Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 11 CS 17.2466

bei uns veröffentlicht am11.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 8 S 17.1827, 14.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Regensburg bekannt geworden war, dass der Antragsteller am 11. Januar 2017 wegen Eigen- und Fremdgefährdung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum von der Polizei in das Bezirkskrankenhaus verbracht worden war, forderte sie ihn mit Schreiben vom 17. Januar 2017 auf, ein psychiatrisches Gutachten zum Vorliegen einer seine Fahreignung in Frage stellenden Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beizubringen. Ein nervenärztliches Gutachten vom 22. März 2017 kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine durch Alkoholkonsum („schädlicher Gebrauch/Alkoholabhängigkeit“) verursachte Verhaltensstörung aufgetreten sei, dass aber „erneut Fahrfähigkeit bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1“ bestehe. Es seien vierteljährliche fahreignungserhaltende psychiatrische Kontrolluntersuchungen und die Fortführung der ambulanten Entwöhnungstherapie notwendig. Mit Stellungnahme vom 31. März 2017 ergänzte der Gutachter, dass die ICD-10-Kriterien zur Definition der Alkoholabhängigkeit erfüllt seien. Es sei unklar, warum dies nicht vom Bezirkskrankenhaus, das die Diagnose des Alkoholmissbrauchs gestellt und eine ambulante Entwöhnungstherapie angeregt habe, festgestellt worden sei. Seit der stationären Entgiftung sei jedoch ein fortgeführter Abstinenz- und Änderungswille zur abstinenten Lebensführung ersichtlich und glaubhaft.

Daraufhin entzog das Landratsamt Regensburg mit Bescheid vom 11. April 2017 dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A 1, L, M, B und BE. Hiergegen ließ der Antragteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und gleichzeitig Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt, woraufhin das Landratsamt Regensburg den angefochtenen Bescheid zurücknahm und den Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV aufforderte, ein Gutachten zu den Fragen vorzulegen, ob er trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit ein Fahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und insbesondere davon ausgegangen werden müsse, dass Abhängigkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn nicht mehr bestehe und eine stabile Alkoholabstinenz vorliege. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten der ias Gruppe vom 1. August 2017 (Untersuchungsdatum) verneinte diese Fragen und empfahl eine fachtherapeutische Unterstützung zur Bearbeitung und stabilen Veränderung des Verhaltens sowie ein Alkoholkontrollprogramm.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Regensburg mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV dem Antragsteller erneut unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Dem kam der Antragsteller am 16. Oktober 2017 nach.

Am selben Tag ließ der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen und am 19. Oktober 2017 Klage (RO 8 K 17.1845) erheben, über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des Eilantrags wurde ausgeführt, das Landratsamt Regensburg sei im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Regensburg von einer festgestellten Alkoholabhängigkeit ausgegangen. So sei der Gutachter bei der Untersuchung am 1. August 2017 auch nicht der Frage nachgegangen, ob eine Alkoholabhängigkeit überhaupt vorgelegen habe. Zudem habe das Landratsamt die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV nicht berücksichtigt, wonach Kompensationen durch menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltensstörungen und Umstellungen möglich seien. Eine dahingehende Abwägung oder Berücksichtigung gehe fehl, da der Antragsteller während seiner Konsumzeit sicher zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr habe trennen können.

Mit Beschluss vom 14. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, beim Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV sei die Kraftfahreignung grundsätzlich nicht gegeben und damit die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV sei die Kraftfahreignung nach Alkoholabhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr bestehe und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen sei. Das medizinisch-psychologische Gutachten der ias Gruppe vom 1. August 2017 sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz zahlreicher positiver Entwicklungen die vorgebrachte Abstinenzabsicht derzeit noch nicht als ausreichend stabil angesehen werden könne. Die Alkoholabhängigkeit habe aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Diagnose in den ärztlichen Gutachten vom 22. und 31. März 2017 zugrunde gelegt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Eilbeschluss vom 23. Mai 2017 davon ausgegangen, dass offen sei, ob die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher klären müssen, ob der Antragsteller weiter alkoholabhängig sei und habe dies nicht „unterstellt“. Es bestehe kein Raum für eine Prüfung von Kompensationsmaßnahmen nach Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Er trägt vor, es erschließe sich bereits nicht, weshalb er ein weiteres Gutachten beizubringen habe, nachdem in den Gutachten vom 22. und 31. März 2017 festgestellt worden sei, dass er trotz einer Alkoholabhängigkeit in der Lage sei, Kraftfahrzeuge verkehrssicher zu führen. Das Verwaltungsgericht habe es als naheliegend erachtet, dass der Erstgutachter von einer Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen sei. Da die beiden Gutachter zu gegensätzlichen Ergebnissen gelangt seien, könne weiter nicht die Rede davon sein, dass das zweite Gutachten nachvollziehbar sei und an dessen Schlüssigkeit keine Zweifel bestünden. Zudem habe das Bezirkskrankenhaus im Gegensatz zum Erstgutachter keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert, sondern nur schädlichen Gebrauch von Alkohol angenommen. Auch könne die Fahrerlaubnis nicht mittels der zitierten Rechtsgrundlage entzogen werden, da vom Antragsteller, der im Straßenverkehr bisher völlig unauffällig geblieben sei, bisher keine Gefahr ausgegangen sei. Seine psychischen und physischen Fähigkeiten und Leistungen zur Teilnahme am Straßenverkehr seien unbestreitbar. Auch nach dem Gutachten der ias-Gruppe könne er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Trinken sicher trennen. Er stehe als Lokomotivführer bei der Deutschen Bahn unter regelmäßiger Beobachtung und stichprobenartiger Überprüfung seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, die keine Bedenken gegen seine Eignung zum Führen einer Lokomotive ergeben habe. Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich alkoholabhängig wäre, wie nicht, habe das auf seine Fahreignung keinerlei Auswirkung.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31/15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5) oder von seinem Arbeitgeber für leistungsfähig erachtet wird. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 23).

