Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684

published on 11.06.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 15 S 18.01380, 01.03.2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juli 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 weiter. Mit diesem Bescheid wurde er unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2.) verpflichtet, für die fachkundige Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf der (näher bezeichneten) befallenen Eiche auf seinem Grundstück Flur-Nr. 1922/0 der Gemarkung Lauf a.d. Pegnitz zu sorgen (Nr. 1.), und ihm für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bis zum 20. Juli 2018 durch Beauftragung einer Fachfirma mit der zeitnahen Entfernung der Gespinstnester die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 700,- Euro angedroht (Nr. 3.).

Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Ansbach im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Rechtsgrundlage für die in Nr. 1. des Bescheids getroffene Anordnung sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Von den im Rahmen eines Ortstermins an der betroffenen Eiche festgestellten Nestern des Eichenprozessionsspinners gehe eine Gesundheitsgefahr aus. Die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners, die lange haltbar seien, sich über mehrere Jahre in der Umgebung anreichern würden und deren Konzentration in alten Gespinstnestern oft sehr hoch sei, würden leicht in die Haut und Schleimhäute eindringen, sich dort festsetzen und dadurch allergische Reaktionen (Hautausschläge, Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut, schmerzhafter Husten und Asthma, Bronchitis) sowie Allgemeinerscheinungen wie Schwindel, Fieber und Müdigkeit auslösen. Daher bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr insbesondere für die Anwohner, vor allem weil sich in der näheren Umgebung Kinder, eine schwangere Frau und eine besonders empfindliche, auf Brennhaare allergisch reagierende Person befänden. Der Antragsteller sei gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG als Zustandsstörer für diese Gefahr verantwortlich. Erforderlich sei insoweit zwar, dass eine gewisse Kausalität zwischen der Sache selbst und der Gefahrenquelle bestehe. Diese Unmittelbarkeit sei gegeben, wenn bei wertender Betrachtung aller Umstände durch den Zustand der Sache selbst die Gefahrengrenze überschritten werde. Eine solche unmittelbare Verknüpfung zwischen der Sache und der Gefahr liege zur Überzeugung der Kammer hier vor. Denn bei wertender Betrachtung aller Umstände gehe die Gefahr jedenfalls unmittelbar von dem Zustand der Eiche auf dem Grundstück des Antragstellers in Gestalt eines Befalles dieses Baumes mit dem Eichenprozessionsspinner aus. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall der Gefährdungslage bei Verunreinigungen durch Taubenkot in der Nähe eines Brückenbauwerks (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris). Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 (14 B 10.1750 - juris) verhalte sich lediglich zur Frage einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Baumschutzverordnung bei einem Befall mit dem Eichenprozessionsspinner, nicht jedoch zur Störerfrage. Die getroffene Anordnung sei zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen, da sie Rechte des Antragstellers nicht unverhältnismäßig beschränke.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, da die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zumindest als offen einzuschätzen seien, habe die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu seinen Gunsten auszugehen. Die Zustandsstörerhaftung des Sacheigentümers sei nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Fälle beschränkt, in denen die Gefahr ursächlich unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehe; durch den Zustand der Sache selbst müsse die Gefahrengrenze überschritten sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn die Gefahr gehe von den Gespinstnestern selbst und nicht vom Baum des Antragstellers aus. Daher habe letztlich das gleiche zu gelten wie in dem in der Entscheidung zitierten Taubenkotfall. Auch beim Eichenprozessionsspinner handle es sich um ein Wildtier, von dessen Brennhaaren die Gefahr ausgehe. Der Baum als Sache trage die Gefahr nicht in sich selbst. Zudem hänge die Gefährdung bei den Brennhaaren auch noch wesentlich von der Windrichtung und damit von Zufällen ab. Schließlich habe der Baumeigentümer regelmäßig keine Einflussmöglichkeit, um einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern. Ein solcher Befall sei auch nicht typisch oder regelmäßig. Die Verbreitung des Eichenprozessionsspinners im Hitzesommer 2018 gehe auf den Klimawandel zurück und dürfe nicht dem einzelnen Baumeigentümer angelastet werden.

Die Antragsgegnerin tritt Beschwerde entgegen. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Zustand der Sache, da sich die Gespinstnester im Baum befänden und mit dem Baum verbunden seien. Die Brennhaare könnten ihre gesundheitsschädigende Wirkung auch über mehrere Jahre entfalten. Ihre besonderen Gefahren für die Gesundheit von Menschen seien in der Rechtsprechung bereits anerkannt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördensowie die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zustandsverantwortlichkeit des Antragstellers gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG und voraussichtlichen fehlenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 verfügte Anordnung zur Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf der befallenen Eiche ausgegangen.

Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache Maßnahmen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz notwendig, so sind diese Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 2 LStVG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Sachherrschaft; Satz 1) bzw. den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten (Satz 2) zu richten. Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht (BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229-97 - NJW 1999, 231; BayVGH, B.v. 4.4.2016 - 10 ZB 14.2380 - juris Rn. 10). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (BayVGH, B.v. 4.4.2016 a.a.O.; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Stand Mai 2018, Art. 9 Rn. 41 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6; zur unmittelbaren Verursachung und dem erforderlichen engen Wirkungszusammenhang beim Zustandsstörer vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 449 ff., sowie Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018, § 4 Rn. 268; a.A. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 352).

