Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - L 2 U 44/10

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.11.2009 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juni 2008 verurteilt, der Klägerin Sterbegeld, Rente im Sterbevierteljahr und Witwenrente zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (geb. 1950) Anspruch auf Sterbegeld, Rente im Sterbevierteljahr und Witwenrente hat, weil ihr Ehemann infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist.

Der 1942 geborene Ehemann der Klägerin, F. A. (im Folgenden: F.P.), verstarb am.2008 um 04.10 Uhr infolge einer Sepsis. 2008 teilte der Sohn F1 A. jr. der Beklagten den Tod seines Vaters mit und gab an, sein Vater habe sich eine Woche vor seinem Tod im Wald beim Ausmähen einen Kratzer am Genick geholt. Der Sohn hielt diesen Kratzer für die Ursache der Blutvergiftung.

F. P. war sogenannter Altenteiler und hatte mit Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 19.12.2005 sein land- und forstwirtschaftliches Anwesen an seinen Sohn F. A. jr. übergeben, dem das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zustand. Der Verstorbene verrichtete im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes nach dessen Angaben je nach körperlicher Verfassung am Feld und im Wald leichte körperliche Arbeiten.

Am ... und ...2008 schnitt F.P. allein im Wald mit einer Motorsense Bäume frei.

Nach Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war das Gesicht ihres Ehemanns bereits am Dienstag angeschwollen; trotzdem sei er wieder in den Wald gegangen. Dass er sich bei den Waldarbeiten verletzt hätte, erwähnte er weder gegenüber seiner Ehefrau noch seinen Kindern.

Am ...2008 suchte F.P. wegen der Schwellung den Hausarzt Dr. E. auf. Nach dessen Bericht vom ...2008 fand sich eine ausgedehnte Rötung im Gesicht, primär keine Schwellung, kein Fieber und kein Schüttelfrost. Eine Verletzung habe er zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen können; Verletzungen bei Waldarbeiten seien auch vom Patienten nicht angegeben worden. Dr. E. nahm primär eine allergische Reaktion an. Dies habe sich als falsch herausgestellt; es habe sich um einen bakteriellen Hautinfekt gehandelt. Es sei denkbar, dass sich der Verstorbenen bei Waldarbeiten eine Bagatellverletzung zugezogen habe, die er nicht für erwähnenswert gehalten habe und die im weiteren Verlauf zu einer bakteriellen Weichteilinfektion geführt habe.

Am ... und ...2008 gab Dr. E., am ...2008 seine Kollegin dem Ehemann der Klägerin Infusionen. Nach weiterer Auskunft von Dr. E. (Gesprächsvermerk vom ...2012) wurde Cortison verabreicht.

In der Nacht zum ...2008 wurde F.P. als Notfall in der chirurgischen Ambulanz der C. aufgenommen. Im Bericht des Krankenhauses (KH) C-Stadt, unterzeichnet von dem Chefarzt, dem Oberarzt Dr. W. und dem Assistenzarzt Dr. Wi., vom ...2008 wurde berichtet, dass sich F.P. am ...2008 in der Notfallambulanz vorgestellt habe, nachdem er seit einigen Tagen eine zunehmende Schwellung links an Hals, Gesicht und der Stirn festgestellt hatte. Zusätzlich habe der Patient Fieber und Schüttelfrost gehabt; der Allgemeinzustand sei reduziert gewesen. Bei der Aufnahme hätte sich eine Rötung und Induration sowie Schwellung vom linken Ohr bis zur Halsbasis links und bis in den Nacken gezeigt sowie deutliche Druck- und Kopfschmerzen. Eine breite Antibiose sei durchgeführt worden. Im CT des Schädels, des Halses und des Thoraxes hätten sich diffuse Auflockerungen, vor allem subcutan gezeigt. Phlegmone oder Abszesshöhlen hätten nicht festgestellt werden können. Im weiteren Verlauf sei es zu einem Multiorganversagen gekommen; der Patient sei am ...2008 um 4:10 Uhr verstorben. Als Diagnosen wurden ein schwerer septischer Schock mit Multiorganversagen durch ß-hämolysierende Streptokokken, ein bekanntes Asthma bronchiale bei exogen allergischer Alveolitis (Lungenerkrankung), arterielle Hypertonie und Exsikkose (Austrocknung) genannt.

In der von F. A. jr. angeforderten Unfallanzeige wurde als Unfalltag der ...2008 und als Unfallort der Wald bei F. angegeben und ausgeführt, dass sich der Verstorbene beim Ausmähen im Wald einen Kratzer im Genick zugezogen habe. In der Auskunft der Krankenkasse des Verstorbenen über vorangegangene Behandlungen war u. a. eine Behandlung 1994 wegen exogen-allergischer Berufskrankheit und eine Behandlung im Rahmen einer Notfallaufnahme vom ...2006 wegen Farmerlunge im KKH C-Stadt verzeichnet.

Der Beratungsarzt F. führte in seiner Stellungnahme vom 14.05.2008 aus, dass kein eindeutiger Zusammenhang zwischen einem Unfallhergang und dem Tod zu erkennen sei, da weder Dr. E. als erstbehandelnder Arzt noch das Krankenhaus C-Stadt eine eindeutige Primärverletzung im Bereich des Genickes erkennen konnten.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2008 die Anerkennung des Ereignisses vom ...2008 mit Todesfolge am ...2008 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall und die Gewährung von Sterbegeld, Rente im Sterbevierteljahr und Witwenrente ab. Bei ärztlicher Untersuchung am ...2008 seien keine Verletzungen festgestellt oder vom Patienten berichtet worden. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bewiesen werde, ob tatsächlich ein Unfallereignis bei einer versicherten Tätigkeit stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom 05.06.2008 (erneut zugestellt am 5. März 2015) gewährte die Beklagte im Hinblick auf eine mit Bescheid vom 03.07.2007 anerkannte Berufskrankheit nach Nr. 4201 und mit Bescheid vom 27.08.2007 anerkannte Berufskrankheiten nach Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe, lehnte jedoch hieraus einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ab. Dem Bescheid lag eine Stellungnahme des Dr. S. vom 29.05.2008 zugrunde. Dieser führte u. a. aus, es sei gut möglich, dass die durch eine Farmerlunge und ein zusätzliches Asthma vorgeschädigte Lunge eine Beatmung bzw. die Versorgung des Organismus mit Sauerstoff in den letzten Lebensstunden von F.P. erschwert habe. Ob dieser Kortisontabletten in den Tagen vor seinem Tod weiter genommen habe, nachdem er die Einleitung der gleichen Therapie Monate zuvor nach einer Reha-Maßnahme daheim nicht fortgeführt hatte, sei nicht bekannt. Es sei jedoch rückwirkend nicht wahrscheinlich zu machen, dass der dramatische Verlauf der Infektion ohne das Vorliegen der Berufskrankheit einen wesentlich anderen Verlauf genommen hätte. Die Beklagte gewährte jedoch eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe in Höhe von 4.611,17 EUR.

Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist ebenso wenig aktenkundig wie die Bekanntgabe dieses Bescheides im Jahre 2008.

Zur Begründung des am 19.06.2008 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.05.2008 übersandte die Klägerbevollmächtigte einen vom Assistenzarzt Dr. G. unterzeichneten undatierten Nachtrag zum Bericht vom 04.02.2008. Darin wurde ausgeführt, dass sich bei stationärer Aufnahme am ...2008 im Nackenbereich und linksseitig am Hals mehrere, nicht mehr ganz frische, gerötete Hautabschürfungen, „wie bereits im vorangegangenen Bericht erwähnt“, befunden hätten. Diese Verletzungen habe sich der Patient nach eigenen Angaben etwa zwei Tage zuvor beim Arbeiten im Wald zugezogen. Sie kämen als Eintrittspforte der bakteriellen Sepsis, an der er verstarb, durchaus in Betracht.

Nach der Krankenhausakte war dieser Nachtrag mit Schreiben des Chefarztes Dr. K. und des Oberarztes Dr. W. vom 13.08.2008 an den Sohn des Versicherten übersandt worden. Zuvor hatte dieser mit Schreiben vom 06.06.2008 an Dr. K. ausgeführt, bei einem Gespräch einige Zeit nach dem Tod seines Vaters habe der damalige Assistenzarzt Herr W. berichtet, dass sich am Hals (im Genick) seines Vaters ein Kratzer befunden hätte und die Wahrscheinlichkeit relativ groß sei, dass dieser im Zusammenhang mit der Blutvergiftung gestanden habe. Der Sohn gab an, dass sich sein Vater den Kratzer bei Waldarbeiten zugezogen habe, die Berufsgenossenschaft aber die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt habe. Daher werde gebeten, die Unterlagen nochmals zu prüfen, ob der Kratzer erwähnt sei und ggf. Herrn W. dazu zu befragen. Laut Telefonvermerk vom 06.06.2008 hatte der Sohn mitgeteilt, dass er die Sepsis als Folge eines Kratzers am Hals anerkannt sehen wolle, wegen einer BG-Rente für die Ehefrau des Patienten.

Der Assistenzarzt W. führte mit Schreiben vom 24.07.2008 an Dr. W. (Oberarzt) aus, dass er sich an das Gespräch mit Herrn A. jr. noch erinnern könne. Seine Aussage habe allerdings gelautet, dass sich eine Sepsis durch einen „Kratzer“ im Nacken entwickeln könne. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Patienten in seine Schicht habe er keine direkte Läsion mehr feststellen können, da der Krankheitsverlauf bereits weit fortgeschritten gewesen sei. Über einen möglichen „Kratzer“ im Nackenbereich sei ihm lediglich anamnestisch berichtet worden; er könne sich nicht mehr erinnern, von wem (Kollege oder Angehörigen).

Die Beklagte zog den Aufnahmebefund bei, den die Chirurgin Dr. D. gefertigt hatte. Darin wurde eine Schwellung der linken Halsseite mit Verdacht auf Infekt und Exsikkose nach tagelangem Fieber und Arbeit sowie ein Asthma bronchiale und Bluthochdruck genannt. Der Patient habe in den letzten Tagen im Wald bzw. an Bäumen gearbeitet und geschnitten. Seit vorgestern würde eine Schwellung an der Stirn/Gesicht, jetzt der linken Halsseite und Nacken bestehen. Eine Erkältung vor einer Woche wurde genannt. Als Befund wurde eine Rötung, Induration und eine Schwellung vom linken Ohr bis zur Halsbasis und im Nacken beschrieben. Mit Fragezeichen wurde eine Allergie versehen, eine exogen allergische Alveolotis ist genannt.

