Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 10 C 17.988

bei uns veröffentlicht am03.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 15 K 17.00075, 03.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. April 2017 wird der Streitwert für das Klageverfahren AN 15 K 17.00075 auf 50.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wenden sich mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für den durch rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO beendeten Rechtsstreit bezüglich einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 Euro festgesetzt hat. Gegenstand des erledigten Klageverfahrens war im Hauptantrag das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten, öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln, ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfaltet, hilfsweise die Aufhebung dieses Bescheids. Nach Auffassung der Klägerbevollmächtigten wäre der Streitwert mit Blick auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht entsprechend zumindest auf 300.000,- Euro, angesichts der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens (von ca. 7 Jahren) richtigerweise jedoch auf insgesamt 2.100.000 Euro (7 × 300.000 Euro) festzusetzen gewesen.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat lediglich nach Maßgabe des Beschlusstenors Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig angesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens orientiert sich der Senat in gefestigter Spruchpraxis grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. vom 18. Juli 2013). Diese sehen in Nr. 54.2.1 vor, dass in Verfahren, die – wie hier (auch wenn der Hauptantrag ein Feststellungsbegehren nach § 43 VwGO enthält) – die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zum Gegenstand haben, der Streitwert in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns zu bemessen, mindestens aber von einem Betrag von 15.000 Euro auszugehen ist.

Mit der Beschwerde werden zwar Angaben zu den Gewinnerwartungen der Glücksspielbranche allgemein und den erzielten Umsätzen im Bereich der Sportwetten in Deutschland und Bayern gemacht, womit auch die erheblichen Gewinnerwartungen der Klägerin begründet werden. Der mit den untersagten Tätigkeiten verbundene oder erwartete jährliche Gewinn der Klägerin wird aber weder konkret dargetan, noch ist der mit der Beschwerde geltend gemachte Jahresbetrag in Höhe von 300.000 Euro aus diesen Angaben tatsächlich nachzuvollziehen oder zu bestimmen. In einem solchen Fall ist es schon aus Gründen der Praktikabilität geboten, pauschalierend vorzugehen (vgl. OVG Saarl, B.v. 16.5.2017 – 1 E 368/17 – juris Rn. 28 f. m.w. Rspr-nachweisen) und der Wert des durch den Vergleich erledigten Klageanspruchs entsprechend (pauschal) festzusetzen.

In der Rechtsprechung wird (wohl) überwiegend bei öffentliche Glücksspielangebote im Internet betreffenden Untersagungsverfügungen in Anlehnung an den Streitwertkatalog im Regelfall ein Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro angenommen (vgl. OVG Saarl a.a.O. Rn. 30 f. m.w.N.). Dagegen geht der Senat mit Blick auf die gegenüber rein betriebsstättenbezogenen Untersagungsverfügungen grundsätzlich höheren Gewinnerwartungen bei der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet nach gefestigter Spruchpraxis bei entsprechenden Streitverfahren von einem Hauptsachestreitwert von 50.000 Euro aus (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 10 CE 15.764 – juris Rn. 12, B.v. 25.4.2016 – 10 BV 16.799 – juris Rn. 23, B.v. 2.12.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 38 jeweils m.w.N.). Der Senat sieht sich weder mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte noch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens veranlasst, von dieser Praxis abzuweichen; insbesondere hält er es aus den dargelegten Gründen nicht für geboten, bei nicht sicher bestimmbarem Jahresgewinn stets den Mindestwert nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs in Höhe von 15.000 Euro zugrunde zu legen.

Soweit die Klägerbevollmächtigten die Auffassung vertreten, der nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs festzusetzende Streitwert bemesse sich auch nach der Anzahl der Jahre, die das Streitverfahren bei Gericht anhängig war, wird verkannt, dass die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens kein streitwerterhöhender Umstand ist und auch nicht sein kann, was sich schon aus der für den Zeitpunkt der Wertberechnung maßgebenden Bestimmung des § 40 GKG ergibt. Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs sollen im Übrigen gerade im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung zu einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung der Gerichte beitragen. Die letztlich nicht vorhersehbare Verfahrensdauer kann auch aus diesem Grund keinen Einfluss auf die Streitwertfestsetzung haben.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei ist und Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 10 C 17.988 zitiert 7 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

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Tenor Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

[1 ] In Nr. III seines Beschlusses vom 28. Oktober 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2015 den Streitwert für das Verfahren über den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die angekündigte Erteilung von 20 Sportwettkonzessionen zu unterlassen, solange nicht über ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten bestandskräftig entschieden wurde, in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt. Der Senat ging dabei davon aus, dass im Hinblick auf die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des im Eilverfahren zu halbierenden (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) Auffangwertes festzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die der Verwaltungsgerichtshof als Anregung versteht, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. Oktober 2015, Vorbem. zu § 124 Rn. 12), und zu der die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu äußern, hat Erfolg. Der Senat hält an der der Streitwertfestsetzung zugrundeliegenden Rechtsauffassung, maßgeblich sei der halbe Auffangwert, nicht mehr fest, sondern setzt den Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Abänderung der Nr. III seines Beschlusses vom 28. Oktober 2015 nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 25.000,- Euro fest.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist dabei nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dabei ist eine Änderung dann nicht nur möglich, sondern auch notwendig, wenn die Rechtslage es erfordert, also insbesondere, wenn der Streitwert unrichtig festgesetzt ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 63 GKG Rn. 38 f.). Danach ist Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs aber dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt wird.

