vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 17.1378, 11.06.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung der der Klägerin am 10. November 1977 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Vom 8. bis 16. März 2017 war die Klägerin im Bezirkskrankenhaus untergebracht. Nach dem „Vorläufigen Entlassbericht“ vom 8. März 2017 ist sie seit 2009 voll erwerbsunfähig. Unter der Überschrift „Psychiatrische Anamnese“ wurde angegeben, es seien eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine Depression bekannt, unter der Überschrift „Vormedikation“ morgens und abends je 40 mg Ritalin und seit vier Monaten nachts das Medikament Novalox forte. Eine aktuelle Suizidalität sowie Selbst- und Fremdgefährdung seien nicht festgestellt worden. Krankheitsgefühl, Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation seien nicht gegeben. Die Klägerin sei wegen des Verdachts auf akute Suizidalität aufgenommen worden. Im Verhalten sei sie kooperativ und freundlich gewesen. Die Vormedikation sei belassen und bei Entlassung verordnet worden. Da keine Selbst- und Fremdaggressivität bestanden habe, sei die Klägerin auf die offene Station verlegt worden. Sie habe viele Gespräche gebraucht und sei dabei sehr detailliert, sprunghaft und etwas ungeordnet gewesen. Während der langen Gespräche seien die Referenten kaum zu Wort gekommen, was man der ADHS zuschreiben könne. Die Stimmung habe rasch von normal zu weinerlichem Ton wechseln können. Die Klägerin habe oft Bedarfsmedikation von Ritalin gemeldet. Nach Angabe des sie behandelnden Psychiaters sei sie möglicherweise medikamentenabhängig. Sie sei auf eigenen Wunsch nach Hause entlassen worden. Der Besuch einer Einrichtung wäre sinnvoll, um an der Strukturierung ihres Tagesablaufs zu arbeiten. Nach Angabe ihres Psychiaters komme sie mit der Organisation ihrer Hausarbeit nicht zurecht.

Nach einer Bescheinigung ihres behandelnden Facharztes vom 5. Juli 2017 wird die Klägerin wegen einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ambulant behandelt. Unter 2 x 40 mg Ritalin Adult sei sie uneingeschränkt in der Lage, ein Kfz zu führen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 forderte das Landratsamt Schweinfurt die Klägerin unter Hinweis auf die medizinischen Feststellungen des Bezirkskrankenhauses und die daraus resultierenden Fahreignungszweifel auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, um die Fragen zu klären, ob bei ihr die Erkrankung ADHS und/oder eine weitere Erkrankung vorliege, die nach Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV und/oder Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellten, wenn ja, ob sie in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden, ob eine ausreichende Compliance (u.a. Krankheitseinsicht, kein Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol, regelmäßig überwachte Medikamenteneinnahme - Hinweis auf ggf. selbstinduzierte Unter- oder Überdosierung usw. - vorliege und auch umgesetzt werde (Adhärenz).

Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Auf jeweilige Telefonate der Klägerin hin erklärte sich das Landratsamt zweimal bereit, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, zuletzt unter der Voraussetzung, dass sie eine Erklärung über die Durchführung einer Begutachtung bis 26. September 2017 vorlege. Dem kam die Klägerin jedoch nicht nach. Einen weiteren, im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis von der Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag auf Fristverlängerung lehnte das Landratsamt ab.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 entzog das Landratsamt der Klägerin gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an.

Am 29. November 2017 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten beantragen. Zur Begründung wurden die Vorfälle am 7. März 2017 aus der Sicht der Klägerin geschildert und vorgetragen, das Bezirkskrankenhaus habe bestätigt, dass bei ihr keine Suizidalität und Fremd- oder Eigengefährdung bestanden habe. Sie stehe wegen der Erkrankung ADHS in ambulanter Behandlung. Der behandelnde Facharzt habe ihre Fahreignung uneingeschränkt bejaht, was eine Begutachtung entbehrlich mache. Im Übrigen sei die Klägerin, die lediglich Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Begutachtung zu tragen. Offenbar habe das Bezirkskrankenhaus aus der Äußerung, sie verstehe ihre Einweisung nicht, und aus ihrer Gereiztheit wegen der grundlosen Einweisung eine fehlende Krankheitseinsicht abgeleitet. Es sei aber tatsächlich kein Grund für eine Einweisung vorhanden gewesen. Die Mitteilungen ihrer Töchter hätten sich als haltlos erwiesen. Allein aus dem Vorliegen einer ADHS und der fehlenden Krankheitseinsicht könne keine fehlende Fahreignung abgeleitet werden. Der Klägerin sei ihre Erkrankung bekannt. Diese sei auch Grund ihrer Berentung. Sie werde regelmäßig ambulant behandelt. Eine Medikamentenabhängigkeit habe nicht bestanden und bestehe auch jetzt nicht. Sie sei nie mit einer nicht gegebenen oder eingeschränkten Fahruntauglichkeit in Erscheinung getreten. Sowohl der Entlassbericht als auch der Entziehungsbescheid beruhten letztendlich auf nicht überprüften Behauptungen der beiden Töchter der Klägerin, mit denen eine konfliktbelastete Situation bestanden habe. Die Behauptung fehlender Krankheitseinsicht sei nicht nachvollziehbar. Der Entlassbericht bestätige kooperatives Verhalten und verneine Selbst- und Fremdgefährdung.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2018, der Klägerin zugestellt am 20. Juni 2018, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ab und führte zur Begründung aus, die Erfolgsaussichten der Klage stellten sich auch nicht als zumindest offen dar. Die Klägerin habe das vom Landratsamt zu Recht geforderte Gutachten nicht innerhalb der eingeräumten und später verlängerten Frist vorgelegt. Formelle oder materielle Mängel der Anordnung des Gutachtens seien nicht ersichtlich. Möge auch die in Abrede gestellte Suizidalität nicht vorgelegen haben, so habe der Entlassbericht des Bezirkskrankenhauses vom 8. März 2017 doch hinreichende Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende bzw. beeinträchtigende akute gesundheitliche Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV (Depression) sowie nach Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV (ADHS) in Zusammenhang mit Medikamentenmissbrauch mit psychoaktiv wirkenden Substanzen (Ritalin; erhöhte Bedarfsanforderung, evtl. Medikamentenabhängigkeit) ergeben. In der Gutachtensanordnung und im Entziehungsbescheid würden die möglichen krankheitsbedingten Auswirkungen der ADHS beschrieben. Eine vorherige Auffälligkeit der Klägerin im Straßenverkehr werde nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn ein tatsachengestützter Verdacht auf eine psychische Störung und auf einen damit in Zusammenhang stehenden Medikamentenmissbrauch bestehe. Ob sich daraus tatsächlich ergebe, dass die Fahreignung fehle, solle das angeforderte ärztliche Gutachten erst klären. Die vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Arztes sei nicht geeignet, die vorhandenen Fahreignungszweifel zu beseitigen, da sie das Vorliegen der Erkrankung ADHS bestätige und eine uneingeschränkte Fahreignung nur „unter der Einnahme von 2 x 40 mg Ritalin Adult“ bejahe. Ungeachtet dessen, dass der behandelnde Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV nicht mit einer Begutachtung beauftragt werden solle und dieser offensichtlich auch keine verkehrsmedizinische Qualifikation besitze, sei die Bescheinigung auch wegen des Verdachts auf Medikamentenmissbrauch nicht aussagekräftig. Fehlende finanzielle Mittel stellten regelmäßig keinen Grund zur Verweigerung der angeordneten Untersuchung dar.

