Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2017 - B 1 S 17.718

bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO), wird das Verfahren eingestellt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14.08.2017 (Az.: B 1 K 17.640) wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.08.2017 richtet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf 7.589,42 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen der Antragsgegnerin, mit denen u.a. die Sicherstellung seiner Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ verfügt und die Haltung und Betreuung von Hunden untersagt wurden.

Der Antragsteller ist bzw. war Halter der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ (Wurfdatum jeweils: 01.04.2010). Für diese wurde mit Bescheid vom ein sog. „Negativzeugnis“ erteilt. Nachdem es am 27.05.2017 zu einem Vorfall gekommen war, bei dem ein neunjähriger Junge verletzt wurde, traf die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen be treffend die Hundehaltung gegen den Antragsteller. Gegen die Anordnungen in Ziff. 5 und 6 des Bescheids (Errichtung bzw. Ertüchtigung eines Zaunes) wurde Klage erhoben, die unter dem Az.: B 1 K 17.490 geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde. Um einstweiligen Rechtsschutz wurde insoweit nicht nachgesucht.

Mit Beschluss der Kammer vom 03.08.2017 (Az.: B 1 X 17.594) wurde der Antragsgegnerin die Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers im Anwesen des Antragstellers zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung des Haltungsverbots bezüglich der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ gestattet.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom … wurden die zuvor mündlich getroffenen Anordnungen gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG schriftlich bestätigt. Zunächst wurden die jeweils mit Bescheid vom 11.09.2012 erteilten Negativzeugnisse betreffend die Hunde „Alfons“ und „Max“ widerrufen (Ziff. 1 bzw. 2). Darüber hinaus wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Haltung und Wiederinbesitznahme von Hunden jeder Art, insbesondere der Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ untersagt (Ziff. 3). Dem Antragsteller wurde ferner die Betreuung von Hunden jeder Art, insbesondere der Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ untersagt (Ziff. 4). In Ziff. 5 des Bescheids wurde die am 07.08.2017 erfolgte Sicherstellung der Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ sowie die Anordnung, die Weitergabe an das Tierheim und die Unterbringung dort zu dulden, bestätigt. Der Antragsteller wurde verpflichtet, der Antragsgegnerin die Kosten in Höhe von 983,89 EUR, die für die Wesenseinschätzung seiner Rottweiler entstanden seien, zu erstatten (Ziff. 6). Die Kosten, die im Rahmen der Unterbringung nach obiger Ziff. 5 angefallen seien bzw. anfielen, derzeit in Höhe von 11,- EUR pro Tag und Hund, sowie evtl. Kosten für tierärztliche Behandlungen innerhalb oder außerhalb des Tierheims , habe der Antragsteller zu tragen und der Stadt zu erstatten (Ziff. 7). Für den Fall, dass der Antragsteller entgegen Ziff. 3 und/oder 4 dieses Bescheides die beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ wieder in Besitz nehme, halte oder betreue oder einen oder mehrere andere Hunde halte und/oder betreue, werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,- EUR pro gehaltenem und/oder betreutem Hund fällig (Ziff. 8). Es bleibe dem Antragsteller vorbehalten, seine beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ getrennt voneinander an geeignete (näher eingegrenzte) Personen abzugeben, die den jeweiligen Rottweiler-Rüden legal halten können. Im Falle einer Abgabe wie in Ziff. 9 des Bescheides beschrieben, sei der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin vorab den jeweiligen Empfänger des betreffenden Rottweiler-Rüden unter Angabe der vollständigen Adresse schriftlich zu benennen sowie einen gültigen Übergabe-/Kaufvertrag vorzulegen (Ziff. 10). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung aus Ziff. 9 Satz 1 des Bescheides werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR je Verstoß fällig, für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen aus Ziff. 9 Satz 2 und Satz 3 des Bescheides werde ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR je Verstoß fällig. Auch für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung aus Ziff. 10 des Bescheides werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR fällig (Ziff. 11). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 bis 7, 9 und 10 des Bescheides wurde angeordnet. Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller zu tragen. Die Gebühr für den Bescheid werde auf 300,- EUR festgesetzt, es seien Auslagen i.H.v. 3,50 EUR entstanden (Ziff. 13 und 14).

Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht aus, das Halteranwesen des Antragstellers liege inmitten eines Zentrums von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Die beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ würden vom Antragsteller seit dem 10.05.2010 als Nachfolger der beiden Rottweiler-Rüden „Ed“ (verstorben im März 2010 und „Fred“ (eingeschläfert am 10.05.2011) gehalten. Bereits zu den Vorgängerhunden existiere eine umfangreiche Akte mit sicherheitsrechtlich relevanten Vorfällen, die bis in das Jahr 2000 zurückreichten. Für die Rottweiler-Rüden „Ed“ und „Fred“ seien mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 09.12.2003 Negativzeugnisse im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) ausgestellt worden. Für die Anordnung des Leinenzwangs betreffend beide Hunde in diesen Bescheiden habe der Antragsteller kein Verständnis gezeigt und deren Aufhebung gefordert. Aus der Akte gehe hervor, dass die Rottweiler-Rüden des Antragstellers des Öfteren entlaufen seien, in dieser Zeit Passanten bedroht hätten, dass sich der Antragsteller gegenüber Passanten, die sich bedroht gefühlt hätten, uneinsichtig gezeigt habe und dass erst mit Hilfe von Zwangsgeldern die Befolgung der sicherheitsrechtlichen Anordnungen habe erreicht werden können. Der letzte bekannte Vorfall datiere vom 01.02.2008, wobei die beiden Rottweiler-Rüden „Ed“ und „Fred“ beim Ausführen entwichen seien und sich in den Reifen eines Dienstwagens der Polizeiinspektion verbissen hätten. Auch mit den beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ habe es seit Beginn ihrer Haltung ab dem 10.05.2010 durch den Antragsteller und seine Lebensgefährtin sicherheitsrechtliche Probleme gegeben. Bereits im Jahr 2010 seien die beiden Rottweiler-Rüden aus ihrem damaligen Halteranwesen … …, mehrfach, nämlich am 21.10.2010, 23.10.2010, 05.11.2010, 18.12.2010, 28.12.2010, 24.01.2011, 07.02.2011, 14.02.2011, 12.03.2011 und 15.03.2011 entwichen und hätten Nachbarn oder vorbeikommende Passanten be droht. Seitens der Antragsgegnerin seien für die beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ jeweils unter dem 11.09.2012 unbefristete Negativzeugnisse anstelle der zuvor befristeten Negativzeugnisse erteilt worden. Im Vorfeld der Erteilung der unbefristeten Negativzeugnisse seien mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.02.2012 gegenüber dem Antragsteller zuvor angedrohte Zwangsgelder fällig gestellt worden wegen seines Versäumnisses, Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zum Nachweis der fehlenden gesteigerten Aggressivität der Hunde vorzulegen.

Am 10.03.2016 sei es zu einem Beißvorfall zwischen einem der beiden Rottweiler-Rüden und einer Hündin eines Nachbarn des Antragstellers gekommen. Einer seiner Rottweiler habe gegen den Maschendrahtzaun von 1,20 m Höhe gedrückt, sei unter dem Zaun hindurch geschlüpft und habe die fremde Hündin auf dem benachbarten Grundstück durch Beißen verletzt. Die Hündin habe tierärztlich versorgt werden müssen. Im März 2016 sei der Antragsteller beobachtet worden, wie er beim Überqueren der Straße gestürzt sei, als er seine beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ an der Leine gehabt habe und diese heftig gezogen hätten. Am 20.06.2016 sei es zu einem weiteren Beißvorfall gekommen, als die beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ beim Ausführen entwichen seien. Eine Passantin, deren Tochter und die mitgeführte Pudelhündin seien angegriffen worden und der Pudelhündin sei in den Kopf gebissen worden, sodass diese wegen der Bissverletzung tierärztlich habe versorgt werden müssen. Im August 2016 sei es zum dritten Beißvorfall gekommen. Die beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ seien beim Ausführen auf der freien Flur entwichen und hätten eine Frau, die einen Hund dabei gehabt habe, so ins Gesäß gebissen, dass diese eine blutende Verletzung davon getragen habe. Bei dem aktuellen Beißvorfall vom 27.05.2017 seien die beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ durch das offen stehende Tor der Grundstücksei n-fahrt des Halteranwesens entwichen und hätten einem dort vorbeilaufenden neunjährigen Jungen schwerste Verletzungen zugefügt (Skalpierungsverletzung am Kopf, bei der die Kopfhaut des Jungen fast vollständig abgezogen worden sei, entsprechende Verletzungen am Rücken und rechten Unterarm sowie eine akute psychische Belastungsstörung). Dies sei somit der vierte bekannte und zugleich der schwerwiegendste Beißvorfall. Laut Polizeibericht der Polizeiinspektion vom 29.05.2017 sei am Samstag, 27.05.2017, ein neunjähriger Junge zu Fuß am Grundstück …, vorbeigelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Hoftor des Anwesens offen gestanden, sodass die beiden Hunde ungehindert auf die Straße hätten gelangen können. Dort hätten sie den Jungen, der daraufhin versucht habe, wegzurennen, verfolgt. Als die Hunde den Jungen eingeholt hätten, sei dieser mit dem Bauch auf den Boden gestürzt und sei von den Rottweiler-Rüden in die Arme, den Rücken sowie den Kopf gebissen und dabei schwer verletzt worden. Die Rottweiler-Rüden hätten erst von dem Jungen abgelassen, als der Antragsteller hinzugekommen sei und den Jungen vom Boden aufgehoben habe. Am 29.05.2017 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller und auch seine Lebensgefährtin telefonisch kontaktiert. Es sei telefonisch angeordnet worden, dass die beiden Rottweiler-Rüden das Haus bis auf weiteres nur noch mit Maulkorb verlassen dürften. Am 30.05.2017 hätten eine Vertreterin des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin sowie zwei Hundeführer des Polizeipräsidiums das Halteranwesen besichtigt und die beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ angetroffen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei zu dem Vorfall angehört worden. Sie habe mitgeteilt, dass sie am Samstag das Grundstück mit einem PKW verlassen habe und das Tor zum Anwesen offen stehen gelassen habe, da sie den Antragsteller aufgefordert habe, auf die Hunde aufzupassen. Nach ihren Angaben halte sich der Antragsteller in der Regel von Montag bis Donnerstag beruflich in auf und sei dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. In dieser Zeit versorge die Lebensgefährtin des Antragstellers die Hunde. Im Jahr 2016 seien beim Ordnungsamt Hinweise eingegangen, dass die Hunde des Antragstellers unvermutet am Zaun zum und dem angrenzenden Fußweg auftauchten und durch ihr gleichzeitiges lautes Bellen und die nicht unbedingt erkennbare Stabilität des Zaunes die Fußgänger erschrecken würden. Eine Ereignismeldung der Polizeiinspektion vom 10.03.2016 habe die Antragsgegnerin veranlasst, den Antragsteller mit Schreiben vom 16.03.2016 und 23.05.2016 auf seine Halterpflichten hinzuweisen. Der Antragsteller habe am 01.07.2016 mitgeteilt, dass die beiden Grundstücke und … nunmehr durch einen stabilen Zaun getrennt seien, sodass die Hunde keinen unmittelbaren Zugang zum Anwesen hätten, an dem die Schul- und Hortkinder vorbeigehen müssten. Anlässlich des Ortstermins am 30.05.2017 sei gegenüber der Lebensgefährtin des Antragstellers mündlich angeordnet worden, den Gartenbereich mittels eines stabilen Zauns vom Wohnhaus, …, zur nächstgelegenen Ecke des angrenzenden Schuppens abzugrenzen und damit den Aufenthaltsbereich der beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ auf den hinteren Teil des Anwesens … Straße …zu begrenzen. Mit Bescheiden vom seien diese Anordnungen schriftlich bestätigt worden und weitere Anordnungen bezüglich der Hundehaltung getroffen worden. Der Antragsteller habe gegen die Anordnungen in Ziff. 5 und 6 des Bescheides vom Klage erhoben. Die Antragsgegnerin habe aufgrund des aktuellen Beißvorfalls vom 27.05.2017 mit Schreiben vom 17.07.2017 mehrere zuvor in den Bescheiden vom und angedrohte Zwangsgelder fällig gestellt. Zur Überprüfung des Wesens und des Verhal tens der beiden Rottweiler-Rüden habe die Antragsgegnerin ein Gutachten des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen im Fachgebiet Hunde, Herrn …, erstellten lassen. Dieses Gutachten vom 25.07.2017 komme zu dem Schluss, dass zusammenfassend unter Berücksichtigung der Haltungsumstände der beiden Rottweiler eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit dieser Hundemeute gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die Antragsgegnerin aus, Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des Bescheides sei Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Aufgrund der nach der Erteilung eingetretenen Vorfälle, der Uneinsichtigkeit sowie des Unvermögens des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin zur sicheren Haltung der beiden Rottweiler-Rüden, wäre die Antragsgegnerin berechtigt, die Negativzeugnisse nicht zu erteilen. Ohne den Widerruf der beiden Negativzeugnisse sei das öffentliche Interesse gefährdet, da mit diesen Zeugnissen bescheinigt worden sei, dass die beiden Rottweiler-Rüden zum Zeitpunkt der Begutachtung keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgewiesen hätten. Rechtsgrundlage für die Anordnungen aus den Ziff. 3 und 4 des Bescheides sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG. Der aktuelle Beißvorfall vom 27.05.2017 sei der vierte bekannte Beißvorfall und zugleich der schwerwiegendste, bei dem sich - wie bei den vorhergehenden drei Beißvorfällen -konkrete Gefahren im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verwirklicht hätten. Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen sei regelmäßig bereits dann gegeben, wenn große und kräftige Hunde, wie Rottweiler, in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherliefen. Es könnten sich Gefahrensituationen dadurch ergeben, dass Passanten sich verletzten können, wenn sie von einem größeren Hund angesprungen oder umgerannt werden. Diese Verletzungsgefahr bestehe völlig unabhängig davon, ob der Hund einen Passanten aus reinem Spieltrieb oder aus Angriffslust angesprungen habe. Passanten, insbesondere Kinder, treffe keine Pflicht zu „hundegerechtem“ Verhalten. Die gemeinsame Haltung oder das gemeinsame Ausführen mehrerer Hunde verstärke die Gefahrenlage. Habe sich ein Beißvorfall ereignet, bei dem eine Person verletzt worden sei, bestehe nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle. Darüber hinaus sei die Gefährlichkeit der beiden Rüden durch das Gutachten des Herrn vom 25.07.2017 auch nachgewiesen. In die Gefahrenprognose sei auch das Verhalten des Hundehalters zwingend mit einzubeziehen. Die fehlende Einsichtsfähigkeit eines Hundehalters verschärfe eine durch das Verhalten des Hundes bereits indizierte konkrete Gefahr. Hier sei in die Gefahrenprognose nicht nur das Verhalten des Antragsteller und seiner Lebensgefährtin gegenüber den beiden aktuellen Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“, sondern auch das Verhalten gegenüber den Vorgängerhunden, den Rottweiler-Rüden „Ed“ und „Fred“, einzubeziehen. Die Hundehaltung über einen Zeitraum von 17 Jahren seit dem Jahr 2000 liefere wichtige Indizien für die Prognose des künftigen Verhaltens sowie künftig auftretende Gefahren durch die Hundehaltung. Bereits mit ihren Vorgängerhunden in den Jahren 2000 bis 2011 hätten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin erhebliche Defizite bezüglich einer sicheren und verantwortungsbewussten Hundehaltung gezeigt (wird ausgeführt). Auch bei der Haltung der Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ habe es von Anfang an an einer sicheren und verantwortungsbewussten Hundehaltung gefehlt. Zu verweisen sei auf die zahlreichen Fälle, in denen die beiden Rüden aus dem damaligen Halteranwesen des Antragstellers … entwichen seien und Nachbarn oder vorbeikommende Passanten bedroht hätten sowie auf die jüngsten Beißvorfälle im Jahr 2016 und 2017. Auch hier habe sich der Antragsteller uneinsichtig gezeigt, in dem er die Vorfälle bagatellisiert habe. Insgesamt ließen die Umstände nur den Schluss zu, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin mit der Hundehaltung schlichtweg überfordert seien. Der Antragsteller verbringe nach den Angaben seiner Lebensgefährtin den größten Teil der Woche in bei . Unter der Woche blieben die Hunde bei der Lebensgefährtin des Antragstellers.

