Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.226

bei uns veröffentlicht am17.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Sie wurde 1988 in K1/Ukraine geboren und ist ukrainische Staatsangehörige. Am 21. September 2009 reiste sie erstmals mit einem Visum zum Au-Pair Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Oktober 2009 erhielt sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ihre Au-Pair Tätigkeit nach § 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), anschließend nach § 16 Abs. 1 AufenthG für die Teilnahme an einem Sprachkurs.

Am 28. Dezember 2011 heiratete die Klägerin den deutschen Staatsangehörigen A. E. Daraufhin wurde ihr mit Gültigkeit ab dem 3. Januar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, die zuletzt bis zum 10. November 2016 verlängert wurde.

Seit Oktober 2013 ist die Klägerin als Kinderbetreuerin im Hotel S. in B. tätig.

Mit Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 26. Juli 2014 teilte er dem Landratsamt Bad K. mit, dass er von der Klägerin mittlerweile dauerhaft getrennt lebe. Seit März 2014 lebten sie nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft, seit Mitte Juli 2014 lebten sie auch räumlich getrennt.

Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben des Landratsamts Bad K. vom 1. August 2014 zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis angehört.

Mit Schreiben vom 3. August 2014 teilte der Ehemann der Klägerin der Ausländerbehörde insbesondere mit, dass sich die Klägerin mit ihm getroffen habe und ihn gebeten habe, sich erst im nächsten Jahr scheiden zu lassen, damit sie einen Antrag auf Erhalt eines unbefristeten Aufenthaltstitels stellen könne. Dieses Gespräch habe er mit seinem Smartphone aufgezeichnet.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2014 ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen, dass ihr das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei und ein Härtefall i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliege. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Deshalb sei ihr der weitere Aufenthalt auch ohne Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Seit Ende März bzw. Anfang April 2014 habe ihr Ehemann sein Verhalten ihr gegenüber geändert. Er habe sie unterdrückt und kontrolliert, selbst für einen Spaziergang habe sie eine Kollegin um Hilfe bitten müssen, dass sie habe rauskommen können. Ihr Ehemann sei oft laut und handgreiflich geworden. Im Mai 2014 habe er versucht, sie zu schlagen. Sie habe ausweichen können und er habe gegen die Wand geschlagen und sich dabei den Arm gebrochen. In der Nacht vom 12. Juli auf den 13. Juli 2014 sei ihr Ehemann wutentbrannt nach Hause gekommen und habe verlangt, dass sie ihre Koffer packe. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und sie deshalb in das Hotel S. gezogen. Am 10. August 2014 sei die Klägerin in die Ehewohnung zurückgekehrt, um noch einige Sachen zu packen. Ihr Ehemann sei wütend geworden und habe gesagt, dass er ihr Leben zerstöre. Dabei habe er ihre SIM-Karte weggenommen. Daraufhin habe sie die Wohnung verlassen und aus Angst eine Kollegin geschickt, um ihre Sachen abzuholen. Ihr Ehemann habe auch ihren E-Mail sowie Facebook Account geknackt und gelöscht. Schließlich sei der Klägerin eine Rückkehr in die Ukraine aufgrund der derzeitigen Situation dort nicht möglich.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Februar 2015 zugestellt, verkürzte das Landratsamt Bad K. die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheides (Ziffer 1), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu verlassen (Ziffer 2) und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht freiwillig ausreise, die Abschiebung in die Ukraine oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme bereit oder verpflichtet ist, an (Ziffer 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe verkürzt werden können. Aufgrund der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann sei die Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG entfallen. Bei der durchzuführenden Ermessensentscheidung über die Verkürzung sei das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts mit dem Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer im Bundesgebiet zu bleiben, abzuwägen gewesen. Dabei stelle allein die Tatsache, dass die Klägerin einer Beschäftigung nachgehe, keinen Grund dar, einen Anspruch auf Aufenthalt zu begründen. Auch ansonsten bestehe kein Aufenthaltsrecht. Insbesondere sei das Vorliegen einer besonderen Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG keinesfalls ersichtlich. Die Stadt K. liege außerhalb der von der Reisewarnung des Auswärtigen Amts betroffenen Gebiete der Ostukraine. Zudem sei im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 31 Abs. 2 AufenthG kein Raum für zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen des Ehegatten. Auch ansonsten liege keine besondere Härte vor, die über die Nachteile hinausginge, die ein Ausländer regelmäßig beim Verlassen Deutschlands hinzunehmen habe. Ein Urlaubsaufenthalt der Klägerin in der Ukraine im Sommer 2014 zeige, dass ihr eine Ausreise zumutbar und möglich sei. Physische oder psychische Misshandlungen durch ihren Ehegatten seien nicht nachgewiesen. Bei den geltend gemachten Vorwürfen handele es sich nur um gelegentliche Ehestreitigkeiten und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Ehen trennungsbegründend wirkten, aber noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar machten. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf eine besondere Härte berufe und auf der anderen Seite ihren Ehemann bitte, mit der Scheidung noch ein Jahr zu warten. Schließlich seien Wiedereingliederungsprobleme wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und Ehezeit im Bundesgebiet nicht zu erwarten. Insgesamt sei es noch nicht zu einer Verfestigung des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 12. Februar 2015 Bezug genommen.

2. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2015, bei Gericht am 16. März 2015 als Telefax eingegangen, Klage erheben. Zugleich ließ sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend werden Stellungnahmen vorgelegt, die die Schilderung der Klägerin über das Verhalten ihres Ehemanns stützten und es ihr deshalb nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen der Klägerin vom 8. Juli 2015, von M. Z. vom 6. Juli 2015, D. W. vom 8. Juli 2015, A. und B. K. vom 2. Juli 2015, Y. Z. vom 7. Juli 2015 und T. T. vom 12. Juli 2015 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. März 2015 und 15. Juli 2015 Bezug genommen.

Die Klägerin lässt sinngemäß beantragen,

ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., W., für dieses Verfahren beizuordnen.

Der Beklagte tritt der Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird im Wesentlichen vorgetragen, dass auch die neu vorgebrachten Stellungnahmen aus dem Bekanntenkreis der Klägerin keine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erkennen ließen. Hierbei handele es sich nur um Aussagen vom Hören-Sagen. Außerdem sei zu erwarten, dass sich der engste Freundes- und Bekanntenkreis für die Klägerin einsetze. Nach wie vor seien keine physischen oder psychischen Misshandlungen nachgewiesen. Es handele sich bei den Schilderungen lediglich um gelegentliche Ehestreitigkeiten. Es möge sein, dass ein angespanntes Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann herrsche, dies stelle aber noch keine besondere Härte dar. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin isoliert gefühlt habe. Denn sie sei regelmäßig zum Volleyballspielen gegangen oder habe Freunde besucht und mit diesen Spaziergänge unternommen. Anrufe des Ehegatten, um sich nach seiner Frau zu erkundigen, stellten keine psychischen Misshandlungen dar. Gelegentliche Anrufe beim Ehegatten seien nicht ungewöhnlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 7. August 2015 Bezug genommen.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO hat. Bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 11 ff.) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist voraussichtlich rechtmäßig (2.1.), sie hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (2.2.) und der Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtmäßig (2.3.).

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

2.1. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Durch die unstreitige Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem deutschen Ehemann jedenfalls spätestens nach ihrem Auszug am 13. Juli 2014 aus der gemeinsamen Ehewohnung ist die Anspruchsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen. Der Beklagte konnte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers daher nachträglich nach Ermessen verkürzen. Dabei ist die Frage, ob die Klägerin trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, unter Berücksichtigung des insbesondere in §§ 7, 8 AufenthG zum Ausdruck kommenden Trennungsprinzips nicht (mehr) inzident im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH, B.v. 21.6.2010 - 10 ZB 09.2959 - juris). Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.). Für die konkrete Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass insoweit nur noch das Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze begegnen die Ermessenserwägungen des Beklagten bei der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Kontrolle keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin sich erst seit dem 21. September 2009 im Bundesgebiet aufhält und die Ehe am 28. Dezember 2011 geschlossen wurde. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des relativ kurzen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht so verfestigt, dass ihr eine Rückkehr und Reintegration in die Ukraine nicht zuzumuten wäre. Sie sei noch nicht zu einer faktischen Inländerin geworden. Der Urlaubsaufenthalt der Klägerin im Sommer 2014 in der Ukraine verdeutliche zudem, dass ihr eine Ausreise durchaus zumutbar und möglich sei. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass auch der Umstand, dass die Klägerin einer Beschäftigung nachgeht für sich genommen nicht bereits dazu führt, dass von der Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen ist (vgl. dazu a. BayVGH a. a. O.). Die Klägerin müsse ggf. ein entsprechendes Visumverfahren von der Ukraine aus zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hotel S. betreiben. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände die persönlichen Interessen der Klägerin am Verbleib im Bundesgebiet.

