Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. 1, 2 und 10 des Bescheids der Antragsgegnerin v. 7.8.2017), wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

IV. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2017 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.491,95 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.991, 95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz überwiegend erfolglosen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2017 weiter.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid traf die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Reihe von sofort vollziehbaren Anordnungen bezüglich seiner inzwischen abgegebenen Rottweilerrüden „A“ und „M“. In Nrn. 1 und 2 des Bescheids werden die am 11. September 2012 für die Hunde erteilten Negativzeugnisse widerrufen. In Nr. 3 wird dem Antragsteller ab sofort die Haltung und Wiederinbesitznahme von Hunden jeder Art, insbesondere von „A“ und „M“ untersagt.

Nr. 4 enthält eine Betreuungsuntersagung für Hunde jeder Art, insbesondere „A“ und „M“. In Nr. 5 wird er verpflichtet, die am 7. August 2017 erfolgte Sicherstellung der beiden Hunde und deren Unterbringung im Tierheim B. zu dulden. In Nr. 6 des Bescheids wird dem Antragsteller auferlegt, Kosten in Höhe von 983,89 Euro zu erstatten, die für die Wesenseinschätzung der Hunde entstanden sind, um die Anordnungen in Nr. 3 bis 5 zu treffen. Nr. 7 regelt die Kostentragungspflicht für die Unterbringung und etwaige tierärztliche Behandlungen im Tierheim. Nr. 8 enthält eine Zwangsgeldandrohung, falls der Antragsteller der Nr. 3 oder 4 des Bescheids zuwider handelt. Nr. 9 räumt ihm die Möglichkeit ein, seine beiden Hunde getrennt voneinander an geeignete Personen abzugeben. Nr. 10 bestimmt, dass er vorab den jeweiligen Empfänger des betreffenden Hundes unter Angabe der vollständigen Adresse schriftlich zu benennen und einen gültigen Übergabe- bzw. Kaufvertrag vorzulegen hat. Nr. 11 enthält eine Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass der Antragsteller gegen Nr. 9 des Bescheides verstößt.

Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung seiner Klage seiner Klage vom 14. August 2017 (1 B K 17.640) gegen diesen Bescheid anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers an, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2017 richtet. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.

