Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1839

bei uns veröffentlicht am07.11.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen eine Grenzgarage, die der Beklagte im vereinfachten Verfahren genehmigt hat. Zwischen den Beteiligten ist streitig, von welcher Geländeoberfläche die Wandhöhe der Garage zu berechnen ist. Der Kläger sieht ein 1955 errichtetes, noch vorhandenes Betonzaunbankett zwischen den Grundstücken als Bezugspunkt an (Höhe – 0,84 m bezogen auf die OK FFB), der Beklagte ging bei der Genehmigung der Garage von der Oberkante der bestehenden Betonpalisaden aus, die im Rahmen von Gartenarbeiten 1998 auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtet wurden (Höhe – 0,46 m bezogen auf die OK FFB). Die Garage wurde abweichend von der Genehmigung 7 cm zu hoch errichtet. In dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, dass wohl die seit 1998 bestehende Geländeoberfläche herangezogen werden könne. Letztlich könne die Frage, ob 17 Jahre zur Begründung einer neuen Geländeoberfläche ausreichten, aber offen bleiben, weil die Annahme des Beklagten dem Kläger lediglich zum Vorteil gereiche. Nach Auffassung des Gerichts sei von der Höhe der Zufahrt zu der ehemaligen Garage (Höhe – 0,32 m bezogen auf die OK FFB), die 1984 errichtet worden sei, auszugehen. Mit dem Begriff der Geländeoberfläche sei nicht lediglich der Streifen an der Grenze der benachbarten Grundstücke gemeint, sondern eine weitläufigere Fläche. Wenn man von der Rechtsauffassung des Beklagten ausgehe, könne die Überschreitung der genehmigten Höhe um rund 7 cm durch die tatsächliche Bauausführung nicht zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten führen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder werden bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Ist das Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31.08 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, dass der Beklagte nicht zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet ist, auf zwei selbständig tragende Gründe. Es nimmt zu einem an, dass die errichtete Grenzgarage eine mittlere Wandhöhe von 3 m einhält, zum anderen, dass diese Höhe um 7 cm überschritten wird und damit ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht geboten ist. Letzteres ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Garagen sind als grenznahe Bebauung ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Den unteren Bemessungspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dabei differenziert der Gesetzgeber seit der Neufassung 2008 nicht mehr zwischen natürlicher oder festgelegter Geländeoberfläche, so dass grundsätzlich auf das vorhandene Geländeniveau auf dem Baugrundstück abzustellen ist (vgl. auch die Gesetzesbegründung, Molodovsky, BayBO 2008/1998, 1. Aufl. 2007, S. 149). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben ohne rechtfertigenden Grund verändert worden ist (vgl. VGH BW, B.v. 8.10.2014 – 3 S 1279/14 – NVwZ-RR 2015, 205 m.w.N.). Auch ohne direkten Bezug zu dem Bauvorhaben herbeigeführte Niveauveränderungen durch Aufschüttungen oder Abgrabungen können zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden, um einem missbräuchlichen sukzessiven Vorgehen wirksam entgegenwirken zu können. Dabei verlangen die Regelungen der Abstandsflächen aber nicht, dass ein ursprüngliches Gelände heranzuziehen ist, das weit in der Vergangenheit einmal vorhanden war und in der Zwischenzeit verändert wurde. Die Abstandsflächenvorschriften sollen in Gegenwart und Zukunft eine Bebauung gewährleisten, die mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem gebotenen Nachbarschutz vereinbar ist. Es soll deshalb vermieden werden, durch Manipulationen des Geländes die gesetzlichen Regelungen zu unterlaufen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.1998 – 20 B 97.912 – juris Rn. 13; B.v. 17.3.2003 – 2 CS 03.98 – juris Rn. 13). Ist die Geländeoberfläche in den letzten 30 Jahren nicht verändert worden, so ist allein der Zeitablauf ausreichend, um von der Rechtmäßigkeit der Veränderung auszugehen (vgl. OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 – 8 A 10424/05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 7). Aber auch eine kürzere Frist kann genügen, um von einer in der Vergangenheit veränderten Geländeoberfläche auszugehen. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.1998, a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 24.2.2016 – 1 A 10815/15 – NVwZ-RR 2016, 764).