Die Ermessensausübung durch den Beklagten ist vor allem nicht bereits deswegen fehlerhaft, weil die Ausländerbehörde in diesem Rahmen darüber hinaus prüfte, ob ein Anspruch der Klägerin auf einen Aufenthaltstitel auch aufgrund sonstiger Anspruchsgrundlagen besteht. Wie bereits ausgeführt ist dies an dieser Stelle nicht (mehr) erforderlich, sondern stellt zugleich eine Entscheidung über den (konkludenten) Antrag des Ausländers auf Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. dazu bereits oben, sowie BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.).

2.2. Die Klägerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2.2.1. Bei summarischer Prüfung besteht kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem deutschen Ehemann bestand im Bundesgebiet keine drei Jahre. Am 21. September 2009 reiste sie ins Bundesgebiet ein, die Ehe wurde am 28. Dezember 2011 geschlossen. Spätestens seit dem 13. Juli 2014, d. h. nach lediglich etwa zwei Jahren sechs Monaten und zwei Wochen, lebt sie von ihrem Ehemann getrennt. Da somit die Ehe auch unter Zugrundelegung des spätesten denkbaren Trennungszeitpunktes noch keine drei Jahre bestand, braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob bzw. ab wann bereits vor dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Ehewohnung die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr vorhanden war.

Vom Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 31 Abs. 1 AufenthG kann allerdings gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative).

Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG ist bei summarischer Prüfung vorliegend jedoch nicht gegeben.

Der Klägerin droht keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange aus der Rückkehrverpflichtung, welche durch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bedingt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG). Erfasst werden damit nur solche Beeinträchtigungen des Ausländers‚ die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH‚ B.v. 4.3.2015 - 10 ZB 15.124 - juris Rn. 7; B.v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13 m. w. N.). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist somit kein Raum für rein zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen des Ehegatten. Hierzu gehören auch Umstände, die thematisch bei § 60 AufenthG (und vor allem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) zu prüfen wären, z. B. eine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat. Die einschränkende Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie - BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rn. 44 ff. m. w. N.; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: 1.5.2015, § 31 AufenthG Rn. 19 f.; Zeitler in HTK-AuslR, Stand: 21.3.2012, § 31 AufenthG zu Abs. 2 - Härtefall Rn. 11). Der Herkunftsort der Klägerin, K., ist - soweit ersichtlich - nicht unmittelbar von der gewalttätigen Auseinandersetzung in der Ostukraine betroffen. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt würde aber selbst das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 60 AufenthG keine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG begründen.

Der Klägerin ist das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Der in § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG genannte, inlandsbezogene Härtegrund soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. BT-Drs. 14/2902 vom 14.3.2000, S. 5 f., zu § 19 AuslG, an dem sich § 31 Abs. 2 AufenthG orientiert; NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.10.2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 4 und 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rn. 55 ff. m. w. N.; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: 1.5.2015, § 31 AufenthG Rn. 21 ff.). Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist daher regelmäßig zunächst, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht diese Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehegatten aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich (BayVGH, B.v. 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197 - juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rn. 56; jeweils m. w. N.; a.A. Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: 1.5.2015, § 31 AufenthG Rn. 23). Des Weiteren bedarf es der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 10 AS 14.1838, 10 A10 AS 14.1837 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 5.7.2012 - OVG 18 A 1936/11 - juris Rn. 32). Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zählen dabei vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rn. 57). Diese Schutzgüter sind nach Auffassung des Gesetzgebers u. a. jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Änderung von § 19 AuslG, BT-Drs. 14/2368 vom 14. Dezember 1999, S. 4; BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 10 ZB 15.124 - juris Rn. 6 m. w. N.); § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG benennt Opfer häuslicher Gewalt denn auch ausdrücklich als einen Anwendungsfall der Vorschrift. Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts von § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG schließen diese eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen indes nicht aus (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris). Für die Auslegung der Regelung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sie keine außergewöhnliche, sondern „nur“ eine besondere Härte fordert. Überdies ist anders als nach der ersten Alternative von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine „erhebliche“ Beeinträchtigung verlangt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rn. 58; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: 1.5.2015, § 31 AufenthG Rn. 22). Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen jedoch noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 10 ZB 15.124 juris Rn. 6 mw.N.; OVG NW, U.v. 5.7.2012 - OVG 18 A 1936/11 - juris Rn. 30; NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris).

Nach dem Vortrag der Klägerin verließ sie am 13. Juli 2014 die Ehewohnung, nachdem ihr Ehemann wutentbrannt nach Hause gekommen sei und verlangt habe, dass sie ihre Koffer packe. Damit ging die Trennung letztlich nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann aus, so dass eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG bereits aus diesem Grund ausscheiden dürfte. Zudem ist eine physische oder psychische Misshandlung nicht dargelegt. Zwar fühlte sich die Klägerin wohl in der Beziehung eingeengt und kontrolliert, dies erreicht aber noch nicht das hierfür erforderliche Maß. Sie konnte etwa noch immer zum Sport oder zu gemeinsamen Unternehmungen mit Freunden gehen. Der vorgetragene einmalige erfolglose Versuch ihres Ehemanns, sie zu schlagen, ist ebenfalls nicht belegt. Auf die Stellung einer Anzeige hat die Klägerin verzichtet. Nach diesem Vorfall lebte die Klägerin zunächst weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung. Schließlich handelt es sich bei der Zerstörung der SIM-Karte sowie dem Löschen des E-Mail und Facebook-Accounts um Formen von Ehestreitigkeiten ähnlich Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundloser Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken bzw. im Zuge einer Trennung auftreten. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ergibt sich hieraus nicht.

2.2.2. Die Klägerin hat bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen. Insbesondere kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 AufenthG nicht in Betracht. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Bereich der Kinderanimation im Hotel S. in Bad K. setzt keine qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung - BeschV) voraus, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist, vgl. § 18 Abs. 3 AufenthG. Bei der Tätigkeit handelt es sich nicht um einen Beruf i. S. d. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV. Es wird weder eine (zweijährige) Berufsausbildung benötigt, noch ist die Tätigkeit mit den in der Positivliste genannten Berufen vergleichbar. Eine Zustimmung zur Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Kinderanimateurin ist damit nicht möglich und eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung fehlt. Damit scheidet auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 18 Abs. 3 AufenthG aus.

2.3. Der angefochtene Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtmäßig.

3. Da es somit an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr an. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.226 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.226 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 10 ZB 15.124

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 10 CS 14.687

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 10 ZB 13.1783

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - 10 AS 14.1838

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 AS 14.1838 und 10 AS 14.1837 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte. IV. Der Streitwert

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. Jan. 2013 - 1 BvR 274/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2011 - 26 W 21/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz

Referenzen

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2011 - 26 W 21/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung.

2

1. Der Beschwerdeführer und Antragsteller des Ausgangsverfahrens war in dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus wegen eines Herzleidens in Behandlung. Dieses lehnte die Aufnahme auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab, weil aufgrund gravierender Verständigungsprobleme und der fehlenden Sicherheit der Compliance - also der Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und Nachbehandlung - keine Indikation zur Herztransplantation vorliege. Später wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines anderen Krankenhauses auf die Warteliste aufgenommen.

3

Der Beschwerdeführer begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen die Antragsgegnerin. Durch die Nichtaufnahme auf die Warteliste allein wegen fehlender Sprachkenntnisse habe sie ihn diskriminiert und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe durch angegriffenen Beschluss ab. Ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: AGG) scheide aus, weil hiervon eine Benachteiligung aufgrund der Sprache nicht geschützt sei. Ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe ebenfalls nicht. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Richtlinie der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herztransplantation für eine Ablehnung auf die Warteliste nicht vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin habe die Ablehnung unter Zusammenschau der erhobenen Befunde mit der nicht sicheren Compliance aus Gründen der sprachlichen Verständigung und der dadurch fehlenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Nachbetreuung begründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die nach der Richtlinie erforderliche psychologische Untersuchung nicht stattgefunden habe. Das Merkmal der fehlenden Compliance sei angemessen und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil hierdurch ein längerfristiger Erfolg der Transplantation und eine sachgerechte Verteilung der Spenderorgane gewährleistet würden. Die Hinzuziehung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Dolmetschers stehe in keinem Verhältnis zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, sprachliche Grundkenntnisse zu erlernen. Für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft lägen keine Anhaltspunkte vor.