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien (S. 80), die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen worden ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Nachzuweisen ist neben der Einhaltung einer einjährigen Abstinenz in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 80).

Nach dem nervenärztlichen Gutachten vom 22./31. März 2017 bestand beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit. Diese Feststellung hat der Gutachter nachvollziehbar unter Auseinandersetzung mit den ärztlichen Feststellungen des Bezirkskrankenhauses anhand der zugrunde zu legenden Kriterien der Diagnoseklassifikation ICD-10 getroffen. Aus seinen Erläuterungen ergibt sich, dass beim Antragsteller gleichzeitig mehr als drei dieser Kriterien erfüllt waren, nämlich eine Toleranzentwicklung, ein Kontrollverlust, ein anhaltender Alkoholkonsum trotz bewusster schädlicher Folgen und leichte vegetative Entzugserscheinungen, was die vom Antragsteller angegebenen Trinkmengen und Länge des Konsumzeitraums auch nachvollziehbar erscheinen lassen. Außerdem hielt der Gutachter eine Entwöhnungstherapie für notwendig, woraus geschlossen werden kann, dass er auch von einem starken Verlangen des Antragstellers ausgegangen ist, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Die ärztlichen Feststellungen im Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses vom 1. Februar 2017 zur Behandlung und Symptomatik, die in den Gutachten vom 22./31. März 2017 und 1. August 2017 wiedergegeben sind, widersprechen diesem Ergebnis nicht. Es kann daher offen bleiben, weshalb das Bezirkskrankenhaus, das einen körperlichen Entzug vorgenommen hat, vegetative Entzugserscheinungen beobachtet hat und eine weiterführende Suchtbehandlung für erforderlich hielt, lediglich „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol – schädlicher Gebrauch (F10.1G)“ als Diagnose festgehalten hat.

