Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - L 2 U 308/09

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 13. September 2004 um einen bei der Beklagten und Berufungsklägerin versicherten Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls handelt.

Der 1949 geborene und am 28. August 2008 verstorbene Versicherte R. A. war zum Unfallzeitpunkt jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hatte eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und für die Tschechische Republik. Er war mit der jetzigen Klägerin verheiratet, beide lebten jedoch getrennt. Eine Scheidung ist nicht dokumentiert.

Der Versicherte war als Schweißer bei der Fa. S. GmbH, A-Stadt, beschäftigt. Nach der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 9. November 2004 war dieser am 13. September 2004 von B-Stadt kommend auf dem Weg zur Arbeit. Er erlitt gegen 5.00 Uhr auf der Autobahn D-Stadt - K-Stadt einen schweren Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine schwere Hirn- und Kleinhirnverletzung zu. Dem Versicherten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt ein Betreuer zugeteilt (Berufsbetreuer H.). Nach dem psychiatrischen Gutachten des Dr. V. für das Amtsgericht B-Stadt vom 3. März 2005 war der Versicherte nicht mehr denk- und handlungsfähig.

Die AOK Bayern meldete mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an. Diese zog die Akten der Autobahnpolizeistation W. sowie der E. bei.

Der Versicherte war in Deutschland in A-Stadt, A-Straße, gemeldet, in der Tschechischen Republik in B-Stadt, B.c. 9. Dort hatte er ca. 12 Jahre mit seiner früheren Lebensgefährtin gewohnt und auch ein kleines Unternehmen (Firma W.) betrieben. Seit Juni 2004 hatte er eine neue Lebensgefährtin, Frau M., mit der er ab Juli 2004 eine gemeinsame Wohnung in M. (M-Stadt), M-Straße, bewohnt hat.

Die Arbeitgeberin teilte am 10. Dezember 2004 der Beklagten mit, dass der Versicherte am Beschäftigungsort S. keine Unterkunft gehabt habe, da er immer auf verschiedenen Baustellen eingesetzt gewesen sei. Einsatzort am Unfalltag sei die Baustelle der Fa. S. in S. gewesen. Beginn der Arbeit wäre um 7.00 Uhr gewesen. Nach Wissen der Arbeitgeberin habe der Versicherte das Wochenende bei seiner Freundin in Tschechien verbracht, deren Adresse nicht bekannt sei.

Die Beklagte hat am 13. Januar 2005 die in der Unfallanzeige angegebene Wohnadresse des Versicherten in A-Stadt, A-Straße besichtigt; es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit sechs Mietparteien. Der Name A. fand sich nicht auf den Klingeln, jedoch am Glaseinsatz der Haustür: Dort waren 21 Namensschilder mit ausländisch klingenden Namen angebracht, darunter auch der Name A.. Die Beklagte kam gemäß einem Aktenvermerk zu dem Schluss, dass 21 Mietparteien unmöglich in dem Haus wohnen können. Ein Bewohner wurde nicht angetroffen.

Frau M. (zuletzt bekannte Anschrift: M-Straße, M-Stadt, Tschechische Republik) übersandte der vormaligen Betreuerin U. T. verschiedene Unterlagen des Versicherten. Er habe seit 18 Jahren in der Tschechischen Republik gewohnt; er sei auch Inhaber der Firma W. mit einem Zimmer als Büro in ihrer Wohnung gewesen. Diese Firma sei noch nicht aufgelöst. Sowohl sie als auch seine frühere Lebensgefährtin Frau S. hätten nicht gewusst, dass dieser noch verheiratet gewesen sei.

Die Tochter von Frau M., Frau D., hat gemäß einem Telefonvermerk der Beklagten vom 7. Februar 2005 ebenfalls angegeben, dass ihre Mutter das Wochenende vor dem Unfall mit dem Versicherten verbracht habe. Die Beklagte führte am 4. März 2005 ein Gespräch mit Frau D. und ihrem Ehemann. Ihre Mutter und Herr A. hätten sich im Juni 2004 über eine Kontaktanzeige kennen gelernt. Bereits nach einem Monat seien sie in eine gemeinsame Wohnung in B-Stadt (M-Straße) gezogen. Der Mietvertrag laufe auf beide Personen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie das Wochenende vom 10. bis 12. September 2004 gemeinsam in B-Stadt in ihrer Wohnung verbracht hätten. Am 13. September 2004 sei Herr A. früh morgens nach S. zur Arbeit aufgebrochen.

Mit Schreiben vom 18. April 2005 teilte Frau D. auf Fragen der Beklagten weiter mit, dass sich der Versicherte in den drei Monaten vor seinem Unfall jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag bei Frau M. aufgehalten habe. Bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um den Wagen eines Bekannten des Versicherten als Verleiher gehandelt.

Weiter teilte sie telefonisch am 9. Mai 2005 mit, dass ihre Mutter den Mietvertrag nicht vorlegen werde. Der Versicherte habe die Hälfte der Miete (d.h. monatlich 4.000 Kronen, entspricht ca. 150.- EUR) bar an die Mutter gezahlt. Die gemeinsame Wohnung in B-Stadt sei geräumt worden. Sie möchte den Lebensabschnitt vergessen. Frau D. könne der Beklagten daher nicht mehr behilflich sein.

Frau S. von der Verbindungsstelle der Beklagten in D-Stadt gab am 11. Mai 2005 an, mit Frau M. telefoniert zu haben. Diese habe mitgeteilt, ca. für ein halbes Jahr vor dem Unfall mit dem Versicherten die Wohnung bewohnt zu haben. Gemeldet sei dieser in der Wohnung aber nicht gewesen, vielmehr sei er in B-Stadt, P. gemeldet gewesen. Die Aufenthaltsgenehmigung wäre am 21. Oktober 2004 abgelaufen. Bei der erneuten Beantragung wäre eine Änderung auf B. geplant gewesen. In B-Stadt sei er nur am Wochenende und im Urlaub gewesen. Laut einer Telefonnotiz von Fr. S. vom 11. Mai 2005 gab Fr. M. an, der Versicherte habe seine Reise nach Deutschland zur Arbeit von der Wohnung der Lebensgefährtin aus angetreten. Dort habe er seit sechs Monaten gewohnt.

Es fand am 4. März 2005 ein dienstliches Gespräch der Beklagten bei der Arbeitgeberin, der Fa. S., statt. Es handele sich um einen Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb. Die Mitarbeiter würden in Deutschland auf diversen Baustellen eingesetzt. Der angegebene Wohnsitz A-Stadt erkläre sich wohl dadurch, dass der Versicherte bei Eintritt in die Firma im August 2003 im Bereich A-Stadt und K-Stadt auf Baustellen eingesetzt gewesen sei. In den Sommermonaten 2004 sei er überwiegend bei der Fa. S. in S. eingesetzt gewesen. Die Wochenarbeitszeit habe 40 Std. betragen. Ein Gespräch, wo er das Wochenende verbringe, sei nicht erfolgt. Er habe nie unbezahlten Urlaub gehabt. Den Befragten war nicht bekannt, dass der Beschäftigte ein Unternehmen in Tschechien angemeldet hatte. Es war auch nicht bekannt, wo Herr A. während seines Einsatzes in S. geschlafen habe. Der geplante Einsatz am 13. September 2004 gegen 7.00 Uhr in S. wurde nochmals bestätigt.

Der Vorarbeiter auf der S.-Baustelle, Herr P., gab am 8. März 2005 an, der Versicherte habe teilweise in einem Wohncontainer direkt an der Baustelle übernachtet, der von der Fa. S. gestellt worden sei, teilweise habe er auch bei Kollegen aus der Region übernachtet. Was der Versicherte an dem Wochenende geplant habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe aber gewusst, dass dieser des Öfteren das Wochenende in Tschechien bei einer Freundin verbracht habe. Er sei für den 13. September 2004 um 7.00 Uhr auf der Baustelle erwartet worden.

Der Betreuer des Versicherten kündigte den Mietvertrag für die Wohnung in A-Stadt. Die Vermieterin sei der Auffassung, dass der Lebensmittelpunkt des Versicherten in A-Stadt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 13. September 2004 ab. Es liege kein versicherter Arbeitsunfall vor. Der Unfallort liege nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung in A-Stadt und dem Ort der versicherten Tätigkeit in S..

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 9. August 2005 an den Betreuer die Entscheidung. Gemeldet sei der Versicherte in A-Stadt. Da die unfallbringende Fahrt jedoch nicht am Wohnsitz in A-Stadt, sondern in Tschechien angetreten worden sei, scheide ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) aus. Auch eine ständige Familienwohnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII scheide aus. Die Familie befinde sich in Serbien, nicht in Tschechien. Darüber hinaus sei der Versicherte aber in Tschechien in P. 9 gemeldet gewesen, nicht in M-Straße. Ob ein gemeinsamer Mietvertrag bezüglich der Wohnung in B-Stadt bestand, lasse sich nicht ermitteln. Auch die Firma des Versicherten sei in P. 9 gemeldet; dort befänden sich das Lager sowie die firmeneigenen Geräte; in B-Stadt, M-Straße, war nach Angabe von Fr. M. nur ein Büroraum. Ebenso wenig habe ermittelt werden können, um was für ein Unternehmen es sich bei der Firma handelte.