Dieses Unmittelbarkeitserfordernis bzw. den erforderlichen engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht aufgrund wertender Betrachtung aller Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6) bei der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen, vom Eichenprozessionsspinner (einem Nachtschmetterling) befallenen Eiche in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Gesundheit der betroffenen Menschen (s. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) durch die nur bis zu 0,2 mm langen Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupe droht. Ab dem dritten Raupenstadium werden diese Brennhaare, deren Anzahl mit jedem weiteren Entwicklungsstadium (insgesamt 5 bis 6) zunimmt (jede Altraupe besitzt bis zu 700.000 Brennhaare), ausgebildet. Diese Brennhaare brechen leicht ab, sind mit Widerhaken versehen und enthalten das lösliche Eiweiß „Thaumetopoein“. Ihre Reizwirkung an Hautstellen (Oberhaut) und an den Schleimhäuten ist zum einen mechanisch, da sie in die Haut eindringen, zum anderen wirkt das enthaltene giftige Protein biochemisch und verursacht allergische Reaktionen, die bei verschiedenen Personen unterschiedlich stark ausfallen können und bei wiederholtem Kontakt an Intensität zunehmen. Zu den Symptomen gehören lokale Hautausschläge (Raupendermatitis) in unterschiedlich starker Ausprägung, Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut bis hin zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma; begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf, in Einzelfällen bei überempfindlichen Personen allergische Schockreaktionen. Eine Gefährdung entsteht nicht nur bei direktem Kontakt mit den Raupen (insbesondere während deren Fraßzeit), sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch die Häutungsnester und die über Jahre am Baum (oder am Boden) verbleibenden Reste der Verpuppungsgespinste (bis zu 1 m lange Gespinstnester), wo sich die eine lange Haltbarkeit besitzenden Raupenhaare über Jahre hinweg anreichern können (zur Problematik vgl. eingehend: Merkblatt 15 der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom August 2018 „Eichenprozessionsspinner“, https://www.lwf.bayern.de/service/publikationen/lwf_merkblatt/ 022847/index.php; https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/biologische_umweltfaktoren/eichenprozessionsspinner/index.htm). Auf der Grundlage dieses Befundes durfte das Verwaltungsgericht den erforderlichen engen Wirkungszusammenhang und das Unmittelbarkeitserfordernis zwischen dieser Gesundheitsgefährdung und dem an die Wohnbebauung angrenzenden (Wald-)Grundstück des Antragstellers mit der in Grenznähe befindlichen, vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eiche mit mehreren Gespinstnestern annehmen. Durch die an der Eiche anhaftenden Gespinstnester und - bei wertender Betrachtung - daher durch den Zustand der Sache selbst wird die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten. Bei der Bestimmung der sicherheitsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers das Grundstück mit dem befallenen Baum (Eiche) nicht nur isoliert, d.h. im nicht befallenen, ursprünglichen Zustand zu betrachten. Nicht durchgreifend ist insbesondere sein Einwand, ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner sei nicht typisch oder regelmäßig, sondern zufällig. Denn unabhängig davon, dass die Zustandsverantwortlichkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG nicht etwa nur auf typische Gefahren begrenzt ist (vgl. dazu grds. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 21 S. 320), erstreckt sich das Verbreitungsgebiet des Eichenprozessionsspinners inzwischen über fast ganz Bayern, wobei Schwerpunkte des Befallsgebiets die Eichen-Mittelwälder in weiten Teilen Mittel- und Unterfrankens, einige Regionen Oberfrankens, Schwabens, Oberbayerns, der westlichen Oberpfalz sowie des Vorderen Bayerischen Waldes sind, wo seit Jahren eine dauerhaft deutlich erhöhte Populationsdichte besteht und der Schmetterling mittlerweile häufig zu beobachten ist; seit Ende der Neunzigerjahre werden auch flächig geschlossene Waldbestände vom Eichenprozessionsspinner befallen (vgl. Merkblatt 15 der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom August 2018 „Eichenprozessionsspinner“, https://www.lwf.bayern.de/ service/publikationen/lwf_merkblatt/022847/index.php; http://www.lwf.bayern.de/ waldschutz/monitoring/066204/index.php). Weder der Umstand, dass die feinen Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupe durch Luftströmungen auch über größere Entfernungen verbreitet werden können, noch der Einwand des Antragstellers, er habe regelmäßig keine Einflussmöglichkeit, einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern, sprechen entscheidend gegen die erforderliche Unmittelbarkeit der Gefahrenverursachung. Bei der Zustandsverantwortlichkeit als einer Art sicherheitsrechtlicher Garantenhaftung des Sachherrrn kommt es weder auf ein Verschulden noch auf die Fähigkeit des Sachherrn an, die Entstehung des gefährlichen Zustandes abzuwenden oder die entstandene Gefahr zu beseitigen (vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 456; Koehl, a.a.O., Art. 9 Rn. 42; Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.2.2019, LStVG Art. 9 Rn. 36). Damit ist der Befall mit dem Eichenprozessionsspinner bei wertender Betrachtung aber ein im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG relevanter Umstand, der geeignet ist, den engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache - an Wohnbebauung angrenzendes Grundstück des Antragstellers mit befallener Eiche - herzustellen.

