Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2015 - L 4 KR 320/11

bei uns veröffentlicht am27.10.2015
vorgehend
Sozialgericht München, S 29 KR 887/09, 20.07.2011
nachgehend
Bundessozialgericht, B 12 KR 5/16 R, 31.03.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2011 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 19.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt,

dass der Kläger für die Beigeladenen zu 2) bis 8) als Synchronsprecher betreffend die Rentenversicherung in der Zeit vom 20. Februar 2006 bis 29. Februar 2008 versicherungspflichtig unständig beschäftigt war.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher, der u. a. im Auftrag von Synchronisierungsfirmen fremdsprachige Filme synchronisiert. Am 04.08.2008 wandte er sich an die beklagte Krankenkasse und beantragte die Feststellung der Versicherungspflicht für (zusätzliche) Beschäftigungen im Auftrag der Beigeladenen zu 2) bis 8) im Zeitraum 20.02.2006 bis 29.02.2008. Es habe sich jeweils um abhängige Beschäftigungen gehandelt, da er weisungsgebunden und für die Dauer der jeweiligen Beschäftigung auch in den Betrieb eingebunden gewesen sei. Er übe diese Beschäftigungen berufsmäßig aus. Da sie jeweils kürzer als eine Woche gedauert hätten und auch zu dauern pflegten, habe es sich um unständige Beschäftigungen gehandelt. Die Beklagte wandte sich hierauf an die Beigeladenen zu 2) bis 8) und bat um Meldung des Klägers und Nachentrichtung der Beiträge. Die Synchronisierungsfirmen gaben hierauf an, dass die Einsatztermine des Klägers auf der Grundlage der Vereinbarung der Spitzenverbände vom 30.09.2005 bewertet und abgerechnet worden seien. Danach sei der Kläger unter 50 Tage in den letzten zwölf Monaten bei den Firmen beschäftigt gewesen und habe mit Ausnahme der Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) keine Rahmenvereinbarung mit dem Unternehmen geschlossen. Auch hätten die Synchroneinsätze nicht mehr als drei zusammenhängende Tage gedauert. Aus diesem Grunde sei der Kläger sozialversicherungsfrei.

Am 19.11.2008 erließ die Beklagte Feststellungsbescheide gegenüber dem Kläger, mit denen eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung als berufsmäßig unständig Beschäftigter für die Tätigkeiten bei den einzelnen Synchronisierungsfirmen abgelehnt wurde. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hätten sich mit Rundschreiben vom 30.09.2005 (Rahmenempfehlung der Spitzenverbände über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern) auf folgende Vorgehensweise geeinigt: Bei Synchronsprechern, die nur kurzzeitig für einen Synchroneinsatz verpflichtet werden, sei zukünftig regelmäßig dann nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn sie nicht überwiegend für ein Unternehmen tätig würden und die kurzzeitigen Einsätze nicht durch eine Rahmenvereinbarung verbunden seien. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) würden in diesen Fällen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Kriterien in der Gesamtbewertung der Art und Weise der Ausgestaltung der Tätigkeit an Gewicht verlieren (z. B. BFH-Urteil vom 01.03.1973 IV R 231/69). Es sei folglich nur dann von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise ein Synchronsprecher innerhalb eines Zeitjahres von einem Synchronunternehmen zu mehr als 50 Synchroneinsätzen verpflichtet werde. Zudem sei nur dann von einer abhängigen unständigen Beschäftigung auszugehen, wenn der Synchronsprecher zu mehr als drei zusammenhängenden Synchroneinsatztagen verpflichtet werde. Da dies beim Kläger in keinem der Fälle gegeben gewesen sei, habe auch keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestanden.

In Bezug auf die Tätigkeiten für die Beigeladene zu 2) hat die Beklagte die Ablehnung der Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter damit begründet, dass eine Rahmenvereinbarung vorgelegen habe und sich daher die einzelnen Synchronisationseinsätze vereinbarungsgemäß in bestimmten Abständen wiederholt hätten. Es liege somit in diesem Fall zwar eine abhängige, aber keine unständige Beschäftigung, sondern eine wiederkehrende Beschäftigung vor. Die Beitragszahlung erfolge in diesen Fällen nur für die Tage, in denen aufgrund mindestens eines Synchronisationseinsatzes die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werde. Hierbei sei als Höchstgrenze die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Würden Synchronsprecher während einer wiederkehrenden Beschäftigung aufgrund einer Rahmenvereinbarung zu weiteren Synchroneinsätzen außerhalb dieser Rahmenvereinbarung vom selben Unternehmen verpflichtet, liege ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Im vorliegenden Fall sei der Kläger von der Beigeladenen für mindestens vier Synchrontage verpflichtet worden. Diese seien der Abrechnung zugrunde gelegt worden. Die Beitragszahlung erfolge in diesen Fällen nur für die Tage, in denen aufgrund mindestens eines Synchroneinsatzes die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werde. Die Zuordnung zum Personenkreis der berufsmäßig unständig Beschäftigten sei daher zu verneinen. Eine unständige Beschäftigung sei innerhalb einer Rahmenvereinbarung ausgeschlossen.

Seine hiergegen gerichteten Widersprüche begründete der Kläger damit, dass die internen Festlegungen der Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich seien. Da er stets gegenüber Regie und Cutter weisungsgebunden und für die Dauer der jeweiligen Beschäftigung wegen der Dispositionen auch eingegliedert gewesen sei, seien alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. In Bezug auf die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 6) hat auch das Synchronisierungsunternehmen Widerspruch eingelegt. Aus dem Bescheid der Beklagten gehe - fälschlicherweise - indirekt hervor, dass Synchronsprecher regelmäßig als unständig Beschäftigte anzusehen seien. Dies widerspreche aber dem Rundschreiben der Spitzenverbände. Danach könnten Synchronsprecher nämlich sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätig sein und in diesem Sinne wiederkehrend beschäftigt, dauerbeschäftigt oder unständig beschäftigt sein. Die unständige Beschäftigung sei bei Synchronsprechern die Ausnahme und nicht die Regel. Die Leistungen des Synchronsprechers würden regelmäßig urheberrechtliche Vergütungsansprüche als ausübender Künstler nach § 73 ff. Urhebergesetz begründen. Die Sprechleistungen, die über die bloße Wiedergabe eines vorgegebenen Textes hinausgehen, prägten mit ihrem künstlerischen Gestaltungsmoment das Berufsbild des Synchronsprechers. Nur im Ausnahmefall sei von einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis auszugehen. Folgerichtig seien Synchronsprecher von der Sozialgerichtsbarkeit als selbstständige Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes angesehen worden, die über die Künstlersozialkasse in der Kranken- und Rentenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung zu versichern sind, sofern nicht eine Ausnahme der §§ 3 ff. KSVG vorliege. Die Begründung der Bescheide der Beklagten gehe zwar im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Synchronsprecher in den jeweiligen Zeiträumen als selbstständig anzusehen seien. Für Synchronsprecher, die bereits nach dem KSVG pflichtversichert seien, sei diese Folge zwingend. Aber auch in den übrigen Fällen liege es auf der Hand, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht bestehen würden. Der im Bescheid zum Ausdruck kommende Ansatz, Synchronsprecher grundsätzlich als Unständige anzusehen, schaffe ein Präjudiz.