Nach diesen Maßgaben ist die Rechtsauffassung des Beklagten, dass Bezugspunkt für die Wandhöhe der Garage die Oberkante der an der Nachbargrenze errichteten Betonpalisaden ist, nicht zu beanstanden. Zwar ist das Geländeim Grenzbereich möglicherweise „erst“ 1998 verändert worden. Eine etwaige Aufschüttung ist aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht missbräuchlich vorgenommen worden. Die hauptsächliche Geländeveränderung auf dem Nachbargrundstück hat mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage 1984 (nicht entscheidend ist, wann das Bauvorhaben endgültig fertiggestellt wurde) stattgefunden und ist aufgrund der Baugenehmigung sowie des Zeitablaufs als vorhandenes Geländeniveau zugrunde zu legen. 1998 wurden nach dem Vortrag der Beigeladenen im Zuge von Gartenarbeiten Betonrandsteine verlegt, um das vorhandene Erdreich zu sichern und Auswaschungen durch Regen etc. zu verhindern; eine zusätzliche Aufschüttung des Niveaus habe nicht stattgefunden. Der Kläger hat hingegen geltend gemacht, dass das Nachbargrundstück 1998 im Zuge einer Gartenneugestaltung in dem Randbereich zu seinem Grundstück aufgeschüttet und mit einer Betonpalisade eingefasst worden sei. Wenn man wie das Verwaltungsgericht diesen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, handelt es sich hier auch bei Anlegen eines strengen Maßstabs nicht um ein missbräuchliches Vorgehen. Die Maßnahme fand nur im Randbereich des Grundstücks statt und zwar in einem kleinen Böschungsbereich, da die alte Garage und der Carport sowie deren Zufahrt höher gelegen waren. Wie der Kläger auch vorgetragen hatte, gab es in diesem Randbereich einen hohen Fichtenbestand. Der Vortrag des Beigeladenen, dass mit den Gartenarbeiten nach Fällen der Bäume ein Abrutschen des Erdreichs verhindert werden sollte, ist daher nachvollziehbar. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren weiter vorgetragen, dass hinter den Betonrandsteinen das Gelände nur teilweise angefüllt wurde (Blatt 79 der Behördenakte). Er hat gegen die durchgeführten Maßnahmen auch keine Einwendungen erhoben, will allerdings für die Höhe der Grenzgarage einen tiefer gelegenen Bezugspunkt. Aufgrund der verstrichenen Zeit im Zusammenhang mit den genannten Umständen ist dies aber rechtlich nicht geboten.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Geländeaufschüttung im Jahr 1998 im Zuge einer Gartenumgestaltung außer Betracht zu bleiben habe, da Geländeaufschüttungen frühestens nach 30 Jahren zu einer neuen natürlichen Geländeoberfläche führen könnten, negiert er die oben genannte Rechtsprechung. So wird gerade in dem vom Kläger herausgestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (B.v. 28.9.2005 – 8 A 10424/05 – juris Rn. 22) ausgeführt, dass spätestens nach Ablauf von 30 Jahren von der tatsächlichen Geländeoberfläche auszugehen ist und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Veränderung. Dies schließt aber eine frühere Berücksichtigung gerade nicht aus. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 24.3.2014 – 8 S 1938/12 – juris) ist nicht einschlägig. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf abgestellt, dass vom Bauherrn in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben durchgeführte Niveauveränderungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind. Konkrete Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Überschreitung der Wandhöhe um rund 7 cm durch die tatsächliche Bauausführung nicht zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten führt, werden nicht geltend macht.

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts, dass auf die Höhe der Zufahrt zur Garage abgestellt werden könne, dargelegt hat, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, denn das Gericht hat die Klage zu Recht auch für den Fall abgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend ist.

Die vom Kläger dargelegte Abweichung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) betrifft ebenfalls nur eine der alternativen Begründungen. Da wie ausgeführt die Oberkante der Betonpalisaden als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe anzusehen ist, liegt eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung hier nicht vor.

Die vom Kläger formulierte Frage, ab welchem Zeitpunkt Geländeaufschüttungen in die Höhenermittlung nach der BayBO einzubeziehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Maßgebend für die nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO zugrunde zu legende Geländeoberfläche sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2016 – 1 A 10815/15 – NVwZ-RR 2016, 764). Es kommt nicht nur auf die Zeitdauer an (vgl. VGH BW, B.v. 8.10.2014 – 3 S 1279/14 – NVwZ-RR 2015, 205).

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 162 Rn. 17 m.w.N.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1839

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1839

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1839 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1839 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1839 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 15 CS 14.2612

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Okt. 2014 - 3 S 1279/14

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2014 - 5 K 124/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1839.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Nov. 2018 - AN 3 K 18.01977

