Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 7 K 16.6006

bei uns veröffentlicht am28.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Sicherstellungsverfügung vom 1. Juni 2016 des Zollfahndungsamts München in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts vom 28. November 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 20.000,- Euro mit Verfügung vom 1. Juni 2016.

Am 27. April 2016 kontrollierten Beamte der Polizeiinspektion Fahndung auf der Bundesautobahn A 8 (im Folgenden: A 8) in Fahrtrichtung ... auf dem Parkplatz ... einen Kleintransporter mit rumänischer Zulassung (amtl. Kennzeichen ...). Eine INPOL-Überprüfung der neun Insassen ergab, dass zwei von ihnen bereits wegen Hehlerei und Urkundenfälschung in Erscheinung getreten waren. Aufgrund dessen wurde das Fahrzeug zu einer genaueren Kontrolle und Untersuchung zur Polizeiinspektion verbracht. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde im Armaturenbrett im Bereich der Beifahrerseite hinter der Plastikblende des Beifahrerairbags eine weiße Papiertasche entdeckt. In dieser befand sich eine grüne Plastiktüte, in der 16 Bündel in 10-, 20-, 50- und 100- Euroscheinen, insgesamt 20.000,- Euro, festgestellt wurden. Zudem wurden bei einer körperlichen Durchsuchung der Personen insgesamt bei allen nochmals 2.700,- Euro und 200,- USD Bargeld aufgefunden. Im Rahmen einer anschließenden Befragung gab der Kläger an, dass es sich um sein Geld handle. Dieses habe er von seinen Eltern bekommen, um sich damit in Paris ein Auto zu kaufen. In Paris habe er einen Anruf von seinen Eltern bekommen. Diese hätten mitgeteilt, dass ein Onkel von ihm verstorben sei und er nach Hause fahren solle. Deswegen habe er keine Zeit mehr gehabt ein Auto zu kaufen. Wie der Onkel heiße wisse er nicht, er nenne ihn „Alter“. Das Geld habe er schon so versteckt von Rumänien nach Paris gebracht, weil er nicht so viel Geld habe bei sich tragen wollen. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs sei er nicht dabei gewesen. Wenn die Polizisten ihn gefragt hätten, hätte er ihnen das Geld gezeigt.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Zollfahndungsamt München mit, dass der Kleintransporter (amtl. Kennzeichen ...) bereits am 30. Oktober 2015 auf der Bundesautobahn A 94 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Damals hätten sich neun rumänische Staatsangehörige darunter auch der Kläger in dem Fahrzeug befunden. Diese hätten bei weiterer Befragung erklärt, nach Paris fahren zu wollen. Es habe der Verdacht nahe gelegen, dass die Personen möglicherweise als Bettler oder für sonstige illegale Handlungen eingesetzt würden. Der Kläger sei zudem schon im September und Oktober 2015 mit dem Kleintransporter aufgefallen. In beiden Fällen sei er auf der A 8 in Fahrtrichtung München unterwegs gewesen. Im Februar 2013 sei der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz für ausländische Kfz und Kfz-Anhänger in Erscheinung getreten.

Laut Aktenvermerk vom 27. Juni 2016 wurden am 29./30. April 2016 zwei rumänische Staatsangehörige mit insgesamt 376 Stangen Zigaretten aufgegriffen. Diese hätten bei ihrer Vernehmung unabhängig voneinander angegeben, dass die Zigaretten nach Paris verbracht und dort Familien eines Wohnwagenparks zum Einkaufspreis weitergegeben hätten werden sollen. Bemerkenswert sei, dass der Kläger und die beiden „Zigarettenschmuggler“ ihre Meldeanschriften in der gleichen Ortschaft in Rumänien hätten.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 - zugestellt am 3. Juni 2016 - ordnete das Zollfahndungsamt München die Sicherstellung des festgestellten Bargeldes in Höhe von 20.000,- Euro an, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Sicherstellungsverfügung angeordnet (Nr. 2).

Zur Begründung wurde angeführt, dass das Geld nach § 32 b Abs. 1 Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG - sichergestellt werden könne. Mit der Sicherstellung des Geldes sei eine gegenwärtige Gefahr abgewendet worden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehe und gegenwärtig vorliege. Es sei davon auszugehen, dass das in Rede stehende Bargeld in Höhe von 20.000,- Euro mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus rechtswidrigen Handelsgeschäften herrühre und im Falle einer Rückführung erneut einer illegalen Verwendung im Rahmen der Abwicklung von Zigarettenschmuggelgeschäften zugeführt werden solle. Für den Umstand, dass es sich um inkriminiertes Geld handle, spreche die Auffindesituation, die Stückelung des Geldes, die in der Befragung gemachten Angaben bezüglich der Herkunft des Geldes sowie die aufgrund der bisher durchgeführten Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse. Das Zollfahndungsamt sei der festen Überzeugung, dass das Bargeld aus Verkäufen von Schmuggelzigaretten - in den Wohnwagenparks von Paris - stamme und dem Kläger zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 27. April 2016 übergeben worden sei, damit dieser das Geld nach Rumänien verbringe, um es dort für den erneuten Ankauf von Schmuggelzigaretten zu verwenden. Hierfür spreche auch der aktuelle Aufgriff der mobilen Kontrolleinheit des Zolls vom 29./30. April 2016 auf der A 8.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 30. August 2016 wie folgt. Alle Personen aus der Familie des Klägers würden der diskriminierten Minderheit der Roma entstammen. Der Kläger besitze daher kein Bankkonto zur Regelung seiner persönlichen Zahlungen, so dass er darauf angewiesen sei, alle Zahlungsvorgänge durch Bargeld abzuwickeln. Der Kläger lebe davon, dass er regelmäßig mit gebrauchten Sachen handle und Gelegenheitsarbeiten in Rumänien, aber auch in Frankreich und Deutschland verrichte. Der Kläger fahre daher regelmäßig von Rumänien nach Paris, wobei die Benutzung der A 8 und der Grenzübergangsstelle P... eine reguläre Route darstelle. Der Kläger sei bereits mehrfach kontrolliert worden, wobei sich bei keiner der Kontrollen der Verdacht ergeben habe, dass dieser in den (organisierten) Zigarettenschmuggel verstrickt sein könnte. Vor der Kontrolle am 27. April 2016 sei der Kläger ebenfalls auf der A 8 von Rumänien nach Paris gereist. Er habe bei dieser Fahrt den Betrag von 20.000,- Euro bei sich geführt, um damit einen neuen Transporter zu kaufen. Um auf der langen Reise nicht bestohlen zu werden, habe der Kläger das Geld hinter der Beifahrerairbagabdeckung versteckt. Wäre der Kläger bei der Durchsuchung des Fahrzeugs zugegen gewesen und hätte er sich mit den kontrollierenden Beamten verständigen können, hätte er diese auf das Geld aufmerksam gemacht. Bei der späteren Befragung mit einem Dolmetscher habe der Kläger geschildert, dass er mit dem Geld einen neuen Transporter habe kaufen sollen, es hierzu jedoch nicht gekommen sei, da ein „Onkel“ von ihm verstorben sei und er zur Beerdigung nach Rumänien zurück müsse. Tatsächlich habe der Kläger ein Wort benutzt, dass „Onkel“ bedeuten könne, aber ebenfalls eine Globalbenennung für weitläufige Verwandte darstelle. Bei der verstorbenen Person handele es sich um einen Cousin der Großmutter (väterlicherseits). Es lägen keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld in kürzerer Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden solle. Der Kläger sei niemals in den Verdacht geraten Zigaretten zu transportieren oder sich an solchen Taten zu beteiligen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger kein Konto besitze, sei es plausibel, dass ein Kfz-Kauf über einen Wert von ca. 20.000,- Euro mit Bargeld abgewickelt werde. Der Fall der zwei Rumänen, denen man angeblich einen Schmuggel habe nachweisen können, sei nicht bekannt. In der Stückelung des Geldes sei keinerlei System zu erkennen, das darauf hindeuten würde, dass das Geld aus Zigarettenverkäufen stamme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016 - zugestellt am 30. November 2016 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend zur Begründung aus dem Bescheid vom 1. Juni 2016 wurde ausgeführt, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt der Verletzung einer Rechtsnorm darin liege, dass der Kläger das mitgeführte Bargeld auf entsprechende Nachfrage nicht angezeigt und hierdurch gegen § 12 a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 a Zollverwaltungsgesetz - ZollVG - verstoßen habe. Dieser Umstand für sich reiche bereits für die Annahme der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung aus. Dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bargeld und inkriminiertes Geld handle, spreche weiterhin die Tatsache, dass der Kläger hierfür bislang keinen ordnungsgemäßen Herkunftsnachweis nach § 12 a Abs. 2 ZollVG erbracht habe. Der Vortrag des Klägers sei sowohl zur Herkunft des Geldes als auch zur beabsichtigten Verwendung unschlüssig. Der Sachvortrag erscheine kaum nachvollziehbar, da sich der sichergestellte Bargeldbetrag nach der Herkunftsuntersuchung aus Scheinen zusammensetze, von denen keiner aus Rumänien stamme. Zudem ergebe ein Fahrzeugkauf in Paris aus wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn, da die Gebrauchtwagenpreise dort nachweislich um ein Vielfaches höher seien als in anderen Metropolen Europas. Es erscheine in Gänze lebensfremd und unrealistisch mit einem fünfstelligen Bargeldbetrag quer durch Europa zu reisen, um in einer der teuersten Metropolen Europas einen Fahrzeugkauf abzuwickeln. Dies erscheine deshalb nicht plausibel, da in Frankreich seit September 2015 Bargeldzahlungen nur noch eingeschränkt möglich seien. Der Vortrag, dass der Kläger wegen eines Todesfalls in der Familie habe umkehren müssen, sei nicht plausibel. Es sei nicht nachzuvollziehen, weswegen zwischen dem eigentlichen Todesfall und dem Antreffen des Klägers auf dem Parkplatz drei Tage vergangen seien. Für die illegale Herkunft des Geldes spreche zudem dessen Stückelung. Es handle sich größtenteils um 10- und 20- Euroscheine. Dies sei bekanntermaßen ein Hinweis auf das Vorliegen sogenannter „Zigarettengelder“. Dass der Kläger die Geldscheine verpackt und in dem von ihm geführten Fahrzeug versteckt transportiert habe, belege, dass er von vornherein versucht habe das Auffinden zu vermeiden. Letztlich spreche der räumlich-zeitliche Zusammengang zu ähnlich gelagerten Aufgriffen dafür, dass zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das Bargeld aus Verkäufen von Schmuggelzigaretten in den Wohnwagenparks von Paris stamme und an den Kläger übergeben worden sei, um das Geld nach Rumänien zu verbringen, um es dort zum erneuten Ankauf von Schmuggelzigaretten verwenden zu können.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 30. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird ergänzend zum Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30. August 2016 vorgetragen, dass es sich bei dem Betrag von 20.000,- Euro nicht um einen solch hohen Betrag handle, der oberhalb einer Summe liege, die der gewöhnlichen Lebensführung zugeordnet werden müsse. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es für den Kläger nicht möglich gewesen sei, ein Gebrauchtwagengeschäft mangels Kontoverbindung unbar abzuwickeln. Der Kläger sei niemals in den Verdacht geraten mit der organisierten Kriminalität in Kontakt gekommen zu sein. Der mehrfach in Bezug genommene Aufgriff von Zigarettenschmugglern habe mit dem Kläger nichts zu tun. Überdies würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass das Geld in Zukunft für die Begehung von Straftaten verwendet werden solle. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass dem Umstand, dass keine der Banknoten aus Rumänien stamme, keinerlei Beweiswert zukomme, da Rumänien tatsächlich den Euro gar nicht eingeführt habe, so dass alle Eurobanknoten denklogisch woanders in Europa ausgegeben worden sein müssten. Die „Mischung“ der Herkunftsländer der Banknoten sei vor diesem Hintergrund keinesfalls auffällig. Auch seien Zahlungen in Frankreich über einen Betrag von 1.000,- Euro hinaus keinesfalls unwirksam. Der Kläger habe erkennbar nicht gegen § 12 a Abs. 2 ZollVG verstoßen. Zuletzt treffe es nicht zu, dass die Preise für Gebraucht-Kfz in Frankreich und insbesondere Paris höher seien als in anderen Gegenden Europas. Es werde ausdrücklich beantragt, insofern ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Kläger beantragt:

Die Sicherstellungsverfügung vom 1. Juni 2016 zu dem Aktenzeichen G 70369/16 - 714 des Zollfahndungsamts München in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts vom 28. November 2016 zu dem Aktenzeichen 03044 - 2016 - 800941 - DVIII.B11 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt ergänzend zu den Begründungen aus dem Bescheid vom 1. Juni 2016 sowie aus dem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016 vor, der Klägervortrag, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe keinen Zugriff auf Bankkonten zu haben, sei nicht nachvollziehbar. Es würden länderübergreifende Aktivitäten aufgeführt, die der materiellen Versorgung einer Familie dienten. Dass dies lediglich mit (hohen) Bargeldbeträgen erfolgen könne, sei unglaubwürdig, da mittlerweile sowohl der nationale wie auch länderübergreifende Geldverkehr reglementiert und kontrolliert werde. Die Bargeldübergabe in Höhe von 20.000,- Euro durch den Vater sei unglaubwürdig, da die geschilderte geringe berufliche Qualifikation bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit mit unregelmäßigen Erlösen aus Gebrauchtwarenhandel und Gelegenheitsarbeit keine Erklärung für die Herkunft eines fünfstelligen Geldbetrages sei. Das Verstecken und Verheimlichen des Geldes in dem Transporter aus Angst vor Diebstahl sei nicht nachvollziehbar. Der Vortrag, dass der Kläger niemals unter Verdacht geraten sei, der organisierten Kriminalität anzugehören und mit den Aufgriffen nichts zu tun zu habe, sowie, dass keine Hinweise vorlägen, dass das Geld zukünftig zur Begehung verwendet werde, treffe nicht zu. Es sei von einer arbeitsteiligen, konspirativ handelnden Organisation auszugehen, in der ein Teil der Betroffenen in dafür präparierten Kfz Zigaretten aus Rumänien schmuggeln, während ein anderer Teil die Verkaufserlöse in wiederum speziell vorbereiteten Kfz nach Rumänien verbringen würde, um damit Zigaretten für weitere Schmuggelzwecke zu erwerben. Der Tod des „Onkels“ des Klägers sei als Koinzidenz zu werten, die zeitlich mit dem Auffinden des Geldes zusammengefallen sei und zu einer Legendenbildung geführt habe, welche bei verständiger Würdigung und kriminalistischer Erfahrung dem Zweck diene die Geschäftsaktivitäten und deren rechtswidrigen Charakter zu verbergen. Schließlich sei auch die angebliche sofortige Rückreise nach Rumänien nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.

Mit Schreiben vom 2. August 2018 wurden die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten erklärten mit Schreiben vom 14. August 2018 bzw. 25. August 2018 den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Der Klägerbevollmächtigte führte ergänzend aus, dass der Kläger zwischenzeitlich keine Straftaten begangen habe. Dieser sei auch nicht erneut in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Dies zeige, dass die Prognose unzutreffend gewesen sei. Würde der Kläger tatsächlich illegalen Geschäften nachgehen, so wäre er aller Wahrscheinlichkeit in diesem Zeitraum erneut in das „Radar“ der Behörden geraten.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Sicherstellungsverfügung vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Sicherstellungsverfügung ist § 32 b Abs. 1 ZFdG. Danach können die Behörden des Zollfahndungsdienstes (hier nach § 1 Abs. 1 ZFdG das zuständige Zollfahndungsamt) im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren - wobei auch Bargeld (Banknoten, Münzen) als bewegliche Sache bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen präventiv sichergestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt eine besondere Qualifikation der konkreten Gefahr dar, welche eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bezeichnet (vgl. Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Aufl. 2014, § 14 BPolG Rn. 27). Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall eine Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 21). Eine gegenwärtige Gefahr liegt demgegenüber vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 47). Die Gefahrenprognose muss eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. OVG Bremen, U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dabei sind allerdings nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1974 - I C 31.72 - juris Rn. 41).

Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr kommt dabei insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 - juris Rn. 21). Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ZFdG treffen die Zollfahndungsämter alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Dabei ist sowohl eine besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich. Letzteres bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird; ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht; allerdings gilt - wie ausgeführt - ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015, a.a.O. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 22.2.2010 - 5 A 1189/08 - juris Rn 2; BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris Rn 6), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2016.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Bargeldes nach § 32 Abs. 1 ZFdG nicht vor. Es bestanden zwar Verdachtsmomente dafür, dass das Geld aus illegalen Geschäften stammt. Allerdings lagen zu diesem Zeitpunkt - bei Berücksichtigung der Gesamtumstände - keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld auch unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird.

Ausgehend von den in der Rechtsprechung hinsichtlich der Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel anerkannten Grundsätzen - die auch im Hinblick auf illegalen Zigarettenschmuggel herangezogen werden können - bestanden hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass der bei dem Kläger aufgefundene Bargeldbetrag in Höhe des sichergestellten Betrages aus illegalen Geschäften herrührte.

In der Rechtsprechung sind folgende Gesichtspunkte, die für eine Herkunft des Geldes aus dem Drogenhandel sprechen, anerkannt (vgl. NdsOVG, U.v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - Rn. 37): hoher Geldbetrag, Versteckthalten oder zumindest Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort, szenetypische Stückelung der Geldscheine, nicht plausibel erklärte Herkunft der Mittel, Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität, einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen.

Hiervon ausgehend durfte die Beklagte vorliegend insbesondere aufgrund der Höhe des Geldbetrages, des Verbergens des Geldes, dessen Stückelung sowie der nicht glaubhaften Schilderung des Klägers eine Herkunft des Geldes aus illegalen Geschäften annehmen.

So wurde vorliegend der Bargeldbetrag in Höhe von 20.000,- Euro bei der Kontrolle am 27. April 2016 trotz Verbergens aufgefunden. Dabei vermag der Einwand des Klägers, dass dieser als Angehöriger der Volksgruppe der Roma über kein Bankkonto verfüge und daher darauf angewiesen sei, alle Zahlungsvorgänge durch Bargeld abzuwickeln nicht zu überzeugen. Denn selbst dies als zutreffend unterstellt, vermag dies nicht das Verstecken des Geldes sowie dessen Stückelung zu erklären. Der Geldbetrag befand sich nicht in einer Geldbörse des Klägers, sondern war vollständig im Armaturenbrett im Bereich der Beifahrerseite hinter der Plastikblende des Beifahrerairbags in einer weißen Papiertasche versteckt. Die Banknoten waren weiterhin zu 15 Bündel à 1.000,- Euro und einem Bündel à 5.000,- Euro gebündelt. Die Bündel waren zudem jeweils mit Gummibändern umwickelt, so dass auszuschließen ist, dass eine Bank an dem Geldkreislauf beteiligt war. Zudem setzte sich der Betrag aus 422 10-Euroscheinen, 384 20-Euroscheinen, 154 50-Euroscheinen und vier 100-Euroscheinen zusammen. Insbesondere die auffällige Häufung von 10- und 20-Euroscheinen legt dabei den Verdacht der Herkunft aus illegalen Geschäften nahe.