Jeweils am 17.07.2009 erließ die Beklagte Widerspruchsbescheide, mit denen sie die Begründung der Ausgangsbescheide wiederholte. Soweit eine Rahmenvereinbarung nicht bestanden habe und der Kläger als Synchronsprecher an nicht mehr als drei zusammenhängenden Tagen tätig gewesen sei, sei eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen und keine (berufsmäßig unständige) Beschäftigung. Daran ändere nichts der Umstand, dass der Kläger den Weisungen des Regisseurs oder Cutters zu folgen habe, denn bei einer hochspezialisierten Arbeit, wie der eines Synchronsprechers, könnten auch über äußere und organisatorische Dinge hinausgehende Weisungen nicht ohne weiteres zur Eingliederung führen.

Hiergegen erhob der Kläger Klagen zum Sozialgericht München, mit denen er ergänzend ausführte, dass er als Synchronsprecher ohne die Ausstattungen, die von den jeweiligen Firmen angeboten werden, nichts erbringen könne. Seine Einsatzzeiten seien nach den einzuhaltenden Produktionszeiten und den Kapazitäten des Tonstudios fest vorgegeben. Er unterliege voll den Weisungen der Produktionsfirmen. An einem Unternehmerrisiko fehle es schon deswegen, weil er weder eigenes Kapital einsetze mit der Möglichkeit, es zu verlieren oder zu vermehren, noch der Erfolg der Tätigkeit ungewiss sei. Er hafte nicht für Schlechtleistung und sei auch nicht verpflichtet, im Fall eines kurzfristigen Ausfalls das Honorar für einen Ersatzsprecher zu zahlen. Die Unsicherheit, gegebenenfalls nicht weiter beschäftigt zu werden, stelle nach der Rechtsprechung kein Unternehmerrisiko dar. Das BSG habe mit Urteil vom 22.11.1973 (12 RK 17/72) auch die Merkmale einer unständigen Beschäftigung herausgearbeitet. Noch mit Rundschreiben aus dem Jahre 2000 hätten die Spitzenverbände Synchronschauspieler exemplarisch als berufsmäßig unständig Beschäftigte ausgewiesen. Auch die deutsche Rentenversicherung habe sich dieser Auffassung angeschlossen. Die vom BSG im Urteil vom 11.05.1993 (12 RK 23/91) geforderten Kriterien einer Berufsmäßigkeit und Beschränkung der Beschäftigung auf weniger als eine Woche seien erfüllt. Er sei durchwegs unständig beschäftigt.

Jeweils mit Gerichtsbescheiden vom 20.07.2011 hat das SG die Klagen des Klägers abgewiesen. Das Rundschreiben der Spitzenverbände stelle handhabbare Kriterien für die geforderte Gesamtabwägung nach § 7 Abs. 1 SGB IV zur Verfügung. Ein Synchronsprecher könne seine Arbeitsleistung immer nur innerhalb der technischen und personellen Ausstattung erbringen, die vom Synchronisationsunternehmen zur Verfügung gestellt werde.

Gegen die Gerichtsbescheide hat der Kläger am 18.08.2011 Berufungen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die mit Beschluss vom 09.03.2012 verbunden wurden. Erläuternd trug der Kläger vor, dass die bereits vorhandenen Texte im Synchronbuch, die er auch nicht habe ändern können, von ihm lückensynchron vorgetragen worden seien. Unabhängig davon, ob er selbst mit einem Ergebnis zufrieden gewesen sei, habe er einen Take solange wiederholen müssen, bis er dem Produzenten, Aufnahmeleiter oder Regisseur gefallen habe. Die Reihenfolge, mit der die Takes abgearbeitet werden, werde mittels einer Disposition von der Produktionsfirma vorgegeben. Ebenso gelte dies für den jeweiligen Beginn, das Ende oder die Pausen der Synchronaufnahmen der verschiedenen Sprecher, die an der Synchronisation beteiligt sind. Diese Vorgaben seien zwingend für den Produktionsablauf erforderlich, weil die Belegung des Synchronstudios und die Verfügbarkeit des technischen Personals im Verantwortungsbereich des Studios lägen. Er verfüge über keine eigene Betriebsstätte und trage auch kein unternehmerisches Risiko. Die Aufnahmen zur Synchronisation eines Filmes seien in der Regel innerhalb von wenigen Tagen abgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 hat der Kläger ergänzt, dass die der Beklagten vorgelegte Liste nur die Aufträge enthalte, bei denen er als nicht abhängig Beschäftigter abgerechnet worden sei. Jedes dort aufgeführte Datum beziehe sich auf ein Projekt. Die zeitlich aufeinander folgenden Daten seien ebenfalls verschiedenen Projekten zuzuordnen. Auch in Bezug auf die Beigeladenen zu 2) habe keine Rahmenvereinbarung bestanden. Die Aufträge der Beigeladenen zu 2) bezögen sich auf Folgen einer bestimmten Serie. Hierfür seien die Aufträge unregelmäßig erfolgt und es habe auch nicht von vornherein festgestanden, dass er wieder verpflichtet werde. Er habe nur Gagenscheine unterschrieben. Als Synchronsprecher erhalte er eine Grundgage und eine „Take-Gage“. Es gebe keine schriftlichen Verträge, die Anforderungen für einen Auftrag erfolgten vielmehr telefonisch. Er stelle keine Rechnungen an die Firmen, diese würden die Abrechnungen nach dem Einsatz durchführen. Seine Beschäftigung bestehe zu 75% aus Synchronsprecheraufträgen und zu 25% aus Werbeaufträgen. Er sei privat krankenversichert; eine Versicherung in der Künstlersozialkasse scheide mangels Selbstständigkeit aus.

