Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2018 - 11 CE 17.1056

published on 28/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2018 - 11 CE 17.1056
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Speditionsunternehmen mit zuletzt drei Lastkraftwagen betrieb, begehrt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

In der Vergangenheit wurden ihr mehrfach Gemeinschaftslizenzen erteilt. Nachdem dem Landratsamt Bayreuth (im Folgenden: Landratsamt) bekannt geworden war, dass das Gewerbezentralregister für die damalige Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin der Antragstellerin achtzehn Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten enthielt, denen Verstöße gegen Sozialvorschriften zugrunde lagen, erteilte es der Antragstellerin am 12. Juni 2014 eine auf zwei Jahre befristete Gemeinschaftslizenz, um vor einer Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Unternehmens den Ausgang von laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren abzuwarten und der damaligen Geschäftsführerin eine Umstrukturierung des Unternehmens zu ermöglichen. Vor Ablauf dieser Lizenz beantragte die Antragstellerin am 8. April 2016 deren Verlängerung. Im Rahmen einer Anhörung zu weiteren Verstößen gegen die Ruhe- und Lenkzeiten im Jahr 2015 teilte die damalige Geschäftsführerin der Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass sie im fraglichen Zeitraum krank und daher nicht im Betrieb gewesen sei. Nachfolgend wurde bekannt, dass seit Januar 2013 ein zunächst nicht benannter Vertreter für sie bestellt gewesen sei. Ferner wurden fünf rechtskräftige Bußgeldbescheide vom 1. Februar 2016 bekannt, mit denen Verstöße gegen die Sozialvorschriften zwischen Februar und November 2015 geahndet wurden, darunter ein sog. schwerster Verstoß nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, sowie vier rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Bayreuth vom 29. März 2016, mit denen Bußgelder vom 12. Mai und 9. Oktober 2014 nach auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einsprüchen aufgrund einer Absprache auf jeweils 10% reduziert wurden. Auch hiermit wurden u.a. mehrfache sog. schwerste Verstöße von Juni 2013 bis Juli 2014 geahndet. Daraufhin teilte das Landratsamt mit Schreiben vom 24. Mai 2016 mit, es werde abgewogen, ob die Versagung der Gemeinschaftslizenz unverhältnismäßig sei. Bedingung für die Erteilung sei aber die Anstellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters. Am 16. Juni 2016 erteilte es der Antragstellerin letztmals eine auf drei Monate befristete Gemeinschaftslizenz, um ihr Gelegenheit zu geben, einen geeigneten Verkehrsleiter zu benennen.

Am 29. August 2016 beantragte die Antragstellerin erneut die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und benannte nachfolgend einen neuen Verkehrsleiter. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr und das Gewerbeaufsichtsamt wandten sich mit Stellungnahmen gegen eine Neuerteilung.

Am 31. Oktober 2016 beantragte sie beim Verwaltungsgericht Bayreuth, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr samt zwei beglaubigten Abschriften zu erteilen, hilfsweise, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Am 13. Januar 2017 beantragte sie ferner hilfsweise, ihr eine auf mindestens sechs Monate befristete Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr zu erteilen.

