Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 2 U 448/12

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2006 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 zurückgewiesen.

III.

Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).

Am 05.07.2006 verstarb der Onkel des Klägers (Kl.), P.H. Dieser wurde von seiner Schwester M.S. allein beerbt, die ihrerseits bei ihrem Tod am 25.01.2008 von ihren Töchtern R.E. und E.N. beerbt wurde. Der Onkel P.H. hatte den Kl. in seinem notariellen Testament vom 27.10.2005 mit einem Vermächtnis bedacht und ihm insoweit sein landwirtschaftliches Anwesen S-Straße 3 in A-Stadt zugewandt, d. h. die im Grundbuch des Amtsgerichts D-Stadt für A-Stadt Bl. 192 vorgetragenen Grundstücke.

Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.

Die erste Erbin M.S. forderte am 18.01.2008 noch kurz vor ihrem eigenen Tode den Kl. auf, die für die Grundbuchumschreibung betreffend die Flur-Nr. 791/7 B., Wald notwendigen Urkunden vorzulegen. Nach dem Tode der ersten Erbin M.S. forderten deren Erbinnen R.E. und E.N. am 05.08.2009 den Kl. erneut auf, an der Auflassung der Vermächtnis-Grundstücke mitzuwirken und eine notarielle Urkunde vorzulegen. Am 01.12.2009 erhoben die Erbinnen R.E. und E. N. beim Landgericht A-Stadt Klage gegen den Kl. des vorliegenden Verfahrens mit dem Antrag, ihn zu verurteilen, in notarieller Form die Auflassung (Annahme der Übertragung) bestimmter Grundstücke zu erklären, zu denen das Flurstück Nr. 791/7 in A-Stadt gehörte. Nach dem Auszug des Grundbuchs von A-Stadt beim Amtsgericht D-Stadt vom 14.11.2012 wurde der Kl. aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 am 14.06.2011 als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr. 791/7 eingetragen.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Beklagte (Bekl.) den Kl. auf, sich zur Nutzung mehrerer Flurstücke in A-Stadt, darunter der Forstfläche mit der Flur-Nr. 791/07, zu äußern, um die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu prüfen, die für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe. Mit Schreiben vom 27.09.2006 erklärte der Kl., er sei der neue Eigentümer der in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücke des verstorbenen P.H. Zu jedem der zahlreichen Flurstücke gab er die jeweilige Nutzung an. Das Flurstück Nr. 791/7 „B., Wald“ mit 12.840 qm Fläche bezeichnete er als eigengenutzt.

Mit „Änderungsbescheid“ vom 04.10.2006 teilte die Bekl. dem Kl. mit, für sein Unternehmen in A-Stadt ergäben sich folgende aktuelle Veranlagungswerte: 0,34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,28 ha Forst. Die neuen Werte ergäben sich nur durch den Zugang des Flurstücks 566/0 D. in der Gemarkung D. mit 0,1096 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zum 01.07.2006.

Mit Bescheid vom 20.11.2006 entschied die Bekl., dass sie für das Unternehmen des Kl. in A-Stadt mit 1,28 ha Forstwirtschaft mit Wirkung ab 06.07.2006 der zuständige Unfallversicherungsträger sei.

Mit Bescheiden vom 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 machte die Bekl. Beitragsforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 geltend. Die Beiträge wurden jeweils für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks mit 1,28 ha Fläche in A-Stadt berechnet.

Mit Schreiben vom 27.01.2010 legte der Kl. gegen die ihm zugegangenen Bescheide „Einspruch“ ein. Es handle sich um die Bescheide vom 20.11.2006, vom 12.01.2007, vom 18.01.2008, vom 28.11.2008 und vom 15.01.2010 betreffend festgesetzte Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von insgesamt 345,85 €.

Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 wies die Bekl. den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.11.2006, 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2010 sei unbegründet. Beitragspflichtig sei als Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Von Bedeutung sei die Aussage des Klägers vom 27.09.2006, dass die Flurnummer 791/7 mit 1,28 ha von ihm genutzt werde. Es könne dahinstehen, ob der Kl. bereits Eigentümer dieses Grundstücks sei. Der Widerspruch gegen die übrigen Bescheide sei nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb unzulässig.

Mit Bescheid vom 14.01.2011 erklärte die Bekl. den bisherigen Bescheid für die Umlage 2009 für bestandskräftig. Für die Umlage 2010 wurde ein Beitrag in Höhe von 91,19 € festgesetzt, fällig am 15.01.2011.

Mit dem dagegen am 23.02.2011 eingelegten Widerspruch gab der Kl. an, es sei ihm aufgrund der Repressalien und Schikanen seitens der Erben seit dem 01.01.2010 nicht mehr möglich, den Hof seines Onkels in der S-Straße. 3 in A-Stadt zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn als Vermächtnisgläubiger sei nach dem Tod seines Onkels lediglich aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Seit dem 01.01.2010 werde von ihm keine Bewirtschaftung mehr durchgeführt. Dass die Auflassung noch erteilt würde, sei nach so langer Zeit extrem unwahrscheinlich und könne praktisch ausgeschlossen werden.

Am 16.03.2011 mahnte die Bekl. die Zahlung des Beitrags in Höhe von 91,19 € an. Mit „Forderungsbescheid“ vom 18.04.2011 machte die Bekl. den zum 15.02.2011 zu zahlenden Betrag in Höhe von 91,19 €, dazu eine Mahngebühr von 5 €, einen Säumniszuschlag bis 16.04.2011 von 1 € und Kosten in Höhe von 3 € geltend. Die Forderung erhöhe sich am 16. eines jeden Monats um einen weiteren Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. des zu diesem Zeitpunkt rückständigen, auf volle 50 € abgerundeten Betrags. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 16.05.2011 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011, zur Post gegeben am 25.05.2011, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).

Mit Bescheid vom 13.01.2012 beanspruchte die Bekl. vom Kl. als Umlageforderung für das Jahr 2011 den Betrag von 89,28 €. Gleichzeitig wurde bezüglich der Umlage 2010 der bisherige Bescheid für bestandskräftig erklärt. Die Gesamtforderung der Bekl. erhöhe sich so auf insgesamt 196,92 €.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.

Mit Mahnung vom 20.02.2012 machte die Bekl. einen Rückstand in Höhe von 203,42 € geltend. Mit „Forderungsbescheid“ vom 16.03.2012 beanspruchte die Bekl. einen Betrag von 95,28 € (Beiträge 89,28 €; Mahngebühren 5 €; Säumniszuschlag 1 €). Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 21.03.2012 Widerspruch ein.

Gegen den Bescheid vom 13.01.2012 hat der Kl. am 03.04.2012 - also noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides - beim SG Klage erhoben (Az. S 1 U 5020/12). Mit Beschluss vom 04.05.2012 hat das SG die unter den Az. S 1 U 5037/11 und S 1 U 5020/12 anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 1 U 5020/12 verbunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012 wies die Bekl. die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und vom 16.03.2012 als unbegründet zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2012 (Az. S 1 U 5020/12) hat das SG die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Der Kl. hat gegen den ihm am 06.07.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 30.07.2012 mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung hat er u. a. vorgebracht, dass er die Waldbewirtschaftung bereits im Frühjahr 2008 eingestellt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 hat der Kl. beantragt, die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 aufzuheben.

Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.

Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012 (Az. S 1 U 5020/12) die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 sowie gegen den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 abgewiesen.

In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 04.10.2006 und vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richte. Diese Bescheide seien bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2006 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen den Bescheid vom 04.10.2006 sei kein Widerspruch eingelegt worden.

Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.

Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012, das ihm am 06.10.2012 zugestellt worden war, am 06.11.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er in seinen Unterlagen keinen Bescheid vom 04.10.2006 habe finden können. Dieser Bescheid sei wohl von der Bekl. an die Erben verschickt worden.

Mit Bescheid vom 10.12.2012 teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie habe aufgrund seines Antrags den Bescheid über ihre Zuständigkeit vom 20.11.2006 überprüft. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Die Bekl. sei für das von dem Kl. als Unternehmer betriebene Unternehmen in A-Stadt mit 1,28 ha Forst (Flurstück-Nr. 791/7) mit Wirkung ab 06.07.2006 und auch über den 01.01.2010 hinaus der zuständige Unfallversicherungsträger.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 31.12.2012 Widerspruch ein, den die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet zurückwies. Dagegen hat der Kl. beim SG Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Bekl. auf Aufforderung des Gerichts ihre Satzung sowie die einschlägigen Beschlüsse des Vorstandes betreffend die Grundlagen für die Festsetzung der Beiträge in den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Der Kl. beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012, die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012, den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 aufzuheben und

2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.

Die Bekl. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.

Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.

Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123

Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.

Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSGvom 30.09.2009 Az. B 9 SB 19/09 B mit dem als Obiter dictum ergangenen Hinweis unter Rn. 9, dass § 96 SGG nach der auf den entschiedenen Fall noch nicht anwendbaren Neufassung nicht mehr anwendbar wäre; bejahend zur Neufassung des § 96 SGG BSG, Urteil vom 20.10.2010 Az. B 13 R 82/09 R Rn. 23; verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 Az. L 12 AS 1077/11, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a. a. O., § 96 Rn. 4b und Bienert, NZS 2011, 732, 735; verneinend für einen Bescheid, der einen Antrag nach § 48 SGB X ablehnt, BSG, Urteil vom 17.04.2013, Az.: B 9 SB 6/12 R Rn. 27 bei juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 2 U 448/12 zitiert 24 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers


(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 150 Beitragspflichtige


(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft


(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 182 Berechnungsgrundlagen


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen


(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buc

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 152 Umlage


(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rück

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2184 Früchte; Nutzungen


Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nut

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 2 U 448/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 2 U 448/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - S 1 U 5039/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren

Bundessozialgericht Urteil, 17. Apr. 2013 - B 9 SB 6/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 30. Mai 2012 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 20. Okt. 2010 - B 13 R 82/09 R

bei uns veröffentlicht am 20.10.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 2 U 448/12.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 2 U 394/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Ju

Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang. III. Der Streitwert beträgt

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(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

Tenor

Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.

Der Streitwert beträgt 81,70 €.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- und eines Forderungsbescheides.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurnummer 15... der Gemarkung C-Stadt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 wurde er mit dem geerbten Grundbesitz in C-Stadt zu 0,30 ha Forstwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingetragen. Er wurde wegen dieser Forstfläche regelmäßig mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2010 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2009 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung Änderungen ergeben hätten. Gegen den nachfolgenden Forderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe keine Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und vom 13. Januar 2012 wurden die Vorschüsse für die Umlagen 2010 und 2011 gefordert. Die Beitragsbescheide ab der Umlage 2009 verweisen jeweils auf Anlagen zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf.

Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 wurde der Vorschuss für die Umlage 2012 in Höhe von 79,40 € geltend gemacht. Die Sollstellung ergab eine Forderung von zusätzlich 5 € (= 84,40 €). Der Bescheid nimmt Bezug auf eine Anlage zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf. Das Mahnschreiben vom 22. Februar 2013 weist zum Beitrag vom 79,40 € einen Säumniszuschlag von 0,50 € und eine Mahngebühr von 0,80 € aus (= Mahnbetrag von 80,70 €), zusätzlich als Forderung aus früherer Fälligkeit einen Betrag von 5,- € (= 85,70 €). Der nachfolgende Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 enthält eine Gesamtforderung von 86,70 €.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 Widersprüche ein. Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Eine Unfallversicherung sei personengebunden und habe nichts mit einer Grundsteuer gemein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Wald verliere selbst dann nicht die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen würde oder entsprechende Pflegearbeiten unterbleiben würden. Der Kläger trage das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung und Erhaltung des Waldes und sei Unternehmer der Forstwirtschaft. Im Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 sei die mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Forderung in Höhe von 79,40 € korrekt übertragen worden. Die Säumniszuschläge seien begründet (Umlage 2012: drei Monate Säumnis = 1,50 €; Mahngebühr 0,80 €; Forderung aus Vorjahr für Säumnis 5 €).

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2012 und den darauf folgenden Forderungsbescheid aufzuheben, und ausgeführt, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür sei der schmale Waldstreifen nicht geeignet. Es sei nach seiner Kenntnis kein Zugang vorhanden. Es sei ihm nicht möglich, den schmalen Streifen in irgendeiner Weise zu bewirtschaften. Das Grundstück sei 15 m breit, eine objektive Nutzbarkeit sei nicht gegeben. Jede Arbeit mit schwerem Gerät oder das Fällen eines Baumes hätte zur Folge, dass die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Die objektive Nutzbarkeit, die hier ausscheide, sei Voraussetzung der Versicherungspflicht.

Der Kläger beantragt,

die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie führte aus, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bestätigt, dass es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Die Beklagte legte ein Luftbild bei und verwies auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 (Az.: L 2 U 219/99).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des SG, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits sind entsprechend dem Klageantrag die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013. Diese Entscheidungen waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Veranlagung erlassen wurden.

Gemäß § 182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechen gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).

Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. Gemäß § 182 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).

Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).

Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).

Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).

Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2012 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.

Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben war, gilt dies auch hinsichtlich der Forderung im Bescheid vom 16. Mai 2013, soweit der Forderungsbetrag seine Grundlage in der fehlenden Zahlung der Umlage für 2012 hat; insofern sind auch die hierauf geforderte Mahngebühr und der hierauf geforderte Säumniszuschlag zu beanstanden. Einer Erörterung der im Zuge des Klageverfahrens vorgetragenen Gründe bedarf es daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit eine Beitragsbescheids für das Umlagejahr 2012 gestritten, außerdem um die Kosten, die wegen fehlender Zahlung des Klägers in Gestalt von Mahngebühr und Säumniszuschlag gefordert wurden. Die Forderung des weiteren Säumniszuschlags von 5 € aus dem Vorjahr ist nicht vom Klageantrag umfasst. Somit ergibt sich ein Streitwert von 81,70 €. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Argumentation des Klägers entscheidend, mit seinem Forstgrundstück unterliege er ohnehin keiner Versicherungspflicht. Denn hierüber hätte nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids oder Veranlagungsbescheids entschieden werden können.

Dem von Seiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und deshalb die bestehende Verwaltungspraxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X die Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer höheren Bewertung seiner Verfolgungsersatzzeiten.

2

Der 1932 in M. geborene Kläger lebte seit 1938 in P. und wurde später israelischer Staatsangehöriger. Dort schloss er den Schulbesuch im Juni 1950 mit dem Abitur ab. Nach seinem Militärdienst von 1950 bis 1952 absolvierte er von Oktober 1952 bis Juni 1956 ein Hochschulstudium. Bis einschließlich September 1999 erwarb er in Israel Versicherungszeiten von 566 Monaten. Der Kläger ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt.

3

In die deutsche Rentenversicherung entrichtete er für die Zeiten vom 1.6.1948 bis 31.12.1973 und für Januar 1983 freiwillige Beiträge.

4

Mit Bescheid vom 3.9.1997 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 1.7.1997 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1230,42 DM. Dabei ging sie von dem zum Rentenbeginn maßgeblichen aktuellen Rentenwert (47,44 DM), dem Rentenartfaktor 1,0 und dem Zugangsfaktor 1,0 aus. Die Summe der Entgeltpunkte (EP) ermittelte sie mit 25,9363 EP. Berechnungsgrundlage hierfür waren (allein) 308 Monate Beitragszeiten aufgrund der vom Kläger nachentrichteten freiwilligen Beiträge. Hiervon waren 56 Monate (vom 1.6.1949 bis 30.6.1950 und vom 1.10.1952 bis 30.4.1956) beitragsgeminderte Zeiten, da sie sowohl mit freiwilligen Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung belegt waren; zusätzliche EP für die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ergaben sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht, weil der unter Berücksichtigung der beitragsgeminderten Zeiten berechnete Durchschnittswert für die Grundbewertung (0,0495 EP) höher war als der ohne die beitragsgeminderten Zeiten ermittelte Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung (0,0416 EP).

5

Nachdem der Kläger im Dezember 2001 über den Israelischen Kibbuzverband unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24.7.2001 (SozR 3-2600 § 71 Nr 2)einen Überprüfungsantrag bezüglich der Bewertung der beitragsfreien Zeiten gestellt hatte, beantragte er - nunmehr anwaltlich vertreten - mit Schriftsatz vom 23.1.2003, seine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten und Verteilung der in diese Zeiten fallenden freiwilligen Beiträge auf andere Zeiten neu zu berechnen, und wies zudem mit Schriftsatz vom 11.8.2003 auf seinen von der Beklagten noch nicht beschiedenen Überprüfungsantrag vom Dezember 2001 hin.

6

Mit Bescheid vom 18.3.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage. Die Rentenberechnung sei aufgrund des Leistungsfalls im Jahr 1997 nach den Bestimmungen des SGB VI vorzunehmen. Eine Verlegung der freiwilligen Beiträge auf andere Zeiten als Anrechnungszeiten oder deren Erstattung führe nicht zu der angestrebten Rentenerhöhung. Soweit der Kläger den Abzug von israelischen Versicherungszeiten von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate begehre und sich insoweit auf das Urteil des BSG vom 24.7.2001 (aaO) berufe, werde dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Eine Übertragung der Grundsätze des Art 22 Nr 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246, 443) idF des Änderungsabkommens (ÄndAbk) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) auf die Rentenformel des SGB VI sei ausgeschlossen. Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich sehe eine Gleichstellung israelischer Pflichtbeitragszeiten mit deutschen Pflichtbeiträgen nur für die "Anrechnung" von Ausfallzeiten und die "Hinzurechnung" einer Zurechnungszeit vor. Die Vorschrift knüpfe damit allein an das Recht der RVO an, nämlich an die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO und die Anrechnungsvoraussetzungen für eine Zurechnungszeit nach § 1260 RVO. Das SGB VI kenne dagegen keine Vorschriften über die "Anrechnung" von beitragsfreien Zeiten. Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich gehe somit bei der Feststellung einer Rentenleistung nach dem SGB VI ins Leere. Daher sei der Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten ohne Berücksichtigung israelischer Beitragszeiten zu ermitteln. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005 zurück.