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage di

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2014 - 5 K 124/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage.
Der Kläger ist Inhaber des Sondereigentums an einer Erdgeschosswohnung sowie eines Sondernutzungsrechts an einer Garten- und Terrassenfläche vor dieser Wohnung in einem im Jahr 1995 genehmigten Mehrfamilienwohnhaus. Östlich des Grundstücks des Mehrfamilienwohnhauses liegt das Grundstück der Beigeladenen, das mit einem Einfamilienwohnhaus und einer im Jahr 1961 genehmigten Grenzgarage bebaut ist. Die Erweiterung der Garage wurde im Jahr 1992 genehmigt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um rund 78 cm höher; der Höhenversatz wird durch eine Stützmauer abgefangen, auf der auch die westliche Seitenwand der bisherigen Grenzgarage steht. Mit Bescheid vom 5.10.2011 genehmigte die Beklagte den Beigeladenen die Ersetzung des bisherigen Flachdachs der Garage durch ein Krüppelwalmdach mit 45° Dachneigung unter geringer Veränderung der bisherigen Wandhöhe.
Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erteilung der Baugenehmigung verstoße weder gegen bauplanungsrechtliche noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienten. Zwar stelle sich auf Grund der Veränderung der Wandhöhe die Frage des von der Garage einzuhaltenden Grenzabstands neu. Sie müsse aber auf Grund ihrer künftigen Wandhöhe von unter 3 m und ihrer Wandfläche von unter 25 m2 weiterhin keinen Abstand zur Grenze des Grundstücks des Hauses der Wohnung des Klägers einhalten. Denn bei der Berechnung der Wandhöhe sei auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück der Beigeladenen abzustellen, nicht auf die um 78 cm tiefer liegende Geländeoberfläche des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.
II.
Der rechtzeitig gestellte (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen aus den vom Kläger genannten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Mit seinem Antrag wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wandhöhe der genehmigten Garage weniger als 3 m betrage. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt der Wandhöhe die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht die tieferliegende Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks sei. Dies gelte unabhängig davon, wann und aus welchem Anlass die den Höhenunterschied begründende Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen erfolgt und durch eine Stützmauer abgesichert worden sei. Denn sollte das Gelände auf dem Baugrundstück bereits vor der erstmaligen Genehmigung und Errichtung einer Grenzgarage im Jahr 1961 aufgeschüttet worden sein, sei die tatsächliche Geländeoberfläche durch ihr Bestehen seit über 50 Jahren hinreichend verfestigt, um die nach der Landesbauordnung maßgebliche Determinante für eine baurechtliche Beurteilung eines neuen Vorhabens zu bilden. Nichts anderes gelte, wenn die Aufschüttung (und ihre Absicherung durch eine Stützmauer) im Zusammenhang mit der Erteilung der erstmaligen Genehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage erfolgt sein sollte. Denn dann hätte ein rechtfertigender Grund für diese Art der Geländeveränderung bestanden, nämlich das Bedürfnis der Beigeladenen, eine ebene und nicht seitlich geneigte Garagenzufahrt errichten zu können.
Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Bedürfnis nach einer nicht seitlich geneigten Garagenzufahrt habe einen rechtfertigenden Grund für eine Aufschüttung des Grundstücks der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung der Grenzgarage gebildet, erscheint angesichts der dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelten Regeln fraglich (vgl. zu den Anforderungen an einen solchen rechtfertigenden Grund für eine Geländeveränderung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben u.a. Urt. des Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119). Die Frage kann jedoch dahinstehen, da sich unabhängig davon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zur Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nur auf die heute vorhandene Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen abzustellen - und damit auch das Urteilsergebnis - als richtig darstellt.
Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind ohne eigene Abstandsfläche - und damit unmittelbar an der Nachbargrenze - Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² zulässig. Satz 2 ergänzt, dass für die Ermittlung der Wandhöhe der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten alleine, von welcher Geländeoberfläche aus die Wandhöhe zu bemessen ist.
10 
Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO 2010 (und 1995) gilt als Wandhöhe das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum (im vorliegenden Fall unproblematischen) Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO 2010 und 1995 stellt dabei weder - anders noch als § 6 Abs. 4 Satz LBO 1983 - auf eine „festgelegte“ noch - wie der Kläger meint - auf eine „natürliche“ Geländeoberfläche ab (so auch Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2011, S. 125; Sauter, Komm. z. LBO, Stand April 2014, § 5 Rn. 72). Mit Geländeoberfläche ist vielmehr im Grundsatz die derzeit tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche gemeint. Abzustellen ist dabei auf die auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche und zwar auch dann, wenn diese höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 15.4.2014 - 3 S 394/14 -; Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 -; Urt. d. Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 124). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben verändert worden ist oder verändert werden soll. Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei).
11 
Dabei stellt sich allerdings die Frage, wie weit dieser „Zusammenhang mit dem Bauvorhaben“ auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge erfassen muss, um einem missbräuchlichen sukzessiven Vorgehen eines Bauherrn wirksam entgegenwirken zu können. Die Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung.
12 
Die Veränderung der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück einschließlich der Errichtung einer die Veränderung abstützenden Mauer liegt mehr als 50 Jahre zurück und wurde weder damals noch anlässlich mehrerer nachfolgender zur Genehmigung gestellter Bauvorhaben auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze beanstandet. Die veränderte Geländeoberfläche wurde vielmehr bei der Genehmigung dieser Bauvorhaben - wozu insbesondere auch die Errichtung des Hauses gehört, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet - zugrunde gelegt. Damit ist eine hinreichende Verfestigung des tatsächlichen Verlaufs der Geländeoberfläche eingetreten, die es ohne weiteres rechtfertigt, die derzeit vorhandene Geländeoberfläche als Geländeoberfläche im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO anzusehen. Eine vom Kläger geforderte Zugrundelegung eines davon etwa abweichenden historischen Geländeverlaufs, sollte er sich überhaupt ermitteln lassen, bedeutete eine Überdehnung des Wortlauts von § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO, zumal in der Begründung für die Neufassung von § 5 durch die LBO 1995 angegeben wird, sie solle eine Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung leisten (LT-Drs. 11/5537, S. 80).
13 
Das gilt auch dann, wenn die hier maßgebliche Aufschüttung einschließlich ihres Abfangens durch eine Stützmauer im Zuge der erstmaligen Genehmigung und Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen ohne - nach damaligem Recht - rechtfertigenden Grund erfolgt sein sollte. Auch dann wäre, wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seiner Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt hat, die heutige tatsächliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück die (einzige) zuverlässige Determinante zur Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens.
14 
2. Die vom Kläger behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor.
15 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.4.2012 - 1 A 74/11 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Eine Zulassung aus diesem Grund erfordert daher die Darlegung, inwiefern die Rechtssache Fragen aufwirft, die für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wären und sich im Schwierigkeitsgrad vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298).
16 
Aus den Ausführungen des Senats zu den behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich, dass weder die tatsächliche Frage, ob die Veränderung der Oberfläche des Geländes des Grundstücks der Beigeladenen vor der Genehmigung und Errichtung der ersten Grenzgarage erfolgt ist, für den Senat entscheidungserheblich wäre, noch die rechtliche Frage, ob im Zuge der erstmaligen Errichtung dieser Garage ein für die Veränderung des Geländes rechtfertigender Grund bestand.
III.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, dem Kläger nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2 aufzuerlegen, da nur dieser einen Prozessantrag gestellt hat.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Nachbarklagen einen Rahmen vorgibt. Da vorliegend nur die Aufstockung einer Garage Klagegegenstand ist, ist es geboten, den untersten Rand dieses Rahmens zu wählen.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung für die Sanierung eines bestehenden und die Neuerrichtung eines weiteren Wohngebäudes auf der im Süden mit einer Länge von rund 20 m an sein im rückwärtigen Bereich angrenzendes, unbebautes und insgesamt 1.548 m² großes Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. Er hat gegen die ihm am 15. April bzw. 6. Mai 2014 zugestellten Genehmigungsbescheide der Antragsgegnerin am 12. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 2 K 14.832) und am 8. August 2014 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gestellt. Gegen den am 13. November 2014 zugestellten, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2014 richtet sich die am 26. November 2014 erhobene und am Montag, den 15. Dezember 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) und zulässige (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die beantragte Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