Auch liege keine "ständige" Familienwohnung vor, da Herr A. mit seiner neuen Lebensgefährtin erst im Juli 2004 zusammen gezogen sei. Da eine polizeiliche Ummeldung nicht erfolgt sei, lasse sich auch im Blick auf die Zukunft nicht sagen, ob das Zusammenleben mit Frau M. in dieser Wohnung auf längere Dauer ausgerichtet gewesen sei und diese Wohnung damit subjektiv gesehen einen Lebensmittelpunkt für Herrn A. dargestellt habe. Dieser habe auch Freunde und Bekannte in A-Stadt gehabt.

Schließlich sei es unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht gelungen festzustellen, dass und wo der Versicherte in S. eine Unterkunft hatte.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation des Schreibens vom 9. August 2005 wiederholt. Durch die Ermittlungsergebnisse habe nicht bewiesen werden können, dass es sich bei der Wohnung M-Straße um den Lebensmittelpunkt gehandelt habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, ob und wo der Versicherte an dem Beschäftigungsort in S. eine Unterkunft im geforderten Sinne hatte.

Dagegen hat noch der Versicherte selbst, vertreten durch seinen Betreuer, Klage beim Sozialgericht Regensburg erhoben. Der Lebensmittelpunkt des Versicherten sei in B-Stadt, M-Straße, gewesen; dort habe er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau M. gelebt. Es reiche aus, dass die Wohnung für längere Zeit als Familienwohnung zur Verfügung gestanden habe und zukünftig für längere Zeit als Familienwohnung genutzt werden sollte. Dabei sei auf die Absicht zum Unfallzeitpunkt abzustellen. Frau M. habe ausgesagt, dass sie und Herr A. einen gemeinsamen Mietvertrag geschlossen hätten und man sich über die Mietbeteiligung unterhalten habe. Zumindest sei die Wohnung in B-Stadt aber als dritter Ort anzusehen. Die Fahrtstrecke zwischen B-Stadt und S. betrage lediglich 317 km, zwischen A-Stadt und S. hingegen 386 km.

Den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. März 2006, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 (Az.: L 2 B 250/06 U PKH) aufgehoben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten bewilligt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei gegeben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. November 2007 mitgeteilt, sie halte entgegen der bisherigen Rechtsauffassung das Vorliegen eines Versicherungsfalls für möglich. Zum Gesamtbild der Lebensumstände des damaligen Klägers sollte Frau M. als Zeugin einvernommen werden. Durch den Auszug aus der Wohnung P. u T. 9 ca. zwei bis drei Monate vor dem Unfall sei eine Umwälzung der Lebensverhältnisse eingetreten. Offen sei, ob der Aufenthalt in B-Stadt in der letztgenannten Wohnung auf Dauer angelegt war.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 9. Januar 2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 verurteilt, das Ereignis vom 13. September 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Kammer folge der Darlegung des Landessozialgerichts in dem o.g. Beschluss, dass der Begriff der Familienwohnung kein Familienverhältnis im Sinne der familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraussetze. Der Versicherte habe seit 18 Jahren in B-Stadt gewohnt und sei regelmäßig von dort zu den verschiedenen Baustellen, auf denen er von seinem Arbeitgeber eingesetzt war, gefahren. Dass er seit Juli 2004 nicht mehr mit seiner früheren Freundin, mit der er 12 Jahre zusammengelebt hatte, sondern mit einer anderen Frau eine gemeinsame Wohnung hatte, ändere demzufolge nichts daran, dass weiterhin B-Stadt als Lebensmittelpunkt des damaligen Klägers anzusehen sei. Dafür sprächen auch die regelmäßigen Fahrten zwischen den Orten der Tätigkeit und B-Stadt sowie der Umstand, dass der damalige Kläger zusätzlich dort auch noch einen wirtschaftlich wichtigen Mittelpunkt hatte, nämlich seine private Firma. Das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei hierbei ausreichend. In B-Stadt habe er seine wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen, weshalb die Wohnung der Ehefrau in Serbien nicht mehr der Lebensmittelpunkt gewesen sei.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt (Az. zunächst: L 2 U 82/08) und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine umfassende Beweiserhebung insbesondere durch detaillierte Zeugenbefragung nicht erfolgt sei. Es sei zu klären, ob mit dem Umzug in die neue Wohnung in B-Stadt im Juni/Juli 2004 der Lebensmittelpunkt lediglich innerhalb von B-Stadt verlegt oder ob dieser Lebensmittelpunkt aufgegeben wurde und ab diesem Zeitpunkt in A-Stadt oder an einem anderen Ort zu finden sei. Ferner seien Art und Umfang der Tätigkeit des ehemaligen Klägers in B-Stadt nicht geklärt: Allein der Nachweis der weiteren Existenz der Familienwohnung in B-Stadt reiche nicht aus. Die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 12. November 2007 wurden wiederholt. Die Beiziehung von Akten der Staatsanwaltschaft M-Stadt aus einem Falschgeldverfahren wurde beantragt. Auch sollte geprüft werden, ob neben der Bindung in B-Stadt noch konkurrierende persönliche Bindungen z.B. in L-Stadt bestanden. Insbesondere sollten Frau M. und die Familie N. befragt werden.

Für den damaligen Kläger ist vorgetragen worden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt nach A-Stadt verlegt worden sei. Die Nachhaltigkeit des Lebensmittelpunktes sei in B-Stadt gegeben, wo der Versicherte seit 18 Jahren seinen privaten Mittelpunkt gehabt habe.

Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft P-Stadt zum Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beigezogen (Az.: ). Die Staatsanwaltschaft M-Stadt hat zur Aktenanforderung des Senats am 13. November 2008 mitgeteilt, dass nach EDV-Anfrage kein Verfahren anhängig war oder ist.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2008 hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Versicherte ist während des Berufungsverfahrens am 28. August 2008 verstorben. Die Erben haben am 29. September 2008 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit fortgeführt werde. Mit Beschluss vom 9. Januar 2009 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Ausstellung des Erbscheins ist das Verfahren am 24. Juli 2009 fortgesetzt worden. Erben des Versicherten sind dessen Ehefrau A. sowie dessen Kinder N. K., A., und N. A.. Mit Beschluss vom 19. November 2009 hat der Senat auch den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte am 14. November 2011 die Anhörung von Frau C. (Vermieterin in A-Stadt), Frau M. und Frau M. als Zeugen beantragt. Bei Frau M. handele es sich um die Hauptzeugin, deren persönliche Befragung unabdingbar sei. Es lägen aber keine Kenntnisse über die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen vor.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 auf die Fragen des Gerichts wie folgt geantwortet: 2003 und 2004 habe der Versicherte in B-Stadt in einem Haus, das ihm seinen Worten nach von einem Schuldner gegeben worden sei, gewohnt; zudem habe er eine Anschrift in A-Stadt gehabt sowie die Ehewohnung in Serbien mit Ehefrau und Sohn. Dort sei er nur zweimal jährlich gewesen. Vermieterin in A-Stadt sei Frau C. gewesen. Wegen der häufig wechselnden Einsatzorte sei er gezwungen gewesen, die vorübergehenden Unterkünfte entsprechend oft zu wechseln. Die aktuelle Garderobe und persönliche Sachen hätten sich in B-Stadt befunden.

Die Firma W. in P-Stadt sei 1994 in P-Stadt gegründet worden; sie habe sich mit Heizungen, Kesseln und Schweißen befasst. Über die Arbeit der Firma sei die Familie nicht informiert.

Vorgelegt wurde ein Schreiben der Vermieterin Frau C. vom 26. Februar 2005 an den Betreuer, in dem diese um die aktuelle Adresse des Versicherten bittet. Für die Zeit von April 2004 bis September 2004 stünden noch Mietzahlungen in Höhe von 50.- EUR/Monat aus.

Eine zunächst schriftliche Befragung der Zeugin M. durch den Senat ist fehlgeschlagen. Diese war unter der bekannten Adresse in B-Stadt, B. 24 nicht erreichbar. Den Beteiligten war die aktuelle Anschrift der Zeugin nicht bekannt. Auch eine Anfrage über die Deutsche Botschaft in P-Stadt ist ebenso erfolglos geblieben wie über das Magistrat der Stadt B-Stadt, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Innenministerium der Tschechischen Republik. Ein Rechtshilfeersuchen an das vom Justizministerium benannte Gericht des letzten Aufenthalts (Kreisgericht in F-Stadt) hat ebenfalls nicht zur Ermittlung der Anschrift der Zeugin M. geführt, da das Geburtsdatum der Zeugin auch über die Beteiligten nicht zu ermitteln war.

Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Zeugin M. als Beweismittel für das Gericht unerreichbar ist. Das Schreiben wurde den Beteiligten zugestellt.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Unerreichbarkeit der Zeugin verhindere den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsache; es sei nicht mit Gewissheit bewiesen, dass die Wohnung, zu der sich Herr A. zum Unfallzeitpunkt begeben wollte, seine ständige Familienwohnung darstelle.

