Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 11 CS 18.2127

bei uns veröffentlicht am28.03.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1 79, AM, B, L, M und S.

Am 20. Januar 2018 um 12:04 Uhr unterzog die Polizei den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und stellte dabei drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 12:40 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 29. Januar 2018 22,0 ng/ml THC und 80,8 ng/ml THC-COOH. Dieser Sachverhalt wurde mit einem seit 12. März 2018 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet, mit dem ein Monat Fahrverbot verhängt wurde.

Im Zuge von Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg wurde bekannt, dass der Antragsteller im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 15. November 2016 eingeräumt hatte, Marihuana für den Eigenkonsum erworben zu haben und zu besitzen sowie versucht zu haben, Cannabis anzubauen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Anbaus von vier Cannabispflanzen und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO, ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Jahr 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit seit 25. August 2017 rechtskräftigem Strafbefehl wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Besitzes von verbotenen Waffen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Schreiben vom 6. April 2018 gab das Landratsamt dem Antragsteller unter Hinweis auf den nachgewiesenen gelegentlichen Cannabiskonsum gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf, bis 15. Juni 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Die Anordnung war mit der Anmerkung versehen, dass nicht gutachtlich zu klären sei, ob der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt habe, sondern ob er derzeit fahrgeeignet sei. Ein Abstinenznachweis sei daher nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, das Gutachten sei mangelhaft. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, dieses vorzulegen. Die Gutachterin sei voreingenommen gewesen und habe den Standpunkt vertreten, ohne einen längeren Zeitraum der Abstinenz könne eine positive Begutachtung ohnehin nicht erfolgen. Ein im Laufe der Begutachtung durchgeführter Drogentest sei negativ verlaufen. Im Übrigen sei die Begutachtungsanordnung wegen fehlenden Hinweises auf die Folgen einer unzureichenden Mitwirkung nicht rechtmäßig.

Nachdem kein Gutachten vorgelegt worden war, entzog das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Juli 2018 dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Am 18. Juli 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2018 ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Beigefügt war eine Aufforderung an die Begutachtungsstelle vom 6. Juli 2018, das Gutachten nachzubessern. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 räumte das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, bis 25. Juli 2018 das nachgebesserte Gutachten vorzulegen. Daraufhin legte der Antragsteller eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018 vor, wonach gemäß den geltenden Beurteilungskriterien von einer gewissen Trennfähigkeit für die Zukunft nur bei Einordnung des Konsumverhaltens unter die Hypothese D4 ausgegangen werden könne. Bei allen anderen Problemausprägungen sei per se eine Trennfähigkeit ausgeschlossen. Das Konsumverhalten des Antragstellers habe aus Gründen, die in dem Gutachten dargelegt seien, nicht unter die Hypothese D4 eingeordnet werden können, so dass die Trennfähigkeit zu verneinen und von einer abstinenzpflichtigen Problematik auszugehen gewesen sei. Damit sei eine positive Begutachtung unmöglich gewesen. Warum die Behörde nicht die klassische Drogenfragestellung, sondern die reine Trennfragestellung gewählt habe, könne nicht beantwortet werden.