Zu einer verantwortungsbewussten Hundehaltung zähle auch die Einhaltung behördlicher Anordnungen. Diese seien vom Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach bzw. beharrlich ignoriert worden (wird näher begründet). Zur Gefahrenprognose wurde u.a. noch ausgeführt, die Intensität der Angriffe der beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ habe sich im zeitlichen Verlauf seit dem Jahr 2010 bis zum letzten Beißvorfall am 27.05.2017 zunehmend gesteigert. Unter Berücksichtigung des bislang bekannten Sachverhaltes, der allgemeinen Erkenntnisse zu Tier- und Menschenbissverletzungen sowie der Einschätzung des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen Herrn werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu weiteren Gefährdungen oder Verletzungen der Gesundheit und/oder des Lebens von Personen kommen. Da die Haltung der beiden Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ durch den Widerruf der Negativzeugnisse erlaubnispflichtig geworden sei (Art. 37 Abs. 1 LStVG) und somit durch eine weitere Haltung der Hunde ohne die erforderliche Erlaubnis jeweils der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG verwirklicht werde, sei die Haltungs- und Betreuungsuntersagung aus dem zuvor ausgeführten Gründen anzuordnen gewesen. Die Rechtsgrundlage für die Anordnungen aus Ziff. 5 des Bescheides sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG, Art. 32, 34 Satz 2 und 35 VwZVG. Die Anordnung der Sicherstellung der beiden Rottweiler-Rüden sei als Primärmaßnahme erfolgt. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziff. 6 des Bescheides sei Art. 41 Abs. 1 VwZVG, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG) bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG analog. Entsprechendes gelte für die Anordnung in Ziff. 7 des Bescheides. Es würden hier die allgemeinen Grundsätze des Kostenrechts gelten. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verwahrung der beiden sichergestellten Hunde sei ein auf eine Geldleistung gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch, der mit Leistungsbescheid geltend zu machen sei. Die Höhe des Tagessatzes im Tierheim sei dabei auch angemessen. Infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestehe für den Antragsteller als Eigentümer nach wie vor die Möglichkeit, die Hunde abzugeben oder zu veräußern (Ziff. 9 und 10 des Bescheids). Um die Einwirkungsmöglichkeit des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin auf die beiden Rottweiler-Rüden auch im Falle einer Abgabe an andere Personen sicher verhindern zu können, dürften diese Personen nicht aus deren räumlich-sozialen Umfeld stammen. Um weitere Gefahren, die sich aus dem Rudelbzw. Meuteverhalten ergeben, sei anzuordnen, dass die Hunde nur getrennt abgegeben werden dürfen. Die getroffenen Entscheidungen entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung und seien auch verhältnismäßig (wird ausführlich dargelegt). Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.08.2017 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - Klage erheben (Az.: B 1 K 17.640). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.09.2017 ließ der Antragsteller dann um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und für den Antragsteller im hiesigen Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.08.2017 (Az. B 1 K 17.640) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom wiederherzustellen.

Zur Antragsbegründung wurde ausgeführt, am Montag, den 07.08.2017 seien die beiden Rottweiler-Rüden durch die Polizei beschlagnahmt und gegen den Willen der Antragsteller in das Tierheim gebracht worden, wo sie seitdem auf seiner „Isolierstation“ unter unwürdigen Umständen gehalten würden. Die Antragsgegnerin nehme eine Gefährdungslage aufgrund eines falsch erstellten Gutachtens an. Des Weiteren seien die mit den Bescheiden vom ausgesprochenen Maßgaben nicht erforderlich und insoweit die Bescheide offensichtlich rechtswidrig. Auch die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtswidrig, da nicht davon ausgegangen werde, dass die Antragsgegnerin Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides habe. Hintergrund des ordnungsrechtlichen Einschreitens der Antragsgegnerin sei ein Vorfall vom 27.05.2017, als ein neunjähriger Junge zu Fuß am Grundstück des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin vorbeigelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe das Hoftor des Anwesens offen gestanden, so dass die beiden Hunde ungehindert auf die Straße hätten gelangen können. Was dann genau passiert sei, sei ungeklärt. Es stehe fest, dass der Junge zu Fall gekommen sei und die Rottweiler-Rüden ihn verletzt hätten, wobei das Ausmaß der Verletzungen und insbesondere die Ursächlichkeit noch nicht geklärt seien. Die stets wiederkehrende Behauptung der Antragsgegnerin, der Junge sei von den Rottweiler-Rüden „zerfleischt“ worden, entspreche nicht der Richtigkeit. Die am Kopf des Jungen festgestellte Wunde sei offensichtlich keine Bisswunde der Tiere. Ebenso wenig entspreche es der Richtigkeit, dass die Hunde angeblich auch dann noch nicht von dem Kind abgelassen hätten, als der Antragsteller hinzugekommen sei. Gänzlich unklar sei, ob überhaupt und wenn ja, gegen wen ein Ermittlungsverfahren laufe. Offenbar habe die Antragsgegnerin Akteneinsicht erhalten, wobei jedoch die wichtigste Aussage des Zeugen Herrn H. fehle. Nachdem der Antragsteller bemerkt habe, dass die beiden Rüden aufgrund des versehentlich offen gelassenen Tores entwischt und dem Jungen hinterhergerannt seien, sei der Tierhalter gemeinsam mit dem Zeugen H. sofort hinterhergerannt. Der Antragsteller sei alleine am Ort des Geschehens eingetroffen, kein Zeuge sei für ihn ersichtlich gewesen. Als die Lebensgefährtin des Antragstellers kurz nach dem Vorfall zurückgekommen sei, sei sie in Richtung … gegangen. Im dortigen Biergarten sei ihr von den anwesenden Gästen mitgeteilt worden, dass man von einem Vorfall mit Hunden nichts bemerkt habe. Erst als der Antragsteller mit dem Kind angekommen sei, seien sie überhaupt erst darauf aufmerksam geworden, dass etwas vorgefallen sei. Am Montag, den 29.05.2017, sei es sodann zu einer Inaugenscheinnahme der Hunde durch den Hundeführer der PI und des Ordnungsamtes der … gekommen. Hierbei sei festgestellt worden, dass keinerlei Gefährlichkeit oder Auffälligkeiten bei den Hunden vorgelegen habe. Selbst die Hundeführer der Polizei hätten dies ausdrücklich festgestellt, genauso wie die vor Ort anwesende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes. Bereits vor Ort hätten sich die Hundehalter bereit erklärt, ein erneutes Gutachten über die Gefährlichkeit der Hunde oder deren Wesen einzuholen. Dies sei sodann auch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2017 angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid laufe ein Klageverfahren unter dem Az. B 1 K 17.490. Zum Ortstermin und der Inaugenscheinnahme der Hunde am 29.05.2017 sei der Lebensgefährtin des Antragstellers von der Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vorgeschlagen worden, zur Erstellung des Wesensgutachtens über die Rottweiler-Rüden den Sachverständigen … zu wählen, woraufhin sich die Lebensgefährtin des Antragstellers und der Antragsteller damit einverstanden erklärt hätten. Mitte Juli habe der Sachverständige Herr nach mehreren Versuchen, diesen zu erreichen, mitgeteilt, er könne das Gutachten nicht erstellen, da er bereits für die Antragsgegnerin tätig sei. Hierzu sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin davon habe ausgehen müssen, dass das von ihr angeordnete und bis zum 31.07.2017 vorzulegende Gutachten nicht von Herrn würde erstattet werden können. Offensichtlich habe die Antragsgegnerin den Antragsteller somit sehenden Auges in die Fristversäumnis laufen lassen. Hierauf sei die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.08.2017 auch hingewiesen worden sowie auf die Tatsache, dass gegenüber dem Hundesachverständigen Herrn zwischenzeitlich ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Anstatt die Vorlage dieses schriftlichen Sachverständigengutachtens abzuwarten, das zu dem bereits mündlich mitgeteilten Ergebnis gekommen sei, dass beide Hunde den Wesenstest mit Bravour bestanden hätten, habe die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Dies sei unter Vorlage eines Gutachtens des Herrn geschehen, der sich auf bloße, nicht bestätigte Aktenvermerke bezüglich früherer Hundevorfälle beziehe, ohne die Hunde selbst in Augenschein genommen zu haben und in Kenntnis dessen, dass ein schriftliches Gutachten zum Wesen der Hunde erstellt worden sei. Das Gutachten des Herrn , welches unter dem 06.08.2017 zu dem Ergebnis komme, dass die vorgestellten Rottweiler-Rüden „Alfons“ und „Max“ zum momentanen Zeitpunkt der Überprüfung unter den angegebenen Skalen a) bis c) als „a) nicht aggressiv“ einzustufen seien und dass weitere sicherheitsrechtliche Einzelmaßnahmen nach der Inaugenscheinnahme nicht erforderlich seien, sei auch der Antragsgegnerin übersandt worden. Zwischenzeitlich mehrten sich auch die Hinweise aus dem Tierheim , dass bezüglich der Einschätzung der Hunde seitens Herr ein absolutes Fehlurteil vorliegen könnte.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausgangsbescheide der Stadt vom sei wiederherzustellen, da ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit bestünden und somit ein sofortiges Vollzugsinteresse an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht bestehe. Die Bescheide stützten sich auf ein Gutachten, welches vollumfänglich durch das zwischenzeitlich eingeholte Wesensgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Hundewesen und Wesensbegutachtung von Hunden … widerlegt sei (wird im Einzelnen ausgeführt). Zur Gefahrenanalyse stelle der Sachverständige klar, dass der Rüde „Alfons“ an einem bösartigen Tumor erkrankt sei, der inoperabel sei, und er keine lange Lebenserwartung mehr habe. Nach der Überprüfung des Sachverständigen und der Empfehlung zur doppelten Absicherung, den unteren Bereich der Garage nochmals mit einem Zaun abzuteilen, wäre das Gefahrenpotenzial nach Auskunft des Sachverständigen nahe an der „0-Grenze“. In der Vergangenheit seien immer wieder Gegenstände auf die Tiere geworfen worden, beispielsweise auch Pfefferspray. Der Gutachter stelle fest, sein Gutachten vorschriftsmäßig nach der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Bau und Verkehr vom 04.12.2004 erstellt zu haben. Von der Rechtsreferentin der Antragsgegnerin werde dieses dennoch nicht anerkannt. Auch weitere Punkte sprächen gegen das „Gutachten“ des Herrn . Beispielsweise seien die Seiten 8 bis 12 aus einem Lehrbuch übernommen und abgeschrieben worden. Hinzu komme, dass ein Großteil der vom Sachverständigen in Bezug genommenen aktenkundigen Vorfälle aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin bloße Mitteilungen darstelle, die weder polizeilich noch gerichtsfest überprüft und festgestellt worden seien. Die Vorfälle seien dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin teilweise überhaupt nicht bekannt. Im Übrigen würden nur lückenhaft einzelne Vorfälle geschildert, die der Sachverständige jedoch gänzlich als wahr unterstelle und hernehme, um seine Einschätzung abzugeben. Auffallend sei zunächst, dass nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.09.2012 ca. dreieinhalb Jahre lang überhaupt keine Mitteilungen erfolgt seien. Sodann gebe es eine Aktennotiz der Antragsgegnerin über einen „Beißvorfall vom 10.03.2016“, der in gebündelter Form von Anwohnern an die Stadt herangetragen werde. Der vermeintliche Vorfall vom 14.03.2016, wonach der Antragsteller beim Überqueren der Straße gestürzt sein soll, da er beide Rottweiler an der Leine gehabt habe und diese heftig gezogen hätten, sei gänzlich unwahr. Einen derartigen Vorfall habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Vorfall vom 11.03.2016 habe sich so zugetragen, dass der kleine Hund des Herrn W. den Hund des Antragstellers durch den Zaun in die Nase gebissen habe, woraufhin der Rottweiler tatsächlich verletzt und provoziert den kleinen Hund geschädigt habe. Hierauf gehe der Sachverständige nicht ein. Den Vorfall vom 20.06.2016 habe es gegeben, wobei hierbei anzumerken sei, dass Herr H., der kurzzeitig auf die Hunde aufgepasst habe, die Heckklappe des Wagens nicht richtig geschlossen habe. Bei einer Fahrt um die Kurve seien beide Rottweiler-Rüden rücklings aus dem Auto herausgefallen, hätten sich selbst verletzt und seien durch die eigens zugefügten Schmerzen selbst verwirrt und provoziert gewesen. Ein in der Akte geschilderter Vorfall vom „August 2016“, wo es im Bereich der … zu einem weiteren Beißunfall gekommen sein soll, sei sowohl dem Antragsteller als auch seiner Lebensgefährtin unbekannt. Offensichtlich habe die besagte Frau S. diesen Vorfall auch nicht zeitnah gemeldet, da sie erst durch einen Zeitungsartikel darauf habe aufmerksam gemacht werden müssen.