Der Kläger beantragt,

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 20.07.2011 und die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 19.11.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.07.2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger bei den Beigeladenen zu 2) bis 8) in der Zeit vom 20.02.2006 bis 29.02.2008 als Synchronsprecher betreffend die Rentenversicherung unständig beschäftigt war.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Vertreter der Beigeladenen zu 2) und 6) haben keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig und begründet, da die angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Diese und die Gerichtsbescheide des SG sind daher aufzuheben. Zusätzlich ist der Feststellungsantrag für das Bestehen von unständigen Beschäftigungen, für den ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr vorliegt, begründet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, über die die Beklagte als zuständige Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV entscheidet, besteht u. a. nach § 1 Abs. Nr. 1 HS 1 SGB VI für Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Maßstab für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (Urteil des BSG vom 24.01.2007, Az.: B 12 KR 31/06 R). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse sind in diesem Sinne die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten sowie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R).

Die zwischen den Beteiligten ausschließlich mündlich getroffenen Vereinbarungen hatten jeweils einzelne Synchronisierungsprojekte zum Inhalt, wobei allen Beteiligten die näheren Umstände, wie Arbeit nach Disposition, Beteiligung von Produzenten und Aufnahmeleitern und Abrechnung bekannt waren, weil es sich um eine in der Branche übliche Vorgehensweise handelte, die auch in der Vergangenheit so praktiziert worden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Dissens zwischen dem mündlich vereinbarten und den tatsächlichen Verhältnissen bestanden hat.

Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei den Synchronisierungsfirmen für die Dauer eines Projektes sprechen eindeutig sowohl die persönliche Weisungsabhängigkeit, als auch die Art und Weise der Eingliederung in den Betrieb der Auftraggeber. Diese in § 7 Abs. 1 SGB IV vom Gesetzgeber vorgegebene Definition der Beschäftigung ist auch im Falle des Klägers für seine Einsätze als Synchronsprecher heranzuziehen. Für den Senat ist nämlich nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger eine differenzierende Abwandlung dieser Tatbestandsvoraussetzungen mit der Folge einer erheblichen Einschränkung unständiger Beschäftigungen vorgeben wollte. Zwar mag es für die Sozialversicherungsträger aus verwaltungstechnischen Gründen effizient sein, bei der Prüfung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen Kriterien der Finanzverwaltung zu übernehmen und eine Beschäftigung auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nur bei längerdauernden Synchroneinsätzen anzunehmen. Eine gesetzliche Grundlage findet diese Vorgehensweise allerdings nicht, zumal der Gesetzgeber mit der Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung gerade für den Fall kurzfristiger Beschäftigungen die Sozialversicherungspflicht vorgegeben hat, weil auch für diese Art der Beschäftigung eine Schutzbedürftigkeit der Betroffenen anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung der Spitzenverbände für die Gerichte keine Verbindlichkeit entfalten kann.

Für eine Weisungsgebundenheit des Klägers spricht der gesamte Produktionsablauf. So hatte der Kläger die Texte nach einem Dialogbuch zu sprechen, ohne dass er inhaltliche Änderungen vornehmen konnte. Wie der Kläger bestätigt hat, wurde ihm auch die Art und Weise des Vortrages vom Auftraggeber und den weiteren Mitwirkenden wie Regisseur, Tonmeister und Cutter vorgegeben; ggf. musste der Kläger einen Text so oft sprechen, bis die für die Produktion Verantwortlichen damit einverstanden waren. Eine eigene Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung war dem Kläger somit allenfalls in sehr geringem Umfang möglich. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger als Schauspieler und Sprecher in einem künstlerischen Berufsfeld tätig ist, für dessen Ausübung grundsätzlich dem individuellen Ausdruck besondere Bedeutung zukommt. Nicht jeder Künstler ist aber allein aufgrund seines Berufes selbstständig, vielmehr sind die äußeren Rahmenumstände entscheidend, insbesondere in welchem Umfang eine Einbindung in die Arbeitsorganisation vorliegt. Im Fall des Klägers hat der Senat keine Zweifel an einer Weisungsgebundenheit.

Der Kläger war auch in den Betrieb der Beigeladenen zu 2) bis 8) eingegliedert. Er selbst verfügte außer seiner eigenen Stimme über keine eigene technische Ausstattung oder Räume, wie sie zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind. Vielmehr begab sich der Kläger regelmäßig in die Produktionsstudios der Auftraggeber, wo sämtliche technische Geräte zur Verfügung gestellt wurden. Auch in zeitlicher Hinsicht war der Einsatz des Klägers genau vorgegeben. Schon aufgrund der Disposition, die zur punktgenauen Auslastung der Produktionsstudios notwendig ist, bestand für ihn keine Einflussmöglichkeit, auf den Zeitpunkt seines Einsatzes Einfluss zu nehmen. Er war sowohl zeitlich als auch örtlich fest eingegliedert.

Schließlich ist auch nicht von einem Unternehmerrisiko des Klägers auszugehen. Wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, erhielt er für seine Einsätze eine Grundgage und zusätzliche Gagen für die eingespielten Takes. Dieses Entlohnungssystem war vorgegeben, ohne dass der Kläger durch besonderen persönlichen Einsatz eine höhere Vergütung hätte erzielen können, oder etwa eine Minderung bei besonders aufwendigen Produktionen mit häufigen Wiederholungen hätte hinnehmen müssen. Zwar unterscheidet sich das Gagensystem für kurzfristige Projekte von der üblichen Entlohnung von Arbeitnehmern im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses oder längerdauernder befristeter Beschäftigungen. Auch konnte der Kläger nicht sicher sein, jeweils einen Folgeauftrag zu erhalten. Allein diese Unsicherheit ist aber kein Kriterium einer selbstständigen Tätigkeit, da sie etwa auch Arbeitnehmer trifft, die lediglich ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ausüben. Entscheidend ist daher, dass der Kläger unabhängig von der Güte seiner Arbeitsleistung Anspruch auf ein bestimmtes ausgehandeltes Arbeitsentgelt hatte. Für eine Beschäftigung spricht im Übrigen, dass der Kläger seine Leistungen nur höchstpersönlich erbringen konnte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen keine Dritte oder Vertreter einsetzen konnte.

Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Senat daher keinen Zweifel, dass der Kläger die Aufträge der Beigeladenen zu 2) bis 8) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat.

