Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Feb. 2017 - L 5 KR 313/15

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.05.2015 und der Bescheid vom 20.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 insoweit aufgehoben, als dort das der Klägerin gewährte Bayerische Landesblindengeld in der Zeit ab 01.07.2011 der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen ist.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob das bayerische Landesblindengeld bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.

Die 1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Sie bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der ... Bayern Süd Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz in Höhe von monatlich 523 Euro (Stand: 01.07.2011).

Mit Beitragsbescheid vom 20.07.2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass für die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2011 ein monatlicher Betrag von insgesamt 181,81 Euro (161,15 Euro Krankenversicherung und 20,66 Euro Pflegeversicherung) zu entrichten sei. Dabei wurde das monatliche Blindengeld als betragspflichtige Einnahme berücksichtigt. Die Klägerin hatte bereits zuvor Blindengeld bezogen, das bis dahin aber von der Beklagten nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wurde.

Gegen den Beitragsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass das Landesblindengeld ebenso wie die Blindenhilfe nicht zu den im Rahmen des § 240 SGB V zu berücksichtigenden „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ gehöre. Der Begriff der „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ werde zwar sehr weit ausgelegt. Das Bundessozialgericht habe jedoch eine Grenze dort gezogen, wo es um „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ gehe. Die Blindenhilfe nach § 67 BSHG sei deshalb auch nie für die Beitragsberechnung herangezogen worden. An dieser Rechtslage habe sich mit der Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII nichts geändert. Auch für die in § 72 SGB XII geregelte Blindenhilfe müsse gelten, dass sie bei der Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Für das Landesblindengeld, für die Pflegezulage für Blinde und für das Pflegegeld für Berufsunfallblinde könne wiederum nichts anderes gelten. Mit weiteren Beitragsbescheiden vom 02.07.2013 und 26.02.2014 unterwarf die Beklagte das Landesblindengeld der Klägerin ebenfalls der Beitragspflicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Welche Einnahmen bei freiwilligen Mitgliedern der Beitragsberechnung zugrunde zu legen seien, bestimme sich nach § 240 SGB V und § 21 der Satzung der AOK Bayern. Dabei seien die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 27.11.2013, zu berücksichtigen. Nach § 4 dieser Grundsätze seien den beitragspflichtigen Einnahmen auch Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld) zuzurechnen, soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden. Auch in den vom GKV Spitzenverband erstellten Katalog der häufigsten Einnahmen einschließlich deren beitragsrechtlicher Bewertung sei die Einnahmeart Blindengeld nochmals konkret aufgeführt. Die Regelung in den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ sei rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft getreten.

Die Klägerin hat ihr Anliegen weiterverfolgt und Klage erhoben zum Sozialgericht Landshut. Nach ihrer Auffassung handelt es sich nach der generalklauselartigen Definition in § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bei dem gewährten Landesblindengeld um keine beitragspflichtige Einnahme. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine beitragsrechtliche Unterscheidung von Landesblindengeld und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vorgenommen werde. Blindengeld und Blindenhilfe entsprächen demselben Grundgedanken und verfolgten den gleichen Zweck. Da es sich somit um „gleichartige Leistungen“ handle, gebe es keinen Grund, sie beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Die Regelung in § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze sei als willkürlich und rechtswidrig anzusehen.

Dieser Auffassung trat die Beklagte entgegen: Die Beitragsverfahrensgrundsätze habe der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrages aus § 240 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V erlassen. Danach werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 01.01.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt; dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt.

Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien für die Beklagte bindend. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.10.2014 (Az: B 12 KR 10/12 R) die Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zum wiederholten Male bestätigt. In dieser Entscheidung habe der Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine derart erfolgte Übertragung von Regelungsbefugnissen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen rechtmäßig sei und gegen die Wirksamkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 01.01.2009 an keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestünden.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gestützt und ausgeführt, dass diese rechtmäßig seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung. Die Klägerin betont, dass das Blindengeld weder für die Deckung des Lebensunterhalts noch zur Kapitalbildung bestimmt sei. Es sei vielmehr eine staatliche Leistung, die dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Nachteilen dient. Bei der Beitragsbemessung seien aber nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, mithin Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können.

Die Beklagte hingegen sieht sich an die vom GKV Spitzenverband einheitlich geregelten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gebunden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.05.2015 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 insoweit aufzuheben, als dort das der Klägerin gewährte Bayerische Landesblindengeld in der Zeit ab 01.07.2011 der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen worden ist.

Die Beklagte sowie die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist begründet.

Die Entscheidung der Beklagten, ab 01.07.2011 das von der Klägerin bezogene Landesblindengeld bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, ist rechtswidrig, weil die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler das bayerische Landesblindengeld nicht der Beitragspflicht unterwerfen durften, da dieses keine Einnahme im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB V ist, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt. Zudem verstößt die Verbeitragung von Landesblindengeld gegen den Gleichheitssatz. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.07.2011 und die Folgebescheide vom 02.07.2013 und 26.02.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014, sind daher aufzuheben.

Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung der Beklagten sind § 240 Abs. 1 SGB V und § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 10.12.2014. Der Gesetzgeber hat in § 240 Abs. 2 SGB V eine differenzierte Regelung dazu getroffen, inwieweit bestimmte Sozialleistungen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 01.01.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen zu regeln. Der Gesetzgeber hat in § 217 f Abs. 3 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgabe übertragen, in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren zu treffen. Von dieser Befugnis hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als untergesetzliche Norm für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R).

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für die Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, zugrunde zu legen sind.

Nach § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 auch zuzurechnen: Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden. § 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit der ausdrücklichen Erwähnung des Landesblindengeldes in Ziffer 4 fand seine derzeitige Fassung erst durch die Änderung vom 22.11.2013. Der Neufassung wurde jedoch Rückwirkung zum 01.01.2009 beigelegt.

Inhaltlich aber verstößt die Einbeziehung des Landesblindengeldes bei der Beitragsbemessung gegen Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) vom 07.04.1995. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass Blindengeld geleistet wird zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen. Damit steht fest, dass das Blindengeld nicht zur Verfügung steht für die persönliche Lebensgestaltung, sondern den zusätzlichen finanziellen Aufwand eines blinden Bürgers abdeckt. Diese Leistungen sollen den Blinden zugute kommen und nicht über einen Umweg in den Haushalt der Krankenkasse fließen und so dem Blinden wieder teilweise entzogen werden.

Aufgrund der Regelung in § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, wonach die Beitragsbemessung auf der Grundlage der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat, bestand entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Sozialleistungen in Form von Landesblindengeld auch weiterhin nicht der Beitragsbemessung unterliegen. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Blindengeldgesetzes. Danach erhalten blinde Menschen auf Antrag ein monatliches Blindengeld zum Ausgleich ihrer blindheitsbedingten Mehraufwendungen, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ber. ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht.

Der bayerische Landesgesetzgeber gewährt also Blindengeld ausdrücklich zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen. Diese vom Landesgesetzgeber getroffene Zweckbestimmung vermag eine untergesetzliche Norm wie die vom Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nicht zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Die Einbeziehung von Landesblindengeld nach § 4 Beitragsverfahrensgrundsätze ist daher nur dann möglich, wenn der Landesgesetzgeber dieses nicht ausdrücklich zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt. Ansonsten verstößt die Einbeziehung von Landesblindengeld bei der Beitragsbemessung gegen Landesrecht.

Die sich aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler ergebende unterschiedliche Behandlung von Landesblindengeld einerseits und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII stellt außerdem einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 3 GG dar. Denn es dienen beide Leistungen dem Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen und haben damit keinen Einfluss auf „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“ im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (so auch LSG Sachsen, Urteil vom 06.12.2012, - 1 KR 172/11 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, - L 11 KR 888/15).

Auf die Berufung der Klägerin sind damit die entgegenstehenden Entscheidungen aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 72 Blindenhilfe


(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher P

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 3 Solidarische Finanzierung


Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versichert

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)


(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrank

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Dez. 2013 - B 12 KR 3/12 R

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 wird betreffend den Krankenversicherungsbeitrag für Dezember 2016 aufgehobe

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.

(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010.

