Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Mai 2016 - Au 3 S 16.681

published on 24/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Mai 2016 - Au 3 S 16.681
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.

1. Die 1963 geborene Antragstellerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Mit dem genannten Fahrzeug wurde am 7. September 2015 um 12.10 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Hierbei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 33 km/h (abzüglich einer Messtoleranz von 3 km/h) überschritten. Die überhöhte Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs wurde durch Polizeibeamte auf der Bundesautobahn A7 auf Höhe der Gemeinde N. (Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Hessen) mittels eines am 11. November 2014 geeichten Messgeräts des Typs PoliScan Speed gemessen. Hierbei wurde auch ein Lichtbild des Fahrzeugs gefertigt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 teilte das Regierungspräsidium K. der Antragstellerin den Tatvorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit unter Abdruck des Tatlichtbilds mit und bat um Mitteilung des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einem beigefügten Zeugenfragebogen. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht.

Daraufhin bat das Regierungspräsidium K. mit Schreiben vom 5. November 2015 die Polizeiinspektion ..., den verantwortlichen Fahrzeugführer vom 7. September 2015 festzustellen.

Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte die Polizeiinspektion ... dem Regierungspräsidium K. mit, dass mit der Antragstellerin am selben Tag in den Räumen der Polizeiinspektion der Vorgang erörtert worden sei; die Antragstellerin habe sich insoweit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Ein entsprechender, von der Antragstellerin unterzeichneter Zeugenfragebogen vom 20. November 2015 war dem Schreiben beigefügt.

Am 1. Dezember 2015 wurde daraufhin seitens des Regierungspräsidiums K. entschieden, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 7. September 2015 einzuleiten, da der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln gewesen sei.

Der gesamte Sachverhalt wurde dem Landratsamt ... mit Schreiben des Regierungspräsidiums K. vom 1. Dezember 2015 mitgeteilt. Es wurde um Prüfung gebeten, ob der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 13. Januar 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund obigen Sachverhalts für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen und Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Schreibens gegeben.

Nach erfolgter Akteneinsicht wandte sich die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Februar 2016 gegen die angekündigte Fahrtenbuchauflage.

2. Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts ... vom 23. März 2016 - zugestellt am 30. März 2016 - wurde die Antragstellerin sodann verpflichtet, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... und für ein eventuelles Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen; die Frist beginne einen Monat nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids (Nr. 1). Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs wurden im Einzelnen angegeben (Nr. 2 - 4). Es wurde ferner die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 4 angeordnet (Nr. 5). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs wurde ein Zwangsgeld i. H. v. EUR 250,- angedroht (Nr. 6).

Zur Begründung wurde angegeben, dass der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 7. September 2015 mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug ... begangen habe, nicht zu ermitteln gewesen sei. Da es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt habe, sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt. Dies gelte auch bei erstmaligen Verstößen. Ein zeitnaher Vollzug liege im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs, um auch schon in der Zeitspanne bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bei etwaigen Verkehrszuwiderhandlungen die Person des verantwortlichen Fahrzeugführers sicher ermitteln zu können. Daher sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Die Zwangsgeldandrohung sei geboten, um den Bescheid soweit erforderlich auch durchsetzen zu können.

3. Hiergegen hat die Antragstellerin am 29. April 2016 Klage erhoben (Az. Au 3 K 16.680), über die noch nicht entschieden ist. Mit Klageerhebung hat die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 23. März 2016 wiederherzustellen.

Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Antragstellerin habe keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister, es sei vorliegend erstmalig nicht möglich gewesen, einen verantwortlichen Führer eines auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugs in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ermitteln. Hinzu komme, dass hinsichtlich des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes kein Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre und insoweit auch keine besondere Gefährdungssituation gegeben gewesen sei. Die Antragstellerin habe zudem berechtigterweise von ihrem als Familienmitglied bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das gerade zur Wahrung des Familienfriedens bestehende Zeugnisverweigerungsrecht dürfe im Nachhinein nicht durch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage faktisch unterlaufen werden. Dies sei jedenfalls bei - wie hier - vergleichsweise geringfügigen Verkehrsverstößen nicht vertretbar. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung eines Fahrtenbuchs auch unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Unabhängig davon sei eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers ohne übermäßigen Aufwand durchaus möglich gewesen. Die Polizei habe die Antragstellerin jedoch nicht ein einziges Mal aufgesucht, um anhand des vorliegenden Tatlichtbilds den verantwortlichen Fahrer vom 7. September 2015 - der sich aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts ja im Familienkreis befinden müsse - zu ermitteln. Letztlich solle vorliegend die Antragstellerin durch die Fahrtenbuchauflage behördlich „bestraft“ werden, um zu verhindern, dass sie sich auch künftig auf das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht berufe; dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

4. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Insoweit werde auf die Begründung des gegenständlichen Bescheids verwiesen.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen - hierzu zählen Fahrtenbuchauflagen - ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich. Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist. Da sich § 31a StVZO mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt zudem keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 10; B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris Rn. 37-39).

Hiervon ausgehend sind die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, das von ihr verlangte Fahrtenbuch bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht führen zu müssen, und den öffentlichen Belangen, die eine umgehende Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung geboten erscheinen lassen, findet sich unter Ziffer II.5 des streitgegenständlichen Bescheids (Blatt 37 der Verwaltungsakte). Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage seien Gründe der Verkehrssicherheit. So diene die Maßnahme zum einen der sicheren Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße. Zum anderen solle positiv auf die Verkehrsdisziplin der Antragstellerin eingewirkt werden, da diese aufgrund des Fahrtenbuchs damit rechnen müsse, dass bei Verkehrsverstößen der verantwortliche Fahrer stets zur Verantwortung gezogen werden kann. Die zeitnahe Förderung der Verkehrssicherheit sei jedoch infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Die Voraussetzungen eines Sonderfalls, bei dem im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung einzelfallbezogen hätte aufgezeigt werden müssen, warum der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden kann, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - juris Rn. 2).

Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs und der Androhung des Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

Die Voraussetzungen des § 31a StVZO sind im Fall der Antragstellerin bei summarischer Prüfung gegeben.

a) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 7. September 2015 war vorliegend nicht möglich.

aa) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17; B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.287 - juris Rn. 19).

Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Zweiwochenfrist stellt jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt hingegen nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, da diese nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf vor Einstellung des Bußgeldverfahrens bzw. Verfolgungsverjährung geltend gemachten Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht, sondern z. B. auf seiner fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere durch Eingrenzung des möglichen Täterkreises und Förderung der Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten - beizutragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 18; B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 13; B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 18; B. v. 8.11.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9; B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.287 - juris Rn. 20).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze wurden vorliegend im Ordnungswidrigkeitenverfahren behördlich nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln.

Vorliegend hat die Antragstellerin im Zeugenfragebogen vom 20. November 2015 (Blatt 21 der Verwaltungsakte) erklärt, sie mache von ihrem „Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht“ Gebrauch und mache daher keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere behördliche Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. So liegt der Fall auch hier. Insbesondere war das unscharfe Tatlichtbild (Blatt 4 der Verwaltungsakte), bei dem überdies der obere Teil des Gesichts des Fahrers durch den Rückspiegel verdeckt ist, für sich genommen zum gerichtsverwertbaren Tatnachweis hinsichtlich dritter Personen nicht geeignet; in diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Fahrerfeststellung auch dann i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich ist, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Ausgehend vom unscharfen Tatlichtbild war die Ermittlungsbehörde auch nicht dazu verpflichtet, die Wohnung der Antragstellerin aufzusuchen, um nochmals einen Befragungsversuch zu unternehmen oder um dort nach dem Fahrzeugführer Ausschau zu halten. Ebenso wenig war sie zu Ermittlungen im Familienkreis der Antragstellerin verpflichtet, weil auf dem unscharfen Tatlichtbild (wohl) eine männliche Person zu erkennen war und die Antragstellerin sich im Rahmen des Zeugenfragebogens (auch) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Denn liegen der Ermittlungsbehörde in einem solchen Fall - wie hier - keine weiteren greifbaren Ermittlungsansätze bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, ist sie nicht gehalten, durch weitergehende Ermittlungen (z. B. über das Einwohnermelde- oder Standesamt) den Familienkreis des Fahrzeughalters erst noch aufzuklären und in diesem Kreis einen möglichen Fahrzeugführer - etwa durch Befragungen in der Nachbarschaft - ausfindig zu machen. Auch ein persönlicher Vergleich der Familienmitglieder der Antragstellerin mit dem vorhandenen unscharfen und nur einen Teil des Gesichts des Fahrers zeigenden Tatlichtbild versprach keinen Erfolg. Letztlich musste die Polizei vorliegend nicht ins Blaue hinein nach Verwandten der Antragstellerin forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 11 CS 15.950 - juris Rn. 19; B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 9; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.857 - juris Rn. 4; B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 17; OVG NW, B. v. 14.11.2013 - 8 A 1668/13 - juris Rn. 21 f.).

