Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684
Gericht
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners und begeht die Erstattung der durch die angeordnete Beseitigung ihr entstandenen Kosten.
- 2
Sie war Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 32 in der Gemarkung M. (Flur 2, Flurstück 81/1), auf dem sich direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück (Flur 2, Flurstück 81/6) 10 Eichen befinden, die im Juni 2014 vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Auf die Beschwerde der Eigentümerin des Nachbargrundstückes führte die Beklagte zusammen mit Vertretern der Klägerin, des Landkreises A. und verschiedenen Anwohnern, darunter auch die sich beschwerende Nachbarin, am 18.06.2014 einen Ortstermin durch. Hierbei stellte die Beklagte fest, dass in den auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Bäumen Nester der Raupen zu erkennen waren und die Raupen sich auch auf dem Grundstück der Nachbarin befanden. Als die Bäume in den Vorjahren von dem Eichenprozessionsspinner befallen waren, hatte die Klägerin ihn mittels chemischer Behandlung bekämpft. Im Termin vor Ort erklärte sie sich aber nicht bereit, ohne Ordnungsverfügung (Anordnung des Absaugens des Eichenprozessionsspinners oder der Fällung der Bäume) weitere Maßnahmen zu treffen. Über die Kosten könne man nach der durchgeführten Maßnahme streiten. Sie sei nicht die Verursacherin. Der Befall der Bäume durch den Eichenprozessionsspinner sei ein Naturphänomen. Bereits bei dem Ortstermin ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, zum Absaugen des Eichenprozessionsspinners schnellstmöglich eine Firma zu beauftragen.
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Mit Bescheid vom 19.06.2014 forderte die Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, unverzüglich, mindestens jedoch eine Woche nach Zugang der Verfügung die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner an den befallenen Eichen durch Absaugen vorzunehmen. Gegen den Bescheid vom 19.06.2014 legte die Klägerin Widerspruch am 30.06.2014 Widerspruch ein. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Gefahren, die vom Eichenprozessionsspinner ausgingen, stelle sie nicht in Abrede. Sie sei aber keine Zustandsstörerin, weil von ihrem Grundstück keine unmittelbare Gefahr ausginge. Die Gefahr ginge erst von den wild lebenden Tieren, den Eichenprozessionsspinnern aus. Auch ließen sich – wie das Beispiel des Landes Brandenburg zeige – mit einer koordinierten grundstücksübergreifenden Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners, die bereits im Frühjahr ihren Anfang nehmen müsse, deutlich bessere Erfolge erzielen. Die jeweiligen Grundstückseigentümer seien dort durch eine Allgemeinverfügung gehalten, die behördlichen Maßnahmen auf ihren Grundstücken zu dulden. Am 01.07.2014 begann eine von der Klägerin beauftragte Firma mit dem Absaugen der Nester des Eichenprozessionsspinners. Für die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners stellte die beauftragte Firma der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.665,20 Euro in Rechnung. Der Landkreis A. wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2015, zugestellt am 25.02.2015, den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Hierauf hat die Klägerin am 23.03.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er Folgendes vor: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt habe sich nicht etwa erledigt. Denn die Beschwer, d. h. die von der Klägerin aufgewandten Kosten der Bekämpfung bestünden noch fort. Der Antrag auf Erstattung der Kosten sei als Annexantrag zur Anfechtungsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe keine tatsächliche Gewalt über die Tiere gehabt und ihr Grundstück habe die Gefahr nicht in sich selbst getragen. Der auf dem Grundstück befindliche Eichenbestand stelle selbst keine Gefahr dar.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 aufzuheben und
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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die durch die im vorgenannten Bescheid angeordnete Beseitigung der Eichenprozessionsspinner entstandenen Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Denn die Gefahr sei unmittelbar von dem Grundstück der Klägerin ausgegangen. Die Nester der Raupen seien "gewissermaßen" Bestandteil der Eichen geworden, so dass man wertend davon ausgehen könne, dass die Gefahr unmittelbar von den vom Eichenprozessionsspinner befallenden Bäumen ausgegangen und damit vom Eigentümer als Zustandsverantwortlichen zu beseitigen gewesen sei. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen. Sie sei die kostengünstigste Möglichkeit zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die mit dem Antrag zu 1 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtschutzbedürfnis. Denn der angefochtene Verwaltungsakt hat sich nicht i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, obwohl eine von der Klägerin beauftragte Firma die im angefochtenen Bescheid angeordnete Beseitigung des Eichenprozessionsspinners vorgenommen hat.