Da im Aufnahmebefund keine Kratz- oder Schürfverletzungen im Bereich des Nackens wie der linke Halsseite berichtet wurden, hielt der Beratungsarzt F. den Widerspruch medizinisch nicht für begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung der am 19.12.2008 beim Sozialgericht München erhobenen Klage hat die Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass der Versicherte selbst bei Aufnahme im Krankenhaus angegeben habe, dass er sich bei Waldarbeiten als versicherte Tätigkeit im Nackenbereich Hautabschürfungen zugezogen habe. Die einzige in Frage kommende Eintrittsstelle einer bakteriellen Sepsis habe im Nackenbereich bestanden. Mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei die Verletzung im Nackenbereich Ursache der Blutvergiftung und damit Ursache des Versterbens.

Das Sozialgericht hat die Krankenakte des Krankenhauses C-Stadt beigezogen. Darin wird in der Patientenkurve um 8.00 Uhr als Eintrag von Chefarzt Dr. L. eine seit zwei bis drei Tagen zunehmende Schwellung vermerkt, Eintrittspforten und Verletzungen wurden verneint. Nach CT-Untersuchung wurden Phlegmone oder ein Abszess verneint und eine breitabdeckende Antibiose eingeleitet. Im Pflegebericht werden (ohne ersichtliches Datum) Hautdefekte am Hals angegeben.

In einem Arztbrief von Dr. D. vom 14.08.2008 wurden die Angaben des Aufnahmeberichtes bestätigt und ausgeführt, dass es sich klinisch um einen Hautinfekt zu handeln schien und deshalb unter anderem nach möglichen Eintrittspforten gefahndet worden sei. Der Patient habe angegeben, in den letzten Tagen vor der stationären Aufnahme Waldarbeit betrieben zu haben, bei der oberflächliche Verletzungen durchaus leicht möglich seien. Zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme hätten jedoch eindeutige Hautläsionen nicht mehr festgestellt werden können. Die Haut sei durch massive Schwellung Induration und tiefrote Verfärbung nur schwer beurteilbar gewesen. Hinweise für weitere Infektquellen, insbesondere im Nasen-Rachen-Raum und Ohren, hätten sich nicht gefunden.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 13.11.2009 mit Angaben der Klägerin und der Zeugeneinvernahme von Dr. G. und F1 A. jr. wird Bezug genommen. Herr A. hat als Zeuge ausgesagt, dass ihm Herr W. beim Abholen der Sachen seines Vaters aus dem Krankenhaus gesagt habe, dass er am Hals oder Genick Kratzer gesehen hätte. Über die schriftliche Stellungnahme von Herrn W. vom 24.07.2008 wundere er sich.

Der Zeuge Dr. G. hat ausgeführt, dass er den Verstorbenen auf der Intensivstation betreut habe. Von ihm stamme der Eintrag in der Patientenkurve, der mit „ZVK-Anlage rechte Leiste“ beginnt. Seinen Dienst habe er ca. um 7.00 /7.30 Uhr morgens begonnen. Es habe eine Rötung vom linken Ohr bis zur Schulter bestanden. Dr. G. hat angegeben, dass er im Nackenbereich mehrere strichförmige, einige Zentimeter lange, bereits verkrustete Hautabschürfungen gesehen habe. Sie seien bei genauerem Hinsehen feststellbar gewesen. Beim Legen des Infusionszugangs, der in der Regel am Hals, aber nicht im Entzündungsbereich gelegt werde, habe er sich routinemäßig auch den Hals näher angesehen. Er habe den Kläger gefragt, wo er sich die Kratzer zugezogen habe. Dieser habe gesagt, es sei vor einigen Tagen bei Waldarbeiten geschehen.

Bei einer derartigen Infektion schwelle das Gewebe von der Eintrittspforte her an, wie es beim Verstorbenen der Fall gewesen sei. Eigentlich hätte er diese Feststellung dokumentieren müssen. Er habe aber mit dem Chefarzt und Dr. Wi. darüber gesprochen.

Er habe den zu allergischen Reaktionen neigenden Verstorbenen von einer früheren Behandlung gekannt. Es sei möglich, dass der Beginn der Erkrankung im Bereich der Augen und des Gesichtes tatsächlich eine allergische Reaktion gewesen sei. Angesichts der Vormedikation mit einem das Immunsystem schwächenden Cortisonpräparat und des Alters des Patienten könne sich eine derartige Entzündung auch in diesem zeitlichen Rahmen entwickeln.

Das SG hat mit Urteil vom 13.11.2009 die Klage abgewiesen. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass sich der Kläger am ... oder ...2008 bei der Waldarbeit Kratzverletzungen am Hals zugezogen habe, die Eintrittspforten für die nachfolgende zum Tode führende Infektion waren.

Ein Unfallereignis sei nicht geschildert worden. Beim Freischneiden von Jungbäumen mit einer Motorsense sei nicht ohne Weiteres ein Hergang vorstellbar, der zu Kratzverletzungen im Nackenbereich führe. Trotz zunehmender Schmerzen habe der Verstorbene weder gegenüber seinen Angehörigen noch gegenüber Dr. E. eine Unfallverletzung angegeben. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass am ...2008 keine Hautveränderungen im Hals- /Nackenbereich vorlagen, da bis zu diesem Zeitpunkt keine beschrieben seien. Diese wären von den Angehörigen und erst recht von Dr. E. festgestellt worden. Es fehlten gesicherte Erkenntnisse über Unfallverletzungen. Dr. D. habe keine eindeutigen Hautläsionen feststellen können, in der Patientenkurve seien vom weiterbehandelnden Arzt Eintrittspforten bzw. Verletzungen verneint worden und der Assistenzarzt W. habe bei Schichtübernahme keine Verletzungen feststellen können. Nur im Pflegebericht seien nicht näher beschriebenen Hautdefekte am Hals vermerkt und die Behandlung mit Rivanol an der linken Halsseite und am Oberkörper. Erst in dem auf Nachfrage des Sohnes des Verstorbenen, aus der Erinnerung gefertigten, undatierten Nachtrag des Zeugen Dr. G. seien nicht mehr ganz frische gerötete Hautabschürfungen beschrieben. Dieser Befund weiche deutlich von dem Dr. A. ab, wonach die Haut durch massive Schwellung. Induration und tiefrote Verfärbung nur schwer beurteilbar gewesen sei. Das Unfallereignis, die Unfallverletzung und der Gesundheitserstschaden müssten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Aus der Sepsis könne nicht rückblickend mit der erforderlichen Gewissheit auf eine Hautverletzung als bakterielle Eintrittspforte rückgeschlossen werden, zumal keine Obduktion erfolgt sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.01.2010 Berufung eingelegt und sich insbesondere auf die Aussage von Dr. G. gestützt.

Die Beklagte hat u. a. entgegnet, dass nicht bewiesen sei, dass es zu den mutmaßlichen Verletzungen auch tatsächlich am ... oder ... 2008 gekommen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Verstorbene solche Kratzer bei Lagerung auf dem Krankenbett zugezogen habe. Gegen die Behauptungen von Dr. G. spräche, dass der Durchgangsarzt nicht tätig geworden sei. Es verwundere, dass der undatierte Nachtrag von Dr. G. nicht zusätzlich von den leitenden Ärzten unterzeichnet worden sei.

In nichtöffentlicher Sitzung vom 07.12.2011 sind Dr. G. und Herr F1 A. jr. als Zeugen vernommen worden.

Dr. G. hat (unvereidigt) ausgesagt, dass er nicht bei der orientierenden körperlichen Untersuchung Kratzer am Hals des Verstorbenen bemerkt habe, sondern erst, als er den Zugang legen wollte, weil dies üblicherweise am Hals erfolge und dieser Bereich stark geschwollen, entzündet, gerötet und verhärtet gewesen sei. Auf seine Frage an den Patienten, was er denn da gemacht habe bzw. was er die letzten Tage überhaupt so gemacht habe, habe dieser angegeben, er habe Holzarbeiten verrichtet und dass die Verletzung von einem Stück Holz stamme. Genauere Angaben hierzu, z. B. Schilderungen des Verstorbenen über den Ablauf, hat Dr. G. nicht mehr machen können.

Es habe sich um zwei bis drei Kratzer gehandelt, die etwa ein bis drei Zentimeter lang und nicht eitrig waren. Dr. G. hat die Kratzer als oberflächlich beschrieben, wobei die Hautoberfläche etwas aufgeritzt gewesen sei. Dass die Kratzer am Hals durch das Kratzen von Fingernägeln entstanden sind, hielt er für unwahrscheinlich, weil nicht nur die oberste Hautschicht verletzt worden sei, sondern die Kratzer tiefer gewesen seien. Auch eine entsprechende Verletzung beim Umlagern hielt Dr. G. nicht für wahrscheinlich. Die Kratzer seien nicht röter gewesen als die umliegenden geröteten Areale; sie seien nicht durch Verfärbung, sondern durch Unterbrechung der Hautoberfläche sichtbar gewesen. Insgesamt sei die Verletzung schwer zu sehen gewesen.

Dr. G. hat ferner angegeben, dass im CT keine Abszesse als mögliche Infektionsherde gefunden worden seien. Die Ursache der Sepsis habe sich im Entzündungsbereich befinden müssen. Eine Sepsis könne sich auch innerhalb von zwei bis drei Tagen entwickeln, insbesondere wenn ein immunsuppressives Medikament eingenommen werde. Der Kläger sei mit einem solchen Medikament behandelt worden, nämlich Prednisolon (ein Cortisonpräparat).

Hierzu, zu der Aussage des Zeugen F1 A. jr. sowie zu den Angaben der Klägerin wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Beklagte hat die Zeugeneinvernahme von Dr. K., Dr. W., Herrn W., Dr. L. und Dr. D. beantragt und ein Schreiben von Dr. K. vom 27.12.2011 übersandt.

Dr. K. hat auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass es unüblich sei, einer Krankenakte nachträglich zeitlich undatierte und nur von einem Assistenzarzt unterschriebene Dokumente hinzuzufügen. Auf Befragung von Dr. G. habe dieser ihm geschildert, dass er viele Wochen später auf externe Anfrage den Zusatz für die Krankenakte angefertigt habe, der laut Computersystem am 04.08.2008 erstellt worden sei. Dr. G. und den mitbehandelnden Kollegen sei zum Zeitpunkt der Behandlung nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den Hautabschürfungen auch um versicherungsrelevante Feststellungen handeln könnte. Im Vordergrund habe damals sicher die Behandlung des Patienten gestanden.