Wenig förderlich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung aller Umstände ist dagegen der sowohl vom Verwaltungsgericht (für Zwecke der Abgrenzung bei der Frage der Unmittelbarkeit) als auch insbesondere vom Antragsteller in Bezug genommene seuchenrechtliche „Taubenkotfall“ (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 -; BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - jew. juris). Zum einen ist hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, schon die Gefährdungslage - Infektionsgefahr durch Taubenkotverunreinigungen in der Umgebung von Nistplätzen unter einer Eisenbahnbrücke - nicht direkt vergleichbar, zum anderen betreffen die dazu ergangenen Entscheidungen mit ihren Ausführungen zur Zustandsverantwortlichkeit unmittelbar nur die Auslegung des Ordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die naturschutzrechtliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - juris), wonach es sich bei den gesundheitlichen Folgen eines Befalls mit einem Eichenprozessionsspinner nicht um grundstücksbezogene, sondern um individuelle Gründe handle, die nicht geeignet seien, eine Härte im Sinne der dort maßgeblichen Baumschutzverordnung zu begründen (BayVGH a.a.O. Rn 53), gibt für die hier maßgebliche Frage Überschreitung der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache ebenfalls nichts her.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (U.v. 24.4.2018 - 1 A 94/15 - juris), dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden kann, weil die ungehinderte gefahrenbegründende Nutzung des Grundstücks durch wild lebende Tiere in keiner hinreichend engen (unmittelbaren) Beziehung zum Grundstück und dessen Zustand stehe, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen.

Kommt wie im vorliegenden Fall zur Gefahrenabwehr eine Absperrung des betroffenen Geländes in der Umgebung der befallenen Eiche nicht in Betracht, ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - die Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners von diesem Baum durch eine geeignete Fachfirma eine geeignete, erforderliche und auch bezüglich der anfallenden Kosten zumutbare (Art. 8 Abs. 1 und 2 LStVG) Bekämpfungsmaßnahme, bei der sich die Frage nach den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Sachherrn bzw. Eigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 - juris) nicht stellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04.04.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgeset
published on 24.04.2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners und begeht die Erstattung der durch die angeordnete Beseitigung ihr entstandenen Kosten. 2 Sie war Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 32
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. Mai 2013 weiter, mit dem sie als Eigentümerin der Hanggrundstücke FlNr. 30 und 32 Gemarkung B. A. verpflichtet worden war, durch geeignete Maßnahmen den sicher-heitsgefährdenden Zustand der schadhaften und einsturzgefährdeten Mauer entlang der vorbezeichneten Grundstücke zum Grundstück FlNr. 58/13 zu beseitigen, das im Eigentum des Beklagten steht.

Auf dem letztgenannten Grundstück verläuft oberhalb der Stützmauer ein für den Fußgängerverkehr gewidmeter beschränkt-öffentlicher Weg‚ der im Frühjahr 2013 vom Beklagten gesperrt wurde. Auf den unterliegenden Grundstücken betreibt die Klägerin eine Seniorenresidenz und wohnt dort. Die Mauer wurde von ihrem Rechtsvorgänger in den Jahren zwischen 1954 und 1960 errichtet‚ zu einem Zeitpunkt‚ als der oberhalb verlaufende Fußgängerweg bereits vorhanden war. Nach dem angefochtenen Bescheid habe der Rechtsvorgänger der Klägerin zur Herstellung einer nutzbaren Gartenfläche den bestehenden natürlichen Hang- und Felsenbereich abgraben und zur Stützung des Hangs die streitgegenständliche Mauer errichten lassen. Eine im Jahr 2011 vorgenommene Vermessung des Grenzverlaufs ergab‚ dass die Stützmauer über etwa die Hälfte ihrer Länge die Grenze zum Wegegrundstück FlNr. 58/13 des Beklagten geringfügig überschreitet. Nach der Kostenschätzung eines Ingenieurbüros vom 20. Juni 2011 belaufen sich die Kosten für eine Sanierung der Stützmauer auf mehr als 43.000‚- Euro und diejenigen der Sanierung des Fußweges auf mindestens weitere 30.000‚- Euro.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124 Abs. 4 Satz 4‚ Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist zunächst nicht deswegen ernstlich zweifelhaft‚ weil es die Heranziehung von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG durch den Beklagten als Ermächtigungsnorm bejaht hat. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 1‚ 2 BayBO‚ nach der die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften treffen können‚ schließt hier die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Generalklausel nicht aus.

Es ist bereits fraglich‚ ob sich die Klägerin mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu in einer Art und Weise auseinandergesetzt hat‚ die dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird; danach muss sich die Zulassungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil substanziell auseinandersetzen und dabei auf die im angefochtenen Urteil verwendete Argumentation eingehen (vgl. Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 124a Rn. 59 ff.). Daran dürfte es im vorliegenden Fall schon deshalb fehlen‚ weil sich die Zulassungsbegründung nicht mit dem vom Verwaltungsgericht dargestellten Verhältnis der beiden Subsidiaritätsklauseln - Art. 7 Abs. 2 Halbsatz 1 LStVG für die sicherheitsrechtliche Befugnisnorm einerseits, Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO für die bauordnungsrechtliche Aufgabenzuweisung andererseits - beschäftigt. Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit dem in diesem Zusammenhang entscheidenden Argument des angefochtenen Urteils auseinander‚ dass die Anwendbarkeit des Landestraf- und Verordnungsgesetzes im vorliegenden Fall wegen der Zielrichtung der auf allgemeine Gefahrenabwehr gerichteten Maßnahme eröffnet ist, mit der der Schutz eines bestimmten Personenkreises bezweckt ist und der es nicht um eine Bekämpfung von dem Bauordnungsrecht widersprechenden Zuständen durch Abriss- oder Sanierungsanordnungen geht (vgl. für Maßnahmen zur Herbeiführung oder Erhaltung der Standsicherheit und für Hangsanierung: Molodovsky, BayBO, Stand: Oktober 2015, Art. 54 Rn. 34 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte gerade keine seinen Aufgabenbereich überschreitende bauordnungsrechtliche Verfügung erlassen, sondern beabsichtigt, vor allem konkrete Gefahren durch herabfallende Mauerteile von den Nutzern der beiden Grundstücke abzuwehren. Gegenüber der Argumentation im angefochtenen Urteil geht der Vortrag, das Eingreifen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 BayBO sei „sachnäher und spezialgesetzlich vorrangig“, ins Leere. Ebensowenig kann nachvollzogen werden, warum der Beklagte durch die Sperrung des Fußweges unter sicherheitsrechtlichen Aspekten bereits alles seinerseits Notwendige getan haben und die Abwehr von Gefahren für die unterliegenden Grundstücke nicht mehr in seine gemäß Art. 6, 7 Abs. 2 LStVG eröffnete Zuständigkeit fallen sollte.