Nach Auskunft der Stadt C-Stadt war der Versicherte in A-Stadt, A-Straße 11 vom 23. Juli 2001 bis 11. August 2005 gemeldet.

Der Vorsitzende hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom 25. September 2013 erörtert, insbesondere auch die Frage, wo der Lebensmittelpunkt des Versicherten war und ob ein Weg von einem dritten Ort in Betracht kommt. Die Beklagte hat an der Einvernahme der benannten Zeugen festgehalten mit Ausnahme von Frau M., deren ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Die Beklagte hat zuletzt die Ansicht vertreten, dass ein Rückweg von einem dritten Ort nicht anzunehmen sei, da es bereits keinen "üblichen Weg" gegeben habe. Es sei in jedem Fall von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle auszugehen, auch wenn eine solche nicht gesichert werden konnte. Da eine kurze Entfernung zu unterstellen sei, übertreffe der Weg von B-Stadt nach S. diese um ein Vielfaches.

Auch für einen Versicherungsschutz auf dem Rückweg von der Familienwohnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII sei eine Wohnung/Unterkunft am Ort der Tätigkeit erforderlich.

Eine Existenz einer ständigen Familienwohnung in B-Stadt sei nicht im Vollbeweis erwiesen, da erst wenige Wochen bzw. Monate vor dem Unfall einschneidende Veränderungen im Leben des Versicherten eingetreten seien. Ob die Wohnung von Frau M. aus Sicht von Herrn A. für einen nicht unerheblichen Zeitraum das Zentrum seiner Lebensverhältnisse bilden oder nur eine Zwischenlösung darstellen sollte, sei nicht zu klären.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2013 mitgeteilt, dass die Klage und Berufungsklage der Kinder des Versicherten für erledigt erklärt werde, da ein Waisenrentenanspruch der Kinder zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Darüber hinaus hat sie ergänzend vorgetragen, dass eine Unterkunft in Arbeitsnähe eine bloße Vermutung und nicht bewiesen sei. Als Vergleichspunkt für das Vorliegen eines dritten Ortes sei auf den Meldeort A-Stadt abzustellen. Im Übrigen habe der Lebensmittelpunkt des Versicherten seit 18 Jahren in B-Stadt gelegen. Es sei unerheblich, ob Herr A. seine Lebenspartnerschaft wechselte. Auch der wirtschaftliche Standort sei in B-Stadt gelegen. Zum Unfallzeitpunkt habe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und Frau M. bestanden.

Die Zeugin D. war für den Senat als Beweismittel nicht mehr erreichbar. Mit Schreiben vom 18. März 2014 ist auch dies den Beteiligten mitgeteilt worden.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. März 2014 mitgeteilt, dass keine zusätzlichen Informationen über ladungsfähige Anschriften von Zeugen vorlägen. Auch die Anschrift der Familie N. sei nicht bekannt; im Telefonbuch von A-Stadt sei ein Herr N. zu finden. Dieser hat dem Gericht auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass ihm Herr R. A. nicht bekannt ist. Er habe noch nie etwas von diesem gehört.

Die E. hat am 17. Februar 2014 mitgeteilt, dass die Akten in dem Verfahren 21 Js 28012/04 und bereits ausgeschieden bzw. vernichtet wurden.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 die Zeugin C. gehört. Herr A. hatte von dieser für 50 DM/Euro ein Bett mit Schrank in einer "Wohngemeinschaft" in A-Stadt gemietet. Sie hat ferner bestätigt, dass an der Tür 21 ausländische Namen angebracht waren. Herr A. habe in Ludwigshafen einen großen Freundeskreis gehabt. Es ist ihr auch bekannt, dass dieser viele Freundinnen gehabt habe, zwei in der Tschechei. An den Namen M. hat sich die Zeugin allerdings nicht erinnern können. Im Übrigen wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 13. September 2004 um einen Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls gehandelt hat.

Das Sozialgericht hat die Klage des damaligen Klägers und Versicherten zwar als zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG angesehen. Gemäß dem Klageantrag und dem Tenor der Entscheidung handelt es sich jedoch um eine zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG (BSG vom 15. Februar 2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; BSG vom 27. April 2010, Az.: B 2 U 23/09 R) auf Anerkennung bzw. Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte.

Der Rechtsstreit wird durch die Ehefrau des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Versicherten als Erbin fortgeführt. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Verfahren, in dem es um die Anerkennung einer weiteren Folge einer Berufskrankheit ging (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010, Az.: B 2 U 21/08 R), ist das Vorliegen eines Versicherungsfalls noch nicht rechtskräftig entschieden; dies ist vielmehr Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Hierbei steht auch der Rechtsnachfolgerin, auch wenn diese in der Folge einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII geltend machen will, weiterhin das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu.

Die zunächst als Kläger mit aufgeführten beiden Kinder des Versicherten sind durch Erklärung vom 11. November 2013 aus dem Verfahren ausgeschieden.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist dabei der Weg von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit und nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Dieser Weg beginnt mit Verlassen des häuslichen Wirkungskreises und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes, in der Regel also mit dem Durchschreiten z.B. eines Eingangstores. Grundsätzlich nicht versichert sind nicht geringfügige Wegeunterbrechungen, Umwege oder Abwege.

Unstreitig hat der Versicherte am 13. September 2004 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten. Er war dabei auf dem direkten Weg von B-Stadt nach S. bei K-Stadt.

Für den Versicherungsschutz ist eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit erforderlich, die es rechtfertigen, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

Versicherte Tätigkeiten auf versicherten Wegen sind diejenigen, die rechtlich wesentlich durch die Zurücklegung des Weges bedingt sind. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17). Dient der Weg rein eigenwirtschaftlichen oder persönlichen Zwecken, so fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; ein Versicherungsschutz scheidet dann aus. Die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherter Tätigkeit bedürfen des vollen Beweises, d.h., das Vorhandensein einer versicherter Tätigkeit muss sicher feststehen (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BSGE 58, 80, 82). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt somit nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (Krasney, VSSR 1993, 81, 114).

Der Versicherte war auf unmittelbarem Weg von B-Stadt zur Arbeitsstätte in S.. Nach Überzeugung des Senats steht fest, dass die Arbeitsstätte, wie von der Arbeitgeberin bestätigt, die Baustelle in S. bei K-Stadt gewesen ist.

Ausgangspunkt der Fahrt war die "Wohnung" in B-Stadt. Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Wohnung, Wohnraum, Mietverhältnis (§§ 535 ff BGB) und Wohnsitz (§ 7 BGB). Wohnen zeichnet sich insbesondere durch Schlafen, Essen, Kochen, Waschen und dauernde private Benutzung in einem bestimmten Raum aus. Zur Begründung eines Wohnsitzes ist das "sich an einem Orte ständig" Niederlassen erforderlich (§ 7 Abs. 1 BGB). Der Wohnsitz kann nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII, wobei dort nur der "Ort der Tätigkeit" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als Ziel und Ausgangspunkt des Weges genannt ist. Natürlicher Bezugsort für den Ausgangspunkt und Ziel ist auf der anderen Seite die Wohnung (BSGE 8, 53, 56). Dabei kann es faktisch auch zwei oder mehr Wohnungen geben. Das BSG fordert bei einer sog. gespaltenen Wohnung hinsichtlich der Begründung einer Wohnung, dass jeder der beiden häuslichen Bereiche den ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang dient und mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt wird (BSGE 19, 257, 258). Die Rechtsfigur der zwei Teilbereiche eines einzigen häuslichen Wirkungskreises setzt voraus, dass sich beide Aufenthaltsorte in ihrer Benutzbarkeit in der Weise ergänzen, dass das zum Wohnen oder Schlafen Wesentliche dem einen Ort fehlt, dem anderen aber zu eigen ist (BSG vom 12. Mai 2009, Az.: B 2 U 11/08 R m.w.N.).

Der Versicherte wohnte jedenfalls tatsächlich nicht bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Serbien. Nach den Ermittlungen hielt er sich dort nur zweimal im Jahr für kürzere Zeit auf. Eine gemeinsame Ehewohnung bestand dort somit nicht.

Der Versicherte befand sich tatsächlich auf unmittelbarem Weg von B-Stadt in der Tschechischen Republik nach S.. Aus den vorliegenden Angaben des Versicherten, ferner von Frau M. und deren Tochter D. im Verwaltungsverfahren, ergibt sich, dass Ausgangspunkt die Wohnung B. 24 in B-Stadt war. Dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten. Dort wohnte der Versicherte seit Juli 2004 gemeinsam mit Frau M. nicht nur an dem Wochenende unmittelbar vor dem Unfall, sondern auch an weiteren Wochenenden vor dem Unfall. Diese klägerischen Angaben werden bestätigt durch die Angabe von Frau D., die von der Beklagten befragt zur Häufigkeit der Besuche angegeben hat: "In den 3 Monaten vor seinem Unfall war er jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag bei Frau M.." (Schreiben von Frau D. vom 18. April 2005).