4

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde durch angegriffenen Beschluss zurück. Es bestünden keine Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Verlangen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, weil es nicht an die entsprechenden gesetzlichen Merkmale anknüpfe. Eine mittelbare Benachteiligung liege ebenfalls nicht vor, weil die Anforderungen der Antragsgegnerin durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich seien. Angesichts des hochkomplizierten medizinischen Eingriffs sei es gerechtfertigt, ein hinreichendes sprachliches Verständnis zu fordern, um einen ausreichenden Kontakt zwischen Ärzten und Patienten, insbesondere auch in Notfällen, zu ermöglichen. Ansprüche aus Vertrag oder Delikt kämen mangels Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht, weil sich die Antragsgegnerin entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (im Folgenden: TPG) an die Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herz- und Lungentransplantation gehalten und die Entscheidung danach nicht ermessensfehlerhaft begründet habe. Es sei eine Evaluation vorgenommen und im Rahmen der Untersuchungen und der Behandlung festgestellt worden, dass trotz des Einsatzes von Dolmetschern eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei. Weil beim Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und entgegen der Empfehlung, die deutsche Sprache zu erlernen, kaum ein Sprachschatz vorhanden gewesen sei, habe die Antragsgegnerin zu Recht vom Fehlen einer Mitwirkungsbereitschaft oder -fähigkeit ausgehen können. Dass der erforderliche Rat einer weiteren, psychologisch erfahrenen Person eingeholt worden sei, habe die Antragsgegnerin dargelegt und die bei ihr angestellte Psychologin als Zeugin benannt. Angesichts der von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten Ermittlungen spreche einiger Beweis dafür, dass das psychologische Gespräch stattgefunden habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gespräch gar nicht stattgefunden habe beziehungsweise aufgrund fehlerhafter Ermittlungen die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, weil die Darstellung der Antragsgegnerin nicht in den wesentlichen Punkten falsch sei.

5

2. Der Beschwerdeführer hat gegen die genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

6

Die Ausgangsgerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage überspannt, indem sie die schwierige, in der Literatur kritisch beurteilte und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage entschieden hätten, ob eine mangelnde Compliance den Zugang zu einem Teilhaberecht versperren könne. Die gegen den Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Organe verstoßende und diskriminierende Differenzierung nach der Sprache sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Richtliniensetzung durch die Bundesärztekammer verstoße gegen das Demokratieprinzip und den Parlamentsvorbehalt. Außerdem begegne das Merkmal der Compliance inhaltlichen Bedenken, weil es sich nicht um ein medizinisches Kriterium handele und eine fehlende Compliance allenfalls Grund zu Unterstützungs- und Kontrollmaßnahmen gebe, nicht aber zur Exklusion führen könne. Darüber hinaus hätten die Ausgangsgerichte nicht beachtet, dass auch nach der Richtlinie die mangelnde Compliance nicht allein auf Sprachschwierigkeiten zurückgeführt werden könne. Sie hätten außerdem die in der Richtlinie verankerte Voraussetzung, den Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen, nicht ernsthaft verfolgt. Obwohl es verschiedene Anhaltspunkte dafür gebe, dass das vom Beschwerdeführer bestrittene Gespräch mit einer solchen Person nicht stattgefunden habe, die Behandlungsunterlagen keine psychologische Evaluation enthielten und der von der Antragsgegnerin unter Zeugenbeweis gestellte Gesprächsinhalt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme, sei das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Schließlich sei eine Aufnahme auf die Warteliste zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten gewesen, weil die Bereitstellung eines Dolmetschers möglich gewesen oder die Fortführung der konservativen Therapie unter Aufnahme auf die Warteliste bis zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Betracht gekommen sei.

7

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.

9

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 2, 279 <281>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

10

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wobei die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer schon wegen der sich aus der angegriffenen Entscheidung ergebenden Belastung in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

a) Dieses gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

12

Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).

13

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241 <242>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>).

14

Zudem läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 <2746>, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

15

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Ausgangsgerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.

16

(aa) Die Ausgangsgerichte haben schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem sie vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche durch die Anwendung des Merkmals der Compliance in der einschlägigen Richtlinie der Bundesärztekammer verneint haben.

17

In der Literatur wird bereits formal die Richtlinienermächtigung der Bundesärztekammer in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 187; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 5 f.; Höfling, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 16 Rn. 17; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 176) in Frage gestellt. Insbesondere aber wird inhaltlich die in den Richtlinien vorgesehene Kontraindikation der Compliance (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 209 ff.; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 16; Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und das Anknüpfen an sprachliche Verständigungsschwierigkeiten im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und eine fehlende Erforderlichkeit durch die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers (vgl. Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) kritisiert. Diese Fragen wurden in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt und lassen sich auch nicht mit den von der Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten.

18

Auf die Beantwortung dieser Fragen kam es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche an. Waren das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich nicht haltbar, würde deren Anwendung trotz der Vermutungsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 TPG sowohl eine Verletzung der vertraglichen Pflicht, über die Aufnahme auf die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG), als auch eine durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung festzustellende rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Das außerdem erforderliche Verschulden kann ebenfalls nicht verneint werden, ohne entweder die Frage der Anwendbarkeit des Merkmals der Compliance oder die ebenfalls schwierige und im Anwendungsbereich ärztlicher Richtlinien bisher ungeklärte Rechtsfrage beantworten zu müssen, ob sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auf eine Richtigkeitsgewähr der angewendeten Richtlinie (vgl. etwa für Tarifverträge OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, VersR 2009, S. 203 <204>) oder einen Beurteilungsspielraum aufgrund eines sonst nicht lösbaren Pflichtenwiderstreits hätte berufen können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94 -, NJW 1996, S. 1216 <1218>).

19

Ob das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich haltbar ist, ist außerdem erheblich für die Beurteilung eines Schadensersatzanspruches aus § 21 Abs. 2 AGG. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer mittelbaren Benachteiligung durch die Anknüpfung an Sprachkenntnisse (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 -, NJW 2012, S. 171 <174>) kommt es auf die schwierige, in der Literatur aufgeworfene (vgl. nur Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) und in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage an, ob das Verlangen hinreichender Sprachkenntnisse für eine Erfolgsaussicht einer Organübertragung erforderlich ist. Diese Fragen sind nicht etwa durch das Verschuldenserfordernis in § 21 Abs. 2 AGG entbehrlich. Diesbezüglich stellt sich seinerseits die schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, ob das Verschuldenserfordernis im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schadensersatz bei Diskriminierungen wegen des Geschlechts (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88 Dekker -, EuGH Slg. 1990, I-3975, Rn. 22 ff.) europarechtskonform ist, ohne dass diese in der Literatur aufgeworfene Frage (vgl. dazu etwa Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 21 AGG, Rn. 45 m.w.N.) in der Rechtsprechung geklärt wäre oder sich anhand der von der bisherigen Rechtsprechung zur Verfügung gestellten Auslegungshilfen beantworten ließe.

20

(bb) Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit liegt außerdem darin, dass die Ausgangsgerichte dem Beschwerdeführer wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert haben, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kam und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen könnte.

21

Für die im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Gespräch des Beschwerdeführers mit einer psychologisch erfahrenen Person stattgefunden hat, kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da nach den Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation vor der endgültigen Ablehnung der Aufnahme in die Warteliste der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen ist. Ob das hierfür von den Ausgangsgerichten für erforderlich gehaltene Gespräch des Beschwerdeführers mit einer solchen Person stattgefunden hat, wäre unabhängig von der Frage der Beweislast durch eine Beweisaufnahme und selbst ohne einen entsprechenden Beweisantritt des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Denn zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vieraugengespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören, es sei denn die Feststellungen über den Gesprächsverlauf werden nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien gestützt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, S. 61 <63> m.w.N.). Hiernach hätte im Hauptsacheverfahren neben der von der Antragsgegnerin benannten Zeugin auch der Beschwerdeführer vernommen beziehungsweise angehört werden müssen, da es um ein entscheidungserhebliches Gespräch unter vier Augen zwischen einer Zeugin und dem Beschwerdeführer als Partei des Ausgangsverfahrens ging und keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorhanden waren.

22

Es liegen außerdem keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Das Oberlandesgericht hat allein aus der Schlüssigkeit des Vortrages der Antragsgegnerin darauf geschlossen, dass diese den angetretenen Zeugenbeweis eines psychologischen Gesprächs führen kann. Dass dieser Vortrag persönliche Informationen über den Beschwerdeführer enthielt, erlaubte keine derartige Prognose, da die Antragsgegnerin diese Informationen auch anderweit erhalten haben kann und sie nicht vollständig mit der vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vorgetragenen tatsächlichen Situation übereinstimmten.

