Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Mai 2017 - B 1 E 16.755

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie begehrt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gem. Art. 4 der VO (EG) Nr. 1072/2009 für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.

Am 13. März 2014 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau , eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1072/2009 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr. Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken meldete im Anhörungsverfahren Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin an u.a. wegen laufender Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen schwerster Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten gemäß VO (EG) Nr. 1071/2009. In einem Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde daher vereinbart, dass bis zum Ausgang des laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens, längstens für zwei Jahre, eine EU-Lizenz erteilt werde und der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben werde, die Firma neu zu strukturieren, z.B. durch die Einstellung eines Verkehrsleiters oder die Bestellung eines neuen Geschäftsführers (vgl. Aktenvermerk vom 12. Juni 2016). Die EU-Lizenz wurde der Antragstellerin am 12. Juni 2014 für den Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis 17. Juni 2016 erteilt.

Am 5. April 2016 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Erteilung einer EU-Lizenz. Mit Schreiben des Landratsamts vom 24. Mai 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass nach Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts wieder verschiedene Bußgelder verhängt worden seien, darunter auch ein nach Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 schwerster Verstoß (Bußgeldbescheid vom 1. Februar 2016 Az. 268U/2015-C, rechtskräftig seit 28. April 2016). Schwerste Verstöße führten in der Regel zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl des Unternehmers bzw. Geschäftsführers als auch des Verkehrsleiters. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin sei als nicht mehr zuverlässig einzustufen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer zu treffenden Maßnahme sei die Anstellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters Bedingung. Mit weiterem Schreiben vom 8. Juni 2016 wies das Landratsamt darauf hin, dass im Gewerbezentralregister für die Antragstellerin für das Jahr 2015 insgesamt 6 Verstöße, davon ein schwerster Verstoß und im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 15 rechtskräftige Entscheidungen wegen verschiedener Verstöße eingetragen seien. Der Antragstellerin werde die Möglichkeit gegeben, einen zuverlässigen Verkehrsleiter zu benennen. Eine EU-Lizenz befristet für 3 Monate werde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt. Sollte nach Ablauf dieser 3 Monate kein zuverlässiger Verkehrsleiter benannt werden, könne eine weitere Verlängerung der EU-Lizenz nicht mehr in Aussicht gestellt werden.

Der Antragstellerin wurde daraufhin am 16. Juni 2016 eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für den Zeitraum 18. Juni bis 17. September 2016 erteilt.

Am 29. August 2016 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag (für 3 LKW). Die Antragstellerin benannte zuletzt (Schreiben vom 23. September 2016) Herrn R., , als Verkehrsleiter und legte einen mit diesem geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag vor (Bl. 294 f. der Behördenakte).

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2016 ließ die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr samt zwei beglaubigten Abschriften zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über diesen Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Antragstellerin sei als absolut zuverlässig einzustufen. Die vom Antragsgegner angesprochenen Verstöße hätten ganz überwiegend vor der Erteilung der EU-Lizenz im Jahr 2014 gelegen und könnten nicht mehr zum Anlass genommen werden, ihre Zuverlässigkeit zu verneinen. Bei dem später liegenden Verstoß habe das Gericht die Geldbuße um 90% reduziert. Es sei absolut ermessensfehlerhaft, wenn das Landratsamt im Jahr 2014 die Lizenz erteilt habe, danach aber nicht mehr, obwohl sich die Verstöße drastisch reduziert hätten und die Antragstellerin entsprechende Konsequenzen gezogen habe (wird ausgeführt). Nach langer und intensiver Suche habe die Antragstellerin einen äußerst kompetenten Verkehrsleiter gefunden, der selbst über eine EU-Lizenz verfüge und seit dem 1. Oktober 2016 im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrags für die Antragstellerin tätig sei. Beigefügt war u.a. eine „Abtretungserklärung“ der Frau  vom 23. September 2016, in der sie sämtliche Aufgaben eines Verkehrsleiters an Herrn R. abtritt. Er nehme eigenverantwortlich die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeit des Unternehmens wahr.