1. Der Antragsteller rügt unter III. 1. und 2. a) bis d) auf den Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht näher damit auseinandergesetzt habe, dass von einer „Abstandsflächenvorschriftenverletzung und damit auch von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, der beantragte gerichtliche Augenschein sei ebenfalls nicht erfolgt.

1.1 Im Gegensatz zu der zitierten Darstellung setzt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9 bis 13 ausführlich mit den angesprochenen Fragen auseinander und stellt ausdrücklich fest, dass die - im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidungsrelevante - Nordwand des Neubaus die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält und hier auch nicht ausnahmsweise von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen auszugehen sei. Auf diese Ausführungen, die insoweit in keiner Hinsicht einer Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.

1.2 Der in der Beschwerde wiederholte Einwand, das für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche „Urgelände“ sei auf der tieferen Ebene des Antragstellergrundstücks zu suchen, wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls behandelt und - zutreffend - als nicht berechtigt angesehen.

Den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dass es sich dabei um das Niveau des Bodens auf dem Baugrundstück am Fuß der fraglichen Wand handelt, welches anhand der Eintragungen in den Eingabeplänen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Nr. 11, § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) und g), Nr. 3 BauVorlV) nach der Fertigstellung des gesamten zur Prüfung stehenden Vorhabens erreicht werden soll, folgt aus dem Kontext der Abstandsvorschriften. Anhaltspunkte für Manipulationen, die dazu dienen könnten, die Wandhöhe so verkürzt darzustellen, dass die auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehenden Flächen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) ausreichen, um die jeweils erforderlichen Tiefen der gesetzlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) aufnehmen zu können, sind weder erkennbar noch wurde dafür etwas vorgetragen. Ob das Gelände in früheren Plänen exakt oder in Übereinstimmung mit den verfahrensgegenständlichen Bauvorlagen wiedergegeben wurde, spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aktuellen, streitigen Bauerlaubnis für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück keine Rolle. Schließlich ist auch zu dem Gesichtspunkt, dass das Baugrundstück mehr als nur geringfügig höher liege als jenes des Antragstellers, auf die richtigen Ausführungen im Beschluss des Erstgerichts zu verweisen.