23

Die Entscheidungen beruhen auch auf diesem Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausgangsgerichte zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn sie die sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung beachtet hätten. Denn das Oberlandesgericht hat hinsichtlich einer für seine Entscheidung erheblichen Tatsache gegen dieses Gebot verstoßen. Hält man mit dem Oberlandesgericht die Anwendung des Merkmals der Compliance als solche noch nicht für pflichtwidrig, kommt es für die Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag maßgeblich darauf an, ob die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen eingehalten wurden, wozu unter anderem die Einholung des Rats einer psychologisch erfahrenen Person gehört.

III.

24

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

25

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht hinreichend dargelegt ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 3. April 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, nur bis längstens 30. September 2013 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Selbst wenn - wie vom Kläger vorgetragen - seine Ehefrau ihn ständig um Geld gebeten und ihm das letzte Geld abgenommen haben sollte‚ würde daraus keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG folgen. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nur vor‚ wenn es besondere Umstände während der Ehe in Deutschland dem Ehegatten unzumutbar machten‚ zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80. Dies würde voraussetzen‚ dass der Kläger ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Am 5. Februar 2013 habe er zwar eine Beschäftigung begonnen‚ die er mehr als ein Jahr ausgeübt habe. Während dieser Zeit sei er jedoch nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen‚ die das Kriterium der Ordnungsgemäßheit i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erster Spiegelstrich nicht erfülle. Einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung habe der Kläger nicht‚ weil er inzwischen aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und kein konkretes Arbeitsplatzangebot im Bundesgebiet bestehe. Es brauche nicht entschieden werden‚ ob die Klage allein schon deshalb unbegründet sei‚ weil der Kläger inzwischen in der Türkei lebe und zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein Visum benötige, so dass die Beklagte dem Kläger derzeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilen könne, sondern nur im Wege der zwischenbehördlichen Zustimmung eingebunden werde. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bestehe nicht‚ weil die vorgelegten medizinischen Berichte nicht bestimmt genug seien‚ um eine Reiseunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen annehmen zu können. Im Übrigen stelle sich nach der Ausreise des Klägers in die Türkei die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren zunächst vor‚ die Beklagte könne sich nicht darauf berufen‚ dass die Beschäftigung des Klägers nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewesen sei. Er habe bereits am 10. Januar 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und dabei eine Ehebestandserklärung abgegeben. Damals hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen. Es stelle eine besondere Härte dar‚ dass ihm die Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht verlängert worden sei. Auch durch das Verhalten seiner Ehefrau sei eine besondere Härte eingetreten. Durch ihre ständige Gier nach Geld sei der Kläger physisch und psychisch misshandelt worden. Dies ergebe sich aus dem Attest vom 27. Februar 2014. Es lägen daher auch gesundheitliche Gründe vor‚ weshalb die Verfügung der Beklagten rechtswidrig sei. Aus dem Attest ergebe sich‚ das die Krankheit erheblich und besorgniserregend sei.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführte Gier seiner Ehefrau nach Geld stellt keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus‚ dass der Kläger durch die Geldgier seiner Ehefrau psychisch misshandelt worden sei, an jeglicher konkreten Darlegung‚ welche Art von Übergriffen seitens der Ehefrau objektiv zur Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Klägers geführt haben sollen. Auch wenn der Kläger die finanziellen Forderungen seiner Ehefrau als belastend empfunden haben mag‚ ist aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich‚ dass sich der Kläger während der Ehe und vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer Situation befand‚ die maßgeblich von Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt war (vgl. BayVGH‚ B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit dem Kläger ein depressiv-suizidales Syndrom bescheinigt wird (Bericht von Dr. med. G.R. v. 6.3.2014), liegt dieser Befund weit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verhalten der Ehefrau während der Ehe, der dadurch bedingten Auflösung der Ehe und der geltend gemachten Erkrankung ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger vorbringt‚ dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 10. Januar 2013 noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gehabt habe‚ die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nur durch die zögerliche Sachbehandlung der Beklagten vereitelt worden sei und ihm die Beklagte nun vorhalte, sein Aufenthalt sei nicht ordnungsgemäß i. S. d. Art. 6 ARB 1/80‚ ergibt sich daraus keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt voraus‚ dass die erhebliche Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht. Erfasst werden damit nur solche Beeinträchtigungen des Ausländers‚ die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13 m. w. N.). Eine womöglich verzögerte Sachbehandlung der Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ist davon nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen‚ dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat. Der Kläger war zwar ab dem 5. Februar 2013 über ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt‚ seine Beschäftigung war aber nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80‚ weil die Geltungsdauer der ihm am 2. Juli 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis am 18. Januar 2013 endete und die ihm am 10. Januar 2013 ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 vermittelt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt‚ dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus. Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor‚ wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann - wie vorliegend durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 - abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Rechtsposition‚ so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 19.4.2012 - 1 C 10.11 - juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt‚ B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH‚ B. v. 18.8.2014 - 10 CS 14.1324 - Rn. 8 m. w. N.). Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter‚ aber auch nicht besser gestellt werden‚ als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Deshalb hat die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21). Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies‚ dass dann‚ wenn die Beklagte entschieden hätte‚ dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu‚ die Zeiten ab Antragstellung als ordnungsgemäße Aufenthaltszeiten im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 Berücksichtigung gefunden hätten. Umgekehrt können die Fiktionszeiten nach der endgültigen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führen.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag‚ die Beklagte sei bei Stellung des Verlängerungsantrags verpflichtet gewesen‚ ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe, so dass seine Beschäftigung ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 gewesen sei‚ begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen‚ dass dem Kläger spätestens nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 materiell kein Aufenthaltsrecht mehr zugestanden und daher keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen habe. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach das Innehaben einer formellen Rechtsposition für eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht ausreicht, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander gesetzt.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines Visumverfahrens für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind für die Entscheidung des Erstgerichts‚ die Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuweisen‚ nicht entscheidungserheblich (vgl. S. 19 des Urteils). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren sind daher nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Soweit der Kläger vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht richtig, weil das Gericht die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt habe, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erkrankung des Klägers beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheides vom 14. Februar 2014, nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies beruht darauf, dass der Kläger im Verfahren 10 CS 14.1324 geltend gemacht hat, er sei wegen seines besorgniserregenden Gesundheitszustands nicht reisefähig. Der behandelnde Arzt spricht in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2014 nur davon‚ dass eine Behandlung des depressiv-suizidalen Syndroms begonnen worden und der Zustand des Klägers weiter sehr besorgniserregend sei‚ so dass eine amtsärztliche Beurteilung der Reisefähigkeit erforderlich sei. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Juli 2014 ist vermerkt‚ dass der Kläger derzeit wegen seines schlechten Allgemeinzustands reiseunfähig sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt‚ dass sich nunmehr‚ nachdem der Kläger inzwischen in die Türkei ausgereist sei‚ die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr stelle. Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen das Urteil diesbezüglich unrichtig sein sollte. Auch führt er nicht aus, inwieweit eine etwaige Reiseunfähigkeit des Klägers wegen einer behandlungsbedürftigen Depression Auswirkungen auf seinen geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt haben solle.

Der Zulassungsgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Für eine substantiierte Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hätte es einer konkreten Bezeichnung und Darlegung bedurft‚ welche Rechts- und Tatsachenfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht und worin der besondere Schwierigkeitsgrad besteht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 18 m. w. N.). Dieses Erfordernis erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 11. April 2011 in Afghanistan eine deutsche Staatsangehörige und reiste nach ordnungsgemäßer Durchführung des Visumverfahrens am 16. Oktober 2012 zum Zwecke der Familienzusammenführung erstmals in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 18. Oktober 2012 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, die ihm mit einer Gültigkeitsdauer bis 18. Oktober 2013 erteilt wurde. Bei der Antragstellung gab er an, mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben.

