Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Befristung auf Null oder jedenfalls kürzere Befristung gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU des aufgrund einer (bestandskräftigen) Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger entsprechend der Zulassungsbegründung seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2014 noch einen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise mit einer in diesem Fall statthaften Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO; vgl. BVerwG, U. v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - juris Rn. 7) geltend macht oder gemäß den ergänzenden Ausführungen seines nunmehrigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. März 2015 nur die behördliche Befristungsentscheidung (mit einer Sperrfrist von drei Jahren ab Ausreise) durch einen Anfechtungsantrag in dem für rechtswidrig erachteten Umfang - der Bevollmächtigte hält eine Sperrfrist von eineinhalb Jahren für angemessen - angreift (zur Statthaftigkeit eines solchen Anfechtungsantrags vgl. z. B. BVerwG, B. v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 13; B. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 31). Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die im Bescheid des Landratsamts vom 8. November 2013 nachträglich verfügte Befristung der Wirkungen der (bestandskräftigen) Verlustfeststellung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU (in der bis 8.12.2014 noch geltenden alten Fassung) rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der vom Kläger begehrten Befristung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. hier Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - juris Rn. 6; U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 10). Als Anspruchs- bzw. Rechtsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher nunmehr § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in der Fassung des am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S. 1922; vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 a. a. O. Rn. 10). Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU ist das in § 7 Abs. 2 Satz 1 für den Fall einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 7 Abs. 2 Satz 7 FreizügG/EU).

Zu den für die Fristbemessung nach dieser Bestimmung maßgebenden Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 25. März 2015 (a. a. O. Rn. 23 ff.) Folgendes festgestellt: Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist damit - wie bisher - keine Höchstfrist vorgesehen. Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Angesichts der auch nach neuer Rechtslage weitgehend unverändert gebliebenen normativen Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist kann zur weiteren Konkretisierung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Befristungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a. F. zurückgegriffen werden. Hiernach ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verbundenen spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Errichtung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG maßgebenden Erwägungen für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 33) gelten auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach dessen Neufassung im Dezember 2014, weshalb die zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ergangene Rechtsprechung auch für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU zu übertragen ist (BVerwG, U. v. 25.3.2015 a. a. O. Rn. 29).

Ausgehend von diesen für die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU maßgeblichen Grundsätzen, die auch das Verwaltungsgericht beachtet hat, erweist sich die im Bescheid vom 8. November 2013 durch das Landratsamt verfügte Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als nicht unverhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Zunächst ist das Verwaltungsgericht bei der zur Fristbestimmung im ersten Schritt anzustellenden Gefahrenprognose zu Recht davon ausgegangen, dass vom Kläger (auch) aktuell weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat dabei darauf abgestellt, dass der Kläger wiederholt und zudem äußerst schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten begangen hat und bereits zweimal wegen solcher - auch besonders gemeinschädlicher - Betäubungsmittelstraftaten zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als 5 Jahren verurteilt worden sei. Der Kläger habe die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht mehr aufgrund eigener Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern aus reinem Gewinnstreben begangen und zum Tatzeitpunkt noch unter offener Bewährung gestanden. Weder der vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 23. März 2009 geschlossene Vergleich (nach dem die Wirkungen der bereits mit Bescheid vom 22.5.2006 verfügten Verlustfeststellung mit der Festsetzung einer 10-jährigen Sperrfrist sowie der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels erst bei einem Widerruf der dem Kläger von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 22.7.2008 bewilligten Straf(rest)aussetzung zur Bewährung eintreten sollten), noch seine familiären Bindungen und Verpflichtungen hätten den Kläger davon abgehalten, weiter schwere (Betäubungsmittel-)Straftaten zu begehen. Obwohl der Kläger unter dem Eindruck der Bewährung gestanden habe und damit habe rechnen müssen, dass das auf zehn Jahre festgesetzte Wiedereinreiseverbot bestandskräftig werde, habe er erneut schwerwiegende Straftaten mit gravierenden Folgen für Leben und Gesundheit Dritter begangen. Angesichts der langjährigen Delinquenz des Klägers und der hohen Gefahr eines (erneuten) Rückfalls könne erst nach einem hinreichend langen Zeitraum beurteilt werden, ob die mit der Verlustfeststellung verbundenen (spezialpräventiven) Wirkungen tatsächlich erreicht seien.