1. Als Gericht, das den Streitwert in Nr. III des Beschlusses vom 28. Oktober 2015 festgesetzt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof für eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG zuständig.

2. Die Änderung erfolgt auch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Denn die Entscheidung in der Hauptsache ist mit dem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 rechtskräftig geworden. Seitdem sind aber noch keine sechs Monate vergangen.

3. Die Streitwertfestsetzung in Nr. III dieses Beschlusses ist unrichtig, weil statt nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwerts von 2.500,- Euro auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 25.000,- Euro festzusetzen gewesen wäre.

a) In der Rechtsprechung werden im Wesentlichen zwei unterschiedliche Ansichten zum Streitwert von Verfahren vertreten, die wie hier in der Hauptsache durch den Antragsteller oder Kläger einseitig für erledigt erklärt worden sind.

Zum einen wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller oder Kläger, der den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, mit seinem darin liegenden Erledigungsfeststellungsantrag nicht mehr das hinter seinem ursprünglichen Antrag stehende Interesse verfolgt, sondern nur noch das Interesse, aus dem Prozess ohne einseitige und zwingende Kostenlast aussteigen zu können, und dass deshalb der Streitwert auf den Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten festzusetzen ist (vgl. BGH, U.v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 3.7.2006 - 7 B 18.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 28.4.2011 - 6 ZB 11.328 - juris Rn. 4; OVG RhPf, B.v. 2.4.2014 - 8 A 10021/14 - juris Rn. 19). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, anzusetzen sei auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 17.11.1992 - 10 W 61/92 - NJW-RR 1993, 510/511; OLG Köln, B.v. 14,7,1993 - 17 W 145/93 - juris Rn. 4 f.; OLG SH, B.v. 2.2.2004 - 4 U 47/03 - juris Rn. 3 ff.; HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 5 f.; LSG BW, U.v. 20.10.2010 - L 5 KA 352/09 - juris Rn. 37; SächsOVG, B.v. 27.1.2012 - 5 A 157/10 - juris Rn. 10; der Sache nach auch BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 13.761 - juris Rn. 11).

Auch der Senat ist nunmehr der Auffassung, dass für den Streitwert auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich ist.

Zwar trifft es zu, dass in solchen Fällen nach der Erledigungserklärung keine Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch mehr begehrt wird, sondern mit dem in der Erledigungserklärung liegenden Antrag auf Feststellung der Erledigung nur noch das Interesse verfolgt wird, aus dem Prozess ohne einseitige und zwingende Kostenlast aussteigen zu können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich der Streitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung vielmehr der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Eine durch eine Klage- oder Antragsänderung bedingte Verringerung des Wertes, wie sie in der Regel einträte, wenn man statt des Wertes der Hauptsache den Wert des Kosteninteresses zugrunde legen würde, kann aufgrund dieser Regelung aber bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung finden (vgl. HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 40 GKG, Rn. 3). Dass danach der Streitwertfestsetzung für einseitig für erledigt erklärte Verfahren der Wert der Hauptsache und nicht der Wert der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten zugrunde zu legen ist, findet eine Stütze darüber hinaus in der Gesetzessystematik. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dem entspricht es aber, dass dieser Zeitpunkt auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Außerdem kommt es wie im vorliegenden Fall, in dem die Erledigungserklärung erst in der zweiten Instanz abgegeben worden ist, erst zu einem Zeitpunkt zu einer Erledigungserklärung, zu dem das Verfahren bereits weit vorangeschritten ist, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Streitwert trotz weitgehender Förderung des Verfahrens durch das Gericht und die Beteiligten zu reduzieren (vgl. HessVGH, B.v. 20.12.2006 - 6 NG 1645/06 - juris Rn. 6).

