vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 3 AS 898/14, 28.04.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie das ursprüngliche Verfahren S 3 AS 898/14 betrifft.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen einer Pflichtverletzung des Klägers.

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit Jahren Arbeitslosengeld II. Nachdem der Kläger der Einladung des Beklagten vom 14.03.2014 zu einem Gesprächs- und Beratungstermin am 27.03.2014 mit Hinweis auf mögliche leistungsrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung nicht gefolgt war, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2014 um 10% (39,10 €) monatlich. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 (W 130/14) zurückgewiesen, gegen den sich die Klage vom 01.09.2014 zum Sozialgericht Augsburg richtete (S 3 AS 898/14).

In einem nichtöffentlichen Termin am 22.12.2014 hat das Sozialgericht die Streitsachen S 3 AS 898/14, S 3 AS 979/14, S 3 AS 999/14, S 3 AS 1000/14, S 3 AS 1199/14 und S 3 AS 1223/14 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 3 AS 898/14 fortgeführt.

Mit Schreiben vom 06.04.2015 hat der Kläger zum Sanktionsbescheid vom 02.05.2014 vorgebracht, dass die Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben vom 14.03.2014 nicht (mehr) bestritten werde. Dieses Einladungsschreiben sei aber überfrachtet gewesen mit weiteren Hinweisen, die unbedingt zu beachten seien. Durch einen abgehackten letzten Satz seien, so der Kläger, die weiteren Hinweise nicht entschlüsselbar.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 (S 3 AS 898/14) die Klagen gegen die in den verbundenen Verfahren jeweils streitigen Bescheide abgewiesen. Zur Klage gegen den Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage nicht begründet worden sei. Es hat auf den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2014 (S 3 AS 427/14 ER) Bezug genommen und auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.

Der Kläger hat gegen den ihm am 09.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 11.05.2015 Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er nicht vorgelegt.

Der Senat hat die vom Sozialgericht verbundenen Streitsachen wieder getrennt. Die Berufung bezüglich der Streitsache S 3 AS 898/14 (Bescheid vom 02.05.2014, Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014) ist unter dem Aktenzeichen L 16 AS 327/15 fortgeführt worden (Senatsbeschluss vom 11.01.2017).

Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 aufzuheben, soweit er den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 betrifft, und den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 zurückzuweisen, soweit er den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 betrifft.

Der Senat hat die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von 750 € nicht zulässig sei, soweit sie die sozialgerichtliche Entscheidung im Verfahren S 3 AS 898/14 (L 16 AS 327/15) betrifft. Auch bei Zusammenrechnung der Beschwerdewerte der Verfahren S 3 AS 898/14 (L 16 AS 327/15), S 3 AS 979/14 (L 16 AS 65/17), S 3 AS 1000/14 (L 16 AS 67/14) und S 3 AS 1199/14 (L 16 AS 68/17) werde der Beschwerdewert von 750 € nicht erreicht. Da das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen habe, sei die Berufung nicht statthaft (Schreiben vom 08.03.2017).

Der Kläger hat beim Senat beantragt, die Verfahren L 16 AS 327/15, L 16 AS 67/17, L 16 AS 65/17 und L 16 AS 68/17 mit dem Verfahren L 16 AS 66/17 zu verbinden, woraufhin er darüber aufgeklärt worden ist, dass die Trennung der Verfahren im Interesse der Übersichtlichkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfolgt sei und keinen Einfluss auf die Frage der Berufungsfähigkeit der einzelnen Verfahren habe (Schreiben des Senats vom 30.03.2017).

Der Senat hat die Akten des Landessozialgerichts in den weiteren Berufungsverfahren L 16 AS 65/17, L 16 AS 66/17, L 16 AS 67/14, L 16 AS 68/17, die Akten des Sozialgerichts Augsburg mit den Aktenzeichen S 3 AS 898/14, S 3 AS 999/14, S 3 AS 979/14, S 3 AS 1000/14, S 3 AS 1199/14 und die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels ausreichender Beschwer nicht statthaft ist.

Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf und vom Sozialgericht Augsburg nicht zugelassen worden ist. Sie bedarf der Zulassung, weil sie gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Im streitgegenständlichen Verfahren ist ein Betrag von insgesamt 117,30 € streitig. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014, mit dem der Beklagte eine Minderung der Leistungen von monatlich 39,10 € für drei Monate (Juni, Juli, August 2014) verfügt hatte.