Regelmäßig bildet das vorhandene, „natürliche“ Gelände die Geländeoberfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Neben den bereits angesprochenen, die Wandhöhe verringernden Aufschüttungen oder Geländemodellierungen unmittelbar am Vorhaben selbst können zur Vermeidung als unbefriedigend empfundener und dem Grundstücksnachbarn nicht zumutbar erscheinender Ergebnisse auch künstlich herbeigeführte Niveauveränderungen auf dem gesamten Baugrundstück zulasten eines Vorhabens gewertet werden, wenn die Höhenlage der Oberfläche auf diesem Grundstück infolgedessen nicht als „natürlich“ im Sinn von „seit jeher so vorhanden“ zu bewerten ist. Als zeitliche Grenze für die Feststellung, dass auch eine auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende, gegenüber einem Nachbargrundstück erhöhte Geländeoberfläche als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche „vorhandene“ Geländeoberfläche angesehen werden kann, bietet es sich an, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige (Verjährungs-)Frist (vgl. § 195 BGB a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (ebenso: OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 19 bis 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3270 m. w. N.; BayVGH, B.v. 17.3.2003 - 2 CS 03.98 - juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13 m. w. N.: mehr als 25 Jahre). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 10. März 2015 bereits festgehalten hat, lassen sich entsprechende Veränderungen des Geländeniveaus auf dem Baugrundstück für die zurückliegenden Jahrzehnte nicht feststellen, sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von ihr mit Schreiben vom 4. November 2014 an das Verwaltungsgericht übermittelten weiteren Unterlagen (1 Bestandsakte zum Anwesen G-str. ...), von denen der Antragsteller erst zusammen mit dem ablehnenden Beschluss Kenntnis erhalten hat. Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass die Oberfläche des im Westen ca. 47,5 m und im Osten rund 49 m tiefen Baugrundstücks - unwidersprochen - im Wesentlichen auf dem Niveau der dieses seit langem erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (335,15 m üNN) liegt, gegen die Annahme einer in einem überschaubar zurückliegenden Zeitraum willkürlich zum Nachteil der Nachbarschaft vorgenommenen Geländeveränderung.

1.3 Für die Richtigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung, dass eine wesentliche Veränderung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks jedenfalls über Jahrzehnte hinweg nicht feststellbar ist, kam es auf den Inhalt der Anfang November 2014 zugeleiteten „Bestandsakten“ ersichtlich nicht an, hierauf beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Insoweit hätte auch der als fehlerhaft unterlassen gerügte Augenschein durch das Erstgericht keine verwertbaren neuen Erkenntnisse verschaffen können.

2. In Bezug auf die bestehen bleibende „Grenzmauer“ rügt die Beschwerde eine weitere Unbestimmtheit der Planung, die nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfe. Diese Mauer hätte als Teil eines einheitlichen Gesamtvorhabens mitgenehmigt werden müssen. Sie ermögliche eine Nutzung, die das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Auch diese Erwägungen können dem Rechtsmittel nicht zum (Teil-)Erfolg verhelfen, weil die Verneinung der Rücksichtslosigkeit der von dieser baulichen Anlage ausgehenden Wirkungen oder der damit für das höher gelegene Baugrundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten seitens des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

2.1 Die von der Antragsgegnerin und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die verbleibende Grenzmauer sei nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung, begegnet allerdings Zweifeln. Aus den Akten geht hervor, dass die Oberfläche des Grundstücks des Antragstellers in seinem hinteren Bereich zwischen 1,60 m und 1,70 m tiefer liegt als das dort angrenzende Baugrundstück. Direkt an der Nordgrenze (vgl. dazu erstmals den Plan vom Februar 1907, vom Stadtbauamt geprüft am 5.3.1907) des Baugrundstücks steht hier seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Mauer, die ursprünglich nicht nur das (wohl schon immer, vgl. den „Situationsplan Nord 1:500“ vom 15.1.1896) höher gelegene Gelände des Baugrundstücks abstützte, sondern zugleich Bestandteil einer bis zu ihrem Abriss anlässlich der Verwirklichung des streitigen Vorhabens dort über die gesamte Breite des Baugrundstücks angeordneten, eingeschossigen Halle mit einem in West-Ost-Richtung verlaufenden First war (ehemals „Baumagazin“ bzw. „Baustadel“ oder „Lagerhalle“).

Auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ (diese Bezeichnung dürfte noch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV a. F. zurückgehen) im Maßstab 1:100 wird neben zahlreichen weiteren baulichen Anlagen (Stellplätze, überdachter Abfallcontainerplatz, Hoffläche, mit einem Bodenbelag versehener Spielbereich für Kinder, mit verschiedenen Betonpflastern angelegte Zugänge und Hofflächen, vgl. dazu auch § 7 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 BauVorlV n. F.) in dem gleichen Grauton wie der Wohnhausneubau, zusätzlich jedoch mit einer einfachen Schraffur versehen, eine entlang der gesamten westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Baugrundstücks verlaufende Mauer dargestellt. Deren Oberkante („geplante Höhe“) wird mit verschiedenen, jeweils mit „MOK“ bezeichneten und auf das Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) der Eingabepläne abgestimmten, Zahlen zwischen „plus 1,65“ an der Westgrenze, „plus 0,87“ an der Nordgrenze und in weiten Teilen der Ostgrenze sowie „plus 0,80“ in einem daran anschließenden, 10,22 m langen Teilbereich bzw. „plus 2,48“ am Südosteck des Baugrundstücks im Bereich des Mülltonnenhäuschens angegeben. Zwar taucht diese Grenzbebauung nur teilweise auf dem „Grundriss Kellergeschoss“ als östliche Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt und - ähnlich bruchstückhaft - auf der rechten Seite des „Schnittes D-D Neubau“ auf und fehlt auf den übrigen Grundrissen und sämtlichen Ansichten, auf denen ihre zeichnerische Übernahme zumindest schemenhaft zu erwarten (gewesen) wäre, ganz. Andererseits wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die zuvor als Teile einer umfangreichen Grenzbebauung in der Nordhälfte des Baugrundstücks vorhandenen Mauern aus Anlass der Sanierung des alten und der Neuerrichtung eines weiteren Wohnhauses vollständig beseitigt werden oder - vor allem etwa an der Nordgrenze - komplett neu errichtet werden sollten. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den nachgereichten „Ergänzungsplan“ vom 14. August 2014 bestätigt, der - in einer Mischung aus „Ansicht Ost“ (des Bestandsbaus) und „Schnitt C-C“ (des Neubaus) - den Höhenverlauf des Baugrundstücks von der G-straße im Süden bis zum rückwärtigen Grenzbereich im Anschluss an das Antragstellergrundstück abbildet. Darauf findet sich die ursprünglich einen Teil der nördlichen Seitenwand des „Baumagazins“ bildende bauliche Anlage als mit dunkelgrauer Farbe gekennzeichnete (damit wohl gemeint: Bestand) „Mauer“ mit „OK plus 0,90“ wieder. Diese bauliche Anlage soll demnach, wie es sich auch aus den Eintragungen im „Freiflächengestaltungsplan“ ergibt, 0,90 m über das daran auf dem Baugrundstück anschließende Gelände hinausreichen; sie bildet in diesem Bereich zugleich eine notwendige Umwehrung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

2.2 Die Genehmigung dieser Mauer, die vom Nachbargrundstück aus betrachtet eine Höhe von insgesamt etwas über 2,50 m erreicht, verletzt bei der vorliegenden Fallgestaltung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.

Soweit diese bauliche Anlage das circa 1,70 m höher liegende Gelände des Baugrundstücks gegenüber dem tieferen Bodenniveau auf dem Antragstellergrundstück abstützt, übernimmt sie diese Funktion nicht erst aus Anlass oder im Zusammenhang mit den übrigen auf dem Baugrundstück zuletzt genehmigten Maßnahmen. Es besteht keine Veranlassung, dieses Bauwerk anders zu beurteilen als das auf dem Baugrundstück seit Jahrzehnten unverändert vorhandene, für die rechtliche Bewertung der übrigen Vorhaben als maßgeblich zugrunde zu legende Bodenniveau auf dem Baugrundstück (vgl. oben 1.2); die Mauer schließt - wie bisher - dieses Gelände in nördlicher Richtung ab. Die Genehmigung der Mauer bildet daher in dem bis zur Höhe des Baugrundstücks reichenden Teil nicht die öffentlich-rechtliche Grundlage für die erstmalige Schaffung neuer Verhältnisse, sondern schreibt lediglich den vorhandenen und vom Antragsteller bereits bisher hinzunehmenden Unterschied in den Höhen der aneinandergrenzenden Grundstücke auch für die Zukunft fest.

Die über das Bodenniveau auf dem Baugrundstück hinausgehenden 0,90 m der Mauer dienen, wie unter 2.1 am Ende bereits erwähnt, als Absturzsicherung. Da es keinem Zweifel unterliegt, dass die grenznahen Flächen auf dem Baugrundstück auch nach der Beseitigung der früher dort befindlichen Halle im Allgemeinen, insbesondere jedenfalls im Zusammenhang mit der Nutzung der Erdgeschosswohnungen des neuen Rückgebäudes und damit „an“ dieser baulichen Anlage, zum Begehen bestimmt sind, ist eine ausreichend hohe und feste Umwehrung gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bauordnungsrechtlich geboten. Diesen Vorgaben entspricht die bauliche Anlage.