Am 6. August 2018 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. September 2018 ab. Zwar seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen anzusehen, da nicht festgestellt werden könne, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheids seine Fahreignung wiedererlangt haben werde. Jedoch ergebe eine Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Hinblick auf den gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers und den erheblichen Wert von 22,0 ng/ml THC habe das Landratsamt zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Es habe auch sein Ermessen ausgeübt, wobei dieses in Anbetracht des erheblichen akuten Einflusses von Cannabis während der Fahrt am 20. Januar 2018 gegen „Null“ gesunken sei. Allerdings entspreche die Gutachtensanordnung wegen des rechtswidrigen Zusatzes, dass die Wiedererlangung der Fahreignung nicht zu prüfen sei, nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Außerdem habe das Landratsamt verkannt, dass die Trennfähigkeit vom Konsummuster bzw. der Drogenproblematik abhänge, so dass ggf. eine gewisse Abstinenzzeit nachgewiesen sein müsse. Zur zuverlässigen Klärung der Frage nach der Trennfähigkeit bedürfe es einer umfassenden Beurteilung durch die Begutachtungsstelle, die das gesamte Spektrum der einschlägigen Hypothesen nach den Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung umfasse. Der behördlich vorgegebene Beurteilungsrahmen sei daher ungeeignet, die Frage der künftigen Trennfähigkeit aufzuklären. Damit könne nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden. Die Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018, wonach das frühere Konsumverhalten des Antragstellers nicht der Hypothese D4 zugeordnet werden könne, stelle aber eine neue Tatsache dar, die maßgeblich für eine fehlende Fahreignung spreche. Dem Antragsteller sei im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit einer ergänzenden Begutachtung einzuräumen. Offen sei, welcher der sog. D-Hypothesen sein Konsummuster entspreche, ob er schon eine Abstinenzzeit hinreichend belegen könne und welche Dauer insofern zu fordern sei.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe das Schreiben der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018 zu Unrecht als neue Tatsache angesehen. Eine pauschale, verkürzte und nicht substantiiert erläuterte Aussage, dass das Konsummuster des Antragstellers aus angeblich „verschiedenen Gründen“ nicht „einer D4“ zugeordnet werden könne, könne keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer fehlenden Fahreignung sein. Es gehe letztlich auf eine rechtswidrige Gutachtensanordnung zurück. Hierzu erfolgte Äußerungen einer Begutachtungsstelle könnten insgesamt nicht zu Lasten des Antragstellers ge- bzw. verwertet werden. Außerdem habe er am 17. Oktober 2018 eine Haarprobe beauftragt. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig; jedenfalls überwiege aufgrund des in Kürze erwarteten mehrmonatigen Abstinenznachweises das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am Straßenverkehr. Ebenfalls zu würdigen sei, dass das Landratsamt die rechtswidrige Gutachtensanordnung weder aufgehoben noch nachgebessert habe und dem Antragsteller damit keine Möglichkeit gebe, eine ordnungsgemäße Begutachtung herbeizuführen. Mit Schreiben vom 3. November 2018 legte der Antragsteller ein forensisches Gutachten vom 17. Oktober 2018 vor, wonach sich keine Hinweise auf den Konsum diverser Suchtstoffe, darunter Cannabinoide, während eines Zeitraums von ca. sechs Monaten gefunden hätten.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 erließ das Landratsamt eine weitere Gutachtensanordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und verlangte ein psychologisch-medizinisches Gutachten zu der Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss der bisher konsumierten Betäubungsmittel (hier: Cannabis) führen werde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte der Antragsgegner mit, das Landratsamt habe die Gutachtensanordnung vom 19. Dezember 2018 wieder aufgehoben, weil der Antragsteller am 7. Januar 2019 eine ärztliche Verordnung zur Einnahme von Cannabis erhalten habe. Der Erlass einer neuen Gutachtensanordnung bleibe vorbehalten.

Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte der Antragsteller mit, dem Landratsamt sei ein ärztliches Attest vorgelegt worden, wonach die Verordnung von Cannabisblüten auf die Grunderkrankung des Aufmerksamkeitsdefizitssyndroms zurückgehe. Diese Verordnung sei nicht dem Antragsteller anzulasten. Hätte das Landratsamt von Anfang an eine fehlerfreie Begutachtungsanordnung erlassen, hätte er voraussichtlich schon längst ein positives Gutachten beibringen können.

Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass in dem beigefügten ärztlichen Attest sowohl ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom als auch Cannabisabusus festgestellt werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids vom 3. Juli 2018 begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 18. Juli 2018 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.12.2018 - 11 CS 18.1777 - juris Rn. 14).

Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Interessenabwägung trotz der fehlerhaften Gutachtensanordnung vom 6. April 2018 und der vom Antragsteller vorgelegten Abstinenznachweise zu seinen Lasten ausgehen muss, weil erhebliche Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vorhanden sind. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 16. Juli 2018 nicht, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Denn es wird lediglich erläutert, weshalb eine positive Begutachtung im Rahmen der behördlich vorgegebenen Fragestellung nicht möglich war und dabei erwähnt, dass im Gutachten näher dargelegt werde, weshalb das Konsummuster des Antragstellers nicht unter die Hypothese D4 eingeordnet werden könne. Auch wenn dieses Ergebnis ohne Kenntnis des Gutachtens nicht nachvollziehbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Stellungnahme als Indiz gewertet hat, das berechtigten Anlass zur Aufklärung gibt. In der Stellungnahme wird die Beurteilungsgrundlage der Trennfähigkeit zutreffend erläutert und sodann dargelegt, dass das vorhandene negative Gutachten entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht auf einer persönlichen Voreingenommenheit der Gutachterin beruht, sondern darauf, dass diese bei Anwendung der Beurteilungskriterien in seinem Fall nicht zu einem positiven Ergebnis gelangen konnte. Der Umstand, dass die Stellungnahme zu einem Gutachten erfolgt ist, welches aufgrund einer fehlerhaften Gutachtensanordnung erstellt worden ist, führt nicht dazu, dass die mitgeteilten Erkenntnisse nicht verwertet werden durften. Insofern gilt - wie nach ständiger Rechtsprechung für ein vorgelegtes Gutachten -, dass sich weder aus der Fahrerlaubnis-Verordnung noch sonstigem innerstaatlichen Recht ein Verwertungsverbot ableiten lässt und dies auch dem Interesse der Allgemeinheit entgegenstünde, vor fahrungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137,10 = juris Rn. 19; U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl 2013, 408/410 = juris Rn. 23 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.6.2018 - 11 CS 18.1027 - juris Rn. 9 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 26).