Auch wenn mehrere Streitgegenstände im Rahmen einer objektiven Klagehäufung vorliegen, wie dies infolge der Verbindung mehrerer Klagen im erstinstanzlichen Verfahren hier der Fall ist, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (vgl. BSG, Beschluss vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, Juris Rn. 5). Zusammenzurechnen sind allerdings die Streitgegenstände, die einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 4, 5 Zivilprozessordnung - ZPO).

Bei Addition der Streitwerte in den Verfahren L 16 AS 327/15 (S 3 AS 898/14), L 16 AS 65/17 (S 3 AS 979/14), L 16 AS 67/14 (S 3 AS 1000/14) und L 16 AS 68/17 (S 3 AS 1199/14) ergibt sich ein Beschwerdewert von 477,70 €, so dass 750 € nicht erreicht werden. Zusammenzurechnen sind der in den Verfahren L 16 AS 327/15 und L 16 AS 65/17 jeweils streitige Betrag von 117,30 € (Sanktion für Juni, Juli, August 2014), der im Verfahren L 16 AS 67/17 streitige Betrag von 3,70 € (Zinsen) und der im Verfahren L 16 AS 68/17 streitige Betrag von 356,70 € (Minderung der Leistungen für Dezember 2014, Januar und Februar 2015 in Höhe von monatlich 117,30 €).

Fällt wie hier einer der Streitgegenstände - nämlich der Streitgegenstand Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts (L 16 AS 66/17) - nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Berufung bezüglich der weiteren Streitgegenstände zulässig ist bzw. wird. Ein solches Verständnis widerspräche dem von § 144 Abs. 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog. Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken (vgl. BSG, Beschluss vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, Juris Rn. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG 12. Auflage 2017 § 144 Rn. 16).

Ohne Auswirkung auf die Statthaftigkeit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 war die Frage, ob es in der Berufungsinstanz bei der Verbindung der Klagen verbleibt oder ob die Klageverfahren wie vom Kläger beantragt wieder getrennt werden. Denn die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist ohnehin hinsichtlich jedes Streitgegenstands eigenständig zu beurteilen, mit der Maßgabe, dass bei einer objektiven Klagehäufung gleichartige Streitgegenstände, die einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, zu addieren sind.

Eine Zulassung durch das Sozialgericht ist nicht erfolgt. Wird die Zulassung in der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ist die Berufung nicht zugelassen und kann auch nicht nachträglich zugelassen werden. In der Verwendung einer auf eine zulassungsfreie Berufung zugeschnittenen Rechtsmittelbelehrungliegt keine Entscheidung des Gerichts über die Zulassung (vgl. Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 41, 45).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 32 Meldeversäumnisse


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(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 - L 9 AS 3442/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2015 - L 9 AS 3442/14 - ist abzulehnen, weil die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst begründet seinen Antrag vor allem mit allgemeinen Angriffen gegen die "strittigen SGB Gesetze", die wegen Verstoßes gegen das GG unwirksam seien, sowie mit allgemeinen Einwänden gegen das Verfahren des Beklagten und der Gerichte. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund ableiten, zumal insbesondere das SGB II wiederholt Grundlage von Entscheidungen des BVerfG war (vgl letztens nur BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34) und auch den übrigen Einwänden kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu entnehmen ist.

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.

5

Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt insbesondere nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der Absenkungen des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Klägers für die Monate März bis Mai 2011 dessen Berufung als unzulässig verworfen und hinsichtlich dessen Feststellungsanträgen als zulässig angesehen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3), zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann (vgl nur BSG vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1, juris RdNr 27 mwN).

6

Hierfür spricht auch die differenzierende Regelung für verschiedene Fallkonstellationen in § 144 Abs 1 SGG, nach der die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Euro nicht übersteigt, was wiederum nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Auslegung, nach der in Verfahren, in denen einer von mehreren Streitgegenständen nicht unter eine dieser Ausschlussregelungen fällt, die Berufung hinsichtlich aller Streitgegenstände automatisch als zulässig angesehen wird, würde mit dem von § 144 Abs 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, in Widerspruch stehen, wie auch das LSG zu Recht unter Hinweis auf andere Entscheidungen ausgeführt hat(vgl BT-Drucks 12/1217 S 51 f; OVG NRW vom 22.8.1995 - 10 A 3549/93 - DVBl 1996, 116, juris RdNr 9; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 - juris RdNr 23 f; LSG Baden-Württemberg vom 3.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris RdNr 4; Knittel in Hennig, SGG, Stand 2/2016, § 144 RdNr 23; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 16). Vielmehr ist in solchen Fällen nach Streitgegenständen zu differenzieren und nur hinsichtlich derjenigen, die unter § 144 Abs 1 SGG fallen, zu prüfen, ob diese zusammen einen Wert von 750 Euro im Sinne der Nr 1 oder 10 000 Euro im Sinne der Nr 2 übersteigen(vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr 3, juris RdNr 15), wofür auf § 4 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG zurückzugreifen ist.