Mit ihrer Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin geltend, die Erfolgsaussichten der Klage seien immer dann zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme in Betracht komme. Hier sei ein ärztliches Attest vorgelegt worden, wonach die Klägerin uneingeschränkt in der Lage sei, ein Kfz zu führen. Zudem habe das Bezirkskrankenhaus bestätigt, dass keine Eigen- und Fremdgefährdung bestanden habe. Der Beklagte hätte eine Begutachtung nicht anordnen dürfen. Anlass sei offensichtlich die zwangsweise Unterbringung der Klägerin gewesen, der ein familiärer Konflikt und Komplott zugrunde liege. Die Behauptungen der Töchter hätten jeder Grundlage entbehrt. Abgesehen davon, dass eine zweitägige Nichterreichbarkeit kein Anlass für die Einschaltung der Polizei sei, habe die polizeiliche Nachschau ergeben, dass keine Ordnungs- und Sicherheitsstörung vorliege und es der Klägerin gut gehe. Die ärztliche Feststellung in dem Entlassbericht des Bezirkskrankenhauses, dass weder ein Krankheitsgefühl noch eine Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation gegeben seien, beruhe schlicht darauf, dass ein krankheitswertiger Zustand nicht bestanden habe. Außerdem zeige die Inanspruchnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung, dass die Klägerin durchaus eine grundsätzliche Krankheitseinsicht habe. Darüber hinaus bestehe jedoch kein Behandlungsbedarf, insbesondere nicht stationärer Art. Dies könne dem Betroffenen also auch nicht vorgeworfen werden. Diesen Punkt habe das Gericht überhaupt nicht berücksichtigt. Ferner habe der behandelnde Arzt seine Bescheinigung, dass die Klägerin nur unter Einnahme von Medikamenten fahrtauglich sei, mit der Bescheinigung vom 14. August 2017 dahin korrigiert, dass sie bereits seit 1. April 2017 medikamentenfrei gewesen sei. Sie habe keine Medikamente eingenommen und nehme keine mehr ein, ohne dass es zu irgendwelchen Ausfallerscheinungen gekommen sei. Das Bezirkskrankenhaus habe keine Fremd- oder Eigengefährdung oder Suizidalität festgestellt. Unter diesen Umständen hätte von der Anordnung eines Gutachtens abgesehen werden müssen. Aus den PKH-Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und wegen Insolvenzverschleppung eine eidesstattliche Versicherung habe leisten müssen. Sie versorge eine minderjährige Tochter, habe keine Chance auf ein Darlehen und sei nicht in der Lage zu Ratenzahlungen. Sie habe keine Einträge im Bundeszentralregister und fahre ohne Hinweise auf fehlende Fahreignung Auto. Die Erfolgsaussichten der Klage seien unter Berücksichtigung der gestellten Beweisanträge zu bejahen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage weiterverfolgt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Daher kommt es auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Klägerin nicht an.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf das Vorliegen einer die Fahreignung ausschließenden Erkrankung gestützt (§ 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980], zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 [BGBl I S. 3232]), über die ggf. Beweis zu erheben wäre, sondern darauf, dass die Klägerin ein rechtmäßig angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Frage, ob der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung gerechtfertigt war, d.h. nach der Auslegung durch die Rechtsprechung, ob die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.), lässt sich aufgrund einer tatsächlich-rechtlichen Bewertung des vom Landratsamt im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 36; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55) herangezogenen Sachverhalts ohne Beweisaufnahme beantworten.

Um die Anordnung eines Gutachtens zu rechtfertigen, müssen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV Tatsachen bekannt geworden sein, die auf das Vorliegen von Erkrankungen oder Mängeln nach Anlage 4 und 5 FeV hinweisen, d.h. konkrete Tatsachen und nicht lediglich ein bloßer Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. Mutmaßungen, subjektive Werturteile, Behauptungen oder dergleichen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 21.11.2018 - 11 CS 18.1237 - juris Rn. 14 m.w.N.; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 16.1.2019, § 11 FeV Rn. 36, § 2 StVG Rn. 78 ff.). Es genügt ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (BayVGH, B.v. 21.11.2018 - 11 CS 18.1237 - juris Rn. 15). Folglich hängen die Erfolgsaussichten der Klage nicht von einer Beweisaufnahme über die erst durch das angeordnete Gutachten zu klärende gesundheitliche Verfassung der Klägerin und ihren Medikamentengebrauch ab.

Zureichende Tatsachen, nämlich die ärztlichen Mitteilungen über bestehende fahreignungsrelevante psychische Erkrankungen sowie die Einnahme eines den Wirkstoff Methylphenidat enthaltenden Medikaments (Ritalin), welcher ein verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ist, und über den Verdacht auf eine nicht ordnungsgemäße Einnahme bzw. einen Missbrauch dieses Medikaments, lagen vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat nicht ihre zwangsweise Unterbringung im Bezirkskrankenhaus Anlass zu der Gutachtensanordnung gegeben. Die Unterbringung hat das Landratsamt vielmehr - wie sich aus dessen Schreiben vom 6. April 2017, der Gutachtensanordnung vom 25. Juli 2017 und der Klageerwiderung vom 11. April 2018 eindeutig ergibt - lediglich veranlasst, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes und den Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses anzufordern. Auch wenn die Unterbringung die Ursache dafür sein mag, dass der Fahrerlaubnisbehörde die Erkrankungen der Klägerin bekannt geworden sind, war die Gutachtensanordnung (vgl. Zusammenfassung Seite 4 oben) nicht durch die Einweisung, sondern durch die Diagnose einer Depression und die Erkrankung ADHS in Zusammenhang mit der Einnahme eines psychoaktiv wirkenden Medikaments (Ritalin) und mit dem Verdacht auf nicht bestimmungsgemäße Einnahme desselben veranlasst.

Bei diesen Sachverhalten handelt es sich nicht um bloße Mutmaßungen. Der Einschätzung eines Bezirkskrankenhauses als psychiatrischer und neurologischer Fachklinik (vgl. Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BezO) ist regelmäßig ein hoher Grad an Verlässlichkeit beizumessen. Wie sich aus der Anamnese des Krankenhauses ergibt, hat die Klägerin dort selbst angegeben, an diesen Erkrankungen zu leiden und unter anderem zweimal täglich 40 mg Ritalin einzunehmen. Bestätigt wird dies durch die weitere Angabe in ihrer Klagebegründung, dass die Erkrankung an ADHS der Grund für ihre Erwerbsunfähigkeit sei. Ferner sind in dem Entlassbericht vom 8. März 2017 auch eigene Feststellungen des Bezirkskrankenhauses wiedergegeben, die diese Diagnosen und den Verdacht eines erhöhten Medikamentenbedarfs stützen. Auch fand offensichtlich eine Rücksprache des Krankenhausarztes mit dem behandelnden Facharzt statt, dessen ärztliche Bescheinigung vom 5. Juli 2017 ausdrücklich die Diagnose einer ADHS bestätigt. Anders als die Klägerin offenbar meint, wird die Annahme einer Depression nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der ursprüngliche Verdacht auf Suizidalität nicht erhärtet hat und eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht festgestellt werden konnte. Damit ist lediglich der Grund für eine zwangsweise Unterbringung entfallen. Selbst eine schwere Depression, die gemäß Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt, ist - wenn auch häufig - nicht zwangsläufig mit Suizidgedanken oder -handlungen verbunden (vgl. ICD 10 F32.2). Nachdem die Klägerin selbst angegeben hat, an dieser Erkrankung zu leiden, ohne jedoch deren Schweregrad oder Einzelheiten mitzuteilen, die eine Einschätzung des Schweregrads erlaubt hätten, und sich aus dem Entlassbericht ergibt, dass sie während ihres stationären Aufenthalts rasch in weinerliche Stimmungen geriet, war es dem Landratsamt nicht verwehrt, auch diesen Gesichtspunkt heranzuziehen und der Frage nachzugehen, ob eine die Fahreignung beeinträchtigende Depression vorliegen könnte. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin berechtigter- oder unberechtigterweise ein Krankheitsgefühl, eine Krankheitseinsicht und eine Behandlungsmotivation gefehlt haben und ob ein stationärer Behandlungsbedarf bestanden hat.

