Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 19 R 626/16
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 19 R 626/16
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(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 689,09 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erstattungsanspruchs.
- 2
-
Der Beigeladene bezog von der Beklagten ab 1.1.1992 eine (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute (Bescheid vom 19.11.1992). Auf Grund eines vor dem SG Altenburg - S 14 KN 2002/00 - erklärten Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 ab 27.1.2000 "anstelle" der Rente für Bergleute eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Bewilligungsbescheid teilte die Beklagte mit, dass die laufende Rente ab 1.2.2002 beginne und sich für die Zeit vom 27.1.2000 bis 31.1.2002 eine Nachzahlung von 19 133,96 Euro ergebe. Diese werde einbehalten, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen, die im Nachzahlungszeitraum ebenfalls Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien.
- 3
-
Die Barmer Ersatzkasse (BEK) meldete mit Schreiben vom 5.11.2000 unter Hinweis auf gezahltes Krankengeld einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X an. Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 2.2.2001 ebenfalls einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X an und teilte hierzu mit, dass dem Beigeladenen ab 26.12.2000 Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen zustehe. Der wöchentliche Leistungssatz betrage ab 26.12.2000 402,08 DM und ab 1.1.2001 415,31 DM.
- 4
-
Mit Schreiben vom 4.1.2002 informierte die Beklagte beide Leistungsträger über die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 27.1.2000, den Beginn der laufenden Rente ab 1.2.2002, den Gesamtbetrag der nachzuzahlenden EU-Rente für die Zeit vom 27.1.2000 bis 31.1.2002 in Höhe von 24 166,85 Euro und den nach Abzug der Rente für Bergleute verbleibenden Nachzahlungsbetrag von 19 133,96 Euro.
- 5
-
Die BEK machte mit Schreiben vom 15.1.2002 für die Zeit vom 27.1. bis 25.12.2000 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8 619,75 Euro geltend. Die Klägerin teilte der Beklagten mit mehreren Schreiben vom 15.1.2002 mit, sie beanspruche die Erstattung des für die Zeit vom 26.12.2000 bis 31.1.2002 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 12 203,31 Euro sowie die hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2 521,32 Euro. Die Beklagte erstattete der Klägerin die geltend gemachten Beiträge und zahlte aus der einbehaltenen Rentennachzahlung 8 619,75 Euro an die BEK sowie 10 514,21 Euro an die Klägerin aus, wobei sie dieser mitteilte, dass der Erstattungsanspruch auf die monatlich zur Verfügung stehenden Beträge begrenzt worden sei.
- 6
-
Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Befriedigung des angemeldeten Erstattungsanspruchs in voller Höhe aufgefordert hatte, hat sie am 7.11.2003 Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu einer weiteren Erstattung von 1 689,09 Euro zu verurteilen. Mit Urteil vom 17.1.2006 hat das SG München der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 23.4.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Erstattungsanspruch der Klägerin richte sich nach der Höhe des Zahlbetrags der den Erstattungsanspruch begründenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Ansicht der Beklagten, der Erstattungsanspruch der Klägerin könne nur in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der rückwirkend bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem monatlichen Zahlbetrag der hierdurch ersetzten Rente für Bergleute bestehen, stehe im Widerspruch zur Regelung des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werde, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestünden, nur die höchste Rente geleistet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte vom Rentenversicherungsträger erstmals monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht der im Zahlbetrag höheren Rente verlangen könne, könne er einen zeitgleichen Zahlungsanspruch aus dem fortbestehenden Stammrecht der im Zahlbetrag niedrigeren Rente nicht mehr geltend machen. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der höheren Rente komme es dabei nicht an, sodass bei einer rückwirkenden Bewilligung der monatliche Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente rückwirkend entfalle. Die bis dahin auf die niedrigere Rente geleisteten Zahlungen gälten als zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend habe die Beklagte im Bescheid vom 14.12.2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 27.1.2000 ausdrücklich anstelle der bis dahin geleisteten Rente für Bergleute bewilligt und damit für den Beigeladenen erkennbar und hinreichend bestimmt die Bewilligung monatlicher Zahlungen aus dem Stammrecht dieser Rente rückwirkend zum 27.1.2000 aufgehoben. Die im streitigen Zeitraum zur Erfüllung der Zahlungsansprüche des Beigeladenen aus dem Stammrecht auf Rente für Bergleute geleisteten Zahlungen gälten nicht kraft Gesetzes als Leistungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Erfülle der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen mehrerer in § 89 Abs 1 SGB VI genannter Renten, so entstünden jeweils eigenständige, nebeneinander bestehende Ansprüche (Stammrechte). Das daraus resultierende Konkurrenzverhältnis der aus den Stammrechten abzuleitenden Zahlungsansprüche regle § 89 Abs 1 SGB VI im Sinne eines ausschließlichen Vorrangs des jeweils höchsten monatlichen Zahlungsanspruchs. Eine Erfüllungswirkung der auf niedrigere Renten geleisteten Zahlungen für zeitgleich geleistete höhere Renten sehe das Gesetz nicht vor. Eine der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X vergleichbare Regelung enthalte das SGB VI ebenfalls nicht. Eine Regelungslücke liege insoweit nicht vor. Der Rentenversicherungsträger könne in diesen Fällen die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche auf die niedrigere Rente gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X rückwirkend aufheben und mit dem daraus nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X entstehenden Rückforderungsanspruch gegen den Zahlungsanspruch des Versicherten auf höhere Rente aufrechnen(§ 51 Abs 1 SGB I), um eine Doppelleistung und im Regelfall auch eine Überzahlung zu vermeiden. Die Beklagte sei daher auf Grund der im Bescheid vom 14.12.2001 erfolgten Bewilligung verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller monatlicher Höhe zu zahlen. Der Zahlungsanspruch des Beigeladenen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hätten sich nicht auf monatliche Teilleistungen in Höhe der Differenz zu den monatlichen Zahlbeträgen der bisher geleisteten Rente für Bergleute beschränkt. Allerdings sei die Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen, den ihr nach Aufhebung der Bewilligung monatlicher Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht auf Rente für Bergleute zukommenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen und diesen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Beigeladenen auf monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufzurechnen. Ob die Beklagte im Bescheid vom 14.12.2001 eine Aufrechnung erklären wollte, irrtümlich eine Erfüllungswirkung der bereits auf den Anspruch auf Bergmannsrente geleisteten Zahlungen angenommen habe oder eine gesetzlich nicht zulässige Umwidmung dieser Zahlungen vornehmen wollte, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Bescheid vom 14.12.2001 eine wirksame Aufrechnungserklärung enthalte, könne sich die Beklagte im Erstattungsverhältnis zur Klägerin auf die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht berufen. Denn ihr sei vor Bekanntgabe dieses Bescheides positiv bekannt gewesen, dass und in welcher Höhe der Beigeladene von der Klägerin seit Dezember 2000 Arbeitslosengeld bezogen habe. Da bei monatsweiser Gegenüberstellung der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im streitigen Zeitraum stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes gewesen sei, sei mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14.12.2001 ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe des vollen monatlichen Zahlbetrages des Arbeitslosengeldes entstanden mit der Folge, dass der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte in Höhe des ihm bereits von der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeldes als erfüllt gelte (§ 107 Abs 1 SGB X).
- 7
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte insbesondere eine Verletzung des § 89 SGB VI, § 51 SGB I, § 125 Abs 3 SGB III, § 142 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 2 SGB III und § 103 SGB X. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe sie weder in Widerspruch zum § 89 SGB VI gehandelt, noch habe sie die Rente für Bergleute mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iS des § 51 SGB I aufgerechnet. § 89 SGB VI lege fest, dass bei einem Zusammentreffen von mehreren Leistungen allein die höhere Leistung zu zahlen sei. Die Vorschrift enthalte keine Aussage darüber, wie ein Zusammentreffen von Renten in der Vergangenheit geregelt sei. § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI bewirke, dass das Stammrecht beider konkurrierenden Renten nebeneinander bestehen bleibe. Nur die Auszahlung des monatlich fällig werdenden Einzelanspruchs der niedrigeren Rente werde "gesperrt". Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Bescheid über die Rente für Bergleute aufzuheben gewesen sei. Die Rente für Bergleute sei in der Vergangenheit zu Recht gezahlt worden. § 89 SGB VI solle allein verhindern, dass der Berechtigte, der mehrere Ansprüche inne habe, über diese Ansprüche kumulativ verfügen könne. Da zwei Rentenansprüche für die Vergangenheit nebeneinander bestünden, wovon der eine rückschauend betrachtet nach § 89 SGB VI nicht zu zahlen gewesen sei, müsse sich der Betrag der höheren Rente um den Betrag der niedrigeren bereits gezahlten Rente mindern. Andernfalls würden für den Beigeladenen im Ergebnis tatsächlich zwei parallele Zahlungsansprüche realisiert. § 107 SGB X sei entsprechend anwendbar. Damit stehe für eine Erstattung nur der Betrag aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung, der sich nach der Minderung der zu Recht gezahlten Rente für Bergleute ergebe. Einer Bescheidaufhebung bedürfe es gerade nicht, da durch die Anwendung des § 89 SGB VI ein interner Ausgleichsanspruch entstanden sei. Im Übrigen sei ein Ausgleich der Forderung nach § 103 SGB X iVm § 125 Abs 3 SGB III nur in der Höhe vorzunehmen, in der auch tatsächlich Beträge zur Erfüllung der Forderung zur Verfügung stünden. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 103 Abs 2 SGB X nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Somit könne die Klägerin ihre Forderung nicht in unbegrenzter Höhe geltend machen, sondern sei an die Höhe der Nachzahlung gebunden. Mit der Geltendmachung eines über diesen Betrag hinausgehenden Erstattungsanspruchs handele die Klägerin zudem entgegen ihrer eigenen Dienstanweisung.
- 8
-
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 und des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 9
-
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
-
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
- 11
-
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
- 12
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Die Revision ist unbegründet.
- 13
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LSG und SG haben zu Recht einen Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 1 689,09 Euro bejaht.
- 14
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Der Erstattungsanspruch der Klägerin richtet sich nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, wenn dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt wird. Gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB X entsteht die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers nur, soweit dieser nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung der Bundesagentur Kenntnis erlangt hat.
- 15
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Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind erfüllt.
- 16
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Die Beklagte hat dem Beigeladenen, der im hier maßgeblichen Zeitraum vom 26.12.2000 bis 31.1.2002 arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld bezogen hat, mit Bescheid vom 14.12.2001 rückwirkend ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt. Hierbei handelt es sich um eine Rente iS von § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III.
- 17
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Zwar könnte der Wortlaut "Rente wegen Erwerbsminderung" dafür sprechen, dass das Gesetz hierunter nur eine Rente wegen Erwerbsminderung iS des § 43 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung versteht. Denn dieser Terminus ist in § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung ab 1.1.2001 durch Art 3 Nr 3b des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) eingefügt worden, um die Begriffe der Vorschrift an die im SGB VI geänderten Begriffe "redaktionell" anzupassen (BT-Drucks 14/4230 zu Art 3 Nr 3 S 31).
- 18
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Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anwendung des Gesetzes kann jedoch durch Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (BGH NJW 2003, 290, 291 mwN). Diese ist hier auch zulässig und geboten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das Regelungsziel verfolgte, den nach bisherigem Recht bestehenden Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Rentenversicherungsträger bei zeitgleicher Gewährung von Arbeitslosengeld und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beseitigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in den Fällen, in denen nach Inkrafttreten des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III nF vom Rentenversicherungsträger noch rückwirkend Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen waren(vgl § 300 Abs 2 SGB VI), der Erstattungsanspruch der Bundesagentur trotz des geänderten Wortlauts weiterhin besteht, soweit zeitgleich Arbeitslosengeld an den Versicherten gezahlt worden ist, und die dem entgegenstehende Begrifflichkeit auf einer Unachtsamkeit bei der Formulierung des Gesetzes beruht (vgl noch einmal BGH NJW 2003, 290, 291).
- 19
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Eine auf sachliche Änderung der bisherigen Rechtslage gerichtete Regelungsintention lässt sich auch nicht aus § 435 SGB III ableiten, der bestimmt, dass bei Anwendung verschiedener Normen des SGB III "die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung" gilt bzw bei deren Anwendung "an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit … die Feststellung der Erwerbsminderung" tritt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Regelungen abschließend sein sollten und daher bei Anwendung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III, für den § 435 SGB III keine entsprechende Übergangsregelung enthält, eine Gleichstellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Rente wegen Erwerbsminderung nicht gewollt ist.
- 20
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Sinn und Zweck des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III ist mithin nach wie vor, die Bundesagentur durch Gewährung eines Erstattungsanspruchs gegen den Rentenversicherungsträger vor einem finanziellen Nachteil auch dann zu bewahren, wenn dem Arbeitslosen für einen Zeitraum Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird, für den er bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitslosen kommt nicht in Betracht, da dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung ruht (§ 142 Abs 1 Nr 3, Abs 2 Nr 2 iVm § 435 Abs 4 SGB III), was bedeutet, dass das zuvor gezahlte Arbeitslosengeld rechtmäßig gezahlt worden ist und damit grundsätzlich nicht zurückverlangt werden kann (vgl Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 125 RdNr 54, Stand: Juni 2006). Ohne den Erstattungsanspruch nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III stünde der Bundesagentur kein Erstattungsanspruch zu, denn die Voraussetzungen der allgemeinen Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X liegen nicht vor.
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Die Anwendung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III auch in Fällen der vorliegenden Art vermeidet gleichzeitig Ergebnisse, die im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz(Art 3 Abs 1 GG) problematisch sein könnten.
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Würde die Norm keine Anwendung finden, wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 31.12.2000 mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2001 gewährt wird, könnte ein Versicherter, der bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, zusätzlich für denselben Zeitraum vom Rentenversicherungsträger die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente verlangen. Ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur nach den §§ 102 ff SGB X und damit ein Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X kämen nicht in Betracht. Ist einem Versicherten dagegen vor dem 31.12.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für einen Zeitraum gewährt worden, in dem er schon Arbeitslosengeld erhalten hat, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch gemäß § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III aF zu, mit der Folge, dass der Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger gemäß § 107 Abs 1 SGB X insoweit als erfüllt gilt. Dieselben Rechtsfolgen treten nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III nF iVm § 107 Abs 1 SGB X ein, wenn der Rentenversicherungsträger einem Arbeitslosen nach dem 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt hat. Versicherte, denen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 31.12.2000 oder Rente wegen Erwerbsminderung nach diesem Zeitpunkt zuerkannt worden ist, können daher neben Arbeitslosengeld keine Rente erhalten, während Versicherte, denen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 31.12.2000 mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2001 gewährt worden ist, Arbeitslosengeld und Rente beziehen könnten. Für eine derart unterschiedliche Behandlung der beiden zuerst genannten Versichertengruppen im Verhältnis zur letzten Versichertengruppe sind sachlich gerechtfertigte Gründe nicht zu erkennen. Sie wäre vielmehr willkürlich.
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Die weitere Voraussetzung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB X ist ebenfalls erfüllt. Eine Leistung der Beklagten an den Beigeladenen mit befreiender Wirkung iS dieser Norm ist schon deshalb nicht erfolgt, weil die Beklagte keine Zahlungen aus der EU-Rente an den Beigeladenen erbracht hat.
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Der Höhe nach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch auf das gesamte gezahlte Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum bis zur Höhe des Zahlbetrags der EU-Rente zu (vgl zu diesen zwei Obergrenzen: BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr 4 S 20 mwN; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 45).
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Gemäß § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 Abs 2 SGB X entsprechend richtet sich der Umfang der Erstattungsansprüche nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften und damit den Bestimmungen des SGB VI.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin auf den Differenzbetrag zwischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Rente für Bergleute nicht herleiten.
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Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird gemäß § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Da die Vorschrift lediglich hinsichtlich der Rentenleistung eine Regelung trifft, bezieht sie sich nur auf den Rentenzahlanspruch und lässt damit den Anspruch auf Rente dem Grunde nach unberührt. Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen iS des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht(BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5 f) bzw bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt.
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Die Beklagte hat dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 rückwirkend ab dem 27.1.2000 anstelle der bisherigen Rente für Bergleute Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt mit der Folge, dass der ursprünglich in dieser Zeit bestehende niedrigere monatliche Zahlungsanspruch aus der Rente für Bergleute nachträglich entfallen ist.
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Wie zur Vermeidung einer Doppelzahlung in einer solchen Situation zu verfahren ist, ist in § 89 SGB VI nicht geregelt. Insbesondere enthält die Norm keine Bestimmung, nach der der Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente als erfüllt gilt. Die Annahme einer solchen Erfüllungsfiktion rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen.
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Bei dem Anspruch auf Rente für Bergleute und dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um verschiedene selbstständige Ansprüche (ua mit unterschiedlichen Versicherungsfällen und Versicherungszielen) und nicht etwa um ein einziges Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; ein solches gibt es nicht. Beide Rechte dienen vor allem der Sicherung verschiedener Schutzgüter gegen das Risiko gesundheitsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Während Schutzgut der Rente für Bergleute das spezielle berufliche Leistungsvermögen des Versicherten im Bergbau ist, ist Schutzgut der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das allgemeine Leistungsvermögen, also die Fähigkeit des Versicherten, sich durch Erwerbstätigkeit überhaupt unterhalten zu können. Entsprechend dieser unterschiedlichen Schutzfunktionen entfalten beide Renten auch unterschiedliche Sicherungsfunktionen. So soll die Rente für Bergleute den durch Krankheit oder Behinderung bedingten Lohnabfall ausgleichen, den der Versicherte dadurch erleidet, dass er die von ihm bisher ausgeübte knappschaftliche, dh bergmännische Beschäftigung nicht mehr ausüben kann (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, § 45 SGB VI RdNr 2, Stand: Juli 2010). Erwerbsunfähigkeitsrente ist demgegenüber zu gewähren, wenn das Leistungsvermögen derart gemindert ist, dass es nur noch eine geringfügige Erwerbstätigkeit erlaubt, die zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Im Hinblick auf ihre unterschiedliche Schutz- und Sicherungsfunktionen entstehen beide Ansprüche jeweils unabhängig voneinander bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und Vorliegens der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5).
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Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen sie selbstständige Leistungsverhältnisse. Tritt eine Leistungsstörung - zB auf Grund des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes der Leistung - ein, ist das Leistungsverhältnis rückabzuwickeln, in dem die Störung entstanden ist. Das andere Leistungsverhältnis bleibt Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt.
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Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 18.12.1963 (3 RK 40/63 - BSGE 20, 140 = SozR Nr 9 zu § 183 RVO)und vom 17.4.1970 (3 RK 75/69 - SozR Nr 50 zu § 183 RVO). Diese Entscheidungen, die bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld und Berufsunfähigkeitsrente sowie der rückwirkenden Bewilligung von höherem Altersruhegeld bzw höherer Erwerbsunfähigkeitsrente nur den Differenzbetrag zwischen Berufsunfähigkeitsrente und nachfolgend zuerkannter Rente als erstattungsfähig beurteilt haben, weil die Zahlungen auf die Berufsunfähigkeitsrente als Teilzahlungen der später anerkannten Rente anzusehen seien, sind zu den Vorschriften der RVO und vor allem vor Erlass des SGB X ergangen und schon deshalb für die heutige Rechtslage nicht maßgeblich. Abgesehen davon war in dem der Entscheidung vom 18.12.1963 (aaO) zu Grunde liegenden Sachverhalt die Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend in ein Altersruhegeld umgewandelt worden. Im maßgeblichen Zeitraum existierten damit - anders als im vorliegenden Fall - nicht zwei konkurrierende selbstständige Rentenansprüche, sondern bestand Kraft Umwandlung nur ein einziger Rentenanspruch, dem Rentenzahlungen zugeordnet werden konnten bzw mussten. Soweit der 3. Senat des BSG in der Entscheidung vom 17.4.1970 (aaO) ausgeführt hat, dass bei späterer rückwirkender Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente die bereits gezahlte Berufsunfähigkeitsrente dem Versicherten verbleibe, weil mit der Zahlung "die Rentenschuld" erloschen sei, geht er davon aus, dass nur ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Dem ist aus den oben dargelegten Gründen indes nicht zu folgen (s auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2).
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Entsprechend der heutigen materiellen Rechtslage hat die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 "anstelle" der "bisherigen Rente" rückwirkend ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und damit sinngemäß den Bescheid vom 19.11.1992 über die (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute aufgehoben, soweit der Bescheid einen Zahlungsanspruch begründet. Rechtsgrundlage der Aufhebung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht § 45 Abs 1 SGB X, sondern § 48 Abs 1 SGB X(vgl auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5). Denn in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 19.11.1992 vorgelegen haben, ist durch den Hinzutritt einer weiteren Rente mit Wirkung zum 27.1.2000 eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beklagte war auch gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X berechtigt, den Bescheid vom 19.11.1992 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (vgl Niesel aaO § 89 SGB VI RdNr 11, Stand: Dezember 2007), da der Beigeladene ab 27.1.2000 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Zahlung der Rente für Bergleute geführt hat.
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Da die Beklagte für die Zeit ab 27.1.2000 Rente für Bergleute gezahlt hat, sind die erbrachten Leistungen vom Beigeladenen gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstatten(vgl auch Niesel aaO). Hiervon unabhängig ist die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 14.12.2001 ab 27.1.2000 an den Beigeladenen bzw soweit ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht an diese zu zahlen, wodurch der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 SGB X; vgl zur Anwendbarkeit der Norm hinsichtlich aller im Sozialgesetzbuch geregelten Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander auch BT-Drucks 9/95 S 24 re Spalte).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus § 107 Abs 1 SGB X eine Minderung des für die Klägerin zur Verfügung stehenden Betrags nicht herleiten.
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§ 107 Abs 1 SGB X begründet keinen Anspruch der Beklagten gegen sich selbst auf Erstattung der dem Beigeladenen geleisteten Rente für Bergleute mit der Folge, dass in Höhe dieser Rentenzahlung sein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als erfüllt gilt. § 107 Abs 1 SGB X gehört ausweislich der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X, die Teil des Gesetzestextes ist, zu den Normen, die die "Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander" betreffen. Da diese schon nach dem Wortlaut der genannten Überschrift eine Mehrheit von Leistungsträgern (§ 12 Satz 1 SGB I) voraussetzen (vgl auch BT-Drucks 9/95 S 24 li Spalte: "… ein anderer Leistungsträger …"), die sich jeweils als Anspruchsteller und Anspruchsgegner gegenüberstehen, kommt eine unmittelbare Anwendung auf das Innenverhältnis der Beklagten als Adressatin mehrerer parallel bestehender Rentenansprüche dem Grunde nach von vornherein nicht in Betracht (so bereits BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris; offen gelassen von BVerwG DVBl 1994, 426 ff = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 22).
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Ebenso wenig ist § 107 Abs 1 SGB X im vorliegenden Fall analog anwendbar.
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Eine analoge Anwendung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Anspruch des Beigeladenen auf Erwerbsunfähigkeitsrente ohne weiteres als erfüllt gelten soll, soweit er bereits Zahlungen aus der Rente für Bergleute erhalten hat, scheidet aus. Denn bei diesem Verständnis wird nur die Rechtsfolge des § 107 Abs 1 SGB X übernommen; der Tatbestand der Norm, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, der Voraussetzung für die angeordnete Rechtsfolge ist, bleibt dagegen völlig unberücksichtigt.
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Eine analoge Anwendung des § 107 Abs 1 SGB X auf einen Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen sich selbst(bejahend BVerwG aaO im Fall der Zuständigkeit desselben Leistungsträgers für das Erbringen von Sozialhilfeleistungen einerseits und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz andererseits) kommt jedenfalls bei dem hier vorliegenden Sachverhalt mangels Bestehens einer gesetzlichen Regelungslücke (vgl zu dieser Voraussetzung einer Analogie exemplarisch BFH NJW 2006, 1837) nicht in Betracht. Mit § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 SGB X, § 107 Abs 1 SGB X und § 142 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB III liegt ein vollständiges Normprogramm zur Belastung des nach der gesetzlichen Wertung letztlich verpflichteten Leistungsträgers vor.
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Nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III hat die Arbeitsverwaltung einen Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitslosen eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt hat. Gemäß § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Arbeitslosen gegen die Rentenversicherung auf Zahlung der Erwerbsminderungsrente als erfüllt, soweit der Erstattungsanspruch besteht. Gilt aber der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bereits wegen des Erstattungsanspruchs der Arbeitsverwaltung als erfüllt, kann er in Anbetracht des vom Gesetzgeber gewählten Normprogramms nicht zusätzlich wegen Zahlung einer niedrigeren Rente durch die Rentenversicherung als (teilweise) erfüllt angesehen werden. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde überdies bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu einer Verschiebung der gesetzlichen Risikoverteilung führen. Ist dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB III erst von Beginn der laufenden Zahlung der Rente an. Dies bedeutet - wie bereits oben dargelegt -, dass das vorher gezahlte Arbeitslosengeld rechtmäßig gezahlt worden ist und damit von der Arbeitsverwaltung grundsätzlich nicht zurückverlangt werden kann (vgl Winkler aaO). Stünde nur der Differenzbetrag zwischen Erwerbsminderungsrente und der gezahlten niedrigeren Rente für den Erstattungsanspruch zur Verfügung und übersteigt das gewährte Arbeitslosengeld diesen, fiele die Arbeitsverwaltung mit einem Teil ihrer Erstattungsforderung aus, ohne den Fehlbetrag vom Arbeitslosen zurückfordern zu können. Gerade diesem Umstand trägt der ungeminderte gesetzliche Erstattungsanspruch Rechnung und berücksichtigt damit, dass die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsminderungsrente allein darauf beruht, dass der Rentenversicherungsträger den später als rechtens anerkannten Rentenanspruch ursprünglich verneint hat.
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Die Beklagte kann dem streitigen Erstattungsanspruch auch keine Gegenrechte aus dem Sozialleistungsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen entgegenhalten.
