Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2014 - M 3 K 13.4787

bei uns veröffentlicht am21.10.2014
nachgehend
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 7 ZB 15.768, 7 ZB 15.783, 05.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Schulträgerin eines staatlich anerkannten ...

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 auf 1.104.520,00 € festgesetzt, mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Versorgungszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 auf 113.410,70 € festgesetzt

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2013, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 (Betriebszuschüsse) und vom 16. Oktober 2012 (Versorgungszuschuss) aufzuheben und im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit Anmeldung als Ersatzschule und Geltendmachung des Aufwands einen Antrag auf Gewährung von Betriebszuschüssen und eines Versorgungszuschusses für das Haushaltsjahr 2012 gestellt, der auch den Aufwand für die Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts betroffen habe.

Dieser zusätzliche Aufwand der Klägerin, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe, umfasse im Haushaltsjahr 2012 € 402.807,43. Zusätzlicher Aufwand für die Leitung und Verwaltung der Schule entstehe insbesondere dadurch, dass die Vorgespräche bzw. Aufnahmegespräche für Schüler mit besonderem Förderbedarf besonders ausführlich und meist auch mehrfach geführt werden müssten, da die Aufnahme meist mit großer Vorlaufzeit erfolge. Zudem müssten an den Aufnahmegesprächen nicht nur die pädagogische Leitung sondern auch die Lehrkräfte mit Sonderfunktion und die Sozialpädagogen beteiligt werden. Auch im Schulalltag erforderten Schüler mit besonderem Förderbedarf größeren Verwaltungs- und Organisationsaufwand. Der zusätzliche Aufwand belaufe sich auf ca. 15% der Gesamtausgaben von € 2,839 Mio. der Klägerin. Eine Nichtabdeckung von ca. 11%, die aufgrund der nicht gewährten Zuschüsse bei Ansetzen einer Ersatzquote von 80% entstehe, führe kurz- bis mittelfristig dazu, dass die Gesamtfinanzierung der Schule nicht mehr gewährleistet sei.

Der entsprechende Aufwand für Unterrichtung durch inklusiven Unterricht werde an staatlichen Schulen durch sog. Anrechnungs- und Budgetstunden gefördert.

Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf kostendeckende Bezuschussung unter Berücksichtigung des Mehraufwands, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 BaySchFG in verfassungskonformer Auslegung und in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums.

Die Normen des BaySchFG seien im Lichte des BayEUG, im Sinne der UN-Behindertenkonvention vom 13.12.2006 und im Licht des Grundgesetzes auszulegen.

Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der finanziellen Förderung von Privatschulen einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, im vorliegenden Fall sei jedoch die Grenze des Existenzminimums erreicht.

Auch die Berechnung der Bezuschussung von privaten Schulen verlange eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten, die in die Berechnung einflössen.

Die Entwicklung eines offiziellen Schulprofils „Inklusion“ sei privaten Schulen nicht zugänglich, jedoch nähmen private Schulen diesem Profil entsprechende Aufgaben war. Da nun inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen sei, könnten die Privatschulen nicht darauf verwiesen werden, die Aufgabe der Inklusion allein den öffentlichen Schulen zu überlassen.

Der zusätzliche Aufwand werde auch nicht durch den MSD abgedeckt. Darüber hinaus könnten private Schulen nicht in gleicher Weise auf externes Personal des MSD verwiesen werden, da dies mit der Privatschulfreiheit nicht vereinbar sei.

Die Klägerin führe im Rahmen des inklusiven Unterrichts Aufgaben durch, die in anderen Fällen von Förderschulen wahrgenommen würden. Diese würden ausdrücklich auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Aufwand finanziert. Für Schüler mit sonderpädagogischem Aufwand, die inklusiv beschult würden und für die Schule, die dies durchführe, könne nichts anderes gelten.

Zudem sei im Vergleich mit einer privaten allgemeinen Schule, die keine Inklusion durchführe, die Gleichbehandlung der Klägerin mit dieser nicht gerechtfertigt.

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich zumindest auch aus Art. 2 und Art. 3 BaySchFG. Art 2 Abs. 1 BaySchFG sehe vor, dass der Personalaufwand der Schulen den Aufwand aller Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals umfasse. Dass dies Lehrkräfte ausschließe, die auch sonderpädagogische Aufgaben im Rahmen des inklusiven Unterrichts wahrnähmen, ergebe sich aus den Präzisierungen der Norm nicht. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG sehe vor, dass der Schulaufwand der allgemeinen Schulen auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf umfasse. Daher sei auch Art. 2 BaySchFG entsprechend auszulegen.