7

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf einen weiteren Überprüfungsantrag des Klägers vom 14.9.2005 (Eingang) auf Anerkennung eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts nach § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI mit Bescheid vom 20.10.2005 eine Neufeststellung der Regelaltersrente vorgenommen; dabei hat sie den monatlichen Zahlbetrag ab Dezember 2005 mit 709,08 Euro und für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.11.2005 eine Nachzahlung von 1825,61 Euro festgestellt. Die Summe der EP für die freiwilligen Beitragszeiten von 308 Monaten (davon wiederum 56 Monate beitragsgeminderte Zeiten wegen des Zusammentreffens der freiwilligen Beitragszeiten mit den Anrechnungszeiten) ermittelte sie nunmehr mit 25,9488 EP. Die erstmalig in diesem Bescheid von ihr festgestellten Verfolgungsersatzzeiten vom 27.6.1946 bis 31.5.1948 (24 Monate) bewertete sie mit 1,1880 EP. Deren Bewertung legte die Beklagte einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 6.1949 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis 30.6.1997 (Kalendermonat vor Rentenbeginn) zuzüglich 36 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zugrunde. Von den insgesamt 613 Kalendermonaten brachte sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate 89 Monate in Abzug (65 Monate als Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten und 24 Monate als Ersatzzeiten); die israelischen Versicherungszeiten des Klägers berücksichtigte sie nicht. Ausgehend von den verbliebenen 524 belegungsfähigen Kalendermonaten ergab sich für die hier maßgebliche Grundbewertung ein Durchschnittswert von 0,0495 EP (= 25,9488 EP für alle Beitragszeiten : 524 belegungsfähige Kalendermonate), woraus für die Ersatzzeiten die oben genannten EP resultierten (24 Monate x 0,0495 EP = 1,1880 EP). Unter Berücksichtigung der EP für die Beitragszeiten von 25,9488 EP legte die Beklagte der Rentenberechnung 27,1368 (persönliche) EP zugrunde. Gegen diesen Bescheid konnte nach seiner Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch erhoben werden.

8

Die Klage mit dem Antrag, bei der Bewertung der Ersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum (auch) die vom Kläger während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Zeiten mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen und seine Regelaltersrente dementsprechend neu zu berechnen, hat das SG mit Urteil vom 10.10.2007 als unzulässig abgewiesen. Über das Klagebegehren sei keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten ergangen; im Verwaltungsverfahren habe der Kläger etwas anderes beantragt.

9

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte - den die Klage begründenden Schriftsatz vom 5.10.2006 als (weiteren) Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X ansehend - mit Bescheid vom 29.4.2008 eine höhere Bewertung der Verfolgungsersatzzeiten abgelehnt. Die "jüngere" Rechtsprechung des BSG sei nicht zu berücksichtigen, da Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich nur für Ausfallzeiten, nicht aber für Ersatzzeiten gelte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch eingelegt.

10

Mit Urteil vom 7.10.2009 (L 4 R 230/07 - Juris) hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2008 abgewiesen. Die während des Klage- bzw Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 20.10.2005 und 29.4.2008 seien gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des jeweiligen Verfahrens geworden. Vor dem Hintergrund, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens einen angefochtenen Bescheid nach § 44 SGB X zu überprüfen, und ein derartiger positiver Bescheid den ursprünglich angefochtenen Bescheid iS von § 96 Abs 1 SGG ersetze (so wie hier der Bescheid vom 20.10.2005), könne auch bei Ablehnung einer Neufeststellung im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens (hier mit Bescheid vom 29.4.2008) zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen nichts anderes gelten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3).

11

Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass für die Bewertung der Ersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum auch die von ihm während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen seien. Hierfür böten weder die Vorschriften der Gesamtleistungsbewertung gemäß §§ 71 bis 74, § 263 SGB VI noch die Bestimmungen des Abk Israel SozSich eine Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 24.7.2001 aaO und vom 18.5.2006 - B 4 RA 34/05 R) sei zwar bei der Bewertung von Anrechnungszeiten die Anzahl der israelischen Monate mit Pflichtbeiträgen von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate abzuziehen. Diese zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich ergangene Rechtsprechung sei hier jedoch nicht anwendbar. Denn die Bestimmung habe ausschließlich die Anrechnung von Ausfallzeiten (bzw seit 1992 Anrechnungszeiten) oder einer Zurechnungszeit zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Ersatzzeiten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts sowie Sinn und Zweck der Vorschrift komme weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung auf Ersatzzeiten in Betracht.

12

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 64, §§ 71 bis 74 SGB VI und insbesondere von § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI. Richtig sei zwar, dass die Entscheidungen des BSG vom 24.7.2001 (aaO) und 18.5.2006 (aaO) zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich ergangen und die dortigen Überlegungen zum Abzug von Zeiten mit israelischen Pflichtbeiträgen vom Gesamtzeitraum im Rahmen der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten bzw Ausbildungs-Anrechnungszeiten entwickelt worden seien. Die Ausführungen enthielten jedoch allgemeingültige Grundsätze für beitragsfreie Zeiten, die nicht auf die Bewertung von Ausfall- bzw Anrechnungszeiten begrenzt seien. Dagegen spreche bereits die notwendige Gleichbehandlung sämtlicher beitragsfreier Zeiten. Der Charakter israelischer Versicherungszeiten könne nicht davon abhängig sein, ob Anrechnungs- oder Ersatzzeiten zu bewerten seien.

13

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 20. Oktober 2005 und Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 3. September 1997 teilweise zurückzunehmen und eine Neuberechnung der Regelaltersrente in der Weise vorzunehmen, dass für die Bewertung der Verfolgungsersatzzeiten vom 27. Juni 1946 bis 31. Mai 1948 von dem Gesamtzeitraum für die Zeit vom 26. Juni 1949 bis 30. Juni 1997 die von ihm während dieser Zeit in Israel zurückgelegten Pflichtbeiträge als nicht belegungsfähige Kalendermonate in Abzug gebracht werden,

        

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

14

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise, die Revision zurückzuweisen.

15

Sie ist der Meinung, dass bereits die Klage unzulässig sei. Vor Klageerhebung habe über den im Klageverfahren verfolgten Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter höherer Bewertung der Ersatzzeiten keine Verwaltungsentscheidung vorgelegen. Der Bescheid vom 20.10.2005 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn die dort erstmals vorgenommene Anerkennung und Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten stehe in keinem Zusammenhang mit der im angefochtenen Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2005 getroffenen Entscheidung. Entsprechendes gelte für den Bescheid vom 29.4.2008, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter höherer Bewertung der Ersatzzeiten. Von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum seien die mit israelischen Beiträgen belegten Monate nicht abzuziehen. Etwas anderes lasse sich weder aus Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Hinweis auf die Urteile vom 24.7.2001 aaO und vom 18.5.2006 aaO) ableiten.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des LSG verletzt nicht Bundesrecht.

18

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG); mit ihr begehrt der Kläger (sinngemäß) die Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme der Rentenfestsetzung im Bescheid vom 20.10.2005 und die Verpflichtung zur Rentenneufeststellung in der Weise, dass bei der Bewertung seiner Verfolgungsersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum auch die von ihm während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgezogen werden. Der insoweit gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X geltend gemachte Anspruch auf Neufeststellung seiner Regelaltersrente steht dem Kläger nicht zu.

19

1. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Bescheid vom 20.10.2005 Gegenstand des gegen den Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2005 anhängigen Klageverfahrens und der Bescheid vom 29.4.2008 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und dass deshalb in der Sache zu überprüfen ist, ob die Verfolgungsersatzzeiten des Klägers höher zu bewerten sind.

20

Nach § 96 Abs 1 SGG(in der am 1.4.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des ArbGG vom 26.3.2008, BGBl I 444), der für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gemäß § 153 Abs 1 SGG entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er - zumindest teilweise - denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend (Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 7 mwN > ).

