Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 ZB 13.879

bei uns veröffentlicht am16.04.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 13.127, 05.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ist den Anforderungen von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt‚ dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden dann‚ wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil die Dauer der Sperrwirkungen der Ausweisung des Klägers vom 17. August 2012 entgegen dem (Befristungs-)Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2013 von sieben Jahren auf vier Jahre reduziert. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, dass die Ausländerbehörde die Ausweisungswirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet. Die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde unterliege der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung. Für die Bestimmung der konkreten Frist, zu der die Wirkungen der Ausweisung enden, seien nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AufenthG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Danach seien die Wirkungen der Ausweisung beim Kläger auf vier Jahre zu befristen.

Hiergegen wird mit dem Zulassungsantrag vorgebracht, das Ausgangsgericht habe die von der Beklagten im ersten Schritt festgesetzte Dauer der Ausweisungswirkungen von sieben Jahren dann zu Unrecht auf lediglich vier Jahre reduziert. Eine derart erhebliche Reduzierung könne im Fall des Klägers keinen Bestand haben. Sie erschiene nur dann sachgerecht, wenn Familienmitglieder des Klägers, die vom Schutz von Ehe und Familie erfasst werden, deutsche Staatsangehörige seien, nicht aber im Hinblick auf die serbische Mutter und Schwester, die im Bundesgebiet lebten, mit denen aber keine familiäre Wohngemeinschaft bestanden habe.

Mit dieser Argumentation verkennt die Beklagte, dass die im ersten Schritt allein unter präventiven Gesichtspunkten zunächst festzusetzende Frist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im zweiten Schritt letztendlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 40). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Belange von deutschen Familienmitgliedern eines ausgewiesenen Ausländers derart schwer wiegen, dass eine erhebliche Reduzierung der Dauer der Ausweisungswirkungen geboten ist. Dies besagt aber nicht, dass nur in diesen Fällen eine erhebliche Reduzierung rechtmäßig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 10 ZB 12.2742 – juris Rn 22). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung den Schwerpunkt darauf gelegt, dass der Kläger im Bundesgebiet stark verwurzelt ist, weil er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und hier sein gesamtes Leben verbracht und seine Schul- und Berufsausbildung erhalten hat. Insbesondere aufgrund dieser Tatsachen hat das Erstgericht eine Reduzierung des im ersten Schritt aus spezialpräventiven Gründen als notwendig angesehenen Befristungszeitraums von sieben Jahren auf eine Frist von vier Jahren für geboten erachtet. Nachdem der Kläger seit nunmehr 44 Jahren im Bundesgebiet gelebt hat, hat das Verwaltungsgericht nicht nur das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens besonders berücksichtigt, sondern auch seine Beziehungen zu seinen nächsten im Bundesgebiet lebenden Verwandten. Bei diesem erheblichen Gewicht der persönlichen Belange des Klägers insgesamt ist eine Reduzierung der zunächst für geboten erachteten Ausweisungsdauer von sieben Jahren auf vier Jahre nicht unverhältnismäßig.

Die Beklagte argumentiert weiter, der schutzwürdige Belang des Klägers an einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet werde dadurch reduziert, dass er sich längere Zeit im Ausland aufhalten müsse und sich deshalb allmählich aus seiner Verwurzelung lösen werde und er andererseits kein Recht auf erneute Einreise zum Daueraufenthalt haben werde. Dem steht jedoch entgegen, dass die Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist der Ausweisung im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zu treffen ist und nicht nach dem Erkenntnisstand nach einer längeren Aufenthaltsdauer des Klägers in seinem Heimatland. Auch spielt die Argumentation der Beklagten, der Kläger besitze – nach der jetzigen Sachlage – kein Recht mehr auf erneute Einreise zum Daueraufenthalt, für die Fristbestimmung keine Rolle. Der Kläger hat zwar sein bisheriges Aufenthaltsrecht zweifelsohne bereits aufgrund der inzwischen rechtskräftig gewordenen Ausweisung und dem sich daraus ergebenden Erlöschen eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) verloren. Demgegenüber stellt sich aber im Verfahren auf Befristung der Ausweisungswirkungen (lediglich) die Frage, ob der Kläger überhaupt erneut in das Bundesgebiet einreisen darf. Im Hinblick darauf sind die persönlichen Bindungen eines Ausländers im Bundesgebiet im Verfahren über die Befristung der Ausweisungswirkungen aus einem anderen Blickwinkel als im Ausweisungsverfahren zu beurteilen. Denn seine privaten Belange sind zwar jeweils mit dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen des bzw. einem Fernbleiben vom Bundesgebiet insbesondere wegen der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeneinander abzuwägen. Allerdings ist bei der Ausweisung maßgeblich darauf abzustellen, ob der Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts) noch so gefährlich ist, dass seine privaten Belange zurückstehen müssen. Demgegenüber stellt sich bei der Entscheidung über die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung die Frage, ob er so gefährlich ist, dass seine persönlichen Belange noch bis zum Ende der im ersten Schritt allein unter präventiven Gesichtspunkten bestimmten Sperrfrist zurückzustehen haben oder ob nach einer gewissen Zeitdauer des Fernhaltens des Ausländers vom Bundesgebiet wegen des besonderen Gewichts der privaten Belange seine Wiedereinreise gleichwohl verantwortet werden kann bzw. muss. Damit durfte das Verwaltungsgericht aber die persönlichen Beziehungen des Klägers zum Bundesgebiet und zu seinen dort lebenden Verwandten im vorliegenden Verfahren anders gewichten als bei der Ausweisung selbst.

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit für die Beklagte verwiesen hat, die Befristungsentscheidung später einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht seine Befristungsentscheidung ganz offensichtlich nicht maßgeblich darauf gestützt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres abgeändert werden könne, sondern hat ausdrücklich ausgeführt, dass "die vorliegend zu treffende Befristungsentscheidung … demgegenüber die in die Zukunft gerichteten Wirkungen der Ausweisung in den Blick zu nehmen" (hat) (vgl. UU S. 9 oben). Mit seinem Argument, die Befristungsentscheidung könne bei einer Änderung der Sachlage auch später noch abgeändert werden, wollte das Verwaltungsgericht lediglich auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zur Abänderung rechtskräftiger Verwaltungsakte (vgl. Art. 48 bzw. 49 BayVwVfG) Bezug nehmen und andeuten, dass bei einer Ausreise von Mutter und Schwester des Klägers womöglich ein schutzwürdiger Belang des Klägers entfällt und demgemäß eine Verlängerung der Sperrfrist erfolgten könnte. Dass dies grundsätzlich in Erwägung gezogen werden kann, folgt bereits aus den allgemeinen, also auch für die Festsetzung der Sperrfrist des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Auch § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geht von der Möglichkeit der (in jede Richtung gehenden) Änderung einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und nicht etwa nur deren Verkürzung aus.

Die Beklagte hat auch nicht den Anforderungen von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nämlich nur dann den Anforderungen von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris Rn. 20). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beklagten in der Zulassungsbegründung nicht.

Zum einen legt die Beklagte nicht dar, inwieweit die hier für den Einzelfall getroffenen Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzliche Bedeutung haben können. Bereits oben hat der Senat ausgeführt, dass sich die Festsetzung der Dauer der Sperrfrist ausschließlich an den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientiert und deshalb insoweit keine allgemein gültigen Maßgaben aufgestellt werden können.

Zudem begründet die Beklagte diesen Zulassungsgrund gerade nicht mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, d.h. mit den oben angeführten Kriterien (z.B. Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit etc.), sondern weist auf eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts hin und sieht in dieser Abweichung (wohl) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Damit verknüpft sie aber lediglich zwei Zulassungsgründe, ohne diese jeweils eigenständig nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu begründen.

Aber auch wenn die Beklagte mit ihrem Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eigentlich den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend hätte machen wollen, läge dieser Zulassungsgrund nicht vor. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ("des Oberverwaltungsgerichts") kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rn. 12 zu § 124). Hier rügt die Beklagte aber eine Abweichung von einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen.

Aus diesen Gründen war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 ZB 13.879

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 ZB 13.879

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 ZB 13.879 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 ZB 13.879 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 ZB 13.879 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 10 ZB 12.2742

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor I. Die Anträge der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 10 ZB 14.345

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 1 C 20/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 ZB 13.879.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2015 - AN 5 K 15.00241

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 5 K 15.00241 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Juni 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: italienischer Staatsangehöriger

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2016 - AN 5 K 15.00343

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ...1988 in N. geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Bis zur Trennung der Eltern lebte d

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.

2

Der Vater des Klägers war 1973 in das Bundesgebiet eingereist und hier als Arbeitnehmer tätig. Er ist mittlerweile verstorben. Der Kläger hat vier ältere Brüder, die alle in Deutschland leben. Auch seine pflegebedürftige Mutter lebt hier. Der Kläger wuchs bei seinen Eltern auf und war seit Oktober 1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 1998 schloss er die Hauptschule und 2001 eine Lehre als Verpackungsmittelmechaniker ab.

3

Am 8. April 2004 ordnete das Amtsgericht S. gegen den Kläger Untersuchungshaft an, weil er dringend verdächtig war, als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Der Aufenthalt des Klägers war zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Tatsächlich war er in die Niederlande geflohen. Dort hielt er sich 14 Monate auf, bis er am 2. Juni 2005 verhaftet und am 12. August 2005 an die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde.