Mit Bescheid vom 8. November 2016 lehnte das Landratsamt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz wegen Unzuverlässigkeit der damaligen Geschäftsführerin ab. Diese habe trotz der laufenden Prüfung ihrer Zuverlässigkeit weiterhin gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen. Insoweit spiele es keine Rolle, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin vollumfänglich wahrzunehmen. Das Bundesamt für Güterverkehr und das Gewerbeaufsichtsamt hätten sich gegen eine Wiedererteilung der Lizenz ausgesprochen. Ein geeigneter Verkehrsleiter sei nicht vorhanden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem externen Verkehrsleiter weise nur eine Arbeitszeit von zwölf Wochenstunden aus, die für eine tatsächliche und dauerhafte Betriebsleitung nicht ausreiche; zumal der Verkehrsleiter 300 km vom Betriebsort entfernt wohne und auch noch sein eigenes Unternehmen und dessen Verkehr leite.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 29. November 2016 beim Verwaltungsgericht Bayreuth durch ihre Bevollmächtigten Klage (B 1 K 16.844) erheben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer Regelungsanordnung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ab und führte ergänzend aus, dass eine Reihe von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten, darunter auch sog. schwerste Verstöße, vor Erteilung der EU-Lizenz am 18. Juni 2014 begangen worden seien. Die Antragstellerin habe dies offensichtlich zugelassen bzw. sei nicht dagegen eingeschritten. In der Folgezeit sei es zu gleichartigen Verstößen gekommen. Dem Bevollmächtigten sei in einem Gespräch am 5. Juni 2014 deutlich gemacht worden, dass bei weiteren schwersten Verstößen der Entzug der EU-Lizenz im Raume stehe. Die Erteilung der Lizenz auf zunächst längstens zwei Jahre habe dazu dienen sollen, das Unternehmen umzustrukturieren, was offensichtlich nicht geschehen sei. Auch im Jahr 2015 sei es wiederum zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten gekommen. Dass eine Reihe der verhängten Geldbußen erheblich abgesenkt worden seien, sei der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin geschuldet gewesen, aber nicht einer Neubewertung der Rechtsverstöße. Offensichtlich habe während der schweren Erkrankung der Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin im Jahr 2015 kein geeigneter Vertreter zur Verfügung gestanden. Sie habe weder im Bußgeldverfahren gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt noch zeitnah dem Antragsgegner mitgeteilt, wer sie vertreten habe. Von dem Fahrer, auf den die weit überwiegende Zahl der Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten entfallen sei, habe sich die Antragstellerin erst im Jahr 2016 nach drei Abmahnungen getrennt. Schließlich sprächen auch die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Stellen gegen eine weitere Erteilung der EU-Lizenz. Das Verhalten der Geschäftsführerin der Antragstellerin lasse darauf schließen, dass es ihr an der nötigen Rechtstreue fehle. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie trotz Ablaufs der Lizenz weiter unerlaubten Güterkraftverkehr habe durchführen lassen. Es treffe auch nicht zu, dass der Antragsgegner im Schreiben vom 24. Mai 2016 die Neuerteilung der Lizenz allein von der Benennung eines Verkehrsleiters abhängig gemacht habe. Vielmehr werde auch ausgeführt, man gehe von der Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin aus und prüfe nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, ob durch die Bestellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters die Bedenken ausgeräumt werden könnten. Das Gericht teile die Zweifel des Antragsgegners, ob der von der Antragstellerin eingesetzte neue Verkehrsleiter tatsächlich zuverlässig die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen könne. Die Rechtsprechung gehe in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO davon aus, dass hierfür eine ausreichende körperliche Präsenz erforderlich sei. Allein der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages genüge insoweit nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt darüber hinaus vor, sie habe ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Das Gericht habe sich nicht damit befasst, dass der Antragsgegner im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren bis zuletzt für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz nur die Anstellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters verlangt habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass auch das Unternehmen aufgrund des Verhaltens der Geschäftsführerin als unzuverlässig einzustufen sei. Die hierfür herangezogenen Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten seien überwiegend bei Erteilung der Lizenz im Jahr 2014 bekannt gewesen. Es sei ermessensfehlerhaft, wenn im Jahr 2014 trotz Vorliegens von Verstößen die Lizenz erteilt worden sei, danach aber aufgrund dieser Verstöße nicht mehr. Seit 2014 hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin gesprochen hätten. Das Gericht habe pauschal auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und sich nicht mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Soweit es sich marginal mit der Zusicherung des Antragsgegners im Schreiben vom 24. Mai 2016 befasst habe, habe es dessen Inhalt falsch wiedergegeben. Den Fahrer R., der die Mehrzahl der Verstöße gegen Sozialvorschriften verursacht habe, habe die Antragstellerin nach mehreren –arbeitsrechtlich erforderlichen – Abmahnungen zum 31. Oktober 2016 gekündigt. Im Jahr 2016 sei es zu keinem Verstoß gegen die Ruhe- und Lenkzeiten gekommen. Die in diesem Jahr gerichtlich abgehandelten Verstöße hätten sich in den Vorjahren ereignet. Die überstandene Erkrankung der damaligen Geschäftsführerin könne ihre Unzuverlässigkeit als Verkehrsleiterin nicht mehr begründen. Sie habe sich während ihrer Krankheit durch ihre Mutter vertreten lassen, was dem Antragsgegner bekannt sei. Außerdem habe das Gericht dessen Behauptung, die Antragstellerin betreibe trotz fehlender Lizenz einen an sich genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr, einfach als wahr unterstellt, ohne ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Insoweit werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es sei weder nachgewiesen noch gerichtlich geklärt, dass die Antragstellerin ohne gültige EU-Lizenz gefahren sei. Zudem sei die Behauptung, sie sei ohne Versicherungsschutz gefahren, relativierungsbedürftig. Es sei zu einem Fehler bei der Online-Übertragung der evb-Nummer eines Pkw und eines Lkw gekommen. Beide Fahrzeuge seien daraufhin kurzfristig nochmals zugelassen worden, der Lkw am 10. März 2017. Dessen evb-Nummer sei am 13. März 2017 bei der Zulassungsstelle immer noch nicht online eingespielt gewesen. Laut Aussage des Versicherungsvertreters habe ein lückenloser Versicherungsschutz für die Fahrzeuge bestanden. Auch seien die Bedenken des Antragsgegners gegen den neu bestellten Verkehrsleiter nicht gerechtfertigt. Im Geschäftsbesorgungsvertrag sei vorgesehen, dass die vorgesehenen mindestens zwölf Wochenstunden bei Bedarf verlängert werden könnten. Der Betrieb verfüge nur über drei Lastkraftwagen und drei Fahrer, einen davon in Teilzeit. Dem Verkehrsleiter bleibe es überlassen, ob er täglich an seinen Wohnort zurückkehre oder am Sitz der Antragstellerin übernachte. Es sei ein Mietvertrag über ein Zimmer geschlossen worden. Die bisherige Geschäftsführerin habe sich aus der Geschäftsleitung zurückgezogen. Am 13. März 2017 habe ein neuer Geschäftsführer ihre Nachfolge angetreten. Ihr sei daher die Gemeinschaftslizenz zu erteilen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei wegen des existenzvernichtenden Eingriffs ausnahmsweise angebracht. Außerdem werde die Hauptsache nicht vorweggenommen, wenn die Lizenz zumindest befristet bis zur Hauptsacheentscheidung erteilt werde.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und trägt weiter vor, die Antragstellerin habe im ersten Quartal 2017 an 66 Tagen Beförderungen im gewerblichen Güterverkehr ohne die erforderliche Lizenz durchgeführt. Es sei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden.