2

Der 1950 geborene, bei der beklagten Krankenkasse - mit Unterbrechungen - freiwillig versicherte Kläger war seit 1974 bei der S. AG beschäftigt. Wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte ihm die AG eine Abfindung in Höhe von 192 400 Euro brutto, die ihm vom "P." vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in Teilbeträgen von 3700 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Für die - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 25.2.2007 fortgeführte - freiwillige Versicherung zahlte der Kläger zunächst Beiträge in Höhe von 125,80 Euro monatlich, wobei auf Grundlage der damaligen Satzung der Beklagten von der Abfindung als Bemessungsgrundlage nur ein monatlicher Anteil von 25 % (= 925 Euro) zugrunde gelegt wurde. Nach vorübergehender Versicherungspflicht war der Kläger ab 28.3.2009 erneut freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Diese setzte den Beitrag zur GKV von nun aber auf 547,58 Euro bzw - nach Absenkung des Beitragssatzes ab 17.7.2009 - auf 525,53 Euro monatlich fest (Bescheide vom 8.5.2009 und 19.6.2009).

3

Den gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder erfolge seit 1.1.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) auf der Grundlage der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz). Den beitragspflichtigen Einnahmen seien nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in voller Höhe zuzurechnen. Dazu gehörten die dem Kläger gewährten Zahlungen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Widerspruchsbescheid vom 30.6.2009).

4

Das dagegen angerufene SG hat die Klage unter Hinweis auf die in den Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen abgewiesen; nach der Rechtsprechung des BSG ( SozR 4-2500 § 10 Nr 6) seien auch monatlich zugeflossene Abfindungszahlungen zu berücksichtigendes Einkommen; Vertrauensschutz zugunsten des Klägers greife nicht ein (Urteil vom 25.11.2010).

5

Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Bezogen auf die Beiträge zur GKV hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat - mit ausführlicher Begründung - dargelegt, dass die ab 28.3.2009 erfolgte vollumfängliche Berücksichtigung der monatlichen Abfindungszahlen durch § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz gedeckt sei. Die Übertragung der Befugnis zur Beitragsbemessung auf den SpVBdKK sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die BeitrVerfGrsSz seien rechtmäßig zustande gekommen, insbesondere in elektronischer Form ordnungsgemäß veröffentlicht worden und rückwirkend wirksam geworden (Urteil vom 26.1.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Auslegung des § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz durch das LSG, wonach die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV so zu behandeln seien wie monatliches Arbeitsentgelt, sei nicht von der Ermächtigung in § 240 Abs 1 SGB V gedeckt. Dies verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung von Versicherten, die sich bereits vor dem 1.1.2009 in der "alten Beitragsklasse" befunden hätten und deren Beitragshöhe unverändert geblieben sei. Es gehe auch nicht an, dass § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz nur für nicht monatlich wiederkehrend gezahlte Abfindungen anordne, sie unterlägen der Beitragsbemessung lediglich in dem Umfang, wie sie nicht den Arbeitslosengeld (Alg)-Anspruch zum Ruhen brächten. Das BSG habe zu § 180 Abs 4 RVO Gegenteiliges entschieden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum durch § 240 SGB V mit der Verlagerung der Regelungsbefugnisse bei der Beitragsbemessung auf den SpVBdKK jedoch ohnehin überschritten, weil dem im Gesetz für die Betragsbemessung zum Ausgangspunkt genommenen Merkmal der Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehe. Zudem sei der SpVBdKK für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Regelungsbefugnis nicht hinreichend demokratisch legitimiert und es fehle an der erforderlichen hinreichenden präventiven staatlichen Aufsicht über den Inhalt der BeitrVerfGrsSz. Deren Bestimmungen seien auch nicht ordnungsgemäß im Bundesanzeiger in Papierform veröffentlicht worden. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Art 20 GG vor, wenn man - mit dem LSG - die BeitrVerfGrsSz als rückwirkend unter dem Gesichtspunkt der Heilung zum 1.1.2009 wirksam geworden ansehe, obwohl der für die entsprechende Beschlussfassung zuständige Verwaltungsrat erst im Nachhinein tätig worden sei; es werde unzulässig in Tatbestände eingegriffen, die der Vergangenheit angehörten, was eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung darstelle.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. November 2010 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2009 und 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 aufzuheben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die Mindestgrenze nach § 240 Abs 4 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält - wie die Beklagte - die BeitrVerfGrsSz und die darauf im Falle des Klägers gestützte Beitragsbemessung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden, dass die angefochtenen, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheide der Beklagten vom 8.5.2009 und 19.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2009 hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe nicht zu beanstanden sind. Die Beklagte hat die vom Kläger für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der GKV im Einklang mit Recht und Gesetz festgesetzt.

13

1. Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK zu regeln. Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom 17.2.2010 und 6.5.2010, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010 und 18.5.2010).

14

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die derart erfolgte Übertragung von Regelungsbefugnissen auf den SpVBdKK rechtmäßig ist und gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz vom 1.1.2009 an keine allgemeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

15

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Literatur teilweise geäußerten, im vorliegenden Revisionsverfahren auch vom Kläger angesprochenen Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den SpVBdKK ist der Senat in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, RdNr 13 ff) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger (aaO, RdNr 36). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 die bis dahin nicht geänderten Teile der BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden; mit der rückwirkenden, einen ursprünglichen Beschluss (lediglich) des Vorstands über den Erlass der BeitrVerfGrsSz ersetzenden Beschlussfassung über die "Bestätigung" des Regelungswerks und seiner gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls ursprüngliche Wirksamkeitsdefizite des Regelungswerks geheilt worden; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit greifen nicht durch (näher BSG, aaO, RdNr 38 ff).

16

Auch die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene allgemeine Frage, ob die dem SpVBdKK durch § 240 SGB V erteilte Ermächtigung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits bejaht(vgl insbesondere BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 29 f). Er hat - ähnlich wie das LSG - unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen des BVerfG und des BSG darauf hingewiesen, dass zwar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG auch das Bestimmtheitsgebot folgt und sich daraus spezifische Anforderungen an die Berechenbarkeit von Rechtsvorschriften ergeben. Der Senat hat jedoch weiter ausgeführt, dass diese Erfordernisse bei der Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz eingehalten wurden, weil der in § 240 Abs 1 S 2 SGB V hervorgehobene Rahmen, wonach bei der Beitragsbemessung die "gesamte wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds" zu berücksichtigen ist, die Anforderungen erfüllt, die an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nach dem Bestimmtheitsgebot zu stellen sind. Das ist nach Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie dem Inhalt der Gesetzesmaterialien gewährleistet. Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch die konkretisierend zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung für den Rahmen der Ermächtigung mit herangezogen werden; denn diese Rechtsprechung ist in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert, soweit nicht entgegenstehende Änderungen dieser Norm durch den Gesetzgeber erfolgt sind (vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 28, 43).

17

Mit dem Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 hat sich daran inhaltlich im Kern nichts geändert, weil mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis an den SpVBdKK keine Änderung bei den schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen vorgenommen werden sollte. Die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) enthält nämlich gerade den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung - so wie es § 240 Abs 1 S 2 SGB V selbst fordert - "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

18

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Neue Gesichtspunkte von Gewicht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revisionsbegründung des Klägers nicht auf.

19

2. Die Heranziehung der in monatlichen Zahlungen an den Kläger ausgekehrten Entlassungsentschädigung als Bemessungsgrundlage in voller Höhe für die von ihm zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur GKV ist ebenfalls rechtmäßig. Die Bescheide der Beklagten sind sowohl durch die BeitrVerfGrsSz als auch durch die Ermächtigung in § 240 SGB V gedeckt.

20

a) § 3 S 1 BeitrVerfGrsSz bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen auch "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen sind. Nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz sind den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 auch zuzurechnen "Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden". Um solche Leistungen handelt es sich auf der Grundlage der mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) bei den laufenden Geldleistungen, die dem Kläger als Abfindung auf Veranlassung seines Arbeitgebers von einer (externen) Pensionsgesellschaft vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in monatlichen Teilbeträgen von 3700 Euro ausgezahlt wurden.