Auch in den Jahren davor verbrachte der Versicherte häufig die Wochenenden in B-Stadt. Er hatte dort über 12 Jahre eine Lebensgefährtin (Anschrift: P. u T. c. 9), er hatte dort eine kleine Firma und war dort gemeldet. Auch der Zeugin C. war bekannt, dass Herr A. zwar viele Freundinnen gehabt habe, jedoch auch zwei in der Tschechischen Republik, davon eine in einer Stadt.

Die Wohnung der früheren, langjährigen Lebensgefährtin, Frau S., unter der Anschrift P. u T. c. 9 in B-Stadt wurde allerdings zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vom Versicherten benutzt. Er hatte sich von Frau S. getrennt; dort fand sich allerdings noch ein Lager, das jedoch seiner privaten Firma zuzurechnen ist und nicht als "Wohnung" anzusehen ist. Zwar war der Versicherte in der Tschechischen Republik im Rahmen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis dort auch noch gemeldet, doch gab Frau M. in einem Telefonat vom 11. Mai 2005 gegenüber der Beklagten an, dass bereits die Ummeldung nach Ablauf der für ein Jahr befristeten bestehenden Meldung geplant gewesen sei, so dass die behördliche Meldung hier nicht für das Fortbestehen der Wohnung in P. u T. c. 9 spricht.

Das Gesamtbild ergibt somit nach Überzeugung des Senats, dass der Versicherte tatsächlich seit Juli 2004 nicht mehr in P. u T. c. 9, sondern in B. 24 "wohnte".

Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da der Kläger nicht üblicherweise, das heißt in den meisten Fällen, seine Arbeitsstelle in S. (oder einem anderen Ort in Deutschland, bei dem er auf einer Baustelle eingesetzt wurde) von dort aus erreichte. Vielmehr trat er diesen Weg zumindest unter der Woche von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle, also von einem Baucontainer oder einer Wohnung eines Kollegen, aus an. Nur an Wochenenden fuhr er des Öfteren nach B-Stadt zu seiner Lebensgefährtin. Es kann somit nicht von einer üblichen, täglich benutzten Wohnung in B-Stadt ausgegangen werden.

Auch bei der Wohnung in A-Stadt handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Dies ist nämlich im Hinblick auf die große Entfernung zwischen S. und A-Stadt zumindest für den Unfallzeitpunkt, als der Versicherte im Großraum K-Stadt tätig war, zu verneinen. Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Baustelle in der näheren Umgebung von A-Stadt befand - die Zeugin C. berichtete, dass dieser vor allem in der Wohnung in A-Stadt übernachtete, wenn er bei einer Firma in Worms arbeitete. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass der Versicherte dort gemeldet war und sich auch nach Angaben der Zeugin immer wieder dort tageweise, aber unregelmäßig aufgehalten hat.

Bei der neuen Wohnung in B-Stadt handelt es sich aber um eine Familienwohnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII unterliegt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Familienwohnung ist die Wohnung an dem Ort, der für nicht unerhebliche Zeit Mittelpunkt der Lebensgestaltung des Versicherten ist (BSGE 37, 98, 99). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist für den Begriff der "Familienwohnung" ausreichend (so bereits BSGE 25, 93, 96). Bei Getrenntleben der Ehegatten wie hier kann eine Familienwohnung auch an einem anderen Ort als dem des Ehepartners begründet werden (KassKomm-Ricke, § 8 Rdnr. 234).

Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt, bei deren Prüfung insbesondere auch soziologische und psychologische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der beispielsweise auch das Ausmaß der sozialen Kontakte zu anderen Personen Berücksichtigung finden kann. Bei der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensverhältnisse sind in gleicher Weise objektive Kriterien in die Wertung mit einzubeziehen, in denen dann die subjektiven Verhältnisse unter Umständen ihre Bestätigung finden. So kann beispielsweise die Gestaltung der Wohnverhältnisse (Größe des Wohnraums, Einrichtung, Anzahl der Wohnungsnutzer etc.: BSGE 35, 32, 34) darüber Auskunft geben, ob eine ständige Familienwohnung vorliegt oder nicht. Auch die Häufigkeit, mit der die Wohnung aufgesucht wird, wird regelmäßig ein Indiz sein. Aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel demgegenüber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22; Landessozialgericht Berlin-Branden- burg, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: L 3 U 328/09).

Der Versicherte fuhr an Wochenenden häufig nach B-Stadt zu seiner Lebensgefährtin. Dies geschah im Übrigen seit über 12 Jahren, zuletzt jedoch seit Juni 2004 zu einer neuen Lebensgefährtin. Wenn er an den Wochenenden oder freien Tagen nach B-Stadt fuhr, "wohnte" er seit Juli 2004 dort in der (gemeinsamen) Wohnung in B-Stadt, A. 24. Der Versicherte war über mehr als 12 Jahre in B-Stadt persönlich verwurzelt. Dies geschah insbesondere durch die ehemalige Lebensgefährtin. Die neue Lebensgefährtin, Frau M., lernte er kurze Zeit später über eine Kontaktanzeige in derselben Region kennen. Darüber hinaus hatte er eine kleinere Firma unterhalten, deren Büro bereits in die neue Wohnung verlegt wurde, so dass er auch wirtschaftlich mit der Region und der neuen Wohnadresse verbunden war. Zwar war er dort noch nicht gemeldet, dies sollte jedoch nach den Angaben der Frau D. und Frau M. nach Ablauf der stets auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis geschehen. Die Wohnung wurde von Frau M. und Herrn A. gemeinsam bewohnt und nach dessen Tod von dieser offensichtlich wieder aufgegeben. Nach den Angaben von Frau D., gestützt auf die Angabe von Frau M., bezahlte Herr A. auch die Hälfte der Miete an seine neue Lebensgefährtin in Höhe von 4.000.- Kronen. Ob die Miete, wie immerhin von Frau M. auch angegeben, für die Wohnung zwischen den beiden tatsächlich geteilt wurde, ist für die Begründung des Mittelpunktes der Lebensgestaltung ohne wesentliche Bedeutung.

Es handelt sich damit nach dem Ergebnis der Ermittlungen um die einzige Wohnung, für die der Versicherte einen nennenswerten eigenen Betrag leistete, da die Unterkunft in der Wohngemeinschaft in A-Stadt lediglich 50.- EUR/Monat kostete. Schließlich fuhr er nach allen vorliegenden Aussagen einschließlich des Vorarbeiters Herrn P. des Öfteren an den Wochenenden nach B-Stadt. Frau D. hat hierbei angegeben, dass sich Herr A. zuletzt jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag in der neuen Wohnung in B-Stadt aufgehalten hat.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Aussage der Zeugin C. der Versicherte offensichtlich einen großen Freundeskreis hatte - auch im Raum A-Stadt. Dies schließt auch die Bekanntschaft mit mehreren, nicht näher benannten Frauen mit ein. Allerdings war der Zeugin auch bekannt, dass er zwei Freundinnen in der Tschechei hatte - auch wenn sie diese nicht nach Namen und Ort zuordnen konnte.

Der Senat vertritt auch die Ansicht, dass das Vorliegen einer "ständigen" Familienwohnung in B-Stadt, B. 24, bewiesen ist.

Das BSG hat entschieden, dass bei der Feststellung, ob es sich um eine "ständige Familienwohnung" handelt, der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die jeweiligen Wohnverhältnisse auf eine längere bzw. "nicht unerhebliche" Zeit angelegt sind. Ständig ist die Familienwohnung somit nur dann, wenn sie für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensgestaltung von Herrn A. dargestellt hat. Das BSG hat "unter bestimmten Voraussetzungen" eine Zeit von einem Jahr oder 8 Monaten bereits als nicht unerhebliche Zeit angesehen (BSG SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 13; BSGE 2, 78 zu schwangerschaftsbedingten Aufenthalt der Ehefrau bei den Eltern; BSG Breith 1966, 384 zum Aufenthalt der Ehefrau bei den Eltern zur Aushilfe im Betrieb). Ob eine Dauer von vier bis sechs Wochen genügt, hat das Gericht offen gelassen (zum Ganzen: KassKomm-Ricke, a.a.O., Rdnr. 235). Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls. Sie müssen ergeben, dass zur Zeit des Unfalls tatsächlich ein wesentlicher Teil des privaten Lebens dort entfaltet wurde, wo die Familienwohnung angenommen werden soll (BSGE 35, 32 zu § 543 RVO a.F.). In Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, ergibt sich eine bedeutsame Dauerhaftigkeit grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.).