Bestätigt werden die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers mittlerweile dadurch, dass ein weiterer Arzt einen Cannabismissbrauch festgestellt hat. Sollte dies im Sinne eines regelmäßigen Cannabiskonsums zu verstehen sein, wäre hierdurch nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), die Fahreignung entfallen. Außerdem hat sich der Antragsteller Cannabisblüten verschreiben lassen, so dass die Abstinenznachweise hinfällig sind. Damit steht die Frage im Raum, ob die Cannabismedikation seine Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt (vgl. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV), was im Widerspruchsverfahren aufzuklären sein wird. Weiter gibt auch seine Grunderkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom) Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV).

Solange die aus mehreren Gründen gegebenen Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt sind, kann die Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert, und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51 f.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 11 CS 12.2171 - juris Rn. 15).

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - 11 CS 18.1027

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - 11 CS 18.1777

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Bei einer Verkehrskontrolle am 9. März 2017 stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Er gab an, seit (ca. zehn) Jahren keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Ein Vortest verlief dennoch positiv auf THC. Der Antragsteller verweigerte Angaben zum Drogenkonsum und Koordinationstests.

Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 10. April 2017 enthielt die um 17:52 Uhr entnommene Blutprobe 4,0 ng/ml THC, 1,1 ng/ml Hydroxy-THC und 56 ng/ml THC-Carbonsäure und belegen die Befunde die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana. Der polizeiliche Bericht und der ärztliche Untersuchungsbericht beschrieben keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen.

Mit Schreiben vom 25 Juli 2017 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung seines Konsumverhaltens (einmalig, gelegentlich oder regel- und gewohnheitsmäßig) sowie zu der Frage beizubringen, ob Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe, ob Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vorliege und ob aufgrund der Befunde fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum gegeben sei. Ferner wurde ein Drogenscreening in Form einer Haaranalyse und zwei Urinscreenings angeordnet.

Am 22. November 2017 legte der Antragsteller ein ärztliches Gutachten vom 9. Oktober 2017 vor, wonach eine „mindestens einmalige“ Einnahme von Cannabis vorliegt und die Urin- und Haarproben keinen Nachweis auf die Einnahme von Drogen enthielten. Hinweise auf eine Abhängigkeit, die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder den Missbrauch legaler Drogen gebe es nicht. Aufgrund der Befunde sei kein fortgesetzter oder aktueller gelegentlicher oder regelmäßiger Drogenkonsum gegeben. Das Gesprächsverhalten des Antragstellers sei aber wenig offen und nicht gut nachvollziehbar gewesen, so dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen nur zum Teil zu erhalten waren. Nicht gut nachvollziehbar sei, dass sich der Antragsteller nicht an den genauen Zeitpunkt des Konsums in der Woche vor der Fahrt erinnern könne, und wenig wahrscheinlich sei es, dass bei einem einmaligen Konsum von Cannabisprodukten ein THC-Carbonsäurewert von 56 ng/ml entstehe. Noch unwahrscheinlicher sei, dass dann auch eine Verkehrskontrolle stattfinde, bei der diese Auffälligkeit festgestellt werde. In der Summe seien diese Angaben nicht realistisch. Von einer hinreichenden Offenheit in Bezug auf die Angaben zum Drogenkonsum sei somit nicht auszugehen. Die Angaben widersprächen jedoch nicht den bei der medizinischen Untersuchung erhobenen Befunden. Die körperliche Untersuchung sei unauffällig. Es lägen keine Hinweise auf drogenassoziierte Folgeerkrankungen und Beeinträchtigungen vor. Der Antragsteller hatte gegenüber dem Gutachter angegeben, seit der Fahrt am 9. März 2017 auf Drogen zu verzichten. Er habe in der Woche vor der Auffälligkeit mit ca. drei bis fünf Leuten ein bis zwei Joints geraucht. An den genauen Tag oder die Uhrzeit erinnere er sich nicht. Dies sei sein erster Konsum gewesen. Er habe weder vorher noch nachher geraucht. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 änderte die ärztliche Gutachterin das Ergebnis des Gutachtens dahin, dass das Konsummuster des Antragstellers aufgrund mangelnder Offenheit bzw. Angaben, die dem gesicherten Erfahrungswissen widersprächen, nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt und somit die hierauf gerichtete Frage nicht abschließend beantwortet werden könne.

Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Mitwirkung an. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Februar 2018 bemängelte er, dass keine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet worden sei und erklärte sich hierzu bereit. Außerdem schloss er nicht aus, dass es sich um zwei Konsumvorgänge gehandelt habe. Ein regelmäßiger Konsum habe aber nicht vorgelegen. Auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerin wurde ein mindestens zweimaliger Konsum jedoch nicht eingeräumt. Der Antragsteller könne sich nicht erinnern; seine Angaben zu seinem Konsumverhalten seien offen gewesen. Von einer fehlenden Mitwirkung könne keine Rede sein.

Mit Bescheid vom 16. März 2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen fehlender Mitwirkung die Fahrerlaubnis und Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn auf, seinen Führerschein und Personenbeförderungsschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 18. April 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Polizei ab.

Am 12. April 2018 ließ er durch seine Bevollmächtigte Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und am 20. April 2018 beim Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen nachfolgenden Klage wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, im Übrigen sei er unbegründet. Die Begründung der sofortigen Vollziehung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Der Ausgang des Hauptsachverfahrens sei offen. Die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Auch wenn dies nicht frei von Zweifeln sei, spreche manches dafür, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig und dem Antragsteller mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen sei. Die Kammer gehe davon aus, dass die Fahrerlaubnis schon gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen gewesen wäre, da der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen sei, der zumindest in einem Fall nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt habe. Angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der hierzu anhängigen Revisionsverfahren sei aber von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Zweifel bestünden insoweit, also die Fragestellung auch die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) zum Gegenstand habe, was Fragen hinsichtlich der Anlassbezogenheit aufwerfe. Der Begründung der Beibringungsanordnung lasse sich auch keine einschränkende Auslegung dahingehend vornehmen, dass die Fragestellung nur auf Cannabiskonsum beschränkt sei. Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung spreche allerdings, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zwischen der Art der Betäubungsmittel differenziere. Es werde wohl auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller ein Gutachten vorgelegt und sich darin einem nicht auf den Cannabiskonsum beschränkten Drogenscreening unterzogen habe, so dass sich der mögliche Mangel der Fragestellung im Ergebnis nicht ausgewirkt habe. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV seien erfüllt. Das ärztliche Gutachten sei das richtige Mittel zur Aufklärung rein medizinischer Fragen wie der Häufigkeit des Cannabiskonsums. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten gewesen, gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum zu unterstellen, wenn sie zunächst das Konsumverhalten aufklären wolle; zumal angesichts der Einlassungen des Antragsteller auch ein regelmäßiger Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem stelle die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ein milderes Mittel dar und entspreche grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Überdies könnte auch im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nur unter den Voraussetzungen der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien auf Abstinenznachweise verzichtet werden, was vorliegend ebenfalls kritisch zu sehen sei. Dass die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung hätte anordnen müssen, wenn das ärztliche Gutachten zu dem Ergebnis eines gelegentlichen Cannabiskonsums gekommen wäre, schränke die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV nicht ein. Wer ohne hinreichenden Grund die Mitwirkung an einer Untersuchung verweigere, müsse in Kauf nehmen, dass die in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehene Rechtsfolge möglicherweise über das hinausgehe, was mit der Fragestellung aufgeklärt werden solle. Es lasse sich im Falle vollständiger Angaben über das Konsumverhalten auch nicht ausschließen, dass eine ärztliche Begutachtung zu dem Schluss gekommen wäre, der Antragsteller konsumiere regelmäßig Cannabis. Schließlich spreche viel dafür, dass seine Angaben, er könne sich an die Umstände des Konsums nicht mehr genau erinnern, lediglich als Schutzbehauptung zu werten seien, insbesondere als es sich um einen Erstkonsum gehandelt haben solle. Dazu komme, dass der Antragsteller sich bei der Polizeikontrolle dahin eingelassen habe, „seit Jahren“ keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren, und damit seine Einlassung gewechselt habe. Im Rahmen einer Interessenabwägung fielen zu Lasten des Antragstellers seine wohl überdurchschnittliche Verkehrsteilnahme und seine widersprüchlichen Angaben ins Gewicht. Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV in Betracht komme, sei es auch nicht angezeigt, die aufschiebende Wirkung aus Gründen des fairen Verfahrens bzw. des effektiven Rechtsschutzes wiederherzustellen.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Widerspruchsverfahren habe überwiegend Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei nicht das zutreffende und angemessene Mittel, um etwaige Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers klären zu können. Dies sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV nur dann der Fall, wenn u.a. zweifelhaft sei, ob der Betroffene überhaupt Betäubungsmittel eingenommen habe oder aber nur Hinweise auf deren widerrechtlichen Besitz vorlägen, jedoch nicht für deren Einnahme. Nachdem vorliegend nachgewiesen sei, dass der Antragsteller Cannabis eingenommen habe, sei ein ärztliches Gutachten nicht mehr erforderlich gewesen. Stattdessen hätte die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen müssen. Auch hätte sie ihm keine angeblich fehlende Mitwirkung entgegenhalten dürfen. Ferner könne dem Gericht nicht darin gefolgt werden, dass möglicherweise sogar regelmäßiger Konsum vorliege. Alleiniges Indiz sei das rechtsmedizinische Gutachten vom 10. April 2017, das keine Hinweise auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum enthalte. Der Antragsteller habe weder den polizeilichen Bericht vom 9. März 2017 noch das „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, den ärztlichen Untersuchungsbericht oder die Betroffenenanhörung vom selben Tag unterzeichnet und damit autorisiert, aus denen sich auch keine weitergehenden Tatsachen ergäben. Wegen fehlerhafter Mittelauswahl hätte die Antragsgegnerin auch keine negativen Konsequenzen aus einer angeblich nicht mit einem positiven Ergebnis endenden Begutachtung ziehen dürfen. Zum Schutz vor Nachteilen für den Antragsteller, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit, hätte die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden müssen. Davon abgesehen hätte aus dem Gutachten nicht der Schluss auf eine fehlende Mitwirkung gezogen werden dürfen, da es Drogenabstinenz seit dem 9. März 2017 nachweise. Mittels der Haarprobe sei Drogenabstinenz seit rund vier Monaten, also dem 9. Juni 2017, nachgewiesen. Die Anamnese zum Drogenkonsum nehme in dem Gutachten nur einen untergeordneten Teil ein und werde nur stichpunktartig wiedergegeben. Die Angaben des Antragstellers würden nicht wörtlich zitiert. Nur weil dieser sich aufgrund einer dargelegten persönlichen Ausnahmesituation nicht mehr genau an die einzelnen Umstände im Zusammenhang mit dem Konsum vor dem Vorfall erinnern könne, könne ihm nicht unterstellt werden, er weigere sich, sich untersuchen zu lassen. Das Verhalten des Antragstellers stelle keine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV dar. Er habe durchaus Gründe dafür angegeben, weshalb er keinen genauen Zeitpunkt für die Einnahme angeben könne. Es könne auch keine Rede von einer Schutzbehauptung sein. Der Antragsteller habe seine Einlassung nicht gewechselt. Die handschriftliche Notiz auf dem polizeilichen Bericht vom 9. März 2017 sei nicht von ihm gefertigt und auch nicht unterschriftlich als richtig bestätigt worden. Sie liege auch fern, da er ausdrücklich überhaupt keine Angaben habe machen wollen. Dementsprechend habe er die Unterzeichnung von polizeilichen Dokumenten verweigert. Somit sei auch der Schluss gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die angebliche Nichteignung des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller rund fünf Monate Abstinenz eingehalten habe und im Straßenverkehr bisher nicht auffällig geworden sei, sowie auf seine berufliche Tätigkeit, müsse aber auch eine Interessenabwägung im Rahmen offener Erfolgsaussichten zu seinen Gunsten ausfallen.

Dem entgegnet die Antragsgegnerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, da sich die hier maßgebliche Frage der Konsumhäufigkeit - wie in der Rechtsprechung anerkannt sei - ohne weiteres durch den milderen Eingriff eines ärztlichen Gutachtens klären lasse. Dass sie die Fahrerlaubnis nicht sogleich entzogen habe, liege an der neuen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; dass sie nicht auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers geschlossen, sondern eine ärztliche Begutachtung angeordnet habe, könne diesen nicht in seinen Rechten verletzen. Des Weiteren stelle eine verweigerte Anamnese, die hier überzeugend dargelegt worden sei, eine Weigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV dar. Im Übrigen fiele eine Interessenabwägung im Hinblick auf die erheblichen Gefahren durch die Verkehrsteilnahme fahrungeeigneter Personen zu Lasten des Antragstellers aus.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheides vom 16. März 2018 begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 18. April 2018 erledigt hatte und die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3; B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 31).

Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3203), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist gemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV zu entziehen, wenn eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 48 Abs. 4 FeV, darunter die Fahrerlaubnis für das Führen des Fahrzeugs (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV), fehlt, und erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV mit der Entziehung.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller zum einen geltend, die Antragsgegnerin habe statt der vorgesehenen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu Unrecht ein ärztliches Gutachten angeordnet, zum andern, er habe die Mitwirkung an der Untersuchung nicht verweigert. Beide Einwände greifen nicht durch.

Die zwingende Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist nach § 14 FeV in dem hier gegebenen Fall einer aktuell nachgewiesenen Betäubungsmitteleinnahme ohne Bezug zu einem früheren Drogenkonsum nicht vorgesehen. Insbesondere im Fall des Cannabiskonsums kommt die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur in Betracht, wenn - anders als hier - ein Konsum feststeht, der zum Wegfall der Fahreignung geführt hat und der im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit noch zu Zweifeln an der Fahreignung berechtigt (vgl. Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 Rn. 23). Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege kommt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Fall eines gelegentlichen Cannabiskonsums zwar in Betracht. Auch hätte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der beim Antragsteller festgestellten THC-Konzentration, eines nicht substantiiert dargelegten Erstkonsums und des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, im Rahmen der Beweiswürdigung von einem gelegentlichen Konsum ausgehen dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 = juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 13.12.2017 - 11 BV 17.1876 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/17 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). Zu diesem Schluss war sie aber im Hinblick auf die wechselnden, teils widersprüchlichen Einlassungen des Antragstellers (seit ca. zehn Jahren kein Betäubungsmittelkonsum mehr; Mitrauchen von ein bis zwei Joints in der Woche vor der Verkehrskontrolle; Erstkonsum; zwei Konsumvorgänge nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zugestanden, aber kein regelmäßiger Konsum), die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens sowie darauf, dass er durch Verweigerung der Mitwirkung die ärztliche Befunderhebung am 9. März 2017 zu einem großen Teil unmöglich gemacht hatte, nicht verpflichtet. Davon, dass andere Konsummuster als der gelegentliche Cannabiskonsum ausgeschlossen gewesen wären, kann nicht ausgegangen werden.

Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens herangezogene Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, und im Falle von Cannabis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus das Vorliegen zusätzlicher Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der geplante Cannabisgebrauch könnte mit Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2011 - 11 CS 11.1061 - SVR 2011, 432 = juris Rn. 37). Derartige Tatsachen sind mit dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. April 2017 und der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 9. März 2017 gegeben. Richtig ist zwar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nach seinem Sinn und Zweck nur anzuwenden ist, wenn der Nachweis für eine Einnahme von Betäubungsmitteln noch aussteht (Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 14 FeV Rn. 13). Allerdings ist dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch der hier vorliegende Fall zuzuordnen, dass beim Konsum von Cannabis das Konsummuster (einmalig, gelegentlich, regelmäßig) zu klären ist (Dauer, a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 11 ZB 12.1975 - juris Rn. 7; B.v. 3.10.2018 - 11 CS 18.2301 - juris Rn. 12 f.).

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durften - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch seine Angaben bei der Polizei und die ärztlichen Feststellungen berücksichtigt werden. Dass er den polizeilichen Bericht über die Drogenkontrolle mit der Aussage, er habe seit Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, und den ärztlichen Untersuchungsbericht nicht unterschrieben hat, steht deren Verwertung nicht entgegen (vgl. Griesbaum in KK zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 163a Rn. 32 zum polizeilichen Protokoll über eine Beschuldigtenvernehmung); zumal Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben von der Polizei fehlerhaft wiedergegeben worden sind und die Polizei und der Arzt unzutreffende Feststellungen getroffen haben, mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden sind. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht an einer Verwertung des polizeilichen Berichts aufgrund der Weigerung des Antragstellers, vor der Polizei (weitere) Angaben zu machen, oder durch ein strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht gehindert. Im Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten zur Verwertung des Inhalts beigezogener Akten im Wege des Urkundenbeweises ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2011 - 8 B 87.10 - juris Rn. 19).