21

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 17). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so schon BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch - in enger Auslegung der Regelung - nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

22

Die Erwägungen zugunsten einer derartigen beitragsrechtlichen Privilegierung bestimmter Leistungen lassen sich auf die im Falle des Klägers in Rede stehenden Entlassungsentschädigungszahlungen nicht übertragen, schon weil - über einzelne teilprivilegierende Vorschriften (zB § 52 Abs 4 a S 2 iVm § 3 Nr 9 aF EStG, § 158 SGB III) hinaus - nicht angenommen werden kann, dass derartige Leistungen in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten. So haben gerade auch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu entsprechenden Abfindungszahlungen entschieden, dass es sich dabei nicht um von der Einkommensberücksichtigung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen iS § 11 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB II handelt(vgl BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 15; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Juris RdNr 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 62 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zur Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Familienversicherung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 12 ff). Der Zweck von Entlassungsentschädigungen besteht nämlich - neben anderen Zwecken - gerade auch darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen zu gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (vgl zB Kiel in ErfK zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, KSchG § 10 RdNr 5).

23

Im vorliegenden Fall tritt - worauf schon das LSG zutreffend hingewiesen hat - hinzu, dass insbesondere bei monatlich gewährten Abfindungszahlungen angenommen werden muss, dass sie faktisch an die Stelle der zuvor aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielten laufenden monatlichen Leistungen des freiwillig Versicherten treten. Zudem hatte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 9.5.2009 selbst betont, dass ein spezifisches Sicherungsbedürfnis für die Zeit bis zum Erhalt seiner Altersrente bestehe. Hinzu kommt, dass die Leistungen vorliegend sogar von einer vom Arbeitgeber bestimmten externen "Pensionsgesellschaft" gezahlt, also im Zusammenhang mit der Zielrichtung einer (möglicherweise vorgezogenen bzw überbrückenden) Alters- bzw Erwerbsminderungsabsicherung gewährt wurden. In alledem kommt in besonderem Maße die - auch von § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V verlangte - Eignung bzw Bestimmung der gezahlten Leistungen zum Ausdruck, den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf des Betroffenen (hier: nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb) über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive zu befriedigen. Durch diese Ausgestaltung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen wesentlich geprägt, weil die laufenden Leistungen an die Stelle des bei versicherungspflichtig Beschäftigten ebenfalls laufend anfallenden Arbeitsentgelts treten, weshalb sie auch in vergleichbarer Weise der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

24

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die ihm gewährten laufenden monatlichen Abfindungsleistungen in voller Höhe verbeitragt wurden (zur Anknüpfung der Beitragspflicht an die monatliche Zahlungsweise von insoweit periodisch gewährten Leistungen vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 KR 2/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 23 - Überbrückungsgeld).

25

Zwar war noch nach der Rechtsprechung des BSG zu § 180 Abs 4 RVO(BSG SozR 2200 § 180 Nr 36) eine aus Anlass einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung seinerzeit nur insoweit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, als sie wegen ihrer Qualifizierung als Arbeitsentgelt geeignet war, den Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen (§ 117 Abs 2 AFG). Der Senat hat jedoch unter Geltung des § 240 SGB V seit 1.1.1989 in ständiger Rechtsprechung nicht mehr an der Anknüpfung allein an dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen festgehalten. Abweichend von § 180 Abs 4 RVO ordnet § 240 Abs 1 S 2 SGB V nämlich die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten an(vgl zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungszahlungen grundsätzlich in voller Höhe der Beitragsbemessung unterwirft, unabhängig davon, welche Arbeitsentgeltanteile darin enthalten sind.

26

Der Kläger kann auch nichts für sich daraus herleiten, dass nach § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz "nicht monatlich gewährte" Abfindungen beitragsrechtlich anders behandelt werden sollen als die hier vorliegenden monatlich gezahlten Abfindungsleistungen: Einmalig gezahlte Abfindungen werden danach zur Beitragsbemessung in Höhe des Betrages des Arbeitsentgelts herangezogen, das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden ist, allerdings längstens in dem in bestimmten Prozentsätzen festgelegten Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III(eingefügt durch Gesetz vom 24.3.1999, BGBl I 396; seit 1.4.2012 § 158 SGB III, vgl Gesetz vom 20.12.2011, BGBl I 2854) ergibt. Nach dieser Bestimmung wiederum ruht der Alg-Anspruch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung und einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist für einen dort näher geregelten - nach Betriebszugehörigkeit und Alter gestaffelten - Zeitraum; dies beruht (typisierend) auf der Erwägung, dass vom Arbeitgeber wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen in dem in § 143a Abs 1 und 2 SGB III aF geregelten Umfang auch Arbeitsentgeltansprüche enthalten, die zum Ruhen von Alg führen(vgl BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr 3). Die entsprechende Anwendung des § 143a SGB III aF könnte bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung insoweit nur bei einer Einmalzahlung dazu führen, dass diese nicht in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen wird, sondern nur in Höhe eines bestimmten fiktiven "Arbeitsentgeltanteils", also nicht in Bezug auf den Anteil, der dem Ausgleich "immaterieller" oder mittelbarer Nachteile wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes dient.

27

Es kann nicht angenommen werden, dass im Falle des Klägers auf der Grundlage der Feststellungen des LSG eine Konstellation vorlag, bei der es zu seinen Lasten zu einer iS von Art 3 Abs 1 GG ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der laufenden Entschädigungsleistungen im Vergleich zu einer (denkbaren) Entschädigung durch Auszahlung eines Einmalbetrages kam. Denn es liegen schon unterschiedliche Lebenssachverhalte vor und es gibt sachliche Gründe für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung, die von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können (dazu allgemein zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97): Laufend nach und nach gezahlte monatliche Abfindungsleistungen, welche vorliegend erkennbar als Surrogat vorher zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gezahlten Arbeitsentgelts gewährt wurden, bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in den jeweiligen Beitragsabrechnungszeiträumen stetig und unmittelbar. Demgegenüber könnte die undifferenzierte beitragsrechtliche Behandlung der Zahlung eines sehr hohen (im Falle des Klägers dem Wert nach sechsstelligen) Einmalbetrages zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen führen. Wie bereits das LSG ausgeführt hat, kann der Empfänger einer Einmalzahlung gegenüber laufenden Zahlungen aber auch schlechter gestellt sein, etwa wenn das letzte Arbeitsentgelt deutlich höher war als in Betracht kommende laufende monatliche Abfindungszahlungen und der Betroffene nach kurzer Zeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Eine generelle Benachteiligung ist mit einer Anknüpfung an die vollen monatlichen Auszahlungsbeträge jedenfalls nicht verbunden (vgl auch zur Unbedenklichkeit der an die Zahlungsmodalitäten anknüpfenden unterschiedliche Behandlung beider Formen von Abfindungsleistungen im Rahmen der Familienversicherung BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 20, ferner in RdNr 18 offenlassend, wie die Frage bei § 240 SGB V zu behandeln ist). Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 f). Unbeschadet all dessen könnte hier überhaupt zweifelhaft sein, ob bei Einmalzahlungen eine teilweise beitragsrechtliche Privilegierung von Leistungsteilen (weil nicht dem Arbeitsentgelt zugehörig) überhaupt noch in Betracht kommen kann; denn auf der Grundlage der unter 2 a angesprochenen Rechtsprechung des BSG zu § 240 SGB V, die von derjenigen zu § 180 Abs 4 RVO abweicht(vgl erneut zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34), kommt es für die Beitragsbemessung - vorbehaltlich enger Ausnahmen unter dem Blickwinkel einer besonderen Zweckbestimmung der Leistung - ohnehin allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an und nicht (mehr) darauf, in welchem Umfang empfangene Leistungen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind. Insoweit könnte auch daran gedacht werden, die Frage nach einem (nicht bestehenden) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufzuwerfen (vgl dazu allgemein im Rahmen des § 240 SGB V zB bereits BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 40).

28

c) Der Kläger kann schließlich die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen.