Demgegenüber macht der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend, der Tod seiner Ehefrau Anfang 2012 habe für ihn einen tiefen Einschnitt bedeutet. Ihm sei klar geworden, dass er für seine Kinder nun die einzige Bezugsperson sei. Weitere Straftaten werde er nicht mehr begehen, um seinen Kindern einen festen Halt zu geben und ihnen ein glückliches und zufriedenes Leben auch ohne Mutter zu ermöglichen. Schon dadurch tendiere die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straftatenbegehung gegen Null.

Damit wird jedoch die Gefahrenprognose des Erstgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Der Kläger, der sich ab 1994 immer wieder (ohne festen Wohnsitz) im Bundesgebiet aufhielt und hier wechselnden Beschäftigungen nachging und bereits mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 20. Dezember 2001 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ecstasy-Tabletten sowie Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (die Vollstreckung war zunächst zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt worden war, wurde mit Urteil des Landgerichts M. vom 15. Februar 2005 (erneut) u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der unerlaubten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren fünf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde wegen seines Hanges zum Betäubungsmittelkonsum nach § 64 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Kläger, der im April 2002 in zweiter Ehe seine deutsche Ehefrau J.H. geheiratet hatte und Vater von zwei am 24. Januar 2003 und 17. Februar 2004 geborenen Söhnen geworden war, als Mitglied einer hierarchisch auf verschiedenen Kommandoebenen organisierten Gruppe litauischer Staatsangehöriger Heroin und Kokain in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und gewinnbringend vertrieben. Nach erfolgreicher Beendigung der im Bezirkskrankenhaus K. durchgeführten Drogentherapie und der Aussetzung der weiteren Vollstreckung seiner Unterbringung und des Rests der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 15. Februar 2005 zur Bewährung wurde beim Kläger zwar mit Bescheid des Landratsamts U. vom 22. Mai 2006 der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis-EU abgelehnt und ihm für die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise die Wiedereinreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt. In dem diesen Bescheid betreffenden Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde dem Kläger im Jahr 2009 durch die vergleichsweise Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die mit diesem Bescheid erstrebten Wirkungen erst mit Widerruf der dem Kläger vom Strafvollstreckungsgericht eingeräumten Bewährung eintreten sollen, nochmals die Möglichkeit eröffnet, im Bundesgebiet bei seiner Familie und insbesondere seinen kleinen Kindern bleiben zu können. Auch diese Möglichkeit hat der Kläger jedoch nicht genutzt. Vielmehr wurde er mit Urteil des Landgerichts M. vom 14. September 2011 wiederum wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Strafgericht dabei zulasten des Klägers vor allem berücksichtigt, dass er erneut mit härteren Drogen in Form von Ecstasy und Metamfetamin Handel getrieben, zur Tatzeit unter Reststrafenbewährung und Führungsaufsicht gestanden habe und mit hoher krimineller Energie eine große Menge unterschiedlicher Betäubungsmittel angehäuft und professionell versteckt habe. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger hätten weder seine familiären Bindungen und Verpflichtungen - am 28. März 2010 wurde seine Tochter Alina geboren, seine Ehefrau litt an einer schweren alkoholbedingten Erkrankung - noch der drohende Widerruf seiner Bewährung und in der Folge eine erneute längere Strafhaft davon abhalten können, erneut und zuletzt aus reinem Gewinnstreben schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten zu begehen, ist nach alledem nur folgerichtig. Die Behauptung im Zulassungsverfahren, der Tod seiner Ehefrau sei im Leben des Klägers die entscheidende Zäsur gewesen, „der Stellenwert der Kinder“ sei „für den Kläger nun wesentlich höher“, „weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger neue Straftaten begeht, gegen Null“ gehe, ist durch nichts belegt oder glaubhaft gemacht und deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Gefahrenprognose und die vom Erstgericht angenommene hohe Gefahr eines erneuten Rückfalls ernsthaft zu erschüttern. Dass die Gefahren für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere dem vom Kläger ebenfalls bereits gehandelten besonders gefährlichen Heroin ausgehen, besonders schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 27.5.2014 - 10 B 12.1700 - juris Rn. 31 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch BVerwG, U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12). Auch nach Auffassung des Senats ist deshalb davon auszugehen, dass vom Kläger ungeachtet seiner diesbezüglichen Einwände weiterhin für eine ganz erhebliche Zeit lang schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die erneute Begehung gravierender Betäubungsmittelstraftaten ausgehen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht hätte auch in Betracht ziehen müssen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau für die Familie ein gemeinsames Zuhause in Form eines Eigenheims habe beschaffen wollen und an diesem Ziel gearbeitet habe, „wobei er sich zu der Straftat habe hinreißen lassen“.