Aus dem insofern schlüssigen Gutachten mit der ergänzenden Stellungnahme ergibt sich, dass der Antragsteller keine glaubhaften Angaben zu seinem Konsummuster gemacht und somit die Mitwirkung an dessen Aufklärung verweigert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutachterin seine Einlassungen nicht wörtlich wiedergegeben hat. Denn der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die ggf. zusammenfassende Wiedergabe seiner Aussagen zu deren Verfälschung beigetragen haben könnte; zumal die Gutachterin auch zu seinen Gunsten festgestellt hat, dass die Angaben nicht den erhobenen Befunden widersprächen. Zudem hat sich das Aussageverhalten des Antragstellers, zwei Sachverhaltsvarianten, nämlich die Möglichkeiten eines Erstkonsums oder eines gelegentlichen Konsums, in den Raum zu stellen und sich im Übrigen auf Erinnerungslücken zu berufen, im Verwaltungs- und Klageverfahren fortgesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder aus seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren noch aus der Beschwerdebegründung eine „persönliche Ausnahmesituation“, die die Erinnerungslücken glaubhaft erklären könnte. Im Ergebnis ist plausibel, dass die Gutachterin „nicht gut“ nachvollziehen konnte, dass sich der Antragsteller nicht an die genaueren Umstände eines angeblichen Erstkonsums erinnern konnte, und mit Blick auf die geringe Wahrscheinlichkeit der Entstehung des konkreten THC-Carbonsäurewerts und einer Drogenkontrolle im Falle eines Erstkonsums darauf schloss, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. In Anbetracht der mangelhaften Mitwirkung des Antragstellers kann der Gutachterin auch nicht vorgeworfen werden, ihre Anamnese sei zu knapp ausgefallen. Dies stellt unter diesen Umständen keinen Qualitätsmangel des Gutachtens dar.

Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend angenommen, dass eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV nicht nur in einer Verweigerung der Begutachtung als solcher liegen kann, sondern auch darin, dass der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt und wie hier keine wahren Angaben macht (vgl. Nds.OVG, U.v. 15.4.2014 - 12 LB 64/13 - DAR 2014, 475 = juris Rn. 46; OVG Hamburg, B.v. 27.8.2003 - 3 Bs 185/03 - NJW 2004, 2399).

Es war auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Fahreignung bei Erlass des Entziehungsbescheides durch eine rund viermonatige Abstinenz wiedererlangt hatte, da aufgrund seines unaufgeklärten Konsummusters nicht bekannt war, welche Anforderungen hieran im Einzelnen zu stellen gewesen wären (vgl. Abschnitt 3.1.4 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl. S. 110], S. 78 f. und die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl S. 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführte Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 181 ff.). Mangels vorliegender Nachweise über eine nach dem Untersuchungszeitpunkt fortgesetzte Abstinenz (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 11 CS 17.2105 - juris Rn. 15 f.) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls aktuell die Fahreignung wiedererlangt hätte.

Vor diesem Hintergrund musste die Interessenabwägung im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird in der Regel nur in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 11 CS 12.2171 - juris Rn. 15).

Im Widerspruchsverfahren wird aber zu prüfen sein, ob der von der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV gezogene Schluss auf die fehlende Fahreignung deshalb ungerechtfertigt war, weil der Antragsteller wegen der gewählten Fragestellung nicht verpflichtet gewesen wäre, der Gutachtensanordnung Folge zu leisten und das geforderte Gutachten vorzulegen. Nachdem Fragen nach einer Betäubungsmittelabhängigkeit und der Einnahme weiterer illegaler Drogen oder dem Missbrauch legaler Drogen nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte gestellt werden dürfen (vgl. Nds.OVG, B.v. 14.11.2013 - 12 ME 158/13 - ZfS 2014 = juris 56 Rn. 12 f.), die beim Antragsteller nicht gegeben waren, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung erhebliche Zweifel. Wenn der Antragsteller die Begutachtung - sei es zur Gänze oder auch nur teilweise - verweigern durfte, scheidet § 11 Abs. 8 FeV als Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus (vgl. Nds.OVG, U.v. 15.4.2014 - 12 LB 64/13 - DAR 2014, 475 = juris Rn. 46 in einem vergleichbaren Fall). Richtig ist zwar, dass ein vorgelegtes Gutachten als neue Tatsache verwertet werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 24 f.). Jedoch lässt sich aus dem vom Antragsteller beigebrachten Gutachten, das die Frage nach dem Konsummuster nicht abschließend beantworten konnte, nur ableiten, dass er nicht ausreichend mitgewirkt hat, nicht aber, dass ihm die Fahreignung fehlte. In Betracht kommt sowohl, dem Antragsteller - ausgehend von einem gelegentlichen Cannabiskonsum - die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aufzugeben, als auch erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV anzuordnen, das sich auf die durch den Sachverhalt veranlassten Fragen beschränkt.

Aus den genannten, nachprüfbaren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Gründen war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79.

