Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2017 - B 1 S 17.718
Gericht
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO), wird das Verfahren eingestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14.08.2017 (Az.: B 1 K 17.640) wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.08.2017 richtet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
4. Der Streitwert wird auf 7.589,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.08.2017 (Az. B 1 K 17.640) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … wiederherzustellen.
die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Stadt … vom … und … einzu stellen.
II.
1. entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
a) Der Widerruf der Negativzeugnisse hinsichtlich der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ (Bescheide vom 11.09.2012) in Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall vor. Ausgangspunkt ist diesbezüglich die auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG basierende Kampfhundeverordnung. Nach deren § 1 Abs. 2 Satz 1 wird für (u.a.) Rottweiler die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Aufgrund der Vorfälle -insbesondere des letzten und gravierendsten Beißvorfalls vom 27.05.2017 - sowie aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen … könnte derzeit nicht der Nachweis gegenüber der Antragsgegnerin als zuständiger Behörde erbracht werden, dass die Hunde „Max“ und „Alfons“ keine gesteigerte Aggressivität aufweisen. Ein Antrag auf den Erlass eines entsprechenden Negativzeugnisses wäre daher abzulehnen.
Zunächst sprechen die in der Vergangenheit stattgefundenen und in der Akte der Antragsgegnerin dokumentierten Vorfälle gegen die Annahme, bei den Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ läge keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vor. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass es bereits mehrfach zu Vorfällen mit den beiden Rüden gekommen ist, die sich in ihrer Intensität gesteigert haben. Zuletzt mündete dies darin, dass einem neunjährigen Jungen am 27.05.2017 ganz erhebliche Verletzungen beigebracht worden sind. Insoweit kann es nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden, dass die Antragsgegnerin diese Vorfälle, die ihr mitgeteilt worden sind, zugrunde gelegt hat. Für sie bestanden vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage eines Zeugen nicht glaubhaft wäre oder beispielsweise aus rein persönlichen Motiven eine falsche Aussage gemacht wurde. Demzufolge durfte sich die Antragsgegnerin auch gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG mit schriftlichen Zeugenaussagen begnügen und grundsätzlich von der Richtigkeit der Aussagen ausgehen, zumal sich eine Person, die wider besseres Wissen eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstattet, selbst nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen würde (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Art. 18 Rn. 35 m.w.N. aus der st.Rspr.). Die Zeugenaussagen zum Beißvorfall vom 27.05.2017 sind in der Akte der Antragsgegnerin enthalten. Zu einer abweichenden Beurteilung der Lage führt insbesondere nicht die Zeugenaussage des Zeugen H., die mit dem Antragsschriftsatz vorgelegt wurde. Dies folgt schon daraus, dass dieser den Beißvorfall selbst nicht beobachtet hat, sondern erst im Nachhinein eintraf.
Rechtlich nicht zu beanstandend hat die Antragsgegnerin weiterhin das Gutachten des Sachverständigen … herangezogen, um die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit der Rottweiler-Rüden des Antragstellers zu begründen. Dieser kommt in seinem Gutachten (Bl. 338-355 der Behördenakte) zu dem Schluss, dass eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit der aus den beiden Rüden bestehenden Hundemeute anzunehmen ist. Dieses Ergebnis wird schlüssig und nachvollziehbar erläutert (S. 15 ff. des Gutachtens).