4

Mit Urteil des Landgerichts S. vom 24. November 2005 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 tatmehrheitlichen Fällen sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Der Verfall eines Wertersatzes in Höhe von 857 300 € wurde angeordnet. Der Verurteilung lag ein Handeltreiben mit etwas mehr als 200 kg Marihuana sowie 500 g Kokain zugrunde. Tatsächlich war jedoch unter führender Beteiligung des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von Januar 2002 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2005 mit insgesamt 2 Tonnen Marihuana, mindestens 5 kg Kokain und mit Ecstasy-Tabletten gehandelt worden (UA S. 33), davon 1,5 Tonnen Marihuana vor seiner Flucht in die Niederlande (UA S. 20) und 500 kg nach der Flucht. Das war der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung nicht bekannt.

5

Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen, und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung der Ausweisung stützte sich der Beklagte darauf, dass der Kläger trotz der von ihm erworbenen assoziationsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 im Ermessenswege ausgewiesen werden könne, weil die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt seien. Mit den Drogenstraftaten habe der Kläger ein persönliches Verhalten an den Tag gelegt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Zudem liege eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger sei wegen zahlreicher Einzeltaten verurteilt worden, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt hätten. Auch wenn er seit seiner Geburt in Deutschland lebe, sei er doch nicht ohne Bindungen in die Türkei. Das Interesse der Gesellschaft an der Verhinderung weiterer Straftaten sei aber höher zu bewerten als das Interesse des Klägers am Zusammenleben mit seinen Eltern und seinen Brüdern. Die Ausweisung wurde ohne Beteiligung einer weiteren Verwaltungsbehörde erlassen.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. März 2008 ab. Während des Berufungsverfahrens ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe an und setzte eine Bewährungszeit von drei Jahren fest. Die bedingte Entlassung erfolgte etwa ein halbes Jahr vor der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe. Zur Begründung der Entscheidung stützte sich die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen auf ein kriminalprognostisches Gutachten und eine eigene Anhörung des Klägers.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Kläger eingehend zu den Tathintergründen und seinem Verhalten nach der Tat befragt worden. Weiter wurde Kriminalhauptkommissar K., der die Ermittlungen gegen den Kläger und die Drogenbande geleitet hatte, als Zeuge vernommen. Schließlich wurde die Gutachterin aus dem Strafvollstreckungsverfahren zur Erläuterung ihres Gutachtens angehört.

8

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 4. Oktober 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. April 2011 die Berufung hinsichtlich der Ausweisung zurückgewiesen: Der Kläger habe nur bis zum April 2004 ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 besessen. Er sei als Sohn eines in der Vergangenheit dem deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers geboren, was nach fünf Jahren zum Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 geführt habe. Mit dem Abschluss seiner Lehre habe er auch eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben. Diese Rechte habe er aber durch seine Flucht aus dem Bundesgebiet vor der ihm drohenden Strafverfolgung verloren, weil er sich auf unabsehbare Zeit außerhalb Deutschlands habe aufhalten wollen. Insbesondere die Beschaffung eines fremden türkischen Reisepasses und die Fortsetzung der Betäubungsmittelkriminalität von den Niederlanden aus verdeutlichten, dass er sich nicht nur vorübergehend auf ein Leben in einem anderen Land eingestellt gehabt habe.

10

Damit sei § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG Rechtsgrundlage für die Ausweisung. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht, weil seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 AuslG 1990 erloschen sei, als er mit seiner Flucht in die Niederlande aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist sei. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers erweise sich aufgrund der von ihm nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr auch nach Art. 8 EMRK als verhältnismäßig. Der Kläger habe als junger Erwachsener bis zu seiner Festnahme Straftaten verübt, die ihn als Intensivtäter auf dem Gebiet der Rauschgiftkriminalität auswiesen. Er habe ohne durchgreifende Skrupel die Sucht anderer als Mittel für seine persönliche Bereicherung eingesetzt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger sei der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger nach wie vor die in den Taten angelegte Wiederholungsgefahr ausgehe. Dem kriminalprognostischen Gutachten werde keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen, weil es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhe und in zentralen Punkten nicht schlüssig sei. Diese Mängel hätten nicht ausgeräumt werden können. Die Gutachterin habe u.a. nicht in den Blick genommen, dass der Kläger mehr als 800 000 € Schulden habe.

11

Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung noch vor Ablauf des Zweidritteltermins führe nicht dazu, dass die Frage der Wiederholungsgefahr günstiger zu sehen sei. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sei auf das mangelhafte Gutachten gestützt. Auch sei der Senat aufgrund des gewonnenen Eindrucks vom Kläger überzeugt, dass dieser keine nachhaltige Persönlichkeitswandlung und Verhaltensänderung durchlaufen habe. Die beanstandungsfreie Führung und Weiterbildung des Klägers im Vollzug lasse nicht auf einen dauerhaften Wandel schließen. Gleiches gelte dafür, dass er in seiner bisherigen kurzen Bewährungszeit nicht negativ aufgefallen sei. Die Lebensumstände unterschieden sich nach der Haftentlassung nicht grundlegend von denen, die vor dem Einstieg in die Kriminalität vorgelegen hätten; die immense Schuldenbelastung sei sogar ein zusätzlicher negativer Faktor. Die Ausweisung sei auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhältnismäßig.

12

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der Ausweisung. Hilfsweise erstrebt er ihre sofortige Befristung. Er rügt, er habe seine Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 mit der Flucht in die Niederlande entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verloren. Insoweit komme es nicht auf den subjektiven Willen an, sondern auf das objektive Geschehen. Ein Auslandsaufenthalt von etwas mehr als einem Jahr genüge nicht, um die Rechtsposition zum Erlöschen zu bringen. Einer zwingenden Ausweisung stehe weiter entgegen, dass der Kläger im Februar 2011 eine kosovarische Staatsangehörige nach islamischem Ritus geheiratet habe und mit ihr und ihren Kindern nunmehr in familiärer Gemeinschaft zusammenlebe. Die Ausweisung sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Gebot zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle im einstufigen Verwaltungsverfahren aus Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verletzt worden sei. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger nach Abschluss des Berufungsverfahrens seine Lebensgefährtin standesamtlich geheiratet habe. Diese sei im November 2012 eingebürgert worden. Die Eheleute seien seit dem 5. Januar 2012 auch Eltern einer deutschen Tochter. Diese neuen Tatsachen seien im Revisionsverfahren jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie sich aus Urkunden ergäben.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision für unbegründet.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Ausweisung als rechtmäßig angesehen (1.). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von neun Jahren zu befristen (2.).

15

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 15. April 2011 (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl. u. Asylrecht Nr. 47 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

16

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt eine Rechtsstellung nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) - ARB 1/80 - besaß oder ob - wovon das Berufungsgericht ausgeht - diese Rechtsstellung erloschen ist und sich die Ausweisung daher allein nach nationalem Aufenthaltsrecht beurteilt. Für den Fall des Erlöschens des assoziationsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die verfügte Ausweisung den Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Aber selbst wenn die Ausweisung an den Maßstäben des ARB 1/80 zu messen ist, erweist sie sich als rechtmäßig.

17

1.1 Der Kläger hat eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Er ist in Deutschland als Sohn eines nach Deutschland gezogenen türkischen Arbeitnehmers geboren und aufgewachsen. Damit erfüllt er - ungeachtet des Umstands, dass er nicht zu seinem Vater nachgezogen ist - die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243 <246> = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 45). Er hat im Bundesgebiet zudem eine Berufsausbildung abgeschlossen, so dass er auch nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 privilegiert ist.

18

Geht man davon aus, dass der Kläger seine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren hat, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verfügten Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besitzt der Kläger nicht, da sein nationaler Aufenthaltstitel infolge der Ausreise in die Niederlande im April 2004 erloschen ist (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 kann der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 86). Das ist hier der Fall.

19

1.2 Die Gefahren, die vom gewerbsmäßigen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Er verweist auf die "verheerenden Folgen" gerade des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten (a.a.O. Rn. 46). Die Mitgliedstaaten dürfen daher die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen (a.a.O. Rn. 54). Im Übrigen zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. Urteile vom 3. November 2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12. Januar 2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.).

20

Nach diesen Maßstäben stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Er hat aus reinem Gewinnstreben bandenmäßig mit Betäubungsmitteln gehandelt, und zwar in führender Position innerhalb der Bande. Der illegale Handel erfolgte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und bezog sich auf eine sehr große Menge Marihuana (2 Tonnen) sowie eine erhebliche Menge Kokain (mindestens 5 kg). Der Kläger hat den Drogenhandel auch nach Aufdeckung seines strafbaren Verhaltens vom Ausland aus fortgesetzt.

21

1.3 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Drogenkriminalität bejaht. Es hat die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, bei dem die gebotene Einsicht, Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehenen fehlen, seine hohe Schuldenbelastung, aber auch seine beanstandungsfreie Führung im Strafvollzug sowie in der anschließenden Bewährungszeit und die vom Kläger im Vollzug genutzte Möglichkeit zur Weiterbildung umfassend gewürdigt. Nach der Überzeugung des Gerichts lässt sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor allem aus dem Ausmaß der vom Kläger begangenen Taten und der diesen zugrunde liegenden Motivation ableiten. Das Berufungsgericht kam nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren nach Beendigung seiner Taten keinen grundlegenden Persönlichkeitswandel vollzogen hat, der verlässlich den Schluss auf ein zukünftig straffreies Leben zulässt.