Die Bescheide vom 15. und 16. Oktober 2012 seien auch nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Art. 17 BaySchFG sehe nur eine Zuteilung von zuschussfähigen Lehrerwochenstunden vor, nicht aber einen konkreten Geldbetrag pro Lehrerwochenstunde. Das Zustandekommen dieser Kostenansätze sei nicht transparent.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ergänzende Bezuschussung im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011 (Az.: 7 ZB 11.544, 7 ZB 11.545, 7 ZB 11.547) verwiesen. Eine ergänzende Bezuschussung sei auch nach Aufnahme der Regelung in Art. 2 Abs. 2 BayEUG nach wie vor nicht vorgesehen.

Im Schuljahr 2012/2013 hätten zur Förderung des inklusiven Unterrichts an den staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten zur Verfügung gestanden bei einem Gesamtlehrereinsatz von über 20.000 Stellenäquivalenten. Von den 23 Stellenäquivalenten für den inklusiven Unterricht seien lediglich drei durch zusätzliche Ressourcen geschaffen worden, die übrigen 20 seien durch Umschichtung der bereits vorhandenen Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt worden.

Die Nichtberücksichtigung des inklusionsbedingten Mehrbedarfs bei der Privatschulfinanzierung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Neben der Klägerin seien sämtliche anderen öffentlichen und privaten Schulen zur diskriminierungsfreien Aufgabenerfüllung durch die Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin nicht gezwungen, im Umfang von mindestens fünf Schülern pro Klasse solche mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufzunehmen.

Es sei nicht erforderlich, die Regelung in Art. 30 b BayEUG über Schulen mit dem Profil Inklusion auf die Privatschulen auszuweiten. Die Privatschulen seien anders als die staatlichen Schulen in der Ausprägung ihres je eigenen pädagogischen Profils frei.

Durch die Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung seien die insgesamt für die Finanzierung der privaten ... zur Verfügung stehenden Mittel nicht gekürzt, sondern sogar erhöht worden (um jährlich 4,04 Mio. € für ... und ... zusammen). Dies belege, dass die Pauschalen für die Schulfinanzierung auch den früher eigens ausgewiesenen inklusionsbedingten Aufwand erfassten.

Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) unterstütze sämtliche Schulen, also auch die Privatschulen. Die staatlichen Lehrkräfte des MSD respektierten bei ihrem Einsatz an Privatschulen selbstverständlich deren pädagogische Eigenheiten.

Der Klägerin stehe es frei, sich stärker auf die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu konzentrieren, ihr ... umzustrukturieren und die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Förderschule (hier: ... zur sonderpädagogischen Förderung) zu schaffen.

Auch andere Privatschulen seien gehalten, Inklusion durchzuführen. Insofern bestehe keine Ungleichbehandlung der Klägerin.

Bei der Berechnung des Betriebs- und Versorgungszuschusses habe der Gesetzgeber der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt. Die Bescheide vom 15. und 16. Oktober 2012 enthielten folglich auch keine Ermessensfehler.

Die Streitsache wurde am 21. Oktober 2010 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Sowohl der Betriebszuschussbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 als auch der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende weitere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand für das Jahr 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß Art. 38 Abs. 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter... einen Zuschuss (Betriebszuschuss).

Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden die für kommunale Schulen geltenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BaySchFG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag die in Art. 40 BaySchFG geregelten Versorgungszuschüsse treten und der Zuschusssatz 112 v. H. beträgt (Art. 38 Abs. 2 BaySchFG).

Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand, insbesondere bestehen gegen diese gesetzlich geregelte Art der Bezuschussung keine rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011, 7 ZB 11.544 u. a., mit dem Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorgehende Urteile des Verwaltungsgerichts München betreffend die Bezuschussung für vorangegangene Zeiträume abgelehnt wurden, keinen Anlass gesehen, die damalige Praxis der Bezuschussung der Klägerin, die mit den heutigen Bestimmungen des BaySchFG identisch ist, zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf einen Mehraufwand bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Der BayVGH hat insoweit ausgeführt:

„Die Betriebszuschüsse erhält die Klägerin für den notwendigen Personalaufwand (Art. 2 BaySchFG) und Schulaufwand (Art. 3 BaySchFG) ihres staatlich anerkannten privaten ... (Art. 38 Abs. 1 BaySchFG). Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen, auf den sich die Betriebszuschüsse beziehen, gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schüler und für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG). Die Klägerin erhält damit eine staatliche Förderung auch in Bezug auf den von ihr geltend gemachten „sonderpädagogischen Mehraufwand“. Die von der Klägerin gleichwohl begehrte (zusätzliche) „ergänzende Bezuschussung“ sieht das Gesetz nicht vor. Sie widerspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (Rn. 11).“

„Die nach der gesetzlichen Regelung unterbleibende Differenzierung des Schulaufwands nach Aufwendungen für Behinderte oder Nichtbehinderte und die damit verbundene Folge der einheitlichen (pauschalen) staatlichen Förderung des (gesamten Personal- und) Schulaufwands durch den Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden (Rn. 14).“

„Die Verfassung gebietet dabei hinsichtlich des Umfangs der staatlichen Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist vielmehr nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger angemessene Eigenleistungen erbringen muss (vgl. BVerfG vom 8.4.1987 a. a. O. S. 68). Art. 7 Abs. 4 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Der Staat darf daher erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Der Schulträger kann dabei seine Eigenleistungen außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise auch durch Spenden oder Zuschüsse der hinter ihm stehenden und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden finanzstarken Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen. Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29) (Rn. 18).

Über diese Beschränkungen hinaus steht die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete staatliche Förderpflicht auch unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG vom 23.11.2004 a. a. O. S. 84 ff.). Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 a. a. O. RdNr. 30) (Rn. 19).“

„Ausgehend von diesen für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Leitgedanken der Verfassungsgerichte gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, die privaten ... in Bayern seien in ihrem Bestand deswegen evident gefährdet, weil der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand nicht „ergänzend“ (gesondert) bezuschusst (RN 22).“

Diesen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

Es sind auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass in den im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehenen und gewährten Pauschalen eine sonderpädagogische Förderung nicht berücksichtigt sein könnte.

Nachdem vor der Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung der inklusionsbedingte Aufwand eigens ausgewiesen wurde, die nach Einführung der Pauschalierung für die Finanzierung der privaten ... insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht verringert, sondern sogar erhöht wurden, ergibt sich daraus, dass die Pauschalen auch den inklusionsbedingten Mehraufwand umfassen.

Auch die Tatsache, dass der BayVGH in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2011 entsprechend der bis zum 1. August 2011 geltenden Rechtslage seine Gründe auch darauf stützt, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 BayEUG a. F. die sonderpädagogische Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen ist, kann einen Anspruch der Klägerin nicht begründen.

Denn selbst wenn diese Einschränkung seit dem 1. August 2011 nicht mehr besteht und seitdem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG nunmehr inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, hat sich dadurch für die Klägerin keine Änderung im Sinne einer zusätzlichen Belastung ergeben. Von ihr werden keine intensiveren Leistungen hinsichtlich der Inklusion verlangt. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern insgesamt bei weitem nicht so hoch ist, dass jede Schule in vergleichbarem Umfang wie die Klägerin solche Schüler aufnehmen müsste, um eine inklusive Beschulungsmöglichkeit für alle zu eröffnen, die dies wünschen. Dadurch, dass nunmehr auch alle anderen öffentlichen und privaten Schulen zur Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet sind, entsteht ein größeres Angebot für diese Unterrichtsart, so dass die Klägerin ihre Verpflichtung auch durch Aufnahme von weniger Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genügen kann. Gerade sie Klägerin als privater Schulträger kann Schüler auf andere (öffentliche) ... verweisen.

Dass flächendeckend kein Bedarf an derart intensivem inklusiven Unterricht wie bei der Klägerin besteht, ist auch daraus ersichtlich, dass im Schuljahr 2012/2013 für die staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden, die für inklusiven Unterricht zur Verfügung stehen, lediglich im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten geschaffen wurden.

Nachdem der angefochtene Bescheid somit rechtmäßig ist und eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand.

Da darüber hinaus auch der angebliche zusätzliche Aufwand der Klägerin im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 402.807,43 € wieder großenteils abstrakt berechnet ist und insbesondere dem betragsmäßig größten Anteil (254.198,- €) jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. insoweit bereits VG München, U. vom 25. Oktober 2010, M 3 K 09.5142), war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beim Streitwert ging die Kammer von der nur 80%igen Bezuschussung aus. Der daraus sich ergebende Betrag von 320.000,- € wurde aufgrund der beantragten Bescheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.