21

Insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger mit dem an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 11.8.2003 seinen Überprüfungsantrag vom Dezember 2001 auf gesetzmäßige Berechnung der beitragsfreien Zeiten (entsprechend dem Urteil des BSG vom 24.7.2001 - SozR 3-2600 § 71 Nr 2) bekräftigt hat und die Beklagte in ihrem eine Neufeststellung ablehnenden Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2005 auch hierauf eingegangen ist. Denn in der Begründung verwies die Beklagte ua darauf, dass selbst bei einer Verlagerung der freiwilligen Beiträge auf andere Zeiten als Anrechnungszeiten die vom Kläger im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung angestrebte Rentenerhöhung durch Abzug der israelischen Beitragszeiten von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate nicht in Betracht komme, eine Übertragung der Grundsätze des Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich auf die Rentenformel des SGB VI ausgeschlossen sei und der Entscheidung des BSG vom 24.7.2001 (aaO) insoweit nicht gefolgt werde. Im Klageverfahren gegen diesen Bescheid ist sodann auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 14.9.2005 der Bescheid vom 20.10.2005 ergangen, der eine Verfolgungszeit festgestellt und damit erstmals eine beitragsfreie Zeit in die Bewertung einbezogen hat, ohne dabei jedoch - wie bereits bei der im Bescheid vom 3.9.1997 durchgeführten Gesamtleistungsbewertung - die israelischen Versicherungszeiten des Klägers als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen; dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.4.2008 nochmals abgelehnt. Bereits hierdurch wird deutlich, dass die Bescheide vom 20.10.2005 und 29.4.2008 - den Klageanspruch betreffend - die vorhergehenden Bescheide ersetzt haben. Denn sie haben jeweils (aktuell) festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier Zeiten die israelischen Versicherungszeiten des Klägers nicht von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate abzieht.

22

Im Übrigen geht die Beklagte fehl, wenn sie meint, der Klage habe es hinsichtlich ihres Begehrens der Höherbewertung beitragsfreier (Anrechnungs-)Zeiten von vornherein an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil solche damals nicht vorhanden gewesen seien. Vielmehr ergibt sich aus dem Rentenbescheid vom 3.9.1997, dass die Ausbildungs-Anrechnungszeiten, für die vom Kläger auch freiwillige Beiträge entrichtet worden waren, als solche im Rahmen der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten nicht zum Zuge kamen, weil die Grund- und nicht die Vergleichsbewertung (§ 71 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 72, 73 SGB VI) für den Kläger günstiger war. Damit war aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich hieran etwas durch eine verbesserte Gesamtleistungsbewertung hätte ändern können.

23

Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte jeweils während des Gerichtsverfahrens abgelehnt, im Sinne des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X tätig zu werden. Auch solche Bescheide ändern oder ersetzen den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt und werden gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens(vgl Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 10). Denn nur so kann zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen verhindert werden, dass über denselben Streitgegenstand (hier: Anspruch auf Neufeststellung einer Regelaltersrente unter höherer Bewertung von Ersatzzeiten) mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden (Senatsurteil vom 20.7.2005 aaO). Daher hat das LSG über den Bescheid vom 29.4.2008 auch zu Recht nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entschieden (vgl stRspr, zB BSG Urteil vom 30.1.1963 - BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr 17 zu § 96 SGG; Urteil vom 27.1.1999 - SozR 3-2400 § 18b Nr 1 S 3).

24

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Neufeststellung seiner Regelaltersrente. Er beanstandet insoweit ausschließlich die Ermittlung der EP für seine Verfolgungszeit vom 27.6.1946 bis 31.5.1948 (§ 250 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI); insoweit steht ihm jedoch kein höherer Rentenanspruch zu.

25

Die Beklagte hat bei der Feststellung des Monatsbetrags der Rente (§ 64 SGB VI) zu Recht die Verfolgungszeit als Ersatzzeit mit einem Gesamtleistungswert von 1,1880 EP zugrunde gelegt. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass bei der Bewertung dieser beitragsfreien Zeit von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum die von ihm während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den Bestimmungen der §§ 71 bis 74 SGB VI (Gesamtleistungsbewertung) noch aus Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich oder einer anderen Abkommensvorschrift.

26

Gemäß § 63 Abs 3 SGB VI werden für beitragsfreie Zeiten (= Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind, § 54 Abs 4 SGB VI) EP angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich ist insoweit der höhere Wert, der aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen (dazu § 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (dazu § 73 SGB VI)resultiert (§ 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Diese Vorschriften hat die Beklagte bei der hier allein streitigen Bewertung der Ersatzzeiten rechtsfehlerfrei angewandt.

27

a) Die Beklagte hat der Gesamtleistungsbewertung nicht eine überhöhte Zahl an belegungsfähigen Monaten im Gesamtzeitraum zugrunde gelegt. Zu Recht ist sie von 524 belegungsfähigen Kalendermonaten ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist, dass sie dabei die israelischen Versicherungszeiten des Klägers nicht berücksichtigt hat. Denn diese verringern die Anzahl der im Gesamtzeitraum mit Beiträgen belegungsfähigen Kalendermonate nicht.

28

Bei einer Rente wegen Alters umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum, der die Höchstzahl der vom Versicherten mit Beiträgen belegbaren Kalendermonate kennzeichnet, gemäß § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr (bis 31.12.1996: 16. Lebensjahr) bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Danach umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum vorliegend die Zeit vom 6.1949 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 30.6.1997 (Kalendermonat vor Beginn der Regelaltersrente § 72 abs 2 satz 1 nr 1 sgb vi s bsg urteil vom 25.11.2008 - bsge 102, 101 = SozR 4-2600 § 72 nr 2, rdnr 17 ff>)und damit insgesamt 577 Kalendermonate. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich gemäß § 72 Abs 2 Satz 2 SGB VI um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, hier also um (die "zu bewertenden") 24 Monate Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung (vom 27.6.1946 bis 31.5.1948) und um 12 Monate (freiwillige) Beitragszeiten (vom 1.6.1948 bis 31.5.1949). Es ergibt sich somit ein Gesamtzeitraum von (577 + 24 + 12 =) 613 Kalendermonaten.

29

b) Von diesem belegungsfähigen Gesamtzeitraum hat die Beklagte zu Recht (nur) 89 Monate als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" abgezogen.

30

Nach § 72 Abs 3 SGB VI sind nicht belegungsfähig Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind(Nr 1), und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten sind (Nr 2). In Anwendung des § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI hat die Beklagte den festgestellten belegungsfähigen Gesamtzeitraum um die 24 Monate Ersatzzeiten gekürzt. Zu Recht hat sie auch eine Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten von 65 Monaten in Abzug gebracht. Dies folgt aus § 263 Abs 2 SGB VI iVm der Anlage 18 zum SGB VI, beide in der seit 1997 geltenden Fassung des WFG, wonach die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1.1.1992 um eine Pauschalzeit in vollen Monaten zu erhöhen war, die - wie hier - bei Beginn der Rente im Juli 1997 21 vH der Beitragszeiten betrug (308 Beitragsmonate x 21 : 100 = 64,68 Monate, aufgerundet gemäß § 121 Abs 3 SGB VI = 65 Monate). Mithin beträgt die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate 524 (= 613 - 24 - 65).

31

c) Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte nicht auch israelische Versicherungszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate von der Zahl der im hier maßgeblichen Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate abziehen. Wie bereits aus dem oben erläuterten Gesamtzusammenhang hervorgeht, sind die "nicht belegungsfähigen Kalendermonate" normativ (und nicht tatsächlich) zu bestimmen. Sind die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist unerheblich, ob und warum konkret ein Versicherter gehindert war, Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.

32

Zwar hat es der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 24.7.2001 (SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 20 ff)für völker- und verfassungsrechtlich geboten gehalten, Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich insoweit auf die Gesamtleistungsbewertung nach dem SGB VI zu übertragen, als auch israelische Versicherungszeiten zeitgleich gelagerte Versicherungslücken im deutschen Versicherungsverlauf schließen und daher die Anzahl der mit Beiträgen belegungsfähigen Kalendermonate verringern, mithin dass israelische Versicherungszeiten als nicht belegungsfähige Zeiten im Gesamtzeitraum anzusehen sind und damit die Bewertung von Anrechnungszeiten verbessern (so nochmals BSG 4. Senat Urteile vom 18.5.2006 - B 4 RA 33/05 R - SozR 4-6480 Art 22 Nr 1 RdNr 20 und B 4 RA 34/05 R - Beck RS 2006, 42681 RdNr 21). Der Senat lässt dahingestellt, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt, oder ob Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich - wie die Beklagte meint - mit dem Wegfall der Halbbelegung nach der RVO (§ 1259 Abs 3 RVO) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten obsolet geworden ist und seit 1992 für die Rentenfestsetzung bzw die Bewertung von Anrechnungszeiten nach dem SGB VI nicht mehr "benötigt" wird (vgl in diesem Sinne auch Gerhard, AmtMittLVA Rheinpr 2002, 309, 310; Polster, DRV 1992, 592, 594).

33

Selbst wenn der Senat der genannten Rechtsprechung folgen wollte, könnte sie nicht auf die hier allein streitige rentenrechtliche Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten übertragen werden. Denn bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich spricht gegen eine Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf Ersatzzeiten.

34

Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich lautet: "Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen." Der mit "sofern" beginnende Halbsatz ist durch das ÄndAbk (dort Art III Buchst a) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) gemäß Gesetz zum ÄndAbk vom 1.9.1986 (BGBl II 862) eingefügt worden. Im Hinblick darauf hat das ÄndAbk (dort Art III Buchst b) auch Nr 7 des Schlussprotokolls (Schlussprot) zum Abk Israel SozSich neu gefasst. Dort heißt es zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich: "Bei Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes werden die israelischen Pflichtbeiträge auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig ist." Für die beim Abschluss sowohl des Abk Israel SozSich vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246, 443) als auch des ÄndAbk vom 7.1.1986 (aaO) von Ausfallzeiten und Zurechnungszeit bereits zu unterscheidenden Ersatzzeiten enthielt Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich somit keine Regelung.