Schließlich wird auch in den Fällen, in denen die Gegenseite der Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers zustimmt und es deshalb zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt, der Streitwert nach dem Wert der Hauptsache bemessen. Da in solchen Fällen ebenso wie in den Fällen der einseitigen Erledigungserklärung der Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers das Interesse zugrunde liegt, die Kostenlast zu vermeiden, erscheint es aber im Hinblick auf § 52 Abs. 1 GKG, nach dem für die Bemessung des Streitwerts die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger oder Antragsteller maßgeblich ist, nicht gerechtfertigt, die Höhe des Streitwerts davon abhängig zu machen, ob der Beklagte oder Antragsgegner der Erledigungserklärung zustimmt oder widerspricht. Ebenso wenig kann dabei nach § 52 Abs. 1 GKG im Übrigen entscheidend sein, ob nach der Erledigungserklärung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache zu entscheiden ist.

b) Ist danach der Streitwert nicht nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten, sondern nach dem Wert der Hauptsache zu bestimmen, so setzt der Senat den Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen in Anlehnung an die Streitwerte, die er bisher bei Streitigkeiten in Bezug auf Sportwetten im Internet der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, auf jeweils 25.000,- Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1371 - juris Rn. 45 und Tenor). Er geht dabei von einem Streitwert von 50.000,- Euro aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist in Nr. II., soweit damit die Anfechtungsklage gegen Nr. 1, 2 und teilweise Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom 19. Juni 2008 und die Feststellungsklage abgewiesen worden sind, sowie in Nr. III. und Nr. IV. wirkungslos geworden.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV.

Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 für den erledigten Teil des Verfahrens für beide Instanzen auf 82.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Beklagte der Klägerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten für das Internet und für jede Betriebsstätte in M. und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Stadtgebiet der Beklagten Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt werde und von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde. Sie verwies auf den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und das diesbezügliche Ausführungsgesetz und die darin enthaltene Experimentierklausel. Zudem erklärte die Beklagte, dass sie der Klägerin ab 1. Juli 2012 nicht mehr das staatliche Sportwettenmonopol entgegenhalten werde. Soweit sie sich bislang auf das staatliche Sportwettenmonopol zur Begründung der Untersagung berufen habe, halte sie ab dem 1. Juli 2012 daran nicht mehr fest. Sie behalte sich die Ergänzung der Ermessenserwägungen im Bescheid vom 19. Juni 2008 vor.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 führte die Beklagte aus, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten. Sie nahm zudem zur Kostenverteilung bei einer etwaigen Hauptsacheerledigungserklärung der Klägerin Stellung. Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, weil sich die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt inzwischen erledigt habe. Für die Zukunft sei die Klägerin nicht mehr beschwert. Der Feststellungsantrag erweise sich wegen § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig. Die Klägerin habe ihre Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen können. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als auch im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache.

Die Beklagte vertiefte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. September 2015. Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin verfüge nämlich über keine Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele. Auch wenn die Vermittlung von Sportwetten bei formeller Illegalität derzeit geduldet werde, führe dies nicht zu einem Anspruch auf Feststellung, dass ein rechtmäßiger Zustand bestehe. Die Feststellungsklage wäre daher abzuweisen. Die Untersagungsverfügung könne ex tunc nicht mehr angefochten werden, da sie sich für die zurückliegenden Zeiträume erledigt habe. Das im streitgegenständlichen Bescheid angedrohte Zwangsgeld sei nie fällig geworden. Die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Zukunft gerichtete Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2015 nachträglich zum 1. Juli 2012 befristet worden sei. Die Klägerin sei daher nicht mehr beschwert. Die Kostenentscheidung des Bescheides sei nach Erledigung der Grundverfügung nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige Rechtsverletzung beinhalte. Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die Kostenentscheidung habe die Klägerin bislang nicht geltend gemacht. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung werde in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO nur summarisch überprüft.

Die Klägerin nahm mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2015 und 16. November 2015 Stellung. Der Feststellungsantrag sei zulässigerweise erhoben worden, da zwischen der Klägerin und der Beklagten Meinungsverschiedenheiten über die Erlaubnispflichtigkeit der Sportwettenvermittlung bestanden hätten. Weil die Klägerin der Auffassung gewesen sei, keine Erlaubnis zu benötigen, habe sie nicht darauf verwiesen werden können, eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis zu erheben. Die Anfechtungsklage habe nur die Untersagungsverfügung beseitigen können, nicht dagegen die Frage der Erlaubnispflicht klären. Der Feststellungsantrag in der ursprünglichen Klageschrift beziehe sich dynamisch auf den Zeitpunkt, an dem der Senat über die Berufung zu entscheiden habe und nicht statisch auf einen inzwischen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Da die Beklagte offensichtlich weiterhin das Vermitteln von Sportwetten für erlaubnispflichtig halte, könne von einer Erledigung keine Rede sein.