1.2 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft‚ weil der Beklagte im Rahmen der nach Ermessensausübung vorzunehmenden Störerauswahl (Art. 9 Abs. 2 LStVG, Art. 40 BayVwVfG) nur auf die Klägerin als Zu-standsstörerin zurückgegriffen hat und seine Verantwortlichkeit als Eigentümer des Wegegrundstücks für den die Allgemeinheit gefährdenden Zustand der Mauer nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Die Klägerin meint‚ die marode „Grenzmauer“ stehe zumindest im Bereich des Grundstücks FlNr. 32 zum Teil im Eigentum des Beklagten und damit nicht nur in ihrer Unterhaltungspflicht‚ sondern zugleich auch in der des Beklagten; die Sanierung des Bauwerks könne daher nicht von ihr allein verlangt werden. Dies folge aus den §§ 921‚ 922 BGB‚ wonach gemeinschaftlich benutzte‚ dem Vorteil beider Grundstück dienende Grenzanlagen von den Nachbarn zu gleichen Teilen unterhalten werden müssten. Dagegen sei § 912 BGB auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar‚ weil er sich nur auf Gebäude und nicht auf eine Mauer beziehe und auch die vom Verwaltungsgericht bejahte analoge Anwendung ausscheide. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht übersehen‚ dass auf der Mauer der Druck des ansteigenden Geländes laste und ihre Standfestigkeit auch durch die langjährige Benutzung des Fußwegs beeinträchtigt worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer sicherheitsrechtlichen Heranziehung als Zustandsstörerin aufzuzeigen. Es kann dabei dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht angenommene analoge Anwendung von § 912 BGB, der die zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines entschuldigten Überbaus durch ein „Gebäude“ regelt, auf eine einfache Stützmauer zulässig ist (vgl. hierzu: BGH‚ U. v. 27.3.2015 - IV ZR 216/13 - juris Rn. 27 ff.: bejaht für die Ufermauer der Spree in Berlin; Staudinger/Roth‚ BGB‚ Stand: 2016 § 912 Rn. 2‚ 6 bis 8). Ebensowenig kommt es im Hinblick auf die Frage nach der sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit für die hier unstreitig vorliegende Gefahrenlage i. S. v. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG darauf an, ob die Stützmauer als in der Unterhaltungspflicht beider Parteien stehende „Grenzanlage“ im Sinne der § 921‚ 922 BGB angesehen werden kann, wie die Klägerin meint, weil sie eine Abtrennung „zum Vorteil beider Grundstücke“ vornimmt. Denn auch diese Vorschriften regeln nur das nachbarrechtliche Rechtsverhältnis.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klägerin als Zustandsverantwortliche nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG angesehen, nachdem keine andere Person als vorrangig zu verpflichtender Handlungsstörer nach Art. 9 Abs. 1 LStVG in Betracht kommt (vgl. UA, S. 16, 3.3). Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG sind die wegen des Zustands einer Sache (bewegliche Sache oder Grundstück) notwendigen Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, also gegen die Person, die aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses die Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache besitzt (vgl. 9.4 Vollz. B.ek. zu Art. 9 LStVG; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art 9 Rn. 38, 47). Unter den Begriff des Zustands einer Sache fällt dabei deren Beschaffenheit, etwa auch die Baufälligkeit eines Bauwerks, wobei nicht erforderlich ist, dass die Gefahr von einer dauerhaften Eigenschaft der Sache ausgeht; vielmehr reicht auch eine nur vorübergehende Eigenschaft (z. B. gelockerter Fels, vgl. Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 8 Rn. 2). Ob diejenige Person, die aufgrund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage ist, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliegt, ist im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ohne Bedeutung. Die Zustandsstörerhaftung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt ist jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen die Sache die ursächliche Quelle der Gefahren ist und diese unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehen (Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rn. 41, 42).

