Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2015 - AN 5 K 15.00241
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 5 K 15.00241
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
5. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0600
Hauptpunkte:
italienischer Staatsangehöriger
Verlust des Freizügigkeitsrechts
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Schwerer Raub, Drogensucht
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt ... vertreten durch den Oberbürgermeister
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von ... als Vertretung des öffentlichen Interesses (Z 2)
wegen Ausländerrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Heilek den Richter am Verwaltungsgericht Brunner den Richter Barrón und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2015 am 18. Juni 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der am ... 1991 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Am
Schon im jugendlichen Alter begann der Kläger mit dem beinahe täglichen Konsum von Cannabis. Im Alter von 15 Jahren begann er, regelmäßig Kokain zu konsumieren. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begann er, Methamphetamin, Heroin, Ecstasy-Tabletten, Kräutermischungen, MDPV, LSD sowie psychoaktive Pilze zu konsumieren.
Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet arbeitete er in italienischen Restaurants und bei Zeitarbeitsfirmen. Zeitweise war er bei seinem Schwager angestellt, zuletzt übte er eine geringfügige Beschäftigung im Restaurant seiner Schwester aus.
Mit Urteil vom 27. Januar 2014
Mit Urteil vom 11. September 2014
Von der Verfolgung eines weiteren Vergehens nach § 29 BtMG sah die Staatsanwaltschaft... am 22. Dezember 2014 nach § 154 Abs. 1 StPO ab.
Der am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung führt die Beklagte aus, aus dem bisher gezeigten Verhalten des Klägers und aus den gegen ihn ergangenen Urteilen ergebe sich zweifelsohne eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührten. Mit enorm hoher krimineller Energie und ausschließlich zur Gewinnerzielung habe er sich an einem Rauschgifthandel mit einer Droge der gefährlichsten Kategorie beteiligt bzw. ein besonders schweres Verbrechen, nämlich einen bewaffneten Raubüberfall, zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht begangen. Sein Verhalten lasse darauf schließen, dass er bei weiterem Aufenthalt nach der Entlassung aus der JVA und der angeordneten Unterbringung oder nach einer erneuten Einreise konkret weitere Straftaten begehen werde. Diese Gefahr erscheine nicht lediglich prognostisch, sondern konkret, so dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet in jedem Fall zu beenden sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger stark drogenabhängig sei und nun in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden solle, könne keine Prognose abgeleitet werden, nach der es nicht zu einem Rückfall kommen würde. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaube wegen der hohen Rückfallquoten allein noch nicht eine positive Prognose. Ein Verhalten wie das des Klägers beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie gemessen am Maßstab des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sei die Maßnahme verhältnismäßig. Dabei seien die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seine Gesundheit, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration sowie seine Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt worden. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung zu beachtende Beziehungen im Bundesgebiet bestünden nicht bzw. seien nur unzureichend geltend gemacht worden. Nachweise über ein im Oktober 2014 geborenes Kind habe der Kläger nicht vorgelegt, auch in der Einwohnermeldedatei sei ihm kein Kind zugeordnet. Auch über ein im Urteil vom 27. Januar 2014 erwähntes, zum damaligen Zeitpunkt vierjähriges Kind lägen keinerlei Erkenntnisse bzw. Nachweise vor. Falls die Angaben zu den Kindern überhaupt zutreffend seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die Rolle des Vaters bzw. des werdenden Vaters den Kläger ganz offensichtlich nicht von seiner Rauschgiftabhängigkeit loskommen habe lassen, geschweige denn es verhindern habe können, dass er in einem Ausmaß straffällig geworden sei, so dass er nunmehr auf Jahre hinweg, gerade in den entscheidenden und prägenden Entwicklungsjahren seines Kindes (bzw. seiner Kinder), diese Vaterrolle schlicht nicht wahrnehmen könne.
Da mit der Begehung erneuter massiver Straftaten durch den Kläger zu rechnen sei, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Kläger nach Aktenlage seine gesamten persönlichen Bindungen im Heimatland habe, würde eine zeitnahe Befristung den Verlustfeststellungszweck konterkarieren.