Die ärztliche Bescheinigung vom 5. Juli 2017 war - zumal vor dem Hintergrund der nachträglichen Berichtigung vom 14. August 2017 - nicht dazu geeignet, die sich aus dem Entlassbericht ergebenden Gründe für die Gutachtensanordnung in Frage zu stellen. Denn diese Bescheinigung enthält lediglich die nicht ansatzweise nachvollziehbar erläuterte Wertung, dass die Klägerin unter Einnahme eines bestimmten Medikaments uneingeschränkt fahrgeeignet sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich zum einen um die Wertung eines behandelnden Arztes, der wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts (BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 26) nicht mit einer Begutachtung beauftragt werden soll (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV), und zum andern auch nicht um ein (nachvollziehbares) Gutachten eines Gutachters mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Die ärztlichen Angaben im Attest vom 5. Juli 2017 werfen zudem im Hinblick auf Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV (Abhängigkeit bzw. missbräuchliche Einnahme von Betäubungsmitteln) ungeklärte fahreignungsrelevante Fragen auf.

Im Übrigen kann die ärztliche Bescheinigung vom 14. August 2017, dass die Klägerin glaubhaft seit 1. April 2017 kein Ritalin mehr eingenommen habe, der Gutachtensanordnung schon deshalb nicht die Grundlage entziehen, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Anordnung ankommt, also den 25. Juli 2017. Darüber hinaus weckt die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung ernsthafte Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit, weil die Klägerin im Bezirkskrankenhaus selbst angegeben hat, Ritalin in bestimmter Dosierung einzunehmen, und nachfolgend einen für die dortigen Ärzte auffälligen Bedarf angemeldet hat. Den Verdacht auf eine Medikamentenabhängigkeit hatte zudem ihr behandelnder Arzt gegenüber den Klinikärzten geäußert.

Von der Anordnung des Gutachtens war auch nicht wegen fehlender finanzieller Mittel der Klägerin abzusehen. Als Folge der Beibringungslast mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung grundsätzlich ebenso zu wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 4.9.2015 - 3 D 45/15 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.3.2014 - 16 A 1386/13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.2.2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 M 6.11 - juris Rn. 8). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319, 11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin aber schon nicht hinreichend dargetan.

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen - anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz - Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
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3.
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4.
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5.
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(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
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bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Durch polizeiliche Mitteilung vom 12. Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Schweinfurt bekannt, dass der Antragsteller sich nach Verkehrsunfällen am 14. Juni und am 27. März 2017 gegenüber der Polizei sehr aufbrausend bzw. aggressiv verhalten hatte; ferner, dass ihn das Landgericht Schweinfurt mit rechtskräftigem Urteil vom 26. November 2013 von Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Beleidung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen hatte, nachdem ein psychiatrischer Gutachter eine paranoide wahnhafte Störung mit querulatorischer Ausprägung und fehlende Einsichtsfähigkeit festgestellt hatte. Unter Bezug hierauf stellte die Staatsanwaltschaft nachfolgend eine Reihe weiterer Ermittlungsverfahren ein, in deren Rahmen es zu einer weiteren psychiatrischen Begutachtung kam. Mit Gutachten vom 4. Januar 2016 bestätigte der Gutachter sein Erstgutachten und stellte eine Ausbreitung der wahnhaften Symptomatik fest. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfall am 27. März 2017 unter Verweis auf die festgestellte wahnhafte Störung gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

Nach der Aufforderung, ein Attest des behandelnden Arztes vorzulegen, und drei persönlichen Vorsprachen des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2017 forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 9. Januar 2018 unter Hinweis auf das im November 2017 eingestellte Ermittlungsverfahren und die gutachterlich festgestellte wahnhafte Störung auf, ein psychiatrisches Eignungsgutachten zur Beantwortung der Fragen beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, wenn ja, ob er dennoch in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklasse 3) gerecht zu werden, ob eine ausreichende Adhärenz (Compliance, z.B. Krankheitseinsicht, regelmäßig/überwachte Medikamenteneinnahme) vorliege, ob Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden, ob insbesondere (eine) fachliche einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 zur FeV (z.B. ärztliche Kontrolle) erforderlich sei(en), in welchem Abstand und wie lange, was regelmäßig kontrolliert werden solle, ob die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen seien, wenn ja, warum, ob eine einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung im Sinne einer Nachbegutachtung erforderlich sei und falls ja, in welchem Abstand.