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Zwar kann wegen der inhaltlichen Abhängigkeit und untrennbaren Verknüpfung der Erstattungsansprüche mit dem Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger diejenigen Einwendungen gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben, die ihm gegenüber dem Leistungsberechtigten zustehen (ua BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 mwN). Grundlagen derartiger Einwendungen sind hier indessen nicht feststellbar.
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Insbesondere hat die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag ihre Erstattungsansprüche iS von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht gemäß § 51 SGB I gegen den Anspruch des Beigeladenen auf rückwirkende Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente aufgerechnet. Die Erklärung einer derartigen Aufrechnung ist dem Bescheid vom 14.12.2001 nicht zu entnehmen. Dem Bescheid fehlen nach den Feststellungen des LSG schon jedwede Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen überhaupt eines Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen berühmt. Die Beklagte hat nach dem Berufungsurteil im Bescheid vom 14.12.2001 monatsweise für verschiedene Zeiträume eine "Nachzahlung" in Höhe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeitsrentenzahlbeträge aufgeführt, diesen die in denselben Zeiträumen auf die Rente für Bergleute gezahlten Beträge gegenübergestellt und den Saldo als verbleibende "Nachzahlung" bezeichnet. Dass die Beklagte Erstattungsansprüche in Höhe der gezahlten Rente für Bergleute geltend machen will, ergibt sich aus diesem Rechenvorgang nicht. Vielmehr behandelt dieser die geleisteten Zahlungen auf die Rente für Bergleute als Zahlungen auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, die den Nachzahlungsbetrag entsprechend mindern und geht insoweit von einer teilweisen Erfüllung des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente durch die auf die Rente für Bergleute entrichteten Zahlungen aus. Eine solche Erfüllungswirkung entfalten diese aber aus den oben genannten Gründen nicht.
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Ebenso wenig ergibt sich eine Beschränkung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und Rente für Bergleute dadurch, dass die Beklagte diesen im Bescheid vom 14.12.2001 als (zur Verfügung stehenden) Nachzahlungsbetrag aufgeführt hat. Die Bindungswirkung des Rentenbescheids nach § 77 SGG, die auch dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden kann(vgl BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7), erstreckt sich nicht auf die darin enthaltene Mitteilung über eine Rentennachzahlung, wenn der Nachzahlungsbetrag wegen bislang nicht geklärter Erstattungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt ist (BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris mwN). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat im Bescheid vom 14.12.2001 darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 19 133,96 Euro einbehalten werde, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen (zB Krankenkasse, Arbeitsamt), die im Nachzahlungszeitraum bereits Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien.
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Die Beklagte kann schließlich auch nichts zu Gunsten ihres Rechtsstandpunkts aus der Dienstanweisung der Klägerin herleiten. Zum einen äußert sich diese lediglich zur Geltendmachung des Unterschiedsbetrages zwischen Voll- und Teilrente, wenn bereits Teilrente bezogen worden ist, und trifft damit keine Aussage zur Höhe des Erstattungsanspruchs, wenn dem Versicherten zunächst eine Rente mit niedrigeren Zahlbeträgen geleistet und ihm später rückwirkend eine Rente anderer Art mit höheren Zahlbeträgen zuerkannt worden ist. Zum anderen kann die Dienstanweisung der Klägerin mangels Gleichrangigkeit der Rechtsquellen nicht einen sich aus formellem Gesetz ergebenden Anspruch reduzieren.
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Da nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum bei monatsweiser Gegenüberstellung der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes gewesen ist (vgl zur Ermittlung des Erstattungsbetrages auf diesem Weg BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr 4), ist der Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe der vollen monatlichen Zahlbeträge des Arbeitslosengeldes entstanden. Bei insgesamt geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 12 203,31 Euro abzüglich bereits erstatteter 10 514,21 Euro steht der Klägerin der geltend gemachte weitere Erstattungsbetrag von 1 689,09 Euro zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 GKG.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin überzahlte Rente zu erstatten hat.
Die 1962 geborene Klägerin war ab dem 07.04.2010 arbeitsunfähig und bezog ab dem 19.05.2010 Krankengeld von der beigeladenen Krankenkasse SBK (Beigeladene zu 1)). Auf ihren Antrag vom 10.08.2010 wurde für sie eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 09.09.2010 bis zum 05.10.2010 durchgeführt.
Mit Bescheid vom 08.04.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.08.2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund eines am 07.04.2010 eingetretenen Leistungsfalls. Als maßgebliches Rentenantragsdatum wurde das Datum ihres Antrags auf Bewilligung einer Reha-Maßnahme zugrunde gelegt. Die laufende Zahlung der Rente wurde zum 01.06.2011 aufgenommen (mtl. Zahlbetrag: 259,63 Euro). Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.05.2011 in Höhe von 2.367,60 Euro wurde zwecks Klärung der Ansprüche anderer Stellen vorläufig nicht ausgezahlt. Es wurde darauf hingewiesen, dass noch geprüft werde, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes bestehe.
Ausweislich der Abrechnung der Rentennachzahlung vom 26.04.2011 überwies die Beklagte an die Beigeladene zu 1) einen Betrag von 1.952,19 Euro zur Erfüllung des für die Zeit vom 01.08.2010 bis 12.04.2011 nach § 103 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 2 SGB V geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Der verbleibende Betrag von 415,41 Euro wurde an die Klägerin überwiesen.
Die Klägerin bezog neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin fortlaufend (über den 12.04.2011 hinaus) bis zum 09.09.2011 Krankengeld. Ab dem 10.09.2011 erhielt sie Arbeitslosengeld.
Nach Abschluss der Ermittlungen zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 04.11.2011 anstelle der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend ab dem 01.11.2010 und endend zum 31.10.2013. Die laufende Zahlung der Rente wurde zum 01.01.2012 aufgenommen (mtl. Zahlbetrag: 524,40 Euro). Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 31.12.2011 in Höhe von 7.303,86 Euro wurde zwecks Klärung der Ansprüche anderer Stellen vorläufig nicht ausgezahlt. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Berechnung des Nachzahlungsbetrages unberücksichtigt geblieben sei, dass die Klägerin bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten hatte, die wegen des zeitgleichen Anspruchs auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu leisten gewesen sei.
Die Beigeladene zu 1) machte einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 09.09.2011 in Höhe von 5.363,54 Euro geltend. Die Beklagte rechnete den Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 22.11.2011 ab. Da bereits am 26.04.2011 ein Betrag von 1.403,74 Euro für die Zeit vom 01.11.2010 bis 12.04.2011 gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet worden war, wurde nur der für die Zeit vom 13.04.2011 bis 09.09.2011 verbleibende Erstattungsbetrag von 3.959,84 Euro an die Beigeladene zu 1) überwiesen.
An die Beigeladene zu 2) überwies die Beklagte einen Betrag von 1.587,30 Euro zur Befriedigung des für die Zeit vom 10.09.2011 bis 31.12.2011 nach § 103 SGB X angemeldeten Erstattungsanspruchs.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.05.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 08.04.2011 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 SGB X auf. Für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2011 ergebe sich eine Überzahlung von 3.520,92 Euro, die nach § 50 SGB X zu erstatten sei. Im Interesse der Klägerin habe man diesen Betrag bereits mit der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 04.11.2011 verrechnet, die nach Erfüllung der Ansprüche anderer Stellen verblieben sei (einem Betrag von 1.756,72 Euro). Die restliche Überzahlung betrage somit noch 1.764,20 Euro. Dieser Betrag sei von der Klägerin zurückzuzahlen.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2011 lägen vor. Durch Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2010 habe die Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 08.04.2011 Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Denn nach § 89 Abs. 1 SGB VI sei der Zahlungsanspruch auf die bisherige Rente für die Zeit entfallen, für die ein Anspruch auf die neu bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe, da diese Rente höher sei als die bisherige Rente. Man verweise auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 zurückgewiesen. Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung und den Interessen der Klägerin könne die Beklagte auf die Rückforderung nicht verzichten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass die im Urteil des BSG
Die Beklagte teilte dazu mit, dass die bisherige Verwaltungspraxis im Hinblick auf das Urteil des BSG
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München erklärte die Klägerin, aus der Vorschrift des § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) derzeit keine Rechtsverletzung geltend zu machen.
Das Sozialgericht München wies die Klage mit Urteil vom 28.11.2013 ab. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2011 über die Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2013 seien nach § 48 SGB X erfüllt. Die Beklagte habe zu Recht eine Rentenüberzahlung von insgesamt 3.520,92 Euro festgesetzt. Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab November 2010 habe die Klägerin Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt, welches nach § 89 Satz 1 SGB VI zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die gegebene Konstellation entspreche der üblicherweise entstehenden Konstellation, wenn zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und später nach Prüfung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt werde und zwischenzeitlich auch Leistungen anderer Träger bezogen worden seien. Die Klägerin könne auch nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte in der Vergangenheit vergleichbare Fälle anders abgewickelt habe. Denn eine gesetzliche Grundlage für die frühere Vorgehensweise sei nicht feststellbar, vielmehr entspreche die jetzige Handhabung den rechtlichen Vorgaben. Die Klägerin habe die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Ergebnis sei auch sachgerecht. Der Klägerin seien im hier maßgeblichen Nachzahlungszeitraum Beträge zugeflossen, die insgesamt höher gewesen seien als der spätere Zahlungsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Rechtsgrund dafür, dass die Klägerin die so entstandene Überzahlung behalten dürfe, sei nicht ersichtlich. Die anderen Leistungsträger könnten die Überzahlung nicht von der Klägerin zurückverlangen, weil ihre Leistungen auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet und somit als mit Rechtsgrund gezahlt gelten würden.
Die abgerechneten Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) seien korrekt berechnet, insbesondere sei bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1) die Regelung des § 50 SGB V beachtet worden.
Es bestünden allerdings Zweifel, ob die von der Beklagten „im Interesse der Klägerin“ vorgenommene Aufrechnung den rechtlichen Vorgaben entspreche, zumal § 51 Abs. 2 SGB I die Aufrechnung auf die Hälfte des Zahlungsanspruchs begrenze. Diese Frage könne jedoch dahinstehen, da die Klägerin hieraus derzeit keine Rechte geltend machen wolle.
Dagegen hat die Klägerin Berufung erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Klageverfahren verwiesen. Das Sozialgericht habe verkannt, dass das Urteil des BSG
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin, dass die vor dem Sozialgericht abgegebene Erklärung zu § 51 SGB I weiterhin gelte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2012 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte den Bescheid vom 08.04.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2013 aufgehoben und fordert von der Klägerin die daraus resultierende Überzahlung von 3.520,92 Euro zurück.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2011 ist § 48 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 48).
Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab November 2010 durch Bescheid vom 04.11.2011 ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich auf den mit Bescheid vom 08.04.2011 zuerkannten Zahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auswirkte. Denn bestehen - wie vorliegend - für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. § 89 SGB VI führt im Ergebnis zu einer Zahlungssperre, die dazu führt, dass der Anspruch auf die niedrigere Rente zwar dem Grunde nach bestehen bleibt, aber während des Bezugs der höheren Rente nicht geltend gemacht werden kann (Wehrhahn in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: August 2012, § 89 SGB VI, Rn. 4). Bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente entfällt dann nachträglich der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, Rn. 27, zitiert nach juris). Vorliegend trat die Zahlungssperre des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente ein mit der Folge, dass der Bescheid vom 08.04.2011 über die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich seines Zahlungsausspruchs für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2013 nachträglich rechtswidrig geworden ist.
Die Beklagte war nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch berechtigt, den Rentenbescheid vom 08.04.2011 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Denn die Klägerin hat nach Erlass dieses Bescheides Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2013 geführt hat. Der rückwirkend zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt Einkommen im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist bei jeglichen Auswirkungen auf den bisherigen Anspruch anzuwenden, so auch bei einem hinzugetretenen höheren Rentenanspruch, der nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dazu führt, dass die bisherige Rente nicht mehr zu zahlen ist (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 33; BSGE 59, 111, 113 f.; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 48 SGB X, Rn. 47).
Die maßgeblichen Fristen des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X wurden eingehalten. Ein atypischer Fall liegt nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts München Bezug genommen.
Die teilweise Aufhebung des Rentenbescheides vom 08.04.2011 hat zur Folge, dass die Klägerin die in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2013 geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 3.520,92 Euro nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten hat.
Gegen eine solche Vorgehensweise spricht auch nicht die von der Klägerin vorgetragene (unzutreffende) Annahme, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erfüllt gilt und daher eine Erstattung der letztgenannten Rente ausscheidet. Eine Regelung, wonach der der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente als erfüllt gilt, existiert nicht, insbesondere enthält § 89 SGB VI keine solche Bestimmung.
Wie sich aus der Entscheidung des BSG
Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung jeweils selbstständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei einer Leistungsstörung - z. B. aufgrund eines späteren Wegfalls des Rechtsgrunds der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R, Rn. 31, zitiert nach juris).
Diese Vorgehensweise ist auch sachgerecht. Nach der geltenden Rechtslage kann ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld (§ 50 Abs. 2 SGB V) oder Arbeitslosengeld (§ 125 Abs. 1 SGB III) haben, während ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 125 Abs. 1 SGB III). Dies kann - wie im Fall der Klägerin - dazu führen, dass die Summe der nebeneinander gezahlten Sozialleistungen (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung plus Krankengeld oder Arbeitslosengeld) höher ist als der später für denselben Zeitraum zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hat und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden sind, ist es im Ergebnis auch interessengerecht, den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang - und nicht nur in Höhe des Betrages, der nach Abzug der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibt - zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden. Denn nach der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gilt in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch das gezahlte Kranken- oder Arbeitslosengeld als (zumindest teilweise) erfüllt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhält, der ihm aufgrund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustand.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin trotz Rückzahlungsverpflichtung im Ergebnis mehr erhalten als sie bekommen hätte, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung von Anfang an, also ab dem 01.11.2010, gezahlt worden und es in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2011 gar nicht erst zur Zahlung von Krankengeld oder Arbeitslosengeld gekommen wäre.
Zugestanden hätte ihr in dieser Zeit nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 7.303,86 Euro. Tatsächlich erhielt sie Krankengeld in Höhe von 7.832,76 Euro (Zeitraum 01.11.2010 bis 09.09.2011) sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 1.587,30 Euro (Zeitraum 10.09.2011 bis 31.12.2011). Mithin erhielt sie in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2011 einen Betrag von insgesamt 9.420,06 Euro, und zwar zusätzlich zur ausgezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass sie zumindest zur Erstattung der in diesem Zeitraum (01.11.2010 bis 31.12.2011) geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verpflichtet ist.
Nachdem die Klägerin eine Rechtsverletzung aus der Vorschrift des § 51 SGB I ausdrücklich nicht geltend macht, kann dahinstehen, ob die im Bescheid erklärte Aufrechnung den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufgehoben.
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Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten überzahlte Rente erstatten muss.
- 2
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Die 1962 geborene Klägerin war ab dem 7.4.2010 arbeitsunfähig krank, nahm vom 9.9.2010 bis zum 5.10.2010 an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil und erhielt in dieser Zeit Übergangsgeld. Die Beigeladene zu 1 gewährte ihr vom 19.5.2010 bis zum 8.9.2010 und vom 6.10.2010 bis zum 9.9.2011 Krankengeld; die Beigeladene zu 2 zahlte vom 10.9.2011 bis zum 31.12.2011 Arbeitslosengeld I.
- 3
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Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.8.2010 ein Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung längstens bis zum 31.5.2029, setzte dessen monatlichen Wert ab dem 1.6.2011 auf 288,95 Euro und den Nachzahlbetrag für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.5.2011 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 2367,60 Euro fest (Rentenbescheid vom 8.4.2011). Gleichzeitig wies sie auf Seite 7 des Bescheids auf Folgendes hin:
"Zurzeit prüfen wir noch, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes besteht. Sobald wir die Prüfung abgeschlossen haben, erhalten Sie einen weiteren Bescheid".
- 4
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Aus dem Nachzahlbetrag erfüllte die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 12.4.2011 iHv 1952,19 Euro komplett und überwies der Klägerin den Restbetrag von 415,41 Euro.
- 5
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Nach Abschluss der Ermittlungen zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4.11.2011 "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.11.2010 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.10.2013. Auf Seite 3 des Bescheids verlautbarte sie unter der Überschrift "Mehrere Rentenansprüche" das Folgende:
"Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gilt eine gesetzliche Rangfolge. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher nicht zu zahlen."
- 6
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Aus dem Nachzahlbetrag iHv 7303,86 Euro erfüllte sie die Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 13.4. bis 9.9.2011 iHv 3959,84 Euro und der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 10.9. bis 31.12.2011 iHv 1587,30 Euro, sodass 1756,72 Euro verblieben.
- 7
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Mit Bescheid vom 23.5.2012 verfügte die Beklagte Folgendes:
"Der Bescheid vom 08.04.2011 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010-31.10.2013 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.
Für die Zeit 01.11.2010-31.12.2011 ergibt sich eine Überzahlung von 3520,92 Euro. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Den überzahlten Betrag haben wir in Ihrem Interesse bereits mit der Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Bescheid vom 04.11.2011 verrechnet, die nach Erfüllung der Ansprüche anderer Stellen verblieben ist. Die restliche Überzahlung beträgt noch 1764,20 Euro. Dieser Betrag ist von Ihnen an uns zurückzuzahlen."
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012) und führte zur Begründung ua aus:
"Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung und Ihren privaten Interessen muss die Deutsche Rentenversicherung Bund von ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch machen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, das Vermögen der Versichertengemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen treuhänderisch zu verwalten. Das zwingt zu einer sparsamen Haushaltsführung, so dass auf eine Rückforderung nicht verzichtet werden kann.
Andere Gesichtspunkte, auf die geltend gemachten Ansprüche teilweise oder ganz zu verzichten, sind nicht erkennbar. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegt weder ein Verschulden der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, noch ist davon auszugehen, dass Sie durch die rückwirkende Bescheidaufhebung mit Erstattungsforderung in persönliche Not geraten oder, dass Ihnen andere Sozialleistungen entgangen sind, die jetzt durch Ablauf von Fristen nicht mehr erlangt werden können."
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Nachdem die Klägerin im Klageverfahren erklärt hatte, aus der Vorschrift des § 51 SGB I derzeit keine Rechtsverletzung geltend zu machen, hat das SG München die Klage abgewiesen(Urteil vom 28.11.2013), die darauf gerichtet gewesen ist, "den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2012 aufzuheben und die Nachzahlungen der Bescheide vom 04.11.2011 und 08.04.2011 neu zu berechnen".
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Das Bayerische LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2015), mit der sie neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide die Verurteilung der Beklagten erstrebte, "eine neue Abrechnung der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 04.11.2011 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass zunächst die geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindernd vor Erfüllung der Erstattungsansprüche berücksichtigt wird". Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte den Bescheid vom 8.4.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 SGB X aufgehoben und die daraus resultierende Überzahlung von 3520,92 Euro zurückgefordert. Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab November 2010 durch Bescheid vom 4.11.2011 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich auf den mit Bescheid vom 8.4.2011 zuerkannten Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgewirkt habe. Denn bestünden - wie vorliegend - für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, werde nach § 89 Abs 1 S 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Dies führe im Ergebnis zu einer Zahlungssperre, sodass der Anspruch auf die niedrigere Rente zwar dem Grunde nach bestehen bleibe, aber während des Bezugs der höheren Rente nicht geltend gemacht werden könne. Bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente entfalle dann nachträglich der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente. Vorliegend sei die Zahlungssperre erst mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente mit der Folge eingetreten, dass der Bescheid vom 8.4.2011 über die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich seines Zahlungsausspruchs für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nachträglich rechtswidrig geworden sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 8.4.2011 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Denn die Klägerin habe nach Erlass dieses Bescheids mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 geführt habe. Die maßgeblichen Fristen seien eingehalten und ein atypischer Fall liege nicht vor. Die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 8.4.2011 habe zur Folge, dass die Klägerin die bereits geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iHv 3520,92 Euro nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X erstatten müsse. Dagegen könne die Klägerin nicht einwenden, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erfüllt gelte und daher eine Erstattung der letztgenannten Rente ausscheide. Eine solche Erfüllungsfiktion enthalte auch § 89 SGB VI nicht, wie das BSG(Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2)in ähnlichem Zusammenhang bereits entschieden habe. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld (§ 50 Abs 2 SGB V) oder Arbeitslosengeld (§ 125 Abs 1 SGB III) haben könne, während ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen sei (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V, § 125 Abs 1 SGB III). Dies könne - wie im Fall der Klägerin - dazu führen, dass die Summe der nebeneinander gezahlten Sozialleistungen (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung plus Krankengeld oder Arbeitslosengeld) höher sei als der später für denselben Zeitraum zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden habe und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden seien, sei es im Ergebnis auch interessengerecht, den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang - und nicht nur in Höhe des Betrags, der nach Abzug der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibe - zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden. Denn nach der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch das gezahlte Kranken- oder Arbeitslosengeld als (zumindest teilweise) erfüllt. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhalte, der ihm aufgrund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zugestanden habe. Nachdem die Klägerin eine Rechtsverletzung aus der Vorschrift des § 51 SGB I ausdrücklich nicht geltend mache, könne dahinstehen, ob die im Bescheid erklärte Aufrechnung den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 48 Abs 1 S 1 und 2 Nr 3 iVm § 50 Abs 1 SGB X, § 89 SGB VI und § 103 SGB X. In der rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei schon keine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X zu sehen. Aber selbst wenn man mit den Vorinstanzen das Gegenteil annähme und davon ausginge, dass durch die rückwirkende Gewährung von voller Erwerbsminderungsrente Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt worden sei, könne der Rückforderungsbescheid nicht auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X gestützt werden. Denn ausweislich des Wortlautes von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nur aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung Einkommen erzielt worden sei. Die Wendung "soweit" beinhalte eine Einschränkung des Aufhebungs- und Rückforderungsrechts der Behörde dergestalt, dass vom Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden könne als das ihm zugeflossene Einkommen. Das Aufhebungsrecht sei mithin der Höhe nach auf die nachträglich bewilligte Sozialleistung beschränkt. Hieraus folge zwingend auch eine Begrenzung des korrespondierenden Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X. Das Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil es ausschließlich einen Erstattungsstreit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger betreffe und keine Ausführungen zu einer Rückforderung auf Grundlage von § 48 Abs 1 S 2 SGB X enthalte. Darüber hinaus beruhten die angefochtenen Urteile auf einer Verletzung von § 89 SGB Vl, weil sie eine Erfüllungswirkung der ausbezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die später rückwirkend gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinten. Denn die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung erfassten weder unterschiedliche Versicherungsfälle noch unterschiedliche Versicherungsziele. Sowohl die teilweise als auch die volle Erwerbsminderungsrente bezweckten den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, wenn der Versicherte aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht (in vollem Umfang) am Erwerbsleben teilnehmen könne. Es handele sich daher nicht um zwei eigenständige Rentenarten, sondern lediglich um eine "zweistufige Rente". Diese funktionelle Identität beider Renten spreche für eine Erfüllungsfunktion der bereits geleisteten teilweisen Erwerbsminderungsrente. Außerdem verstoße die Berechnungsweise der Nachzahlungsforderung gegen § 103 SGB X, wonach die Erstattungspflicht des zuständigen Leistungsträgers auf die im selben Zeitraum an den Berechtigten erbrachten Leistungen begrenzt sei. Zudem habe das LSG übersehen, dass die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie der Rückzahlungsanspruch an Vertrauensgesichtspunkten scheitern müsse. Schützenswertes Vertrauen auf das Behaltendürfen der erlangten Leistungen an teilweiser Erwerbsminderungsrente sowie Kranken- bzw Arbeitslosengeld ergebe sich daraus, dass nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bei Bewilligung einer höheren Rente im Anschluss an eine niedrigere Rente bzw anstatt einer niedrigeren Rente die bereits gezahlte Rente in Abzug gebracht worden sei. Zu berücksichtigen seien zudem Erwägungen des billigen Ermessens, welche die Überzahlungsforderung als unstatthaft erscheinen ließen. Zuvörderst sei es allein der Beklagten anzulasten, dass sie erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die Prüfung der Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf die Verschlossenheit des Teilarbeitsmarktes aufgenommen habe. Diese habe mithin die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht, indem sie zunächst im April 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, aber erst im November des gleichen Jahres die volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt habe. Dem Vorgesagten müsse umso mehr Gewicht beigemessen werden, als die Klägerin selbst keine Verrentung beantragt habe, sondern ihr Antrag auf medizinische Rehabilitation auf Veranlassung der Beigeladenen zu 1 umgedeutet worden sei. Infolge dieser Einschränkung ihres Dispositionsrechts habe die Klägerin weder selbst über den Rentenbeginn bestimmen noch auf die Gewährung einer Rente verzichten können.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei erst dadurch weggefallen, dass am 4.11.2011 mit der Festsetzung des Auszahlungsanspruchs der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Anspruchskonkurrenz eingetreten sei. Damit habe sich in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts über den Auszahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 8.4.2011 vorgelegen hätten, iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X eine wesentliche Änderung ergeben. Diese wesentliche Änderung habe die Beklagte ermächtigt, rückwirkend (ab dem 1.11.2010) den Verwaltungsakt über den Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufzuheben. Denn mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Klägerin Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt. Folglich sei die Beklagte auch befugt gewesen, die Rückzahlung der zwischen November 2010 und Dezember 2011 geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Umfang von 3520,92 Euro zu verlangen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass kein "atypischer Fall" iS der Rechtsprechung zu § 48 Abs 1 S 2 SGB X vorliege, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung erfordere, seien im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 Erwägungen angestellt worden, die auf eine Ermessensausübung hindeuteten. Dieser Umstand gehe aber nicht zu Lasten der Klägerin. Allerdings sei sie vor Erlass der angefochtenen Bescheide nicht iS des § 24 Abs 1 SGB X angehört worden. Da aber die Aufhebung des Verwaltungsakts wegen einer Änderung einkommensabhängiger Leistungen erfolgt sei, sei eine Anhörung gemäß § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X entbehrlich gewesen. Auf jeden Fall habe die Beklagte im Bescheid vom 23.5.2012 der Klägerin die Sach- und Rechtslage derart umfangreich geschildert, dass dies als nachgeholte Anhörung gelten müsse und der Widerspruch der Klägerin als nachgeholte Stellungnahme auf diese Anhörung. Anders als der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits im April 2011 entscheidungsreif und deshalb - auch mit Blick auf interne Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie mit Rücksicht auf die vom Bundesrechnungshof überwachten und beanstandeten Rentenantragslaufzeiten, die ihrerseits in eine Leistungsvergleichsstatistik zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingingen ("Benchmarking" iS von § 69 Abs 5 SGB IV) - sofort zu bescheiden gewesen. Gleichzeitig sei die Beklagte durch den Bundesrechnungshof gehalten, zumindest in Einzelfällen konkret zu prüfen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich verschlossen und deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu zahlen sei. Dieser Prüfpflicht komme die Beklagte vor allem bei Versicherten, die in Bundesländern mit niedriger Arbeitslosenquote wohnten, routinemäßig durch entsprechende Anfragen bei der Bundesagentur für Arbeit nach.