Unter Anlegung der dargestellten Maßstäbe konnte die Klägerin als (alleinige) Zustandsstörerin nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 StVG zur Beseitigung des gefahrenträchtigen Zustands verpflichtet werden. Sie ist Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über die beiden unmittelbar am Fuß der Stützmauer befindlichen Grundstücke, an deren Rückseite sich die Mauer erhebt. Dass ein Teil der Mauer offenbar unbeabsichtigt auf dem Grundstück des Beklagten errichtet wurde‚ ist im Hinblick auf die sicherheitsrechtliche Störerhaftung ohne Bedeutung. Selbst wenn die Mauer - unter der Annahme der von der Klägerin vorgetragenen, nach §§ 93, 94 BGB lotrecht vorzunehmenden realen Teilung - zu einem geringen Teil im Eigentum der Beklagten stehen sollte, könnte dieser Umstand allenfalls eine Rolle spielen, wenn es um eine Instandsetzungsanordnung nach bauordnungsrechtlichen Grundsätzen ginge (vgl. OVG Hamburg, U. v. 26.1.1984 - Bf II 46/81 - BRS 42, Nr. 210 für eine baufällige grenzüberschreitende Mauer); im vorliegenden Fall geht es aber um eine Anordnung der allgemeinen Sicherheitsbehörde zur Abwehr konkreter Gefahren im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, denen möglichst schnell und effektiv begegnet werden muss. Neben diesem im (allgemeinen) Sicherheitsrecht entscheidenden Gesichtspunkt spricht für die sicherheitsrechtliche (Zustands-)Verantwortlichkeit der Klägerin zudem, dass die Stützmauer von ihrem Rechtsvorgänger offenbar in den späten 1950er Jahren ausschließlich zu dem Zweck errichtet wurde, auf den stark abfallenden Hanggrundstücken eine (waagerechte) Gartenfläche mittels Abgrabungen und durch Entfernung der dortigen Felsformationen herzustellen, um so die Hanggrundstücke überhaupt erst nutzen zu können. Für das höher gelegene Wegegrundstück des Beklagten hat die Terrassierung keine unmittelbaren Vorteile gebracht; der dort verlaufende Gehweg bestand - wenn auch noch nicht in gewidmeter Form - tatsächlich schon viel länger als die Stützmauer. Daraus ergibt sich, dass die Gefahrenlage unmittelbar grundstücksbezogen und damit der Sphäre und Verantwortlichkeit gerade des jeweiligen Besitzers/Eigentümers zuzurechnen ist.

Auch vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsgedanken des § 909 BGB folgenden Wertung bestehen im Übrigen keine Bedenken gegenüber der Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin. Nach dieser nachbarrechtlichen Vorschrift darf ein Grundstück nicht in einer Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (vgl. zum Anschneiden eines Hangfußes: BGH‚ U. v. 28.1.1972 - V ZR 20/70 - juris Rn. 10). Wie sich aus der Untersuchung des Ingenieurbüros H. vom 25. Mai 2011 und der angefügten Fotodokumentation ergibt‚ hat der oberhalb der Stützmauer auf dem Grundstück des Beklagten verlaufende Gehweg als Folge der Veränderung der Hanggestaltung und des baufälligen Zustands der Stützmauer bereits teilweise seinen Halt verloren.

Bei seiner Würdigung hat das Verwaltungsgericht auch nicht übersehen‚ dass durch den Weg und vor allem den weiter oberhalb liegenden Hang und seinen Bewuchs ständig ein gewisser Druck auf die Mauer ausgeübt wurde und wird (vgl. UA‚ S. 17); es hat diesen Umstand angesichts der dargestellten, in der sicherheitsrechtlichen Verantwortung und Interessenssphäre der Klägerin liegenden Umstände jedoch zu Recht in den Hintergrund gerückt.

Nach alldem konnte das Verwaltungsgericht offenlassen‚ ob die Klägerin nicht schon als Verhaltensstörerin nach Art. 9 Abs. 1 LStVG zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden konnte. Auch wenn einiges für die Richtigkeit dieser von der Beklag-ten vertretenen Auffassung spricht, weil der Klägerin vorgeworfen werden kann‚ in der Vergangenheit eine ausreichende Unterhaltung der Mauer versäumt zu haben, braucht diese Frage wegen der nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG zutreffend angenommenen Zustandsverantwortlichkeit nicht geklärt zu werden.

1.3 Die Klägerin trägt weiter vor‚ das Urteil sei auch deswegen ernstlich zweifelhaft‚ weil das Verwaltungsgericht nicht die fehlerhafte Ermessensausübung im angefoch-tenen Bescheid erkannt habe; insbesondere habe der Beklagte seine eigene Unterhaltungspflicht nicht gewürdigt‚ nicht abgewogen‚ dass der Zustand der Mauer im Bereich des Grundstück FlNr. 30 wesentlich besser und dort kaum instandhaltungsbedürftig sei‚ und nicht erkannt, dass der Überbau in Kenntnis des Beklagten und auch zur Abstützung des Fußwegs erfolgt sei, so dass der Zustand der Mauer zugleich durch den öffentlichen Fußgängerverkehr beeinträchtigt werde. Es sei ermessensfehlerhaft‚ der Klägerin allein die Kosten für die notwendige Sanierung der Mauer aufzuerlegen.

Auch dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Der Bescheid lässt erkennen‚ dass sich der Beklagte der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 40 BayVwVfG bewusst war‚ auch wenn der Begriff „Ermessen“ in den Gründen nicht aufscheint. Denn sie enthalten jedenfalls ausreichende und im Ergebnis rechtlich tragfähige Überlegungen zur Auswahl des Adressaten (Störerauswahl; vgl. dazu oben) und zu den der Klägerin im Einzelnen überlassenen Handlungsmöglichkeiten (Sicherung‚ Neuerrichtung‚ Sanierung der Mauer etc.).