Diese Beschäftigung war auch unständig im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Danach ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.05.2008, Az.: B 12 KR 13/07 R) muss die Beschäftigung auch zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden, also die Merkmale der Berufsmäßigkeit erfüllen. Danach sind Personen unständig Beschäftigte, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG vom 28.05.2008). Dies trifft auf den Kläger zu, der angegeben hat, dass seine Beschäftigung insgesamt zu 75% aus Synchronsprecheraufträgen besteht. Auch hat er erläutert, dass die streitgegenständlichen Aufträge jeweils nur von kurzer Dauer waren bzw. sich keine zusammenhängenden längerfristigen Aufträge ergeben haben. Insgesamt war der Kläger für viele verschiedene Produktionsfirmen abwechselnd tätig, so dass das Merkmal des ständigen Wechsels von Auftraggebern bzw. Zeiten mit Beschäftigung und Zeiten ohne Beschäftigung erfüllt ist.

Gleichzeitig hat die Synchronsprechertätigkeit für den Kläger die Haupteinnahmequelle gebildet, so dass eine lediglich geringfügige Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB IV nicht gegeben war. Die Berechnung der Beiträge für die vom Kläger angeführten Beschäftigungen im streitgegenständlichen Zeitraum haben daher entsprechend der Regelung des § 163 Abs. 1 SGB VI zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Revision nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Aktuelle Rechtsprechung des BSG liegt gegenwärtig noch nicht vor (bereits anhängig ist allerdings die Rechtssache B 12 KR 17/14 R).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter


(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständ

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7),

b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22.7.2015 - B 5 R 16/15 R - BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Synchronsprecherin als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) war, sowie, ob sie insoweit als "unständig" Beschäftigte zu qualifizieren ist. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und war ua zwischen dem 8.2.2008 und dem 26.5.2008 an zehn nicht zusammenhängenden Einzeltagen bei den Beigeladenen zu 4., 5. und 6. (= Synchronisations-unternehmen) als Synchronsprecherin tätig. Die Künstlersozialkasse (Beigeladene zu 7.) stellte eine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 KSVG erstmals ab 13.5.2009 fest. Den Antrag der Klägerin, für die genannten Tage ihre "Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen" lehnte die Beklagte ab und wies ihre Widersprüche zurück (drei Bescheide vom 8.9.2008; Widerspruchsbescheid vom 3.3.2009).

2

Das SG hat die auf Feststellung der Versicherungspflicht an den og Tagen als unständig Beschäftigte gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.9.2012). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG sowie die angegriffenen Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer an den og Tagen für die Beigeladenen zu 4. bis 6. jeweils ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe und beitragsrechtlich als unständig Beschäftigte zu behandeln sei: Für die Beurteilung der Versicherungspflicht komme es vorliegend immer nur auf die einzelnen Einsatztage an. Die Klägerin sei in den Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert gewesen, da sie in deren Räumen und mit deren Betriebs- und Produktionsmitteln gearbeitet habe, zeitlich in deren Arbeitsabläufe eingebunden und organisatorisch auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister angewiesen gewesen sei. Während der Einsätze habe sie insoweit Weisungen und inhaltlicher Kontrolle unterlegen. Künstlerische Gesichtspunkte sowie die Kunstfreiheit der Produktionsfirmen stünden dem nicht entgegen. Ein Unternehmerrisiko habe die Klägerin nicht getragen. Dass die Einsätze auf einzelne Tage beschränkt gewesen seien, habe für die Statusabgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit keine Bedeutung. Eine "geringfügige" Beschäftigung unter dem Blickwinkel der Entgeltgeringfügigkeit habe nicht vorgelegen. Die Berufung der Klägerin sei auch im Übrigen begründet, weil die Regelungen über "unständige" Beschäftigung hier zu ihren Gunsten zur Anwendung kämen, weil die dafür erforderliche "berufsmäßige" Ausübung der Beschäftigung gegeben sei, die erfordere, dass sie Beschäftigung den zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit gebildet habe. In ihrem Falle habe bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen retrospektiven Betrachtung der Schwerpunkt im Bereich der Beschäftigungen als Synchronsprecherin gelegen, weil die Summe der hieraus erzielten Einkünfte die weiteren Einnahmen bei Weitem überstiegen hätten (Urteil vom 14.5.2014).

3

Hiergegen richtet sich (nur noch) die Revision der Beklagten, nachdem die Beigeladene zu 6. ihre ebenfalls eingelegte Revision in der mündlichen Verhandlung bei dem Senat zurückgenommen hat. Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 7 Abs 1 SGB IV und § 163 Abs 1 SGB VI. Das LSG lasse bei seiner Annahme einer hier vorliegenden Beschäftigung außer Acht, dass sich verschiedene Umstände, die es als Beleg einer Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zu 4. bis 6. interpretiert habe, bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen ergäben und daher nicht Ausfluss eines einseitigen Direktions- oder Weisungsrechts seien. Künstlerisch-fachliche Vorgaben stünden nach der Rechtsprechung des BSG einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit nicht entgegen (Hinweis auf BSGE 83, 246, 253 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5). Gegen eine Eingliederung spreche hier, dass mangels Rahmenvertrag hier lediglich einzelne projektbezogene Absprachen bestünden. Ausgehend von dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30.9.2005, das die Rechtsprechung des BFH aufgenommen habe, sei auch für den sozialversicherungsrechtlichen Status darauf abzustellen, an wie vielen Tagen ein Synchronsprecher tätig werde bzw ob ein Rahmenvertrag vorliege. Bezüglich des Merkmals "Unternehmerrisiko" habe das LSG nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin bei Arbeitsausfall - etwa im Falle der Krankheit oder bei Entfallen des Einsatzes aus Gründen aus der Sphäre der Synchronfirma - kein Entgelt erhalten habe. Ohnehin seien die geschlossenen Verträge als Werk- und nicht als Dienstverträge zu qualifizieren. Deshalb habe das LSG zu Unrecht auch eine "unständige" Beschäftigung angenommen. Selbst wenn man aber "Beschäftigung" statt "Selbstständigkeit" unterstellte, müsste entgegen dem LSG von einem die Anwendung des § 163 SGB VI ausschließenden Dauerrechtsverhältnis ausgegangen werden. Die Wirksamkeit der Befristung auf einen Tag erfordere nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nämlich die Einhaltung von Schriftform, an der es hier fehle, sodass auch von daher ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2012 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Die Beigeladene zu 6. ist der Auffassung, Synchronsprecher übten entgegen der Beurteilung des LSG eine programmgestaltende Tätigkeit aus; die Tätigkeit der Synchronisation von Filmen sei nach Art 5 Abs 1 S 2 sowie Abs 3 GG geschützt.

