Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 1 K 16.5310

bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Androhung des Beklagten, eine auf seinem Grundstück errichtete landwirtschaftliche Lagerhalle im Wege der Ersatzvornahme abbauen zu lassen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land (Landratsamt) vom 5. April 2012 erhielt der Kläger, der eine Landwirtschaft betreibt, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle (Fachwerk-Rundbogentragwerk aus Stahl, Foliendeckung mit PE-Gewebefolie; im Folgenden: Rundbogenhalle) mit den Maßen 28 m x 22 m auf dem Grundstück FlNr. 2722 Gemarkung … Eine über April 2016 hinaus erfolgte Verlängerung dieser Baugenehmigung hat der Kläger nicht vorgelegt und ist in den Behördenakten nicht enthalten.

Im Juli 2013 errichtete der Kläger eine Rundbogenhalle auf dem Grundstück FlNr. 2722 mit den Maßen 42 m x 22 m, ohne im Besitz einer für diese Halle geprüften statischen Berechnung zu sein. Das Landratsamt verpflichtete ihn mit bestandskräftigen Bescheid vom 17. Oktober 2013 unter Nr. 1, die Halle bis 30. November 2013 auf das mit Bescheid vom 5. April 2012 genehmigte Maß zurückzubauen. Sollte ein Teilrückbau technisch nicht möglich sein, sei die Lagerhalle vollständig zu beseitigen.

Trotz mehrfacher - bestandskräftiger - Androhung von Zwangsgeldern (Bescheid v. 17.10.2013, Nr. 2: 5.000,- EUR; v. 18.3.2016: 7.500,- EUR; v. 7.6.2016: 10.000,-EUR; v. 4.8.2016: 12.500,- EUR) kam der Kläger dieser Verpflichtung bis zum Ablauf der mit Bescheid vom 4. August 2016 bis zum 15. September 2016 gesetzten Frist nicht nach (vgl. Baukontrolle am 5.10.2016, Bl. 258 d. Behördenakte - BA).

Einen Antrag des Klägers auf nachträgliche Genehmigung der im Juli 2013 errichteten Halle lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 30. Januar 2015 ab, eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG München, U.v. 28.7.2015 - M 1 K 15.795; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 1 ZB 15.1978). Nach den Gründen dieser Entscheidungen dient die Halle in der errichteten Länge nicht der Landwirtschaft des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016, dem Kläger zugestellt am 2. November 2016, drohte das Landratsamt ihm an, die Lagerhalle zur Gänze auf seine Kosten abbauen zu lassen, wenn er die in Nr. 1 des Bescheids vom 17. Oktober 2013 festgelegte Pflicht nicht bis zum 25. November 2016 erfülle (Nr. 1 d. Bescheids). Unter Nr. 2 veranschlagte das Landratsamt die Kosten einer Ersatzvornahme mit vorläufig 4.000,-EUR, die ab 28. November 2016 zur Zahlung fällig und ab da auch zu verzinsen seien.

Zur Begründung führt es aus, die Androhung einer Beseitigung der gesamten Halle sei ermessensgerecht. Neben der Erfolglosigkeit der wiederholt angedrohten Zwangsgelder sei bei der Ermessensentscheidung das Fehlen einer Statik für die errichtete Halle sowie die fehlende Einhaltung brandschutzrechtlicher Abstände des Gebäudes zur Grundstücksgrenze berücksichtigt worden. Ein Teilrückbau würde deshalb zur Herstellung rechtswidriger, wiederum einschreitenspflichtiger Zustände führen. Zudem würde die Halle bei einem Teilrückbau teilweise zerstört.

Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am … November 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung lässt er ausführen, die Androhung der Ersatzvornahme stelle eine eigenständige Rechtsverletzung dar, da eine vollständige Beseitigung der Halle zu einem unwiederbringlichen Verlust seiner Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer der Halle führen würde. Das sei ihm nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Aufgrund der fehlenden Statik sei ihm ein Rückbau der Halle derzeit zwar tatsächlich, aber rechtlich nicht möglich. Die Androhung gehe deshalb über den Tenor des Rückbaubescheids, der einen vollständigen Rückbau nur bei technischer Unmöglichkeit eines Teilrückbaus verlange, hinaus. Ein derzeit anhängiger zivilrechtlicher Rechtsstreit zwischen ihm und der Firma, von der die Halle stamme, über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen statischen Berechnung sei abzuwarten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der angefochtene Bescheid und insbesondere die darin enthaltene Androhung der Ersatzvornahme seien rechtmäßig, da die zuvor wiederholt angedrohten Zwangsgelder erfolglos geblieben seien.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage gegen die nicht mit dem bestandskräftigen Grundverwaltungsakt vom 17. Oktober 2013 verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig, weil der Kläger behauptet, durch die Androhung selbst in seinen Rechten verletzt zu werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger durch die Androhung der Ersatzvornahme im streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird.

2.1. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist die neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Da weder die im Bescheid vom 17. Oktober 2013 unter Nr. 1 enthaltene Verpflichtung zum Teilrückbau der Rundbogenhalle noch die Pflicht zum vollständigen Rückbau der Rundbogenhalle im Falle der technischen Unmöglichkeit des Teilrückbaus vom Kläger bis zum 15. September 2016 erfüllt wurde, war das Landratsamt berechtigt, am 19. Oktober 2016 ein weiteres Zwangsmittel hierzu anzudrohen. Da das Zwangsmittel des Zwangsgelds trotz wiederholter Androhung erfolglos geblieben war, durfte das Landratsamt ein anderes Zwangsmittel auswählen und die Ersatzvornahme nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 VwZVG androhen (Art. 32 Satz 2 VwZVG). Es hat hierbei zu Recht die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig in angemessener Höhe veranschlagt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Auch die zur Androhung gewählte Frist zur Erfüllung der geforderten Verpflichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

2.2. Die Androhung der Ersatzvornahme zum Rückbau der gesamten Halle ist ermessensgerecht und verhältnismäßig. Unabhängig von der Frage, ob wegen einer weichen oder einer harten Bedachung der Halle die Einhaltung des Brandschutzabstands des Gebäudes zur Grundstücksgrenze gewährleistet ist, fehlt der errichteten Rundbogenhalle jedenfalls eine statische Berechnung und führt ein Teilrückbau zu einer Teilzerstörung der Halle, während bei einem völligen Rückbau der Halle insbesondere die Dachplane unzerstört erhalten werden kann. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nicht sachfremd, dass das Landratsamt seine Ermessensentscheidung hierauf gestützt hat. Es hat hierbei weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch hiervon in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Vielmehr ist es ermessensgerecht, im Wege des kompletten Abbaus den Sachwert der Rundbogenhalle zu sichern.

Das Landratsamt musste bei seiner Entscheidung die dem Kläger mit Bescheid vom 5. April 2012 für eine Rundbogenhalle mit geringeren Ausmaßen erteilte Baugenehmigung nicht besonders berücksichtigen. Zum einen hat der Kläger eine andere als die genehmigte Halle errichtet und damit von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen erlischt die Baugenehmigung gemäß Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO grundsätzlich dann, wenn innerhalb von 4 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, im Zeitraum zwischen April 2012 und April 2016 mit der Errichtung des genehmigten Gebäudes begonnen zu haben. Die Errichtung der ungenehmigten, weil statt der genehmigten 28 m mit einer Länge von 45 m errichteten Rundbogenhalle hat auf den Ablauf der in Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO genannten Frist keinen Einfluss. Für eine nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO erfolgte Verlängerung der Baugenehmigung vom 5. April 2012 gibt es weder nach den behördlichen Unterlagen noch aus dem Vorbringen des Kläger Anhaltspunkte.