Diese Gefahrenprognose gilt angesichts der dargelegten Gesamtumstände, der langjährigen einschlägigen Delinquenz des Klägers auch unabhängig von einer Betäubungsmittelabhängigkeit und der bei seinen Straftaten gezeigten ganz erheblichen kriminellen Energie für einen derzeit (noch) nicht bzw. kaum absehbaren Zeitraum. Jedenfalls wäre unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.), und mit Blick auf andere vergleichbare Fälle (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 27.5.2014 - 10 B 12.1700 - juris Rn. 35) nach Auffassung des Senats in einem ersten Schritt eine Sperrfrist für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet von mindestens sieben Jahren festzusetzen. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, da die letzte strafrechtliche Verurteilung fünf Jahre und sechs Monate betrage, müsse die im ersten Schritt festzulegende Sperrfrist unterhalb dieses Zeitraums liegen, weshalb in der ersten Stufe ein Zeitraum von vier Jahren angemessen und erforderlich sei, verkennt das auf dieser Stufe allein maßgebliche öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr, hier an der Abwehr schwerwiegender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die erneute Begehung vergleichbarer Betäubungsmittelstraftaten.

Die so bestimmte Frist ist, wovon auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeht, auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Klägers (s. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU), insbesondere seines durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben, gegebenenfalls zu relativieren, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dabei die zu schützenden Belange weder verkannt noch falsch gewichtet und die streitbefangene Befristungsentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu Recht als angemessen und noch ausreichend erachtet.

Das Verwaltungsgericht ist bei der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern auch unter Berücksichtigung der Einschätzung der in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiterin des Jugendamtes zutreffend davon ausgegangen, dass die inzwischen 5-jährige Tochter Alina bisher noch keine engere emotionale Bindung zum Kläger entwickelt hat, weil sie zum Zeitpunkt seiner letzten Inhaftierung erst acht Monate alt war, ein erster persönlicher Kontakt zum Vater erst wieder mit dreieinhalb Jahren erfolgte und seither auch nur wenige Besuchskontakte in der JVA stattfanden. So hat die Mitarbeiterin des Jugendamtes den erzieherischen und emotionalen Einfluss des Klägers auf seine Tochter als gegen Null tendierend bezeichnet. Bezüglich der beiden 11- und 12-jährigen Söhne des Klägers ist das Verwaltungsgericht zwar von einer engeren Bindung zum Vater ausgegangen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend festgestellt, dass der Kläger seiner Personensorge für die beiden Söhne nur in einzelnen Phasen nachgekommen sei und die Vater-Kind-Kontakte auch hier im Wesentlichen durch regelmäßige Besuche und vierteljährliche Vater-Kind-Treffen in der Justizvollzugsanstalt, telefonische und briefliche Kontakte sowie Geschenke geprägt gewesen seien. Mit Blick auf das für 6. Oktober 2018 vorgemerkte Ende der Strafhaft sei die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern auch auf längere Sicht auf telefonische Kontakte und sporadische kurze Besuche beschränkt. Zwar würden mit der Ausreise des Klägers die Kontaktmöglichkeiten noch weiter eingeschränkt; diese könnten aber auch nach Litauen telefonisch, brieflich und mittels einzelner Besuche aufrechterhalten werden. Entscheidend für die weitere Entwicklung und das Wohl der Kinder sei in ihrer jetzigen Entwicklungsphase die Fortführung der derzeitigen Unterbringung in Pflegefamilien bzw. bei den Schwiegereltern des Klägers, die den Kindern auch nach Einschätzung des Jugendamtes die erforderliche Konstanz und Stabilität im Leben biete.