Die Beklagte äußerte sich nochmals mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016. Der Feststellungsantrag sei bereits aus mehreren Gründen unzulässig. Er betreffe ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis. Die Klägerin selbst habe sich im Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis bezogen. Sollte der Vortrag der Klägerin, der Feststellungsantrag beziehe sich dynamisch auf den Zeitpunkt, an dem der Senat über die Berufung zu entscheiden habe, eine Klageänderung darstellen, so werde dieser Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Zudem fehle es an einem Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 VwGO. Der Beklagten sei nicht bekannt, ob die Klägerin derzeit Sportwetten in München vermittle. Es liege auch keine Gewerbeanzeige vor. Sie habe auch bislang nicht dargelegt, die ernsthafte Absicht zu hegen, im Stadtgebiet M. Sportwetten vermitteln zu wollen. Insofern gehe es der Klägerin allein um eine abstrakte Klärung einer Rechtsfrage vor einer noch ungewissen Tatsachenlage. Auch bestehe kein Feststellungsinteresse. Die Klägerin habe nämlich zum aktuellen Zeitpunkt kein Einschreiten der Beklagten allein wegen formeller Illegalität zu befürchten. Wettvermittlungsstellen würden derzeit ohne Erlaubnis vorübergehend geduldet. Würde das Gericht nun die von der Klägerin begehrte Feststellung treffen, so würde sich hieran nichts ändern. Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag unbegründet. Die Klägerin sei nicht berechtigt, im Gebiet der Landeshauptstadt Sportwetten zu festen Odds entgegen zu nehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Sie besitze die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht. § 4 Abs. 1 GlüStV sei anwendbar. Aus den Schlussanträgen zum Verfahren „Ince“ ergebe sich nichts anderes.

Die Klägerin teilte auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass sie den Betrieb im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Beklagten gezwungener Maßen aufgegeben habe.

Sie erklärte mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 des Bescheids werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Zudem beantragte sie, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, aus der Verfügung vom 19. Juni 2008 rückwirkend keine Rechte mehr herzuleiten, erledigt. Hinsichtlich der Feststellungsklage sei durch die Praxis der Beklagten, die ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwettenvermittlungen flächendeckend zu dulden, Erledigung eingetreten. Die Feststellungsklage sei ursprünglich zulässig gewesen. Bei summarischer Prüfung spreche einiges für die Annahme, dass die Klage im Erledigungszeitpunkt Erfolg gehabt habe. Die Anfechtungsklage hätte deshalb Erfolg gehabt, weil die Untersagungsverfügung jedenfalls mit den angestellten Ermessenserwägungen nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre.

Die Beklagte hat der Hauptsacheerledigungserklärung der Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2016 zugestimmt.

II. Da die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen und gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos geworden ist.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit es Gegenstand der Erledigungserklärungen ist, der Klägerin aufzuerlegen.

Bei der Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der Kostenentscheidung ist damit die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestand (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 83 m. w. N.).

1. Erledigendes Ereignis für die Anfechtungsklage ist vorliegend die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, wonach sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 daraus keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten werde. Als erledigendes Ereignis ist nicht der 1. Juli 2012 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags bzw. als Zeitpunkt, ab dem die Beklagte gemäß ihrer Erklärung vom 28. April 2015 keine Rechtswirkungen mehr aus dem streitbefangenen Bescheid vom 19. Juni 2008 herleite, anzunehmen. Denn die Beklagte hatte noch mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012, in dem sie die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragte, erklärt, die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf die ausstehende Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (nur) vorläufig auszusetzen und der Klägerin ab dem 1. Juli 2012 das staatliche Sportwettenmonopol nicht mehr entgegenzuhalten, sich aber gleichzeitig eine Ergänzung der Begründung und der Ermessenserwägungen für ihre Untersagungsverfügung vorbehalten (vgl. auch BayVGH, B. v. 17.2.2015 - 10 BV 14.2841 - BA Rn. 3). Weder hat allein die Änderung der Gesetzeslage zum 1. Juli 2012 zu einer Erledigung (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizierenden Untersagungsverfügung geführt, noch sind etwa die Parteien selbst davon ausgegangen, dass die streitbefangene Verfügung ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft keine Wirkungen mehr entfalten könnte. Denn als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft die Untersagungsverfügung eine unbefristete Regelung, die selbst für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage Fortgeltung beansprucht und deren Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt beurteilt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 63.12 - juris Rn. 4).

Zum Zeitpunkt des Eintritts des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses war die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Untersagungsverfügung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, weil sie sich auf andere Weise erledigt hatte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die angefochtene Untersagungsverfügung für bereits abgelaufene Zeiträume gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten würde (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 19), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.

Die Untersagungsverfügung hatte sich bereits durch die endgültige Betriebsaufgabe der Klägerin im Jahr 2008 erledigt und war somit unwirksam geworden. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung des Verwaltungsakts auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212).

Daher kann offen bleiben, ob die Untersagungsverfügung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (auch) nicht mehr wirksam war, weil die Beklagte rückwirkend eine Befristung der Wirkungen der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 ausgesprochen hat. Diese rückwirkende Befristung stellt eine Teilaufhebung der Untersagungsverfügung ab dem 1. Juli 2012 da.