Mit Bescheid vom 8. November 2016 lehnte das Landratsamt den Antrag vom 29. August 2016 auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gem. VO (EG) Nr. 1072/2009 ab.

Die erforderliche Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens sei nicht gegeben. Im Zeitraum vom 20. Mai 2015 bis 2. März 2016 seien weitere Verstöße, davon ein schwerster Verstoß wegen der Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten erfolgt. Durch die auf 2 Jahre befristete EU-Lizenz habe man der Antragstellerin eine letzte Gelegenheit gegeben, ihre Zuverlässigkeit künftig unter Beweis zu stellen. Eine längere Erkrankungszeit der Geschäftsführerin (von 2014 bis 2016) sei nicht gemeldet worden. Frau habe während dieser Zeit die geforderte dauerhafte Leitung des Unternehmens nicht erfüllen können, ein Vertreter sei nicht bestellt gewesen. Auch dies spreche gegen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Das Bundesamt für Güterverkehr und das Gewerbeaufsichtsamt hätten in den eingeholten Stellungnahmen gegen die Zuverlässigkeit von Frau äußerste Bedenken angeführt (wird weiter ausgeführt). Die Aberkennung der Zuverlässigkeit stelle keine unverhältnismäßige Reaktion dar, weil das Unternehmen bereits in 2014 als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft worden sei. In dem auf zwei Jahre befristeten Zeitraum seien weitere Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten, darunter ein schwerster Verstoß, erfolgt. Der von der Antragstellerin benannte externe Verkehrsleiter Herr R. könne die geforderte dauerhafte und tatsächliche Leitung der Verkehrstätigkeit des Unternehmens bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden und einer Entfernung von ca. 300 km zwischen Wohnort und Betriebsstätte nicht leisten. Diese Bedenken hätte auch die IHK Oberfranken, das Gewerbeaufsichtsamt und der Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen e.V. geäußert.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 29. November 2016 Klage erhoben (Az. B 1 K 16.844).

Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 beantragte das Landratsamt für den Antragsgegner,

die Ablehnung des Antrags.

Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Wie dem zwischenzeitlich erlassenen Bescheid vom 8. November 2016 zu entnehmen sei, könne keinesfalls von der erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden. Seit 2007 lägen insgesamt 26 Eintragungen im Gewerbezentralregister vor, allein in 2016 seien 8 Entscheidungen erfolgt, ausschließlich wegen Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie Zuwiderhandlungen gegen die Fahrpersonalverordnung und das Fahrpersonalgesetz.

Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Der Antragstellerin sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, sich künftig gesetzestreu zu verhalten. Sie habe auch jetzt noch die Möglichkeit, die wirtschaftliche Existenz durch die Bestellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters zu sichern und diesem die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeit des Unternehmens zu übertragen (wird näher ausgeführt).

Darauf entgegnete die Antragstellerin, dass Herr R. die eigenverantwortliche und dauerhafte Tätigkeit als Verkehrsleiter und die Leitung der Verkehrstätigkeit ausübe. Ob er es auf sich nehme, täglich von nach und zurück zu fahren, oder ob er in übernachte, sei ihm überlassen. Die im Vertrag genannten 12 Wochenstunden könnten bei Bedarf nach oben angepasst werden, wenngleich zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin nur einen kleinen Betrieb mit drei LKW führe. Ein Fahrer arbeite nur Teilzeit. Wie Herr R. seine Tätigkeit für die Antragstellerin mit seinem eigenen Betrieb koordiniere, sei ihm selbst überlassen. Herr R. betreibe einen Auto- und Baumaschinenhandel und kooperiere mit einer Firma in , weshalb er eigenen Angaben zufolge mindestens 10 Mal im Monat in sei. Daher könne er mehrfach im Monat/in der Woche im Unternehmen der Antragstellerin vor Ort sein. Derzeit habe die Antragstellerin nur zwei angemeldete Fahrzeuge. Bei den Verstößen handele es sich um Altlasten. Die Antragstellerin habe den Fahrer, der die Verstöße überwiegend verursacht habe, entlassen. Sofern das Landratsamt meine, die Antragstellerin müsse sich bewähren, könne eine weitere befristete Lizenz ausgestellt werden.

