Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - 3 StR 161/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. führen mit der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten A. - zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen schweren Raubes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Nach den Feststellungen schuldete das spätere Tatopfer P. dem Angeklagten K. aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages 900 €, die es auch auf mehrfache Aufforderung nicht beglich. Da der AngeklagteK. dem AngeklagtenÖ. "und/oder" dem Angeklagten A. seinerseits Geld schuldete , beschlossen die Angeklagten, die Forderung von P. gewaltsam
"einzutreiben". Sie nahmen ihm unter Vorhalt eines Messers einen Geldbetrag von 270 € und ein Handy im Wert von ca. 500 € weg.
Ob die Angeklagten hierbei in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hätten die Umstände der Tat jedoch geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01 und vom 18. Juli 2003 - 2 StR 239/03). Für die Wegnahme des Handys liegt ein solcher Tatbestandsirrtum weniger nahe, ist indes nicht von vornherein auszuschließen.
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken.
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.