehens eine Alkoholabhängigkeit für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren vor der Untersuchung kann hier nicht gestellt werden. Jedenfalls ergibt sich eine solche aus dem Gutachten des D … nicht mit der erforderlichen Sicherheit, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Alkoholabhängigkeit nach den Kriterien der ICD-10 bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vorlag.

Nach den Beurteilungskriterien (a.a.O. - Kriterium A 1.2 N, S. 97, 119) ist z.B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde. Das ist hier jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Das gilt auch für das Kriterium A 1.2 N, wonach eine Alkoholabhängigkeit als noch vorliegend angenommen werden kann, wenn sich frühere, nicht sicher belegte Diagnosen verifizieren lassen. Eine solche frühere, nicht sicher belegte Diagnose liegt hier ebenfalls nicht vor.

Allein aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten im Zeitraum von ca. 2002 bis 3. Juni 2005 lassen sich nicht mindestens drei Kriterien der ICD-10 feststellen.

Zwar kann das Vorliegen des Kriteriums Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen) für das Jahr 2005 angenommen werden, als die Klägerin trotz ihrer bestehenden Schwangerschaft erheblichen Alkoholmissbrauch betrieb (1,14 ‰ am 3.6.2005). Auch kann das Kriterium Nr. 2, eine verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich des Beginns, der Beendigung und Menge des Konsums aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration des D … sowie der A … GmbH laut Gutachten vom 21. November 2006 nicht ausgeschlossen werden. Allein die Eigeneinschätzung der Klägerin im Untersuchungsgespräch mit der untersuchenden Ärztin der A … GmbH, sie könne mit Alkohol nicht umgehen, es sei ihr nicht möglich, Alkohol in geringen Mengen zu konsumieren, sie habe dann keine Kontrolle darüber, dürfte aber wohl nicht reichen. Dafür sprechen auch nicht die angegebenen Trinkmengen.

Für das Vorliegen des Kriteriums Nr. 1 (Craving, ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren) im Zeitraum 2002 bis 2005 ergeben sich weder aus dem Untersuchungsgespräch des D … noch der A*… GmbH im November 2006 ausreichende Feststellungen. Die Klägerin schildert in ihren Untersuchungen exzessiven Alkoholkonsum hauptsächlich an den Wochenenden bzw. in Krisenzeiten.

Auch das Vorliegen des Kriteriums Nr. 4 ist für diesen Zeitraum nicht ausreichend belegt. Weder aus den Schilderungen der Klägerin noch aus den gemessenen Blutalkoholwerten ergibt sich, dass zunehmend höhere Dosen der psychotropen Substanz erforderlich seien, um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen hervorzurufen. Die Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 mit einer BAK von 2,04 ‰ und das Erreichen einer AAK von 1,26 mg/l im Jahr 2015 bei einem Faschingsumzug reichen dafür schon wegen des zeitlichen Abstands nicht aus.

Für das Vorliegen weiterer Kriterien (Nr. 3 körperliches Entzugssyndrom) und Nr. 5 (fortschreitende Vernachlässigung anderer Dinge) gibt es keine Anhaltspunkte.

1.3 Aus dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 ergibt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin (zum damaligen Zeitpunkt) nicht. Vielmehr ist aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht alkoholabhängig war. Wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorliegt, das das Alkoholtrinkverhalten der zu begutachtenden Person zum Gegenstand hat und das zwar einen „stark missbräuchlichen“ bzw. „übermäßigen“ Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum hinweg bestätigt, aber keinerlei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit äußert, kann im Nachhinein, fast neun Jahre später, die Diagnose Alkoholabhängigkeit für diesen Zeitraum nicht gestellt werden, wenn sich keine wesentlich neuen Tatsachen ergeben oder die Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht überzeugend dargelegt wird. Aus den Schilderungen der Klägerin zu ihrem Trinkverhalten zwischen 2002 und 2005 im Rahmen der Untersuchung durch den D* … ergeben sich jedenfalls keine Abweichungen, die das Alkoholtrinkverhalten der Klägerin für diesen Zeitraum exzessiver erscheinen ließen. Das Gutachten der A … GmbH stellt aufgrund der Schilderungen der Klägerin ihre massive Trinkfestigkeit aufgrund stark missbräuchlichen Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum fest (ausgeprägter Alkoholkonsum mit exzessiven Alkoholmengen). Die Abgrenzung eines längeren (medizinischen) Alkoholmissbrauchs von einer Alkoholabhängigkeit mag im Einzelfall schwierig sein. Die Einschätzung der A … GmbH, wonach im Jahr 2005 und davor lediglich ein medizinischer Alkoholmissbrauch bei der Klägerin vorlag, wird jedoch auch durch keine neuen fachlichen Einschätzungen durch den D* … infrage gestellt. Das Gutachten der A … GmbH wird in dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 nicht erwähnt.