8

Die übrigen Beigeladenen haben weder Stellung genommen noch Anträge gestellt.

9

II. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist.

10

Der Senat würde nach dem Ergebnis seiner auf die mündliche Verhandlung erfolgten Beratung in seinem späteren Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den im Tenor des Beschlusses genannten Rechtsfragen, die die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG betreffen, abweichen. Daher muss bei dem 5. Senat angefragt werden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, von der der erkennende 12. Senat abweichen will (§ 41 Abs 2, Abs 3 S 1 SGG).

11

Die Revision der beklagten Krankenkasse ist unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden 12. Senats (noch) zulässig (dazu im Folgenden 1. bis 4.). Bei Anwendung seiner Rechtsauffassung würde der Senat von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG abweichen (dazu 5.). Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich, da die Revision der Beklagten in der Sache - zumindest im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG (§ 170 Abs 2 SGG) - erfolgreich sein müsste, sodass das (nur noch) von der Beklagten angefochtene LSG-Urteil im Ergebnis auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen - dh unabhängig von der Klärung der Divergenz zwischen dem 12. und 5. Senat des BSG - Bestand haben könnte (dazu 6.).

12

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN).

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2. Um den gesetzlichen Mindesterfordernissen gerecht zu werden, ist es nach der Rechtsprechung des 12. Senats zu § 164 Abs 2 SGG im Falle der - im vorliegenden Revisionsverfahren von der Beklagten erhobenen - Rüge der Verletzung materiellen Rechts erforderlich, neben der Angabe der durch das LSG vermeintlich verletzten (zumindest sinngemäß hinreichend klar bezeichneten) Norm in den Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11). Deshalb sind in der Revisionsbegründung sowohl Ausführungen zum rechtlichen Obersatz erforderlich als auch zu den Tatsachen, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist. Die Revisionsbegründung muss aus diesem Grunde insbesondere auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat.

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3. Ausgehend von Sinn und Zweck des Formerfordernisses (dazu sogleich) genügt es nach dem Verständnis des Senats insoweit, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den maßgebenden vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (ebenso bereits BSG <13. Senat> Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - zitiert nach BSG-Terminbericht Nr 6/16 vom 25.2.2016 zu Fall 1). Weitergehende Anforderungen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind an den Inhalt der Revisionsbegründung nicht zu stellen. Das Formerfordernis nach § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht(BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN). Von der dazu notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann (erst dann) nicht mehr ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.

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4. Eine solche - auch nach Auffassung des erkennenden 12. Senats - zur Unzulässigkeit der Revision führende Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

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Der Revisionsbegründung der Beklagten vom 12.1.2015 fehlt zwar vorab eine geschlossene Darstellung des Streitstoffes und der Entscheidung des LSG als Ganzes, ihre Begründung entspricht aber gleichwohl (noch) den gesetzlichen Anforderungen: Die Beklagte macht ausdrücklich die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 7 Abs 1 SGB IV und § 163 Abs 1 SGB VI geltend und kennzeichnet dazu vorab knapp den Streitgegenstand. Sie referiert sodann bezogen auf die Revisionsrügen jeweils den Kern der Begründung des LSG und stellt dabei - soweit sie zu Einzelpunkten eine vom LSG abweichende Ansicht vertritt - ausgehend von dessen Feststellungen zu der von der Klägerin für die Beigeladenen zu 4. bis 6. verrichteten Tätigkeit (teilweise sogar unter Angabe der Seitenzahlen des Urteils) darauf aufbauende zentrale Erwägungen des LSG dar. Dabei wird für den Senat - auch ohne dass eine geschlossene, ganz präzise Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts in dessen Worten erfolgt - aus dem Text hinreichend deutlich, welches einerseits die Feststellungen des LSG sind, und in Bezug worauf die Beklagte andererseits eine rechtliche Würdigung befürwortet, die von der von ihr beanstandeten Würdigung des Berufungsgerichts abweicht. Dass die Beklagte dabei zum Teil unzulässigerweise mit neuem, im Revisionsverfahren unerheblichem Tatsachenvorbringen operiert (vgl § 163 SGG), ist insoweit unschädlich; denn schon aus der Art des Vorbringens der Beklagten selbst ist ohne Weiteres erkennbar, welche Umstände sie in das Verfahren einführt, die nicht auch durch entsprechende Feststellungen im Urteil des LSG gedeckt sind, sondern von ihr selbst (revisionsrechtlich unzulässig) "zwanglos" in eigener Würdigung des Sachverhalts aus dem Inhalt eines Sitzungsprotokolls hergeleitet werden. Über alles gesehen erfüllt die Beklagte damit nach dem Verständnis des Senats (noch) die Darlegungsanforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG. Es liegt kein Fall vor, in dem nur einzelne Sachverhaltselemente und Feststellungen des LSG in der Revisionsbegründung punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen pointiert vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des Revisionsführers behandelt und mit nicht berücksichtigungsfähigem neuem Tatsachenvorbringen vermischt werden (vgl dazu Senatsurteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, s BSG-Terminbericht Nr 12/16 vom 25.2.2016 zu Fall 2). Die Revision wäre daher in Bezug auf die gerügte Verletzung materiellen Rechts nach Ansicht des 12. Senats zulässig.

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5. Der erkennende 12. Senat sieht sich indessen daran gehindert, seine Rechtsprechung im vorstehend dargestellten Sinne heranzuziehen, weil er dann von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG in entscheidungserheblicher Weise abweichen würde. Denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung wären unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (dazu im Folgenden a) offensichtlich nicht erfüllt (dazu b), dh, der 12. Senat würde von der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen abweichen. Die Erwägungen des 5. Senats überzeugen den 12. Senat nicht (dazu c). Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich, da die Revision der Beklagten in der Sache - zumindest teilweise - erfolgreich sein müsste (dazu im Einzelnen unten 6.).

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a) Der 5. Senat des BSG verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zum einen

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die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7),

und es zum anderen ermöglichen muss,

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das BSG in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22.7.2015 - B 5 R 16/15 R - BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).