Obwohl der Antragsteller zunächst seine Bereitschaft zu einer Begutachtung erklärt hatte, legte er nachfolgend kein Gutachten vor. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gab er am 22. März 2018 zur Niederschrift an, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Begutachtung fehlten, und überbrachte am darauffolgenden Tag schriftliche Unterlagen, darunter ärztliche Atteste.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten wahnhaften Störung Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden. Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verhältnismäßig gewesen. Der Antragsteller sei ohne berechtigten Grund seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Am 9. April 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 30. April 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten Klage (W 6 K 18.571) erheben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat, und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 26. März 2018 wiederherzustellen. Das Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sei durch eine nicht rechtsmittelfähige Verfügung ohne Tatnachweis wegen geringer Schuld eingestellt worden, nicht aber wegen Schuldunfähigkeit, wie das Landratsamt in seiner Gutachtensanordnung angenommen habe. Ein Zusammenhang der Feststellungen in dem psychiatrischen Gutachten zur Fahreignung des Antragstellers oder zum Verkehrsgeschehen bestehe nicht. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gerechtfertigt. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Gleichwohl habe sich der Antragsteller zu einer Begutachtung bereiterklärt, sei jedoch nicht in der Lage, deren Kosten zu tragen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergäben sich die in der Gutachtensanordnung zugrunde gelegten Leiden nicht.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte dazu aus, die Klage habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Mitteilung der Polizeiinspektion Schweinfurt vom 12. Juli 2017 in Zusammenschau mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 2. November 2017 und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar 2016 habe hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung geboten. Das im Polizeibericht dargestellte Verhalten des Antragstellers bei den Unfällen am 27. März und 16. Juni 2017 zeige, dass sich die diagnostizierte wahnhafte Störung sehr wohl in Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auswirken könne. Auch wenn sie nicht in der insoweit nicht abschließenden Anlage 4 zur FeV aufgeführt werde, sei eine wahnhafte Störung geeignet, Fahreignungszweifel zu begründen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste hätten zum Teil orthopädische Probleme zum Gegenstand und könnten somit keinen Aufschluss über die psychische Gesundheit des Antragstellers geben. Das Attest vom 8. Januar 2016 beschreibe Schlafstörungen und Aggressionen wegen der Wohnsituation des Antragstellers, die zum Ergebnis der Begutachtung vom 4. Januar 2016 passten. Sie ließen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller an keiner psychischen Krankheit leide. Außerdem sei aktenkundig, dass er seinen Hausarzt nicht über die diagnostizierte wahnhafte Störung in Kenntnis gesetzt habe. Dass das Landratsamt den Grund für die Einstellung eines Strafverfahrens in der Gutachtensanordnung falsch bezeichnet habe, sei unschädlich, da dem Antragsteller die hierfür ausschlaggebenden Tatsachen bekannt gewesen seien. Außerdem sei ihm mehrfach mündlich die Erforderlichkeit zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens erläutert worden. Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei die Fragestellung anlassbezogen und verhältnismäßig.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in dem psychiatrischen Gutachten eine eindeutige Diagnose gestellt worden sei. Demgegenüber habe der Gutachter nur festgestellt, dass „aller Voraussicht nach eine wahnhafte Störung bestehe“. Es treffe auch nicht zu, dass eine Schuldunfähigkeit aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr werde im Gutachten ausgeführt, dass sich die Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr stelle. Auch habe das Gericht verkannt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Straßenverkehr und diesen Sachverhalten nicht bestehe, ebenso dass das Gutachten keine Einschränkungen für den Straßenverkehr ausweise, hierzu auch keinen Anlass gebe und nicht geeignet sei, auf Bedenken der Fahreignung zu kommen. Ferner lege das Gericht den Sachverhalt aus einem gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren und einem gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahren zugrunde. Straftaten und Bußgelder könnten nur verwertet werden, wenn sie im Fahreignungsregister oder im Führungszeugnis noch nicht zu tilgen seien. Eintragungen im Register, die im Führungszeugnis rechtlich nicht mehr aufgeführt werden dürften, dürften im Fahrerlaubnisverfahren regelmäßig nicht verwertet werden. Somit seien Ermittlungsverfahren, die nicht zur Anklage gekommen seien, nicht zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen könnten, sondern um Vermutungen und Behauptungen. Ob sich der Antragsteller „aufbrausend“ gezeigt habe, was bestritten werde, sei weder griffig bestimmt noch als Tatsache feststehend. Die Tatsache des vorliegenden Gutachtens sei nicht geeignet, auf Bedenken gegen die Fahreignung zu kommen. Die Schuldunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens sei im Rahmen von konkreten Strafverfahren jeweilig gesondert angenommen worden, und wäre für weitere Verfahren gesondert festzustellen gewesen. Das Vorliegen einer wahnhaften Störung müsse in Abrede gestellt werden. Weiter hätten das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller ein ärztliches Attest vorgelegt habe, obwohl die Behörde dessen Vorlage zunächst gefordert habe. Ohne sachliche Rechtfertigung habe das Landratsamt dann ein Gutachten gefordert. Der reine Zeitablauf ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertige aber kein Gutachten. Außerdem habe das Gericht unzutreffend spekuliert, dass der Antragsteller seinen Arzt nicht informiert habe. Richtig sei zwar, dass er den Arzthelferinnen nichts von dem psychiatrischen Gutachten und der wahnhaften Störung gesagt habe, seinem Arzt allerdings schon. Ferner sei das Gericht davon ausgegangen, dass die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Gründe für die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in und aus dem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort irrelevant sei. Entsprechende Verteidigungshandlungen hätten in den jeweiligen Sachverhalten mit der Einstellung der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts nicht vorgenommen werden können. Es verbiete sich eine Verwertung der Behauptungen der Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht feststünden. Auch würden Feststellungen von Polizeibeamten, die zum vorgeblichen Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen seien, keine gerichtlichen Feststellungen ersetzen. Die Gutachtensanordnung solle auf dem Umweg gerechtfertigt werden, dass eine Nichtkatalogerkrankung rein zufällig im Kontext mit einem verkehrsrechtlichen Sachverhalt erwähnt werde, der aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht belastbar festgestellt worden sei. Weiter erschließe sich nicht, weshalb fehlende finanzielle Mittel keinen Grund darstellten, eine Begutachtung nicht durchzuführen. Ein Behördenmitarbeiter habe es abgelehnt, ihm vier Wochen Zeit einzuräumen, um die erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Unzutreffend sei in Anbetracht der mehrfachen Vorsprachen des Antragstellers beim Landratsamt und seiner Anmeldung bei der Begutachtungsstelle auch die Annahme mangelnder Mitwirkung. Auch habe sich das Landratsamt nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern den Bescheid nur floskelhaft begründet. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller trotz zahlreicher Ermittlungsverfahren seit Jahrzehnten ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilnehme und faktisch an der Beibringung des Gutachtens gehindert gewesen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt der polizeilichen Mitteilung vom 12. Juli 2017 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 sowie das dort in Bezug genommene Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Januar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 9. Januar 2018 boten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die mitgeteilten Sachverhalte bestreitet und bemängelt, dass sie Gegenstand eingestellter Ermittlungsverfahren gewesen bzw. nicht erwiesen seien. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren gilt ebenso wie im Verwaltungsprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 24 VwVfG Rn. 41). Eine allgemeingültige Regel, wann ein Sachverhalt als erwiesen angesehen werden darf, gibt es nicht (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 20). Grundsätzlich ausreichend ist ein Maß an Gewissheit, das den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14; Schwarz, a.a.O.), bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O.). Hiernach bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller am 27. März und 14. Juni 2017 in Unfallgeschehen verwickelt war und sein Verhalten von besonders geschulten Polizeibeamten als „aufbrausend“ oder „aggressiv“ beurteilt worden ist, was sich mit der Wahrnehmung Dritter deckte. Diese Umschreibungen seines Verhaltens sind nicht zu unbestimmt. Aus der Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 ergibt sich, dass damit insbesondere unbeherrschtes, erregtes Verhalten wie unangemessene Lautstärke sowie Aussteigen aus dem Fahrzeug und von Geschrei begleitetes Klopfen an die Fensterscheibe des Unfallgegners gemeint war. Weiter steht fest, dass ein psychiatrischer Gutachter eine wahnhafte Symptomatik beim Antragsteller diagnostiziert hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller diese Symptomatik bestreitet. Denn bereits die ausführlich und nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzung eines Fachgutachters, die im Übrigen durch die Meinung eines weiteren Psychiaters gestützt wird (vgl. Gutachten Seite 32), bietet einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 11 CS 07.2731 - juris Rn. 22); zumal der Umstand, dass der Gutachter von einem Fehlen der Schuldfähigkeit und nicht lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist, sogar auf ein erhebliches Ausmaß der wahnhaften Symptomatik hinweist.

Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV nicht die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzt, sondern „nur“ die Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens, gilt auch keine vom Antragsteller behauptete Regel, wonach nur im Bundeszentralregister eingetragene bzw. rechtskräftig geahndete Straftaten verwertet werden dürften, wie dies etwa bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems der Fall ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG).