29

Unbeschadet des Umstandes, dass er sich im Revisionsverfahren selbst nicht mehr ausdrücklich darauf beruft, die Beklagte habe ihm seinerzeit die Auskunft erteilt, die monatlichen Abfindungsleistungen würden nur zum Teil zur Beitragsbemessung herangezogen, kann insoweit nicht unbeachtet bleiben, dass sich - wie oben dargestellt - zwischenzeitlich die Rechtslage schon dadurch geändert hat, dass die streitigen Regelungsbefugnisse auf den SpVBdKK übergingen (zur eingeschränkten Reichweite von Zusicherungen bei geänderter Rechtslage allgemein vgl schon § 34 Abs 3 SGB X). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Kläger vor und nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses gar nicht durchgehend freiwillig versichert war, sondern zwischenzeitlich ohnehin eine wesentliche Änderung seines versicherungsrechtlichen Status eingetreten war: Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war er vom 26.2.2007 bis 3.3.2009 wegen Alg-Bezugs pflichtversichert und bezog bis 27.3.2009 Krankengeld (was nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V zur Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft führte). Erst ab 28.3.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten dann erneut seine freiwillige Weiterversicherung, sodass erst nach einer Unterbrechung der freiwilligen Versicherung von deutlich mehr als zwei Jahren dieser Status durch eine gänzlich neue Ausübung des Gestaltungsrechts wieder begründet wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in schützenswertem Vertrauen rechtswidrig enttäuscht worden sein könnte, die Vorteile aus der bis 25.2.2007 für seine freiwillige Versicherung von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Satzung vorgenommenen Beitragsgestaltung bis zum vollständigen Auslaufen der Abfindungsregelung uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können. Denn der verfassungsrechtlich eingeräumte Vertrauensschutz geht nicht so weit, dass ein Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage geschützt wird; die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verdient einen solchen Schutz nicht (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 6 RdNr 20 unter Hinweis auf BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23, RdNr 43 mwN).

30

d) Gegen weitere Berechnungsfaktoren für die Höhe der festgesetzten Beiträge, bei der auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen kommt (§ 223 Abs 3 SGB V), hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Da auch sonst Rechtsfehler nicht erkennbar sind, legt der Senat die Berechnung der Bemessung auch insoweit als zutreffend zugrunde.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab 1.10.2008 durch ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung gefördert wurde. Monatlich erhielt sie 1050 Euro Grundstipendium zzgl einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro für Literatur-, Sach- und Reisekosten. Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten zu 2. in der sPV.

3

Mit Bescheid vom 23.6.2009 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1.7.2009 fest (monatlich 164,45 Euro bzw 25,30 Euro). Diese Festsetzung wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 durch Bescheid der Beklagten vom 23.6.2010 ersetzt.

4

Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1. die Überprüfung der von ihr entrichteten Beiträge, weil das Stipendium nach der Rechtsprechung des SG Hannover (Urteil vom 26.10.2009 - S 44 KR 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Überprüfungsantrag der Klägerin lehnten die Beklagten mit Bescheid vom 2.12.2009 ab, da das Stipendium als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme insgesamt beitragspflichtig sei. Auf den Widerspruch der Klägerin bestätigten die Beklagten diesen Bescheid durch einen Bescheid vom 11.2.2010 und wiesen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.4.2010 zurück.

5

Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise erfolgreich gewesen. Das SG hat zwar das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die Forschungskostenpauschale (Urteil vom 2.12.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) stützen(Urteil vom 13.12.2011).

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend, da die Befugnis zur Entscheidung über die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes falle und die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz zu unbestimmt, um darauf eine Beitragserhebung stützen zu können, da sich hiernach der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse. Eine - notwendige - ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien fehle in den BeitrVerfGrsSz ebenso wie im SGB V.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. Dezember 2009 sowie vom 11. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Juni 2009 dahin zu ändern, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 nur mit dem Mindestbeitrag festgesetzt werden.

8

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Sie sind der Auffassung, nicht nur die Einnahmen aus dem Grundstipendium seien der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100 Euro. Anderenfalls drohe Missbrauch zB durch Heraufsetzen der Forschungskostenpauschale zu Lasten des Grundstipendiums, wodurch bestimmte Teile der Leistungen der Beitragsbemessung von vornherein entzogen wären.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revisionen der Beklagten sind dagegen bereits unzulässig.

11

1. Die Revisionen der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG), da sie weder innerhalb der für originäre Revisionen noch innerhalb der für Anschlussrevisionen maßgeblichen Frist eingelegt worden sind. Nach § 164 Abs 1 S 1 SGG ist die Revision bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Demgegenüber kann eine Anschlussrevision gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 554 Abs 2 S 2 ZPO noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden(vgl BSGE 44, 184 = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 8/08 R - Juris RdNr 21, insoweit bei SozR 4-2600 § 233a Nr 1 nicht abgedruckt; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 3f). Beide Fristen haben die Beklagten versäumt. Das die Revisionszulassung enthaltende Urteil des LSG vom 13.12.2011 wurde ihnen ausweislich der Empfangsbekenntnisse am 4.1.2012, die Revisionsbegründung der Klägerin am 10.4.2012 wirksam zugestellt. Die Revisionen bzw Anschlussrevisionen der Beklagten sind jedoch erst am 4.6.2012 und damit deutlich nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) werden weder seitens der Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

12

2. Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

13

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 2.12.2009 und 11.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2010, mit dem es die Beklagten abgelehnt haben, den - die Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 regelnden - Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, allerdings nur noch insoweit, als sie es abgelehnt haben, die monatlichen Beiträge der Klägerin zur GKV und sPV auch unter Außerachtlassung der Einkünfte aus dem Grundstipendium nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Soweit die Beklagten darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale zur Beitragsbemessung herangezogen haben, sind die angegriffenen Bescheide bereits durch das SG geändert worden, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

14

b) Diese Bescheide sind - soweit der Senat noch darüber zu befinden hat - rechtmäßig. Die Beklagten sind nicht gemäß § 44 SGB X(idF vom 18.1.2001, BGBl I 130) verpflichtet, den Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, soweit sie die Beiträge der Klägerin unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Grundstipendium und nicht nach der von der Klägerin (nur) akzeptierten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt haben.

15

Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder sind die Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch haben sie das Recht unrichtig angewandt. Die Beklagten waren vielmehr berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, denn diese gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen(hierzu aa) - BeitrVerfGrsSz Beiträge freiwilliger Mitglieder der GKV erhoben werden dürfen (hierzu bb), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedurfte (hierzu cc) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße(hierzu dd). Für die sPV gelten gemäß § 57 Abs 4 SGB XI die gleichen Maßstäbe(hierzu ee).

17

aa) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab dem 1.7.2009 bis zum 31.3.2011, in welcher die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der SpVBdKK zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden (BSG, aaO, RdNr 38 ff). Hieran hält er fest, zumal die Klägerin diesbezüglich keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

19

bb) Das Grundstipendium der Klägerin gehört zu den Einnahmen, die nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV zu berücksichtigen sind.

20

Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

21

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

22

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

23

In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann die Klägerin nicht verlangen, das ihr Grundstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses steht - was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt - ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmt daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dass ein Promotionsstipendium, wie es die Klägerin erhalten hat, nicht nur zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern ausdrücklich hierfür bestimmt ist, verdeutlicht - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - insbesondere die Bezeichnung des dem hier streitigen Grundstipendium entsprechenden, der Klägerin vor dem streitigen Zeitraum von einem anderen Begabtenförderungswerk gewährten "Lebenshaltungsstipendiums". Ob auch die seitens des Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale iHv 100 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, hat der Senat auf die allein zulässige Revision der Klägerin hin nicht zu entscheiden. Insoweit könnte es jedoch darauf ankommen, ob schon allein die im Bewilligungsschreiben seitens des Zuwenders vorgenommene Zweckbestimmung wirklich der Eignung dieser Einnahmen entgegenstehen kann, zum Lebensunterhalt verbraucht zu werden und damit beitragspflichtig zu sein.

24

cc) Für die Berücksichtigung des Grundstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

25

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das BSG nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der Kläger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für Zeiträume nach Ergehen des Urteils des BSG möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende Zeiträume stets rechtswidrig gewesen.

26

Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht zu vereinbaren, wonach der SpVBdKK sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom BSG festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem SpVBdKK steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genannten) Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig(vgl BSG, aaO).