3. Eine für den Erfolg seiner Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme notwendige selbständige Rechtsverletzung dieser Androhung nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG hat der Kläger nicht schlüssig vortragen können. Der Kläger kann nicht einwenden, dass ihm der teilweise bzw. vollständige Rückbau rechtlich nicht möglich sei. Das Fehlen der Statik sowie die mögliche Gefahr eines Verlusts von Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer der Halle sind Einwände, die bereits bei Erlass des Grundverwaltungsakts vom 17. Oktober 2013 bestanden und die der Kläger im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen ursprünglichen Bescheid hätte geltend machen müssen. Auch die vom Kläger eingewandte zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und der Firma A. um die Frage der Beibringung einer geprüften Statik, die seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits vor Erlass der angefochtenen Androhung und mehrerer vorausgegangener Zwangsgeldandrohungen, nämlich im Januar 2014 begonnen hat, begründet keine selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG durch die streitgegenständliche Zwangsmittelandrohung, nachdem die Anordnung des vollständigen Rückbaus der Halle im Fall der Unmöglichkeit des Teilrückbaus schon mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 erfolgt war. Im Übrigen hat das Nichtvorliegen einer Statik keine Auswirkungen auf das Bestehen einer bestandskräftigen Rückbauverpflichtung (BayVGH, B.v. 4.11.2015 - 1 ZB 15.2153 - juris Rn. 4).

4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.795

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Isolierte Anfechtungsklage; Sachbescheidungsinteresse; Baugenehmigung für landwirtschaftliche Halle; Privilegierung mangels Dienen verneint

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt ..., S. Str. ..., ...

- Beklagter -

beigeladen:

Gemeinde A.

vertreten durch den ersten Bürgermeister S. Str. .., A.

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Tekturbaugenehmigung für landwirtschaftliche Halle, FlNr. 2722 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015

am 28. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Tekturbaugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle.

Mit Bescheid vom ... April 2012 erteilte ihm das Landratsamt ... eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 2722 Gemarkung ... Nach den - dem Gericht nicht vorliegenden - Plänen ist eine Rundbogenhalle mit den Maßen 28 x 22 m (616 qm) genehmigt. Im Baugenehmigungsverfahren hatte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein mit Schreiben vom ... Januar 2012 eine Abstellfläche für Maschinen und Geräte von circa 500 qm als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend angesehen, diese Einschätzung aber mit Schreiben vom ... März 2012 auf 616 qm erweitert.

Die vom Kläger in der Folge errichtete Halle hat die Maße 42 x 25 m. Er beruft sich insoweit darauf, dass eine Abstandnahme von dem über eine Halle mit dieser Größe geschlossenen Kaufvertrag wegen Konkurses des Verkäufers nicht möglich gewesen sei. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten äußerte mit Schreiben vom ... Juli 2013, die planabweichende Hallengröße diene dem klägerischen Betrieb nicht. Weiter führte es mit Schreiben vom ... September 2013 aus, bei Errichtung des vom Kläger geplanten Milchviehstalles erhöhe sich der Lagerraumbedarf um circa 150 qm. Das Landratsamt verpflichtete den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Oktober 2013, die Halle bis spätestens 30. November 2013 auf das genehmigte Maß zurückzubauen oder - falls ein Rückbau nicht möglich sein sollte - vollständig zu beseitigen. Die Frist wurde mit Schreiben vom ... November 2013 bis 18. Dezember 2013 verlängert.