Dagegen wendet der Kläger im Zulassungsverfahren im Wesentlichen ein, müsse er die Bundesrepublik verlassen, werde ihm die für das Kindeswohl erforderliche Annäherung an seine Tochter mit dem weiteren Aufbau einer emotionalen Bindung unmöglich. Die im Übrigen inzwischen ebenfalls bei seinen Schwiegereltern dauerhaft untergebrachten Söhne hätten auch während der wiederholten Inhaftierung des Klägers den Kontakt zu ihrem Vater durch regelmäßige Besuche, Vater-Kind-Treffen in der JVA sowie telefonisch und brieflich aufrechterhalten. Im Fall der Aufenthaltsbeendigung drohe allen Kindern letztlich der Verlust auch des Vaters. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Kindern aus Litauen sei schon aufgrund der Entfernung und der finanziellen Verhältnisse sehr schwierig. Als für seine Kinder (nunmehr) allein Sorgeberechtigter habe er die elterliche Sorge immer ernst genommen und im Rahmen der dargelegten Kontakte auch tatsächlich ausgeübt. Auch in einem Führungsbericht der JVA vom 12. November 2014 werde das Verhältnis zu seinen Kindern als gut bezeichnet und festgestellt, dass sich der Kläger auch seiner Tochter Alina gegenüber zugewandt, liebevoll und bemüht verhalten habe. Er habe sich selbstverständlich häufigere Besuche seiner Kinder in der JVA gewünscht. Die drei Kinder lebten inzwischen gemeinsam bei den Schwiegereltern, die vom Jugendamt als Pflegeeltern bestellt worden seien. Er werde sich bemühen, nunmehr von Litauen aus auf die Pflege und Sorge für seine Kinder den elterlichen Einfluss auszuüben und Unterhaltszahlungen zu leisten. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung, sei auf dem Arbeitsmarkt gut vermittelbar und beziehe im Übrigen eine Witwenrente, die nach seiner Rückkehr zum Lebensunterhalt der Familie beitragen werde. Vom Verwaltungsgericht sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund des Beschlusses der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2014 gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafen abgesehen worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Abschiebung nach Litauen bestehe eine offene Reststrafe von 44 Monaten, deren Vollstreckung für den Fall der Rückkehr in die Bundesrepublik angeordnet worden sei. Damit stehe aber fest, dass sich der Zeitraum, in welchem er und seine Kinder voneinander getrennt leben müssten, tatsächlich ganz erheblich länger gestalten werde als die drei Jahre Sperrfrist. Daher müsse die Sperrfrist deutlich reduziert werden, wobei eineinhalb Jahre als angemessen erachtet würden. Das Verwaltungsgericht habe nicht nur die Bedeutung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern verkannt, sondern auch nicht berücksichtigt, dass er seit einer früheren Entwöhnungstherapie keine Drogen mehr konsumiere und sein Leben im Griff habe. Er habe im Strafprozess ein Geständnis abgelegt, sich die Inhaftierung zu Herzen genommen und seine Verantwortung für die Kinder und sein eigenes Leben nunmehr nachhaltig erkannt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung eine gute berufliche Zukunftsperspektive in Deutschland.

Auch damit wird die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris) und - dieser Rechtsprechung folgend - des Senats (vgl. zuletzt U. v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 83) ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG a. a. O. Rn. 14 m.w. Rspr-nachweisen).

Nach diesen Maßgaben stellt sich aber die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre ab Ausreise als zumutbar und damit verhältnismäßig dar. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der konkreten Situation des Klägers und seiner drei Kinder, die gekennzeichnet ist von einer auch bisher im Wesentlichen (nur) auf der Basis von Besuchen, telefonischen und brieflichen Kontakten und Geschenken wahrgenommenen, eher sporadischen (d. h. von Abwesenheiten und Unterbrechungen geprägten) Elternverantwortung, einer gerade bei der noch sehr kleinen Tochter Alina allenfalls erst im Aufbau begriffenen emotionalen Bindung und einer für die weitere Entwicklung und das Wohl der Kinder in ihrer jetzigen Entwicklungsphase in erster Linie erforderlichen Konstanz und Stabilität im Rahmen ihrer Unterbringung bei den Schwiegereltern des Klägers als vom Jugendamt bestellte Pflegeeltern, eine zeitlich begrenzte Trennung des Klägers von seinen Kindern nicht als unzumutbar anzusehen ist.

Der auf die Dauer dieser Trennung bezogene Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung der zumutbaren Sperrfrist nicht die Problematik der noch offenen Reststrafe von ca. 44 Monaten berücksichtigt und nicht hinreichend gewürdigt, dass sich dadurch der Trennungszeitraum tatsächlich erheblich verlängere, greift ebenfalls nicht durch. Denn wenn beim Kläger nicht nach § 456a StPO von der Vollstreckung der bei ihm noch offenen Freiheitsstrafe abgesehen worden wäre, würde sich die Trennungssituation infolge der streitbefangenen Befristungsentscheidung, jedenfalls was deren Dauer anbelangt, nicht anders darstellen. Die vom Kläger beanstandete Sondersituation, die seiner Meinung nach bei der Bemessung der Dauer der Frist hätte berücksichtigt werden müssen, besteht daher tatsächlich nicht.

