Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2019 - 10 C 17.1637, 10 C 17.1639

08.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 24 E 17.643, M 24 K 17.642, 12.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 10 C 17.1637 und 10 C 17.1639 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger und Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzungen jeweils in Nr. III der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2017 in den Verfahren M 24 K 17.642 und M 24 E 17.643. Sie sind der Meinung, die festgesetzten Streitwerte von 35.000,- Euro bzw. 17.500,- Euro seien überhöht, und beantragen die Festsetzung auf 5.000,- Euro bzw. 2.500,- Euro.

Über die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtenen Beschlüsse jeweils vom Einzelrichter (§ 6 VwGO) erlassen wurden.

Die Streitwertbeschwerden sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Fällen den Streitwert richtig festgesetzt.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).

a) Die von den Klägern am 16. Februar 2017 erhobene Klage (M 24 K 17.642) richtete sich nach dem Klageantrag darauf, den Beklagten zu verpflichten den Klägern - erstens - eine „Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 1 AufenthG“ und - zweitens - einen „Ausweis nach § 25 Abs. 3 AufenthG“ auszustellen. Der Klagebegründung ist zu entnehmen (§ 88 VwGO), dass sie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG erreichen wollten.

Ist Klagegegenstand die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wird in ständiger Rechtsprechung entsprechend der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) als Streitwert der Auffangwert von 5.000,- Euro festgesetzt (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs). Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 (nicht Abs. 1) AufenthG hat gegenüber der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG keine eigenständige Bedeutung mehr. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht von einem Streitwert von 5.000,- Euro je Kläger ausgegangen.

Ebenso zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesen Streitwert für jeden der sieben Kläger angenommen und die Beträge zusammengerechnet. Denn nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, wenn nichts anderes bestimmt ist. Da im Gerichtskostengesetz hinsichtlich des vorliegenden Falls keine anderweitige Bestimmung enthalten ist, sieht Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs vor, dass bei gemeinschaftlichen Klagen mehrerer Kläger die Werte der einzelnen Klagen zu addieren sind, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft, denn dann sind die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch (BVerwG, B.v. 28.1.1991 - 1 B 95.90 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 7.3.2017 - 10 B 16.992 - juris Rn. 49). Eine solche Rechtsgemeinschaft liegt hier jedoch nicht vor; denn eine Aufenthaltserlaubnis für mehrere Personen, sei es auch eine Familie, existiert nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht. Ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz ist personen- und nicht familienbezogen; jede Person benötigt für sich einen eigenen Aufenthaltstitel (BayVGH, B.v. 8.11.2010 - 19 C 10.2000 - juris Rn 9; BayVGH, B.v. 2.1.2018 - 10 C 17.2372 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 16.5.2018 - 18 E 383/18 - juris Rn. 4 ff.). Die Klage der Kläger konnte vorliegend daher nur darauf gerichtet sein, jedem der Kläger eine (eigene) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Somit lagen bei sieben Klägern sieben selbständige Streitgegenstände vor, deren Werte für die abschließende Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu addieren waren.

Für die in der früheren Rechtsprechung gelegentlich erfolgte Anwendung eines „Familienabschlags“ bei einem übereinstimmenden gemeinsamen, nicht in verschiedene Eigeninteressen aufspaltbaren Rechtsschutzinteresse mehrerer Familienangehöriger findet sich im Ausländerrecht kein Anhalt (BVerwG, B.v. 28.7.1993 - 1 C 15.93 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 11.12.2003 - 1 B 272/03 - juris Rn. 3); die frühere dahingehende Rechtsprechung wurde aufgegeben (siehe BayVGH, B.v. 30.1.2006 - 10 C 03.2395 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 28.4.1993 - 10 C 03.945 - juris Rn.2; OVG LSA, B.v. 13.5.2009 - 2 O 34/09 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 5.10.2004 - 11 ME 245/04 - juris Rn.6; jew. m.w.N.).

b) Der Antrag in dem Verfahren nach § 123 VwGO (M 24 E 17.643) war darauf gerichtet, hinsichtlich der Streitgegenstände der gleichzeitig erhobenen Klage eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Nach der in ständiger Rechtsprechung angewandten Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferbare Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zutreffend von dem halben Auffangwert (2.500,- Euro) für jeden der Antragsteller ausgegangen.