Bezüglich der Nr. 3 und 4 des Bescheides führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich die vollständige Untersagung und Betreuung von Hunden bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Zwar reiche die Missachtung von milderen Anordnungen wie Leinen- oder Maulkorbzwang für eine Haltungsuntersagung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für sich genommen noch nicht aus. Sie sei aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden Anordnung nachzukommen. In Abweichung von diesem Grundsatz könne es jedoch im Fall schwerster Verletzungen, die ein Hund verursacht habe, geboten sein, die sofortige Untersagung der Hundehaltung und Abgabe der Hunde zu verfügen, weil ein einmaliger Vorfall ein derartiges Aggressionspotential und Risiko weiterer schwerer Verfehlungen seitens des Hundes belege, dass diesen Gefahren mit den zur Verfügung stehenden milderen Mitteln des Leinen- und Maulkorbzwangs oder der ausbruchsicheren Verwahrung nicht zuverlässig beizukommen sei. Darüber hinaus könne eine Haltungsuntersagung – als allein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr – gerechtfertigt sein, wenn der Halter für die Haltung von Hunden generell nicht geeignet sei. In der hier vorliegenden Fallkonstellation erweise sich die Untersagung der Hundehaltung jedenfalls in Zusammenschau der von den Hunden ausgehenden Gefahren und der zugleich fehlenden Zuverlässigkeit und Einsichtigkeit des Antragstellers als verhältnismäßig. Entsprechende Anhaltspunkte ließen sich bereits der ebenfalls vorgelegten Behördenakte betreffend die Vorgängerhunde „Ed“ und „Fred“ entnehmen. Mit dem damals ausgestellten Negativzeugnis vom 9. Dezember 2003 sei jeweils ein Leinenzwang für öffentliche Straßen, Plätze und Wege angeordnet worden. Der Antragsteller habe sich hier schon uneinsichtig gezeigt und die Antragsgegnerin aufgefordert, diese Anordnung aufzuheben. Bei einem Vorfall am 1. Februar 2008 hätten die Rottweilerrüden die Reifen eines Streifenwagens der Polizei zerstört. Es seien Zwangsgelder in Höhe von jeweils 100 Euro fällig gestellt worden, die mittels Gerichtsvollzieher hätten beigetrieben werden müssen. Auch für die Rottweilerrüden „Max“ und „Alfons“ sei mit zunächst befristetem Negativzeugnis vom 3. Februar 2011 ein Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet worden. Gleichwohl sei es in der Folgezeit zu Beschwerden wegen der frei laufenden Hunde gekommen. Der Antragsteller habe nicht innerhalb der angeordneten Frist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt. Deshalb sei mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ein Zwangsgeld fällig gestellt worden. Entgegen der Anordnung in den Bescheiden vom 11. September 2012, wonach er dafür Sorge zu tragen habe, dass die Hunde das Halteranwesen nicht unkontrolliert verließen, sei am 10. März 2016 einer der Rottweilerrüden unter dem Zaun hindurch gelangt und habe einen anderen Hund gebissen. Auch am Tag des Beißvorfalls vom 27. Mai 2017 habe der Antragsteller nicht alles Erforderliche dafür getan, dass die Hunde nicht vom Grundstück entweichen konnten. Der nach dem Beißvorfall verfügten Anordnung im Bescheid vom 16. Juni 2017, den Zaun zu ertüchtigen, sei der Antragsteller ebenfalls nicht nachgekommen. Die Vorlage des mit Bescheid vom 16. Juni 2017 angeforderten Gutachtens zur Wesenseigenschaft sei verspätet erfolgt. Die Sicherstellung der Hunde in Nr. 5 des Bescheids könne rechtlich nicht beanstandet werden. Sie sei auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erfolgt, um zu verhindern, dass die von den Hunden ausgehende Gefahr andauere und der Antragsteller die Hunde dem Zugriff der Gemeinde entziehe. Bezogen auf die Anforderung der Kosten für die Wesenseinschätzung in Höhe von 983,89 Euro in Nr. 6 des Bescheids vom 7. August 2017 führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig sei. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt habe. Hinsichtlich Nr. 7 des Bescheids bleibe der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Es handle sich um eine sog. Kostengrundentscheidung bezüglich der Verwahrungskosten, die durch die aufgrund der Sicherstellung erfolgte Unterbringung dem Tierheim entstanden seien. Gegen Nr. 9 könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg wenden, weil diese Regelung keine eigenständige Beschwer enthalte. Entsprechendes gelte für Nr. 10 des Bescheids. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 11 gehe ins Leere. Hinsichtlich der Bescheidsgebühr in Nr. 14 erweise sich der Antrag ebenfalls als erfolglos, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt seien. Zudem drohe aufgrund der nunmehr erfolgten einstweiligen Aussetzung die Beitreibung nicht mehr.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller fristgerecht Beschwerde ein. Zur Begründung brachte er vor, dass er sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schriftsätzlichen Einwände im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth beziehe. Der Beschluss vom 25. Oktober 2017 sei offensichtlich rechtswidrig, weil er sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandersetze. Die Antragsgegnerin habe sich auf die teilweise telefonischen, teilweise schriftlichen Mitteilungen zahlreicher Zeugen verlassen und nicht berücksichtigt, dass er und seine Ehefrau eidesstattliche Versicherungen abgegeben hätten, die das Gegenteil dessen aussagten, was die Aktenlage der Antragsgegnerin ergebe. Soweit das vom Sachverständigen S. aufgrund der Anordnung im Bescheid vom 16. Juni 2017 erstellte Gutachten vom Verwaltungsgericht als nicht aussagekräftig bezeichnet werde, da der Antragsteller den Gutachter nicht über frühere Vorfälle mit den Hunden unterrichtet habe, unterliege es einem Zirkelschluss, da laut seiner eidesstattlichen Versicherung frühere Vorfälle nicht vorgekommen seien bzw. gänzlich anders abgelaufen seien als von den Zeugen geschildert. Der Gutachter S. habe sein Gutachten auch ohne Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin erstellen dürfen, da die Anordnung der Vorlage des Gutachtens nicht unter einer entsprechenden Auflage erfolgt sei. Der Gutachter selbst habe die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den Verletzungen des Jungen überhaupt um Bisswunden von einem Rottweiler handeln könne. Insoweit sei keine falsche Information durch den Antragsteller erfolgt. Der Sachverständige S. habe anders als der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter das Gutachten nach eigener Einschätzung und in Augenscheinnahme der Hunde erstellt und nicht lediglich aufgrund der Aktenlage. Hinzu komme, dass auch die Einschätzung der Hundeführer der Bayreuther Polizei vom Verwaltungsgericht als unerheblich eingeordnet worden sei. Diese hätten die Hunde wenige Tage nach dem Vorfall begutachtet und für ungefährlich befunden. Bezüglich des lebenslangen Hundehaltungsverbots bleibe offen, worauf bei dem Vorwurf der dauerhaften hartnäckigen Weigerung des Antragstellers, die Anordnungen des Ordnungsamtes zu befolgen, abgestellt werde. Die Antragsgegnerin habe sich stets nur auf die Aussagen von Zeugen verlassen. Der Zeuge H., der etwas zu dem Vorfall vom 27. Mai 2017 hätte sagen können, sei nicht angehört worden. Eine derartig einseitige Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsauslegung, wie von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht vorgenommen, könne nicht dazu führen, dass von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines rechtmäßigen Bescheids auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte der Antragsteller mit, dass er seit dem 10. Dezember 2017 nicht mehr Halter der beiden Rottweiler sei. Sie seien jeweils getrennt an neue Besitzer abgegeben worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 erklärte er das Beschwerdeverfahren bezüglich der Nr. 1, 2 und 10 des Bescheids für erledigt. Bezüglich der Nr. 3 bis 9 hielt er die Beschwerde aufrecht. Die Antragsgegnerin stimmte dieser Teilerledigungserklärung im Schriftsatz vom 22. Januar 2018 zu.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten auch im Verfahren B 1 S 17.719, B 1 X 17.594, B 1 K 17.640 und B 1 K 17.490 verwiesen.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren war einzustellen, soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin mit ihren Erklärungen vom 17. und 22. Januar 2018 das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies betrifft Nr. 1, 2 sowie 10 des Bescheids.