35

Nach stRspr des BSG (Urteile vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris RdNr 20; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris RdNr 15) ist bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, insbesondere - wie hier - zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen, in erster Linie von dem Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Denn diesem kommt bei der Auslegung im Allgemeinen eine größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Das schließt allerdings die Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortlautinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG aaO). Aber auch hieraus lässt sich im Sinne des Klagebegehrens nichts entnehmen.

36

Aus den Materialien zum Abk Israel SozSich ergeben sich keine Hinweise dafür, dass Art 22 Nr 3 in seiner Ursprungsfassung des Abk Israel SozSich vom 17.12.1973 oder in seiner (jetzt geltenden) Fassung durch das ÄndAbk vom 7.1.1986 iVm dem Schlussprot über seinen Wortlaut hinaus auch auf Ersatzzeiten anwendbar sein soll (vgl Denkschrift zum Abk Israel SozSich vom 17.12.1973, BT-Drucks 7/2783, S 11; Denkschrift zum ÄndAbk vom 7.1.1986, BT-Drucks 10/5526, S 7 zu Art III).

37

Aus Sinn und Zweck des Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich lässt sich ebenfalls nichts dafür herleiten, dass diese Abkommensbestimmung auch für die "Anrechnung" von Ersatzzeiten gelten soll. Vielmehr hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24.7.2001 (aaO) unter Darstellung der Entstehungszusammenhänge aufgezeigt, dass Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich von Anfang an stets (und nur) den Zweck hatte, israelischen Versicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechnung vor allem von Ausbildungs-Ausfallzeiten (jetzt Ausbildungs-Anrechnungszeiten) insbesondere durch die Erleichterung der Erfüllung der sog Halbbelegung (§ 1259 Abs 3 RVO = § 36 Abs 3 AVG = § 56 Abs 2 RKG)zu sichern (aaO S 21). In seinen Urteilen vom 18.5.2006 hat der 4. Senat nochmals ausdrücklich hervorgehoben (B 4 RA 33/05 R - SozR 4-6480 Art 22 Nr 1 RdNr 15; B 4 RA 34/05 R - Beck RS 2006, 42681 RdNr 16), dass Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich ausschließlich Ausfallzeiten zum Gegenstand hat und dass das Gleiche auch für Nr 7 Schlussprot Abk Israel SozSich gilt; denn diese Norm ergänzt lediglich Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich, indem sie ns-verfolgte israelische Versicherte bezüglich der Anrechnung von Ausfallzeiten begünstigt. Dementsprechend ist auch in anderen Entscheidungen des BSG zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich (Urteile vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1; vom 21.2.1985 - SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 14; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris) diese Norm ausschließlich im Rahmen der Anrechnung von Ausfallzeiten erörtert worden.

38

Dies wird dadurch bestätigt, dass sowohl bei Abschluss des Abk Israel SozSich vom 17.12.1973 als auch bei Abschluss des ÄndAbk vom 7.1.1986 nach dem damals geltenden deutschen Rentenrecht im Rahmen der Anrechnung von Ersatzzeiten die Halbbelegung ebenfalls eine Rolle spielte (§ 1251 Abs 2 Satz 2 Buchst c RVO = § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG = § 50 Abs 3 Satz 2 Buchst c RKG), ohne dass die Vertragsparteien Anlass sahen, auch hierauf die Erleichterung des Art 22 Abs 3 Abk Israel SozSich auszudehnen. Bereits damals wurde also keine Notwendigkeit einer - wie die Revision meint - "notwendigen Gleichbehandlung sämtlicher beitragsfreier Zeiten" gesehen.

39

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anrechnung der Verfolgungsersatzzeiten unabhängig davon erfolgt, ob der Kläger in Israel ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist und dort - gegebenenfalls sogar zeitgleich - Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI hat - wie die Vorgängervorschrift des § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO(= § 28 Abs 1 Nr 4 AVG = § 51 Abs 1 Nr 4 RKG) - den Sinn, den Verfolgten dafür zu entschädigen, dass allein der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand (BSG Urteile vom 15.10.1985 - BSGE 59, 23, 25 f = SozR 2200 § 1251 Nr 116 S 324 f; vom 21.8.1986 - SozR 2200 § 1251 Nr 120 S 342; Senatsurteil vom 29.3.2006 - SozR 4-2600 § 250 Nr 2 RdNr 21). Die Vorschrift sieht die Anrechnung einer Verfolgungszeit bis zum 31.12.1949 allein aufgrund der Tatsache vor, dass der Verfolgte sich infolge Verfolgungsmaßnahmen im Ausland aufgehalten hat (vgl BSG Urteile vom 5.7.1978 - SozR 2200 § 1251 Nr 49 S 122; vom 22.9.1983 - SozR 2200 § 1251 Nr 106 S 297; Senatsurteil vom 29.3.2006 aaO). Wenn aber Ersatzzeiten unabhängig davon anzurechnen sind, ob zeitgleich ausländische (israelische) Beitragszeiten zurückgelegt wurden, können derartige Beitragszeiten auch die Bewertung von Ersatzzeiten nicht positiv beeinflussen.

40

Da auch keine Vorschrift des Abk Israel SozSich für die Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung des SGB VI eine Berücksichtigung israelischer Versicherungszeiten als - Versicherungslücken füllende - nicht belegungsfähige Kalendermonate vorsieht, gilt insoweit Art 21 Abs 1 Abk Israel SozSich, wonach für die Rentenberechnung die "Bemessungsgrundlagen" aus den Versicherungszeiten gebildet werden, die nach den anzuwendenden (dh den innerstaatlichen) Vorschriften zu berücksichtigen sind.

41

d) Die Beklagte hat daher zu Recht - wie sich aus der Anlage 4 zum Rentenbescheid vom 20.10.2005 im Einzelnen ergibt - zum Zwecke der Grundbewertung die EP für alle Beitragszeiten (25,9488) durch die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate (524) geteilt, ohne dabei die israelischen Versicherungszeiten des Klägers zu berücksichtigen, und so den Durchschnittswert von 0,0495 EP ermittelt (vgl § 72 Abs 1 SGB VI). Dieser war der Bewertung der Ersatzzeiten des Klägers für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, da die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) nur einen Durchschnittswert von 0,0416 EP ergab. Folglich hat die Beklagte zutreffend für die 24 Monate Ersatzzeiten (0,0495 EP x 24 =) 1,1880 EP berücksichtigt.

42

Zählt man zu diesen EP für die beitragsfreien Ersatzzeiten die EP für die Beitragszeiten von 25,9488 EP hinzu und multipliziert diese Summe (27,1368 EP) gemäß § 64 SGB VI mit dem zum Zahlungsbeginn am 1.12.2005 maßgeblichen aktuellen Rentenwert (26,13 Euro), dem Rentenartfaktor (1,0) und dem Zugangsfaktor (1,0), ergibt sich der von der Beklagten im Bescheid vom 20.10.2005 festgestellte Monatsbetrag der Rente von 709,08 Euro (= 27,1368 x 1 x 1 x 26,13). Entsprechend errechnet sich - wie von der Beklagten in der Anlage 1 des Bescheids vom 20.10.2005 im Einzelnen dargestellt - die unter Anwendung der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X für die Zeit vom 1.1.2001 bis 30.11.2005 unter Anrechnung der bereits gezahlten Rentenbeträge bewilligte Rentennachzahlung von 1825,61 Euro.

43

e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rentenrechtliche Bewertung der Verfolgungsersatzzeiten bestehen nicht. Denn die Ersatzzeiten sind als beitragsfreie Zeiten - wie dargestellt - nach den rechtlichen Vorgaben des SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (zu deren Verfassungsmäßigkeit s BSG Urteil vom 18.4.1996 - BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; Senatsurteil vom 17.12.1997 - SozR 3-2600 § 263 Nr 2; vgl auch BVerfG Beschluss vom 9.1.2006 - SozR 4-2600 § 250 Nr 1) bei der Rentenbemessung berücksichtigt worden. Insoweit wird der Kläger aber wie jeder andere Versicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung behandelt, also nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) verfassungswidrig benachteiligt.