Rechtlich nicht zu beanstanden sind entgegen der Auffassung des Klägers schließlich die vom Verwaltungsgericht bei der Würdigung der sonstigen persönlichen Umstände angestellten Erwägungen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die den Kläger in Litauen erwartende Situation zutreffend gewürdigt und zu Recht festgestellt, dass der Kläger auch bei einem Verbleib im Bundesgebiet vor dem Problem stünde, sich (und seinen Kindern) eine neue Existenz aufzubauen.

Lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht unter Nr. 2. der angefochtenen Entscheidung noch behandelte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig davon, dass diese Ablehnung schon vom Klageantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2014 nicht (mehr) erfasst war, jedenfalls nicht Gegenstand des Zulassungsantrags ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

In Abänderung der Nr. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm (zunächst) unter bestimmten Voraussetzungen die Befristung des Wiedereinreiseverbots auf sieben Jahre (beginnend mit der Ausreise) zugesagt wurde.

Der am 9. August 1981 in München geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat sich seit seiner Geburt in Deutschland aufgehalten. Zum Zeitpunkt seiner Geburt und in den darauf folgenden Jahren stand seine damals ebenfalls in München wohnende Mutter nach dem vorliegenden Rentenversicherungsverlauf durchgehend in einem Arbeitsverhältnis. Am 5. August 1997 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Der Kläger hat nach dem Besuch der 9. Jahrgangsstufe der Hauptschule seine Schulausbildung beendet, weitergehende Schulabschlüsse hat er nicht erlangt. Begonnene Ausbildungsverhältnisse zum Kfz-Techniker und IT-Systemelektroniker hat er vorzeitig abgebrochen. Eine Ausbildung zum Drucker und Mediendesigner hat der Kläger nach eigenen Angaben in der JVA Niederschönenfeld erfolgreich beendet.

Der Kläger ist Vater einer von seiner früheren Lebensgefährtin, Frau F., am 1. Januar 2002 geborenen Tochter Y., die wie ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Y. ist seit dem 1. Oktober 2007 in einem Kinderheim untergebracht. Aufgrund der Drogenabhängigkeit beider Elternteile beschränkte das Amtsgericht München - Abteilung Familiensachen - mit Beschluss vom 27. Februar 2009 das Sorgerecht der Mutter und bestellte für das Kind eine Ergänzungspflegerin. Beide Elternteile nahmen die ihnen eingeräumten begrenzten Besuchskontakte zu ihrer Tochter - soweit haftbedingt möglich - zuverlässig wahr. Zwischen dem Kläger und seiner Tochter Y. bestehen regelmäßige briefliche Kontakte und Besuchskontakte.

Der Kläger trat mehrfach und insbesondere mit den nachfolgend aufgeführten Delikten strafrechtlich in Erscheinung:

Urteil des Amtsgerichts München vom 8.2.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - 4 Wochen Jugendarrest

Urteil des Amtsgerichts München vom 17.6.2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall in 274 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen - ein Jahr Jugendstrafe zur Bewährung, Strafaussetzung widerrufen

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.12.2004 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - 9 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung, Strafaussetzung widerrufen

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.10.2005 wegen gemeinschaftlich begangenen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - 2 Jahre Freiheitsstrafe, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 28.3.2012 bzw. 28.9.2012

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.6.2008 wegen Diebstahls - 50 Tagessätze zu je 10 €

Urteil des Landgerichts München I vom 3.5.2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 sachlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten, Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 (inzwischen rechtskräftig geworden) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts hatte der zum Tatzeitpunkt gemäß § 64 StGB im Isar-Amper-Klinikum untergebrachte Kläger 500 Gramm Heroin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 wies die Beklagte den Kläger nach erfolgter Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1.), sicherte ihm unter bestimmten Bedingungen zu, das Wiedereinreiseverbot auf sieben Jahre, beginnend mit der Ausreise, zu befristen (Nr. 2.) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 3.). Durch die rechtskräftige Verurteilung aufgrund von Betäubungsmittelstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten seien grundsätzlich die zwingenden Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt. Aufgrund des durchgehenden Arbeitsverhältnisses seiner Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt habe der Kläger einen Anspruch nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Demgemäß dürfe er nur aus spezialpräventiven Gründen im Wege einer Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Die danach gegebenen Anforderungen für eine Aufenthaltsbeendigung lägen in seinem Fall vor. Der Kläger habe wiederholt gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik verstoßen. Es bestehe auch die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Der Kläger sei immer wieder wegen Straftaten wie Diebstahl, Körperverletzung, Erwerb/Besitz von Betäubungsmitteln, gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl, Hausfriedensbruch, Bedrohung, gemeinschaftlicher Raub, gefährliche Körperverletzung sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Begonnene Drogentherapien habe er immer wieder abgebrochen. Eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Vielmehr sei der Kläger seit seinem 13. Lebensjahr Drogenkonsument und habe zuletzt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin regelmäßig Heroin und Kokain konsumiert. Auch das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter habe auf den Kläger nicht stabilisierend gewirkt. Der Kläger habe zuletzt lediglich 14-tägig begleitete Besuchskontakte zu seiner Tochter gehabt. Sowohl nach Art und Umfang der abgeurteilten Straftaten als auch unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit bestehe beim Kläger eine erhöhte Wiederholungsgefahr und daher die ernsthafte Gefahr weiterer besonders schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ausweisung entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Insbesondere stünden die nach § 55 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigenden persönlichen Interessen und Umstände der Verfügung nicht entgegen. Die Ausweisung erweise sich auch im Hinblick auf den Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.