Darauf entgegnete das Landratsamt , dass der Bescheid vom 9. November 2016 darauf gründe, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin der GmbH und als Verkehrsleiterin unzuverlässig sei und dass Herr R. als Verkehrsleiter nicht akzeptiert werden könne. Herr R. biete auf seiner Homepage zudem an, als Verkehrsleiter für eine Vielzahl von Unternehmen, bevorzugt im Raum Leipzig, Berlin und Magdeburg, aufzutreten. Der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin müsse entnommen werden, dass derzeit der Betrieb der *ohne gültige EU-Lizenz weiter betrieben werde, was für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit darstelle, unabhängig davon, dass kein zuverlässiger Geschäftsführer/Verkehrsleiter bestellt sei. Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin stehe fest. Sie dürfe derzeit noch Fahrzeuge bis 3,5 t betreiben. Die allgemeine gewerbliche Zuverlässigkeit werde überprüft.

Dem entgegnete der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass aus dem Schriftwechsel nicht entnommen werden könne, dass die EU-Lizenz wegen der persönlichen Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin versagt werde. Vielmehr habe man der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Lizenz bei Bestellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters erteilt werde. Die Vorwürfe gegen die Geschäftsführerin lägen allesamt in der Vergangenheit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei sie als zuverlässig zu beurteilen. Durch die lange Verfahrensdauer stehe die Existenz der Antragstellerin auf dem Spiel.

Es werde hilfsweise beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin im Weg der einstweiligen Anordnung eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr samt zwei beglaubigten Abschriften befristet auf mindestens sechs Monate zu erteilen.

Mit Schreiben vom 13. März 2017 übermittelte das Landratsamt eine Kurzmitteilung der Polizeistation vom 10. März 2017. Bei einer Polizeikontrolle sei die Fahrt eines LKW der Antragstellerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes und der abgelaufenen EU-Lizenz unterbunden worden. Durch diesen Vorfall werde die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin als auch des benannten Verkehrsleiters untermauert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 13 f. m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, die hieran zu stellenden Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2016 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist zum weiteren Vorbringen im laufenden Verfahren Folgendes auszuführen:

Nach § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen den Sitz im Inland hat, erteilt, wenn er u.a. die in Art. 3 Absatz 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 genannte Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllt. Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen sind, ergibt sich wiederum aus Art. 6 der genannten Verordnung. Bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen das Zuverlässigkeitskriterium erfüllt, sind das Verhalten des Unternehmens, seines Verkehrsleiters und ggf. anderer maßgeblicher Personen zu berücksichtigen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) i) der VO (EG) 1071/2009 darf gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Bereich Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit, etc.

Es trifft zwar zu, dass eine Reihe der Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten, darunter auch sog. schwerste Verstöße, bereits vor Erteilung der ersten EU-Lizenz am 18. Juni 2014 erfolgt sind. Dies kann die Antragstellerin aber nicht entlasten, da sie dies offensichtlich zugelassen hat bzw. nicht dagegen eingeschritten ist und es in der Folgezeit zu weiteren Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten kam, darunter wieder ein schwerster Verstoß nach Anhang IV Nr. 1 b der VO (EG) Nr. 1701/2009. Insbesondere wurde ausweislich des Aktenvermerks des Antragsgegners vom 12. Juni 2014 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin in einem Gespräch am 5. Juni 2014 deutlich gemacht, dass bei weiteren schwersten Verstößen der Entzug der EU-Lizenz wegen Unzuverlässigkeit im Raum stehe. Die Erteilung der Lizenz auf zunächst längstens zwei Jahre sollte auch dazu dienen, das Unternehmen umzustrukturieren, was offensichtlich nicht erfolgte. Vielmehr kam es auch in 2015 zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten.