22

Dabei hat sich das Gericht eingehend mit dem kriminalprognostischen Gutachten vom September 2010 auseinandergesetzt, das zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe durch die Strafvollstreckungskammer führte. Darin ist die Gutachterin zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch die Taten zutage tretende Gefährlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr fortbesteht. Das Berufungsgericht ist dem Gutachten nicht gefolgt, weil es nach seiner Auffassung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, in zentralen Punkten nicht schlüssig ist und die Mängel auch nicht durch die Erklärungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden konnten. So hat sich die Gutachterin als Beleg dafür, dass der Kläger nunmehr andere Ziele im Leben verfolge, auf seine enge Beziehung zu einer türkischstämmigen Frau bezogen, mit der er sich verloben wolle. Tatsächlich hatte er zum Zeitpunkt der Begutachtung schon Kontakt zu seiner heutigen Ehefrau aufgenommen, was er der Gutachterin verschwiegen hatte. Ferner hatte der Kläger gegenüber der Gutachterin angegeben, zu seinen früheren Freunden keinen Kontakt mehr zu haben. Tatsächlich war aber sein langjähriger Freund M., der ebenfalls der Drogenbande angehörte, Trauzeuge bei der Heirat nach islamischem Ritus mit seiner heutigen Ehefrau, und zwar wenige Monate nach der Begutachtung. Ferner ist die Gutachterin davon ausgegangen, dass der Kläger mit Marihuana im Kilogrammbereich gehandelt habe, während sich das Volumen des Handels mit diesem Betäubungsmittel auf 2 Tonnen bezog und dazu noch der Handel mit mindestens 5 kg Kokain und mit Ecstasy-Tabletten kam. Schließlich hatte die Gutachterin die hohe verbliebene Schuldenbelastung des Klägers von mehr als 800 000 € nicht berücksichtigt. Die Einschätzung, dass die Inhaftierung beim Kläger offenkundig zu einem Gesinnungswandel geführt habe, hatte die Gutachterin nach einer lediglich eineinhalbstündigen Exploration gewonnen, während das Berufungsgericht aufgrund seiner mehrstündigen Verhandlung, in der auch der Kläger eingehend angehört und befragt wurde, zu dem gegenteiligen Ergebnis kam.

23

Das Berufungsgericht war bei seiner Gefahrenprognose nicht an die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer bei deren Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gebunden. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus. Die sich nach Unionsrecht bestimmende Prognose, ob der Ausländer eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt, bestimmt sich nämlich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 = NVwZ 1997, 1119<1120> und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <193> = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 40; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, vor §§ 53 ff. Rn. 1241 ff.). Dabei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Abweichen des Berufungsgerichts von der positiven Sozialprognose der Strafvollstreckungskammer schon deshalb nachvollziehbar, weil die strafrichterliche Entscheidung auf einem als mangelhaft bewerteten kriminalprognostischen Gutachten beruhte und sich das Berufungsgericht zudem auf neuere Erkenntnisse aus der Zeit nach Haftentlassung (z.B. erneuter Kontakt zu einem Mitglied der früheren Drogenbande) und insbesondere auf eine aktuelle ausführliche Befragung des Klägers, der Gutachterin und des ermittelnden Polizeibeamten stützen konnte. Damit ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 14 ARB 1/80 darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht seine Gefahrenprognose im Rahmen der Prüfung von § 53 AufenthG getroffen hat. Denn die getroffenen Feststellungen und deren tatrichterliche Würdigung ermöglichen dem Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung, dass die Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 überschritten ist.

24

1.4 Die Ausweisung des Klägers erweist sich auch unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als unerlässlich, um das oben näher beschriebene Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86). Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien umfassend gewürdigt (vgl. Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, Boultif/Schweiz - InfAuslR 2001, 476 und vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279). Es hat in den Blick genommen, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, die deutsche Sprache beherrscht und seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat. Das Gericht hat auch die familiären Bindungen des Klägers an seine in Deutschland lebende Mutter und seine Geschwister sowie deren Familien berücksichtigt. Die zunächst erfolgreiche Integration in den deutschen Arbeitsmarkt hat der Kläger allerdings von sich aus gelöst, indem er sich nur noch im illegalen Drogenhandel betätigte. Zugleich hat das Berufungsgericht die in der Haftzeit begonnene und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits weit fortgeschrittene berufliche Weiterbildung des Klägers zum Mediengestalter positiv gewürdigt. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das Gericht auch die Tatsache einbezogen, dass der Kläger nunmehr in einer Lebensgemeinschaft mit Frau D. und deren minderjährigen Kindern lebt, die Eheschließung mit Frau D. anstrebt und mit ihr einen Kinderwunsch verwirklichen möchte. Die Ausweisung des Klägers ist aber auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aufgrund der besonderen Schwere des Ausweisungsanlasses und der nach wie vor von ihm ausgehenden Gefahr sowie der Zumutbarkeit der Verweisung auf ein Leben in der Türkei verhältnismäßig; sie ist im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts und der EMRK nicht zu beanstanden.

25

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Tatsache, dass der Kläger im Verlauf des Revisionsverfahrens standesamtlich geheiratet hat, seine Ehefrau und deren Kinder deutsche Staatsangehörige geworden sind und der Kläger Vater eines eigenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit geworden ist, der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - entsprechend seiner vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung nach § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende Beschränkung führt dazu, dass das Revisionsgericht - im Gegensatz zum Berufungsgericht (§ 128 VwGO) - neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt. Die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene revisionsrechtliche Sperre für die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände wird nicht dadurch überwunden, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer gegenwärtigen, d.h. aktuellen Gefahr verlangt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 80, 82 und insbesondere Rn. 84). Damit wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage angesprochen, der infolge der der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Trennung zwischen Tatsacheninstanzen und Revisionsinstanz nur für Entscheidungen der Tatsachengerichte maßgeblich ist. Denn nur ihnen obliegt gemäß § 86 Abs. 1 §§ 108 und 128 VwGO die Erforschung des Sachverhalts und die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege freier richterlicher Beweiswürdigung. Diese Trennung der Funktionen von Tatsachen- und Revisionsinstanz wird durch das Unionsrecht nicht modifiziert, da es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das gerichtliche Verfahrensrecht auch insoweit zu regeln, als es den Schutz von aus dem Unionsrecht erwachsenden individuellen Rechten gewährleisten soll (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 19). Die Eröffnung der auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten dritten Instanz widerspricht auch nicht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 13 EMRK. Denn der dort niedergelegte Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtschutzes eröffnet dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - Rs. C-69/10, Samba Diouf - NVwZ 2011, 1380 Rn. 69; EGMR, Urteil vom 17. Januar 1970 - Nr. 2689/65, Delcourt - EGMR-E 1, 100 Rn. 25). Er verlangt nicht, dass ein nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats eröffnetes Rechtsmittel wie die Revision eine Überprüfung der Tatsachen auf aktuellem Sachstand ermöglicht. Vielmehr hängt die Anwendung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes von den ersichtlichen Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens - hier des Revisionsverfahrens - ab (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 1970 a.a.O. Rn. 26). Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen Tatsachen berücksichtigt, die nach der abschließenden nationalen Entscheidung eingetreten sind, ergibt sich daraus keine entsprechende Verpflichtung für die nationalen Gerichte in einem Revisionsverfahren (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi/Deutschland - EUGRZ 2012, 11 Rn. 60 f.). Nach nationalem Recht verbleibt die Möglichkeit, nach der Berufungsentscheidung eingetretene Umstände zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, indem dieser eine Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 3 - 5 AufenthG beantragt (dazu unter 2.).

26

1.5 Besitzt der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (EuGH, Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 84; so bereits BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <320 f.>). Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 20).

27

Mit Blick auf diese Vorgaben ist die Ermessensausübung des Beklagten im Ausweisungsbescheid vom 4. Oktober 2006 nicht zu beanstanden. Der Beklagte geht von einem aus dem Assoziationsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 aus und misst die Rechtmäßigkeit der Ausweisung am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80. Er erkennt die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung und beachtet deren gesetzliche Grenzen. In die Ermessensentscheidung sind alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt worden. Die erfolgte Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Abwehr der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Fall der Fortsetzung des illegalen Drogenhandels gegen das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Begründung des öffentlichen Interesses stützt sich der Beklagte ausschließlich auf Gefahren, die vom Kläger selbst ausgehen und nicht auf generalpräventive Gründe. Ausführungen, die der Beklagte schriftsätzlich im Berufungsverfahren zu Fragen der Generalprävention gemacht hat, sind nicht Bestandteil der behördlichen Ermessensentscheidung geworden. Denn für eine Ergänzung von Ermessensentscheidungen gelten nach der Rechtsprechung des Senats strenge Maßstäbe an Form und Handhabung, damit der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Diese sind hier nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 12. Januar 2011, 16. März 2011 und 7. April 2011 jedenfalls nicht hinreichend deutlich getrennt zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt seiner Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen er lediglich als Prozesspartei seine Entscheidung verteidigt. Etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen gehen aber zulasten der Behörde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 18). Die behördliche Entscheidung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Aktualität der Ermessenserwägungen. Denn der Beklagte hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 7. April 2011 die neue Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers erkannt und gewürdigt, insbesondere seine Haftentlassung, seine Heirat von Frau D. nach islamischem Ritus und die Betreuungsbedürftigkeit seiner Mutter. Er hat dies aber nicht zum Anlass für eine Ergänzung seiner Ermessensentscheidung genommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Änderungen in dem vorliegenden Fall (noch) kein solches Gewicht hatten, dass sie angesichts der Größe der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr einen Anlass für eine Ermessensergänzung gaben. Anders hätte sich die Lage dargestellt, wenn der Kläger im April 2011 bereits mit einer Deutschen verheiratet gewesen und mit ihr ein deutsches Kind gehabt hätte, wie das heute der Fall ist. Dann hätte die Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers eine Qualität erreicht, die eine Ergänzung der Ermessensentscheidung erfordert hätte, ohne dass deshalb von einer Ausweisung hätte abgesehen werden müssen.