Zur Klärung der Frage, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, da eine ärztliche Bestätigung der Einhaltung von Abstinenz für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht ausreicht, sondern eine prognostische Einschätzung erforderlich ist, ob die Verhaltensänderung stabil ist (vgl. Dauer in Hentschel/ König/Dauer, StrVR, 44. Aufl. 2017, § 13 FeV Rn. 27). Folglich genügte die nervenärztliche Bescheinigung „erneuter Fahreignung“, die im Übrigen im Rahmen der Frage nach Erkrankungen der Nr. 7, nicht der Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV abgegeben worden ist, insoweit nicht. Zudem ist den ärztlichen Empfehlungen der Fortführung einer Entwöhnungsbehandlung zu entnehmen, dass der ärztliche Erstgutachter zum einen davon ausgegangen ist, dass diese Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen war, zum andern, dass die Einhaltung einer Abstinenz notwendig war, was zum Untersuchungszeitpunkt aber erst seit etwas mehr als zwei Monaten der Fall war. Damit lag nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung ohne weitere Begründung auch keine tragfähige Grundlage für die Einschätzung einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit vor. Vor dem Hintergrund der Trinkmengen und –dauer des Antragstellers, seines langjährigen Gebrauchs weiterer Substanzen und der hohen Rückfallgefahr bei Alkoholabhängigkeit (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 81) ist nachvollziehbar, dass die Gutachterin der ias-Gruppe bei ihrer Untersuchung am 1. August 2017 zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Abstinenzwille zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht hinreichend lange und unter Belastung erprobt war, ferner, dass die – wenn auch glaubhafte – Abstinenzbehauptung nicht ausreichend durch forensische Befunde belegt ist. Die Forderung eines längeren Abstinenzzeitraums und eines Nachweises anhand gesicherter positiver Tatsachen sind nicht zu beanstanden. Für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. In Anbetracht des geringen Entdeckungsrisikos kann insbesondere nicht der Umstand, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in Erscheinung getreten ist, zur Annahme eines atypischen Falls oder eines dahingehenden Aufklärungsbedarfs führen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 26). Auch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Lokomotivführer ist kein hinreichender Anhalt für den Schluss, dass der Antragsteller seine Abhängigkeit überwunden hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wendet (§ 11 Abs. 8 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV), hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt der behauptete Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Im November 2010 teilte der Chefarzt der Klinik für psychische Erkrankungen des ...-Klinikums N. dem Beklagten mit, der Kläger sei dort in den Jahren von 2006 bis 2010 mehrfach nach Stürzen in volltrunkenem Zustand (2006: BAK von 3 Promille; 2007: BAK von 3,9 Promille; 2010: BAK von 2,4 Promille) stationär aufgenommen worden. Der Kläger leide nach ihrer Beurteilung an Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust; Anamnese und Befunde begründeten erhebliche Zweifel am sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Der Kläger habe trotz entsprechender Hinweise angekündigt, seine Tätigkeit als Kurierfahrer weiterhin ausüben zu wollen. Deshalb bitte er um Überprüfung der Fahreignung des Klägers.

3

Darauf forderte der Beklagte, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), den Kläger nach Anhörung und persönlicher Vorsprache mit Schreiben vom 8. Februar 2011 auf, "ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen". Davon setzte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem weiteren Schreiben vom 3. Februar 2011 in Kenntnis und erläuterte Anlass und Gegenstand dieses Gutachtens. Das Gutachten brachte der Kläger nicht bei. Daraufhin entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2011 nach erneuter Anhörung unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, C, C1, C1E, CE, M, L, S und T. Im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde den Beteiligten vom Oberverwaltungsgericht ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Darin wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, ungeachtet der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid vom 29. September 2011 bis zum 22. März 2012 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der im Schreiben vom 8. Februar 2011 formulierten Frage beizubringen; der Beklagte werde den Bescheid unverzüglich aufheben, wenn sich aus dem Gutachten die uneingeschränkte Fahreignung des Klägers ergebe. Diesem Vergleich stimmten Kläger und Beklagter jeweils schriftlich zu. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger, der sich der Begutachtung unterzogen hatte, nicht nach. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 zurückgewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 2. April 2013 aufgehoben. Die Fahrerlaubnisentziehung könne nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden; die Gutachtensanforderung in den Schreiben vom 8. Februar 2011 genüge nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da dort keine hinreichend konkrete Frage formuliert worden sei. Außerdem sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, dass er die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 24. Februar 2015 geändert und die Klage abgewiesen. Die Frage, ob die Gutachtensanforderung materiellrechtlichen Bedenken begegne, könne dahingestellt bleiben; denn der Kläger habe sich in einem rechtswirksam zustande gekommenen Prozessvergleich verpflichtet, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch zu unterziehen und dieses Gutachten bis zum 22. März 2012 vorzulegen; er habe das aber nicht getan. Aber auch unabhängig von diesem Vergleich begegne die Gutachtensanforderung keinen materiellrechtlichen Bedenken; sie sei anlassbezogen und verhältnismäßig. Gegen die Rechtmäßigkeit der Aufforderung spreche nicht, dass der Beklagte die Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Klägers auf die ihm übermittelten ärztlichen Hinweise gestützt habe; sie hätten keinem Verwertungsverbot unterlegen. Die Frage, ob die Aufforderung vom 8. Februar 2011 den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt habe, stelle sich nicht; der Kläger habe sich in einem rechtswirksamen Prozessvergleich zur Untersuchung und Beibringung des in Rede stehenden medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und zwar ungeachtet dessen, ob sich die vorangegangene Anordnung des Beklagten als formell rechtmäßig erweise. Aus demselben Grund könne außerdem auf sich beruhen, ob die Gutachtensanordnung trotz eines Mangels in der Aufforderung vom 8. Februar 2011 den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV deswegen genüge, weil dem Kläger die vom Gutachter zu beantwortende Frage bei einer Vorsprache erläutert worden sei; ob das ausgereicht habe, müsse allerdings bezweifelt werden.