27

Die von der Klägerin für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der Hans-Böckler-Stiftung gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen. Gleichzeitig zwingt der Übergang der Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV von der einzelnen Krankenkasse auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nicht dazu, an die Konkretisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen Krankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des Kreises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA Peters in KasselerKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

28

dd) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

29

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR, aaO; BVerfGE 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH Entscheidung vom 14.11.2003 - Vf. 8-VII-02 - NZS 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

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Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist(vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 28, 43, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den SpVBdKK eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

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ee) Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Änderung der Festsetzung von Beiträgen zur sPV begehrt. Nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV, wie es die Klägerin ist, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst(vgl Mecke in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 57 RdNr 117 ff). Die Beklagte zu 2. war nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.02.2015 werden zurückgewiesen. Die Bescheide vom 03.01.2014, 29.09.2014, 28.01.2015 und 14.10.2015 werden aufgehoben, soweit darin Beiträge auf das Landesblindengeld erhoben werden. Überzahlte Beiträge sind insoweit zu erstatten.

Die Beklagten erstatten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Landesblindengeld beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
Der 1930 geborene Kläger ist seit 01.08.1993 bei der Beklagten zu 1) als Rentner freiwillig krankenversichert. Seit 01.05.2012 erhält er Pflegegeld nach Pflegestufe II iHv 440 EUR monatlich. Zuletzt mit Bescheid vom 30.04.2012 setzte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 151,39 EUR fest und legte hierbei als Einkommen die Rente des Klägers (657,27 EUR) und sonstige Einnahmen (Kapitalerträge) iHv 217,73 EUR zugrunde.
Am 27.03.2013 legte der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau als Betreuerin, einen erneuten Einkommensfragebogen vor und teilte mit, er habe einen GdB von 100 und erhalte monatliche Blindenhilfe iHv 234 EUR. Beigefügt war der Bewilligungsbescheid vom 21.12.2012, wonach dem Kläger ab 01.09.2012 monatlich 233,03 EUR und ab 01.01.2013 monatlich 234,00 EUR nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg (BliHG) bewilligt wurden.
Mit Bescheid vom 29.05.2013 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge – auch für die Pflegekasse – ab 01.09.2012 neu fest unter Berücksichtigung des Blindengeldes auf insgesamt 179,27 EUR mit Nachforderung für den Zeitraum 01.09.2012 bis 30.04.2013 iHv 198,36 EUR und hob den bisherigen Beitragsbescheid auf.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Berücksichtigung des Blindengeldes sei nicht rechtens. Nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien alle Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen, Landesblindengeld und Blindenhilfe seien aber keine Einnahmen zum Lebensunterhalt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dort eine Grenze gezogen, wo es um Hilfe in besonderen Lebenslagen gegangen sei, hierzu habe die Blindenhilfe gehört. Dies habe auch für das Landesblindengeld gegolten, das ebenfalls eine staatliche Leistung als Ausgleich für blindheitsbedingte Mehraufwendungen sei und sich von der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nur insofern unterscheide, als nach Landesrecht auf eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet werde. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) habe am 26.08.2009 eine aufsichtsrechtliche Anordnung erlassen, wonach Landesblindengeld generell nicht als beitragspflichtige Einnahme freiwillig Versicherter gelten solle. Die dagegen eingelegte Klage des GKV-Spitzenverbandes laufe beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (L 1 KR 34/10 KL). Das Sächsische LSG habe entschieden, dass eine Verbeitragung des Blindengeldes nicht statthaft sei (Urteil vom 06.12.2012, L 1 KR 172/11; Revision anhängig unter B 12 KR 2/13 R).
Mit Bescheid vom 22.07.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, aufgrund eines EDV-Fehlers müsse der Beitrag rückwirkend ab 01.09.2012 neu berechnet werden. Ab Juni 2013 ergebe sich ein Beitrag iHv 179,28 EUR.
Mit Bescheid vom 25.07.2013 setzte die Beklagte zu 1) die zum 01.07.2013 wirksame Rentenerhöhung um, der Beitrag wurde auf 179,57 EUR festgesetzt. Der Bescheid, den der Kläger in den letzten Tagen erhalten habe, sei als hinfällig zu betrachten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2013 wies die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagten zu 2) – den Widerspruch zurück. Da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Einnahmearten eine abschließende konkrete Aufzählung nicht möglich sei, habe der GKV Spitzenverband in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler eine allgemeine, generalklauselartige Regelung verfasst, um sämtliche Einnahmen beitragsrechtlich zu erfassen. Aus der Aufstellung des gemeinsamen Rundschreibens vom 24.10.2008 (Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V Titel 2 unter Buchstabe B) gehe hervor, dass Blindengeld als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei.
Hiergegen richtet sich die am 18.10.2013 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, dass die Krankenkasse die Revision gegen das Urteil des Sächsischen LSG zurückgenommen habe. Das Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg habe sich durch Vergleich erledigt. Soweit der GKV-Spitzenverband am 01.12.2013 die Beitragsgrundsätze Selbstzahler geändert habe, enthalte § 4 zwar Neuregelungen zur Berücksichtigung des Blindengeldes, schon die Rückwirkung der Änderung zum 01.01.2009 sei jedoch rechtsstaatlich bedenklich. Außerdem sei Landesblindengeld keine beitragspflichtige Einnahme. In § 3 heiße es ua, dass eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht stattfinde, es sei denn, die Einnahmen würden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies sei bei Landesblindengeld der Fall. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass § 4 Nr 4 Beitragsverfahrensgrundsätze eine beitragsrechtliche Unterscheidung von Landesblindengeld und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vornehme. Das BSG vertrete zwar die Auffassung, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iSv § 240 SGB V von dessen Einnahmen und nicht dessen Bedarfslage bestimmt werde, es habe aber eine Ausnahme bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gemacht (unter Hinweis auf BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92). Die Blindenhilfe iSv § 72 SGB XII habe unter Geltung des BSHG zu den Hilfen in besonderen Lebenslage gezählt und dürfe daher nicht verbeitragt werden. Gleiches müsse auch für das Landesblindengeld gelten, welches als gleichartige Leistung iSv § 72 SGB XII auf die Blindenhilfe vollständig angerechnet werde. Hierfür spreche auch, dass nach § 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze eine Verbeitragung des Landesblindengeldes nicht vorgenommen werden solle, wenn gleichzeitig Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bezogen werde. Damit widerspreche der Spitzenverband seinen eigenen Vorstellungen, wenn er die Beitragsfreiheit der Einnahmen zumindest für einen gewissen Personenkreis anerkenne. Die Regelung in § 4 Nr 4 sei willkürlich und daher rechtswidrig.
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Die Beklagte zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der GKV-Spitzenverband den Hinweis des LSG Berlin-Brandenburg in Bezug auf die Verbeitragung des Blindengeldes aufgenommen und einen neuen Passus in die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufgenommen habe.
11 
Das SG hat beim BMG eine Auskunft zu der aufsichtsrechtlichen Streitigkeit eingeholt und hierzu die Stellungnahme vom 26.05.2014 erhalten. Mit Urteil vom 04.02.2015 hat es den angefochtenen Bescheid vom 29.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2013 und den Bescheid vom 25.07.2013 aufgehoben, soweit darin bei der Beitragsfestsetzung Landesblindengeld berücksichtigt wurde und die Beklagte zur Erstattung der überzahlten Beiträge verurteilt. Die Beklagte habe zu Unrecht bei der Beitragsbemessung ab 01.09.2012 das Landesblindengeld des Klägers berücksichtigt und daher zu hohe Beiträge erhoben. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richte sich nach § 240 SGB V. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 30.09.2013 habe eine ausdrückliche Regelung zum Blindengeld und somit eine Rechtsgrundlage zur Verbeitragung gefehlt. Die Generalklausel des § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze sei insoweit nicht ausreichend (unter Hinweis auf Sächsisches LSG 06.12.2012, aaO). Aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 24.10.2008 folge nichts anderes. Zum einen sei das Rundschreiben nicht entsprechend bekannt gemacht worden, zum anderen betreffe das vorgelegte Rundschreiben vom 24.10.2008 nur das „Gesamteinkommen“ und gerade nicht andere Einkommensbegriffe wie „Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iSd § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V bestimmen“. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die am 30.09.2013 gegolten hätten, hätten zum Landesblindengeld keine eigenständige Regelung enthalten. Soweit in dem Katalog von Einnahmen Blindengeld enthalten gewesen sei, habe es sich nicht um eine Anlage zu den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler gehandelt, sondern um eine Anlage zu einem Gliederungspunkt einer Niederschrift über eine Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen am 24.10.2008. In dieser Anlage werde das Blindengeld zwar als nach §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze zu berücksichtigende Einnahme aufgeführt. Dieser Katalog entfalte jedoch keine Verbindlichkeit, da er nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht sei. Für die Regelung der Beitragsbemessungsgrundlagen werde im Bereich der nicht bereits in der Rechtsprechung anerkannt beitragspflichtigen Einnahmen ein höheres Maß an Bestimmtheit verlangt, weshalb beim Landesblindengeld eine generalklauselartige Regelung nicht genüge und eine konkrete Regelung unerlässlich sei (im Anschluss an Sächsisches LSG, aaO). Selbst bei Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in § 4 Nr 4 ergebe sich nichts anderes, denn diese Bestimmung sei rechtswidrig und daher unwirksam. Zwar sei eine rückwirkende Inkraftsetzung zum 01.01.2009 möglich, denn schutzwürdiges Vertrauen stehe insoweit nicht entgegen. Die Norm sei jedoch widersprüchlich. In § 3 Abs 1 Satz 3 2. Alternative Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler finde eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht statt, es sei denn, die Einnahmen würden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Schon nach dieser Vorschrift sei die Einbeziehung des Blindengeldes nicht zulässig, denn sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, aber auch für BAföG-Leistungen und Leistungen nach dem SGB II werde Landesblindengeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Ohne sachliche Rechtfertigung unterscheide § 4 Nr 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zudem zwischen Landesblindengeld und Blindenhilfe. Wenn Blindenhilfe nach der Rechtsprechung des BSG (23.11.1992, 12 RK 29/92) nicht als beitragserhöhend anzurechnen sei, müsse dies auch für das Blindengeld gelten. Beide Leistungen hätten dieselbe Zweckrichtung, was sich schon dadurch ergebe, dass das Blindengeld nach § 72 Abs 1 Satz 1 SGB XII vollständig auf die Blindenhilfe angerechnet werde. Dass die nachrangige Leistung der Blindenhilfe beitragsfrei sein solle, die zweckidentische vorrangige Leistung des Landesblindengeldes außerhalb der in § 4 Nr 4 enthaltenen Anrechnung mit einer Beitragspflicht belegt sein solle, sei widersprüchlich.
12 
Gegen das am 09.02.2015 zugestellte Urteil richten sich die am 09.03.2015 eingelegten Berufungen der Beklagten. Sie halten die Auffassung des SG für fehlerhaft. Das SG berücksichtige die Ausführungen des Sächsischen LSG zu den bis 31.12.2010 geltenden Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler und komme zu dem Ergebnis, dass die neue, rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft gesetzte Regelung des § 4 Nr 4 rechtswidrig sei. Dabei werde der Rechtsfindungsprozess nicht berücksichtigt, der zur Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geführt habe. Hierzu habe das SG L. (13.05.2015, S 1 KR 200/14) ausgeführt, dass es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung handele, denn ein Vertrauenstatbestand, dass Landesblindengeld nicht der Beitragsbemessung unterliege, habe nicht entstehen können. Die unterschiedlich Behandlung von Landesblindengeld und Blindenhilfe stelle keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Zwar dienten beide Leistungen dem Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen, Blindenhilfe sei jedoch eine einkommensabhängige Sozialleistung, die lediglich nachrangig gewährt werde. Sie bestimme damit nicht, anders als das Landesblindengeld, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Die Aufnahme des § 4 Nr 4 sei durch einen Verpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde initiiert gewesen. Mit der sog Anrechnungslösung habe der GKV-Spitzenverband die Erkenntnisse aus dem Rechtsstreit vor dem LSG Berlin-Brandenburg umgesetzt. Die in § 4 Nr 4 vorgenommene Klarstellung aufgrund der gerichtlich gemachten Ausführungen sei keine Neuregelung, sondern eine Klarstellung der bereits zuvor praktizierten Vorgehensweise.
13 
Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.02.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die von den Beklagten zitierten Ausführungen des SG L. überzeugten nicht. Verkannt werde, dass auch das Landesblindengeld nicht unter den Begriff der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu subsumieren sei. Das Blindengeld sei eine staatliche Leistung, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen und Nachteile diene. Bereits vor Inkrafttreten der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler habe die Rechtsprechung entschieden, dass das Blindengeld nicht als zu berücksichtigende Einnahme heranzuziehen sei (unter Hinweis auf SG Lübeck 20.12.2007, S 14 KR 466/07). Diese Rechtsprechung müsse fortgelten, da der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsverlagerung auf den GKV-Bundesverband im Jahr 2009 den Regelungsrahmen nicht habe ausweiten wollen. Die Auffassung des Klägers werde auch durch die historische Entwicklung zur Beitragsbemessung nach § 240 SGB V gestützt. Da das Blindengeld gerade nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern als Nachteilsausgleich gewährt werde, sei schon mit Blick auf die Grundentscheidung des Gesetzgebers eine Berücksichtigung des Blindengeldes zu beanstanden. Wie die – von der Verbeitragung ausgenommene - Grundrente nach § 31 BVG, werde auch das Landesblindengeld insoweit privilegiert, als es nahezu im gesamten Rechtssystem nicht als Einkommen gewertet werde. Über die Rechtmäßigkeit des § 4 Nr 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei noch nicht höchstrichterlich entschieden.
18 
Auf Anforderung hat die Beklagte zu 1) ergänzend weitere Bescheide vorgelegt. Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde der Beitrag ab 01.01.2014 auf 179,57 EUR festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 29.09.2014 wurde der Beitrag ab 01.09.2014 auf 162,27 EUR festgesetzt (143,14 EUR KV, 19,13 EUR PV) unter Berücksichtigung von Renteneinkommen (684,54 EUR) und sonstigen Einnahmen (248,57 EUR). Ab 01.01.2015 belief sich der Beitrag gemäß Bescheid vom 28.01.2015 auf 166,17 EUR (KV 143,96 EUR, PV 22,21 EUR) und ab 01.10.2015 auf 166,26 EUR (KV 144,05 EUR, PV 22,21 EUR) gemäß Bescheid vom 14.10.2015.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
21 
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur Kranken- und zur Pflegeversicherung gewandt; das SG hat auch über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entschieden. Die Beklagte zu 1) hat zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch).
22 
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§ 151 Abs 1 SGG) sind statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 29.05.2013, abgeändert durch Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Gegenstand des Klageverfahrens sind nach § 96 SGG auch die Bescheide vom 03.01.2014, 29.09.2014 und 28.01.2015 geworden, der Bescheid vom 14.10.2015 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der Senat entscheidet auch über die dem SG nicht bekannt gegebenen, nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide im Rahmen des Berufungsverfahrens (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 2); über den Bescheid vom 14.10.2015 entscheidet er im Wege der Klage. Der Kläger hat Anspruch auf (teilweise) Aufhebung der genannten Bescheide und Neufestsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.09.2012, denn die Beklagten haben zu Unrecht auf das Landesblindengeld Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Der Kläger kann daher auch die (teilweise) Erstattung der aufgrund dieser Beitragsbescheide geleisteten Beiträge beanspruchen.
23 
Die gerichtliche Überprüfung der Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - auch soweit sie nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden sind - mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (BSG 11.03.1987, 10 RAr 5/85, BSGE 61, 203 = SozR 4100 § 186a Nr 21; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 54 RdNr 33a mwN). Dies ist hier die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 26.01.2016.
24 
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung der Beitragsfestsetzung ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Der Beitragsbescheid vom 30.04.2012 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern regelt die Höhe der Beiträge ab 01.01.2012 auf Dauer (vgl Bundessozialgericht 26.09.1991, 4 RK 5/91, BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13). Durch die Bewilligung von Landesblindengeld mit Wirkung ab 01.09.2012 ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 30.04.2012 noch vorgelegen haben, keine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn der Bescheid nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, SozR 1300 § 48 Nr 22). Dies ist hier nicht der Fall. Für die Höhe der geschuldeten Beiträge ist die Gewährung von Landesblindengeld unerheblich, denn dieses zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen iSv § 240 SGB V.
25 
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im streitigen Zeitraum ab 01.09.2012 dürfen nur ohne Berücksichtigung des Landesblindengeldes erhoben werden. Der Kläger ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs 3 SGB XI) sowie die Pflicht, Beiträge hierzu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).
26 
Bei freiwillig versicherten Rentner werden gemäß § 238a SGB V der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V (idF des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I S 2854), der über § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gilt. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
27 