Die Aussagekraft des Gutachtens des Sachverständigen … sowie die Annahme der Gefährlichkeit der Hunde kann auch nicht durch das durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.08.2017 vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … in Zweifel gezogen werden. Dies folgt schon daraus, dass der Sachverständige … - wie sich u.a. auf S. 2 des Gutachtens zeigt - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. So führt er dort unter „Sachverhalt“ aus, der neunjährige Junge sei am 27.05.2017 in den Arm gebissen worden und hätte sich beim Sturz noch eine Kopfplatzwunde zugezogen. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn wie sich aus dem vorläufigen Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedi-… vom 30.05.2017 ergibt, waren bei dem neunjährigen Jungen „Biss-Stellen auch occipital“, d.h. am Hinterkopf, vorhanden. Auch am Rücken sind Bissstellen vorhanden gewesen. Zu Unrecht ist der Gutachter deswegen davon ausgegangen, es hätten „lediglich“ Bisse in den Arm des Jungen stattgefunden. Auch der Aspekt, dass einer der Rottweiler-Rüden an dem auf dem Boden liegenden Kind „herumgezerrt“ haben soll (vgl. die Zeugenvernehmung der Zeugin S. vom 10.06.2017, Bl. 281 der Behördenakte), ist vom Sachverständigen nicht gewürdigt worden. Deutlich schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der Sachverständige … hinsichtlich der Zwischenfälle lediglich als Sachverhalt zugrunde gelegt hat, laut Aussage des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin sei es schon mehrmals zu Zwischenfällen gekommen, bei denen beide Rottweiler von Schulkindern geär gert worden seien, indem sie mit Steinen beworfen und mit Pfefferspray angesprüht worden seien. Von den Vorfällen in der Vergangenheit, d.h. den aktenmäßig dokumentierten Beißvorfällen, die im Bescheid angeführt werden, war nicht die Rede. Der Sachverständige, dem die Behördenakte offenbar nicht zur Verfügung stand, musste sich insoweit auf die Sachverhaltsschilderung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin verlassen, die diese Vorwürfe scheinbar verschwiegen haben, was im Rahmen der persönlichen Eignung zum Halten von Hunden im Übrigen noch gesondert zu würdigen ist (s.u.).
Nachdem der Sachverständige … somit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist sein Gutachten nicht als maßgeblich anzusehen und demzufolge nicht geeignet, die Annahme einer von den Hunden ausgehenden Gefahr zu widerlegen. Erst recht kann es nicht dazu führen, dass i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Kampfhundeverordnung positiv nachgewiesen wäre, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegt. Soweit der Antragsteller vortragen ließ, dass das Gutachten des Sachverständigen … nicht den Kriterien der zitierten Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Bau und Verkehr entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass es hier nicht darum geht, durch das Gutachten des Sachverständigen … einen Nachweis i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Kampfhundeverordnung zu erbringen, sondern die von den Rottweiler-Rüden ausgehende Gefahr zu bestimmen und zu prüfen, ob die in den Negativattesten im Jahr 2012 getroffenen Feststellungen weiterhin Bestand haben können. Um die Vermutung zu erschüttern, dass von den Hunden keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen ausgeht, genügt das Gutachten des Sachverständigen … allemal. Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, der Sachverständige … sei befangen und sein Gutachten deswegen nicht verwertbar. Soweit die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 29.07.2017 mit dem Sachverständigen … Kontakt aufgenommen (und dies ordnungsgemäß in der Akte dokumentiert) hat, kann aufgrund dieses Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe auf die Schnelle ein „passendes“ Gutachten vorgelegt, sodass von einem Ermessensausfall i.S.v. § 114 VwGO auszugehen wäre. Es gibt keinen Anlass zur Beanstandung, wenn die Antragsgegnerin vor der beabsichtigten Beschlagnahme der Hunde zunächst ein Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen einholen möchte, um die bestehende Gefahr besser bewerten zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier in irgendeiner Weise ein sog. „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt hätte. Anders als das Gutachten des Sachverständigen … ist seines schlüssig und nimmt auch die in der Vergangenheit stattge fundenen Beißvorfälle in den Blick. Nicht zuletzt hat auch der Veterinärdirektor Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 30.08.2017 angenommen, dass das Gutachten des Sachverständigen … schlüssig und auch maßgeblich ist, da es sich - anders als das Gutachten des Sachverständigen … - (insbesondere) mit den Beißvorfällen befasst (Bl. 608 f. der Behördenakte).
Es ist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hinzuweisen, dass es im Falle einer durch einen Beißvorfall oder sonstigen Zwischenfall belegten Gefährlichkeit eines Hundes keiner Nachprüfung durch ein Gutachten bedarf, da sich dann die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert hat und dann die konkrete Gefahr weiterer Vorfälle besteht (vgl. Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 40 und 42 m.w.N.). Ohnehin stellt ein Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme dar, die sich (insbesondere infolge veränderter Umstände) jederzeit ändern kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.01.2011, 10 B 09.2966 - juris Rn. 18). Allein aus diesem Grund kommt es auf die Einschätzung der Hundeführer der Polizei, die vom Antragstellerbevollmächtigten mehrfach ins Feld geführt wird, nicht an.