5

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dabei kann offenbleiben, ob in der Beschwerde die aus Sicht des Klägers zu klärende Frage in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise klar und eindeutig formuliert wurde. Entnimmt man seiner Darstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung sinngemäß, dass geklärt werden solle, ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV in den Fällen Anwendung finde, in denen ein Alkoholmissbrauch in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Teilnahme am Straßenverkehr stehe oder eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs aufgetreten sei, kann das die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würde und sie somit nicht zu beantworten wäre. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 FeV und damit die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung selbständig tragend damit begründet, dass sich der Kläger in einem rechtswirksamen Prozessvergleich zur Beibringung des von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet habe, dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen sei. Ist eine gerichtliche Entscheidung nebeneinander auf mehrere jeweils selbständige tragende Begründungen gestützt, so kann eine Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 4. April 1981 - 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197). Ungeachtet weiterer Begründungselemente ist das jedenfalls hinsichtlich der genannten tragenden Begründung nicht der Fall. Abgesehen davon wäre in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen, dass die ärztliche Stellungnahme, auf die der Beklagte seine Zweifel an der Fahreignung des Klägers gestützt hat, sich nicht darauf beschränkt, solche Zweifel zu äußern, sondern den Kläger wegen einer "Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust" als fahruntauglich beurteilt; eine Einschätzung, die angesichts der bindend festgestellten Vorgeschichte, der wiederholten Alkoholexzesse, ohne Weiteres nachvollziehbar ist und im Einklang mit Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung steht. Bei Alkoholabhängigkeit ist es für die Annahme fehlender Fahreignung aber von vornherein ohne Belang, ob die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen sind.

6

3. Auch soweit die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) "anregt", kann das nicht zur Revisionszulassung führen. Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege entschieden habe, obgleich er "seinen Standpunkt den Senatsmitgliedern persönlich darlegen" wollte. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen lagen hier vor und das Berufungsgericht hat die Grenzen des ihm zustehenden weiten Ermessens nicht überschritten. Die Sache wies keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht auf und der Verzicht auf mündliche Verhandlung beruht auch sonst nicht auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <212 f.> und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 m.w.N.). Das Berufungsgericht hatte die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VwGO vorab unter dem 24. September 2014 darauf hingewiesen, dass es eine Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO beabsichtige und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2014 gegeben. Innerhalb dieser Frist ist seitens des Klägers keine Stellungnahme erfolgt. Der beim Berufungsgericht am 7. Januar 2015 eingegangene Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, in dem mitgeteilt wurde, dass der Kläger seinen Klageanspruch persönlich in der mündlichen Verhandlung vortragen wolle, stand einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen. Auch in der Beschwerdebegründung wird nichts dazu ausgeführt, was der Kläger in einer mündlichen Verhandlung im Einzelnen noch hätte vortragen wollen und inwieweit das von Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewesen wäre.

7

Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe mit der eidesstattlichen Versicherung des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten ein unzulässiges Beweismittel verwertet, geht daran vorbei, dass es sich bei dem entsprechenden Abschnitt des angegriffenen Beschlusses um ein (weiteres) obiter dictum des Berufungsgerichts handelt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof dort - zugunsten des Klägers - gerade in Frage gestellt, dass der in dieser eidesstattlichen Versicherung mitgeteilte Inhalt des zwischen ihm und dem Sachbearbeiter geführten Gesprächs genügt hat, um die Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV zu erfüllen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und der Bescheid des Landratsamts Dachau vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Januar 2016 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1973 geborene Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen Alkoholabhängigkeit.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freising vom 20. August 1999, rechtskräftig seit 7. September 1999, war der Klägerin bereits die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von elf Monaten für die Wiedererteilung angeordnet worden, weil sie am 30. Juni 1999 gegen 0:30 Uhr mit ihrem Pkw unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Die ihr um 2:06 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,04 ‰.

Nach einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten des T** … vom 6. September 2000 erteilte ihr die Fahrerlaubnisbehörde am 13. September 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 4. Juli 2005, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Klägerin erneut die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von zehn Monaten verhängt. Der anlassgebende Vorfall war eine Trunkenheitsfahrt (Pkw) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,14 ‰ am 3. Juni 2005. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im sechsten oder siebten Monat schwanger.

Die Fahrerlaubnis wurde der Klägerin am 27. November 2006 wieder erteilt, nachdem sie erneut ein für sie positives medizinisch-psychologisches Gutachten der A* … GmbH vorgelegt hatte.

Während eines Faschingsumzugs wurde sie am 17. Februar 2015 in Begleitung ihrer neunjährigen Tochter stark alkoholisiert und von einem Sturz an der Hand verletzt durch Polizei- und Sanitätskräfte angetroffen. Der Polizeibericht vom 2. März 2015 schildert die Klägerin als schwankend, später unkooperativ bis aggressiv. Ein Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,26 mg/l.