Mit der durch seine Bevollmächtigten am
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung trägt die Klägerseite insbesondere vor, dass sich aus dem Umstand, dass das Landgericht ... in seinem Urteil vom 11. September 2014
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid sowie auf das Strafurteil vom
Die Regierung von Mittelfranken beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU lägen vor. Der Kläger habe einen besonderen Schutzstatus nach § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU nicht erworben, da er die für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU bzw. den besonderen Status des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlichen Aufenthaltszeiten noch nicht erreicht habe. Die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erforderliche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sei hier gegeben. Der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch künftig die öffentliche Ordnung i. S. d. Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen. Es sei zu berücksichtigen, dass für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen seien. Zu diesen Fallgruppen gehörten vor allem Rohheitsdelikte wie schwerer Raub und Körperverletzung. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt. Auch die für den Kläger angeordnete Unterbringung gemäß § 64 StGB könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen sei, könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden.
Am
Mit Schriftsätzen vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Der Prozessvertreter des Klägers führte aus, der Kläger habe nur in einem recht kurzen Zeitraum Straftaten begangen und sich zwischenzeitlich, auch unter dem Einfluss seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie unter dem Einfluss seiner Schwester, völlig und nachhaltig von dieser Lebensphase abgewendet. Bei der Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr sei die strafrechtliche Prognose zugrunde zu legen. Er beantragt nunmehr,
primär, den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
hilfsweise die Sperrfrist für die Ausweisung auf maximal zwei Jahre zu begrenzen und
weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen bis zum Schluss der Entzugstherapie, um die entsprechenden Therapieerfahrungen und Erfolge in die dann erst zu treffende ausländerrechtliche Entscheidung einfließen lassen zu können.
Der Vertreter der Beklagten ist der Ansicht, die zugrunde zu legende ordnungsrechtliche Wiederholungsgefahr sei nicht identisch mit der Frage der strafrechtlichen Wiederholungsgefahr. Eine Aussetzung komme nicht in Betracht, da die ordnungsrechtliche Prognose hier und jetzt zu treffen sei. Er wiederholt den schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und daher abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger alleine schon aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist, ohne im Detail die weiteren Voraussetzungen der Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU zu prüfen. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU nicht erworben hat. Nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn er sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzung war beim Kläger zum hierfür relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses (so ausdrücklich zum Erfordernis des zehnjährigen Aufenthalts nach Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38 bzw. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU EuGH, U. v. 16.1.2014 - C-400/12 - Rn. 28; VG Berlin, U. v. 10.4.2015 - 19 K 82.13 - juris Rn. 28) am 15. Januar 2015 nicht erfüllt. Zuletzt reiste er nach einem zweimonatigen Auslandsaufenthalt am 6. November 2013, somit erst vor weniger als zwei Jahren in das Bundesgebiet ein. Selbst wenn dieser zweimonatige Auslandsaufenthalt seinen vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht unterbrochen haben sollte, so ist dennoch die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt. Denn zuvor reiste der Kläger nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien am 1. Februar 2010 wieder in das Bundesgebiet ein. Damit war, selbst wenn man auf diesen Einreisezeitpunkt abstellt, ein Aufenthalt im Bundesgebiet von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht gegeben. Die kürzeren Fristen des § 4a Abs. 2 FreizügG/EU kommen den Kläger ebenfalls nicht zugute, weil er weder die dort geforderten Beschäftigungszeiten erreicht hat, noch die alternativ notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Da somit der Kläger einen besonderen Schutzstatus nach § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU nicht erworben hat, richtet sich die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Klägers nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV festgestellt werden. Die Begriffe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind als europarechtliche Begriffe in Übereinstimmung mit dem übrigen Europarecht, insbesondere den Regeln über die Freizügigkeit, als eine Ausnahme von diesem Grundsatz eng zu verstehen (EuGH, U. v. 7.6.2007 - C-50/06 - Rn. 42; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 6 FreizügG/EU, Rn. 13). Da der Kläger straffällig geworden ist, kommt ihm gegenüber der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Betracht. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt wurden (Franzen in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 45 AEUV, Rn. 132). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen, und diese nur insoweit, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der Ordnung darstellt, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU berücksichtigt werden. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, U. v. 7.6.2007 - C-50/06 - Rn. 43). Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung darüber hinaus insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beurteilung des angefochtenen Bescheids und der angeführten Voraussetzungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, U. v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 28; BayVGH, B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 3).