Selbst wenn der beim Kläger aufgefundene Bargeldbetrag hinsichtlich der Häufigkeit und Verteilung der Banknoten auf die einzelnen Nennwerte statistisch dem jeweiligen Anteil der einzelnen Note am gesamten Eurobanknotenumlauf entspräche, wäre nicht geklärt, warum der Kläger einen derart gestückelten Bargeldbetrag mit sich geführt hat. Diesbezüglich vermag auch die Erklärung des Klägers zur Herkunft bzw. zur beabsichtigten Verwendung des Geldes nicht zu überzeugen. So gab der Kläger im Rahmen seiner Befragung am 27. April 2016 an, dass er das Geld von seinen Eltern bekommen habe, um damit in Paris ein Auto zu kaufen. Zugleich erklärte er, dass er und seine Eltern keine Arbeit hätten. Es erscheint nicht überzeugend, dass die Eltern des Klägers ohne gesichertes, regelmäßiges Einkommen in der Lage gewesen sein sollen, diesem zusätzlich zu den laufenden Kosten der eigenen Lebensführung einen Geldbetrag in Höhe von 20.000,- Euro zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, dass der Kläger telefonisch über den Tod eines Verwandten informiert und zur sofortigen Rückkehr aufgefordert worden sein will, aber zugleich im Rahmen seiner Befragung am 27. April 2016 nicht in der Lage war den Namen des Verwandten zu benennen. Selbst wenn man nach dem Einwand des Klägervertreters berücksichtigt, dass es unter der Volksgruppe der Roma üblich ist, Spitznamen zu verwenden bzw. deutlich ältere Personen mit „Alter“ anzusprechen und zu bezeichnen, so wäre zu erwarten, dass bei einem Verwandten, dessen Tod den unmittelbaren Abbruch einer zweckgebundenen ca. 2.300 km weiten Reise ohne Zweckerreichung und eine sofortige Rückreise zu begründen vermag, zusätzlich dessen bürgerlicher Name benannt werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch eine Identifikation unter den Verwandten allein aufgrund der Verwendung der Globalbezeichnung „Alter“ nicht praktikabel und dem Gericht auch unter Verwandten nur schwer möglich erscheint, so dass davon auszugehen ist, dass jedenfalls unter Verwandten eine weitere Form der Bezeichnung zur konkreten Identifizierung der jeweiligen Person gebräuchlich ist. Insgesamt erscheinen die Einlassungen des Klägers nicht glaubhaft und vermögen das Gericht nicht von der Richtigkeit der angegebenen Herkunft und des Verwendungszwecks des Geldes zu überzeugen.

Allerdings vermochten alleine diese Verdachtsmomente im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, zu begründen. Zwar ist anerkannt, dass es kriminalistischer Erfahrung entspricht, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird. Dies kann jedoch nicht allgemein auf Fälle wie der vorliegenden Art übertragen werden, da alleine die ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung des Geldes rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 - 10 CS 16.895 - juris Rn. 13; OVG Bremen, U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26). Vielmehr muss nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 a.a.O.).

Der Kläger war und ist bislang nicht nachweisbar in Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel in Erscheinung getreten. Insbesondere wurde der Kläger vor und nach der streitgegenständlichen Kontrolle mehrfach kontrolliert, ohne dass sich hierbei Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an einem Zigarettenschmuggel ergeben hätten. Soweit die Beklagte berücksichtigt hat, dass am 29./30. April 2016 zwei rumänische Staatsangehörige mit insgesamt 376 Stangen Zigaretten, die nach Paris verbracht werden sollten, aufgegriffen wurden, vermag dies - entgegen der Auffassung der Beklagten - alleine keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine geplante illegale Verwendung des Geldes zu begründen. Zwar erscheint es mehr als bloß zufällig, dass mehrere Personen aus einem 11.500 Einwohner-Ort binnen vier Tagen mehr als 1.300 km von deren Heimatort entfernt mit in dem jeweiligen Fahrzeug verbauten Zigaretten bzw. Bargeld angetroffen werden. Ein gesicherter Schluss, dass das beim Kläger aufgefundene Geld zum Ankauf von „Schmuggelzigaretten“ verwendet werden und dadurch wieder in die illegale „Kreislaufwirtschaft“ eingespeist werden sollte, ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Zudem lässt sich die Sicherstellung auch nicht wegen der gegenwärtigen Gefahr der Begehung eines Geldwäschedelikts rechtfertigen. Es fehlt an hinreichenden Belegen für das Vorhandensein einer nach § 261 Strafgesetzbuch - StGB - erforderlichen Vortat. Da die einzelnen Varianten des Geldwäschetatbestandes sehr weitgehend sind, müssen an die notwendige Feststellung einer Vortat qualifizierte Anforderungen gestellt werden. Zwar ist die Feststellung einer bestimmten Vortat nicht erforderlich. Es müssen aber Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Katalogtat begangen wurde und es muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Tatgegenstand aus einer (von ggf. mehreren) Katalogtat(en) herrührt. Die Katalogtat muss dabei konkretisiert festgestellt sein (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl. 2017, § 261 Rn. 9). Dass das sichergestellte Bargeld aus einer solchen Katalogtat herrührt, steht nach den obigen Ausführungen jedoch nicht hinreichend konkret fest. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Kläger von Rumänien nach Paris und zurück nicht nach dem - ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden - § 12 a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz - ZollVG - generell anmeldepflichtig war, da eine Anmeldepflicht nach § 12 a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines - vorliegend nicht belegten - ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 - 10 CS 16.895 - juris Rn. 15).

Nach einer Gesamtschau der Umstände konnte die Beklagte somit mangels hinreichend konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte somit nicht vertretbar davon ausgehen, dass das Bargeld im Falle einer Rückgabe an den Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Strafgesetzbuch - StGB | § 261 Geldwäsche


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Gesetz über die Bundespolizei


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Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 1 Zollfahndungsdienst


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Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 32 Daten zu anderen Personen


(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, können die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Dat

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 26 Allgemeine Datenverarbeitung


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2016 - 10 CS 16.895

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439.950 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Nov. 2014 - 1 A 255/12

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.

2

Der Kläger ist Halter eines männlichen Border Collie-Mischlings mit dem Namen „R.“, geb. am 22.04.2008. Die als Zeugin geladene Frau D. ist Halterin eines Chihuahua-Dackel-Mischlings, geb. am 19.03.2008 namens „T.“.

3

Am 19.08.2011 hielten sich der Zeuge E. mit dem Hund des Klägers sowie die Zeugin D. mit ihrem Hund im Bereich der Grünanlage „Schroteanlage südlich des GuthsMuths-Stadions“ im Stadtteil Stadtfeld West in der Landeshauptstadt A-Stadt auf. Die Grünanlage ist unter Nr. 15 in der Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 der Grünanlagensatzung der Beklagten vom 11.11.2010 als Anlage aufgenommen, die vom Leinenzwang für Hunde ausgenommen ist.

4

Gegen 18.30 Uhr kam es zwischen den beiden Hunden zu einer Rangelei im Bereich der so genannten Hundeauslaufwiese, in deren Folge der Hund der Zeugin D. nach deren Beobachtung eine Verletzung am linken Ohr erlitt. Ausweislich des tierärztlichen Berichts der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere, Dr. N. und Dr. L. vom 19.08.2011 wurde eine Bissverletzung am linken Ohr festgestellt und eine Wundbehandlung durchgeführt. Die Zeugin D. zeigte der Beklagten am 23.08.2011 den Vorfall vom 19.08.2011 u. a. mit der Erklärung an, der Hund des Klägers habe ihrem Hund die Verletzung zugefügt. Zeugen des Vorfalls seien F. und G. gewesen.

5

Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2011 ihre Absicht mit, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2011 Gebrauch. Dabei teilte er u. a. mit, der Sohn seiner Lebensgefährtin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt den Hund ausgeführt. Was er und auch die Halterin von „T.“ gemerkt hätten, sei gewesen, dass sich eine läufige Hündin auf der Hundelaufwiese befunden habe. Das habe unter den anwesenden Tieren, vor allem unter den Rüden, Erregung und Unruhe ausgelöst. So sei es auch zu einer Rangordnungsrangelei zwischen „R.“ und „T.“ mit der Folge einer Verletzung des kleinen Rüden „nach Angaben der Halterin“ gekommen. Einen gezielten Biss von „R.“ oder gar mehrerer glaube er nicht, diese hätte schwerwiegende Folgen gehabt. (der Sohn der Lebensgefährtin) habe ihm gesagt, die Wunde habe nicht mehr geblutet, als die Halterin mit „T.“ den Platz verlassen habe. Der Aufforderung zu einer Zeugenbefragung durch die Beklagte kam Herr F. nicht nach.

6

Mit Bescheid vom 24.11.2011, dem Kläger zugestellt am 26.11.2011, stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers fest (Ziffer 1) und gab dem Kläger auf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von dem Kläger persönlich an einer Leine und mit Maulkorb versehen zu führen (Ziffer 2).

7

Am 22.12.2011 suchte der Kläger bezüglich der streitbefangenen Verfügung wegen darin enthaltenen Sofortvollzuges das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Eilrechtsschutzantrag lehnte das Gericht mit Beschluss 1 B 404/11 MD vom 16. Januar 2012 als unbegründet ab, da sich der von dem Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 als rechtmäßig erweise.

8

Am 17.04.2012 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und teilte diesbezüglich u. a. mit, „R.“ werde vier Jahre alt und sei mindestens 2.000 Mal auf diesem Hundeplatz ausgelaufen. Der einmalige und ohne größere Schäden (6,81 Euro Wundbehandlungskosten) verlaufende Vorfall rechtfertige nicht derartige massive Übergriffe durch das Magdeburger Ordnungsamt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den streitbefangenen Bescheid der Beklagten gerichteten Widerspruch vom 18.05.2012 als unbegründet zurück.