Das aus diesem Anlass von der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten angeforderte ärztliche Gutachten des D … (D …) vom 27. Mai 2015 zur Frage, ob sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin bestätigen lasse und wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD-10 im vorliegenden Einzelfall erfüllt seien, kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Drei der sechs Kriterien nach ICD-10 seien noch erfüllt. Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßige psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihr auf, ihren Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidungen.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 zurückgewiesen hat.

Die Klage gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des D … seien unbegründet. Aus dem Gutachten sei schlüssig ersichtlich, dass die Gutachterin bei der Klägerin eine vor ca. zehn Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Hierzu habe sie - rückblickend - vier der sechs Kriterien nach den Leitlinien der ICD-10 als gleichzeitig bestehend festgestellt, nämlich Craving (starker Wunsch oder Zwang, Alkohol zu konsumieren), Kontrollverlust (über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums), Toleranzsteigerung (für die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen werden zunehmend höhere Dosen erforderlich) und anhaltenden Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (hier das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft 2005). Wegen mehrerer Rückfälle der Klägerin in einen zum Teil massiven Alkoholkonsum, zuletzt am 17. Februar 2015, seien die ersten drei Kriterien im letzten Jahr vor der Begutachtung wieder als gegeben anzusehen. Das Gutachten stelle insbesondere fest, dass es nicht zu einer stationären Entwöhnungsbehandlung gekommen sei und keine stabile Abstinenz von mindestens einem Jahr bestehe. Ob der angegebene Wert von 2,52 mg/l ‰ am 17. Februar 2015 zutreffend sei, könne dahinstehen. Denn die Klägerin hätte bei ihrer Vorgeschichte zur Vermeidung einer wieder auflebenden Alkoholabhängigkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne überhaupt keinen Alkohol konsumieren dürfen, was sie am 17. Februar 2015 aber unstrittig getan habe. Stattdessen hätte sie ihre bei den medizinisch-psychologischen Begutachtungen geäußerten Abstinenzversprechen einhalten müssen. Die Klägerin habe nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 ihre Absicht geäußert, auch zukünftig Alkohol zu konsumieren.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 31. August 2016 vom Senat zugelassenen Berufung gegen das Urteil führt die Klägerin aus, es möge zutreffen, dass die Gutachterin des D … auch unter Berücksichtigung der früheren medizinisch-psychologischen Begutachtungen vom 21. November 2006 bzw. 6. September 2000 eine vor ca. 10 Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Die untersuchende Ärztin habe rückblickend vier der sechs Kriterien nach ICD-10 als damals gleichzeitig bestehend festgestellt. In Abrede gestellt werde jedoch, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Erstellung des Gutachtens im Mai 2015 nach wie vor eine Alkoholabhängigkeit bestanden haben solle. Die Klägerin habe gegenüber der Gutachterin nicht die im Gutachten erwähnten Rückfälle angegeben, diese würden nur behauptet. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen sei und die Klägerin sich weiter entwickelt habe. Es möge sein, dass die Klägerin im Jahr 2005 angegeben habe, sie habe das Gefühl, ihren Alkoholkonsum nicht kontrollieren zu können. Das besage aber nicht, dass das heute noch der Fall sei. Es werde viel zu wenig auf die aktuelle Situation abgestellt. Die Klägerin sei in den vergangenen zehn Jahren nicht alkoholbedingt auffällig geworden. Es bestehe eine fortlaufende Therapie, die aber nicht im Zusammenhang mit Alkohol stehe, sondern mit Geschehnissen aus der Kindheit und frühen Jugend. Sie habe ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass bei der Klägerin keine erhöhten Werte aufgetreten seien, die auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum hindeuten könnten. Zu Unrecht werde unterstellt, dass bei der Klägerin die ersten drei Kriterien im letzten Jahr der Begutachtung als wieder gegeben anzusehen seien. Zu diesen Einschätzungen gebe das Gutachten keinen Anhaltspunkt. Hier werde von der Vergangenheit auf die Gegenwart geschlossen. Im Gutachten finde sich kein Hinweis, dass bei der Klägerin ersichtlich sei oder sie selbst erklärt habe, einen starken Wunsch oder gar einen Zwang zu verspüren, Alkohol zu konsumieren. Dass ein Kontrollverlust gegeben sein solle, ergebe sich aus dem Gutachten ebenfalls nicht. Die Klägerin sei lediglich, dies nicht alkoholbedingt, gestürzt. Sie sei ausgerutscht und über eine Bordsteinkante gestolpert. Auch eine Toleranzsteigerung ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Man könne nicht mehr auf das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft zurückgreifen. Die Forderung, gänzlich auf Alkohol zu verzichten, sei nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und den Bescheid vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf das nach seiner Auffassung zutreffende Urteil des Erstgerichts und das ärztliche Gutachten des D … vom 27. Mai 2015, das auf der Grundlage der Exploration der Klägerin und der bereits vorhandenen medizinisch-psychologischen Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 und des T … vom 6. September 2000 nachvollziehbar und widerspruchsfrei ergeben habe, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit bestehe.