28

1.6 Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet; insbesondere ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.> im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759 = NVwZ 2006, 72). In dem hier vorliegenden Fall hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 4. Oktober 2006 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr.

29

Es kann offenbleiben, ob sich für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige die unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen nunmehr nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) oder nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG (betreffend Unionsbürger) bestimmen. Denn in keiner dieser Vorschriften ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 für die Auslegung von Art. 14 ARB 1/80 als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG herangezogen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 74 und 78 f.). Nach Absatz 4 dieser Vorschrift steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen. Noch nicht ausdrücklich entschieden wurde, ob die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie 2004/38/EG für den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen (Art. 31) auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige entsprechend angewendet werden kann. Selbst wenn das geboten wäre, ergäbe sich daraus nicht die Verpflichtung zur Beteiligung einer unabhängigen Stelle, denn Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sieht eine solche Beteiligung nicht vor. Vielmehr bestimmt Art. 31 Abs. 1, dass gegen Ausweisungsentscheidungen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Im Rechtsbehelfsverfahren sind gemäß Art. 31 Abs. 3 die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Das Rechtsbehelfsverfahren gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf den in Art. 28 geregelten Schutz vor Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 2). Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG kompensiert den Wegfall der Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren, wie sie noch in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorgeschrieben war, durch einen erhöhten Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nunmehr nicht nur einer Rechtskontrolle, sondern das Gericht hat auch die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zu überprüfen.

30

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sehe weiter die Beteiligung einer unabhängigen Stelle vor, was sich zum einen daraus ergebe, dass der Rechtsbehelf nach Art. 31 Abs. 1 "gegebenenfalls" auch bei einer Behörde eingelegt werden könne und sich die Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 3 nicht nur auf Tatsachen, sondern auch auf "Umstände" zu beziehen habe. Denn der Verweis in Art. 31 Abs. 1 auf die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegebenenfalls bei einer Behörde einzulegen (englische Fassung: "where appropriate"), bezieht sich erkennbar auf die Fälle, in denen das nationale Recht das so vorsieht, etwa wenn der gerichtlichen Überprüfung noch ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Beteiligung einer zweiten Stelle im Verwaltungsverfahren ergibt sich daraus jedoch nicht. Entsprechendes gilt für die in Art. 31 Abs. 3 vorgeschriebene Überprüfung der Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht. Aus dem Begriff der "Umstände" (englische Fassung: "circumstances") lässt sich eine Zweckmäßigkeitsprüfung - wie sie in Deutschland einer Behörde vorbehalten wäre - nicht ableiten. Die Formulierung ist vielmehr im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 zu sehen, der die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 vorschreibt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind alle "Umstände" zu berücksichtigen, die Art. 28 bezeichnet.

31

Bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - hat der Senat ausgeführt (juris Rn. 23), dass assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nach der Rechtsprechung des EuGH keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen können als Unionsbürger. Für Unionsbürger wurde die behördliche Kontrolle von Ausweisungsentscheidungen nach dem "Vier-Augen-Prinzip", wie sie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorsah, abgeschafft. Dann steht aber auch den Inhabern eines aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts kein solcher erweiterter behördlicher Rechtsschutz mehr zu.

32

Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen Stand-Still-Klauseln ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der Senat nicht.

33

Wie bereits im Urteil vom 10. Juli 2012 ausgeführt (a.a.O. Rn. 25), spricht gegen die Auffassung des Klägers bereits die Tatsache, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 ZP betrifft sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittenen Stand-Still-Klauseln überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des "Vier-Augen-Prinzips" mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG oder Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG eine Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG - wie oben dargelegt - der Fall.

34

Ohne Erfolg rügt der Kläger einen nationalen Verstoß gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 durch das Entfallen des Widerspruchsverfahrens für Ausweisungsentscheidungen in Baden-Württemberg seit 1. Juli 1999. Zum einen stellte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung dar, sondern - anders als Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - lediglich eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Zum anderen betrifft der Wegfall des Widerspruchsverfahrens türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht der Erlass oder Wegfall von Regelungen, die - wie hier - in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-228/06, Soysal u.a. - InfAuslR 2009, 135 Rn. 61 zu Art. 41 ZP und vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - Rn. 67 zu Art. 13 ARB 1/80). Demzufolge kann die generelle Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Baden-Württemberg nicht gegen Art. 13 ARB 1/80 verstoßen, da sie auch in Fällen der Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern (§ 6 FreizügG/EU) gilt. Im Übrigen wäre die Aufrechterhaltung des Widerspruchsverfahrens nur für türkische Staatsangehörige nicht mit dem Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP vereinbar.

35

2. Auf den Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung begehrt, ist die Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von neun Jahren zu befristen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

36

2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren in § 142 VwGO steht dem nicht entgegen. Während des Revisionsverfahrens ist § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in der Weise geändert worden, dass der Kläger nunmehr einen Anspruch auf gleichzeitige Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 28). Dieser Änderung des materiellen Rechts trägt der gestellte Hilfsantrag Rechnung.

37

2.2 Der Hilfsantrag ist nur in geringem Umfang begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.

38

2.2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet. Das hat der Senat mit Urteil vom 10. Juli 2012 entschieden (a.a.O. Rn. 30 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; zur Begründung wird auf das vorgenannte Urteil verwiesen. Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39 f.). Damit wird dem sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen.

39

2.2.2 Der Senat hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts und auf der Grundlage von dessen tatsächlichen Feststellungen - eine Frist von neun Jahren für angemessen.

40

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

41

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen.

42

Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger - im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Bei der Bemessung der Frist hatte der Senat in einem ersten Schritt zu berücksichtigen, dass beim Kläger die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Drogenstraftaten besteht. Trotz seiner erfolgreichen Fortbildungsanstrengungen im Strafvollzug und in den Folgemonaten sowie erster Ansätze für eine erfolgreiche Integrationsprognose wäre wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenbande sowie seines Alters eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist hat der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen ist und in dem seine Familie lebt, Rechnung zu tragen. Zu den vom Senat berücksichtigten Bindungen zählen auch die an Frau D. und deren minderjährige Kinder, wobei die Lebensgemeinschaft allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erst wenige Monate bestand und in Kenntnis der ergangenen Ausweisungsverfügung eingegangen worden war.

43

Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Verkürzung der Frist stellen kann. Bei der Bescheidung dieses Antrags sind von der Beklagten dann die Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers zu berücksichtigen, die seit dem Berufungsurteil vom April 2011 eingetreten sind, insbesondere seine standesamtliche Eheschließung mit Frau D., die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit hat, sowie die Geburt einer gemeinsamen Tochter, die ebenfalls deutsche Staatsbürgerin ist. Weiter wird die Beklagte im Fall eines Verkürzungsantrags des Klägers zu prüfen haben, ob auch solche neuen Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Verminderung der Wiederholungsgefahr ableiten lässt.

44

3. Die Frage, ob die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 45). Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die (Wirkungen der) Ausweisung unterstellt, verhilft das der Revision im vorliegenden Fall nicht in weitergehendem Umfang zum Erfolg. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan. In dem hier vorliegenden Fall konnte die Dauer des Einreiseverbots auch die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, da der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt.

Tenor

I.

Die Anträge der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012, mit dem die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 9. November 1993 nachträglich auf den 1. März 2022 befristet worden sind, aufgehoben hat, soweit er die Befristung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus festsetzt. Der 1938 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Insbesondere verfasst er Bücher und hält Vorträge zur Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus. Außerdem verfügt er über eine eigene Internetseite.

Die zulässigen Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet. Die Berufung ist jeweils weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; IV.) zuzulassen.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses verneinen anders als das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf den 21. März 2013. Sie gehen zunächst wie das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass sich die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen von Unionsbürgern vor dem 1. Januar 2005, die nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam bleiben, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung richtet (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 17). Sie legen außerdem zutreffend den dabei anzulegenden Maßstab dar. Danach sind bei der Bemessung der Länge der Frist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit ihr verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- oder Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BT-Drs. 15/420 S. 105; vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19). Die sich an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 20).

Nach Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses bestehen nach diesen Maßstäben aber ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Befristung.

1. Sie machen insoweit zunächst geltend, die Ausweisung vom 9. November 1993 sei verfügt worden, weil der Kläger wiederholt öffentlichkeitswirksam den Holocaust geleugnet, dessen Opfer durch vorsätzliches Kundgeben falscher Tatsachen beleidigt und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gerechtfertigt habe. Seine diesem Verhalten zugrunde liegende innere Einstellung habe der Kläger bis heute im Wesentlichen unverändert beibehalten. Es bestehe deshalb auch gegenwärtig noch eine hohe Wiederholungsgefahr.

Zum Beleg dafür führen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses die zahlreichen Veranstaltungen in Deutschland, bei denen der Kläger vor seiner Ausweisung im Jahr 1993 seine Thesen verbreitet hat, die der Ausweisung zugrunde liegende Verurteilung des Klägers in Deutschland im Jahr 1993 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, die Verurteilung des Klägers in Österreich im Jahr 2006 wegen Verstößen gegen das dortige NS-Verbotsgesetz im Jahr 1989 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung, ein Urteil des Londoner High Court aus dem Jahr 2000, nach dem der Kläger als Lügner, Geschichtsfälscher, Antisemit und Rassist bezeichnet werden durfte, Aktivitäten des Klägers im europäischen Ausland, die als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 3 StGB auch in Deutschland strafbar seien, wenn der Kläger damit rechnen müsse, dass sie dort zugänglich seien, sowie Aktivitäten des Klägers in den USA (vgl. insoweit S. 9 der Zulassungsbegründung der Beklagten) und seinen Internetauftritt an, aus dem sie zahlreiche Äußerungen zitieren (vgl. insoweit im Einzelnen S. 8 bis 11 der Zulassungsbegründung des Vertreters des öffentlichen Interesses und S. 6 bis 8 der Zulassungsbegründung der Beklagten).