Laut Auskunft von Dr. E. vom 25.01.2012 hatte der Verstorbene am ...2008 eine Rötung im Gesicht, keine Schwellung. Er sei von einer allergischen Reaktion ausgegangen. Er habe keine Verletzungen bemerkt. Er halte es aber nicht für ausgeschlossen, dass sich am Hals bzw. Nacken Bagatellverletzungen befunden hätten.

Der Rechtsstreit ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012, in der sich die Klägerin zu dem damaligen Geschehen geäußert hat, durch Beschluss vertagt worden. In Ergänzung hierzu hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung des Sohnes F. A. jr. vom 19.07.2012 vorgelegt.

Der Senat hat ein Gutachten der Internistin und Fachärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. F. nach Aktenlage vom 16.07.2014 eingeholt. Der Tod des Versicherten sei durch eine Sepsis/Blutvergiftung mit beta-hämolysierenden Streptokokken A, einhergehend mit Multiorganversagen, verursachte worden. Die Hautinfektion sei erstmals am ...2008 festgestellt worden. Der Tod sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die Sepsis verursacht worden. Allerdings seien die Vorerkrankungen - die anerkannten Berufskrankheiten gemäß Nrn. 4201 und 4301 der Anlage zur BKV - nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung eine annähernd gleichwertige Bedeutung für den Todeseintritt, sowohl direkt durch die Erkrankungen als auch durch die Therapiemaßnahmen, insbesondere die hochdosierte Kortisontherapie seit 12.02.2008. Der Verabreichung von Kortison durch Dr. E. am ...2008 unter der fälschlichen Annahme einer allergischen Reaktion komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend für die Entwicklung der Hautinfektion und deren schwergradigen Verlauf sei die hochdosierte Kortisontherapie wegen der anerkannten Berufskrankheit, der Farmerlunge seit 12.02.2008, und die bereits vor dem Unfallereignis bestehende schwergradige sauerstoffpflichtige respiratorische Partialinsuffizienz bei vorbeschriebener kombinierter restriktiver und obstruktiver Ventilationsstörung.

Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus diesem Gutachten nicht zwingend, dass eine unfallbedingte Schädigung Ursache des Todes gewesen sei. Da die Sachverständige von einer wesentlichen Mitverursachung durch die anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Entwicklung einer phlegmonösen Entzündung am Hals/Nacken ausgehe, hat sich die Beklagte bereit erklärt, dieses neue Beweismittel im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens betreffend den Bescheid vom 5. Juni 2008, mit dem sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bindend abgelehnt hatte und der Klägerin eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe gewährt hatte, zu würdigen.

Zuletzt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2014 mitgeteilt, dass das Überprüfungsverfahren von Amts wegen durchgeführt werde. Der Bescheid vom 05.06.2008 sei bestandskräftig geworden.

Die Klägerin hat in dem Gutachten eine Bestätigung gesehen, dass die Verletzungen bei den Waldarbeiten zugezogen wurden.

Der Zugang des Bescheides vom 05.06.2008 ist von der Klägerin bestritten worden. Vorsorglich werde Widerspruch gegen die Ablehnung der Hinterbliebenenrente eingelegt. Mit der Durchführung eines Überprüfungsverfahrens und einer Aussetzung des Verfahrens bestehe kein Einverständnis. Das Verfahren sei „längst entscheidungsreif“. Durch das Gutachten der Dr. F. sei der Ursachenzusammenhang zwischen dem Tod und dem Arbeitsunfall ausreichend nachgewiesen. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich bereits aufgrund des versicherten Arbeitsunfalls. Welchen Einfluss die anerkannte Berufskrankheit habe, sei nicht mehr relevant.

Die Beklagte hat den Bescheid vom 05.06.2008 nunmehr erneut zugestellt.

Der Senat hat die Leistungsakte zu den Berufskrankheiten nach den Nrnr. 4301 und 4201 der Anlage der BKV beigezogen. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Dr. M. vom 18.04.2007 erkannte die Beklagte sowohl eine Berufskrankheit nach

Nr. 4201 der Anlage zur BKV (Eintritt der Versicherungsfalls: 24.02.1994; vgl. Bescheid über die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung vom 03.07.2007) als auch nach Nr. 4301 (Eintritt der Versicherungsfalls: 10.10.2006; vgl. Bescheid über die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung vom 27.08.2007) an.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.03.2015 mitgeteilt, dass eine Klageänderung zur Einbeziehung des Bescheides vom 05.06.2008 für sachdienlich gehalten werde. Der Senat hat mit Schreiben vom 10.03.2015 nochmals unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Aussetzung zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens abgelehnt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG vom B-Stadt vom 13.11.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008 zu verpflichten, ihr Sterbegeld, Rente im Sterbevierteljahr und Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Frau Dr. F. zu der Frage, ob der Verstorbene ohne die Folgen der Berufskrankheiten noch mindestens ein Jahr länger gelebt hätte, anzuhören; ferner die Vereidigung des Zeugen Dr. G. auf seine Aussage vom 07.12.2011 und die Einvernahme des Assistenzarztes Dr. Wi. als Zeuge.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten sowie die Klage- und Berufungsakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGH). Sie ist auch begründet. Es besteht ein Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Gewährung der beantragten Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008. Mit diesem Bescheid lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Ereignisses vom ...2008 mit Todesfolge am ...2008 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Sterbegeld, Rente im Sterbevierteljahr und Witwenrente ab.

Mit weiterem Bescheid, datiert vom 05.06.2008, lehnte sie Hinterbliebenenleistungen aufgrund der anerkannten Berufskrankheiten ab. Dieser Bescheid, der der Klägerin erst im März 2015 nachweislich zugestellt wurde, ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG ist eine gemeinsame Betrachtung aller zugrunde liegenden Versicherungsfälle im Rahmen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen notwendig. § 63 Abs. 1 SGB VII setzt nur das Vorliegen eines Versicherungsfalls voraus; die vorherige Feststellung eines Versicherungsfalls ist nicht erforderlich. Es kann sich entweder um einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII oder um eine Berufskrankheit nach § 9 SGB VII handeln. Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nrn. 4201 und 4301 der Anlage zur BKV war beim Versicherten anerkannt. Allerdings stellt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente einen eigenen Rechtsanspruch dar, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist. Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 SGB VII ohne Bindung an bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen gegenüber dem Verstorbenen neu zu prüfen (BSG SozR 4-2700 § 63 Nr. 3; BSGE 88, 226; BSG SozR 4-2700 § 63 Nr. 6). Das Vorliegen der Berufskrankheiten nach Nrn. 4201 und 4301 der Anlage zur BKV ist jedoch zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die medizinischen Befunde belegt.

Über den Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wäre somit in einem Bescheid zu entscheiden gewesen. Die Beklagte hat diese Entscheidung in zwei Bescheide aufgeteilt, so dass der zweite Bescheid vom 05.06.2008 den ersten, bereits streitgegenständlichen vom 19.05.2008 ergänzt im Sinne des § 96 SGG.

Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2008 unter Nr. I festgestellt hat: „Das Ereignis vom ...2008 mit Todesfolge am ...2008 wird nicht als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anerkannt.“, ist der Bescheid im Hinblick auf die oben dargelegt Rechtsprechung rechtswidrig; es besteht für die Klägerin als Hinterbliebene kein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und von Unfallfolgen (BSG v. 12.01.2010, Az.: B 2 U 21/08 R). Zwar ist nach § 63 Abs. 1 SGB VII Voraussetzung für jedes Hinterbliebenenrecht

(§§ 64 bis 71 SGB VII), dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Nach der dargelegten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R - Juris RdNr. 26) ist jedoch die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat, kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers nach der BSG-Rechtsprechung materiellrechtlich nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Nach der BSG-Rechtsprechung ist der Unfallversicherungsträger schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, einen feststellenden VA darüber zu erlassen, ob der (verstorbene) Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hatte. Ferner hat der Hinterbliebene mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf eine isolierte Vorabentscheidung über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles beim Versicherten.

Darüber hinaus stehen der Klägerin die geltend gemachten Leistungen zu. Einen Anspruch auf Sterbegeld oder Hinterbliebenenrente haben Hinterbliebene gemäß § 63 Abs. 1 SGB VII, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Ein Anspruch auf Sterbegeld ergibt sich aus § 64 SGB VII, auf Witwenrente nach § 65 SGB VII einschließlich im Sinne des sog. Strebevierteljahres nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 b SGB VII beträgt die Rente dabei 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des 3. Kalendermonats, wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings ist Einkommen im Sinne der §§ 18 a - e SGB IV von Witwen oder Witwern, welches mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, hierauf anzurechnen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).

Unstreitig ist der Tod des Versicherten durch eine Sepsis eingetreten, ausgelöst durch eine Streptokokkeninfektion. Auch an den weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld bestehen keine Zweifel. Ausweislich der Rechnung hat die Klägerin auch gemäß § 64 Abs. 3 SGB VII die Bestattungskosten getragen. Die Klägerin war mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes auch verheiratet. Witwenrente ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ab dem Todestag, also ab...2008 zu gewähren.

Zu entscheiden ist über die Frage, ob der Tod des Ehemanns infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs.1 Satz 2 SGB VII). Der Tod müsste mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Versicherungsfall zurückzuführen sei, sei es im Sinne eines Gesundheitserstschadens oder wie hier eine Folgeschadens (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Wesentliche Mitursächlichkeit ist hierbei ausreichend. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris RdNr. 16).