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b) Die Anwendung dieser Rechtsprechung des 5. Senats würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen werden müsste. Sie legt nämlich nicht durchgehend explizit oder sinngemäß im Einzelnen dar, dass es sich bei den von ihr angeführten tatsächlichen Umständen um eben denjenigen Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und an welcher genauen Stelle sie dem Berufungsurteil Feststellungen zu den von ihr genannten Tatumständen entnehmen möchte. Infolgedessen versetzt die Beklagte den erkennenden Senat mit ihrem Vorbringen nicht in die Lage, "allein anhand der Revisionsbegründung" und "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten" zu prüfen, ob die als verletzt gerügten Vorschriften des materiellen Rechts auf den maßgebenden - nämlich vom LSG so festgestellten - Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind.

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c) Die strengere formale Anforderungen auch an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stellende Rechtsprechung des 5. Senats des BSG überzeugt den erkennenden 12. Senat nicht.

21

Welche inhaltlichen Anforderungen eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Revisionsbegründung bei der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in concreto zu erfüllen hat, ist stets auch abhängig von den Umständen des Einzelfalles (so ausdrücklich für den Bereich der ZPO zB Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl 2015, § 551 RdNr 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 299, 303), insbesondere von den Tatbestandsvoraussetzungen der vermeintlich verletzten Norm und der Komplexität des diese Verletzung begründenden Sachverhalts. Bei der Bestimmung des danach notwendigen Inhalts der Begründung sind zudem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses (siehe oben 3.) in Rechnung zu stellen sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes mit in den Blick zu nehmen.

22

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl BVerfGE 88, 118, 123 f ; BVerfG Beschluss vom 6.7.2007 - 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11, 383, 385 ; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44, RdNr 22 mwN ). Regelungen des Prozessrechts dürfen in der gerichtlichen Praxis nicht dazu führen, dass ein prozessrechtlich vorgesehenes Rechtsmittel durch eine überstreng-formale Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften letztlich ineffektiv gemacht wird und das Rechtsmittel faktisch leerläuft (vgl BVerfGE 96, 27, 39; BVerfG NJW 2016, 44). Formerfordernisse dürfen deshalb nicht weiter gehen als es durch ihren Zweck geboten ist (so BVerfGE 88, 118, 126 f). Vor diesem Hintergrund dürfen auch Darlegungsanforderungen für Rechtsmittel nicht derart streng gehandhabt werden, dass sie von einem durchschnittlichen Rechtsanwalt, der kein Spezialist in dem konkret einschlägigen Rechtsgebiet ist, mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfGE 125, 104, 137; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015, aaO; vgl auch BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 12 mwN).

23

Nach Auffassung des Senats verbietet es sich, die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten strengen Anforderungen an den Inhalt der Revisionsbegründung im Falle von Verfahrensrügen, an denen sich der 5. Senat des BSG auch für die Begründung von das materielle Recht betreffenden Revisionsrügen orientiert, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu übertragen. Bereits der Wortlaut des § 164 Abs 2 S 3 SGG stellt an die Darlegung dieser Rüge geringere Anforderungen als an die Verfahrensrüge, wenn nur hierfür die Bezeichnung der Tatsachen verlangt wird, die den Mangel ergeben. Zugleich ist eine solche Übertragung zur Verwirklichung der Zwecke des Begründungserfordernisses bei Revisionen (siehe oben 3.) nicht erforderlich. Auf die notwendige Durchdringung der Sach- und Rechtslage durch den Revisionsführer bzw seinen Prozessbevollmächtigten lässt sich bereits und gerade dann schließen, wenn in der Begründung (nur) die im Hinblick auf die gerügte Normverletzung wesentlichen vom LSG festgestellten Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden. Der vom 5. Senat für geboten erachtete Hinweis darauf, dass es sich hierbei um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" des Urteils dies geschehen ist, erweist sich in diesem Fall als entbehrlich.

24

Zu bedenken ist auch, dass etwa die in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG - vgl dazu zB Becker, SGb 2007, 261, 264<"Keine Aktendurchsichtspflicht des BSG"> unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 und Nr 34 S 50; vgl ferner zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 3.11.1999 - B 7 AL 152/99 B - Juris RdNr 3) nicht auf § 164 Abs 2 S 3 SGG übertragen werden dürfen. Zwar hat das BVerfG die Handhabung der Darlegungsanforderungen in einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG - soweit ersichtlich - bislang in seiner umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung durchgehend als verfassungskonform angesehen (vgl nur BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44, 45, 48; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6, 7, 8, 12, 20, 31; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 16, 24; BSG SozR 4-1100 Art 14 Nr 23). Allerdings unterscheiden sich die in § 164 Abs 2 S 3 SGG für das Revisionsverfahren geregelten Anforderungen hiervon in wesentlicher Hinsicht: So kommt es im von streng formgebundenen Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes geprägten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Frage der materiellen "Richtigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung als solche nicht an, während in einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung im hier interessierenden Zusammenhang gerade die "Verletzung" materiellen Rechts darzulegen ist. Einer Übertragung der Anforderungen steht zugleich die gänzlich unterschiedliche Funktion beider Rechtsmittel entgegen: Während es bei der Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt erst um die bloße Ermöglichung eines Zugangs zur Revisionsinstanz nach einem von der Vorinstanz ausdrücklich nicht zugelassenen Rechtsmittel geht, hat die Einlegung einer Revision dieses Stadium bereits durchlaufen und es ist hier zu prüfen, ob und in welcher Weise Rechtsfortbildung, Herstellung von Rechtseinheit vorzunehmen bzw die Einhaltung des Verfahrensrechts ganz konkret zu überwachen ist. Während das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von einer bewussten starken Entlastung des BSG als Beschwerdegericht geprägt ist (vgl vor allem § 160a Abs 4 S 1 und 2 SGG: kein zwingendes Begründungserfordernis bzw Ausreichen einer "kurzen" Begründung für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung), erfolgt im Revisionsverfahren - unabhängig von der Frage, ob die Revision zu Recht zugelassen wurde - eine vollumfängliche Rechtskontrolle, wenn auch unter grundsätzlicher Ausklammerung einer erneuten Tatsachenprüfung.