Diese Ausführungen zur Darlegung der auch gegenwärtig noch hohen Wiederholungsgefahr begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sie stellen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Vielmehr gelangt, wie die Rechtsmittelführer selbst darlegen, auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Verurteilung des Klägers in Österreich, den Internetauftritt des Klägers sowie sein Verhalten in anderen europäischen Staaten zu dem Ergebnis, dass durchaus noch eine Wiederholungsgefahr in Form einer vom Verhalten des Klägers ausgehenden tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, die mit dem friedlichen Zusammenleben der Bevölkerung ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Angesichts der regen Vortragstätigkeiten des Klägers in anderen Ländern erscheine es zudem naheliegend, dass er im Falle einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung auch in Deutschland wieder entsprechende Vorträge halten werde.

2. Die Zulassungsbegründungen führen außerdem aus, auch wenn die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Deutschland inzwischen im Bundeszentralregister getilgt worden sei und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur noch die im britischen Strafregister eingetragene Verurteilung in Österreich die Verlustfeststellung rechtfertigen könne, seien die Ereignisse der Jahre 1989 bis 1993 weiterhin insoweit von Bedeutung, als in ihnen eine bestimmte innere Einstellung des Klägers zum Ausdruck komme, die unverändert fortbestehe und aus deren langer Dauer geschlossen werden könne, dass der Kläger wieder entsprechende Straftaten begehen werde. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU schließe ihre Berücksichtigung weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck, der Gesetzesbegründung oder dem systematischen Zusammenhang aus, in dem er zu § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU stehe.

Auch diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn wie dargelegt, geht auch das Verwaltungsgericht von einer unveränderten Einstellung des Klägers und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr aus.

3. Dementsprechend machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses auch vor allem geltend, angesichts der vom Verwaltungsgericht selbst prognostizierten erheblichen Rückfall- und Wiederholungsgefahr sei es nicht nachvollziehbar, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 25. Oktober 2012 an nur noch eine Befristung für weitere fünf Monate bis zum 21. März 2013 gebieten solle. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Dauer der Befristung stünden in eklatantem Widerspruch zu seinen Feststellungen auf der Tatbestandsebene.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung, die Aufrechterhaltung der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus sei unverhältnismäßig, im Wesentlichen wie folgt: Zu berücksichtigen seien nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Zu beachten sei auch, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU ebenso wie nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG die Frist einer Einreisesperre mit der Ausreise zu laufen beginne. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG dürften fünf Jahre regelmäßig nicht überschritten werden. Hier sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entsprechend dem österreichischen Einreiseverbot eine Befristung auf den 21. März 2013 angemessen. Der Kläger sei bereits 1993, also vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist und habe das Bundesgebiet abgesehen von einer dreitätigen Rundreise im Jahr 2010 wohl nicht mehr betreten. Er sei mittlerweile 74 Jahre alt und die der österreichischen Tat zugrunde liegende Verurteilung liege schon 23 Jahre zurück. Eine ähnlich hohe Strafe habe für eine solche Tat zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland nicht verhängt werden können. Eine weitere Verurteilung sei nicht erfolgt. Die Einreise nach Österreich sei dem Kläger nach der neuesten Mitteilung der österreichischen Polizei nur noch bis zum 21. März 2013 verwehrt. Der Kläger habe selbst erklärt, er halte an den damaligen Äußerungen nicht mehr fest, weil sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben hätten. Er habe mitgeteilt, er werde sich an die deutschen Strafgesetze halten und plane keine Vortragsreisen, sondern wolle nur für ein deutsches Buch recherchieren. Sowohl das Landesamt für Verfassungsschutz als auch das Bayerische Landeskriminalamt hätten von keinen aktuellen Aktivitäten und Erkenntnissen in Deutschland berichten können. Das befürchtete Verhalten Dritter könne dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden. Die Ausführungen des Landeskriminalamts seien hinsichtlich dieser Gefahren auch eher vage. Aktuelle Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland seien nicht nachweisbar.

a) Insoweit machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses zunächst geltend, die Behauptung des Klägers, er halte an seinen damaligen Äußerungen angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr fest, sei nicht glaubhaft und stehe im Widerspruch zu der auch vom Verwaltungsgericht bejahten tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das Argument, weder das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz noch das Bayerische Landeskriminalamt könnten über aktuelle Aktivitäten des Klägers in Deutschland berichten, sei nicht stichhaltig, weil der Kläger wegen seiner Ausweisung seit 1993 in Deutschland ebenso wie in Österreich nicht aktiv sein könne. Dass die in Österreich abgeurteilte Tat bereits 23 Jahre zurückliege, sei ebenfalls nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu mindern und eine kurze Befristung zu rechtfertigen. Denn der Kläger habe unmittelbar nach seiner Haftentlassung öffentlich erklärt, an der Leugnung des Holocaust festzuhalten. Außerdem könnten auch Aktivitäten des Klägers im Ausland zu einer Strafbarkeit in Deutschland wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB führen. Der fehlende Nachweis von Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland stelle kein ernsthaftes Hindernis für eine Wiederholungsgefahr dar, zumal das Bayerische Landeskriminalamt mitgeteilt habe, dass die Werke des Klägers in der rechtsextremistischen Szene immer noch zu den wichtigsten revisionistischen Ausarbeitungen zählten und der Kläger bei einer erneuten Einreise seine Vortragstätigkeit wieder aufnehmen könne, wovon auch das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung für das Fortbestehen einer tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen sei. Warum dies im Rahmen der Abwägung zur Festlegung der Dauer der Befristung anders zu bewerten sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit das Gericht schließlich meine, das befürchtete Verhalten Dritter könne dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden, verkenne es den Straftatbestand des § 130 StGB, der gerade Äußerungen, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe stelle.

Selbst wenn man aufgrund dieser Einwände die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus angeführten Argumente, dass der Kläger an seinen Äußerungen angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht festhalte, dass weder das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz noch das Bayerische Landeskriminalamt über aktuelle Aktivitäten des Klägers in Deutschland berichten könnten, dass die in Österreich abgeurteilte Tat bereits 23 Jahre zurückliege, dass aktuelle Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland nicht nachweisbar seien und dass das befürchtete Verhalten Dritter dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden könne, nicht als stichhaltig ansieht, stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei unverhältnismäßig, die Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus aufrechtzuerhalten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn die übrigen vom Verwaltungsgericht für die Unverhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus angeführten Gesichtspunkte, dass die Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU bereits mit der Ausreise zu laufen beginne, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei der Befristung regelmäßig fünf Jahre nicht überschritten werden dürften, dass der Kläger vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist sei und dass er mittlerweile 74 Jahre alt sei, reichen bereits für sich genommen aus, eine Befristung dieser Wirkungen auf einen Zeitpunkt nach dem 21. März 2013 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Zwar ist bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Fortbestehen der Wirkungen der Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- oder Wiederholungsgefahr nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BT-Drs. 15/420 S. 105; vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Die daraus folgende, sich am Zweck der Ausweisung orientierende Frist muss sich aber, wie bereits ausgeführt, an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die insoweit erforderliche Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange zu erfolgen hat, kann dabei im Extremfall zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 20). Hier hat sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die seit der Ausreise des Klägers verstrichene Zeit und dessen Alter jedenfalls eine Befristung, nach der die Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus Bestand haben, unverhältnismäßig ist.

Das Recht auf Freizügigkeit, das der Kläger als Unionsbürger nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV besitzt und das ihn berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird durch das mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundene Verbot, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten, erheblich eingeschränkt. Dies gilt umso mehr, je länger das Verbot gilt. Ein Verbot, das wie hier seit der Ausreise des Klägers im November 1993, mit der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU im Rahmen der Befristungsentscheidung festzusetzende Frist beginnt, bis zu dem vom Verwaltungsgericht als angemessen angesehenen Befristungszeitpunkt annähernd zwanzig Jahre gedauert hat, stellt daher eine ausgesprochen schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers dar. Dies gilt umso mehr, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot über das vom Verwaltungsgericht als gerade noch verhältnismäßig angesehene Fristende am 21. März 2013 hinaus fortdauern soll, wie dies bei der von der Beklagten vorgenommenen Befristung bis zum 1. März 2022 der Fall ist.

Zusätzliches Gewicht erhält die mit einer derart langen Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit durch das Alter des Klägers, das als einer der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Klägers bei der Abwägung zur Bemessung der Befristung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20). Denn der am 24. März 1938 geborene Kläger war am 21. März 2013 bereits nahezu 75 Jahre alt. Bei Ablauf der von der Beklagten festgesetzten Frist am 1. März 2022 wäre er annähernd 84 Jahre alt. Je geringer die verbleibende Lebenserwartung des Betroffenen noch ist, desto schwerer wiegt aber die mit der Fortdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene Beschränkung seines Rechts auf Freizügigkeit. Denn je älter ein Betroffener bei Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, desto weiter nähert sich die darin liegende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit einem auf unbegrenzte Zeit und damit für den Betroffenen auf Lebenszeit geltenden Aufenthaltsverbot an, das mit dem Prinzip der Freizügigkeit unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 17.6.1997 - Shingara und Radlom, C-65/95 - juris Rn. 40; U.v. 19.1.1999 - Calfa, C-348/96 - juris Rn. 29) und dessen Vermeidung der Anspruch auf Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU und der ihm zugrunde liegende Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl EG Nr. L 158 S. 77; Richtlinie 2004/38/EG), gewährleisten sollen (vgl. BT-Drs 15/420 S. 105; Erwägungsgrund 27 der Richtlinie).