1.4 Aus der Selbsteinschätzung der Klägerin bei der Exploration der A … GmbH, wonach sie die Menge des Alkoholkonsums nicht beschränken und daher nur eine totale Abstinenz erfolgreich sein könne, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin, wenn sie diese Abstinenz nicht einhält, alkoholabhängig sein soll.

Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (a.a.O. Nr. 3.13.1) ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Diese Frage ist jedoch nur für das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch (Fähigkeit, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr hinreichend sicher zu trennen) relevant (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und ggf. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV).

1.5 Auch aus dem in der Exploration beim D … von der Klägerin geschilderten „Rückfall in alte Konsumgewohnheiten“ in den Jahren 2009 bis 2012 lässt sich eine Alkoholabhängigkeit nicht herleiten. Diese (alten) Konsumgewohnheiten sind in dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 als Alkoholmissbrauch eingestuft worden. Die Klägerin offenbarte im Übrigen diesen „Rückfall“ aus eigenem Entschluss; aus den Akten ergaben sich dafür keine Hinweise.

Es gibt daher auch keinen Grund, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln, wonach es ihr gelungen sei, mithilfe von wöchentlichen Gesprächen über ein Jahr hinweg beim Pfarrer in den Jahren 2006 bis 2009 abstinent zu leben. Das Gutachten des D … würdigt das ebenso wie das dort zitierte ärztlich-psychotherapeutische Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung durch die erfolgreiche Behandlung habe aufgegeben werden können, nicht.

Aus den mehrfachen Versuchen der Klägerin im Laufe der Jahre, ihren exzessiven Alkoholkonsum einzuschränken oder zu beenden, kann nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Gleiches gilt für die Therapie der Klägerin, zumal nach dem im Gutachten des D … zitierten ärztlichen Attest ein depressives Syndrom behandelt wird.

Eine weitere Aufklärung hinsichtlich einer „bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitserkrankung“ durch eine Befragung der untersuchenden Ärztin als sachverständige Zeugin ist nicht möglich. Für eine Erläuterung des Gutachtens des D … vom 27. Mai 2015 fehlt es an einer ausreichenden Tatsachenbasis, da der D … die aktuellen Trinkgewohnheiten der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt und davor nicht erfragt und das Vorliegen der Kriterien der ICD-10 auch für den maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1,§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarfs für die rechtsunkundige Klägerin notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt, erteilt am 24.8.1984 und 24.2.1987).

Am 22. Januar 2017 brachte die Polizei den Antragsteller nach Art. 10 Abs. 3 UnterbrG im Bezirksklinikum Rehau unter. Der Antragsteller sei wegen einer Ehekrise völlig ausgerastet und habe in letzter Zeit vermehrt Suizidgedanken geäußert. Sein Verhalten deute auf einen massiven Alkoholkonsum hin. Es sei eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,46 mg/l festgestellt worden.

Gemäß einem vom Antragsteller vorgelegten Bericht des Bezirksklinikums vom 27. Januar 2017 wurde der Antragsteller auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat am 30. Januar 2017 entlassen. Als Diagnosen sind angegeben: Depressive Episode F32.2, Alkoholentzug F10.3 und Alkoholabhängigkeit F10.2. Es wurde absolute Abstinenz und Anbindung an eine ambulante Selbsthilfegruppe sowie eine Suchtberatungsstelle empfohlen.