Die Argumentation der Antragsgegnerin sei auch in sich nicht schlüssig. Die Hunde seien angeblich schwer zu vermitteln, was schwer erkläre, warum sie nun quasi auf einer objektiven Gefahrenanalyse beruhend eingezogen werden müssten. So sie weiter vermittelt werden könnten, liege die Gefährdung wohl nicht an den Hunden, sondern angenommen wohl an den Haltern. Dass diese jedoch nicht ungeeignet seien, ergebe sich aus dem Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Darüber hinaus nehme die Antragsgegnerin scheinbar sogar die Klage gegen den Bescheid vom Juni 2017 her, um eine Ungeeignetheit des Antragstellers anzunehmen. Dieser habe jedoch den Bescheid nur in Teilen angegriffen und nehme seine Rechte auf Überprüfung eines belastenden Verwaltungsaktes wahr. Auch die weiteren herangezogenen Vorfälle, in denen zwischenzeitlich Zwangsgelder hätten verhängt werden müssen, begründeten keine Ungeeignetheit. Bezüglich des offen gelassenen Tores am 13.07.2017 werde ausgeführt, dass die Hunde zu diesem Zeitpunkt im Anwesen eingeschlossen gewesen seien. Der vor Ort befindliche Gärtner habe das Tor offen gelassen, da er gar nicht anders habe parken können. Er habe sehr wohl gewusst, dass das Tor zu schließen sei, wenn die Hunde außen seien. Diese seien jedoch im Haus eingeschlossen gewesen. Ein Sinn, Zwangsgelder bei offenem Tor auch in diesem Fall zu verhängen, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für das Zwangsgeld vom 17.07.2017 bezüglich des Nichtanlegens eines Maulkorbes. Auch dieses habe nur dann eine Zwangsgeldandrohung zur Folge, wenn schuldhaft das Anlegen des Maulkorbes nicht vorgenommen werde. Es sei bereits mehrfach vorgetragen worden, dass das Tor am 27.05.2017 zufällig offen gelassen worden sei. Ein weiterer Bescheid sei zwischenzeitlich bezüglich der Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der nicht fristgerecht erfolgten Vorlage des Wesensgutachtens der Tiere erfolgt. Gerade dieser Fall zeige, dass es der Antragsgegnerin einzig und allein um schikanöses Verhalten gehe.

Es werde im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit auch beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Stadt … vom … und … einzu stellen.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2017 beantragte die Antragsgegnerin:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14.08.2017 (Az.: B 1 K 17.640) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom wieder herzustellen, wird abgewiesen.

Insoweit wurde zunächst auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen. Zur Schwere der Verletzungen des Opfers und der Ursächlichkeit der Verletzungen wurde auf den vorläufigen Arztbericht vom 30.05.2017 sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Nach dem Beweis des ersten Anscheins liege die Ursächlichkeit der Skalpierungsverletzung des Opfers in den Bissen der Rottweiler-Rüden. Die Behörde dürfe außerdem von typischen Geschehensabläufen ausgehen. Zum Zeugen H. wurde ausgeführt, dass eine Nachfrage beim Polizeipräsidium vom 21.09.2017 ergeben habe, dass ein Zeuge dieses Namens im dort anhängigen Verfahren der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sei. Die dem Schriftsatz des Antragstellers beigelegte schriftliche Aussage des Zeugen H. sei ohnehin nicht maßgeblich. Dieser sei erst nach dem Beißvorfall an den Tatort gekommen und habe das Geschehen somit nicht beobachten können. Hinsichtlich des Vorwurfs des schikanösen Verhaltens der Antragsgegnerin führte diese aus, der Antragsteller habe fast zwei Monate Zeit gehabt, um einen Sachverständigen für Hundewesen zu suchen und ein Gutachten erstellen zu lassen. Davon, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller sehenden Auges in die Fristversäumnis hätte laufen lassen, könne nicht die Rede sein (wird näher erläutert). Zum eingeholten Gutachten des Herrn wurde mitgeteilt, zwischenzeitlich habe der Dienststellenleiter des Städtischen Veterinäramtes zum Gutachten des Herrn und zum Gutachten des Herrn Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom 30.08.2017 komme er zu dem Ergebnis, dass das Gutachten des öffentlich vereidigten Hundesachverständigen schlüssig und im vorliegenden Fall maßgeblich sei. Er komme in seinen Ausführungen zum selben Ergebnis wie der Gutachter . Hinsichtlich der mangelnden Verwertbarkeit des vom Antragsteller eingeholten Gutachtens des Herrn werde auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.08.2017 verwiesen. Daran vermöge auch die zwischenzeitlich seitens des Antragstellers eingeholte Stellungnahme des Gutachters nichts zu ändern (wird ausgeführt). Im entscheidenden Punkt sei das Gutachten ohne Aussage und damit wertlos bzw. nicht verwertbar. Hinsichtlich der Beißvorfälle vom 11.03.2016 und 20.06.2016 wurde ausgeführt, dass es rechtlich unerheblich sei, ob sich die Rottweiler-Rüden in einer Opferrolle befunden hätten. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der von ihr beauftragte Gutachter hätten von der Richtigkeit der von namentlich benannten Zeugen dargestellten Sachverhalte ausgehen dürfen. Einer polizeilichen oder gerichtsfesten Überprüfung bedürfe es dazu nicht. Der Versuch, eine Parteilichkeit der Antragsgegnerin zu konstruieren, sei erfolglos. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung werde zurückgewiesen, da er nicht gebiete, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Die vom Antragstellerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.09.2017 vorgelegte Unterschriftenliste sei unerheblich.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Betrages von 503,50 EUR (Zwangsgeld wegen Nichtvorlage eines Wesensgutachtens) eingestellt und hinsichtlich der sämtlichen weiteren im Vermerk vom 20.09.2017 aufgeführten Beträge vorläufig eingestellt werde.

Nach entsprechendem Hinweis des Gericht stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14.09.2017 (Eingang bei Gericht: 25.09.2017) klar, dass der mit Schriftsatz vom 06.09.2017 gestellte Antrag dahingehend zu verstehen sei, dass im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 123 VwGO beantragt werde, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Antragsgegnerin vom, Mit Schriftsatz vom 06.10.2017 erklärte der Bevollmächtige des Antragstellers die Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung „im Rahmen der einstweiligen Verfügung“ für erledigt. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.10.2017 wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der fällig gestellten Zwangsgelder ebenfalls für erledigt erklärt.

Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers bei Gericht nochmals Einsicht in die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin genommen hatte, ergänzte und vertiefte er sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 20.10.2017. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass und weshalb die Antragsgegnerin das Gutachten des Sachverständigen zu Unrecht nicht anerkenne. Das Gutachten des Sachverständigen könne das des Sachverständigen nicht widerlegen. Insbesondere seien nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 04.12.2014 die Hunde zwingend in Augenschein zu nehmen, was der Sachverständige nicht getan habe. Dieser sei auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Aus der in der Akte befindlichen Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem Sachverständigen zeige sich unter anderem, dass das Ergebnis seines Gutachtens bereits vorgelegen habe, als die Frist zur Vorlage eines Gutachtens durch den Antragsteller noch gelaufen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Bescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig.