Auch hier lagen bei den sieben Antragstellern sieben verschiedene Streitgegenstände vor, deren Werte für die abschließende Streitwertfestsetzung zu addieren waren.

Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen für die Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in b

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet.

Der 1970 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Alter von sechs Jahren reiste er im Wege des Familiennachzugs zu seinem im Bundesgebiet lebenden Vater, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, ein. Im März 1988 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, seit September 1994 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Seit Oktober 1997 ist er mit seiner jetzigen Ehefrau, der Klägerin, verheiratet und hat mit ihr zwei 1998 und 2000 geborene Kinder. Die Tochter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch der Sohn hat inzwischen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.

Der Kläger, der bereits 1997 wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie 2001 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden war, wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juni 2004 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ausweislich der Gründe dieser Entscheidung zog er bei einem Streit mit einem Bekannten, von dem er Geld zurückverlangte, einen Hammer hervor, den er hinter seinem Rücken verborgen mit sich führte, und führte einen wuchtigen Schlag in Richtung des Kopfes des Geschädigten aus. Da sich dieser auf eine Beleidigung des Klägers hin gerade umdrehte, traf ihn der Schlag tangential am linken Auge mit der Folge, dass die Sehfähigkeit auf dem Auge - trotz mehrerer Operationen - weitestgehend verloren gegangen ist.

Der Kläger wurde wegen dieser Straftat am 15. August 2003 festgenommen und befand sich bis zur vollständigen Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe am 30. Juli 2010 in Haft. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung hatte die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 28. Januar 2008 wegen einer ungünstigen Prognose abgelehnt.

Am 13. Juni 2005 und nochmals am 10. Januar 2006 gegen den Kläger verfügte Ausweisungen hob die Beklagte aus verfahrensrechtlichen Gründen jeweils wieder auf; die diesbezüglichen Klageverfahren wurden nach Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen eingestellt.

Mit Bescheid vom 20. März 2007 verfügte die Beklagte erneut die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland, untersagte seine Wiedereinreise und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2009 wurden die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung unter der Bedingung, dass keine weiteren Ausweisungsgründe bekannt werden, auf acht Jahre nach Verlassen des Bundesgebiets befristet.

Nach zeitweiliger Aussetzung des diesbezüglichen Klageverfahrens und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch gerichtlichen Beweisbeschluss vom 19. November 2014 ergänzte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen mit Schriftsatz vom 4. September 2015 und befristete mit Bescheid vom selben Tag das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung der Straffreiheit auf ein Jahr, ansonsten auf drei Jahre ab Ausreise.

Die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 gerichteten Klagen (bezüglich des Bescheids vom 4. September 2015 jedoch nur des Klägers) hat das Verwaltungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 19. Oktober 2015 abgewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gemessen an § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (a.F.) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) sei die Ausweisungsverfügung der Beklagten rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gehe vom Kläger durch sein persönliches Verhalten noch die für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erforderliche gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland aus. Das fachärztliche psychiatrische Gutachten des Klinikums der Universität München vom 28. Mai 2015 bescheinige dem Kläger zwar, dass er auf dem „richtigen Weg“ eines künftig straffreien Lebens sei, den er seit der Haftentlassung verfolge, und die Begehung weiterer Straftaten zum aktuellen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich bezeichnet werden dürfe. Letzterer Formulierung des Gutachters sei zu entnehmen, dass der Grad einer hälftigen Wiederholungswahrscheinlichkeit unterschritten sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11) reiche jedoch bei einer drohenden Verletzung von Rechtsgütern von überragender Bedeutung wie Leben und körperliche Unversehrtheit bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit für die Bejahung der Wiederholungsgefahr aus. Davon ausgehend bejahe das Gericht aufgrund der vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten eine hinreichende Wiederholungsgefahr. Der Kläger stelle sich nach den Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens und der sonst vorliegenden Stellungnahmen als äußerst angepasste Persönlichkeit dar, die seit der Haftentlassung erhebliche Erfolge in der Therapie der hohen Aggressionsbereitschaft und des Aggressionspotenzials erzielt habe, jedoch noch nicht in dem erforderlichen verlässlichen Maße. So habe auch der Gutachter die Fortsetzung der Psychotherapie beim Kläger ausdrücklich befürwortet und ihm demgemäß noch keine hinreichend günstige Prognose ausgestellt.