2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der noch mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, obwohl sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen Antrag erhält. Aus dem Beschwerdevorbringen und den Erläuterungen zur Erledigterklärung ergibt sich jedoch, dass der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit angreift, als sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist (vgl. Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 41). Klarzustellen ist, dass Nr. 8 des streitbefangenen Bescheids nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahren ist, weil das Verwaltungsgericht insoweit im Beschluss vom 25. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat und der Antragsteller daher nicht beschwerdebefugt ist.

Bezüglich des in Nr. 3 und 4 des streitbefangenen Bescheids angeordneten Haltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbots für die Hunde „M“ und „A“ sowie für Hunde jeder Art überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung der Hundehaltung und am Verbot einer erneuten Aufnahme der Hundehaltung durch den Antragsteller dessen Interesse, seine Hunde bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter zu behalten oder andere Hunde zu halten und zu betreuen, weil die Klage gegen diese Anordnungen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Die Antragsgegnerin hat das Haltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbot für die Hunde „M“ und „A“ zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt. Mit dem Bescheid vom 7. August 2017 wurden die mit Bescheid vom 11. September 2012 erteilten Negativatteste für die beiden Hunde sofort vollziehbar widerrufen (Nr. 1 und 2). Das weitere Halten bzw. Betreuen dieser Hunde erfüllt damit den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG, so dass ein Haltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbot auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden kann. Weiterhin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bei summarischer Überprüfung der Rechtslage die in Nr. 3 und 4 des Bescheids angeordneten Verbote bezüglich der Hunde „Max“ und „Alfons“ verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei ergangen sind, um Gefahren abzuwehren oder zu beseitigen, die das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Dieser Gefahrenprognose ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Abzustellen ist insoweit lediglich auf sein Beschwerdevorbringen, der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht, um das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen (Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 44). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Gefahrenprognose auf den Vorfall vom 10. März 2016, bei dem einer der Hunde des Klägers unter dem Zaun hindurch gelangen konnte und einen anderen Hund gebissen hat, sowie auf den Beißvorfall vom 27. Mai 2017 abgestellt, bei dem ein Kind schwer verletzt worden ist. Insoweit bringt der Antragsteller lediglich vor, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich nicht seine eidesstattliche Versicherung, sondern nur die telefonischen oder schriftlichen Aussagen anderer Zeugen berücksichtigt habe. Die vom Kläger genannte eidesstattliche Versicherung (Bl. 25 d. Gerichtsakte im Verfahren B 1 S 17.718) bezieht sich lediglich auf einen Vorfall vom 14. März 2016, bei dem er beide Rottweiler an der Leine gehabt habe und diese so heftig gezogen hätten, dass er beim Überqueren der Straße gestürzt sei, und auf einen Vorfall vom August 2016, bei dem eine Dame von einem seiner Hunde gebissen worden sei. Diese beiden Vorfälle hat jedoch das Gericht seiner Gefahrenprognose nicht zugrunde gelegt. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Vorfall vom 10. März 2016 bezieht, hat der Antragsteller ihn selbst eingeräumt. Er sieht aber das „Verschulden“ für den Vorfall bei dem anderen Hund, der seinen Hund vorher in die Nase gebissen habe. Der Antragsteller räumt noch einen weiteren Vorfall vom 20. Juni 2016 ein, bei dem seine Hunde wieder einen anderen Hund gebissen haben. Insoweit erläutert er jedoch, dass die Hunde vorher aus dem Auto gefallen und deshalb verwirrt und provoziert gewesen seien und daher den anderen Hund gebissen hätten. Bezüglich der schwerwiegenden Bissverletzung des kleinen Jungen steht aufgrund des vorläufigen Arztbriefs vom 30. Mai 2017 (Bl. 220 d. Behördenakte) zweifelsfrei fest, dass die großbogige Skalpierungsverletzung durch Hundebisse verursacht worden ist, weil sich Bissstellen auch am Hinterkopf befanden. Zudem fanden sich Bissstellen am Rücken und am rechten Unterarm des Kindes. Die Behauptung des Antragstellers, die Verletzungen am Kopf des Jungen seien durch den Sturz verursacht, die Hunde hätten den Jungen nur in den Unterarm gebissen, entspricht nicht den Tatsachen.

Angesichts der durch den Beißvorfall vom 27. Mai 2017 zutage getretenen extremen Gefährlichkeit der beiden Hunde kommt es für die Frage, ob von ihnen eine Gefahr i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ausgeht, nicht mehr auf die Einschätzung des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens (Sachverständiger S.) zur Frage der Wesenseigenschaft seiner Hunde an. Mit diesem Sachverständigengutachten hat sich das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob der Widerruf der erteilten Negativzeugnisse voraussichtlich rechtmäßig war (Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 7.8.2017), in überzeugender Weise auseinandergesetzt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei hervorgehoben, dass der Sachverständige S. im Sachverhalt seines Gutachtens ausführt, dass sich der Junge die Kopfverletzung durch den Sturz zugezogen habe. Dies ist jedoch – wie oben dargelegt – schlichtweg falsch. Schon deshalb kommt dieser Einschätzung des Sachverständigen für die Gefahrenprognose keine entscheidende Bedeutung zu.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der von den Hunden „M“ und „A“ ausgehenden Gefahr nicht wirksam mit einem Leinen- und Maulkorbzwang und anderen Anordnungen zur Hundehaltung begegnet werden kann und auch das absolut uneinsichtige Verhalten des Antragstellers, das er bislang bei der Haltung seiner Hunde an den Tag gelegt hat, es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sich das umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Es hat seiner rechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien für ein umfassendes Hundehaltungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 – 10 ZB 13.2476 – juris Rn. 4; B.v. 29.9.2011 – 10 ZB 10.2160 – juris Rn. 13) zugrunde gelegt.