Der Senat bezieht sich auf das im Berufungsverfahren eingeholte überzeugende und schlüssige Gutachten der Dr. F.. Unstreitig ist, dass eine Berufskrankheit nach Nrn. 4201 und 4301 vorlag; dies hatte nicht nur die Beklagte noch zu Lebzeiten des Versicherten anerkannt, sondern auch die Sachverständige stützt sich diesbezüglich auf ärztliche Befunde wie des damals behandelnden Lungenarztes Dr. Dr. L. vom 12.02.2008. Zu verweisen ist beispielsweise auch auf den Entlassungsbericht der Asklepios Fachklinik B-Stadt-G. vom 18.12.2007 mit den Diagnosen u. a. einer Farmerlunge und eines gemischtförmigen Asthmas. Die Tätigkeit als Landwirt hat der Versicherte 2006 aufgegeben; er hat nur noch aushilfsweise bei passender Gelegenheit seinen Sohn, der die Land- und Forstwirtschaft übernommen hat, unterstützt. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Berufskrankheit eine wesentliche Mitursache für den Todeseintritt war, sowohl direkt durch die Erkrankungen als auch durch die Therapiemaßnahmen, insbesondere die hochdosierte Kortisontherapie seit ...2008. Sie kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass entscheidend für die Entwicklung der Hautinfektion und deren schwergradigen Verlauf diese hochdosierte Kortisontherapie wegen der anerkannten Berufskrankheit, der Farmerlunge seit ...2008, und die bereits vor dem Unfallereignis bestehende schwergradige sauerstoffpflichtige respiratorische Partialinsuffizienz bei vorbeschriebener kombinierter restriktiver und obstruktiver Ventilationsstörung waren.

Der Verabreichung von Kortison durch Dr. E. am ...2008 unter der fälschlichen Annahme einer allergischen Reaktion kommt nach Darlegung der Gutachterin nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Einer Kratzverletzung, die sich der Versicherte eventuell bei Waldarbeiten zugezogen hat, kommt dabei allenfalls eine auslösende Ursache, nicht jedoch eine wesentliche Mitursächlichkeit zu. Die bislang streitige Frage, ob ein Kratzer am Hals als Eintrittspforte der Streptokokken nachgewiesen werden kann, erweist sich nicht mehr als entscheidungserheblich. Dr. F. machte deutlich, dass eitrige Infektionen der Haut auch zum Teil ohne unfallbedingte Schädigung auftreten können. Streptokokken A können über eine, auch oberflächliche Verletzung, eintreten, aber auch ohne sichtbare Hautverletzung bei vorbestehenden Hauterkrankungen. Es handelt sich um eine akute oberflächige Infektion der Haut unter Beteiligung der Lymphspalten und Lymphgefäße.

Vorbestehende Erkrankungen, die mit einer allgemeinen oder lokalen Abwehrschwäche einhergehen, können das Auftreten sowohl der Phlegmone als auch des Erysipels als auch der folgenden Sepsis begünstigen. Der Versicherte litt, nachgewiesen u. a. durch den Entlassungsbericht der Fachklinik B-Stadt-G. vom 18.12.2007, an einer Farmerlunge und an einem gemischtförmigen Asthma bronchiale. Die Beklagte hatte sowohl das Asthma bronchiale als auch die exogen-allergische Alveolitis als Berufskrankheiten anerkannt. Durch die Wirkung von Kortison auf das blutbildende und lymphatische Gewebe kommt es zu einem Ansteigen der weißen Blutkörperchen, einem Abfall der Lymphozyten, einer Verminderung des lymphatischen Gewebes und Unterdrückung der B- und besonders der T-Lymphozytenaktivität. Folgen sind eine erhöhte Infektanfälligkeit und eine immunsuppressive Wirkung. Ferner wirkt Kortison Wundheilung verhindernd. Der aufgetretene Infekt ist nach Darstellung der Sachverständigen damit als unabhängig von der evtl. auslösenden Ursache einer Kratzverletzung oder einer bakteriellen Infektion ohne vorausgehende Verletzung zu bewerten. Durch das exogen-allergische Asthma bronchiale und die Farmerlunge wurden direkt bzw. durch die deshalb verordnete medikamentöse Kortisontherapie indirekt die Erkrankung - die phlegmonöse Entzündung am Hals mit konsekutiver Entwicklung einer schweren Sepsis mit Multiorganversagen - sowie folgend der Tod wesentlich (mit-)verursacht.

Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass es durch die hochdosierte Kortisonbehandlung nicht nur zu einer Schwächung bestimmter körpereigener Abwehrkräfte gekommen ist, sondern auch zu einer erhöhten Infektanfälligkeit, so dass sich hierdurch bedingt die zum Tod führende Sepsis entwickeln konnte. Insgesamt ist der Tod des Versicherten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich durch diese Sepsis und auch durch die Farmerlunge und das exogen-allergische Asthma bronchiale verursacht worden.

Die kritische Äußerung des Dr. S. vom 29.05.2008 kann nicht als abschließende Äußerung mit noch bestehender Gültigkeit angesehen werden. Immerhin hat auch dieser es für möglich gehalten, dass die durch eine Farmerlunge und ein zusätzliches Asthma vorgeschädigte Lunge eine Beatmung bzw. die Versorgung des Organismus mit Sauerstoff in den letzten Lebensstunden des Versicherten erschwert hat. Auf die besondere Problematik der Auswirkung der langjährigen Kortisonbehandlung ist der Allgemeinarzt nicht näher eingegangen und hat diese Thematik nur mit der aufgeworfenen Frage gestreift, ob die wenige Wochen zuvor noch einmal begonnene orale Steroidtherapie einen ungünstigen Effekt auf das Angehen und den Verlauf der Infektion gehabt hat. Er hat diese Frage letztlich nicht beantwortet, da nach seiner Ansicht nicht bekannt sei, ob der Versicherte die Kortisontabletten in den Tagen vor seinem Tod überhaupt weiter genommen hat, nachdem er eine frühere Therapie daheim nicht fortgeführt hatte. Nach Aktenlage wurden aber eine Sauerstofflangzeittherapie bei Belastung sowie eine umfassende inhalative Therapie hochdosiert mit einem Kortikoid (Alvesco und Foradil) durchgeführt. Darüber hinaus wurde ab 12.02.2008 tatsächlich auch eine hochdosierte systemische Kortikoidtherapie mit Prednisolon 50 mg täglich durchgeführt. Dr. Dr. L. bescheinigte am 12.02.2008, dass „missverständlich“ bzw. „irrtümlich“ der Patient den ersten Behandlungsversuch mit Prednisolon nach der stationären Entlassung nicht fortgeführt hatte. Der behandelnde Arzt gibt an, dass daher „nochmals mit dieser Dosis begonnen“ wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Versicherte auch diese Therapie nicht fortgeführt hat; dies wurde auch von der Gerichtssachverständigen nicht angezweifelt. Dr. E. bestätigte am 25.06.2013 gegenüber der Beklagten, dass nach seinen Unterlagen das Kortisonpräparat vom Lungenfacharzt Dr. Dr. L. verschrieben wurde. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 01.07.2013 im Übrigen ausdrücklich darauf bezogen, dass das Kortisonpräparat vom Lungenfacharzt Dr. Dr. L. und nicht von Dr. G. verordnet wurde.

Den von der Beklagten hilfsweise gestellten (Beweis-)Anträgen war nicht nachzukommen. Zum einen beantragte diese, die Sachverständige Dr. F. zu der Frage zu hören, ob der Verstorbene ohne die Folgen der Berufskrankheit noch mindestens ein Jahr länger gelebt hätte. Im Rahmen des § 63 SGB VII ist der Tod Folge des Versicherungsfalls, wenn dieser seinen Eintritt um wenigstens ein Jahr beschleunigt (z. B. BSGE 13, 175; BSGE 40, 273). Dies bedeutet eine Lebensverkürzung um ein Jahr, d. h. der Tod muss ein Jahr früher eingetreten sein als allein aufgrund des bestehenden Leidens zu erwarten war. Die Jahresbeschleunigung enthält aber nur eine Konkretisierung des Begriffs der rechtlich wesentlichen Ursache (BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr. 10); zum Ganzen: KassKomm-Ricke, § 63 SGB VII, Rdnr. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte auch ohne die Folgen der Berufskrankheit innerhalb eines Jahres verstorben wäre, sind jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte berief sich in der mündlichen Verhandlung auf die folgende Formulierung des Dr. S. in dessen Stellungnahme vom 29.05.2008: „Es ist jedoch rückwirkend nicht wahrscheinlich zu machen, dass der dramatische Verlauf der Infektion ohne das Vorliegen der Berufskrankheit einen wesentlich anderen Verlauf genommen hätte.“ Er begründet dies damit, dass Weichteilinfektionen im Kopf- und Halsbereich, die sich entlang bindegewebiger Scheiden der Muskulatur leicht weiter ausdehnen können, eine sehr schlechte Prognose hätten und bei zu später ärztlicher Intervention nicht selten tödlich verlaufen. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Berufskrankheiten Farmerlunge und Asthma nicht nur Einfluss auf den Krankheitsverlauf nach dem Eindringen von Streptokokken hatten, sondern sogar, wie die Sachverständige ausführte, für das Entstehen der Infektion selbst verantwortlich sind. Auf die Berufskrankheiten und deren Behandlung ist, wie oben dargelegt, nämlich eine erhöhte Infektanfälligkeit zurückzuführen. Maßgeblich ist somit nicht nur der Verlauf, sondern die Entstehung einer Infektion. Dabei muss es sich, wie die Sachverständige ebenfalls ausführte, nicht um eine Kratzverletzung im Nacken gehandelt haben, vielmehr besteht eine Infektanfälligkeit auch gegenüber einer sonstigen Infektion. Die Frage einer Lebensverkürzung auch ohne die anerkannten und behandelten Berufskrankheiten ist damit hinfällig bzw. auf das allgemeine Lebensrisiko beschränkt. Das Infektrisiko war jedoch bei dem Verstorbenen durch die Berufskrankheiten und deren Behandlung deutlich erhöht.

Auf eine Vereidigung des im nichtöffentlichen Termin vom 07.12.2011 gehörten Zeugen Dr. G. konnte der Senat verzichten, da sich dessen Aussage auf das Vorhandensein einer Kratzverletzung im Nacken und somit auf die Frage bezog, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat. Da jedoch vorliegend maßgeblich auf die Berufskrankheiten als Versicherungsfälle im Rahmen der §§ 63 ff SGB VII abzustellen war, ist dessen Aussage ohne maßgebliche Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

Der Antrag der „Einvernahme des Assistenzarztes Dr. Wi. als Zeuge“ stellt zum einen einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar. Ein Beweisthema wird nicht benannt (zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 160 Rdrn. 18 a). Soweit auch der Assistenzarzt W. eine Aussage zu dem Vorliegen einer Verletzung im Nackenbereich tätigen soll, gilt zum anderen auch hier, dass es für den Rechtsstreit auf diese Tatsache nicht ankommt.

Die Klägerin hat somit gemäß §§ 63 ff SGB VII Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns in Form von Sterbegeld, Rente im Sterbevierteljahr und Witwenrente.

Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und der Klage unter Aufhebung bzw. Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 63 Leistungen bei Tod


(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld,2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,3. Hinterbliebenenrenten,4. Beihilfe.Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Ve

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 65 Witwen- und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Eheg

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 72 Beginn von Renten


(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem 1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. (2) Renten an Hinterbl

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten


(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. (2) Kost

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Jan. 2010 - B 2 U 5/08 R

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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Zahlung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversic

Bundessozialgericht Urteil, 12. Jan. 2010 - B 2 U 21/08 R

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Feststellung eines Tonsillenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) de

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Feststellung eines Tonsillenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) des Versicherten sowie die Zahlung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).

2

Die Klägerin ist die Witwe des 1941 geborenen und am 11.3.1997 verstorbenen Versicherten. Am 12.8.1992 war bei diesem eine Krebserkrankung festgestellt worden. Er litt unter einem Tumor des Schlundes (Hypopharynx), der bis in die seitliche äußere Wand des Kehlkopfes vorgedrungen war. Die Deutsche Angestellten Krankenversicherung (DAK) als Krankenversicherungsträger des Versicherten zeigte im Oktober 1992 der Berufsgenossenschaft (BG) für Nahrungsmittel und Gaststätten den Verdacht einer BK an. Im Rahmen der Ermittlungen vertrat der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der BG zunächst die Auffassung, beim Versicherten habe eine ausreichende Exposition gegenüber Asbest nicht vorgelegen. Nach Abschluss der Ermittlungen wurden die Akten zuständigkeitshalber an die BG der Chemischen Industrie weitergeleitet. Diese lehnte die Feststellung einer BK ab (Bescheid vom 27.6.1995, Widerspruchsbescheid vom 6.2.1996).

3

Der Versicherte hat deswegen beim Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben (S 18 U 439/96). Zu dem Verfahren ist die jetzige beklagte BG der Bauwirtschaft (BG Bau) notwendig beigeladen worden. Durch den Tod des Versicherten am 11.3.1997 ist das Verfahren unterbrochen worden.

4

Inzwischen führte die BG Bau weitere Ermittlungen durch. Sie nahm an, beim Versicherten habe eine Exposition gegenüber Asbeststaub im Umfang von 33 Faserjahren vorgelegen. Deshalb nahm sie den Bescheid der BG Chemie vom 27.6.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.1996 zurück und stellte beim Versicherten eine Wie-BK nach § 551 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit der Gesundheitsfolge "Zustand nach Kehlkopfentfernung" fest; die Feststellung einer "Krebserkrankung der Mandeln (Tonsillen)" als Folge der Wie-BK lehnte sie ab (Bescheid vom 3.7.1998). Die beklagte BG zahlte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten für die Zeit vom 22.11.1993 bis 31.3.1997 Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 67.331,85 DM. Einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente lehnte sie durch weiteren Bescheid vom 3.7.1998 ab. Der Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 12.5.1999 ohne Erfolg.

5

Die Klägerin hat wegen der Feststellung des Tonsillenkarzinoms als BK-Folge das Verfahren S 18 U 439/96 beim SG wieder aufgenommen. Sie hat zudem beim SG Klage wegen Zahlung von Hinterbliebenenrente (S 18 U 1013/99) erhoben. Das SG hat mit getrennten Urteilen vom 22.1.2001 die Klagen abgewiesen. Das Tonsillenkarzinom sei keine Folge einer BK; der Versicherte sei auch nicht an den Folgen einer BK verstorben.

6

Die Klägerin hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen unter dem Aktenzeichen L 1 U 309/01 verbunden. Es hat die BG Chemie aus dem Berufungsverfahren entlassen und an ihrer Stelle die BG Bau als Beklagte geführt. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen. Die dem Versicherten gegenüber ausgesprochene Anerkennung einer Wie-BK Kehlkopfkrebs entfalte für die Entscheidung über Leistungen an Hinterbliebene keine Bindungswirkung. Eine Wie-BK sei wegen der Lokalisation des Tumors nicht gegeben, da beim Versicherten keine Krebserkrankung im Bereich des inneren Kehlkopfs vorgelegen habe. Der Versicherte sei an den Folgen des Tonsillenkarzinoms verstorben, das weder Folge einer BK 4101 noch einer BK 4104 gewesen sei. Da die finale Erkrankung weder eine BK noch deren Folge sei, bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

7

Die Klägerin hat die von Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 63 Abs 1 und 2 SGB VII und § 551 RVO. Das LSG habe den Anspruch der Klägerin an der Regelung des § 551 RVO messen müssen, da die Erkrankung schon 1992 aufgetreten sei. Bei dem Versicherten sei ein Versicherungsfall bindend festgestellt worden. Auch wenn es sich um eine Wie-BK gehandelt habe, habe das LSG verkannt, dass für die Klägerin die Beweiserleichterung nach § 63 Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGB VII gelte. Unrichtig sei auch, dass die Kehlkopfkrebserkrankung nicht als Listen-BK anerkannt worden sei. Zwar sei der Tumor nicht in den inneren Kehlkopf durchgebrochen gewesen, doch liege auch bei einer Erkrankung im Bereich des äußeren Kehlkopfs "Kehlkopfkrebs" iS der BK 4104 vor.

8

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2007 sowie die Urteile des Sozialgerichts Gotha vom 22. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1998 über die Anerkennung einer Berufskrankheit und den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 1999 über die Ablehnung der Hinterbliebenen-Rente aufzuheben und festzustellen, dass das Mandelkarzinom des Versicherten eine Folge seiner Berufskrankheit ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenen-Rente zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

11

Die Klägerin macht im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Ansprüche geltend, die zu unterscheiden sind. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse, beim Versicherten (weitere) Folgen einer Berufskrankheit feststellen zu lassen (1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente, da der Tod des Versicherten nicht infolge eines Versicherungsfalls einer BK oder Wie-BK (§ 9 Abs 1 und 2 SGB VII) eingetreten ist (2.).

12

1. Für die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, mit der die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Feststellung einer Mandelkrebserkrankung als Folge einer BK begehrt (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG), fehlt das Feststellungsinteresse (a.). Dieses kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten weitere Geldleistungen beanspruchen könnte (b.). Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass sie als mögliche Erbin in die Rechtsnachfolge des Versicherten (§ 1922 BGB) eingetreten ist und wegen des rechtlichen Vorteils aus § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII ein Interesse an der Feststellung einer weiteren BK-Folge hat (c.).

13

a) Die Klägerin klagt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage. Sie begehrt die Feststellung, bei diesem habe als Folge einer BK neben der bereits anerkannten BK-Folge auch ein Tonsillenkarzinom vorgelegen. Anders als vom LSG angenommen richtet sich die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt im Bescheid der Beklagten vom 3.7.1998, mit dem die Feststellung des Tonsillenkarzinoms als BK-Folge abgelehnt worden ist. Die früher von der BG Chemie erlassenen Bescheide (vom 17.6.1995 und 6.2.1996) sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da sie durch die Beklagte zurückgenommen worden sind (§ 44 Abs 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X) .

14

Zwar eröffnet § 55 Abs 1 Nr 3 SGG dem Versicherten und ggf seinen Rechtsnachfolgern die Möglichkeit, Elemente eines Rechtsverhältnisses, hier bestimmte Folgen eines Versicherungsfalls, feststellen zu lassen. Allerdings ist eine solche gesetzlich zugelassene Elementenfeststellungsklage nur zulässig, wenn ein Beteiligter für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage 2008, § 55 RdNr 13b; Castendiek in Hk-SGG, 3. Auflage 2009, § 55 RdNr 62) .

15

b) An dem Feststellungsinteresse fehlt es, soweit die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 SGB I) des Versicherten die Feststellung weiterer BK-Folgen begehrt. Gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I gehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten ua auf den Ehegatten über, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist.Gemäß § 59 SGB I erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten; Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nach Satz 2 der Vorschrift nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch über sie ein Verwaltungsverfahren anhängig ist.

16

Als Sonderrechtsnachfolgerin hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse nur, wenn als Folge der Feststellung - hier weiterer BK-Folgen - ein Anspruch auf (weitere) Geldleistungen bestehen kann, die durch Sonderrechtsnachfolge auf sie übergegangen sein können. Ansprüche des Versicherten auf weitere Geldleistungen kommen vorliegend aber nicht in Betracht. Die Beklagte hat der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten bereits Verletztenvollrente (§ 56 Abs 3 SGB VII) gezahlt. Durch die Feststellung weiterer BK-Folgen kann sich weder ein (nach MdE oder JAV) höherer Anspruch noch eine längere Anspruchsdauer der Verletztenrente ergeben. Andere Geldleistungsansprüche der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

17

c) Das Feststellungsinteresse lässt sich nicht daraus herleiten, dass die begehrte Feststellung ihr bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 63 Abs 2 SGB VII einen rechtlichen Vorteil verschaffen könnte.

18

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ein eigener Rechtsanspruch ist, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist (BSG vom 7.2.2006 - B 2 U 31/04 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 18, 19; vgl auch BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R - BSGE 88, 226 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1). Diese Trennung hat zur Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 SGB VII ohne Bindung an bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen gegenüber dem Verstorbenen neu zu prüfen sind (vgl BSG aaO; Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., Stand Mai 2005 § 63 RdNr 10; Klieve in jurisPK-SGB VII § 63 RdNr 17) . Die bestandskräftige Feststellung einer BK-Folge gegenüber dem Versicherten kann diesem nur nach Maßgabe des § 45 SGB X entzogen werden, sie hat aber keine begünstigende Wirkung hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente. Deshalb ist weder die positive Feststellung von BK-Folgen noch die Ablehnung der Feststellung von BK-Folgen gegenüber dem Versicherten für die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente vorgreiflich. Verwaltungen und Gerichte haben vielmehr nach dem Tod eines Versicherten neu zu prüfen, ob bei diesem ein Versicherungsfall vorgelegen hat und er infolgedessen verstorben ist.

19

Dieser für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltende Grundsatz findet auch auf die Vermutung nach § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII Anwendung. Zwar hat das BSG entschieden, beim Tod des Versicherten müsse eine der in der Vorschrift genannten BKen und eine entsprechende MdE nicht vorgelegen haben. Eine erst nach dem Tod der Versicherten erfolgte Anerkennung als BK und Feststellung der MdE von mindestens 50 vH reiche aus (BSG vom 7.2.2006 - B 2 U 31/04 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 18, 19; vgl auch BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R - BSGE 88, 226 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1 ). Allerdings genügt auch insoweit, dass in einem Verwaltungsverfahren wegen Hinterbliebenenrente die Feststellung getroffen wird, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII vorgelegen haben (vgl Holtstraeter in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 70 SGB VII § 63 RdNr 17) .