10

Am 25.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es beständen berechtigte Zweifel an den Angaben der Hundehalterin von „T.“. Als „T.“ auf die Hundelaufwiese gekommen sei, hätten die Hunde „P.“, eine französische Bulldogge, und „R.“ miteinander gespielt. „T.“ habe „P.“ unablässig verfolgt und bedrängt. „R.“ habe „T.“ nicht ohne Vorwarnung angegriffen, sondern „T.“ sei auf „R.“ losgegangen, indem er in Richtung „R.“ gesprungen sei und diesen zu beißen versucht habe, wobei „T.“ dem „R.“ leicht an dessen Maul verletzt habe, wodurch „R.“ leicht am Maul geblutet habe. „R.“ habe dann „T.“ gedroht, wie es unter Rüden nicht unüblich sei, indem er „T.“ zurückgedrängt und diesen angeknurrt, sowie sich über den körperlich kleinen Hund gestellt habe, ohne jedoch „T.“ zu beißen, wie von der Hundehalterin behauptet.

11

Zudem sei das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren verfassungswidrig, und werde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass wegen der „verfassungswidrigen Anwendung“ des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt mehrere Tierschutzvereine Protest im Landtag eingelegt hätten. Der Kläger hat Frau F. und Frau H. als Zeugen des Vorfalls benannt.

12

Der Kläger beantragt,

13

wie erkannt.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den in der Sache ergangenen Eilbeschluss 1 B 404/11 MD vom 16.01.2012, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

20

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D., F., H. und E. ist nicht erwiesen, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen oder sonst ein verhalten gezeigt hat, welches auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität hinweist.

21

Nach § 4 Abs. 4 GefHuG LSA hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, diesen Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2).

22

Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, welche die Gefährlichkeit eines Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHuG LSA belegen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Voraussetzungen von Ziffer 2) der vorgenannten Regelung, wonach im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die sich als bissig erwiesen haben. Es reicht hierzu aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein „Verdacht“ auf die Gefährlichkeit des Hundes im vorgenannten Sinn besteht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (BVBl. LSA 2009, 22 - vgl. § 1 GefHuG LSA) soll den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht werden. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei denen Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 GefHuG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 - 11 ME 92/05 -, zitiert nach juris, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, die Kenntnis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Abs. 4 S. 1 GefHuG LSA). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. zum Begriff des Gefahrenverdachts: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kapitel E, Rn. 48). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. v. § 10 Abs. 1 GefHuG LSA nachzuweisen (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, zitiert nach juris, Rn. 5 m. w. N.).

23

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn ungeachtet der zu treffenden Prognoseentscheidung setzt diese eine Tatsachenermittlung durch die Behörde voraus. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsprognose. Letzteres war weder im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides, noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 der Fall. Zwar hatte die Zeugin D. einen Vorfall bei der Beklagten am 23.08.2011 angezeigt und erklärt, dass der Hund des Klägers ihren eigenen Hund in das linke Ohr gebissen habe. Dagegen hatte der Kläger indes erklärt, dass er nicht glaube, dass es sich um einen gezielten Biss gehandelt habe, sondern vielmehr um die Folge einer Rangordnungsrangelei. Ausgehend hiervon hätte die anschließende Gefährlichkeitsprognose einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, etwa durch Befragung aller von der Anzeigenerstatterin angegebenen Zeugen bedurft.

24

Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer konnte nicht mit der hierfür nötigen Überzeugungsgewissheit des Gerichts aufgeklärt werden, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen hat. Die Zeugin erklärte, sie habe die Rangelei der Hunde erst gesehen, als ihr Hund aufjaulte. Hier habe sich der Hund des Klägers bereits über ihrem Hund befunden und Kopfbewegungen nach unten in Richtung ihres Hundes gemacht. Hieraus habe sie geschlossen, dass es sich um Beißversuche handelte. Später habe sich die Verletzung am Ohr und Blut bei ihrem Hund gesehen. Hiermit stimmt im Wesentlichen die Aussage des Zeugen E. überein, nur dass dieser keine „Beißbewegungen“ des klägerischen Hundes gesehen hat. Alle weiteren durch das Gericht vernommenen Zeugen schilderten die Begleitumstände des Vorfalls unterschiedlich, haben aber – insoweit übereinstimmend – ebenfalls keinen Beißvorgang im Sinne des Zusammenklappens beider Kiefer des Hundes mit einer hierdurch verursachten Verletzung gesehen. Übereinstimmend erklärten der Zeuge F. und die Zeugin H. allerdings, dass es eine Rangordnungsstreitigkeit zwischen den Hunden wegen einer läufigen Hündin gegeben habe. Ob es im Zuge dieser Rangelei bereits zu der Verletzung des Hundes der Zeugin D. gekommen ist, konnte nicht geklärt werden und kann auch dahinstehen. Denn ob ein Hund im Rahmen eines artgerechten Verteidigungsverhaltens gebissen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 11 LA 100/13 -, n. juris), bedarf erst der näheren Aufklärung, wenn feststeht, dass er überhaupt gebissen hat. Letzteres ist vorliegend indes nicht feststellbar.

25

Mithin rechtfertigt das Vorkommnis am 19.08.2011 nicht den Verdacht, dass von dem Hund des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren reicht dieser Vorfall für die streitgegenständliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „R.“ nicht aus.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiterverarbeiten

1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,
wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.

2

Der Kläger ist Halter eines männlichen Border Collie-Mischlings mit dem Namen „R.“, geb. am 22.04.2008. Die als Zeugin geladene Frau D. ist Halterin eines Chihuahua-Dackel-Mischlings, geb. am 19.03.2008 namens „T.“.

3

Am 19.08.2011 hielten sich der Zeuge E. mit dem Hund des Klägers sowie die Zeugin D. mit ihrem Hund im Bereich der Grünanlage „Schroteanlage südlich des GuthsMuths-Stadions“ im Stadtteil Stadtfeld West in der Landeshauptstadt A-Stadt auf. Die Grünanlage ist unter Nr. 15 in der Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 der Grünanlagensatzung der Beklagten vom 11.11.2010 als Anlage aufgenommen, die vom Leinenzwang für Hunde ausgenommen ist.

4

Gegen 18.30 Uhr kam es zwischen den beiden Hunden zu einer Rangelei im Bereich der so genannten Hundeauslaufwiese, in deren Folge der Hund der Zeugin D. nach deren Beobachtung eine Verletzung am linken Ohr erlitt. Ausweislich des tierärztlichen Berichts der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere, Dr. N. und Dr. L. vom 19.08.2011 wurde eine Bissverletzung am linken Ohr festgestellt und eine Wundbehandlung durchgeführt. Die Zeugin D. zeigte der Beklagten am 23.08.2011 den Vorfall vom 19.08.2011 u. a. mit der Erklärung an, der Hund des Klägers habe ihrem Hund die Verletzung zugefügt. Zeugen des Vorfalls seien F. und G. gewesen.

5

Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2011 ihre Absicht mit, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2011 Gebrauch. Dabei teilte er u. a. mit, der Sohn seiner Lebensgefährtin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt den Hund ausgeführt. Was er und auch die Halterin von „T.“ gemerkt hätten, sei gewesen, dass sich eine läufige Hündin auf der Hundelaufwiese befunden habe. Das habe unter den anwesenden Tieren, vor allem unter den Rüden, Erregung und Unruhe ausgelöst. So sei es auch zu einer Rangordnungsrangelei zwischen „R.“ und „T.“ mit der Folge einer Verletzung des kleinen Rüden „nach Angaben der Halterin“ gekommen. Einen gezielten Biss von „R.“ oder gar mehrerer glaube er nicht, diese hätte schwerwiegende Folgen gehabt. (der Sohn der Lebensgefährtin) habe ihm gesagt, die Wunde habe nicht mehr geblutet, als die Halterin mit „T.“ den Platz verlassen habe. Der Aufforderung zu einer Zeugenbefragung durch die Beklagte kam Herr F. nicht nach.

6

Mit Bescheid vom 24.11.2011, dem Kläger zugestellt am 26.11.2011, stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers fest (Ziffer 1) und gab dem Kläger auf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von dem Kläger persönlich an einer Leine und mit Maulkorb versehen zu führen (Ziffer 2).

7

Am 22.12.2011 suchte der Kläger bezüglich der streitbefangenen Verfügung wegen darin enthaltenen Sofortvollzuges das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Eilrechtsschutzantrag lehnte das Gericht mit Beschluss 1 B 404/11 MD vom 16. Januar 2012 als unbegründet ab, da sich der von dem Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 als rechtmäßig erweise.

8

Am 17.04.2012 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und teilte diesbezüglich u. a. mit, „R.“ werde vier Jahre alt und sei mindestens 2.000 Mal auf diesem Hundeplatz ausgelaufen. Der einmalige und ohne größere Schäden (6,81 Euro Wundbehandlungskosten) verlaufende Vorfall rechtfertige nicht derartige massive Übergriffe durch das Magdeburger Ordnungsamt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den streitbefangenen Bescheid der Beklagten gerichteten Widerspruch vom 18.05.2012 als unbegründet zurück.

10

Am 25.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es beständen berechtigte Zweifel an den Angaben der Hundehalterin von „T.“. Als „T.“ auf die Hundelaufwiese gekommen sei, hätten die Hunde „P.“, eine französische Bulldogge, und „R.“ miteinander gespielt. „T.“ habe „P.“ unablässig verfolgt und bedrängt. „R.“ habe „T.“ nicht ohne Vorwarnung angegriffen, sondern „T.“ sei auf „R.“ losgegangen, indem er in Richtung „R.“ gesprungen sei und diesen zu beißen versucht habe, wobei „T.“ dem „R.“ leicht an dessen Maul verletzt habe, wodurch „R.“ leicht am Maul geblutet habe. „R.“ habe dann „T.“ gedroht, wie es unter Rüden nicht unüblich sei, indem er „T.“ zurückgedrängt und diesen angeknurrt, sowie sich über den körperlich kleinen Hund gestellt habe, ohne jedoch „T.“ zu beißen, wie von der Hundehalterin behauptet.