Auch wenn sich der Unfall bereits ca. 2 1/2 Monaten nach Bezug der gemeinsamen Wohnung in B-Stadt ereignete, ist nach Überzeugung des Senats vorliegend von einer nicht unerheblichen Dauer des Bestehens einer Familienwohnung auszugehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Versicherte zum einen schon seit 12 Jahren - allerdings mit seiner früheren Lebensgefährtin - im B-Stadt in ganz ähnlicher Weise lebte mit den oben dargelegten sozialen und wirtschaftlichen Kontakten. Eine wesentliche Zäsur ist durch die neue Beziehung nicht eingetreten. Vielmehr versuchte er über die Kontaktanzeige offensichtlich schnell wieder in der Region eine Beziehung einzugehen. Zum anderen ist für den Senat durch die vorliegenden klägerischen Angaben, bestätigt durch die Angaben von Fr. M. und Fr. D., nachgewiesen, dass die neue Beziehung beständig sein sollte. Die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung, die Übernahme der halben Miete bzw. die Zahlung von 4.000.- Kronen, letztlich aber auch das Verschweigen der bestehenden ehelichen Beziehung lassen nach Ansicht des Senats den Schluss zu, dass die Beziehung prognostisch auch auf Dauer angelegt war, zumal hierfür auch bereits ein Jahr oder deutlich weniger ausreichen können. Dabei stellte die Wohnung bei der Lebensgefährtin im Gegensatz zu der Unterkunft in der Wohngemeinschaft in A-Stadt und in einem Baucontainer offensichtlich den einzigen Ort dar, der als "häuslicher Bereich" angesehen werden kann. Wie die Abwicklung nach dem Tod des Versicherten zeigte, hatte er dort auch persönliche Gegenstände wie Kleidung etc. aufbewahrt.

Unter welchen begleitenden Umständen die neue Lebensbeziehung bestand, insbesondere, dass der Versicherte das Bestehen einer bestehenden Ehe verschwiegen hat oder ob Frau M. gegenüber eine Heiratsabsicht äußerte etc., ist vorliegend vom Senat nicht zu bewerten. Abzustellen ist allein, ob tatsächlich für eine nicht unerhebliche Zeit der Mittelpunkt der Lebensgestaltung in B-Stadt bei Frau M. bestand. Dies ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten wie der sozialen und wirtschaftlichen Bindung an B-Stadt als gegeben anzusehen. Es war auch zum Zeitpunkt des Unfalls nicht beabsichtigt, die Beziehung zu beenden; Frau M. hatte offensichtlich von der bestehenden Ehe keine Kenntnis; sie zeigte sich erst nach Bekanntwerden nach dem Unfallereignis verärgert. Es wäre reine Spekulation, ein baldiges Bekanntwerden der tatsächlichen Umstände zum Unfallzeitpunkt anzunehmen - nachdem auch die frühere Lebensgefährtin wohl über Jahre nichts von der bestehenden Ehe gewusst hatte.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass einiges dafür spricht, dass auch die Übernachtungsmöglichkeit in A-Stadt, A-Straße 11, als Familienwohnung und nicht nur als Unterkunft angesehen werden kann, zumindest wenn man die Aussage der Zeugin C. und die amtliche Meldung (für die Zeit vom 23. Juli 2001 bis 11. August 2005) zugrunde legt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass Herrn A. dort ein Bett mit Schrank in einer 2-Zimmer-Wohnung vermietet wurde. Der Versicherte hielt sich nach Angaben der Zeugin auch immer wieder in A-Stadt auf. Es handelte sich allerdings nur um eine Wohngemeinschaft, wobei eine "Familienwohnung" auch noch im Rahmen einer Wohngemeinschaft unterhalten werden kann (BSGE 17, 270, 272).

Dabei hat die Besichtigung dieser Wohnanschrift durch die Beklagte im Januar 2005 jedoch ergeben, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit sechs Mietparteien handelt. Zweifel an einer "Wohnung" bestehen aus Sicht des Senats, da das Zimmer bzw. das Mehrfamilienhaus nach diesen Ermittlungen der Beklagten, bestätigt durch die Zeugin C., mit 21 (ausländisch klingenden) Namen belegt war. Die Beklagte ist deshalb selbst im Verwaltungsverfahren zu dem Schluss gelangt, dass 21 Mietparteien unmöglich in dem Haus wohnen können.

Wenn man dennoch auch hier das Vorliegen einer Familienwohnung annimmt, ist - unabhängig von der Frage, ob vorliegend über die Dauer der Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch zwei Familienwohnungen begründet werden können -, nach der Rechtsprechung des BSG die nächstgelegene Wohnung maßgebend (BSG, Urteil vom 29. April 1982, Az.: 2 RU 44/81; zitiert in: SG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22, Rdnr. 27). Dies ist vorliegend die Wohnung in B-Stadt, in der sich der Versicherte im Übrigen in dieser Zeit regelmäßig an den Wochenenden auch tatsächlich aufgehalten hat. Die Zeugin C. hatte angegeben, dass sich der Versicherte demgegenüber in A-Stadt insgesamt sehr unregelmäßig und nur tageweise aufgehalten hat.

Die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII einer Unterkunft am Arbeitsort ist gegeben. Als Unterkunft kann jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude am Arbeitsort oder in dessen Nähe gelten, ohne dass das Wohnen dort dem Charakter eines behelfsmäßigen Unterkommens entsprechen müsste (BSG, Urteil vom 28. Juli 1983, Az.: 2 RU 19/83). Der Vorarbeiter auf der S.-Baustelle in S., Herr P., gab gegenüber der Beklagten an, dass der Versicherte in einer Unterkunft in einem Wohncontainer direkt an der Baustelle übernachtet hat, der von der Fa. S. gestellt wurde. Nur teilweise hat er auch bei Kollegen aus der Region übernachtet. Der Begriff der Unterkunft ist hierbei erfüllt und wird auch von der Beklagten zuletzt angenommen, wenn sie ausführt, es sei in jedem Fall von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle auszugehen. Bei lebensnaher Betrachtung sei es gesichert, dass Herr A. eine Unterkunft in Arbeitsnähe hatte.

In dem Baucontainer begründete der Versicherte jedoch nicht einen häuslichen Bereich im Sinne der Schaffung einer Wohnung bzw. er verlegte nicht den Mittelpunkt der Lebensgestaltung nach S., so dass zwar eine Unterkunft, nicht jedoch eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 SGB VII vorliegt. Vielmehr war das Übernachten dort zweckgebunden an die Arbeit. Dies wird deutlich durch das teilweise Ausweichen in Wohnungen von Arbeitskollegen und durch das regelmäßige Entfernen an den Wochenenden nach B-Stadt oder A-Stadt.

Die Wohnung in A-Stadt stellt in diesem Sinne demgegenüber keine Unterkunft dar, da die Entfernung von der Baustelle zu groß war, um diese zum Übernachten aufzusuchen.

Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Im Übrigen ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einvernahme der Zeuginnen M. und M. nicht möglich. Deren Anschrift war nicht mehr zu ermitteln, so dass sie als Beweismittel unerreichbar waren, worauf der Senat die Beteiligten auch ausdrücklich hingewiesen hat (BSG, Beschluss vom 6. Februar 2007, Az.: B 8 Kn 16/05 B). Frau D. wurde jedoch bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehrfach von der Beklagten befragt, auch mit Frau M. bestand mehrmals (wenn auch nur telefonischer) Kontakt durch die Beklagte. Dabei wurden die Angaben des Versicherten insbesondere hinsichtlich der persönlichen Beziehung, der gemeinsamer Wohnung und dem Aufenthalt in der Wohnung bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass falsche Angaben gemacht wurden, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Der Sachverhalt wird ferner abgerundet durch die vorliegenden Angaben der Arbeitgeberin sowie des Vorarbeiters Herrn P. sowie die Aussage der Zeugin C. in der mündlichen Verhandlung des Senats.

Es lag somit ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII vor. Die im Verfahren darüber hinaus erörterte Problematik der Anfahrt von einem Dritten Ort spielt damit keine Rolle.

Konkrete Anhaltspunkte, dass der Versicherte auf dem Weg von B-Stadt nach S. geschäftlich einen Skoda überführen sollte, liegen dem Senat nicht vor. Insoweit ist auch der Vortrag der Beklagten ohne Substantiierung. Da der Versicherte im Übrigen auf jeden Fall unstreitig zugleich auf dem Weg zum Arbeitsantritt in S. unterwegs war, läge dann eine gemischte Handlungstendenz vor. Der Schwerpunkt der Fahrt liegt aber, wie an anderen Wochenenden auch, in der Fahrt zur Arbeitsstätte bzw. Unterkunft. Die Überführung eines Pkw nach Deutschland wäre nur bei Gelegenheit erfolgt im Sinne einer willkommenen Fahrtmöglichkeit.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Da der Versicherte während des Berufungsverfahrens verstorben ist, bleibt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach §§ 193, 183 SGG bestehen. Die außergerichtlichen Kosten sind der Klägerin zu erstatten, da die Berufung der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


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(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Steinmetzgehilfe bei der Firma (Fa) B. GmbH in O. beschäftigt. Am 7. April 2005 trat er gegen 12:05 Uhr die 30-minütige betriebliche Mittagspause an und fuhr mit seinem Motorrad vom Betriebsgelände, auf dem er auch wohnte, auf die die Bundesstraße (B) 256, um sich nach Oberlahr zu seiner damaligen Freundin zu begeben. Auf dem Weg dorthin kollidierte er mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug (Kfz) und zog sich Verletzungen an seiner linken Hand und am linken Bein zu. Für die einfache Strecke benötigte der Kläger mit dem Motorrad üblicherweise etwa neun Minuten. Nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, er habe trotz der knappen Zeit dorthin fahren wollen, um bei seiner Freundin das Mittagessen einzunehmen, und ihm sei jede Minute mit ihr lieber gewesen als mit seinen Arbeitskollegen, stellte die Beklagte fest, das Ereignis vom 7. April 2005 sei kein Arbeitsunfall und Entschädigungsleistungen seien nicht zu gewähren. Es habe sich nicht um einen versicherungsrechtlich geschützten Weg zur Nahrungsaufnahme gehandelt. Im Vordergrund habe die Motivation gestanden, die Mittagspause in der Gesellschaft der Freundin zu verbringen (Bescheid vom 12. September 2005; Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006).