Nachdem ein entsprechender Nachweis, dass die Rottweiler-Rüden keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweisen, nicht (mehr) geführt werden kann, wäre die Antragsgegnerin nunmehr dazu berechtigt, den Erlass eines Negativzeugnisses zu verweigern. Es stellt auch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses dar (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbs. BayVwVfG), wenn hinsichtlich eines gefährlichen (vgl. oben) Hundes durch ein Negativzeugnis die erlaubnisfreie Haltung legalisiert wird (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 22.01.2014 - AN 5 K 13.02054, AN 5AN 5 K 13.02053 - juris Rn. 25).
Bei summarischer Prüfung hat die Klage gegen die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des Bescheids daher keinen Erfolg.
b) Auch soweit gegenüber dem Antragsteller die Haltung (Ziff. 3) und Betreuung (Ziff. 4) von Hunden jeder Art, insbesondere der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“, verfügt wurde, haben diese Anordnungen bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand. Diese basieren auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, da es keine Anordnungen „zur Hundehaltung“ (Art. 18 Abs. 2 LStVG) sind. Hinsichtlich der Gefahrenlage gelten allerdings die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, wobei bei der Auswahl der zur Abwendung der konkreten Gefahr zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen ist, dass eine Einzelfallmaßnahme nach Art. 18 Abs. 2 LStVG als milderes aber gleichermaßen geeignetes Mittel nicht ausreicht. Selbst die Missachtung von milderen Anordnungen wie Leinenzwang und Maulkorbzwang reicht für sich genommen noch nicht aus, um eine Haltungsuntersagung zu rechtfertigen. Sie ist aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung nachzukommen, wenn er also auch durch die wiederholte Androhung und Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern nicht zur Befolgung seiner Pflichten angehalten werden kann, sodass die Gefahren für Leben und Gesundheit von Passanten sowie für andere unterlegene Hunde fortdauern. In Abweichung von diesem Grundsatz kann es jedoch im Fall schwerster Verletzungen, die ein Hund verursacht hat, geboten sein, die sofortige Untersagung der Hundehaltung und Abgabe der Hunde zu verfügen, weil bereits ein einmaliger Vorfall ein derartiges Aggressionspotenzial und ein derartiges Risiko weiterer schwerer Verletzungen seitens des Hundes belegt hat, dass diesen Gefahren mit den zur Verfügung stehenden milderen Mitteln des Leinen- und Maulkorbzwangs oder der ausbruchsicheren Verwahrung nicht zuverlässig beizukommen ist. Darüber hinaus kann eine Haltungsuntersagung - als allein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr - gerechtfertigt sein, wenn der Halter für die Haltung von Hunden generell nicht geeignet ist (vgl. zum Ganzen Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 78 ff. m.w.N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig (Art. 8 LStVG) und ermessensgerecht (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid selbst erkannt und ausgeführt, dass es sich bei der Haltungsuntersagung um eine einschneidende Maßnahme handelt und diese damit begründet, dass eine verantwortungsbewusste Hundehaltung der Rottweiler-Rüden von Anfang an nicht stattgefunden habe, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin mit der Hundehaltung schlicht überfordert seien und dass der Antragsteller in der Vergangenheit behördliche Anordnungen mehrfach bzw. beharrlich ignoriert hat. Die vorgelegten Akten stützen diese Annahme. In der hier vorliegenden Fallkonstellation erweist sich die Untersagung der Hundehaltung jedenfalls in der Zusammenschau der von den Hunden ausgehenden Gefahren (v.a. aufgrund des Beißvorfalls vom 27.05.2017) und der zugleich fehlenden Zuverlässigkeit und Einsichtigkeit des Antragstellers als Halter als verhältnismäßig. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich bereits der ebenfalls vorgelegten Akte betreffend die Vorgängerhunde „Ed“ und „Fred“ entnehmen. Bereits hier kam es zu diversen Beschwerden durch Nachbarn und sonstige Personen. Mit den damals ausgestellten Negativzeugnissen vom 09.12.2003 wurde jeweils ein Leinenzwang für öffentliche Straßen, Plätze und We ge angeordnet. Schon hier zeigte sich der Antragsteller uneinsichtig und forderte die Antragsgegnerin auf, diese Anordnung aufzuheben, da beide Hunde auch ohne Leine jederzeit kontrollierbar seien. Dass es sich hierbei um eine Fehleinschätzung handelte, zeigte nicht zuletzt der Vorfall vom 01.02.2008, bei dem die RottweilerRüden die Reifen eines Streifenwagen der Polizei zerstört haben. Daraufhin wurden mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.02.2008 Zwangsgelder i.H.v. jeweils 100,- EUR fällig gestellt. Jedenfalls für den Hund „Fred“ wurde dieses vom Antragsteller nicht bezahlt, sodass es mittels Gerichtsvollzieher am 03.01.2011 beigetrieben werden musste (Bl. 117 der Akte bezüglich der Hundehaltung von „Ed“ und „Fred“). Die Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers unterstreicht auch sein Verhalten gegenüber den Medien im Zusammenhang mit dem genannten Vorfall vom 01.02.2008. Soweit der Antragsteller gegenüber der Bild-Zeitung geäußert hat (Bl. 124 der Akte betreffend „Ed“ und „Fred“), das ganze Dorf feiere seine Rottweiler und beim nächsten Besuch in der Kneipe bekämen sie eine extragroße Brotzeit spendiert, belegt dies, dass er die bereits von seinen damaligen Rottweilern ausgehende Gefährdung verharmlost hat.