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Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet, sodass der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 SGG) zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, beschweren die Klägerin und sind deshalb aufzuheben (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Beklagten steht kein Erstattungsanspruch zu.
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A. Der Bescheid vom 23.5.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 verlautbaren ein Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro auf der Grundlage einer (erneuten) Aufhebung des Verwaltungsakts über die Festsetzung von monatlichen Zahlungsansprüchen aus einem Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Bescheid vom 8.4.2011 für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 SGB X. Mit dem erneuten Aufhebungs-Verwaltungsakt wiederholt die Beklagte im Sinne eines ersetzenden und den Rechtsweg erneut eröffnenden sog Zweitbescheids eine Regelung, die sie der Sache nach bereits im Bescheid vom 4.11.2011 bindend (§ 77 SGG) getroffen hatte. Denn dort hatte sie bereits verlautbart, die Klägerin erhalte "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge, dass "die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung … daher nicht zu zahlen" sei. Mit dem Wort "anstelle" und der unmissverständlichen Regelung auf Seite 3 des Bescheids vom 4.11.2011, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, soweit für denselben Zeitraum Ansprüche (im Sinne von Stammrechten) auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestünden, verdeutlichte die Beklagte hinreichend, dass die monatlichen Zahlungsansprüche, die aus dem nunmehr zuerkannten (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erwachsen, diejenigen monatlichen Zahlungsansprüche im Zeitraum vom 1.11.2010 bis 30.10.2013 komplett ersetzen (dh an ihre Stelle treten) sollen, die ansonsten aus dem fortbestehenden (Stamm-)Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultieren und zu einer Überversorgung der Klägerin führen würden. Mit der Regelung, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, negierte die Beklagte ihre gegenteilige Regelung im Bescheid vom 8.4.2011, wonach ab dem 1.6.2011 die monatliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 288,95 Euro beträgt. Da sich beide Aussagen widersprechen, kann ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender ("objektiver") Empfänger die zweite Aussage (kein Zahlungsanspruch) im Zusammenhang mit der Präposition "anstelle" nur als Beseitigung der ersten Aussage (Zahlungsanspruch: 288,95 Euro) durch einen entsprechenden Gegenakt (actus contrarius) verstehen (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 33; zum sog objektivierten Empfängerhorizont vgl Senatsurteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteile vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN, vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 24 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18). Zu dieser Auslegung des Verwaltungsakts ist der Senat befugt (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen BSG Urteile vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25, vom 23.1.2008 - B 10 LW 1/07 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19, vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). § 39 Abs 1 S 2 SGB X stellt auf den "Inhalt" ab, mit dem ein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist: Den maßgeblichen Inhalt (iS von "rechtliche Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") zu ermitteln, ist im Streitfall nicht (mehr) Sache der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, sondern allein der Gerichte, in letzter Instanz also des BSG, das seinerseits nicht an die Auslegung des Bescheids durch das LSG gebunden ist(stRspr - vgl Senatsurteile vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris RdNr 21 und vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 mwN sowie BSG Urteile vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 21 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18 mwN; BVerwG Urteile vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277
, vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18 und vom 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 RdNr 39) . Dieser (Gegen-)Verwaltungsakt (actus contrarius) im Bescheid vom 4.11.2011 wurde für die Beteiligten gemäß § 77 Halbs 1 SGG in der Sache bindend, weil ihn die Klägerin - trotz entsprechender Belehrung(§ 66 Abs 1 SGG) - nicht mit dem gegebenen Rechtsbehelf (Widerspruch, § 83 SGG) innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 S 1 SGG) angefochten hat.
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Bindungswirkung und Wirksamkeit dieses (Gegen-)Verwaltungsakts entfielen jedoch "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl dazu BSG Urteil vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57 RdNr 10 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6, RdNr 11) durch die erneut verlautbarte Aufhebung im Bescheid vom 23.5.2012, die weder als wiederholende Verfügung (nachfolgend 1.) noch als negative Zugunstenentscheidung (nachfolgend 2.) in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Beklagte das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass des Gegenverwaltungsakts im Rentenbescheid vom 4.11.2011 bereits abgeschlossen war (§ 8 SGB X), von Amts wegen gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X wieder aufgegriffen, aber dessen Rücknahme abgelehnt hat. Stattdessen hat die Beklagte im Bescheid vom 23.5.2012 eine neue Aufhebungsentscheidung getroffen, die die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 4.11.2011 ersetzt (nachfolgend 3.).
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1. Gegen die Annahme einer wiederholenden Verfügung, die wegen fehlender Rechtsfolgensetzung keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X ist, spricht bereits, dass sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 23.5.2012 an keiner Stelle auf die Bestandskraft (§ 77 SGG) ihrer Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 berufen hat (BSG Urteile vom 14.9.1989 - 4 REg 7/88 - BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7 und vom 11.3.2009 - B 6 KA 15/08 R - SozR 4-2500 § 96 Nr 1; BVerwG Urteil vom 10.10.1961 - VI C 123.59 - BVerwGE 13, 99, 103 - Juris RdNr 13). Soweit sie im Bescheid vom 23.5.2012 auf den Bescheid vom 4.11.2011 zurückkommt, verweist sie lediglich auf ihre dortigen Mitteilungen, wonach die Klägerin im Hinblick auf die bereits gezahlten Rentenbeträge und die Abrechnung der Nachzahlung jeweils "weitere Nachricht" erhalte. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher getroffene Rücknahmeentscheidung enthält der Bescheid vom 23.5.2012 dagegen nicht.
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2. Dieser fehlende Bezug verdeutlicht gleichzeitig, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 keinesfalls im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X überprüft, sondern im Bescheid vom 23.5.2012 eine hiervon unabhängige neue Sachentscheidung getroffen hat, wie sich insbesondere aus dem ersten Verfügungssatz und der dazugehörenden Begründung ergibt (vgl zur Abgrenzung nur BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 2 U 8/98 R - BSGE 84, 22 = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5).
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3. Diese neue Aufhebungsentscheidung ersetzt die alte Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 und eröffnet den Rechtsweg neu (vgl dazu BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7 sowie BSG Urteile 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - SozR 3-2500 § 109 Nr 3 und vom 21.9.1962 - 10 RV 1059/59 - BSGE 18, 22 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG), wie ua auch die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung belegt (zu diesem Gesichtspunkt BVerwGE 13, 99, 103 - Juris RdNr 13). Zum Erlass einer solchen, die Altentscheidung wiederholenden und ersetzenden Neuentscheidung (Zweitbescheid) war die Beklagte ohne Weiteres befugt (vgl BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7; BSGE 84, 22, 23 = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5 S 12 mwN; kritisch zur Rechtsfigur des Zweitbescheids Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2015, SGB X, § 44 RdNr 13 ff). Der Zulässigkeit der Klage gegen die erneute Aufhebungsentscheidung steht dabei die frühere Bestandskraft (§ 77 SGG) der Erstentscheidung nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 24 RdNr 15; BVerwG Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 - BVerwGE 15, 306, 311 - Juris RdNr 28). Dies gölte selbst dann, wenn der Zweitbescheid in Unkenntnis der Erstentscheidung ergangen wäre (Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, 8. Aufl 2014, VwVfG, § 51 RdNr 60), was hier naheliegt.
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Das maßgebliche Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin ist folglich darauf gerichtet, im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG)zweier isolierter Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG)die beiden Verwaltungsakte (§ 31 S 1 SGB X) im Bescheid vom 23.5.2012 zu beseitigen, mit denen die Beklagte den Verwaltungsakt über die monatlichen Zahlungsansprüche im Bescheid vom 8.4.2011 für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 (sog Zweitbescheid) aufgehoben und ihr auf dieser Grundlage ein Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro erteilt hat. Diesen Betrag hat die Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - korrekt berechnet: Aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung ergab sich für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 ein Nachzahlbetrag iHv 7303,86 Euro (s zur Berechnung Anl 1 S 1 bis 3 des Bescheids vom 4.11.2011). Daraus erfüllte die Beklagte die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 13.4. bis 9.9.2011 iHv 3959,84 Euro und der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 10.9. bis 31.12.2011 iHv 1587,30 Euro gemäß § 125 Abs 3 S 1 SGB III in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung iVm § 103 SGB X entsprechend(s dazu ausführlich Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2), sodass 1756,72 Euro verblieben. Diesen Restbetrag kehrte sie indessen nicht an die Klägerin aus, sondern rechnete - entgegen dem vordergründigen Wortlaut ihrer Mitteilung ("haben wir … verrechnet") - mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 51 SGB I auf, woraus ausdrücklich keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Dieser Rückzahlungsanspruch beläuft sich für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 auf 3520,92 Euro, sodass sich ein Überzahlungsbetrag von 1764,20 Euro (= 3520,92 Euro - 1756,72 Euro) errechnet.
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B. Die Klagen sind begründet. Die Beklagte war nicht befugt, das Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro zu erlassen, weil ihr weder nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I(nachfolgend 1.) noch nach § 50 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 1 SGB X(nachfolgend 2.) ein Erstattungsanspruch zusteht.
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1. Ein Erstattungsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 S 2 SGB I scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 8.4.2011 monatliche Zahlungsansprüche endgültig zuerkannt und das Verwaltungsverfahren insofern abgeschlossen hatte. Dagegen hat sie keine im Sozialrecht ohnehin nur begrenzt mögliche vorläufige Entscheidung getroffen (BSGE 67, 104, 118 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2, RdNr 51) und insbesondere weder einen Vorschuss iS von § 42 Abs 1 SGB I gewährt(nachfolgend a) noch eine Vorwegzahlung geleistet (nachfolgend b). Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16 und vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 - BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr 5 S 13 sowie BSG Urteile vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 37 f, 40 mwN und vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 - SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 19 ff). Sie dürfen nicht etwa deshalb unbeachtet bleiben, weil sich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch und/oder rechtlich Beschleunigungsgeboten ausgesetzt sehen. Insbesondere erfahren die inhaltlichen Anforderungen an vorläufige Verwaltungsakte nicht dadurch eine Änderung, dass die Träger nach § 69 Abs 5 SGB IV "in geeigneten Bereichen ein Benchmarking" durchzuführen haben und hierfür nach der verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.3.2013 (RVaktuell 2013, 140) iVm ihrer Anlage (Festlegung der zentralen Kennziffern in der 1. Ebene des Benchmarking-Tools
) für das Benchmarking-Tool Kennziffern bzw Kennzahlen nach einheitlichen Maßstäben zu ermitteln sind (nachfolgend c).
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a) Anhand des Bescheids vom 8.4.2011 wird für einen objektiven Empfänger gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin nach Grund und Höhe endgültige Zahlungsansprüche ausdrücklich zuerkannt, indem sie verfügte, dass ab dem 1.8.2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "laufend monatlich" und "längstens bis zum 31.05.2029 (Monat des Erreichens der Regelaltersrente) gezahlt" werde. Dies wird nicht durch den gleichzeitig verlautbarten Hinweis auf Seite 7 des Bescheids relativiert, dass zurzeit noch geprüft werde, "ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes" bestehe, und die Klägerin nach Abschluss dieser Prüfung "einen weiteren Bescheid" erhalte. Damit wird gerade nicht verfügt, dass eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung getroffen werde. Der Hinweis, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und einen weiteren Bescheid zu erlassen, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheids dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (vgl dazu BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16).
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b) Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (s dazu ebenfalls BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16 sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 und BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Hinweis ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem Rentenbescheid beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potentiellen Bedeutung erkannt werden konnte.
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c) Soweit sich die Beklagte durch die "Bemerkungen 2010" des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes am Erlass eines "vorläufigen Verwaltungsakts" gehindert gesehen bzw zum vorzeitigen Erlass eines abschließenden Verwaltungsakts gedrängt gefühlt hat, hat sie die eigentliche Zielrichtung dieser Bemerkungen, jedenfalls deren rechtliche Bedeutung, verkannt. Der Bundesrechnungshof führt dort unter der Überschrift "Rentenversicherungsträger scheuen Leistungsvergleiche" (Ziffer 21) zum "Stand des Benchmarkings in der Rentenversicherung" (Ziffer 21.1.1) ua aus, er habe die von den Trägern ermittelten Daten über "die Zeiten für die Bearbeitung von Rentenanträgen (Rentenantragslaufzeiten)" geprüft, "da sie für einen Vergleich zwischen den Trägern geeignet sind". "Voraussetzung für einen aussagefähigen Vergleich" seien indes "Daten, die nach einheitlichen Maßstäben gesammelt sind" (Ziffer 21.1). Diese "einheitlichen Maßstäbe" und der darauf basierende Vergleich von Prozessen und Leistungen der Rentenversicherungsträger untereinander mit dem Ziel, Rationalisierungs- bzw Verbesserungspotentiale zu erkennen und auf breiter Grundlage umzusetzen ("Benchmarking") sieht der Bundesrechnungshof dadurch gefährdet, dass "einige Träger … vorläufige Rentenbescheide" erlassen und damit die Rentenantragslaufzeiten gekürzt hätten, "obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte noch nicht abschließend ermittelt waren". Die betroffenen Träger hätten auch nicht untersucht, ob ein solches Vorgehen "wirtschaftlich" gewesen sei.
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Der Bundesrechnungshof hat damit weder den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte generell verboten noch hat er etwa erklärt, dass stattdessen der vorzeitige Erlass endgültiger Verwaltungsakte stets ein erlaubtes Mittel zur Beeinflussung von Rentenantragslaufzeiten sein könnte. Sein Anliegen, allein statistisch-quantitativ motivierte - und damit "wettbewerbswidrige" - Laufzeitverkürzungen durch eine "Flucht in den vorzeitigen Verwaltungsakt" zu verhindern, steht lediglich der rechtsgrundlosen Laufzeitverkürzung durch den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte entgegen. Dagegen bleiben vorläufige Verwaltungsakte in der Form von Vorschuss und Vorwegzahlung, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass bei ihrem Erlass noch keine Gewissheit über den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt besteht, unverändert erlaubt. Dessen ungeachtet wäre die Beklagte an abweichende Anmerkungen nicht gebunden gewesen (vgl BVerfG Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 ff = SozR 4-4200 § 6a Nr 1, RdNr 100 mwN).
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2. Der Beklagten steht auch nach § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X kein Erstattungsanspruch in der festgestellten Höhe zu. Nach diesen Vorschriften sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
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Die Beklagte hat zwar den Verwaltungsakt im Bescheid vom 8.4.2011 über die Festsetzung des monatlichen Rentenzahlbetrags mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt im Bescheid vom 23.5.2012 aufgehoben. Hierauf kann jedoch der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht gestützt werden, weil weder § 48 Abs 1 SGB X(nachfolgend a) noch § 45 Abs 1 SGB X(nachfolgend b) - auch nicht im Wege der Umdeutung (nachfolgend c) - einschlägig sind und auch die Aufhebung deshalb jedenfalls materiell rechtswidrig und mithin durch Gestaltungsurteil ihrerseits aufzuheben ist (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Auf etwaige formelle Mängel, die ebenfalls zur Aufhebung des (Gegen-)Verwaltungsakts führen könnten (§ 42 S 2 iVm S 1, § 24 Abs 1 SGB X), kommt es deshalb nicht mehr an (nachfolgend d).
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a) Soweit sich die Beklagte sowohl im Bescheid vom 23.5.2012 als auch im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 für die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs 1 SGB X beruft, lagen dessen Voraussetzungen nicht vor. Nach S 1 dieser bundesrechtlichen Norm ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; unter weiteren Voraussetzungen soll er mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden (S 2). Eine derartige Änderung ist nach Bekanntgabe des Bescheids vom 8.4.2011 indessen nicht eingetreten. Denn ein befristetes Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2, § 102 Abs 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzelansprüche ab dem 1.11.2010 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 8.4.2011 erließ. Bereits damals stand folglich "bei objektiver Betrachtung" und unabhängig von der Kenntnis der Beklagten fest, dass durchsetzbare Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht gleichzeitig bestehen konnten (§ 89 Abs 1 Nr 7 und 11 SGB VI), sondern im Hinblick auf den zeitgleich entstandenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhten (BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 9/01 R - SozR 3-2600 § 101 Nr 2; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 09/11, § 89 RdNr 11; Jentsch, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 89 RdNr 7; Kreikebohm/Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013 § 89 RdNr 3; Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2015, SGB VI, § 89 RdNr 4). Das hat zur Folge, dass die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Entstehung gelangten (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2). Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war damit schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell und zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 20 mwN) rechtswidrig, ohne dass Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigungsgebote hieran etwas ändern könnten. Kein Beschleunigungsgebot vermag nämlich den Gegenstand der Beschleunigung (das Verwaltungsverfahren) inhaltlich zu verändern, sondern hat Einfluss allenfalls auf dessen äußeren Ablauf. In diesem Sinne bezieht sich etwa auch § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I allein auf die "zügige" Gewährung "zustehender" Sozialleistungen. Zur Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte ermächtigt aber allein § 45 SGB X.
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Die Entscheidung des Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2), der unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) zugrunde lag, ist insofern nicht einschlägig. Ihr ist auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse. Zu Unrecht nimmt die Beklagte daher an, dass der Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst entfiel, als sie der Klägerin mit Bescheid vom 4.11.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannte. Denn im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB X kommt es nach geklärter Rechtslage weder auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten noch auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse noch auf die Kenntnis der Behörde von der Änderung der Verhältnisse an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 48 Abs 1 S 1 SGB X, der von der Änderung der Verhältnisse spricht, die beim Erlass des Verwaltungsakts "vorgelegen haben"(BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 2/93 - SozR 3-3870 § 4 Nr 10 S 42). Keinesfalls kann die Behörde durch Verwaltungshandeln selbst bestimmen, ob ein (bestandskräftiger) Verwaltungsakt unter erschwerten (§ 45 SGB X) oder erleichterten Bedingungen (§ 48 SGB X) beseitigt werden darf.
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b) Die Aufhebungsentscheidung lässt sich auch nicht auf § 45 Abs 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten. Ein solches Aufrechterhalten ist hier nicht durch schlichte Anwendung dieser Rechtsvorschrift oder mithilfe des Nachschiebens von (Rechts-)Gründen, sondern nur durch Umdeutung gemäß § 43 SGB X möglich, dessen Tatbestandsvoraussetzungen indessen nicht erfüllt sind. Ob ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage (vgl dazu BSG Urteile vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23)und/oder ein Nachschieben von Gründen (dazu BSG Urteile vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - BSGE 3, 209, 216, vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 279 f, vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23 sowie vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") genügen, hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSGE 3, 209, 216; 9, 277, 279 f; BSG Urteile vom 31.1.1969 - 2 RU 234/66 - BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr 123 zu § 54 SGG; vom 1.12.1977 - 12 RK 13/77 - BSGE 45, 206, 208 = SozR 2200 § 1227 Nr 10; vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; vom 12.2.1980 - 7 RAr 107/78 - SozR 4100 § 119 Nr 12; BVerwGE 38, 191, 195; 64, 356, 358 und Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen (vgl dahingehend BSG Urteile vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23; s auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9) oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157 f = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSG Urteile vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56 und vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; BVerwG Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; Krause in ders/vonMutius/ Schnapp/Siewert, 1991, GK-SGB X 1, § 43 RdNr 11), also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben bleiben (BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 25). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat im Tenor des Bescheids vom 23.5.2012 ausdrücklich verfügt, der Verwaltungsakt über den Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 werde "nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben". Folglich würde die Heranziehung von § 45 Abs 1 SGB X als Rechtsgrundlage einen Eingriff in den Entscheidungssatz und folglich dessen Änderung erfordern. Schon deshalb scheidet die bloße Auswechslung der Rechtsgrundlage bzw ein Nachschieben von (Rechts-)Gründen aus, und es kommt allenfalls eine Umdeutung gemäß § 43 SGB X in Betracht.
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c) Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abs 2 S 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Abs 2 S 2). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Abs 3). § 24 SGB X ist entsprechend anzuwenden(Abs 4).
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Zwar wären der fehlerhafte Verwaltungsakt nach § 48 SGB X und der Ersatzakt nach § 45 SGB X auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich auf die Beseitigung eines Verwaltungsakts (hier: als Rechtsgrund für den Bezug bzw das Behaltendürfen der bewilligten Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Soweit der Verwaltungsakt über die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber bereits die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen iS des § 43 Abs 1 S 1 SGB X für den Erlass des Ersatzakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X anstelle von § 48 Abs 1 S 2 SGB X(nachfolgend aa); soweit die Rücknahme für die Zukunft wirken soll, verbietet § 43 Abs 3 SGB X die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs 1 SGB X(nachfolgend bb). Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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aa) Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 S 3 und Abs 3 S 2 SGB X zurückgenommen(§ 45 Abs 4 S 1 SGB X). Soweit die Beklagte den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt vom 23.5.2012 rückwirkend, dh für die Zeit vom 1.11.2010 bis zum 31.5.2012 aufgehoben hat, geben die Feststellungen des LSG von vornherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 8.4.2011 beruht auch nicht auf "Angaben", die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihr dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).
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bb) Aber auch soweit der (Gegen-)Verwaltungsakt in die Zukunft wirkt, liegen die Umdeutungsvoraussetzungen nicht vor. Denn die Aufhebung eines (Dauer-)Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" ergeht gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X als gesetzlich gebundene Entscheidung, während die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" nach § 45 Abs 1 SGB X im pflichtgemäßen Ermessen(§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) der Behörde steht. Eine gebundene Entscheidung kann nach § 43 Abs 3 SGB X aber nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden(BSG Urteile vom 10.2.1993 - 9/9a RV 43/91 - SozR 3-3660 § 1 Nr 1 und vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3). Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 27 RdNr 29; BVerwG Urteil vom 23.1.1975 - III C 40.74 - Buchholz 427.3. § 335a LAG Nr 54). Nur dann läge eine umdeutbare Entscheidung vor. Dass die Komplettrücknahme des zahlungsanspruchsgewährenden Verwaltungsakts im Rentenbescheid vom 8.4.2011 die einzige rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (Ermessensschrumpfung auf Null), ist angesichts der "Gutgläubigkeit" der Klägerin (vgl dazu BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - Juris RdNr 12) und der Möglichkeit, eine zeitlich, summen- oder quotenmäßig differenzierte Rücknahmeentscheidung zu treffen (vgl dazu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 61; ders in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 4 RdNr 180), von vornherein auszuschließen.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 das öffentliche "Interesse an der Rückzahlung" mit den "privaten Interessen" der Klägerin abgewogen hat. Diese pauschalen Ausführungen der Widerspruchsstelle, die sich als überschießende Begründung darstellen, sich dabei im Kern auf den Erstattungsanspruch und die damit verbundene "Rückzahlung" bzw den "Rückforderungsanspruch" beziehen und damit vordergründig auf der Ebene des Haushaltswesens und der Forderungsdurchsetzung bewegen (§ 76 Abs 2 SGB IV), genügen weder zeitlich noch inhaltlich für eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) im Rahmen des § 45 Abs 1 SGB X. Zwar haben die §§ 45, 48 SGB X denselben Ausgangspunkt (der Erlass des jeweiligen Aufhebungs- bzw Rücknahmebescheids teilt Vergangenheit und Zukunft); beide Vorschriften haben in der Vergangenheit jedoch verschiedene Bezugspunkte, sodass sich etwaige Ermessenserwägungen notwendigerweise auf verschiedene Zeiträume beziehen: Im Rahmen des § 48 SGB X ist dies der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, während es im Rahmen des § 45 SGB X auf den Erlasszeitpunkt des rechtswidrigen Verwaltungsakts ankommt. Deshalb braucht auf die Frage, ob die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung überhaupt denkbar ist (vgl dazu Krause, aaO, § 43 RdNr 25; Laubinger, VerwArch, 1987, 365; Schenke, DVBl 1987, 650; Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 12; Steinwedel, KassKomm, SGB X, § 43 RdNr 18, Stand 7/2011; Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 43 RdNr 16; zweifelnd Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, K § 43 RdNr 28, Stand X/2009; Wirth, Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte, 1999, S 208), nicht weiter eingegangen zu werden.
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d) Da die Klage bereits aus anderen Gründen Erfolg hat, kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen beiden Verwaltungsakte im Bescheid vom 23.5.2012 gemäß § 42 S 2 iVm S 1 SGB X auch aus formellen Gründen beanspruchen kann, weil die nach § 24 Abs 1 SGB X erforderlichen Anhörungen unterblieben und nicht wirksam nachgeholt(§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X) worden sind (vgl Senatsurteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 17).
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Da somit der (Gegen-)Verwaltungsakt im Bescheid vom 23.5.2012 gerichtlich aufzuheben ist, entfällt gleichzeitig die Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X als einzig in Betracht kommende Grundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit stehen die Rücknahme eines Verwaltungsakts über Zahlungsansprüche aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund einer später mit Wirkung für denselben Zeitraum bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine daraus folgende Erstattungsforderung.