Die Antragsgegnerin hatte bereits mit Bescheid vom 11. September 2012 einen Anleinzwang innerhalb von bebauten Gebieten angeordnet und den Hundehalter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein unkontrolliertes Entweichen der Hunde unterbunden wird. Zumindest gegen letztere Anordnung hat der Antragsteller verstoßen, weil die Hunde bzw. einer der Hunde bei den geschilderten Beißvorfällen das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen konnten. Gegen die mit Bescheid vom 16. Juni 2017 verfügten Anordnungen in Nr. 5 und 6, wonach der gesamte Zaun um das Anwesen ausbruchsicher zu ertüchtigen ist und durch die Errichtung eines weiteren Zauns der Auslauf der Hunde nur noch im hinteren Bereich des Grundstücks ermöglicht werden sollte, hat der Antragsteller Klage erhoben, so dass einstweilen auch dadurch ein Entweichen der Hunde aus dem Grundstück nicht verhindert werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zudem die Nichtbefolgung des mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 angeordneten Leinenzwangs für die Hunde „E“ und „F“ und den Vorfall mit dem Polizeiauto am 1. Februar 2008 angeführt. Bezüglich der Hunde „M“ und „A“ hat es neben der Nichtbefolgung des Leinenzwangs im Jahr 2011 auf die Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage eines Negativzeugnisses, die Nichteinhaltung der Anordnung der sicheren Verwahrung aus dem Bescheid vom 11. September 2012, die Nichterrichtung des mit Bescheid vom 16. Juni 2016 geforderten Zauns und die verspätete Vorlage des ebenfalls mit Bescheid vom 16. Juni 2017 geforderten neuen Wesenstests abgestellt. Insoweit bringt der Antragsteller im Zulassungsverfahren lediglich vor, dass offen bleibe, worauf das Gericht hier konkret abstelle und sich nicht mit seinen entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherungen auseinander gesetzt habe. Dies reicht auch nicht ansatzweise, um die zahlreichen Pflichtverstöße des Antragstellers bei der Haltung seiner Hunde ernstlich in Frage zu stellen. Das Vorbringen zum Gutachten des Sachverständigen S. und zur Einschätzung der Hundeführer der Bayreuther Polizei ist insoweit ohnehin unerheblich. Soweit der Antragsteller auf den Zeugen H. verweist, wird nicht deutlich, inwieweit dieser zu den Pflichtverstößen des Antragstellers weitere Sachaufklärung leisten könnte.

Daher überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbots das Interesse des Antragstellers, noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder Hunde zu halten oder Hunde anderer Personen zu betreuen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er die gerade von großen Hunden ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter nicht nur unterschätzt, sondern sich leichtfertig über diesbezügliche behördliche Anordnungen hinwegsetzt.

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den in Nr. 5, 6, 7, 9, 11 und 14 des Bescheids vom 7. August 2017 getroffenen Verfügungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander und erfüllt somit das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob sich diese Verfügungen erledigt haben oder insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren besteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Beschwerdeverfahrens (Nr. 1, 2, 10) entspricht es billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller wäre voraussichtlich im Beschwerdeverfahren unterlegen. Der Widerruf der erteilten Negativatteste wäre bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen gewesen, weil das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten zum Wesenstest daran leidet, dass es im Hinblick auf die gravierende Bissverletzung am 27. Mai 2017 von einem falschen Sachverhalt ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich Nr. 10 des Bescheids vom 7. August 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen gewesen wäre, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Haltungsverbot samt Nebenentscheidungen, Sicherstellung samt Nebenentscheidung, Widerruf der Negativatteste) und § 52 Abs. 3 GKG (Auslagenersatz), wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts anzusetzen ist. Die Abänderung des Streitwertbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2017 beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für die Sicherstellungsanordnung und den Widerruf der Negativatteste war jeweils der hälftige Regelstreitwert anzusetzen. Die Kostenlastentscheidung für die Verwahrungskosten im Tierheim bleibt dagegen unberücksichtigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2014, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. August 2013 abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/01 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber dem Kläger angeordneten Haltungsverbots für den Hund „Benny“ in Nr. 1 des Bescheides vom 13. August 2013 hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, weil sie die Erkrankung des Hundes „Benny“ beim Erlass des Haltungsverbots nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sich der Vorfall vom 20. Juni 2013 so ereignet, wie der Rechtsanwalt in der Klagebegründung es geschildert habe. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte in ihrer Entscheidung ebenfalls nicht gewürdigt. Das Urteil beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen, weil das Erstgericht seine Einschätzung, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, damit begründe, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Das Gericht übe damit selbst Ermessen aus, obwohl es nur zur Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung berechtigt sei. Der angegriffene Bescheid genüge zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Haltungsuntersagung sei allenfalls dann verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung einer solchen Anordnung zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor Untersagung der Hundehaltung nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Leinen- und Maulkorbzwang durchzusetzen. Insbesondere habe die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Haltungsanordnung noch keine Zwangsmittel gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 sei es zu keinen Verstößen gegen die Auflagen im Bescheid vom 10. April 2012 mehr gekommen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass „Benny“, auch wenn es sich nicht um einen einfachen Hund handle, dem Kläger und seiner Ehefrau sehr ans Herz gewachsen sei.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ ermessensfehlerfrei ergangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte die Krankheitsgeschichte des Hundes bei der Ausübung des Ermessens für eine Haltungsuntersagung unberücksichtigt lassen. Ausschlaggebende Erwägungen der Beklagten für die Haltungsuntersagung waren, dass es sich bei „Benny“ um einen „schwierigen“ Hund handle und der Kläger nicht die erforderliche Halterzuverlässigkeit besitze. Diese Einschätzung der Beklagten beruht auf dem bei den zahlreichen Beißvorfällen (insgesamt vier) zu Tage getretenen unachtsamen Verhalten des Klägers und seiner Weigerung, den mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang zu befolgen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. Juni 2013 dem Hund wegen seiner Erkrankung keinen Maulkorb hätte anlegen können, hätte er als umsichtiger Hundehalter, der sich dessen bewusst ist, dass sein Hund ein „Angstbeißer“ ist, andere, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich die von dem Hund ohne Maulkorb ausgehende Gefahr wiederum realisiert. Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und des deshalb von der Beklagten verfügten Maulkorbzwangs unterstreicht vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Weiterhin hat der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung zum Beißvorfall vom 20. Juni 2013 am 1. Juli 2013 selbst angegeben, dass er, wenn er auf der Wiese mit „Benny“ spazieren gehe, ihm nie einen Maulkorb anlege (Bl. 134 der Behördenakte). Wenn die Beklagte und ihr folgend auch das Erstgericht dem Kläger aufgrund dieser Verhaltensweise, die er trotz der vorangegangenen Beißvorfälle vom 29. November 2011, 4. Januar 2012 und vom 11. März 2012 an den Tag gelegt hat, Uneinsichtigkeit attestieren, liegt darin kein Ermessensfehler.