Nicht anders setzte sich die Haltung der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ fort. Im (zunächst befristeten) Negativzeugnis vom 03.02.2011 wurde angeordnet, dass der Antragsteller die Rottweiler außerhalb der Wohnung an einer Leine zu führen oder ihnen einen Maulkorb anzulegen hat. Gleichwohl kam es in der Folgezeit zu Beschwerden wegen der frei umherlaufenden Hunde des Antragstellers (Bl. 27 ff. der Behördenakte). Da der Antragsteller nach Ablauf des befristeten Negativzeugnisses trotz entsprechender bestandskräftiger Anordnung nach Fristablauf kein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt hatte, musste mit Schreiben vom 14.02.2012 ein Zwangsgeld fällig gestellt werden. Entgegen den Anordnungen in den Bescheiden vom … (unbefristete Negativzeugnisse), wonach der Antragsteller dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Hunde das Halteranwesen nicht unkontrolliert verlassen, kam es am es am 10.03.2016 zu einem Ereignis, bei dem einer der Rottweiler-Rüden unter dem Zaun hindurch gelangen konnte, wobei er einen anderen Hund biss (vgl. die Ereignismeldung der PI … vom 11.03.2017, Bl. 110 bis 112 der Behördenakte). Der Antragsteller bestreitet diesen Vorfall auch nicht, sondern weist lediglich darauf hin, dass der Rottweiler vom anderen Hund zuerst gebissen und provoziert worden ist. Dass dies jedoch unerheblich ist, hat die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt (vgl. hierzu Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 55 m.w.N.). Trotz der in der Vergangenheit bereits stattgefundenen (Beiß-)Vorfälle hat der Antragsteller auch am Tag des für den hiesigen Bescheid anlassgebenden Vorfalls nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt und nicht alles Erforderliche dafür getan, dass die Hunde vom Grundstück nicht entweichen können. Dass der Vorfall vom 27.05.2017 zudem die von den Hunden ausgehenden konkreten Gefahren zeigt, die sich (erneut) realisiert haben, steht außer Frage.
Auch in der Folge kam der Antragsteller jedoch einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 16.06.2016, unverzüglich einen Zaun zu ertüchtigen bzw. zu errichten, nicht nach, was ebenfalls seine fehlende Einsichtsfähigkeit illustriert. Dass die Beitreibung des Zwangsgeldes mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig gewesen ist bzw. wäre (s.u.), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da er jedenfalls sofort vollziehbar dazu verpflichtet war, die Maßnahmen vorzunehmen. Die Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen … ist ebenfalls verspätet erfolgt. Dem Antragsteller war im Bescheid vom 16.06.2017 aufgegeben worden, ein solches bis spätestens 31.07.2017 vorzulegen. Diese Zeit war ausreichend bemessen. Wenn er sich erst am 21.07.2017 um die Beauftragung eines Gutachters bemüht, geht dies zu seinen Lasten und ist ein weiteres Indiz für sein fehlendes Pflichtbewusstsein und seine fehlende Kooperationsbereitschaft.
Letztlich zeigt auch der gegenüber dem Sachverständigen … mitgeteilte Sachverhalt, bei dem die Beißvorfälle in der Vergangenheit - deren Stattfinden der Antragsteller im Antragsschriftsatz teilweise sogar zugesteht -, dass der Antragsteller entweder nicht willens oder nicht imstande ist, die von seinen Hunden ausgehende Gefahrensituation zu umreißen und stattdessen ernstzunehmende Vorkommnisse herunterspielt oder verschweigt.