Der Senat bat den D … mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 um Erläuterung des Gutachtens im Hinblick auf die Zulassungsgründe, die Kriterien der ICD-10 und die Begutachtungsleitlinien. Dieser teilte mit, dass die damals untersuchende Ärztin nicht mehr bei der Begutachtungsstelle tätig sei und sich aus ihrer Handakte nicht ergebe, wie der Befund zu würdigen sei. Der D … könne daher nichts mehr rekonstruieren, da die ärztliche Untersuchung zu lange zurückliege.

Eine erneute Begutachtung auf Kosten der D …, die diese angeboten hatte, lehnte die Klägerin ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2017, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 ergibt sich nicht, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt alkoholabhängig war. Damit steht aber nicht fest, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG,§ 46 Abs. 3 FeV).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2, insoweit identisch mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 2.11.2009 Abschnitt 3.11.2), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19) soll gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 (Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10) die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16).

1.1 Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen.

Solche Tatsachen lagen hier im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung vor. Zwar erlaubt allein die am 17. Februar 2015 bei der Klägerin festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,26 mg/l noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprechen erst BAK-Werte ab 3,0 ‰ nach medizinischen Erkenntnissen für eine entsprechende Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie, DGVP, und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, DGVM, 3. Aufl. 2013 - Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 11 CS 17.420 - juris Rn. 16; B.v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B.v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14).

Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit der Klägerin begründeten, ergaben sich jedoch in der Zusammenschau des am 17. Februar 2015 festgestellten Atemalkoholwerts mit den Trunkenheitsfahrten der Klägerin in den Jahren 1999 und 2005 (BAK-Werte von 2,04 und 1,14 ‰) und den Feststellungen in den Gutachten des T … vom 6. September 2000 und der A* … GmbH vom 21. November 2006, aus denen sich ein langjähriger erheblicher Alkoholmissbrauch in medizinischer (und fahrerlaubnisrechtlicher) Hinsicht der Klägerin ergibt.

Die Taten aus den Jahren 1999 und 2005 waren sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 17. April 2015 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016 noch verwertbar, da sie noch im Fahreignungsregister eingetragen waren. Weil der Klägerin erst am 27. November 2006 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, lief die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. erst mit der Wiedererteilung an (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Auch die Tat von 1999 war noch verwertbar, da die Tilgung dieser Tat wegen der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2005 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (weiterhin anwendbar gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) gehemmt war. Der Umstand, dass die beiden Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1999 und 2005 inzwischen durch Ablauf der Zehn-Jahres-Frist am 27. November 2016 aus dem Fahreignungsregister getilgt sind, ändert nichts daran, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zu Recht zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hat.

1.2 Aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des D … ergibt sich jedoch eine Alkoholabhängigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht.

Die im Gutachten wiedergegebenen körperlichen Untersuchungsbefunde der Klägerin einschließlich eines aktuellen Laborbefunds ergaben ebenso wie drei vorgelegte Fremdbefunde aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 (von drei verschiedenen Ärzten) keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Insbesondere die Laborwerte waren jeweils deutlich im Normbereich.

Das Gutachten gibt die Aussagen der Klägerin in der Exploration wieder, wonach sie seit „Ende 20“ vermehrt Alkohol getrunken habe (ca. ab 2002). Mit „Anfang 30“, etwa in der Zeit, als ihre Tochter geboren worden sei, habe der Alkoholkonsum auf täglich 1 Liter Bier und am Wochenende auf 2 bis 2,5 Liter Bier zugenommen. Sie habe schnell realisiert, dass sie ein Alkoholproblem habe und sich an den Pfarrer gewandt. Durch wöchentliche Gespräche über ca. ein Jahr hinweg habe sie es geschafft, von 2006 bis 2009 abstinent zu leben. 2009 habe sie im Rahmen einer Beziehungskrise einen Rückfall gehabt. Sie sei in ihr altes Alkoholkonsummuster zurückgefallen. 2012 habe sie nach einer Selbstentgiftung eine Therapie (zwei Jahre) bei einer Psychologin angefangen. Zuletzt sei sie vor zwei Wochen bei der Psychologin gewesen. Ein erneuter Rückfall mit einer unbekannten Menge an Bier und Schnaps habe sich am 17. Februar 2015 bei einem Faschingsumzug ereignet. Seither habe sie auf Alkohol verzichtet.