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Nach § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-RdNr 19). Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, zu verlangen (§ 6 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
28 
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11).
29 
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist das Landesblindengeld nicht als „Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann“ (§ 240 Abs 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) beitragspflichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die „gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 24). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (vgl BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Das BSG nimmt insoweit zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht aus. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als „Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den „allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (zB BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG; BSG 21.12.2011, aaO zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG 24.01.2007, aaO zur BVG-Grundrente; BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18 zu SED-Opferpensionen).
30 
Das Blindengeld wird nach § 1 Abs 1 BliHG zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen gewährt. Es soll als finanzielle Unterstützung dazu beitragen, dass der Blinde die für seine Teilnahme an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie zum Beispiel sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer oder Lesehilfen anschaffen kann, aber auch Mittel zur Gewährung immaterieller Bedürfnisse des Blinden zur Verfügung stellen. Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten nach § 2 Abs 1 BliHG einen Betrag iHv monatlich 410 EUR, wobei ua Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI iHv 60 vH des Pflegegeldes nach Pflegestufe I und 40 vH des Pflegegeldes bei Pflegestufe II und III angerechnet werden (§ 3 Abs 2 BliHG). Das Blindengeld dient damit zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen in gleicher Weise wie die Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch SGB XII. Als „gleichartige Leistung“ wird das Blindengeld in voller Höhe auf die Blindenhilfe nach § 72 Abs 1 Satz 1 SGB XII angerechnet. Mit dieser Leistung soll dem Blinden die Möglichkeit eröffnet werden, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen, es dient auch der Förderung der Mobilität des Betroffenen. Dagegen soll die Blindenhilfe nicht den gewöhnlichen Lebensbedarf decken (BVerwG 04.11.1976, V C 7.76, BVerwGE 51, 281; VGH Baden-Württemberg 06.04.2000, 7 S 1967/98, juris; BSG 05.12.2001, B 7/1 SF 1/00 R, SozR 3-5922 § 1 Nr 1). Den gleichen Zweck erfüllt das Landesblindengeld. Die pauschale Gewährung ohne Prüfung konkreter Bedarfe dient der Verwaltungsvereinfachung und steht der Zweckbindung nicht entgegen. Zweckbestimmte Leistungen können ihre Funktion allerdings nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden darf und nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen muss (vgl BSG 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79, SozR 2200 § 180 Nr 7). Die Grundnorm des § 240 SGB V iVm mit der Generalklausel in § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler lässt eine Heranziehung des Landesblindengeldes damit nicht zu (vgl Sächsisches LSG 06.12.2012, L 1 KR 172/11, juris).
31 
Die Beklagten können die Heranziehung des Blindengeldes zur Beitragsbemessung auch nicht auf § 4 Nr 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stützen. Die dortige Regelung, die am 27.11.2013 rückwirkend zum 01.01.2009 eingefügt wurde, lautet wie folgt:
32 
Den beitragspflichtigen Einnahmen iSd § 3 Abs 1 zuzurechnen sind auch (Nr 4) Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden.
33 
Mit dieser Regelung überschreitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Überzeugung des Senats die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis dadurch, dass er das Blindengeld als beitragspflichtige Einnahme festlegt, soweit es nicht auf die Blindenhilfe angerechnet wird. § 4 Nr 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler steht damit nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und ist daher keine wirksame Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erfolgte Beitragsfestsetzung. Wie oben dargelegt, dient das Blindengeld zum Ausgleich behinderungsbedingter Aufwendungen und gerade nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts. Es bestimmt damit nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Die Regelung in § 4 Nr 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ordnet diese Leistung jedoch dem entgegenstehend den beitragspflichtigen Einnahmen zu.
34 
Davon abgesehen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 4 Nr 4 auch im Widerspruch zu § 3 Abs 1 Satz 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler steht. Dort ist geregelt, dass eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht stattfindet, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies ist bei dem Blindengeld der Fall. Es gehört nach § 83 Abs 1 SGB XII nicht zum einzusetzenden Einkommen im Rahmen der Sozialhilfe (BVerwG 05.11.1969, V C 43.69, BVerwGE 34, 164; BSG 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R, SozR 4-3500 § 90 Nr 1) und ist gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II auch nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a, RdNr 149 mwN). Auch § 21 Abs 4 BAföG sieht eine Berücksichtigung von Blindengeld und Blindenhilfe als Einkommen nicht vor (Hessischer VGH 20.10.2009, 10 A 1701/08, juris). Auf die Frage, ob die Regelung in § 3 Abs 1 Satz 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wegen der Nichtberücksichtigung von Zwecksetzung einzelner Einnahmen selbst von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V gedeckt ist (dazu Senatsurteil vom 13.12.2011, L 11 KR 5896/10, juris), kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
35 
Schließlich ist die in § 4 Nr 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gewählte Anrechnungslösung auch in sich widersprüchlich. Das Blindengeld ist nach § 72 Abs 1 Satz 1 SGB XII stets auf die sozialhilferechtlichen Leistungen der Blindenhilfe anzurechnen. Sofern die Regelung so verstanden wird, dass nur für Personen, die neben dem Blindengeld auch Blindenhilfe nach dem SGB XII beziehen, eine konkretisierende Regelung zum Umfang der Beitragspflicht getroffen wird (in diesem Sinne SG Detmold, 12.02.2015, S 3 KR 137/14, juris), hätte sie keinen Anwendungsbereich. Da die landesrechtlichen Leistungen des Landesblindengeldes schon vor einigen Jahren durchgehend unter die Beträge der sozialhilferechtlichen Blindenhilfe abgesenkt worden sind (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 72 RdNr 6 mwN), sind kaum Konstellationen vorstellbar, bei denen wegen des Nachrangs der Blindenhilfe noch ein nicht angerechneter Betrag des Landesblindengeldes verbleibt. Erfasst die Regelung dagegen auch Personen, die die Voraussetzungen für Blindenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht erfüllen, würde das Blindengeld – wie im vorliegenden Fall – voll umfänglich zur Beitragsbemessung herangezogen, obwohl es dem gleichen Zweck wie die Blindenhilfe dient, die auch nach Ansicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht beitragspflichtig ist. Dass im einen Fall – bei Blindenhilfe - die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ durch die Leistung geprägt wird, im anderen Fall – bei Blindengeld - aber nicht, erscheint nicht überzeugend (so aber SG L., 13.05.2014, S 1 KR 200/14, juris).
36 
Im Ergebnis hat der Kläger daher zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch für den von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch hinsichtlich der Beiträge, die aus dem Landesblindengeld erhoben worden sind, erfüllt sind. Der Klarstellung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragsbemessung nach der Mindestbemessungsgrundlage unberührt bleibt, auch wenn die Außerachtlassung des Landesblindengeldes zu einem darunter liegenden Einkommen führt.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
20 
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
21 
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur Kranken- und zur Pflegeversicherung gewandt; das SG hat auch über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entschieden. Die Beklagte zu 1) hat zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch).
22 
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§ 151 Abs 1 SGG) sind statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 29.05.2013, abgeändert durch Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Gegenstand des Klageverfahrens sind nach § 96 SGG auch die Bescheide vom 03.01.2014, 29.09.2014 und 28.01.2015 geworden, der Bescheid vom 14.10.2015 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der Senat entscheidet auch über die dem SG nicht bekannt gegebenen, nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide im Rahmen des Berufungsverfahrens (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 2); über den Bescheid vom 14.10.2015 entscheidet er im Wege der Klage. Der Kläger hat Anspruch auf (teilweise) Aufhebung der genannten Bescheide und Neufestsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.09.2012, denn die Beklagten haben zu Unrecht auf das Landesblindengeld Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Der Kläger kann daher auch die (teilweise) Erstattung der aufgrund dieser Beitragsbescheide geleisteten Beiträge beanspruchen.
23 
Die gerichtliche Überprüfung der Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - auch soweit sie nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden sind - mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (BSG 11.03.1987, 10 RAr 5/85, BSGE 61, 203 = SozR 4100 § 186a Nr 21; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 54 RdNr 33a mwN). Dies ist hier die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 26.01.2016.