Der Antragsteller hat daher nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung seiner Hunde zu ermöglichen. Die oben genannten Vorfälle zeigen vielmehr, dass er uneinsichtig und unzuverlässig ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 4 zu diesen Aspekten im Rahmen eines Hundehaltungsverbots). Nach alledem ist es jedenfalls bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, dem Antragsteller jedwede Hundehaltung und -betreuung zu untersagen. Wie sich gezeigt hat, ist er nicht geeignet, eine sicherheitsrechtlich nicht zu beanstandende Hundehaltung zu gewährleisten. Der Antragsgegnerin ist insbesondere darin zu folgen, dass es auch bei zunächst ungefährlich erscheinenden (beispielsweise kleinen) Hunden prognostisch wieder zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen wird. Die Beschränkung auf bestimmte Hunderassen stellte für die Antragsgegnerin somit kein hinreichend geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr dar. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (S. 20 ff.), denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
c) Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch die in Ziff. 5 des Bescheids verfügte Sicherstellung der Hunde „Max“ und „Alfons“ rechtlich nicht beanstandet werden. Die Sicherstellung ist vorliegend als Primärmaßnahme (und nicht als Vollstreckung einer anderweitigen Grundverfügung) erfolgt. Die Sicherstellung eines Hundes auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 LStVG kann die Gemeinde anordnen, um zu verhindern, dass die Gefahrensituation andauert und der Halter den Hund ihrem Zugriff entziehen kann (vgl. BayVGH, U.v.18.09.2017 - 10 B 17.50 - juris Rn. 21; Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 83). Vorliegend konnte die Antragsgegnerin die Sicherstellung sowohl auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stützen, um die von der Hundehaltung auf dem Halteranwesen ausgehenden Gefahren abzuwehren (s.o.), als auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG, da die Haltung durch den Antragsteller ab der Bekanntgabe des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Negativzeugnisse eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG dargestellt hätte, die es zu verhindern bzw. unterbinden galt.
d) Soweit sich der Antrag gegen die Anforderung der Kosten i.H.v. 983,89 EUR für die Wesenseinschätzung der Rottweiler-Rüden richtet (Ziff. 6 des Bescheids), ist diese Anordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Antrag ist insoweit jedoch bereits unzulässig. Denn nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in diesem Fall ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat, es sei denn, die Behörde hat über diesen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden oder es droht die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im außergerichtlich geführten Schriftverkehr stets nur aufgefordert, von der Beitreibung der Zwangsgelder Abstand zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten für die Wesenseinschätzung durch den Sachverständigen … - es handelt sich dabei nicht um ein Zwangsgeld, sondern um die Geltendmachung von Auslagen - wurde ein Aussetzungsantrag gerade nicht gestellt. Es droht dem Antragsteller auch nicht (mehr) i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung, da die Antragsgegnerin im Hinblick auf das anhängige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 20.09.2017 die Beitreibungsversuche auch hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen … einstweilen eingestellt hat (Aktenvermerk vom 20.09.2017; Bl. 53/54 der c) Gerichtsakte). Bereits aus diesem Grund kann der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in diesem Punkt keinen Erfolg haben.
e) Hinsichtlich der Ziff. 7 des Bescheids bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Hier liegt kein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, da es sich nicht um eine „Anforderung“ von öffentlichen Kosten handelt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit eine sog. „Kostengrundentscheidung“ getroffen, wonach der Antragsteller verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung im Tierheim zu tragen und diesbezüglich den entsprechenden Tagessatz angegeben. Dies begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere ist es der Antragsgegnerin unbenommen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch Bescheid klarzustellen, dass der Antragsteller die Kosten der Unterbringung zu tragen hat und die Höhe der vom Antragsteller zu erstattenden Auslagen zu einem späteren Zeitpunkt durch einen gesonderten Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. hierzu jüngst BayVGH, U.v. 18.09.2017 - 10 B 17.50 - juris Rn. 19 ff.). Die Kostentragungspflicht des Antragstellers basiert auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG. In Ermangelung einer den Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG oder § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG entsprechenden Regelung des allgemeinen Sicherheitsrechts gilt hier das allgemeine Veranlassungsprinzip des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Veranlasser i.d.S. ist vorliegend der Antragsteller, da er für die zugrundeliegenden Amtshandlung (Sicherstellung der Hunde) verantwortlich zu machen ist, weil er nicht in der Lage ist, seine Hunde in ausreichendem Maße zu beaufsichtigen und nicht willens und/oder in der Lage ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 25 f.).
