Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2f Abzüge für Sozialabgaben


(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtsel

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 5 Beiträge


(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht über

Beitragsverfahrensverordnung - BeitrVV | § 2 Berechnungsvorgang


(1) Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Auf Beiträge, die der Arbeitgeb
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten


(1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,1b. bei Personen, die geg

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung


(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 1
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 4 Versicherungspflicht auf Antrag


(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitun

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Jan. 2016 - L 5 KR 43/14

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. T

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juni 2016 - L 16 R 397/14

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Gründe I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2014 teilweise aufgehoben. Der Bescheid vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2012 werden insoweit aufgehob

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2015 - L 4 KR 320/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2011 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 19.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2

Sozialgericht Augsburg Urteil, 10. Sept. 2015 - S 7 AL 375/12

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Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Mit d

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Mai 2014 - L 5 KR 311/11

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufgehoben

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Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen.

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in s

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2013 - L 5 R 3755/11

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Bundessozialgericht Urteil, 10. Mai 2012 - B 1 KR 26/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2012 - L 11 KR 3416/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

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Bundessozialgericht Urteil, 17. Apr. 2012 - B 13 R 73/11 R

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2011 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2008 - L 4 KR 6527/06

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2008 - S 5 KR 6070/06

bei uns veröffentlicht am 10.03.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Streitig ist die Nachforderu

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