Mit Gutachten vom 30. Januar 2018 stellte die TÜV T. F. GmbH & Co. KG fest, dass bei der Antragstellerin ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. Angesichts der Vorgeschichte sei für die Annahme von Fahreignung von der Notwendigkeit eines auf Dauer angelegten Alkoholverzichts auszugehen. Da sie nicht auf Alkohol verzichte, sei zu erwarten, dass sie in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Nach Anhörung entzog ihr das Landratsamt Sch. (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 22. Februar 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Am 6. März 2018 gab die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018 (Az. W 6 K 18.384) hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da das Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Antragstellerin fahrungeeignet sei. Ob die Gutachtensanordnung rechtmäßig gewesen sei, habe keine Bedeutung, da die Antragstellerin das Gutachten vorgelegt habe.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei am 7. Juli 2015 nicht betrunken Auto gefahren. Sie habe nach dem Unfall im Rahmen eines Sturztrunkes Alkohol konsumiert und damit 2,38 Promille Blutalkoholkonzentration erreicht. Sie habe Stimmungsschwankungen gehabt und teilweise laut herumgeschrien. Dies lasse nicht auf Alkoholgewöhnung schließen. Das eingeleitete Strafverfahren sei auch nach § 153 StPO eingestellt worden. Es treffe auch nicht zu, dass sie sich vom 12. Juli 2016 bis 9. August 2016 in der psychiatrischen Universitätsklinik in W* … befunden habe, denn am 1. August 2016 habe sie ihren Führerschein persönlich abgeholt. Sie habe dann ihren Alkoholkonsum erheblich reduziert. Die Diagnose eines Alkoholmissbrauchs stehe auch nicht im Zusammenhang mit der Fahreignung, da der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Diagnose der Führerschein nach § 111a StPO vorläufig entzogen gewesen sei. Sie trenne stets zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr. Sie sei bereit, ein Alkoholabstinenzprogramm zu absolvieren. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass die Gutachtensanordnung nicht rechtmäßig gewesen sei. Sie sei auf jeden Fall auch nicht verhältnismäßig gewesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtswidrig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet, denn die Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018 wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, keine Fahreignung vor. Das Gutachten vom 30. Januar 2018 stellt schlüssig und nachvollziehbar fest, dass bei der Antragstellerin keine Fahreignung vorliegt, da sie nicht in der Lage ist, den Alkoholkonsum vom Führen eines Fahrzeugs sicher zu trennen, weil sie dafür auf den Konsum von Alkohol vollständig verzichten müsste (vgl. Hypothese A2 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.).

Soweit die Antragstellerin meint, das Gutachten könne nicht verwertet werden, da die Anordnung nicht rechtmäßig gewesen sei, kann sie damit nicht gehört werden. Hat ein Kraftfahrer ein von ihm gefordertes Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B.v. 26.7.2017 – 11 ZB 17.1199 – juris Rn. 19; B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 18, B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 26).

Durchgreifende Argumente, aus welchen Gründen das Fahreignungsgutachten vom 30. Januar 2018 nicht nachvollziehbar sein soll, hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Ausführungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. Februar 2018 zu begründen. Das Gutachten vom 30. Januar 2018 legt nicht zugrunde, dass der Antragstellerin eine Fahrt unter Alkoholeinfluss am 7. Juli 2015 nachgewiesen werden konnte, sondern bezieht sich nur auf die damals ermittelte Blutalkoholkonzentration von 2,38 Promille. Auch die Frage, ob sich die Antragstellerin tatsächlich bis 9. August 2016 oder nur bis 31. Juli 2016 im Universitätsklinikum befunden hat, spielte keine entscheidungserhebliche Rolle. Der Umstand, dass die Diagnose des Alkoholmissbrauchs im medizinischen Sinne während der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfolgt ist, führt ebenfalls nicht zur Mangelhaftigkeit des Fahreignungsgutachtens, denn zum einen bezog sich das rechtsmedizinische Gutachten vom 7. Juni 2016 auf den Vorfall vom 7. Juli 2015, also einen Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin noch im Besitz ihres Führerscheins war. Zum anderen ist dort nicht von einem einmaligen, sondern von einem regelmäßigen Alkoholmissbrauch die Rede, der sich damit über einen gewissen Zeitraum erstreckt haben muss. Das Fahreignungsgutachten kam angesichts der mangelnden Offenheit der Antragstellerin hinsichtlich ihres früheren Alkoholkonsums und den Widersprüchen in den Untersuchungsgesprächen zu dem Ergebnis, dass ein kontrollierter Alkoholkonsum nicht möglich erscheint und damit zur Herstellung der Fahreignung vollständige Abstinenz erforderlich ist. Diese Feststellungen konnte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht erschüttern.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.