f) Als voraussichtlich erfolgreich erweist sich die Klage jedoch, soweit sie die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG) in Ziff. 8 des Bescheids zum Gegenstand hat. Grundsätzlich zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sich das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR pro Hund und Zuwiderhandlung im „unteren Bereich“ des Rahmens nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bewegt. Eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Ermessensbetätigung hätte es jedoch geboten, zwischen den verschiedenen Zuwiderhandlungen zu differenzieren. Das Gericht geht davon aus, dass beispielsweise hinsichtlich der Wiederinbesitznahme der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ ein Zwangsgeld in dieser Höhe, mit entsprechender Begründung und Ermessensausübung, durchaus rechtlich Bestand haben könnte. Vorliegend würde jedoch ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000,- EUR, das trotz des Rahmens bis 50.000,- EUR eine ganz erhebliche Höhe aufweist, auch dann fällig, wenn der Antragsteller beispielsweise einen anderen Hund, von dem (zunächst) kein vergleichbares Gefahrenpotential ausgeht, nur kurzfristig in Besitz nimmt. Jedenfalls die im Bescheid hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes enthaltene Begründung (S. 24) reicht nicht aus, um die Zwangsgeldandrohung ohne eine vorgenommene Differenzierung (etwa in Form einer Staffelung) ermessensgerecht und verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage daher anzuordnen.
g) Gegen die Ziff. 9 des Bescheids kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg wenden. In Zusammenschau mit den anderen bereits zuvor verfügten Maßnahmen enthält diese Regelung keine eigenständige Beschwer. Hierdurch wird ihm lediglich eine Möglichkeit eingeräumt, die Hunde an bestimmte Personen abzugeben und somit das weitere Schicksal der Hunde mitzubestimmen. Eine rechtliche Einschränkung enthält diese Anordnung unterdessen nicht. Es ist nicht so, als könnte der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt allein aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Eigentümerstellung über die Hunde frei verfügen. Nachdem diese - zu Recht (s.o.) – durch die Antragsgegnerin sichergestellt worden sind, wurde ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, sodass dem Antragsteller die für eine Veräußerung erforderliche Verfügungsgewalt und auch die notwendige Verfügungsberechtigung entzogen ist (vgl. bereits VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 - B 1 E 13.384 - unter Verweis auf Quack in Münchner Kommentar, BGB, § 929 Rn. 108). Eine Belastung des Antragstellers ist in Ziff. 9 des Bescheids mithin nicht enthalten. Es ist insbesondere nicht die Konstellation gegeben, dass dem Antragsteller zunächst unter Fristsetzung aufgegeben wurde, die Hunde an Berechtigte abzugeben, wobei die hier verfügten Einschränkungen eine eigenständige Bedeutung hätten. Entsprechendes gilt somit für Ziff. 10 des Bescheids (Vorabinformation der Antragsgegnerin bei Veräußerung), die ebenfalls keine eigenständige Belastung für den Antragsteller darstellt. In der Konsequenz kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg gegen die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziff. 11 des Bescheids wenden, da eine Zuwiderhandlung in Wirklichkeit nicht im Raum steht und die Zwangsgeldandrohung ins Leere geht.
h) Hinsichtlich der Bescheidsgebühr in Ziff. 14, die zwischenzeitlich beigetrieben werden sollte, erweist sich der Antrag ebenfalls als erfolglos. Hier ist wiederum ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben, bei dem die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt sein müssen. Es gelten die obigen Ausführungen zur Anforderung der Gebühr für die Wesensbegutachtung entsprechend (vgl. unter II. 2. d). Ein Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Die Vollstreckung droht aufgrund der nunmehr erfolgten einstweiligen Aussetzung der Beitreibung nicht (mehr).
i) Nach alledem hat der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur im tenorierten Umfang Erfolg. Soweit die sofortige Vollziehung der angegriffenen Verfügungen gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, ist auch ein Verstoß gegen das (formale) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid (S. 23 f.) einzelfallbezogen dargelegt, warum sie dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs Vorrang einräumt.
3. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), den Beteiligten die Kosten anteilig in dem Umfang aufzuerlegen, in dem sie voraussichtlich unterlegen wären. Diesbezüglich gilt Folgendes:
a) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung der Zwangsgelder (zuzüglich Auslagen) i.H.v. 403,50 EUR wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht sowie die Pflicht, ein unkontrolliertes Entweichen der Hunde zu unterbinden (angeordnet mit Bescheiden vom 11.09.2011), wäre voraussichtlich erfolglos gewesen. Indem die Hunde am 27.05.2017 das Grundstück verlassen und den Jungen gebissen haben, hat der Antragsteller diesen Anordnungen zuwidergehandelt. Durchgreifende Gründe dafür, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Insbesondere kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass er selbst das Tor nicht offen hat stehen lassen, da es seine eigene Verpflichtung ist, sicherzustellen, dass seine Hunde nicht entweichen und andere Personen entsprechend zu instruieren. Dem ist er ersichtlich nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es insoweit nicht an.
b) Bezogen auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung der Zwangsgelder (zuzüglich Auslagen) i.H.v. 1.003,50 EUR wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Zaunes und Ertüchtigung eines zweiten Zaunes (Bescheid vom 16.06.2017) hätte der Antrag voraussichtlich Erfolg gehabt. Im Bescheid vom 16.06.2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, den Zaun „unverzüglich“ zu errichten bzw. zu ertüchtigen. Dies stellt jedoch keine hinreichend bestimmte Frist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) zur Vornahme der Handlung dar, sodass nicht klar ist, ab wann der Antragsteller mit der Vornahme von Vollstreckungshandlungen zu rechnen hat. Diese Verpflichtung kann nicht mit einem Zwangsgeld bewehrt werden (vgl. nur BayVGH, U.v. 24.09.1985 - 20 B 85 A.17 - juris Ls. 1).
c) Auch hinsichtlich des Zwangsgeldes (zuzüglich Auslagen) i.H.v. 503,50 EUR spricht vieles dafür, dass der Antrag erfolgreich gewesen wäre. Mit dem Bescheid vom 16.06.2017 (Ziff. 8) ist (sofort vollziehbar) angeordnet worden, dass das Tor „grundsätzlich“ geschlossen zu halten ist und dass der Antragsteller bei Öffnung des Tores sicherzustellen hat, dass die Rottweiler-Rüden das Haus nicht verlassen können. Abgesehen davon, dass der Begriff „grundsätzlich“ in diesem Zusammenhang jedenfalls stark auslegungsbedürftig ist, sind aber keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen worden, dass der Antragsteller am 13.07.2017, als das Tor offen stand (vgl. Bl. 271 der Behördenakte), keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hätte, um sicherzustellen, dass die Hunde das Haus nicht verlassen können. Letztlich unwidersprochen ist die durch die eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers untermauerte Darstellung des Antragstellers geblieben, dass sich die Hunde zum damaligen Zeitpunkt im Haus befunden haben. Demnach bestehen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist.
d) Rechtswidrig war die Beitreibung des Zwangsgelds (zzgl. Auslagen) i.H.v. 503,50 EUR wegen des nicht vorgelegten Gutachtens. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Dies hat der Antragsteller getan, indem der das Gutachten des Sachverständigen … mit Schriftsatz vom 08.08.2017 vorlegen ließ. Dass die Antragsgegnerin die Beitreibung des Zwangsgeldes weiterbetrieben hat, verstieß somit gegen Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG, sodass im Zeitpunkt der Erledigung ein Anspruch auf die Einstellung der Vollstreckung bestand. In der Folge hat die Antragsgegnerin die Vollstreckung auch (endgültig) eingestellt.
4. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 1.7.1, 1.7.2 und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich zunächst für die Anordnungen gegen den Antragsteller als Tierhalter der Regelstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Hier ist nach dem Empfehlungen des Streitwertkataloges (Nr. 1.7.2 Satz 2), denen das Gericht folgt, jedoch der höhere Wert des Zwangsgeldes (10.000,- EUR) maßgeblich. Streitwerterhöhend wirken sich noch die Ziff. 6 und 7 des Bescheids aus, die die Anforderung von Kosten (989,83 EUR) bzw. die Feststellung der Kostentragungspflicht (bislang: 80 Tage x 11 EUR x 2 Hunde = 1,760,- EUR) enthalten. Nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges ist der Streitwert im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.