7

Zumindest wenn wie vorliegend über mehrere Verwaltungsakte, die Absenkungen des Alg II des Klägers für eine bestimmte Zeit beinhalten, und über Feststellungsanträge des Klägers bezogen auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten in anderen Fragen und dessen Verpflichtung zur Auskunft zu entscheiden ist, liegen mehrere Streitgegenstände vor, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen ist. Dass das LSG die Berufung des Klägers hinsichtlich der Absenkungen des Alg II von März bis Mai 2011 als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG verworfen hat, ist aufgrund des strittigen Betrags von insgesamt 362,50 Euro nicht zu beanstanden.

8

Im Übrigen erscheint die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung zum Umgang mit verschiedenen Streitgegenständen im Rahmen von Rechtsmitteln und zu der Absenkung des Alg II ist auf die Entscheidung des Senats vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) hinzuweisen, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

9

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 - L 9 AS 3442/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2015 - L 9 AS 3442/14 - ist abzulehnen, weil die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst begründet seinen Antrag vor allem mit allgemeinen Angriffen gegen die "strittigen SGB Gesetze", die wegen Verstoßes gegen das GG unwirksam seien, sowie mit allgemeinen Einwänden gegen das Verfahren des Beklagten und der Gerichte. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund ableiten, zumal insbesondere das SGB II wiederholt Grundlage von Entscheidungen des BVerfG war (vgl letztens nur BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34) und auch den übrigen Einwänden kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu entnehmen ist.

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.

5

Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt insbesondere nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der Absenkungen des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Klägers für die Monate März bis Mai 2011 dessen Berufung als unzulässig verworfen und hinsichtlich dessen Feststellungsanträgen als zulässig angesehen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3), zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann (vgl nur BSG vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1, juris RdNr 27 mwN).

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Hierfür spricht auch die differenzierende Regelung für verschiedene Fallkonstellationen in § 144 Abs 1 SGG, nach der die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Euro nicht übersteigt, was wiederum nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Auslegung, nach der in Verfahren, in denen einer von mehreren Streitgegenständen nicht unter eine dieser Ausschlussregelungen fällt, die Berufung hinsichtlich aller Streitgegenstände automatisch als zulässig angesehen wird, würde mit dem von § 144 Abs 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, in Widerspruch stehen, wie auch das LSG zu Recht unter Hinweis auf andere Entscheidungen ausgeführt hat(vgl BT-Drucks 12/1217 S 51 f; OVG NRW vom 22.8.1995 - 10 A 3549/93 - DVBl 1996, 116, juris RdNr 9; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 - juris RdNr 23 f; LSG Baden-Württemberg vom 3.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris RdNr 4; Knittel in Hennig, SGG, Stand 2/2016, § 144 RdNr 23; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 16). Vielmehr ist in solchen Fällen nach Streitgegenständen zu differenzieren und nur hinsichtlich derjenigen, die unter § 144 Abs 1 SGG fallen, zu prüfen, ob diese zusammen einen Wert von 750 Euro im Sinne der Nr 1 oder 10 000 Euro im Sinne der Nr 2 übersteigen(vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr 3, juris RdNr 15), wofür auf § 4 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG zurückzugreifen ist.

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Zumindest wenn wie vorliegend über mehrere Verwaltungsakte, die Absenkungen des Alg II des Klägers für eine bestimmte Zeit beinhalten, und über Feststellungsanträge des Klägers bezogen auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten in anderen Fragen und dessen Verpflichtung zur Auskunft zu entscheiden ist, liegen mehrere Streitgegenstände vor, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen ist. Dass das LSG die Berufung des Klägers hinsichtlich der Absenkungen des Alg II von März bis Mai 2011 als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG verworfen hat, ist aufgrund des strittigen Betrags von insgesamt 362,50 Euro nicht zu beanstanden.

8

Im Übrigen erscheint die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung zum Umgang mit verschiedenen Streitgegenständen im Rahmen von Rechtsmitteln und zu der Absenkung des Alg II ist auf die Entscheidung des Senats vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) hinzuweisen, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

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Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.