Auf die Klage des Klägers vom 16. Februar 2011 hin hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 mit Urteil vom 9. Februar 2012 aufgehoben. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgesehenen Befristung des Wiedereinreiseverbots unverhältnismäßig. Es sei zwar davon auszugehen, dass vom Kläger angesichts seiner letzten strafrechtlich abgeurteilten Delikte trotz seiner Therapiefortschritte noch eine gegenwärtige und konkrete Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgehe, diese Gefahr aber im Zuge der begonnenen Therapie weniger groß sei als noch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Angesichts der Aussage der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers und seines bisherigen Therapieverlaufs sei von einem inzwischen verminderten Maß an Gefährlichkeit auszugehen. Die vom Kläger gezeigte positive Entwicklung im Rahmen seiner Therapie führe zwar nicht dazu, dass eine Ausweisung im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 wegen fehlender hinreichender Schwere der Gefahr von vornherein ausgeschlossen wäre. Jedoch müsse die zu verzeichnende positive Entwicklung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden. Zugunsten des Klägers sprächen der bislang positive Verlauf seiner Therapie, seine eindeutige Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland und seine familiäre Bindung zur heute zehnjährigen Tochter Y., zu der er regelmäßigen Kontakt habe und für deren Kindeswohl sich ein Abbruch der Beziehungen negativ auswirken würde. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte würden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die für einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Umstände überwiegen. Daran ändere auch die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vorgesehene Befristung des Wiedereinreiseverbots nichts. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung sei auch die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2012 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die vom Verwaltungsgericht angestellte Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr beim Kläger habe sich als falsch erwiesen. Aufgrund eines Suchtmittelrückfalls beim Kläger nur wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht habe das den Kläger behandelnde Klinikum nunmehr empfohlen, die Therapiemaßnahme wegen Aussichtslosigkeit zu beenden, weil aus ärztlich-therapeutischer Sicht trotz intensiver Bemühungen beim Kläger die mit der Unterbringung in der Maßregel verbundenen Zielsetzungen nicht (mehr) erreicht werden könnten. Neben diesem Rückfall seien beim Kläger auch weitere Regelverstöße wie ein nicht erlaubtes Handy, das Erzeugen eines Klimas der Angst und der Verkauf von Drogen auf dem Krankenhausgelände bekannt geworden. Zudem sei er mit Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 wegen einer Betäubungsmittelstraftat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit bestätigte der Kläger nicht nur die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Gefahrenprognose. Vielmehr sei zum heutigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft noch höher zu bewerten als zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Von einer nur ansatzweise positiven Entwicklung des Klägers könne nicht mehr ausgegangen werden. Damit überwiege im Ergebnis das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem persönlichen Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Der Kläger habe durch seinen erneuten Drogenkonsum den bestehenden persönlichen und guten Kontakt zu seiner Tochter abgebrochen und werde nach Abbruch des Maßregelvollzugs eine langjährige Haftstrafe verbüßen müssen. Hier werde der Kontakt - wenn überhaupt - nur auf wenige Besuche begrenzt sein und sich mehr auf Brief- und Telefonkontakte verlagern. Solche Kontakte seien dem Kläger auch von seinem Heimatland aus möglich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2013 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Von der Beklagten wurde dabei ein Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 mit einer Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen sowie einer Änderung der Nr. 2. des streitbefangenen Bescheids vom 18. Januar 2011 wie folgt übergeben: „2. Die Wiedereinreise ist für sieben Jahre untersagt. Die Frist beginnt mit der Ausreise.“

Im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013, mit dem der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nachdem das Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 hinsichtlich des Klägers am 28. Januar 2014 rechtskräftig geworden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren auf Antrag der Beklagten fortgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers zu dessen Beziehung zur Tochter Y. Stellung genommen und dazu Stellungnahmen des Kinderheims, in dem Y. untergebracht ist, vom 28. März 2014 sowie des zuständigen Sozialbürgerhauses der Beklagten vom 25. März 2014 vorgelegt.