Am 19. September 2013 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er lebe derzeit nicht mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Ehewohnung, sondern wohne sei 1. August 2013 bei seiner Cousine. Bei den Beziehungsproblemen handle es sich um die üblichen ehelichen Streitigkeiten, eine endgültige Trennung sei seinerseits nicht beabsichtigt.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ab, forderte ihn zur Ausreise bis 16. Februar 2014 auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Da der Antragsteller nicht mehr mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe, seien die Voraussetzungen des § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG sei nicht ersichtlich. Allgemeine Härten, die jede Verpflichtung zur Ausreise mit sich bringe, seien hinzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 5. März 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Eine besondere Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Die Angaben des Antragstellers, wonach er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan von der Familie seiner Ehefrau bedroht werde, seien vollkommen unsubstantiiert. Die Familie der Ehefrau halte sich in Deutschland auf. Auch sei unklar, aus welchen Motiven heraus der Antragsteller bedroht werden solle. Auch die Behauptung, ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zumutbar, da die Ehefrau den Antragsteller zu Unrecht der sexuellen Nötigung beschuldigt und angezeigt habe, um ihn bloßzustellen, vermöge einen Härtefall nicht zu begründen. Dieser Vortrag sei ebenfalls völlig unsubstantiiert und entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Ob die Anzeige zu Unrecht erfolgt sei, sei mangels abgeschlossener polizeilicher Ermittlungen offen. Im Übrigen sei dem Antragsteller das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern vielmehr unmöglich, da die Ehefrau den Antragsteller der Wohnung verwiesen habe. Soweit der Antragsteller das Vorliegen eines besonderen Härtefalls damit begründe, dass ihm ohne Vermögenswerte eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden könne, seien dies keine Umstände, die einen Härtefall im Sinn des § 31 Abs. 2 AufenthG begründen könnten. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen würden nicht aus der fehlgeschlagenen Ehe entstehen, vielmehr wäre er gleichermaßen wie jeder Ausländer mit ihnen konfrontiert. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Neuerteilung eines anderweitigen Aufenthaltstitels. Ein Aufenthaltsrecht nach § 18 Abs. 2 AufenthG bestehe nicht. Bei der Tätigkeit des Antragstellers handle es sich um eine bloße Aushilfstätigkeit auf der Basis geringfügiger Beschäftigung, die keine Tätigkeit darstelle, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung zustimmen könne. Im Übrigen würde ein Aufenthaltstitel die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts sowie die vorherige Durchführung des Visumverfahrens erfordern, diese Erteilungsvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.

Der Antragsteller erhob fristgerecht Beschwerde und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2013 anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht habe eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG bereits deshalb ausgeschlossen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft von der Ehefrau des Antragstellers aufgelöst worden sei. Diese Frage sei jedoch obergerichtlich noch nicht entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts untergrabe den Schutzzweck der Norm substantiell. Die Ehefrau des Antragstellers habe diesen zu Unrecht wegen sexueller Nötigung angezeigt. Sie habe während des ehelichen Zusammenlebens ein Kind mit einem anderen Partner gezeugt. Der Ehebruch und das sonstige Verhalten der Ehefrau, das den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfülle, mache das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Antragsteller unzumutbar. Ein Scheidungsantrag sei nur deshalb nicht anhängig, weil das erforderliche Trennungsjahr noch nicht vergangen sei. Eine besondere Härte bestehe auch deshalb, weil dem Antragsteller wegen der Rückverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe. Der Antragsteller habe vor seiner Ehe über einen bescheidenen Wohlstand in Afghanistan verfügt. Für die Eheschließung, seinen Umzug nach Deutschland und die Verwandtschaft der Ehefrau habe er alles verkauft. Die in die Ehe und in den Umzug gesetzten Erwartungen seien jedoch nicht erfüllt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht ein Aufenthaltsrecht nach § 18 Abs. 2 AufenthG zu Unrecht nicht als gegeben angesehen. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei durch die Einkünfte des Bruders gesichert; die Durchführung des Visumverfahrens sei nach § 39 Ziffer 1 AufenthV entbehrlich.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat und der angefochtene Bescheid sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 und 2 AufenthG hat. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in beiden Alternativen ist, dass wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Rückkehrverpflichtung dem Ehegatten eine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht bzw. ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt also voraus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestanden hat, die Ehe also zumindest für eine kurze Zeit im Inland geführt worden ist (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, AufenthG, § 31 Rn. 39). Für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genügt es nicht, dass die vom Antragsteller und seiner Ehefrau geschlossene Ehe im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG formalrechtlich bestand. Da eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, hat der ausländische Ehegatten nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn eine durch Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich aufgenommen worden ist. Entscheidend kommt es daher auf den nachweisbar betätigten Willen der Ehegatten zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet an (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 4 und BayVGH, U.v. 11.6.2013 - 10 B 12.1493 - juris Rn. 22 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine vom Willen beider Ehegatten getragene eheliche Lebensgemeinschaft wurde aber nach dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren offensichtlich nach der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aufgenommen. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 hat der Antragsteller vortragen lassen, dass seine Ehefrau zwar noch der Erteilung des Visums für seine Einreise in die Bundesrepublik zum Zweck der Familienzusammenführung zustimmte, ihn aber schon im Oktober 2012, als er in die Bundesrepublik einreiste, nicht mehr sehen wollte und auch die ursprünglich geplante familiäre Hochzeitsfeier nicht mehr stattfand. Von Seiten der Ehefrau war daher zumindest ab Oktober 2012 nicht beabsichtigt, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller herzustellen. Bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unmittelbar nach der Einreise war also der geplante Aufenthaltszweck bereits entfallen, weil die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau nicht mehr gewollt war. Dieser Umstand lässt sich in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch kompensieren, dass bei Stellung des Visumsantrags oder bei Erteilung des Visums die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller noch beabsichtigt war. Der Antragsteller mag zwar gehofft haben, dass er seine Ehefrau zur Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft bewegen könne, diese hatte jedoch bereits bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nicht mehr die Absicht, mit ihm eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung zur Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft nur vorübergehend oder dauerhaft aufgehoben ist, führt vorliegend nicht weiter, weil die eheliche Lebensgemeinschaft objektiv nie aufgenommen worden war. Das subjektive Empfinden des Antragstellers, er habe die Vorstellung gehabt, mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, kann im Rahmen des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von Bedeutung sein, ersetzt jedoch nicht das tatsächliche Bestehen einer vom Willen beider Ehepartner getragenen ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Lag somit objektiv eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nach der Einreise des Antragstellers nie vor, kann die Anzeige der Ehefrau, mit der sie den Antragsteller zu Unrecht der sexuellen Nötigung beschuldigte, keine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange darstellen, die ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar macht. Ebenso wenig droht durch die Schwierigkeiten, die den Antragsteller angeblich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten, wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange. Eine an die Trennung bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in beiden Alternativen kommt daher nicht in Betracht.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verlängerung der dem Antragsteller ursprünglich zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, weil sich seine Situation bei der Rückkehr nicht von der anderer Ausländer unterscheidet, die in ihr Heimatland zurückkehren. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hierzu vorbringt, dass er vor seiner Ehe über bescheidenen Wohlstand in Afghanistan verfügt habe und für die Eheschließung, den Umzug nach Deutschland und die Verwandtschaft der Ehefrau alles verkauft habe und er deshalb unter völlig anderen Bedingungen in sein Heimatland zurückkehren müsse, ändert dies nichts an der zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Die Härteregelung in § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24 ff.). So haben die Beispiele, die der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs für eine besondere Härte im Sinne der 1. Alt. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeführt hat, sämtlich einen Bezug zur Ehe oder ihrer Auflösung oder zu sonstigen familiären Belangen (vgl. BT-Drs. 14/2368, S. 4). Danach liegt eine besondere Härte im Zusammenhang mit der aus der Auflösung der Ehe resultierenden Rückkehrverpflichtung dann vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre oder ihm eine Zwangsabtreibung droht. Die vom Antragsteller angesprochenen wirtschaftlichen Nachteile bei einer Reintegration stellen keine den genannten Beeinträchtigungen vergleichbaren Rückkehrgefahren dar. Jeder Ausländer, der seine wirtschaftliche Existenz aufgibt, um sich in einem anderen Land niederzulassen, muss sich bei seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage aufbauen, und zwar unabhängig davon, ob er sein Heimatland ursprünglich wegen einer beabsichtigten Eheschließung verlassen hatte. Die Regelung in § 31 Abs. 2 AufenthG soll nur besondere Schwierigkeiten, die aus der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, abfangen, nicht aber auch solche Umstände erfassen, die damit nicht im Zusammenhang stehen und für die spezielle Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten bestehen. Dies trifft insbesondere für die vom Antragsteller im Beschwerdevorbringen angeführte Benachteiligung als ethischer Usbeke zu.

Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - 8 NI 120/OF - juris Rn. 10 m. w. N.), kommt es auch nach der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Verneinung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG habe, nicht tragend darauf abgestellt, dass die Ehefrau des Antragstellers als stammberechtigter Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat bzw. erst gar nicht aufnehmen wollte. Den Aspekt, wonach die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits dann nicht mehr gegeben ist, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nur noch ergänzend angeführt (im Übrigen). Entscheidend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Behauptung des Antragstellers, die Anzeige seiner Ehefrau wegen sexueller Nötigung sei zu Unrecht erfolgt, völlig unsubstantiiert sei und jeglicher Tatsachengrundlage entbehre.

Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend dargelegt, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch darauf abgestellt, dass es sich bei der vom Antragsteller ausgeübten bzw. beabsichtigten Tätigkeit um eine bloße Aushilfstätigkeit auf der Basis geringfügiger Beschäftigung handle, die keine Tätigkeit darstelle, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung zustimmen könne. Auf diese, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 2 AufenthG tragende Begründung geht der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I. Die Verfahren 10 AS 14.1838 und 10 AS 14.1837 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte.

IV. Der Streitwert wird für die Verfahren wird auf insgesamt 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind philippinische Staatsangehörige. Die am 7. Juni 1968 geborene Antragstellerin heiratete am 12. Oktober 1010 auf den Philippinen einen deutschen Staatsangehörigen. Am 28. Januar 2011 reiste sie zusammen mit dem Antragsteller, ihrem am 9. Juni 2005 geborenen Sohn, im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik ein.

Am 16. Juni 2011 wurde den Antragstellern jeweils eine bis 15. Juni 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt, die bis zum 15. Juni 2014 verlängert wurde.

Am 7. November 2013 teilte der Ehemann der Antragstellerin der Ausländerbehörde des Antragsgegners mit, dass er sich am 5. November 2013 von der Antragstellerin getrennt habe.

Nachdem die Ausländerbehörde die Antragsteller zu einer beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnisse angehört hatte, bestätigte die Antragstellerin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 5. November 2013 nicht mehr bestehe. Der Ehemann sei nicht mehr nach Hause gekommen. Gründe habe er nicht genannt. Anfangs sei die Ehe gut gewesen. Nach etwa einem Jahr sei es wegen des Antragstellers zu Streitigkeiten gekommen, weil der Ehemann den Antragsteller nicht gut behandelt habe. Der Ehemann habe die Antragstellerin wie eine Haushälterin behandelt. Beide Antragsteller seien schon gut integriert und sprächen deutsch.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte die Antragstellerin, ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Ehemann habe sich offensichtlich seiner Unterhaltspflicht entziehen wollen. Auch habe er den Antragsteller nicht akzeptiert und ihn des Öfteren auf den Hinterkopf geschlagen und ihn psychisch gequält.

Mit Bescheiden vom 17. März 2014 lehnte die Ausländerbehörde des Antragsgegners die Anträge der Antragsteller auf Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise bis 15. Juli 2014 auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Der Antragstellerin stehe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zu. Die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit sei nicht erfüllt. Eine besondere Härte liege bei der Antragstellerin nicht vor. Anzeichen von psychischer Gewalt seien nicht erkennbar. Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehe auf die Initiative des Ehemannes zurück. Von einer psychischen oder physischen Misshandlung des Antragstellers könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Allein aus der Rückkehrverpflichtung ergebe sich keine besondere Härte. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil der Antragstellerin kein Anspruch auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis zustehe. Der Antragsteller habe auch kein Recht auf Wiederkehr.

Am 14. April 2014 erhoben die Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, die Bescheide vom 17. März 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern den Aufenthalt über den 15. Juni 2014 hinaus zu verlängern.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2014 hörte das Verwaltungsgericht die Antragstellerin informatorisch an. Sie gab an, es habe nach ca. einem Jahr guter Ehe Streitigkeiten mit dem Ehemann wegen des Antragstellers gegeben. Der Ehemann habe immer Fehler beim Antragsteller gefunden. Wenn der Antragsteller den Namen des Essens nicht habe nennen können, sei er ohne Essen ins Bett geschickt worden. Der Ehemann habe dem Antragsteller auch öfter einen Klaps auf den Hinterkopf gegeben. Darüber habe sie sich geärgert. Als der Ehemann den Antragsteller aus dem Hort habe nehmen wollen, habe sie sich an die Hortleitung gewandt. Sie habe sich aber nie scheiden lassen wollen. Der Auszug des Ehemanns sei vollkommen überraschend gekommen. Der Ehemann habe den Antragsteller nie als eigenen Sohn akzeptiert. Sie selbst sei nie von ihrem Ehemann beleidigt worden. Nur beim letzten Streit habe er sie als seine Haushälterin bezeichnet. Er sei allenfalls eifersüchtig gewesen, weil sie sich immer auf die Seite des Antragstellers gestellt habe.

Der Ehemann der Antragstellerin wurde als Zeuge vernommen. Die Ehe sei nach einem Jahr schwierig geworden, weil die Antragstellerin die deutsche Lebensweise nicht so angenommen habe, wie es notwendig gewesen sei. Der Antragsteller habe in der Schule keine Disziplin gezeigt. Er habe versucht, den Antragsteller so zu erziehen, dass er keinen Ärger mache, weil es die Antragstellerin aus seiner Sicht nicht gemacht habe. Geschlagen habe er den Antragsteller nie, jedoch „geklapst“. Er sei mit der Antragstellerin alle drei Wochen bei der Klassleitung wegen der schulischen Probleme des Antragstellers gewesen. Die schulischen Probleme seien schließlich auch der Grund für die Trennung gewesen. Die Antragstellerin habe sich mit dem Antragsteller zu Hause auf Tagalog unterhalten. Der Antragsteller spreche aber auch deutsch.

Mit Urteilen vom 23. Juli 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen der Antragsteller ab. Die Antragstellerin habe kein Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 2 AufenthG. Ehebezogene Nachteile bei einer Rückkehr auf die Philippinen habe die Antragstellerin nicht zu befürchten. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei ihr nicht unzumutbar gewesen. Die von ihr geschilderten Streitigkeiten und Kränkungen ihres Ehemanns überschritten objektiv betrachtet nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Sie hätten die Antragstellerin nicht dazu bewogen, sich von ihrem Mann zu trennen. Auch das Verhalten des Ehemanns gegenüber dem Antragsteller erfülle die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht. Die Erziehungsmethoden seien zwar ungeeignet gewesen, dennoch hätten in der Gesamtschau die Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Antragstellerin unzumutbar gemacht habe. Die Antragstellerin habe nie an eine Trennung von ihrem Ehemann gedacht. Der Antragsteller könne daher einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht von der Mutter ableiten. Ein Recht auf Wiederkehr stehe dem Antragsteller nicht zu, da er die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 AufenthG nicht erfülle. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragten die Antragsteller, die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen. Am 27. August 2014 stellten sie zudem einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sie beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 14. April 2014 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 27. März 2014 anzuordnen.

Der Antragstellerin stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu. Der deutsche Ehemann habe durch besonders schikanöses Verhalten gegenüber dem Antragsteller die Antragstellerin mit psychischer Gewalt drangsaliert und gequält. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft hätten das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Kränkungen hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht. Dem Antragsteller stehe ein Aufenthaltsrecht aus § 34 Abs. 1 AufenthG zu.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Bescheide vom 27. März 2014 seien rechtmäßig. Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2014 werde verwiesen. Die Befragung der Antragstellerin und die Zeugeneinvernahme des Ehemanns in der mündlichen Verhandlung habe nicht das von der Antragstellerin aufgezeigte Bild der Ehe gegeben.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Über die Verfahren 10 AS 14.1837 und 10 AS 14.1838 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zuständiges Gericht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO, da die Antragsteller bereits einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2014 gestellt haben (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80, Rn. 142).

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 27. März 2014 haben keinen Erfolg. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO hat der Senat eine summarische Prüfung durchzuführen, bei der das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der durch die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründeten Ausreisepflicht der Antragsteller und deren Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen sind.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ergibt sich, dass die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet abzulehnen sind, weil die Anträge der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2014 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden.

Es bestehen aller Voraussicht nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht, weil wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht und ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange oder der des Antragstellers das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar war (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG).