Unerheblich ist, dass der psychiatrische Gutachter festgestellt hat, beim Antragsteller liege eine wahnhafte Störung „aller Wahrscheinlichkeit“ nach vor (Gutachten vom 4.1.2016, Seite 36), da er hiermit nicht das Bestehen einer wahnhaften Symptomatik relativiert hat. Der gewählten Formulierung lag zugrunde, dass der Gutachter ursprünglich - wie sich aus der in dem Gutachten in Auszügen wiedergegebenen Erstbegutachtung vom 15. September 2013 ergibt - eine von einem weiteren Psychiater angenommene wahnhafte (paranoide) Persönlichkeitsstörung differentialdiagnostisch für möglich erachtet, wegen des späten Krankheitsbeginns aber ausgeschieden hat (Seite 15). Im Rahmen der Neubegutachtung hielt er an dem Ergebnis seines Erstgutachtens fest, wonach beim Antragsteller eine die Einsichtsfähigkeit ausschließende paranoid getönte wahnhafte Symptomatik bestehe, die sich seither ausgebreitet habe (Seite 36 ff.). Insofern stellt er lediglich klar, dass er in dem Erstgutachten diese Symptomatik nicht auf „staatliche Verfolger“ habe einengen wollen, und wiederholt unter Zitat eines Standardwerks zur forensischen Psychiatrie, dass es auf die Steuerungsfähigkeit bei Fehlen der Einsichtsfähigkeit nicht mehr ankomme (vgl. auch Streng in MünchKomm zum StGB, § 20 Rn. 51 m.w.N. zur logisch vorrangigen Erfüllung des Einsichtserfordernisses). Entgegen der Darstellung des Antragstellers wird in dem Gutachten (Seite 37) nicht behauptet, dass es auch auf die Einsichtsfähigkeit nicht ankomme. Abgesehen davon ist die gutachterliche Feststellung, dass der Antragsteller bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei, für die Anordnung des Gutachtens allenfalls insofern von Bedeutung, als sich hieraus ein Hinweis auf das Ausmaß seiner Erkrankung ergibt. Im Hinblick auf die Fahreignung ist entscheidend, dass die diagnostizierte wahnhafte Symptomatik vorliegt, auch ohne deren sichere Einordnung in eines der in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) definierten Krankheitsbilder, bei denen sich ohnehin Überschneidungen und unscharfe Abgrenzungen zeigen (vgl. ICD-10 F22.0: wahnhafte Störung und ICD F.60.0: wahnhafte [paranoide] Persönlichkeitsstörung). Desgleichen ist unerheblich, ob die wahnhafte Symptomatik, für die der Gutachter keine organische Ursache feststellen konnte, in den nicht abschließenden (vgl. Vorbemerkung 1.) Untergliederungen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich aufgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 11 CS 07.2731 - juris Rn. 22). Auch eine dort nicht benannte psychische Störung kann sich auf die Bewältigung der Anforderungen des motorisierten Straßenverkehrs in einem Maße auswirken, dass nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung ausgegangen werden kann.

Ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers regelmäßig nicht erforderlich, da durch die Anordnung des ärztlichen Gutachtens gerade geklärt werden soll, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 11 ZB 18.1810 - juris Rn. 16). Ebenso wenig setzt die Anordnung des Gutachtens voraus, dass der Betroffene im Straßenverkehr bereits auffällig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15). Im Übrigen hatten die in der polizeilichen Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 berichteten Vorfälle einen Verkehrsbezug. Zudem birgt aggressives Verhalten allgemein die Gefahr emotionalen impulsiven Handelns auch in konflikthaften Verkehrssituationen, etwa bei Fahrfehlern anderer, und die rücksichtlose Durchsetzung eigener Bedürfnisse im Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 C 12.874 - juris Rn. 24). Ebenso kann eine nicht auf bestimmte „Verfolger“ eingeengte wahnhafte Symptomatik mit paranoiden Zügen das inhaltliche Denken, die Realitätswahrnehmung und damit auch das Urteilsvermögen bei der Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen. Sowohl die Vorfälle vom März 2017 als auch das Ergebnis des Gutachtens lassen negative Rückschlüsse auf die Fahreignung zu.

Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungsbemühungen mit Schreiben vom 23. November 2017 zunächst ein Attest des behandelnden Arztes gefordert hatte, bevor es im Januar 2018 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat. Denn wie dargelegt waren die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung erfüllt. Abgesehen davon hatte sich die Behörde im Schreiben vom 23. November 2017 die Anordnung weiterer Maßnahmen vorbehalten und der Antragsteller nachfolgend bekundet, kein Attest vorlegen zu wollen. Die ihm gesetzte Frist ließ er ungenutzt verstreichen. Im Übrigen ist der behandelnde Arzt wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig nicht dazu berufen, sich zur Fahreignung seines Patienten zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 26). Was ihm der Antragsteller über seine psychische Störung mitgeteilt hat, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls ohne Belang.

Von der Anordnung des Gutachtens war auch nicht wegen fehlender finanzieller Mittel des Antragstellers abzusehen. Als Folge der Beibringungslast mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung grundsätzlich ebenso zu wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 4.9.2015 - 3 D 45/15 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.3.2014 - 16 A 1386/13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.2.2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 M 6.11 - juris Rn. 8). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319, 11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller aber schon nicht hinreichend dargetan.

Im Übrigen ist er durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, wie etwa die verweigerte Einräumung eines weiteren Monats zur Aufbringung der Gutachtenskosten, auch nicht an der Beibringung des Gutachtens gehindert worden. So griff das Landratsamt erst im Januar 2018 auf das in der FeV vorgesehene mildeste Aufklärungsmittel, ein ärztliches Gutachten anzuordnen, zurück, nachdem anderweitige Ermittlungsbemühungen (Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Attests) und zeitaufwendige Erklärungsversuche im Rahmen von drei Vorsprachen des Antragstellers im Dezember 2017 gescheitert waren. Daraufhin beschwerte sich dieser über die gesetzliche Kostentragungspflicht, ohne jedoch geltend zu machen, dass er hierzu nicht in der Lage sei, erklärte sich nachfolgend zu einer Begutachtung bereit und beschwerte sich über das Verhalten der Sachbearbeiterin. Erstmals im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller am 22. März 2018 mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit geltend, ohne dies weiter zu substantiieren oder glaubhaft zu machen und ohne Gründe dafür darzulegen, dass er auf seine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sei.

Nicht nachvollziehen lässt sich anhand der Beschwerdebegründung, ob sich der Antragsteller auch gegen die wiedergegebene Würdigung des Verwaltungsgerichts auf Seite 18/19 des Beschlusses wendet, die vom Landratsamt in seiner Gutachtensaufforderung falsch bezeichneten Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft seien unschädlich. Denn die nachfolgenden Einwände der Beschwerde richten sich nicht gegen die hiermit vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, sondern ausschließlich gegen die Verwertung von Behauptungen der Staatsanwaltschaft bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Indizien. Dessen ungeachtet bleibt festzustellen, dass das Landratsamt im Schreiben vom 9. Januar 2018 (Seite 1) zutreffend dargelegt hat, dass die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung fehlender Schuldfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung eingestellt habe. Aus den Ausführungen im vierten Absatz auf Seite 2 des Schreibens wird deutlich, dass Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanordnung die diagnostizierte wahnhafte Störung als psychische Erkrankung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 7 zur FeV sein sollte, die wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nicht genauer habe eingeordnet werden können. Damit sind die Gründe für die Gutachtensanordnung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hinreichend dargelegt worden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - juris Rn. 21 f.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Durch polizeiliche Mitteilung vom 12. Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Schweinfurt bekannt, dass der Antragsteller sich nach Verkehrsunfällen am 14. Juni und am 27. März 2017 gegenüber der Polizei sehr aufbrausend bzw. aggressiv verhalten hatte; ferner, dass ihn das Landgericht Schweinfurt mit rechtskräftigem Urteil vom 26. November 2013 von Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Beleidung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen hatte, nachdem ein psychiatrischer Gutachter eine paranoide wahnhafte Störung mit querulatorischer Ausprägung und fehlende Einsichtsfähigkeit festgestellt hatte. Unter Bezug hierauf stellte die Staatsanwaltschaft nachfolgend eine Reihe weiterer Ermittlungsverfahren ein, in deren Rahmen es zu einer weiteren psychiatrischen Begutachtung kam. Mit Gutachten vom 4. Januar 2016 bestätigte der Gutachter sein Erstgutachten und stellte eine Ausbreitung der wahnhaften Symptomatik fest. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfall am 27. März 2017 unter Verweis auf die festgestellte wahnhafte Störung gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