11

Zudem sei das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren verfassungswidrig, und werde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass wegen der „verfassungswidrigen Anwendung“ des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt mehrere Tierschutzvereine Protest im Landtag eingelegt hätten. Der Kläger hat Frau F. und Frau H. als Zeugen des Vorfalls benannt.

12

Der Kläger beantragt,

13

wie erkannt.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den in der Sache ergangenen Eilbeschluss 1 B 404/11 MD vom 16.01.2012, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

20

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D., F., H. und E. ist nicht erwiesen, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen oder sonst ein verhalten gezeigt hat, welches auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität hinweist.

21

Nach § 4 Abs. 4 GefHuG LSA hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, diesen Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2).

22

Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, welche die Gefährlichkeit eines Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHuG LSA belegen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Voraussetzungen von Ziffer 2) der vorgenannten Regelung, wonach im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die sich als bissig erwiesen haben. Es reicht hierzu aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein „Verdacht“ auf die Gefährlichkeit des Hundes im vorgenannten Sinn besteht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (BVBl. LSA 2009, 22 - vgl. § 1 GefHuG LSA) soll den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht werden. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei denen Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 GefHuG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 - 11 ME 92/05 -, zitiert nach juris, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, die Kenntnis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Abs. 4 S. 1 GefHuG LSA). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. zum Begriff des Gefahrenverdachts: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kapitel E, Rn. 48). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. v. § 10 Abs. 1 GefHuG LSA nachzuweisen (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, zitiert nach juris, Rn. 5 m. w. N.).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn ungeachtet der zu treffenden Prognoseentscheidung setzt diese eine Tatsachenermittlung durch die Behörde voraus. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsprognose. Letzteres war weder im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides, noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 der Fall. Zwar hatte die Zeugin D. einen Vorfall bei der Beklagten am 23.08.2011 angezeigt und erklärt, dass der Hund des Klägers ihren eigenen Hund in das linke Ohr gebissen habe. Dagegen hatte der Kläger indes erklärt, dass er nicht glaube, dass es sich um einen gezielten Biss gehandelt habe, sondern vielmehr um die Folge einer Rangordnungsrangelei. Ausgehend hiervon hätte die anschließende Gefährlichkeitsprognose einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, etwa durch Befragung aller von der Anzeigenerstatterin angegebenen Zeugen bedurft.

24

Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer konnte nicht mit der hierfür nötigen Überzeugungsgewissheit des Gerichts aufgeklärt werden, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen hat. Die Zeugin erklärte, sie habe die Rangelei der Hunde erst gesehen, als ihr Hund aufjaulte. Hier habe sich der Hund des Klägers bereits über ihrem Hund befunden und Kopfbewegungen nach unten in Richtung ihres Hundes gemacht. Hieraus habe sie geschlossen, dass es sich um Beißversuche handelte. Später habe sich die Verletzung am Ohr und Blut bei ihrem Hund gesehen. Hiermit stimmt im Wesentlichen die Aussage des Zeugen E. überein, nur dass dieser keine „Beißbewegungen“ des klägerischen Hundes gesehen hat. Alle weiteren durch das Gericht vernommenen Zeugen schilderten die Begleitumstände des Vorfalls unterschiedlich, haben aber – insoweit übereinstimmend – ebenfalls keinen Beißvorgang im Sinne des Zusammenklappens beider Kiefer des Hundes mit einer hierdurch verursachten Verletzung gesehen. Übereinstimmend erklärten der Zeuge F. und die Zeugin H. allerdings, dass es eine Rangordnungsstreitigkeit zwischen den Hunden wegen einer läufigen Hündin gegeben habe. Ob es im Zuge dieser Rangelei bereits zu der Verletzung des Hundes der Zeugin D. gekommen ist, konnte nicht geklärt werden und kann auch dahinstehen. Denn ob ein Hund im Rahmen eines artgerechten Verteidigungsverhaltens gebissen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 11 LA 100/13 -, n. juris), bedarf erst der näheren Aufklärung, wenn feststeht, dass er überhaupt gebissen hat. Letzteres ist vorliegend indes nicht feststellbar.

25

Mithin rechtfertigt das Vorkommnis am 19.08.2011 nicht den Verdacht, dass von dem Hund des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren reicht dieser Vorfall für die streitgegenständliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „R.“ nicht aus.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, können die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2.
sie mit den in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt stehen, sondern in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
3.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

(2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.

(4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439.950 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 und auf Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 879.900 Euro weiter.

Am 3. April 2015 wurde im Rahmen einer Zollkontrolle bei dem mit dem Zug aus Prag nach München reisenden Antragsteller Bargeld in Höhe von 879.900 Euro, ganz überwiegend in Form von 500-Euroscheinen, aufgefunden, das in der Rückwand eines Trolley-Rucksacks in Form von mit Klebeband stabilisierten Paketen versteckt war. Zur Herkunft des Geldes und Verwendungszweck wollte sich der Antragsteller nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Eine INPOL-Abfrage blieb ergebnislos. Das Bargeld wurde nach § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Das Amtsgericht Cham verlängerte mit Beschluss vom 7. April 2015 die Sicherstellungsfrist bis zum 8. Mai 2015. Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei Daten über den Antragsteller mit. Die Staatsanwaltschaft R. sah mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO ab.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Zollfahndungsamt M. das Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicher, die darin bestehe, dass im Falle der Aushändigung des Geldes eine Einziehung oder ein Verfall vereitelt und damit eine Straftat (Geldwäsche) begangen würde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geldpakete dem Antragsteller in Lettland von einer unbekannten Person mit dem Auftrag übergeben worden seien, sie nach Ljubljana und/oder München zu verbringen. Mit der Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) stammenden Geldes würden weitere Straftaten verhindert. Nach den einschlägigen Erkenntnissen würden große Geldscheine vor allem von Kriminellen und Steuerhinterziehern als Wertanlage genutzt. In Übereinstimmung mit den lettischen Behörden sei davon auszugehen, dass der Antragsteller schon infolge seiner Vermögenslosigkeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte sei, vielmehr nur als Geldkurier fungiert habe. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teilbetrag der Geldsumme für München bestimmt gewesen sei. Nach der durch die Fahrkarten nachgewiesenen Planung des Antragstellers habe er am 4. April 2015 gegen 6:00 Uhr in Ljubljana ankommen und bereits am Nachmittag desselben Tages über Wien nach Prag zurückfahren wollen, um von dort mit der Reisegruppe, mit der er schon von Riga nach Prag gereist sei, wieder in die lettische Hauptstadt zurückzukehren. Die vom Bevollmächtigten benannten Unterlagen, aus denen sich die legale Herkunft des Geldbetrages ergebe, seien bislang nicht vorgelegt worden; deshalb sei man weiter der festen Überzeugung, dass es aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung herrühre. Für die Sicherstellung bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, da es sich hierbei um eine dringliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Zweck nicht durch die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch dessen aufschiebende Wirkung auf unbestimmte Zeit vereitelt werden dürfe.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 ein und begründete ihn mit Schreiben vom 29. Juni 2015 unter anderem mit dem Vortrag, der Antragsteller habe den Geldbetrag in Prag als Darlehensvaluta für eine sog. Geschäftsfeldsentwicklung im Bereich Immobilien erhalten; hierauf komme es jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft oder Verwendung nicht an. Das Zollkriminalamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zurück. Am 9. September 2015 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.3938) gegen die Sicherstellungsverfügung und zugleich auf Verpflichtung zur Freigabe des sichergestellten Betrages.

Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und seiner nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 wiederherzustellen, sowie anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den sichergestellten Geldbetrag an den Antragsteller herauszugeben habe. Der Ausgang des Klageverfahrens stelle sich nach summarischer Einschätzung als offen dar. Es müsse geklärt werden, ob die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des Geldbetrages hinweisenden Indizien ausreichendes Gewicht für eine präventive Sicherstellung hätten. Hierzu bedürfe es weiterreichender Ermittlungen, insbesondere einer Prüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung habe angesichts des bei einer Auszahlung unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages Vorrang vor dem privaten Interessen des Antragstellers, das Geld, auf das er nicht angewiesen sei, sofort zu investieren. Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr komme nur dann in Betracht, wenn eine entsprechend abgesicherte Prognose, die auf der Basis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte zu stellen sei, ergebe, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Die Schlussfolgerungen insoweit müssten einen konkret umrissenen Ausgangspunkt tatsächlicher Art aufweisen; allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes rechtfertige nach der vorliegenden Rechtsprechung noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung. Zwar sei der Antragsteller bisher strafrechtlich noch in keiner Weise in Erscheinung getreten, gleichwohl sprächen gewichtige Anhaltspunkte, die sich aus den Umständen des Transports, der Art und Weise der teilweise unglaubwürdigen Einlassung des Antragstellers gegenüber den Behörden und auch aus der außerordentlichen Höhe des mitgeführten Geldbetrages ergäben, für einen deliktischen Hintergrund. Insbesondere sei ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Person aus dem Ausland ein Darlehen in Höhe von 880.000 Euro in bar auszahle, wenn damit ein Bauvorhaben in der tschechischen Republik (Errichtung eines Hotels) finanziert werden solle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, warum die Vertragsunterlagen in Prag in die deutsche Sprache übersetzt, dann aber mehrere Monate nicht vorgelegt worden seien. Die Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten sei wahrscheinlich, zumal ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Im Übrigen bestehe auch ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nach § 152 StPO; die Nichtaufnahme von Ermittlungen sei lediglich mit dem Fehlen nicht ohne weiteres erkennbarer und erfolgversprechender Ermittlungsansätze begründet worden.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 25. April 2016 wird im Wesentlichen damit begründet, dass gerade keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die auf eine deliktische Herkunft des Geldes hindeuteten. Auch die Behauptung, mit ihm sollten Straftaten begangen werden, basiere nicht auf Tatsachen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinn von § 32b Abs. 1 ZFdG bestehe nicht einmal ansatzweise. Es habe bereits im Zug erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Polizei gegeben, außerdem sei ihm die Niederschrift über seine Vernehmung im Beisein der Dolmetscherin nicht nochmals vorgelesen und von ihm nicht unterschrieben worden. Der Vortrag des Antragstellers, das Geld sei als Darlehensvaluta für ein Immobilienvorhaben in der tschechischen Republik übergeben worden, sei weder erschüttert noch widerlegt worden. Im Übrigen lägen keinerlei negative Erkenntnisse gegen den Antragsteller vor, weshalb die Antragsgegnerin ihre ausschließlich auf Vermutungen beruhenden Feststellungen lediglich mit dem Ziel äußere, Verdachtsmomente zu kumulieren. Die pauschale Behauptung von Ungereimtheiten und angeblich nicht nachvollziehbaren Handlungen des Antragstellers unter der Überschrift „dubios“ seien in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um einen kriminellen Hintergrund zu konstruieren.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, eine Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen und Hinweise ergebe eine gegenwärtige Gefahr, wobei der Nachweis der deliktischen Herkunft und einer entsprechenden Verwendung nicht erforderlich sei. Zudem werde verkannt, dass der Ausgang eines Strafverfahrens nicht präjudiziell für Entscheidungen anderer Behörden sei. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche indiziere daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sicherstellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Sicherstellung lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der sich daran anschließenden Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt, so dass von offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auszugehen ist. Damit ist aus heutiger Sicht ungeklärt, ob das Geld im Falle einer Herausgabe vom Antragsteller zur Begehung von Straftaten verwendet würde; der Wertung im angefochtenen Beschluss, diese Befürchtung sei „sehr wahrscheinlich“ (vgl. BA, S. 19, 2. Abs.), vermag der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage allerdings nicht zu folgen.

Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass keine konkreten belegbaren Anhaltspunkte bekannt geworden sind, wonach der sichergestellte Geldbetrag aus einer Straftat stammt und wieder in einen bestimmten kriminellen Kreislauf eingespeist werden soll; dementsprechend wurde gegen den Antragsteller auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts etwa der Steuerhinterziehung oder der Geldwäsche eingeleitet, nachdem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn von § 152 Abs. 2 StPO für eine verfolgbare Straftat nicht vorlagen. Gleichwohl bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Sicherstellung aus Sicht der ausschließlich präventiv-polizeilichen, nicht strafverfolgenden Zwecken dienenden Vorschrift des § 32b Abs. 2 ZFdG bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgeschlossen wäre. In diesem Zusammenhang sind bei summarischer Betrachtung für die Anordnung des Sofortvollzugs die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid benannten auffälligen Umstände der Reise des Antragstellers, des Geldtransports und der ebenfalls noch nicht abschließend geklärten Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck des Geldes ausreichend. Auch die Frage, ob der Antragsteller lediglich als Kurier fungiert hat oder ob ihm das Eigentum an den Geldscheinen zusteht, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 16) unter Heranziehung der vorliegenden Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nur dann sichergestellt werden kann, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, wobei allein eine ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zulässt; nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 u. a. - juris Rn. 21-23, zu einem Fall aus dem Bereich der Drogenkriminalität).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist eine weitere Aufklärung des hier maßgeblichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung über die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München geboten und durchaus möglich, jedenfalls nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - auch während des immerhin sieben Monate anhängigen Eilverfahrens „bis heute kein kriminelles Umfeld“ des Antragstellers festgestellt worden sei, und dabei die „Kontaktdaten auf seinem Mobiltelefon“ keine strafrechtlich verwertbaren, insbesondere geldwäscherelevanten Kontakte hätten erkennen lassen. Der summarische Charakter des Eilverfahrens lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, ob eine weitere Aufklärung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende deliktische Verwendung des Bargeldes ergeben wird oder nicht. So können sich insbesondere aus dem vom Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2015 vorgelegten Vertragswerk vom 23. August 2014 und 3. April 2015 für den vorliegenden Fall maßgebliche Folgerungen ergeben; nachdem über den Inhalt der Verträge offenbar zwischen den Beteiligten keine einheitliche Meinung besteht, bedarf es auch insoweit einer mündlichen Verhandlung. Weitere Klarheit könnte in der vorliegenden Streitsache möglicherweise die Aufklärung des Inhalts der Aussagen des Antragstellers erbringen, die er gegenüber den Bundespolizisten - vor und nach Eintreffen eines Dolmetschers - gemacht hat (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4, 3.).

Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führt auch nicht der Beschwerdevortrag, die Angaben des Antragstellers seien zu Unrecht als unplausibel bezeichnet worden und die Aussage, die abgegebenen Erklärungen zur Herkunft und Verwendung des Geldes seien „dubios“, reiche nicht aus. Die zitierten Aussagen dienen nur zur Begründung der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage, bedürfen aber selbstverständlich - soweit entscheidungserheblich - einer nochmaligen Prüfung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Notwendigkeit, belastbare Erkenntnisse über die Frage zu gewinnen, ob der Geldbetrag aus strafrechtlich relevanter Betätigung stammt und wieder einem kriminellen Kreislauf zugeführt werden soll. Hieran ändert auch der vom Antragsteller betonte Umstand nichts, dass seit der Sicherstellung des Geldes im April 2015 bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass seither strafrechtlich relevante Umstände über den Antragsteller bekannt geworden sind. Auf der Grundlage der im Hauptsacheverfahren (möglicherweise) gewonnenen Erkenntnisse bedarf es dann nicht nur einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der „gegenwärtigen Gefahr“ (§ 32b ZFdG), sondern unter Umständen auch mit der Frage, ob die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine durch den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung über § 32b ZFdG möglich ist (für die Befugnisnorm des Art. 25. Nr. 1 PAG offen gelassen: BayVGH, U.v. 23.2.2016 - 10 BV 14.2353 - juris Rn. 24 und 30). In rechtlicher Hinsicht wird im Hauptsacheverfahren wohl zu beachten sein, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Antragsteller von Prag nach München nicht nach dem - ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden - § 12a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) generell anmeldepflichtig war, eine Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines (hier bisher nicht behaupteten) ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestand (vgl. Zimmermann in Rüsken, Zollrecht, 1. Aufl. 2002, 158. Lieferung, § 12a ZollVG Rn. 21); insoweit würde der vorliegende Sachverhalt also von demjenigen, der den vom Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. März 2015 zugrunde lag, abweichen.

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsanordnung und das Interesse des Antragstellers an der sofortigen „Freigabe“ des sichergestellten Geldes infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegeneinander abzuwägen. Den Interessen der Antragsgegnerin ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit der Sicherstellung bezweckte Absicht ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben und der Geldbetrag ausgezahlt würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung für den Antragsteller eintretenden Nachteile, die insbesondere darin bestehen, über den Geldbetrag nicht verfügen und damit keine Erträge erzielen zu können. Würde ihm aber das Geld bereits heute ausgezahlt, wäre ein erneuter präventiv-polizeilicher Zugriff trotz Abweisung der Anfechtungsklage praktisch nicht mehr möglich. Der Senat folgt dem Ergebnis der - mit der Beschwerde im Übrigen nicht ausdrücklich angegriffenen - Interessenabwägung im Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 14/15).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.

2

Der Kläger ist Halter eines männlichen Border Collie-Mischlings mit dem Namen „R.“, geb. am 22.04.2008. Die als Zeugin geladene Frau D. ist Halterin eines Chihuahua-Dackel-Mischlings, geb. am 19.03.2008 namens „T.“.

3

Am 19.08.2011 hielten sich der Zeuge E. mit dem Hund des Klägers sowie die Zeugin D. mit ihrem Hund im Bereich der Grünanlage „Schroteanlage südlich des GuthsMuths-Stadions“ im Stadtteil Stadtfeld West in der Landeshauptstadt A-Stadt auf. Die Grünanlage ist unter Nr. 15 in der Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 der Grünanlagensatzung der Beklagten vom 11.11.2010 als Anlage aufgenommen, die vom Leinenzwang für Hunde ausgenommen ist.

4

Gegen 18.30 Uhr kam es zwischen den beiden Hunden zu einer Rangelei im Bereich der so genannten Hundeauslaufwiese, in deren Folge der Hund der Zeugin D. nach deren Beobachtung eine Verletzung am linken Ohr erlitt. Ausweislich des tierärztlichen Berichts der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere, Dr. N. und Dr. L. vom 19.08.2011 wurde eine Bissverletzung am linken Ohr festgestellt und eine Wundbehandlung durchgeführt. Die Zeugin D. zeigte der Beklagten am 23.08.2011 den Vorfall vom 19.08.2011 u. a. mit der Erklärung an, der Hund des Klägers habe ihrem Hund die Verletzung zugefügt. Zeugen des Vorfalls seien F. und G. gewesen.

5

Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2011 ihre Absicht mit, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2011 Gebrauch. Dabei teilte er u. a. mit, der Sohn seiner Lebensgefährtin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt den Hund ausgeführt. Was er und auch die Halterin von „T.“ gemerkt hätten, sei gewesen, dass sich eine läufige Hündin auf der Hundelaufwiese befunden habe. Das habe unter den anwesenden Tieren, vor allem unter den Rüden, Erregung und Unruhe ausgelöst. So sei es auch zu einer Rangordnungsrangelei zwischen „R.“ und „T.“ mit der Folge einer Verletzung des kleinen Rüden „nach Angaben der Halterin“ gekommen. Einen gezielten Biss von „R.“ oder gar mehrerer glaube er nicht, diese hätte schwerwiegende Folgen gehabt. (der Sohn der Lebensgefährtin) habe ihm gesagt, die Wunde habe nicht mehr geblutet, als die Halterin mit „T.“ den Platz verlassen habe. Der Aufforderung zu einer Zeugenbefragung durch die Beklagte kam Herr F. nicht nach.