Auf die Frage, ob die Anfechtungsklage unter Berücksichtigung der Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318), begründet gewesen wäre, kommt es folglich nicht mehr an.

2. Erledigendes Ereignis für die Feststellungsklage ist die übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hatte sich die Feststellungsklage nicht bereits im Vorfeld zu einem unbestimmten Zeitpunkt durch die Duldungspraxis der Beklagten erledigt. Die Klage war ursprünglich darauf gerichtet, festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Gebiet der Beklagten Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Die Klägerin wollte entsprechend ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 die Frage der Erlaubnispflicht geklärt haben. Die Duldungspraxis der Beklagten sagt jedoch nichts darüber aus, ob für die Vermittlung von Sportwetten nach geltendem Recht eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht. Die Beklagte verzichtet mit der Duldung lediglich auf ein sicherheitsbehördliches Einschreiten bei lediglich formeller Illegalität der Sportwettenvermittlung.

Die Feststellungsklage, die sich - wie die Klägerin vorgetragen hat - dynamisch auf den Zeitpunkt bezogen hatte, in dem der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung zu entscheiden gehabt hätte, ist im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig, weil es jedenfalls an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zur Erlaubnispflicht der Sportwettenvermittlung zwischen der Klägerin und der Beklagten fehlt.

Es steht fest, dass die Klägerin die drei von ihr im Stadtgebiet der Beklagten ursprünglich eingerichteten Betriebsstätten bereits im Jahr 2008 endgültig aufgegeben hat, in der Zwischenzeit keine neuen Betriebsstätten eröffnet hat und derzeit auch nicht konkret beabsichtigt, im Stadtgebiet der Beklagten (wieder) Sportwetten zu vermitteln. Das Feststellungsbegehren kann sich daher allenfalls auf eine in der Zukunft liegende Tätigkeit der Klägerin beziehen, für die noch keine näheren Planungen vorliegen. Zwar kann ein künftiges Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt erkennbar ist (Sodan, a. a. O. § 43 Rn. 22). Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens von der verbindlichen Auslegung eines Rechtssatzes abhängt. Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung eines konkreten Sachverhalts für die künftige Tätigkeit der Klägerin, d. h. der Formulierung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Es fehlen Angaben zur zeitlichen und örtlichen Dimension eines etwaigen Vorhabens. Das Rechtsverhältnis ist daher nicht hinreichend konkret und individualisiert. Abstrakte Rechtsfragen, wie sie die Klägerin beantwortet haben möchte, nämlich ob Sportwettenvermittler derzeit ohne Erlaubnis Sportwetten an in der EU konzessionierte Veranstalter vermitteln dürfen, weil das staatliche Sportwettenmonopol auch unter Geltung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags faktisch fortbesteht, können nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung für eine Betriebsstätte 20.000 Euro und für jede weitere Betriebsstätte 10.000 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris). Der Streitwert für das Internetverbot beträgt 50.000 Euro (vgl. BVerwG, U. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris). Für die Feststellungsklage ist ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Davon abzuziehen sind die auf das noch anhängige Berufungsverfahren entfallenden Streitwerte für die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro und der auf den rechtskräftigen Teil des Urteils entfallende Anteil für die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohung (12.500 Euro).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

Tenor

I.

Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten (auch für das Internet und für jede Betriebsstätte in M.) und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung hatte die Antragstellerin drei Betriebsstätten in M. inne.

Im Klageverfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 führte die Antragsgegnerin aus, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Antragstellerin nicht entgegenhalten. Sie nahm zudem zur Kostenverteilung bei einer etwaigen Hauptsacheerledigungserklärung der Antragstellerin Stellung. Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, weil sich die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt inzwischen erledigt habe. Für die Zukunft sei die Antragstellerin nicht mehr beschwert. Der Feststellungsantrag erweise sich wegen § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig. Die Klägerin habe ihre Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen können. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als auch im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache. Die Antragsgegnerin vertiefte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. September 2015. Die Untersagungsverfügung könne ex tunc nicht mehr angefochten werden, da sie sich für die zurückliegenden Zeiträume erledigt habe. Die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Zukunft gerichtete Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2015 nachträglich zum 1. Juli 2012 befristet worden sei. Die Antragstellerin sei daher nicht mehr beschwert.

Die Antragstellerin nahm mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2015 und 16. November 2015 Stellung. Der Feststellungsantrag sei zulässigerweise erhoben worden, da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Meinungsverschiedenheiten über die Erlaubnispflichtigkeit der Sportwettenvermittlung bestanden hätten. Da die Antragsgegnerin offensichtlich weiterhin das Vermitteln von Sportwetten für erlaubnispflichtig halte, könne von einer Erledigung keine Rede sein.