Nach Anhörung des Antragstellers und Rücksprache mit der Stationsärztin des Bezirksklinikums, die die Diagnose Alkoholabhängigkeit als gesichert bezeichnete, entzog ihm das Landratsamt Hof mit Bescheid vom 3. März 2017 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung unmittelbaren Zwangs die Abgabe des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehbarkeit an. Es stehe aufgrund des Arztberichts gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Antragsteller alkoholabhängig und damit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Über den gegen den Bescheid vom 3. März 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 28. April 2017 abgelehnt. Der Antrag sei schon unzulässig, da er gegen den Landkreis Hof und nicht gegen den Freistaat Bayern gerichtet sei. Der Widerspruch habe voraussichtlich aber auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid sei rechtmäßig, denn bei dem Bezirksklinikum handele es sich um eine Fachklinik für Psychiatrie. Es sei daher davon auszugehen, dass die Diagnose korrekt sei. Dem Arztbrief sei zwar nicht zu entnehmen, welche Kriterien nach den ICD-10 vorgelegen hätten. Die im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen seien aber nicht geeignet, die gestellte Diagnose zu widerlegen. Den Einschätzungen der Betriebsärztin und der Hausärztin komme nur eine geringe Aussagekraft zu. Demgegenüber habe der Antragsteller sich acht Tage im Bezirksklinikum aufgehalten. Auch im Rahmen einer Interessenabwägung würden angesichts der Diagnose des Bezirksklinikums die öffentlichen Interessen das private Interesse des Antragstellers überwiegen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, der Antrag sei zulässig, da das Gericht das Antragsbegehren im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers zu würdigen habe und klar erkennbar gewesen sei, gegen wen sich der Antrag richten solle. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der Antragsteller alkoholabhängig sei. Die gemessene AAK werde schon mit zwei bis drei Gläsern Bier erreicht. Das Verwaltungsgericht stelle selbst fest, dass die Begutachtungsleitlinien nicht beachtet worden seien. Das Landratsamt hätte ein fachärztliches Sachverständigengutachten anordnen müssen und nicht ohne weitere Aufklärung die Fahrerlaubnis entziehen dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. März 2017 ist zulässig, obwohl in der Antragsschrift als Antragsgegner der Landkreis Hof und nicht der Freistaat Bayern genannt ist. Das Verwaltungsgericht hat bei der Verfügung der Erstzustellung den Antrag zutreffend ausgelegt und den Freistaat Bayern als richtigen Antragsgegner angesehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 78 Rn. 16), die Verwaltungsstreitsache mit „J* … … gegen Freistaat Bayern“ bezeichnet und den Antragsteller nicht darauf hingewiesen, dass die Auslegung seines Antrags ergeben habe, dass er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 78 Rn. 26). Das Landratsamt hat sich auch rügelos darauf eingelassen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S.3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6  der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

Hier hat der Antragsteller selbst den Arztbericht des Bezirksklinikums Rehau vorgelegt, mit dem Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist. Nach telefonischer Auskunft der Stationsärztin gegenüber dem Landratsamt ist die Diagnose als gesichert anzusehen und ist auch mit dem Antragsteller besprochen worden. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Stand 28.12.2016, Abschnitt 3.13.2) soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Auch wenn der Bericht des Bezirksklinikums nicht näher ausführt, welche dieser Kriterien hier erfüllt waren, bestehen an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit keine begründeten Zweifel. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Das Angebot des Bezirksklinikums Rehau gilt für Abhängigkeitserkrankungen von Alkohol, Medikamenten und Drogen - 13 (http://www.b...de/pages/html/r...html). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort über eine Woche stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B.v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.; B.v. 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 - juris Rn. 20; B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 Rn. 11). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (Kriterium A 1.1 N, S. 97, 119).

Allerdings sprechen die am 22. Januar 2017 gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l sowie das Attest der Hausärztin vom 14. März 2017 und die arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 14. März 2017 nicht zwingend für eine Alkoholabhängigkeit. Es bleibt dem Antragsteller daher unbenommen, im Widerspruchsverfahren entweder ein neues ärztliches Gutachten des Bezirksklinikums beizubringen, aus dem sich ergibt, dass die ursprüngliche Diagnose nicht aufrechterhalten wird, oder ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage einzuholen, ob Alkoholabhängigkeit besteht. Bis dahin ist allerdings weiterhin von der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit auszugehen.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.