Nach der Aufforderung, ein Attest des behandelnden Arztes vorzulegen, und drei persönlichen Vorsprachen des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2017 forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 9. Januar 2018 unter Hinweis auf das im November 2017 eingestellte Ermittlungsverfahren und die gutachterlich festgestellte wahnhafte Störung auf, ein psychiatrisches Eignungsgutachten zur Beantwortung der Fragen beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, wenn ja, ob er dennoch in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklasse 3) gerecht zu werden, ob eine ausreichende Adhärenz (Compliance, z.B. Krankheitseinsicht, regelmäßig/überwachte Medikamenteneinnahme) vorliege, ob Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden, ob insbesondere (eine) fachliche einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 zur FeV (z.B. ärztliche Kontrolle) erforderlich sei(en), in welchem Abstand und wie lange, was regelmäßig kontrolliert werden solle, ob die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen seien, wenn ja, warum, ob eine einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung im Sinne einer Nachbegutachtung erforderlich sei und falls ja, in welchem Abstand.

Obwohl der Antragsteller zunächst seine Bereitschaft zu einer Begutachtung erklärt hatte, legte er nachfolgend kein Gutachten vor. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gab er am 22. März 2018 zur Niederschrift an, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Begutachtung fehlten, und überbrachte am darauffolgenden Tag schriftliche Unterlagen, darunter ärztliche Atteste.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten wahnhaften Störung Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden. Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verhältnismäßig gewesen. Der Antragsteller sei ohne berechtigten Grund seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Am 9. April 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 30. April 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten Klage (W 6 K 18.571) erheben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat, und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 26. März 2018 wiederherzustellen. Das Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sei durch eine nicht rechtsmittelfähige Verfügung ohne Tatnachweis wegen geringer Schuld eingestellt worden, nicht aber wegen Schuldunfähigkeit, wie das Landratsamt in seiner Gutachtensanordnung angenommen habe. Ein Zusammenhang der Feststellungen in dem psychiatrischen Gutachten zur Fahreignung des Antragstellers oder zum Verkehrsgeschehen bestehe nicht. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gerechtfertigt. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Gleichwohl habe sich der Antragsteller zu einer Begutachtung bereiterklärt, sei jedoch nicht in der Lage, deren Kosten zu tragen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergäben sich die in der Gutachtensanordnung zugrunde gelegten Leiden nicht.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte dazu aus, die Klage habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Mitteilung der Polizeiinspektion Schweinfurt vom 12. Juli 2017 in Zusammenschau mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 2. November 2017 und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar 2016 habe hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung geboten. Das im Polizeibericht dargestellte Verhalten des Antragstellers bei den Unfällen am 27. März und 16. Juni 2017 zeige, dass sich die diagnostizierte wahnhafte Störung sehr wohl in Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auswirken könne. Auch wenn sie nicht in der insoweit nicht abschließenden Anlage 4 zur FeV aufgeführt werde, sei eine wahnhafte Störung geeignet, Fahreignungszweifel zu begründen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste hätten zum Teil orthopädische Probleme zum Gegenstand und könnten somit keinen Aufschluss über die psychische Gesundheit des Antragstellers geben. Das Attest vom 8. Januar 2016 beschreibe Schlafstörungen und Aggressionen wegen der Wohnsituation des Antragstellers, die zum Ergebnis der Begutachtung vom 4. Januar 2016 passten. Sie ließen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller an keiner psychischen Krankheit leide. Außerdem sei aktenkundig, dass er seinen Hausarzt nicht über die diagnostizierte wahnhafte Störung in Kenntnis gesetzt habe. Dass das Landratsamt den Grund für die Einstellung eines Strafverfahrens in der Gutachtensanordnung falsch bezeichnet habe, sei unschädlich, da dem Antragsteller die hierfür ausschlaggebenden Tatsachen bekannt gewesen seien. Außerdem sei ihm mehrfach mündlich die Erforderlichkeit zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens erläutert worden. Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei die Fragestellung anlassbezogen und verhältnismäßig.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in dem psychiatrischen Gutachten eine eindeutige Diagnose gestellt worden sei. Demgegenüber habe der Gutachter nur festgestellt, dass „aller Voraussicht nach eine wahnhafte Störung bestehe“. Es treffe auch nicht zu, dass eine Schuldunfähigkeit aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr werde im Gutachten ausgeführt, dass sich die Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr stelle. Auch habe das Gericht verkannt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Straßenverkehr und diesen Sachverhalten nicht bestehe, ebenso dass das Gutachten keine Einschränkungen für den Straßenverkehr ausweise, hierzu auch keinen Anlass gebe und nicht geeignet sei, auf Bedenken der Fahreignung zu kommen. Ferner lege das Gericht den Sachverhalt aus einem gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren und einem gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahren zugrunde. Straftaten und Bußgelder könnten nur verwertet werden, wenn sie im Fahreignungsregister oder im Führungszeugnis noch nicht zu tilgen seien. Eintragungen im Register, die im Führungszeugnis rechtlich nicht mehr aufgeführt werden dürften, dürften im Fahrerlaubnisverfahren regelmäßig nicht verwertet werden. Somit seien Ermittlungsverfahren, die nicht zur Anklage gekommen seien, nicht zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen könnten, sondern um Vermutungen und Behauptungen. Ob sich der Antragsteller „aufbrausend“ gezeigt habe, was bestritten werde, sei weder griffig bestimmt noch als Tatsache feststehend. Die Tatsache des vorliegenden Gutachtens sei nicht geeignet, auf Bedenken gegen die Fahreignung zu kommen. Die Schuldunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens sei im Rahmen von konkreten Strafverfahren jeweilig gesondert angenommen worden, und wäre für weitere Verfahren gesondert festzustellen gewesen. Das Vorliegen einer wahnhaften Störung müsse in Abrede gestellt werden. Weiter hätten das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller ein ärztliches Attest vorgelegt habe, obwohl die Behörde dessen Vorlage zunächst gefordert habe. Ohne sachliche Rechtfertigung habe das Landratsamt dann ein Gutachten gefordert. Der reine Zeitablauf ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertige aber kein Gutachten. Außerdem habe das Gericht unzutreffend spekuliert, dass der Antragsteller seinen Arzt nicht informiert habe. Richtig sei zwar, dass er den Arzthelferinnen nichts von dem psychiatrischen Gutachten und der wahnhaften Störung gesagt habe, seinem Arzt allerdings schon. Ferner sei das Gericht davon ausgegangen, dass die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Gründe für die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in und aus dem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort irrelevant sei. Entsprechende Verteidigungshandlungen hätten in den jeweiligen Sachverhalten mit der Einstellung der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts nicht vorgenommen werden können. Es verbiete sich eine Verwertung der Behauptungen der Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht feststünden. Auch würden Feststellungen von Polizeibeamten, die zum vorgeblichen Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen seien, keine gerichtlichen Feststellungen ersetzen. Die Gutachtensanordnung solle auf dem Umweg gerechtfertigt werden, dass eine Nichtkatalogerkrankung rein zufällig im Kontext mit einem verkehrsrechtlichen Sachverhalt erwähnt werde, der aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht belastbar festgestellt worden sei. Weiter erschließe sich nicht, weshalb fehlende finanzielle Mittel keinen Grund darstellten, eine Begutachtung nicht durchzuführen. Ein Behördenmitarbeiter habe es abgelehnt, ihm vier Wochen Zeit einzuräumen, um die erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Unzutreffend sei in Anbetracht der mehrfachen Vorsprachen des Antragstellers beim Landratsamt und seiner Anmeldung bei der Begutachtungsstelle auch die Annahme mangelnder Mitwirkung. Auch habe sich das Landratsamt nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern den Bescheid nur floskelhaft begründet. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller trotz zahlreicher Ermittlungsverfahren seit Jahrzehnten ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilnehme und faktisch an der Beibringung des Gutachtens gehindert gewesen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt der polizeilichen Mitteilung vom 12. Juli 2017 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 sowie das dort in Bezug genommene Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Januar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 9. Januar 2018 boten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die mitgeteilten Sachverhalte bestreitet und bemängelt, dass sie Gegenstand eingestellter Ermittlungsverfahren gewesen bzw. nicht erwiesen seien. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren gilt ebenso wie im Verwaltungsprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 24 VwVfG Rn. 41). Eine allgemeingültige Regel, wann ein Sachverhalt als erwiesen angesehen werden darf, gibt es nicht (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 20). Grundsätzlich ausreichend ist ein Maß an Gewissheit, das den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14; Schwarz, a.a.O.), bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O.). Hiernach bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller am 27. März und 14. Juni 2017 in Unfallgeschehen verwickelt war und sein Verhalten von besonders geschulten Polizeibeamten als „aufbrausend“ oder „aggressiv“ beurteilt worden ist, was sich mit der Wahrnehmung Dritter deckte. Diese Umschreibungen seines Verhaltens sind nicht zu unbestimmt. Aus der Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 ergibt sich, dass damit insbesondere unbeherrschtes, erregtes Verhalten wie unangemessene Lautstärke sowie Aussteigen aus dem Fahrzeug und von Geschrei begleitetes Klopfen an die Fensterscheibe des Unfallgegners gemeint war. Weiter steht fest, dass ein psychiatrischer Gutachter eine wahnhafte Symptomatik beim Antragsteller diagnostiziert hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller diese Symptomatik bestreitet. Denn bereits die ausführlich und nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzung eines Fachgutachters, die im Übrigen durch die Meinung eines weiteren Psychiaters gestützt wird (vgl. Gutachten Seite 32), bietet einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 11 CS 07.2731 - juris Rn. 22); zumal der Umstand, dass der Gutachter von einem Fehlen der Schuldfähigkeit und nicht lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist, sogar auf ein erhebliches Ausmaß der wahnhaften Symptomatik hinweist.

Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV nicht die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzt, sondern „nur“ die Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens, gilt auch keine vom Antragsteller behauptete Regel, wonach nur im Bundeszentralregister eingetragene bzw. rechtskräftig geahndete Straftaten verwertet werden dürften, wie dies etwa bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems der Fall ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG).

Unerheblich ist, dass der psychiatrische Gutachter festgestellt hat, beim Antragsteller liege eine wahnhafte Störung „aller Wahrscheinlichkeit“ nach vor (Gutachten vom 4.1.2016, Seite 36), da er hiermit nicht das Bestehen einer wahnhaften Symptomatik relativiert hat. Der gewählten Formulierung lag zugrunde, dass der Gutachter ursprünglich - wie sich aus der in dem Gutachten in Auszügen wiedergegebenen Erstbegutachtung vom 15. September 2013 ergibt - eine von einem weiteren Psychiater angenommene wahnhafte (paranoide) Persönlichkeitsstörung differentialdiagnostisch für möglich erachtet, wegen des späten Krankheitsbeginns aber ausgeschieden hat (Seite 15). Im Rahmen der Neubegutachtung hielt er an dem Ergebnis seines Erstgutachtens fest, wonach beim Antragsteller eine die Einsichtsfähigkeit ausschließende paranoid getönte wahnhafte Symptomatik bestehe, die sich seither ausgebreitet habe (Seite 36 ff.). Insofern stellt er lediglich klar, dass er in dem Erstgutachten diese Symptomatik nicht auf „staatliche Verfolger“ habe einengen wollen, und wiederholt unter Zitat eines Standardwerks zur forensischen Psychiatrie, dass es auf die Steuerungsfähigkeit bei Fehlen der Einsichtsfähigkeit nicht mehr ankomme (vgl. auch Streng in MünchKomm zum StGB, § 20 Rn. 51 m.w.N. zur logisch vorrangigen Erfüllung des Einsichtserfordernisses). Entgegen der Darstellung des Antragstellers wird in dem Gutachten (Seite 37) nicht behauptet, dass es auch auf die Einsichtsfähigkeit nicht ankomme. Abgesehen davon ist die gutachterliche Feststellung, dass der Antragsteller bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei, für die Anordnung des Gutachtens allenfalls insofern von Bedeutung, als sich hieraus ein Hinweis auf das Ausmaß seiner Erkrankung ergibt. Im Hinblick auf die Fahreignung ist entscheidend, dass die diagnostizierte wahnhafte Symptomatik vorliegt, auch ohne deren sichere Einordnung in eines der in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) definierten Krankheitsbilder, bei denen sich ohnehin Überschneidungen und unscharfe Abgrenzungen zeigen (vgl. ICD-10 F22.0: wahnhafte Störung und ICD F.60.0: wahnhafte [paranoide] Persönlichkeitsstörung). Desgleichen ist unerheblich, ob die wahnhafte Symptomatik, für die der Gutachter keine organische Ursache feststellen konnte, in den nicht abschließenden (vgl. Vorbemerkung 1.) Untergliederungen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich aufgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 11 CS 07.2731 - juris Rn. 22). Auch eine dort nicht benannte psychische Störung kann sich auf die Bewältigung der Anforderungen des motorisierten Straßenverkehrs in einem Maße auswirken, dass nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung ausgegangen werden kann.

Ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers regelmäßig nicht erforderlich, da durch die Anordnung des ärztlichen Gutachtens gerade geklärt werden soll, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 11 ZB 18.1810 - juris Rn. 16). Ebenso wenig setzt die Anordnung des Gutachtens voraus, dass der Betroffene im Straßenverkehr bereits auffällig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15). Im Übrigen hatten die in der polizeilichen Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 berichteten Vorfälle einen Verkehrsbezug. Zudem birgt aggressives Verhalten allgemein die Gefahr emotionalen impulsiven Handelns auch in konflikthaften Verkehrssituationen, etwa bei Fahrfehlern anderer, und die rücksichtlose Durchsetzung eigener Bedürfnisse im Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 C 12.874 - juris Rn. 24). Ebenso kann eine nicht auf bestimmte „Verfolger“ eingeengte wahnhafte Symptomatik mit paranoiden Zügen das inhaltliche Denken, die Realitätswahrnehmung und damit auch das Urteilsvermögen bei der Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen. Sowohl die Vorfälle vom März 2017 als auch das Ergebnis des Gutachtens lassen negative Rückschlüsse auf die Fahreignung zu.

Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungsbemühungen mit Schreiben vom 23. November 2017 zunächst ein Attest des behandelnden Arztes gefordert hatte, bevor es im Januar 2018 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat. Denn wie dargelegt waren die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung erfüllt. Abgesehen davon hatte sich die Behörde im Schreiben vom 23. November 2017 die Anordnung weiterer Maßnahmen vorbehalten und der Antragsteller nachfolgend bekundet, kein Attest vorlegen zu wollen. Die ihm gesetzte Frist ließ er ungenutzt verstreichen. Im Übrigen ist der behandelnde Arzt wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig nicht dazu berufen, sich zur Fahreignung seines Patienten zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 26). Was ihm der Antragsteller über seine psychische Störung mitgeteilt hat, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls ohne Belang.