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Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19.9.2011 eine (befristete) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.2.2011 bis 30.9.2013 iHv 394,29 Euro monatlich. Auf den Widerspruch der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 23.1.2012 "anstelle" der bisherigen Rente für denselben Zeitraum eine (befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv monatlich 788,58 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Nachzahlung iHv 10 212,79 Euro für die Zeit vom 1.2.2011 bis 29.2.2012 vorläufig nicht ausgezahlt, sondern erst bei Kenntnis der Höhe der Ansprüche anderer Stellen abgerechnet werde.
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Nachdem sie der Krankenkasse der Klägerin und der Bundesanstalt für Arbeit das zeitgleich zur Rente gezahlte Kranken- bzw Arbeitslosengeld erstattet hatte, hob die Beklagte den Bescheid über die befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 19.9.2011 "hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.2.2011 bis 30.9.2013 nach § 48 SGB X" auf. Zugleich rechnete sie ihre Forderung aus der "Überzahlung" dieser Rente gegen den Anspruch auf Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf, soweit dieser nach Erfüllung der og Erstattungsansprüche verblieben war und forderte von der Klägerin eine Erstattung der überzahlten Leistung iHv noch 1305,56 Euro (Bescheid vom 21.5.2012). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012).
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Das SG Darmstadt hat den Bescheid der Beklagten vom 21.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2012 aufgehoben (Urteil vom 27.10.2014). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht erfüllt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei durch Erteilung des Bescheids über die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht eingetreten, denn die Klägerin habe bereits von Anfang an - ab Februar 2011 - sowohl einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gehabt. Eine Rücknahme des Zahlungsanspruchs komme nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X in Betracht; insoweit sei jedoch von einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin in den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts auszugehen (Urteil vom 14.7.2015).
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Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 45, 48 SGB X. Zwar habe die Klägerin ab 1.2.2011 Anspruch sowohl auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gehabt. Jedoch werde nach § 89 SGB VI nur die höchste Rente "geleistet". Der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 über den Auszahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei somit für Zeiten ab Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtswidrig geworden. Diese Rechtswidrigkeit habe nicht von Anbeginn an bestanden; vielmehr sei erst durch die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 23.1.2012 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten. Mit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Klägerin Einkommen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, auch wenn ihr das Mehr an Einkünften nur indirekt durch Befriedigung von Erstattungsansprüchen zugutegekommen sei.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das die angefochtenen Bescheide aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid vom 19.9.2011 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 29.2.2012 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zurückzunehmen und Erstattung einer Überzahlung iHv 1305,56 Euro von der Klägerin zu verlangen. Sowohl der Aufhebungs-Verwaltungsakt im Bescheid vom 21.5.2012 (dazu unter 1.) als auch der Erstattungs-Verwaltungsakt sind rechtswidrig (dazu unter 2.).
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1. Die Aufhebung des Rentenzahlungsanspruchs aus dem Bescheid vom 19.9.2011 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X, der von der Beklagten gewählten Rechtsgrundlage, nicht erfüllt sind(dazu unter a) und der Verwaltungsakt weder in eine Rücknahme nach § 45 Abs 1 SGB X(dazu unter b) noch in einen Widerruf (§§ 46, 47 SGB X) umgedeutet bzw durch Auswechseln der Rechtsgrundlage bzw Nachschieben von (Rechts-)Gründen aufrechterhalten werden kann (dazu unter c). Allein auf § 89 SGB VI kann der Verwaltungsakt nicht gestützt werden(dazu unter d).
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a) Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X(idF der Neubekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130), auf den die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung stützt, liegen nicht vor. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (S 1); unter weiteren Voraussetzungen soll er mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden (S 2).
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Vorliegend fehlt es bereits an einer erst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 19.9.2011 eingetretenen wesentlichen Änderung. Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war, anders als die Beklagte annimmt, schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell rechtswidrig. Denn ein befristetes (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2, § 102 Abs 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzel(zahlungs)ansprüche ab dem 1.2.2011 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 19.9.2011 erließ (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr 3). Bereits damals stand "bei objektiver Betrachtung" und unabhängig von der Kenntnis der Beklagten fest, dass daneben keine durchsetzbaren Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen konnten, sondern im Hinblick auf den zeitgleich entstandenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhten (§ 89 Abs 1 S 1 SGB VI, damals idF durch Gesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791). Das hat zur Folge, dass die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Entstehung gelangten (zum Ganzen vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 31 mwN). Eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte - hier des Rentenbescheids vom 19.9.2011 - ist aber nicht auf Grundlage des § 48 SGB X möglich, sondern allein auf Grundlage des § 45 SGB X.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des 5. Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2). Dieser lag eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) nach Erlass des später aufgehobenen Rentenverwaltungsakts zugrunde. Ihr ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse(so bereits BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 32). Zu Unrecht nimmt die Beklagte an, dass der Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst entfiel, als sie der Klägerin mit Bescheid vom 23.1.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannte. Denn im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB X kommt es weder auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten noch auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse noch auf die Kenntnis der Behörde von den wirklichen Verhältnissen an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 48 Abs 1 S 1 SGB X, der von der Änderung der Verhältnisse spricht, die beim Erlass des Verwaltungsakts "vorgelegen haben"(vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 2/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr 35 - Juris RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 32).
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Auch wenn darauf abgestellt würde, dass der Zahlungsanspruch mangels Selbstvollzug des Gesetzes einen den Rentenwert und den Beginn (der Rente wegen voller Erwerbsminderung) festsetzenden Verwaltungsakt erfordert, so ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Denn auch insoweit kommt es nicht auf die Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts als den Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit an, sondern darauf, dass dessen inhaltliche Regelung - hier auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.2.2011 - zurückwirkt (innere Wirksamkeit).
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b) Die Aufhebungsentscheidung lässt sich auch nicht im Wege der Umdeutung auf § 45 Abs 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten. Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abs 2 S 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Abs 2 S 2). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Abs 3). § 24 SGB X ist entsprechend anzuwenden(Abs 4). Die Befugnis zur Umdeutung steht auch den Gerichten zu; die Grundsätze des § 43 SGB X sind auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 14/14 R - BSGE 119, 57 = SozR 4-2500 § 34 Nr 17, RdNr 49 mwN; Leopold in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 43 RdNr 63 mwN; aA Littmann in Hauck/Noftz, SGB, Oktober 2009, K § 43 SGB X RdNr 14 mwN).
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Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 Abs 1 SGB X jedoch nicht vor. Zwar wären der fehlerhafte Verwaltungsakt nach § 48 SGB X und der Ersatzakt nach § 45 SGB X auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich auf die Beseitigung eines Verwaltungsakts (hier: als Rechtsgrund für den Bezug bzw das Behaltendürfen der bewilligten Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Soweit der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 über die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber bereits die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen iS des § 43 Abs 1 S 1 SGB X für den Erlass des Ersatzakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X anstelle von § 48 Abs 1 S 2 SGB X(dazu unter aa); soweit die Rücknahme für die Zukunft wirken soll, verbietet § 43 Abs 3 SGB X die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs 1 SGB X(dazu unter bb).
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aa) Der streitige Verwaltungsakt kann nicht in eine Rücknahme für die Vergangenheit umgedeutet werden; die Voraussetzungen für den Erlass eines Ersatzverwaltungsakts nach § 45 SGB X liegen nicht vor. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 S 3 und Abs 3 S 2 SGB X zurückgenommen(§ 45 Abs 4 S 1 SGB X). Soweit die Beklagte den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 19.9.2011 mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt vom 21.5.2012 rückwirkend, dh für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 30.9.2013 aufgehoben hat, geben die Feststellungen des LSG keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO; vgl hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 SGB X RdNr 72 mwN) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 beruht auch nicht auf Angaben, welche die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihr dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).
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bb) Aber auch soweit der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 in die Zukunft wirkt, liegen die Umdeutungsvoraussetzungen nicht vor. Denn die Aufhebung eines (Dauer-)Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" ergeht gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X als gesetzlich gebundene Entscheidung, während die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" nach § 45 Abs 1 SGB X im pflichtgemäßen Ermessen(§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) der Behörde steht. Eine gebundene Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X, wie sie die Beklagte ausweislich des Verfügungssatzes ihres (Gegen-)Verwaltungsakts vom 21.5.2012 getroffen hat, kann nach § 43 Abs 3 SGB X aber nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden(BSG Urteil vom 10.2.1993 - 9/9a RV 43/91 - SozR 3-3660 § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 37).
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Eine Umdeutung ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil auch eine Entscheidung gemäß § 45 Abs 1 SGB X "gebunden" wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Rücknahmeentscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 27 RdNr 29; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 37; BVerwG Urteil vom 23.1.1975 - III C 40.74 - Buchholz 427.3. § 335a LAG Nr 54). Dies trifft hier nicht zu. Denn dass die Komplettrücknahme des zahlungsanspruchsgewährenden Verwaltungsakts im Rentenbescheid vom 19.9.2011 die einzige rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (Ermessensschrumpfung auf Null), ist angesichts der "Gutgläubigkeit" der Klägerin (vgl dazu Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - UV-Recht Aktuell 2015, 725, 729 - Juris RdNr 12) und der Möglichkeit, eine zeitlich, summen- oder quotenmäßig differenzierte Rücknahmeentscheidung zu treffen (vgl dazu Lang/Waschull in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl 2016, § 45 RdNr 61 mwN; Siewert/Lang in Fichte/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, § 4 RdNr 177 mwN), auszuschließen.
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Die Möglichkeit zur Umdeutung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 21.5.2012 den Anforderungen des § 45 SGB X genügende Ermessenserwägungen angestellt hätte. Wenn die Beklagte darin ausführt, sie sehe sich nicht dazu in der Lage, "von der Aufhebung des bisherigen Bescheides für die Zukunft abzusehen, da in Fällen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen die Aufhebung des Bescheides für die Zukunft zwingend vorzunehmen" sei, macht sie deutlich, dass sie (irrtümlich) davon ausging, eine gebundene Aufhebungsentscheidung treffen zu müssen und zu einer Ermessensausübung nicht befugt zu sein. Soweit sie weiter erklärt, die ihr "bekannten Umstände, die der Aufhebung des bisherigen Bescheides entgegenstehen könnten, … bei der Prüfung der genannten Voraussetzungen beachtet" zu haben, genügen diese pauschalen Ausführungen nicht den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). Auch die Erklärung der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, dass die Aufrechnung des Nachzahlungsanspruchs der Klägerin mit ihrem eigenen Rückzahlungsanspruch "in Ihrem Interesse" (dh dem der Klägerin) liege, stellt keine Ermessensausübung dar, sondern bezieht sich im Kern auf den Erstattungsanspruch und die damit verbundene "Rückzahlung" bzw den "Rückforderungsanspruch" und bewegt sich damit vordergründig auf der Ebene des Haushaltswesens und der Forderungsdurchsetzung (§ 76 Abs 2 SGB IV; vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 38 mwN).
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c) Eine Umdeutung der Aufhebungsentscheidung in einen Widerruf des Bescheids vom 19.9.2011 (§§ 46, 47 SGB X) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt.
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Da die Voraussetzungen für den Erlass eines auf §§ 45, 46 oder 47 SGB X gestützten Ersatzverwaltungsakts - wie gezeigt - nicht vorliegen, lässt sich die Aufhebungsentscheidung auch nicht mittels Auswechseln der Rechtsgrundlage bzw durch Nachschieben von (Rechts-)Gründen aufrechterhalten. Denn auch dies ist unter solchen Umständen ausgeschlossen (vgl hierzu allg BSG Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R - Juris RdNr 16 ff).
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d) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebung des Verwaltungsakts über die Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nicht mit Rücksicht auf die Ruhensregelung des § 89 Abs 1 S 1 SGB VI entbehrlich. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird gemäß § 89 Abs 1 S 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Dies ist vorliegend die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Vorschrift lässt den Anspruch auf Rente dem Grunde nach unberührt (BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 27; Jentsch in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 89 RdNr 7), sodass bei konkurrierenden Rentenansprüchen iS des § 89 Abs 1 S 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach nebeneinander bestehen bleiben(BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 27; Fichte in Hauck/Noftz, SGB, September 2011, K § 89 SGB VI RdNr 11). Damit trifft § 89 Abs 1 S 1 SGB VI aber ausschließlich eine materielle Regelung über den Zahlanspruch. Ist ein Rentenzahlanspruch - wie vorliegend - durch einen Bescheid festgestellt, so bedarf es zur Beseitigung dieses Zahlungsanspruchs, auch wenn er die niedrigere Rente betrifft, zwingend eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Eines solchen hat sich die Beklagte zwar bedient, es jedoch mit einem materiell rechtswidrigen Aufhebungsbescheid abgeschlossen.
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2. Auch das Erstattungsverlangen der Beklagten im Bescheid vom 21.5.2012 ist materiell rechtswidrig. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Jedoch ist der Verwaltungsakt im Bescheid vom 21.5.2012, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 19.9.2011 hinsichtlich des Rentenzahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.2.2011 bis 30.9.2013 aufgehoben hat, rechtswidrig. Eine andere Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erstattungsforderung kommt nicht in Betracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufgehoben.
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Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten überzahlte Rente erstatten muss.
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Die 1962 geborene Klägerin war ab dem 7.4.2010 arbeitsunfähig krank, nahm vom 9.9.2010 bis zum 5.10.2010 an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil und erhielt in dieser Zeit Übergangsgeld. Die Beigeladene zu 1 gewährte ihr vom 19.5.2010 bis zum 8.9.2010 und vom 6.10.2010 bis zum 9.9.2011 Krankengeld; die Beigeladene zu 2 zahlte vom 10.9.2011 bis zum 31.12.2011 Arbeitslosengeld I.
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Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.8.2010 ein Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung längstens bis zum 31.5.2029, setzte dessen monatlichen Wert ab dem 1.6.2011 auf 288,95 Euro und den Nachzahlbetrag für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.5.2011 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 2367,60 Euro fest (Rentenbescheid vom 8.4.2011). Gleichzeitig wies sie auf Seite 7 des Bescheids auf Folgendes hin:
"Zurzeit prüfen wir noch, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes besteht. Sobald wir die Prüfung abgeschlossen haben, erhalten Sie einen weiteren Bescheid".
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Aus dem Nachzahlbetrag erfüllte die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 12.4.2011 iHv 1952,19 Euro komplett und überwies der Klägerin den Restbetrag von 415,41 Euro.
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Nach Abschluss der Ermittlungen zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4.11.2011 "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.11.2010 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.10.2013. Auf Seite 3 des Bescheids verlautbarte sie unter der Überschrift "Mehrere Rentenansprüche" das Folgende:
"Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gilt eine gesetzliche Rangfolge. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher nicht zu zahlen."
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Aus dem Nachzahlbetrag iHv 7303,86 Euro erfüllte sie die Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 13.4. bis 9.9.2011 iHv 3959,84 Euro und der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 10.9. bis 31.12.2011 iHv 1587,30 Euro, sodass 1756,72 Euro verblieben.
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Mit Bescheid vom 23.5.2012 verfügte die Beklagte Folgendes:
"Der Bescheid vom 08.04.2011 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010-31.10.2013 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.
Für die Zeit 01.11.2010-31.12.2011 ergibt sich eine Überzahlung von 3520,92 Euro. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Den überzahlten Betrag haben wir in Ihrem Interesse bereits mit der Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Bescheid vom 04.11.2011 verrechnet, die nach Erfüllung der Ansprüche anderer Stellen verblieben ist. Die restliche Überzahlung beträgt noch 1764,20 Euro. Dieser Betrag ist von Ihnen an uns zurückzuzahlen."
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012) und führte zur Begründung ua aus:
"Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung und Ihren privaten Interessen muss die Deutsche Rentenversicherung Bund von ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch machen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, das Vermögen der Versichertengemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen treuhänderisch zu verwalten. Das zwingt zu einer sparsamen Haushaltsführung, so dass auf eine Rückforderung nicht verzichtet werden kann.
Andere Gesichtspunkte, auf die geltend gemachten Ansprüche teilweise oder ganz zu verzichten, sind nicht erkennbar. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegt weder ein Verschulden der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, noch ist davon auszugehen, dass Sie durch die rückwirkende Bescheidaufhebung mit Erstattungsforderung in persönliche Not geraten oder, dass Ihnen andere Sozialleistungen entgangen sind, die jetzt durch Ablauf von Fristen nicht mehr erlangt werden können."
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Nachdem die Klägerin im Klageverfahren erklärt hatte, aus der Vorschrift des § 51 SGB I derzeit keine Rechtsverletzung geltend zu machen, hat das SG München die Klage abgewiesen(Urteil vom 28.11.2013), die darauf gerichtet gewesen ist, "den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2012 aufzuheben und die Nachzahlungen der Bescheide vom 04.11.2011 und 08.04.2011 neu zu berechnen".
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Das Bayerische LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2015), mit der sie neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide die Verurteilung der Beklagten erstrebte, "eine neue Abrechnung der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 04.11.2011 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass zunächst die geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindernd vor Erfüllung der Erstattungsansprüche berücksichtigt wird". Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte den Bescheid vom 8.4.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 SGB X aufgehoben und die daraus resultierende Überzahlung von 3520,92 Euro zurückgefordert. Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab November 2010 durch Bescheid vom 4.11.2011 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich auf den mit Bescheid vom 8.4.2011 zuerkannten Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgewirkt habe. Denn bestünden - wie vorliegend - für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, werde nach § 89 Abs 1 S 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Dies führe im Ergebnis zu einer Zahlungssperre, sodass der Anspruch auf die niedrigere Rente zwar dem Grunde nach bestehen bleibe, aber während des Bezugs der höheren Rente nicht geltend gemacht werden könne. Bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente entfalle dann nachträglich der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente. Vorliegend sei die Zahlungssperre erst mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente mit der Folge eingetreten, dass der Bescheid vom 8.4.2011 über die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich seines Zahlungsausspruchs für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nachträglich rechtswidrig geworden sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 8.4.2011 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Denn die Klägerin habe nach Erlass dieses Bescheids mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 geführt habe. Die maßgeblichen Fristen seien eingehalten und ein atypischer Fall liege nicht vor. Die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 8.4.2011 habe zur Folge, dass die Klägerin die bereits geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iHv 3520,92 Euro nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X erstatten müsse. Dagegen könne die Klägerin nicht einwenden, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erfüllt gelte und daher eine Erstattung der letztgenannten Rente ausscheide. Eine solche Erfüllungsfiktion enthalte auch § 89 SGB VI nicht, wie das BSG(Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2)in ähnlichem Zusammenhang bereits entschieden habe. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld (§ 50 Abs 2 SGB V) oder Arbeitslosengeld (§ 125 Abs 1 SGB III) haben könne, während ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen sei (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V, § 125 Abs 1 SGB III). Dies könne - wie im Fall der Klägerin - dazu führen, dass die Summe der nebeneinander gezahlten Sozialleistungen (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung plus Krankengeld oder Arbeitslosengeld) höher sei als der später für denselben Zeitraum zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden habe und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden seien, sei es im Ergebnis auch interessengerecht, den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang - und nicht nur in Höhe des Betrags, der nach Abzug der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibe - zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden. Denn nach der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch das gezahlte Kranken- oder Arbeitslosengeld als (zumindest teilweise) erfüllt. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhalte, der ihm aufgrund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zugestanden habe. Nachdem die Klägerin eine Rechtsverletzung aus der Vorschrift des § 51 SGB I ausdrücklich nicht geltend mache, könne dahinstehen, ob die im Bescheid erklärte Aufrechnung den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 48 Abs 1 S 1 und 2 Nr 3 iVm § 50 Abs 1 SGB X, § 89 SGB VI und § 103 SGB X. In der rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei schon keine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X zu sehen. Aber selbst wenn man mit den Vorinstanzen das Gegenteil annähme und davon ausginge, dass durch die rückwirkende Gewährung von voller Erwerbsminderungsrente Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt worden sei, könne der Rückforderungsbescheid nicht auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X gestützt werden. Denn ausweislich des Wortlautes von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nur aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung Einkommen erzielt worden sei. Die Wendung "soweit" beinhalte eine Einschränkung des Aufhebungs- und Rückforderungsrechts der Behörde dergestalt, dass vom Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden könne als das ihm zugeflossene Einkommen. Das Aufhebungsrecht sei mithin der Höhe nach auf die nachträglich bewilligte Sozialleistung beschränkt. Hieraus folge zwingend auch eine Begrenzung des korrespondierenden Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X. Das Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil es ausschließlich einen Erstattungsstreit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger betreffe und keine Ausführungen zu einer Rückforderung auf Grundlage von § 48 Abs 1 S 2 SGB X enthalte. Darüber hinaus beruhten die angefochtenen Urteile auf einer Verletzung von § 89 SGB Vl, weil sie eine Erfüllungswirkung der ausbezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die später rückwirkend gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinten. Denn die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung erfassten weder unterschiedliche Versicherungsfälle noch unterschiedliche Versicherungsziele. Sowohl die teilweise als auch die volle Erwerbsminderungsrente bezweckten den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, wenn der Versicherte aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht (in vollem Umfang) am Erwerbsleben teilnehmen könne. Es handele sich daher nicht um zwei eigenständige Rentenarten, sondern lediglich um eine "zweistufige Rente". Diese funktionelle Identität beider Renten spreche für eine Erfüllungsfunktion der bereits geleisteten teilweisen Erwerbsminderungsrente. Außerdem verstoße die Berechnungsweise der Nachzahlungsforderung gegen § 103 SGB X, wonach die Erstattungspflicht des zuständigen Leistungsträgers auf die im selben Zeitraum an den Berechtigten erbrachten Leistungen begrenzt sei. Zudem habe das LSG übersehen, dass die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie der Rückzahlungsanspruch an Vertrauensgesichtspunkten scheitern müsse. Schützenswertes Vertrauen auf das Behaltendürfen der erlangten Leistungen an teilweiser Erwerbsminderungsrente sowie Kranken- bzw Arbeitslosengeld ergebe sich daraus, dass nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bei Bewilligung einer höheren Rente im Anschluss an eine niedrigere Rente bzw anstatt einer niedrigeren Rente die bereits gezahlte Rente in Abzug gebracht worden sei. Zu berücksichtigen seien zudem Erwägungen des billigen Ermessens, welche die Überzahlungsforderung als unstatthaft erscheinen ließen. Zuvörderst sei es allein der Beklagten anzulasten, dass sie erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die Prüfung der Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf die Verschlossenheit des Teilarbeitsmarktes aufgenommen habe. Diese habe mithin die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht, indem sie zunächst im April 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, aber erst im November des gleichen Jahres die volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt habe. Dem Vorgesagten müsse umso mehr Gewicht beigemessen werden, als die Klägerin selbst keine Verrentung beantragt habe, sondern ihr Antrag auf medizinische Rehabilitation auf Veranlassung der Beigeladenen zu 1 umgedeutet worden sei. Infolge dieser Einschränkung ihres Dispositionsrechts habe die Klägerin weder selbst über den Rentenbeginn bestimmen noch auf die Gewährung einer Rente verzichten können.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei erst dadurch weggefallen, dass am 4.11.2011 mit der Festsetzung des Auszahlungsanspruchs der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Anspruchskonkurrenz eingetreten sei. Damit habe sich in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts über den Auszahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 8.4.2011 vorgelegen hätten, iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X eine wesentliche Änderung ergeben. Diese wesentliche Änderung habe die Beklagte ermächtigt, rückwirkend (ab dem 1.11.2010) den Verwaltungsakt über den Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufzuheben. Denn mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Klägerin Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt. Folglich sei die Beklagte auch befugt gewesen, die Rückzahlung der zwischen November 2010 und Dezember 2011 geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Umfang von 3520,92 Euro zu verlangen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass kein "atypischer Fall" iS der Rechtsprechung zu § 48 Abs 1 S 2 SGB X vorliege, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung erfordere, seien im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 Erwägungen angestellt worden, die auf eine Ermessensausübung hindeuteten. Dieser Umstand gehe aber nicht zu Lasten der Klägerin. Allerdings sei sie vor Erlass der angefochtenen Bescheide nicht iS des § 24 Abs 1 SGB X angehört worden. Da aber die Aufhebung des Verwaltungsakts wegen einer Änderung einkommensabhängiger Leistungen erfolgt sei, sei eine Anhörung gemäß § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X entbehrlich gewesen. Auf jeden Fall habe die Beklagte im Bescheid vom 23.5.2012 der Klägerin die Sach- und Rechtslage derart umfangreich geschildert, dass dies als nachgeholte Anhörung gelten müsse und der Widerspruch der Klägerin als nachgeholte Stellungnahme auf diese Anhörung. Anders als der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits im April 2011 entscheidungsreif und deshalb - auch mit Blick auf interne Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie mit Rücksicht auf die vom Bundesrechnungshof überwachten und beanstandeten Rentenantragslaufzeiten, die ihrerseits in eine Leistungsvergleichsstatistik zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingingen ("Benchmarking" iS von § 69 Abs 5 SGB IV) - sofort zu bescheiden gewesen. Gleichzeitig sei die Beklagte durch den Bundesrechnungshof gehalten, zumindest in Einzelfällen konkret zu prüfen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich verschlossen und deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu zahlen sei. Dieser Prüfpflicht komme die Beklagte vor allem bei Versicherten, die in Bundesländern mit niedriger Arbeitslosenquote wohnten, routinemäßig durch entsprechende Anfragen bei der Bundesagentur für Arbeit nach.
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Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet, sodass der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 SGG) zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, beschweren die Klägerin und sind deshalb aufzuheben (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Beklagten steht kein Erstattungsanspruch zu.