Mit seit 14. September 2017 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 1. Juni 2017 wurde ein am 9. März 2017 durch die damalige Geschäftsführerin der Antragstellerin begangener Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen geahndet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Entsprechend dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist dem Antragsteller grundsätzlich nicht schon in vollem Umfang das zu gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2017 – 1 WDS-VR 4/17 – juris Rn. 15; B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 13 f. m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge. Offen bleiben kann daher die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wohl zu verneinende Frage, ob im Verfahren gemäß § 123 VwGO eine Regelung zur Sicherung eines Anspruchs auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts überhaupt zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2002 – 7 CE 02.637 – NVwZ-RR 2002, 839 = juris Rn. 22 m.w.N.; offen gelassen BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 22 CE 13.923 – juris Rn. 23 m.w.N.; a.A. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 123, Rn. 158 ff.).

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl EU Nr. L 300 S. 72) wird eine Gemeinschaftslizenz erteilt, wenn der gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmer in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl EU Nr. L 300 S. 51) müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, u.a. zuverlässig sein (vgl. § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG –). Die von einem Unternehmen zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen für die Zuverlässigkeit ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/ 2009. Im Übrigen legen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die diesbezüglichen Voraussetzungen fest. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 – GBZugV – (BGBl I S. 3120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920), der die Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 umsetzt (Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, Güterkraftverkehrsrecht – GüKVR –, Stand Januar 2018, T 215 Art. 6 Rn. 2), sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass sie bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sie in der Regel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Darüber hinaus können sie auch wegen unterhalb dieser Schwelle liegender Verstöße unzuverlässig sein, darunter schweren Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b GBZugV). Zu den schwersten Verstößen gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gehören die Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25% oder mehr und Überschreitungen der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden (Nr. 1 lit. a und b). Dies ist nach der hierzu vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 23. Januar 2014 bekannt gemachten Auslegungshilfe, dem Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände, die „Schwerste Verstöße“ im Sinn des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 darstellen (abgedruckt in Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, C 105), der Fall, wenn der Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von maximal 56 Stunden eingehalten wird und die Überschreitung mindestens 14 Stunden beträgt bzw. dass die Gesamtlenkzeiten während zweier aufeinanderfolgender Wochen eingehalten werden und die Überschreitung mindestens 22,5 Stunden beträgt, und wenn der Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von maximal 9 Stunden eingehalten wird und die Überschreitung mindestens 4,5 Stunden beträgt bzw. dass die zulässige tägliche Lenkzeit von maximal 10 Stunden eingehalten wird und die Überschreitung mindestens 5 Stunden beträgt (vgl. auch Anhang I Nr. 1 der seit 1.1.2017 geltenden Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18.3.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) C/2016/1593).

Im Falle der Antragstellerin sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. In den Anhängen zu drei Bußgeldbescheiden vom 12. Mai bzw. 9. Oktober 2014 sind mehrfache schwerste Verstöße dokumentiert. Die Sachverhalte liegen der rechtskräftigen Verurteilung vom 29. März 2016 zugrunde, da der Einspruch jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Von der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidungen und den ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen darf ausgegangen werden, so lange wie hier nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Entscheidungen auf einem Irrtum beruhen (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – GewArch 1992, 314 = juris Rn. 6 zum Waffenrecht). Auch nach der erheblichen Reduzierung der Bußgelder um 90% bewegen sich diese noch immer in einer Höhe, die zum großen Teil weit jenseits einer Bagatellgrenze verläuft (vgl. Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände vom 23.1.2014, Vorbemerkungen I., 3. Spiegelstrich: 200,- EUR). Die Verstöße gegen die geltenden Sozialvorschriften, darunter ein sog. schwerster Verstoß, haben sich auch im Jahr 2015 fortgesetzt. Hinzu kommt die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vorfalls vom 9. März 2017.

Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sie ihre Zuverlässigkeit mittlerweile nachgewiesen habe. Eine Rehabilitierungsmaßnahme oder andere Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht das deutsche Güterkraftverkehrsrecht nicht vor. Hat sich die Unzuverlässigkeit aus begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben, muss der Betroffene durch sein Betragen zu erkennen geben, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert und nunmehr die Sicherheit dafür bietet, dass er gewillt ist, die Vorschriften einzuhalten. Eine zeitliche Grenze für die Heranziehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei der Beurteilung des Betreffenden setzen das Verwertungsverbot des § 51 BZRG und die Tilgungsbestimmungen der § 153 GewO, § 29 StVG (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 13). Diese ist noch nicht erreicht. Die im Gewerbezentralregister nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO eingetragenen Ordnungswidrigkeiten sind mehrheitlich erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung zu tilgen, da größtenteils höhere Geldbußen als 300,- EUR verhängt worden sind (vgl. § 153 Abs. 1, 3 Satz 1 GewO). Diese Tilgungsfrist ist bei vierzehn Eintragungen noch nicht abgelaufen. Im Übrigen gilt die Regelung des § 153 Abs. 4 GewO. Ungeachtet der Tilgungsbestimmung kann von einer ausreichenden Gewähr für die Rechtstreue der Antragstellerin in Anbetracht der Schwere und Vielzahl der Rechtsverstöße, insbesondere im Verhältnis zu der geringen Zahl der eingesetzten Fahrer, der Länge des Zeitraums, während dessen Verstöße gegen Sozialvorschriften nahezu regelhaft begangen worden sind, und des Umstands, dass die damalige Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin der Antragstellerin überwiegend vorsätzlich gehandelt hat, nicht gesprochen werden.