Da die sich die Parteien nicht über eine Kostentragungsregelung für den Fall einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung einigen konnten, gab der Senat mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 u. a. den Hinweis, dass sich die Untersagungsverfügung durch Zeitablauf und die Erklärung der Beklagten, sie werde aus der Untersagungsverfügung keine Rechte mehr herleiten, erledigt habe. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei nicht gestellt, so dass die Anfechtungsklage für die Vergangenheit unzulässig sei.

Die Antragstellerin teilte auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Antragsgegnerin gezwungener Maßen aufgegeben habe.

Nachdem der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. April 2016 bestimmt hatte, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 des Bescheids werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Zudem beantragte sie, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, aus der Verfügung vom 19. Juni 2008 rückwirkend keine Rechte mehr herzuleiten, erledigt. Hinsichtlich der Feststellungsklage sei durch die Praxis der Beklagten, die ohne Erlaubnis durchgeführte Sportwettenvermittlung flächendeckend zu dulden, Erledigung eingetreten. Die Feststellungsklage sei ursprünglich zulässig gewesen. Bei summarischer Prüfung spreche einiges für die Annahme, dass die Klage im Erledigungszeitpunkt Erfolg gehabt habe. Die Anfechtungsklage hätte deshalb Erfolg gehabt, weil die Untersagungsverfügung jedenfalls mit den angestellten Ermessenserwägungen nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin hat der Hauptsacheerledigungserklärung mit Schreiben vom 20. April 2016 zugestimmt.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren, soweit es für erledigt erklärt worden war, ein und legte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Antragstellerin auf. Zudem wurde Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 abgeändert und für den erledigten Teil auf 82.200 Euro festgesetzt. Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus:

„Bei der Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der Kostenentscheidung ist damit die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestand (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 83 m. w. N.). Erledigendes Ereignis für die Anfechtungsklage ist vorliegend die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, wonach sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 daraus keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten werde. …..Zum Zeitpunkt des Eintritts des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses war die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Untersagungsverfügung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, weil sie sich auf andere Weise erledigt hatte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die angefochtene Untersagungsverfügung für bereits abgelaufene Zeiträume gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten würde (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 19), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Untersagungsverfügung hatte sich bereits durch die endgültige Betriebsaufgabe der Klägerin im Jahr 2008 erledigt und war somit unwirksam geworden. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung des Verwaltungsakts auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212). Daher kann offen bleiben, ob die Untersagungsverfügung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (auch) nicht mehr wirksam war, weil die Beklagte rückwirkend eine Befristung der Wirkungen der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 ausgesprochen hat. Diese rückwirkende Befristung stellt eine Teilaufhebung der Untersagungsverfügung ab dem 1. Juli 2012 da.…..Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung für eine Betriebsstätte 20.000 Euro und für jede weitere Betriebsstätte 10.000 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris). Der Streitwert für das Internetverbot beträgt 50.000 Euro (vgl. BVerwG, U. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris). Für die Feststellungsklage ist ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Davon abzuziehen sind die auf das noch anhängige Berufungsverfahren entfallenden Streitwerte für die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro und der auf den rechtskräftigen Teil des Urteils entfallende Anteil für die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohung (12.500 Euro).“

Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluss, der ihr am 29. April 2016 zugestellt wurde, Anhörungsrüge und beantragt,

das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzusetzen.

Der Beschluss vom 25. April 2016 stelle sowohl in Bezug auf die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung eine Überraschungsentscheidung dar. Das Gericht stütze sich auf Erwägungen, mit denen die Prozessbeteiligten unter keinerlei Umständen zu rechnen brauchten. Konkret handle es sich um die Annahme des Gerichts, streitgegenständlich sei eine betriebsbezogene Untersagungsverfügung, so dass sich mit Aufgabe der Betriebsstätten die Untersagungsverfügung erledige. In krassem Widerspruch dazu stünde die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot. Zwischen den Beteiligten sei von Anfang an außer Streit gewesen, dass die streitgegenständliche Verfügung das gesamte Stadtgebiet umfasse, so dass die endgültige Aufgabe der drei bisherigen Betriebsstätten nicht zur Erledigung der Verfügung führen könne. Auch die Antragsgegnerin sei im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Verfügung durch die Betriebsstättenaufgabe nicht erledigt habe. Sie habe auch einem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. August 2012 nicht widersprochen, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Untersagungsverfügung stadtgebietsbezogen sei. Erst nach der Erklärung vom 28. April 2015 sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass für die Antragstellerin keine fortdauernde Beschwer mehr bestehe. Auch habe die Berichterstatterin in ihrem Hinweisschreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass im Falle der Hauptsacheerledigung hinsichtlich des Anfechtungsantrags mit einer hälftigen Kostenteilung zu rechnen gewesen sei. Zudem habe die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 selbst festgestellt, dass erst mit der Erklärung vom 28. April 2015 eine Erledigung eingetreten sei. Davon gehe auch das Gericht in dem Beschluss vom 25. April 2015 aus. Jedenfalls hätte der Senat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn er den Standpunkt, wonach sich die Untersagungsverfügung bereits mit Betriebsaufgabe erledigt habe, für vertretbar gehalten habe. Die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot stelle ebenfalls eine Überraschungsentscheidung dar, da dieser üblicherweise für bayernweite Verfügungen angesetzt werde. Für eine betriebsstättenbezogene Untersagungsverfügung sei ein Streitwert für das Internetverbot von 50.000 Euro geradezu abenteuerlich.