Mit Schriftsätzen des Antragstellerbevollmächtigten vom 23.10.2017 und 25.10.2017, auf die verwiesen wird, wurde noch ergänzend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten - auch in den Verfahren B 1 K 17.490, B 1 X 17.594, B 1 K 17.640, B 1 K 17.641 und B 1 S 17. 719 - ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Gegenstand des Verfahrens ist bei sachdienlicher und am Rechtsschutzziel orientierter Auslegung der Anträge (§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) zum einen ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.08.2017 (Az.: B 1 K 17.640), soweit die darin getroffenen Anordnungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind bzw. für sofort vollziehbar erklärt wurden. Darüber hinaus liegt im Begehren der einstweiligen Einstellung der Verwaltungsvollstreckung ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Dahingehend ist bereits die Ziff. 9 des Antragsschriftsatzes vom 06.09.2017 auszulegen gewesen. Der Antragstellerbevollmächtigte hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 14.09.2017 klargestellt, dass er den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung begehrt. In diesem Punkt haben die Beteiligten den Rechtsstreit nunmehr übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass das Verfahren insoweit analog § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen ist und das Gericht gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten entscheidet. Bei der hier vorliegenden übereinstimmenden Teilerledigterklärung ist aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht gesondert über die Kostentragungspflicht hinsichtlich des erledigten Teils zu befinden, sondern es ist vielmehr eine sog. „Kostenmischentscheidung“ vorzunehmen, bei der bezüglich des erledigten Teils der Grundgedanke des § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt wird (vgl. Ol-bertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, Vorbemerkung § 154 Rn. 26 m.w.N.).

2. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat (nur) im tenorierten Umfang Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der

1. entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

a) Der Widerruf der Negativzeugnisse hinsichtlich der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ (Bescheide vom 11.09.2012) in Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall vor. Ausgangspunkt ist diesbezüglich die auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG basierende Kampfhundeverordnung. Nach deren § 1 Abs. 2 Satz 1 wird für (u.a.) Rottweiler die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Aufgrund der Vorfälle -insbesondere des letzten und gravierendsten Beißvorfalls vom 27.05.2017 - sowie aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen könnte derzeit nicht der Nachweis gegenüber der Antragsgegnerin als zuständiger Behörde erbracht werden, dass die Hunde „Max“ und „Alfons“ keine gesteigerte Aggressivität aufweisen. Ein Antrag auf den Erlass eines entsprechenden Negativzeugnisses wäre daher abzulehnen.

Zunächst sprechen die in der Vergangenheit stattgefundenen und in der Akte der Antragsgegnerin dokumentierten Vorfälle gegen die Annahme, bei den Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ läge keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vor. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass es bereits mehrfach zu Vorfällen mit den beiden Rüden gekommen ist, die sich in ihrer Intensität gesteigert haben. Zuletzt mündete dies darin, dass einem neunjährigen Jungen am 27.05.2017 ganz erhebliche Verletzungen beigebracht worden sind. Insoweit kann es nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden, dass die Antragsgegnerin diese Vorfälle, die ihr mitgeteilt worden sind, zugrunde gelegt hat. Für sie bestanden vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage eines Zeugen nicht glaubhaft wäre oder beispielsweise aus rein persönlichen Motiven eine falsche Aussage gemacht wurde. Demzufolge durfte sich die Antragsgegnerin auch gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG mit schriftlichen Zeugenaussagen begnügen und grundsätzlich von der Richtigkeit der Aussagen ausgehen, zumal sich eine Person, die wider besseres Wissen eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstattet, selbst nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen würde (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Art. 18 Rn. 35 m.w.N. aus der st.Rspr.). Die Zeugenaussagen zum Beißvorfall vom 27.05.2017 sind in der Akte der Antragsgegnerin enthalten. Zu einer abweichenden Beurteilung der Lage führt insbesondere nicht die Zeugenaussage des Zeugen H., die mit dem Antragsschriftsatz vorgelegt wurde. Dies folgt schon daraus, dass dieser den Beißvorfall selbst nicht beobachtet hat, sondern erst im Nachhinein eintraf.

Rechtlich nicht zu beanstandend hat die Antragsgegnerin weiterhin das Gutachten des Sachverständigen herangezogen, um die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit der Rottweiler-Rüden des Antragstellers zu begründen. Dieser kommt in seinem Gutachten (Bl. 338-355 der Behördenakte) zu dem Schluss, dass eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit der aus den beiden Rüden bestehenden Hundemeute anzunehmen ist. Dieses Ergebnis wird schlüssig und nachvollziehbar erläutert (S. 15 ff. des Gutachtens).

Die Aussagekraft des Gutachtens des Sachverständigen sowie die Annahme der Gefährlichkeit der Hunde kann auch nicht durch das durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.08.2017 vorgelegte Gutachten des Sachverständigen in Zweifel gezogen werden. Dies folgt schon daraus, dass der Sachverständige - wie sich u.a. auf S. 2 des Gutachtens zeigt - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. So führt er dort unter „Sachverhalt“ aus, der neunjährige Junge sei am 27.05.2017 in den Arm gebissen worden und hätte sich beim Sturz noch eine Kopfplatzwunde zugezogen. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn wie sich aus dem vorläufigen Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedi- vom 30.05.2017 ergibt, waren bei dem neunjährigen Jungen „Biss-Stellen auch occipital“, d.h. am Hinterkopf, vorhanden. Auch am Rücken sind Bissstellen vorhanden gewesen. Zu Unrecht ist der Gutachter deswegen davon ausgegangen, es hätten „lediglich“ Bisse in den Arm des Jungen stattgefunden. Auch der Aspekt, dass einer der Rottweiler-Rüden an dem auf dem Boden liegenden Kind „herumgezerrt“ haben soll (vgl. die Zeugenvernehmung der Zeugin S. vom 10.06.2017, Bl. 281 der Behördenakte), ist vom Sachverständigen nicht gewürdigt worden. Deutlich schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der Sachverständige hinsichtlich der Zwischenfälle lediglich als Sachverhalt zugrunde gelegt hat, laut Aussage des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin sei es schon mehrmals zu Zwischenfällen gekommen, bei denen beide Rottweiler von Schulkindern geär gert worden seien, indem sie mit Steinen beworfen und mit Pfefferspray angesprüht worden seien. Von den Vorfällen in der Vergangenheit, d.h. den aktenmäßig dokumentierten Beißvorfällen, die im Bescheid angeführt werden, war nicht die Rede. Der Sachverständige, dem die Behördenakte offenbar nicht zur Verfügung stand, musste sich insoweit auf die Sachverhaltsschilderung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin verlassen, die diese Vorwürfe scheinbar verschwiegen haben, was im Rahmen der persönlichen Eignung zum Halten von Hunden im Übrigen noch gesondert zu würdigen ist (s.u.).

Nachdem der Sachverständige somit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist sein Gutachten nicht als maßgeblich anzusehen und demzufolge nicht geeignet, die Annahme einer von den Hunden ausgehenden Gefahr zu widerlegen. Erst recht kann es nicht dazu führen, dass i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Kampfhundeverordnung positiv nachgewiesen wäre, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegt. Soweit der Antragsteller vortragen ließ, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht den Kriterien der zitierten Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Bau und Verkehr entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass es hier nicht darum geht, durch das Gutachten des Sachverständigen einen Nachweis i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Kampfhundeverordnung zu erbringen, sondern die von den Rottweiler-Rüden ausgehende Gefahr zu bestimmen und zu prüfen, ob die in den Negativattesten im Jahr 2012 getroffenen Feststellungen weiterhin Bestand haben können. Um die Vermutung zu erschüttern, dass von den Hunden keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen ausgeht, genügt das Gutachten des Sachverständigen allemal. Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, der Sachverständige sei befangen und sein Gutachten deswegen nicht verwertbar. Soweit die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 29.07.2017 mit dem Sachverständigen Kontakt aufgenommen (und dies ordnungsgemäß in der Akte dokumentiert) hat, kann aufgrund dieses Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe auf die Schnelle ein „passendes“ Gutachten vorgelegt, sodass von einem Ermessensausfall i.S.v. § 114 VwGO auszugehen wäre. Es gibt keinen Anlass zur Beanstandung, wenn die Antragsgegnerin vor der beabsichtigten Beschlagnahme der Hunde zunächst ein Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen einholen möchte, um die bestehende Gefahr besser bewerten zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier in irgendeiner Weise ein sog. „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt hätte. Anders als das Gutachten des Sachverständigen ist seines schlüssig und nimmt auch die in der Vergangenheit stattge fundenen Beißvorfälle in den Blick. Nicht zuletzt hat auch der Veterinärdirektor Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 30.08.2017 angenommen, dass das Gutachten des Sachverständigen schlüssig und auch maßgeblich ist, da es sich - anders als das Gutachten des Sachverständigen - (insbesondere) mit den Beißvorfällen befasst (Bl. 608 f. der Behördenakte).

Es ist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hinzuweisen, dass es im Falle einer durch einen Beißvorfall oder sonstigen Zwischenfall belegten Gefährlichkeit eines Hundes keiner Nachprüfung durch ein Gutachten bedarf, da sich dann die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert hat und dann die konkrete Gefahr weiterer Vorfälle besteht (vgl. Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 40 und 42 m.w.N.). Ohnehin stellt ein Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme dar, die sich (insbesondere infolge veränderter Umstände) jederzeit ändern kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.01.2011, 10 B 09.2966 - juris Rn. 18). Allein aus diesem Grund kommt es auf die Einschätzung der Hundeführer der Polizei, die vom Antragstellerbevollmächtigten mehrfach ins Feld geführt wird, nicht an.

Nachdem ein entsprechender Nachweis, dass die Rottweiler-Rüden keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweisen, nicht (mehr) geführt werden kann, wäre die Antragsgegnerin nunmehr dazu berechtigt, den Erlass eines Negativzeugnisses zu verweigern. Es stellt auch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses dar (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbs. BayVwVfG), wenn hinsichtlich eines gefährlichen (vgl. oben) Hundes durch ein Negativzeugnis die erlaubnisfreie Haltung legalisiert wird (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 22.01.2014 - AN 5 K 13.02054, AN 5AN 5 K 13.02053 - juris Rn. 25).

Bei summarischer Prüfung hat die Klage gegen die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des Bescheids daher keinen Erfolg.