2.3 Inwiefern die verbleibende Grenzmauer im Hinblick auf die damit ermöglichte Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung für diese Annahme enthält die Beschwerdebegründung nicht. Unabhängig davon besteht die Besonderheit dieses Falles darin, dass die Lageunterschiede der benachbarten Grundstücke seit sehr langer Zeit vorgegeben sind und diese Situation vom „Unterlieger“ hinzunehmen ist. Weder § 34 Abs. 1 BauGB, wonach das Verwaltungsgericht das Vorhaben als zulässig beurteilt hat und wogegen die Beschwerde als solches keine Einwände erhebt, noch die Vorschriften des Art. 6 BayBO über Abstandsflächen und Abstände vermitteln im Allgemeinen einen Schutz vor Einblicken in benachbarte Grundstücke (vgl. zu § 34 BauGB: BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.; für Art. 6 BayBO folgt das unter anderem jedenfalls aus der regelhaften Zulässigkeit von Balkonen und Erkern, die auf bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranrücken dürfen, vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO). Soweit in vereinzelten Erkenntnissen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14 und ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - BauR 2012, 1929 = juris Rn. 40, dort allerdings offen gelassen) auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn. 6), wonach ab 1 m Höhenunterschied einer Terrasse in Grenznähe von nachteiligen und nicht hinzunehmenden Wirkungen für das Nachbargrundstück auszugehen sei, wird übersehen, dass § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für solche Anlagen ausdrücklich die entsprechende Geltung der Abstandsvorschriften anordnet und vergleichbare, spezielle Regelungen in der Bayerischen oder der Thüringer Bauordnung fehlen. Im Übrigen kommt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. statt aller: BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der Art der Nutzung beim Zusammentreffen von Wohnnutzungen untereinander ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Auch das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich - so auch hier - unvermeidlich.

3. Soweit der Antragsteller es als „durchaus plausibel“ ansieht, dass „er und seine Familie durch Abgase und Geräusche (Quietschen!) aus der Tiefgarage belästigt werden“, weil ein etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gelegener Lüftungsschacht unmittelbar gegenüber dem zu Erholungszwecken genutzten Garten vorgesehen ist, ist sein Vortrag schon nicht ausreichend schlüssig. Denn einerseits wird dieser Schacht von der 0,90 m hohen Grenzmauer vom Grundstück des Antragstellers abgeschirmt. Andererseits sind die mit einer zulässigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft regelmäßig verbunden Geräusche des an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. dazu bereits VGH BW, B.v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8).