3

Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 7. April 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen (Urteil vom 4. Dezember 2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe sich auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Weg befunden(Urteil vom 10. August 2009). Die Essenseinnahme sei wesentlich mitursächlich für den unternommenen Weg gewesen.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte, ein iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII während der Arbeitszeit unternommener Weg sei nach der Entscheidung des BSG vom 26. April 1977 (8 RU 76/76 - SozR 2200 § 550 Nr 28) nur dann versichert, wenn die Zeit für die Erholung einschließlich Essenseinnahme den überwiegenden Teil der zur Verfügung stehenden Pause in Anspruch nehme. Die Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit diene der Erholung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Nur wenn diese zwei betriebsbezogenen Merkmale zusammentreffen würden, bestünde ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg und der betrieblichen Tätigkeit. Dem Zweck einer Pause zur Regeneration der Kräfte würde es widersprechen, wenn die zurückgelegten Wege den überwiegenden Teil der Pause in Anspruch nehmen würden, so dass zur Erholung einschließlich der Essenseinnahme nur noch der geringere Teil der Pause zur Verfügung stünde. So habe auch das BSG im Urteil vom 11. Mai 1995 (2 RU 30/94 - NJW 1995, 2942 f) ausgeführt, dass es für ein eigenwirtschaftliches Handlungsziel spreche, wenn die zurückgelegte Wegstrecke gemessen am Handlungsziel unverhältnismäßig weit oder anstrengend sei. Dann könne die Handlungstendenz der Nahrungsaufnahme eher als unwesentlich in den Hintergrund treten.

5

Die Beklagte beantragt,

        

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. August 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2008 die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, soweit das LSG die Berufung der Beklagten hinsichtlich deren Verurteilung durch das SG, die Beklagte zu verpflichten, den Arbeitsunfall vom 7. April 2005 als Versicherungsfall anzuerkennen, sowie zu entschädigen, zurückgewiesen hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Denn entsprechend dem Begehren des Klägers ist das Ereignis vom 7. April 2005 als Arbeitsunfall festzustellen.

8

1. Soweit das SG, auf den Antrag des Klägers hin, die Beklagte verurteilt hat, seinen Unfall vom 7. April 2005 zu entschädigen, handelt es sich um ein unzulässig unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen bezüglich der "Entschädigung" vollstreckungsfähigen Inhalt (BSG vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 8 mwN). In diesem Umfang ist die Revision begründet.

9

Ebenfalls aufzuheben ist der durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten bestätigte Verpflichtungsausspruch des SG ihr gegenüber, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger hat vor dem BSG klarstellend erklärt, dass er nur die Feststellung des Versicherungsfalls begehre. Die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4, SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte nämlich allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen. Damit wird in diesen Fällen sein Begehren jedenfalls genauso wirksam durchgesetzt wie mit einer (die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts umfassenden) Verpflichtungsklage, so dass die Klageart in solchen Fällen von dem Begehren des Klägers abhängt, ob er eine behördliche oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls erstrebt.

10

2. Im Übrigen ist die Revision nicht begründet. Denn das Ereignis vom 7. April 2005 ist ein Arbeitsunfall.

11

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 30 mwN). Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt.

12

Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses als Steinmetzgehilfe Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er hat am 7. April 2005 bei dem Zusammenstoß als Motorradfahrer mit einem Kfz, der zu Verletzungen an seiner linken Hand und am linken Bein führte, auch einen Unfall erlitten.

13

Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls - die Fahrt zur Freundin zum Mittagessen - stand auch im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Zwar war die Fahrt keine Verrichtung im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses und damit keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 1 SGB VII. In eng begrenzten Ausnahmefällen wurde dies zwar angenommen, sofern betriebliche Interessen bzw Umstände die Essenseinnahme wesentlich beeinflussten (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil deren besondere Voraussetzungen nicht festgestellt sind, der Kläger die Fahrt vielmehr in der für die Essenseinnahme vorgesehenen betrieblichen Mittagspause unternahm.

14

Die Fahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war jedoch eine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Danach sind versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Wie schon in der Vorgängervorschrift des § 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII als End- bzw Ausgangspunkt des Weges nur der Ort der Tätigkeit festgelegt. Wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt und wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet, ist nicht umschrieben. Auch regelt die Norm nicht, ob der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit - etwa in Bezug auf § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII hinsichtlich einer zusammenhängenden Arbeitszeit (Arbeitsschicht) - jeweils nur einmal oder mehrmals täglich zurückgelegt werden kann(vgl dazu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 23). Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21).

15

Das Zurücklegen eines Weges durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder, wie vorliegend, dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, ist bereits nach Einführung des (damaligen) § 545a RVO durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl I 97) in einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 18. Oktober 1927 (EuM 21, 281 f) als eine solche regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlung angesehen worden, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und ihm damit zu ermöglichen, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Diese Auffassung ist in ständiger Rechtsprechung beibehalten worden (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). Daran hält der Senat fest.

16

Aus dem Umstand, dass der Kläger auf dem Betriebsgelände wohnte, folgt nichts Anderes. Der zum Ort der Essenseinnahme zurückzulegende Weg ist nicht mit demjenigen von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit zu vergleichen, weil § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit nicht privilegiert(vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 28 S 68). Davon abgesehen hat das BSG diesem Merkmal in der genannten Entscheidung ohnehin für die Konstellation eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, dass der Versicherte ein danach unverhältnismäßig weit entfernt liegendes Ziel mit einem Kfz zu erreichen versucht und deswegen hierfür nur eine relativ kurze Zeit aufbringen muss. Dies gilt auch vorliegend, da der Kläger die Wohnung seiner damaligen Freundin mit dem Motorrad in etwa neun Minuten erreichen konnte.

17

Dass mit der Essenseinnahme am 7. April 2005 auch ein Besuch der Freundin und damit das Verbringen der Zeit mit ihr verbunden sein sollte, führt vorliegend nicht dazu, dass die Wesentlichkeit der durch die Beschäftigung bedingten Motivation "Mittagessen" zu verneinen ist (vgl BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/09 R -SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16). Dazu hat das LSG festgestellt, dass der Kläger nur zu seiner Freundin gefahren sei, wenn diese vorgekocht habe, und dass der wesentliche Grund für den Weg das Einnehmen des Mittagessens gewesen sei.

18

Dem sachlichen Zusammenhang steht auch nicht die Zeitdauer des Weges von zweimal neun Minuten im Verhältnis zur verbleibenden Essenszeit von zwölf Minuten entgegen. Bei seiner Erwägung, für Wege, die den überwiegenden Teil der Pause in Anspruch nehmen, den Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr als wesentlich zu erachten, stellte der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 26. April 1977 (8 RU 76/76 - SozR 2200 § 550 Nr 28 S 68) auf den Zweck der Pause ab. Der Begriff der Ruhepause findet sich mittlerweile im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1170), das aber in § 4 Satz 1 ArbZG den Begriff voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAGE 103, 197, 201 mwN). Der Bundesgesetzgeber hat sich demzufolge dafür entschieden, die mit dem ArbZG verbundenen Zwecke allein dadurch zu erreichen, dass die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Hauptpflicht des Arbeitnehmers für die Zeit der Ruhepause suspendiert wird; dem Arbeitnehmer werden hingegen keine Vorgaben gemacht, durch bestimmte Verhaltensweisen hierbei mitzuwirken.

19

Bei einer Fahrzeit von 18 Minuten und einer für die Essenseinnahme zur Verfügung stehenden Zeit von zwölf Minuten führt jedenfalls ein Verhältnis von drei Fünftel (Fahrzeit) zu zwei Fünftel (Essenseinnahme) nicht zwingend dazu, dass die durch die Beschäftigung bedingte und den sachlichen Zusammenhang begründende Handlungstendenz in den Hintergrund tritt.

20

Die Kostenentscheidung beurteilt sich nach den §§ 183, 193 SGG.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Feststellung eines Tonsillenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) des Versicherten sowie die Zahlung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).