Hinzukommt, dass die Beklagte die geschilderte Erkrankung des Hundes bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigten konnte, da sie ihr vor Erlass des Bescheides vom 13. August 2013 nicht bekannt war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger bei der Anhörung zur beabsichtigten Haltungsuntersagung durch seine damalige Bevollmächtigte (Schreiben v. 8.8.2013) nicht vortragen lassen, dass er aufgrund der schlechten Wundheilung nicht in der Lage gewesen wäre, „Benny“ den Maulkorb anzulegen. Auch sagen die vorgelegten Atteste nichts darüber aus, dass auch zum Zeitpunkt des Beißvorfalls am 20. Juni 2013 der Zustand der Operationswunde das Anlegen des Maulkorbs verhindert hätte. Aus dem Schreiben der Tierarztpraxis Dr. med. vet. A. S. ergibt sich, dass die Wunde am 22. März 2013 geschlossen und am 3. April 2013 die Wundbehandlung abgeschlossen war.

Das Verhalten des Klägers nach dem Beißvorfall und die Uhrzeit des Vorfalls konnten im Rahmen der Entscheidung über das Haltungsverbot unberücksichtigt bleiben, weil sie sich weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Zweck eines Hundehaltungsverbots ist die Unterbindung der in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren. Zu bewerten ist folglich nur das Verhalten des Klägers, das zur Realisierung der Gefahr beigetragen hat. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Kläger seinem Hund trotz der behördlichen Anordnung und der vorangegangenen Beißvorfälle keinen Maulkorb angelegt hatte.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag setzt sich das Erstgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, nicht an die Stelle der Behörde und übt selbst Ermessen aus. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und zutreffend erläutert, weshalb sie den Kläger in Bezug auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren für uneinsichtig und deshalb eine Haltungsuntersagung für ermessensgerecht hält. Das Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht fest, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Haltung seines Hundes „Benny“ zu untersagen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterstreichen letztlich nur die bereits von der Beklagten bei der Ermessenentscheidung berücksichtigte Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn nach Auffassung des Klägers ein Wiederaufnahmeantrag für ein abgeschlossenes Verfahren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Beleg für seine Uneinsichtigkeit angeführt wird, ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung, wegen der Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers ein Haltungsverbot für den Hund „Benny“ auszusprechen, ermessensfehlerfrei getroffen hat.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorgelegen habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die umfassende, im vorliegenden Fall aber nicht angeordnete Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m. w. N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B. v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m. w. N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u. a. - juris Rn. 13). Vorliegend untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes „Benny“. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag musste die Beklagte zuvor nicht noch weitere Zwangsmittel zur Durchsetzung des Leinen- und Maulkorbzwangs anordnen, damit diese Haltungsuntersagung auch bei Berücksichtigung der Belange des Hundehalters den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach den ersten beiden Beißvorfällen mit dem Hund „Benny“ hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. April 2012 einen zwangsgeldbewehrten Leinen- und Maulkorbzwang verfügt. Nachdem anlässlich des Beißvorfalls vom 20. Juni 2013 bekannt geworden war, dass der Kläger gegen die Anordnung des Maulkorbzwangs verstoßen hatte, stellte die Beklagte am 11. Juli 2013 das angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch wenn es nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 zu keinen weiteren Beißvorfällen mit „Benny“ mehr kam, erweist sich die verfügte Haltungsuntersagung als verhältnismäßig. Denn dieser Beißvorfall hatte seine Ursache darin, dass der Kläger offensichtlich mit der Haltung des Hundes überfordert ist und trotz der Vorgeschichte nicht bereit war, der sicherheitsbehördlichen Anordnung des Maulkorbzwangs für den Hund Folge zu leisten. Offenbar wollte der Kläger trotz der vorangegangenen Beißvorfälle nicht wahrhaben, dass von seinem Hund eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgeht, wenn er nicht fest angeleint ist und keinen Maulkorb trägt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben, wonach er dem Hund beim Ausführen auf der Wiese nie einen Maulkorb anlege, über ein Jahr lang offensichtlich nicht an den mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Maulkorbzwang gehalten hat, musste die Beklagte nach dem erneuten Beißvorfall und der Fälligstellung des Zwangsgeldes auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich künftig an ihre Anordnung halten würde. Hinzukommt, dass der Kläger nicht nur gegen den Maulkorbzwang verstoßen hat, sondern erneut ein Mensch von „Benny“ gebissen wurde, weil der Kläger die von seinem Hund ausgehende Gefahr falsch einschätzte. Bei einer derartigen Sachlage und mit Blick auf die besondere Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) musste die Beklagte nicht abwarten, ob der Kläger nochmals gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen und „Benny“ wieder zubeißen würde, bevor sie die Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung erließ. Der vom Kläger vorgeschlagene Besuch einer Hundeschule ist kein geeignetes Mittel, um die von dem Hund ausgehende Gefahr mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers, „Benny“ bei sich zu behalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2012 aufgehoben wird, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ferner weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber der Klägerin angeordneten umfassenden Haltungsverbots für Hunde in Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 12. September 2012 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht die Haltung jedes Hundes seitens der Klägerin zu Gefahren i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG führe, weil von sehr kleinen und friedlichen Hunden keine Gefahr ausginge. Das Verbot der Haltung von Hunden jeder Art gehe auch weit über das erforderliche Maß nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hinaus. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, von sehr kleinen und friedlichen Hunden gehe keine Gefahr aus, sei unzutreffend. Das Verbot der generellen Hundehaltung beruhe auf dem Verhalten der Klägerin, die nachweislich im Zusammenhang mit der Hundehaltung wiederholt gegen Regelungen verstoßen und sich uneinsichtig gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich mit jedem von ihr gehaltenen Hund regelwidrig verhalten werde. Die Klägerin sei deshalb generell nicht zum Halten von Hunden geeignet. Dementsprechend habe es für die Beklagte kein milderes Mittel gegeben, das geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu unterbinden.