Für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erforderlich und ausschlaggebend sind nach den dargestellten Grundsätzen die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Dabei steht es den Ausländerbehörden und Gerichten nicht frei, von einem früheren Verhalten ohne weiteres auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schließen. Auf der anderen Seite besagt das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U. v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen werden, sondern muss aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die einschlägigen strafrechtlichen Entscheidungen sind dabei jedoch heranzuziehen (BVerwG, U. v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers hängt weiter davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Bei dieser im Rahmen der Ermessensentscheidung anzustellenden Abwägung ist die besondere Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 27).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es liegt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt erheblich straffällig geworden. Die Verurteilungen vom 27. Januar 2014 und vom 11. September 2014 sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und somit heranzuziehen.
Im ersten Fall wurde der Kläger vom Amtsgericht ... wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten einer Woche verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts leistete der Kläger einem Mitangeklagten dabei Hilfe, an einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten 70 g Methamphetamin zu einem Preis von 5.500,00 EUR zu verkaufen. Beabsichtigt war dabei, vorwiegend Streckmittel zu übergeben, um eine möglichst hohe Gewinnspanne zu erzielen. Um sich im Falle des Entdeckens der schlechten Qualität des übergebenen Rauschgifts verteidigen zu können, führte der Kläger bei der Abwicklung des Geschäfts ein Küchenmesser mit einer 10,5 cm langen Klinge sowie ein defektes Taschenmesser mit sich. Im zweiten Fall wurde der Kläger vom Landgericht ... wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe in die Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt. Um seine Drogenabhängigkeit zu finanzieren, überfiel der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts mit einem Mitangeklagten ein Lokal, wobei der Kläger ein von ihm mitgeführtes großes Universal-Küchenmesser dazu verwendete, die Angestellte des Lokals zu bedrohen. Der Kläger verfolgte die Angestellte, die sich in den Toilettenraum geflüchtet hatte, dorthin und zog sie, wobei er ihr zeitweise mit der rechten Hand das Messer vor das Gesicht hielt, über den Boden durch das Lokal.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt jedoch die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um festzustellen, dass ein Freizügigkeitsberechtigter sein Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU verloren hat. Vielmehr muss eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der die Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU zu beachten sind. Die Ausländerbehörde hat unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalls eine individuelle Entscheidung zu treffen (BVerfG, Kammerbeschluss
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise geht die Beklagte davon aus, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ergibt. Diese Gefahr besteht nach Auffassung der Kammer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt fort.
Der Kläger hat sich nicht nur zur Gewinnerzielung an einem Rauschgifthandel mit einer Droge der gefährlichsten Kategorie beteiligt, sondern auch zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht einen schweren Raub begangen, bei dem er ein Messer nicht nur mitgeführt, sondern auch zur Bedrohung verwendet hat. Darüber hinaus hat der Kläger noch ein weiteres Betäubungsmitteldelikt begangen, welches die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf seine letzte Verurteilung wegen schweren Raubes jedoch nach § 154 Abs. 1 StPO nicht weiterverfolgt hat. Das Verhalten des Klägers war dabei geprägt von hoher krimineller Energie und seiner seit seiner Jugend bestehenden Rauschgiftsucht. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Kläger bei beiden Verurteilungen durch das Mitführen eines Messers, das er im zweiten Fall sogar zur Bedrohung verwendet hat, erheblich gewaltbereit gezeigt hat. Vor dem Hintergrund liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, um festzustellen, dass vom Kläger eine die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, weil die Gefahr besteht, dass er, insbesondere auch aufgrund seiner fortbestehenden Drogensucht, weitere Straftaten begehen wird. Dabei sind für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 -1 C 19/11 - juris Rn. 16). Zu diesen Fallgruppen gehören insbesondere Betäubungsmittelstraftaten und Rohheitsdelikte, zu denen insbesondere auch Raub zu zählen ist (VG Ansbach, U. v. 27.02.2014 - AN 5 K 13.01726 - juris Rn. 36). Der Annahme einer von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorausgesetzten konkreten Wiederholungsgefahr, die allein sicherheitsrechtlich zu beurteilen ist, steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass die Strafgerichte dem Kläger eine günstige Sozialprognose bescheinigt haben. Anders als das Strafrecht, das neben der Vergeltung für begangenes Unrecht immer auch die Resozialisierung des Täters zum Ziel hat, ist der Zweck des Ausländerrechts, auch des auf Unionsbürger anzuwendenden Freizügigkeitsrechts, die effektive Abwehr von Gefahren für die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland, die vom Ausländer bzw. Unionsbürger ausgehen. Die Prognose einer Wiederholungsgefahr im vorliegenden Zusammenhang bestimmt sich somit nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigene Prognose über eine Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U. v. 13.12.2012 -1 C 20/11 - juris Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 27.02.2014 - AN 5 K 13.01726 - juris Rn. 36). Maßgeblich ist daher das ordnungsrechtlich verbleibende Risiko, dem es unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr zu begegnen gilt.