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Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wird ein Verwaltungsakt unter anderem dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt hat. Eine Erledigung in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet oder wenn die ihm immanente Steuerungsfunktion weggefallen ist (BVerwG, B. v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, juris, Rdnr. 9). Ob ein Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet, ist anhand der materiellen Rechtslage zu entscheiden (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, juris, Rdnr. 21). Zwar hat sich der primäre Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides, nämlich das an die Klägerin gerichtete Verlangen, die Eichenprozessionsspinner zu beseitigen, mit dem Absaugen des Schädlings von den befallenen Eichen erledigt. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass aufgrund dieses Vollzugs von dem Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen und daher kein schützenswertes Interesse an seiner Aufhebung besteht. Der Verwaltungsakt entfaltet trotz seines Vollzugs noch Rechtswirkungen. Denn der Behörde ist es gestattet, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. § 113 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO setzt voraus, dass trotz des Vollzugs des Verwaltungsaktes dieser weiterhin aufhebbar bleibt. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht die gleichzeitige Verurteilung zur Folgenbeseitigung, was die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes zwingend voraussetzt. Daher hat sich ein Verwaltungsakt nicht erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.; BVerwG, B. v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 -, juris, Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nicht nur einen Anfechtungsantrag gestellt, sondern zugleich begehrt, ihr die verauslagten Kosten zu erstatten, die für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner entstanden sind. Dieses Begehren kann sie im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen. Dass die Klägerin der sofort vollziehbaren Anordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 Folge geleistet hat, steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift erfasst sowohl den Fall, dass die Behörde im Wege der Ersatzvornahme tätig wird, als auch die Fallgestaltung, dass der Betroffene der Anordnung selbst Folge leistet. Unter Vollzug im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Maßnahmen zu verstehen, auf die der Verwaltungsakt gerichtet ist. Wer sie ausgeführt hat, ist unerheblich (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.; Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 113, Rdnr. 196 f. m. w. N.). Da die Kosten für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner unmittelbare Folge der Verpflichtung zur Durchführung der angeordneten Maßnahme waren, sind sie vom Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch vom Umfang her grundsätzlich umfasst (vgl. ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.).
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Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich nach der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG LSA. Hiernach können die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Dass von den Nestern des Eichenprozessionsspinners eine Gefahr in diesem Sinne (für die menschliche Gesundheit) ausgegangen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch das erkennende Gericht hat hieran keine Zweifel (vgl. hierzu auch: VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 09.02.2017 – 5 K 566/16.NW -, juris, Rdnr. 31).
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Die Beklagte hat die Klägerin jedoch zu Unrecht als für die Beseitigung der Gefahr haftende Störerin i. S. d. §§ 7 und 8 SOG LSA herangezogen.
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Dass die Klägerin den Befall der auf ihrem Grundstück stehenden Eichen durch den Eichenprozessionsspinner selbst verursacht hat und sie deshalb als Verhaltensstörerin nach § 7 Abs. 1 SOG LSA zur Beseitigung des Schädlings herangezogen werden konnte, ist nicht ersichtlich.
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Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Zustandsstörerin i. S. d. § 8 SOG LSA (a. A. VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 09.02.2017 – 5 K 566/16.NW -, a. a. O., Rdnr. 34). Denn die Gefahr, die von den Eichenprozessionsspinnern ausging, steht nicht unmittelbar in Verbindung mit dem Grundstück der Klägerin.
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Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den polizeilichen Zustand von Sachen, ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht. Wer die Sachherrschaft innehat, kann und muss dafür sorgen, dass andere - insbesondere die Benutzer der Sache - nicht durch ihren gefährlichen Zustand gestört oder gar geschädigt werden. Daher ist auch der Betreiber einer Anlage dafür verantwortlich, dass die Anlage im Rahmen seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs sicher, insbesondere betriebssicher ist. Er ist aber - ohne besondere gesetzliche Regelung - nicht ohne weiteres verpflichtet, andere vor Schäden zu bewahren, die ein unbefugter Dritter durch den Missbrauch der Sache anrichten könnte. Allein die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft des Eigentümers herzuleitende generelle Verantwortlichkeit für den gefahrlosen Zustand der Sache rechtfertigt dies nicht. Im Verhältnis zu einer die Gefahr oder den Schaden unmittelbar auslösenden Missbrauchshandlung eines Dritten ist der Zustand der Sache, auch wenn er gewisse Anreize für einen Missbrauch geben sollte, nur eine entferntere (mittelbare) Ursache. Solche mittelbaren Ursachen lösen die polizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Anderenfalls würde nämlich die polizeiliche Zustandshaftung, weil haftungsbeschränkende Kriterien der Rechtswidrigkeit und Schuld insofern fehlen, in eine konturenlose Billigkeitshaftung umgewandelt werden, die aus dem hier maßgebenden Grunde der Herrschaft über die Sache nicht zu rechtfertigen wäre (BVerwG, U. v. 04.10.1985 – 4 C 76.82 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.).