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A. Der Bescheid vom 23.5.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 verlautbaren ein Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro auf der Grundlage einer (erneuten) Aufhebung des Verwaltungsakts über die Festsetzung von monatlichen Zahlungsansprüchen aus einem Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Bescheid vom 8.4.2011 für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 SGB X. Mit dem erneuten Aufhebungs-Verwaltungsakt wiederholt die Beklagte im Sinne eines ersetzenden und den Rechtsweg erneut eröffnenden sog Zweitbescheids eine Regelung, die sie der Sache nach bereits im Bescheid vom 4.11.2011 bindend (§ 77 SGG) getroffen hatte. Denn dort hatte sie bereits verlautbart, die Klägerin erhalte "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge, dass "die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung … daher nicht zu zahlen" sei. Mit dem Wort "anstelle" und der unmissverständlichen Regelung auf Seite 3 des Bescheids vom 4.11.2011, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, soweit für denselben Zeitraum Ansprüche (im Sinne von Stammrechten) auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestünden, verdeutlichte die Beklagte hinreichend, dass die monatlichen Zahlungsansprüche, die aus dem nunmehr zuerkannten (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erwachsen, diejenigen monatlichen Zahlungsansprüche im Zeitraum vom 1.11.2010 bis 30.10.2013 komplett ersetzen (dh an ihre Stelle treten) sollen, die ansonsten aus dem fortbestehenden (Stamm-)Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultieren und zu einer Überversorgung der Klägerin führen würden. Mit der Regelung, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, negierte die Beklagte ihre gegenteilige Regelung im Bescheid vom 8.4.2011, wonach ab dem 1.6.2011 die monatliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 288,95 Euro beträgt. Da sich beide Aussagen widersprechen, kann ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender ("objektiver") Empfänger die zweite Aussage (kein Zahlungsanspruch) im Zusammenhang mit der Präposition "anstelle" nur als Beseitigung der ersten Aussage (Zahlungsanspruch: 288,95 Euro) durch einen entsprechenden Gegenakt (actus contrarius) verstehen (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 33; zum sog objektivierten Empfängerhorizont vgl Senatsurteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteile vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN, vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 24 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18). Zu dieser Auslegung des Verwaltungsakts ist der Senat befugt (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen BSG Urteile vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25, vom 23.1.2008 - B 10 LW 1/07 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19, vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). § 39 Abs 1 S 2 SGB X stellt auf den "Inhalt" ab, mit dem ein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist: Den maßgeblichen Inhalt (iS von "rechtliche Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") zu ermitteln, ist im Streitfall nicht (mehr) Sache der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, sondern allein der Gerichte, in letzter Instanz also des BSG, das seinerseits nicht an die Auslegung des Bescheids durch das LSG gebunden ist(stRspr - vgl Senatsurteile vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris RdNr 21 und vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 mwN sowie BSG Urteile vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 21 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18 mwN; BVerwG Urteile vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277
, vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18 und vom 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 RdNr 39) . Dieser (Gegen-)Verwaltungsakt (actus contrarius) im Bescheid vom 4.11.2011 wurde für die Beteiligten gemäß § 77 Halbs 1 SGG in der Sache bindend, weil ihn die Klägerin - trotz entsprechender Belehrung(§ 66 Abs 1 SGG) - nicht mit dem gegebenen Rechtsbehelf (Widerspruch, § 83 SGG) innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 S 1 SGG) angefochten hat.
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Bindungswirkung und Wirksamkeit dieses (Gegen-)Verwaltungsakts entfielen jedoch "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl dazu BSG Urteil vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57 RdNr 10 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6, RdNr 11) durch die erneut verlautbarte Aufhebung im Bescheid vom 23.5.2012, die weder als wiederholende Verfügung (nachfolgend 1.) noch als negative Zugunstenentscheidung (nachfolgend 2.) in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Beklagte das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass des Gegenverwaltungsakts im Rentenbescheid vom 4.11.2011 bereits abgeschlossen war (§ 8 SGB X), von Amts wegen gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X wieder aufgegriffen, aber dessen Rücknahme abgelehnt hat. Stattdessen hat die Beklagte im Bescheid vom 23.5.2012 eine neue Aufhebungsentscheidung getroffen, die die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 4.11.2011 ersetzt (nachfolgend 3.).
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1. Gegen die Annahme einer wiederholenden Verfügung, die wegen fehlender Rechtsfolgensetzung keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X ist, spricht bereits, dass sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 23.5.2012 an keiner Stelle auf die Bestandskraft (§ 77 SGG) ihrer Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 berufen hat (BSG Urteile vom 14.9.1989 - 4 REg 7/88 - BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7 und vom 11.3.2009 - B 6 KA 15/08 R - SozR 4-2500 § 96 Nr 1; BVerwG Urteil vom 10.10.1961 - VI C 123.59 - BVerwGE 13, 99, 103 - Juris RdNr 13). Soweit sie im Bescheid vom 23.5.2012 auf den Bescheid vom 4.11.2011 zurückkommt, verweist sie lediglich auf ihre dortigen Mitteilungen, wonach die Klägerin im Hinblick auf die bereits gezahlten Rentenbeträge und die Abrechnung der Nachzahlung jeweils "weitere Nachricht" erhalte. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher getroffene Rücknahmeentscheidung enthält der Bescheid vom 23.5.2012 dagegen nicht.
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2. Dieser fehlende Bezug verdeutlicht gleichzeitig, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 keinesfalls im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X überprüft, sondern im Bescheid vom 23.5.2012 eine hiervon unabhängige neue Sachentscheidung getroffen hat, wie sich insbesondere aus dem ersten Verfügungssatz und der dazugehörenden Begründung ergibt (vgl zur Abgrenzung nur BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 2 U 8/98 R - BSGE 84, 22 = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5).
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3. Diese neue Aufhebungsentscheidung ersetzt die alte Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 und eröffnet den Rechtsweg neu (vgl dazu BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7 sowie BSG Urteile 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - SozR 3-2500 § 109 Nr 3 und vom 21.9.1962 - 10 RV 1059/59 - BSGE 18, 22 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG), wie ua auch die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung belegt (zu diesem Gesichtspunkt BVerwGE 13, 99, 103 - Juris RdNr 13). Zum Erlass einer solchen, die Altentscheidung wiederholenden und ersetzenden Neuentscheidung (Zweitbescheid) war die Beklagte ohne Weiteres befugt (vgl BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7; BSGE 84, 22, 23 = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5 S 12 mwN; kritisch zur Rechtsfigur des Zweitbescheids Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2015, SGB X, § 44 RdNr 13 ff). Der Zulässigkeit der Klage gegen die erneute Aufhebungsentscheidung steht dabei die frühere Bestandskraft (§ 77 SGG) der Erstentscheidung nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 24 RdNr 15; BVerwG Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 - BVerwGE 15, 306, 311 - Juris RdNr 28). Dies gölte selbst dann, wenn der Zweitbescheid in Unkenntnis der Erstentscheidung ergangen wäre (Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, 8. Aufl 2014, VwVfG, § 51 RdNr 60), was hier naheliegt.
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Das maßgebliche Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin ist folglich darauf gerichtet, im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG)zweier isolierter Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG)die beiden Verwaltungsakte (§ 31 S 1 SGB X) im Bescheid vom 23.5.2012 zu beseitigen, mit denen die Beklagte den Verwaltungsakt über die monatlichen Zahlungsansprüche im Bescheid vom 8.4.2011 für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 (sog Zweitbescheid) aufgehoben und ihr auf dieser Grundlage ein Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro erteilt hat. Diesen Betrag hat die Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - korrekt berechnet: Aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung ergab sich für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 ein Nachzahlbetrag iHv 7303,86 Euro (s zur Berechnung Anl 1 S 1 bis 3 des Bescheids vom 4.11.2011). Daraus erfüllte die Beklagte die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 13.4. bis 9.9.2011 iHv 3959,84 Euro und der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 10.9. bis 31.12.2011 iHv 1587,30 Euro gemäß § 125 Abs 3 S 1 SGB III in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung iVm § 103 SGB X entsprechend(s dazu ausführlich Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2), sodass 1756,72 Euro verblieben. Diesen Restbetrag kehrte sie indessen nicht an die Klägerin aus, sondern rechnete - entgegen dem vordergründigen Wortlaut ihrer Mitteilung ("haben wir … verrechnet") - mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 51 SGB I auf, woraus ausdrücklich keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Dieser Rückzahlungsanspruch beläuft sich für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 auf 3520,92 Euro, sodass sich ein Überzahlungsbetrag von 1764,20 Euro (= 3520,92 Euro - 1756,72 Euro) errechnet.
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B. Die Klagen sind begründet. Die Beklagte war nicht befugt, das Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro zu erlassen, weil ihr weder nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I(nachfolgend 1.) noch nach § 50 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 1 SGB X(nachfolgend 2.) ein Erstattungsanspruch zusteht.
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1. Ein Erstattungsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 S 2 SGB I scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 8.4.2011 monatliche Zahlungsansprüche endgültig zuerkannt und das Verwaltungsverfahren insofern abgeschlossen hatte. Dagegen hat sie keine im Sozialrecht ohnehin nur begrenzt mögliche vorläufige Entscheidung getroffen (BSGE 67, 104, 118 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2, RdNr 51) und insbesondere weder einen Vorschuss iS von § 42 Abs 1 SGB I gewährt(nachfolgend a) noch eine Vorwegzahlung geleistet (nachfolgend b). Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16 und vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 - BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr 5 S 13 sowie BSG Urteile vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 37 f, 40 mwN und vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 - SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 19 ff). Sie dürfen nicht etwa deshalb unbeachtet bleiben, weil sich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch und/oder rechtlich Beschleunigungsgeboten ausgesetzt sehen. Insbesondere erfahren die inhaltlichen Anforderungen an vorläufige Verwaltungsakte nicht dadurch eine Änderung, dass die Träger nach § 69 Abs 5 SGB IV "in geeigneten Bereichen ein Benchmarking" durchzuführen haben und hierfür nach der verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.3.2013 (RVaktuell 2013, 140) iVm ihrer Anlage (Festlegung der zentralen Kennziffern in der 1. Ebene des Benchmarking-Tools
) für das Benchmarking-Tool Kennziffern bzw Kennzahlen nach einheitlichen Maßstäben zu ermitteln sind (nachfolgend c).
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a) Anhand des Bescheids vom 8.4.2011 wird für einen objektiven Empfänger gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin nach Grund und Höhe endgültige Zahlungsansprüche ausdrücklich zuerkannt, indem sie verfügte, dass ab dem 1.8.2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "laufend monatlich" und "längstens bis zum 31.05.2029 (Monat des Erreichens der Regelaltersrente) gezahlt" werde. Dies wird nicht durch den gleichzeitig verlautbarten Hinweis auf Seite 7 des Bescheids relativiert, dass zurzeit noch geprüft werde, "ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes" bestehe, und die Klägerin nach Abschluss dieser Prüfung "einen weiteren Bescheid" erhalte. Damit wird gerade nicht verfügt, dass eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung getroffen werde. Der Hinweis, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und einen weiteren Bescheid zu erlassen, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheids dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (vgl dazu BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16).
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b) Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (s dazu ebenfalls BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16 sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 und BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Hinweis ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem Rentenbescheid beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potentiellen Bedeutung erkannt werden konnte.
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c) Soweit sich die Beklagte durch die "Bemerkungen 2010" des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes am Erlass eines "vorläufigen Verwaltungsakts" gehindert gesehen bzw zum vorzeitigen Erlass eines abschließenden Verwaltungsakts gedrängt gefühlt hat, hat sie die eigentliche Zielrichtung dieser Bemerkungen, jedenfalls deren rechtliche Bedeutung, verkannt. Der Bundesrechnungshof führt dort unter der Überschrift "Rentenversicherungsträger scheuen Leistungsvergleiche" (Ziffer 21) zum "Stand des Benchmarkings in der Rentenversicherung" (Ziffer 21.1.1) ua aus, er habe die von den Trägern ermittelten Daten über "die Zeiten für die Bearbeitung von Rentenanträgen (Rentenantragslaufzeiten)" geprüft, "da sie für einen Vergleich zwischen den Trägern geeignet sind". "Voraussetzung für einen aussagefähigen Vergleich" seien indes "Daten, die nach einheitlichen Maßstäben gesammelt sind" (Ziffer 21.1). Diese "einheitlichen Maßstäbe" und der darauf basierende Vergleich von Prozessen und Leistungen der Rentenversicherungsträger untereinander mit dem Ziel, Rationalisierungs- bzw Verbesserungspotentiale zu erkennen und auf breiter Grundlage umzusetzen ("Benchmarking") sieht der Bundesrechnungshof dadurch gefährdet, dass "einige Träger … vorläufige Rentenbescheide" erlassen und damit die Rentenantragslaufzeiten gekürzt hätten, "obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte noch nicht abschließend ermittelt waren". Die betroffenen Träger hätten auch nicht untersucht, ob ein solches Vorgehen "wirtschaftlich" gewesen sei.
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Der Bundesrechnungshof hat damit weder den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte generell verboten noch hat er etwa erklärt, dass stattdessen der vorzeitige Erlass endgültiger Verwaltungsakte stets ein erlaubtes Mittel zur Beeinflussung von Rentenantragslaufzeiten sein könnte. Sein Anliegen, allein statistisch-quantitativ motivierte - und damit "wettbewerbswidrige" - Laufzeitverkürzungen durch eine "Flucht in den vorzeitigen Verwaltungsakt" zu verhindern, steht lediglich der rechtsgrundlosen Laufzeitverkürzung durch den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte entgegen. Dagegen bleiben vorläufige Verwaltungsakte in der Form von Vorschuss und Vorwegzahlung, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass bei ihrem Erlass noch keine Gewissheit über den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt besteht, unverändert erlaubt. Dessen ungeachtet wäre die Beklagte an abweichende Anmerkungen nicht gebunden gewesen (vgl BVerfG Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 ff = SozR 4-4200 § 6a Nr 1, RdNr 100 mwN).
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2. Der Beklagten steht auch nach § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X kein Erstattungsanspruch in der festgestellten Höhe zu. Nach diesen Vorschriften sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
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Die Beklagte hat zwar den Verwaltungsakt im Bescheid vom 8.4.2011 über die Festsetzung des monatlichen Rentenzahlbetrags mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt im Bescheid vom 23.5.2012 aufgehoben. Hierauf kann jedoch der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht gestützt werden, weil weder § 48 Abs 1 SGB X(nachfolgend a) noch § 45 Abs 1 SGB X(nachfolgend b) - auch nicht im Wege der Umdeutung (nachfolgend c) - einschlägig sind und auch die Aufhebung deshalb jedenfalls materiell rechtswidrig und mithin durch Gestaltungsurteil ihrerseits aufzuheben ist (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Auf etwaige formelle Mängel, die ebenfalls zur Aufhebung des (Gegen-)Verwaltungsakts führen könnten (§ 42 S 2 iVm S 1, § 24 Abs 1 SGB X), kommt es deshalb nicht mehr an (nachfolgend d).
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a) Soweit sich die Beklagte sowohl im Bescheid vom 23.5.2012 als auch im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 für die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs 1 SGB X beruft, lagen dessen Voraussetzungen nicht vor. Nach S 1 dieser bundesrechtlichen Norm ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; unter weiteren Voraussetzungen soll er mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden (S 2). Eine derartige Änderung ist nach Bekanntgabe des Bescheids vom 8.4.2011 indessen nicht eingetreten. Denn ein befristetes Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2, § 102 Abs 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzelansprüche ab dem 1.11.2010 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 8.4.2011 erließ. Bereits damals stand folglich "bei objektiver Betrachtung" und unabhängig von der Kenntnis der Beklagten fest, dass durchsetzbare Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht gleichzeitig bestehen konnten (§ 89 Abs 1 Nr 7 und 11 SGB VI), sondern im Hinblick auf den zeitgleich entstandenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhten (BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 9/01 R - SozR 3-2600 § 101 Nr 2; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 09/11, § 89 RdNr 11; Jentsch, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 89 RdNr 7; Kreikebohm/Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013 § 89 RdNr 3; Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2015, SGB VI, § 89 RdNr 4). Das hat zur Folge, dass die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Entstehung gelangten (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2). Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war damit schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell und zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 20 mwN) rechtswidrig, ohne dass Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigungsgebote hieran etwas ändern könnten. Kein Beschleunigungsgebot vermag nämlich den Gegenstand der Beschleunigung (das Verwaltungsverfahren) inhaltlich zu verändern, sondern hat Einfluss allenfalls auf dessen äußeren Ablauf. In diesem Sinne bezieht sich etwa auch § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I allein auf die "zügige" Gewährung "zustehender" Sozialleistungen. Zur Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte ermächtigt aber allein § 45 SGB X.
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Die Entscheidung des Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2), der unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) zugrunde lag, ist insofern nicht einschlägig. Ihr ist auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse. Zu Unrecht nimmt die Beklagte daher an, dass der Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst entfiel, als sie der Klägerin mit Bescheid vom 4.11.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannte. Denn im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB X kommt es nach geklärter Rechtslage weder auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten noch auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse noch auf die Kenntnis der Behörde von der Änderung der Verhältnisse an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 48 Abs 1 S 1 SGB X, der von der Änderung der Verhältnisse spricht, die beim Erlass des Verwaltungsakts "vorgelegen haben"(BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 2/93 - SozR 3-3870 § 4 Nr 10 S 42). Keinesfalls kann die Behörde durch Verwaltungshandeln selbst bestimmen, ob ein (bestandskräftiger) Verwaltungsakt unter erschwerten (§ 45 SGB X) oder erleichterten Bedingungen (§ 48 SGB X) beseitigt werden darf.
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b) Die Aufhebungsentscheidung lässt sich auch nicht auf § 45 Abs 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten. Ein solches Aufrechterhalten ist hier nicht durch schlichte Anwendung dieser Rechtsvorschrift oder mithilfe des Nachschiebens von (Rechts-)Gründen, sondern nur durch Umdeutung gemäß § 43 SGB X möglich, dessen Tatbestandsvoraussetzungen indessen nicht erfüllt sind. Ob ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage (vgl dazu BSG Urteile vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23)und/oder ein Nachschieben von Gründen (dazu BSG Urteile vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - BSGE 3, 209, 216, vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 279 f, vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23 sowie vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") genügen, hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSGE 3, 209, 216; 9, 277, 279 f; BSG Urteile vom 31.1.1969 - 2 RU 234/66 - BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr 123 zu § 54 SGG; vom 1.12.1977 - 12 RK 13/77 - BSGE 45, 206, 208 = SozR 2200 § 1227 Nr 10; vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; vom 12.2.1980 - 7 RAr 107/78 - SozR 4100 § 119 Nr 12; BVerwGE 38, 191, 195; 64, 356, 358 und Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen (vgl dahingehend BSG Urteile vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23; s auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9) oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157 f = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSG Urteile vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56 und vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; BVerwG Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; Krause in ders/vonMutius/ Schnapp/Siewert, 1991, GK-SGB X 1, § 43 RdNr 11), also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben bleiben (BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 25). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat im Tenor des Bescheids vom 23.5.2012 ausdrücklich verfügt, der Verwaltungsakt über den Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 werde "nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben". Folglich würde die Heranziehung von § 45 Abs 1 SGB X als Rechtsgrundlage einen Eingriff in den Entscheidungssatz und folglich dessen Änderung erfordern. Schon deshalb scheidet die bloße Auswechslung der Rechtsgrundlage bzw ein Nachschieben von (Rechts-)Gründen aus, und es kommt allenfalls eine Umdeutung gemäß § 43 SGB X in Betracht.
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c) Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abs 2 S 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Abs 2 S 2). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Abs 3). § 24 SGB X ist entsprechend anzuwenden(Abs 4).
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Zwar wären der fehlerhafte Verwaltungsakt nach § 48 SGB X und der Ersatzakt nach § 45 SGB X auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich auf die Beseitigung eines Verwaltungsakts (hier: als Rechtsgrund für den Bezug bzw das Behaltendürfen der bewilligten Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Soweit der Verwaltungsakt über die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber bereits die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen iS des § 43 Abs 1 S 1 SGB X für den Erlass des Ersatzakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X anstelle von § 48 Abs 1 S 2 SGB X(nachfolgend aa); soweit die Rücknahme für die Zukunft wirken soll, verbietet § 43 Abs 3 SGB X die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs 1 SGB X(nachfolgend bb). Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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aa) Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 S 3 und Abs 3 S 2 SGB X zurückgenommen(§ 45 Abs 4 S 1 SGB X). Soweit die Beklagte den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt vom 23.5.2012 rückwirkend, dh für die Zeit vom 1.11.2010 bis zum 31.5.2012 aufgehoben hat, geben die Feststellungen des LSG von vornherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 8.4.2011 beruht auch nicht auf "Angaben", die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihr dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).
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bb) Aber auch soweit der (Gegen-)Verwaltungsakt in die Zukunft wirkt, liegen die Umdeutungsvoraussetzungen nicht vor. Denn die Aufhebung eines (Dauer-)Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" ergeht gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X als gesetzlich gebundene Entscheidung, während die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" nach § 45 Abs 1 SGB X im pflichtgemäßen Ermessen(§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) der Behörde steht. Eine gebundene Entscheidung kann nach § 43 Abs 3 SGB X aber nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden(BSG Urteile vom 10.2.1993 - 9/9a RV 43/91 - SozR 3-3660 § 1 Nr 1 und vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3). Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 27 RdNr 29; BVerwG Urteil vom 23.1.1975 - III C 40.74 - Buchholz 427.3. § 335a LAG Nr 54). Nur dann läge eine umdeutbare Entscheidung vor. Dass die Komplettrücknahme des zahlungsanspruchsgewährenden Verwaltungsakts im Rentenbescheid vom 8.4.2011 die einzige rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (Ermessensschrumpfung auf Null), ist angesichts der "Gutgläubigkeit" der Klägerin (vgl dazu BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - Juris RdNr 12) und der Möglichkeit, eine zeitlich, summen- oder quotenmäßig differenzierte Rücknahmeentscheidung zu treffen (vgl dazu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 61; ders in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 4 RdNr 180), von vornherein auszuschließen.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 das öffentliche "Interesse an der Rückzahlung" mit den "privaten Interessen" der Klägerin abgewogen hat. Diese pauschalen Ausführungen der Widerspruchsstelle, die sich als überschießende Begründung darstellen, sich dabei im Kern auf den Erstattungsanspruch und die damit verbundene "Rückzahlung" bzw den "Rückforderungsanspruch" beziehen und damit vordergründig auf der Ebene des Haushaltswesens und der Forderungsdurchsetzung bewegen (§ 76 Abs 2 SGB IV), genügen weder zeitlich noch inhaltlich für eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) im Rahmen des § 45 Abs 1 SGB X. Zwar haben die §§ 45, 48 SGB X denselben Ausgangspunkt (der Erlass des jeweiligen Aufhebungs- bzw Rücknahmebescheids teilt Vergangenheit und Zukunft); beide Vorschriften haben in der Vergangenheit jedoch verschiedene Bezugspunkte, sodass sich etwaige Ermessenserwägungen notwendigerweise auf verschiedene Zeiträume beziehen: Im Rahmen des § 48 SGB X ist dies der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, während es im Rahmen des § 45 SGB X auf den Erlasszeitpunkt des rechtswidrigen Verwaltungsakts ankommt. Deshalb braucht auf die Frage, ob die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung überhaupt denkbar ist (vgl dazu Krause, aaO, § 43 RdNr 25; Laubinger, VerwArch, 1987, 365; Schenke, DVBl 1987, 650; Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 12; Steinwedel, KassKomm, SGB X, § 43 RdNr 18, Stand 7/2011; Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 43 RdNr 16; zweifelnd Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, K § 43 RdNr 28, Stand X/2009; Wirth, Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte, 1999, S 208), nicht weiter eingegangen zu werden.
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d) Da die Klage bereits aus anderen Gründen Erfolg hat, kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen beiden Verwaltungsakte im Bescheid vom 23.5.2012 gemäß § 42 S 2 iVm S 1 SGB X auch aus formellen Gründen beanspruchen kann, weil die nach § 24 Abs 1 SGB X erforderlichen Anhörungen unterblieben und nicht wirksam nachgeholt(§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X) worden sind (vgl Senatsurteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 17).
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Da somit der (Gegen-)Verwaltungsakt im Bescheid vom 23.5.2012 gerichtlich aufzuheben ist, entfällt gleichzeitig die Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X als einzig in Betracht kommende Grundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
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er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
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die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit stehen die Rücknahme eines Verwaltungsakts über Zahlungsansprüche aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund einer später mit Wirkung für denselben Zeitraum bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine daraus folgende Erstattungsforderung.
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Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19.9.2011 eine (befristete) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.2.2011 bis 30.9.2013 iHv 394,29 Euro monatlich. Auf den Widerspruch der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 23.1.2012 "anstelle" der bisherigen Rente für denselben Zeitraum eine (befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv monatlich 788,58 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Nachzahlung iHv 10 212,79 Euro für die Zeit vom 1.2.2011 bis 29.2.2012 vorläufig nicht ausgezahlt, sondern erst bei Kenntnis der Höhe der Ansprüche anderer Stellen abgerechnet werde.
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Nachdem sie der Krankenkasse der Klägerin und der Bundesanstalt für Arbeit das zeitgleich zur Rente gezahlte Kranken- bzw Arbeitslosengeld erstattet hatte, hob die Beklagte den Bescheid über die befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 19.9.2011 "hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.2.2011 bis 30.9.2013 nach § 48 SGB X" auf. Zugleich rechnete sie ihre Forderung aus der "Überzahlung" dieser Rente gegen den Anspruch auf Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf, soweit dieser nach Erfüllung der og Erstattungsansprüche verblieben war und forderte von der Klägerin eine Erstattung der überzahlten Leistung iHv noch 1305,56 Euro (Bescheid vom 21.5.2012). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012).
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Das SG Darmstadt hat den Bescheid der Beklagten vom 21.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2012 aufgehoben (Urteil vom 27.10.2014). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht erfüllt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei durch Erteilung des Bescheids über die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht eingetreten, denn die Klägerin habe bereits von Anfang an - ab Februar 2011 - sowohl einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gehabt. Eine Rücknahme des Zahlungsanspruchs komme nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X in Betracht; insoweit sei jedoch von einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin in den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts auszugehen (Urteil vom 14.7.2015).