Nach den dem Gericht zuletzt übermittelten Unterlagen des Gewerbeaufsichtsamtes bei der Regierung von Oberfranken vom 25. Januar 2017 wurde gegen die Antragstellerin mit Bußgeldbescheid vom 1. Februar 2016 (Verfahren 268U/2015-C) eine Geldbuße wegen insgesamt vier Verstößen in Höhe von 706,39 EUR verhängt, wobei es sich hierbei um einen sog. schwersten Verstoß nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 1701/2009 handelte wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten im Februar bzw. März 2015 durch den Fahrer R. der Antragstellerin (vgl. Bl. 81 ff der Gerichtsakte). Dem Bußgeldverfahren 777U/2015-C ist zu entnehmen, dass gegen die Antragstellerin wegen weiterer Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten im Juli 2015 durch den Fahrer R. eine Geldbuße verhängt worden ist. Im Verfahren 1043U/2015 hat das Gewerbeaufsichtsamt für den Zeitraum Oktober und November 2015 weitere Bußgelder verhängt (vgl. Bl. 95 ff. der Gerichtsakte).

Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, dass eine Reihe der verhängten Geldbußen im gerichtlichen Verfahren erheblich abgesenkt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dies der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin geschuldet war, der Tatvorwurf bzw. das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verstöße war hiervon nicht betroffen.

Schließlich kann im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Geschäftsführerin in den Bußgeldverfahren zur Entschuldigung für eine Reihe von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten vorgetragen hat, dass sie seit Januar 2013 wegen einer schweren Erkrankung nicht im Unternehmen anwesend gewesen sei und ihre Aufgabe als Geschäftsführerin deshalb nicht habe wahrnehmen können. Man habe eine Vertretung eingesetzt, auch zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten. Wer dies gewesen ist, wurde weder im Bußgeldverfahren gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt noch zeitnah dem Antragsgegner mitgeteilt. Nach den Ausführungen der Antragstellerin (Schriftsatz 13. Juni 2016, Bl. 111 der Behördenakte) habe die schwere Erkrankung zu einer erheblichen Gesundheitseinschränkung geführt, allein in 2015 habe sich Frau vier Operationen unterziehen müssen. Nunmehr (2016) liege wieder uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Dem Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nach dem GüKG war diese Tatsache, die im Hinblick auf Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 (Bestellung eines Verkehrsleiters) Auswirkungen hat, nicht mitgeteilt worden. Damit stand offensichtlich während dieses langen Zeitraums kein gegenüber dem Landratsamt benannter Verkehrsleiter zur Verfügung, der die Voraussetzungen des Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt hätte. Zudem hätte es der Geschäftsführerin von sich aus oblegen, dem Landratsamt Mitteilung zu machen und eine Vertretung mit der notwendigen Qualifikation zu benennen.

Gegen die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin spricht nicht zuletzt, dass sie es in Anbetracht der bereits vor Erteilung der EU-Lizenz erfolgten erheblichen Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten in Kenntnis der Brisanz solcher Verstöße für das Fortbestehen des Unternehmens (vgl. Gespräch mit dem Bevollmächtigten am 5. Juni 2014) zu weiteren Verstößen hat kommen lassen. Von dem Fahrer, auf den die weit überwiegende Zahl der Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten entfallen sind, hat sich die Antragstellerin erst nach drei Abmahnungen (18.08.2014, 05.02.2015, 20.02.2016) im Jahre 2016 getrennt. In einer Stellungnahme gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt hat dieser Fahrer angegeben, dass er selbst entscheide, wie und wann er fahre oder schlafe. Damit hat es die Antragstellerin in der Vergangenheit offensichtlich sehenden Auges im Kauf genommen, dass es zu weiteren Verstößen gekommen ist.