Auf gerichtliche Anforderung hat die Justizvollzugsanstalt Straubing einen aktuellen Führungsbericht zum Kläger vom 24. April 2014 übersandt.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 hat die Beklagte ihre der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO aktualisiert bzw. ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, die Behördenakte sowie die beigezogenen Strafakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Januar 2011 in der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2013 und 26. Mai 2014 geänderten Form ist ebenso unbegründet wie das in seinem Anfechtungsbegehren enthaltene Hilfsbegehren auf Festsetzung einer kürzeren als der von der Beklagten bestimmten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nachfolgend 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist; die von der Beklagten in Abänderung der ursprünglichen (bloßen) Zusicherung mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2013 festgesetzte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von sieben Jahren ist verhältnismäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; nachfolgend 2.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.).

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Verfügung der Beklagten ist § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).

Der in Deutschland geborene Kläger, der als Familienangehöriger seiner dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Mutter unstreitig ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat, kann deshalb nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Diese Voraussetzungen sind in seinem Fall gegeben. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor (BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 11).

Der seit vielen Jahren drogenabhängige Kläger ist nach einer Reihe früherer Drogenstraftaten mit Urteil des Landgerichts München I vom 3. Mai 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier sachlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt worden. Mit am 28. Januar 2014 rechtskräftig gewordenen Strafurteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2013 wurde er erneut wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts München I hatte der zum Tatzeitpunkt noch gemäß § 64 StGB im Isar-Amper-Klinikum zur Entziehung untergebrachte Kläger 500 g Heroin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben. Dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere dem vom Kläger gehandelten besonders gefährlichen Heroin ausgehen, besonders schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 mit Nachweisen der einschlägigen Rspr des EuGH und des EGMR; BayVGH, B.v. 4.7.2013 - 10 ZB 13.949 u. a. - Rn. 4 m. w. N.). Auch stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar. Der Kläger hat seine langjährige Drogenabhängigkeit trotz gerichtlich 2010 angeordneter und im Zeitraum Juni 2010 bis Februar 2012 im Isar-Amper-Klinikum durchgeführter Entzugstherapie nicht überwunden. Er hat ausweislich der Feststellungen des Landgerichts München I in dessen Strafurteil vom 10. Juli 2013 noch während seines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB planvoll und mit hoher krimineller Energie 500 g Heroin zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und dazu einen noch innerhalb des gemeinsamen Maßregelvollzugs hergestellten Kontakt zu einer ebenfalls dort (zeitweilig) untergebrachten Person genutzt, um dieses grenzübergreifende Heroingeschäft durchzuführen (vgl. S. 79 ff. des Strafurteils vom 10.7.2013). Gerade der strafbare Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere Heroin, gegebenenfalls auch zur Finanzierung der eigenen Sucht, der die Abhängigkeit anderer Drogenkonsumenten aufrecht erhält oder verstärkt und auf eine Erweiterung des Kundenkreises angelegt ist, führt zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertigt. Die Verhinderung von weiteren erheblichen Straftaten des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt deshalb ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U.v. 27.9.2012 - 10 B 10.1084 - juris Rn. 50).

Vom Kläger geht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine ganz erhebliche Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Straftaten gerade auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität aus. Die Beklagte hat im Rahmen der von ihr mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 aktualisierten Ermessenserwägungen zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger seit 1997 immer wieder und mit steigender Intensität strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich weder durch Bewährungs- noch verbüßte Haftstrafen oder zuletzt durch Unterbringung im Maßregelvollzug von der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte abhalten ließ. Insbesondere mit der mit Strafurteil vom 10. Juli 2013 abgeurteilten Straftat während seines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB hat der Kläger gezeigt, dass er trotz eines intensivtherapeutischen Umfelds nicht in der Lage oder nicht willens ist, sein bis dahin gezeigtes (strafrechtliches) Verhalten grundlegend zu ändern, seine langjährige Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen und künftig ein straffreies Leben zu führen. Dass der Kläger nach dem aktuellen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt S. vom 24. April 2014 dort disziplinarisch bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist und nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten Anträge auf Durchführung einer Ausbildung und einer Drogenberatung gestellt hat, fällt demgegenüber für die anzustellende tatrichterliche Prognose nicht ins Gewicht.