b) Auch soweit gegenüber dem Antragsteller die Haltung (Ziff. 3) und Betreuung (Ziff. 4) von Hunden jeder Art, insbesondere der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“, verfügt wurde, haben diese Anordnungen bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand. Diese basieren auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, da es keine Anordnungen „zur Hundehaltung“ (Art. 18 Abs. 2 LStVG) sind. Hinsichtlich der Gefahrenlage gelten allerdings die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, wobei bei der Auswahl der zur Abwendung der konkreten Gefahr zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen ist, dass eine Einzelfallmaßnahme nach Art. 18 Abs. 2 LStVG als milderes aber gleichermaßen geeignetes Mittel nicht ausreicht. Selbst die Missachtung von milderen Anordnungen wie Leinenzwang und Maulkorbzwang reicht für sich genommen noch nicht aus, um eine Haltungsuntersagung zu rechtfertigen. Sie ist aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung nachzukommen, wenn er also auch durch die wiederholte Androhung und Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern nicht zur Befolgung seiner Pflichten angehalten werden kann, sodass die Gefahren für Leben und Gesundheit von Passanten sowie für andere unterlegene Hunde fortdauern. In Abweichung von diesem Grundsatz kann es jedoch im Fall schwerster Verletzungen, die ein Hund verursacht hat, geboten sein, die sofortige Untersagung der Hundehaltung und Abgabe der Hunde zu verfügen, weil bereits ein einmaliger Vorfall ein derartiges Aggressionspotenzial und ein derartiges Risiko weiterer schwerer Verletzungen seitens des Hundes belegt hat, dass diesen Gefahren mit den zur Verfügung stehenden milderen Mitteln des Leinen- und Maulkorbzwangs oder der ausbruchsicheren Verwahrung nicht zuverlässig beizukommen ist. Darüber hinaus kann eine Haltungsuntersagung - als allein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr - gerechtfertigt sein, wenn der Halter für die Haltung von Hunden generell nicht geeignet ist (vgl. zum Ganzen Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 78 ff. m.w.N.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig (Art. 8 LStVG) und ermessensgerecht (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid selbst erkannt und ausgeführt, dass es sich bei der Haltungsuntersagung um eine einschneidende Maßnahme handelt und diese damit begründet, dass eine verantwortungsbewusste Hundehaltung der Rottweiler-Rüden von Anfang an nicht stattgefunden habe, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin mit der Hundehaltung schlicht überfordert seien und dass der Antragsteller in der Vergangenheit behördliche Anordnungen mehrfach bzw. beharrlich ignoriert hat. Die vorgelegten Akten stützen diese Annahme. In der hier vorliegenden Fallkonstellation erweist sich die Untersagung der Hundehaltung jedenfalls in der Zusammenschau der von den Hunden ausgehenden Gefahren (v.a. aufgrund des Beißvorfalls vom 27.05.2017) und der zugleich fehlenden Zuverlässigkeit und Einsichtigkeit des Antragstellers als Halter als verhältnismäßig. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich bereits der ebenfalls vorgelegten Akte betreffend die Vorgängerhunde „Ed“ und „Fred“ entnehmen. Bereits hier kam es zu diversen Beschwerden durch Nachbarn und sonstige Personen. Mit den damals ausgestellten Negativzeugnissen vom 09.12.2003 wurde jeweils ein Leinenzwang für öffentliche Straßen, Plätze und We ge angeordnet. Schon hier zeigte sich der Antragsteller uneinsichtig und forderte die Antragsgegnerin auf, diese Anordnung aufzuheben, da beide Hunde auch ohne Leine jederzeit kontrollierbar seien. Dass es sich hierbei um eine Fehleinschätzung handelte, zeigte nicht zuletzt der Vorfall vom 01.02.2008, bei dem die RottweilerRüden die Reifen eines Streifenwagen der Polizei zerstört haben. Daraufhin wurden mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.02.2008 Zwangsgelder i.H.v. jeweils 100,- EUR fällig gestellt. Jedenfalls für den Hund „Fred“ wurde dieses vom Antragsteller nicht bezahlt, sodass es mittels Gerichtsvollzieher am 03.01.2011 beigetrieben werden musste (Bl. 117 der Akte bezüglich der Hundehaltung von „Ed“ und „Fred“). Die Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers unterstreicht auch sein Verhalten gegenüber den Medien im Zusammenhang mit dem genannten Vorfall vom 01.02.2008. Soweit der Antragsteller gegenüber der Bild-Zeitung geäußert hat (Bl. 124 der Akte betreffend „Ed“ und „Fred“), das ganze Dorf feiere seine Rottweiler und beim nächsten Besuch in der Kneipe bekämen sie eine extragroße Brotzeit spendiert, belegt dies, dass er die bereits von seinen damaligen Rottweilern ausgehende Gefährdung verharmlost hat.

Nicht anders setzte sich die Haltung der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ fort. Im (zunächst befristeten) Negativzeugnis vom 03.02.2011 wurde angeordnet, dass der Antragsteller die Rottweiler außerhalb der Wohnung an einer Leine zu führen oder ihnen einen Maulkorb anzulegen hat. Gleichwohl kam es in der Folgezeit zu Beschwerden wegen der frei umherlaufenden Hunde des Antragstellers (Bl. 27 ff. der Behördenakte). Da der Antragsteller nach Ablauf des befristeten Negativzeugnisses trotz entsprechender bestandskräftiger Anordnung nach Fristablauf kein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt hatte, musste mit Schreiben vom 14.02.2012 ein Zwangsgeld fällig gestellt werden. Entgegen den Anordnungen in den Bescheiden vom (unbefristete Negativzeugnisse), wonach der Antragsteller dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Hunde das Halteranwesen nicht unkontrolliert verlassen, kam es am es am 10.03.2016 zu einem Ereignis, bei dem einer der Rottweiler-Rüden unter dem Zaun hindurch gelangen konnte, wobei er einen anderen Hund biss (vgl. die Ereignismeldung der PI vom 11.03.2017, Bl. 110 bis 112 der Behördenakte). Der Antragsteller bestreitet diesen Vorfall auch nicht, sondern weist lediglich darauf hin, dass der Rottweiler vom anderen Hund zuerst gebissen und provoziert worden ist. Dass dies jedoch unerheblich ist, hat die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt (vgl. hierzu Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 55 m.w.N.). Trotz der in der Vergangenheit bereits stattgefundenen (Beiß-)Vorfälle hat der Antragsteller auch am Tag des für den hiesigen Bescheid anlassgebenden Vorfalls nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt und nicht alles Erforderliche dafür getan, dass die Hunde vom Grundstück nicht entweichen können. Dass der Vorfall vom 27.05.2017 zudem die von den Hunden ausgehenden konkreten Gefahren zeigt, die sich (erneut) realisiert haben, steht außer Frage.

Auch in der Folge kam der Antragsteller jedoch einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 16.06.2016, unverzüglich einen Zaun zu ertüchtigen bzw. zu errichten, nicht nach, was ebenfalls seine fehlende Einsichtsfähigkeit illustriert. Dass die Beitreibung des Zwangsgeldes mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig gewesen ist bzw. wäre (s.u.), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da er jedenfalls sofort vollziehbar dazu verpflichtet war, die Maßnahmen vorzunehmen. Die Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen ist ebenfalls verspätet erfolgt. Dem Antragsteller war im Bescheid vom 16.06.2017 aufgegeben worden, ein solches bis spätestens 31.07.2017 vorzulegen. Diese Zeit war ausreichend bemessen. Wenn er sich erst am 21.07.2017 um die Beauftragung eines Gutachters bemüht, geht dies zu seinen Lasten und ist ein weiteres Indiz für sein fehlendes Pflichtbewusstsein und seine fehlende Kooperationsbereitschaft.

Letztlich zeigt auch der gegenüber dem Sachverständigen mitgeteilte Sachverhalt, bei dem die Beißvorfälle in der Vergangenheit - deren Stattfinden der Antragsteller im Antragsschriftsatz teilweise sogar zugesteht -, dass der Antragsteller entweder nicht willens oder nicht imstande ist, die von seinen Hunden ausgehende Gefahrensituation zu umreißen und stattdessen ernstzunehmende Vorkommnisse herunterspielt oder verschweigt.

Der Antragsteller hat daher nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung seiner Hunde zu ermöglichen. Die oben genannten Vorfälle zeigen vielmehr, dass er uneinsichtig und unzuverlässig ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 4 zu diesen Aspekten im Rahmen eines Hundehaltungsverbots). Nach alledem ist es jedenfalls bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, dem Antragsteller jedwede Hundehaltung und -betreuung zu untersagen. Wie sich gezeigt hat, ist er nicht geeignet, eine sicherheitsrechtlich nicht zu beanstandende Hundehaltung zu gewährleisten. Der Antragsgegnerin ist insbesondere darin zu folgen, dass es auch bei zunächst ungefährlich erscheinenden (beispielsweise kleinen) Hunden prognostisch wieder zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen wird. Die Beschränkung auf bestimmte Hunderassen stellte für die Antragsgegnerin somit kein hinreichend geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr dar. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (S. 20 ff.), denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

c) Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch die in Ziff. 5 des Bescheids verfügte Sicherstellung der Hunde „Max“ und „Alfons“ rechtlich nicht beanstandet werden. Die Sicherstellung ist vorliegend als Primärmaßnahme (und nicht als Vollstreckung einer anderweitigen Grundverfügung) erfolgt. Die Sicherstellung eines Hundes auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 LStVG kann die Gemeinde anordnen, um zu verhindern, dass die Gefahrensituation andauert und der Halter den Hund ihrem Zugriff entziehen kann (vgl. BayVGH, U.v.18.09.2017 - 10 B 17.50 - juris Rn. 21; Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 83). Vorliegend konnte die Antragsgegnerin die Sicherstellung sowohl auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stützen, um die von der Hundehaltung auf dem Halteranwesen ausgehenden Gefahren abzuwehren (s.o.), als auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG, da die Haltung durch den Antragsteller ab der Bekanntgabe des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Negativzeugnisse eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG dargestellt hätte, die es zu verhindern bzw. unterbinden galt.

d) Soweit sich der Antrag gegen die Anforderung der Kosten i.H.v. 983,89 EUR für die Wesenseinschätzung der Rottweiler-Rüden richtet (Ziff. 6 des Bescheids), ist diese Anordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Antrag ist insoweit jedoch bereits unzulässig. Denn nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in diesem Fall ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat, es sei denn, die Behörde hat über diesen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden oder es droht die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im außergerichtlich geführten Schriftverkehr stets nur aufgefordert, von der Beitreibung der Zwangsgelder Abstand zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten für die Wesenseinschätzung durch den Sachverständigen - es handelt sich dabei nicht um ein Zwangsgeld, sondern um die Geltendmachung von Auslagen - wurde ein Aussetzungsantrag gerade nicht gestellt. Es droht dem Antragsteller auch nicht (mehr) i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung, da die Antragsgegnerin im Hinblick auf das anhängige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 20.09.2017 die Beitreibungsversuche auch hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen einstweilen eingestellt hat (Aktenvermerk vom 20.09.2017; Bl. 53/54 der c) Gerichtsakte). Bereits aus diesem Grund kann der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in diesem Punkt keinen Erfolg haben.

e) Hinsichtlich der Ziff. 7 des Bescheids bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Hier liegt kein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, da es sich nicht um eine „Anforderung“ von öffentlichen Kosten handelt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit eine sog. „Kostengrundentscheidung“ getroffen, wonach der Antragsteller verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung im Tierheim zu tragen und diesbezüglich den entsprechenden Tagessatz angegeben. Dies begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere ist es der Antragsgegnerin unbenommen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch Bescheid klarzustellen, dass der Antragsteller die Kosten der Unterbringung zu tragen hat und die Höhe der vom Antragsteller zu erstattenden Auslagen zu einem späteren Zeitpunkt durch einen gesonderten Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. hierzu jüngst BayVGH, U.v. 18.09.2017 - 10 B 17.50 - juris Rn. 19 ff.). Die Kostentragungspflicht des Antragstellers basiert auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG. In Ermangelung einer den Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG oder § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG entsprechenden Regelung des allgemeinen Sicherheitsrechts gilt hier das allgemeine Veranlassungsprinzip des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Veranlasser i.d.S. ist vorliegend der Antragsteller, da er für die zugrundeliegenden Amtshandlung (Sicherstellung der Hunde) verantwortlich zu machen ist, weil er nicht in der Lage ist, seine Hunde in ausreichendem Maße zu beaufsichtigen und nicht willens und/oder in der Lage ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 25 f.).

f) Als voraussichtlich erfolgreich erweist sich die Klage jedoch, soweit sie die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG) in Ziff. 8 des Bescheids zum Gegenstand hat. Grundsätzlich zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sich das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR pro Hund und Zuwiderhandlung im „unteren Bereich“ des Rahmens nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bewegt. Eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Ermessensbetätigung hätte es jedoch geboten, zwischen den verschiedenen Zuwiderhandlungen zu differenzieren. Das Gericht geht davon aus, dass beispielsweise hinsichtlich der Wiederinbesitznahme der Rottweiler-Rüden „Max“ und „Alfons“ ein Zwangsgeld in dieser Höhe, mit entsprechender Begründung und Ermessensausübung, durchaus rechtlich Bestand haben könnte. Vorliegend würde jedoch ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000,- EUR, das trotz des Rahmens bis 50.000,- EUR eine ganz erhebliche Höhe aufweist, auch dann fällig, wenn der Antragsteller beispielsweise einen anderen Hund, von dem (zunächst) kein vergleichbares Gefahrenpotential ausgeht, nur kurzfristig in Besitz nimmt. Jedenfalls die im Bescheid hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes enthaltene Begründung (S. 24) reicht nicht aus, um die Zwangsgeldandrohung ohne eine vorgenommene Differenzierung (etwa in Form einer Staffelung) ermessensgerecht und verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage daher anzuordnen.