Schließlich sprechen auch die im Verfahren nach § 3 Abs. 5a GüKG eingeholten negativen Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Stellen (Industrie- und Handelskammer vom 30. September 2016, Gewerbeaufsichtsamt vom 21. Oktober 2016, Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen vom 30. September 2016) gegen einer weitere Erteilung einer EU-Lizenz.

Für die Konstellation, dass einem Unternehmen oder einem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden kann, bestimmt § 3 Abs. 5a GüKG, dass auf Antrag dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

Zwar ist im vorliegenden Fall diese Konstellation wegen des Ablaufs der zuletzt erteilten Lizenz zum 17. September 2016 nicht gegeben, d.h. es liegt derzeit keine gültige Lizenz vor, die zu widerrufen wäre. Jedoch könnte sich aus dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 5a GüKG ergeben, dass unter bestimmten Umständen bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen eine Lizenzerteilung möglich sein könnte. Gerade dies kann aber derzeit im Fall der Antragstellerin nicht angenommen werden. Wie das Landratsamt zuletzt mitgeteilt hat, betreibt die Antragstellerin trotz fehlender Lizenz weiter einen an sich genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr, zudem wurde ein LKW ohne gültigen Versicherungsschutz betrieben.

Aus dem gesamten Verhalten der Geschäftsführerin der Antragstellerin über die letzten Jahre hinweg muss daher geschlossen werden, dass ihr die Brisanz der Lage für die Existenz des Unternehmen nicht bewusst war bzw. ist, sie die Einhaltung der Rechtsvorschriften als nicht notwendig erachtet und es ihr an der nötigen Rechtstreue mangelt. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie trotz Ablaufs der Lizenz weiter unerlaubten Güterkraftverkehr durchführen hat lassen. Eine positive Zuverlässigkeitsprognose bereits im Eilverfahren schließt dies aus. Angesichts der Gefahren, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr durch übermüdete LKW-Fahrer verbunden sind, kann das Risiko, dass es erneut zu schwerwiegenden Verstößen kommt, im Interesse der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hingenommen werden.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf verweist, der Antragsgegner habe im Schreiben vom 24. Mai 2016 signalisiert, dass eine Verlängerung der Lizenz erteilt werde, wenn ein zuverlässiger Verkehrsleiter angestellt werde, führt dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dazu, der Antragstellerin zu der begehrten Lizenz, auch nicht auf eine befristete Zeit, zu verhelfen. Daraus zu schließen, es käme einzig und allein auf die Person des Verkehrsleiters an, ist dem Schreiben indes nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Antragsgegner ausgeführt, man gehe von der Unzuverlässigkeit der Frau aus und prüfe nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, ob durch die Bestellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters die Bedenken ausgeräumt werden könnten.

Das Gericht teilt die Bedenken des Antragsgegners, dass bereits durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nachgewiesen sei, Herr R. könne tatsächlich zuverlässig die ihm als Verkehrsleiter obliegenden Aufgaben erfüllen.

Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 1071/2009 dahingehend, es sich dabei um eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person handeln muss, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO notwendig ist, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten. Jemand, der ein Unternehmen wirklich leiten will, muss in der Regel während der Geschäftszeiten am Betriebssitz präsent sein, um über die dortigen Ereignisse im Bilde zu sein und den Betriebsablauf beeinflussen zu können (VG Oldenburg, U.v. 15.07.2008 -, VG München, B.v. 21.01.2015 – M 23 K 13.2441 -, VG Berlin, B.v. 07.01.2016 – 11 L 492.15 -). Dass die Anwesenheit des Verkehrsleiters vor Ort erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufgabenbeschreibung dieser Tätigkeit in Art. 4 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 1071/2009. Zu den Aufgaben gehören insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge, die Prüfung des Sicherheitsverfahrens sowie des Weiteren die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeiten, der Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte, das höchstzulässige Gewicht und die Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, die Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen sowie die Führerscheine. Zwar sind die Anforderungen an eine tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeit immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen, so dass hier mit in den Blick zu nehmen ist, dass es sich beim Unternehmen der Antragstellerin um eine sehr überschaubare Größe mit nur einigen LKW handelt. Dennoch erscheint es durchaus zweifelhaft, ob eine derart umfassende Tätigkeit und damit auch die Notwendigkeit der Präsenz vor Ort kompatibel ist mit dem 300 km entfernten Wohnort des Herrn R. und darüber hinaus auch mit dessen Tätigkeit in vor Ort (Auto- und Baumaschinenhandel). Zudem bewirbt er seine Tätigkeit als externer Verkehrsleiter selbst für den Raum Leipzig/Berlin/Magdeburg.

Es kann der Antragstellerin auch nicht egal sein bzw. die Antragstellerin kann ihre grundsätzliche Verantwortung für den Betrieb nicht dadurch abwälzen, dass sie in einem Geschäftsbesorgungsvertrag die zu übernehmenden Aufgaben festschreibt, sich aber kein konkretes Bild davon macht, ob der von ihr bestellte Verkehrsleiter seine Tätigkeit tatsächlich so organisieren kann, dass er den an ihn gestellten Anforderungen auch gerecht werden kann. Zwar trägt er die volle Verantwortung für die von ihm erwarteten Tätigkeiten, jedoch erscheint es problematisch, allein durch die Vorlage eines Vertrags ohne Darlegung eines konkreten Konzepts zu meinen, die notwendigen Voraussetzungen erfüllt zu haben. Ob ein externer Verkehrsleiter in der Lage ist, im konkreten Fall die ihm obliegenden Aufgaben auch tatsächlich zu erfüllen und vor Ort zu sein, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab (Anzahl der LKW, Art des Transportgeschäfts, welche Zielorte werden angefahren, wie lange dauern die Fahrten, d.h. in welchen zeitlichen Abständen sind die LKW wieder vor Ort, etc.).

Schließlich zeigt auch der Verstoß vom 9. März 2017, dass durchaus begründete Zweifel daran bestehen, dass Herr R. seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen kann, wenn er ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz zum Einsatz kommen lässt.

Bei dieser Sachlage gebietet es auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 GG nicht, wegen unzumutbarer Nachteile den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen die begehrte Lizenz zu erteilen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerseite geltend gemachte Dringlichkeit zwar bestehen mag – obwohl die Antragstellerin derzeit noch mit nicht unter die Genehmigungspflicht fallenden Fahrzeugen Transporte ausführen darf und sie zudem laut Internet-Eintrag eine Waschanlage betreibt – diese aber nach Sachlage von ihr selbst maßgeblich verursacht worden ist.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.

(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.

(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.

(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.

(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die

1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und
2.
a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen,
b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie
4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
geregelt werden.

(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde daher in der mündlichen Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und der Streitwert festgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens ist vorliegend gesondert gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es in vorliegendem Fall, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie ohne die Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre.

Selbst wenn das Gericht ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgrund einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr angenommen hätte, wäre die streitgegenständliche Fortsetzungsfeststellungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet gewesen.

Die Klägerin hätte voraussichtlich keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung gehabt, dass ihre Anträge vom 17. Juli bzw. 20. November 2012 auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sowie einer EU-Gemeinschaftslizenz für den Zeitraum vom 01. Juni 2013 bis 31. Mai 2023 genehmigungsfähig waren. Genehmigungsfähigkeit dürfte im relevanten Entscheidungszeitpunkt jeweils nicht vorgelegen haben.

Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über die voraussichtliche Begründetheit der klägerischen Fortsetzungsfeststellungsklage ist vorliegend der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage. Hierbei legt das Gericht das Feststellungsbegehren der Klägerin sachdienlich dahingehend aus, dass dieses auf den Zeitpunkt des Erledigungseintrittes gerichtet war, somit das Gericht über die Genehmigungsfähigkeit der klägerischen Anträge im Zeitpunkt der Erledigung entscheiden sollte. Es ist davon auszugehen, dass der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens (letzte mündliche Verhandlung) übereinstimmen sollte. Anderenfalls läge mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Klageänderung vor, welche nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig ist (BVerwG, U. v. 24.01.1992 - 7 C 24/91; BVerwG, U. v. 16.05.2007 - 3 C 8/06 - jeweils juris). Dass dies von der Klägerin bezweckt war, ist nicht anzunehmen. Für die vorliegende Entscheidung kann dies gleichwohl offen bleiben, da die nachfolgenden Ausführungen ebenso für einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt vor Erledigungseintritt, insbesondere für den Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides, gelten.

Für die Beurteilung der voraussichtlichen Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit maßgeblich, ob die Anträge der Klägerin vom 17. Juli bzw. 20. November 2012 auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung und einer EU-Gemeinschaftslizenz bis zum Zeitpunkt des Erledigungseintritts genehmigungsfähig gewesen wären.

Erledigung ist vorliegend mit dem stattgebenden Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2013, mit dem der Klägerin sowohl die begehrte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung als auch die EU-Gemeinschaftslizenz im Anschluss an die Wohnsitzverlagerung des Geschäftsführers der Klägerin in die Nähe des klägerischen Betriebssitzes erteilt wurden, eingetreten. Für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist somit, ob die zunächst gestellten Genehmigungsanträge der Klägerin vom 17. Juli bzw. 20. November 2012, welche den Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin noch in Rumänien auswiesen, bis zum Erledigungseintritt genehmigungsfähig gewesen wären. Hieran hat das Gericht erhebliche Zweifel.

Rechtsgrundlage für die begehrte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung ist vorliegend § 13 Abs. 1a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009). Gemäß § 13 Abs. 1a PBefG darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind, d. h. wenn das beantragende Unternehmen, welches den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens ausübt, unter anderem zuverlässig ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und die geforderte fachliche Eignung besitzt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Diese subjektiven Voraussetzungen müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 in der natürlichen Person mindestens eines von Seiten des Unternehmens zu benennenden Verkehrsleiters gegeben sein. Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.

Eine nähere Definition der „tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten“ enthält das Personenbeförderungsrecht ausdrücklich nicht. Es kann jedoch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 09. November 2012 (GüKVwV) zurückgegriffen werden, welche nach Nr. 1 GüKVwV (Geltungsbereich) auch für Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der vorliegend einschlägigen VO (EG) Nr. 1071/2009 gilt. Gemäß Nr. 10 GüKVwV (Verkehrsleiter) liegt die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter, wobei die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen sind. Ein Anhaltspunkt für die notwendige Leitungsfunktion kann nach Nr. 10 Buchst. c GüKVwV unter anderem die ausreichende Anwesenheit der Person am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten des Unternehmens sein.

Auch die im Güterkraftverkehrsrecht zur alten Gesetzesfassung für „die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person“ gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKG a. F. (i. d. F. d. Bek. vom 22. Juni 1998, BGBl I S. 1485, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407 Nr. 50) ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO notwendig ist, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten. Jemand, der ein Unternehmen wirklich leiten will, muss in der Regel während der Geschäftszeiten am Betriebssitz präsent sein, um über die dortigen Ereignisse im Bilde zu sein und den Betriebsablauf beeinflussen zu können (VG Oldenburg, U. v. 15.07.2008 - 7 A 1942/06 - juris).