Die Landesanwaltschaft Bayern nahm mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Stellung. Nachdem die Antragsgegnerin angezweifelt habe, ob die Antragstellerin überhaupt noch Annahmestellen betreibe, hätte diese Anlass gehabt, darzulegen, dass ungeachtet der Schließung der Betriebsstätten weiterhin an dem Betrieb als solchem festgehalten werde. Sie habe vielmehr erklärt, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgegeben habe und seither auch davon Abstand genommen habe, neue Annahmestellen im Stadtgebiet zu eröffnen. Spätestens seit der Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 hätte die Antragstellerin mit der Eröffnung von Betriebsstätten beginnen können. Die Beteiligten hätten Gelegenheit gehabt, sich zu allen Gesichtspunkten zu äußern, die das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Eine Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016,

die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Sie gehe davon aus, nach Auffassung des Gerichts sei die Erledigung dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin den Betrieb im Stadtgebiet und nicht nur die einzelnen Betriebsstätten aufgegeben habe. Die Antragstellerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der endgültigen Betriebsaufgabe zu äußern. Sofern nach Auffassung der Antragstellerin bei der Würdigung der vorgetragenen Argumente durch die Kostenentscheidung materielles Recht verletzt worden sei, könne dies nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden. Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bereits durch die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts von 75.000,00 Euro im Jahr 2009 habe sich abgezeichnet, dass der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert deutlich höher festsetzen werde als das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin nahm nochmals mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 Stellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 16.799, 10 BV 15.958, 19 BV 12.1628 und 10 BV 09.1522 verwiesen.

II.

Die Abhörungsrüge bleibt sowohl hinsichtlich der Kostenentscheidung (1.) als auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (2.) ohne Erfolg.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, so dass hier die Berichterstatterin entscheidet, weil auch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergingt (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 38; OVG Sachsen, B. v. 22.2.2016 - 3 A 22/16 - juris Rn. 1 m. w. N.; BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris Rn. 4). Auch über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet die Berichterstatterin, die den beanstandeten Streitwertbeschluss erlassen hat. In § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG ist nur bestimmt, dass über den Antrag durch Beschluss entschieden wird; hinsichtlich der Besetzung des Gerichts dagegen ist in § 69a GKG keine Regelung getroffen. Damit bleibt es wegen des engen Sachzusammenhangs der Entscheidungen bei derjenigen Bestimmung, die für die von der Anhörungsrüge betroffene Entscheidung gilt.

1. Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung in Nr. II. des Beschlusses vom 25. April 2016 ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass durch die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Beschluss vom 25. April 2016 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) worden ist.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 39; U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Des Weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B. v. 08.4.2004 - 1 B 199.03 - juris). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris 5; Guckelberger, a. a. O., § 152a Rn. 18). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 3.12.2012 - 10 ZB 12.1857 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2016 die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

In der Sache macht die Antragstellerin geltend, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 25. April 2016 stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass sie die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen habe. Das Gericht habe sich bei der Kostenentscheidung auf Erwägungen gestützt, mit denen die Prozessbeteiligten nicht hätten rechnen müssen und die während des gesamten Rechtsstreits von keiner Seite geäußert worden seien.

Dies trifft jedoch nicht zu. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zulasten der Antragstellerin basiert darauf, dass sowohl die Anfechtungsklage - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat sie nicht gestellt - als auch die Feststellungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig waren. Der Erledigungserklärung der Antragstellerin ging ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen ihr und der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus. So hatte die Antragsgegnerin bereits im Schreiben vom 28. April 2015 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage, soweit sie in die Zukunft gerichtet sei, mangels fortdauernder Beschwer bereits unzulässig sei und nur unabhängig von der Zulässigkeit der Klage im Wege einer einvernehmlichen Kostenregelung für die Anfechtungsklage eine Kostenaufhebung angeboten. Auch im Schriftsatz vom 8. September 2015 hat die Antragsgegnerin nochmals ausführlich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Anfechtungsklage unzulässig sei. Der Schriftsatz vom 18. Januar 2016 erhielt ebenfalls nochmals einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage. Nachdem die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz die Frage der Betriebseinstellung angesprochen hatte, fragte der Senat an, ob die Antragstellerin im Stadtgebiet noch Wettannahmestellen betreibe. Für alle Verfahrensbeteiligten war damit offensichtlich, dass die rechtliche Frage, die bei der Anfechtungsklage zu klären war, deren Zulässigkeit war. Bei dieser Sachlage musste die Antragstellerin aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs damit rechnen, dass das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage einer eigenen Bewertung unterziehen würde und dass hierbei auch die ausdrücklich vom Senat angefragte Tatsache, ob die Antragstellerin noch Wettannahmestellen betreibe, nicht unerheblich ist. Eines gesonderten Hinweises des Senats nach Abgabe der Erledigungserklärung der Antragstellerin, dass er die bereits im Verfahren von der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aufgrund welcher Erwägungen teile, bedurfte es nicht. Die Antragstellerin hatte im Verfahren somit ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und gegebenenfalls die im Anhörungsrügeverfahren von ihr aufgeworfene Thematik, dass die Untersagungsverfügung nicht betriebsstättenbezogen, sondern betriebs- bzw. stadtgebietsbezogenen gewesen sei, zu problematisieren.