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6. Die Frage, ob die Revision den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben, weil das Rechtsmittel der Beklagten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (auch) aus anderen Gründen erfolglos bliebe: Das angefochtene Urteil des LSG kann nicht aus Gründen des materiellen Rechts Bestand haben. Vielmehr würde der Senat - ginge man von der Zulässigkeit der Revision aus - die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; die Revision der Beklagten wäre insoweit begründet. Dafür sind die nachfolgend - für Zwecke des Anfragebeschlusses an den 5. Senat des BSG nur in den wesentlichen Zügen - dargestellten Gesichtspunkte maßgebend:

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a) Das LSG hat zutreffend die Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Beschäftigung aufgrund der (noch) streitigen Tätigkeiten angenommen und die Entscheidung der beklagten Einzugsstelle insoweit als rechtsfehlerhaft angesehen. In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der GRV der Versicherungspflicht (§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 und 2 SGB IV, wonach diese nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis voraussetzt und Anhaltspunkte dafür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Das LSG ist zutreffend von den in der Rechtsprechung des 12. Senats zum Vorliegen von Versicherungspflicht begründender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen und hat diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.

27

Unter Berücksichtigung der in der stRspr des 12. Senats des BSG aufgestellten Grundsätze (vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; im Einzelnen zuletzt näher Senatsurteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - Juris RdNr 17 und vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN unterlag die Klägerin als Synchronsprecherin während der streitigen Einsätze bei den beigeladenen Produktionsfirmen - abweichend von der Ansicht der Beklagten - als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Person der Versicherungspflicht in der GRV nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Dabei ist bei der Prüfung der hier konkret streitigen Tätigkeiten - mit dem LSG - jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots (dh hier an einem bestimmten Tag bei einer der beigeladenen Produktionsfirmen eine bestimmte Rolle zu synchronisieren) bestehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 19 mwN ). Nach den für den Senat bindenden - weil insoweit von den Beteiligten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen - Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Klägerin und den Produktionsfirmen eine Dauerrechtsbeziehung bestand, aufgrund derer die Klägerin vor Annahme eines der hier noch streitigen Einsätze eine - ggf auch nur latente - Verpflichtung traf, Tätigkeiten für diese auszuüben, oder dass umgekehrt eine Verpflichtung der Firmen bestand, der Klägerin Arbeit anzubieten oder Entgelt zu gewähren.

28

Ausgehend von den weiteren für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist dessen Würdigung, dass unter Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände bei den maßgebenden einzelnen Einsätzen im Rechtssinne "Beschäftigung" vorgelegen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt keine Rechte der Beklagten. Die Klägerin war in den jeweiligen Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert und unterlag unter Vorgabe von Terminen und zeitlicher Abfolge für die Aufnahmen, von Räumlichkeiten sowie Dialog- bzw Synchronbüchern im Einzelnen den Weisungen der von den Unternehmen gestellten Regisseure, Cutter und Tonmeister. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigte; weder die künstlerische Freiheit der Sprecher bei der Gestaltung der Synchronisation noch ein möglicher Schutz der Tätigkeit der Synchronisation von Filmen nach Art 5 Abs 1 S 2 sowie Abs 3 GG (Film- bzw Kunstfreiheit) stehen dem entgegen.

29

Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG verpflichtet, einen Take so oft zu wiederholen, wie dies durch den Regisseur in Wahrnehmung eines diesbezüglichen Weisungsrechts des Synchronisationsunternehmens angeordnet wurde. Schon aus diesem Grunde unterlag sie nicht etwa nur künstlerisch-fachlichen Weisungen bezüglich der künstlerischen Gestaltung der Synchronisation, die für sich genommen einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit noch nicht entgegenstehen. Darüber hinaus wurden nach den bindenden Feststellungen des LSG durch das Synchronisationsunternehmen ua auch die Reihenfolge für die Abarbeitung der einzelnen Takes sowie Beginn, Ende und Pausen der Aufnahmen und der verschiedenen Sprecher einseitig vorgegeben.

30

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe ein relevantes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt, weil ihr bei Entfallen des Einsatzes kein Entgelt zugestanden habe, kann sie mit diesem Vortrag mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des LSG und ohne diesbezügliche Tatsachenrügen in der Revisionsinstanz nicht durchdringen (vgl § 163 SGG). Vielmehr hat das LSG festgestellt, dass als Teil des Gagensystems Mindesthonorare für Synchronsprecher vereinbart waren, deren Höhe von dem zunächst disponierten Zeitraum sowie dem Aufnahmeort abhing. Hieraus hat es den Schluss gezogen, dass ein für Selbstständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, gerade nicht bestanden habe.

31

Die Tätigkeit als Synchronsprecherin erfolgte hier auch nicht aufgrund von Werkverträgen (zur Abgrenzung von Werkverträgen zu Dienstverträgen vgl BGHZ 151, 330 zu II 1 der Gründe; BAG AP Nr 126 zu § 611 BGB Abhängigkeit - Juris RdNr 15 ff). Nach den vom BAG (aaO) zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat für die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anschließt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werks beziehen (Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (BAG, aaO, Juris RdNr 17 mwN). Dass hier Letzteres der Fall war, steht nach den vom LSG insoweit festgestellten Tatsachen zu Umfang und Inhalt der während der Ausübung der Tätigkeiten der Klägerin als Synchronsprecherin erteilten Weisungen außer Frage.

32

Die von der Beklagten für ihre Position angeführte Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30.9.2005 ist schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots ohne Belang. Entgegen den Ausführungen des Rundschreibens kann das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung allein nicht für das Vorliegen von Beschäftigung ausschlaggebend sein, ebenso wie nur kurzzeitige Einsätze nicht schon für eine Selbstständigkeit sprechen müssen. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFHE 109, 39; 126, 271; 133, 357) - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte (anders als das Einkommensteuerrecht) gerade Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen kennt. Die Annahme von Geringfügigkeit iS von § 8 SGB IV scheidet auf der Grundlage der LSG-Feststellungen im Übrigen aus.

33

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten mussten die wiederholten Tätigkeiten der Klägerin für die beigeladenen Synchronisationsunternehmen auch nicht deshalb als dauerhafte Beschäftigung angesehen werden, weil der Vereinbarung über die Befristung der Tätigkeiten auf jeweils einen Tag die nach § 14 Abs 4 TzBfG erforderliche Schriftform fehlte. Denn für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, hätte es der Anrufung des Arbeitsgerichts durch die Klägerin innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages bedurft. Ist die Klagefrist - wie es vorliegend der Fall war - ungenutzt verstrichen, gilt das Arbeitsverhältnis mit materieller Wirkung als aufgrund wirksamer Befristung beendet (vgl Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, 605 TzBfG, § 17 RdNr 11).