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Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 45, 48 SGB X. Zwar habe die Klägerin ab 1.2.2011 Anspruch sowohl auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gehabt. Jedoch werde nach § 89 SGB VI nur die höchste Rente "geleistet". Der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 über den Auszahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei somit für Zeiten ab Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtswidrig geworden. Diese Rechtswidrigkeit habe nicht von Anbeginn an bestanden; vielmehr sei erst durch die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 23.1.2012 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten. Mit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Klägerin Einkommen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, auch wenn ihr das Mehr an Einkünften nur indirekt durch Befriedigung von Erstattungsansprüchen zugutegekommen sei.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das die angefochtenen Bescheide aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid vom 19.9.2011 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 29.2.2012 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zurückzunehmen und Erstattung einer Überzahlung iHv 1305,56 Euro von der Klägerin zu verlangen. Sowohl der Aufhebungs-Verwaltungsakt im Bescheid vom 21.5.2012 (dazu unter 1.) als auch der Erstattungs-Verwaltungsakt sind rechtswidrig (dazu unter 2.).
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1. Die Aufhebung des Rentenzahlungsanspruchs aus dem Bescheid vom 19.9.2011 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X, der von der Beklagten gewählten Rechtsgrundlage, nicht erfüllt sind(dazu unter a) und der Verwaltungsakt weder in eine Rücknahme nach § 45 Abs 1 SGB X(dazu unter b) noch in einen Widerruf (§§ 46, 47 SGB X) umgedeutet bzw durch Auswechseln der Rechtsgrundlage bzw Nachschieben von (Rechts-)Gründen aufrechterhalten werden kann (dazu unter c). Allein auf § 89 SGB VI kann der Verwaltungsakt nicht gestützt werden(dazu unter d).
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a) Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X(idF der Neubekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130), auf den die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung stützt, liegen nicht vor. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (S 1); unter weiteren Voraussetzungen soll er mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden (S 2).
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Vorliegend fehlt es bereits an einer erst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 19.9.2011 eingetretenen wesentlichen Änderung. Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war, anders als die Beklagte annimmt, schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell rechtswidrig. Denn ein befristetes (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2, § 102 Abs 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzel(zahlungs)ansprüche ab dem 1.2.2011 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 19.9.2011 erließ (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr 3). Bereits damals stand "bei objektiver Betrachtung" und unabhängig von der Kenntnis der Beklagten fest, dass daneben keine durchsetzbaren Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen konnten, sondern im Hinblick auf den zeitgleich entstandenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhten (§ 89 Abs 1 S 1 SGB VI, damals idF durch Gesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791). Das hat zur Folge, dass die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Entstehung gelangten (zum Ganzen vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 31 mwN). Eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte - hier des Rentenbescheids vom 19.9.2011 - ist aber nicht auf Grundlage des § 48 SGB X möglich, sondern allein auf Grundlage des § 45 SGB X.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des 5. Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2). Dieser lag eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) nach Erlass des später aufgehobenen Rentenverwaltungsakts zugrunde. Ihr ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse(so bereits BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 32). Zu Unrecht nimmt die Beklagte an, dass der Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst entfiel, als sie der Klägerin mit Bescheid vom 23.1.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannte. Denn im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB X kommt es weder auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten noch auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse noch auf die Kenntnis der Behörde von den wirklichen Verhältnissen an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 48 Abs 1 S 1 SGB X, der von der Änderung der Verhältnisse spricht, die beim Erlass des Verwaltungsakts "vorgelegen haben"(vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 2/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr 35 - Juris RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 32).
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Auch wenn darauf abgestellt würde, dass der Zahlungsanspruch mangels Selbstvollzug des Gesetzes einen den Rentenwert und den Beginn (der Rente wegen voller Erwerbsminderung) festsetzenden Verwaltungsakt erfordert, so ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Denn auch insoweit kommt es nicht auf die Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts als den Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit an, sondern darauf, dass dessen inhaltliche Regelung - hier auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.2.2011 - zurückwirkt (innere Wirksamkeit).
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b) Die Aufhebungsentscheidung lässt sich auch nicht im Wege der Umdeutung auf § 45 Abs 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten. Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abs 2 S 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Abs 2 S 2). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Abs 3). § 24 SGB X ist entsprechend anzuwenden(Abs 4). Die Befugnis zur Umdeutung steht auch den Gerichten zu; die Grundsätze des § 43 SGB X sind auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 14/14 R - BSGE 119, 57 = SozR 4-2500 § 34 Nr 17, RdNr 49 mwN; Leopold in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 43 RdNr 63 mwN; aA Littmann in Hauck/Noftz, SGB, Oktober 2009, K § 43 SGB X RdNr 14 mwN).
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Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 Abs 1 SGB X jedoch nicht vor. Zwar wären der fehlerhafte Verwaltungsakt nach § 48 SGB X und der Ersatzakt nach § 45 SGB X auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich auf die Beseitigung eines Verwaltungsakts (hier: als Rechtsgrund für den Bezug bzw das Behaltendürfen der bewilligten Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Soweit der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 über die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber bereits die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen iS des § 43 Abs 1 S 1 SGB X für den Erlass des Ersatzakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X anstelle von § 48 Abs 1 S 2 SGB X(dazu unter aa); soweit die Rücknahme für die Zukunft wirken soll, verbietet § 43 Abs 3 SGB X die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs 1 SGB X(dazu unter bb).
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aa) Der streitige Verwaltungsakt kann nicht in eine Rücknahme für die Vergangenheit umgedeutet werden; die Voraussetzungen für den Erlass eines Ersatzverwaltungsakts nach § 45 SGB X liegen nicht vor. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 S 3 und Abs 3 S 2 SGB X zurückgenommen(§ 45 Abs 4 S 1 SGB X). Soweit die Beklagte den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 19.9.2011 mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt vom 21.5.2012 rückwirkend, dh für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 30.9.2013 aufgehoben hat, geben die Feststellungen des LSG keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO; vgl hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 SGB X RdNr 72 mwN) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 beruht auch nicht auf Angaben, welche die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihr dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).
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bb) Aber auch soweit der Verwaltungsakt vom 19.9.2011 in die Zukunft wirkt, liegen die Umdeutungsvoraussetzungen nicht vor. Denn die Aufhebung eines (Dauer-)Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" ergeht gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X als gesetzlich gebundene Entscheidung, während die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" nach § 45 Abs 1 SGB X im pflichtgemäßen Ermessen(§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) der Behörde steht. Eine gebundene Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X, wie sie die Beklagte ausweislich des Verfügungssatzes ihres (Gegen-)Verwaltungsakts vom 21.5.2012 getroffen hat, kann nach § 43 Abs 3 SGB X aber nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden(BSG Urteil vom 10.2.1993 - 9/9a RV 43/91 - SozR 3-3660 § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 37).
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Eine Umdeutung ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil auch eine Entscheidung gemäß § 45 Abs 1 SGB X "gebunden" wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Rücknahmeentscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 27 RdNr 29; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 37; BVerwG Urteil vom 23.1.1975 - III C 40.74 - Buchholz 427.3. § 335a LAG Nr 54). Dies trifft hier nicht zu. Denn dass die Komplettrücknahme des zahlungsanspruchsgewährenden Verwaltungsakts im Rentenbescheid vom 19.9.2011 die einzige rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (Ermessensschrumpfung auf Null), ist angesichts der "Gutgläubigkeit" der Klägerin (vgl dazu Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - UV-Recht Aktuell 2015, 725, 729 - Juris RdNr 12) und der Möglichkeit, eine zeitlich, summen- oder quotenmäßig differenzierte Rücknahmeentscheidung zu treffen (vgl dazu Lang/Waschull in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl 2016, § 45 RdNr 61 mwN; Siewert/Lang in Fichte/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, § 4 RdNr 177 mwN), auszuschließen.
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Die Möglichkeit zur Umdeutung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 21.5.2012 den Anforderungen des § 45 SGB X genügende Ermessenserwägungen angestellt hätte. Wenn die Beklagte darin ausführt, sie sehe sich nicht dazu in der Lage, "von der Aufhebung des bisherigen Bescheides für die Zukunft abzusehen, da in Fällen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen die Aufhebung des Bescheides für die Zukunft zwingend vorzunehmen" sei, macht sie deutlich, dass sie (irrtümlich) davon ausging, eine gebundene Aufhebungsentscheidung treffen zu müssen und zu einer Ermessensausübung nicht befugt zu sein. Soweit sie weiter erklärt, die ihr "bekannten Umstände, die der Aufhebung des bisherigen Bescheides entgegenstehen könnten, … bei der Prüfung der genannten Voraussetzungen beachtet" zu haben, genügen diese pauschalen Ausführungen nicht den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). Auch die Erklärung der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, dass die Aufrechnung des Nachzahlungsanspruchs der Klägerin mit ihrem eigenen Rückzahlungsanspruch "in Ihrem Interesse" (dh dem der Klägerin) liege, stellt keine Ermessensausübung dar, sondern bezieht sich im Kern auf den Erstattungsanspruch und die damit verbundene "Rückzahlung" bzw den "Rückforderungsanspruch" und bewegt sich damit vordergründig auf der Ebene des Haushaltswesens und der Forderungsdurchsetzung (§ 76 Abs 2 SGB IV; vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 38 mwN).
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c) Eine Umdeutung der Aufhebungsentscheidung in einen Widerruf des Bescheids vom 19.9.2011 (§§ 46, 47 SGB X) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt.
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Da die Voraussetzungen für den Erlass eines auf §§ 45, 46 oder 47 SGB X gestützten Ersatzverwaltungsakts - wie gezeigt - nicht vorliegen, lässt sich die Aufhebungsentscheidung auch nicht mittels Auswechseln der Rechtsgrundlage bzw durch Nachschieben von (Rechts-)Gründen aufrechterhalten. Denn auch dies ist unter solchen Umständen ausgeschlossen (vgl hierzu allg BSG Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R - Juris RdNr 16 ff).
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d) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebung des Verwaltungsakts über die Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nicht mit Rücksicht auf die Ruhensregelung des § 89 Abs 1 S 1 SGB VI entbehrlich. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird gemäß § 89 Abs 1 S 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Dies ist vorliegend die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Vorschrift lässt den Anspruch auf Rente dem Grunde nach unberührt (BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 27; Jentsch in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 89 RdNr 7), sodass bei konkurrierenden Rentenansprüchen iS des § 89 Abs 1 S 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach nebeneinander bestehen bleiben(BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 27; Fichte in Hauck/Noftz, SGB, September 2011, K § 89 SGB VI RdNr 11). Damit trifft § 89 Abs 1 S 1 SGB VI aber ausschließlich eine materielle Regelung über den Zahlanspruch. Ist ein Rentenzahlanspruch - wie vorliegend - durch einen Bescheid festgestellt, so bedarf es zur Beseitigung dieses Zahlungsanspruchs, auch wenn er die niedrigere Rente betrifft, zwingend eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Eines solchen hat sich die Beklagte zwar bedient, es jedoch mit einem materiell rechtswidrigen Aufhebungsbescheid abgeschlossen.
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2. Auch das Erstattungsverlangen der Beklagten im Bescheid vom 21.5.2012 ist materiell rechtswidrig. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Jedoch ist der Verwaltungsakt im Bescheid vom 21.5.2012, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 19.9.2011 hinsichtlich des Rentenzahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.2.2011 bis 30.9.2013 aufgehoben hat, rechtswidrig. Eine andere Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erstattungsforderung kommt nicht in Betracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 689,09 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erstattungsanspruchs.
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Der Beigeladene bezog von der Beklagten ab 1.1.1992 eine (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute (Bescheid vom 19.11.1992). Auf Grund eines vor dem SG Altenburg - S 14 KN 2002/00 - erklärten Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 ab 27.1.2000 "anstelle" der Rente für Bergleute eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Bewilligungsbescheid teilte die Beklagte mit, dass die laufende Rente ab 1.2.2002 beginne und sich für die Zeit vom 27.1.2000 bis 31.1.2002 eine Nachzahlung von 19 133,96 Euro ergebe. Diese werde einbehalten, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen, die im Nachzahlungszeitraum ebenfalls Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien.
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Die Barmer Ersatzkasse (BEK) meldete mit Schreiben vom 5.11.2000 unter Hinweis auf gezahltes Krankengeld einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X an. Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 2.2.2001 ebenfalls einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X an und teilte hierzu mit, dass dem Beigeladenen ab 26.12.2000 Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen zustehe. Der wöchentliche Leistungssatz betrage ab 26.12.2000 402,08 DM und ab 1.1.2001 415,31 DM.
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Mit Schreiben vom 4.1.2002 informierte die Beklagte beide Leistungsträger über die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 27.1.2000, den Beginn der laufenden Rente ab 1.2.2002, den Gesamtbetrag der nachzuzahlenden EU-Rente für die Zeit vom 27.1.2000 bis 31.1.2002 in Höhe von 24 166,85 Euro und den nach Abzug der Rente für Bergleute verbleibenden Nachzahlungsbetrag von 19 133,96 Euro.
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Die BEK machte mit Schreiben vom 15.1.2002 für die Zeit vom 27.1. bis 25.12.2000 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8 619,75 Euro geltend. Die Klägerin teilte der Beklagten mit mehreren Schreiben vom 15.1.2002 mit, sie beanspruche die Erstattung des für die Zeit vom 26.12.2000 bis 31.1.2002 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 12 203,31 Euro sowie die hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2 521,32 Euro. Die Beklagte erstattete der Klägerin die geltend gemachten Beiträge und zahlte aus der einbehaltenen Rentennachzahlung 8 619,75 Euro an die BEK sowie 10 514,21 Euro an die Klägerin aus, wobei sie dieser mitteilte, dass der Erstattungsanspruch auf die monatlich zur Verfügung stehenden Beträge begrenzt worden sei.
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Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Befriedigung des angemeldeten Erstattungsanspruchs in voller Höhe aufgefordert hatte, hat sie am 7.11.2003 Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu einer weiteren Erstattung von 1 689,09 Euro zu verurteilen. Mit Urteil vom 17.1.2006 hat das SG München der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 23.4.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Erstattungsanspruch der Klägerin richte sich nach der Höhe des Zahlbetrags der den Erstattungsanspruch begründenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Ansicht der Beklagten, der Erstattungsanspruch der Klägerin könne nur in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der rückwirkend bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem monatlichen Zahlbetrag der hierdurch ersetzten Rente für Bergleute bestehen, stehe im Widerspruch zur Regelung des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werde, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestünden, nur die höchste Rente geleistet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte vom Rentenversicherungsträger erstmals monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht der im Zahlbetrag höheren Rente verlangen könne, könne er einen zeitgleichen Zahlungsanspruch aus dem fortbestehenden Stammrecht der im Zahlbetrag niedrigeren Rente nicht mehr geltend machen. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der höheren Rente komme es dabei nicht an, sodass bei einer rückwirkenden Bewilligung der monatliche Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente rückwirkend entfalle. Die bis dahin auf die niedrigere Rente geleisteten Zahlungen gälten als zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend habe die Beklagte im Bescheid vom 14.12.2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 27.1.2000 ausdrücklich anstelle der bis dahin geleisteten Rente für Bergleute bewilligt und damit für den Beigeladenen erkennbar und hinreichend bestimmt die Bewilligung monatlicher Zahlungen aus dem Stammrecht dieser Rente rückwirkend zum 27.1.2000 aufgehoben. Die im streitigen Zeitraum zur Erfüllung der Zahlungsansprüche des Beigeladenen aus dem Stammrecht auf Rente für Bergleute geleisteten Zahlungen gälten nicht kraft Gesetzes als Leistungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Erfülle der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen mehrerer in § 89 Abs 1 SGB VI genannter Renten, so entstünden jeweils eigenständige, nebeneinander bestehende Ansprüche (Stammrechte). Das daraus resultierende Konkurrenzverhältnis der aus den Stammrechten abzuleitenden Zahlungsansprüche regle § 89 Abs 1 SGB VI im Sinne eines ausschließlichen Vorrangs des jeweils höchsten monatlichen Zahlungsanspruchs. Eine Erfüllungswirkung der auf niedrigere Renten geleisteten Zahlungen für zeitgleich geleistete höhere Renten sehe das Gesetz nicht vor. Eine der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X vergleichbare Regelung enthalte das SGB VI ebenfalls nicht. Eine Regelungslücke liege insoweit nicht vor. Der Rentenversicherungsträger könne in diesen Fällen die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche auf die niedrigere Rente gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X rückwirkend aufheben und mit dem daraus nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X entstehenden Rückforderungsanspruch gegen den Zahlungsanspruch des Versicherten auf höhere Rente aufrechnen(§ 51 Abs 1 SGB I), um eine Doppelleistung und im Regelfall auch eine Überzahlung zu vermeiden. Die Beklagte sei daher auf Grund der im Bescheid vom 14.12.2001 erfolgten Bewilligung verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller monatlicher Höhe zu zahlen. Der Zahlungsanspruch des Beigeladenen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hätten sich nicht auf monatliche Teilleistungen in Höhe der Differenz zu den monatlichen Zahlbeträgen der bisher geleisteten Rente für Bergleute beschränkt. Allerdings sei die Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen, den ihr nach Aufhebung der Bewilligung monatlicher Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht auf Rente für Bergleute zukommenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen und diesen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Beigeladenen auf monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufzurechnen. Ob die Beklagte im Bescheid vom 14.12.2001 eine Aufrechnung erklären wollte, irrtümlich eine Erfüllungswirkung der bereits auf den Anspruch auf Bergmannsrente geleisteten Zahlungen angenommen habe oder eine gesetzlich nicht zulässige Umwidmung dieser Zahlungen vornehmen wollte, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Bescheid vom 14.12.2001 eine wirksame Aufrechnungserklärung enthalte, könne sich die Beklagte im Erstattungsverhältnis zur Klägerin auf die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht berufen. Denn ihr sei vor Bekanntgabe dieses Bescheides positiv bekannt gewesen, dass und in welcher Höhe der Beigeladene von der Klägerin seit Dezember 2000 Arbeitslosengeld bezogen habe. Da bei monatsweiser Gegenüberstellung der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im streitigen Zeitraum stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes gewesen sei, sei mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14.12.2001 ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe des vollen monatlichen Zahlbetrages des Arbeitslosengeldes entstanden mit der Folge, dass der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte in Höhe des ihm bereits von der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeldes als erfüllt gelte (§ 107 Abs 1 SGB X).
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte insbesondere eine Verletzung des § 89 SGB VI, § 51 SGB I, § 125 Abs 3 SGB III, § 142 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 2 SGB III und § 103 SGB X. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe sie weder in Widerspruch zum § 89 SGB VI gehandelt, noch habe sie die Rente für Bergleute mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iS des § 51 SGB I aufgerechnet. § 89 SGB VI lege fest, dass bei einem Zusammentreffen von mehreren Leistungen allein die höhere Leistung zu zahlen sei. Die Vorschrift enthalte keine Aussage darüber, wie ein Zusammentreffen von Renten in der Vergangenheit geregelt sei. § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI bewirke, dass das Stammrecht beider konkurrierenden Renten nebeneinander bestehen bleibe. Nur die Auszahlung des monatlich fällig werdenden Einzelanspruchs der niedrigeren Rente werde "gesperrt". Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Bescheid über die Rente für Bergleute aufzuheben gewesen sei. Die Rente für Bergleute sei in der Vergangenheit zu Recht gezahlt worden. § 89 SGB VI solle allein verhindern, dass der Berechtigte, der mehrere Ansprüche inne habe, über diese Ansprüche kumulativ verfügen könne. Da zwei Rentenansprüche für die Vergangenheit nebeneinander bestünden, wovon der eine rückschauend betrachtet nach § 89 SGB VI nicht zu zahlen gewesen sei, müsse sich der Betrag der höheren Rente um den Betrag der niedrigeren bereits gezahlten Rente mindern. Andernfalls würden für den Beigeladenen im Ergebnis tatsächlich zwei parallele Zahlungsansprüche realisiert. § 107 SGB X sei entsprechend anwendbar. Damit stehe für eine Erstattung nur der Betrag aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung, der sich nach der Minderung der zu Recht gezahlten Rente für Bergleute ergebe. Einer Bescheidaufhebung bedürfe es gerade nicht, da durch die Anwendung des § 89 SGB VI ein interner Ausgleichsanspruch entstanden sei. Im Übrigen sei ein Ausgleich der Forderung nach § 103 SGB X iVm § 125 Abs 3 SGB III nur in der Höhe vorzunehmen, in der auch tatsächlich Beträge zur Erfüllung der Forderung zur Verfügung stünden. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 103 Abs 2 SGB X nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Somit könne die Klägerin ihre Forderung nicht in unbegrenzter Höhe geltend machen, sondern sei an die Höhe der Nachzahlung gebunden. Mit der Geltendmachung eines über diesen Betrag hinausgehenden Erstattungsanspruchs handele die Klägerin zudem entgegen ihrer eigenen Dienstanweisung.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 und des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
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LSG und SG haben zu Recht einen Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 1 689,09 Euro bejaht.
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Der Erstattungsanspruch der Klägerin richtet sich nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, wenn dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt wird. Gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB X entsteht die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers nur, soweit dieser nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung der Bundesagentur Kenntnis erlangt hat.
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Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind erfüllt.
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Die Beklagte hat dem Beigeladenen, der im hier maßgeblichen Zeitraum vom 26.12.2000 bis 31.1.2002 arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld bezogen hat, mit Bescheid vom 14.12.2001 rückwirkend ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt. Hierbei handelt es sich um eine Rente iS von § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III.
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Zwar könnte der Wortlaut "Rente wegen Erwerbsminderung" dafür sprechen, dass das Gesetz hierunter nur eine Rente wegen Erwerbsminderung iS des § 43 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung versteht. Denn dieser Terminus ist in § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung ab 1.1.2001 durch Art 3 Nr 3b des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) eingefügt worden, um die Begriffe der Vorschrift an die im SGB VI geänderten Begriffe "redaktionell" anzupassen (BT-Drucks 14/4230 zu Art 3 Nr 3 S 31).
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Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anwendung des Gesetzes kann jedoch durch Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (BGH NJW 2003, 290, 291 mwN). Diese ist hier auch zulässig und geboten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das Regelungsziel verfolgte, den nach bisherigem Recht bestehenden Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Rentenversicherungsträger bei zeitgleicher Gewährung von Arbeitslosengeld und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beseitigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in den Fällen, in denen nach Inkrafttreten des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III nF vom Rentenversicherungsträger noch rückwirkend Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen waren(vgl § 300 Abs 2 SGB VI), der Erstattungsanspruch der Bundesagentur trotz des geänderten Wortlauts weiterhin besteht, soweit zeitgleich Arbeitslosengeld an den Versicherten gezahlt worden ist, und die dem entgegenstehende Begrifflichkeit auf einer Unachtsamkeit bei der Formulierung des Gesetzes beruht (vgl noch einmal BGH NJW 2003, 290, 291).
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Eine auf sachliche Änderung der bisherigen Rechtslage gerichtete Regelungsintention lässt sich auch nicht aus § 435 SGB III ableiten, der bestimmt, dass bei Anwendung verschiedener Normen des SGB III "die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung" gilt bzw bei deren Anwendung "an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit … die Feststellung der Erwerbsminderung" tritt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Regelungen abschließend sein sollten und daher bei Anwendung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III, für den § 435 SGB III keine entsprechende Übergangsregelung enthält, eine Gleichstellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Rente wegen Erwerbsminderung nicht gewollt ist.
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Sinn und Zweck des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III ist mithin nach wie vor, die Bundesagentur durch Gewährung eines Erstattungsanspruchs gegen den Rentenversicherungsträger vor einem finanziellen Nachteil auch dann zu bewahren, wenn dem Arbeitslosen für einen Zeitraum Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird, für den er bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitslosen kommt nicht in Betracht, da dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung ruht (§ 142 Abs 1 Nr 3, Abs 2 Nr 2 iVm § 435 Abs 4 SGB III), was bedeutet, dass das zuvor gezahlte Arbeitslosengeld rechtmäßig gezahlt worden ist und damit grundsätzlich nicht zurückverlangt werden kann (vgl Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 125 RdNr 54, Stand: Juni 2006). Ohne den Erstattungsanspruch nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III stünde der Bundesagentur kein Erstattungsanspruch zu, denn die Voraussetzungen der allgemeinen Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X liegen nicht vor.
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Die Anwendung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III auch in Fällen der vorliegenden Art vermeidet gleichzeitig Ergebnisse, die im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz(Art 3 Abs 1 GG) problematisch sein könnten.
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Würde die Norm keine Anwendung finden, wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 31.12.2000 mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2001 gewährt wird, könnte ein Versicherter, der bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, zusätzlich für denselben Zeitraum vom Rentenversicherungsträger die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente verlangen. Ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur nach den §§ 102 ff SGB X und damit ein Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X kämen nicht in Betracht. Ist einem Versicherten dagegen vor dem 31.12.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für einen Zeitraum gewährt worden, in dem er schon Arbeitslosengeld erhalten hat, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch gemäß § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III aF zu, mit der Folge, dass der Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger gemäß § 107 Abs 1 SGB X insoweit als erfüllt gilt. Dieselben Rechtsfolgen treten nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III nF iVm § 107 Abs 1 SGB X ein, wenn der Rentenversicherungsträger einem Arbeitslosen nach dem 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt hat. Versicherte, denen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 31.12.2000 oder Rente wegen Erwerbsminderung nach diesem Zeitpunkt zuerkannt worden ist, können daher neben Arbeitslosengeld keine Rente erhalten, während Versicherte, denen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 31.12.2000 mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2001 gewährt worden ist, Arbeitslosengeld und Rente beziehen könnten. Für eine derart unterschiedliche Behandlung der beiden zuerst genannten Versichertengruppen im Verhältnis zur letzten Versichertengruppe sind sachlich gerechtfertigte Gründe nicht zu erkennen. Sie wäre vielmehr willkürlich.
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Die weitere Voraussetzung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB X ist ebenfalls erfüllt. Eine Leistung der Beklagten an den Beigeladenen mit befreiender Wirkung iS dieser Norm ist schon deshalb nicht erfolgt, weil die Beklagte keine Zahlungen aus der EU-Rente an den Beigeladenen erbracht hat.