Auf der Grundlage dieser nach wie vor gegebenen, wenn auch deutlich reduzierten Wiederholungsgefahr erweise sich die Ausweisung des Klägers unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als unerlässlich, um das im Raum stehende Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren. Die Beklagte habe in der Ausweisungsverfügung, zuletzt ergänzt mit Schriftsatz vom 4. September 2015, zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser nicht mehr als Risikoproband geführt werde, das Therapieziel erreicht habe, in häuslicher Lebensgemeinschaft mit der Klägerin und seinen beiden minderjährigen Kindern lebe, wobei die Klägerin und die Tochter inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehe und keine nennenswerte Verschuldung mehr vorliege. Angesichts des Gewichts des öffentlichen Interesses müssten diese gewichtigen privaten Interessen nach Auffassung der Beklagten jedoch in den Hintergrund treten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Ausweisung nur für einen kurzen Zeitraum verfügt werde und der Kläger eine Rückkehroption zu seiner Familie besitze. Ein Ermessensfehler sei für das Gericht darin nicht zu erkennen.

Auch die im Bescheid vom 4. September 2015 nunmehr getroffene Befristungsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Darin habe die Beklagte einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem nach wie vor gegebenen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und Fernhaltung des Klägers sowie dessen grundrechtlich geschützten Interessen aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK getroffen.

Die vom Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2016 zugelassene Berufung begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Eine hinreichende Wiederholungsgefahr sei beim Kläger nicht mehr gegeben. Seit der Haftentlassung vor sechs Jahren sei dessen persönliche Entwicklung unstreitig nur noch von positiven Aspekten geprägt. Schon in dem in erster Instanz eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2015 stelle der Gutachter zusammenfassend fest, dass die Wiederholungsgefahr als eher unwahrscheinlich einzustufen sei. Diese gutachterliche Einschätzung werde durch die weitere Entwicklung des Klägers danach bestätigt. Dieser verhalte sich nach wie vor straffrei und habe seine Therapie bei Frau Dr. S. im Herbst 2015 erfolgreich abgeschlossen; auf die diesbezüglichen Bestätigungen vom 15. März 2016 und 13. Februar 2017 werde Bezug genommen. Der Kläger sei unter tatkräftiger Mitarbeit seiner Ehefrau weiterhin erfolgreich selbständig beruflich tätig, was durch die vorgelegte Auskunft des Steuerberaters vom 16. Februar 2017 über Umsatz und Ertrag des Gewerbebetriebs bestätigt werde. Aufgrund dieser positiven Umstände in der Entwicklung und des äußerst geringen Restrisikos einer erneuten Straffälligkeit sei die Notwendigkeit einer Aufenthaltsbeendigung nicht mehr zu rechtfertigen. Der in der letzten Befristungsentscheidung vom 4. September 2015 für notwendig erachtete Zeitraum des Fernhaltens von der Bundesrepublik von einem Jahr sei inzwischen erreicht. Die Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung liege damit auf der Hand.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der psychiatrische Gutachter habe weitere Straftaten des Klägers lediglich als „eher unwahrscheinlich“ bezeichnet. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass dies nicht nur ein Restrisiko darstelle. Die Würdigung der entsprechenden gutachterlichen Aussagen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts sei immer noch zutreffend.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 wurden von Klägerseite eine aktuelle Stellungnahme von Frau Dr. S. vom 13. Februar 2017 über die abgeschlossene psychotherapeutische Behandlung des Klägers und eine Aufstellung des Steuerberaters vom 16. Februar 2017 über die Einkünfte des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, die Behördenakten sowie die Strafakten (in Auszügen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 gerichtete Klage ist sowohl zulässig (1.) als auch begründet (2.), weil die im streitbefangenen Bescheid vom 20. März 2007 verfügte Ausweisung des Klägers im für die rechtliche Beurteilung dieser Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2.1.) rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.2.). Demzufolge ist auch die zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 nachträglich ergänzte und geänderte Befristungsregelung rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben (3.).

1. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen die Ausweisung des Klägers ist auch bezüglich der Klägerin zulässig. Diese ist nach § 42 Abs. 2 VwGO (selbständig) klagebefugt, weil sie eine mögliche Verletzung ihres sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechts auf angemessene Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie und damit der bestehenden familiären Bindungen zum von der Ausweisungsverfügung unmittelbar betroffenen Kläger geltend machen kann (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

2. Die gegen die Ausweisung gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.

2.1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisung (und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung) ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 27).

2.2. Die im Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 verfügte Ausweisung des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gemessen an den Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung (2.2.1.) rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.2.2.).

2.2.1. Die streitbefangene Ausweisung ist an dem seit der Rechtsänderung am 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht zu messen und durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar. Eine - wie hier - nach altem Recht verfügte Ermessensausweisung (§ 55 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80) wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Damit gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08 Ziebell -, juris Rn. 80; BayVGH‚ U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten, weshalb bei einer Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, Art. 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 29 f. m.w.N.).

2.2.2. Daran gemessen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtswidrig.

2.2.2.1. Als Familienangehörigen seines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden Vaters M. E. (vgl. dessen bei den Behördenakten befindlicher Versicherungsverlauf - Auszug vom 12.8.2009 - insbesondere im Zeitraum von 1975 bis 1983) stand dem Kläger - zwischen den Parteien unstreitig - ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Diese Bestimmung verleiht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht im Übrigen auch dann, wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016, Rs. C-508/15 und C-509/15 - S. Ucar u. R. Kilic - juris).

2.2.2.2. Eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geht von dem zu erwartenden persönlichen Verhalten des Klägers nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr aus.

Nach ständiger Rechtsprechung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 32). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH a.a.O.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31; U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 11). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Diese Prognose fällt beim Kläger trotz der Höhe der verhängten Strafe (7 Jahre), der von ihm zweifellos begangenen besonders schweren Straftat und der konkreten Umstände ihrer Begehung sowie des hohen Gewichts des bei diesem Delikt gefährdeten Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch den Senat positiv aus. Entscheidend dafür sind die nach der angefochtenen Behördenentscheidung eingetretenen Umstände, vor allem die Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung im Jahr 2010, und der von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck.