Das Gutachten zitiert ein ärztlich-psychotherapeutisches Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach sich die Klägerin seit Januar 2012 zur Therapie eines depressiven Syndroms in regelmäßiger psychotherapeutisch-psychosoma-tischer Behandlung befinde. Ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung habe durch die erfolgreiche Behandlung aufgegeben werden können. An den Angaben bezüglich eines gelegentlichen, verantwortungsbewussten Alkoholkonsums bestehe aus Sicht der Therapeutin kein Zweifel.

Die Gutachterin des D … kommt sodann zur zusammenfassenden Befundwürdigung, wonach bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung bestehe, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung, anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßig psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Damit genügt das Gutachten des D … nicht den Anforderungen der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit. Eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten der Klägerin hat im Rahmen der Untersuchung des D … nicht stattgefunden. Das Gutachten führt hierzu lediglich aus, die Klägerin habe angegeben, seit dem 17. Februar 2015 auf Alkohol zu verzichten. Das Vorliegen der Kriterien nach ICD-10 zu Alkoholabhängigkeit im letzten Jahr vor der Untersuchung wird im Gutachten nicht dargelegt.

Das Gutachten unterstellt, dass die Klägerin seit ca. zehn Jahren alkoholabhängig sei. Es stützt sich dabei auf die Angaben der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten von ca. 2002 bis zum 3. Juni 2005 und nach dem Rückfall ab 2009 (bis 2012), was allerdings nicht ausgeführt wird. Das Vorliegen der vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit), die hätten eruiert werden können, wird offensichtlich für den Zeitraum vor dem 3. Juni 2005 angenommen, was sich schon daraus ergibt, dass das Kriterium „anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen“ aus dem Alkoholkonsum der Klägerin während ihrer Schwangerschaft im Jahr 2005 hergeleitet wird.

Eine solche nachträgliche Diagnose des Bestehens eine Alkoholabhängigkeit für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren vor der Untersuchung kann hier nicht gestellt werden. Jedenfalls ergibt sich eine solche aus dem Gutachten des D … nicht mit der erforderlichen Sicherheit, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Alkoholabhängigkeit nach den Kriterien der ICD-10 bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vorlag.

Nach den Beurteilungskriterien (a.a.O. - Kriterium A 1.2 N, S. 97, 119) ist z.B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde. Das ist hier jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Das gilt auch für das Kriterium A 1.2 N, wonach eine Alkoholabhängigkeit als noch vorliegend angenommen werden kann, wenn sich frühere, nicht sicher belegte Diagnosen verifizieren lassen. Eine solche frühere, nicht sicher belegte Diagnose liegt hier ebenfalls nicht vor.

Allein aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten im Zeitraum von ca. 2002 bis 3. Juni 2005 lassen sich nicht mindestens drei Kriterien der ICD-10 feststellen.

Zwar kann das Vorliegen des Kriteriums Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen) für das Jahr 2005 angenommen werden, als die Klägerin trotz ihrer bestehenden Schwangerschaft erheblichen Alkoholmissbrauch betrieb (1,14 ‰ am 3.6.2005). Auch kann das Kriterium Nr. 2, eine verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich des Beginns, der Beendigung und Menge des Konsums aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration des D … sowie der A … GmbH laut Gutachten vom 21. November 2006 nicht ausgeschlossen werden. Allein die Eigeneinschätzung der Klägerin im Untersuchungsgespräch mit der untersuchenden Ärztin der A … GmbH, sie könne mit Alkohol nicht umgehen, es sei ihr nicht möglich, Alkohol in geringen Mengen zu konsumieren, sie habe dann keine Kontrolle darüber, dürfte aber wohl nicht reichen. Dafür sprechen auch nicht die angegebenen Trinkmengen.

Für das Vorliegen des Kriteriums Nr. 1 (Craving, ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren) im Zeitraum 2002 bis 2005 ergeben sich weder aus dem Untersuchungsgespräch des D … noch der A*… GmbH im November 2006 ausreichende Feststellungen. Die Klägerin schildert in ihren Untersuchungen exzessiven Alkoholkonsum hauptsächlich an den Wochenenden bzw. in Krisenzeiten.