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin vor ihrer Heirat mit ihrem deutschen Ehemann in ihrer Heimat auch als alleinerziehende Mutter in der Lage war, für sich und den Antragsteller den Lebensunterhalt zu verdienen. Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig hierzu nicht in der Lage sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin lebt noch nicht einmal vier Jahre in Deutschland, so dass ihr, nachdem sie erst im Alter von 42 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist, auch eine Reintegration in die dortigen Lebensumstände nicht allzu schwer fallen dürfte.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch verneint, dass die Antragstellerin ein Opfer häuslicher physischer oder psychischer Gewalt seitens ihres Ehemanns im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG ist oder ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange bzw. der des Antragstellers das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Um sich diesbezüglich eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen, hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragstellerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar war. Nach den übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemanns ist die Antragstellerin in ihrer Ehe nicht Opfer physischer Gewalt geworden. Sie hat ausgesagt, dass sie sich zwar von ihrem Ehemann nicht ernst genommen fühlte, aber nur einmal von ihm beleidigt worden sei, als er sie als Haushälterin bezeichnet habe. Die körperlichen Übergriffe auf den Antragsteller hat der Ehemann der Antragstellerin eingeräumt. Er sagte aus, dass er seine „Erziehungsversuche“ nach einer Weile eingestellt habe, weil er erkannt habe, dass sie wirkungslos seien. Die Antragstellerin hat ihrem Ehemann nie Einhalt geboten, sondern immer darauf gehofft, dass sich die Situation bessern werde. Eine Trennung hat sie trotz der Streitigkeiten mit dem Ehemann wegen der unterschiedlichen Vorstellungen über die Kindererziehung und ihre Rolle in der Ehe nach eigenen Aussagen nie in Betracht gezogen. Kommt das Verwaltungsgericht nach einer Gesamtabwägung aller Umstände deshalb zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar war, beruht diese Rechtsauffassung auf der eigenen Schilderung der Antragstellerin über ihr Eheleben in der mündlichen Verhandlung und ihrem Verhalten in der Ehe. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Schwelle zu einer psychischen Misshandlung des Antragstellers und der Antragstellerin durch das Verhalten des Ehemanns gegenüber dem Antragsteller nicht überschritten wurde. Vielmehr wird man dies erst dann annehmen können, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt haben. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht erst bei gravierenden Misshandlungen vor, es muss sich aber zumindest um solche Eingriffe des stammberechtigten Partners handeln, die auf Seiten des Opfers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist (Göbel/Zimmermann in Huber, AufenthG,1. Aufl. 2010, § 31 Rn. 14 m.w.N.). Dabei kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4 m.w.N.). Für eine solche Intensität ergeben sich aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen der Antragsteller aber keine Anhaltspunkte.

Bezüglich des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Antragstellerin als allein Personensorgeberechtigte keine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AufenthG scheitert am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insofern kommt es darauf an, ob sich der Antragsteller bereits lange Zeit im Bundesgebiet aufhält und hier integriert ist. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, U. v. 19.3.2002 – 1 C 19.01 – juris zu § 16 AuslG). Maßstabsbildend für den gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist zum einen eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen eine Integration sowie Integrationsfähigkeit. Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Eine besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der Defizite bei der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 AufenthG durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, aber trotz der sich hieraus ergebenden „Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (BVerwG, U. v. 19.3.2002, a. a. O.). Die Biografie des Antragstellers ist jedoch nicht der eines Wiederkehrers, wie ihn die gesetzliche Regelung voraussetzt, gleichwertig. Weder hat er sich 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten noch hat er 6 Jahre eine Schule besucht. Auch liegt er außerhalb des in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehenen Mindestalters. Der Gesetzgeber geht mit den in dieser Regelung bezeichneten Altersgrenzen davon aus, dass der Typus des Wiederkehrers Jugendlicher oder Heranwachsender ist (vgl. VGH BW, U.v. 30.8.1993 – 1 S 1044/93 – juris Rn. 23). In diesem Altersabschnitt ist die Entwicklung des in Deutschland aufgewachsenen Ausländers in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, häufig nicht mehr zumutbar erscheint. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Er ist erst neun Jahre alt und hat den überwiegenden Teil seiner bisherigen Kindheit auf den Philippinen verbracht. Er spricht mit der Antragstellerin zu Hause nach wie vor die Landessprache Tagalog. Zudem hat der Antragsteller das Defizit des Nichterreichens der Altersgrenze von 15 Jahren auch nicht durch die Übererfüllung der in § 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Merkmale ausgeglichen. Auch sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die für seine besondere Integrationsfähigkeit sprächen. Der Schulbesuch bereitete sowohl hinsichtlich seines Verhaltens als auch des Leistungsniveaus Schwierigkeiten.

Tatsachen, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO rechtfertigen würden, wurden in der Antragsbegründung nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung (5.000,-- Euro = 2.500,-- Euro und 2.500,-- Euro) beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht hinreichend dargelegt ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 3. April 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, nur bis längstens 30. September 2013 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Selbst wenn - wie vom Kläger vorgetragen - seine Ehefrau ihn ständig um Geld gebeten und ihm das letzte Geld abgenommen haben sollte‚ würde daraus keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG folgen. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nur vor‚ wenn es besondere Umstände während der Ehe in Deutschland dem Ehegatten unzumutbar machten‚ zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80. Dies würde voraussetzen‚ dass der Kläger ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Am 5. Februar 2013 habe er zwar eine Beschäftigung begonnen‚ die er mehr als ein Jahr ausgeübt habe. Während dieser Zeit sei er jedoch nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen‚ die das Kriterium der Ordnungsgemäßheit i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erster Spiegelstrich nicht erfülle. Einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung habe der Kläger nicht‚ weil er inzwischen aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und kein konkretes Arbeitsplatzangebot im Bundesgebiet bestehe. Es brauche nicht entschieden werden‚ ob die Klage allein schon deshalb unbegründet sei‚ weil der Kläger inzwischen in der Türkei lebe und zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein Visum benötige, so dass die Beklagte dem Kläger derzeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilen könne, sondern nur im Wege der zwischenbehördlichen Zustimmung eingebunden werde. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bestehe nicht‚ weil die vorgelegten medizinischen Berichte nicht bestimmt genug seien‚ um eine Reiseunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen annehmen zu können. Im Übrigen stelle sich nach der Ausreise des Klägers in die Türkei die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren zunächst vor‚ die Beklagte könne sich nicht darauf berufen‚ dass die Beschäftigung des Klägers nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewesen sei. Er habe bereits am 10. Januar 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und dabei eine Ehebestandserklärung abgegeben. Damals hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen. Es stelle eine besondere Härte dar‚ dass ihm die Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht verlängert worden sei. Auch durch das Verhalten seiner Ehefrau sei eine besondere Härte eingetreten. Durch ihre ständige Gier nach Geld sei der Kläger physisch und psychisch misshandelt worden. Dies ergebe sich aus dem Attest vom 27. Februar 2014. Es lägen daher auch gesundheitliche Gründe vor‚ weshalb die Verfügung der Beklagten rechtswidrig sei. Aus dem Attest ergebe sich‚ das die Krankheit erheblich und besorgniserregend sei.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführte Gier seiner Ehefrau nach Geld stellt keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus‚ dass der Kläger durch die Geldgier seiner Ehefrau psychisch misshandelt worden sei, an jeglicher konkreten Darlegung‚ welche Art von Übergriffen seitens der Ehefrau objektiv zur Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Klägers geführt haben sollen. Auch wenn der Kläger die finanziellen Forderungen seiner Ehefrau als belastend empfunden haben mag‚ ist aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich‚ dass sich der Kläger während der Ehe und vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer Situation befand‚ die maßgeblich von Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt war (vgl. BayVGH‚ B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit dem Kläger ein depressiv-suizidales Syndrom bescheinigt wird (Bericht von Dr. med. G.R. v. 6.3.2014), liegt dieser Befund weit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verhalten der Ehefrau während der Ehe, der dadurch bedingten Auflösung der Ehe und der geltend gemachten Erkrankung ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger vorbringt‚ dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 10. Januar 2013 noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gehabt habe‚ die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nur durch die zögerliche Sachbehandlung der Beklagten vereitelt worden sei und ihm die Beklagte nun vorhalte, sein Aufenthalt sei nicht ordnungsgemäß i. S. d. Art. 6 ARB 1/80‚ ergibt sich daraus keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt voraus‚ dass die erhebliche Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht. Erfasst werden damit nur solche Beeinträchtigungen des Ausländers‚ die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13 m. w. N.). Eine womöglich verzögerte Sachbehandlung der Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ist davon nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen‚ dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat. Der Kläger war zwar ab dem 5. Februar 2013 über ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt‚ seine Beschäftigung war aber nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80‚ weil die Geltungsdauer der ihm am 2. Juli 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis am 18. Januar 2013 endete und die ihm am 10. Januar 2013 ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 vermittelt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt‚ dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus. Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor‚ wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann - wie vorliegend durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 - abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Rechtsposition‚ so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 19.4.2012 - 1 C 10.11 - juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt‚ B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH‚ B. v. 18.8.2014 - 10 CS 14.1324 - Rn. 8 m. w. N.). Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter‚ aber auch nicht besser gestellt werden‚ als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Deshalb hat die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21). Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies‚ dass dann‚ wenn die Beklagte entschieden hätte‚ dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu‚ die Zeiten ab Antragstellung als ordnungsgemäße Aufenthaltszeiten im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 Berücksichtigung gefunden hätten. Umgekehrt können die Fiktionszeiten nach der endgültigen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führen.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag‚ die Beklagte sei bei Stellung des Verlängerungsantrags verpflichtet gewesen‚ ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe, so dass seine Beschäftigung ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 gewesen sei‚ begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen‚ dass dem Kläger spätestens nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 materiell kein Aufenthaltsrecht mehr zugestanden und daher keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen habe. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach das Innehaben einer formellen Rechtsposition für eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht ausreicht, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander gesetzt.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines Visumverfahrens für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind für die Entscheidung des Erstgerichts‚ die Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuweisen‚ nicht entscheidungserheblich (vgl. S. 19 des Urteils). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren sind daher nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Soweit der Kläger vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht richtig, weil das Gericht die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt habe, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erkrankung des Klägers beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheides vom 14. Februar 2014, nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies beruht darauf, dass der Kläger im Verfahren 10 CS 14.1324 geltend gemacht hat, er sei wegen seines besorgniserregenden Gesundheitszustands nicht reisefähig. Der behandelnde Arzt spricht in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2014 nur davon‚ dass eine Behandlung des depressiv-suizidalen Syndroms begonnen worden und der Zustand des Klägers weiter sehr besorgniserregend sei‚ so dass eine amtsärztliche Beurteilung der Reisefähigkeit erforderlich sei. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Juli 2014 ist vermerkt‚ dass der Kläger derzeit wegen seines schlechten Allgemeinzustands reiseunfähig sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt‚ dass sich nunmehr‚ nachdem der Kläger inzwischen in die Türkei ausgereist sei‚ die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr stelle. Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen das Urteil diesbezüglich unrichtig sein sollte. Auch führt er nicht aus, inwieweit eine etwaige Reiseunfähigkeit des Klägers wegen einer behandlungsbedürftigen Depression Auswirkungen auf seinen geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt haben solle.