Entgegen der Auffassung des Prozessvertreters des Klägers führt der Umstand, dass sich der Kläger nunmehr zur Durchführung einer Entziehungskur und einer Drogentherapie im Bezirkskrankenhaus ... aufhält, nicht dazu, dass zugunsten des Klägers angenommen werden müsste, dass eine Gefährdung aufgrund seiner Rauschgiftsucht nun nicht mehr gegeben wäre. Der Kläger hat die Therapie gerade erst begonnen, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz der Teilnahme an dem Schnellläuferprogramm keine Vorhersagen zum weiteren Therapieverlauf getroffen werden können. Unabhängig davon, dass selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie angesichts der hohen Rückfallquoten keine Gewähr für späteres straffreies Leben ist, kann bei der gegebenen Sachlage zum jetzigen Zeitpunkt die Prognose eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie nicht getroffen werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.6.2009 - AN 19 K 08.02245 - juris Rn. 32). Auch der Vortrag des Klägers, er habe sich insbesondere unter dem Einfluss seiner Schwester bereits vor seiner Festnahme nachhaltig von seinem bis dahin praktizierten Lebensstil, insbesondere von Drogen, losgesagt, führt zu keiner anderen Bewertung. Dem liegt zugrunde, dass im Hinblick auf eine überwundene Drogensucht für eine positive Prognose erforderlich wäre, dass der Betroffene über einen längeren Zeitraum drogenfrei gelebt hätte und in dieser Zeit nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Im Fall des Klägers liegt jedoch zwischen der Tat vom 20. Juli 2013, die zu seiner letzten Verurteilung geführt hat, und der Festnahme am 11. April 2014 nur ein Zeitraum von im Höchstfall einigen Monaten, der nicht geeignet ist, die aufgrund der Straftaten indizierte Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Schließlich sprechen auch das weitere Betäubungsmitteldelikt, welches durch die Staatsanwaltschaft erst am 22. Dezember 2014, somit weitere drei Monate nach der letzten Verurteilung, nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, sowie bereits der Umstand, dass der Kläger zur Durchführung einer Entziehung und Therapie im Bezirkskrankenhaus untergebracht worden ist, gegen die Annahme, er hätte seine Drogenabhängigkeit bereits vor seiner Festnahme überwunden, so dass das damit einhergehende Gefährdungspotenzial, das sich insbesondere auch in dem zur Finanzierung der Drogenabhängigkeit verübten Raub manifestiert hat, nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Kläger wiederum aufgrund seiner fortbestehenden Drogensucht straffällig werden kann, fort.
Diese Gefahr berührt auch ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Denn eine solche schwerwiegende Gefährdung setzt voraus, dass der Aufnahmestaat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, ebenfalls Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Brechmann in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 45 AEUV, Rn. 96). Damit ist eine solche Beeinträchtigung eines Grundinteresses immer dann anzunehmen, wenn ein Verhalten Rechtsgüter beeinträchtigt, die strafrechtlich geschützt sind.