Die Klägerin übersieht auch an dieser Stelle‚ dass sie mit dem angegriffenen Bescheid nicht unmittelbar zur Tragung der Kosten einer (umfassenden) Sanierung der Stützmauer verpflichtet wurde, sondern vielmehr dazu‚ den sicherheitsgefährdenden Zustand durch herabfallende Fels- oder Mauerteile im Bereich ihrer beiden Grundstücke „durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen“. Wie die Klägerin dieser Verpflichtung zur nachhaltigen Abwehr der aktuellen Gefahren nachkommt, ob etwa im Wege vorläufiger Stütz- und Sicherungsmaßnahmen oder einer teilweisen oder umfassenden Sanierung der Mauer‚ bleibt zunächst ihr überlassen. Darüber hinausgehende Ermessenserwägungen etwa im Hinblick auf eine künftige Wiedereröffnung des Fußgängerwegs auf dem Grundstück des Beklagten oder auf die Frage bestehender zivil- oder straßen- und wegerechtlicher Unterhaltungspflichten waren nicht geboten; der Bescheid beschränkt sich vielmehr entsprechend des durch die Eingriffsbefugnis in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf die unmittelbare Abwehr der den Nutzern der Grundstücke der Klägerin drohenden Gefahren.

Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Prüfung der Ermessens-ausübung des Beklagten auch nicht deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken‚ weil im Bescheid nicht zwischen dem unterschiedlichen Grad der Baufälligkeit der Mauer je nach Grundstück (FlNr. 30 und 32) differenziert wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt‚ dass sich die gesamte Mauer in einem desolaten Zustand befindet‚ von dem für die Nutzer der beiden tieferliegenden Grundstücke Gefahren ausgehen‚ denen durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden muss. Eine Differenzierung zwischen den beiden Grundstücksbereichen kann von der Klägerin ggf. bei der konkreten Durchführung der (allgemein) geforderten Gefahrenbeseitigung ohne Verstoß gegen den angefochtenen Bescheid vorgenommen werden; die Anordnung eröffnet der Klägerin insoweit zu Recht einen gewissen Spielraum.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang formulierte Rechtsfrage‚ es sei zu klären‚ ob § 912 BGB analog auf Grenzmauern‚ die teils auf privatem, teils auf öffentlichem Grund stünden, mit der Folge angewendet werden könne, dass die Instandhaltung allein durch den Privaten zu leisten sei‚ stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die formulierte Rechtsfrage ist schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Instandhaltung der Mauer verlangt wird und vor allem § 912 BGB im Rahmen der Frage der Störerauswahl keine Rolle spielt (s. o. 1.2).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Als Streitwert war der Regelstreitwert in Höhe von 5000 Euro und nicht der für eine Instandsetzung der Mauer erforderliche Aufwand anzusetzen, weil Streitgegenstand die nach Wahl der Klägerin zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind, deren Kosten daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht näher beziffert werden können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners und begeht die Erstattung der durch die angeordnete Beseitigung ihr entstandenen Kosten.

2

Sie war Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 32 in der Gemarkung M. (Flur 2, Flurstück 81/1), auf dem sich direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück (Flur 2, Flurstück 81/6) 10 Eichen befinden, die im Juni 2014 vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Auf die Beschwerde der Eigentümerin des Nachbargrundstückes führte die Beklagte zusammen mit Vertretern der Klägerin, des Landkreises A. und verschiedenen Anwohnern, darunter auch die sich beschwerende Nachbarin, am 18.06.2014 einen Ortstermin durch. Hierbei stellte die Beklagte fest, dass in den auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Bäumen Nester der Raupen zu erkennen waren und die Raupen sich auch auf dem Grundstück der Nachbarin befanden. Als die Bäume in den Vorjahren von dem Eichenprozessionsspinner befallen waren, hatte die Klägerin ihn mittels chemischer Behandlung bekämpft. Im Termin vor Ort erklärte sie sich aber nicht bereit, ohne Ordnungsverfügung (Anordnung des Absaugens des Eichenprozessionsspinners oder der Fällung der Bäume) weitere Maßnahmen zu treffen. Über die Kosten könne man nach der durchgeführten Maßnahme streiten. Sie sei nicht die Verursacherin. Der Befall der Bäume durch den Eichenprozessionsspinner sei ein Naturphänomen. Bereits bei dem Ortstermin ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, zum Absaugen des Eichenprozessionsspinners schnellstmöglich eine Firma zu beauftragen.

3

Mit Bescheid vom 19.06.2014 forderte die Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, unverzüglich, mindestens jedoch eine Woche nach Zugang der Verfügung die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner an den befallenen Eichen durch Absaugen vorzunehmen. Gegen den Bescheid vom 19.06.2014 legte die Klägerin Widerspruch am 30.06.2014 Widerspruch ein. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Gefahren, die vom Eichenprozessionsspinner ausgingen, stelle sie nicht in Abrede. Sie sei aber keine Zustandsstörerin, weil von ihrem Grundstück keine unmittelbare Gefahr ausginge. Die Gefahr ginge erst von den wild lebenden Tieren, den Eichenprozessionsspinnern aus. Auch ließen sich – wie das Beispiel des Landes Brandenburg zeige – mit einer koordinierten grundstücksübergreifenden Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners, die bereits im Frühjahr ihren Anfang nehmen müsse, deutlich bessere Erfolge erzielen. Die jeweiligen Grundstückseigentümer seien dort durch eine Allgemeinverfügung gehalten, die behördlichen Maßnahmen auf ihren Grundstücken zu dulden. Am 01.07.2014 begann eine von der Klägerin beauftragte Firma mit dem Absaugen der Nester des Eichenprozessionsspinners. Für die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners stellte die beauftragte Firma der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.665,20 Euro in Rechnung. Der Landkreis A. wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2015, zugestellt am 25.02.2015, den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

4

Hierauf hat die Klägerin am 23.03.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er Folgendes vor: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt habe sich nicht etwa erledigt. Denn die Beschwer, d. h. die von der Klägerin aufgewandten Kosten der Bekämpfung bestünden noch fort. Der Antrag auf Erstattung der Kosten sei als Annexantrag zur Anfechtungsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe keine tatsächliche Gewalt über die Tiere gehabt und ihr Grundstück habe die Gefahr nicht in sich selbst getragen. Der auf dem Grundstück befindliche Eichenbestand stelle selbst keine Gefahr dar.