Unter dem Datum des ... März 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Tekturbaugenehmigung für die Vergrößerung der Halle auf nunmehr 39 x 22 m. Beigefügt war eine Stellungnahme der Firma ... GmbH vom ... April 2014, in der ausgeführt ist, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berücksichtige die Besonderheiten einer Rundbogenhalle, die an den Längsseiten nicht über Tore verfüge, nicht. Bei dieser sei eine Durchfahrt mit circa 8,45 m Breite erforderlich, weshalb sich ein zusätzlicher Platzbedarf von 330 qm ergebe (39 x 8,45 m), der zusammen mit den ursprünglich als erforderlich angesehenen 500 qm in etwa der beantragten Hallengröße entspreche (39 m x 22 m = 860 qm). Nachdem das Landratsamt den Kläger anfangs auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse hingewiesen hatte, behandelte es den Tekturantrag letztendlich als Wiederaufgreifensantrag. Das erneut eingeschaltete Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten äußerte mit Schreiben vom ... August 2014, die mit der aktuellen Tektur beantragte Größe sei der wenig geeigneten Hallenform in Verbindung mit der ebenfalls fragwürdigen Längserschließung geschuldet und lasse sich mit dem Erfordernis einer flächensparenden Bauweise nicht vereinbaren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 21. Oktober 2014 über eine Klage gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung vom ... Dezember 2013 wegen des bislang nicht erfolgten Rückbaus (M 1 K 14.235) verpflichtete sich der Kläger, kurzfristig ein Unternehmen mit dem im Bescheid vom ... Oktober 2013 geforderten Rückbau zu beauftragen und dem Landratsamt unverzüglich den neuen zeitnahen Termin hierfür mitzuteilen, außerdem den Rückbau bis spätestens 30. April 2015 durchgeführt zu haben.

Nach Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt seinen Tekturantrag mit Bescheid vom ... Januar 2015 ab. Es führte zur Begründung aus, für die Tektur fehle das Sachbescheidungsinteresse, weil einerseits eine Rückbauanordnung erlassen worden, andererseits die Selbstverpflichtung zum Rückbau nach Einreichung des Tekturantrags erfolgt sei. Nach den fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Firma ... GmbH vom ... April 2014 berücksichtigten, sei die beantragte Größe der Halle nicht für den Umfang des klägerischen Betriebs erforderlich. Das nicht privilegierte Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Am ... Februar 2015 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben. Der jetzige Bevollmächtigte des Klägers beantragt mit Schriftsatz vom ... April 2015, eingegangen am Folgetag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... Januar 2015 zu verpflichten, die unter dem ... März 2014 beantragte Tekturbaugenehmigung zu erteilen.

Er trägt vor, die Halle in der beantragten Größe diene dem Betrieb und sei daher privilegiert. Die vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermittelte Hallengröße beziehe sich nicht auf eine Rundbogenhalle, sondern auf eine in konventioneller Bauweise errichtete Halle. Da bereits eine Rundbogenhalle genehmigt worden sei, könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass eine solche nicht mit dem Grundsatz einer flächensparenden Bauweise eines vernünftigen Landwirts vereinbar sei. Bei einer Rundbogenhalle, die an den Längsseiten nicht über Tore verfüge, müsse eine Durchfahrt mit gewisser Mindestbreite zugelassen werden. Die Firma ... GmbH habe mit Schreiben vom ... März 2015 geäußert, bei Einbau von Toren wären auf jeder Stirnseite der Halle mindestens zweimal 4,5 m (also 9 m) nicht zu öffnen und daher für eine Beschickung nicht nutzbar, so dass sich nur eine nutzbare Hallenfläche von 364 qm ergebe.

Der Beklagte beantragt unter Berufung auf die fehlende Privilegierung des Vorhabens,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar trotz der nur auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichteten Klageerhebung am ... Februar 2015 zulässig.

Nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Ermittlung des Klagebegehrens nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern das wirkliche, in dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtschutzziel maßgeblich. Das Klagebegehren ergibt sich dabei aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung und etwa beigefügten Bescheiden (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 m. w. N.). Zwar beantragt die ehemalige Bevollmächtigte des Klägers in ihrem Klageschriftsatz lediglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids. Aus dem Betreff („Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle - Tektur“) und dem beigefügten Bescheid kann jedoch im Wege der zweckentsprechenden Auslegung geschlossen werden, dass der Kläger neben der Aufhebung des Bescheids auch die Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Tekturbaugenehmigung begehrt und diese beantragt. Nur mit diesem Antrag kann er sein Rechtschutzziel, die Errichtung einer größeren Halle, erreichen. Im Übrigen wäre auch der Übergang von einer isolierten Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage zulässig. Eine solche Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden, sondern richtet sich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Einer solchen Änderung stünde auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegen, wenn wie vorliegend die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids verhindert hat (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2008 - 11 C 08.889 - juris Rn. 66 f.).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Tekturbaugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle mit den Maßen 39 x 22 m (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Frage, ob ein Anspruch des Klägers bereits am fehlenden Sachbescheidungsinteresse scheitert, stellt sich, muss aber nicht abschließend geklärt werden.

Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die Genehmigung für den Bauwerber ersichtlich nutzlos ist. Das ist dann der Fall, wenn feststeht, dass er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die jenseits des - auf die Erteilung der Baugenehmigung beschränkten - Verfahrensgegenstands liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist. Erforderlich ist das Vorliegen eines „schlechthin nicht ausräumbaren“ Hindernisses an der Verwertung der Baugenehmigung (BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 25).

Der Beklagte leitet im vorliegenden Fall ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Klägers an einer (positiven) Verbescheidung seines Bauantrags zum einen aus der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom ... Oktober 2013 und zum anderem aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 ab, er verpflichte sich, kurzfristig ein Unternehmen mit dem Rückbau der Halle zu beauftragen.

Ob diese beiden Umstände zum Wegfall des Sachbescheidungsinteresses führen, ist fraglich.

Eine Rückbau- oder Beseitigungsanordnung steht einem neuen Bauantrag nur dann entgegen, wenn sich gegenüber dem Zeitpunkt ihres Erlasses die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 34). Hier liegen jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwei neue gutachterliche Einschätzungen der vom Kläger eingeschalteten Firma ... GmbH (v. 1.4.2014 und v. 18.3.2015) als sachverständige Äußerungen vor, so dass sich möglicherweise dadurch die zugrunde liegende Sachlage geändert hat. Weiter kann die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 wohl weder als Erklärung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages i. S.v. Art. 55 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ausgelegt werden noch hat sie eine „vertragsähnliche“ Wirkung in dem Sinne, dass sie die Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Bauantrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses rechtfertigen kann. Der Erklärung des Klägers kann wohl nicht entnommen werden, er habe damit auf die Verwirklichung eines Vorhabens verzichten wollen, das von dem in der Rückbauanordnung fixierten Zustand abweicht, selbst wenn dieses Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Für eine solche weitgehende Auslegung hätte ein insoweit übereinstimmender Wille eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 31 f.).

Die Frage des Sachbescheidungsinteresses kann jedoch mangels Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens offen bleiben.

2.2. Die geplante Halle stellt kein privilegiertes Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dar, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde.

Dabei unterstellt das Gericht, dass der Kläger im Rahmen landwirtschaftlicher Bodenertragsnutzung tätig und sowohl eine gewisse Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung als auch Dauerhaftigkeit des Betriebs zu bejahen ist. Jedenfalls aber dient das Vorhaben in seiner geplanten Ausgestaltung nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

Der Begriff des Dienens erfordert einerseits, dass das Vorhaben der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs nicht lediglich förderlich ist; andererseits erfordert es keine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit. Es ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U.v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138).

