Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 10 ZB 19.434

bei uns veröffentlicht am03.04.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb abzulehnen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und eine Verlängerung dieser Frist nicht in Betracht kommt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 2019 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018, ihm zugestellt am 22. Januar 2019, beantragten, „die Berufung zuzulassen“. Weiter wurde beantragt, „dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung“ seines Bevollmächtigten zu gewähren. Der Wortlaut der Anträge ist eindeutig und damit weder einer Klarstellung noch einer Auslegung dahingehend zugänglich, dass - wie der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2019 ausführt - der „Antrag auf Zulassung der Berufung bedingt gestellt ist - also für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe.“ Dies ergibt sich auch aus den Mitteilungen des Gerichts in den Schreiben vom 27. und 28. Februar 2019, in denen der Klägerbevollmächtigten u.a. über den Eingang und das Aktenzeichen für das Zulassungsverfahren unterrichtet wurde. Die Anfrage des Gerichts, ob das bereits anhängige PKH-Beschwerdeverfahren (10 C 18.2425) neben dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür weiter betrieben wird, hat der Klägerbevollmächtigte am 7. März 2019 dahingehend beantwortet, dass das „PKH-Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird“. Auch daraus wird ersichtlich, dass bspw. keine evidente Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift vorlag (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2017 - 1 ZB 16.2474 - juris Rn. 6).

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind für einen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 22. Januar 2019 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. März 2019. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, von der der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Bewilligung abhängig macht (insoweit siehe oben).

3. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers vom 19. März 2019, wonach er klar stelle, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bedingt gestellt sei, also für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Denn dieser Antrag wäre ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen.

Auch wenn in der Rechtsprechung umstritten ist, welche Anforderungen an die Begründung eines sog. vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigten Berufungszulassungsantrag zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.1998 - 21 S 98.33530 - juris Rn. 11; B.v. 3.5.2001 - 21 S 00.2220 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 12.3.2003 - 13 PA 66/03 - juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 1.11.2010 - 9 A 1965/10.Z - juris Rn. 2), so ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prozesskostenhilfeantrag für eine Revisionszulassung jedenfalls von einem anwaltlich vertretenen Kläger eine auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zugeschnittene Begründung zu verlangen. Demgemäß ist innerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist zumindest „in groben Zügen“ darzulegen, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden soll (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2007 - 8 PKH 3.07 - juris Rn. 6; B.v. 1.9.1994 - 11 PKH 4.94 - juris -Lsu. Rn. 6; B.v. 13.9.1989 - 1 ER 619.89 - juris Rn. 3; B.v. 11.7.1983 - 1 ER 210.83 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Wenn es - wie oben ausgeführt - an einer fristgerechten Darlegung von Zulassungsgründen in diesem Sinne fehlt, ist bereits aus diesem Grunde die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Der Kläger hat einen der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die Geltendmachung von Zulassungsgründen nach Ablauf der Frist wäre unbeachtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein (kostenfreies) originäres Prozesskostenhilfeverfahren für die Berufungsinstanz handelt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung


(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - 1 ZB 16.2474

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die Berufung wird verworfen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen Nummer I des Beschlusses wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, einen Wohnraum für gewerbliche erotische Tätigkeiten zu nutzen. Hilfsweise begehrt sie die Nutzungsänderung zum „Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers in das Obergeschoss eines Wohnhauses unter Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „Nr. 34 S. Straße I“, der ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne Ausnahmen nach dessen Absatz 3 festsetzt, zu genehmigen. Ihren Angaben zufolge handelt es sich bei ihren Erotikchats, die über ein externes Portal im Internet angeboten würden, um eine wohnartige Nutzung ohne Lärmentwicklungen und Lichteffekte. Die Gemeinde verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Juli 2015 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und verpflichtete die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung, die gewerbliche Nutzung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft zum Zweck für Erotikchats und zur Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials einzustellen.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage und den hilfsweise gestellten Antrag, das Landratsamt zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Das Urteil ist am 26. Oktober 2016 an den früheren Bevollmächtigten der Klägerin übersandt und diesem am 28. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Anzeige der Mandatsübernahme durch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 unter Beantragung von Akteneinsicht ist am 27. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht über das Verwaltungsgericht Göttingen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 10. November 2016 sind die Akten vom Verwaltungsgericht Göttingen nach erfolgter Akteneinsicht durch den neuen Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht zurückgeleitet worden.

Mit Schreiben vom 28. November 2016, am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Da das Urteil ihm noch nicht vorliege, bitte er um entsprechende Übersendung. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 29. November 2016 hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den neuen Bevollmächtigten telefonisch am 30. November 2016 um Vorlage einer Vollmacht gebeten und darauf hingewiesen, dass die Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen worden sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht, ebenfalls am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte „wie gestern telefonisch besprochen“ darum gebeten, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen und hat dies höchstvorsorglich noch einmal beantragt.

Nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs auf Anordnung des Vorsitzenden im Rahmen der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht statthaft und der am 1. Dezember 2016 gestellte Zulassungsantrag verfristet sei. Es werde daher empfohlen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat der neue Bevollmächtigte unter Hinweis auf eine „telefonische Einigung“ ausgeführt, dass das Gericht den am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) gestellten Antrag als Antrag auf Zulassung der Berufung auslegen würde. Dies entspreche dem Inhalt des Antrags. Seinem Hinweis, dass ihm das Urteil nicht vorliege, sei zu entnehmen, dass das zulässige Rechtsmittel für ihn nicht festgestanden habe. Sein Antrag sei daher wohlwollend dahingehend auszulegen. Höchst hilfsweise hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und hinsichtlich der „Berufungsbegründungsfrist“, welche noch bis zum 28. Dezember 2016 laufe, um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Dezember 2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich sei. Die Klägerin hat sich dazu mit Schreiben vom 11. Januar 2017 geäußert.