34

Schließlich spricht entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht gegen das Vorliegen von Beschäftigung, dass die Klägerin keine Entgeltzahlungen erhielt, wenn die von ihr den Synchronisationsunternehmen gegenüber geschuldete Leistung aus Krankheits- oder sonstigen Gründen nicht erbracht werden konnte. Allein der Umstand nämlich, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz (zB Entgeltzahlung im Krankheitsfall oder nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre) zur Verfügung gestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerisches Risikos; einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zum Ganzen die stRspr des Senats, zuletzt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 36 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen).

35

b) Ob - wie vom LSG angenommen - für diese Beschäftigung zu Gunsten der Klägerin im Ergebnis weitere Rentenversicherungsbeiträge von den Produktionsfirmen als Arbeitgeber zu erheben sind, weil die Regelungen über die Beitragsbemessung bei "unständiger" Beschäftigung anzuwenden waren, könnte der Senat wegen dazu weiter erforderlicher Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden; dies müsste zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führen.

36

Nach § 163 Abs 1 S 1 SGB VI(idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) ist für "unständig" Beschäftigte als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen (und nicht nach der hier jeweils betragsmäßig eher erreichten täglichen) Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen. Deshalb kommt im Falle der Klägerin konkret in Betracht, dass - was die Beklagte in den von der Klägerin angegriffenen Bescheiden ablehnte, aber das LSG bejaht hat - von den Produktionsfirmen als Arbeitgeber weitere Beiträge zur GRV zu erheben sind (vgl § 28e SGB IV).

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"Unständig" ist nach § 163 Abs 1 S 2 SGB VI eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Im vorliegenden Fall sind die streitigen Tätigkeiten als Synchronsprecherin ausgehend von den Feststellungen des LSG als wiederholte, im Sinne des § 163 Abs 1 S 2 SGB VI arbeitsvertraglich befristete kurzzeitige Beschäftigungen und nicht - zB wegen auch dazwischen bestehender Dienstbereitschaft - als durchgehende Beschäftigung zu qualifizieren(vgl zu einer abweichenden Konstellation BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 19 - als "Gäste" beschäftigte Bühnenkünstler). Dem steht auch das wiederholte Tätigwerden für einzelne Synchronisationsunternehmen nicht entgegen, denn eine bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis (vgl BSGE 16, 158, 163 = SozR Nr 1 zu § 441 RVO mwN; BSG SozR 2200 § 441 Nr 2). Letzteres erfordert vielmehr eine - hier nicht vorliegende - ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Betroffenen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 39 f; BSG Urteil vom 31.1.1973 - 12/3 RK 16/70 - USK 7311 S 50; BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO).

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Nach der Rechtsprechung des BSG ist für das Vorliegen "unständiger" Beschäftigung neben der in § 163 Abs 1 S 2 SGB VI ausdrücklich genannten Befristung der einzelnen Beschäftigungen ein "berufsmäßiges" Tätigwerden des Betroffenen erforderlich(BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 40; grundlegend BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO S Aa 12). Voraussetzung ist, dass es sich um Personen handelt, deren Hauptberuf zwar die "Lohnarbeit" bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind; gerade diese Beschäftigungen müssen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (so auch zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R , Juris RdNr 25 unter Hinweis auf BSGE 36, aaO; im Übrigen schon Allgemeine Begründung zu § 441 RVO zum Entwurf der RVO, RT-Drucks Nr 340 vom 12.3.1910 S 93). Ob Letzteres der Fall ist, könnte der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.

39

Für die Prüfung der "Berufsmäßigkeit" von "unständiger" Beschäftigung muss - ähnlich der Prüfung von "Hauptberuflichkeit" in anderen rechtlichen Kontexten - festgestellt werden, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 26 LS 2 und RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 17 ff). Entgelte und Zeiten einer "ständigen" Beschäftigung in demselben Beruf (hier also als Synchronsprecherin) sind insoweit grundsätzlich nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten - potenziell unständigen - Beschäftigungen im selben Beruf zusammenzuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten zuzurechnen. Bezugszeitraum ist dabei stets der jeweilige Kalendermonat (vgl § 163 Abs 1 SGB VI, § 232 SGB V). Nur wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist nämlich die Anwendung der Regelungen über unständige Beschäftigung gerechtfertigt.

40

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung sind den betreffenden Tagen und den an diesen Tagen erzielten Entgelten - anders als nach dem Ansatz des LSG - nicht nur Tage und Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten oder anderen Berufsbezeichnungen entsprechenden Beschäftigungen gegenüberzustellen, sondern auch Entgelte und Tage einer ständigen Beschäftigung in demselben Beruf. Die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nämlich nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunterbrechungen. Nur wenn entsprechend kurze Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen über die unständige Beschäftigung gerechtfertigt. Deshalb können für den anzustellenden Vergleich den auf weniger als eine Woche begrenzten Beschäftigungen in einem bestimmten Beruf nicht etwa die weiteren, auf Beschäftigungen mit einer Dauer von einer Woche oder mehr beruhenden Zeiten und Entgelte hinzugerechnet werden.

41

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommen wird

1.    

wie hoch die von der Klägerin erzielten Einnahmen in den streitigen Monaten waren,

2.    

wie sich diese auf Beschäftigungen mit einer Befristung von unter einer Woche einerseits und auf Beschäftigungen von mindestens einer Woche Dauer (ggf zzgl selbstständiger Tätigkeiten) andererseits verteilten und

3.    

wie sich die Arbeitszeitanteile insoweit jeweils verteilten.

42

Da insoweit Feststellungen des LSG fehlen und es die Einsätze der Klägerin als Synchronsprecherin zu denen aus sonstiger Tätigkeit nach anderen Grundsätzen als den oben dargelegten in Beziehung gesetzt hat, wären die maßgebenden Feststellungen nach Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG nachzuholen. In welcher Weise konkret die - regelmäßig prognostisch und nicht retrospektiv vorzunehmenden (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16 ff mwN) -Ermittlungen zur "Berufsmäßigkeit" praktisch durchzuführen sind, bedarf im Rahmen des Anfragebeschlusses keiner näheren Darlegung. Bezugszeitraum einer Prognose ist - wie bereits dargelegt - der jeweilige Kalendermonat der Aufnahme der zu prüfenden Beschäftigung; hierfür spricht schon die Anknüpfung der Beitragsbemessungsregelungen in § 163 Abs 1 SGB VI und § 232 SGB V an den Kalendermonat.

43

7. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung an. Eine darauf bezogene Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 Abs 2 SGG ist gemäß § 41 Abs 3 S 1 SGG nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.