44

Schließlich ist auch das Eigentumsgrundrecht des Klägers (Art 14 Abs 1 GG) nicht verletzt. Da seine Verfolgungsersatzzeiten im Rahmen der "normalen" Bewertung nach dem SGB VI berücksichtigt wurden, liegt kein verfassungswidriger Eingriff in durch Art 14 Abs 1 GG eigentumsgrundrechtlich geschützte Vermögensdispositionen des Klägers vor. Seinem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Eigentumsgrundrecht ist durch die von der Beklagten vorgenommene Wertfeststellung in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Insoweit liegt auch kein Eingriff in die eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtsposition vor, die der Kläger durch die Regelungen zum Abk Israel SozSich erworben hat. Diese haben nach Transformation in die bundesdeutsche Rechtsordnung den Rang eines Parlamentsgesetzes (Art 59 Abs 2 GG). Insoweit konnte der Kläger aber von vornherein ein Eigentumsgrundrecht nur in dem Umfang erlangen, wie die Vertragsparteien des Abk Israel SozSich dies ausgestaltet haben. Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich bezieht sich aber - wie ausgeführt - nur auf die "Anrechnung von Ausfallzeiten" und die "Hinzurechnung einer Zurechnungszeit", nicht jedoch auf die Bewertung von Ersatzzeiten.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 30. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 ab Juli 2007 hat.

2

Nachdem das beklagte Land den im August 2001 gestellten Erstantrag des 1951 geborenen Klägers mit Bescheid vom 21.1.2002 abgelehnt hatte, weil der GdB weniger als 20 betrage, stellte es auf den Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 5.11.2002 einen GdB von 30 ab August 2001 fest. Als den GdB begründende Beeinträchtigungen berücksichtigte der Beklagte eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Knorpelschäden der Kniegelenke, eine Funktionseinschränkung der Füße, eine Fettleber sowie eine Nierenfehlbildung links.

3

Auf den vom Kläger im Dezember 2004 angebrachten Änderungsantrag stellte der Beklagte einen GdB des Klägers von 40 ab Dezember 2004 fest (Bescheid vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005). In dem anschließenden, auf Feststellung eines GdB von 50 gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder - S 5 SB 2/06 - bewertete der gerichtliche Sachverständige Dr. B. in seinem chirurgisch-sozialmedizinischen Gutachten vom 21.12.2006 aufgrund der nachweisbaren funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers den Gesamt-GdB mit 10.

4

Daraufhin hob der Beklagte ohne ausdrückliche Anhörung unter Hinweis auf § 24 Abs 2 Nr 2 SGB X (Eilbedürftigkeit) mit Bescheid vom 1.3.2007 den Bescheid vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft insoweit auf, als ein GdB von mehr als 30 festgestellt worden war. In der Begründung führte der Beklagte aus, die Bescheide vom 5.11.2002 und 10.3.2005 seien rechtswidrig, da mit ihnen ein GdB von 30 bzw 40 festgestellt worden sei. Gemäß § 69 Abs 1 S 5 SGB IX sei eine Feststellung nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliege. Tatsächlich hätten nur Beeinträchtigungen vorgelegen, die einen Gesamt-GdB von 10 begründen. Die Rücknahme des Bescheides vom 5.11.2002 komme wegen des Ablaufs der Frist gemäß § 45 Abs 3 SGB X nicht in Betracht. Der GdB könne nicht unter 30 abgesenkt werden. Der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens.

5

Nachdem der Kläger während des Klageverfahrens im Juli 2007 wegen behaupteter Verschlimmerung beim Beklagten einen weiteren Änderungsantrag gestellt hatte, ordnete das SG auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 19.2.2008 ein Ruhen des Verfahrens an. Nach Einholung verschiedener Berichte der behandelnden Ärzte sowie Beiziehung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, die einen GdB von 20 vorschlug, entschied der Beklagte mit Bescheid vom 2.2.2009, dass der Bescheid vom 10.3.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 1.3.2007 nicht geändert werde, weil die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers weiterhin keinen höheren GdB als 30 bedingten. Der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens.

6

Nach Wiederaufnahme des Klageverfahrens - unter dem Az S 24 SB 31/09 - hat das SG von Amts wegen zunächst mehrere Befundberichte und danach ein Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ba. vom 21.12.2011 eingeholt. Zusammenfassend hat die Sachverständige ausgeführt: Der im November 2002 festgestellte Gesamt-GdB von 30 sei aufgrund der seinerzeit vorliegenden Befunde (Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Knorpelschäden der Kniegelenke, Funktionseinschränkung der Füße, Fettleber, Nierenfehlbildung links) nicht nachvollziehbar. Seit November 2002 hätten die beim Kläger bestandenen Beschwerden zugenommen. Im Vordergrund des heutigen Beschwerdebildes (erstmals vom Kläger mit Schreiben vom 20.7.2007 angegeben) stünde das Bronchialasthma mit allergischer Rhinitis und Konjunktivitis. Hierfür sei ein GdB von 20 angemessen. Sie halte heute einen Gesamt-GdB von 30 für gerechtfertigt.

7

In der mündlichen Verhandlung des SG am 30.5.2012 hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 1.3.2007 bezüglich der Rücknahme des Bescheides vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 rechtmäßig sei. Der Kläger hat daraufhin beantragt,

        

den Bescheid vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 1.3.2007 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 21.1.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5.11.2002 dahingehend zu ändern, dass bei ihm (dem Kläger) ab 10.7.2007 ein GdB von 40 festgestellt wird.

8

Mit Urteil vom selben Tag (30.5.2012) hat das SG dem Klageantrag entsprochen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die zulässige Klage sei begründet. Gegenstand des Verfahrens seien der Bescheid vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 und der Rücknahmebescheid vom 1.3.2007. Der Bescheid des Beklagten vom 2.2.2009 sei hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da er keinen streitgegenständlichen Bescheid ändere oder ersetze. Zu Unrecht habe der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2002 mit Wirkung für die Zukunft abgelehnt. Denn in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Bescheides vorgelegen hätten, sei eine Änderung eingetreten, die die Erhöhung des GdB rechtfertige. Die gemäß § 48 SGB X vorzunehmende Prüfung beschränke sich darauf, ob in der Höhe des mit Bescheid vom 5.11.2002 festgestellten Gesamt-GdB (von 30) eine Änderung in der Gestalt eingetreten sei, dass die im Gesundheitszustand des Klägers seither eingetretenen Verschlimmerungen diesen GdB um mindestens 10 erhöhten. Das sei nach Überzeugung der Kammer der Fall. Dem Bescheid vom 5.11.2002 hätten für die Feststellung eines GdB von 30 eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Knorpelschäden der Kniegelenke und eine Funktionseinschränkung der Füße, eine Fettleber und Nierenfehlbildung zugrunde gelegen.

10

Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 10.3.2005 beim Kläger ab Dezember 2004 einen GdB von 40 festgestellt habe, sei dieser Bescheid von Anbeginn rechtswidrig, sodass ihn der Beklagte während des laufenden Klageverfahrens zu Recht mit Bescheid vom 1.3.2007 aufgehoben habe. Der Bescheid des Beklagten vom 1.3.2007 werde auch vom Kläger nicht beanstandet.

11

Hiervon ausgehend habe das Gericht zu prüfen, ob seit Feststellung eines GdB von 30 mit Bescheid vom 5.11.2002 möglicherweise zu einem Zeitpunkt nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sei, die die Erhöhung des GdB rechtfertige. Das sei der Fall, denn beim Kläger sei ein Bronchialasthma hinzugetreten, dessen Auswirkungen in jedem Fall zur Erhöhung des Gesamt-GdB führen müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. Ba.

12

Die Bewertung dieser Gesundheitsstörung durch die Sachverständige mit einem Einzel-GdB von 20 sei auch angesichts der Nr 26.8 der hier noch zu berücksichtigenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) angemessen.

13

Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, diese ab Juli 2007 durch Hinzutreten der Lungenerkrankung nachweisbare Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers unberücksichtigt zu lassen, um den nicht mehr rücknehmbaren Bescheid vom "20.2.2002" (gemeint 5.11.2002) zu korrigieren. Zumindest dann, wenn das ehemals festgestellte Ausmaß einer einzigen Gesundheitsstörung das alleinige tragende Element der Gesamt-GdB-Feststellung gewesen sei, rechtfertige dies nicht, eine "stille Abschmelzung" in dem Sinne vorzunehmen, dass weitere, neu hinzugetretene Gesundheitsstörungen solange nicht berücksichtigt würden, bis das nun für gerechtfertigt erachtete Ausmaß der Beeinträchtigung dem seiner Zeit festgestellten Gesamt-GdB entspreche.

14

Zunächst sei festzustellen, dass die in § 45 Abs 3 S 1 und Abs 4 SGB X geregelte Frist für eine Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Bescheides vom "21.1.2002" (gemeint 5.11.2002) bereits abgelaufen sei. Soweit nunmehr zu prüfen sei, ob aufgrund des Eintritts einer vom Kläger geltend gemachten wesentlichen Änderung durch Hinzutreten einer Lungenerkrankung dieser Bescheid mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 10.7.2007 aufzuheben sei, habe das Gericht festzustellen, inwieweit sich eine Änderung ergeben habe. Ausgehend von dem ursprünglich zu hoch festgesetzten Gesamt-GdB sei demnach trotz der Rechtswidrigkeit der GdB in dem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich tatsächlich eine Änderung im Gesundheitszustand eingestellt habe. Etwas anderes würde sich allein dann ergeben, wenn der Beklagte einen auf § 48 Abs 3 SGB X basierenden "Abschmelzungsbescheid" erteilt hätte, was hier nicht geschehen sei. Dass § 48 Abs 3 SGB X auch für Feststellungen zur Höhe des GdB gelte, habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinem Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 3/00 R entschieden.