24 
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung der Beitragsfestsetzung ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Der Beitragsbescheid vom 30.04.2012 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern regelt die Höhe der Beiträge ab 01.01.2012 auf Dauer (vgl Bundessozialgericht 26.09.1991, 4 RK 5/91, BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13). Durch die Bewilligung von Landesblindengeld mit Wirkung ab 01.09.2012 ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 30.04.2012 noch vorgelegen haben, keine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn der Bescheid nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, SozR 1300 § 48 Nr 22). Dies ist hier nicht der Fall. Für die Höhe der geschuldeten Beiträge ist die Gewährung von Landesblindengeld unerheblich, denn dieses zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen iSv § 240 SGB V.
25 
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im streitigen Zeitraum ab 01.09.2012 dürfen nur ohne Berücksichtigung des Landesblindengeldes erhoben werden. Der Kläger ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs 3 SGB XI) sowie die Pflicht, Beiträge hierzu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).
26 
Bei freiwillig versicherten Rentner werden gemäß § 238a SGB V der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V (idF des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I S 2854), der über § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gilt. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
27 
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Nach § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-RdNr 19). Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, zu verlangen (§ 6 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
28 
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11).
29 
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist das Landesblindengeld nicht als „Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann“ (§ 240 Abs 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) beitragspflichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die „gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 24). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (vgl BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Das BSG nimmt insoweit zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht aus. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als „Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den „allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (zB BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG; BSG 21.12.2011, aaO zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG 24.01.2007, aaO zur BVG-Grundrente; BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18 zu SED-Opferpensionen).
30 
Das Blindengeld wird nach § 1 Abs 1 BliHG zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen gewährt. Es soll als finanzielle Unterstützung dazu beitragen, dass der Blinde die für seine Teilnahme an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie zum Beispiel sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer oder Lesehilfen anschaffen kann, aber auch Mittel zur Gewährung immaterieller Bedürfnisse des Blinden zur Verfügung stellen. Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten nach § 2 Abs 1 BliHG einen Betrag iHv monatlich 410 EUR, wobei ua Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI iHv 60 vH des Pflegegeldes nach Pflegestufe I und 40 vH des Pflegegeldes bei Pflegestufe II und III angerechnet werden (§ 3 Abs 2 BliHG). Das Blindengeld dient damit zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen in gleicher Weise wie die Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch SGB XII. Als „gleichartige Leistung“ wird das Blindengeld in voller Höhe auf die Blindenhilfe nach § 72 Abs 1 Satz 1 SGB XII angerechnet. Mit dieser Leistung soll dem Blinden die Möglichkeit eröffnet werden, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen, es dient auch der Förderung der Mobilität des Betroffenen. Dagegen soll die Blindenhilfe nicht den gewöhnlichen Lebensbedarf decken (BVerwG 04.11.1976, V C 7.76, BVerwGE 51, 281; VGH Baden-Württemberg 06.04.2000, 7 S 1967/98, juris; BSG 05.12.2001, B 7/1 SF 1/00 R, SozR 3-5922 § 1 Nr 1). Den gleichen Zweck erfüllt das Landesblindengeld. Die pauschale Gewährung ohne Prüfung konkreter Bedarfe dient der Verwaltungsvereinfachung und steht der Zweckbindung nicht entgegen. Zweckbestimmte Leistungen können ihre Funktion allerdings nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden darf und nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen muss (vgl BSG 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79, SozR 2200 § 180 Nr 7). Die Grundnorm des § 240 SGB V iVm mit der Generalklausel in § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler lässt eine Heranziehung des Landesblindengeldes damit nicht zu (vgl Sächsisches LSG 06.12.2012, L 1 KR 172/11, juris).
31 
Die Beklagten können die Heranziehung des Blindengeldes zur Beitragsbemessung auch nicht auf § 4 Nr 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stützen. Die dortige Regelung, die am 27.11.2013 rückwirkend zum 01.01.2009 eingefügt wurde, lautet wie folgt:
32 
Den beitragspflichtigen Einnahmen iSd § 3 Abs 1 zuzurechnen sind auch (Nr 4) Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden.
33 
Mit dieser Regelung überschreitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Überzeugung des Senats die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis dadurch, dass er das Blindengeld als beitragspflichtige Einnahme festlegt, soweit es nicht auf die Blindenhilfe angerechnet wird. § 4 Nr 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler steht damit nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und ist daher keine wirksame Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erfolgte Beitragsfestsetzung. Wie oben dargelegt, dient das Blindengeld zum Ausgleich behinderungsbedingter Aufwendungen und gerade nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts. Es bestimmt damit nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Die Regelung in § 4 Nr 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ordnet diese Leistung jedoch dem entgegenstehend den beitragspflichtigen Einnahmen zu.
34 
Davon abgesehen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 4 Nr 4 auch im Widerspruch zu § 3 Abs 1 Satz 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler steht. Dort ist geregelt, dass eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht stattfindet, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies ist bei dem Blindengeld der Fall. Es gehört nach § 83 Abs 1 SGB XII nicht zum einzusetzenden Einkommen im Rahmen der Sozialhilfe (BVerwG 05.11.1969, V C 43.69, BVerwGE 34, 164; BSG 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R, SozR 4-3500 § 90 Nr 1) und ist gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II auch nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a, RdNr 149 mwN). Auch § 21 Abs 4 BAföG sieht eine Berücksichtigung von Blindengeld und Blindenhilfe als Einkommen nicht vor (Hessischer VGH 20.10.2009, 10 A 1701/08, juris). Auf die Frage, ob die Regelung in § 3 Abs 1 Satz 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wegen der Nichtberücksichtigung von Zwecksetzung einzelner Einnahmen selbst von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V gedeckt ist (dazu Senatsurteil vom 13.12.2011, L 11 KR 5896/10, juris), kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
35 
Schließlich ist die in § 4 Nr 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gewählte Anrechnungslösung auch in sich widersprüchlich. Das Blindengeld ist nach § 72 Abs 1 Satz 1 SGB XII stets auf die sozialhilferechtlichen Leistungen der Blindenhilfe anzurechnen. Sofern die Regelung so verstanden wird, dass nur für Personen, die neben dem Blindengeld auch Blindenhilfe nach dem SGB XII beziehen, eine konkretisierende Regelung zum Umfang der Beitragspflicht getroffen wird (in diesem Sinne SG Detmold, 12.02.2015, S 3 KR 137/14, juris), hätte sie keinen Anwendungsbereich. Da die landesrechtlichen Leistungen des Landesblindengeldes schon vor einigen Jahren durchgehend unter die Beträge der sozialhilferechtlichen Blindenhilfe abgesenkt worden sind (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 72 RdNr 6 mwN), sind kaum Konstellationen vorstellbar, bei denen wegen des Nachrangs der Blindenhilfe noch ein nicht angerechneter Betrag des Landesblindengeldes verbleibt. Erfasst die Regelung dagegen auch Personen, die die Voraussetzungen für Blindenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht erfüllen, würde das Blindengeld – wie im vorliegenden Fall – voll umfänglich zur Beitragsbemessung herangezogen, obwohl es dem gleichen Zweck wie die Blindenhilfe dient, die auch nach Ansicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht beitragspflichtig ist. Dass im einen Fall – bei Blindenhilfe - die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ durch die Leistung geprägt wird, im anderen Fall – bei Blindengeld - aber nicht, erscheint nicht überzeugend (so aber SG L., 13.05.2014, S 1 KR 200/14, juris).
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Im Ergebnis hat der Kläger daher zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch für den von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch hinsichtlich der Beiträge, die aus dem Landesblindengeld erhoben worden sind, erfüllt sind. Der Klarstellung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragsbemessung nach der Mindestbemessungsgrundlage unberührt bleibt, auch wenn die Außerachtlassung des Landesblindengeldes zu einem darunter liegenden Einkommen führt.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.