Soweit die Antragstellerin meint, ihre ehemalige Geschäftsführerin habe ihre Erkrankung nunmehr überwunden und stehe dem Betrieb wieder zu Verfügung, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese auch während ihrer Erkrankung verpflichtet gewesen wäre, für eine an den geltenden Vorschriften ausgerichtete Betriebsführung und Verkehrsleitung zu sorgen. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gewerbezentralregister auch etliche Eintragungen über Verstöße gegen Sozialvorschriften aus den Jahren vor Erkrankung der ehemaligen Geschäftsführerin, so dass schon nicht zu erkennen ist, dass die auffällig häufige Missachtung dieser Vorschriften seit 2013 in einem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Erkrankung steht. Zudem hat die ehemalige Geschäftsführerin die Verkehrsleitung und zuletzt auch die Geschäftsführung abgegeben, so dass dies letztlich auch nicht mehr entscheidungserheblich ist.

Mit dem Einwand, die Versagung der Gemeinschaftslizenz sei „absolut ermessensfehlerhaft“, weil das Landratsamt der Antragstellerin im Juni 2014 eine Lizenz in Kenntnis der Rechtsverstöße erteilt und die Neuerteilung im Laufe des Verwaltungsverfahrens lediglich an die Benennung eines neuen Verkehrsleiters geknüpft habe, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Sind der gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig im Sinne der genannten Vorschriften, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz. Andernfalls wäre die Lizenz zu versagen bzw. zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 3 Abs. 5 GüKG) und ggf. dem Unternehmer oder Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften zu untersagen (§ 3 Abs. 5b GüKG). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit ist, wenn auch nicht abschließend, in § 2 GBZugV konkretisiert worden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gilt eine Regelvermutung, d.h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist von der güterkraftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn keine konkreten Umstände im Einzelfall ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 4 f.). Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Umstände der geahndeten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derartig in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Normgebers in der Regel durch schwerste Verstöße begründeten Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit nicht gerechtfertigt sind, etwa wenn die der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Bußgeldentscheidung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat oder aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus ausgeführt wurde, sodass mit einer Wiederholung nicht gerechnet werden muss (Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, a.a.O. Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – DVBl 1991, 1369 = juris Rn. 5 zum Waffenrecht; Knorre, Güterkraftverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 3 Rn. 24). Bei der Bewertung der einen Ausnahmefall begründenden Umstände mag der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen. Derartige Umstände sind im Fall der Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere zählt nach den dargelegten Grundsätzen dazu nicht eine etwaige großzügige Verwaltungspraxis in der Vergangenheit, ungeachtet dessen, ob diese rechtmäßig war oder nicht. Abgesehen davon vermag die befristete Erteilung der Gemeinschaftslizenz am 12. Juni 2014 der Antragstellerin aber auch deshalb keinen Vertrauensschutz für die Zukunft zu vermitteln, weil bei ihrer Erteilung die am 12. Mai 2014 verhängten Bußgelder noch nicht unanfechtbar (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV) und die Bußgeldbescheide vom 9. Oktober 2014 noch nicht bekannt waren und sie im Hinblick auf die mit ihrem Bevollmächtigten geführten Gespräche und das Schreiben vom 24. Mai 2014 wusste, dass die Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin überprüft wurde und die Behörde im Falle weiterer Verstöße die Lizenz versagen würde. Dennoch kam es zu weiteren, von dieser zu verantwortenden Rechtsverstößen.