Angesichts der bereits bei einer Fortdauer der Ausweisungswirkungen bis zum 21. März 2013 ausgesprochen schwerwiegenden Beschränkung des Rechts des Klägers auf Freizügigkeit erweist sich jedenfalls ein noch längeres Fortgelten dieser Wirkungen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange als unverhältnismäßig. Zwar kommt auch dem Ziel, die vom Kläger im Hinblick auf seine Äußerungen im Ausland und im Internet nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch abzuwehren, dass er weiterhin vom Bundesgebiet ferngehalten wird, großes Gewicht zu. Gleichwohl wiegt dieser Belang nicht so schwer, dass er einen mehr als fast zwanzig Jahre dauernden Ausschluss des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers rechtfertigen könnte. Denn maßgeblich für seine Gewichtung ist das Gewicht des Grundes für die Ausweisung (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Grund der Ausweisung war aber neben der befürchteten Stärkung und Aufwertung rechtsextremer Gruppen durch die Thesen des Klägers und der daraus resultierenden Gefährdung der inneren Sicherheit und des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland in erster Linie die Verurteilung des Klägers wegen Beleidigung nach § 185 StGB und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Verurteilung beruhte darauf, dass der Kläger bei einer Veranstaltung des Deutschen Jugendbildungswerkes am 21. April 1990 geäußert hatte, es habe in Auschwitz nie Gaskammern gegeben, und dazu ausgeführt hatte, die in Auschwitz zu besichtigenden Gaskammern seien von den polnischen Behörden nach dem zweiten Weltkrieg errichtete Attrappen, für die die deutschen Steuerzahler rund 16 Milliarden Deutsche Mark als Strafe für Auschwitz hätten zahlen müssen. Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB in der damals geltenden Fassung (a. F.) ist hingegen nicht erfolgt und lag demzufolge auch der Ausweisung nicht zugrunde. Unabhängig davon, ob die der Ausweisung oder der Verurteilung des Klägers in Österreich zugrunde liegenden oder die späteren Äußerungen des Klägers außerhalb Deutschlands und im Internet heute als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar wären, wiegen angesichts der Verurteilung lediglich zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, auf die sich die Ausweisung in erster Linie stützt, der Grund der Ausweisung und der öffentliche Belang, den Kläger im Hinblick auf die fortbestehende Wiederholungsgefahr vom Bundesgebiet fernzuhalten, aber nicht so schwer, dass sie die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren rechtfertigen könnten.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, spricht für dieses Ergebnis schließlich auch, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG selbst bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus Drittstaaten die Frist für das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich fünf Jahre ab der Ausreise nicht überschreiten darf. Zwar ist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine längere Frist ausnahmsweise dann möglich, wenn der Ausländer wie hier aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch in diesem Fall geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass im Hinblick darauf, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann, für die Befristung unabhängig von Art und Schwere der Straftaten oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die der Ausweisung zugrunde liegen, regelmäßig eine Höchstdauer von zehn Jahren in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris Rn. 14). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich daher eine Befristung der Ausweisungswirkungen auf mehr als fast zwanzig Jahre als unverhältnismäßig lang.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb aus dem Gewicht und der Art der vom Kläger „begangenen Straftat(en) der Volksverhetzung“, wie die Beklage und der Vertreter des öffentlichen Interesses meinen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen entfaltet, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können, und die Befürwortung dieser Herrschaft in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential ist (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 66).

Denn der Ausweisung des Klägers liegt zunächst, wie dargelegt, gerade keine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB a. F., sondern eine Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 185 und § 189 StGB zugrunde, so dass für die Gewichtung des Grundes der Ausweisung auch nicht etwaige vom Kläger später begangene Straftaten der Volksverhetzung maßgeblich sein können. Darüber hinaus muss sich die Gewichtung des Grundes der Ausweisung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen an den Umständen des Einzelfalls orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20) und kann daher nicht losgelöst von diesen Umständen nach dem generellen Gewicht einer propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vorgenommen werden. Die der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen des Klägers haben aber lediglich zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Verunglimpfung und Beleidigung geführt. Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 189 StGB) wurde dabei bei weitem nicht ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund kann den der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen des Klägers und dem mit ihr verfolgten spezialpräventiven Zweck, den Kläger vom Bundesgebiet fernzuhalten, um ähnliche Äußerungen von seiner Seite in Deutschland künftig zu verhindern, ungeachtet der bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung aber kein so hohes Gewicht beigemessen werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

c) Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen über diesen Zeitraum hinaus ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht über familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen verfügt. Zwar würden derartige familiäre Bindungen das Gewicht der mit einer langjährigen Befristung der Ausweisung verbundenen Beschränkung der Freizügigkeit des Klägers weiter erhöhen. Auch ohne solche Bindungen wiegt diese Beschränkung, wie ausgeführt, aber angesichts des langen Zeitraums, während dessen dem Kläger die Einreise und der Aufenthalt bereits verboten waren, und seines Alters so schwer, dass eine noch längere Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen unangemessen wäre.

d) Schließlich ist eine andere Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer des aus der Ausweisung des Klägers resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots über den 21. März 2013 hinaus auch nicht geboten, soweit die Rechtsmittelführer meinen, auch aus dem fortgeschritten Alter des Klägers könne eine Unverhältnismäßigkeit eines langfristigeren Fortbestehens der Ausweisungswirkungen nicht abgeleitet werden. Zwar könne der Kläger im Fall einer längeren Fortdauer dieser Wirkungen zu Lebzeiten möglicherweise nicht mehr von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dieses stehe aber nicht unter dem Vorbehalt der Lebenserwartung. Maßgeblich sei vielmehr die weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die nicht deshalb anders zu beurteilen sei, weil die durchschnittliche Lebenserwartung für den Kläger in Kürze ende. Insbesondere könne der Umstand, dass der Kläger keine lange Lebensspanne mehr zu erwarten habe, die Abschreckungswirkung der Androhung einer langen Freiheitsstrafe absenken und den Kläger zusätzlich motivieren, die eventuell letzte Chance zu nutzen, seine Thesen in Deutschland zu verbreiten, wofür die vom Londoner High Court of Justice festgestellte politische Agenda des Klägers spreche, die er bis heute verfolge.

Abgesehen davon, dass gerade das Lebensalter des Klägers ihn ebenso gut dazu bewegen könnte, eine erneute strafrechtliche Verfolgung in Deutschland zu vermeiden, um nicht einen Teil der ihm verbleibenden Lebenszeit in Strafhaft verbringen zu müssen, ändert diese Argumentation nichts daran, dass die nicht von der Hand zu weisende erhebliche Gefahr, dass der Kläger die Thesen, die zu seiner Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener geführt haben, bei einer Einreise in die Bundesrepublik erneut äußert, eine Fortdauer der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus nicht rechtfertigen kann. Denn diese Gefahr hat angesichts des vorrangigen Anknüpfens der Ausweisung an die Verurteilung lediglich zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht so großes Gewicht, dass sie ein Fortgelten des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren hinaus und die damit einhergehende schwerwiegende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit verhältnismäßig erscheinen lassen könnte, die, wie dargelegt, zusätzliches Gewicht durch das Alter des Klägers erhält, weil sie sich im Hinblick auf dieses Alter einem unbegrenzten und damit auf Lebenszeit geltenden Aufenthaltsverbot annähert.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses die vom Verwaltungsgericht getroffene Befristungsentscheidung deshalb für fehlerhaft halten, weil sie ohne Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen Gründen die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich festgelegte Befristung der Einreisesperre übernehme. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer gilt dies umso mehr, als zu den bei der österreichischen Befristungsentscheidung bekannten Tatsachen weitere Umstände getreten seien, die zulasten des Klägers bei der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zu berücksichtigen seien.

a) Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Befristung auf den 21. März 2013 entsprechend der Befristung des österreichischen Einreiseverbots für angemessen gehalten. Es trifft auch zu, dass sich das Verwaltungsgericht, obwohl es die Beklagte zunächst zu deren Vorlage aufgefordert hatte, mit dem Inhalt der österreichischen Gerichtsentscheidungen, die die Verurteilung des Klägers wegen Verstößen gegen das österreichische NS-Verbotsgesetz betrafen, mangels Vorlage dieser Entscheidungen ebenso wenig auseinandergesetzt hat wie mit den daraus resultierenden Ausreiseverboten und den unterschiedlichen Auskünften zu deren Befristung.