Der Kläger hat sich, wie ihm bereits der für ihn zuständige Bewährungshelfer beim Landgericht München I am 13. März 2014 bestätigt hat, im Zeitraum der mit Beschluss der zuständigen Auswärtigen Strafvollstreckungskammer vom 1. Juni 2010 angeordneten fünfjährigen Führungsaufsicht persönlich und beruflich in positiver Weise weiterentwickelt. Er hat sich an alle Auflagen und Weisungen gehalten, die - ebenfalls gerichtlich verfügte - ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung seiner Aggressionsproblematik bis Oktober 2015 regelmäßig und zuverlässig absolviert und wegen der langen haftbedingten Trennung auch eine Familientherapie durchgeführt, wodurch er sich seine Rolle in der Familie als Vater und Ehemann wieder stabil und gefestigt erarbeiten konnte. Auch die seine psychotherapeutische Behandlung durchführende Ärztin Dr. S. bescheinigt dem Kläger, das Therapieziel eines souveränen Umgangs mit Konfliktsituationen, verbalen und tätlichen Angriffen erreicht zu haben, weil er sich in seinem sozialen Umfeld ruhig und respektvoll verhalte, kritische Situationen erkennen und benennen könne und gelernt habe, auf Handlungsalternativen zurückgreifen und solche Situationen und Provokationen auch ohne Gewalt oder Aggressionen zu lösen. Neben der familiären ist dem Kläger nach Haftende auch die berufliche (Re-)Integration gut gelungen; er hat zunächst eine feste Anstellung in einer Reinigungsfirma angenommen, sich ab 2012 zusätzlich zusammen mit seiner Ehefrau selbständig gewerblich betätigt und beschäftigt aktuell in seinem Gewerbebetrieb (Hausmeister- und Gebäudereinigungsservice, zuletzt ergänzt um eine Änderungsschneiderei) nach Auskunft seines Steuerberaters 13 Mitarbeiter. Dabei haben sich laut Auskunft des Steuerberaters sowohl Umsatz als auch Ertrag des Gewerbebetriebs in den Jahren gut entwickelt.

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer „zwar deutlich reduzierten“, aber hinreichenden Wiederholungsgefahr trotz der beim Kläger konstatierten Erfolge in der Entwicklung neben der durch die Straftat gezeigten besonders aggressiven Verhaltensweise vor allem mit den in den erstellten Fachgutachten (psychiatrisches Gutachten und testpsychologisches Gutachten) getroffenen Feststellungen zum Persönlichkeitsbild und dem Aggressionspotenzial des Klägers (z.B. hohes Maß an Schuldexternalisierungstendenzen, unterdurchschnittliche Offenheit und selbstkritische Haltung, eher Bild eines stark angepassten und wenig selbstkritischen Menschen mit latent durchaus vorhandenem, jedoch sozial akzeptablem Aggressionspotenzial) sowie damit begründet, dass der Gutachter die Fortsetzung der Psychotherapie befürwortet und dem Kläger anders als in einem von der Kammer ebenfalls entschiedenen Fall (noch) keine entsprechend günstige Prognose erstellt habe.

Der Senat lässt offen, ob diese Bewertung der dargelegten Verhaltensweisen des Klägers durch das Erstgericht tatsächlich eine hinreichende sachliche Rechtfertigung finden kann, wenn im Gutachten unmittelbar anschließend ausgeführt wird:

„Diese Verhaltensweisen moralisch oder ethisch zu bewerten und zu beurteilen, ist nicht gutachterliche Aufgabe - für die psychiatrisch-prognostische Sicht spielen sie eine untergeordnete Rolle. Viel entscheidender ist hierfür, dass es dem Probanden gelungen ist, durch die Psychotherapie nachhaltige Bewältigungsstrategien zu erlernen, um Konflikte auch ohne Aggressivität lösen zu können - sowohl die Berichte der niedergelassenen Psychotherapeutin wie auch des Bewährungshelfers zeichnen diesbezüglich ein positives Bild, welches sich auch mit den in der Exploration gewonnenen Untersuchungsergebnissen deckt. Prognostisch entscheidend ist darüber hinaus, dass Herr … in stabilen Arbeitsverhältnissen, gesicherten Einkommensverhältnissen ohne Überschuldung, und insbesondere in stabilen familiären Beziehungen steht und es ihm gelungen ist, trotz siebenjähriger Haftstrafe eine volle Reintegration sowohl in beruflicher wie privater Hinsicht zu schaffen.“