Von der Anordnung des Gutachtens war auch nicht wegen fehlender finanzieller Mittel des Antragstellers abzusehen. Als Folge der Beibringungslast mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung grundsätzlich ebenso zu wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 4.9.2015 - 3 D 45/15 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.3.2014 - 16 A 1386/13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.2.2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 M 6.11 - juris Rn. 8). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319, 11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller aber schon nicht hinreichend dargetan.

Im Übrigen ist er durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, wie etwa die verweigerte Einräumung eines weiteren Monats zur Aufbringung der Gutachtenskosten, auch nicht an der Beibringung des Gutachtens gehindert worden. So griff das Landratsamt erst im Januar 2018 auf das in der FeV vorgesehene mildeste Aufklärungsmittel, ein ärztliches Gutachten anzuordnen, zurück, nachdem anderweitige Ermittlungsbemühungen (Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Attests) und zeitaufwendige Erklärungsversuche im Rahmen von drei Vorsprachen des Antragstellers im Dezember 2017 gescheitert waren. Daraufhin beschwerte sich dieser über die gesetzliche Kostentragungspflicht, ohne jedoch geltend zu machen, dass er hierzu nicht in der Lage sei, erklärte sich nachfolgend zu einer Begutachtung bereit und beschwerte sich über das Verhalten der Sachbearbeiterin. Erstmals im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller am 22. März 2018 mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit geltend, ohne dies weiter zu substantiieren oder glaubhaft zu machen und ohne Gründe dafür darzulegen, dass er auf seine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sei.

Nicht nachvollziehen lässt sich anhand der Beschwerdebegründung, ob sich der Antragsteller auch gegen die wiedergegebene Würdigung des Verwaltungsgerichts auf Seite 18/19 des Beschlusses wendet, die vom Landratsamt in seiner Gutachtensaufforderung falsch bezeichneten Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft seien unschädlich. Denn die nachfolgenden Einwände der Beschwerde richten sich nicht gegen die hiermit vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, sondern ausschließlich gegen die Verwertung von Behauptungen der Staatsanwaltschaft bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Indizien. Dessen ungeachtet bleibt festzustellen, dass das Landratsamt im Schreiben vom 9. Januar 2018 (Seite 1) zutreffend dargelegt hat, dass die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung fehlender Schuldfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung eingestellt habe. Aus den Ausführungen im vierten Absatz auf Seite 2 des Schreibens wird deutlich, dass Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanordnung die diagnostizierte wahnhafte Störung als psychische Erkrankung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 7 zur FeV sein sollte, die wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nicht genauer habe eingeordnet werden können. Damit sind die Gründe für die Gutachtensanordnung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hinreichend dargelegt worden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - juris Rn. 21 f.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1999 geborene Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufschiebende Wirkung hat. Hilfsweise beantragt er, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ohne Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Am 17. Januar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Obernburg a. Main wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Zahlung von 500,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 22. September 2016 mit einem Roller am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, der eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreichen konnte, er jedoch nur im Besitz einer Mofa-prüfbescheinigung war. Darüber hinaus stand der Antragsteller nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis (2,3 ng/ml THC, 27,1 ng/ml THC-COOH). Die diesbezügliche Ordnungswidrigkeit trat nach den Entscheidungsgründen des Strafurteils hinter den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zurück und wurde nicht gesondert geahndet.

Am 20. April 2017 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B, über die das Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) noch nicht entschieden hat.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ordnete das Landratsamt auf der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens bis 10. August 2017 an. Es sei u.a. zu klären, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen werde.

Der Antragsteller erklärte sich am 7. Juli 2017 mit einer Begutachtung durch die AVUS GmbH einverstanden, legte aber kein Gutachten vor, sondern stellte am 4. August 2017 einen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 22. August 2017 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht führt aus, der Antrag sei insgesamt unzulässig, da der Hauptantrag nicht statthaft sei und dem Hilfsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Hilfsantrag sei im Übrigen auch unbegründet.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, bei dem Hauptantrag handele es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog, der statthaft sei. In der Literatur werde vertreten, dass eine Gutachtensanordnung auch isoliert angefochten werden könne, da es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele und ein Unbemittelter ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit habe. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, da der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt habe. Es lägen auch ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller absolviere eine Lehre als Maurer und sei auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Er erhalte nur eine geringe Ausbildungsvergütung und könne sich ein Gutachten nicht leisten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, da die Gutachtensanordnung nicht isoliert angegriffen werden kann.

Es ist höchstrichterlich geklärt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG handelt und diese Aufforderung daher nicht selbstständig angegriffen werden kann (BVerwG B.v. 28.6.1996 – 11 B 36.96 – juris; B.v. 17.5.1994 – 11 B 157.93 – ZfSch 1994, 432; BayVGH, B.v. 6.8.2007 – 11 ZB 06.1818 – juris Rn. 3.; B.v. 22.5.2017 – 11 ZB 17.637 – juris Rn. 12; OVG SH, B.v. 11.4.2014 – 2 MB 11/14 – juris; OVG LSA, B.v. 14.9.2007 – 1 O 190/07 – juris; OVG Hamburg, B.v. 22.5.2002 – 3 Bs 71/02 – juris; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 25). Dass in der Literatur vereinzelt eine andere Auffassung vertreten wird, führt zu keiner anderen Einschätzung.

Auch für eine Feststellungsklage besteht nach § 44a Satz 1 VwGO kein Raum. Mit dieser Vorschrift wird nicht nur eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern normiert, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Eine Sachentscheidung ist im vorliegenden Verfahren bisher nicht ergangen.

2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog ist ebenfalls nicht zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ist dann anzuerkennen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sich dieser gegen einen Verwaltungsakt richtet (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65, 109) und streitig ist, ob der Rechtsbehelf aufgrund Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es sich bei der Gutachtensanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (s.o. Nr. 1) und kein Rechtsbehelf dagegen erhoben worden ist.

3. Auch der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter – namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20).

Im vorliegenden Fall kann der Hilfsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zusteht. Dafür wäre Voraussetzung, dass er die nach § 15 FeV erforderliche praktische und theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Dies ist hier aber unstreitig nicht der Fall.

4. Selbst wenn man den Hilfsantrag dahingehend verstehen wollte, dass der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Prüfauftrags nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV begehrt, kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Prüfauftrags ohne vorherige Vorlage eines Fahreignungsgutachtens hat und darüber hinaus die vorläufige Zulassung des Antragstellers zur Teilnahme an der Fahrerlaubnisprüfung schlechterdings notwendig ist. Es ist dabei schon nicht dargelegt und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die erforderliche praktische und theoretische Ausbildung gemäß der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert hat, die er nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG nachweisen muss.

Es bestehen darüber hinaus Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da er in ordnungswidriger Weise das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht beachtet und darüber hinaus eine Verkehrsstraftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen hat. Dabei obliegt es nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG ihm, seine Fahreignung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nachzuweisen. Das Landratsamt muss deshalb im Ermessen darüber entscheiden, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV oder in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erforderlich ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, es müsse ihm die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ohne Vorlage eines Fahreignungsgutachtens ermöglicht werden, da er als Auszubildender die Kosten dafür nicht aufbringen könne, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen dar. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 – BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319/11 C 1611 C 16.320 – juris Rn. 14).

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.