15

Mit Beschluss vom 24.10.2012, zugestellt am 5.11.2012, hat das SG die Sprungrevision gegen das Urteil vom 30.5.2012 zugelassen.

16

Am 15.11.2012 hat der Beklagte beim BSG Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 48 Abs 3 SGB X. Entgegen der Auffassung des SG finde § 48 Abs 3 SGB X auf die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht nur entsprechend in dem Sinne Anwendung, dass die Verwaltung insofern auch ohne ausdrückliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts nach § 48 Abs 3 SGB X berechtigt und verpflichtet sei, bei einer nachträglichen Änderung der bei Erlass der rechtswidrigen, bestandskräftig gewordenen Entscheidung zur Höhe des GdB maßgebend gewesenen Verhältnisse, den nunmehr tatsächlich vorliegenden GdB festzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 69 Abs 1 S 3 SGB IX, wonach die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt würden. Er - der Beklagte - gehe davon aus, dass es mit dieser Vorschrift grundsätzlich unvereinbar sei, einen GdB festzustellen oder zu belassen, der die vorliegenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft übersteige.

17

Das BSG habe in dem durch das SG angeführten Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 3/00 R - im Hinblick auf die Berücksichtigung eines fehlerhaft festgestellten GdB bei der Ermittlung des neuen, aufgrund des Hinzutritts eines Leidens zu beurteilenden Gesamt-GdB unter anderem ausgeführt, dass es sich bei einer derartigen Neufestsetzung im Rahmen einer auf § 48 Abs 1 SGB X gestützten Aufhebung wegen einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen nicht um eine reine Hochrechnung des im alten Bescheid festgestellten Gesamt-GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Leiden handele. An anderer Stelle weise das BSG im gleichen Urteil darauf hin, dass das Gesetz die Möglichkeit der Korrektur eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung jedenfalls ausdrücklich nur mit dem in § 48 Abs 3 SGB X geregelten Verfahren bereitstelle. Das BSG beziehe sich dabei auf die Entscheidung vom 22.10.1986 - 9a RVs 55/85 -, in der das BSG ebenfalls bereits auf die entsprechende Anwendung von § 48 Abs 3 SGB X auch im Schwerbehindertenrecht verwiesen habe.

18

Keine Aussage finde sich in den genannten Urteilen des BSG zu der Frage, ob die Feststellung des tatsächlich vorliegenden GdB in entsprechender Anwendung von § 48 Abs 3 SGB X einen ausdrücklich auf dieser Vorschrift basierenden Abschmelzungsbescheid voraussetze. Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergebe sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz. Sie stehe auch praktisch nicht außer Zweifel. Allerdings werde die Auffassung des SG, wie von diesem ausgeführt, auch durch das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2004 - L 10 SB 82/03 - vertreten.

19

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Frankfurt/Oder vom 30. Mai 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

21

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an.

22

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 3.4.2013 darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 1.3.2007 den Satz enthält: "Die Bescheide vom 05.11.2002 sowie vom 10.03.2005 sind rechtswidrig, da mit ihnen ein GdB von 30 bzw. 40 festgestellt wurde."

Entscheidungsgründe

23

Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Beschluss des SG vom 24.10.2012 statthaft und vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Revisionsbegründung genügt zudem inhaltlich den Anforderungen gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG.

24

Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG begründet.

25

Der Sachentscheidung durch das Revisionsgericht stehen keine Hindernisse entgegen. Insbesondere ist die Klage zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 S 1 SGG statthaft(s BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 9 S 21 f; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 12 RdNr 11). Sie richtet sich gegen den Bescheid vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 und weiter in der Fassung des Bescheides vom 1.3.2007. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 1.3.2007 den Bescheid vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat, als darin ein GdB von mehr als 30 zuerkannt war, hat der Kläger nach dem Hinweis des SG in der mündlichen Verhandlung die ursprünglich auch dagegen gerichtete Klage nicht weiter aufrechterhalten, denn er hat seinen Klageantrag danach nur noch auf eine "teilweise" Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte und auf die Verurteilung des Beklagten zur Änderung des Bescheides vom 5.11.2002 dahin gerichtet, dass der GdB ab 10.7.2007 (wieder) mit 40 festzustellen sei.

26

Gegenstand der Klage ist danach ein Anspruch auf Feststellung des GdB mit 40 ab Juli 2007 aufgrund einer Veränderung (Verschlimmerung) desjenigen Gesundheitszustandes, der dem Bescheid vom 5.11.2002 zugrunde gelegen hat. Diesem Anspruch steht der Bescheid des Beklagten vom 10.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 und weiter in der Fassung des Bescheides vom 1.3.2007 entgegen, sodass der Kläger iS des § 54 Abs 1 S 2 SGG beschwert ist.

27

Soweit der Beklagte auf den Änderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 2.2.2009 entschieden hat, dass der Bescheid vom 10.3.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 und des Bescheides vom 1.3.2007 nicht geändert werde, ist dieser Verwaltungsakt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn er enthält gerade keine Änderung oder Ersetzung der bereits angefochtenen Verwaltungsakte. Zwar wäre er wohl nach der zu § 96 SGG in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung des BSG als Gegenstand des Klageverfahrens anzusehen gewesen; dies gilt jedoch nicht nach der zum 1.4.2008 erfolgten Einschränkung der Anwendbarkeit ("nur dann") der Vorschrift (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B - juris).

28

Unabhängig davon hindert es der Bescheid vom 2.2.2009 nicht, den Beklagten auf die gegen die Bescheide vom 10.3.2005 und 1.3.2007 gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen einer im Juli 2007 eingetretenen Änderung der Verhältnisse zur Feststellung eines höheren GdB zu verurteilen. Der Bescheid vom 2.2.2009 entfaltet insoweit keine Sperrwirkung. Seine Erteilung war entbehrlich, weil der im Juli 2007 gestellte Änderungsantrag des Klägers wegen des anhängigen Klageverfahrens nicht erforderlich war. Denn das Tatsachengericht hat bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eintretenden entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 34 mwN). Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht. Daran ändert ein zwischenzeitlich ergangener Verwaltungsakt nichts, der einen Neufeststellungsantrag ablehnt. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Kläger sein Klagebegehren daraufhin zeitlich begrenzt. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

29

Ob die angefochtenen Bescheide vom 10.3.2005 und 1.3.2007 rechtswidrig sind, weil der Kläger eine Erhöhung des GdB auf 40 ab Juli 2007 beanspruchen kann, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Hierzu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen des SG. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger nicht schon deswegen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 40, weil der mit Bescheid vom 5.11.2002 bindend festgestellte GdB von 30 infolge des im Juli 2007 hinzugekommenen Lungenleidens entsprechend zu erhöhen wäre.

30

Grundlage für die beanspruchte teilweise Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2002 mit Wirkung ab Juli 2007 ist § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (eingehend hierzu für das Schwerbehindertenrecht BSG Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - BSGE 79, 223, 225 = SozR 3-1300 § 48 Nr 57). Von einer solchen Änderung ist im vorliegenden Zusammenhang bei einer Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt (vgl BSG Urteil vom 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - juris RdNr 12). Das Hinzutreten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 bleibt allerdings regelmäßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB (BSG Urteil vom 24.6.1998 - B 9 SB 18/97 - juris). Gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt(§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X).

31

Bei dem Bescheid vom 5.11.2002 über die Feststellung eines GdB von 30 nach dem Schwerbehindertenrecht handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 69 SGB IX RdNr 10; stRspr des BSG s Urteil vom 22.10.1986 - 9a RVs 55/85 - BSGE 60, 287 = SozR 1300 § 48 Nr 29; Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 3/00 R - BSGE 87, 126 = SozR 3-1300 § 45 Nr 43; BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2 und BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9). In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist nach den Feststellungen des SG eine Änderung eingetreten. Denn der Kläger ist seit Juli 2007 zusätzlich und dauerhaft an einem Lungenleiden erkrankt, und dieses ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die insoweit vom SG festgestellten Tatsachen, die gemäß § 161 Abs 4 SGG im Rahmen der Sprungrevision nicht angegriffen werden können, werden vom Beklagten als solche nicht in Zweifel gezogen. Ob diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtlich wesentlich iS des § 48 Abs 1 SGB X ist, kann der Senat derzeit nicht beurteilen.