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Der Höhe nach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch auf das gesamte gezahlte Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum bis zur Höhe des Zahlbetrags der EU-Rente zu (vgl zu diesen zwei Obergrenzen: BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr 4 S 20 mwN; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 45).
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Gemäß § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 Abs 2 SGB X entsprechend richtet sich der Umfang der Erstattungsansprüche nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften und damit den Bestimmungen des SGB VI.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin auf den Differenzbetrag zwischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Rente für Bergleute nicht herleiten.
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Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird gemäß § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Da die Vorschrift lediglich hinsichtlich der Rentenleistung eine Regelung trifft, bezieht sie sich nur auf den Rentenzahlanspruch und lässt damit den Anspruch auf Rente dem Grunde nach unberührt. Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen iS des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht(BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5 f) bzw bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt.
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Die Beklagte hat dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 rückwirkend ab dem 27.1.2000 anstelle der bisherigen Rente für Bergleute Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt mit der Folge, dass der ursprünglich in dieser Zeit bestehende niedrigere monatliche Zahlungsanspruch aus der Rente für Bergleute nachträglich entfallen ist.
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Wie zur Vermeidung einer Doppelzahlung in einer solchen Situation zu verfahren ist, ist in § 89 SGB VI nicht geregelt. Insbesondere enthält die Norm keine Bestimmung, nach der der Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente als erfüllt gilt. Die Annahme einer solchen Erfüllungsfiktion rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen.
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Bei dem Anspruch auf Rente für Bergleute und dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um verschiedene selbstständige Ansprüche (ua mit unterschiedlichen Versicherungsfällen und Versicherungszielen) und nicht etwa um ein einziges Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; ein solches gibt es nicht. Beide Rechte dienen vor allem der Sicherung verschiedener Schutzgüter gegen das Risiko gesundheitsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Während Schutzgut der Rente für Bergleute das spezielle berufliche Leistungsvermögen des Versicherten im Bergbau ist, ist Schutzgut der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das allgemeine Leistungsvermögen, also die Fähigkeit des Versicherten, sich durch Erwerbstätigkeit überhaupt unterhalten zu können. Entsprechend dieser unterschiedlichen Schutzfunktionen entfalten beide Renten auch unterschiedliche Sicherungsfunktionen. So soll die Rente für Bergleute den durch Krankheit oder Behinderung bedingten Lohnabfall ausgleichen, den der Versicherte dadurch erleidet, dass er die von ihm bisher ausgeübte knappschaftliche, dh bergmännische Beschäftigung nicht mehr ausüben kann (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, § 45 SGB VI RdNr 2, Stand: Juli 2010). Erwerbsunfähigkeitsrente ist demgegenüber zu gewähren, wenn das Leistungsvermögen derart gemindert ist, dass es nur noch eine geringfügige Erwerbstätigkeit erlaubt, die zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Im Hinblick auf ihre unterschiedliche Schutz- und Sicherungsfunktionen entstehen beide Ansprüche jeweils unabhängig voneinander bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und Vorliegens der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5).
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Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen sie selbstständige Leistungsverhältnisse. Tritt eine Leistungsstörung - zB auf Grund des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes der Leistung - ein, ist das Leistungsverhältnis rückabzuwickeln, in dem die Störung entstanden ist. Das andere Leistungsverhältnis bleibt Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt.
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Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 18.12.1963 (3 RK 40/63 - BSGE 20, 140 = SozR Nr 9 zu § 183 RVO)und vom 17.4.1970 (3 RK 75/69 - SozR Nr 50 zu § 183 RVO). Diese Entscheidungen, die bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld und Berufsunfähigkeitsrente sowie der rückwirkenden Bewilligung von höherem Altersruhegeld bzw höherer Erwerbsunfähigkeitsrente nur den Differenzbetrag zwischen Berufsunfähigkeitsrente und nachfolgend zuerkannter Rente als erstattungsfähig beurteilt haben, weil die Zahlungen auf die Berufsunfähigkeitsrente als Teilzahlungen der später anerkannten Rente anzusehen seien, sind zu den Vorschriften der RVO und vor allem vor Erlass des SGB X ergangen und schon deshalb für die heutige Rechtslage nicht maßgeblich. Abgesehen davon war in dem der Entscheidung vom 18.12.1963 (aaO) zu Grunde liegenden Sachverhalt die Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend in ein Altersruhegeld umgewandelt worden. Im maßgeblichen Zeitraum existierten damit - anders als im vorliegenden Fall - nicht zwei konkurrierende selbstständige Rentenansprüche, sondern bestand Kraft Umwandlung nur ein einziger Rentenanspruch, dem Rentenzahlungen zugeordnet werden konnten bzw mussten. Soweit der 3. Senat des BSG in der Entscheidung vom 17.4.1970 (aaO) ausgeführt hat, dass bei späterer rückwirkender Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente die bereits gezahlte Berufsunfähigkeitsrente dem Versicherten verbleibe, weil mit der Zahlung "die Rentenschuld" erloschen sei, geht er davon aus, dass nur ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Dem ist aus den oben dargelegten Gründen indes nicht zu folgen (s auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2).
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Entsprechend der heutigen materiellen Rechtslage hat die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 "anstelle" der "bisherigen Rente" rückwirkend ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und damit sinngemäß den Bescheid vom 19.11.1992 über die (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute aufgehoben, soweit der Bescheid einen Zahlungsanspruch begründet. Rechtsgrundlage der Aufhebung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht § 45 Abs 1 SGB X, sondern § 48 Abs 1 SGB X(vgl auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5). Denn in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 19.11.1992 vorgelegen haben, ist durch den Hinzutritt einer weiteren Rente mit Wirkung zum 27.1.2000 eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beklagte war auch gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X berechtigt, den Bescheid vom 19.11.1992 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (vgl Niesel aaO § 89 SGB VI RdNr 11, Stand: Dezember 2007), da der Beigeladene ab 27.1.2000 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Zahlung der Rente für Bergleute geführt hat.
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Da die Beklagte für die Zeit ab 27.1.2000 Rente für Bergleute gezahlt hat, sind die erbrachten Leistungen vom Beigeladenen gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstatten(vgl auch Niesel aaO). Hiervon unabhängig ist die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 14.12.2001 ab 27.1.2000 an den Beigeladenen bzw soweit ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht an diese zu zahlen, wodurch der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 SGB X; vgl zur Anwendbarkeit der Norm hinsichtlich aller im Sozialgesetzbuch geregelten Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander auch BT-Drucks 9/95 S 24 re Spalte).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus § 107 Abs 1 SGB X eine Minderung des für die Klägerin zur Verfügung stehenden Betrags nicht herleiten.
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§ 107 Abs 1 SGB X begründet keinen Anspruch der Beklagten gegen sich selbst auf Erstattung der dem Beigeladenen geleisteten Rente für Bergleute mit der Folge, dass in Höhe dieser Rentenzahlung sein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als erfüllt gilt. § 107 Abs 1 SGB X gehört ausweislich der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X, die Teil des Gesetzestextes ist, zu den Normen, die die "Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander" betreffen. Da diese schon nach dem Wortlaut der genannten Überschrift eine Mehrheit von Leistungsträgern (§ 12 Satz 1 SGB I) voraussetzen (vgl auch BT-Drucks 9/95 S 24 li Spalte: "… ein anderer Leistungsträger …"), die sich jeweils als Anspruchsteller und Anspruchsgegner gegenüberstehen, kommt eine unmittelbare Anwendung auf das Innenverhältnis der Beklagten als Adressatin mehrerer parallel bestehender Rentenansprüche dem Grunde nach von vornherein nicht in Betracht (so bereits BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris; offen gelassen von BVerwG DVBl 1994, 426 ff = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 22).
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Ebenso wenig ist § 107 Abs 1 SGB X im vorliegenden Fall analog anwendbar.
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Eine analoge Anwendung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Anspruch des Beigeladenen auf Erwerbsunfähigkeitsrente ohne weiteres als erfüllt gelten soll, soweit er bereits Zahlungen aus der Rente für Bergleute erhalten hat, scheidet aus. Denn bei diesem Verständnis wird nur die Rechtsfolge des § 107 Abs 1 SGB X übernommen; der Tatbestand der Norm, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, der Voraussetzung für die angeordnete Rechtsfolge ist, bleibt dagegen völlig unberücksichtigt.
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Eine analoge Anwendung des § 107 Abs 1 SGB X auf einen Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen sich selbst(bejahend BVerwG aaO im Fall der Zuständigkeit desselben Leistungsträgers für das Erbringen von Sozialhilfeleistungen einerseits und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz andererseits) kommt jedenfalls bei dem hier vorliegenden Sachverhalt mangels Bestehens einer gesetzlichen Regelungslücke (vgl zu dieser Voraussetzung einer Analogie exemplarisch BFH NJW 2006, 1837) nicht in Betracht. Mit § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 SGB X, § 107 Abs 1 SGB X und § 142 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB III liegt ein vollständiges Normprogramm zur Belastung des nach der gesetzlichen Wertung letztlich verpflichteten Leistungsträgers vor.
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Nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III hat die Arbeitsverwaltung einen Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitslosen eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt hat. Gemäß § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Arbeitslosen gegen die Rentenversicherung auf Zahlung der Erwerbsminderungsrente als erfüllt, soweit der Erstattungsanspruch besteht. Gilt aber der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bereits wegen des Erstattungsanspruchs der Arbeitsverwaltung als erfüllt, kann er in Anbetracht des vom Gesetzgeber gewählten Normprogramms nicht zusätzlich wegen Zahlung einer niedrigeren Rente durch die Rentenversicherung als (teilweise) erfüllt angesehen werden. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde überdies bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu einer Verschiebung der gesetzlichen Risikoverteilung führen. Ist dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB III erst von Beginn der laufenden Zahlung der Rente an. Dies bedeutet - wie bereits oben dargelegt -, dass das vorher gezahlte Arbeitslosengeld rechtmäßig gezahlt worden ist und damit von der Arbeitsverwaltung grundsätzlich nicht zurückverlangt werden kann (vgl Winkler aaO). Stünde nur der Differenzbetrag zwischen Erwerbsminderungsrente und der gezahlten niedrigeren Rente für den Erstattungsanspruch zur Verfügung und übersteigt das gewährte Arbeitslosengeld diesen, fiele die Arbeitsverwaltung mit einem Teil ihrer Erstattungsforderung aus, ohne den Fehlbetrag vom Arbeitslosen zurückfordern zu können. Gerade diesem Umstand trägt der ungeminderte gesetzliche Erstattungsanspruch Rechnung und berücksichtigt damit, dass die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsminderungsrente allein darauf beruht, dass der Rentenversicherungsträger den später als rechtens anerkannten Rentenanspruch ursprünglich verneint hat.
- 41
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Die Beklagte kann dem streitigen Erstattungsanspruch auch keine Gegenrechte aus dem Sozialleistungsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen entgegenhalten.
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Zwar kann wegen der inhaltlichen Abhängigkeit und untrennbaren Verknüpfung der Erstattungsansprüche mit dem Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger diejenigen Einwendungen gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben, die ihm gegenüber dem Leistungsberechtigten zustehen (ua BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 mwN). Grundlagen derartiger Einwendungen sind hier indessen nicht feststellbar.
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Insbesondere hat die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag ihre Erstattungsansprüche iS von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht gemäß § 51 SGB I gegen den Anspruch des Beigeladenen auf rückwirkende Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente aufgerechnet. Die Erklärung einer derartigen Aufrechnung ist dem Bescheid vom 14.12.2001 nicht zu entnehmen. Dem Bescheid fehlen nach den Feststellungen des LSG schon jedwede Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen überhaupt eines Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen berühmt. Die Beklagte hat nach dem Berufungsurteil im Bescheid vom 14.12.2001 monatsweise für verschiedene Zeiträume eine "Nachzahlung" in Höhe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeitsrentenzahlbeträge aufgeführt, diesen die in denselben Zeiträumen auf die Rente für Bergleute gezahlten Beträge gegenübergestellt und den Saldo als verbleibende "Nachzahlung" bezeichnet. Dass die Beklagte Erstattungsansprüche in Höhe der gezahlten Rente für Bergleute geltend machen will, ergibt sich aus diesem Rechenvorgang nicht. Vielmehr behandelt dieser die geleisteten Zahlungen auf die Rente für Bergleute als Zahlungen auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, die den Nachzahlungsbetrag entsprechend mindern und geht insoweit von einer teilweisen Erfüllung des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente durch die auf die Rente für Bergleute entrichteten Zahlungen aus. Eine solche Erfüllungswirkung entfalten diese aber aus den oben genannten Gründen nicht.
- 44
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Ebenso wenig ergibt sich eine Beschränkung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und Rente für Bergleute dadurch, dass die Beklagte diesen im Bescheid vom 14.12.2001 als (zur Verfügung stehenden) Nachzahlungsbetrag aufgeführt hat. Die Bindungswirkung des Rentenbescheids nach § 77 SGG, die auch dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden kann(vgl BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7), erstreckt sich nicht auf die darin enthaltene Mitteilung über eine Rentennachzahlung, wenn der Nachzahlungsbetrag wegen bislang nicht geklärter Erstattungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt ist (BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris mwN). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat im Bescheid vom 14.12.2001 darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 19 133,96 Euro einbehalten werde, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen (zB Krankenkasse, Arbeitsamt), die im Nachzahlungszeitraum bereits Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien.
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Die Beklagte kann schließlich auch nichts zu Gunsten ihres Rechtsstandpunkts aus der Dienstanweisung der Klägerin herleiten. Zum einen äußert sich diese lediglich zur Geltendmachung des Unterschiedsbetrages zwischen Voll- und Teilrente, wenn bereits Teilrente bezogen worden ist, und trifft damit keine Aussage zur Höhe des Erstattungsanspruchs, wenn dem Versicherten zunächst eine Rente mit niedrigeren Zahlbeträgen geleistet und ihm später rückwirkend eine Rente anderer Art mit höheren Zahlbeträgen zuerkannt worden ist. Zum anderen kann die Dienstanweisung der Klägerin mangels Gleichrangigkeit der Rechtsquellen nicht einen sich aus formellem Gesetz ergebenden Anspruch reduzieren.
- 46
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Da nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum bei monatsweiser Gegenüberstellung der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stets höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes gewesen ist (vgl zur Ermittlung des Erstattungsbetrages auf diesem Weg BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr 4), ist der Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe der vollen monatlichen Zahlbeträge des Arbeitslosengeldes entstanden. Bei insgesamt geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 12 203,31 Euro abzüglich bereits erstatteter 10 514,21 Euro steht der Klägerin der geltend gemachte weitere Erstattungsbetrag von 1 689,09 Euro zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 GKG.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufgehoben.
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Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten überzahlte Rente erstatten muss.
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Die 1962 geborene Klägerin war ab dem 7.4.2010 arbeitsunfähig krank, nahm vom 9.9.2010 bis zum 5.10.2010 an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil und erhielt in dieser Zeit Übergangsgeld. Die Beigeladene zu 1 gewährte ihr vom 19.5.2010 bis zum 8.9.2010 und vom 6.10.2010 bis zum 9.9.2011 Krankengeld; die Beigeladene zu 2 zahlte vom 10.9.2011 bis zum 31.12.2011 Arbeitslosengeld I.
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Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.8.2010 ein Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung längstens bis zum 31.5.2029, setzte dessen monatlichen Wert ab dem 1.6.2011 auf 288,95 Euro und den Nachzahlbetrag für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.5.2011 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 2367,60 Euro fest (Rentenbescheid vom 8.4.2011). Gleichzeitig wies sie auf Seite 7 des Bescheids auf Folgendes hin:
"Zurzeit prüfen wir noch, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes besteht. Sobald wir die Prüfung abgeschlossen haben, erhalten Sie einen weiteren Bescheid".
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Aus dem Nachzahlbetrag erfüllte die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 12.4.2011 iHv 1952,19 Euro komplett und überwies der Klägerin den Restbetrag von 415,41 Euro.
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Nach Abschluss der Ermittlungen zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4.11.2011 "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.11.2010 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.10.2013. Auf Seite 3 des Bescheids verlautbarte sie unter der Überschrift "Mehrere Rentenansprüche" das Folgende:
"Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gilt eine gesetzliche Rangfolge. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher nicht zu zahlen."
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Aus dem Nachzahlbetrag iHv 7303,86 Euro erfüllte sie die Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 13.4. bis 9.9.2011 iHv 3959,84 Euro und der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 10.9. bis 31.12.2011 iHv 1587,30 Euro, sodass 1756,72 Euro verblieben.
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Mit Bescheid vom 23.5.2012 verfügte die Beklagte Folgendes:
"Der Bescheid vom 08.04.2011 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010-31.10.2013 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.
Für die Zeit 01.11.2010-31.12.2011 ergibt sich eine Überzahlung von 3520,92 Euro. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Den überzahlten Betrag haben wir in Ihrem Interesse bereits mit der Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Bescheid vom 04.11.2011 verrechnet, die nach Erfüllung der Ansprüche anderer Stellen verblieben ist. Die restliche Überzahlung beträgt noch 1764,20 Euro. Dieser Betrag ist von Ihnen an uns zurückzuzahlen."
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012) und führte zur Begründung ua aus:
"Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung und Ihren privaten Interessen muss die Deutsche Rentenversicherung Bund von ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch machen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, das Vermögen der Versichertengemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen treuhänderisch zu verwalten. Das zwingt zu einer sparsamen Haushaltsführung, so dass auf eine Rückforderung nicht verzichtet werden kann.
Andere Gesichtspunkte, auf die geltend gemachten Ansprüche teilweise oder ganz zu verzichten, sind nicht erkennbar. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegt weder ein Verschulden der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, noch ist davon auszugehen, dass Sie durch die rückwirkende Bescheidaufhebung mit Erstattungsforderung in persönliche Not geraten oder, dass Ihnen andere Sozialleistungen entgangen sind, die jetzt durch Ablauf von Fristen nicht mehr erlangt werden können."
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Nachdem die Klägerin im Klageverfahren erklärt hatte, aus der Vorschrift des § 51 SGB I derzeit keine Rechtsverletzung geltend zu machen, hat das SG München die Klage abgewiesen(Urteil vom 28.11.2013), die darauf gerichtet gewesen ist, "den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2012 aufzuheben und die Nachzahlungen der Bescheide vom 04.11.2011 und 08.04.2011 neu zu berechnen".
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Das Bayerische LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2015), mit der sie neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide die Verurteilung der Beklagten erstrebte, "eine neue Abrechnung der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 04.11.2011 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass zunächst die geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindernd vor Erfüllung der Erstattungsansprüche berücksichtigt wird". Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte den Bescheid vom 8.4.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 SGB X aufgehoben und die daraus resultierende Überzahlung von 3520,92 Euro zurückgefordert. Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab November 2010 durch Bescheid vom 4.11.2011 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich auf den mit Bescheid vom 8.4.2011 zuerkannten Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgewirkt habe. Denn bestünden - wie vorliegend - für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, werde nach § 89 Abs 1 S 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Dies führe im Ergebnis zu einer Zahlungssperre, sodass der Anspruch auf die niedrigere Rente zwar dem Grunde nach bestehen bleibe, aber während des Bezugs der höheren Rente nicht geltend gemacht werden könne. Bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente entfalle dann nachträglich der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente. Vorliegend sei die Zahlungssperre erst mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente mit der Folge eingetreten, dass der Bescheid vom 8.4.2011 über die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich seines Zahlungsausspruchs für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nachträglich rechtswidrig geworden sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 8.4.2011 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Denn die Klägerin habe nach Erlass dieses Bescheids mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 geführt habe. Die maßgeblichen Fristen seien eingehalten und ein atypischer Fall liege nicht vor. Die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 8.4.2011 habe zur Folge, dass die Klägerin die bereits geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iHv 3520,92 Euro nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X erstatten müsse. Dagegen könne die Klägerin nicht einwenden, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erfüllt gelte und daher eine Erstattung der letztgenannten Rente ausscheide. Eine solche Erfüllungsfiktion enthalte auch § 89 SGB VI nicht, wie das BSG(Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2)in ähnlichem Zusammenhang bereits entschieden habe. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld (§ 50 Abs 2 SGB V) oder Arbeitslosengeld (§ 125 Abs 1 SGB III) haben könne, während ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen sei (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V, § 125 Abs 1 SGB III). Dies könne - wie im Fall der Klägerin - dazu führen, dass die Summe der nebeneinander gezahlten Sozialleistungen (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung plus Krankengeld oder Arbeitslosengeld) höher sei als der später für denselben Zeitraum zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden habe und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden seien, sei es im Ergebnis auch interessengerecht, den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang - und nicht nur in Höhe des Betrags, der nach Abzug der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibe - zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden. Denn nach der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch das gezahlte Kranken- oder Arbeitslosengeld als (zumindest teilweise) erfüllt. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhalte, der ihm aufgrund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zugestanden habe. Nachdem die Klägerin eine Rechtsverletzung aus der Vorschrift des § 51 SGB I ausdrücklich nicht geltend mache, könne dahinstehen, ob die im Bescheid erklärte Aufrechnung den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 48 Abs 1 S 1 und 2 Nr 3 iVm § 50 Abs 1 SGB X, § 89 SGB VI und § 103 SGB X. In der rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei schon keine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X zu sehen. Aber selbst wenn man mit den Vorinstanzen das Gegenteil annähme und davon ausginge, dass durch die rückwirkende Gewährung von voller Erwerbsminderungsrente Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt worden sei, könne der Rückforderungsbescheid nicht auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X gestützt werden. Denn ausweislich des Wortlautes von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nur aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung Einkommen erzielt worden sei. Die Wendung "soweit" beinhalte eine Einschränkung des Aufhebungs- und Rückforderungsrechts der Behörde dergestalt, dass vom Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden könne als das ihm zugeflossene Einkommen. Das Aufhebungsrecht sei mithin der Höhe nach auf die nachträglich bewilligte Sozialleistung beschränkt. Hieraus folge zwingend auch eine Begrenzung des korrespondierenden Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X. Das Urteil des erkennenden Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil es ausschließlich einen Erstattungsstreit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger betreffe und keine Ausführungen zu einer Rückforderung auf Grundlage von § 48 Abs 1 S 2 SGB X enthalte. Darüber hinaus beruhten die angefochtenen Urteile auf einer Verletzung von § 89 SGB Vl, weil sie eine Erfüllungswirkung der ausbezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die später rückwirkend gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinten. Denn die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung erfassten weder unterschiedliche Versicherungsfälle noch unterschiedliche Versicherungsziele. Sowohl die teilweise als auch die volle Erwerbsminderungsrente bezweckten den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, wenn der Versicherte aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht (in vollem Umfang) am Erwerbsleben teilnehmen könne. Es handele sich daher nicht um zwei eigenständige Rentenarten, sondern lediglich um eine "zweistufige Rente". Diese funktionelle Identität beider Renten spreche für eine Erfüllungsfunktion der bereits geleisteten teilweisen Erwerbsminderungsrente. Außerdem verstoße die Berechnungsweise der Nachzahlungsforderung gegen § 103 SGB X, wonach die Erstattungspflicht des zuständigen Leistungsträgers auf die im selben Zeitraum an den Berechtigten erbrachten Leistungen begrenzt sei. Zudem habe das LSG übersehen, dass die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie der Rückzahlungsanspruch an Vertrauensgesichtspunkten scheitern müsse. Schützenswertes Vertrauen auf das Behaltendürfen der erlangten Leistungen an teilweiser Erwerbsminderungsrente sowie Kranken- bzw Arbeitslosengeld ergebe sich daraus, dass nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bei Bewilligung einer höheren Rente im Anschluss an eine niedrigere Rente bzw anstatt einer niedrigeren Rente die bereits gezahlte Rente in Abzug gebracht worden sei. Zu berücksichtigen seien zudem Erwägungen des billigen Ermessens, welche die Überzahlungsforderung als unstatthaft erscheinen ließen. Zuvörderst sei es allein der Beklagten anzulasten, dass sie erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die Prüfung der Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf die Verschlossenheit des Teilarbeitsmarktes aufgenommen habe. Diese habe mithin die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht, indem sie zunächst im April 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, aber erst im November des gleichen Jahres die volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt habe. Dem Vorgesagten müsse umso mehr Gewicht beigemessen werden, als die Klägerin selbst keine Verrentung beantragt habe, sondern ihr Antrag auf medizinische Rehabilitation auf Veranlassung der Beigeladenen zu 1 umgedeutet worden sei. Infolge dieser Einschränkung ihres Dispositionsrechts habe die Klägerin weder selbst über den Rentenbeginn bestimmen noch auf die Gewährung einer Rente verzichten können.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei erst dadurch weggefallen, dass am 4.11.2011 mit der Festsetzung des Auszahlungsanspruchs der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Anspruchskonkurrenz eingetreten sei. Damit habe sich in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts über den Auszahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 8.4.2011 vorgelegen hätten, iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X eine wesentliche Änderung ergeben. Diese wesentliche Änderung habe die Beklagte ermächtigt, rückwirkend (ab dem 1.11.2010) den Verwaltungsakt über den Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufzuheben. Denn mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Klägerin Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt. Folglich sei die Beklagte auch befugt gewesen, die Rückzahlung der zwischen November 2010 und Dezember 2011 geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Umfang von 3520,92 Euro zu verlangen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass kein "atypischer Fall" iS der Rechtsprechung zu § 48 Abs 1 S 2 SGB X vorliege, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung erfordere, seien im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 Erwägungen angestellt worden, die auf eine Ermessensausübung hindeuteten. Dieser Umstand gehe aber nicht zu Lasten der Klägerin. Allerdings sei sie vor Erlass der angefochtenen Bescheide nicht iS des § 24 Abs 1 SGB X angehört worden. Da aber die Aufhebung des Verwaltungsakts wegen einer Änderung einkommensabhängiger Leistungen erfolgt sei, sei eine Anhörung gemäß § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X entbehrlich gewesen. Auf jeden Fall habe die Beklagte im Bescheid vom 23.5.2012 der Klägerin die Sach- und Rechtslage derart umfangreich geschildert, dass dies als nachgeholte Anhörung gelten müsse und der Widerspruch der Klägerin als nachgeholte Stellungnahme auf diese Anhörung. Anders als der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits im April 2011 entscheidungsreif und deshalb - auch mit Blick auf interne Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie mit Rücksicht auf die vom Bundesrechnungshof überwachten und beanstandeten Rentenantragslaufzeiten, die ihrerseits in eine Leistungsvergleichsstatistik zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingingen ("Benchmarking" iS von § 69 Abs 5 SGB IV) - sofort zu bescheiden gewesen. Gleichzeitig sei die Beklagte durch den Bundesrechnungshof gehalten, zumindest in Einzelfällen konkret zu prüfen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich verschlossen und deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu zahlen sei. Dieser Prüfpflicht komme die Beklagte vor allem bei Versicherten, die in Bundesländern mit niedriger Arbeitslosenquote wohnten, routinemäßig durch entsprechende Anfragen bei der Bundesagentur für Arbeit nach.