Auch das Vorliegen des Kriteriums Nr. 4 ist für diesen Zeitraum nicht ausreichend belegt. Weder aus den Schilderungen der Klägerin noch aus den gemessenen Blutalkoholwerten ergibt sich, dass zunehmend höhere Dosen der psychotropen Substanz erforderlich seien, um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen hervorzurufen. Die Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 mit einer BAK von 2,04 ‰ und das Erreichen einer AAK von 1,26 mg/l im Jahr 2015 bei einem Faschingsumzug reichen dafür schon wegen des zeitlichen Abstands nicht aus.

Für das Vorliegen weiterer Kriterien (Nr. 3 körperliches Entzugssyndrom) und Nr. 5 (fortschreitende Vernachlässigung anderer Dinge) gibt es keine Anhaltspunkte.

1.3 Aus dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 ergibt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin (zum damaligen Zeitpunkt) nicht. Vielmehr ist aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht alkoholabhängig war. Wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorliegt, das das Alkoholtrinkverhalten der zu begutachtenden Person zum Gegenstand hat und das zwar einen „stark missbräuchlichen“ bzw. „übermäßigen“ Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum hinweg bestätigt, aber keinerlei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit äußert, kann im Nachhinein, fast neun Jahre später, die Diagnose Alkoholabhängigkeit für diesen Zeitraum nicht gestellt werden, wenn sich keine wesentlich neuen Tatsachen ergeben oder die Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht überzeugend dargelegt wird. Aus den Schilderungen der Klägerin zu ihrem Trinkverhalten zwischen 2002 und 2005 im Rahmen der Untersuchung durch den D* … ergeben sich jedenfalls keine Abweichungen, die das Alkoholtrinkverhalten der Klägerin für diesen Zeitraum exzessiver erscheinen ließen. Das Gutachten der A … GmbH stellt aufgrund der Schilderungen der Klägerin ihre massive Trinkfestigkeit aufgrund stark missbräuchlichen Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum fest (ausgeprägter Alkoholkonsum mit exzessiven Alkoholmengen). Die Abgrenzung eines längeren (medizinischen) Alkoholmissbrauchs von einer Alkoholabhängigkeit mag im Einzelfall schwierig sein. Die Einschätzung der A … GmbH, wonach im Jahr 2005 und davor lediglich ein medizinischer Alkoholmissbrauch bei der Klägerin vorlag, wird jedoch auch durch keine neuen fachlichen Einschätzungen durch den D* … infrage gestellt. Das Gutachten der A … GmbH wird in dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 nicht erwähnt.

1.4 Aus der Selbsteinschätzung der Klägerin bei der Exploration der A … GmbH, wonach sie die Menge des Alkoholkonsums nicht beschränken und daher nur eine totale Abstinenz erfolgreich sein könne, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin, wenn sie diese Abstinenz nicht einhält, alkoholabhängig sein soll.

Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (a.a.O. Nr. 3.13.1) ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Diese Frage ist jedoch nur für das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch (Fähigkeit, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr hinreichend sicher zu trennen) relevant (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und ggf. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV).

1.5 Auch aus dem in der Exploration beim D … von der Klägerin geschilderten „Rückfall in alte Konsumgewohnheiten“ in den Jahren 2009 bis 2012 lässt sich eine Alkoholabhängigkeit nicht herleiten. Diese (alten) Konsumgewohnheiten sind in dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 als Alkoholmissbrauch eingestuft worden. Die Klägerin offenbarte im Übrigen diesen „Rückfall“ aus eigenem Entschluss; aus den Akten ergaben sich dafür keine Hinweise.

Es gibt daher auch keinen Grund, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln, wonach es ihr gelungen sei, mithilfe von wöchentlichen Gesprächen über ein Jahr hinweg beim Pfarrer in den Jahren 2006 bis 2009 abstinent zu leben. Das Gutachten des D … würdigt das ebenso wie das dort zitierte ärztlich-psychotherapeutische Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung durch die erfolgreiche Behandlung habe aufgegeben werden können, nicht.

Aus den mehrfachen Versuchen der Klägerin im Laufe der Jahre, ihren exzessiven Alkoholkonsum einzuschränken oder zu beenden, kann nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Gleiches gilt für die Therapie der Klägerin, zumal nach dem im Gutachten des D … zitierten ärztlichen Attest ein depressives Syndrom behandelt wird.

Eine weitere Aufklärung hinsichtlich einer „bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitserkrankung“ durch eine Befragung der untersuchenden Ärztin als sachverständige Zeugin ist nicht möglich. Für eine Erläuterung des Gutachtens des D … vom 27. Mai 2015 fehlt es an einer ausreichenden Tatsachenbasis, da der D … die aktuellen Trinkgewohnheiten der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt und davor nicht erfragt und das Vorliegen der Kriterien der ICD-10 auch für den maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1,§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarfs für die rechtsunkundige Klägerin notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.