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 setzt die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit sowohl des Unternehmens als auch des Verkehrsleiters voraus (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, a.a.O. T 215 Art. 6 Rn. 11; Knorre, a.a.O. § 3 Rn. 12), ohne dass insofern behördliche Rechtsmeinungen von Bedeutung sind. Ist das Unternehmen eine juristische Person, kommt es insoweit auf die vertretungsberechtigte Person, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie der Antragstellerin also auf den Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), an (Hein/Eichhoff/Pukall/ Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 11). Eine der Rechtslage widersprechende Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat das Landratsamt zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Insbesondere ist dem Schreiben vom 24. Mai 2016 bei einer Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts keine Zusicherung, insbesondere kein Selbstbindungswille, zu entnehmen. Die Aussage „Bedingung zur Erteilung der EU-Lizenz ist aber die Anstellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters“ folgt unmittelbar auf den Satz, das Landratsamt wäge nun ab, ob die Versagung der Gemeinschaftslizenz nicht unverhältnismäßig wäre. Zuletzt wird angekündigt, dass ohne Benennung eines zuverlässigen Verkehrsleiters die Lizenz wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit der damaligen Verkehrsleiterin versagt werde. Daraus lässt sich schon nicht schließen, dass die Neuerteilung der Gemeinschaftslizenz allein davon abhängig sein sollte, dass die Antragstellerin einen neuen Verkehrsleiter benennt. Im vierten Absatz des Schreibens wurde der damaligen Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin vielmehr mitgeteilt, dass schwerste Verstöße „in der Regel zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl des Unternehmers bzw. Geschäftsführers als auch des Verkehrsleiters“ führen.

Schließlich vermitteln auch die Bestellung eines neuen Verkehrsleiters und Geschäftsführers der Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Lizenz, da nicht glaubhaft gemacht, d.h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 94 ff.) ist, dass der am 1. Oktober 2016 eingesetzte Verkehrsleiter geeignet ist, eine ordnungsgemäße Betriebsführung zu gewährleisten. Soll mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden, wie die Antragstellerin dies zumindest in ihrem Hauptantrag begehrt, muss sogar, wie eingangs dargelegt, ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen. Vor dem Hintergrund der erheblichen langjährigen Probleme der Antragstellerin, die geltenden Sozialvorschriften einzuhalten, dem vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Umfang der einem Verkehrsleiter obliegenden Aufgaben, dem daraus abgeleiteten Erfordernis einer ausreichenden Präsenz im Betrieb und der nachvollziehbaren wirtschaftlichen Bedenken des Antragsgegners gegen die Vertragsbedingungen (siehe Schreiben vom 24.11.2016) ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine zuverlässige Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen ca. 300 km entfernt wohnenden und anderweit unternehmerisch tätigen Verkehrsleiter auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrages und Mietvertrages nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten hat. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Ermittlungen des Antragsgegners die Behauptung der Antragstellerin, der neue Verkehrsleiter halte sich aus geschäftlichen Gründen ohnehin etwa zehnmal im Monat am Unternehmenssitz auf, nicht bestätigt haben und dass der neue Verkehrsleiter den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz am 9. März 2017 und die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführten Beförderungen im ersten Quartal 2017 offenbar nicht unterbinden konnte.

Nachdem es nicht genügt, wenn nur der Unternehmer, nicht aber der Verkehrsleiter im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne zuverlässig ist, kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der seit 13. März 2017 eingesetzte Geschäftsführer diese Voraussetzung mitbringt.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, weil ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 13. März 2017 eingeräumt worden ist, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie jedenfalls in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit hatte, ihren eigenen Rechtsstandpunkt darzulegen und zu begründen sowie auf die Argumente der Gegenseite zu erwidern.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 47.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)Nr. 1071/2009,wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

1.
von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2.
von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.

(2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn die Eintragung im Zentralregister getilgt ist.

(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

(2) In das Register sind einzutragen

1.
die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
a)
ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
c)
ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen,
d)
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder
e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird,
2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit,
3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.

(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.

(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.

(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

1.
von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2.
von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.

(2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn die Eintragung im Zentralregister getilgt ist.

(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.

(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.

(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.

(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.

(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die

1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und
2.
a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen,
b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie
4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
geregelt werden.

(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)Nr. 1071/2009,wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.