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Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet, sodass der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 SGG) zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, beschweren die Klägerin und sind deshalb aufzuheben (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Beklagten steht kein Erstattungsanspruch zu.
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A. Der Bescheid vom 23.5.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 verlautbaren ein Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro auf der Grundlage einer (erneuten) Aufhebung des Verwaltungsakts über die Festsetzung von monatlichen Zahlungsansprüchen aus einem Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Bescheid vom 8.4.2011 für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 SGB X. Mit dem erneuten Aufhebungs-Verwaltungsakt wiederholt die Beklagte im Sinne eines ersetzenden und den Rechtsweg erneut eröffnenden sog Zweitbescheids eine Regelung, die sie der Sache nach bereits im Bescheid vom 4.11.2011 bindend (§ 77 SGG) getroffen hatte. Denn dort hatte sie bereits verlautbart, die Klägerin erhalte "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge, dass "die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung … daher nicht zu zahlen" sei. Mit dem Wort "anstelle" und der unmissverständlichen Regelung auf Seite 3 des Bescheids vom 4.11.2011, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, soweit für denselben Zeitraum Ansprüche (im Sinne von Stammrechten) auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestünden, verdeutlichte die Beklagte hinreichend, dass die monatlichen Zahlungsansprüche, die aus dem nunmehr zuerkannten (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erwachsen, diejenigen monatlichen Zahlungsansprüche im Zeitraum vom 1.11.2010 bis 30.10.2013 komplett ersetzen (dh an ihre Stelle treten) sollen, die ansonsten aus dem fortbestehenden (Stamm-)Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultieren und zu einer Überversorgung der Klägerin führen würden. Mit der Regelung, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, negierte die Beklagte ihre gegenteilige Regelung im Bescheid vom 8.4.2011, wonach ab dem 1.6.2011 die monatliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 288,95 Euro beträgt. Da sich beide Aussagen widersprechen, kann ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender ("objektiver") Empfänger die zweite Aussage (kein Zahlungsanspruch) im Zusammenhang mit der Präposition "anstelle" nur als Beseitigung der ersten Aussage (Zahlungsanspruch: 288,95 Euro) durch einen entsprechenden Gegenakt (actus contrarius) verstehen (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 33; zum sog objektivierten Empfängerhorizont vgl Senatsurteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteile vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN, vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 24 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18). Zu dieser Auslegung des Verwaltungsakts ist der Senat befugt (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen BSG Urteile vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25, vom 23.1.2008 - B 10 LW 1/07 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19, vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). § 39 Abs 1 S 2 SGB X stellt auf den "Inhalt" ab, mit dem ein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist: Den maßgeblichen Inhalt (iS von "rechtliche Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") zu ermitteln, ist im Streitfall nicht (mehr) Sache der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, sondern allein der Gerichte, in letzter Instanz also des BSG, das seinerseits nicht an die Auslegung des Bescheids durch das LSG gebunden ist(stRspr - vgl Senatsurteile vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris RdNr 21 und vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 mwN sowie BSG Urteile vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 21 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18 mwN; BVerwG Urteile vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277
, vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18 und vom 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 RdNr 39) . Dieser (Gegen-)Verwaltungsakt (actus contrarius) im Bescheid vom 4.11.2011 wurde für die Beteiligten gemäß § 77 Halbs 1 SGG in der Sache bindend, weil ihn die Klägerin - trotz entsprechender Belehrung(§ 66 Abs 1 SGG) - nicht mit dem gegebenen Rechtsbehelf (Widerspruch, § 83 SGG) innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 S 1 SGG) angefochten hat.
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Bindungswirkung und Wirksamkeit dieses (Gegen-)Verwaltungsakts entfielen jedoch "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl dazu BSG Urteil vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57 RdNr 10 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6, RdNr 11) durch die erneut verlautbarte Aufhebung im Bescheid vom 23.5.2012, die weder als wiederholende Verfügung (nachfolgend 1.) noch als negative Zugunstenentscheidung (nachfolgend 2.) in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Beklagte das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass des Gegenverwaltungsakts im Rentenbescheid vom 4.11.2011 bereits abgeschlossen war (§ 8 SGB X), von Amts wegen gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X wieder aufgegriffen, aber dessen Rücknahme abgelehnt hat. Stattdessen hat die Beklagte im Bescheid vom 23.5.2012 eine neue Aufhebungsentscheidung getroffen, die die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 4.11.2011 ersetzt (nachfolgend 3.).
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1. Gegen die Annahme einer wiederholenden Verfügung, die wegen fehlender Rechtsfolgensetzung keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X ist, spricht bereits, dass sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 23.5.2012 an keiner Stelle auf die Bestandskraft (§ 77 SGG) ihrer Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 berufen hat (BSG Urteile vom 14.9.1989 - 4 REg 7/88 - BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7 und vom 11.3.2009 - B 6 KA 15/08 R - SozR 4-2500 § 96 Nr 1; BVerwG Urteil vom 10.10.1961 - VI C 123.59 - BVerwGE 13, 99, 103 - Juris RdNr 13). Soweit sie im Bescheid vom 23.5.2012 auf den Bescheid vom 4.11.2011 zurückkommt, verweist sie lediglich auf ihre dortigen Mitteilungen, wonach die Klägerin im Hinblick auf die bereits gezahlten Rentenbeträge und die Abrechnung der Nachzahlung jeweils "weitere Nachricht" erhalte. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher getroffene Rücknahmeentscheidung enthält der Bescheid vom 23.5.2012 dagegen nicht.
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2. Dieser fehlende Bezug verdeutlicht gleichzeitig, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 keinesfalls im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X überprüft, sondern im Bescheid vom 23.5.2012 eine hiervon unabhängige neue Sachentscheidung getroffen hat, wie sich insbesondere aus dem ersten Verfügungssatz und der dazugehörenden Begründung ergibt (vgl zur Abgrenzung nur BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 2 U 8/98 R - BSGE 84, 22 = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5).
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3. Diese neue Aufhebungsentscheidung ersetzt die alte Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 und eröffnet den Rechtsweg neu (vgl dazu BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7 sowie BSG Urteile 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - SozR 3-2500 § 109 Nr 3 und vom 21.9.1962 - 10 RV 1059/59 - BSGE 18, 22 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG), wie ua auch die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung belegt (zu diesem Gesichtspunkt BVerwGE 13, 99, 103 - Juris RdNr 13). Zum Erlass einer solchen, die Altentscheidung wiederholenden und ersetzenden Neuentscheidung (Zweitbescheid) war die Beklagte ohne Weiteres befugt (vgl BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr 7; BSGE 84, 22, 23 = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5 S 12 mwN; kritisch zur Rechtsfigur des Zweitbescheids Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2015, SGB X, § 44 RdNr 13 ff). Der Zulässigkeit der Klage gegen die erneute Aufhebungsentscheidung steht dabei die frühere Bestandskraft (§ 77 SGG) der Erstentscheidung nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 24 RdNr 15; BVerwG Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 - BVerwGE 15, 306, 311 - Juris RdNr 28). Dies gölte selbst dann, wenn der Zweitbescheid in Unkenntnis der Erstentscheidung ergangen wäre (Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, 8. Aufl 2014, VwVfG, § 51 RdNr 60), was hier naheliegt.
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Das maßgebliche Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin ist folglich darauf gerichtet, im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG)zweier isolierter Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG)die beiden Verwaltungsakte (§ 31 S 1 SGB X) im Bescheid vom 23.5.2012 zu beseitigen, mit denen die Beklagte den Verwaltungsakt über die monatlichen Zahlungsansprüche im Bescheid vom 8.4.2011 für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 (sog Zweitbescheid) aufgehoben und ihr auf dieser Grundlage ein Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro erteilt hat. Diesen Betrag hat die Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - korrekt berechnet: Aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung ergab sich für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 ein Nachzahlbetrag iHv 7303,86 Euro (s zur Berechnung Anl 1 S 1 bis 3 des Bescheids vom 4.11.2011). Daraus erfüllte die Beklagte die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 13.4. bis 9.9.2011 iHv 3959,84 Euro und der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 10.9. bis 31.12.2011 iHv 1587,30 Euro gemäß § 125 Abs 3 S 1 SGB III in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung iVm § 103 SGB X entsprechend(s dazu ausführlich Senatsurteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2), sodass 1756,72 Euro verblieben. Diesen Restbetrag kehrte sie indessen nicht an die Klägerin aus, sondern rechnete - entgegen dem vordergründigen Wortlaut ihrer Mitteilung ("haben wir … verrechnet") - mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 51 SGB I auf, woraus ausdrücklich keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Dieser Rückzahlungsanspruch beläuft sich für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 auf 3520,92 Euro, sodass sich ein Überzahlungsbetrag von 1764,20 Euro (= 3520,92 Euro - 1756,72 Euro) errechnet.
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B. Die Klagen sind begründet. Die Beklagte war nicht befugt, das Zahlungsgebot iHv 1764,20 Euro zu erlassen, weil ihr weder nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I(nachfolgend 1.) noch nach § 50 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 1 SGB X(nachfolgend 2.) ein Erstattungsanspruch zusteht.
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1. Ein Erstattungsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 S 2 SGB I scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 8.4.2011 monatliche Zahlungsansprüche endgültig zuerkannt und das Verwaltungsverfahren insofern abgeschlossen hatte. Dagegen hat sie keine im Sozialrecht ohnehin nur begrenzt mögliche vorläufige Entscheidung getroffen (BSGE 67, 104, 118 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2, RdNr 51) und insbesondere weder einen Vorschuss iS von § 42 Abs 1 SGB I gewährt(nachfolgend a) noch eine Vorwegzahlung geleistet (nachfolgend b). Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16 und vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 - BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr 5 S 13 sowie BSG Urteile vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 37 f, 40 mwN und vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 - SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 19 ff). Sie dürfen nicht etwa deshalb unbeachtet bleiben, weil sich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch und/oder rechtlich Beschleunigungsgeboten ausgesetzt sehen. Insbesondere erfahren die inhaltlichen Anforderungen an vorläufige Verwaltungsakte nicht dadurch eine Änderung, dass die Träger nach § 69 Abs 5 SGB IV "in geeigneten Bereichen ein Benchmarking" durchzuführen haben und hierfür nach der verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.3.2013 (RVaktuell 2013, 140) iVm ihrer Anlage (Festlegung der zentralen Kennziffern in der 1. Ebene des Benchmarking-Tools
) für das Benchmarking-Tool Kennziffern bzw Kennzahlen nach einheitlichen Maßstäben zu ermitteln sind (nachfolgend c).
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a) Anhand des Bescheids vom 8.4.2011 wird für einen objektiven Empfänger gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin nach Grund und Höhe endgültige Zahlungsansprüche ausdrücklich zuerkannt, indem sie verfügte, dass ab dem 1.8.2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "laufend monatlich" und "längstens bis zum 31.05.2029 (Monat des Erreichens der Regelaltersrente) gezahlt" werde. Dies wird nicht durch den gleichzeitig verlautbarten Hinweis auf Seite 7 des Bescheids relativiert, dass zurzeit noch geprüft werde, "ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes" bestehe, und die Klägerin nach Abschluss dieser Prüfung "einen weiteren Bescheid" erhalte. Damit wird gerade nicht verfügt, dass eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung getroffen werde. Der Hinweis, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und einen weiteren Bescheid zu erlassen, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheids dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (vgl dazu BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16).
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b) Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (s dazu ebenfalls BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 16 sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 und BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Hinweis ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem Rentenbescheid beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potentiellen Bedeutung erkannt werden konnte.
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c) Soweit sich die Beklagte durch die "Bemerkungen 2010" des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes am Erlass eines "vorläufigen Verwaltungsakts" gehindert gesehen bzw zum vorzeitigen Erlass eines abschließenden Verwaltungsakts gedrängt gefühlt hat, hat sie die eigentliche Zielrichtung dieser Bemerkungen, jedenfalls deren rechtliche Bedeutung, verkannt. Der Bundesrechnungshof führt dort unter der Überschrift "Rentenversicherungsträger scheuen Leistungsvergleiche" (Ziffer 21) zum "Stand des Benchmarkings in der Rentenversicherung" (Ziffer 21.1.1) ua aus, er habe die von den Trägern ermittelten Daten über "die Zeiten für die Bearbeitung von Rentenanträgen (Rentenantragslaufzeiten)" geprüft, "da sie für einen Vergleich zwischen den Trägern geeignet sind". "Voraussetzung für einen aussagefähigen Vergleich" seien indes "Daten, die nach einheitlichen Maßstäben gesammelt sind" (Ziffer 21.1). Diese "einheitlichen Maßstäbe" und der darauf basierende Vergleich von Prozessen und Leistungen der Rentenversicherungsträger untereinander mit dem Ziel, Rationalisierungs- bzw Verbesserungspotentiale zu erkennen und auf breiter Grundlage umzusetzen ("Benchmarking") sieht der Bundesrechnungshof dadurch gefährdet, dass "einige Träger … vorläufige Rentenbescheide" erlassen und damit die Rentenantragslaufzeiten gekürzt hätten, "obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte noch nicht abschließend ermittelt waren". Die betroffenen Träger hätten auch nicht untersucht, ob ein solches Vorgehen "wirtschaftlich" gewesen sei.
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Der Bundesrechnungshof hat damit weder den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte generell verboten noch hat er etwa erklärt, dass stattdessen der vorzeitige Erlass endgültiger Verwaltungsakte stets ein erlaubtes Mittel zur Beeinflussung von Rentenantragslaufzeiten sein könnte. Sein Anliegen, allein statistisch-quantitativ motivierte - und damit "wettbewerbswidrige" - Laufzeitverkürzungen durch eine "Flucht in den vorzeitigen Verwaltungsakt" zu verhindern, steht lediglich der rechtsgrundlosen Laufzeitverkürzung durch den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte entgegen. Dagegen bleiben vorläufige Verwaltungsakte in der Form von Vorschuss und Vorwegzahlung, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass bei ihrem Erlass noch keine Gewissheit über den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt besteht, unverändert erlaubt. Dessen ungeachtet wäre die Beklagte an abweichende Anmerkungen nicht gebunden gewesen (vgl BVerfG Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 ff = SozR 4-4200 § 6a Nr 1, RdNr 100 mwN).
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2. Der Beklagten steht auch nach § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X kein Erstattungsanspruch in der festgestellten Höhe zu. Nach diesen Vorschriften sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
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Die Beklagte hat zwar den Verwaltungsakt im Bescheid vom 8.4.2011 über die Festsetzung des monatlichen Rentenzahlbetrags mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt im Bescheid vom 23.5.2012 aufgehoben. Hierauf kann jedoch der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht gestützt werden, weil weder § 48 Abs 1 SGB X(nachfolgend a) noch § 45 Abs 1 SGB X(nachfolgend b) - auch nicht im Wege der Umdeutung (nachfolgend c) - einschlägig sind und auch die Aufhebung deshalb jedenfalls materiell rechtswidrig und mithin durch Gestaltungsurteil ihrerseits aufzuheben ist (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Auf etwaige formelle Mängel, die ebenfalls zur Aufhebung des (Gegen-)Verwaltungsakts führen könnten (§ 42 S 2 iVm S 1, § 24 Abs 1 SGB X), kommt es deshalb nicht mehr an (nachfolgend d).
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a) Soweit sich die Beklagte sowohl im Bescheid vom 23.5.2012 als auch im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 für die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs 1 SGB X beruft, lagen dessen Voraussetzungen nicht vor. Nach S 1 dieser bundesrechtlichen Norm ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; unter weiteren Voraussetzungen soll er mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden (S 2). Eine derartige Änderung ist nach Bekanntgabe des Bescheids vom 8.4.2011 indessen nicht eingetreten. Denn ein befristetes Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2, § 102 Abs 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzelansprüche ab dem 1.11.2010 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 8.4.2011 erließ. Bereits damals stand folglich "bei objektiver Betrachtung" und unabhängig von der Kenntnis der Beklagten fest, dass durchsetzbare Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht gleichzeitig bestehen konnten (§ 89 Abs 1 Nr 7 und 11 SGB VI), sondern im Hinblick auf den zeitgleich entstandenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhten (BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 9/01 R - SozR 3-2600 § 101 Nr 2; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 09/11, § 89 RdNr 11; Jentsch, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 89 RdNr 7; Kreikebohm/Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013 § 89 RdNr 3; Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2015, SGB VI, § 89 RdNr 4). Das hat zur Folge, dass die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Entstehung gelangten (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2). Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war damit schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell und zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 20 mwN) rechtswidrig, ohne dass Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigungsgebote hieran etwas ändern könnten. Kein Beschleunigungsgebot vermag nämlich den Gegenstand der Beschleunigung (das Verwaltungsverfahren) inhaltlich zu verändern, sondern hat Einfluss allenfalls auf dessen äußeren Ablauf. In diesem Sinne bezieht sich etwa auch § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I allein auf die "zügige" Gewährung "zustehender" Sozialleistungen. Zur Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte ermächtigt aber allein § 45 SGB X.
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Die Entscheidung des Senats vom 7.9.2010 (B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2), der unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) zugrunde lag, ist insofern nicht einschlägig. Ihr ist auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse. Zu Unrecht nimmt die Beklagte daher an, dass der Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst entfiel, als sie der Klägerin mit Bescheid vom 4.11.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannte. Denn im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB X kommt es nach geklärter Rechtslage weder auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten noch auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse noch auf die Kenntnis der Behörde von der Änderung der Verhältnisse an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 48 Abs 1 S 1 SGB X, der von der Änderung der Verhältnisse spricht, die beim Erlass des Verwaltungsakts "vorgelegen haben"(BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 2/93 - SozR 3-3870 § 4 Nr 10 S 42). Keinesfalls kann die Behörde durch Verwaltungshandeln selbst bestimmen, ob ein (bestandskräftiger) Verwaltungsakt unter erschwerten (§ 45 SGB X) oder erleichterten Bedingungen (§ 48 SGB X) beseitigt werden darf.
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b) Die Aufhebungsentscheidung lässt sich auch nicht auf § 45 Abs 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten. Ein solches Aufrechterhalten ist hier nicht durch schlichte Anwendung dieser Rechtsvorschrift oder mithilfe des Nachschiebens von (Rechts-)Gründen, sondern nur durch Umdeutung gemäß § 43 SGB X möglich, dessen Tatbestandsvoraussetzungen indessen nicht erfüllt sind. Ob ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage (vgl dazu BSG Urteile vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23)und/oder ein Nachschieben von Gründen (dazu BSG Urteile vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - BSGE 3, 209, 216, vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 279 f, vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23 sowie vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") genügen, hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSGE 3, 209, 216; 9, 277, 279 f; BSG Urteile vom 31.1.1969 - 2 RU 234/66 - BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr 123 zu § 54 SGG; vom 1.12.1977 - 12 RK 13/77 - BSGE 45, 206, 208 = SozR 2200 § 1227 Nr 10; vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; vom 12.2.1980 - 7 RAr 107/78 - SozR 4100 § 119 Nr 12; BVerwGE 38, 191, 195; 64, 356, 358 und Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen (vgl dahingehend BSG Urteile vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23; s auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9) oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157 f = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSG Urteile vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56 und vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; BVerwG Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; Krause in ders/vonMutius/ Schnapp/Siewert, 1991, GK-SGB X 1, § 43 RdNr 11), also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben bleiben (BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 25). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat im Tenor des Bescheids vom 23.5.2012 ausdrücklich verfügt, der Verwaltungsakt über den Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 werde "nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben". Folglich würde die Heranziehung von § 45 Abs 1 SGB X als Rechtsgrundlage einen Eingriff in den Entscheidungssatz und folglich dessen Änderung erfordern. Schon deshalb scheidet die bloße Auswechslung der Rechtsgrundlage bzw ein Nachschieben von (Rechts-)Gründen aus, und es kommt allenfalls eine Umdeutung gemäß § 43 SGB X in Betracht.
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c) Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abs 2 S 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Abs 2 S 2). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Abs 3). § 24 SGB X ist entsprechend anzuwenden(Abs 4).
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Zwar wären der fehlerhafte Verwaltungsakt nach § 48 SGB X und der Ersatzakt nach § 45 SGB X auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich auf die Beseitigung eines Verwaltungsakts (hier: als Rechtsgrund für den Bezug bzw das Behaltendürfen der bewilligten Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Soweit der Verwaltungsakt über die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber bereits die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen iS des § 43 Abs 1 S 1 SGB X für den Erlass des Ersatzakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X anstelle von § 48 Abs 1 S 2 SGB X(nachfolgend aa); soweit die Rücknahme für die Zukunft wirken soll, verbietet § 43 Abs 3 SGB X die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs 1 SGB X(nachfolgend bb). Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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aa) Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 S 3 und Abs 3 S 2 SGB X zurückgenommen(§ 45 Abs 4 S 1 SGB X). Soweit die Beklagte den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 mit dem (Gegen-)Verwaltungsakt vom 23.5.2012 rückwirkend, dh für die Zeit vom 1.11.2010 bis zum 31.5.2012 aufgehoben hat, geben die Feststellungen des LSG von vornherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 8.4.2011 beruht auch nicht auf "Angaben", die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihr dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).
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bb) Aber auch soweit der (Gegen-)Verwaltungsakt in die Zukunft wirkt, liegen die Umdeutungsvoraussetzungen nicht vor. Denn die Aufhebung eines (Dauer-)Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" ergeht gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X als gesetzlich gebundene Entscheidung, während die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" nach § 45 Abs 1 SGB X im pflichtgemäßen Ermessen(§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) der Behörde steht. Eine gebundene Entscheidung kann nach § 43 Abs 3 SGB X aber nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden(BSG Urteile vom 10.2.1993 - 9/9a RV 43/91 - SozR 3-3660 § 1 Nr 1 und vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3). Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 27 RdNr 29; BVerwG Urteil vom 23.1.1975 - III C 40.74 - Buchholz 427.3. § 335a LAG Nr 54). Nur dann läge eine umdeutbare Entscheidung vor. Dass die Komplettrücknahme des zahlungsanspruchsgewährenden Verwaltungsakts im Rentenbescheid vom 8.4.2011 die einzige rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (Ermessensschrumpfung auf Null), ist angesichts der "Gutgläubigkeit" der Klägerin (vgl dazu BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - Juris RdNr 12) und der Möglichkeit, eine zeitlich, summen- oder quotenmäßig differenzierte Rücknahmeentscheidung zu treffen (vgl dazu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 61; ders in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 4 RdNr 180), von vornherein auszuschließen.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 das öffentliche "Interesse an der Rückzahlung" mit den "privaten Interessen" der Klägerin abgewogen hat. Diese pauschalen Ausführungen der Widerspruchsstelle, die sich als überschießende Begründung darstellen, sich dabei im Kern auf den Erstattungsanspruch und die damit verbundene "Rückzahlung" bzw den "Rückforderungsanspruch" beziehen und damit vordergründig auf der Ebene des Haushaltswesens und der Forderungsdurchsetzung bewegen (§ 76 Abs 2 SGB IV), genügen weder zeitlich noch inhaltlich für eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) im Rahmen des § 45 Abs 1 SGB X. Zwar haben die §§ 45, 48 SGB X denselben Ausgangspunkt (der Erlass des jeweiligen Aufhebungs- bzw Rücknahmebescheids teilt Vergangenheit und Zukunft); beide Vorschriften haben in der Vergangenheit jedoch verschiedene Bezugspunkte, sodass sich etwaige Ermessenserwägungen notwendigerweise auf verschiedene Zeiträume beziehen: Im Rahmen des § 48 SGB X ist dies der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, während es im Rahmen des § 45 SGB X auf den Erlasszeitpunkt des rechtswidrigen Verwaltungsakts ankommt. Deshalb braucht auf die Frage, ob die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung überhaupt denkbar ist (vgl dazu Krause, aaO, § 43 RdNr 25; Laubinger, VerwArch, 1987, 365; Schenke, DVBl 1987, 650; Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 12; Steinwedel, KassKomm, SGB X, § 43 RdNr 18, Stand 7/2011; Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 43 RdNr 16; zweifelnd Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, K § 43 RdNr 28, Stand X/2009; Wirth, Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte, 1999, S 208), nicht weiter eingegangen zu werden.
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d) Da die Klage bereits aus anderen Gründen Erfolg hat, kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen beiden Verwaltungsakte im Bescheid vom 23.5.2012 gemäß § 42 S 2 iVm S 1 SGB X auch aus formellen Gründen beanspruchen kann, weil die nach § 24 Abs 1 SGB X erforderlichen Anhörungen unterblieben und nicht wirksam nachgeholt(§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X) worden sind (vgl Senatsurteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 17).
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Da somit der (Gegen-)Verwaltungsakt im Bescheid vom 23.5.2012 gerichtlich aufzuheben ist, entfällt gleichzeitig die Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB X als einzig in Betracht kommende Grundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
- 1.
im Bergbau vermindert berufsfähig sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und - 3.
vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
- 1.
die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und - 2.
eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
- 1.
das 50. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und - 3.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
- 1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
- 1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.