20

Da eine Feststellung weiterer BK-Folgen gegenüber dem Versicherten der Klägerin in Bezug auf die Vermutung des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII keinen Vorteil verschaffen würde, hat sie kein schutzwürdiges Interesse daran, für diesen posthum Folgen einer BK feststellen zu lassen. Vielmehr haben auf einen Antrag, Hinterbliebenenrente zu zahlen, die Verwaltungen und ggf die Gerichte die Voraussetzungen des Anspruch ohne Bindung an eine gegenüber dem Versicherten getroffene Entscheidung neu zu prüfen.

21

2. Soweit die Klägerin mit der Revision den Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente weiterverfolgt, ist die Revision unbegründet, da ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht.

22

Maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Rechts sind - entgegen der Rüge der Klägerin - die Bestimmungen des SGB VII. Nach der Übergangsregelung des § 214 Abs 3 SGB VII gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen im SGB VII auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII (1.1.1997, Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7.8.1996 ) eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Diese Regelung findet auch auf Hinterbliebenenrenten-Ansprüche Anwendung (BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R BSGE 88, 226, 227 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1) . Der geltend gemachte Anspruch ist nach Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzustellen gewesen, denn er entsteht - falls die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - mit dem Tod des Versicherten, hier am 11.3.1997.

23

Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII besteht der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr 1 bis 3 nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Was unter dem Begriff des Versicherungsfalls iS des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII zu verstehen ist, wird in § 7 Abs 1 SGB VII definiert. Danach sind Versicherungsfälle "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten". § 9 SGB VII wiederum unterscheidet bei den Berufskrankheiten zwei Arten des Versicherungsfalls "Berufskrankheit". Zum einen den Versicherungsfall der sog Listen-BK nach § 9 Abs 1 SGB VII. Zum anderen haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 9 Abs 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit (sog Wie-BK oder Quasi-BK) als Versicherungsfall festzustellen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs 1 Satz 2 erfüllt sind. Wenn eine der beiden Versicherungsfälle, also eine Listen- BK oder eine Wie-BK, den Tod des Versicherten herbeigeführt hat, ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden (zur Unterscheidung der Versicherungsfälle: BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R - BSGE 88, 226, 228 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1; BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 15) .

24

Der Versicherte ist aber nicht infolge einer Listen-BK verstorben (a.), er ist auch nicht an den Folgen einer Wie-BK "Kehlkopfkrebs" verstorben (b.).

25

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs 1 SGB VII, da der Versicherte nicht infolge einer Listen-BK verstorben ist. Der Versicherungsfall einer BK 4104 ist nicht eingetreten (aa), die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Vermutung des § 63 Abs 2 SGB VII berufen (bb).

26

aa) Zwar ist der Versicherte berufsbedingt schädigenden Einwirkungen durch Asbest ausgesetzt gewesen und die Klägerin ist als seine Witwe eine Hinterbliebene iS des § 65 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Eine Listen-BK, von denen aufgrund der Einwirkung von Asbest und der Art der Erkrankung nur die BK 4104 (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung oder in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren) in Betracht kommt, liegt aber nicht vor.

27

Der Versicherungsfall einer BK 4104 scheitert daran, dass die Erkrankung "Kehlkopfkrebs" erst durch die BKV vom 31.10.1997 (BGBl I 2623) zum 1.12.1997 in den Tatbestand der BK 4104 aufgenommen worden ist. Die Feststellung des Versicherungsfalls BK 4104 (Kehlkopfkrebs) wird durch die Regelung des § 6 Abs 3 Satz 1 BKV begrenzt. Danach ist eine Krankheit nach Nummer 4104 (Kehlkopfkrebs) der Anlage zur BKV, an der ein Versicherter am 1.12.1997 leidet, auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten ist. Beim Kläger hat die Krebserkrankung aber bereits am 12.8.1992 vorgelegen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des erweiterten BK-Tatbestands war er bereits verstorben.

28

bb) Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente lässt sich nicht über die Rechtsvermutung des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII begründen.

29

Nach dieser Vorschrift steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer BK nach Nr 4101 bis 4104 der Anlage 1 zur BKV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKVO - 2. BKVOÄndV - vom 18.12.1992 (BGBl I 2343) um 50 vH oder mehr gemindert war.

30

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind ebenfalls nicht erfüllt, denn die Vermutung des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII erstreckt nicht auf die Erkrankung des Versicherten. In der maßgeblichen Fassung der BKVO ist in dem BK-Tatbestand der Nr 4104 nur die Erkrankung "Lungenkrebs", nicht aber die Erkrankung "Kehlkopfkrebs" als BK bezeichnet gewesen. Letztere ist erst durch die BKV vom 31.10.1997 (BGBl I 2623) zum 1.12.1997 in den BK-Tatbestand aufgenommen worden. Beim Versicherten hat weder eine Quarz-Staublungenerkrankung (BK 4101) noch eine Siliko-Tuberkulose (BK 4102) noch eine Erkrankung der Pleura (4103) noch Lungenkrebs (BK 4101 aF) vorgelegen. Falls beim Versicherten die Erkrankung Kehlkopfkrebs vorgelegen hätte, handelt es sich jedenfalls nicht um eine der in § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII abschließend (vgl Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., Stand Mai 2005 § 63 RdNr 10; Klieve in jurisPK-SGB VII § 63 RdNr 21) aufgeführten Erkrankungen.

31

b) Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch nicht, da der Versicherte nicht infolge des Versicherungsfalls einer Wie-BK "Kehlkopfkrebs" verstorben ist.

32

Der Versicherte ist nach den Feststellungen des LSG nicht an Kehlkopfkrebs, sondern an dem bei ihm ebenfalls bestehenden Karzinom der Mandeln (Tonsillen) verstorben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erkrankung eine Folge des beim Versicherten bestehenden Tumors des Schlundes (Hypopharynx) ist, der bis in die seitliche äußere Wand des Kehlkopfes vorgedrungen war. Denn diese Erkrankung ist weder "Kehlkopfkrebs" iS der heutigen BK 4104 noch iS einer Wie-BK. Für die Feststellung der aufgrund des Todeszeitpunkts des Versicherten allein in Betracht kommenden Wie-BK Kehlkopfkrebs liegen keine anderen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, als diejenigen, die später zur Aufnahme der Erkrankung in den BK-Tatbestand der Nr 4104 geführt haben.

33

Kehlkopfkrebs iS der BK 4104 kann durch das Einatmen des Stoffes Asbest entstehen, denn Asbestfasern sind krebserregend. Die Fasern werden bei der Atmung ( Römer in Hauck/Noftz, SGB VII Kommentar, K Anhang zu § 9, Anl z BKV BK-Nrn 4103-4105; RdNr 7 ) mit dem Luftstrom durch die sog Atemstraße über den inneren Kehlkopf in die Lunge transportiert. Die Ablagerung von Asbestfasern im Kehlkopfbereich durch Verwirbelung des Luftstroms und durch Rücktransport von im tieferen Atemtrakt abgelagerten Fasern gilt als erwiesen (BR-Drucks 642/97 S 18) . Asbest wird demnach mit der Atemluft aufgenommen und kann sich in Lunge und Kehlkopf ablagern und dort eine Krebserkrankung verursachen. Bei der so beschriebenen Art der Aufnahme des Stoffs und seiner Einwirkung liegt eine Wie-BK jedenfalls dann nicht vor, wenn die Erkrankung - wie beim Versicherten - außerhalb des Kehlkopfes entsteht und sich von dort bis in den äußeren Bereich des Kehlkopfes ausbreitet. Nach ihrer Lokalisation (ähnlich allerdings bei Prüfung des Kausalzusammenhangs: BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2, RdNr 27) ist die Erkrankung des Versicherten nicht aufgrund des mit der Atemluft aufgenommenen und im inneren Bereich des Kehlkopf abgelagerten Asbests entstanden. Da keine Krebserkrankung in dem Bereich des Kehlkopfs vorgelegen hat, der mit dem krebserregenden Stoff in Berührung gekommen ist, liegt keine Wie-BK Kehlkopfkrebs vor. Das für den Tod des Versicherten ursächliche Tonsillenkarzinom kann deshalb auch keine Folge einer Wie-BK sein.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Zahlung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Sie ist die Witwe des am 8.8.2000 an einem Bronchialkarzinom des rechten Lungenlappens verstorbenen Versicherten. Dieser war von August 1958 bis 31.12.1994 als Schweißer bei einem Werftunternehmer, der Mitglied der Beklagten ist, in Hamburg beschäftigt. Zur Arbeitsausrüstung gehörte ein Kniekissen, in das Asbesttuch eingenäht war. Er schweißte mit hochlegiertem Chrom-/Nickel-Stahl, unlegiertem Stahl und Aluminium. Als Schweißverfahren kamen mit jeweils zu einem Drittel das Wolfram-Inert-Gas-Schweißen, das Lichtbogenhandschweißen mittels Stabelektrode und das Metall-Aktiv-Gas-Schweißen mit Fülldraht-Elektrode zur Anwendung, eingesetzt wurden thoriumhaltige Zündelektroden und "Thermanit-X-Elektroden".

3

Der Versicherte teilte der Beklagten unter dem 23.12.1999 mit, bei ihm sei im Oktober 1999 ein Lungentumor festgestellt worden. Er habe zeitlebens nicht geraucht und bringe die Erkrankung mit seiner Arbeit als Schweißer in Verbindung. Die Beklagte forderte noch im Juli 2000 von dem behandelnden Hausarzt des Versicherten Dr. K. eine Benachrichtigung für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten an. Am 8.8.2000 ist der Versicherte an dem Lungentumor verstorben. Am 31.8.2000 erhielt die Beklagte die Nachricht, der Versicherte sei ohne vorherige Sektion eingeäschert worden. Die Beklagte lehnte die "Gewährung von Witwenrente" im Hinblick auf die Berufskrankheiten (BKen) 1103, 4104 und 4109 an die Klägerin ab (Bescheid vom 23.1.2001, Widerspruchsbescheid vom 1.6.2001).