6

Mit Bescheid vom 24.11.2011, dem Kläger zugestellt am 26.11.2011, stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers fest (Ziffer 1) und gab dem Kläger auf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von dem Kläger persönlich an einer Leine und mit Maulkorb versehen zu führen (Ziffer 2).

7

Am 22.12.2011 suchte der Kläger bezüglich der streitbefangenen Verfügung wegen darin enthaltenen Sofortvollzuges das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Eilrechtsschutzantrag lehnte das Gericht mit Beschluss 1 B 404/11 MD vom 16. Januar 2012 als unbegründet ab, da sich der von dem Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 als rechtmäßig erweise.

8

Am 17.04.2012 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und teilte diesbezüglich u. a. mit, „R.“ werde vier Jahre alt und sei mindestens 2.000 Mal auf diesem Hundeplatz ausgelaufen. Der einmalige und ohne größere Schäden (6,81 Euro Wundbehandlungskosten) verlaufende Vorfall rechtfertige nicht derartige massive Übergriffe durch das Magdeburger Ordnungsamt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den streitbefangenen Bescheid der Beklagten gerichteten Widerspruch vom 18.05.2012 als unbegründet zurück.

10

Am 25.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es beständen berechtigte Zweifel an den Angaben der Hundehalterin von „T.“. Als „T.“ auf die Hundelaufwiese gekommen sei, hätten die Hunde „P.“, eine französische Bulldogge, und „R.“ miteinander gespielt. „T.“ habe „P.“ unablässig verfolgt und bedrängt. „R.“ habe „T.“ nicht ohne Vorwarnung angegriffen, sondern „T.“ sei auf „R.“ losgegangen, indem er in Richtung „R.“ gesprungen sei und diesen zu beißen versucht habe, wobei „T.“ dem „R.“ leicht an dessen Maul verletzt habe, wodurch „R.“ leicht am Maul geblutet habe. „R.“ habe dann „T.“ gedroht, wie es unter Rüden nicht unüblich sei, indem er „T.“ zurückgedrängt und diesen angeknurrt, sowie sich über den körperlich kleinen Hund gestellt habe, ohne jedoch „T.“ zu beißen, wie von der Hundehalterin behauptet.

11

Zudem sei das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren verfassungswidrig, und werde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass wegen der „verfassungswidrigen Anwendung“ des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt mehrere Tierschutzvereine Protest im Landtag eingelegt hätten. Der Kläger hat Frau F. und Frau H. als Zeugen des Vorfalls benannt.

12

Der Kläger beantragt,

13

wie erkannt.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den in der Sache ergangenen Eilbeschluss 1 B 404/11 MD vom 16.01.2012, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

20

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D., F., H. und E. ist nicht erwiesen, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen oder sonst ein verhalten gezeigt hat, welches auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität hinweist.

21

Nach § 4 Abs. 4 GefHuG LSA hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, diesen Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2).

22

Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, welche die Gefährlichkeit eines Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHuG LSA belegen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Voraussetzungen von Ziffer 2) der vorgenannten Regelung, wonach im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die sich als bissig erwiesen haben. Es reicht hierzu aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein „Verdacht“ auf die Gefährlichkeit des Hundes im vorgenannten Sinn besteht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (BVBl. LSA 2009, 22 - vgl. § 1 GefHuG LSA) soll den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht werden. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei denen Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 GefHuG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 - 11 ME 92/05 -, zitiert nach juris, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, die Kenntnis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Abs. 4 S. 1 GefHuG LSA). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. zum Begriff des Gefahrenverdachts: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kapitel E, Rn. 48). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. v. § 10 Abs. 1 GefHuG LSA nachzuweisen (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, zitiert nach juris, Rn. 5 m. w. N.).

23

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn ungeachtet der zu treffenden Prognoseentscheidung setzt diese eine Tatsachenermittlung durch die Behörde voraus. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsprognose. Letzteres war weder im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides, noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 der Fall. Zwar hatte die Zeugin D. einen Vorfall bei der Beklagten am 23.08.2011 angezeigt und erklärt, dass der Hund des Klägers ihren eigenen Hund in das linke Ohr gebissen habe. Dagegen hatte der Kläger indes erklärt, dass er nicht glaube, dass es sich um einen gezielten Biss gehandelt habe, sondern vielmehr um die Folge einer Rangordnungsrangelei. Ausgehend hiervon hätte die anschließende Gefährlichkeitsprognose einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, etwa durch Befragung aller von der Anzeigenerstatterin angegebenen Zeugen bedurft.

24

Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer konnte nicht mit der hierfür nötigen Überzeugungsgewissheit des Gerichts aufgeklärt werden, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen hat. Die Zeugin erklärte, sie habe die Rangelei der Hunde erst gesehen, als ihr Hund aufjaulte. Hier habe sich der Hund des Klägers bereits über ihrem Hund befunden und Kopfbewegungen nach unten in Richtung ihres Hundes gemacht. Hieraus habe sie geschlossen, dass es sich um Beißversuche handelte. Später habe sich die Verletzung am Ohr und Blut bei ihrem Hund gesehen. Hiermit stimmt im Wesentlichen die Aussage des Zeugen E. überein, nur dass dieser keine „Beißbewegungen“ des klägerischen Hundes gesehen hat. Alle weiteren durch das Gericht vernommenen Zeugen schilderten die Begleitumstände des Vorfalls unterschiedlich, haben aber – insoweit übereinstimmend – ebenfalls keinen Beißvorgang im Sinne des Zusammenklappens beider Kiefer des Hundes mit einer hierdurch verursachten Verletzung gesehen. Übereinstimmend erklärten der Zeuge F. und die Zeugin H. allerdings, dass es eine Rangordnungsstreitigkeit zwischen den Hunden wegen einer läufigen Hündin gegeben habe. Ob es im Zuge dieser Rangelei bereits zu der Verletzung des Hundes der Zeugin D. gekommen ist, konnte nicht geklärt werden und kann auch dahinstehen. Denn ob ein Hund im Rahmen eines artgerechten Verteidigungsverhaltens gebissen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 11 LA 100/13 -, n. juris), bedarf erst der näheren Aufklärung, wenn feststeht, dass er überhaupt gebissen hat. Letzteres ist vorliegend indes nicht feststellbar.

25

Mithin rechtfertigt das Vorkommnis am 19.08.2011 nicht den Verdacht, dass von dem Hund des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren reicht dieser Vorfall für die streitgegenständliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „R.“ nicht aus.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439.950 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 und auf Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 879.900 Euro weiter.

Am 3. April 2015 wurde im Rahmen einer Zollkontrolle bei dem mit dem Zug aus Prag nach München reisenden Antragsteller Bargeld in Höhe von 879.900 Euro, ganz überwiegend in Form von 500-Euroscheinen, aufgefunden, das in der Rückwand eines Trolley-Rucksacks in Form von mit Klebeband stabilisierten Paketen versteckt war. Zur Herkunft des Geldes und Verwendungszweck wollte sich der Antragsteller nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Eine INPOL-Abfrage blieb ergebnislos. Das Bargeld wurde nach § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Das Amtsgericht Cham verlängerte mit Beschluss vom 7. April 2015 die Sicherstellungsfrist bis zum 8. Mai 2015. Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei Daten über den Antragsteller mit. Die Staatsanwaltschaft R. sah mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO ab.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Zollfahndungsamt M. das Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicher, die darin bestehe, dass im Falle der Aushändigung des Geldes eine Einziehung oder ein Verfall vereitelt und damit eine Straftat (Geldwäsche) begangen würde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geldpakete dem Antragsteller in Lettland von einer unbekannten Person mit dem Auftrag übergeben worden seien, sie nach Ljubljana und/oder München zu verbringen. Mit der Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) stammenden Geldes würden weitere Straftaten verhindert. Nach den einschlägigen Erkenntnissen würden große Geldscheine vor allem von Kriminellen und Steuerhinterziehern als Wertanlage genutzt. In Übereinstimmung mit den lettischen Behörden sei davon auszugehen, dass der Antragsteller schon infolge seiner Vermögenslosigkeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte sei, vielmehr nur als Geldkurier fungiert habe. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teilbetrag der Geldsumme für München bestimmt gewesen sei. Nach der durch die Fahrkarten nachgewiesenen Planung des Antragstellers habe er am 4. April 2015 gegen 6:00 Uhr in Ljubljana ankommen und bereits am Nachmittag desselben Tages über Wien nach Prag zurückfahren wollen, um von dort mit der Reisegruppe, mit der er schon von Riga nach Prag gereist sei, wieder in die lettische Hauptstadt zurückzukehren. Die vom Bevollmächtigten benannten Unterlagen, aus denen sich die legale Herkunft des Geldbetrages ergebe, seien bislang nicht vorgelegt worden; deshalb sei man weiter der festen Überzeugung, dass es aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung herrühre. Für die Sicherstellung bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, da es sich hierbei um eine dringliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Zweck nicht durch die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch dessen aufschiebende Wirkung auf unbestimmte Zeit vereitelt werden dürfe.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 ein und begründete ihn mit Schreiben vom 29. Juni 2015 unter anderem mit dem Vortrag, der Antragsteller habe den Geldbetrag in Prag als Darlehensvaluta für eine sog. Geschäftsfeldsentwicklung im Bereich Immobilien erhalten; hierauf komme es jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft oder Verwendung nicht an. Das Zollkriminalamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zurück. Am 9. September 2015 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.3938) gegen die Sicherstellungsverfügung und zugleich auf Verpflichtung zur Freigabe des sichergestellten Betrages.

Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und seiner nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 wiederherzustellen, sowie anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den sichergestellten Geldbetrag an den Antragsteller herauszugeben habe. Der Ausgang des Klageverfahrens stelle sich nach summarischer Einschätzung als offen dar. Es müsse geklärt werden, ob die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des Geldbetrages hinweisenden Indizien ausreichendes Gewicht für eine präventive Sicherstellung hätten. Hierzu bedürfe es weiterreichender Ermittlungen, insbesondere einer Prüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung habe angesichts des bei einer Auszahlung unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages Vorrang vor dem privaten Interessen des Antragstellers, das Geld, auf das er nicht angewiesen sei, sofort zu investieren. Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr komme nur dann in Betracht, wenn eine entsprechend abgesicherte Prognose, die auf der Basis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte zu stellen sei, ergebe, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Die Schlussfolgerungen insoweit müssten einen konkret umrissenen Ausgangspunkt tatsächlicher Art aufweisen; allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes rechtfertige nach der vorliegenden Rechtsprechung noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung. Zwar sei der Antragsteller bisher strafrechtlich noch in keiner Weise in Erscheinung getreten, gleichwohl sprächen gewichtige Anhaltspunkte, die sich aus den Umständen des Transports, der Art und Weise der teilweise unglaubwürdigen Einlassung des Antragstellers gegenüber den Behörden und auch aus der außerordentlichen Höhe des mitgeführten Geldbetrages ergäben, für einen deliktischen Hintergrund. Insbesondere sei ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Person aus dem Ausland ein Darlehen in Höhe von 880.000 Euro in bar auszahle, wenn damit ein Bauvorhaben in der tschechischen Republik (Errichtung eines Hotels) finanziert werden solle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, warum die Vertragsunterlagen in Prag in die deutsche Sprache übersetzt, dann aber mehrere Monate nicht vorgelegt worden seien. Die Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten sei wahrscheinlich, zumal ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Im Übrigen bestehe auch ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nach § 152 StPO; die Nichtaufnahme von Ermittlungen sei lediglich mit dem Fehlen nicht ohne weiteres erkennbarer und erfolgversprechender Ermittlungsansätze begründet worden.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 25. April 2016 wird im Wesentlichen damit begründet, dass gerade keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die auf eine deliktische Herkunft des Geldes hindeuteten. Auch die Behauptung, mit ihm sollten Straftaten begangen werden, basiere nicht auf Tatsachen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinn von § 32b Abs. 1 ZFdG bestehe nicht einmal ansatzweise. Es habe bereits im Zug erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Polizei gegeben, außerdem sei ihm die Niederschrift über seine Vernehmung im Beisein der Dolmetscherin nicht nochmals vorgelesen und von ihm nicht unterschrieben worden. Der Vortrag des Antragstellers, das Geld sei als Darlehensvaluta für ein Immobilienvorhaben in der tschechischen Republik übergeben worden, sei weder erschüttert noch widerlegt worden. Im Übrigen lägen keinerlei negative Erkenntnisse gegen den Antragsteller vor, weshalb die Antragsgegnerin ihre ausschließlich auf Vermutungen beruhenden Feststellungen lediglich mit dem Ziel äußere, Verdachtsmomente zu kumulieren. Die pauschale Behauptung von Ungereimtheiten und angeblich nicht nachvollziehbaren Handlungen des Antragstellers unter der Überschrift „dubios“ seien in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um einen kriminellen Hintergrund zu konstruieren.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, eine Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen und Hinweise ergebe eine gegenwärtige Gefahr, wobei der Nachweis der deliktischen Herkunft und einer entsprechenden Verwendung nicht erforderlich sei. Zudem werde verkannt, dass der Ausgang eines Strafverfahrens nicht präjudiziell für Entscheidungen anderer Behörden sei. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche indiziere daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sicherstellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Sicherstellung lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der sich daran anschließenden Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt, so dass von offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auszugehen ist. Damit ist aus heutiger Sicht ungeklärt, ob das Geld im Falle einer Herausgabe vom Antragsteller zur Begehung von Straftaten verwendet würde; der Wertung im angefochtenen Beschluss, diese Befürchtung sei „sehr wahrscheinlich“ (vgl. BA, S. 19, 2. Abs.), vermag der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage allerdings nicht zu folgen.

Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass keine konkreten belegbaren Anhaltspunkte bekannt geworden sind, wonach der sichergestellte Geldbetrag aus einer Straftat stammt und wieder in einen bestimmten kriminellen Kreislauf eingespeist werden soll; dementsprechend wurde gegen den Antragsteller auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts etwa der Steuerhinterziehung oder der Geldwäsche eingeleitet, nachdem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn von § 152 Abs. 2 StPO für eine verfolgbare Straftat nicht vorlagen. Gleichwohl bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Sicherstellung aus Sicht der ausschließlich präventiv-polizeilichen, nicht strafverfolgenden Zwecken dienenden Vorschrift des § 32b Abs. 2 ZFdG bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgeschlossen wäre. In diesem Zusammenhang sind bei summarischer Betrachtung für die Anordnung des Sofortvollzugs die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid benannten auffälligen Umstände der Reise des Antragstellers, des Geldtransports und der ebenfalls noch nicht abschließend geklärten Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck des Geldes ausreichend. Auch die Frage, ob der Antragsteller lediglich als Kurier fungiert hat oder ob ihm das Eigentum an den Geldscheinen zusteht, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 16) unter Heranziehung der vorliegenden Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nur dann sichergestellt werden kann, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, wobei allein eine ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zulässt; nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 u. a. - juris Rn. 21-23, zu einem Fall aus dem Bereich der Drogenkriminalität).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist eine weitere Aufklärung des hier maßgeblichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung über die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München geboten und durchaus möglich, jedenfalls nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - auch während des immerhin sieben Monate anhängigen Eilverfahrens „bis heute kein kriminelles Umfeld“ des Antragstellers festgestellt worden sei, und dabei die „Kontaktdaten auf seinem Mobiltelefon“ keine strafrechtlich verwertbaren, insbesondere geldwäscherelevanten Kontakte hätten erkennen lassen. Der summarische Charakter des Eilverfahrens lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, ob eine weitere Aufklärung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende deliktische Verwendung des Bargeldes ergeben wird oder nicht. So können sich insbesondere aus dem vom Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2015 vorgelegten Vertragswerk vom 23. August 2014 und 3. April 2015 für den vorliegenden Fall maßgebliche Folgerungen ergeben; nachdem über den Inhalt der Verträge offenbar zwischen den Beteiligten keine einheitliche Meinung besteht, bedarf es auch insoweit einer mündlichen Verhandlung. Weitere Klarheit könnte in der vorliegenden Streitsache möglicherweise die Aufklärung des Inhalts der Aussagen des Antragstellers erbringen, die er gegenüber den Bundespolizisten - vor und nach Eintreffen eines Dolmetschers - gemacht hat (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4, 3.).

Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führt auch nicht der Beschwerdevortrag, die Angaben des Antragstellers seien zu Unrecht als unplausibel bezeichnet worden und die Aussage, die abgegebenen Erklärungen zur Herkunft und Verwendung des Geldes seien „dubios“, reiche nicht aus. Die zitierten Aussagen dienen nur zur Begründung der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage, bedürfen aber selbstverständlich - soweit entscheidungserheblich - einer nochmaligen Prüfung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Notwendigkeit, belastbare Erkenntnisse über die Frage zu gewinnen, ob der Geldbetrag aus strafrechtlich relevanter Betätigung stammt und wieder einem kriminellen Kreislauf zugeführt werden soll. Hieran ändert auch der vom Antragsteller betonte Umstand nichts, dass seit der Sicherstellung des Geldes im April 2015 bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass seither strafrechtlich relevante Umstände über den Antragsteller bekannt geworden sind. Auf der Grundlage der im Hauptsacheverfahren (möglicherweise) gewonnenen Erkenntnisse bedarf es dann nicht nur einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der „gegenwärtigen Gefahr“ (§ 32b ZFdG), sondern unter Umständen auch mit der Frage, ob die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine durch den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung über § 32b ZFdG möglich ist (für die Befugnisnorm des Art. 25. Nr. 1 PAG offen gelassen: BayVGH, U.v. 23.2.2016 - 10 BV 14.2353 - juris Rn. 24 und 30). In rechtlicher Hinsicht wird im Hauptsacheverfahren wohl zu beachten sein, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Antragsteller von Prag nach München nicht nach dem - ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden - § 12a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) generell anmeldepflichtig war, eine Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines (hier bisher nicht behaupteten) ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestand (vgl. Zimmermann in Rüsken, Zollrecht, 1. Aufl. 2002, 158. Lieferung, § 12a ZollVG Rn. 21); insoweit würde der vorliegende Sachverhalt also von demjenigen, der den vom Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. März 2015 zugrunde lag, abweichen.

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsanordnung und das Interesse des Antragstellers an der sofortigen „Freigabe“ des sichergestellten Geldes infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegeneinander abzuwägen. Den Interessen der Antragsgegnerin ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit der Sicherstellung bezweckte Absicht ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben und der Geldbetrag ausgezahlt würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung für den Antragsteller eintretenden Nachteile, die insbesondere darin bestehen, über den Geldbetrag nicht verfügen und damit keine Erträge erzielen zu können. Würde ihm aber das Geld bereits heute ausgezahlt, wäre ein erneuter präventiv-polizeilicher Zugriff trotz Abweisung der Anfechtungsklage praktisch nicht mehr möglich. Der Senat folgt dem Ergebnis der - mit der Beschwerde im Übrigen nicht ausdrücklich angegriffenen - Interessenabwägung im Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 14/15).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.