Durch die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelführer wird die vom Verwaltungsgericht für angemessen erachtete Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis 21. März 2013 aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn wie ausgeführt, tragen bereits die vom Verwaltungsgericht für die Befristung der Ausweisungswirkungen entsprechend der österreichischen Befristungsregelung bis zum 21. März 2013 angeführten Gesichtspunkte, dass die Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU bereits mit der Ausreise zu laufen beginnt, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei der Befristung regelmäßig fünf Jahre nicht überschritten werden dürfen, dass der Kläger vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist ist und dass er mittlerweile 74 Jahre alt ist, für sich genommen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Befristung dieser Wirkungen bis zu einem Zeitpunkt nach dem 21. März 2013 unverhältnismäßig wäre. Erwies sich aber bereits aus diesen Gründen eine Fortdauer der Ausweisungswirkungen über dieses Datum hinaus als unverhältnismäßig, so waren die Gründe, die der österreichischen Befristungsentscheidung zugrunde lagen, ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob das den Kläger betreffende Aufenthaltsverbot für Österreich am 21. März 2013 oder erst am 11. Januar 2014 endete.

b) Gleiches gilt, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, Äußerungen des Klägers nach seiner Entlassung aus der österreichischen Strafhaft im Jahr 2006, Aktivitäten und Äußerungen des Klägers in Polen und Spanien in den Jahren 2008 bis 2010, seine illegale Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2010, wegen der er durch Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 13. August 2013 unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verwarnt wurde, und eine mit dem diesem Urteil vorausgegangenen Strafbefehl im Zusammenhang stehende Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers gäben Anlass zu einer von der österreichischen Befristungsentscheidung abweichenden Beurteilung, weil sie nach dieser Entscheidung erfolgt seien und die aufgrund der unveränderten Geisteshaltung des Klägers andauernde erhebliche Wiederholungsgefahr bestätigten. Denn waren die Gründe für die österreichische Befristungsregelung bereits für die Befristung der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland nicht entscheidungserheblich, weil sich die vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene und der österreichischen Regelung entsprechende Befristung zum 21. März 2013 aus von diesen Gründen unabhängigen eigenständigen Erwägungen als angemessen erwiesen hat, so kommt es auch nicht darauf an, ob spätere Entwicklungen die in Österreich getroffene Befristungsentscheidung in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als sich eine über das darin festgelegte Ende des Aufenthaltsverbots am 21. März 2013 hinausreichende Fortdauer des mit der Ausweisung aus Deutschland vom 9. November 1993 verbundenen Verbots, in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort aufzuhalten, wie ausgeführt, trotz der anhaltenden erheblichen Wiederholungsgefahr als unverhältnismäßig darstellen würde.

5. Dass danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, bedeutet allerdings nicht, dass es hinzunehmen wäre, wenn der Kläger sich nach dem Wegfall der Ausweisungswirkungen während eines erneuten Aufenthalts in der Bundesrepublik dort etwa durch Äußerungen im Rahmen von Vorträgen und Reden wegen Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener oder Volksverhetzung strafbar machen würde. Zwar eröffnet der Wegfall des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots dem Kläger die Möglichkeit, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort aufzuhalten. Jedoch schließt dies nicht aus, dass unter den Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt wird, wenn er dieses Recht zu strafbaren Äußerungen missbraucht.

II.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese.

a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht auf.

aa) Solche Schwierigkeiten bestehen zunächst nicht bereits deshalb, weil der Kläger in den letzten Jahrzehnten fast ausschließlich im Ausland tätig war und insoweit die umfassende Aufklärung seiner im Ausland getätigten Äußerungen mit wesentlich höherem Aufwand verbunden wäre als die Aufklärung vergleichbarer Äußerungen im Inland. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine solche umfassende Aufklärung erforderlich wäre.

Die Äußerungen des Klägers im Ausland spielen eine Rolle für die Frage, ob vom Kläger Äußerungen wie diejenigen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, auch in Zukunft noch zu erwarten sind und ob deshalb von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, die die weitere Aufrechterhaltung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt. Dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die im Ausland getätigten Äußerungen und Aktivitäten des Klägers besteht, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn dass der Kläger nach wie vor ähnliche Äußerungen wie diejenigen tätigt, die seiner Ausweisung zugrunde gelegen haben, ist offenkundig und bedarf deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keines Beweises. Es ist allgemeinkundig, weil sich darüber jeder aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten kann (vgl. Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 96). Abgesehen davon, dass diese Äußerungen, wie die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses selbst ausführlich darlegen, auf der Internetseite des Klägers erfolgen, finden sie sich selbst in Lexikonartikeln über den Kläger (vgl. den ihn betreffenden Wikipedia-Eintrag).

bb) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht auf, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses vortragen, dass eine Vielzahl an Erkenntnissen unterschiedlicher Sicherheitsbehörden sowie in- und ausländische Strafurteile in die Erwägungen einzubeziehen seien. Denn warum eine Vielzahl solcher Erkenntnisse sowie in- und ausländische Strafurteile in die Erwägungen einzubeziehen sind und aus welchen Gründen ihre Einbeziehung besondere tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen soll, wird nicht dargelegt. Angesichts der Offenkundigkeit einer erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen ist dies auch nicht offensichtlich.

cc) Soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses darüber hinaus besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache exemplarisch dadurch bestätigt sehen, dass die österreichischen Strafurteile durch das Verwaltungsgericht erfolglos angefordert worden seien, legen sie nicht dar, für die Beurteilung welcher entscheidungserheblichen Frage diese Strafurteile von Bedeutung gewesen wären. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können nur entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfragen aufwerfen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 125). Abgesehen von der Frage der Wiederholungsgefahr, die, wie dargelegt, im Hinblick auf ihre Offenkundigkeit eines weiteren Beweises nicht bedarf, ist eine entscheidungserhebliche Frage, für deren Beurteilung die betreffenden Strafurteile von Bedeutung gewesen wären, aber mangels entsprechender Darlegungen der Rechtsmittelführer nicht ersichtlich.

b) Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache schließlich ebenfalls nicht auf.

aa) Soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache daraus herleiten, dass eine komplexe Abwägungsentscheidung zur Festlegung der Dauer der Befristung zu treffen sei und in diese Abwägung auch Erwägungen ausländischer Strafgerichte mit einbezogen werden müssten, ist weder dargelegt, woraus sich die geltend gemachte Komplexität der Abwägungsentscheidung ergeben soll und weshalb sie die Abwägung besonders erschwert, noch wird erläutert, weshalb in die Abwägung auch Erwägungen ausländischer Strafgerichte einbezogen werden müssten.

bb) Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind auch nicht dargelegt, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, dass es einer strafrechtlichen Würdigung der Äußerungen des Klägers im Ausland unter dem Gesichtspunkt einer Inlandsstrafbarkeit bedürfe und dass diese Würdigung angesichts der in § 130 StGB enthaltenen, im Lichte des Verfassungsrechts auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe rechtlich nicht einfach zu treffen sei. Denn auch insoweit ist mangels entsprechender Ausführungen im Zulassungsverfahren die Entscheidungserheblichkeit einer solchen strafrechtlichen Würdigung nicht ersichtlich.

c) Soweit der Vertreter des öffentlichen Interesses schließlich mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 geltend gemacht hat, dass der Vortrag des Klägers, er habe aufgrund des im Jahr 2001 veröffentlichten Höfle-Telegramms seine früheren Ansichten revidiert, bestätige, dass die Frage der gegenwärtigen inneren Haltung des Klägers zum Holocaust besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, und dass es sich bei der Frage nach der inhaltlichen Verantwortung für Linksammlungen um eine Frage von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit handele, die überdies noch dadurch verkompliziert werde, dass die Internetseite des Klägers von einer britischen Limited betrieben werde, deren Inhaber wiederum Personen aus seiner Familie oder seinem engen Umfeld seien, führt auch dies nicht zu einer Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn insoweit sind die Gründe, aus denen die Berufung nach Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 7. Dezember 2012 dargelegt worden.

III.

Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses machen zunächst geltend, die Berufung sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage zwar zutreffend bejaht und als entscheidenden Anhaltspunkt dafür gesehen, dass vom Kläger eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre. Die entsprechende an Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG orientierte Auslegung von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sei aber weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Die Frage habe für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren Bedeutung und bedürfe daher einer Bestätigung durch das Berufungsgericht. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Danach ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

a) Zunächst legen die Rechtsmittelführer nicht hinreichend dar, warum der Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, eine über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Denn sie beschränken sich darauf zu behaupten, dass die Frage für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren Bedeutung habe. Warum dies der Fall sein soll, wird hingegen nicht erläutert. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Denn dass für die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU immer wieder auf in Österreich erfolgte Verurteilungen, die im britischen Strafregister eingetragen sind, abgestellt werden müsste, liegt keineswegs auf der Hand.

b) Schließlich legen die Rechtsmittelführer auch nicht hinreichend dar, dass die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, für den Rechtsstreit in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre.

Abgesehen davon, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, sondern eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU ist, und es deshalb näherer Ausführungen bedurft hätte, warum die Frage, ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf bestimmte Verurteilungen gestützt werden kann, entscheidungserheblich sein soll, sind, wie die Rechtsmittelführer zu Recht selbst ausgeführt haben, im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bei der Befristung der Ausweisungswirkungen das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit ihr verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Dazu ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Rahmen einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Dass nach diesen Maßstäben im Rahmen der Befristungsentscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU zu prüfen wäre, ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine österreichische Verurteilung, die in einem britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, wird von den Beschwerdeführern weder dargelegt noch ist es offensichtlich.

Vielmehr beinhaltet die im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU erforderliche Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen, ersichtlich lediglich die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung die Umstände weiterhin ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU), wobei es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung handeln muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Ist dies nicht mehr der Fall, so vermögen die vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU nicht zu tragen. Eine weitere Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen ist ausgeschlossen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40). Besteht hingegen aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft, so ist im Rahmen einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist, bis zu deren Ablauf die Wirkungen der Ausweisung höchstens aufrechterhalten werden können, nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19; OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40).

c) Soweit die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte strafrechtliche Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, möglicherweise der Sache nach darauf abzielt, ob eine solche Verurteilung im Rahmen der für die Befristungsentscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU erforderlichen Einzelfallprüfung, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen, Berücksichtigung finden kann, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Denn beinhaltet diese Einzelfallprüfung die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung die Umstände weiterhin ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, bei der es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft handelt, und ist dabei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen, so beinhaltet dies ohne weiteres auch die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgten und registrierten strafrechtlichen Verurteilungen, in denen sich dieses Verhalten manifestiert.