4. Die unter der Überschrift „h) Denkmalrecht“ lediglich enthaltene Verweisung auf einen Beitrag in der Zeitschrift Baurecht (BauR 2009, 1536 ff.) und das Zitat eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08) stellt auch in Verbindung mit dem Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte auch diese Frage nicht entscheiden dürfen, ohne den mehrfach beantragten Augenschein einzunehmen, keine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen dar.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2014 - 5 K 124/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage.
Der Kläger ist Inhaber des Sondereigentums an einer Erdgeschosswohnung sowie eines Sondernutzungsrechts an einer Garten- und Terrassenfläche vor dieser Wohnung in einem im Jahr 1995 genehmigten Mehrfamilienwohnhaus. Östlich des Grundstücks des Mehrfamilienwohnhauses liegt das Grundstück der Beigeladenen, das mit einem Einfamilienwohnhaus und einer im Jahr 1961 genehmigten Grenzgarage bebaut ist. Die Erweiterung der Garage wurde im Jahr 1992 genehmigt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um rund 78 cm höher; der Höhenversatz wird durch eine Stützmauer abgefangen, auf der auch die westliche Seitenwand der bisherigen Grenzgarage steht. Mit Bescheid vom 5.10.2011 genehmigte die Beklagte den Beigeladenen die Ersetzung des bisherigen Flachdachs der Garage durch ein Krüppelwalmdach mit 45° Dachneigung unter geringer Veränderung der bisherigen Wandhöhe.
Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erteilung der Baugenehmigung verstoße weder gegen bauplanungsrechtliche noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienten. Zwar stelle sich auf Grund der Veränderung der Wandhöhe die Frage des von der Garage einzuhaltenden Grenzabstands neu. Sie müsse aber auf Grund ihrer künftigen Wandhöhe von unter 3 m und ihrer Wandfläche von unter 25 m2 weiterhin keinen Abstand zur Grenze des Grundstücks des Hauses der Wohnung des Klägers einhalten. Denn bei der Berechnung der Wandhöhe sei auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück der Beigeladenen abzustellen, nicht auf die um 78 cm tiefer liegende Geländeoberfläche des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.
II.
Der rechtzeitig gestellte (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen aus den vom Kläger genannten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Mit seinem Antrag wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wandhöhe der genehmigten Garage weniger als 3 m betrage. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt der Wandhöhe die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht die tieferliegende Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks sei. Dies gelte unabhängig davon, wann und aus welchem Anlass die den Höhenunterschied begründende Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen erfolgt und durch eine Stützmauer abgesichert worden sei. Denn sollte das Gelände auf dem Baugrundstück bereits vor der erstmaligen Genehmigung und Errichtung einer Grenzgarage im Jahr 1961 aufgeschüttet worden sein, sei die tatsächliche Geländeoberfläche durch ihr Bestehen seit über 50 Jahren hinreichend verfestigt, um die nach der Landesbauordnung maßgebliche Determinante für eine baurechtliche Beurteilung eines neuen Vorhabens zu bilden. Nichts anderes gelte, wenn die Aufschüttung (und ihre Absicherung durch eine Stützmauer) im Zusammenhang mit der Erteilung der erstmaligen Genehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage erfolgt sein sollte. Denn dann hätte ein rechtfertigender Grund für diese Art der Geländeveränderung bestanden, nämlich das Bedürfnis der Beigeladenen, eine ebene und nicht seitlich geneigte Garagenzufahrt errichten zu können.
Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Bedürfnis nach einer nicht seitlich geneigten Garagenzufahrt habe einen rechtfertigenden Grund für eine Aufschüttung des Grundstücks der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung der Grenzgarage gebildet, erscheint angesichts der dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelten Regeln fraglich (vgl. zu den Anforderungen an einen solchen rechtfertigenden Grund für eine Geländeveränderung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben u.a. Urt. des Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119). Die Frage kann jedoch dahinstehen, da sich unabhängig davon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zur Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nur auf die heute vorhandene Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen abzustellen - und damit auch das Urteilsergebnis - als richtig darstellt.
Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind ohne eigene Abstandsfläche - und damit unmittelbar an der Nachbargrenze - Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² zulässig. Satz 2 ergänzt, dass für die Ermittlung der Wandhöhe der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten alleine, von welcher Geländeoberfläche aus die Wandhöhe zu bemessen ist.
10 
Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO 2010 (und 1995) gilt als Wandhöhe das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum (im vorliegenden Fall unproblematischen) Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO 2010 und 1995 stellt dabei weder - anders noch als § 6 Abs. 4 Satz LBO 1983 - auf eine „festgelegte“ noch - wie der Kläger meint - auf eine „natürliche“ Geländeoberfläche ab (so auch Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2011, S. 125; Sauter, Komm. z. LBO, Stand April 2014, § 5 Rn. 72). Mit Geländeoberfläche ist vielmehr im Grundsatz die derzeit tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche gemeint. Abzustellen ist dabei auf die auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche und zwar auch dann, wenn diese höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 15.4.2014 - 3 S 394/14 -; Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 -; Urt. d. Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 124). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben verändert worden ist oder verändert werden soll. Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei).
11 
Dabei stellt sich allerdings die Frage, wie weit dieser „Zusammenhang mit dem Bauvorhaben“ auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge erfassen muss, um einem missbräuchlichen sukzessiven Vorgehen eines Bauherrn wirksam entgegenwirken zu können. Die Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung.
12 
Die Veränderung der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück einschließlich der Errichtung einer die Veränderung abstützenden Mauer liegt mehr als 50 Jahre zurück und wurde weder damals noch anlässlich mehrerer nachfolgender zur Genehmigung gestellter Bauvorhaben auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze beanstandet. Die veränderte Geländeoberfläche wurde vielmehr bei der Genehmigung dieser Bauvorhaben - wozu insbesondere auch die Errichtung des Hauses gehört, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet - zugrunde gelegt. Damit ist eine hinreichende Verfestigung des tatsächlichen Verlaufs der Geländeoberfläche eingetreten, die es ohne weiteres rechtfertigt, die derzeit vorhandene Geländeoberfläche als Geländeoberfläche im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO anzusehen. Eine vom Kläger geforderte Zugrundelegung eines davon etwa abweichenden historischen Geländeverlaufs, sollte er sich überhaupt ermitteln lassen, bedeutete eine Überdehnung des Wortlauts von § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO, zumal in der Begründung für die Neufassung von § 5 durch die LBO 1995 angegeben wird, sie solle eine Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung leisten (LT-Drs. 11/5537, S. 80).
13 
Das gilt auch dann, wenn die hier maßgebliche Aufschüttung einschließlich ihres Abfangens durch eine Stützmauer im Zuge der erstmaligen Genehmigung und Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen ohne - nach damaligem Recht - rechtfertigenden Grund erfolgt sein sollte. Auch dann wäre, wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seiner Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt hat, die heutige tatsächliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück die (einzige) zuverlässige Determinante zur Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens.
14 
2. Die vom Kläger behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor.
15 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.4.2012 - 1 A 74/11 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Eine Zulassung aus diesem Grund erfordert daher die Darlegung, inwiefern die Rechtssache Fragen aufwirft, die für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wären und sich im Schwierigkeitsgrad vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298).
16 
Aus den Ausführungen des Senats zu den behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich, dass weder die tatsächliche Frage, ob die Veränderung der Oberfläche des Geländes des Grundstücks der Beigeladenen vor der Genehmigung und Errichtung der ersten Grenzgarage erfolgt ist, für den Senat entscheidungserheblich wäre, noch die rechtliche Frage, ob im Zuge der erstmaligen Errichtung dieser Garage ein für die Veränderung des Geländes rechtfertigender Grund bestand.
III.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, dem Kläger nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2 aufzuerlegen, da nur dieser einen Prozessantrag gestellt hat.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Nachbarklagen einen Rahmen vorgibt. Da vorliegend nur die Aufstockung einer Garage Klagegegenstand ist, ist es geboten, den untersten Rand dieses Rahmens zu wählen.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.