Des Weiteren können zur Beurteilung der Leitungsfunktion ergänzend die für einen externen Verkehrsleiter in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Aufgaben herangezogen werden. Zu den vertraglich zu regelnden Aufgaben eines externen Verkehrsleiters zählen hiernach insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung des Sicherheitsverfahrens. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gleichwohl benennt sie die grundlegenden, prägenden Aufgabenfelder eines Verkehrsleiters, welche im Kern für jeden (internen oder externen) Verkehrsleiter gelten.

Weitere Verantwortungsbereiche eines Verkehrsleiters lassen sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1071/2009 entnehmen, wie beispielsweise die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeiten, der Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte, das höchstzulässige Gewicht und die Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, die Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen sowie die Führerscheine. Verstößt der Verkehrsleiter in einem dieser Bereiche schwerwiegend gegen Gemeinschaftsvorschriften, hat dies die Unzuverlässigkeit seiner Person und damit seine Ungeeignetheit als Verkehrsleiter zur Folge.

Dies berücksichtigend war vorliegend nicht durchgreifend und nachvollziehbar dargelegt worden, dass der von der Klägerin als Verkehrsleiter benannte Geschäftsführer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt trotz seines vormaligen Wohnsitzes in Rumänien die Verkehrstätigkeiten des klägerischen Unternehmens nach oben genannten Maßstäben tatsächlich und dauerhaft geleitet hätte und damit der von der Klägerin zunächst gestellte Antrag auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung genehmigungsfähig gewesen wäre. Es ist zwar keine notwendige Genehmigungsvoraussetzung, dass der Verkehrsleiter eines Unternehmens einen Wohnsitz nahe zum Betriebssitz aufweist. Befindet sich der einzige Wohnsitz des Verkehrsleiters aber im Ausland in nicht unerheblicher Entfernung vom Betriebssitz, ist es zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit geboten, anhand einer detaillierten Schilderung sowohl des Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches des Verkehrsleiters als auch seiner Weisungsbefugnisse und Präsenzzeiten am Betriebssitz zu prüfen, ob die benannte Person die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, einschließlich einer zuverlässigen Kontrolle von Technik und Personal, tatsächlich und dauerhaft leitet. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung im Mai 2013 lagen für eine abschließende positive Beurteilung der Wahrnehmung der Aufgaben des Verkehrsleiters durch den Geschäftsführer der Klägerin keine ausreichenden Darlegungen vor.

Da der klägerische Antrag auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bis zum Erledigungszeitpunkt daher nicht genehmigungsfähig gewesen sein dürfte, hätte voraussichtlich auch die Genehmigungsfähigkeit betreffend der begehrten EU-Gemeinschaftslizenz gefehlt. Diese setzt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nämlich unter anderem voraus, dass das Verkehrsunternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr gemäß den Bedingungen für den Marktzugang nach innerstaatlichem Recht erhalten hat.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage hätte aus den genannten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen entspricht, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Den vorgenannten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen einhaltend, erscheint es dem Gericht nicht gänzlich bzw. von vornherein ausgeschlossen, dass die Funktion des Verkehrsleiters von einer Person wahrgenommen wird, die ihren Wohnsitz im - entfernten - Ausland hat. Voraussetzung hierfür dürfte jedoch sein, dass die tatsächliche Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen einschließlich des durch den entfernten Wohnsitz bedingten Zeitmanagements für die Genehmigungsbehörde plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden kann, zumal hier nicht die - offenbar dort sonst übliche - Vermutung ordnungsgemäßer Erfüllung bei betriebssitznahem Wohnort greift. Problematisch und darlegungsbedürftig erscheint dem Gericht vorliegend jedoch die Vereinbarkeit der Verkehrsleiter-Verpflichtungen mit dem von Klageseite selbst vorgetragenen erheblichen zeitlichen Umfang der Aquisitionstätigkeiten als Geschäftsführer der GmbH in Fernost. Demzufolge wäre gegebenenfalls zu erwägen, die Funktion des Verkehrsleiters einem geeigneten Mitarbeiter der Klägerin zu übertragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.