g) Gegen die Ziff. 9 des Bescheids kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg wenden. In Zusammenschau mit den anderen bereits zuvor verfügten Maßnahmen enthält diese Regelung keine eigenständige Beschwer. Hierdurch wird ihm lediglich eine Möglichkeit eingeräumt, die Hunde an bestimmte Personen abzugeben und somit das weitere Schicksal der Hunde mitzubestimmen. Eine rechtliche Einschränkung enthält diese Anordnung unterdessen nicht. Es ist nicht so, als könnte der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt allein aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Eigentümerstellung über die Hunde frei verfügen. Nachdem diese - zu Recht (s.o.) – durch die Antragsgegnerin sichergestellt worden sind, wurde ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, sodass dem Antragsteller die für eine Veräußerung erforderliche Verfügungsgewalt und auch die notwendige Verfügungsberechtigung entzogen ist (vgl. bereits VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 - B 1 E 13.384 - unter Verweis auf Quack in Münchner Kommentar, BGB, § 929 Rn. 108). Eine Belastung des Antragstellers ist in Ziff. 9 des Bescheids mithin nicht enthalten. Es ist insbesondere nicht die Konstellation gegeben, dass dem Antragsteller zunächst unter Fristsetzung aufgegeben wurde, die Hunde an Berechtigte abzugeben, wobei die hier verfügten Einschränkungen eine eigenständige Bedeutung hätten. Entsprechendes gilt somit für Ziff. 10 des Bescheids (Vorabinformation der Antragsgegnerin bei Veräußerung), die ebenfalls keine eigenständige Belastung für den Antragsteller darstellt. In der Konsequenz kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg gegen die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziff. 11 des Bescheids wenden, da eine Zuwiderhandlung in Wirklichkeit nicht im Raum steht und die Zwangsgeldandrohung ins Leere geht.

h) Hinsichtlich der Bescheidsgebühr in Ziff. 14, die zwischenzeitlich beigetrieben werden sollte, erweist sich der Antrag ebenfalls als erfolglos. Hier ist wiederum ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben, bei dem die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt sein müssen. Es gelten die obigen Ausführungen zur Anforderung der Gebühr für die Wesensbegutachtung entsprechend (vgl. unter II. 2. d). Ein Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Die Vollstreckung droht aufgrund der nunmehr erfolgten einstweiligen Aussetzung der Beitreibung nicht (mehr).

i) Nach alledem hat der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur im tenorierten Umfang Erfolg. Soweit die sofortige Vollziehung der angegriffenen Verfügungen gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, ist auch ein Verstoß gegen das (formale) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid (S. 23 f.) einzelfallbezogen dargelegt, warum sie dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs Vorrang einräumt.

3. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), den Beteiligten die Kosten anteilig in dem Umfang aufzuerlegen, in dem sie voraussichtlich unterlegen wären. Diesbezüglich gilt Folgendes:

a) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung der Zwangsgelder (zuzüglich Auslagen) i.H.v. 403,50 EUR wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht sowie die Pflicht, ein unkontrolliertes Entweichen der Hunde zu unterbinden (angeordnet mit Bescheiden vom 11.09.2011), wäre voraussichtlich erfolglos gewesen. Indem die Hunde am 27.05.2017 das Grundstück verlassen und den Jungen gebissen haben, hat der Antragsteller diesen Anordnungen zuwidergehandelt. Durchgreifende Gründe dafür, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Insbesondere kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass er selbst das Tor nicht offen hat stehen lassen, da es seine eigene Verpflichtung ist, sicherzustellen, dass seine Hunde nicht entweichen und andere Personen entsprechend zu instruieren. Dem ist er ersichtlich nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es insoweit nicht an.

b) Bezogen auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung der Zwangsgelder (zuzüglich Auslagen) i.H.v. 1.003,50 EUR wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Zaunes und Ertüchtigung eines zweiten Zaunes (Bescheid vom 16.06.2017) hätte der Antrag voraussichtlich Erfolg gehabt. Im Bescheid vom 16.06.2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, den Zaun „unverzüglich“ zu errichten bzw. zu ertüchtigen. Dies stellt jedoch keine hinreichend bestimmte Frist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) zur Vornahme der Handlung dar, sodass nicht klar ist, ab wann der Antragsteller mit der Vornahme von Vollstreckungshandlungen zu rechnen hat. Diese Verpflichtung kann nicht mit einem Zwangsgeld bewehrt werden (vgl. nur BayVGH, U.v. 24.09.1985 - 20 B 85 A.17 - juris Ls. 1).

c) Auch hinsichtlich des Zwangsgeldes (zuzüglich Auslagen) i.H.v. 503,50 EUR spricht vieles dafür, dass der Antrag erfolgreich gewesen wäre. Mit dem Bescheid vom 16.06.2017 (Ziff. 8) ist (sofort vollziehbar) angeordnet worden, dass das Tor „grundsätzlich“ geschlossen zu halten ist und dass der Antragsteller bei Öffnung des Tores sicherzustellen hat, dass die Rottweiler-Rüden das Haus nicht verlassen können. Abgesehen davon, dass der Begriff „grundsätzlich“ in diesem Zusammenhang jedenfalls stark auslegungsbedürftig ist, sind aber keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen worden, dass der Antragsteller am 13.07.2017, als das Tor offen stand (vgl. Bl. 271 der Behördenakte), keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hätte, um sicherzustellen, dass die Hunde das Haus nicht verlassen können. Letztlich unwidersprochen ist die durch die eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers untermauerte Darstellung des Antragstellers geblieben, dass sich die Hunde zum damaligen Zeitpunkt im Haus befunden haben. Demnach bestehen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist.

d) Rechtswidrig war die Beitreibung des Zwangsgelds (zzgl. Auslagen) i.H.v. 503,50 EUR wegen des nicht vorgelegten Gutachtens. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Dies hat der Antragsteller getan, indem der das Gutachten des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 08.08.2017 vorlegen ließ. Dass die Antragsgegnerin die Beitreibung des Zwangsgeldes weiterbetrieben hat, verstieß somit gegen Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG, sodass im Zeitpunkt der Erledigung ein Anspruch auf die Einstellung der Vollstreckung bestand. In der Folge hat die Antragsgegnerin die Vollstreckung auch (endgültig) eingestellt.

4. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 1.7.1, 1.7.2 und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich zunächst für die Anordnungen gegen den Antragsteller als Tierhalter der Regelstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Hier ist nach dem Empfehlungen des Streitwertkataloges (Nr. 1.7.2 Satz 2), denen das Gericht folgt, jedoch der höhere Wert des Zwangsgeldes (10.000,- EUR) maßgeblich. Streitwerterhöhend wirken sich noch die Ziff. 6 und 7 des Bescheids aus, die die Anforderung von Kosten (989,83 EUR) bzw. die Feststellung der Kostentragungspflicht (bislang: 80 Tage x 11 EUR x 2 Hunde = 1,760,- EUR) enthalten. Nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges ist der Streitwert im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Bei Summierung der fällig gestellten Zwangsgelder nebst Mahngebühren und Auslagen ergibt sich im (für erledigt erklärten) Antragsverfahren nach § 123 VwGO ein Betrag von 2.429,- EUR, der gem. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges ebenfalls zu halbieren ist, zumal im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur die einstweilige Einstellung der Vollstreckung erzielt werden kann bzw. konnte.

Nach alledem erachtet es das Gericht als angemessen, den Beteiligten gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend ihres jeweils (insgesamt) circa hälftigen Unterliegens bzw. Obsiegens die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2017 - B 1 S 17.718 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2017 - B 1 S 17.718 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2017 - 10 B 17.50

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 wird die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 auch insoweit abgewiesen, als die Aufhebung von Nr. 8

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - 10 ZB 14.2166

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2014 - AN 5 K 13.02054

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor 1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu tragen. 3. Der Streitwert des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2014, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. August 2013 abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/01 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber dem Kläger angeordneten Haltungsverbots für den Hund „Benny“ in Nr. 1 des Bescheides vom 13. August 2013 hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, weil sie die Erkrankung des Hundes „Benny“ beim Erlass des Haltungsverbots nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sich der Vorfall vom 20. Juni 2013 so ereignet, wie der Rechtsanwalt in der Klagebegründung es geschildert habe. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte in ihrer Entscheidung ebenfalls nicht gewürdigt. Das Urteil beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen, weil das Erstgericht seine Einschätzung, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, damit begründe, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Das Gericht übe damit selbst Ermessen aus, obwohl es nur zur Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung berechtigt sei. Der angegriffene Bescheid genüge zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Haltungsuntersagung sei allenfalls dann verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung einer solchen Anordnung zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor Untersagung der Hundehaltung nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Leinen- und Maulkorbzwang durchzusetzen. Insbesondere habe die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Haltungsanordnung noch keine Zwangsmittel gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 sei es zu keinen Verstößen gegen die Auflagen im Bescheid vom 10. April 2012 mehr gekommen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass „Benny“, auch wenn es sich nicht um einen einfachen Hund handle, dem Kläger und seiner Ehefrau sehr ans Herz gewachsen sei.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ ermessensfehlerfrei ergangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte die Krankheitsgeschichte des Hundes bei der Ausübung des Ermessens für eine Haltungsuntersagung unberücksichtigt lassen. Ausschlaggebende Erwägungen der Beklagten für die Haltungsuntersagung waren, dass es sich bei „Benny“ um einen „schwierigen“ Hund handle und der Kläger nicht die erforderliche Halterzuverlässigkeit besitze. Diese Einschätzung der Beklagten beruht auf dem bei den zahlreichen Beißvorfällen (insgesamt vier) zu Tage getretenen unachtsamen Verhalten des Klägers und seiner Weigerung, den mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang zu befolgen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. Juni 2013 dem Hund wegen seiner Erkrankung keinen Maulkorb hätte anlegen können, hätte er als umsichtiger Hundehalter, der sich dessen bewusst ist, dass sein Hund ein „Angstbeißer“ ist, andere, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich die von dem Hund ohne Maulkorb ausgehende Gefahr wiederum realisiert. Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und des deshalb von der Beklagten verfügten Maulkorbzwangs unterstreicht vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Weiterhin hat der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung zum Beißvorfall vom 20. Juni 2013 am 1. Juli 2013 selbst angegeben, dass er, wenn er auf der Wiese mit „Benny“ spazieren gehe, ihm nie einen Maulkorb anlege (Bl. 134 der Behördenakte). Wenn die Beklagte und ihr folgend auch das Erstgericht dem Kläger aufgrund dieser Verhaltensweise, die er trotz der vorangegangenen Beißvorfälle vom 29. November 2011, 4. Januar 2012 und vom 11. März 2012 an den Tag gelegt hat, Uneinsichtigkeit attestieren, liegt darin kein Ermessensfehler.

Hinzukommt, dass die Beklagte die geschilderte Erkrankung des Hundes bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigten konnte, da sie ihr vor Erlass des Bescheides vom 13. August 2013 nicht bekannt war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger bei der Anhörung zur beabsichtigten Haltungsuntersagung durch seine damalige Bevollmächtigte (Schreiben v. 8.8.2013) nicht vortragen lassen, dass er aufgrund der schlechten Wundheilung nicht in der Lage gewesen wäre, „Benny“ den Maulkorb anzulegen. Auch sagen die vorgelegten Atteste nichts darüber aus, dass auch zum Zeitpunkt des Beißvorfalls am 20. Juni 2013 der Zustand der Operationswunde das Anlegen des Maulkorbs verhindert hätte. Aus dem Schreiben der Tierarztpraxis Dr. med. vet. A. S. ergibt sich, dass die Wunde am 22. März 2013 geschlossen und am 3. April 2013 die Wundbehandlung abgeschlossen war.