cc) Ausgehend von den obigen Grundsätzen steht einer Fahrtenbuchauflage vorliegend auch nicht entgegen, dass die erstmalige polizeiliche Befragung der Antragstellerin zum Verkehrsverstoß vom 7. September 2015 erst mit Schreiben des Regierungspräsidiums K. vom 5. Oktober 2015 (Blatt 15 der Verwaltungsakte) - und damit mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß - erfolgt ist.

Ein fehlender Kausalzusammenhang zwischen verspäteter Anhörung und Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers ist insbesondere dann - wie hier - anzunehmen, wenn der Halter den Namen des Fahrers verschweigt, obwohl er ihn kennt, oder er sich überhaupt weigert, sich zur Sache zu äußern. Soweit die Antragstellerin im Zeugenfragebogen vom 20. November 2015 (Blatt 21 der Verwaltungsakte) angab, sie mache von ihrem „Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht“ Gebrauch, so kann dies nur so verstanden werden, dass sie wusste, dass eine der Personen, hinsichtlich derer ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, das Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt haben muss. Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 29. April 2016 (Blatt 8 der Gerichtsakte) ausführt, als Fahrer käme nur ein Familienmitglied in Betracht. Nach alledem waren für die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrers nicht ein mangelndes Erinnerungsvermögen - hierauf hat sich die Antragstellerin auch zu keiner Zeit berufen -, sondern der Wille der Antragstellerin ursächlich, es zu verhindern, dass gegen einen ihrer Angehörigen ein Bußgeld verhängt wird (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 8.11.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9 f.).

b) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 7. September 2015 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.

Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 33 km/h um einen Verkehrsverstoß i. S. v. § 24 StVG i. V. m. §§ 41 Abs. 1, 49 StVO und der Anlage 2 zur StVO. Dieser wird nach Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat - inkl. Anhang zu Nr. 11 der Anlage) mit einer Regelgeldbuße von EUR 120,- ohne Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV i. d. F. seit 1. Mai 2014 die Eintragung von einem Punkt im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen. Nach der bis zum 30. April 2014 gültigen Rechtslage wären gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a. F. drei Punkte im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen (vgl. allg. VG Augsburg, B. v. 21.6.2007 - Au 3 S 07.608 - juris Rn. 31).

Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 10).

c) Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf zwölf Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden.

§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12-94 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 14).

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548, Rn. 31; VGH BW, B. v. 28.5.2002 - 10 S 1408/01 - VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinne (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14).

Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt in seinen Ermessenserwägungen maßgeblich auf die Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes vom 7. September 2015 abgestellt (Ziffer II.3 des Bescheids, Blatt 37 der Verwaltungsakte). Unter diesem auch nach der Rechtsprechung für die Dauer zentralen Gesichtspunkt ist die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Bewertung von einem Punkt im Fahreignungsregister sowie einem Bußgeld von EUR 120,- belegt ist, nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 33 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i. S. v. § 114 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mitgewirkt hat.

d) Letztlich entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; B. v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Hierin ist auch kein Verstoß gegen den in Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der Familie zu erblicken (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24).

e) Auch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung unter Nr. 6 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG.

3. Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Gemäß Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs sind bei Fahrtenbuchauflagen EUR 400,- je Monat anzusetzen; dies ergibt bei einer - wie hier - zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage einen Betrag von EUR 4.800,-. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/02/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 BV 15.1164 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2016 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624) 11. Senat Sachgebiet
published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.