Stellt das persönliche Verhalten des Klägers nach dem Vorstehenden eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dar, hat die Beklagte ermessensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit verloren hat. Insbesondere ist nach den gesamten Umständen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, die familiäre Situation des Klägers die Intensität der sozialen, kulturellen Bedingungen zur Bundesrepublik Deutschland und zum Heimatstaat des Klägers, Italien, berücksichtigt. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass sich der Kläger durch eine Beteiligung an einem Drogenhandel und durch einen schweren Raub besonders schwerer Straftaten schuldig gemacht hat, zum anderen, dass sich das familiäre Umfeld des Klägers in Deutschland befindet. Die Beklagte hat hilfsweise auch bereits berücksichtigt, dass der Kläger Vater eines am ... geborenen Sohnes ist, obwohl sie bei Erlass des Bescheides noch über keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der Vaterschaft des Klägers hatte. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise misst die Beklagte diesem Umstand keinen überragenden Stellenwert bei, da auch die Rolle als Vater bzw. werdender Vater den Kläger nicht davon abgehalten hat, straffällig zu werden. Auch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich auch für das erste Kind seiner Lebensgefährtin, mit der er beabsichtigt die Ehe einzugehen, wie ein Vater verantwortlich fühle, stellt keinen Umstand dar, der zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Selbst dieses Kind hat die Beklagte bereits hilfsweise berücksichtigt. Berücksichtigt hat die Beklagte zudem die Ausführung der Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren, wonach er in Italien keinerlei Verwandte habe. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten dass der Kläger für einen erheblichen Zeitraum, insbesondere vom 15. August 2001 bis zum 1. Februar 2010 für über acht Jahre, in Italien gelebt hat, so dass davon auszugehen ist, dass er sich in seinem Heimatsstaat ohne größere Probleme zurechtfinden wird.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis die Entzugstherapie abgeschlossen sein würde, um die entsprechenden Therapieerfahrungen und -erfolge in die dann zu treffende ausländerrechtliche Entscheidung einfließen lassen zu können. Vielmehr hart die Beklagte die Gefährdungsprognose hinsichtlich des Klägers sofort anzustellen und zur effektiven Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auch ist - anders als im Strafrecht - vom sicherheitsrechtlichen Grundsatz auszugehen, dass unabhängig von einer persönlichen Vorwerfbarkeit oder dem Gedanken der Resozialisierung die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die von einem Ausländer ausgehenden Gefahren effektiv abzuwehren (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 -1 C 20/11 - juris Rn. 23). Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass, das gerichtliche Verfahren für den entsprechenden Zeitraum auszusetzen.
Nach all dem hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet, als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet leben zu dürfen.
Ist nach dem Vorstehenden die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers rechtmäßig, so sind auch die weiteren Regelungen im Bescheid vom 15. Januar 2015 rechtmäßig. Dies gilt für die unter III. ausgesprochene Verpflichtung die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen. Die Frist von einem Monat erscheint hierbei angemessen. Dies gilt auch für die unter IV. des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger seine Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig nachkommt.
Nicht zu beanstanden ist auch die unter II. ausgesprochene Befristung der Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung des Klägers. Die Festsetzung beruht auf § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Dabei ist zum einen nicht zu beanstanden, dass die festgesetzte Frist fünf Jahre überschreitet, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU erfüllt sind. Denn es liegt, wie oben ausgeführt, ein Fall des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor. Aus den im Bescheid genannten Gründen erscheint eine Frist von acht Jahren auch dem Gericht angemessen und verhältnismäßig. Insbesondere war aufgrund des oben ausgeführten Grundsatzes, dass die Gefahrenprognose zum jetzigen Zeitpunkt zu treffen ist, und angesichts dessen, dass bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verneinung der Wiederholungsgefahr erkennbar sind, keine kürzere Frist festzusetzen. Dies gilt insbesondere auch, da nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem entsprechende positive Umstände erkennbar sind, ein Antrag auf Neubestimmung der Frist jederzeit möglich ist (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 10 ZB 13.879 - juris Rn. 7;
Damit war auch die Klage mit dem Hauptantrag sowie mit dem ersten Hilfsantrag des Klägers abzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, war der Sachverhalt aufgrund des sicherheitsrechtlichen Gebotes der effektiven Gefahrenabwehr anhand einer zum jetzigen Zeitpunkt anzustellen Gefahrenprognose zu beurteilen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Damit war die Klage auch mit dem weiteren Hilfsantrag des Klägers abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.