Das Verhalten des Klägers nach dem Beißvorfall und die Uhrzeit des Vorfalls konnten im Rahmen der Entscheidung über das Haltungsverbot unberücksichtigt bleiben, weil sie sich weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Zweck eines Hundehaltungsverbots ist die Unterbindung der in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren. Zu bewerten ist folglich nur das Verhalten des Klägers, das zur Realisierung der Gefahr beigetragen hat. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Kläger seinem Hund trotz der behördlichen Anordnung und der vorangegangenen Beißvorfälle keinen Maulkorb angelegt hatte.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag setzt sich das Erstgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, nicht an die Stelle der Behörde und übt selbst Ermessen aus. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und zutreffend erläutert, weshalb sie den Kläger in Bezug auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren für uneinsichtig und deshalb eine Haltungsuntersagung für ermessensgerecht hält. Das Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht fest, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Haltung seines Hundes „Benny“ zu untersagen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterstreichen letztlich nur die bereits von der Beklagten bei der Ermessenentscheidung berücksichtigte Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn nach Auffassung des Klägers ein Wiederaufnahmeantrag für ein abgeschlossenes Verfahren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Beleg für seine Uneinsichtigkeit angeführt wird, ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung, wegen der Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers ein Haltungsverbot für den Hund „Benny“ auszusprechen, ermessensfehlerfrei getroffen hat.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorgelegen habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die umfassende, im vorliegenden Fall aber nicht angeordnete Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m. w. N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B. v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m. w. N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u. a. - juris Rn. 13). Vorliegend untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes „Benny“. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag musste die Beklagte zuvor nicht noch weitere Zwangsmittel zur Durchsetzung des Leinen- und Maulkorbzwangs anordnen, damit diese Haltungsuntersagung auch bei Berücksichtigung der Belange des Hundehalters den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach den ersten beiden Beißvorfällen mit dem Hund „Benny“ hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. April 2012 einen zwangsgeldbewehrten Leinen- und Maulkorbzwang verfügt. Nachdem anlässlich des Beißvorfalls vom 20. Juni 2013 bekannt geworden war, dass der Kläger gegen die Anordnung des Maulkorbzwangs verstoßen hatte, stellte die Beklagte am 11. Juli 2013 das angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch wenn es nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 zu keinen weiteren Beißvorfällen mit „Benny“ mehr kam, erweist sich die verfügte Haltungsuntersagung als verhältnismäßig. Denn dieser Beißvorfall hatte seine Ursache darin, dass der Kläger offensichtlich mit der Haltung des Hundes überfordert ist und trotz der Vorgeschichte nicht bereit war, der sicherheitsbehördlichen Anordnung des Maulkorbzwangs für den Hund Folge zu leisten. Offenbar wollte der Kläger trotz der vorangegangenen Beißvorfälle nicht wahrhaben, dass von seinem Hund eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgeht, wenn er nicht fest angeleint ist und keinen Maulkorb trägt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben, wonach er dem Hund beim Ausführen auf der Wiese nie einen Maulkorb anlege, über ein Jahr lang offensichtlich nicht an den mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Maulkorbzwang gehalten hat, musste die Beklagte nach dem erneuten Beißvorfall und der Fälligstellung des Zwangsgeldes auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich künftig an ihre Anordnung halten würde. Hinzukommt, dass der Kläger nicht nur gegen den Maulkorbzwang verstoßen hat, sondern erneut ein Mensch von „Benny“ gebissen wurde, weil der Kläger die von seinem Hund ausgehende Gefahr falsch einschätzte. Bei einer derartigen Sachlage und mit Blick auf die besondere Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) musste die Beklagte nicht abwarten, ob der Kläger nochmals gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen und „Benny“ wieder zubeißen würde, bevor sie die Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung erließ. Der vom Kläger vorgeschlagene Besuch einer Hundeschule ist kein geeignetes Mittel, um die von dem Hund ausgehende Gefahr mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers, „Benny“ bei sich zu behalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 wird die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 auch insoweit abgewiesen, als die Aufhebung von Nr. 8 des Bescheids der Beklagten beantragt wurde.

II. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im Beschluss vom 9. Januar 2017 (10 ZB 16.1735) getroffenen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit der vom Senat insoweit zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit (auch) die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2015 aufgehoben worden ist.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids Halter von vier ausgewachsenen Hunden und acht Welpen.

Bezüglich der Hundehaltung des Klägers gab es zahlreiche Beschwerden. Am 14. Juli 2015 kam wiederum zu einem Vorfall, bei dem drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen hatten. Der Kläger stand nach den polizeilichen Feststellungen bei diesem Vorfall unter Drogeneinfluss und konnte keine Kontrolle über seine Hunde ausüben. Die Polizei stellte daraufhin alle im Besitz des Klägers befindlichen Hunde sicher und verbrachte sie ins Tierheim.

Am 14. August 2015 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie u.a. ein generelles Hundehaltungsverbot gegenüber dem Kläger aussprach (Nr. 1) und den Kläger verpflichtete, die Wegnahme und Unterbringung der am 14. Juli 2015 sichergestellten Hunde bzw. am 12. August 2015 geborenen Welpen im Tierheim zu dulden (Nrn. 4, 5 und 6). Nr. 8 dieses Bescheids lautet: „Folgende Kosten haben Sie zu tragen und zu erstatten:

– Unterbringungskosten für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 22,58 € pro Tag und Tier

– Unterbringungskosten für die am 12.08.2015 geborenen acht Welpen in Höhe von derzeit 14,34 € pro Tag und Tier

– Kosten für die Eingangsuntersuchung für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 51,30 € pro Tag und Tier

– tierärztliche Behandlungen (auch außerhalb des Tierheims)

Die Dauer der Kostenerstattungspflicht kann auf maximal sechs Monate begrenzt werden, soweit Sie ihr Einverständnis zur weiteren Vermittlung von Ihren insgesamt 12 Hunden erteilen“.

Auf Klage des Klägers hob das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 u.a. Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Kläger habe der Beklagten zwar die Kosten für die Unterbringung der Hunde im Tierheim ab dem 15. August 2015 als Auslagen zu erstatten. Diese seien durch Leistungsbescheid festzusetzen. Bei der Regelung in Nr. 8 des Bescheids handle es sich aber um keinen Leistungsbescheid, weil mit ihr lediglich vorab verschiedene damit zusammenhängende Fragen geregelt würden. Eine Verwaltungsaktbefugnis für eine solche vorgezogene feststellende Teilregelung sei nicht ersichtlich.

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragten, die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 zuzulassen, soweit sie jeweils unterlegen waren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat. Im Übrigen wurden die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung bringt die Beklagte vor, die Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 sei rechtmäßig. Das Kostengesetz sei für die Geltendmachung von Tierheimkosten anwendbar. Es sei gängige Praxis in der Verwaltung, in einem Ausgangsbescheid eine Kostengrundentscheidung zu treffen und später dann in einem Leistungsbescheid die Kosten geltend zu machen, wenn der genaue Betrag feststehe. Da in Fällen wie dem vorliegenden die Betroffenen erst bei Erlass des Leistungsbescheids von den genauen und erheblichen Kosten der Unterbringung im Tierheim erfahren würden, sei die Beklagte dazu übergegangen, bereits in der Kostengrundentscheidung auf die Tagessätze des Tierheims hinzuweisen. Mit dieser Vorgehensweise bewege sich die Beklagte im Rahmen des Art. 12 KG.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 gerichtet war.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist abzuändern, soweit darin Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben worden ist. Die Klage des Klägers ist auch insoweit abzuweisen, weil die (Kosten-)Entscheidung in Nr. 8 des Bescheids rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG zu tragen (1.). Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Auslagen darf die Beklagte durch einen gesonderten Leistungsbescheid festsetzen (2.).

1.1 Rechtsgrundlage für die in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 getroffene Entscheidung, dass der Kläger u.a. die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim zu tragen hat, ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG.

Mit Bescheid vom 14. August 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1) und ordnete zugleich an, dass er die Wegnahme und die (weitere) Unterbringung seiner Hunde und der Welpen im Tierheim zu dulden habe (Nrn. 4, 5 und 6). Die Haltungsuntersagung sowie die Duldungsanordnungen stützt die Beklagte laut Begründung des Bescheids auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Bei den Duldungsanordnungen handelt es sich vorliegend in der Sache um eine Anordnung zur Herausgabe bzw. Sicherstellung der Hunde verbunden mit der Verfügung, dass die Hunde einschließlich der erst nach der polizeilichen Sicherstellung geborenen Welpen im Tierheim untergebracht werden (und nicht etwa der Kläger selbst für eine anderweitige Unterbringung seiner Hunde sorgen darf). Derartige Anordnungen der Sicherheitsbehörde finden ihre Rechtsgrundlage grundsätzlich in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 82). Da die Polizei die Hunde des Klägers bereits am 14. Juli 2015 in eigener Zuständigkeit sichergestellt und sie dem Tierheim zur Verwahrung übergeben hatte (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris 13 ff.), sind die Duldungsanordnungen in Nrn. 4, 5 und 6 des Bescheids vom 14. August 2015 so zu verstehen, dass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids die Beklagte als Sicherheitsbehörde tätig wird und in eigener Zuständigkeit die Herausgabe/Sicherstellung der Hunde und ihre Unterbringung im Tierheim anordnet.

Es handelt sich dabei insbesondere nicht um eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, da sich die Hunde im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnungen bereits aufgrund der polizeilichen Sicherstellung im Tierheim befanden und die Sicherheitsbehörde deshalb aufgrund eigener Zuständigkeit die „Fortdauer“ dieser Maßnahme bestimmte.

1.2 Der Kläger hat als Veranlasser dieser Anordnung die Kosten dieser Amtshandlung (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Anders als Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG für die polizeiliche Sicherstellung oder § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für eine tierschutzrechtliche Wegnahmeanordnung enthält Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG keine unmittelbare Regelung, wer als Adressat für die betreffende Anordnung in Betracht kommt und wer die durch das Verwahrungsverhältnis entstehenden Kosten zu übernehmen hat.

Nach Art. 9 LStVG sind Maßnahmen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Kostenschuldner einer Amtshandlung ist derjenige, der sie veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Veranlasser ist neben demjenigen, der einen Antrag stellt, auch, wer durch sein Verhalten, also sein Tun, Verhalten oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 2 KG 3 c)). Der Adressat einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist daher in der Regel Veranlasser der Amtshandlung. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Amtshandlung zu vertreten hat, also dafür verantwortlich gemacht werden kann (Rott/Stengel, a.a.O.). Zu beachten ist insoweit insbesondere Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG.

Vorliegend ist der Kläger als Halter der Hunde für die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortlich, weil er nicht in der Lage ist, seine Hunde entsprechend zu beaufsichtigen, und nicht willens ist, behördliche Anordnungen zur Haltung seiner Hunde zu befolgen. Dies steht aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Haltungsuntersagung, Herausgabe-/Sicherstellungs- und Unterbringungsanordnung fest. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist erfolglos geblieben (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris Rn. 4 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich zulässig, bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung (Duldungsanordnungen) bei der Kostenentscheidung nur über den Kostenanspruch dem Grunde nach zu entscheiden und zunächst nur den Kostenschuldner zu bestimmen.

2.1 Die Kostenentscheidung besteht aus drei Teilen, der Entscheidung über die sachliche und über die persönliche Kostentragungspflicht sowie der Festsetzung der Kostenhöhe (Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, § 19 Rn. 140). Die Entscheidung darüber, wer die Kosten einer Amtshandlung zu tragen hat, stellt die Kostenlastentscheidung oder Kostengrundentscheidung dar. Den Umfang der Kostentragungspflicht bestimmen Art. 3 ff. KG. Ist der Kostenschuldner nicht sachlich (Art. 3 KG) oder persönlich (Art. 4 KG) von der Kostentragung befreit, so erhebt der Kostengläubiger Gebühren (Art. 5, 6 KG) und die Auslagen (Art. 10 KG).

In der hier streitgegenständlichen Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 hat die Beklagte den Kläger zum Kostenschuldner der Aufwendungen für die Unterbringung im Tierheim, für die Eingangsuntersuchung und sonstige tierärztliche Untersuchungen bestimmt. Sie hat damit eine Entscheidung über die persönliche und sachliche Kostentragung getroffen und somit die Kostenerstattungspflicht für die entstehenden Auslagen dem Grunde nach festgesetzt. Die Festsetzung der Kostenhöhe ist damit noch nicht erfolgt. Die Angabe der Tagessätze für das Tierheim und der Kosten für die Eingangsuntersuchung stellen lediglich einen Hinweis auf die etwaig entstehenden Auslagen dar, deren Höhe u.a. von der Verweildauer der Hunde im Tierheim abhängt. Eine den Kläger belastende Regelung, welche Auslagen in welcher Höhe von ihm zu bezahlen sind, war von der Beklagten damit weder beabsichtigt noch nach dem für den Adressaten erkennbaren, objektiven ErklärungsInhalt darin enthalten.