5

Die Klägerin beantragt,

6

1. den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 aufzuheben und

7

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die durch die im vorgenannten Bescheid angeordnete Beseitigung der Eichenprozessionsspinner entstandenen Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro zu erstatten.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Denn die Gefahr sei unmittelbar von dem Grundstück der Klägerin ausgegangen. Die Nester der Raupen seien "gewissermaßen" Bestandteil der Eichen geworden, so dass man wertend davon ausgehen könne, dass die Gefahr unmittelbar von den vom Eichenprozessionsspinner befallenden Bäumen ausgegangen und damit vom Eigentümer als Zustandsverantwortlichen zu beseitigen gewesen sei. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen. Sie sei die kostengünstigste Möglichkeit zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners gewesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig und begründet.

13

Die mit dem Antrag zu 1 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtschutzbedürfnis. Denn der angefochtene Verwaltungsakt hat sich nicht i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, obwohl eine von der Klägerin beauftragte Firma die im angefochtenen Bescheid angeordnete Beseitigung des Eichenprozessionsspinners vorgenommen hat.

14

Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wird ein Verwaltungsakt unter anderem dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt hat. Eine Erledigung in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet oder wenn die ihm immanente Steuerungsfunktion weggefallen ist (BVerwG, B. v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, juris, Rdnr. 9). Ob ein Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet, ist anhand der materiellen Rechtslage zu entscheiden (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, juris, Rdnr. 21). Zwar hat sich der primäre Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides, nämlich das an die Klägerin gerichtete Verlangen, die Eichenprozessionsspinner zu beseitigen, mit dem Absaugen des Schädlings von den befallenen Eichen erledigt. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass aufgrund dieses Vollzugs von dem Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen und daher kein schützenswertes Interesse an seiner Aufhebung besteht. Der Verwaltungsakt entfaltet trotz seines Vollzugs noch Rechtswirkungen. Denn der Behörde ist es gestattet, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. § 113 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO setzt voraus, dass trotz des Vollzugs des Verwaltungsaktes dieser weiterhin aufhebbar bleibt. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht die gleichzeitige Verurteilung zur Folgenbeseitigung, was die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes zwingend voraussetzt. Daher hat sich ein Verwaltungsakt nicht erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.; BVerwG, B. v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 -, juris, Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nicht nur einen Anfechtungsantrag gestellt, sondern zugleich begehrt, ihr die verauslagten Kosten zu erstatten, die für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner entstanden sind. Dieses Begehren kann sie im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen. Dass die Klägerin der sofort vollziehbaren Anordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 Folge geleistet hat, steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift erfasst sowohl den Fall, dass die Behörde im Wege der Ersatzvornahme tätig wird, als auch die Fallgestaltung, dass der Betroffene der Anordnung selbst Folge leistet. Unter Vollzug im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Maßnahmen zu verstehen, auf die der Verwaltungsakt gerichtet ist. Wer sie ausgeführt hat, ist unerheblich (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.; Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 113, Rdnr. 196 f. m. w. N.). Da die Kosten für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner unmittelbare Folge der Verpflichtung zur Durchführung der angeordneten Maßnahme waren, sind sie vom Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch vom Umfang her grundsätzlich umfasst (vgl. ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.).

15

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

16

Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

17

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich nach der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG LSA. Hiernach können die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Dass von den Nestern des Eichenprozessionsspinners eine Gefahr in diesem Sinne (für die menschliche Gesundheit) ausgegangen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch das erkennende Gericht hat hieran keine Zweifel (vgl. hierzu auch: VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 09.02.2017 – 5 K 566/16.NW -, juris, Rdnr. 31).

18

Die Beklagte hat die Klägerin jedoch zu Unrecht als für die Beseitigung der Gefahr haftende Störerin i. S. d. §§ 7 und 8 SOG LSA herangezogen.

19

Dass die Klägerin den Befall der auf ihrem Grundstück stehenden Eichen durch den Eichenprozessionsspinner selbst verursacht hat und sie deshalb als Verhaltensstörerin nach § 7 Abs. 1 SOG LSA zur Beseitigung des Schädlings herangezogen werden konnte, ist nicht ersichtlich.

20

Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Zustandsstörerin i. S. d. § 8 SOG LSA (a. A. VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 09.02.2017 – 5 K 566/16.NW -, a. a. O., Rdnr. 34). Denn die Gefahr, die von den Eichenprozessionsspinnern ausging, steht nicht unmittelbar in Verbindung mit dem Grundstück der Klägerin.