2

Die Klägerin ist die Witwe des 1941 geborenen und am 11.3.1997 verstorbenen Versicherten. Am 12.8.1992 war bei diesem eine Krebserkrankung festgestellt worden. Er litt unter einem Tumor des Schlundes (Hypopharynx), der bis in die seitliche äußere Wand des Kehlkopfes vorgedrungen war. Die Deutsche Angestellten Krankenversicherung (DAK) als Krankenversicherungsträger des Versicherten zeigte im Oktober 1992 der Berufsgenossenschaft (BG) für Nahrungsmittel und Gaststätten den Verdacht einer BK an. Im Rahmen der Ermittlungen vertrat der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der BG zunächst die Auffassung, beim Versicherten habe eine ausreichende Exposition gegenüber Asbest nicht vorgelegen. Nach Abschluss der Ermittlungen wurden die Akten zuständigkeitshalber an die BG der Chemischen Industrie weitergeleitet. Diese lehnte die Feststellung einer BK ab (Bescheid vom 27.6.1995, Widerspruchsbescheid vom 6.2.1996).

3

Der Versicherte hat deswegen beim Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben (S 18 U 439/96). Zu dem Verfahren ist die jetzige beklagte BG der Bauwirtschaft (BG Bau) notwendig beigeladen worden. Durch den Tod des Versicherten am 11.3.1997 ist das Verfahren unterbrochen worden.

4

Inzwischen führte die BG Bau weitere Ermittlungen durch. Sie nahm an, beim Versicherten habe eine Exposition gegenüber Asbeststaub im Umfang von 33 Faserjahren vorgelegen. Deshalb nahm sie den Bescheid der BG Chemie vom 27.6.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.1996 zurück und stellte beim Versicherten eine Wie-BK nach § 551 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit der Gesundheitsfolge "Zustand nach Kehlkopfentfernung" fest; die Feststellung einer "Krebserkrankung der Mandeln (Tonsillen)" als Folge der Wie-BK lehnte sie ab (Bescheid vom 3.7.1998). Die beklagte BG zahlte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten für die Zeit vom 22.11.1993 bis 31.3.1997 Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 67.331,85 DM. Einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente lehnte sie durch weiteren Bescheid vom 3.7.1998 ab. Der Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 12.5.1999 ohne Erfolg.

5

Die Klägerin hat wegen der Feststellung des Tonsillenkarzinoms als BK-Folge das Verfahren S 18 U 439/96 beim SG wieder aufgenommen. Sie hat zudem beim SG Klage wegen Zahlung von Hinterbliebenenrente (S 18 U 1013/99) erhoben. Das SG hat mit getrennten Urteilen vom 22.1.2001 die Klagen abgewiesen. Das Tonsillenkarzinom sei keine Folge einer BK; der Versicherte sei auch nicht an den Folgen einer BK verstorben.

6

Die Klägerin hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen unter dem Aktenzeichen L 1 U 309/01 verbunden. Es hat die BG Chemie aus dem Berufungsverfahren entlassen und an ihrer Stelle die BG Bau als Beklagte geführt. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen. Die dem Versicherten gegenüber ausgesprochene Anerkennung einer Wie-BK Kehlkopfkrebs entfalte für die Entscheidung über Leistungen an Hinterbliebene keine Bindungswirkung. Eine Wie-BK sei wegen der Lokalisation des Tumors nicht gegeben, da beim Versicherten keine Krebserkrankung im Bereich des inneren Kehlkopfs vorgelegen habe. Der Versicherte sei an den Folgen des Tonsillenkarzinoms verstorben, das weder Folge einer BK 4101 noch einer BK 4104 gewesen sei. Da die finale Erkrankung weder eine BK noch deren Folge sei, bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

7

Die Klägerin hat die von Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 63 Abs 1 und 2 SGB VII und § 551 RVO. Das LSG habe den Anspruch der Klägerin an der Regelung des § 551 RVO messen müssen, da die Erkrankung schon 1992 aufgetreten sei. Bei dem Versicherten sei ein Versicherungsfall bindend festgestellt worden. Auch wenn es sich um eine Wie-BK gehandelt habe, habe das LSG verkannt, dass für die Klägerin die Beweiserleichterung nach § 63 Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGB VII gelte. Unrichtig sei auch, dass die Kehlkopfkrebserkrankung nicht als Listen-BK anerkannt worden sei. Zwar sei der Tumor nicht in den inneren Kehlkopf durchgebrochen gewesen, doch liege auch bei einer Erkrankung im Bereich des äußeren Kehlkopfs "Kehlkopfkrebs" iS der BK 4104 vor.

8

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2007 sowie die Urteile des Sozialgerichts Gotha vom 22. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1998 über die Anerkennung einer Berufskrankheit und den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 1999 über die Ablehnung der Hinterbliebenen-Rente aufzuheben und festzustellen, dass das Mandelkarzinom des Versicherten eine Folge seiner Berufskrankheit ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenen-Rente zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

11

Die Klägerin macht im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Ansprüche geltend, die zu unterscheiden sind. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse, beim Versicherten (weitere) Folgen einer Berufskrankheit feststellen zu lassen (1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente, da der Tod des Versicherten nicht infolge eines Versicherungsfalls einer BK oder Wie-BK (§ 9 Abs 1 und 2 SGB VII) eingetreten ist (2.).

12

1. Für die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, mit der die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Feststellung einer Mandelkrebserkrankung als Folge einer BK begehrt (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG), fehlt das Feststellungsinteresse (a.). Dieses kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten weitere Geldleistungen beanspruchen könnte (b.). Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass sie als mögliche Erbin in die Rechtsnachfolge des Versicherten (§ 1922 BGB) eingetreten ist und wegen des rechtlichen Vorteils aus § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII ein Interesse an der Feststellung einer weiteren BK-Folge hat (c.).

13

a) Die Klägerin klagt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage. Sie begehrt die Feststellung, bei diesem habe als Folge einer BK neben der bereits anerkannten BK-Folge auch ein Tonsillenkarzinom vorgelegen. Anders als vom LSG angenommen richtet sich die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt im Bescheid der Beklagten vom 3.7.1998, mit dem die Feststellung des Tonsillenkarzinoms als BK-Folge abgelehnt worden ist. Die früher von der BG Chemie erlassenen Bescheide (vom 17.6.1995 und 6.2.1996) sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da sie durch die Beklagte zurückgenommen worden sind (§ 44 Abs 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X) .

14

Zwar eröffnet § 55 Abs 1 Nr 3 SGG dem Versicherten und ggf seinen Rechtsnachfolgern die Möglichkeit, Elemente eines Rechtsverhältnisses, hier bestimmte Folgen eines Versicherungsfalls, feststellen zu lassen. Allerdings ist eine solche gesetzlich zugelassene Elementenfeststellungsklage nur zulässig, wenn ein Beteiligter für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage 2008, § 55 RdNr 13b; Castendiek in Hk-SGG, 3. Auflage 2009, § 55 RdNr 62) .

15

b) An dem Feststellungsinteresse fehlt es, soweit die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 SGB I) des Versicherten die Feststellung weiterer BK-Folgen begehrt. Gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I gehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten ua auf den Ehegatten über, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist.Gemäß § 59 SGB I erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten; Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nach Satz 2 der Vorschrift nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch über sie ein Verwaltungsverfahren anhängig ist.

16

Als Sonderrechtsnachfolgerin hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse nur, wenn als Folge der Feststellung - hier weiterer BK-Folgen - ein Anspruch auf (weitere) Geldleistungen bestehen kann, die durch Sonderrechtsnachfolge auf sie übergegangen sein können. Ansprüche des Versicherten auf weitere Geldleistungen kommen vorliegend aber nicht in Betracht. Die Beklagte hat der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten bereits Verletztenvollrente (§ 56 Abs 3 SGB VII) gezahlt. Durch die Feststellung weiterer BK-Folgen kann sich weder ein (nach MdE oder JAV) höherer Anspruch noch eine längere Anspruchsdauer der Verletztenrente ergeben. Andere Geldleistungsansprüche der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

17

c) Das Feststellungsinteresse lässt sich nicht daraus herleiten, dass die begehrte Feststellung ihr bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 63 Abs 2 SGB VII einen rechtlichen Vorteil verschaffen könnte.

18

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ein eigener Rechtsanspruch ist, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist (BSG vom 7.2.2006 - B 2 U 31/04 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 18, 19; vgl auch BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R - BSGE 88, 226 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1). Diese Trennung hat zur Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 SGB VII ohne Bindung an bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen gegenüber dem Verstorbenen neu zu prüfen sind (vgl BSG aaO; Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., Stand Mai 2005 § 63 RdNr 10; Klieve in jurisPK-SGB VII § 63 RdNr 17) . Die bestandskräftige Feststellung einer BK-Folge gegenüber dem Versicherten kann diesem nur nach Maßgabe des § 45 SGB X entzogen werden, sie hat aber keine begünstigende Wirkung hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente. Deshalb ist weder die positive Feststellung von BK-Folgen noch die Ablehnung der Feststellung von BK-Folgen gegenüber dem Versicherten für die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente vorgreiflich. Verwaltungen und Gerichte haben vielmehr nach dem Tod eines Versicherten neu zu prüfen, ob bei diesem ein Versicherungsfall vorgelegen hat und er infolgedessen verstorben ist.