II. 1. Die vom neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung gegen das dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2016 zugestellte Urteil ist nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gegen das Urteil vom 5. Oktober 2016, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter den gegebenen Umständen das mit Schreiben vom 28. November 2016 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ausdrücklich eingelegte Rechtsmittel der Berufung nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgelegt werden. Anders als in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 (NJW-RR 2013, 371), in der u. a. die Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift als evident angesehen wurde weil erkennbar war, dass der dortige Kläger sich nicht gegen den fälschlich angeführten und zu seinen Gunsten ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss wenden wollte, sondern sein Rechtsmittel sich gegen die Hauptsacheentscheidung richtete, liegen im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich bei der eingelegten Berufung um eine bloße Falschbezeichnung. Weder kann einer Begründung des Rechtsmittels entnommen werden, es sei die Zulassung der Berufung beantragt worden, da eine solche nicht vorgelegt worden ist und die Klägerin vielmehr beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, noch kann die Schlussfolgerung dem Vorbringen im Schreiben vom 28. November 2016, das Urteil liege noch nicht vor, entnommen werden. Der Hinweis, dass das Urteil nicht vorgelegen habe, steht ausschließlich mit der Bitte um Übersendung des Urteils - für die notwendige Begründung - im Zusammenhang. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass der Bevollmächtigte sich im Unklaren über das statthafte Rechtsmittel befunden hätte. Vielmehr hat er „fristgerecht Berufung“ eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an dem von ihm gewählten Rechtsmittel und dessen Fristlauf bestehen.

Die Berufung umfasst mangels entsprechenden Anhalts auch nicht zugleich den (fristgerechten) Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641).

Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 a. a. O.; B. v. 25.3.1998 - 4 B 30.98 - NVwZ 1998, 1297 m. w. N.). Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 28. Oktober 2016 dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin wirksam zugestellt worden (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Denn die Mitteilung über die Mandatsübernahme des neuen Bevollmächtigten im Schreiben vom 24. Oktober 2016 ist erst am 27. Oktober 2016 und damit nach Versand des Urteils an den früheren Bevollmächtigten am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Damit war die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 28. November 2016 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Den Antrag, die mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinn des § 124a VwGO zu behandeln, stellte der neue Bevollmächtigte erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 1. Dezember 2016. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da das auf eine Umgehung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen hinauslaufen würde.

2. Der mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich gestellte Antrag, die Berufung zuzulassen, ist abzulehnen, weil er - wie vorstehend unter Nummer 1 ausgeführt - erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde. Der Antrag ist darüber hinaus auch abzulehnen weil die Klägerin es trotz Hinweis des Vorsitzenden auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO versäumt hat, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Begründung des Rechtsmittels vorzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4).

3. Der mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des neuen Bevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels, die für die Versäumung der Antragsfrist ursächlich war, fällt dem neuen Bevollmächtigten als Verschulden zur Last. Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Rechtsmittelbelehrung bei der vom Bevollmächtigten erfolgten Akteneinsicht in die Verfahrensakte, die nach Übersendung der Verfahrensakte durch das Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht Göttingen erfolgte, Bestandteil der Verfahrensakte war, zumal der Bevollmächtigte am letzten Tag der Frist Berufung eingelegt hat. Denn jedenfalls hätte der neue Bevollmächtigte bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Ausfertigung des Urteils beim Verwaltungsgericht oder bei dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin anfordern und anhand der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts erteilten zutreffenden und insoweit eindeutigen Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können. Einer ergänzenden Zustellung des Urteils an den neuen Bevollmächtigten der Klägerin bedurfte es ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1 nicht. Es ist einem Bevollmächtigten auch zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.1970 - III B 73.70 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59). Vorliegend handelt es sich weder um den Sonderfall der Auslegung einer Vorschrift, die erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 14.3.1957 - III ER409.56 - Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 6 VerwRspr. Bd. 10 Nr. 189).

Soweit der neue Bevollmächtigte ohne nähere Darlegung und Glaubhaftmachung pauschal ausführt, es sei in der Sache eine „telefonische Einigung“ mit dem Gericht erfolgt, dass die am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werde, ist eine weitere Aufklärung nach Auffassung des Senats entbehrlich. Denn unabhängig davon, ob es sich dabei gegebenenfalls um eine richterliche Auskunft oder um eine Auskunft der Geschäftsstelle hätte handeln können und diese wie vorgetragen erteilt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Kausalität. Denn zum einen hätte eine „Einigung“ nach den vorliegenden Unterlagen frühestens am 29. November 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen können, nachdem das Schreiben des neuen Bevollmächtigten, in dem Berufung eingelegt wurde, am letzten Tag der Monatsfrist um 17:07 Uhr beim Verwaltungsgericht einging. Zum anderen hätte der neue Bevollmächtigte - wie vorstehend ausgeführt - bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können.

Aus den vorstehenden Erwägungen unter Nummer 2 ergibt sich, dass auch der ergänzend hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die „Begründungsfrist“ der Berufung keinen Erfolg hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.