2.2 Ist eine Entscheidung über die sachliche und persönliche Kostentragung getroffen, können Art und Höhe der zu erstattenden Auslagen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kostenrechnung geltend gemacht werden (Linhart, a.a.O., § 19 Rn. 142). Die Auslagenschuld ist durch die gesetzliche Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 KG und den tatsächlichen Aufwand, der für die Tierheimunterbringung und die tierärztlichen Untersuchungen entstanden ist, hinreichend bestimmbar. In einem nachfolgenden Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht dann lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert (vgl. zu § 16a TierSchG BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – juris Rn. 23).

Gesetzliche Bestimmungen oder der Vorbehalt des Gesetzes (s. Art. 20 Abs. 3 GG) stehen einem solchen Vorgehen der Beklagten nicht entgegen. Besteht – wie hier – eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine vollständige Kostenentscheidung zu treffen, wenn einzelne Teilentscheidungen auch später möglich sind. Insbesondere werden dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers nicht verkürzt. Der Kläger kann sowohl die Entscheidung, dass er dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten für die Tierheimunterbringung seiner Hunde zu tragen (Nr. 8 des Bescheids), als auch eine später ergehende Kostenrechnung (Leistungsbescheid), die die Höhe der Kosten konkretisiert, anfechten. Allerdings kann der Kläger im Verfahren gegen den Leistungsbescheid nur noch Einwendungen gegen die Höhe der Kosten geltend machen, wenn die Kostengrundentscheidung bestandskräftig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 2).

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Frage der Teilbarkeit der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber den übrigen Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids nur untergeordnete Bedeutung hat, ergibt sich insoweit keine weitergehende Kostentragungspflicht des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 wird die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 auch insoweit abgewiesen, als die Aufhebung von Nr. 8 des Bescheids der Beklagten beantragt wurde.

II. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im Beschluss vom 9. Januar 2017 (10 ZB 16.1735) getroffenen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit der vom Senat insoweit zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit (auch) die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2015 aufgehoben worden ist.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids Halter von vier ausgewachsenen Hunden und acht Welpen.

Bezüglich der Hundehaltung des Klägers gab es zahlreiche Beschwerden. Am 14. Juli 2015 kam wiederum zu einem Vorfall, bei dem drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen hatten. Der Kläger stand nach den polizeilichen Feststellungen bei diesem Vorfall unter Drogeneinfluss und konnte keine Kontrolle über seine Hunde ausüben. Die Polizei stellte daraufhin alle im Besitz des Klägers befindlichen Hunde sicher und verbrachte sie ins Tierheim.

Am 14. August 2015 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie u.a. ein generelles Hundehaltungsverbot gegenüber dem Kläger aussprach (Nr. 1) und den Kläger verpflichtete, die Wegnahme und Unterbringung der am 14. Juli 2015 sichergestellten Hunde bzw. am 12. August 2015 geborenen Welpen im Tierheim zu dulden (Nrn. 4, 5 und 6). Nr. 8 dieses Bescheids lautet: „Folgende Kosten haben Sie zu tragen und zu erstatten:

– Unterbringungskosten für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 22,58 € pro Tag und Tier

– Unterbringungskosten für die am 12.08.2015 geborenen acht Welpen in Höhe von derzeit 14,34 € pro Tag und Tier

– Kosten für die Eingangsuntersuchung für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 51,30 € pro Tag und Tier

– tierärztliche Behandlungen (auch außerhalb des Tierheims)

Die Dauer der Kostenerstattungspflicht kann auf maximal sechs Monate begrenzt werden, soweit Sie ihr Einverständnis zur weiteren Vermittlung von Ihren insgesamt 12 Hunden erteilen“.

Auf Klage des Klägers hob das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 u.a. Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Kläger habe der Beklagten zwar die Kosten für die Unterbringung der Hunde im Tierheim ab dem 15. August 2015 als Auslagen zu erstatten. Diese seien durch Leistungsbescheid festzusetzen. Bei der Regelung in Nr. 8 des Bescheids handle es sich aber um keinen Leistungsbescheid, weil mit ihr lediglich vorab verschiedene damit zusammenhängende Fragen geregelt würden. Eine Verwaltungsaktbefugnis für eine solche vorgezogene feststellende Teilregelung sei nicht ersichtlich.

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragten, die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 zuzulassen, soweit sie jeweils unterlegen waren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat. Im Übrigen wurden die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung bringt die Beklagte vor, die Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 sei rechtmäßig. Das Kostengesetz sei für die Geltendmachung von Tierheimkosten anwendbar. Es sei gängige Praxis in der Verwaltung, in einem Ausgangsbescheid eine Kostengrundentscheidung zu treffen und später dann in einem Leistungsbescheid die Kosten geltend zu machen, wenn der genaue Betrag feststehe. Da in Fällen wie dem vorliegenden die Betroffenen erst bei Erlass des Leistungsbescheids von den genauen und erheblichen Kosten der Unterbringung im Tierheim erfahren würden, sei die Beklagte dazu übergegangen, bereits in der Kostengrundentscheidung auf die Tagessätze des Tierheims hinzuweisen. Mit dieser Vorgehensweise bewege sich die Beklagte im Rahmen des Art. 12 KG.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 gerichtet war.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist abzuändern, soweit darin Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben worden ist. Die Klage des Klägers ist auch insoweit abzuweisen, weil die (Kosten-)Entscheidung in Nr. 8 des Bescheids rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG zu tragen (1.). Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Auslagen darf die Beklagte durch einen gesonderten Leistungsbescheid festsetzen (2.).

1.1 Rechtsgrundlage für die in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 getroffene Entscheidung, dass der Kläger u.a. die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim zu tragen hat, ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG.

Mit Bescheid vom 14. August 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1) und ordnete zugleich an, dass er die Wegnahme und die (weitere) Unterbringung seiner Hunde und der Welpen im Tierheim zu dulden habe (Nrn. 4, 5 und 6). Die Haltungsuntersagung sowie die Duldungsanordnungen stützt die Beklagte laut Begründung des Bescheids auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Bei den Duldungsanordnungen handelt es sich vorliegend in der Sache um eine Anordnung zur Herausgabe bzw. Sicherstellung der Hunde verbunden mit der Verfügung, dass die Hunde einschließlich der erst nach der polizeilichen Sicherstellung geborenen Welpen im Tierheim untergebracht werden (und nicht etwa der Kläger selbst für eine anderweitige Unterbringung seiner Hunde sorgen darf). Derartige Anordnungen der Sicherheitsbehörde finden ihre Rechtsgrundlage grundsätzlich in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 82). Da die Polizei die Hunde des Klägers bereits am 14. Juli 2015 in eigener Zuständigkeit sichergestellt und sie dem Tierheim zur Verwahrung übergeben hatte (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris 13 ff.), sind die Duldungsanordnungen in Nrn. 4, 5 und 6 des Bescheids vom 14. August 2015 so zu verstehen, dass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids die Beklagte als Sicherheitsbehörde tätig wird und in eigener Zuständigkeit die Herausgabe/Sicherstellung der Hunde und ihre Unterbringung im Tierheim anordnet.

Es handelt sich dabei insbesondere nicht um eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, da sich die Hunde im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnungen bereits aufgrund der polizeilichen Sicherstellung im Tierheim befanden und die Sicherheitsbehörde deshalb aufgrund eigener Zuständigkeit die „Fortdauer“ dieser Maßnahme bestimmte.

1.2 Der Kläger hat als Veranlasser dieser Anordnung die Kosten dieser Amtshandlung (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Anders als Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG für die polizeiliche Sicherstellung oder § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für eine tierschutzrechtliche Wegnahmeanordnung enthält Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG keine unmittelbare Regelung, wer als Adressat für die betreffende Anordnung in Betracht kommt und wer die durch das Verwahrungsverhältnis entstehenden Kosten zu übernehmen hat.

Nach Art. 9 LStVG sind Maßnahmen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Kostenschuldner einer Amtshandlung ist derjenige, der sie veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Veranlasser ist neben demjenigen, der einen Antrag stellt, auch, wer durch sein Verhalten, also sein Tun, Verhalten oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 2 KG 3 c)). Der Adressat einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist daher in der Regel Veranlasser der Amtshandlung. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Amtshandlung zu vertreten hat, also dafür verantwortlich gemacht werden kann (Rott/Stengel, a.a.O.). Zu beachten ist insoweit insbesondere Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG.

Vorliegend ist der Kläger als Halter der Hunde für die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortlich, weil er nicht in der Lage ist, seine Hunde entsprechend zu beaufsichtigen, und nicht willens ist, behördliche Anordnungen zur Haltung seiner Hunde zu befolgen. Dies steht aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Haltungsuntersagung, Herausgabe-/Sicherstellungs- und Unterbringungsanordnung fest. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist erfolglos geblieben (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris Rn. 4 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich zulässig, bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung (Duldungsanordnungen) bei der Kostenentscheidung nur über den Kostenanspruch dem Grunde nach zu entscheiden und zunächst nur den Kostenschuldner zu bestimmen.

2.1 Die Kostenentscheidung besteht aus drei Teilen, der Entscheidung über die sachliche und über die persönliche Kostentragungspflicht sowie der Festsetzung der Kostenhöhe (Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, § 19 Rn. 140). Die Entscheidung darüber, wer die Kosten einer Amtshandlung zu tragen hat, stellt die Kostenlastentscheidung oder Kostengrundentscheidung dar. Den Umfang der Kostentragungspflicht bestimmen Art. 3 ff. KG. Ist der Kostenschuldner nicht sachlich (Art. 3 KG) oder persönlich (Art. 4 KG) von der Kostentragung befreit, so erhebt der Kostengläubiger Gebühren (Art. 5, 6 KG) und die Auslagen (Art. 10 KG).

In der hier streitgegenständlichen Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 hat die Beklagte den Kläger zum Kostenschuldner der Aufwendungen für die Unterbringung im Tierheim, für die Eingangsuntersuchung und sonstige tierärztliche Untersuchungen bestimmt. Sie hat damit eine Entscheidung über die persönliche und sachliche Kostentragung getroffen und somit die Kostenerstattungspflicht für die entstehenden Auslagen dem Grunde nach festgesetzt. Die Festsetzung der Kostenhöhe ist damit noch nicht erfolgt. Die Angabe der Tagessätze für das Tierheim und der Kosten für die Eingangsuntersuchung stellen lediglich einen Hinweis auf die etwaig entstehenden Auslagen dar, deren Höhe u.a. von der Verweildauer der Hunde im Tierheim abhängt. Eine den Kläger belastende Regelung, welche Auslagen in welcher Höhe von ihm zu bezahlen sind, war von der Beklagten damit weder beabsichtigt noch nach dem für den Adressaten erkennbaren, objektiven ErklärungsInhalt darin enthalten.

2.2 Ist eine Entscheidung über die sachliche und persönliche Kostentragung getroffen, können Art und Höhe der zu erstattenden Auslagen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kostenrechnung geltend gemacht werden (Linhart, a.a.O., § 19 Rn. 142). Die Auslagenschuld ist durch die gesetzliche Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 KG und den tatsächlichen Aufwand, der für die Tierheimunterbringung und die tierärztlichen Untersuchungen entstanden ist, hinreichend bestimmbar. In einem nachfolgenden Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht dann lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert (vgl. zu § 16a TierSchG BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – juris Rn. 23).

Gesetzliche Bestimmungen oder der Vorbehalt des Gesetzes (s. Art. 20 Abs. 3 GG) stehen einem solchen Vorgehen der Beklagten nicht entgegen. Besteht – wie hier – eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine vollständige Kostenentscheidung zu treffen, wenn einzelne Teilentscheidungen auch später möglich sind. Insbesondere werden dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers nicht verkürzt. Der Kläger kann sowohl die Entscheidung, dass er dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten für die Tierheimunterbringung seiner Hunde zu tragen (Nr. 8 des Bescheids), als auch eine später ergehende Kostenrechnung (Leistungsbescheid), die die Höhe der Kosten konkretisiert, anfechten. Allerdings kann der Kläger im Verfahren gegen den Leistungsbescheid nur noch Einwendungen gegen die Höhe der Kosten geltend machen, wenn die Kostengrundentscheidung bestandskräftig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 2).

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Frage der Teilbarkeit der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber den übrigen Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids nur untergeordnete Bedeutung hat, ergibt sich insoweit keine weitergehende Kostentragungspflicht des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.