4

Die Klägerin hat bei dem Sozialgericht (SG) Itzehoe Klage erhoben (S 1 U 71/01). Während des Verfahrens hat die Beklagte die Feststellung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente auch im Blick auf eine inzwischen geprüfte BK 2402 abgelehnt (Bescheid vom 7.12.2001, Widerspruchsbescheid vom 15.3.2002). Die auch hiergegen erhobene Klage (S 1 U 32/02) hat das SG mit dem schon anhängigen Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 24.2.2003).

5

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG sowie die angefochtenen Ablehnungsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung der Lungenkrebserkrankung des Versicherten als BK 1103, BK 4109 und BK 2402 ab 8.8.2000 Hinterbliebenenrente zu zahlen. Hingegen hat es die Berufung zurückgewiesen, soweit die Verurteilung zur Zahlung von Hinterbliebenenrente aufgrund einer BK 4104 begehrt wurde (Urteil vom 13.9.2007). Die Klägerin habe Anspruch auf Hinterbliebenenrente, da der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten sei. Zwar liege keine der genannten Listen-BKen monokausal vor, es sei aber anzunehmen, dass die Einwirkungen von Chromat, Nickeloxid, ionisierender Strahlung und Asbest im Sinne einer Synkanzerogenese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Bronchialkarzinom beim Versicherten verursacht hätten und er infolge der anerkannten BKen verstorben sei.

6

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 9 Abs 1 und 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die schädigenden Einwirkungen durch Chromat, Nickeloxid, ionisierende Strahlen sowie Asbest stellten keine BK dar. Lediglich für das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sei eine Dosis-Wirkungs-Beziehung festgelegt. Zwar gebe es Hinweise in der medizinischen Wissenschaft, dass auch das Zusammenwirken anderer Stoffe karzinogene Wirkung habe. Welche Stoffe im Einzelnen mit welcher Dosis eingewirkt haben müssten, damit sie im Zusammenwirken einen Lungenkrebs hervorrufen könnten, sei wissenschaftlich aber noch nicht geklärt. Auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 27.6.2006 (B 2 U 9/05 R) die Einwirkungen der BKen 2108 und 2110 zusammengefasst habe, könne dies nicht auf den Fall des Zusammenwirkens von vier Arbeitsstoffen übertragen werden. Im Übrigen habe das LSG die Berufung hinsichtlich der BK 4104 zurückgewiesen, aber die Einwirkungen durch Asbest in die Berechnung des Risikos des Versicherten einbezogen.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. September 2007 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2003 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und Zurückverweisung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht, soweit es das Urteil des SG und die ablehnenden Entscheidungen in den Bescheiden der Beklagten vom 23.1.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.6.2001 sowie vom 7.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin ab 8.8.2000 Hinterbliebenenrente aufgrund einer Gesamtbetrachtung der BKen 1103, 4109 und 2402 zu zahlen. Ob die Klägerin aufgrund einer der BKen 1103, 4109 oder 2402 oder mehrerer von diesen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da das LSG hierzu die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat.

11

1. Nach § 63 Abs 1 SGB VII haben Hinterbliebene ua Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Nach § 7 Abs 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und BKen. Beim Versicherten konnten als Versicherungsfall nur BKen vorgelegen haben.

12

Bei BKen ist nach § 9 SGB VII zwischen "Listen-BKen" und "Wie-BKen" zu unterscheiden. Eine Listen-BK nach § 9 Abs 1 SGB VII setzt voraus, dass die Krankheit als BK in einem Tatbestand der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst ist und diesen erfüllt. Hingegen ist eine Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn die Krankheit nicht in der BKV bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt, aber nach neuen Erkenntnissen der Wissenschaft die Voraussetzungen für ihre Bezeichnung als BK in der Anlage zur BKV durch den Verordnungsgeber gemäß § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII vorliegen. Das Gesetz definiert für die BK also zwei Arten von Versicherungsfällen (BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R - BSGE 88, 226 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1 - juris RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 15) . Jeder dieser Versicherungsfälle kann iS des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII zum Tod des Versicherten führen und Leistungen an Hinterbliebene auslösen.

13

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen eines Todes des Versicherten infolge des Versicherungsfalls einer BK 4104, weil dieser nicht vorgelegen hat (a). Es hat auch nicht der Versicherungsfall einer Art "Gesamt-BK" aufgrund einer Gesamtbetrachtung oder Kombination von mehreren Listen-BKen (b) oder der Versicherungsfall einer Wie-BK vorgelegen (c). Ob der Versicherte an den Folgen des Versicherungsfalls einer Listen-BK 1103 oder 4109 oder 2402 (§ 9 Abs 1 SGB VII iVm der Anlage 1 zur BKV) verstorben ist (d), kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weshalb das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist.

14

a) Aus § 9 Abs 1 SGB VII lassen sich für eine Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oä auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14) .

15

Von den in der Anlage zur BKV bezeichneten Listen-BKen kommt im Falle des Versicherten, der als Schweißer gearbeitet hat, berufsbedingt den Stoffen Chromat, Nickeloxid, ionisierender Strahlung und Asbest ausgesetzt war und an einem Lungentumor verstorben ist, ein Versicherungsfall nach folgenden BK-Tatbeständen in Betracht:

Nr 1103:

Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

Nr 2402:

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

Nr 4104:

Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren

Nr 4109:

Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen

16

Die BK Nr 4104 scheidet schon deswegen aus, weil bei dem Versicherten weder das Bild einer Asbestose noch einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura noch eine Einwirkung von 25 Asbestfaserjahren vorgelegen hat (zu den anderen Listen-BKen unten d).

17

b) Entgegen der Auffassung des LSG ist der Versicherte nicht infolge eines Versicherungsfalls einer Art "Gesamt-BK" aufgrund einer Gesamtbetrachtung oder Kombination der Listen-BKen 1103, 4109 und 2402 verstorben.

18

Zwar ist der Klägerin darin zu folgen, dass das LSG nicht nur die BKen 1103 und 4109, sondern - ausweislich des Tenors - auch die BK 2402 bejaht hat. Die Beklagte hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, wie das LSG die Verursachungswahrscheinlichkeit gemeinsam für die BKen 1103, 2402 und 4109 errechnet hat, zu beanstanden ist.

19

Es widerspricht dem Bundesrecht, wenn die Verwaltung oder die Gerichte Tatbestände mehrerer Listen-BKen zu einer neuen Gesamt-BK verbinden. Zur Bezeichnung einer neuen (Listen-)BK ist nur die Bundesregierung als Verordnungsgeberin - mit Zustimmung des Bundesrates - ermächtigt (§ 9 Abs 1 SGB VII) und neben diesem Listenprinzip gibt es nur die sog Öffnungsklausel unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 9 Abs 2 SGB VII.

20

Indem der Verordnungsgeber mit Wirkung zum 1.7.2009 durch Art 1 Nr 3 Buchst d der 2. Verordnung zur Änderung der BKV vom 11.6.2009 (BGBl I, 1273) einen BK-Tatbestand geschaffen hat, der nun eine Erkrankung nach schädigenden Einwirkungen zweier synkanzerogen wirkender Stoffe als Versicherungsfall bezeichnet (BK 4114: Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die eine Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 vH nach Anlage 2 der BKV begründet), wird deutlich, dass er durchaus auch die berufsbedingte Verursachung einer Erkrankung durch das Zusammenwirken verschiedener gefährdender Stoffe als BK bezeichnen kann.

21

In dem Urteil vom 27.6.2006 (B 2 U 9/05 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 8) zum Verhältnis der BKen 2108 und 2110 hat der Senat "nicht eine aus den Tatbeständen der Nr 2108 und 2110 zusammengesetzte neue BK gebildet, sondern dem Umstand Rechnung getragen, dass in Bezug auf die Wirbelsäulenerkrankung die Tatbestandsvoraussetzungen beider BKen (nebeneinander) vorliegen" (RdNr 18). Soweit Mell in seiner Anmerkung zu dem Urteil (SGb 2007, 562 f) von einer "Verklammerung" des BK-Geschehens schreibt, ändert dies nichts an der getrennten Betrachtung beider BKen durch den Senat. Klarzustellen ist jedoch, dass bei einem Versicherten, der an einer Krankheit leidet, die Gegenstand mehrerer BKen ist, wenn er zudem Einwirkungen ausgesetzt war, die von jeder dieser BKen erfasst werden, schon nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen ist, ob die Einwirkungen die in der BK bezeichnete Erkrankung verursacht haben. Diese Einwirkungen können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind sich wechselseitig beeinflussende konkurrierende Ursachen (vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 16) . Ob der Tod des Versicherten in diesem Sinne wesentlich durch die Einwirkungen nach einer der möglichen BKen Nr 1103, 2402, 4109 verursacht wurde, hat das LSG jedoch nicht geprüft (siehe nachfolgend d).

22

c) Der Versicherte ist auch nicht infolge des Versicherungsfalls einer Wie-BK (§ 9 Abs 2 SGB VII) verstorben.

23

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht gehindert, über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente wegen einer Wie-BK zu entscheiden (aa). Zum maßgeblichen Zeitpunkt (bb) hat beim Versicherten der Versicherungsfall einer Wie-BK nicht vorgelegen (cc), denn die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Erkrankung Lungenkrebs infolge der gemeinsamen Einwirkungen von Chromat, Nickeloxid, ionisierender Strahlung und Asbeststaub in der Anlage zur BKV als BK waren nicht gegeben.

24

aa) Der von der Klägerin bestimmte Streitgegenstand umfasst das Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Witwenrente unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit den Ablehnungsentscheidungen in ihren Bescheiden verneint.

25

Die Beklagte verweist zu Unrecht auf die Rechtslage, die gilt, wenn ein Versicherter selbst die Feststellung eines Versicherungsfalls einer BK durch die Verwaltung begehrt oder Versicherungsansprüche gegen sie erhebt. Dabei bilden jede Listen- und jede Wie-BK jeweils einen eigenständigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den der zuständige Träger einen feststellenden Verwaltungsakt (positiver oder negativer Art) zu erlassen hat. Die Feststellung des Versicherungsträgers, eine BK liege vor oder nicht vor, kann sich wegen der völlig verschiedenen Voraussetzungen der Listen-BKen in der Anlage zur BKV untereinander und den dazu und untereinander ebenfalls völlig unterschiedlichen Voraussetzungen der eventuell zu prüfenden Wie-BKen nach § 9 Abs 2 SGB VII immer nur auf einzelne Listen- oder Wie-BKen beziehen. Daher kann der Versicherte eine Anfechtungsklage nur gegen einen Verwaltungsakt erheben, mit dem der Versicherungsträger die Feststellung einer bestimmten BK oder Wie-BK (oder mehrerer solcher Versicherungsfälle) abgelehnt hat (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13 RdNr 12; BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 15 f) .