Viel bedeutsamer ist aber nach Auffassung des Senats in dem Zusammenhang, dass in dem zitierten psychiatrischen Gutachten zu den Rezidivraten bei Tätern mit Körperverletzungsdelikten ausgeführt wird, nach vorliegenden Untersuchungen sei ein rascher Anstieg der Rückfälle nach Wiedererlangung von Freiheit vor allem innerhalb der ersten fünf Jahre signifikant, wobei sich über 50 v.H. aller Rückfälle innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung ereigneten. Die nahezu fünfjährige Straffreiheit des Klägers nach Entlassung aus der Haft in Kombination mit stabilen privaten und beruflichen-sozialen Verhältnissen hat der psychiatrische Gutachter deshalb als Hinweis dafür angesehen, „dass es dem Probanden gelungen ist, seine gezeigten gewalttätigen / aggressiven Verhaltensmuster therapeutisch zu bewältigen und die Begehung weiterer Straftaten durch den Probanden zum aktuellen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich bezeichnet werden darf“. Im Gegensatz zur Beklagten vermag der Senat nach alledem daraus jedenfalls nicht abzuleiten, dass die Formulierung „eher unwahrscheinlich“ eine Eintrittswahrscheinlichkeit bezeichne, „die unter 50 v.H., aber auch nicht weit unter 50 v.H. liege“.

Mit Blick auf die andauernde positive Entwicklung des Klägers seit der psychiatrischen Begutachtung und Entscheidung des Erstgerichts und den für die Beurteilung der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es nicht (mehr) darauf an, ob man im Zeitpunkt der Begutachtung und der erstinstanzlichen Entscheidung noch von einer im Sinne der erforderlichen Gefahrenprognose „ausreichenden Wiederholungsgefahr“ ausgehen durfte. Denn Frau Dr. S. hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 nochmals bestätigt, dass der Kläger im Zeitraum April 2011 bis Oktober 2015 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist, die ihm von der Krankenkasse bewilligten 50 Stunden regelmäßig und zuverlässig wahrgenommen und das Therapieziel erreicht hat. Die Zeit für wahrscheinliche Rückfälle - wie in dem psychiatrischen Fachgutachten vom 28. Mai 2015 erläutert - sei inzwischen weit überschritten. Ihres Erachtens bestehe beim Kläger keine Rückfallgefahr mehr.

Der Kläger hat zudem bei seiner informatorischen Befragung und Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof den Eindruck hinterlassen, dass ihn die lange Haft und die damit verbundene Trennung von seiner Ehefrau und den damals noch kleinen Kindern sowie der Verlust seiner beruflichen und sozialen Stellung nachhaltig beeindruckt und zum Umdenken bewegt haben. So hat er glaubhaft versichert, er sei nunmehr fast 50 Jahre alt und nicht nur infolge seiner therapeutischen Behandlung nicht mehr wie früher schnell aufbrausend, sondern insgesamt ruhiger und ausgeglichener geworden. Auch seine Ehefrau hat dies in sehr authentischer und überzeugender Weise bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat zunächst die schwierige Zeit während der Inhaftierung ihres Ehemanns und dessen erhebliche Schwierigkeiten geschildert, nach der Haftentlassung in das Alltagsleben zurückzufinden. Sie hat ihren Mann glaubhaft so beschrieben, dass er zwar durchaus gelegentlich noch aufbrausend sein könne, aber inzwischen deutlich ruhiger geworden und in der Lage sei, einem Streit aus dem Weg zu gehen.

Den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen und vom Kläger geschilderten Vorfall mit einem Arbeitskollegen im Jahr 2013 (nicht nur rein verbale Auseinandersetzung) sieht der Senat dabei trotz (noch) erkennbarer aggressiver Tendenzen letztlich aber auch als Indiz oder Beleg dafür an, dass der Kläger gelernt hat, Konfliktsituationen nicht (noch) weiter eskalieren zu lassen, ihnen notfalls aus dem Weg zu gehen und sich gegebenenfalls um Hilfe an die Polizei zu wenden.