21

Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den polizeilichen Zustand von Sachen, ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht. Wer die Sachherrschaft innehat, kann und muss dafür sorgen, dass andere - insbesondere die Benutzer der Sache - nicht durch ihren gefährlichen Zustand gestört oder gar geschädigt werden. Daher ist auch der Betreiber einer Anlage dafür verantwortlich, dass die Anlage im Rahmen seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs sicher, insbesondere betriebssicher ist. Er ist aber - ohne besondere gesetzliche Regelung - nicht ohne weiteres verpflichtet, andere vor Schäden zu bewahren, die ein unbefugter Dritter durch den Missbrauch der Sache anrichten könnte. Allein die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft des Eigentümers herzuleitende generelle Verantwortlichkeit für den gefahrlosen Zustand der Sache rechtfertigt dies nicht. Im Verhältnis zu einer die Gefahr oder den Schaden unmittelbar auslösenden Missbrauchshandlung eines Dritten ist der Zustand der Sache, auch wenn er gewisse Anreize für einen Missbrauch geben sollte, nur eine entferntere (mittelbare) Ursache. Solche mittelbaren Ursachen lösen die polizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Anderenfalls würde nämlich die polizeiliche Zustandshaftung, weil haftungsbeschränkende Kriterien der Rechtswidrigkeit und Schuld insofern fehlen, in eine konturenlose Billigkeitshaftung umgewandelt werden, die aus dem hier maßgebenden Grunde der Herrschaft über die Sache nicht zu rechtfertigen wäre (BVerwG, U. v. 04.10.1985 – 4 C 76.82 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.).

22

Ob von einem Grundstück unmittelbar eine Gefahr ausgeht, ist von Fall zu Fall anhand einer wertenden Betrachtung festzustellen. Der Zustand einer Sache und die Sachherrschaft über sie können im Verhältnis zu der Gefahr oder dem Schaden auch eine nur entferntere, mittelbare Ursache darstellen; solche mittelbaren Ursachen lösen die polizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Wenn aber wild lebende Tiere das Grundstück gefahrbegründend ungehindert nutzen können und allein deshalb von dem Grundstück eine Gefahr ausgeht, stellen der Zustand der Sache und die Sachherrschaft über sie grundsätzlich nur eine mittelbare Ursache der Gefahr dar. In diesen Fällen ist der Grundeigentümer, auch wenn von der Sache ein gewisser Anreiz für ihre Nutzung durch wild lebende Tiere ausgehen mag, nicht aus allgemeinen Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet, (auf eigene Kosten) Schutz vor der Nutzung des Grundstücks durch ein wild lebenden Tier zu schaffen, von dem Gesundheitsgefahren ausgehen können (OVG NRW, B. v. 06.09.2004 – 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 23 ff.). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass gleichsam naturgemäß zwingend jede Eiche von dem Eichenprozessionsspinner befallen wird.

23

Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Gefahr und das Grundstück hinreichend eng (unmittelbar) in Beziehung stehen, weil etwa durch die Ablagerung von Unrat oder Abfall Ratten angelockt werden oder das Grundstück andere besondere Anreize für die Nutzung eines wild lebenden Tieres bietet, von dem eine Gefahr ausgehen kann (vgl. OVG NRW, B. v. 06.09.2004 – 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 31). Allein die Bepflanzung oder der Bewuchs des Grundstückes mit einer bestimmten Baumart, der sogar als im Allgemeininteresse als schützenswert gilt, löst keinen besonders Anreiz für die Anlockung eines gefahrbegründenden wild lebenden Tieres aus, für den der Grundstückeigentümer polizeirechtlich zu haften hat, selbst wenn dieses Tier nach artgerechter Lebensweise regelmäßig nur diese Pflanzenart befällt.

24

In diesen Fällen kann der Grundstückseigentümer nur als nicht verantwortliche Person i. S. v. § 10 SOG LSA etwa durch den Erlass eines Bescheides, indem er auf Kosten der Behörde durchzuführende Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen zu dulden hat, in Anspruch genommen werden.

25

Auch der von der Klägerin mit ihren Antrag zu 2 verfolgte Leistungsantrag auf Erstattung der für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandten Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro ist zulässig und begründet.

26

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Klägerin neben der Anfechtungsklage bereits einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend machen. Ihr fehlt nicht deshalb Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich nach der rechtskräftigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit ihrem Erstattungsbegehren zunächst an die Beklagte wenden könnte. Diesen Weg will ihr der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade ersparen.

27

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandten Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro. Der Erstattungsanspruch beruht auf den durch die Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert. Er richtet sich gegen den für den Eingriff Verantwortlichen, also die handelnde Behörde. Er ist seinem Inhalt nach grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand, und zwar in natura gerichtet. Geldrestitution ist dann möglich, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen. Ausnahmsweise ist auch dann Geldersatz zu leisten, wenn der Verpflichtete nicht mehr zur Folgenbeseitigung in der Lage ist (Schmidt in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 113, Rdnr. 28 m. w. N.).

28

Die Voraussetzungen für eine Folgenbeseitigung des vollzogenen Bescheides der Beklagten vom 19.06.2014 in Form eines Geldersatzes liegen vor. Die Anordnung zur Beseitigung der Eichenprozessionsspinner war ein hoheitlicher Eingriff in die Rechte der Klägerin, durch den ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. Der rechtswidrige und mit der vorliegenden Entscheidung aufzuhebende Bescheid vom 19.06.2014 ist zur Legalisierung dieses Zustandes nicht geeignet. Verantwortlich für den rechtswidrigen Eingriff ist die Beklagte, weil sie den rechtswidrigen Bescheid gegenüber der Klägerin erlassen hat. Die Folgenbeseitigung kann vorliegend nur in Geldersatz geleistet werden, weil die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ausschlussgründe für eine Folgenbeseitigung (Unzumutbarkeit für die Behörde, unzulässige Rechtsausübung oder Mitverantwortung des rechtswidrigen Zustandes durch die Klägerin) sind nicht ersichtlich. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und von der Klägerin durch die Vorlage der Rechnung der von ihr mit der Beseitigung des Schädlings beauftragten Firma belegt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

30

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe der Kosten, die die Klägerin für die im streitigen Bescheid angeordnete Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandt hat.


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.