19

Dieser für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltende Grundsatz findet auch auf die Vermutung nach § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII Anwendung. Zwar hat das BSG entschieden, beim Tod des Versicherten müsse eine der in der Vorschrift genannten BKen und eine entsprechende MdE nicht vorgelegen haben. Eine erst nach dem Tod der Versicherten erfolgte Anerkennung als BK und Feststellung der MdE von mindestens 50 vH reiche aus (BSG vom 7.2.2006 - B 2 U 31/04 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 18, 19; vgl auch BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R - BSGE 88, 226 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1 ). Allerdings genügt auch insoweit, dass in einem Verwaltungsverfahren wegen Hinterbliebenenrente die Feststellung getroffen wird, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII vorgelegen haben (vgl Holtstraeter in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 70 SGB VII § 63 RdNr 17) .

20

Da eine Feststellung weiterer BK-Folgen gegenüber dem Versicherten der Klägerin in Bezug auf die Vermutung des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII keinen Vorteil verschaffen würde, hat sie kein schutzwürdiges Interesse daran, für diesen posthum Folgen einer BK feststellen zu lassen. Vielmehr haben auf einen Antrag, Hinterbliebenenrente zu zahlen, die Verwaltungen und ggf die Gerichte die Voraussetzungen des Anspruch ohne Bindung an eine gegenüber dem Versicherten getroffene Entscheidung neu zu prüfen.

21

2. Soweit die Klägerin mit der Revision den Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente weiterverfolgt, ist die Revision unbegründet, da ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht.

22

Maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Rechts sind - entgegen der Rüge der Klägerin - die Bestimmungen des SGB VII. Nach der Übergangsregelung des § 214 Abs 3 SGB VII gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen im SGB VII auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII (1.1.1997, Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7.8.1996 ) eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Diese Regelung findet auch auf Hinterbliebenenrenten-Ansprüche Anwendung (BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R BSGE 88, 226, 227 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1) . Der geltend gemachte Anspruch ist nach Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzustellen gewesen, denn er entsteht - falls die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - mit dem Tod des Versicherten, hier am 11.3.1997.

23

Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII besteht der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr 1 bis 3 nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Was unter dem Begriff des Versicherungsfalls iS des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII zu verstehen ist, wird in § 7 Abs 1 SGB VII definiert. Danach sind Versicherungsfälle "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten". § 9 SGB VII wiederum unterscheidet bei den Berufskrankheiten zwei Arten des Versicherungsfalls "Berufskrankheit". Zum einen den Versicherungsfall der sog Listen-BK nach § 9 Abs 1 SGB VII. Zum anderen haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 9 Abs 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit (sog Wie-BK oder Quasi-BK) als Versicherungsfall festzustellen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs 1 Satz 2 erfüllt sind. Wenn eine der beiden Versicherungsfälle, also eine Listen- BK oder eine Wie-BK, den Tod des Versicherten herbeigeführt hat, ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden (zur Unterscheidung der Versicherungsfälle: BSG vom 25.7.2001 - B 8 KN 1/00 U R - BSGE 88, 226, 228 = SozR 3-2700 § 63 Nr 1; BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 15) .

24

Der Versicherte ist aber nicht infolge einer Listen-BK verstorben (a.), er ist auch nicht an den Folgen einer Wie-BK "Kehlkopfkrebs" verstorben (b.).

25

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs 1 SGB VII, da der Versicherte nicht infolge einer Listen-BK verstorben ist. Der Versicherungsfall einer BK 4104 ist nicht eingetreten (aa), die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Vermutung des § 63 Abs 2 SGB VII berufen (bb).

26

aa) Zwar ist der Versicherte berufsbedingt schädigenden Einwirkungen durch Asbest ausgesetzt gewesen und die Klägerin ist als seine Witwe eine Hinterbliebene iS des § 65 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Eine Listen-BK, von denen aufgrund der Einwirkung von Asbest und der Art der Erkrankung nur die BK 4104 (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung oder in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren) in Betracht kommt, liegt aber nicht vor.

27

Der Versicherungsfall einer BK 4104 scheitert daran, dass die Erkrankung "Kehlkopfkrebs" erst durch die BKV vom 31.10.1997 (BGBl I 2623) zum 1.12.1997 in den Tatbestand der BK 4104 aufgenommen worden ist. Die Feststellung des Versicherungsfalls BK 4104 (Kehlkopfkrebs) wird durch die Regelung des § 6 Abs 3 Satz 1 BKV begrenzt. Danach ist eine Krankheit nach Nummer 4104 (Kehlkopfkrebs) der Anlage zur BKV, an der ein Versicherter am 1.12.1997 leidet, auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten ist. Beim Kläger hat die Krebserkrankung aber bereits am 12.8.1992 vorgelegen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des erweiterten BK-Tatbestands war er bereits verstorben.

28

bb) Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente lässt sich nicht über die Rechtsvermutung des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII begründen.

29

Nach dieser Vorschrift steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer BK nach Nr 4101 bis 4104 der Anlage 1 zur BKV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKVO - 2. BKVOÄndV - vom 18.12.1992 (BGBl I 2343) um 50 vH oder mehr gemindert war.

30

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind ebenfalls nicht erfüllt, denn die Vermutung des § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII erstreckt nicht auf die Erkrankung des Versicherten. In der maßgeblichen Fassung der BKVO ist in dem BK-Tatbestand der Nr 4104 nur die Erkrankung "Lungenkrebs", nicht aber die Erkrankung "Kehlkopfkrebs" als BK bezeichnet gewesen. Letztere ist erst durch die BKV vom 31.10.1997 (BGBl I 2623) zum 1.12.1997 in den BK-Tatbestand aufgenommen worden. Beim Versicherten hat weder eine Quarz-Staublungenerkrankung (BK 4101) noch eine Siliko-Tuberkulose (BK 4102) noch eine Erkrankung der Pleura (4103) noch Lungenkrebs (BK 4101 aF) vorgelegen. Falls beim Versicherten die Erkrankung Kehlkopfkrebs vorgelegen hätte, handelt es sich jedenfalls nicht um eine der in § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VII abschließend (vgl Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., Stand Mai 2005 § 63 RdNr 10; Klieve in jurisPK-SGB VII § 63 RdNr 21) aufgeführten Erkrankungen.

31

b) Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch nicht, da der Versicherte nicht infolge des Versicherungsfalls einer Wie-BK "Kehlkopfkrebs" verstorben ist.

32

Der Versicherte ist nach den Feststellungen des LSG nicht an Kehlkopfkrebs, sondern an dem bei ihm ebenfalls bestehenden Karzinom der Mandeln (Tonsillen) verstorben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erkrankung eine Folge des beim Versicherten bestehenden Tumors des Schlundes (Hypopharynx) ist, der bis in die seitliche äußere Wand des Kehlkopfes vorgedrungen war. Denn diese Erkrankung ist weder "Kehlkopfkrebs" iS der heutigen BK 4104 noch iS einer Wie-BK. Für die Feststellung der aufgrund des Todeszeitpunkts des Versicherten allein in Betracht kommenden Wie-BK Kehlkopfkrebs liegen keine anderen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, als diejenigen, die später zur Aufnahme der Erkrankung in den BK-Tatbestand der Nr 4104 geführt haben.

33

Kehlkopfkrebs iS der BK 4104 kann durch das Einatmen des Stoffes Asbest entstehen, denn Asbestfasern sind krebserregend. Die Fasern werden bei der Atmung ( Römer in Hauck/Noftz, SGB VII Kommentar, K Anhang zu § 9, Anl z BKV BK-Nrn 4103-4105; RdNr 7 ) mit dem Luftstrom durch die sog Atemstraße über den inneren Kehlkopf in die Lunge transportiert. Die Ablagerung von Asbestfasern im Kehlkopfbereich durch Verwirbelung des Luftstroms und durch Rücktransport von im tieferen Atemtrakt abgelagerten Fasern gilt als erwiesen (BR-Drucks 642/97 S 18) . Asbest wird demnach mit der Atemluft aufgenommen und kann sich in Lunge und Kehlkopf ablagern und dort eine Krebserkrankung verursachen. Bei der so beschriebenen Art der Aufnahme des Stoffs und seiner Einwirkung liegt eine Wie-BK jedenfalls dann nicht vor, wenn die Erkrankung - wie beim Versicherten - außerhalb des Kehlkopfes entsteht und sich von dort bis in den äußeren Bereich des Kehlkopfes ausbreitet. Nach ihrer Lokalisation (ähnlich allerdings bei Prüfung des Kausalzusammenhangs: BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2, RdNr 27) ist die Erkrankung des Versicherten nicht aufgrund des mit der Atemluft aufgenommenen und im inneren Bereich des Kehlkopf abgelagerten Asbests entstanden. Da keine Krebserkrankung in dem Bereich des Kehlkopfs vorgelegen hat, der mit dem krebserregenden Stoff in Berührung gekommen ist, liegt keine Wie-BK Kehlkopfkrebs vor. Das für den Tod des Versicherten ursächliche Tonsillenkarzinom kann deshalb auch keine Folge einer Wie-BK sein.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).