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Ob von einem Grundstück unmittelbar eine Gefahr ausgeht, ist von Fall zu Fall anhand einer wertenden Betrachtung festzustellen. Der Zustand einer Sache und die Sachherrschaft über sie können im Verhältnis zu der Gefahr oder dem Schaden auch eine nur entferntere, mittelbare Ursache darstellen; solche mittelbaren Ursachen lösen die polizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Wenn aber wild lebende Tiere das Grundstück gefahrbegründend ungehindert nutzen können und allein deshalb von dem Grundstück eine Gefahr ausgeht, stellen der Zustand der Sache und die Sachherrschaft über sie grundsätzlich nur eine mittelbare Ursache der Gefahr dar. In diesen Fällen ist der Grundeigentümer, auch wenn von der Sache ein gewisser Anreiz für ihre Nutzung durch wild lebende Tiere ausgehen mag, nicht aus allgemeinen Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet, (auf eigene Kosten) Schutz vor der Nutzung des Grundstücks durch ein wild lebenden Tier zu schaffen, von dem Gesundheitsgefahren ausgehen können (OVG NRW, B. v. 06.09.2004 – 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 23 ff.). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass gleichsam naturgemäß zwingend jede Eiche von dem Eichenprozessionsspinner befallen wird.
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Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Gefahr und das Grundstück hinreichend eng (unmittelbar) in Beziehung stehen, weil etwa durch die Ablagerung von Unrat oder Abfall Ratten angelockt werden oder das Grundstück andere besondere Anreize für die Nutzung eines wild lebenden Tieres bietet, von dem eine Gefahr ausgehen kann (vgl. OVG NRW, B. v. 06.09.2004 – 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 31). Allein die Bepflanzung oder der Bewuchs des Grundstückes mit einer bestimmten Baumart, der sogar als im Allgemeininteresse als schützenswert gilt, löst keinen besonders Anreiz für die Anlockung eines gefahrbegründenden wild lebenden Tieres aus, für den der Grundstückeigentümer polizeirechtlich zu haften hat, selbst wenn dieses Tier nach artgerechter Lebensweise regelmäßig nur diese Pflanzenart befällt.
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In diesen Fällen kann der Grundstückseigentümer nur als nicht verantwortliche Person i. S. v. § 10 SOG LSA etwa durch den Erlass eines Bescheides, indem er auf Kosten der Behörde durchzuführende Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen zu dulden hat, in Anspruch genommen werden.
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Auch der von der Klägerin mit ihren Antrag zu 2 verfolgte Leistungsantrag auf Erstattung der für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandten Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Klägerin neben der Anfechtungsklage bereits einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend machen. Ihr fehlt nicht deshalb Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich nach der rechtskräftigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit ihrem Erstattungsbegehren zunächst an die Beklagte wenden könnte. Diesen Weg will ihr der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade ersparen.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandten Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro. Der Erstattungsanspruch beruht auf den durch die Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert. Er richtet sich gegen den für den Eingriff Verantwortlichen, also die handelnde Behörde. Er ist seinem Inhalt nach grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand, und zwar in natura gerichtet. Geldrestitution ist dann möglich, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen. Ausnahmsweise ist auch dann Geldersatz zu leisten, wenn der Verpflichtete nicht mehr zur Folgenbeseitigung in der Lage ist (Schmidt in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 113, Rdnr. 28 m. w. N.).
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Die Voraussetzungen für eine Folgenbeseitigung des vollzogenen Bescheides der Beklagten vom 19.06.2014 in Form eines Geldersatzes liegen vor. Die Anordnung zur Beseitigung der Eichenprozessionsspinner war ein hoheitlicher Eingriff in die Rechte der Klägerin, durch den ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. Der rechtswidrige und mit der vorliegenden Entscheidung aufzuhebende Bescheid vom 19.06.2014 ist zur Legalisierung dieses Zustandes nicht geeignet. Verantwortlich für den rechtswidrigen Eingriff ist die Beklagte, weil sie den rechtswidrigen Bescheid gegenüber der Klägerin erlassen hat. Die Folgenbeseitigung kann vorliegend nur in Geldersatz geleistet werden, weil die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ausschlussgründe für eine Folgenbeseitigung (Unzumutbarkeit für die Behörde, unzulässige Rechtsausübung oder Mitverantwortung des rechtswidrigen Zustandes durch die Klägerin) sind nicht ersichtlich. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und von der Klägerin durch die Vorlage der Rechnung der von ihr mit der Beseitigung des Schädlings beauftragten Firma belegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe der Kosten, die die Klägerin für die im streitigen Bescheid angeordnete Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandt hat.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