32

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist zunächst rechtlich davon auszugehen, dass mit dem Bescheid vom 5.11.2002 ein Gesamt-GdB von 30 auf Dauer festgestellt worden ist. Hieran ist auch der Beklagte gebunden, und zwar innerhalb des durch § 39 SGB X und § 77 SGG gesetzten Rahmens in seiner Eigenschaft als Träger des Verwaltungsverfahrens(von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 12 RdNr 4) und als zuständige Stelle für den Erlass des Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass die Regelung des Verwaltungsakts für die erlassende Behörde und die Beteiligten iS des § 12 SGB X grundsätzlich verbindlich ist(Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, vor § 39 RdNr 3 mwN). § 39 Abs 2 SGB X bestimmt, dass ein - gemäß § 39 Abs 1 SGB X wirksam erlassener - Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Nach § 77 SGG ist, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird, der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (materielle Bestandskraft). Gerade wegen der Schutzwirkungen, die sich aus der Bindungswirkung für die von dem Verwaltungsakt betroffenen Person ergeben, muss die den Verwaltungsakt erlassende Stelle ebenfalls daran gebunden sein.

33

Vorschriften, die die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (materielle Bestandskraft) iS des § 77 SGG durchbrechen ("soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist"), enthält das SGB X im 2. Titel des 3. Abschnitts ("Bestandskraft des Verwaltungsaktes"). Diese sehen die Rücknahme (§§ 44, 45), den Widerruf (§§ 46, 47) und die Aufhebung (§ 48) eines Verwaltungsaktes vor (s auch § 39 Abs 2 SGB X). Hinzu kommen vereinzelte speziell auf Verwaltungsakte ausgerichtete Vorschriften in anderen Gesetzen, wie zB § 60 Abs 4 Bundesversorgungsgesetz, die hier jedoch nicht einschlägig sind.

34

§ 69 SGB IX, der durchaus auch verfahrensrechtliche Regelungen über die Feststellung der Behinderung und die Ausstellung der Ausweise enthält (zB das jeweilige Antragserfordernis), trifft indes keinerlei verfahrensrechtliche Bestimmungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung der in § 69 Abs 1 S 1 SGB IX vorgeschriebenen Feststellungen über das Vorliegen einer Behinderung und des GdB. Er lässt auch nicht erkennen, dass er die Regelungen im SGB X ganz oder teilweise verdrängt.

35

Speziell zum Verwaltungsakt über die Feststellung des GdB und zu dessen Bindungswirkung bei späterem Hinzutreten einer dauerhaften Gesundheitsstörung (Behinderung gemäß § 2 SGB IX) hat das BSG schon unter Geltung des Schwerbehindertengesetzes entschieden, dass eine ursprünglich unrichtige Entscheidung unter Beachtung ihrer Bestandskraft grundsätzlich nicht korrigiert werden darf, vielmehr hierbei die Vorschriften der §§ 48 und 45 SGB X maßgeblich sind(Urteil vom 22.10.1986 - 9a RVs 55/85 - BSGE 60, 287 = SozR 1300 § 48 Nr 29). Durch § 48 Abs 3 SGB X ist nach diesem Urteil die Verwaltung auch im Recht der sozialen Entschädigung und im Recht der Schwerbehinderten ermächtigt worden, anlässlich einer nachträglichen Änderung eines Teils der maßgebend gewesenen Verhältnisse möglicherweise bestandskräftig gewordene Feststellungen über Schädigungsfolgen oder Behinderungen und über ihre Auswirkungen mit der wirklichen Sachlage in Einklang zu bringen(BSGE 60, 287, 291 = SozR 1300 § 48 Nr 29 S 89). Mit Urteil vom 19.9.2000 (- B 9 SB 3/00 R - BSGE 87, 126 = SozR 3-1300 § 45 Nr 43)hat das BSG bekräftigt, dass ein Feststellungsbescheid, der rechtswidrigerweise den GdB zu hoch festgestellt hat, entweder nach § 45 SGB X - teilweise - zurückzunehmen ist, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, gemäß § 48 Abs 3 SGB X "abgeschmolzen" werden kann. Wird diese Möglichkeit der Abschmelzung nicht wahrgenommen, kann die unterbliebene Abschmelzung nicht bei einer zukünftigen Änderung der Verhältnisse nachgeholt werden (BSGE 87, 126, 130 = SozR 3-1300 § 45 Nr 43 S 146; s auch Steinwedel in Kasseler Komm, Stand Dezember 2012, § 48 SGB X RdNr 29 mwN).

36

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass das BSG bisher nicht ausdrücklich entschieden hat, dass über die Abschmelzung eines überhöht festgestellten GdB gemäß oder entsprechend § 48 Abs 3 SGB X durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Andererseits ist es offensichtlich, dass die nach § 48 Abs 3 SGB X gesetzlich erlaubten Rechtswirkungen im Einzelfall(s § 31 SGB X) durch Verwaltungsakt zu regeln sind. Dies ergibt sich zwingend aus der Rechtsnatur der Abschmelzung als Eingriff in einen durch Verwaltungsakt bindend zuerkannten Rechtszustand - hier die Höhe des festgestellten GdB. Für zu hoch berechnete Sozialleistungen ist schon seit der Entscheidung des BSG vom 22.6.1988 (- 9/9a RV 46/86 - BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr 3) geklärt, dass sie erst dann von der Erhöhung durch ein Anpassungsgesetz (als wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse) ausgespart werden dürfen, wenn durch Verwaltungsakt wirksam festgestellt ist, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtswidrig ist. Was für eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse gilt, hat gleichermaßen auch für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu gelten. Ebenso besteht im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB X kein Unterschied zwischen der rechtswidrigen Gewährung überhöhter Leistungen und der Feststellung eines zu hohen GdB.

37

Die Korrektur der Folgen eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 48 Abs 3 SGB X setzt mithin eine entsprechende ausdrückliche Verwaltungsentscheidung voraus. Die Vorschrift ist wegen der erforderlichen konstitutiven Feststellung durch die Verwaltung auch nicht eigenständig durch die Gerichte dergestalt anwendbar, dass diese eine Klage auf eine höhere Leistung oder auf Feststellung eines höheren GdB von sich aus unter Hinweis auf § 48 Abs 3 SGB X abweisen dürften(Steinwedel, aaO, RdNr 29 und 69). Dementsprechend darf die Verwaltung § 48 Abs 3 SGB X nicht stillschweigend ("freihändig") anwenden, sondern muss eine förmliche Entscheidung in Gestalt eines Verwaltungsaktes treffen, der seinerseits angefochten werden kann.

38

Konstitutiv für eine Entscheidung nach § 48 Abs 3 SGB X ist die durch Verwaltungsakt vorzunehmende Feststellung, dass und in welchem Umfang die ursprüngliche Bewilligung oder Feststellung rechtswidrig ist(Steinwedel, aaO, RdNr 67, 68 mwN; vgl insbesondere BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr 3; BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2, RdNr 7). Die Entscheidung über eine Ablehnung der Erhöhung der Leistung oder der Erhöhung des GdB kann - aus gegebenem Anlass - später getroffen werden.

39

Obwohl der Beklagte - zu Unrecht - die Auffassung vertritt, § 48 Abs 3 SGB X auch ohne die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides anwenden zu können, hat er eine entsprechende Entscheidung im angefochtenen Bescheid vom 1.3.2007 getroffen. Darin hat er nämlich wörtlich erklärt, dass die Bescheide vom 5.11.2002 und 10.3.2005 rechtswidrig seien, da mit ihnen ein GdB von 30 bzw 40 festgestellt worden sei und die bestehenden Beeinträchtigungen nur einen GdB von 10 rechtfertigten. Obwohl sich diese Erklärungen des Beklagten im Begründungsteil des Bescheides vom 1.3.2007 befinden, handelt es sich um eine Regelung iS des § 31 SGB X, denn der Beklagte wollte den Kläger verbindlich auf die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 5.11.2002 getroffenen Feststellung des GdB auf 30 hinweisen. Zudem konnte der Kläger als Adressat des Bescheides vom 1.3.2007 die Regelungsabsicht des Beklagten auch eindeutig und ohne Weiteres erkennen. Es war klar, dass der Beklagte in Zukunft davon ausgehen wollte, dass der Bescheid vom 5.11.2002 rechtswidrig sei, soweit darin ein GdB festgestellt worden ist. Nach seiner Beurteilung lag beim Kläger nur ein GdB von 10 vor, der keine Feststellung nach § 69 SGB IX ermöglichte.

40

Diese im Bescheid vom 1.3.2007 enthaltene Feststellung ist vom Kläger in vollem Umfang angefochten worden und damit Gegenstand des Klageverfahrens. Insofern unterliegt es der gerichtlichen Entscheidung, ob der Beklagte zu Recht eine entsprechende Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5.11.2002 angenommen hat. Da das SG von der Bindung des Bescheides vom 5.11.2002 hinsichtlich der Feststellung des GdB mit 30 ausgegangen ist, hat es zur zutreffenden Höhe des GdB zu diesem Zeitpunkt keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Auf diese Feststellungen kommt es hier an. Sofern nämlich der Verwaltungsakt des Beklagten über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5.11.2002 Bestand hat, ermöglicht er die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB X bei der Berücksichtigung der im Juli 2007 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers in der Weise, dass die Feststellung eines GdB von 40 nur dann in Betracht käme, wenn dies nach der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung des Klägers gerechtfertigt wäre.

41

Da dem Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen nicht möglich sind (§ 163 SGG), muss die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen werden. Das SG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.