2. Weiter messen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage bei, ob eine Befristung von weniger als sechs Monaten kategorisch ausgeschlossen ist, wenn eine strafrechtliche Verurteilung ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch insoweit ist die Berufung aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Abgesehen davon, dass sich die von der Beklagten und vom Vertreter des öffentlichen Interesses aufgeworfene Frage so, wie sie formuliert ist, nicht stellt, weil die im Rahmen der Befristungsentscheidung zu bestimmende Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU nicht mit der Befristungsentscheidung, sondern mit der Ausreise beginnt und deshalb das Verwaltungsgericht die Ausweisungswirkungen nicht auf weniger als sechs Monate, sondern auf fast zwanzig Jahren befristet hat, ist sie auch bereits höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in einem ersten Schritt zu ermittelnde und sich an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des betreffenden Unionsbürgers berücksichtigende Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann dabei im Extremfall zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20). Kann danach aber im Einzelfall auch eine solche Befristung in Betracht kommen, so ist eine Befristungsdauer von weniger als sechs Monaten vom Zeitpunkt der Befristungsentscheidung an, auf die die von den Rechtsmittelführern als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage abzielt, nicht kategorisch ausgeschlossen.

IV.

Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses sehen einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe. Es habe zunächst die Vorlage von Abdrucken des Urteils des Wiener Landgerichts für Strafsachen vom 26. Februar 2006, der diesbezüglichen Berufungsentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs und der Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichts bezüglich der Strafhöhe verlangt, dadurch zu erkennen gegeben, dass die österreichischen Gerichtsentscheidungen entscheidungserheblich seien, und schließlich die österreichische Verurteilung den eigenen Entscheidungsgründen sowohl auf der Tatbestandsseite als auch bei der Bemessung der Dauer der Befristung zugrunde gelegt, gleichwohl aber letztlich auf die Vorlage dieser Entscheidungen verzichtet. Hätten dem Verwaltungsgericht die österreichischen Entscheidungen im Volltext vorgelegen, so hätte es die darin enthaltenen Erwägungen zur Schwere der Straftat und zur Höhe der Strafe zur Kenntnis nehmen und im Rahmen der Befristungsentscheidung einer eigenen Würdigung unterziehen können. Mit diesen Ausführungen ist der gerügte Verfahrensmangel aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Rechtsmittelführer darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses jedoch nicht. Denn abgesehen davon, dass die Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, haben sie im Zulassungsverfahren weder dargelegt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht voraussichtlich getroffen hätte, wenn ihm die Urteile der österreichischen Gerichte mit den darin enthaltenen Erwägungen zur Schwere der Straftat und zur Strafhöhe vorgelegen hätten, noch erläutert, inwiefern diese Feststellungen zu einem für sie günstigeren Ergebnis im Sinne der mit dem Zulassungsantrag und der anschließenden Berufung erstrebten Fortdauer der Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus geführt hätten.

2. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses machen darüber hinaus einen Aufklärungsmangel insoweit geltend, als auch das österreichische Aufenthaltsverbot, das nach Mitteilung des österreichischen Innenministers vom 12. Januar 2012 bis zum 11. Januar 2014 befristet gewesen sei, dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen habe und das Gericht zudem versäumt habe, die Diskrepanz zwischen dieser Mitteilung und derjenigen der österreichischen Polizei vom 22. Oktober 2012 aufzuklären, nach der das Aufenthaltsverbot bis 21. März 2012 befristet gewesen sei. In Kenntnis der Gründe für die Befristungsentscheidungen und ihre Diskrepanz hätte das Verwaltungsgericht sich möglicherweise hinsichtlich der Befristung am 11. Januar 2014 statt am 21. März 2013 orientiert oder beide Daten für nicht auf die deutsche Ausweisung übertragbar gehalten.

Abgesehen davon, dass auch insoweit von beiden Rechtsmittelführern weder im erstinstanzlichen Verfahren ein Beweisantrag gestellt noch im Zulassungsverfahren dargelegt worden ist, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht getroffen hätte, hätte es in Bezug auf die Befristung des österreichischen Aufenthaltsverbots weitere Aufklärungsmaßnahmen ergriffen, ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Kenntnis der Gründe und der Dauer der Befristung dieses Verbots für das Verwaltungsgericht tatsächlich entscheidungserheblich waren. Denn das Gericht ist auf der Grundlage der von ihm eigenständig angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Ausweisungswirkungen unabhängig von den Gründen für die österreichische Befristungsentscheidung und von der tatsächlichen Dauer des in Österreich geltenden Aufenthaltsverbots für den Kläger zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Befristungsregelung, nach der die Ausweisungswirkungen mit dem Ablauf des 21. März 2013 enden, angemessen erscheint.

3. Aus diesem Grund liegt auch der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor, der damit begründet wird, dass das Verwaltungsgericht die österreichische Befristungsentscheidung ohne nähere Kenntnis der dafür maßgeblichen Gründe übernommen und damit seiner Entscheidung eine fremde Überzeugung zugrunde gelegt habe, ohne sich durch Kenntnisnahme von den dafür maßgeblichen Gründe selbst von der Tragfähigkeit der fremden Entscheidung zu überzeugen. Denn wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht die österreichische Befristung nicht einfach unbesehen übernommen, sondern ist anhand eigener Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis zum 21. März 2013, wie sie der von der österreichischen Polizei mitgeteilten Befristung des für Österreich geltenden Aufenthaltsverbots entspricht, insbesondere im Hinblick auf die bisherige Dauer des deutschen Aufenthaltsverbots und das Alter des Klägers angemessen ist. Dass das Verwaltungsgericht dabei objektiv willkürlich gehandelt oder gegen Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hätte, wie dies für einen auf der Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhenden Verfahrensmangel Voraussetzung wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 44.86 - juris Rn. 24; B.v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - juris Rn. 4), ist weder von den Rechtsmittelführern dargelegt noch sonst ersichtlich.

4. Auch soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die Beteiligten auf die Möglichkeit, die österreichische Befristungsentscheidung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, hinzuweisen und den Beteiligten dadurch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) zu diesem entscheidungserheblichen Punkt versagt, ist ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn danach wäre erforderlich gewesen, dass die Rechtsmittelführer in der Begründung ihres Zulassungsantrags dargelegt hätten, was sie im Falle der Erteilung des ihrer Ansicht nach zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs gebotenen Hinweises noch vorgetragen hätten (vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.7.1992 - 2 B 52.92 - juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - juris Rn. 34 jeweils m. w. N.). Dies ist jedoch nicht geschehen.

5. Schließlich machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sei einerseits hinter dem auf die Aufhebung des Befristungsbescheids vom 1. März 2012 und die Verpflichtung zur Neuverbescheidung gerichteten Klageantrag zurückgeblieben, weil es nur eine Teilaufhebung vorgenommen habe. Andererseits sei es jedoch über den Klageantrag hinausgegangen, weil es selbst die Befristung festgesetzt habe. Letzteres habe ohne Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht erfolgen dürfen und stelle einen Verstoß gegen die Bindung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO dar. Ersteres hätte eine Abweisung der Klage im Übrigen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 VwGO erfordert. Das Verwaltungsgericht habe jedoch § 154 Abs. 1 VwGO herangezogen. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen könnte, liegt insoweit jedoch ebenfalls nicht vor.

a) Nach § 88 VwGO darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht, ohne dies im Urteil selbst näher darzulegen, offenbar den Klageantrag unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2012 - 9 B 56.11 - juris Rn. 7), was auch im Falle des anwaltlich vertretenen Klägers möglich ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 8), und das Klagebegehren danach so verstanden, dass es nicht, wie ausdrücklich beantragt, gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Befristungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, sondern gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Aufhebung des Befristungsbescheids gerichtet war, soweit er eine längere Frist als angemessen festsetzt.

Dem entspricht es, dass für Klagen, die sich gegen Befristungsbescheide mit dem Ziel richten, eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung auf einen früheren als den im Bescheid bestimmten Zeitpunkt zu erreichen, die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die richtige Klageart ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 13; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 31). Berücksichtigt man, dass dem Befristungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2012, gegen den sich die Klage richtet, der Antrag des Klägers vom 2. September 2011 zugrunde liegt, das aus dem Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 9. November 1993 resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot angemessen zu befristen, so entspricht diesem Begehren ein Verständnis des Klagebegehrens in dem vom Verwaltungsgericht offenbar zugrunde gelegten Sinn, dass die Klage auf die Aufhebung des Bescheids gerichtet ist, soweit er die Wirkungen der Ausweisungen für einen längeren als einen angemessen Zeitraum aufrechterhält.

Hat das Verwaltungsgericht dementsprechend den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012 aufgehoben, soweit er die Befristung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus festsetzt, den es als angemessenen Zeitpunkt für das Ende dieser Wirkungen ansieht, so ist es damit weder hinter dem Klagebegehren zurückgeblieben noch darüber hinausgegangen, sondern hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es ist daher konsequent, dass es von einer Abweisung der Klage im Übrigen abgesehen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang auferlegt hat.

b) Soweit schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Verwaltungsgericht habe ohne einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen und die Befristung selbst vornehmen dürfen, als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen sein sollte, ist ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn auch insoweit würde es an Ausführungen dazu fehlen, was vorgetragen worden wäre, wäre ein solcher Hinweis erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.