Nach diesem Maßstab dient die Halle mit den Maßen 39 x 22 m nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Anders als er meint, besteht keine Bindung des Beklagten dergestalt, dass vom Bestand einer Rundbogenhalle auszugehen und die aktuelle Prüfung darauf zu richten ist, ob die Vergrößerung dieser Rundbogenhalle dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Aufgrund des seinerzeit gestellten Bauantrags für eine Halle mit den Maßen 28 x 22 m durfte der Beklagte davon ausgehen, dass eine solche Halle in der vom Kläger gewählten Bauweise ausreichend groß für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit entsprechender Stellungnahme vom ... März 2012 ausgeführt, dass eine Abstellfläche für Maschinen und Geräte von circa 616 qm als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend angesehen werden kann. Entschließt sich der Kläger dazu, diese als erforderlich angesehene Fläche durch Errichtung einer Rundbogenhalle abzudecken, obliegt dies seiner Entscheidungsfreiheit als Bauherr. Eine Bindung des Beklagten dergestalt, dass bei der Beurteilung des Dienens nur noch auf eine Rundbogenhalle abgestellt werden darf, ist damit nicht verbunden. Für die Beurteilung, mit welcher Fläche der Unterstellbedarf des Klägers gedeckt ist, ist also nicht maßgeblich, ob bei einer Rundbogenhalle eine Durchfahrt mit gewisser Mindestbreite erforderlich oder beim Einbau von Toren auf jeder Stirnseite der Halle eine Öffnung und damit eine Beschickung nicht möglich ist.

Bei der Prüfung des Dienens ist hier ohne Vorwegbindung darauf abzustellen, welchen Flächenbedarf der Kläger hat und ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs die beantragte Halle errichten würde. Dies ist hier zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde sich wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden, weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößert.

2.3. Die vom Kläger beantragte Halle mit den Maßen 39 x 22 m beeinträchtigt öffentliche Belange.

Stellt sich das Vorhaben des Klägers als sonstiges Vorhaben i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB dar, so scheitert seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit daran, dass es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Auch beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft; dieser Belang umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schließlich ist mit der streitgegenständlichen Erweiterung der Halle die Erweiterung einer Splittersiedlung verbunden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine solche liegt stets dann vor, wenn der bisher von baulichen Anlagen in Anspruch genommene Bereich vergrößert wird, was bei der begehrten Grundflächenerweiterung der Fall ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 163 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der beantragten und mit Bescheid vom 30. Januar 2015 abgelehnten Tekturbaugenehmigung zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus‚ dass aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 feststeht‚ dass der abweichend von der Baugenehmigung vom 5. April 2012 errichtete Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist.

Während die sog. Tatbestandswirkung nur die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung als solche erfasst‚ ist ausnahmsweise mit manchen Verwaltungsakten aufgrund und nach Maßgabe des materiellen Rechts eine sog. Feststellungswirkung verbunden‚ die auch der eigentlichen Entscheidung vorausliegende Elemente wie die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen mit in die Bindungswirkung einbezieht (vgl. Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 26 m. w. N.). Ob eine aufgrund von Art. 76 Satz 1 BayBO ergangene Beseitigungsanordnung die Feststellung einschließt‚ dass die zu beseitigende Anlage materiell rechtswidrig ist‚ ist daher eine Frage‚ die durch Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschrift zu beantworten ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206 zur Bedeutung eines ablehnenden Baubescheids für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren).

Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt voraus‚ dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zentraler Bestandteil des Beseitigungsverfahrens ist daher die umfassende und abschließende Prüfung‚ ob die betroffene Anlage materiell rechtswidrig ist. Eine Beseitigungsanordnung als gravierendste Form bauaufsichtlichen Einschreitens darf nur erlassen werden‚ wenn diese Prüfung die materielle Illegalität der Anlage ergeben hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist Art. 76 Satz 1 BayBO deshalb dahingehend auszulegen‚ dass die Beseitigungsanordnung die materielle Illegalität der betroffenen Anlage verbindlich feststellt‚ so dass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - BayVBl 2015‚ 382; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 58; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus‚ Bayerische Bauordnung‚ Art. 76 Rn. 115 f.; OVG Berlin‚ U. v. 21.11.1969 BRS 22‚ 284 zum berliner Landesrecht).

Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von der Rechtsprechung des früher für das Baurecht zuständigen 1. Senats (vgl. U. v. 31.7.1964 - I C 132.59 - DVBl 1965, 280 mit kritischer Anmerkung von Weyreuther) unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass - anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil - ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.6.1975 - IV C 15.73 - BVerwGE 48‚ 271 m. w. N.; B. v. 9.3.1990 - 4 B 145.88 - juris Rn. 32; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 7a; im Ergebnis zustimmend Mampel, Formelle und materielle Illegalität, BauR 1996, 13 ff.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre wohl auch die hier vertretene Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO zur materiellen Feststellungswirkung einer Beseitigungsanordnung nicht mit Art. 14 GG vereinbar. Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 300). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 a. a. O. S. 330, juris Rn. 118). Zudem wird sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt (zutreffend Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 20; Schenke in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 830). Das Argument‚ dem Bauherrn müsse gewährleistet sein‚ die materielle Rechtmäßigkeit wenigstens einmal in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung stellen zu können‚ überzeugt nicht. Für die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es‚ dass der Bauherr die Möglichkeit hat‚ den Verwaltungsrechtsweg in Anspruch zu nehmen. Macht er davon keinen Gebrauch‚ so ist nicht nachvollziehbar‚ warum dies nicht zu seinen Lasten gehen sollte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 56). Ähnlich wie klageabweisende Urteile, bei denen der Umfang der Rechtskraft ohne Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht bestimmbar wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 18 m. w. N.), sind Ablehnungsbescheide zur näheren Bestimmung dessen, was durch sie geregelt wird, unter Heranziehung der tragenden Gründe auszulegen (Kopp/Ramsauer a. a. O. § 43 Rn. 15). Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet daher die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206/207).

Steht die materielle Feststellungswirkung eines ablehnenden Baubescheids nach Auffassung des Senats nicht mit Art. 14 GG in Widerspruch, so gilt dies auch für die Beseitigungsanordnung. Nach alledem stehen sowohl ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid als auch eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen.

Hält man deshalb ein Wiederaufgreifen des Beseitigungsverfahrens für erforderlich, um zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen zu können, so ist der Tekturantrag so auszulegen, dass er auch einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG auf Aufhebung der Rückbauanordnung beinhaltet. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 und 2 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor. Dafür‚ dass sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 zugunsten des Klägers geändert hätte‚ ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Gutachterliche Einschätzungen‚ wie sie der Kläger unter dem 1. April 2014 und 18. März 2015 vorgelegt hat‚ sind von vornherein nicht geeignet‚ die maßgebliche Sachlage zu ändern‚ sondern führen allenfalls zu einer anderen Bewertung dieser Sachlage. Selbst wenn man die beiden gutachterlichen Einschätzungen als „neue Beweismittel“ im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG werten würde‚ käme eine für den Kläger positive Entscheidung über den Tekturantrag nicht in Betracht, weil entsprechende Stellungnahmen bereits vor Erlass der Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 ohne weiteres möglich gewesen wären (vgl. Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).

Geht man dagegen davon aus, dass es der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht bedarf, weil sich selbst eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung ungeachtet deren Rechtmäßigkeit „auf andere Weise“ erledigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG), fehlt dem Tekturantrag, der dann seinem Wortlaut entsprechend (nur) auf die Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtet ist, bereits das Sachbescheidungsinteresse. Denn aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013, seit deren Erlass die Sach- und Rechtslage wie dargelegt unverändert geblieben ist, steht fest, dass der Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist. Das Landratsamt hat somit den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2015 zu Recht auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse gestützt. Dass es vorsorglich noch zusätzlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tektur geprüft und verneint hat, macht diesen Bescheid noch nicht zu einem sog. Zweitbescheid und eröffnet deshalb den Rechtsweg in der Sache nicht neu.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch dass das Verwaltungsgericht von einem Augenschein und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flächenbedarf bei der vom Kläger errichteten Rundbogenhalle abgesehen hat‚ hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt hat‚ kann er sich, weil sich eine Beweiserhebung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht berufen (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993‚ 955). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt‚ dass sich ein vernünftiger Landwirt wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden würde‚ weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößere. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung‚ den lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen des Klägers stattzugeben.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.