26

Anders ist die Rechtslage bei Hinterbliebenen, die ein abgeleitetes, aber eigenständiges Recht gegen den Träger geltend machen. Nach § 63 Abs 1 SGB VII ist Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts(§§ 64 bis 71 SGB VII) , dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall, zB eine bestimmte BK oder Wie-BK habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Der Hinterbliebene kann sich daher darauf beschränken vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Listen-BK, Wie-BK) vorgelegen, der seinen Tod herbeigeführt habe. Der Träger muss dann allein darüber entscheiden, ob das vom Hinterbliebenen verfolgte Recht auf Hinterbliebenenleistungen besteht oder nicht besteht. Hingegen ist er schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hatte. Es gibt auch keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Hinterbliebenen auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles beim Versicherten. Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis, weil nach dem Tod des Versicherten der Eintritt weiterer Versicherungsfälle, deren Folgen voneinander abzugrenzen sein könnten, ausgeschlossen ist. Auch hier hat die Beklagte zwar mehrfach im Blick auf verschiedene Sachverhalte, aber jeweils nur einheitlich festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente habe.

27

bb) Für die Entscheidung, ob der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls verstorben ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Versicherte verstorben ist.

28

Der Senat hat zwar im Zusammenhang mit Ansprüchen von Versicherten entschieden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen sich im Zeitpunkt der Erkrankung des Versicherten noch nicht bis zur Aufnahme in die BK-Liste verdichtet haben. Es reiche aus, wenn dies im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch geschehen sei (BSG vom 14.11.1996 - 2 RU 9/96 - BSGE 79, 250, 253; BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 16/01 R - juris RdNr 17) .

29

Dies ist aber auf die Rechte der Hinterbliebenen eines Versicherten nicht übertragbar, weil sie aus dessen letzter Rechtsstellung abgeleitet sind. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII muss der Tod des Versicherten "infolge eines Versicherungsfalls eingetreten" sein. Der Todestag des Versicherten ist der späteste Zeitpunkt, an dem er einen Versicherungsfall erlitten haben kann.

30

cc) Der Versicherte ist am 8.8.2000 nicht infolge des Versicherungsfalls einer Wie-BK verstorben.

31

Nach § 9 Abs 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit (Wie-BK) als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Diese "Öffnungsklausel" des § 9 Abs 2 SGB VII soll nur die Regelungslücken in der BKV schließen, die sich aus den zeitlichen Abständen zwischen den Änderungen der BKV ergeben. Die Regelung ist aber keine allgemeine Härteklausel, für deren Anwendung es genügen würde, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind (vgl BSG vom 30.1.1986 - 2 RU 80/84 - BSGE 59, 295 = SozR 2200 § 551 Nr 27) . Vielmehr soll die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen (vgl § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII) erfüllt sind, der Verordnungsgeber aber noch nicht tätig geworden ist (vgl BT-Drucks 13/2204, 77 f) .

32

Der Versicherungsfall einer Wie-BK ist eingetreten, wenn neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Der Versicherungsfall der Wie-BK lässt sich zwar nachträglich feststellen, er ist aber objektiv zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 SGB VII gegeben sind(vgl noch zu § 551 Abs 1 Satz 2 RVO: BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 1/08 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 12 RdNr 23) . Im vorliegenden Fall kommt es also entscheidend darauf an, ob es spätestes am 8.8.2000 wissenschaftliche Erkenntnisse gab, nach denen die Erkrankung Lungenkrebs, wenn sie durch die Einwirkungen von Chromat, Nickeloxid, Asbest und ionisierender Strahlung gemeinsam verursacht worden ist, in die Liste der BKen aufzunehmen war. Dies ist indes nach den Feststellungen des LSG, das eine Auskunft des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingeholt hat, nicht der Fall (vgl im Übrigen: Schneider, ASUMed 2008, 326; Ergebnisse des Fachgesprächs "Synkanzerogenese" in der BG Akademie Hennef am 25./26.11.2005, BGFA-Info 01-06, S 17; Thomas Brüning, SYNERGIE - ein Beitrag zur Klärung der Synkanzerogenese - fordert vor der BGFA der DGUV am 27.1.2009 die Einrichtung epidemiologischer Datenbanken zur Beurteilung der synkanzerogenen Wirkung von Stoffen wie Asbest, PAK, Chrom und Nickel; http: www.igf-bbg.de/schlema6/tag2/Brüning_BGFA.pdf ; Pesch, Weiss, Westphal, Brüning, Berufliche Chrom- Exposition und Lungenkrebsrisiko, BGFA, August 2008, S 23) .

33

d) Ob der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls nach § 9 Abs 1 SGB VII iVm Nr 1103, 2402 oder 4109 der Anlage zur BKV, der durch das Miteinwirken des Listenstoffes als wesentliche Teilursache für die Erkrankung des Versicherten verursacht wurde, eingetreten ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

34

Nach den Feststellungen des LSG ist der Versicherte berufsbedingt schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen. Allerdings hat das LSG für jeden der in den angeführten Listen-BKen bezeichneten Arbeitsstoffe monokausal die haftungsbegründende Kausalität verneint. Keiner der Stoffe hat allein die in der jeweiligen Listen-BK bezeichnete Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht. Für die BK 1103 ist eine Einwirkung in der Größenordnung von 2000 µg/m³ x Jahre erforderlich, einer solchen Dosis ist der Versicherte bei weitem nicht ausgesetzt gewesen. Bei der Einwirkung durch ionisierende Strahlen (BK 2402) wird anhand der Einwirkungsdosen (Bql, mSv) die Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent ermittelt, die beim Versicherten maximal 23 vH erreicht hat. Bei der BK 4109 ist eine berufliche Einwirkung durch Nickel von 5000 µg/m³ x Jahre erforderlich, die ebenfalls nicht - auch nicht iS des Halbwerts - erreicht worden ist.

35

Eine dieser Listen-BKen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die in ihrem Tatbestand genannten Einwirkungen durch einen bestimmten Stoff auf die Gesundheit schon monokausal die dort bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Denn selbst wenn diese Einwirkungen bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen an die Einwirkungsdauer, -intensität, -häufigkeit oder -weise erfüllen, können sie dennoch eine wesentliche Teilursache der als BK anerkannten Krankheit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung sein (vgl zur Prüfung des Versicherungsfalls einer Listen-BK: BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - BSGE 103, 54 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 5; zur Theorie der wesentlichen Bedingung: BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 13 ff) .

36

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier Einwirkungen durch einen Arbeitsstoff - eine naturphilosophische Teilursache der Krankheit ist, stellt sich die Frage nach einer rechtlich wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist in diesem zweiten Schritt zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird und die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 13 f mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - juris RdNr 12) .

37

Erfüllen die Einwirkungen eines bestimmten Arbeitsstoffs nicht die im BK-Tatbestand genannten Einwirkungsvoraussetzungen - so wie hier der Asbest die 25 Faserjahre nach der BK 4104 Alternative 3 (siehe oben a) -, können sie zwar die anerkannte Krankheit mitverursacht haben, eine Anerkennung dieser BK scheidet aber aus, weil die Mindestanforderungen des jeweiligen BK-Tatbestandes nicht gegeben sind.

38

Für die Arbeitsstoffe der hier in Betracht kommenden BKen 1103, 2402, 4109, deren Bezeichnung keine Dosis enthält, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Stoff des jeweiligen BK-Tatbestands nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entstehen der Erkrankung entfiele. Ist ein Listenstoff in diesem naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ursächlich geworden, ist weiter zu prüfen, ob er eine wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt der Erkrankung gesetzt hat. Denn die Theorie der wesentlichen Bedingung verlangt bei der Prüfung, ob eine Einwirkung einen wesentlichen Kausalbeitrag gesetzt hat, nicht abstrakt eine mindestens gleichwertige Bedeutung für den Erfolg. Vielmehr lässt sie es zu, ihre "Wesentlichkeit" für die festgestellte Erkrankung auch bei einem naturphilosophisch notwendigen Zusammenwirken mehrerer in der Anlage zur BKV bezeichneter schädigender Einwirkungen zu bejahen. Dem Zusammenwirken einzelner Mitbedingungen in einer Gruppe, die als Kollektiv für einen Erfolg wesentlich ist, kann so viel Eigenbedeutung zukommen, dass auch dem einzelnen Listenstoff des Einwirkungsgemischs wesentliche Bedeutung für den Erfolg iS eines BK-Tatbestands zukommt (vgl BSG vom 12.6.1990 - 2 RU 14/90 - juris RdNr 21; Becker in MedSach 2005, 115) .

39

3. Auf die Revision der Beklagten ist die Entscheidung des LSG, die § 9 SGB VII verletzt, aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das LSG zurückzuverweisen, damit geklärt werden kann, ob die Einwirkungen durch Chromat, Nickeloxid oder ionisierende Strahlung unter Einbeziehung der Einwirkungen von Asbest zusammen oder - wenn nicht alle - ob möglicherweise mehrere dieser Listenstoffe gemeinsam den Lungenkrebs des Versicherten im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne verursacht haben. Ist dies anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob die Einwirkungen nach den genannten BKen Nr 1103, 2402, 4109 - jede für sich und nicht alle zusammen als Gesamt-BK betrachtet - eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt der Lungenerkrankung waren. Ist auch dies zu bejahen, ist entweder ein Versicherungsfall nach BK 1103 oder BK 2402 oder BK 4109 oder aber mehrere Versicherungsfälle dieser Listen-BKen nebeneinander (nicht kumulativ) gegeben (vgl BSG aaO) . Schließlich ist zu prüfen, ob der Tod des Versicherten infolge dieses Versicherungsfalls oder eines dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sodass der Senat nicht abschließend entscheiden konnte.

40

Dagegen steht für die abschließende Entscheidung des LSG bindend fest, dass bei dem Versicherten keine BK 4104, keine Gesamt-BK aus einer Kombination der BKen 1103, 2402, 4109 und keine entsprechende Wie-BK vorgelegen hat.

41

Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.

(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.

(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.

(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet,
2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.

(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.

(4) (weggefallen)

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.