Der Zulassungsgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Für eine substantiierte Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hätte es einer konkreten Bezeichnung und Darlegung bedurft‚ welche Rechts- und Tatsachenfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht und worin der besondere Schwierigkeitsgrad besteht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 18 m. w. N.). Dieses Erfordernis erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht hinreichend dargelegt ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 3. April 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, nur bis längstens 30. September 2013 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Selbst wenn - wie vom Kläger vorgetragen - seine Ehefrau ihn ständig um Geld gebeten und ihm das letzte Geld abgenommen haben sollte‚ würde daraus keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG folgen. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nur vor‚ wenn es besondere Umstände während der Ehe in Deutschland dem Ehegatten unzumutbar machten‚ zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80. Dies würde voraussetzen‚ dass der Kläger ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Am 5. Februar 2013 habe er zwar eine Beschäftigung begonnen‚ die er mehr als ein Jahr ausgeübt habe. Während dieser Zeit sei er jedoch nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen‚ die das Kriterium der Ordnungsgemäßheit i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erster Spiegelstrich nicht erfülle. Einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung habe der Kläger nicht‚ weil er inzwischen aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und kein konkretes Arbeitsplatzangebot im Bundesgebiet bestehe. Es brauche nicht entschieden werden‚ ob die Klage allein schon deshalb unbegründet sei‚ weil der Kläger inzwischen in der Türkei lebe und zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein Visum benötige, so dass die Beklagte dem Kläger derzeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilen könne, sondern nur im Wege der zwischenbehördlichen Zustimmung eingebunden werde. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bestehe nicht‚ weil die vorgelegten medizinischen Berichte nicht bestimmt genug seien‚ um eine Reiseunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen annehmen zu können. Im Übrigen stelle sich nach der Ausreise des Klägers in die Türkei die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren zunächst vor‚ die Beklagte könne sich nicht darauf berufen‚ dass die Beschäftigung des Klägers nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewesen sei. Er habe bereits am 10. Januar 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und dabei eine Ehebestandserklärung abgegeben. Damals hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen. Es stelle eine besondere Härte dar‚ dass ihm die Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht verlängert worden sei. Auch durch das Verhalten seiner Ehefrau sei eine besondere Härte eingetreten. Durch ihre ständige Gier nach Geld sei der Kläger physisch und psychisch misshandelt worden. Dies ergebe sich aus dem Attest vom 27. Februar 2014. Es lägen daher auch gesundheitliche Gründe vor‚ weshalb die Verfügung der Beklagten rechtswidrig sei. Aus dem Attest ergebe sich‚ das die Krankheit erheblich und besorgniserregend sei.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführte Gier seiner Ehefrau nach Geld stellt keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus‚ dass der Kläger durch die Geldgier seiner Ehefrau psychisch misshandelt worden sei, an jeglicher konkreten Darlegung‚ welche Art von Übergriffen seitens der Ehefrau objektiv zur Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Klägers geführt haben sollen. Auch wenn der Kläger die finanziellen Forderungen seiner Ehefrau als belastend empfunden haben mag‚ ist aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich‚ dass sich der Kläger während der Ehe und vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer Situation befand‚ die maßgeblich von Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt war (vgl. BayVGH‚ B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit dem Kläger ein depressiv-suizidales Syndrom bescheinigt wird (Bericht von Dr. med. G.R. v. 6.3.2014), liegt dieser Befund weit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verhalten der Ehefrau während der Ehe, der dadurch bedingten Auflösung der Ehe und der geltend gemachten Erkrankung ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger vorbringt‚ dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 10. Januar 2013 noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gehabt habe‚ die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nur durch die zögerliche Sachbehandlung der Beklagten vereitelt worden sei und ihm die Beklagte nun vorhalte, sein Aufenthalt sei nicht ordnungsgemäß i. S. d. Art. 6 ARB 1/80‚ ergibt sich daraus keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt voraus‚ dass die erhebliche Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht. Erfasst werden damit nur solche Beeinträchtigungen des Ausländers‚ die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13 m. w. N.). Eine womöglich verzögerte Sachbehandlung der Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ist davon nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen‚ dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat. Der Kläger war zwar ab dem 5. Februar 2013 über ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt‚ seine Beschäftigung war aber nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80‚ weil die Geltungsdauer der ihm am 2. Juli 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis am 18. Januar 2013 endete und die ihm am 10. Januar 2013 ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 vermittelt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt‚ dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus. Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor‚ wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann - wie vorliegend durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 - abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Rechtsposition‚ so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 19.4.2012 - 1 C 10.11 - juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt‚ B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH‚ B. v. 18.8.2014 - 10 CS 14.1324 - Rn. 8 m. w. N.). Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter‚ aber auch nicht besser gestellt werden‚ als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Deshalb hat die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21). Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies‚ dass dann‚ wenn die Beklagte entschieden hätte‚ dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu‚ die Zeiten ab Antragstellung als ordnungsgemäße Aufenthaltszeiten im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 Berücksichtigung gefunden hätten. Umgekehrt können die Fiktionszeiten nach der endgültigen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führen.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag‚ die Beklagte sei bei Stellung des Verlängerungsantrags verpflichtet gewesen‚ ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe, so dass seine Beschäftigung ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 gewesen sei‚ begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen‚ dass dem Kläger spätestens nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 materiell kein Aufenthaltsrecht mehr zugestanden und daher keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen habe. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach das Innehaben einer formellen Rechtsposition für eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht ausreicht, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander gesetzt.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines Visumverfahrens für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind für die Entscheidung des Erstgerichts‚ die Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuweisen‚ nicht entscheidungserheblich (vgl. S. 19 des Urteils). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren sind daher nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Soweit der Kläger vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht richtig, weil das Gericht die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt habe, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erkrankung des Klägers beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheides vom 14. Februar 2014, nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies beruht darauf, dass der Kläger im Verfahren 10 CS 14.1324 geltend gemacht hat, er sei wegen seines besorgniserregenden Gesundheitszustands nicht reisefähig. Der behandelnde Arzt spricht in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2014 nur davon‚ dass eine Behandlung des depressiv-suizidalen Syndroms begonnen worden und der Zustand des Klägers weiter sehr besorgniserregend sei‚ so dass eine amtsärztliche Beurteilung der Reisefähigkeit erforderlich sei. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Juli 2014 ist vermerkt‚ dass der Kläger derzeit wegen seines schlechten Allgemeinzustands reiseunfähig sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt‚ dass sich nunmehr‚ nachdem der Kläger inzwischen in die Türkei ausgereist sei‚ die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr stelle. Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen das Urteil diesbezüglich unrichtig sein sollte. Auch führt er nicht aus, inwieweit eine etwaige Reiseunfähigkeit des Klägers wegen einer behandlungsbedürftigen Depression Auswirkungen auf seinen geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt haben solle.

Der Zulassungsgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Für eine substantiierte Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hätte es einer konkreten Bezeichnung und Darlegung bedurft‚ welche Rechts- und Tatsachenfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht und worin der besondere Schwierigkeitsgrad besteht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 18 m. w. N.). Dieses Erfordernis erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.