Soweit die Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorbringt, die vom Gericht vertretene Auffassung, die Aufgabe der Wettbüros habe zur Erledigung der Untersagungsverfügung geführt, sei unzutreffend, rügt sie damit die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Anhörungsrügeverfahren dient aber nicht dazu, die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.

Selbst wenn der von der Antragstellerin behauptete Gehörsverstoß vorgelegen hätte, wäre dieser ohne Einfluss auf die Bewertungung des Gerichts, die Anfechtungsklage sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig gewesen mit der Folge, dass die Antragstellerin insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, geblieben und daher nicht entscheidungserheblich. Zum einen ist der Senat bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen, bei denen nicht offensichtlich war, ob sie sich nur auf die ausdrücklich im Bescheid angeführten Wettannahmestellen beziehen, von einer Erledigung der Untersagungsverfügung ausgegangen, wenn die jeweiligen Betriebsstätten geschlossen worden waren und der Betreiber nicht beabsichtigte, erneut ein Wettbüro im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde zu eröffnen (z. B. BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 37). Zum anderen ist die Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 zu berücksichtigen, wonach die Wirkungen der Untersagungsverfügung nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend zum 1. Juli 2012 befristet wurden.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

2. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses vom 25. April 2016 richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Dass die Antragstellerin den Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO anstatt nach § 69a GKG bezeichnet hat, ist unschädlich.

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 25. April 2016 ist zulässig, weil gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen (vgl. zur Möglichkeit, in diesen Fällen eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG zu erheben: BayVGH, B. v. 19.5.2010 - 1 B 10.254 - juris Rn. 11).

Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung Beschwerten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.

Für die Beurteilung, ob eine „Überraschungsentscheidung“ vorliegt, weil das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt hat, mit denen die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten, gilt derselbe Maßstab wie bei der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, d. h. wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ohne Anhörung der Beteiligten vorläufig durch Beschluss. Daher hat der Senat nach Eingang des Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 28. April 2009 mit Beschluss vom 25. Juni 2009 den Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig auf 75.000,-- Euro festgesetzt. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juni 2009 unter Übersendung einer entsprechenden Kostenrechnung für die Gerichtsgebühren mitgeteilt. Damit war für die Antragstellerin offensichtlich, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der Streitwert für das Verfahren lediglich 25.000,-- Euro betrage, nicht teilt. Sie hätte daher im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage der Bemessung des Streitwerts zu äußern. Auch bei Abgabe der Erledigungserklärung am 18. April 2016 bestand die Möglichkeit, eine Erklärung zur Höhe des Streitwerts abzugeben, zumal die Antragstellerin damit rechnen musste, dass das Gericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Erledigung der Hauptsache endgültig festsetzen werde.

Ein Anhörungsrecht der Beteiligten vor der Festsetzung des endgültigen Streitwerts besteht nicht. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht die Möglichkeit, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Den Parteien steht es unabhängig von einem Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG frei, die Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beantragen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffende Festsetzung unrichtig ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 4).

Selbst bei Vorliegen eines Gehörsverstoßes bliebe die Anhörungsrüge erfolglos, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorgebrachten Einwendungen für die Anordnung der Antragsgegnerin, mit der der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten auch im Internet untersagt wurde, einen Streitwert von 50.000,-- Euro festgesetzt hätte. Der Senat hat in der Vergangenheit auch bei Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler, die in einer Betriebsstätte einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt haben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Streitwert von 50.000,-- Euro zugrunde gelegt (BayVGH, U. v. 26. Juni 2012 - 10 BV 11.1939 - juris). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine betriebsstättenbezogene oder betriebsbezogene Untersagungsverfügung für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde handelt.

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht gerichtskostenfrei, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 11 C 14.1481 - juris Rn. 6). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 69a Abs. 6 GKG). Daher erübrigen sich insoweit die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.