Der Kläger hat - zusammen bzw. mithilfe seiner Ehefrau - bewiesen, dass er in der Lage ist, sich nach der Haft trotz nachvollziehbarer erheblicher Anlaufschwierigkeiten familiär, beruflich und sozial erfolgreich zu reintegrieren. Auch der Senat ist wie der psychiatrische Gutachter der Überzeugung, dass vor allem die familiären Beziehungen für den Kläger besonders wichtige und haltgebende „soziale Beziehungen mit Kontrollfunktionen“ darstellen. Neben den stabilen beruflich-sozialen Verhältnissen stützen diese ganz wesentlich die positive Prognose, dass beim Kläger nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut durch vergleichbare Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte ein Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet.

2.2.2.3. Selbst wenn man - anders als der Verwaltungsgerichtshof - noch von einer gegenwärtigen hinreichenden (Rest-)Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausginge, wäre die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig, weil sie zur Wahrung dieses Interesses jedenfalls nicht im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG unerlässlich ist.

Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 77 m.w. Rspr-nachweisen). Danach ist die Ausweisung des Klägers nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht (mehr) unerlässlich, weil die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Denn unabhängig von den hier nach §§ 54 und 55 AufenthG verwirklichten typisierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen kommt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (s. § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) bei dem seit über 40 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und nachhaltig integrierten Kläger letztlich seinem Recht auf Privatleben nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie auf Familienleben nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Auch die Beklagte ist im Übrigen im Rahmen ihrer Befristungsentscheidung zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 bereits davon ausgegangen, dass die festzusetzende Sperrfrist beim Kläger wegen des besonderen Gewichts der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und der Vorgaben aus Art. 8 EMRK bei weiterer Straffreiheit letztlich auf nur ein Jahr (ab Ausreise) zu reduzieren ist.

3. Erweist sich nach alledem bereits die angefochtene Ausweisungsverfügung der Beklagten als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, ist auch die nachträglich ergänzte und zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 geänderte Befristungsregelung rechtswidrig und ebenso wie der Ausweisungsbescheid vom 20. März 2007 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt am 17. November 2017, wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2016 ab, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren hat. Mit Beschluss vom selben Tag setzte es den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000 Euro fest.

Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München die Zulassung der Berufung beantragt werden kann. Der Streitwertbeschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, dass innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden kann.

Mit Schreiben vom 27. November 2017, das sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet war, führte der Kläger aus, er nehme sein Recht auf Beschwerde in Anspruch, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200 Euro betrage. Zudem erscheine ihm eine Verhandlung seiner Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht München als nicht gerechtfertigt. Er bestehe auf einer Vorlage dieses Falles an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof den Kläger darauf hin, dass sich seine Beschwerde nur gegen den Streitwert richten könne. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung müsse von einem Rechtsanwalt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils gestellt werden.

Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht.

II.

Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Dabei ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Bei dem vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzten Regelstreitwert von 5.000 Euro errechnen sich Gerichtsgebühren von 438 Euro (dreimal 146 Euro; Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die Beschwerde konnte nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben werden, ohne dass sich der Kläger hierbei durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen vertreten lassen musste (BayVGH, B.v. 28.10.2011 –11 CE 11.2433 – juris Rn. 24).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwerts für das Klageverfahren gegen die von der Beklagten verfügte Verlustfeststellung zutreffend festgesetzt.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).

Im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes nach eigenem Ermessen folgt oder nicht. Nr. 8.2 dieses Streitwertkatalogs i.d.F. vom 18. Juli 2013 sieht für Ausweisungen als Streitwert den Auffangwert pro Person, also 5000 Euro, vor. Daran hat sich das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 23. Oktober 2017 orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht erforderlich. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Auslagen werden nicht erhoben. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.