Diese Ausführungen der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Unabhängig davon, ob der wiederholte Verstoß der Klägerin gegen die im Gemeindegebiet der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über das freie Herumlaufen von Hunden vom 7. April 1998 angeordnete Anleinpflicht darauf schließen lässt, dass von allen Hunden, die von der Klägerin gehalten werden könnten, tatsächlich eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausginge, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein umfassendes Hundehaltungsverbot gegen die Pflicht der Beklagten, unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Art. 8 Abs. 1 LStVG), verstoße. Das umfassende Hundehaltungsverbot stellt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme zur Beseitigung einer von etwaig künftig von der Klägerin gehaltenen Hunden ausgehenden Gefahr dar. Die Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78). Eine Haltungsuntersagung ist daher allenfalls dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG (z. B. Leinenzwang, ausbruchsichere Haltung etc.) nachzukommen (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31). Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aber darauf beschränkt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Hund nicht unbeaufsichtigt im Gemeindegebiet umherlaufen dürfe und sie dafür sorgen solle, dass der Hund künftig ihr Privatgrundstück nicht mehr unbeaufsichtigt verlasse. Eine entsprechende zwangsgeldbewehrte Anordnung zur Durchsetzung der Anleinpflicht aus der Verordnung vom 7. April 1998 hat die Beklagte z. B. bisher nicht erlassen. Eine geeignete Maßnahme wäre im vorliegenden Fall insbesondere auch eine zwangsgeldbewehrte grundstücksbezogene Anordnung zur ausbruchsicheren Verwahrung des Hundes gewesen, da der Hund der Klägerin offensichtlich das Grundstück immer unbeaufsichtigt verlassen konnte. In Einzelfällen kann zwar ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Eine umfassende Haltungsuntersagung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter generell nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme und das Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2011 - 10 ZB 10.2160, 10 ZB 110 ZB 10.2161 - juris Rn. 13). Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich nicht an die Anleinpflicht aus der Verordnung gehalten hat, vermag auch nach Auffassung des Senats die von der Beklagten behauptete fehlende Geeignetheit der Klägerin zur Haltung von Hunden nicht zu begründen. Selbst ein mehrfacher Verstoß gegen die Anleinpflicht lässt noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die fehlende Geeignetheit eines Hundehalters zu.

Zum Haltungsverbot für den derzeit von der Klägerin gehaltenen Schäferhund in Nr. 2 des Bescheides vom 12. September 2012 bringt die Beklagte im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es weniger belastende Maßnahmen gegeben habe. Das gewählte Verbot der Beklagten sei nach diversen Vorfällen mit dem Hund der Klägerin und letztlich unergiebigen Bemühungen um Verbesserungen ermessensgerecht. Auf eine freiwillige Beseitigung der Zustände durch die Klägerin habe sich die Beklagte mit Blick auf das Verhalten der Klägerin nicht verlassen müssen.

Diesem Vorbringen lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht entnehmen. Denn die Beklagte setzt sich mit der die Entscheidung tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass den vom Hund der Klägerin ausgehenden Gefahren mit einer grundstücksbezogenen Anordnung sowie der Anordnung eines Leinenzwangs außerhalb des eingezäunten Bereichs angemessen begegnet werden könne, nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Hund der Klägerin bislang nur auffällig geworden sei, wenn er sich unangeleint ohne Aufsicht außerhalb des Grundstücks der Klägerin bewegt habe. Die Annahme bzw. Unterstellung der Beklagten, die Klägerin werde einer zwangsgeldbewehrten Anordnung zum Anleinen des Hundes und einer grundstücksbezogenen Anordnung nicht Folge leisten, ist auch durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Beklagte hat es bislang versäumt, die entsprechenden verbindlichen und mit der Androhung von Zwangsmitteln versehenen Anordnungen zu treffen. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der Beklagten insoweit jedenfalls nicht zu.

Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen in qualitativer Hinsicht nur mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantwortet werden können (BayVGH, B. v. 17.4.2013 -10 ZB 12.2364 - juris Rn. 17). Die im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung wirft keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung gerade auch des Senats, dass die Haltungsuntersagung als einschneidendste Maßnahme zur Verhütung oder Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr nur dann in Betracht kommt, wenn der Hundehalter sich dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung, die weniger einschneidende Maßnahmen von ihm fordert, nachzukommen und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anordnung erfolglos geblieben sind (BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 24 CS 06.1628 - juris Rn. 31, B. v. 29.2.2006 - 24 CS 06.600 - juris Rn. 36; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn. 78).

Die hinreichende Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren setzt voraus, dass die Beklagte vorbringt, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder/und schwierig zu ermitteln ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 71). Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Verwaltungsgericht die These aufgestellt habe, dass von kleinen Hunden und bestimmten Rassen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und diese These umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich mache, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, da das Urteil selbstständig tragend auf die fehlende Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbots gestützt ist und sich die Frage nach dem Gefährdungspotential kleiner(er) Hunde insofern im Berufungsverfahren nicht stellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.