Die Ausweisung des Klägers erweist sich als zur Wahrung des oben dargelegten Grundinteresses der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Bei dieser Prüfung müssen die Behörden sowohl die Grundrechte des Betroffenen, vor allem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dabei die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigen (EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 80 und 82).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die angefochtene Ausweisung des Klägers bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände weder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) noch in sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dar. Die Beklagte, die ihrer im materiellen Recht wurzelnden Verpflichtung zur Aktualisierung ihrer (Ausweisungs-) Ermessenserwägungen entsprechend mit Schriftsätzen vom 14. Oktober 2013 und zuletzt 16. Mai 2014 in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO die die Ausweisungsverfügung tragenden Ermessenserwägungen aktualisiert und ergänzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff., 17), hat die schützenswerten Belange des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebende Kläger als faktischer Inländer anzusehen ist, für den es trotz seiner türkischen Sprachkenntnisse relativ schwierig sein wird, sich ein Leben in der Türkei aufzubauen und sich dort zurechtzufinden. Die Beklagte hat weiter in den Blick genommen, dass der Kläger vor allem eine besonders schützenswerte familiäre Bindung an seine inzwischen 12jährige Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, die allerdings bereits seit 2007 in einem Kinderheim untergebracht ist. Zu dieser für seine Tochter Y. wichtigen Vater-Tochter-Beziehung hat die Beklagte aber auch zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Vater für sein Kind aufgrund Haft oder Unterbringung schon in der Vergangenheit überwiegend nicht greifbar gewesen sei und Besuchskontakte in einem Umfang, wie sie die Vater-Tochter-Beziehung bisher im Wesentlichen prägten, auch in Zukunft über regelmäßige Besuche beim Kläger in der Justizvollzugsanstalt möglich seien. Aufgrund der erneuten Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe werde Y. bei der geplanten Haftentlassung des Klägers im Jahr 2020 bereits volljährig sein. Demgemäß werde der Kläger seiner Tochter während ihrer wesentlichen Entwicklungsphasen bis zum Eintritt der Volljährigkeit im Bundesgebiet - wie bisher - als Bezugsperson zur Verfügung stehen. Die durch die Beklagte unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die schweren Betäubungsmittelstraftaten des Klägers, seine langjährige nicht überwundene Betäubungsmittelsucht sowie die erhebliche Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität getroffene Bewertung, dass die Aufenthaltsbeendigung und Ausreise in die Türkei dem Kläger gleichwohl zumutbar sei, ist gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden und auch sonst ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

2. Der Kläger, der den streitbefangenen Bescheid der Beklagten auch insoweit beanstandet, hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als die von der Beklagten in Abänderung der Nr. 2. des angefochtenen Bescheids vom 18. Januar 2011, die nur die Zusicherung einer Befristung unter bestimmten Bedingungen enthielt, nachträglich verfügte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von sieben Jahren. Die während des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 erfolgte Änderung des Bescheids vom 18. Januar 2011, mit der die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AufenthG die Sperrfrist für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet auf sieben Jahre, beginnend mit der Ausreise, festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt. Dabei ist vor allem das besondere Gewicht des Ausweisungsgrundes beim Kläger zu berücksichtigen. Seine Ausweisung dient - wie oben ausgeführt - der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Gesellschaft insbesondere durch den wiederholten Handel mit Heroin in größeren Mengen durch den selbst langjährig drogenabhängigen Kläger. Auch die bereits dargelegte hohe Rückfallgefahr, wie sie insbesondere in der beim Kläger zuletzt abgeurteilten Straftat noch während seines Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommt, ist hier von entscheidendem Gewicht. Die danach von der Beklagten im Hinblick auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung festzusetzende Frist ist zwar mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK in einem zweiten Schritt zu relativieren, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 14.5.2013 a. a. O. Rn. 33 m. w. N.). Auch unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers, insbesondere seiner Beziehung zur Tochter Y., die seit Jahren in einem Heim untergebracht ist und zu der der Kläger aufgrund der langen Resthaftzeit voraussichtlich bis zu deren Volljährigkeit wie bisher regelmäßige Besuchskontakte aufrecht erhalten können wird, kommt zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nach Auffassung des Senats eine kürzere als die von der Beklagten festgesetzte Sperrfrist nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.